{"id":643,"date":"2010-07-27T17:00:20","date_gmt":"2010-07-27T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=643"},"modified":"2016-04-20T10:32:10","modified_gmt":"2016-04-20T10:32:10","slug":"4a-o-27109-patente-schuessel-total-legal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=643","title":{"rendered":"4a O 271\/09 &#8211; Patente Sch\u00fcssel total legal"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1470<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juli 2010, Az. 4a O 271\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Restitutionskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte nahm die Restitutionskl\u00e4gerin aufgrund der von dieser get\u00e4tigten werblichen \u00c4u\u00dferung \u201ePatente Sch\u00fcssel total legal\u201c f\u00fcr die von ihr angebotenen Profil-Fr\u00e4sautomaten \u201eeasy entrie\u201c auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Mit Urteil vom 10.05.2005 (Az. 4a O 301\/04) \u2013 rechtskr\u00e4ftig seit dem 07.07.2005 \u2013 wurde die Restitutionskl\u00e4gerin verurteilt. Neben der Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden der Restitutionskl\u00e4gerin unter Ziffer III. des Urteilstenors die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Kammer aus, bei der \u00c4u\u00dferung handele es sich um eine irref\u00fchrende Angabe im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 und 2 UWG, weil die mit der \u00c4u\u00dferung angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, die Nachfertigung von Schl\u00fcsseln mit dem Profil-Fr\u00e4sautomaten \u201eeasy-entrie\u201c k\u00f6nne stets ohne Versto\u00df gegen das Patentrecht der Restitutionsbeklagten erfolgen. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnten mit dem Automaten aber Schl\u00fcssel hergestellt werden, die unter den vom Patent unter Schutz gestellten Gegenstand fielen. Dazu f\u00fchrte die Kammer w\u00f6rtlich aus:<\/p>\n<p>\u201eDas ergibt sich aus dem Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 03. Mai 2005, das in dem zwischen den hiesigen Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreit 4b O 187\/04 ergangen ist. Die Akte dieses Rechtsstreits lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung dieses Rechtsstreits. Zwecks Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen macht sich die Kammer die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils vollinhaltlich zu eigen, soweit darin festgestellt wird, dass mit dem von der Beklagten vertriebenen Profilfr\u00e4sautomat \u201eeasy-entrie\u201c Sch\u00fcssel hergestellt werden k\u00f6nnen, die den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents verwirklichen (\u2026).\u201c<\/p>\n<p>In dem zwischen den beiden Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreit 4b O 187\/04 war die Restitutionskl\u00e4gerin mit Urteil vom 03.05.2005 wegen mittelbarer Patentverletzung aufgrund des Vertriebs der Profil-Fr\u00e4sautomaten \u201eeasy-entrie\u201c zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt worden. Auf die Berufung der Restitutionskl\u00e4gerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.08.2008 (Az. I-1 U 75\/05) das am 03.05.2005 verk\u00fcndete Urteil aufgehoben und die Klage der Restitutionsbeklagten abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die daraufhin von der Restitutionsbeklagten beim Bundesgerichtshof eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 18.11.2009 (Az. Xa ZR 108\/08) zur\u00fcckgewiesen. Der Beschluss wurde der Restitutionskl\u00e4gerin am 24.11.2009 zugestellt.<\/p>\n<p>Au\u00dfergerichtlich forderte die Restitutionskl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2009 die Restitutionsbeklagte unter Hinweis auf eine andernfalls erforderliche Restitutionsklage auf, auf die Rechte aus der Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.05.2005 (Az. 4a O 301\/04) zu verzichten. Wegen der Einzelheiten dieses Aufforderungsschreibens wird auf die bei der Akte befindliche Kopie derselben (Anlage K 7) Bezug genommen. Da die Restitutionsbeklagte eine solche Erkl\u00e4rung zun\u00e4chst verweigerte, arbeiteten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Restitutionskl\u00e4gerin auftragsgem\u00e4\u00df die Restitutionsklageschrift aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. und 17.12.2009 erkl\u00e4rte die Restitutionsbeklagte jedoch den Verzicht auf die Rechte aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.05.2005, nahm aber die Kostengrundentscheidung ausdr\u00fccklich von diesem Verzicht aus.<\/p>\n<p>Mit der am 21.12.2009 eingereichten und der Restitutionsbeklagten am 04.03.2010 zugestellten Restitutionsklage macht die Restitutionskl\u00e4gerin neben der \u00c4nderung der Kostengrundentscheidung die Zahlung von au\u00dfergerichtlich entstandenen Kosten f\u00fcr die Einschaltung der Prozessbevollm\u00e4chtigten in H\u00f6he von einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR geltend, mithin 2.380,00 EUR. Au\u00dferdem verlangt sie die Erstattung von Anwaltskosten in H\u00f6he von 726,40 EUR f\u00fcr die Erstellung des Restitutionsklageentwurfs.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Urteil vom 10.05.2005 (Aktenzeichen 4a O 301\/04) sei in der Kostenentscheidung aufzuheben, weil es auf dem mittlerweile rechtskr\u00e4ftig aufgehobenen Urteil vom 03.05.2005 (Az. 4b O 187\/04) gr\u00fcnde. F\u00fcr die Erstellung des Restitutionsklageentwurfs sei eine 0,8 Verfahrensgeb\u00fchr entstanden, von der sie nach Anrechnung eine 0,4 Geb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. das rechtskr\u00e4ftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.05.2005, Aktenzeichen 4a O 301\/04 im Umfang der Kostenentscheidung (Ziffer III. der Entscheidung) aufzuheben;<\/p>\n<p>2. die im Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 301\/04 erhobene Klage der jetzigen Beklagten und fr\u00fcheren Kl\u00e4gerin insofern zur\u00fcckzuweisen, dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in H\u00f6he von 3.107,20 EUR zuz\u00fcglich Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, das Urteil vom 10.05.2005 (Az. 4a O 301\/04) gr\u00fcnde nicht auf dem Urteil vom 03.05.2005, weil die Kammer aufgrund eigener \u00dcberlegungen die Vorfrage der Patentverletzung bejaht habe und nur zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil 4b O 187\/04 verwiesen habe. Weiterhin habe es die Restitutionskl\u00e4gerin vers\u00e4umt, den angeblichen Restitutionsgrund in einem fr\u00fcheren Verfahren \u2013 insbesondere durch eine Berufung \u2013 geltend zu machen. Im \u00dcbrigen habe die Restitutionskl\u00e4gerin weitere Behauptungen aufgestellt, die eine Verurteilung gerechtfertigt h\u00e4tten, mit denen sich die Kammer aber \u2013 aufgrund der Annahme der Patentverletzung \u2013 nicht habe auseinandersetzen m\u00fcssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenerstattung habe die Restitutionskl\u00e4gerin \u00fcbersehen, dass die H\u00e4lfte der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf die Verfahrensgeb\u00fchr angerechnet werde und zudem ein Teil des au\u00dfergerichtlichen Streitgegenstands \u2013 n\u00e4mlich 20.000,00 EUR \u2013 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden und daher nicht erstattungsf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu 1. und 2. sind in entsprechender Anwendung von \u00a7 99 Abs. 1 ZPO unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzul\u00e4ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Regelung ist f\u00fcr das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend anwendbar (BGHZ 239, 244 f; M\u00fcKo\/Braun, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 578 Rn 24; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: vor \u00a7 578 Rn 12). Da die Restitutionskl\u00e4gerin mit den Klageantr\u00e4gen zu 1. und 2. ausdr\u00fccklich nur die Aufhebung des Urteils vom 10.05.2005 (Az. 4a O 301\/04) im Umfang der Kostenentscheidung geltend macht und die Zur\u00fcckweisung der urspr\u00fcnglichen Klage nur insofern verlangt, dass der Restitutionsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, geht die Restitutionsklage nicht \u00fcber die Anfechtung der Kostengrundentscheidung hinaus. Dieses Vorgehen ist in entsprechender Anwendung von \u00a7 99 Abs. 1 ZPO unzul\u00e4ssig. In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, dass Einschr\u00e4nkungen des \u00a7 99 Abs. 1 ZPO, wie sie in der neueren Rechtsprechung bef\u00fcrwortet werden, sich auch auf die Wiederaufnahme auswirken m\u00fcssen (M\u00fcKo\/Braun, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 578 Rn 24). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Weder sind die Voraussetzungen von \u00a7 99 Abs. 2 S. 1 ZPO gegeben, noch wird geltend gemacht, dass die isolierte Anfechtung \u2013 wie von einzelnen Instanzgerichten vertreten (vgl. M\u00fcKo\/Braun, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 578 Rn 24 m.w.N.; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 99 Rn 1 m.w.N.) \u2013 zul\u00e4ssig sei, weil die Kammer vorrangige Kostenregelungen \u00fcbersehen oder f\u00e4lschlich angewandt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klageantrag zu 3., mit dem die Restitutionskl\u00e4gerin von der Restitutionsbeklagten die Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Anwaltskosten verlangt, ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass der Antrag zu 3., soweit er auf die Zahlung von Zinsen gerichtet ist, mangels Angabe der konkreten Zinsh\u00f6he nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann der Zahlungsantrag nicht im Restitutionsverfahren geltend gemacht werden. Die Restitutionskl\u00e4gerin hat den Klageantrag zu 3. kumulativ neben den Antr\u00e4gen auf Aufhebung der urspr\u00fcnglichen Kostenentscheidung und Verurteilung der Restitutionsbeklagten zur Kostentragung im urspr\u00fcnglichen Rechtsstreit gestellt. Die Voraussetzungen von \u00a7 260 ZPO f\u00fcr eine solche kumulative Klageh\u00e4ufung liegen jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 260 ZPO k\u00f6nnen mehrere Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gr\u00fcnden beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn f\u00fcr s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche das Prozessgericht zust\u00e4ndig und dieselbe Prozessart zul\u00e4ssig ist. Die Restitutionskl\u00e4gerin hat ausdr\u00fccklich eine Restitutionsklage erhoben. Dem entsprechen auch die Antr\u00e4ge zu 1. und 2. Der auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Antrag zu 3. muss jedoch in einem gew\u00f6hnlichen Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Die Verbindung einer Wiederaufnahmeklage mit einer gew\u00f6hnlichen Klage ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, weil es sich um verschiedene Prozessarten handelt (RGZ 91, 195, 196; M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 260 Rn 35). Allenfalls dann, wenn die Restitutionsklage zul\u00e4ssig ist und die urspr\u00fcngliche Hauptsache gem\u00e4\u00df \u00a7 590 Abs. 1 ZPO neu verhandelt wird, kann ein Zahlungsantrag gegebenenfalls im Wege der Klageerweiterung oder auch im Wege der Widerklage geltend gemacht werden (vgl. RGZ 91, 195, 196). Das ist hier aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist der Klageantrag zu 3. als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, \u00a7 589 Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine Abtrennung des Antrags gem\u00e4\u00df \u00a7 145 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Restitutionskl\u00e4gerin ausweislich der \u00dcberschrift des Klageschriftsatzes von vornherein ein Wiederaufnahmeverfahren er\u00f6ffnen und ausdr\u00fccklich eine Restitutionsklage erheben wollte, somit auch den Zahlungsantrag im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens geltend machen wollte. Entsprechend w\u00e4re der Zahlungsantrag auch im Falle der Abtrennung aufgrund der falschen Prozessart abzuweisen (vgl. Musielak\/Foerste, ZPO 7. Aufl.: \u00a7 260 Rn 10).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Restitutionskl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 16.623,70 EUR<br \/>\nDer Streitwert setzt sich zusammen aus dem mit 13.516,50 EUR zu bemessenden Streitwert der Klageantr\u00e4ge zu 1. und 2. (das sind die von der Restitutionskl\u00e4gerin nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.05.2005 im urspr\u00fcnglichen Verfahren zu tragenden Kosten) und dem mit 3.107,20 EUR anzusetzenden Streitwert des Klageantrags zu 3.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1470 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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