{"id":6438,"date":"2016-07-28T17:00:13","date_gmt":"2016-07-28T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6438"},"modified":"2016-11-07T08:27:19","modified_gmt":"2016-11-07T08:27:19","slug":"massenspektrometrieverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6438","title":{"rendered":"4a O 62\/15 &#8211; Massenspektrometrieverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2528<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2016, Az. 4a O 62\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Massenspektrometer mit einer lonenquelle, einer lonenf\u00fchrung, einer Vakuumkammer, einer Zwischenkammer\u00f6ffnung zwischen der lonenf\u00fchrung und der Vakuumkammer, \u00fcber welche Ionen bei der Benutzung von der lonenf\u00fchrung in die Vakuumkammer passieren, einer Kollisionszelle, welche Ionen aufnimmt, nachdem sie in die Vakuumkammer passiert sind, wobei die Kollisionszelle eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung bildet, wobei das Massenspektrometer ohne Massenfilterung der Ionen betreibbar ist, wobei die Kollisionszelle in einem ersten Modus betreibbar ist, bei dem wenigstens ein Teil der ungefilterten Ionen zur Erzeugung von Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, fragmentiert werden, und wobei die Kollisionszelle in einem zweiten Modus betreibbar ist, bei dem wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden, und mit einem Massenanalysator,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, zu besitzen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>die ein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem aufweisen, welches bei der Verwendung wiederholt die Kollisionszelle zwischen dem ersten und dem zweiten Modus hin- und herschaltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbrechen<\/p>\n<p>(Anspruch 51 des EP 1 225 XXX);<\/p>\n<p>und\/ oder<\/p>\n<p>b) in der Bundesrepublik Deutschland ein Massenspektrometrieverfahren anzuwenden mit den Schritten<\/p>\n<p>aa) Bereitstellen einer lonenquelle zum Erzeugen von Ionen, Transmittieren von Ionen mittels einer lonenf\u00fchrung und F\u00fchren bzw. Leiten von Ionen von der lonenf\u00fchrung \u00fcber eine Zwischenkammer\u00f6ffnung in eine Vakuumkammer;<\/p>\n<p>bb) dann F\u00fchren bzw. Leiten von Ionen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten aufweisen, zu Fragmentierungsmitteln mit einer Kollisionszelle, welche eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung bildet, in welche ein Kollisionsgas eingef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>cc) Betreiben der Fragmentierungsmittel in einem ersten Modus, wobei wenigstens ein Anteil der Ionen fragmentiert wird, um Tochterionen zu produzieren, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten, die gleichzeitig in der Kollisionszelle in dem ersten Modus anwesend sind, assoziiert sind;<\/p>\n<p>dd) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im ersten Modus arbeiten, austreten, als ein Hochfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;<\/p>\n<p>ee) Umschalten der Fragmentierungsmittel, um in einem zweiten Modus zu arbeiten, in dem im wesentlichen weniger Ionen fragmentiert werden;<\/p>\n<p>ff) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im zweiten Modus arbeiten, austreten, als ein Niederfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;<\/p>\n<p>gg) Mehrmaliges Wiederholen der Schritte cc) bis ff) ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten;<\/p>\n<p>(Anspruch 1 des EP 1 225 XXX);<\/p>\n<p>und\/ oder<\/p>\n<p>c) Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Massenspektrometer anzubieten und\/ oder an solche zu liefern, die dazu geeignet sind, das Massenspektrometrieverfahren gem\u00e4\u00df I. 1. b) durchzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>ohne im Rahmen des Angebots und der Lieferung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Massenspektrometer nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 225 XXX zur Durchf\u00fchrung eines nach dem Patent gesch\u00fctzten massenspektrometrischen Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Software anzubieten und\/ oder an solche zu liefern, die dazu geeignet ist, in Massenspektrometern gem\u00e4\u00df I. 1. c) benutzt zu werden,<\/p>\n<p>ohne im Rahmen des Angebots und der Lieferung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software in dem Massenspektrometer nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 225 XXX zur Durchf\u00fchrung eines nach dem Patent gesch\u00fctzten massenspektrometrischen Verfahrens verwendet werden darf;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, so-fern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 17.02.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer durch dieses Urteil auf eine Patentverletzung erkannt hat, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Lagerkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 17.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 225 XXX (im Folgenden: Klagepatent) wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzungen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 11.06.2001 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 09.06.2000 (GB 0014 XXX; im Folgenden: GB \u2018 XXX; Anlage HLNK11a), vom 15.01.2001 (GB 1001 XXY; im Folgenden: GB \u2018 XXY; Anlage HLNK11b) und vom 02.03.2001 (GB 1005XYX; im Folgenden: GB \u2018277; HLNK11c). Die Patentanmeldung wurde am 24.07.2002, die Patenterteilung am 17.01.2007 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin begehrte im Rahmen eines Beschr\u00e4nkungsverfahrens nach Art. 105a EP\u00dc die folgenden (durch Unterstreichungen hervorgehobenen) \u00c4nderungen des Klagepatents, dessen deutscher Teil in Kraft steht (DE 601 26 055):<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>A method of mass spectrometry comprising the steps of:<\/p>\n<p>(a) providing an on source (1) for generating ions transmitting ions by an ion guide (2) and passing ions from the ion guide (2) via an interchamber orifice (7) into a vacuum chamber (8), and then<\/p>\n<p>(b) passing said ions either without mass filtering them, or with highpass, Iowpass or bandpass mass filtering, to a fragmentation means comprising a collision ceIl (4) forming a substantially gas-tight enclosure into which a collision gas has been introduced;<\/p>\n<p>(c) operating said fragmentation means in a first mode wherein at least a portion of said ions are fragmented to produce daughter ions;<\/p>\n<p>(d) recording a mass spectrum of ions emerging from said fragmentation means operating in said first mode as a high fragmentation mass spectrum with multiple peaks;<\/p>\n<p>(e) switching said fragmentation means to operate in a second mode wherein substantially less ions are fragmented.<\/p>\n<p>(f) recording a mass spectrum of ions emerging from said fragmentation means operation in said second mode as a low fragmentation mass spectrum with multiple peaks; and<\/p>\n<p>(g) repeating steps (a) \u2013 (f) a plurality of times without interrupting the acquisition of data.<\/p>\n<p>Anspruch 51:<\/p>\n<p>A mass spectrometer comprising:<\/p>\n<p>an Ion source (1);<\/p>\n<p>an ion guide (2);<\/p>\n<p>a vacuum chamber (8);<\/p>\n<p>an interchamber orifice (7) between the ion guide and vacuum chamber via which ions pass in use from the ion guide (2) into the vacuum chamber (8);<\/p>\n<p>a collision cell (4) which receives ions after they have passed into the vacuum chamber, the collision cell forming a substantially gas tight enclosure;<\/p>\n<p>the mass spectrometer either comprising no mass filter, or one of a high-pass, low-pass or bandpass mass filter (3), upstream of the collision cell;<\/p>\n<p>the collision cell (4) operable in a first mode wherein at least a portion of said ions are fragmented to produce daughter ions and a second mode wherein substantially less ions are fragmented; and<\/p>\n<p>a mass analyser;<\/p>\n<p>characterized in that said mass spectrometer further comprises:<\/p>\n<p>a control system which, in use, repeatedly switches said collision cell (4) back and forth between said first and said second modes without interrupting the acquisition of data.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Abteilung des europ\u00e4ischen Patentamtes trat einem Gro\u00dfteil der begehrten \u00c4nderungen zun\u00e4chst mit Bescheid vom 06.05.2014 mit dem Argument entgegen, dass dadurch keine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs erzielt werde. Wegen des genauen Inhalts des Bescheids wird auf diesen verwiesen (Anlage HL4). Auf eine Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 05.06.2014 (Anlage HL5), mit der die Kl\u00e4gerin ihre \u00c4nderungsw\u00fcnsche teilweise modifizierte \u2013 sie \u00e4nderte insbesondere die im Hinblick auf den Schritt (b) des Anspruchs 1 begehrte \u00c4nderung \u2013 stimmte die Abteilung einer \u00c4nderung zu. Die ge\u00e4nderte Patentschrift (vorgelegt als Anlage K3 und in einer deutschen \u00dcbersetzung als Anlage K 3a) wurde am 18.02.2015 ver\u00f6ffentlicht. Mit Klageschrift vom 03.12.2015 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents. Wegen des Inhalts der Klageschrift wird auf die Anlage HL7 mit dem Anlagenkonvolut HLNK 1 \u2013 HLNK 10 Bezug genommen. Eine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage steht noch aus.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents betrifft ein massenspektrometrisches Verfahren und ist wie folgt gefasst (im Rahmen des Beschr\u00e4nkungsverfahrens vorgenommene Erg\u00e4nzungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eA method of mass spectrometry comprising the steps of:<\/p>\n<p>(a) providing an ion source (1) for generating ions, transmitting ions by an ion guide (2) and passing ions from the ion guide (2) via an interchamber orifice (7) into a vacuum chamber (8), and then<\/p>\n<p>(b) passing said ions having multiple different mass to charge values to a fragmentation means comprising a collision cell (4) forming a substantially gas-tight enclosure into which a collision gas has been introduced;<\/p>\n<p>(c) operating said fragmentation means in a first mode wherein at least a portion of said ions are fragmented to produce daughter ions;<\/p>\n<p>(d) recording a mass spectrum of ions emerging from said fragmentation means operating in said first mode as a high fragmentation mass spectrum with multiple peaks;<\/p>\n<p>(e) switching said fragmentation means to operate in a second mode wherein substantially less ions are fragmented.<\/p>\n<p>(f) recording a mass spectrum of ions emerging from said fragmentation means operation in said second mode as a low fragmentation mass spectrum with multiple peaks; and<\/p>\n<p>(g) repeating steps (a) \u2013 (f) a plurality of times without interrupting the acquisition of data.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents lautet wie folgt (im Rahmen des Beschr\u00e4nkungsverfahrens vorgenommene Erg\u00e4nzungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eMassenspektrometrieverfahren mit den Schritten:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen einer lonenquelle (1) zum Erzeugen von Ionen, Transmittieren von Ionen mittels einer lonenf\u00fchrung (2) und F\u00fchren bzw. Leiten von Ionen von der lonenf\u00fchrung (2) \u00fcber eine Zwischenkammer\u00f6ffnung (7) in eine Vakuumkammer (8), und dann<\/p>\n<p>(b) F\u00fchren bzw. Leiten von Ionen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten aufweisen, zu Fragmentierungsmitteln mit einer Kollisionszelle (4), weIche eine im wesentlichen gasdichte Umhausung bildet, in welche ein Kollisionsgas eingef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>(c) Betreiben der Fragmentierungsmittel in einem ersten Modus, wobei wenigstens ein Anteil der Ionen fragmentiert wird, um Tochterionen zu produzieren, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten, die gleichzeitig in der Kollisionszelle in dem ersten Modus anwesend sind, assoziiert sind;<\/p>\n<p>(d) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im ersten Modus arbeiten, austreten, als ein Hochfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;<\/p>\n<p>(e) Umschalten der Fragmentierungsmittel, um in einem zweiten Modus zu arbeiten, in dem im wesentlichen weniger Ionen bzw. wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden;<\/p>\n<p>(f) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im zweiten Modus arbeiten, austreten, als ein Niedrigfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;<\/p>\n<p>(g) Mehrmaliges Wiederholen der Schritte (c) bis (f) ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten.\u201c<\/p>\n<p>Der unabh\u00e4ngige Nebenanspruch 51 des Klagepatents betrifft eine Vorrichtung f\u00fcr ein Massenspektroskopie-Verfahren. Die Vorrichtung kann wie folgt beschrieben werden (im Rahmen des Beschr\u00e4nkungsverfahrens vorgenommene Erg\u00e4nzungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201cA mass spectrometer comprising:<\/p>\n<p>an ion source (1);<\/p>\n<p>an ion guide (2);<\/p>\n<p>a vacuum chamber (8);<\/p>\n<p>an interchamber orifice (7) between the ion guide and vacuum chamber via which ions pass in use from the ion guide (2) into the vacuum chamber (8);<\/p>\n<p>a collision cell (4) which receives ions after they have passed into the vacuum chamber, the collision cell forming a substantially gas tight enclosure;<\/p>\n<p>the mass spectrometer operable without mass filtering said ions;<\/p>\n<p>the collision cell (4) operable in a first mode wherein at least a portion of said ions are fragmented to produce daughter ions associated with multiple parent ions of different mass to charge values and a second mode wherein substantially less ions are fragmented; and<\/p>\n<p>a mass analyser;<\/p>\n<p>characterized in that said mass spectrometer further comprises:<\/p>\n<p>a control system which, in use, repeatedly switches said collision cell (4) back and forth between said first and said second modes without interrupting the acquisition of data.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 51 lautet wie folgt (im Rahmen des Beschr\u00e4nkungsverfahrens vorgenommene Erg\u00e4nzungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eMassenspektrometer mit:<\/p>\n<p>einer Ionenquele (1);<\/p>\n<p>einer lonenf\u00fchrung (2)<\/p>\n<p>einer Vakuumkammer (8)<\/p>\n<p>einer Zwischenkammer\u00f6ffnung (7) zwischen der lonenf\u00fchrung und der Vakuumkammer, \u00fcber welche Ionen bei der Benutzung von der Ionenf\u00fchrung (2) in die Vakuumkammer (8) passieren,<\/p>\n<p>einer Kollisionszelle (4), weIche Ionen aufnimmt, nachdem sie in die Vakuumkammer passiert sind, wobei die Kollisionszelle eine im wesentlichen gasdichte Umhausung bildet,<\/p>\n<p>wobei das Massenspektrometer ohne Massenfilterung der Ionen betreibbar ist, bei dem wenigstens ein Teil der ungefilterten Ionen zur Erzeugung von Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen von unterschiedlichen Masse- Ladungs-Werten assoziiert sind, fragmentiert werden,<\/p>\n<p>und in einem zweiten Modus, bei dem wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden; und<\/p>\n<p>einem Massenanalysator;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Massenspektrometer ferner aufweist:<br \/>\nein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem, welches bei der Verwendung wiederholt die Kollisionszelle (4) zwischen dem ersten und dem zweiten Modus hin und herschaltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbrechen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinerte abgebildete Figur 1 stellt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines patentgem\u00e4\u00dfen Massenspektrometers schematisch dar:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klagepatents sowie hinsichtlich der lediglich in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche wird auf die ge\u00e4nderte Klagepatentschrift sowie deren \u00dcbersetzung (Anlage K 3\/ Anlage K3a) verwiesen.<\/p>\n<p>Von dem Klagepatent wurden drei Teilanmeldungen abgeleitet, eine davon ist die EP 1 638 XXX A2 (im Folgenden: EP \u2018XXX; Anlage HLNK12). Die Ver\u00f6ffentlichung dieser Teilanmeldung erfolgte am 22.03.2006.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die f\u00fcr den deutschen Markt verantwortliche Tochtergesellschaft der A B Inc, die in den USA ans\u00e4ssig ist. Als solche bietet die Beklagte an und vertreibt insbesondere sog. Massenspektrometer-Produktserien, unter anderem auch die Serien \u201eA C\u201c (nachstehend angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie \u201eA 700 und 7200B, D\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Zum Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II wird mit dieser stets die \u201eA E\u201c (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) vertrieben. Die Beklagte f\u00fchrt im Hinblick auf ihre Produkte auch Schulungs- und Pr\u00e4sentationsveranstaltungen durch.<\/p>\n<p>Zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Einzelnen:<\/p>\n<p>Eine schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist nachfolgend abgebildet. Die Abbildung entspricht der FIG 9, wie sie auf Seite 29 der Bedingungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Anlage K 6) zu sehen ist.<br \/>\nAm linken \u00e4u\u00dferen Rand befindet sich eine Ionenquelle, die Ionen erzeugt, die sodann durch ein Transport-Kapillarrohr, die Oktopol-Ionenf\u00fchrung in die Vakuumkammer geleitet werden. In der Vakuumkammer, die mit der Oktopol-Ionenf\u00fchrung \u00fcber eine \u00d6ffnung verbunden ist, befinden sich das Quadrupol-Massenfilter und die Kollisionszelle. In der Kollisionszelle, die im Wesentlichen gasdicht ist, werden die Stammionen durch die Zufuhr ausreichender Energie zu Tochterionen fragmentiert. Die Steuerung der Hardwarekomponenten erfolgt durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III, insbesondere w\u00e4hrend des Betriebs der nachfolgend noch genauer erl\u00e4uterten sog. \u201eF\u201c-Funktion\u201c.<br \/>\nEine schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, die der \u00fcber die Internetseite der Beklagten abrufbaren Bedienungsanleitung (Anlage K 7) zu entnehmen ist, wird nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist ein GC\/MS System, also eine Kombination aus Gaschromatograph und Massenspektrometer. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II werden die Ionen an einer Ionenquelle erzeugt und dann durch ein Quadrupol-Massenfilter durch eine \u00d6ffnung in ein Vakuumkammer zur Fragmentierung in eine im Wesentlichen gasdichte Kollisionszelle gef\u00fchrt. Die Steuerung der Hardware-Komponenten erfolgt auch bei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in der sog. \u201eF\u201c Funktion betrieben wird.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform III kann unterschiedliche Funktionen, wie zum Beispiel die Datengenerierung oder die qualitative und die quantitative Analyse \u00fcbernehmen. Eine der verf\u00fcgbaren Funktionen ist auch die sog. \u201eF\u201c-Funktion\u201c, die damit beworben wird, dass sie die R\u00fcstzeit erheblich verk\u00fcrzen und den Durchsatz erh\u00f6hen kann (vgl. Brosch\u00fcre \u201eNEW A F\u201c, Anlage K8 und Seite 1 der technischen \u00dcbersicht zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III, Anlage K10).<\/p>\n<p>Wesentlich im Hinblick auf die Betriebsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III, insbesondere der \u201eF\u201c-Funktion ist, dass die Ionen zum Zwecke der Fragmentierung in die Kollisionszelle gef\u00fchrt werden. Die Kollisionszelle wird mit unterschiedlichen Kollisionsenergien betrieben, wobei bei vorbestimmter Zyklusrate mehrfach zwischen unterschiedlichen Kollisionsenergien hin- und hergeschaltet wird. Dabei k\u00f6nnen auch mehr als zwei unterschiedliche Kollisionsspannungen angelegt werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III wird nicht nur zusammen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II angeboten, sondern auch unabh\u00e4ngig von diesen, f\u00fcr andere Massenspektrometer-Produkte der Beklagten in den Verkehr gebracht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II w\u00fcrden jeweils in Kombination mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III soweit sie im Rahmen von Schulungs- und Pr\u00e4sentationszwecken eingesetzt werden, unmittelbar und im \u00dcbrigen mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1 und zudem unmittelbar von dem Vorrichtungsanspruch 51 des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Das durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren schlie\u00dfe lediglich eine Filterung aus, bei der Ionen mit einer einzigen Masse durchgelassen werden und die Kollisionszelle erreichen. Der Fachmann verstehe unter Massenfilterung eine gezielte Selektion von Ionen mit einem bestimmten Masse-Ladungs-Wert. Andere Formen der Filterung seien, wie die Abschnitte [0029] und [0033] der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents (Abschnitte [0028] und [0033] der englischen Fassung) erkennen lassen, ausdr\u00fccklich als alternative Ausf\u00fchrungsformen erlaubt. So sei der patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Ionenf\u00fchrung (2) stets eine gewisse Filterfunktion immanent. Der Ausschluss einer solchen immanenten Filterfunktion ergebe f\u00fcr den Fachmann keinen Sinn. Eine Auslegung, wonach jegliche Filterung ausgeschlossen sein m\u00fcsse, w\u00fcrde bedeuten, dass s\u00e4mtliche Ionen zur Kollisionszelle gelangen m\u00fcssten. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis gebe die Patentschrift jedoch nichts her.<\/p>\n<p>Auch verlange das Merkmal des Klagepatentanspruchs 1, wonach es zu einer Unterbrechung der Daten nicht kommen darf, nicht, dass zwischen dem Umschalten in die einzelnen Modi gar keine Pause liegen d\u00fcrfe. Technisch bedingte Unterbrechungen des Umschaltvorgangs seien auch unvermeidbar. Ma\u00dfgeblich sei, dass das Umschalten kontinuierlich erfolge. Ausgeschlossen seien deshalb nur solche Pausen, die beispielsweise durch manuelle Eingriffe entstehen w\u00fcrden, um zwischen den einzelnen Wiederholungen die Proben zu wechseln oder \u00e4hnliches.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des technischen Problems, Erzielung einer gr\u00f6\u00dferen Effektivit\u00e4t zwischen unterschiedlichen Fragmentierungsmodi, erfasse das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auch Fragmentierungsmittel, die mehr als zwei Modi aufweisen. Denn eine kontinuierliche Aufzeichnung von Daten, die gerade die Effektivit\u00e4tssteigerung ausmacht, werde auch bei mehr als zwei Modi erreicht. Mit der Bezeichnung \u201eerster\u201c und \u201ezweiter\u201c Modus in dem Patentanspruch 1 solle lediglich eine Trennung des Modus mit einer hohen Fragmentierungsspannung (\u201eerster Modus) von einem Modus mit einer niedrigen Fragmentierungsspannung (\u201ezweiter Modus\u201c) erfolgen.<\/p>\n<p>Auch nach Anspruch 51 sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Filterung stattfinde. Die gesch\u00fctzte Lehre verlange lediglich, dass das Massenspektrometer auch ohne Massenfilterung der Ione betreibbar ist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die im Rahmen des Anspruchs 51 beanspruchte Unterbrechung der Datenakquirierung w\u00fcrden dieselben Erw\u00e4gungen wie bei der Auslegung des Anspruchs 1 greifen, weshalb die Kl\u00e4gerin auf diese Bezug nimmt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II k\u00f6nne auch in einem \u201eHigh Fragmentation\u201c und einem \u201eLow Fragmentation Modus\u201c betrieben werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III werde auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II im sog. \u201eF\u201c Modus betrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lit. a) und lit. b) wie erkannt;<\/p>\n<p>und\/ oder<\/p>\n<p>c) Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Massenspektrometer anzubieten und\/ oder an solche zu liefern, die dazu geeignet sind, das Massenspektrometrieverfahren gem\u00e4\u00df I. 1. b) durchzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Software anzubieten und\/ oder an solche zu liefern, die dazu geeignet ist, in Massenspektrometern gem\u00e4\u00df I. 1. c) benutzt zu werden;<\/p>\n<p>Ziff. I. 2. \u2013 I. 5 wie erkannt.<\/p>\n<p>Ziff. II. wie erkannt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen wird auf die Klageschrift vom 27.05.2015 Bezug genommen (Bl. 4 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber<br \/>\ndie Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die die Klageantr\u00e4ge Ziff. I. 1. c) und I. 1. d) f\u00fcr unbestimmt h\u00e4lt, ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden weder Anspruch 1 noch Anspruch 51 des Klagepatents verletzen.<\/p>\n<p>Schon das Vorhandensein einer Filterfunktion durch das Quadrupol-Massenfilter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II stehe einer Verletzung des Klagepatents entgegen.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre des Anspruchs 1 setze voraus, dass jede Art von Filterung der Ausgangsionen unterbleiben m\u00fcsse. Dies ergebe sich aus der Aufnahme des Passus<\/p>\n<p>\u201eassociated with multiple parent ions of different mass to charge values which are simultaneously present in the collision cell in the first mode\u201d;<\/p>\n<p>deutsche \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201edie mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, die gleichzeitig in der Kollisionszelle in dem ersten Modus anwesend sind.\u201c (Merkmal (4.1)),<\/p>\n<p>und des Passus:<\/p>\n<p>\u201chaving multiple different mass to charge values\u201d<\/p>\n<p>deutsche \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201edie eine Vielzahl von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten aufweisen\u201c (Merkmal (3)),<\/p>\n<p>in den Patentanspruch 1 im Rahmen des Beschr\u00e4nkungsverfahrens. Danach m\u00fcssten immer mehrere Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten vorhanden sein, die in einer Weise fragmentiert werden, dass immer Tochterionen vorliegen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind. Jeder Ausschluss von Ionen k\u00f6nne jedoch dazu f\u00fchren, dass keine Vielzahl von Ausgangsionen die Kollisionszelle erreiche und keine Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, in der Kollisionszelle vorliegen w\u00fcrden, obwohl die Ionenquelle eine Vielzahl von Ausgangsionen erzeugt hat.<\/p>\n<p>Eine solche Auslegung sei auch deshalb geboten, weil im Rahmen eines Beschr\u00e4nkungsverfahrens vorgenommene Schutzbereichsbeschr\u00e4nkungen nicht durch eine zu weite Auslegung des Schutzbereichs revidiert werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Bei einem Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I im \u201eF\u201c Modus \u2013 ein Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in diesem Modus sei schon gar nicht m\u00f6glich \u2013 werde die Datenakquise zudem entgegen des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens f\u00fcr betr\u00e4chtliche Zeitr\u00e4ume unterbrochen. Bei einer Aufzeichnungsrate von 5 Spektren pro Sekunde betrage der Zeitraum beispielsweise ca. 10 % der Zeit, die f\u00fcr die Akquise des Spektrums ben\u00f6tigt werde. Das Betreiben der Modi d\u00fcrfe jedoch \u2013 der Erg\u00e4nzung in dem Beschr\u00e4nkungsverfahren zufolge \u2013 nicht ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten erfolgen. Dieser im Beschr\u00e4nkungsverfahren aufgenommene Passus solle Ausf\u00fchrungsformen aus dem Schutzbereich auszunehmen, bei denen nach der Datenakquise nach Modus 2 zun\u00e4chst eine Pause eingelegt und erst nach Ablauf dieser Pausenzeit mit der Datenerhebung im Modus 1 fortgefahren wird. \u201eOhne Unterbrechung der Akquirierung von Daten\u201c sei deshalb so zu verstehen, dass der Betrieb der Fragmentierungsmittel in einem ersten Modus, das Umschalten auf den Betrieb der Fragmentierungsmittel in einem zweiten Modus und auch das Zur\u00fcckschalten in den ersten Modus ohne jede Unterbrechung erfolgen m\u00fcssten. Ein Verst\u00e4ndnis, wonach lediglich ein kontinuierliches Umschalten erforderlich ist, sei bereits der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung zu entnehmen gewesen, so dass sich bei Zugrundelegen dieses Verst\u00e4ndnisses aus der Aufnahme des zus\u00e4tzlichen Passus keine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch stehe es einer Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre entgegen, dass in dem \u201eF\u201c Modus mehr als zwei unterschiedliche Kollisionsspannungen angesetzt werden k\u00f6nnen. Denn die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre erfasse keine Verfahren mit mehr als zwei Fragmentierungsspannungen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nach Anspruch 51 des Klagepatents gesch\u00fctzten Vorrichtung d\u00fcrfe eine Filterung aus den im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch 1 dargelegten Gr\u00fcnden nicht erfolgen. Auch d\u00fcrfe \u2013 wie bereits im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch 1 ausgef\u00fchrt \u2013 keine Unterbrechung der Datenerhebung stattfinden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II habe zwar eine Kollisionszelle, sie werde jedoch nicht so betrieben, dass zwischen unterschiedlichen Kollisionsenergien hin- und hergeschalten werde. Vielmehr stelle schon die Ionisierungsquelle fragmentierte und unfragmentierte Ionen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die auf eine mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzten Unterlassungsantr\u00e4ge (Ziff. I. 1. c) und Ziff. I. 1. d)) k\u00f6nne ein Schlechthinverbot vor dem Hintergrund, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch patentfrei genutzt werden k\u00f6nnen, nicht ausgesprochen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass sich die Anspr\u00fcche 1 und 51 des Klagepatents im Rahmen des von ihr angestrengten Nichtigkeitsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werden.<\/p>\n<p>Insbesondere fehle es der Lehre des Klagepatents unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen HLNK 6 \u2013 HLNK 10 an der Neuheit.<\/p>\n<p>Bei einer Auslegung, wonach die Datenakquise unterbrochen werden k\u00f6nne, mithin lediglich kontinuierlich erfolgen m\u00fcsse, w\u00fcrde sich das Klagepatent auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstkollision als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Denn die in Anspruch genommenen Priorit\u00e4ten (GB \u2018 XXX, GB \u2018 XXY und GB \u2018XYX) w\u00fcrden ein Unterbrechen der Datenakquise, wie es die Kl\u00e4gerin versteht, nicht offenbaren, was zu einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch die Teilanmeldung EP \u2018XXX A2 (Anlage HLNK12) gem. Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt einer Aussetzung des Verfahrens entgegen. Das Klagepatent werde sich auch im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 28.06.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat \u00fcberwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht insbesondere nicht die fehlende Bestimmtheit der Klageantr\u00e4ge Ziff. I. 1 c) und Ziff. I. 1. d) entgegen. Die Antr\u00e4ge sind vielmehr nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>Insbesondere ist unsch\u00e4dlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den n\u00e4her bezeichneten Antr\u00e4gen nicht ausdr\u00fccklich genannt sind. Die Antragsformulierung entspricht der g\u00e4ngigen Formulierung patentrechtlicher Unterlassungsantr\u00e4ge (die eine mittelbare Patentverletzung zum Gegenstand haben), in denen die zu unterlassende Handlung durch die Aufnahme der Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre konkretisiert wird (vgl. K\u00fchnen, Hbd. der Patentverletzung, 3. Aufl.,Kap. D., Rn. 595). Dadurch, dass sich der Antrag Ziff. I. 1. c) auf den Antrag Ziff. I. 1. b), in dem die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 genannt sind, r\u00fcckbezieht und der Antrag Ziff. I. 1. d) wiederum auf den Antrag Ziff. I. 1. c) Bezug nimmt, sind die Antr\u00e4ge hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>Aus den dargelegten Gr\u00fcnden sind auch die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge, soweit sie sich auf die Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. c) und Ziff. I. 1. d) beziehen, nicht unbestimmt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar und mittelbar Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB \u00fcberwiegend zu. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den Antr\u00e4gen Ziff. I. 1. c) und Ziff. I. 1. d) ein Schlechthin-Verbot begehrt, ist die Klage teilweise unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Hintergrund des laufenden Nichtigkeitsverfahrens besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt einleitend das im Stand der Technik bekannte massenspektroskopische Verfahren der sog. Tandemmassenspektroskopie (MS\/MS) in Bezug, bei dem durch ein erstes Massenfilter\/ einen ersten Massenanalysator Ausgangs- bzw. Eltern- bzw. Stammionen ausgew\u00e4hlt und zu einer Kollisionszelle geleitet werden (Abs. [0002] des Klagepatents; im Folgenden sind Abschnitte ohne Angabe solche des Klagepatents in der deutschen \u00dcbersetzung). Dort werden die Ionen durch Kollision mit neutralen Gasmolek\u00fclen fragmentiert, so dass sog. Tochterionen bzw. \u201eProduktionen\u201c entstehen (Abs. [0002]). Im Anschluss erfolgt eine Massenanalyse der Tochterionen durch ein zweiten Massenfilter\/ einen zweiten Massenanalysator. Die daraus resultierenden Tochterionenspektren k\u00f6nnen verwendet werden, um die Struktur des Stammions (oder \u201eVorg\u00e4ngerions\u201c) zu bestimmen und es folglich zu identifizieren (Abs. [0002]). Dieses Verfahren ist insbesondere f\u00fcr die Analyse komplexer Mischungen geeignet, weil es keine chemische Reinigung vor der Massenspektralanalyse erfordert (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>In dem Stand der Technik ist insbesondere die Stammionenabtastung als besondere Form der Tandemmassenspektroskopie bekannt (Abs. [0003]). In einem ersten Schritt ist das zweite Massenfilter\/ der zweite Massenanalysator so beschaffen, dass es\/ er nur solche Tochterionen durchl\u00e4sst und erfasst, die ein spezifisches Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis besitzen, insbesondere ein solches, von dem bekannt ist, dass es sich nur aus der Fragmentierung eines speziellen Stammions oder eines speziellen Typs von Stammionen ergibt (Abs. [0003]). Das erste Massenfilter\/ der erste Massenanalysator wird dann stromaufw\u00e4rts der Kollisionszelle abgetastet bzw. gescannt, w\u00e4hrend das zweite Massenfilter\/ der zweite Massenanalysator fest verbleibt, um das Vorhandensein von Tochterionen zu \u00fcberwachen, die das spezifische Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis besitzen (Abs. [0003]). So k\u00f6nnen die Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnisse der Stammionen, die die charakteristischen Tochterionen erzeugen, erhalten werden (Abs. [0003]). In einem zweiten Schritt kann das erste Massenfilter\/ der erste Massenanalysator so betrieben werden, dass es\/ er die Stammionen ausw\u00e4hlt, die ein spezielles Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis besitzen, w\u00e4hrend das zweite Massenfilter\/ der zweite Massenanalysator abgetastet wird, um das resultierende volle Tochterionenspektrum aufzuzeichnen (Abs. [0003]). Das Verfahren kann dann f\u00fcr die anderen Stammionen wiederholt werden (Abs. [0003]). Ein Abtasten der Stammionen ist insbesondere dann n\u00fctzlich, wenn es wegen des Vorhandenseins von chemischem Rauschen nicht m\u00f6glich ist, die Stammionen in einem direkten Massenspektrum zu identifizieren (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung der Stammionenabtastung und des anschlie\u00dfenden Erhaltens eines Tochterionenspektrums eines Stammionenkandidatens stehen im Stand der Technik unterschiedliche Massenspektrometer zur Verf\u00fcgung, insbesondere das Dreifach-Quadrupol-Massenspektrometer und das Hybrid-Quadrupol-Flugzeit-Massenspektrometer (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Bei beiden Typen dieser Massenspektrometer entsteht das Problem, dass sie, wenn sie f\u00fcr das herk\u00f6mmliche Verfahren der Stammionenabtastung und des anschlie\u00dfenden Erhaltens eines Tochterionenspektrums eines Stammionenkandidaten eingesetzt werden, einen niedrigen Arbeitszyklus aufweisen (Abs. [0005]). Der geringe Arbeitszyklus wird insbesondere durch die Abtastinstrumente verursacht (Abs. [0016]). Dies macht sie f\u00fcr Anwendungen ungeeignet, die einen h\u00f6heren Arbeitszyklus erfordern, wie beispielsweise Online-Chromatograhie-Anwendungen (Abs. [0005], [0016]). Das Klagepatent nennt in der Folge sodann Beispiele f\u00fcr niedrige Arbeitszyklen im Zusammenhang mit einzelnen Massenspektrometern (Abs. [0006] \u2013 [0009]).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik beschreibt es das Klagepatent weiter als nachteilig, dass bei der Aufzeichnung der Stammionenabtastung Informationen verworfen oder verloren gehen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend das Massenspektrometer in Anspruch genommen ist (Abs. [0016]). Au\u00dferdem seien die bekannten Verfahren nicht geeignet, Substanzen zu analysieren, die direkt aus der Gas- oder Fl\u00fcssigkeits-Chromatographie eluiert werden (Abs. [0016]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, das Verfahren und die Vorrichtung f\u00fcr die Massenspektroskopie, insbesondere im Zusammenhang mit der Identifizierung von Stammionen in Chromatographieanwendungen, zu verbessern (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe soll zum einen durch ein Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden, das wie folgt beschrieben werden kann:<\/p>\n<p>(1) Massenspektrometrie-Verfahren mit den Schritten:<\/p>\n<p>(2) Bereitstellen einer lonenquelle (1) zum Erzeugen von Ionen,<\/p>\n<p>(2.1) Transmittieren von Ionen mittels einer lonenf\u00fchrung (2) und<\/p>\n<p>(2.2) F\u00fchren bzw. Leiten von Ionen von der lonenf\u00fchrung (2) \u00fcber<br \/>\neine Zwischenkammer\u00f6ffnung (7) in eine Vakuumkammer (8);<\/p>\n<p>(3) F\u00fchren bzw. Leiten von Ionen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten aufweisen zu Fragmentierungsmitteln mit einer Kollisionszelle (4);<\/p>\n<p>(3.1) die Kollisionszelle (4) bildet eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung, in welche ein Kollisionsgas eingef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>(4) Betreiben der Fragmentierungsmittel in einem ersten Modus,<\/p>\n<p>(4.1) wobei wenigstens ein Anteil der Ionen fragmentiert wird, um Tochterionen zu produzieren, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, die gleichzeitig in der Kollisionszelle in dem ersten Modus anwesend sind;<\/p>\n<p>(5) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im ersten Modus arbeiten, austreten, als ein Hochfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;<\/p>\n<p>(6) Umschalten der Fragmentierungsmittel, um in einem zweiten Modus zu arbeiten,<\/p>\n<p>(6.1) in dem im Wesentlichen weniger Ionen bzw. wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden;<\/p>\n<p>(7) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im zweiten Modus arbeiten, austreten, als ein Niederfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;<\/p>\n<p>(8) mehrmaliges Wiederholen der Schritte (4) \u2013 (7) ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten.<\/p>\n<p>Zum anderen soll eine Verbesserung des Verfahrens und der Vorrichtung f\u00fcr die Massenspektroskopie durch eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df des unabh\u00e4ngigen Nebenanspruchs 51 erzielt werden, die wie folgt charakterisiert werden kann:<\/p>\n<p>(1) Massenspektrometer;<\/p>\n<p>(2) mit einer lonenquelle (1);<\/p>\n<p>(3) mit einer lonenf\u00fchrung (2);<\/p>\n<p>(4) mit einer Vakuumkammer (8);<\/p>\n<p>(5) mit einer Zwischenkammer\u00f6ffnung (7), \u00fcber die bei der Benutzung Ionen von der lonenf\u00fchrung (2) in die Vakuumkammer (8) passieren;<\/p>\n<p>(6) mit einer Kollisionszelle (4), welche Ionen aufnimmt, nachdem sie in die Vakuumkammer (8) passiert sind;<\/p>\n<p>(6.1) wobei die Kollisionszelle eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung bildet;<\/p>\n<p>(7) das Massenspektrometer ist ohne Massenfilterung der Ionen betreibbar;<\/p>\n<p>(8) die Kollisionszelle ist<\/p>\n<p>(8.1) in einem ersten Modus betreibbar, bei dem wenigstens ein Teil der ungefilterten Ionen zur Erzeugung von Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, fragmentiert werden;<\/p>\n<p>(8.2) und in einem zweiten Modus betreibbar, bei dem wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden;<\/p>\n<p>(9) das Massenspektrometer umfasst einen Massenanalysator;<\/p>\n<p>(10) das Massenspektrometer weist ein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem auf, welches bei der Anwendung wiederholt die Kollisionszelle (4) zwischen dem ersten und dem zweiten Modus hin- und herschaltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbrechen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGrundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas nach Anspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren und die nach Anspruch 51 gesch\u00fctzte Vorrichtung lassen sich allgemein wie folgt beschreiben:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Ionen des patentgem\u00e4\u00dfen Massenspektrometrie-Verfahrens des Merkmals (1),<\/p>\n<p>\u201eMassenspektrometrie-Verfahren\u201c mit den folgenden Schritten\u201c,<\/p>\n<p>werden gem\u00e4\u00df Merkmal (2),<\/p>\n<p>\u201eBereitstellen einer Ionenquelle (1) zum Erzeugen von Ionen\u201c ,<\/p>\n<p>durch eine Ionenquelle erzeugt. Die so erzeugten Ionen werden \u2013 wie Merkmal (2.1),<\/p>\n<p>\u201eTransmittieren von Ionen mittels einer Ionenf\u00fchrung (2)\u201c,<\/p>\n<p>erkennen l\u00e4sst \u2013 mittels einer Ionenf\u00fchrung weitergeleitet und nach Merkmal (2.2),<\/p>\n<p>\u201eF\u00fchren bzw. Leiten von Ionen von der Ionenf\u00fchrung (2) \u00fcber eine Zwischenkammer\u00f6ffnung (7) in eine Vakuumkammer (8)\u201c,<\/p>\n<p>\u00fcber eine Zwischen\u00f6ffnung, die die erste Kammer mit der Vakuumkammer verbindet, in die Vakuumkammer geleitet. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen dazu, mittels welcher k\u00f6rperlichen Vorrichtung die F\u00fchrung der Ionen erfolgt, enthalten weder der Patentanspruch, noch die Patentbeschreibung. Aus Abschnitt [0053], der sich zu einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform verh\u00e4lt, entnimmt der Fachmann lediglich, dass die Ionenf\u00fchrung auf einem Druck aufrechterhalten wird, der zwischen dem der Ionenquelle und dem der Vakuumkammer liegt.<\/p>\n<p>Ausweislich des Merkmals (3),<\/p>\n<p>\u201eF\u00fchren bzw. Leiten von Ionen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten aufweisen zu Fragmentierungsmitteln mit einer Kollisionszelle (4)\u201c,<\/p>\n<p>ist f\u00fcr die Erfindung wesentlich, dass die erzeugten Ionen unterschiedliche Masse-Ladungs-Werte aufweisen, und in dieser Form in die Vakuumkammer gelangen, in der sich dann die Kollisionszelle befindet. Die Kollisionszelle ist Bestandteil der Fragmentierungsmittel. In ihr erfolgt die Spaltung der Stammionen hin zu Tochterionen.<\/p>\n<p>Die Kollisionszelle (4) ist nach Merkmal (3.1),<\/p>\n<p>\u201edie Kollisionszelle (4) bildet eine im Wesentliche gasdichte Umhausung, in welche ein Kollisionsgas eingef\u00fchrt ist\u201c,<\/p>\n<p>eine im Wesentliche gasdichte Umhausung, denn in sie wird das Kollisionsgas eingef\u00fchrt, dass die Fragmentierung bewirkt. Wie der Fachmann einem in der Patentbeschreibung dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel entnimmt, ist die Kollisionszelle nicht vollst\u00e4ndig gasdicht verschlossen, weil sie eine kleine Ioneneintritts- und austritts\u00f6ffnung aufweist (Abs. [0052]).<\/p>\n<p>Der erfindungswesentliche Vorteil, eine Erh\u00f6hung der Arbeitszyklen, wird in dem nach Anspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahren durch die Merkmale (4) \u2013 (8) herbeigef\u00fchrt. Die Patentbeschreibung fasst diese Merkmal dahingehend zusammen, dass \u201esequentielle Massenspektren mit niedriger und mit hoher Kollisionsenergie aufgezeichnet werden\u201c (Abs. [0017]), und nimmt im Folgenden bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen mit wenigstens zwei verschiedenen Modi, der eine in einer relativ hohen und der andere in einer relativ niedrigen Spannung (Abs. [0055]), in Bezug.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df erfolgt zun\u00e4chst ein<\/p>\n<p>\u201eBetreiben der Fragmentierungsmittel in einem ersten Modus (Merkmal (4)),<\/p>\n<p>wobei wenigstens ein Anteil der Ionen fragmentiert wird, um Tochterionen zu produzieren, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, die gleichzeitig in der Kollisionszelle in dem ersten Modus anwesend sind;\u201c (Merkmal (4.1)).<\/p>\n<p>Das Merkmal (5),<\/p>\n<p>\u201eAufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im ersten Modus arbeiten, austreten, als ein Hochfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks\u201c,<\/p>\n<p>l\u00e4sst den Fachmann erkennen, dass eine hohe Kollisionsenergie eingesetzt wird, indem darin die Aufzeichnung eines Hochfragmentierungs-Massenspektrums als Ergebnis des ersten Modus beschrieben wird.<\/p>\n<p>Im Anschluss erfolgt nach Merkmal (6) ein<\/p>\n<p>\u201eUmschalten der Fragmentierungsmittel, um in einem zweiten Modus zu arbeiten,<\/p>\n<p>in dem im Wesentlichen weniger Ionen bzw. wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden;\u201c (Merkmal (6.1)).<\/p>\n<p>Ausweislich Merkmal (7),<\/p>\n<p>\u201eAufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den Fragmentierungsmitteln, die im zweiten Modus arbeiten, austreten, als ein Niedrigfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks\u201c.<\/p>\n<p>wird auch ein Massenspektrum von dem Betrieb der Kollisionszelle in dem zweiten Modus erstellt.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt den Merkmalen (6) \u2013 (7), dass der zweite Modus mit einer niedrigen Kollisionsenergie betrieben wird. Denn nur so l\u00e4sst sich eine geringere Fragmentierung der Ionen erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Merkmal (8),<\/p>\n<p>\u201emehrmaliges Wiederholen der Schritte (4) \u2013 (7) ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten\u201c<\/p>\n<p>trifft eine Aussage \u00fcber den zeitlichen Ablauf, in dem die Schritte (4) \u2013 (7) wiederholend durchzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer unabh\u00e4ngige Vorrichtungsanspruch 51 korrespondiert mit dem Verfahrensanspruch 1, indem er ein Massenspektrometer zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens 1 sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Anspruch sch\u00fctzt ein Massenspektrometer (= Merkmal 1) mit einer Ionenquelle (1) (= Merkmal (2)), einer Ionenf\u00fchrung (2) (= Merkmal (3)) und einer Vakuumkammer (8) (= Merkmal (4)). Die Vakuumkammer ist mit einer Zwischenkammer\u00f6ffnung (7), \u00fcber die Ionen von der Ionenf\u00fchrung in die Vakuumkammer (8) passieren (= Merkmal (5)), sowie einer Kollisionszelle (4) versehen. Die Kollisionszelle nimmt Ionen auf, nachdem sie in die Vakuumkammer passiert sind (= Merkmal 6). Wie in dem Verfahrensanspruch 1 wird die Kollisionszelle durch eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung gebildet (= Merkmal 6.1).<\/p>\n<p>Das gesch\u00fctzte Massenspektrometer ist ohne Massenfilterung der Ionen betreibbar (= Merkmal 7), wobei der Betrieb nach den Merkmalen (8) \u2013 (8.2) in zwei Modi erfolgt. Bei dem ersten Modus werden<\/p>\n<p>\u201ewenigstens ein Teil der ungefilterten Ionen zur Erzeugung von Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, fragmentiert.\u201c<br \/>\n(= Merkmal (8.1))<\/p>\n<p>Dieses Merkmal entspricht im Wesentlichen dem Merkmal (4.1) des Verfahrensanspruchs.<\/p>\n<p>Bei dem zweiten Modus werden laut Merkmal (8.2) \u2013 in Entsprechung des Merkmals (6.1) des Verfahrensanspruchs \u2013<\/p>\n<p>\u201eim Wesentlichen weniger Ionen bzw. wesentlich weniger Ionen fragmentiert;\u201c<\/p>\n<p>Weitere Bestandteile des gesch\u00fctzten Massenspektrometers sind ein Massenanalysator (= Merkmal (9)) sowie<\/p>\n<p>\u201eein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem, welches bei der Anwendung wiederholt die Kollisionszelle (4) zwischen dem ersten und dem zweiten Modus hin- und herschaltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbrechen.\u201c<br \/>\n(= Merkmal (10))<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf es einer Auslegung der Merkmale (4.1) und (8) des Verfahrensanspruchs 1. Zwischen den Parteien ist dar\u00fcber hinaus \u2013 im Hinblick auf eine Gesamtschau der Merkmale (4) \u2013 (8) \u2013 streitig, ob nur ein Betrieb des Fragmentierungsmittels mit zwei unterschiedlichen Kollisionsspannungen gesch\u00fctzt ist, oder auch ein Arbeiten mit mehr als zwei Kollisionsspannungen erfasst ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Merkmal (4.1),<\/p>\n<p>\u201eTochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, die gleichzeitig in der Kollisionszelle in dem ersten Modus anwesend sind\u201c,<\/p>\n<p>ist in einer Gesamtschau mit dem Merkmal (3) zu betrachten. Danach m\u00fcssen bereits Ausgangsionen mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnissen erzeugt werden. Die Merkmale sind Ausdruck des erfindungswesentlichen Gedankens der Verk\u00fcrzung der Erstellungszeit f\u00fcr ein (vollst\u00e4ndiges) Massenspektrum. Das Erzeugen nur eines Stammions mit bestimmten Masse-Ladungs-Werten w\u00fcrde das Wiederholen des Vorgangs f\u00fcr jedes, in der zu untersuchenden Substanz vorliegende Stammion voraussetzen, und so gerade die Bearbeitungszeit erh\u00f6hen, mithin zu einem Verfahren zwingen, dass bereits im Stand der Technik bekannt ist.<\/p>\n<p>Der durch die Anwesenheit einer Vielzahl von Stammionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten bzw. durch mit diesen assoziierten Tochterionen erhaltene Vorteil wird auch in der Patentbeschreibung hervorgehoben, wenn es in Abschnitt [0024] hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDie bevorzugte Ausf\u00fchrungsform erlaubt, dass eine Mischung von Proteinen, [\u2026], in einer einzigen Analyse identifiziert wird.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass jegliche Form von Filterung von Ionen auf dem Weg hin zu dem Fragmentierungsmittel ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sind bei funktionsorientierter Betrachtung nur solche Filtervorg\u00e4nge, bei denen eine Vielzahl von Ionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten, die \u00fcber die Ionenf\u00fchrung (2) geleitet werden, nicht mehr vorliegt, mithin lediglich Ionen mit nur einem Masse-Ladungs-Wert vorliegen. Es ist dann auch offensichtlich, dass \u2013 anders als nach Merkmal 4.1 erforderlich \u2013 auch keine Tochterionen produziert werden k\u00f6nnen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind. Eine mengenm\u00e4\u00dfige Angabe, wann von einer Vielzahl von Ionen auszugehen ist, ist der Patentschrift nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren l\u00e4sst auch nach Figur 1 ein Quadrupol-Massenfilter (3) zu, der eine filternde Funktion \u00fcbernehmen kann. In diesem Zusammenhang hei\u00dft es zur Erkl\u00e4rung der Figur 1, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel abbildet, in Abschnitt [0051]:<\/p>\n<p>\u201eDie Stabelektroden, die das Massenfilter (3) umfassen, sind mit einer Leistungsquelle verbunden, die sowohl HF- als auch DS-Potentiale erzeugt, die den Bereich der Masse-Ladungs-Werte bestimmen, die durch das Massenfilter (3) durchgelassen werden.\u201c<\/p>\n<p>Auch in Abschnitt [0054] lassen sich Hinweise auf einen Filtervorgang durch den Quadrupol-Massenfilter entnehmen. Ber\u00fccksichtigend, dass auch ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einen Teil der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden technischen Lehre bildet und als solcher grunds\u00e4tzlich von ihrem Schutzbereich umfasst ist (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente), ist davon auszugehen, dass nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre aufw\u00e4rts der Kollisionszelle Einfluss auf die Auswahl der Ionen nach ihrem Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis genommen werden kann.<br \/>\nGegen eine solche Auslegung spricht auch nicht, dass die Merkmale (3.) und (4.1) in dem von der Kl\u00e4gerin angestrengten Beschr\u00e4nkungsverfahren gerade insoweit erg\u00e4nzt worden sind, dass eine Vielzahl von Ionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten bzw. Tochterionen vorliegen m\u00fcssen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten korrespondieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr im Rahmen von Einspruchs- und Nichtigkeitsentscheidungen ge\u00e4nderte Patente ist anerkannt, dass bei der Auslegung des Klagepatents ein Abgleich zwischen urspr\u00fcnglicher und ge\u00e4nderter Patentschrift geboten ist, und dass eine sich aus diesem Abgleich ergebende Beschr\u00e4nkung des Patents nicht durch Schutzbereichserw\u00e4gungen wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden darf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2013, Az.: I-2 U 24\/12, Seite 8, lit. b), zitiert nach BeckRS 2013, 18741). Eine Schutzbereichsbestimmung, die in der Sache auf das beschr\u00e4nkende Merkmal verzichtet, ist deshalb nicht zul\u00e4ssig (a. a. O.). Diese Rechtsprechung kann auf im Rahmen von Beschr\u00e4nkungsverfahren nach Art. 105a EP\u00dc vorgenommene \u00c4nderungen \u00fcbertragen werden. Denn Beschr\u00e4nkungen des Patents erfolgen zumeist vor dem Hintergrund einer Abgrenzung zu dem bestehenden Stand der Technik, sollen mithin gerade der Durchf\u00fchrung eines Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens vorbeugen.<\/p>\n<p>Das dargestellte Auslegungsergebnis steht jedoch in keinem Widerspruch zu diesen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Beklagten ergibt sich ein solcher Widerspruch vorliegend, weil die zust\u00e4ndige Pr\u00fcfungsabteilung die urspr\u00fcnglich begehrte \u00c4nderung der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf das Merkmal (3) (\u201e[\u2026] either without mass filtering them, or with highpass, Iowpass or bandpass mass filtering, [\u2026]\u201c) f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig erachtet hat, weil es sich dabei um eine reine Klarstellung gehandelt habe. Die Stellungnahme der Pr\u00fcfungsabteilung des EPA, wie sie aus dem Bescheid vom 06.05.2014 (vorgelegt als Anlage HL4) hervorgeht und die als sachkundige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. f\u00fcr Ausf\u00fchrungen in einer Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 74), verh\u00e4lt sich jedoch zu der urspr\u00fcnglich begehrten \u00c4nderung der Kl\u00e4gerin, wonach entweder jede Form von Massenfilterung ausgeschlossen, oder aber lediglich die Hochpass-, Tiefpass- oder Bandpass-Massenfilterung erlaubt sein sollten. Allenfalls von einer solchen kann nach der vorgelegten Stellungnahme des EPA daher auch angenommen werden, dass sie der gesch\u00fctzten Lehre immanent war. Es ist aber nicht erkennbar, dass bei dieser Art von Filterung zwingend ausgeschlossen ist, dass im Anschluss lediglich ein Ion mit einem bestimmten Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis bestehen bleibt. Auch die Beklagte verh\u00e4lt sich dazu nicht, so dass durch den Passus, der im Ergebnis Eingang in die ge\u00e4nderte Patentschrift gefunden hat, jedenfalls eine Beschr\u00e4nkung erblickt werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Merkmals (8) des Patentanspruchs,<\/p>\n<p>\u201emehrmaliges Wiederholen der Schritte (4) \u2013 (7) ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten\u201c,<\/p>\n<p>sind die Schritte (4) \u2013 (7), das hei\u00dft das Umschalten zwischen dem ersten und dem zweiten Modus sowie das Erstellen der jeweiligen Massenspektren, ohne Unterbrechung der Datenakquise zu wiederholen.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal versteht der Fachmann unter Hinzunahme der Patentbeschreibung so, dass es zwischen der Herstellung der einzelnen Hochfragmentierungs- und der Niederfragmentierungsspektren zu keinen Unterbrechungen kommen darf. Ein solches Verst\u00e4ndnis folgt f\u00fcr den Fachmann daraus, dass die Zuordnung der Tochter- zu den Stammionen nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren den Vergleich eines Hochfragmentierungs-Massenspektrums und eines Niederfragmentierungs-Massenspektrums, die im Wesentlichen zur gleichen Zeit erhalten sind (Abs. [0018]; Hervorhebung diesseits; sowie die weiteren Abschnitte [0021], [0022], [0057], [0065]), erfordert. Daraus leitet der Fachmann ab, dass zwischen dem Ende des Erstellvorgangs f\u00fcr das Hochfragmentierungsspektrum und dem Beginn des Erstellvorgangs f\u00fcr das Niederfragmentierungsspektrum keine dem Erfindungsgedanken zuwiderlaufende Unterbrechung liegen darf. Als Unterbrechungen in diesem Sinne wird dem Fachmann sodann insbesondere die Datenverarbeitung pr\u00e4sentiert. So hei\u00dft es in Abs. [0017] (Hervorhebungen diesseits):<\/p>\n<p>\u201eDas Hin- und Herschalten wird nicht unterbrochen. Statt dessen wird ein vollst\u00e4ndiger Satz der Daten erfasst, wobei dieser dann sp\u00e4ter verarbeitet wird. Die Fragmentionen werden den Stammionen durch die N\u00e4he der Anpassung ihrer entsprechenden Elutionszeiten zugeordnet. Auf diese Weise k\u00f6nnen die Stammionenkandidaten best\u00e4tigt werden oder nicht, ohne die Erfassung der Daten zu unterbrechen, [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Eine engere Auslegung, wonach bereits eine durch das blo\u00dfe Umschalten zwischen den Modi erzeugte Unterbrechung aus dem Schutzbereich des Patents herausf\u00fchrt, ist hingegen auf der Grundlage der Patentbeschreibung nicht angezeigt. Sie folgt aus Sicht des Fachmannes jedenfalls nicht schon daraus, dass es in Abs. [0017] hei\u00dft, dass das Hin- und Herschalten nicht unterbrochen werden d\u00fcrfe. Denn diesen Passus versteht der Fachmann vor dem Hintergrund des Gesamtkontextes, in dem der Beschreibungsteil steht, gerade in dem bereits dargestellten Sinne. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die Patentbeschreibung keinen Hinweis darauf, dass w\u00e4hrend des Umschaltens selbst entstehende Daten zur Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlichen Vorteils erforderlich sind, mithin gerade deren Akquise nicht unterbrochen werden darf. Vielmehr kommt es auf die Daten an, mit denen jeweils das Hoch- und das Niederfragmentierungsspektrum erstellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent lediglich eine \u201eVerbesserung\u201c bereits bekannter Verfahren anstrebt, mithin zwar den Arbeitszyklus der Tandemmassenspektrometrie beschleunigen, nicht aber schnellstm\u00f6glich gestalten will.<\/p>\n<p>Das Auslegungsergebnis steht schlie\u00dflich auch nicht im Widerspruch zu dem von dem Klagepatent durchlaufenen Beschr\u00e4nkungsverfahren. Zwar befindet sich der nach Abs. [0017] zitierte Passus auch bereits in dem Abs. [0017] der urspr\u00fcnglichen Patentfassung (vgl. englische Fassung der urspr\u00fcnglichen Patentschrift; Anlage HL2), die urspr\u00fcngliche Patentschrift sah jedoch eine solche Beschr\u00e4nkung in dem Anspruchswortlaut, der ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ist, nicht vor.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEin Verst\u00e4ndnis des Fachmannes, wonach sich bei einer Gesamtschau der Merkmal (4) \u2013 (8) ergibt, dass \u201ezwei Modi\u201c hei\u00dft, dass lediglich zwei Kollisionsspannungen eingesetzt werden d\u00fcrfen, findet in dem Patentanspruch, wie er sich bei funktionsorientierter Betrachtung unter Ber\u00fccksichtigung des Beschreibungsinhalts darstellt, keine St\u00fctze.<\/p>\n<p>Zwar spricht der Anspruchswortlaut von einem \u201eersten Modus\u201c (Merkmale (4), (4.1) und (5)), und von einem \u201ezweiten Modus\u201c (Merkmale (6), (7)), daraus geht jedoch eine konkrete ziffernm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der in den Modi eingesetzten Spannung nicht hervor. Die Bezeichnung als \u201eerster\u201c und als \u201ezweiter\u201c Modus dient der Unterscheidung eines Modus mit einer hohen Kollisionsenergie von demjenigen mit einer niedrigen Kollisionsenergie (jeweils Abs. [0017]). Dies findet auch in dem Wortlaut des Patentanspruchs einen Niederschlag. Denn w\u00e4hrend der Betrieb der Kollisionszelle in einem hohen (\u201eersten\u201c) Modus zur Fragmentierung einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Ionen f\u00fchrt (Merkmal 5: \u201eHochfragmentierungs-Massenspektrum\u201c), werden bei einem Betrieb der Kollisionszelle in einem niedrigen (\u201ezweiten\u201c) Modus wesentlich weniger Ionen fragmentiert und ein \u201eNiederfragmentierungs-Massenspektrum\u201c (Merkmal 7) erzeugt. Nur so ist es auch f\u00fcr den Fachmann zu erkl\u00e4ren, dass \u2013 wie ihm in Abschnitt [0018] beschrieben wird \u2013 die Stammionen in dem Niederfragmentierungs-Massenspektrum eine gr\u00f6\u00dfere Intensit\u00e4t haben.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann sich auch durch Abschnitt [0055] gest\u00e4rkt, in dem es hei\u00dft, dass die Kollisionszelle zwischen wenigstens zwei verschiedenen Modi (hier wohl dann verstanden als zwei verschiedene Spannungen) hin- und hergeschalten werde (Hervorhebung diesseits).<\/p>\n<p>Auch orientiert an der Funktion des Betriebs der Kollisisionszelle in unterschiedlichen Modi ist kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis erkennbar. F\u00fcr eine Zuordnung der Tochter- zu den Stammionen ist lediglich erfindungswesentlich, dass Hoch- und Niederfragmentierungs-Massenspektren im Wechsel entstehen (vgl. Abs. [0021], [0022] und [0057]). Nach einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fchrt bereits eine Spannung von \u2265 15 V zur Ausbildung eines Hochfragmentierungs-Spektrums (Abs. [0055]), was den Fachmann zu der Annahme veranlasst, dass auch unterschiedliche Spannungen als Kollisionsspannung dienen k\u00f6nnen, solange diese bei oder oberhalb von 15 V liegt. Umgekehrt wird ein Niederfragmentierungs-Spektrum bei einer Spannung von \u2264 5 V erzeugt, kann mithin jede Spannung, die bei oder unterhalb von 5 V liegt (Abs. [0055]), zur Ausbildung eines Niederfragmentierungs-Spektrums f\u00fchren. Sie muss aber dann nicht immer zwingend bei demselben Wert innerhalb dieser Obergrenze liegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn Entsprechung zu dem Streit der Parteien im Hinblick auf die Merkmal (4.1) und (8) des Verfahrensanspruchs 1 vertreten die Parteien auch im Hinblick auf die Merkmale (7) und (10) des Vorrichtungsanspruchs 51 unterschiedliche Auffassungen dar\u00fcber, wie diese auszulegen sind.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach Merkmal (7) des Vorrichtungsanspruchs ist das Massenspektrometer ohne Massenfilterung der Ionen betreibbar.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte auch in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, dass gar keine Form der Filterung erfolgen d\u00fcrfe, kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals (4.1) im Rahmen des Verfahrensanspruchs verwiesen werden (vgl. lit. b), aa)).<\/p>\n<p>Der Fachmann wird die Patentbeschreibung insbesondere auch dahingehend verstehen, dass sie sowohl f\u00fcr das gesch\u00fctzte Verfahren als auch die gesch\u00fctzte Vorrichtung gelten. Das Verfahren und die Vorrichtung, mittels derer das Verfahren durchgef\u00fchrt wird, sind Ausdruck ein und desselben erfinderischen Gedankens. Sie sind darin deshalb auch als \u201eerster\u201c und \u201ezweiter Aspekt der vorliegenden Erfindung\u201c beschrieben (Abs. [0014], [0030]). Der Abschnitt [0033] enth\u00e4lt aber auch eigens f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch den Hinweis, dass ein Massenfilter eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIm Zusammenhang mit dem Merkmal (10),<\/p>\n<p>\u201edas Massenspektrometer weist ein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem auf, welches bei der Anwendung wiederholt die Kollisionszelle (4) zwischen dem ersten und dem zweiten Modus hin- und herschaltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbrechen.\u201c,<\/p>\n<p>wird in vollem Umfang auf die Ausf\u00fchrungen zu dem Merkmal (8) des Verfahrensanspruchs Bezug genommen (vgl. lit. b), bb)).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs liegt sowohl eine unmittelbare Verletzung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG (im Hinblick auf den Verfahrensanspruch) und im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch) vor, als auch verletzt die Beklagte den Verfahrensanspruch des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I \u2013 III mittelbar im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II, die stets gemeinsam mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III vertrieben werden, machen sowohl von der Lehre des Anspruchs 1 als auch derjenigen des Anspruchs 51 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch und verletzen das Klagepatent unmittelbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II, die jeweils mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III vertrieben werden, machen von der Lehre des Klagepatents (Verfahrensanspruch 1 und Vorrichtungsanspruch 51) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Figur 9 der Anlage K 6) l\u00e4sst erkennen, dass das von der Beklagten pr\u00e4sentierte Massenspektrometrieverfahren mittels eines Massenspektrometers ausgef\u00fchrt wird, das eine Ionenquelle zum Erzeugen von Ionen bereitstellt (in Figur 9 mit der roten Ziffern \u201e1\u201c markiert) und die erzeugten Ionen mit Hilfe einer Ionenf\u00fchrung in Form eines Transport-Kapillarrohrs (in Figur 9 bezeichnet mit der roten Ziffer \u201e2\u201c) und einer Oktopol-Ionenf\u00fchrung (in Figur 9 als \u201eOctopol 1\u201c bezeichnet) \u00fcber eine Zwischenkammer\u00f6ffnung (in Figur 9 in Form zweier V-f\u00f6rmig angeordneter schwarzer Striche ober- und unterhalb der Oktopol-F\u00fchrung dargestellt) in die im Wesentlichen gasdichte Kollisionszelle (in Figur 9 der nach den die Kammer\u00f6ffnung kennzeichnenden Doppelstriche angeordnete Bereich) transportiert werden (Merkmale (1), (2), (2.1), (2.2) und (3.1)).<\/p>\n<p>Die Ionen werden nach Eintritt in die Vakuumkammer durch einen Quadropol-Massenfilter (in Figur 9 bezeichnet als \u201eQuad Mass Filter\u201c) in die Kollisionszelle (in Figur 9 bezeichnet als \u201eCollision Cell\u201c) gef\u00fchrt. Diese Ionen weisen eine Vielzahl unterschiedlicher Masse-Ladungs-Werte auf. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt nicht vor, dass \u2013 gesteuert durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III, betrieben in der \u201eF\u201c Funktion \u2013 durch den Quadrupol-Massefilter eine Filterung derart erfolgt, dass nur noch Ionen mit einem bestimmte Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis in die Kollisionszelle gelangen (Merkmal (3)).<\/p>\n<p>Gegen eine solche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zur Anwendung gelangende Filterung spricht auch die als Anlage K 6 vorgelegte Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, in der es im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III hei\u00dft (S. 95, 1. geschriebener Abs.):<\/p>\n<p>\u201eSince F is not an isolation MS\/MS experiment, [\u2026]\u201d<\/p>\n<p>In der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (insbesondere Modell \u201eA G-System\u201c (Anlage K11) hei\u00dft es auf S. 18 au\u00dferdem:<\/p>\n<p>\u201eBei Experimenten mit F werden alle Ionen aus der Ionenquelle zur Fragmentierung in die Kollisionszelle geleitet.\u201c<\/p>\n<p>Die Kollisionszelle wird \u2013 gesteuert durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III bei Betrieb in der \u201eF\u201c Funktion \u2013 mit dem Ziel der Fragmentierung der eingef\u00fchrten Ionen mit unterschiedlichen Kollisionsenergien betrieben (Merkmal (4)). Dies ergibt sich aus der als Anlage K 8 vorgelegten Beschreibung der F Funktion. S. 1, 2. Abs. lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eInstead, you simply acquire data with both low and high fragmentor voltage or collision energy. The low value produces the precursor ions for the compounds and the high value generates the precursors plus their product ions.\u201d<\/p>\n<p>Wie sich als Konsequenz aus den in die Kollisionszelle eingef\u00fchrten Ionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten ergibt, f\u00fchrt der Betrieb der Kollisionszelle in einem ersten Modus mit einer relativ hohen Kollisionsenergie zur Ausbildung von Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert und gleichzeitig in der Zelle anwesend sind (Merkmal (4.1)).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang vortr\u00e4gt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform treffe keine Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass eine Vielzahl von Ausgangsionen vorhanden ist, die zudem stets die Kollisionszelle erreichen und so in Tochterionen fragmentiert werden, dass diese mit Ausgangsionen unterschiedlicher Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnisse assoziiert werden k\u00f6nnen, stattdessen sei das in der angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorhandene Quadrupolmassenfilter geeignet, gezielt Ionen eines bestimmten Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis herauszufiltern, steht dieser Vortrag einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass die Beklagte tats\u00e4chlich nur solche Verfahren anwendet, bei denen eine Filterung in dieser Form auch tats\u00e4chlich erfolgt. Anders als die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, steht auch das blo\u00dfe Vorhandensein einer Filterm\u00f6glichkeit der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen. Wie die Kl\u00e4gerin zum anderen unbestritten vortr\u00e4gt, hei\u00dft es auf S. 81 des Concept guides der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Anlage K 6, wobei S. 81 nicht vorliegt):<\/p>\n<p>\u201eIn this mode the I instrument behaves solely as a TOF instrument with no quad isolation applied.\u201d<\/p>\n<p>Das Massenspektrum der im ersten Modus produzierten Tochterionen wird, wie die obere Abbildung auf S. 2, li. Sp. (Anlage K 8) erkennen l\u00e4sst, sodann als ein Hochfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks aufgezeichnet (Merkmal (5)), vgl. \u201eConcept guide\u201d der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, Anlage K 6, S. 95, 1. Abs.:<\/p>\n<p>\u201eFor the acquisition rate, you should attempt to get 8 to 10 data points across the chromatographic peak for each collision energy channel.\u201d<\/p>\n<p>Aus den vorherigen Ausf\u00fchrungen folgt zugleich, dass die Kollisionszelle in einem zweiten Modus betrieben wird, in dem eine niedrigere Fragmentierungsenergie aufgewendet wird, und in dem deshalb wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden. Auch von den Ionen, die aus dem im zweiten Modus arbeitenden Fragmentierungsmittel austreten, wird ein Massenspektrum angefertigt, dass eine Vielzahl von Peaks aufweist (vgl. Anlage K 8, S. 2, li. Sp., untere Abbildung) (Merkmale (6), (6.1) und (7)).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Auslegungsergebnisses unter Ziff. 3. lit. b), cc) ist es f\u00fcr die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents unsch\u00e4dlich, dass auch ein Betrieb mit mehr als zwei Kollisionsspannungen stattfinden kann. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass abwechselnd ein Hoch- und ein Niederfragmentierungsspektrum hergestellt werden. Die Beklagte tr\u00e4gt auch schon nicht vor, dass sie selbst ausschlie\u00dflich \u201e3-channel-experiments\u201c bzw. \u201e4-channel-experiments\u201c zur Anwendung bringt bzw. nicht nach einer relativ hohen eine relativ niedrige Energie anlegt.<\/p>\n<p>Zwischen den einzelnen mit unterschiedlicher Kollisionsenergie betriebenen Modi wird \u2013 insoweit zwischen den Parteien unstreitig \u2013 auch mehrfach hin- und hergeschaltet (Merkmal (8)).<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents (Verfahrensanspruch) heraus, dass es nach dem Vortrag der Beklagten, den die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu \u201eerheblichen\u201c Unterbrechungen bei dem Umschaltvorgang komme. Daraus ergibt sich nicht zwingend eine Unterbrechung zwischen der Erstellung des Hochfragmentierungs- und des Niederfragmentierungsspektrums, die dem erfindungswesentlichen Gedanken zuwiderl\u00e4uft. Es ist weder erkennbar noch tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass diese Unterbrechung sich auf die Verwirklichung des Zwecks der Datenakquise, mithin einem raschen Nachweis von Substanzen, nachteilig auswirkt. Dagegen steht auch, dass die Beklagte selbst Vorz\u00fcge des von ihr angewendeten Verfahrens bewirbt, die damit einhergehen, dass eine im Sinne des Klagepatents wesentliche Unterbrechung der Datenakquise nicht erfolgt. So hei\u00dft es zur Beschreibung der F Funktion (S. 1, 1. Abs., Anlage K 8; Hervorhebungen diesseits):<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] quickly confirm the identities of compounds with high resolution accurate mass data; and set up a quantitive method in minutes rather than days. F allows you to screen and quantify hundreds of compounds in a single analysis.\u201d<br \/>\nAus den vorherigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Kombination mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zugleich wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 51 des Klagepatents Gebrauch macht. Die Beklagte bringt auch in diesem Zusammenhang keine neuen Nichtverletzungsargumente vor.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht sowohl von der Lehre des Verfahrensanspruchs 1 als auch von der Lehre des Vorrichtungsanspruchs 51 Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ein Massenspektrometrie-Verfahren (Merkmal (1)) vorsieht, bei dem eine Ionenquelle zum Erzeugen von Ionen bereitgestellt wird (Merkmal (2)). Auch begegnet es keinen Bedenken, dass zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht, dass die Kollisionszelle eine im Wesentlichen gasdichte Umhausung bildet (Merkmal (3.1)). Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass das Quadrupol-Massenfilter als Ionenf\u00fchrung im Sinne des Merkmals (2.1) fungiert. Aus dem Quadrupol-Filter treten die Ionen \u2013 wie die Figur 11 (Seite 42, Anlage K7) erkennen l\u00e4sst \u2013 \u00fcber eine \u00d6ffnung in die Kollisionszelle ein (= Merkmal 2.2).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen zur Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I Bezug genommen werden (vgl. lit. (1)), insbesondere ergibt sich auch hier die Verwirklichung der Merkmale (4) \u2013 (8) aus dem Betrieb in der \u201eF\u201c Funktion. Die Beklagte hat insbesondere auch zu einer etwaigen Filterung von Ionen im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und II einheitlich vorgetragen (vgl. Bl. 64 ff. GA: \u201eDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen\u2026\u201c), so dass das Merkmal (3) aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht in dem \u201eF\u201c Modus betrieben.<\/p>\n<p>Auf S. 1, 1. Abs. der Anlage K 8 (Hervorhebung diesseits) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eThe new A F technique gives you an easy approach to set up acquisition methods on an A H or I instrument;\u201d<\/p>\n<p>Aus S. 42 der Anlage K 7 geht weiter hervor, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II um ein I Massenspektrum handelt. Auch in einem weiteren Prospekt, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betrifft und der als Anlage K 13 vorgelegt worden ist, wird auf S. 2 auf ein \u201eF\u201c \u2013 Experiment Bezug genommen. Vor dem Hintergrund dieser Beschreibungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III in einem Prospekt der Beklagten selbst, ist ihr Vortrag, dass ein Betrieb in der \u201eF\u201c Funktion bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht erfolge, nicht nachvollziehbar. Insbesondere schlie\u00dft auch der Verweis der Beklagten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II um eine Kombination aus Gaschromatographie und Massenspektrometrie handelt, einen Betrieb in der der \u201eF\u201c Funktion nicht erkennbar aus. Die Beklagte tr\u00e4gt in diesem Zusammenhang auch nicht vor, mit welcher anderen Funktion (der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betrieben wird.<\/p>\n<p>Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 01.07.2016 enth\u00e4lt insoweit kein entscheidungserhebliches Vorbringen, schon aus diesem Grund war auch eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst. Sofern die Beklagten darin eine Beweiserhebung im Hinblick auf den Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II anstrebt, liefe eine solche auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorherigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich eine Verletzung auch des Vorrichtungsanspruchs 51 aus den bereits im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I er\u00f6rterten Gesichtspunkten (vgl. Ziff. (1)).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des geltend gemachten Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, liegen auch Verletzungshandlungen der Beklagten vor, die eine unmittelbare Patentverletzung darstellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet das durch den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzte Verfahren im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG an, indem sie Dritten das gesch\u00fctzte Verfahren unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II jeweils mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III, betrieben im \u201eF\u201c Modus, pr\u00e4sentiert und sie schult.<\/p>\n<p>Ein Verfahren wird im Sinne der Vorschrift angewendet, wenn die beanspruchten Ma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werden, insbesondere die zur Aus\u00fcbung des Verfahrens dienende Vorrichtung oder die dazu erforderlichen Hilfsmittel in anspruchsgem\u00e4\u00dfer Weise benutzt werden (m . w. Nachw. Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 49). Bereits die Vorf\u00fchrung eines Verfahrens ist ein Anwenden desselben (a. a. O.).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte meint, der Kl\u00e4gervortag lasse einen Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III in der F Funktion in Deutschland nicht erkennen, steht dem entgegen, dass mit der Anlage K11 gerade eine in der deutschen Sprache abgefasste Bedienungsanleitung f\u00fcr ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorgelegt wird, in der gerade \u201eExperimente mit F\u201c benannt werden (vgl. Seite 18). Auf S.19 der Anlage K 11 hei\u00dft es weiter:<\/p>\n<p>\u201eA F wurde zur Identifizierung von niedrigen konzentrierten Peptiden in einer komplexen Serummischung eingesetzt.\u201c<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Inhalts der Bedienungsanleitung, dem die Beklagte auch nicht entgegentritt, erweist sich ihr Bestreiten insoweit als widerspr\u00fcchlich, mithin gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unbeachtlich.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die in dem Klageantrag Ziff. I. 1. a) n\u00e4her bezeichneten Handlungen im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vornimmt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I bis III wird auch der Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.<\/p>\n<p>So liegen die Dinge hier.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II (Massenspektrometer) sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III (Software) handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und die objektiv geeignet sind, von der gesch\u00fctzten Lehre Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGB, GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II stellen ein in dem Patentanspruch (Merkmal 1) genanntes Massenspektrometer dar, durch das die einzelnen Verfahrensschritte \u00fcberhaupt ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ist zwar in dem Anspruch nicht ausdr\u00fccklich genannt. Erst mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III k\u00f6nnen jedoch die Hardwarekomponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II so gesteuert werden, das der gesch\u00fctzte Erfindungsgedanke verwirklicht werden kann.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen unter lit. a) sind die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und II, in der Form wie sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III vertrieben werden, auch objektiv geeignet, die Schritte des gesch\u00fctzten Verfahrens umzusetzen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch zur Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre des Klagepatents (Verfahrensanspruch 1) bei dem Abnehmer der Beklagten subjektiv bestimmt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II dem Kunden gegen\u00fcber jedenfalls auch zur Durchf\u00fchrung des patentverletzenden Verfahrens beworben werden.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III. Es ist zwar unstreitig, dass sie eine Vielzahl von Funktion hat, die keine patentverletzenden Handlungen begr\u00fcnden, dennoch ist davon auszugehen, dass die Kunden der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls auch in patentverletzender Weise nutzen. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III wird in den als Anlagen K 8 und K 10 vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die patentverletzende Nutzungsm\u00f6glichkeit beworben. Gleiches gilt im Hinblick auf die als Anlage K 9 vorgelegten Pr\u00e4sentationsunterlagen aus September 2013. Vor diesem Hintergrund ist den Kunden der Beklagten jedenfalls die patentverletzende Nutzungsm\u00f6glichkeit bekannt. Dies ist f\u00fcr die Annahme einer Verwendungsbestimmung auf Seiten des Abnehmers ausreichend (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 333).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungen unter lit. bb) ergibt sich zugleich, dass die patentrechtswidrige Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen offensichtlich ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie festgestellten Rechtsverletzungen rechtfertigen die von der Kl\u00e4gerin mit ihren Antr\u00e4gen begehrten Rechtsfolgen \u00fcberwiegend. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte \u2013 wie mit den Antr\u00e4gen Ziff. I. 1. c) und Ziff. I. 1. d) begehrt \u2013 den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I \u2013 III aufgrund der mittelbaren Patentverletzung vollst\u00e4ndig unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung in dem nach den Antr\u00e4gen Ziff. I. 1. a) und b) begehrten Umfang verpflichtet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den mit den Antr\u00e4gen Ziff. I. 1. c) und d) geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcchen hat die Kl\u00e4gerin hingegen lediglich einen Anspruch darauf, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III mit den aus dem Tenor ersichtlichen Warnhinweisen an die Abnehmer erfolgt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 347).<\/p>\n<p>Bei einer mittelbaren Patentverletzung kann der Verletzte eine unbedingte Unterlassungsverurteilung nur insoweit erwirken, wie das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich in patentverletzender Art und Weise genutzt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.07.2003, Az.: 2 U 124\/01, Rn. 81 \u2013 Antriebsschraubenaufzug, zitiert nach juris). Sind hingegen \u2013 wie vorliegend \u2013 patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten gegeben, ist grunds\u00e4tzlich ein nur eingeschr\u00e4nktes Verbot gerechtfertigt, das sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen au\u00dferhalb des Schutzrechts unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 347).<\/p>\n<p>F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ist unstreitig, dass sie andere Funktionen hat, die an einer Verletzung des Klagepatents nicht beteiligt sind. Auch ist die Kl\u00e4gerin (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 345) dem Vortrag der Beklagten, dass auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II in nicht patentverletzender Weise eingesetzt werden k\u00f6nnen, nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund, dass eine Substanzanalyse mittels Massenspektrometern auch in anderer Weise als durch das gesch\u00fctzte Verfahren erfolgen kann, erscheint es zudem plausibel, dass auch nicht patentverletzende Verfahren mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 353) auch nicht vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne weiteres patentfrei umgestaltet werden k\u00f6nnen und ein Schlechthinverbot vor diesem Hintergrund ausnahmsweise gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (Antrag Ziff. I. 2.) und gem. Art. 64 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG (Antrag Ziff. I. 3.) in vollem Umfang zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz PatG, der R\u00fcckrufanspruch gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. v. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu.<\/p>\n<p>Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass sich Vernichtung und R\u00fcckruf die Beklagte unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belasten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob sie im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit Patentrechte Dritter verletzt. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens gem. \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>Hier liegen Tatsachen, die mit einer solchen Wahrscheinlichkeit zur Vernichtung des Klagepatents \u2013 insbesondere wegen neuheitssch\u00e4dlicher Voroffenbarung der technischen Lehre \u2013 f\u00fchren, nicht vor.<\/p>\n<p>Eine Entgegenhaltung ist nur dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/p>\n<p>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Sicherheit erkennbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf der Grundlage des Offenbarungsgehalts der HLNK 6, der bildlich in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 (S. 1271, Anlage HLNK 6a) zum Ausdruck kommt,<br \/>\nist aus Sicht der technisch nicht fachkundigen Kammer eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ionenf\u00fchrung (Merkmal (2.1) des Verfahrensanspruchs\/ des Merkmals (3) des Vorrichtungsanspruchs) sowie eine Voroffenbarung des Merkmals (8) des Verfahrensanspruchs\/ des Merkmals (10) des Vorrichtungsanspruchs nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Das beheizte Kapillarrohr \u00fcbernimmt zwar die Funktion der F\u00fchrung von Ionen, die Kl\u00e4gerin hat jedoch vorgetragen, dass der Fachmann unter einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ionenf\u00fchrung eine radiale Begrenzung von Ionen durch die Verwendung beispielsweise eines elektrischen oder magnetischen Feldes unter Einsatz hochfrequenter Spannungen verstehe. Einen Anhaltspunkt f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis einer aktiven F\u00fchrung l\u00e4sst sich den Abschnitten [0034], [0035] entnehmen. Darin sind Beispiele f\u00fcr eine Ionenf\u00fchrung genannt, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin darauf basieren, dass eine radiale Begrenzung, wie von der Kl\u00e4gerin beschrieben, erzeugt wird.<\/p>\n<p>Der technisch unkundigen Kammer erscheint es zudem nicht eindeutig, dass sich aus dem Passus auf S. 1272, re. Sp., Z.: 8 \u2013 13 (Anlage HLNK 6a),<\/p>\n<p>\u201eDa unterschiedliche Molek\u00fclionen unterschiedliche Kollisionsstabilit\u00e4ten aufweisen, wurde festgestellt, dass ein Rotieren der Energie des APICID bei abwechselnden Scans und Mittelung der Spektren \u00fcber den chromatografischen Peak hinweg Composite-Spektren produzierte, die am besten geeignet f\u00fcr den Aufbau einer Bibliothek sind.\u201c,<\/p>\n<p>ergeben soll, dass es vor dem Hintergrund der unterschiedlich eingesetzten Kollisionsspannungen (wie in Fig. 5 dargestellt) im Wechsel zur Entstehung von Hoch- und Niederfragmentierungs-Massenspektren kommt, und dabei zudem keine Unterbrechung erfolgt. Ein solcher Offenbarungsgehalt m\u00fcsste aus der Beschreibung \u201eRotieren der Energie\u201c gezogen werden, wof\u00fcr keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf die Entgegenhaltung HLNK 7 (deutsche \u00dcbersetzung liegt als Anlage HLNK 7a vor), deren Untersuchungsgegenstand die \u201eKollisionsinduzierte Zersetzung von Peptiden\u201c ist, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Offenbarung des Merkmals (4.1) des Verfahrensanspruchs bzw. des Merkmals (8.1) des Vorrichtungsanspruchs.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt zwar im Hinblick auf eine Offenbarung des Merkmals (4.1) S. 680, 1. Abs., letzter Satz (Anlage HLNK 7a) an,<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr jedes Peptid wurden Spektren bei drei verschiedenen Kollisionszellen-Offsetspannungen (die Vopt begrenzten) bei jedem von drei verschiedenen Dr\u00fccken (0,88, 1,5 und 2,7 mTorr) aufgenommen, wodurch neun separate Messungen f\u00fcr jedes Peptid erforderlich wurden.\u201c.<\/p>\n<p>Bei der technisch nicht fachkundigen Kammer verbleiben jedoch Zweifel, ob damit ein Verfahren offenbart wird, bei dem Tochterionen fragmentiert werden, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind. Diese Zweifel werden dadurch gest\u00e4rkt, dass es auf S. 681, li. Sp., 3. Abs. unter anderem hei\u00dft (Hervorhebungen diesseits):<\/p>\n<p>\u201eDie Verwendung einer vorausgew\u00e4hlten Kollisionsenergie und eines vorausgew\u00e4hlten Drucks ist suboptimal f\u00fcr die Erfassung von hochwertigen Sequenzinformationen aus Peptiden, die einen weiten Bereich von Massen aufweisen, beispielsweise aus der tryptischen Verdauung von Proteinen erhaltene Peptidgemische. Eine L\u00f6sung dieses Problems beinhaltet die Verwendung von drei Kollisionsenergien f\u00fcr jedes Peptidion [18, 19]. Diese L\u00f6sung wird durch die stufenweise \u00c4nderung der Kollisionszellen-Offsetspannung \u00fcber drei Spannungen f\u00fcr jede eluierende Art erreicht. [\u2026].\u201c,<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass in dem Zusammenhang auch offenbart wird, dass eine optimale Informationserfassung, die nach der Lehre des Klagepatents gerade erfindungswesentlich ist, im Rahmen des Verfahrens, das Gegenstand der Entgegenhaltung ist, nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Auch auf S. 681, li. Sp., letzter Abs. \u2013 re. Sp. (Anlage HLNK 7a), den die Beklagte anf\u00fchrt, hei\u00dft es, dass in einem ersten Schritt Scans im Einzelmassenspektrometrie-Verfahren hergestellt werden. Insoweit st\u00fctzt die Textpassage die Behauptung der Kl\u00e4gerin, wonach Gegenstand der Offenbarung ein herk\u00f6mmliches, im Sinne des Standes der Technik des Klagepatents bekanntes, Tandemmassenspektrometrieverfahren sei. Auch in dem im Folgenden dargestellten zweiten Schritt ist nur von der Masse eines Ions die Rede (Hervorhebung diesseits):<\/p>\n<p>\u201e(2) Verwendung von Echtzeit-Computersteuerung zum Einstellen der Kollisions-Offsetspannung auf Vopt, interpoliert f\u00fcr die interessierende Masse aus unserem einfachen linearen Verh\u00e4ltnis.\u201c.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei der Entgegenhaltung HLNK 8 (deutsche \u00dcbersetzung liegt als Anlage HLNK 8a vor), die das Thema \u201eIonenspray-Schnittstelle f\u00fcr kombinierte Fl\u00fcssigkeits-Chromatografie\/ Atmosph\u00e4rendruck-Ionisierungs-Massenspetrometrie\u201c zum Gegenstand hat, bestehen im Hinblick auf eine Offenbarung des Merkmals (2.1) des Verfahrensanspruchs bzw. des Merkmals (3) des Vorrichtungsanspruchs dieselben Bedenken wie bei der Entgegenhaltung HLNK 6. Auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. wird deshalb Bezug genommen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIm Hinblick auf die Entgegenhaltung HLNK 9 (= US 5, 206, 508; deutsche \u00dcbersetzung liegt als Anlage HLNK 9a vor), die sich mit einem \u201eTandem-Massenspektrometer basierend auf Flugzeitanalyse\u201c befasst, ist das Merkmal (8) des Verfahrensanspruchs bzw. das Merkmal (10) des Vorrichtungsanspruchs nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/p>\n<p>In Unteranspruch 14 ist zwar eine Wiederholung des Experiments nach Anspruch 13 vorgesehen,<\/p>\n<p>\u201e13. Verfahren zur Aufnahme eines Tandem-Massenspektrums, gekennzeichnet durch die Schritte: Ionisieren einer Probe und Einschie\u00dfen der Ionen auf einen Ionenweg, welcher durch eine erste Flugzeiteinrichtung (3) f\u00fchrt, ohne Ionen einer bestimmten Masse auszuw\u00e4hlen, F\u00fchren der Ionen durch eine gesteuerte Ionenanregungseinrichtung (4), an die w\u00e4hlbar ein gesteuertes elektrisches Potential anlegbar ist, dann durch eine zweite Flugzeiteinrichtung (5) zu einem Teilchendetektor (6), wo die Flugzeit jedes nachgewiesenen Teilchens gemessen und simultan ein Tandem-Massenspektrum f\u00fcr jedes Mutterion erhalten wird.<\/p>\n<p>14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Experiment mehrfach durchgef\u00fchrt wird, wobei jedesmal ein verschiedener Wert des elektrischen Potentials an die Ionenanregungseinrichtung (4) angelegt wird.\u201c.<\/p>\n<p>Dies erscheint jedoch zu unbestimmt, um hierin die Offenbarung eines Umschaltens zwischen zweier Modi ohne Unterbrechung der Datenakquise zu erblicken.<\/p>\n<p>Auch bei funktionsorientierter Betrachtung unter Ber\u00fccksichtigung des Beschreibungsinhalts der Druckschrift erh\u00e4lt der Fachmann keine f\u00fcr die Kammer erkennbaren Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Erstellung der Massenspektren im Wechsel und zeitlich eng aufeinander zu erfolgen hat. Die Aufgabe, derer sich die Entgegenhaltung annimmt, ist die Schaffung eines Verfahrens, bei dem die Mutterionen mit Hilfe des Erzeugens von Tochterionen bestimmt werden k\u00f6nnen, ohne dass zun\u00e4chst eine Trennung der Mutterionen voneinander zu erfolgen braucht (vgl. Sp. 2, Z. 5 \u2013 13, Anlage HLNK 9a). Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df bereits durch den selbstst\u00e4ndigen Anspruch 13 gel\u00f6st, der eine Wiederholung der Experimente gar nicht vorsieht. Auch in Sp. 5, Z. 22 \u2013 45 (Anlage HLNK 9a) wird das Betreiben der Kollisionszelle mit einem freien Potential von -450 V beschrieben, ohne dass ein Wechsel der Kollisionsenergie erfolgt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuf der Grundlage der Entgegenhaltung HLNK 10 (= US 6, 011, 259; deutsche \u00dcbersetzung liegt als Anlage HLNK 10a), die eine Apparatur zur Durchf\u00fchrung von Massenspektrometrieverfahren zur MS\/MS Analyse zum Gegenstand hat, ist jedenfalls eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals (7) des Verfahrensanspruchs bzw. des Merkmals (8.2) des Vorrichtungsanspruchs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/p>\n<p>Nachdem in Sp. 19, Z. 62 \u2013 Sp. 20, Z. 2 (Anlage HLNK 10a) dargestellten Verfahren soll unter Schritt 4. offenbar lediglich das Massenspektrum eines ausgew\u00e4hlten Mutterions erstellt werden,<\/p>\n<p>\u201e1. Der Prim\u00e4rionenstrahl wird eingeschaltet, und Ionen f\u00fcllen die Ionenf\u00fchrung, die im Ionenselektionsfangmodus betrieben wird,<br \/>\n2. Nach einer Zeitdauer der Fallenf\u00fcllzeit wird der Strahl abgeschaltet,<br \/>\n3. Die Ionenf\u00fchrungsstangenspannungen werden f\u00fcr Fallenbetriebsmodus mit breitem m\/z-Bereich eingestellt,<br \/>\n4. Ein TOF-Massenspektrum des gefangenen Stammions wird von einem Teil der in der Ionenf\u00fchrung gefangenen Ionen erfasst,<br \/>\n5.Fragmentionen werden in der Ionenf\u00fchrungsfalle aus den verbleibenden gefangenen Stammionen erzeugt,<br \/>\n6. Ein oder mehrere TOF-Massenspektren der resultierenden gefangenen Ionen werden erfasst.\u201c.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich erweist sich auch die Teilanmeldung EP \u2018XXX (Anlage HLNK 12) zu dem Klagepatent nicht als neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Die Teilanmeldung ist schon nicht als ma\u00dfgeblicher Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigen. Denn die Kl\u00e4gerin nimmt jedenfalls die Priorit\u00e4t der GB &#8218; XXX (Anlage HLNK11a) vom 09.06.2000 zu Recht in Anspruch, weshalb jedenfalls diese Druckschrift gem. Art. 89 EP\u00dc den f\u00fcr den Stand der Technik ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Hinblick auf eine Voroffenbarung des zwischen den Parteien streitigen Teilmerkmals \u201eohne Unterbrechung der Akquise der Daten\u201c insbesondere die Textstellen auf S. 9, 3. Abs., S. 1 (Anlage HLNK 11a),<\/p>\n<p>\u201eIn the spectra shown in Figures 3, rapidly alternating high and low collision energy spectra were taken throughout the chromatographic run.\u201d,<\/p>\n<p>und auf S. 11, 1. Abs., S. 1 (Anlage HLNK 11a),<\/p>\n<p>\u201eAn alternative method of operation is, as previously stated, continuously to acquire spectra at different collision voltages.\u201d,<\/p>\n<p>angef\u00fchrt. Gegen eine Voroffenbarung durch die n\u00e4her bezeichneten Passagen der Druckschrift, die die Kammer \u2013 insbesondere im Hinblick auf die zweite Textstelle \u2013 f\u00fcr nachvollziehbar h\u00e4lt, hat die Beklagte nichts vorgebracht.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2528 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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