{"id":6442,"date":"2016-07-28T17:00:00","date_gmt":"2016-07-28T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6442"},"modified":"2016-11-07T08:25:10","modified_gmt":"2016-11-07T08:25:10","slug":"hybrid-ionenmobilitaetsspektrometer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6442","title":{"rendered":"4a O 63\/15 &#8211; Hybrid Ionenmobilit\u00e4tsspektrometer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2530<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2016, Az. 4a O 63\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Ausf\u00fchrungsformen sowie Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die A B Corp. (nachfolgend kurz: AB) ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K.A.2) als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 995 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent; vorgelegt in Anlage K.A.1, eine \u00dcbersetzung ist in Anlage K.A.1a zur Akte gereicht worden) eingetragen. Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eHybrid Ionenmobilit\u00e4tsspektrometer und Massenspektrometer\u201c und wurde in englischer Verfahrenssprache erteilt. Es wurde am 02.06.1998 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 02.06.1997 der US 867XXX (Anlage HL(A)5) angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.11.2008 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent eine Nichtigkeitsklage eingereicht, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum Erzeugen einer lonen-Massenspektralinformation, umfassend die Schritte des<\/p>\n<p>Erzeugens einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen;<\/p>\n<p>zeitlichen Trennens der Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen entlang einer ersten Achse, um eine Anzahl von lonenpaketen zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmobilit\u00e4t zugeordnet ist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch die Schritte des<\/p>\n<p>sequentiellen zeitlichen Trennens zumindest einiger der lonenpakete entlang einer zu ersten Achse senkrechten zweiten Achse, um eine Anzahl von Ionen-Unterpaketen zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmasse zugeordnet ist, und des<\/p>\n<p>Verarbeitens zumindest einiger der lonen-Unterpakete, um eine Massenspektralinformation davon zu bestimmen.\u201c<br \/>\n\u201e10. Vorrichtung zum Erzeugen einer Massenspektralinformation von einer Probenquelle, umfassend:<\/p>\n<p>Mittel zum Erzeugen einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen von einer Probenquelle;<\/p>\n<p>ein lonenmobilit\u00e4tsspektrometer (IMS), das an seinem einen Ende eine lonen-Einlass\u00f6ffnung definiert, die sich in Fluidkommunikation mit dem Mittel zur Erzeugung einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen befindet, und an seinem anderen Ende eine lonen-Auslass\u00f6ffnung, wobei die lonen-Einlass\u00f6ffnung und -Auslass\u00f6ffnung zwischen sich eine erste Achse definieren; und<\/p>\n<p>ein Flugzeitmassenspektrometer (TOFMS), das an seinem einen Ende einen lonenbeschleunigungsbereich definiert, der sich in Fluidkommunikation mit der Auslass\u00f6ffnung befindet, und an seinem anderen Ende einen lonendetektor, wobei der lonenbeschleunigungsbereich und der lonendetektor zwischen sich eine zur ersten Achse senkrechte zweite Achse definieren,<\/p>\n<p>wobei das lonenmobilit\u00e4tsspektrometer wirksam ist, um die Menge gasf\u00f6rmiger Ionen zeitlich entlang der ersten Achse zu trennen, um eine Anzahl von Ionen-Paketen zu bilden, deren jedem eine einmalige lonenmobilit\u00e4t zugeordnet ist, und<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das<\/p>\n<p>Flugzeitmassenspektrometer daf\u00fcr ausgebildet ist, zumindest einige der lonenpakete entlang der zweiten Achse zeitlich sequenziell zu trennen, um eine Anzahl von lonen-Unterpaketen zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmasse zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der zusammen mit Anspruch 1 bzw. Anspruch 10 geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 4 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung darstellt:<\/p>\n<p>Fig. 4 zeigt ein Querschnitts- und schematisches Diagramm eines patentgem\u00e4\u00dfen Hybridionenmobilit\u00e4ts- und Flugzeitmassenspektrometers (Bezugsziffer 30). Die Vorrichtung besteht aus einer Ionenquelle (32) und einem daran angeschlossenen Ionenmobilit\u00e4ts-Spektrometer (nachfolgend kurz: \u201eIMS\u201c, Bezugsziffer 34). Hiermit ist ein Massenspektrometer (36) angeschlossen, wobei es sich vorzugsweise um einen Flugzeitmassenspektrometer (nachfolgend kurz: \u201eTOFMS\u201c) handelt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland u.a. Massenspektrometer der Produktserie XXXX, zu denen auch das Ger\u00e4t C z\u00e4hlt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. die Publikationen der Beklagten in Anlagen K.A.7 und K.A.8). Die Beklagte f\u00fchrt in Deutschland f\u00fcr (potentielle) Kunden Schulungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend Abb. 12 von S. 32 der Brosch\u00fcre der Beklagten nach Anlage K.A.7 verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert. Sie leite ihre Rechte von der im Patentregister als Patentinhaberin eingetragenen A B Corp. (AB) ab. Urspr\u00fcngliche Anmelderin des Klagepatents war \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die A C. W\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens wurde die D (D) als neue Anmelderin eingetragen (Anlage K.A.9\/10). Diese habe ihren Namen in A B Corp (Anlagen K.A.11\/12) ge\u00e4ndert. D\/AB (Patentinhaberin) habe am 15.12.2000 einen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrag (Anlage K.A.13) mit der E F, Inc. (EF) geschlossen. EF habe ihren Namen im Jahre 2004 dann in E F G, Inc. (G) ge\u00e4ndert (Anlage K.A.14). Noch unter dem Namen EF schloss G einen exklusiven Unterlizenzvertrag mit der H Limited. Dieses Dreier-Verh\u00e4ltnis (AB=D \u2013 EF=G \u2013 H Limited) sei dann dadurch vereinfacht worden, dass eine unmittelbare, exklusive Lizenz zwischen AB und H vereinbart wurde (Anlagen K.A.15\/16). Die H sei dann am 14.11.2008 mit der jetzigen Kl\u00e4gerin fusioniert worden (Anlage K.A.17). Die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die jetzige Patentinhaberin sei mit Vertrag vom 07.06.2016 (Anlage K.A.19) best\u00e4tigt worden. Die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz werde durch die Vereinbarung der Patentinhaberin mit der Kl\u00e4gerin vom 21.\/23.06.2016 (Anlage K.A.20) ebenfalls best\u00e4tigt. Die Unterschriften auf den vorgelegten Dokumenten stammten jeweils von den angegebenen Personen, die auch zur Vertretung berechtigt gewesen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Ziel des Klagepatents sei es, mittels IMS eine zeitliche Vortrennung vorzunehmen, nicht aber eine vollst\u00e4ndige Trennung herbeizuf\u00fchren. Der Anspruch erfordere auch nicht, dass die zweite Trennung unmittelbar auf Ionenpakete angewendet wird, die das IMS verlassen, ohne Zwischenschritte zuzulassen. Solche sehe das Klagepatent etwa in Abs. [0027] (Ionenoptik), Abs. [0058] (Ionenfragmentierung) und Abs. [0059] (Filterung) vor.<\/p>\n<p>Dem Fachmann sei klar, dass das Klagepatent eine exakte senkrechte Ausrichtung der beiden Achsen gerade nicht verlange. Die L\u00e4ngsachse eines orthogonal angeordneten Reflektor-TOFMS verlaufe senkrecht zur Achse des Driftrohrs. Eine Auswahlentscheidung zugunsten nur linearer TOFMS treffe das Klagpatent insofern nicht. Die Arbeitsweise bei der Trennung auf Grundlage von Mobilit\u00e4t und Masse in Pakete \/ Unterpakete sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch wie im Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Begriffe Masse und Masse-zu-Ladungs-Verh\u00e4ltnis seien synonym zu verstehen. Ein TOFMS trenne nach Masse-zu-Ladungs-Verh\u00e4ltnis; verk\u00fcrzt werde insofern von Masse gesprochen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung von Unteranspruch 2 reiche es aus, wenn eine Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, eine verfl\u00fcssigte L\u00f6sung, die die Probe enth\u00e4lt, in gasf\u00f6rmige Ionen umzusetzen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei in den Unteranspr\u00fcchen 6 bzw. 18 nicht auf eine bestimmte Art von Ionenfalle beschr\u00e4nkt und erfordere auch keine gepulste Erzeugung von Ionen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen in Form eines Fallentrichters (trapping funnel) eine Ionenfalle auf.<\/p>\n<p>Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragte zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum Erzeugen einer Massenspektralinformation von einer Probenquelle, umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; Mittel zum Erzeugen einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen von einer Probenquelle;<\/p>\n<p>&#8211; ein lonenmobilit\u00e4tsspektrometer (IMS), das an seinem einen Ende eine lonen-Einlass\u00f6ffnung definiert, die sich in Fluidkommunikation mit dem Mittel zur Erzeugung einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen befindet, und an seinem anderen Ende eine lonen-Auslass\u00f6ffnung, wobei die Ionen-Einlass\u00f6ffnung und -Auslass\u00f6ffnung zwischen sich eine erste Achse definieren;<\/p>\n<p>&#8211; und ein Flugzeitmassenspektrometer (TOFMS), das an seinem einen Ende einen lonenbeschleunigungsbereich definiert, der sich in Fluidkommunikation mit der Auslass\u00f6ffnung befindet und an seinem anderen Ende einen Ionen-Detektor, wobei der lonenbeschleunigungsbereich und der Ionen-Detektor zwischen sich eine zur ersten Achse senkrechte zweite Achse definieren,<\/p>\n<p>wobei das lonenmobilit\u00e4tsspektrometer wirksam ist, um die Menge gasf\u00f6rmiger Ionen zeitlich entlang der ersten Achse zu trennen, um eine Anzahl von lonenpaketen zu bilden, deren jedem eine einmalige lonenmobilit\u00e4t zugeordnet ist,<\/p>\n<p>bei denen das Flugzeitmassenspektrometer daf\u00fcr ausgebildet ist, zumindest einige der lonenpakete entlang der zweiten Achse zeitlich sequenziell zu trennen, um eine Anzahl von lonen-Unterpakten zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmasse zugeordnet ist,<\/p>\n<p>und bei denen die Vorrichtung ferner eine erste lonenfalle umfasst, die einen loneneinlass definiert, der sich in FIuidkommunikation mit dem Mittel zum Erzeugen einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen befindet, und einen Ionenauslass, der sich in Fluidkommunikation mit der loneneinlass\u00f6ffnung des Ionenmobilit\u00e4tsspektrometers befindet<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum Erzeugen einer lonen-Spektralinformation durchzuf\u00fchren, umfassend die Schritte<\/p>\n<p>&#8211; Erzeugen einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen,<\/p>\n<p>&#8211; zeitliches Trennen der Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen entlang einer ersten Achse, um eine Anzahl von lonenpaketen zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmobilit\u00e4t zugeordnet ist,<\/p>\n<p>&#8211; sequentielles zeitliches Trennen zumindest einiger der Ionenpakete entlang einer zur ersten Achse senkrechten zweiten Achse, um eine Anzahl von lonen-Unterpaketen zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmasse zugeordnet ist,<\/p>\n<p>&#8211; Verarbeiten zumindest einiger der lonen-Unterpakete, um eine Massenspektralinformation davon zu bestimmen,<\/p>\n<p>wobei der Schritt des Erzeugens einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen das Erzeugen der Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen von einer verfl\u00fcssigten biologischen Probe \u00fcber Elektrosprayionisation umfasst;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum Erzeugen einer lonen-Spektralinformation durchzuf\u00fchren, umfassend die Schritte<\/p>\n<p>&#8211; Erzeugen einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen,<\/p>\n<p>&#8211; zeitliches Trennen der Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen entlang einer ersten Achse, um eine Anzahl von lonenpaketen zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmobilit\u00e4t zugeordnet ist,<\/p>\n<p>&#8211; sequentielles zeitliches Trennen zumindest einiger der lonenpakete entlang einer zur ersten Achse senkrechten zweiten Achse, um eine Anzahl von lonen-Unterpaketen zu bilden, denen jeweils eine einmalige lonenmasse zugeordnet ist,<\/p>\n<p>&#8211; Verarbeiten zumindest einiger der lonen-Unterpakete, um eine Massenspektralinformation davon zu bestimmen,<\/p>\n<p>wobei der Schritt des Erzeugens einer Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; das Erzeugen gasf\u00f6rmiger Ionen von einer verfl\u00fcssigten biologischen Probe von einer Probenquelle \u00fcber Elektrosprayionisation<\/p>\n<p>&#8211; das Sammeln von wenigstens einigen der erzeugten Ionen in einer lonenfalle,<\/p>\n<p>&#8211; das mehrmalige Wiederholen der Schritte des Erzeugens und des Sammelns, um dadurch eine Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen in der lonenfalle zu bilden,<\/p>\n<p>&#8211; und das Freilassen der Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen aus der lonenfalle;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Massenspektrometer anzubieten und\/oder an solche zu liefern, die dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Erzeugen einer Ionen-Spektralinformation gem\u00e4\u00df einem der vorstehend unter l.1.b) und\/oder I.1.c) aufgef\u00fchrten Verfahren durchzuf\u00fchren;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehend I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen\u201a sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu I.1.a) bezeichneten, seit dem 19.12.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer durch Urteil vom . . . auf eine Patentverletzung erkannt hat, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Lagerkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 19.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich im Unterlassungsantrag die unmittelbare Verletzung der Kombination der (Verfahrens-) Anspr\u00fcche 1, 4 und 5 und 1, 6, 7, 9 geltend gemacht, worauf auch der jetzige Antrag zu I.1.d) (mittelbare Patentverletzung) zur\u00fcckbezogen war. Weiterhin hatte sie urspr\u00fcnglich den jetzigen Antrag zu I.1.c) ohne die Worte \u201evon einer verfl\u00fcssigten biologischen Probenquelle\u201c gestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent (den deutschen Teil von EP 0 995 XXX B1) auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheit (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die vorgelegten Vereinbarungen seien teils bruchst\u00fcckhaft. Zudem handele es sich nicht um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet weiter, dass ein Lizenzvertrag auf die H Ltd. \u00fcbertragen werden konnte. Ferner wird hinsichtlich der vorgelegten Dokumente zur Aktivlegitimation die Zeichnungsberechtigung der Unterzeichnenden, die Echtheit der Unterschriften und die Authentizit\u00e4t der vorgelegten Unterlagen bestritten. Schlie\u00dflich bestreitet die Beklagte die wirksame \u00dcbertragung von Rechten von der H Ltd. auf die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass Klagepatent werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Soweit das Klagepatent ein zeitliches Trennen der Menge von gasf\u00f6rmigen Ionen entlang einer ersten Achse vorsieht, um Ionen-Pakete zu bilden, denen jeweils eine einmalige Ionenmobilit\u00e4t zugeordnet ist, sei damit ein vollst\u00e4ndiges zeitliches Auftrennen der Ionen in einzelne Paketen gemeint. Dem stehe ein zeitliches \u00dcberlappen der einzelnen Pakete entgegen, da so keine eindeutige Zuordnung erfolge. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre das Vermessen von komplexen biologischen Proben nicht immer zu Ionenpaketen, die zeitlich v\u00f6llig voneinander getrennt sind. Es existierten auch keine Ionenpakete im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Entsprechendes gelte f\u00fcr die Trennung der Ionen-Pakete in Ionen-Unterpakete. Auch hier m\u00fcsse ein \u00dcberlappen der Unterpakete ausgeschlossen sein, indem eine vollst\u00e4ndige Trennung erfolgt. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil bereits keine Ionenpakete erzeugt w\u00fcrden und es zu keiner vollst\u00e4ndigen Trennung komme.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sehe zwischen den beiden Trennungsvorg\u00e4ngen keine Zwischenschritte vor.<\/p>\n<p>Das Klagepatent treffe eine Auswahlentscheidung zugunsten eines linearen TOFMS, da sich Beschleunigungsbereich und Detektor an entgegengesetzten Enden des TOFMS befinden m\u00fcssen. Wie sich aus Abs. [0023] ergebe, kenne das Klagepatent Reflektor-TOMFS, verwerfe diese aber nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut. Dies gelte auch f\u00fcr die Verfahrensanspr\u00fcche. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform definierten der Beschleunigungsbereich und Ionendetektor des TOFMS (bei dem es sich unstreitig um einen Reflektor-TOFMS handelt) keine zweite, senkrecht zu ersten Achse liegende Achse.<\/p>\n<p>Das Klagepatent unterscheide strikt zwischen Ionenmasse und dem Masse-Ladung-Verh\u00e4ltnis. Anspruchsgem\u00e4\u00df soll die Trennung \u00fcber die Ionenmasse erfolgen. Ionen-Unterpakete, die das gleiche Masse-Ladung-Verh\u00e4ltnis, aber unterschiedliche Massen haben, seien damit ausgeschlossen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge die Aufteilung dagegen auf Grundlage des Masse-Ladung-Verh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht mit einer Vorrichtung zur Verfl\u00fcssigung von Proben ausgestattet. Eine \u201eVerfl\u00fcssigung\u201c setzte voraus, dass die Probe fl\u00fcssig gemacht wurde.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent ein wiederholtes Sammeln von Ionen in der Ionenfalle vorschreibt, setze dies eine gepulste Erzeugung von Ionen voraus, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle. Eine Ionenfalle sei patentgem\u00e4\u00df nur eine Quadrupol- oder Multipol-Ionenfalle. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung sei dagegen der Bereich zwischen zwei Gittern keine patentgem\u00e4\u00dfe Ionenfalle.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen, insbesondere bei Zugrundelegung der Auslegung der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2016 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den geltend gemachten Anspruchskombinationen Gebrauch machen. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent aktivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent aktivlegitimiert zu sein (vgl. zur Aktivlegitimation des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.113). Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der behaupteten Patentinhaberin AB und der Kl\u00e4gerin ein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag wirksam geschlossen wurde. Die Beklagte hat u.a. die Zeichnungsberechtigung \/ Vertretungsbefugnis der Personen bestritten, welche die von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Aktivlegitimation vorgelegten Dokumente unterzeichnet haben. Insofern war ein Bestreiten mit Nichtwissen zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat die Vertretungsbefugnis bez\u00fcglich der Vereinbarung vom 21.\/23.06.2016 (Anlage K.A.20) dagegen bereits nicht substantiiert vorgetragen, so dass kein Beweis erhoben werden kann (hierzu unter 1.). Hinsichtlich der fr\u00fcheren Vereinbarungen, auf die sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst gest\u00fctzt hat, fehlt ebenfalls ein substantiierter Vortrag zur Vertretungsbefugnis sowie zudem Beweisantritte (hierzu unter 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZum Nachweis der Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz stellt die Kl\u00e4gerin nunmehr prim\u00e4r auf die Vereinbarung vom 21.\/23.06.2016 (Anlage K.A.20) zwischen ihr und der AB ab, welche sie kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung am 28.06.2016 mit Schriftsatz vom 24.06.2016 eingereicht hat. F\u00fcr diese Vereinbarung l\u00e4sst sich die von der Beklagten daraufhin bestrittene Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Personen nicht feststellen, da diese bereits nicht substantiiert von der Kl\u00e4gerin vorgetragen wurde. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2016 auch keine Schriftsatzfrist beantragt, um zu diesem Punkt n\u00e4her vorzutragen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die AB wurde die Vereinbarung in Anlage K.A.20 von \u201eI\u201c als \u201ePresident &amp; CEO\u201c unterschrieben, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin von \u201eJ\u201c als \u201eCFO\u201c. Zu beiden Personen hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend konkret vorgetragen, woraus sich deren Vertretungsbefugnis ergeben soll. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2016 hat sie auf das Bestreiten der Zeichnungsberechtigung durch die Beklagte hin lediglich vorgetragen, die Unterzeichner seien als President\/CEO und CFO alleinvertretungsberechtigt. Woraus sich dies ergeben soll, bleibt aber offen. Bereits die Namen der Unterzeichner und ihre jeweilige Position ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, sondern nur aus den vorgelegten Anlagen. Mit den behaupteten Positionen alleine kann aber keine Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin ausreichender Vortrag der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht aus der Nennung der Positionen der Unterzeichner (\u201ePresident &amp; CEO\u201c bzw. \u201eCFO\u201c) unter dem Aspekt, dass hier ausl\u00e4ndisches Recht Anwendung findet, welches m\u00f6glicherweise die Vertretungsbefugnis, die aus diesen Positionen folgt, regelt, und das ggf. vom Gericht nach \u00a7 293 ZPO zu ermitteln w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht vor, dass sich die beiden Unterzeichner jeweils auf eine unmittelbar aus ausl\u00e4ndischem Recht folgende gesetzliche Alleinvertretungsbefugnis st\u00fctzen k\u00f6nnten. Insofern muss nicht weiter aufgekl\u00e4rt werden, ob etwa ein \u201ePresident &amp; CEO\u201c einer Corp. stets alleinvertretungsberechtigt ist. Dies erscheint schon deshalb fraglich, weil die Kl\u00e4gerin sich insofern auf \u201eBylaws\u201c beruft, also gerade nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern auf eine Art Satzung einer Gesellschaft.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzliche Zweifel bestehen f\u00fcr die Unterschrift f\u00fcr die Kl\u00e4gerin durch Herrn K \u201eCFO\u201c. Eine gesetzliche Alleinvertretungsbefugnis bei einem \u201eCFO\u201c einer Corp., erscheint schon deshalb fraglich, weil es sich bei ihm eben nicht um einen \u201eCEO\u201c oder \u201ePresident\u201c handelt.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Kl\u00e4gerin eine gesetzliche Alleinvertretungsbefugnis f\u00fcr beide Unterzeichner behauptet h\u00e4tte, l\u00e4ge darin kein ausreichend substantiierter Vortrag. Damit das Gericht zur Ermittlung von ausl\u00e4ndischem Recht verpflichtet ist, muss die Behauptungen einer Partei objektiv geeignet sein, eine solche Pflicht auszul\u00f6sen. Dies h\u00e4ngt auch davon ab, ob die Parteien zu den Erkenntnisquellen der ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung unschwer Zugang haben; dann m\u00fcssen sie das ausl\u00e4ndische Recht regelm\u00e4\u00dfig konkret darstellen (BGH, Urteil vom 04.06.1992 \u2013 IX ZR 149\/91 \u2013 Rn. 28 bei Juris). Es fehlt vorliegend jeder Vortrag der Kl\u00e4gerin zum ausl\u00e4ndischen Recht; es wird nicht einmal dargestellt, welches Recht (etwa eines bestimmten US-Bundesstaates) bei der Vertretungsbefugnis Anwendung findet. Da die Kl\u00e4gerin selbst behauptet, umfangreiche Vertr\u00e4ge im betreffenden ausl\u00e4ndischen Recht geschlossen zu haben, h\u00e4tte sie das hierbei zugrunde liegende Recht ohne weiteres darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Einzelvertretungsberechtigung der beiden Unterzeichner wird nicht durch die Erkl\u00e4rung von Herrn L vom 24.06.2016 sowie den hiermit \u00fcberreichten \u201eAmended and Restated Bylaws\u201c der AB substantiiert vorgetragen. Diese Dokumente hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2016 ohne n\u00e4heren Vortrag \u00fcberreicht.<\/p>\n<p>Zum einen handelt es sich hierbei um Anlagen, die alleine substantiierten Vortrag nicht ersetzen k\u00f6nnen (BGH NJW 1967, 728; KG, NJW-RR 2006, 301, 302). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gebietet es nicht, dass sich das Gericht den ma\u00dfgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schrifts\u00e4tzen und Anlagen zusammenzusuchen muss (BVerfG, GRUR 2001, 48).<\/p>\n<p>Dies gilt hier insbesondere, da es sich um eine englisch-sprachige Erkl\u00e4rung handelt, die wiederum auf ebenfalls englisch-sprachige \u201eBylaws\u201c verweist. Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Die blo\u00dfe Bezugnahme auf eine fremdsprachige Anlage erf\u00fcllt nicht die Anforderungen an einen ordnungsgem\u00e4\u00df in den Prozess eingef\u00fchrten Vortrag (OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2007 \u2013 3 U 39\/07 \u2013 Rn. 44 bei Juris; Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 184 GVG Rn. 3). Den Parteien ist zudem bereits in der Prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 15.06.2015 (Bl. 48R GA) aufgegeben worden, \u201evon allen fremdsprachigen Unterlagen mit dem betreffenden Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen\u201c. Wird auf eine solche Auflage hin von einer Partei keine \u00dcbersetzung eingereicht, muss \u2013 jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden &#8211; das fremdsprachige Schriftst\u00fcck unbeachtet bleiben (Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 184 GVG Rn. 4).<\/p>\n<p>Zum anderen scheint die Erkl\u00e4rung von Herrn L nicht die Vertretungsbefugnis von Herrn J f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu betreffen, sondern nur die von Herrn I f\u00fcr die AB, so dass f\u00fcr die Befugnis die Kl\u00e4gerin wirksam zu vertreten, auch aus diesem Grund kein substantiierter Vortrag vorliegt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Beweisantritt der Kl\u00e4gerin durch Benennung der Zeugen M und L ersetzt keinen substantiierten Vortrag dazu, warum die Unterzeichner jeweils zur Vertretung der AB bzw. der Kl\u00e4gerin alleine berechtigt gewesen sein sollen. Es fehlt jede Darlegung dazu, was die Zeugen zur Frage der Vertretungsberechtigung aussagen k\u00f6nnen sollen. Deren Vernehmung liefe daher auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung heraus.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Aktivlegitimation l\u00e4sst sich auch nicht aufgrund der in der Replik in Bezug genommenen Dokumente feststellen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Lizenzeinr\u00e4umung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin insoweit vor, die Patentinhaberin (D\/AB) habe zun\u00e4chst mit EF\/G einen Lizenzvertrag (Anlage K.A.13) geschlossen, wobei eine Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin von EF\/G eine ausschlie\u00dfliche Unterlizenz erhalten habe (Anlage HL(A)3). Sp\u00e4ter sei dann der Vertrag vereinfacht worden, indem eine unmittelbare Lizenzierung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin vereinbart worden sei (Anlage K.A.15). Anschlie\u00dfend seien mit Vertrag vom 06.11.2006 \u00c4nderungen vereinbart worden (Anlage K.A.16).<\/p>\n<p>Hinsichtlich all dieser Vertr\u00e4ge l\u00e4sst sich ebenfalls die Vertretungsbefugnis der jeweils unterschreibenden Personen nicht feststellen. Die Beklagte hat diese hinsichtlich der Vereinbarung vom 15.12.2000 (Anlage K.A.13) bestritten (S. 3 letzter Abs. der Duplik = Bl. 177 GA). Die Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Personen hat die Beklagte ebenfalls f\u00fcr die Vereinbarungen vom 16.05.2003 (Anlage HL(A)3; vgl. S. 5 Abs. 2 Klageerwiderung = Bl. 78 GA und S. 6 Abs. 5 Duplik = Bl. 180 GA), vom 16.12.2004 (Anlage K.A.15 bzw. Anlage HL(A)4; vgl. Bl. 5 Abs. 7 Klageerwiderung = Bl. 78 GA und S. 6 Abs. 5 Duplik = Bl. 180 GA) und vom 06.11.2006 (Anlage K.A.16, vgl. S. 7 Abs. 1 Duplik = Bl. 181 GA) bestritten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat daraufhin zur Bevollm\u00e4chtigung der jeweils unterzeichnenden Personen nicht weiter vorgetragen und auch kein Beweismittel angeboten, sondern die Vertr\u00e4ge vom 07.06.2016 und 21.\/23.06.2016 vorgelegt. Insoweit kann auch aufgrund der \u00e4lteren Dokumente die Aktivlegitimation nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa nicht substantiiert vorgetragen wurde, dass der Vertrag vom 21.\/23.06.2016 wirksam geschlossen wurde, kann sich die Aktivlegitimation auch nicht aus Ziffer 4 dieser Vereinbarung ergeben, in der nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ihr das Recht zur Prozessf\u00fchrung einger\u00e4umt wurde (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2016 = Bl. 217 GA).<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Beklagten muss keine Schriftsatzfrist einger\u00e4umt werden. Zum Schriftsatz vom 24.06.2016 hatte die Beklagte eine Schriftsatzfrist nur f\u00fcr den Fall beantragt, dass die Kammer nicht zur Abweisung der Kl\u00e4ger k\u00e4me, was aber der Fall ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 23.06.2016 liegen die Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO nicht vor. Zwar war der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin versp\u00e4tet, da er innerhalb der Wochenfrist (\u00a7 132 Abs. 1 ZPO) einging, jedoch ist nicht ersichtlich, zu welchem neuen Vortrag im Schriftsatz vom 23.06.2016 sich die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2016 nicht erkl\u00e4ren konnte.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2530 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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