{"id":641,"date":"2010-02-09T17:00:32","date_gmt":"2010-02-09T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=641"},"modified":"2016-04-20T10:29:15","modified_gmt":"2016-04-20T10:29:15","slug":"4a-o-2709-karussell-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=641","title":{"rendered":"4a O 27\/09 &#8211; Karussell II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1387<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 27\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Karussell mit<\/p>\n<p>&#8211; einer S\u00e4ule, die an mindestens einem St\u00fctzturm derart aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie um eine horizontale oder schr\u00e4ge Achse rotiert;<br \/>\n&#8211; einer drehbar nahe einem Ende der S\u00e4ule vorgesehenen Passagiersitzeinrichtung;<br \/>\n&#8211; einem an dem anderen Ende der S\u00e4ule befestigten Gegengewicht;<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung zum Drehen der S\u00e4ule um die horizontale oder schr\u00e4ge Achse; und<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der S\u00e4ule;<br \/>\n&#8211; bei dem die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von B\u00e4nken versehen ist, die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.1993 (auch f\u00fcr die Zeit nach der m\u00fcndlichen Verhandlung) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten zu 1) bis 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) bis 3) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A. im Zeitraum 30.07.1993 \u2013 07.12.1993 sowie der Kl\u00e4gerin ab dem 08.12.1993 durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin zu 30 Prozent, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 45 Prozent und die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 25 Prozent. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 45 Prozent und die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 25 Prozent. Die \u00fcbrigen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt diese selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 15 Prozent, im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 30 Prozent, im \u00dcbrigen tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 08.12.2003 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 XXX XXX B1 (Anlage K 2, Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 21.02.1991 am 18.12.1992 von der B angemeldet. Seine Anmeldung wurde am 26.08.1992 offengelegt. Die Bekanntgabe der Erteilung des Klagepatents erfolgte unter dem 30.06.1993. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 692 XXX07, Anlage K3) steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde am 26.08.2009 von den Beklagten zu 1) bis 3) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bzw. die Klagepatentanmeldung wurden am 26.05.1993 auf die A. und am 08.12.2003 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben. Des Weiteren wurden der Kl\u00e4gerin von den jeweiligen Patentinhabern s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit ab Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents \u00fcbertragen und die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, entsprechende Rechte und Anspr\u00fcche aus den \u00fcbertragenen Patenten aus der Zeit ab Ver\u00f6ffentlichung des Patents bis zur Eintragung der Kl\u00e4gerin als neuer Patentinhaberin selbst in eigenem Namen und mit Wirkung f\u00fcr sich geltend zu machen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde Mitte des Jahres 2003 auch zwischen der A. und der Kl\u00e4gerin getroffen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Karussell. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Anspruch 1 hat in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKarussell mit<\/p>\n<p>&#8211; einer S\u00e4ule (5), die an mindestens einem St\u00fctzarm derart aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie um eine horizontale oder schr\u00e4ge Achse rotiert;<br \/>\n&#8211; einer drehbar nahe einem Ende der S\u00e4ule vorgesehenen Passagiersitzeinrichtung (5a, 6);<br \/>\n&#8211; einem an dem anderen Ende der S\u00e4ule befestigten Gegengewicht (13);<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung (4) zum Drehen der S\u00e4ule um die horizontale oder schr\u00e4ge Achse; und<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung (7) zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der S\u00e4ule;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von B\u00e4nken (12) versehen ist, die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bewarb in der auch in D\u00fcsseldorf erschienenen Zeitschrift Kirmes &amp; Park Revue Nr. XXX das Karussell C (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), dessen konkrete Gestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Pressedarstellungen und den dortigen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 9 und K 9a erkennen l\u00e4sst und die nachfolgend in Kopie wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind jeweils vier Sitze drehstarr an einem rohrartigen, radial abstehenden und rotierbaren Tragarm befestigt, der seinerseits um die L\u00e4ngsachse der S\u00e4ule drehbar an einem zentralen Endabschnitt einer vertikal drehbaren S\u00e4ule gelagert ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), die von der Beklagten zu 2) vertreten wird, deren Vertreter der Beklagte zu 3) ist, ver\u00e4u\u00dferte weiterhin ein C-Karussell an die Firma F, welche dieses sowohl auf der Internetseite <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.D.de\">www.D.de<\/a>, als auch in der Zeitschrift Kirmes &amp; Park Revue, Ausgabe XXX sowie Ausgabe XXX bewarb. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit der Firma F trat der Beklagte zu 4) als Vertreter der Beklagten zu 1) auf.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bewirbt die Beklagte zu 2) das C-Karussell auf ihrer wahlweise in niederl\u00e4ndischer und englischer Sprache abrufbaren Internetseite <a title=\"www.E.nl\" href=\"http:\/\/www.E.nl\">www.E.nl<\/a>, wobei sich diese Internetseite \u2013 was die Beklagten nicht bestritten haben \u2013 auch an deutsche Abnehmer richtet.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich beantragt hat, den Beklagten zu 4) wie in Bezug auf die Beklagten zu 1), 2) und 3) geschehen zu verurteilen und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 14.09.2009 Widerklage erhoben mit dem Antrag,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Karussellen Dritte w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df wie folgt abzumahnen:<br \/>\n2. der Beklagten zu 1) Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 28.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da dort keine B\u00e4nke gelenkig aufgeh\u00e4ngt seien. Vielmehr sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die aus vier drehstarr an einem rohrartigen Tragarm befestigten Einzelsitzen bestehende Passagiersitzeinrichtung drehbar gelagert. Des Weiteren hafte der Beklagte zu 4) nicht, da dieser die Beklagte zu 1) weder mit Vollmacht oder Prokura vertreten habe, noch deren tats\u00e4chlicher oder faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei. Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die technische Lehre des Klagepatents insbesondere durch eine Kombination der bereits im Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigten NL-A-8 XXX 983 mit der im Erteilungsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigten US 2,XXX,324 naheliegend offenbart werde, wobei in Letzterer das folgende Karussell gezeigt werde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage auch Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Schadenersatz in Bezug auf das \u201eHerstellen\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beantragt hat, hat sie die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung ebenso zur\u00fcckgenommen wie den Antrag,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten durch Herstellung und Vertrieb des Fahrgesch\u00e4fts \u201eF\u201c an die Fa. G sowie durch das Anbieten in der Zeitschrift Kirmes &amp; Park Revue, Ausgabe XXX und auf der Internetseite <a title=\"www.E.nl\" href=\"http:\/\/www.E.nl\">www.E.nl<\/a> bereits in drei F\u00e4llen die unter I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen eines gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Anspruchs auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht dargelegt, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 4) richtet, stehen der Kl\u00e4gerin die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Schlie\u00dflich ist die Widerklage unbegr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.07.2009 um eine berechtigte Abmahnung, welche keinen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) darstellt, \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 08.12.2003 eingetragene Inhaberin des Klagepatents und damit aktivlegitimiert. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung geltend macht, hat sie unbestritten vorgetragen, dass ihr diese Anspr\u00fcche durch die jeweilige Patentinhaberin abgetreten wurden. Dabei habe die jeweilige Patentinhaberin die Kl\u00e4gerin zugleich erm\u00e4chtigt, entsprechende Rechte und Anspr\u00fcche aus den \u00fcbertragenen Patenten aus der Zeit ab Ver\u00f6ffentlichung des Patents bis zur Eintragung der Kl\u00e4gerin als neuer Patentinhaberin selbst in eigenem Namen und mit Wirkung f\u00fcr sich geltend zu machen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Karussell.<\/p>\n<p>Aus dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik (NL 8 XXX 983, Anlage K 4) waren bereits Karussells bekannt, die \u00fcber eine S\u00e4ule mit einer Passagiergondel an deren einem Ende und einem Gegengewicht an dem entgegengesetzten Ende verf\u00fcgten und bei denen die S\u00e4ule an einem Tragarm befestigt und um 360\u00b0 drehbar war. Die Passagiergondel war ihrerseits ebenfalls um die L\u00e4ngsachse der S\u00e4ule um 360\u00b0 drehbar. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anlage K 4 veranschaulicht den Gegenstand dieses Standes der Technik.<\/p>\n<p>Daneben w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift ein weiteres Fahrgesch\u00e4ft, an dem Fahrgastgondeln am Umfang eines Drehgestells gelenkig angeordnet sind. Durch die Rotation des Drehgestells bewirkt die Zentrifugalkraft, dass die Gondeln sich aus einer vertikalen Position (in Ruhestellung) in eine zunehmend horizontale Position begeben, so dass die Fahrg\u00e4ste, die zun\u00e4chst mit dem R\u00fccken zum Zentrum des Drehgestells stehen, nunmehr in eine liegende Position gelangen, bei der sich der Blick in den Himmel wendet. Weiter verf\u00fcgt dieses Fahrgesch\u00e4ft \u00fcber einen Schwenkarm, der das Drehgestell aus einer horizontalen Ausgangsposition um 90\u00b0 in eine vertikale Stellung verschwenkt. Auch hier verdeutlicht Figur 3 der Offenlegungsschrift DE 3XXX 398 (Anlage K 5) die Ausgestaltung dieses Karussells:<\/p>\n<p>Vor dem erl\u00e4uterten Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die Attraktivit\u00e4t solcher Fahrgesch\u00e4fte auf einfache Weise betr\u00e4chtlich zu steigern.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Karussell mit<\/p>\n<p>1. einer S\u00e4ule (5),<\/p>\n<p>1.1 die an mindestens einem St\u00fctzarm (1) derart aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie um eine horizontale oder schr\u00e4ge Achse rotiert;<\/p>\n<p>1.2 an der S\u00e4ule ist nahe einem Ende eine Passagiersitzeinrichtung (5a, 6) vorgesehen;<\/p>\n<p>1.2.1 die um die Mittelachse der S\u00e4ule (5) drehbar ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>1.2.2. die mit einer Anzahl von B\u00e4nken (12) versehen ist,<\/p>\n<p>1.2.2.1. die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind;<\/p>\n<p>1.3 an der S\u00e4ule ist an dem anderen Ende ein Gegengewicht (13) befestigt;<\/p>\n<p>2. eine Einrichtung (4) zum Drehen der S\u00e4ule um die horizontale oder schr\u00e4ge Achse und<\/p>\n<p>3. eine Einrichtung (7) zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung (5a, 6) um die Mittelachse der S\u00e4ule (5).<\/p>\n<p>Die Resultierende aus 1) der durch die Rotation der S\u00e4ule verursachten Zentrifugalkraft, 2) der durch die Rotation der Passagiersitzeinrichtung verursachten Zentrifugalkraft und 3) der Schwerkraft bewegt die B\u00e4nke in sich allm\u00e4hlich \u00e4ndernde, mehr oder weniger liegende Positionen, mit dem Ergebnis, dass auf den B\u00e4nken sitzende Personen die Umgebung in sehr stark variierenden sitzenden oder liegenden Positionen beobachten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Ausnahme des Merkmals 1.2.2.1 s\u00e4mtlichen Vorgaben des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df entspricht, steht zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten zu Recht au\u00dfer Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch Merkmal 1.2.2.1 wortsinngem\u00e4\u00df benutzt.<\/p>\n<p>Das besagte Merkmal verlangt, dass die B\u00e4nke der Passagiersitzeinrichtung (die um die Mittelachse der S\u00e4ule drehbar ist) \u201egelenkig\u201c aufgeh\u00e4ngt sind. Nach dem Wortlaut des Anspruchs, der au\u00dferordentlich weit gefasst ist, gen\u00fcgt die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieser Anforderung des Klagepatents, weil die Sitzgondeln unbestreitbar gelenkig \u2013 und nicht starr \u2013 befestigt sind.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat sich die Schutzbereichsbestimmung nicht an dem genauen Wortlaut zu orientieren. Vielmehr ist auf den Sinngehalt des Anspruchswortlauts abzustellen. Nach Artikel 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents in diesem Sinne durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Ma\u00dfgebend ist also der Offenbarungsgehalt der gesamten Patentschrift einschlie\u00dflich des Beschreibungstextes, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, der Fachmann verstehe vor dem Hintergrund des gew\u00fcrdigten Standes der Technik das fragliche Merkmal so, dass ausschlie\u00dflich eine Aufh\u00e4ngung gemeint sein k\u00f6nne, bei welcher die B\u00e4nke bis zu einem vordefinierten Anschlag, das hei\u00dft maximal bis zu einer liegenden Position der Passagiere, schwingbar angeordnet sind.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar f\u00fchrt die Klagepatentschrift im Rahmen der allgemeinen Patentbeschreibung aus, die Resultierende der durch die Rotation der S\u00e4ule verursachten Zentrifugalkraft, der durch die Rotation der Passagiersitzeinrichtung verursachten Zentrifugalkraft und der Schwerkraft bewege die B\u00e4nke in sich allm\u00e4hlich \u00e4ndernde, mehr oder weniger liegende Positionen, mit dem Ergebnis, dass auf den B\u00e4nken sitzende Personen die Umgebung in sehr stark variierenden sitzenden oder liegenden Positionen beobachten k\u00f6nnten (vgl. Anlage K 3, S. 2, 3. Absatz). Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung, dass die Schwenkbarkeit bis zu einer liegenden Position der Passagiere begrenzt sein soll, findet sich demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents damit nicht entgegen, dass die aus jeweils vier Sitzen bestehenden Sitzgruppen jeweils um 360\u00b0 drehbar gelagert sind.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien auch keine B\u00e4nke, sondern die gesamte Passagiersitzeinrichtung um 360\u00b0 drehbar gelagert, vermag auch dieses Vorbringen eine Nichtverletzung der technischen Lehre des Klagepatents nicht zu begr\u00fcnden. Es trifft zu, dass bereits nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von B\u00e4nken versehen sein soll, die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind (engl: \u201ethe passenger seating facility is provided with a number of benches (12) which are suspended in a highed manner\u201c), so dass das Klagepatent ausdr\u00fccklich zwischen der Passagiersitzeinrichtung und den B\u00e4nken unterscheidet. Dabei sollen Letztere gelenkig aufgeh\u00e4ngt sein. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unter dem Begriff der Passagiersitzeinrichtung nicht jeder Ausleger zu verstehen. Vielmehr erkennt der Fachmann bereits aus Patentanspruch 1, dass es sich bei der Passagiersitzeinrichtung um das Bauteil handelt, welches um die Mittelachse der S\u00e4ule gedreht werden kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch das gesamte, durch die Kl\u00e4gerin als \u201eAuslegerverbund\u201c bezeichnete Bauteil. An diesem sind drei \u201eB\u00e4nke\u201c im Sinne des Klagepatents angeordnet. Dass diese demgegen\u00fcber als vier fest verbundene Einzelsitze ausgebildet sind, f\u00fchrt bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Wie der Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt, handelt es sich bei einer \u201eBank\u201c im Sinne des Klagepatents um ein Teil der gesamten Passagiersitzeinrichtung, auf welchem der Passagier platznimmt. Ob diese demgegen\u00fcber in Form einer \u201eBank\u201c im Sinne des nat\u00fcrlichen Sprachgebrauchs oder als eine durch die Zusammenf\u00fcgung mehrerer Einzelsitze gebildete Sitzgruppe ausgestaltet ist, ist f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa nach alledem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, rechtfertigen sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis 3) machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagten zu 1) bis 3) wenigstens fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin auch zum Ersatz des durch die Patentverletzung entstandenen Schadens verpflichtet, wobei sich die Pflicht zum Schadenersatz f\u00fcr die Zeit bis zum 08.12.2003 (Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin im Patentregister) auf den der E entstandenen Schaden erstreckt, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 1) bis 3) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten zu 1) bis 3) durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDemgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) bis 3) befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG nicht schl\u00fcssig dargelegt. Da die Beklagten zu 1) bis 3) im Ausland ans\u00e4ssig sind, h\u00e4tte es hierf\u00fcr, worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen wurde, eines dahingehenden Vortrages bedurft, dass die Beklagten zu 1) bis 3) tats\u00e4chlich verletzende Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung im Inland (noch) im Eigentum oder Besitz hatten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 797).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich stehen der Kl\u00e4gerin die gegen den Beklagten zu 4) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da die Kl\u00e4gerin weder hinreichend dargelegt hat, dass es sich bei diesem um einen faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) handelt, noch, dass dieser aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr die Patentverletzung der Beklagten zu 1) haftet. Der Vortrag, der Beklagte zu 4) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Unternehmen F angeboten, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls nicht, da der Beklagte zu 4) insoweit auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bei Abschluss des Kaufvertrages lediglich als Vertreter der Beklagten zu 1) auftrat.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ist die auf eine unberechtigte Abnehmerverwarnung gest\u00fctzte Widerklage unbegr\u00fcndet, da die durch die Kl\u00e4gerin am 08.07.2009 versandte Abmahnung berechtigt waren, so dass diese keinen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) darstellt, \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen rechtfertigt der durch die Beklagten erhobene Einwand fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vorliegend keine Aussetzung der Verhandlung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich zumindest vern\u00fcnftige Argumente daf\u00fcr finden, dass die technische Lehre des Klagepatents nicht durch eine Zusammenschau der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten NL-A-8 XXX 983 mit der US 2,XXX,324 (vgl. Anlagen B 3 und B 3a) nicht naheliegend offenbart wird. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann, der sich ausgehend von der NL-A-8 XXX 983 die Aufgabe stellt, das dort offenbarte Karussell derart weiter zu entwickeln, dass die Attraktivit\u00e4t auf einfache Weise betr\u00e4chtlich gesteigert werden kann (vgl. Anlage K 3, S. 2 oben), hierf\u00fcr die US 2,XXX,324 heranziehen sollte. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten beruht auf einer nachschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>Der durch das Klagepatent beanspruchten Erfindung liegt die Idee zugrunde, das aus der NL-A-8 XXX 983 bekannte Karussell, bei dem die Zentrifugalkraft der rotierenden S\u00e4ule und die Zentrifugalkraft der rotierenden Passagiersitzeinrichtung zusammenwirken, derart weiter zu entwickeln, dass nunmehr zus\u00e4tzlich die B\u00e4nke der Passagiersitzeinrichtung gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind, so dass zu den bereits wirkenden Zentrifugalkr\u00e4ften zus\u00e4tzlich eine Kippbewegung tritt, weshalb der Passagier die Umgebung aus variierenden Positionen beobachten kann. Das Klagepatent unterscheidet somit, aufbauend auf der NL-A-8 XXX 983 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik, zwischen der drehbar nahe dem Ende der S\u00e4ule angeordneten und \u00fcber eine Einrichtung zum Drehen um die Mittelachse der S\u00e4ule ausgestatteten Passagiersitzeinrichtung und der Anzahl von B\u00e4nken, die gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist bei der in der US 2,XXX,324 offenbarten \u201e\u00dcberschlagschaukel\u201c das \u201eTransportmittel f\u00fcr die Fahrg\u00e4ste\u201c unmittelbar am Ende der Arme angebracht, wobei sich die Transportmittel frei um eine mit der L\u00e4nge der Arme \u00fcbereinstimmende Achse und um eine senkrecht zu dieser Achse stehende Achse drehen k\u00f6nnen (vgl. Anlage B 3a, S. 1, 3. Absatz). Eine Einrichtung zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der S\u00e4ule ist demgegen\u00fcber nicht vorgesehen. Die Entgegenhaltung unterscheidet anders als das Klagepatent und die NL-A-8 XXX 983 nicht zwischen \u201ePassagiersitzeinrichtung\u201c und \u201eBank\u201c, vielmehr ist dort die \u201eBank\u201c im Sinne des Klagepatents in zwei Achsen drehbar gelagert, so dass der Entgegenhaltung ein anderes Konstruktionsprinzip zugrunde liegt, das nicht in naheliegender Weise mit der Lehre der NL-A-8 XXX 983 kombiniert werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagten des Weiteren die NL-A-8 XXX 983 mit der DE 3XXX 398 A1 kombinieren, kann dies eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht rechtfertigen, da beide Schriften bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch das \u00fcbrige Vorbringen der Beklagten zur Erfindungsh\u00f6he rechtfertigt keine Aussetzung der Verhandlung.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten auf den Prospekt \u201eEnterprise\u201c (Anlage B1\/E4) beziehen, ist diesem weder die genaue technische Gestaltung des dort gezeigten Karussells, noch das Erscheinungsdatum dieses Prospekts zu entnehmen, so dass sich bereits nicht feststellen l\u00e4sst, dass dieser tats\u00e4chlich vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Die DE-OS XXX0 192 (Anlage B1\/E5) offenbart demgegen\u00fcber einen Ausleger f\u00fcr ein Karussell, bei dem an einem Laufrad (2) \u00fcber den Umfang verteilt eine Mehrzahl von Gondeln (3) schwenkbar befestigt sind. Zum Ein- und Aussteigen der Passagiere h\u00e4ngen die Gondeln von dem horizontal ausgerichteten, stehenden Laufrad in vertikaler Ausrichtung herab. Sobald das Laufrad mittels eines Drehantriebs angetrieben wird, bewirken die Zentrifugalkr\u00e4fte ein Verschwenken der Gondeln um 90\u00b0 nach au\u00dfen, wobei mittels eines Auslegers (1) die M\u00f6glichkeit besteht, das Laufrad von der Horizontalen in eine vertikale Ausrichtung zu verschwenken. Der in der E5 offenbarte Ausleger findet daher bei Karussells Verwendung, welche der Konstruktion gem\u00e4\u00df der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltung E3 entsprechen. Bereits aus diesem Grund scheidet eine auf eine Kombination der NL-A-8 XXX 983 mit der E5 gest\u00fctzte Aussetzung der Verhandlung aus.<\/p>\n<p>Die \u2013 teilweise entgegen der Auflagen im fr\u00fchen ersten Termin nur in englischer Sprache vorgelegten \u2013 Entgegenhaltungen E6 \u2013 E13 f\u00fchren die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren lediglich zur Begr\u00fcndung heran, dass eine gelenkige Aufh\u00e4ngung von B\u00e4nken im Stand der Technik bekannt war. Demgegen\u00fcber ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie diese den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ausgehend von der NL-A-8 XXX 983 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik naheliegend offenbaren sollen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die blo\u00dfe Merkmalsangabe \u201egelenkig aufgeh\u00e4ngt\u201c ohne eine Bestimmung der Gelenkachs-Lage sei unbestimmt und gebe keine ausreichend klare und vollst\u00e4ndige Lehre zu technischem Handeln, greift nicht durch. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Offenbarung sind die Angaben in den Anmeldeunterlagen insgesamt, nicht alleine die in den Patentanspr\u00fcchen. Zu den insoweit zu ber\u00fccksichtigenden Unterlagen geh\u00f6ren auch die Zeichnungen. F\u00fcr eine Patentierbarkeit der offenbarten Lehre ist es ausreichend, wenn dem Fachmann nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten von der Patentschrift unmittelbar gezeigt wird. Im vorliegenden Fall kann der Fachmann aus der Figur 1 des Klagepatents die konkrete gelenkige Aufh\u00e4ngung der dort dargestellten Passagiersitzeinrichtung entnehmen, wie sie m\u00f6glich und zielf\u00fchrend ist. Dies ist f\u00fcr die Offenbarung einer ausf\u00fchrbaren Lehre aber ausreichend, mehr wird nicht verlangt, so dass das Klagepatent insoweit zu Recht erteilt wurde.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass die Widerklage nur das Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) betrifft (so dass die Beklagten zu 2) bis 4) insoweit nicht zu beteiligen waren), dass die Klage gegen die Beklagte zu 4) abgewiesen wurde (so dass diese keine Kosten zu tragen hat) und im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin die Klage in Bezug auf das \u201eHerstellen\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie im Hinblick auf den unter Ziffer II. lit. b) formulierten Feststellungsantrag zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 600.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 450.000,- EUR und auf die Widerklage 150.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1387 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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