{"id":639,"date":"2010-03-30T17:00:27","date_gmt":"2010-03-30T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=639"},"modified":"2016-04-20T10:28:03","modified_gmt":"2016-04-20T10:28:03","slug":"4a-o-26609-heizleitungsmatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=639","title":{"rendered":"4a O 266\/09 &#8211; Heizleitungsmatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1473<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 266\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.12.2009 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen tragen die weiteren Kosten der Verfahrens je zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 157 XXX (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das am 09.09.1999 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 14.10.1998 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 19.11.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 16.02.2010 erhob die Antragsgegnerin zu 1) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Verf\u00fcgungspatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf eine Heizleitungsmatte und ein Verfahren zur Herstellung derselben. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Vorgefertigte Heizleitungsmatte (1), umfassend ein Halteelement (2) aus einem durchsto\u00dfenen flexiblen Material und eine Heizleitung (4), die auf dem Halteelement (2) angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Oberfl\u00e4che (3) des Halteelements (2) klebend ist, und dass die Heizleitung (4) an das Halteelement (2) ansto\u00dfend angeordnet ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 3 wird auf die \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage ASt 5) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform einer Heizkabelmatte. In Figur 3 ist die Explosionsansicht einer Heizleitungsmatte w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs abgebildet.<br \/>\nDie Antragsgegnerinnen vertreiben Heizleitungsmatten. Am 16.11.2009 bestellten die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 2) eine Heizleitungsmatte. Gegenstand der Bestellung war nach der Eingangsbest\u00e4tigung \u201e1 St\u00fcck G 1 m\u00b2 bis 5 m\u00b2 mit Thermostat H\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) mit einer Leistung von 160 Watt\/m\u00b2 und einer Gr\u00f6\u00dfe von 1 m\u00b2. Daraufhin wurde die Heizleitungsmatte von der Antragsgegnerin zu 1), die in der Eingangsbest\u00e4tigung schon als Kontoinhaber f\u00fcr die Entgeltzahlung genannt war, verschickt und am 27.11.2009 ausgeliefert. Auf der Umverpackung lautet die Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eI 160_1.0M2\/i\u201c. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage ASt 20 bei der Akte und ist nachstehend teilweise abgebildet. Bereits mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 04.09.2009 in dem Verfahren 4a O XXX\/XX wurde den Antragsgegnerinnen untersagt, vorgefertigte Heizleitungsmatten mit den Merkmalen des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 zu vertreiben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von den Heizungsmatten, die Gegenstand des Verfahrens 4a O XXX\/XX waren, dadurch, dass nicht das sich \u00fcber die gesamte Breite der Matte erstreckende Netzmaterial mit einer klebenden Oberfl\u00e4che versehen ist, sondern nur die sich auf der anderen Seite der Matte l\u00e4ngs erstreckenden Streifen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Halteelement werde durch die drei netzf\u00f6rmigen Streifen gebildet, die jeweils mit einer klebenden Oberfl\u00e4che versehen seien. Weiterhin sei auch ein Verf\u00fcgungsgrund gegeben, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert sei.<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Antragstellerin vom 16.12.2009 hat die Kammer mit Beschluss vom 17.12.2009 eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, mit der den Antragsgegnerinnen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,<\/p>\n<p>vorgefertigte Heizleitungsmatten, umfassend<br \/>\n&#8211; ein Halteelement aus einem durchsto\u00dfenen, flexiblen Material mit einer klebenden Oberfl\u00e4che, und<br \/>\n&#8211; eine Heizleitung, die auf dem Halteelement ansto\u00dfend (n\u00e4mlich aufliegend) angeordnet ist<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 12.01.2010 haben die Antragsgegnerinnen gegen die einstweilige Verf\u00fcgung Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.12.2009 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 17.12.2009 den Antrag der Antragstellerin vom 16.12.2009 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Verf\u00fcgungspatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre sehe ein Halteelement mit klebender Oberfl\u00e4che vor. Die Anordnung weiterer Halteelemente werde vom Verf\u00fcgungspatentanspruch nicht umfasst. Dieser w\u00fcrde vielmehr voraussetzen, dass bereits ein erstes Halteelement mit klebender Oberfl\u00e4che vorhanden sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien jedoch nur die drei schmaleren l\u00e4ngsverlaufenden netzartigen Streifen klebend ausgestaltet, nicht aber das sich \u00fcber die gesamte Breite der Heizmatte erstreckende Netz. Die Streifen bildeten zudem kein erstes Halteelement, weil die Aufbringung der Streifen auf den Heizleiter f\u00fcr sich genommen nicht zu einer stabilen Anordnung f\u00fchren k\u00f6nne. Die Streifen mit dem Heizleiter k\u00f6nnten vielmehr haltlos auseinander und zueinander geschoben werden. Daher sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein weiterer, als erstes Halteelement dienender Tr\u00e4ger erforderlich, der aber gerade keine klebende Oberfl\u00e4che aufweise. Die drei Streifen seien lediglich Befestigungselemente. Im \u00dcbrigen fehle es an einem Verf\u00fcgungsgrund, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage nicht hinreichend gesichert sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.12.2009 war nach dem Widerspruch der Antragsgegnerinnen zu best\u00e4tigen. Denn der Antrag der Antragstellerin vom 16.12.2009 auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die beanstandete Heizleitungsmatte von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht und von den Antragsgegnerinnen angeboten und ver\u00e4u\u00dfert wird, ohne dass diese dazu berechtigt sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine vorgefertigte Heizleitungsmatte.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass zum Einrichten einer elektrischen Bodenheizung die Heizleitung auf einem Untergrund, gew\u00f6hnlich direkt auf das vorhandene Material in R\u00e4umlichkeiten wie zum Beispiel Beton platziert werde. Die Leitung werde an dem Untergrund in einem vorgegebenen Muster befestigt und anschlie\u00dfend mit Kittmaterial bedeckt, um die Leitung dauerhaft in dem vorgegebenen Muster zu befestigen und unregelm\u00e4\u00dfige Ladungen auf der Leitung zu verteilen. Zum Schluss werde der in den R\u00e4umlichkeiten gew\u00fcnschte Bodenbelag auf den Kitt gelegt.<\/p>\n<p>Besteht der Untergrund aus feuergef\u00e4hrlichem Material wie Kunststoff oder Holz, ist es nach der Verf\u00fcgungspatentschrift notwendig, eine nicht brennbare Schicht unter der Heizleitung aufzubringen. Diese Schicht weise gew\u00f6hnlich die Form eines Netzes auf. Das Netz k\u00f6nne au\u00dferdem zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster mittels Halteschellen oder -b\u00e4ndern an dem Netz verwendet werden. Als nachteilig wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift angesehen, dass das Anbringen der Leitung an dem Untergrund oder dem Netz h\u00e4ufig zeitaufwendig sei und einen schwierigen Arbeitsvorgang beim Einrichten einer Bodenheizung darstelle.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sei es daher bekannt, eine Heizleitungsmatte bestehend aus einem Netz und einer daran angeordneten Leitung vorzufertigen. Zur Einrichtung der Bodenheizung k\u00f6nne die Leitungsmatte leicht in dem gew\u00fcnschten Raum ausgerollt werden. Daf\u00fcr werde die Leitung bereits in einem vorgegebenen Muster auf dem Netz angeordnet. Im Stand der Technik werde die Leitung mit Klebestreifen oder B\u00e4ndern an dem Netz befestigt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten des Netzes in der L\u00e4ngsrichtung der Leitungsmatte angebracht werden. Beispielsweise w\u00fcrden sich in einer Ausf\u00fchrungsform drei Klebestreifen entlang der Heizmatte erstrecken und die Leitung in Position halten. Nach der Verf\u00fcgungspatentschrift besteht dabei der Nachteil, dass eine solche Befestigung ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziertes Vorfertigungsverfahren voraussetze, bei dem die Leitung dem Netz benachbart in Position gehalten werden m\u00fcsse, um das Klebeband anbringen und damit die Leitung befestigen zu k\u00f6nnen. Das Kittmaterial, das zum Sichern der Matte auf dem Untergrund aufgetragen werde, k\u00f6nne das Klebeband nicht durchdringen. Daher bestehe die Gefahr, dass sich Luftblasen unter dem Netz bildeten. Dies f\u00fchre zu unzureichendem Kontakt zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag, der auf dem Kitt angeordnet sei, was Risse oder ungleichm\u00e4\u00dfige Spannungen im Boden bewirken k\u00f6nne. Eine andere in der DE 4 136 019 offenbarte L\u00f6sung, bei der die Leitung an das Netz \u201egen\u00e4ht\u201c werde, wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift als noch zeitaufwendiger und teurer angesehen.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Heizleitungsmatte zur einfachen Einrichtung einer Bodenheizung bereitzustellen, die gleichzeitig leicht hergestellt werden kann. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine Heizleitungsmatte bereitzustellen, die in Verbindung mit der Einrichtung Kittmaterial zufriedenstellend durchl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorgefertigte Heizleitungsmatte (1), umfassend<br \/>\n1.1 ein Halteelement (2)<br \/>\n1.1.1 aus einem durchsto\u00dfenen flexiblen Material und<br \/>\n1.1.2 dessen Oberfl\u00e4che (3) klebend ist,<br \/>\n1.2 eine Heizleitung (4),<br \/>\n1.2.1 die auf dem Haltelement (2) angeordnet ist und<br \/>\n1.2.2 die an das Halteelement (2) ansto\u00dfend angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df. Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen auch f\u00fcr die Merkmalsgruppe 1.1.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df umfasst eine vorgefertigte Heizleitungsmatte zumindest ein Halteelement und eine Heizleitung. Das Halteelement besteht nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs aus einem durchsto\u00dfenen flexiblen Material und weist eine klebende Oberfl\u00e4che auf. Die Heizleitung wird unmittelbar \u2013 mit den Worten des Verf\u00fcgungspatentanspruchs: \u201eansto\u00dfend\u201c \u2013 auf der klebenden Oberfl\u00e4che angeordnet. Begrifflich und auch nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents hat das Haltelement damit die Funktion, noch vor der Einrichtung der Bodenheizung die Heizleitung mittels der klebenden Oberfl\u00e4che in der f\u00fcr die Einrichtung gew\u00fcnschten Position zu halten. Die klebende Oberfl\u00e4che des Halteelements \u00fcbernimmt damit die Aufgabe, die im Stand der Technik bereits die Halteschellen oder -b\u00e4nder beziehungsweise die Klebestreifen innehatten, mit denen die Heizleitung am Netz befestigt wurde (Abs. [0005] und [0006]; Textstellen ohne Herkunftsangabe stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift). Im Unterschied zum Stand der Technik erlaubt die Verwendung eines Halteelements mit klebender Oberfl\u00e4che jedoch eine schnellere und einfachere Vorfertigung und damit eine einfachere Bereitstellung einer Heizleitungsmatte (Abs. [0012]). Zudem l\u00e4sst das durchsto\u00dfene Material, aus der das Halteelement bestehen soll, im Unterschied zu den aus dem Stand der Technik bekannten Klebestreifen das Kittmaterial besser durch (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Der Begriff des Halteelements im Verf\u00fcgungspatentanspruch setzt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht voraus, dass es sich um einen einzelnen, einst\u00fcckig ausgebildeten Bestandteil der Heizleitungsmatte handeln muss. Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion des Halteelements bildet jedes durchsto\u00dfene, flexible Material mit einer klebenden Oberfl\u00e4che ein Halteelement im Sinne der gesch\u00fctzten technischen Lehre, wenn es geeignet ist, die Heizleitung mittels der klebenden Oberfl\u00e4che in der f\u00fcr die Einrichtung der Heizung gew\u00fcnschten Position zu halten. Daf\u00fcr ist es nicht erforderlich, dass sich das Halteelement \u00fcber die gesamte Breite des von der Heizleitung gebildeten Musters erstreckt. Ebenso wenig ist es notwendig, das Halteelement einst\u00fcckig auszubilden. Die Wortwahl \u201eein\u201c Halteelement ist nicht als Zahlwort zu verstehen, was durch die ma\u00dfgebliche englischsprachige Originalfassung der Verf\u00fcgungspatentschrift erst recht deutlich wird, in der es \u201ea supporting element\u201c und nicht \u201eone supporting element\u201c hei\u00dft. Dar\u00fcber hinaus wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben (Abs. [0015] und [0024]) und fig\u00fcrlich dargestellt (Figur 1 bis 3), die ein zus\u00e4tzliches, aus mehreren l\u00e4ngs verlaufenden Streifen bestehendes Halteelement aufweist. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, den Begriff des Halteelements hinsichtlich des ersten und zweiten Halteelements unterschiedlich auszulegen, zumal in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, \u201edie Proportionen in dem gezeigten Beispiel zwischen den Abmessungen der Leitung, der Breite der Heizleitungsmatte, der Maschengr\u00f6\u00dfe des Netzes usw. sollten nicht als die Erfindung einschr\u00e4nkend betrachtet werden\u201c (Abs. [0023]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein solches Halteelement im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs auf. Es handelt sich dabei um die drei l\u00e4ngs der Heizleitungsmatte verlaufenden Streifen, die aus einem durchsto\u00dfenen, flexiblen Material bestehen und eine klebende Oberfl\u00e4che aufweisen. Die Streifen sind geeignet, die Heizleitung mittels ihrer klebenden Oberfl\u00e4che in der f\u00fcr die Einrichtung der Heizung gew\u00fcnschten Position zu halten. Die Biegungen der schlangenf\u00f6rmig befestigten Heizleitung k\u00f6nnen sich nicht aufbiegen, weil sie durch die klebende Oberfl\u00e4che des jeweils \u00e4u\u00dferen Streifens in ihrer Position gehalten werden. Aber auch die Streifen selbst k\u00f6nnen nicht nennenswert aufeinander zu und voneinander weg bewegt werden, weil die Heizleitung keine hohe Biegsamkeit aufweist und die Abst\u00e4nde zwischen den aus einem recht steifen Netzmaterial gebildeten Streifen gering sind. Wird bei dem zur Akte gereichten Muster das nicht klebende netzf\u00f6rmige Material von den drei gegen\u00fcberliegenden klebenden Streifen abgezogen, lassen sich die Streifen mit der darauf befestigten Heizleitung noch immer ausrollen, ohne dass das vorgefertigte Muster der auf dem Halteelement angeordneten Heizleitung wesentlich ver\u00e4ndert wird. Das auf der anderen Seite der Heizleitungsmatte befindliche Netzmaterial mag zwar die Anordnung der Heizleitung zus\u00e4tzlich stabilisieren. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass bereits die mit der klebenden Oberfl\u00e4che versehenen Streifen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion eines Halteelements erf\u00fcllen und als ein solches Halteelement anzusehen sind.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen k\u00f6nnen dagegen nicht mit Erfolg einwenden, Tr\u00e4germaterial sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das breite, nicht klebende Netzmaterial, w\u00e4hrend es sich bei den mit der klebenden Oberfl\u00e4che versehenen Streifen lediglich um die aus dem Stand der Technik bekannten Klebestreifen handele, mit denen die Heizleitung auf dem Tr\u00e4germaterial befestigt werde. Weder das Herstellungsverfahren noch die anschlie\u00dfende Verwendung der angegriffenen Heizleitungsmatte rechtfertigen eine solche Auffassung. F\u00fcr die Frage, ob die Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs verwirklicht sind, ist die Art und Weise der Herstellung der Vorrichtung grunds\u00e4tzlich ohne Belang. Zwar besteht eine der im Verf\u00fcgungspatent genannten Aufgaben darin, eine Heizleitungsmatte bereitzustellen, die leicht hergestellt werden kann. Das von den Antragsgegnerinnen dargestellte Herstellungsverfahren, bei dem zun\u00e4chst das nicht klebende Netzmaterial auf der Arbeitsfl\u00e4che ausgebreitet, anschlie\u00dfend die Heizleitung per Hand entlang der stiftf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente angeordnet wird und schlie\u00dflich die mit der klebenden Oberfl\u00e4che versehenen Streifen aufgebracht werden, ist aber nicht aufwendiger als das in der Verf\u00fcgungspatentschrift beschriebene Herstellungsverfahren, das in gleicher Weise abl\u00e4uft (Abs. [0026] und Figur 3), insbesondere wenn ein zweites Halteelement aufgebracht wird. Der Umstand, dass die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem nicht klebenden Netzmaterial beginnt, macht dieses noch nicht zu einem ersten \u2013 allerdings nicht klebenden \u2013 Halteelement und die zum Schluss aufgebrachten Streifen zu Klebestreifen, wie sie im Stand der Technik bekannt waren. Zum einen ist die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf das Herstellungsverfahren der Antragsgegnerinnen beschr\u00e4nkt; vor allem kann die Herstellung auch mit den drei klebenden Streifen begonnen werden. Zum anderen sind die drei mit einer klebenden Oberfl\u00e4che versehenen Streifen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anders als im Stand der Technik netzf\u00f6rmig ausgebildet, so dass das Kittmaterial diese Streifen durchdringen kann und der mit den aus dem Stand der Technik bekannten Klebeb\u00e4ndern verbundene Nachteil (vgl. Abs. [0007]) vermieden wird.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Antragstellerin hat einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Als Verf\u00fcgungsgrund erfordert der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 940 ZPO). Diese Pr\u00fcfung erfordert unter anderem eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden m\u00fcssen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rn 153a m.w.N.). Dabei sind neben dem Interesse des Patentinhabers, sein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht sofort durchzusetzen, und den mit dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung verbundenen Nachteilen f\u00fcr den Schuldner auch Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Patents und die Wahrscheinlichkeit seines Rechtsbestands zu ber\u00fccksichtigen (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 391).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nIn zeitlicher Hinsicht hat die Antragstellerin innerhalb von drei Wochen den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt und damit ihr Interesse an einer Eilentscheidung in tats\u00e4chlicher Hinsicht zu erkennen gegeben. Am Freitag, 27.11.2009 wurde dem Partner des sachbearbeitenden Prozessbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin das Muster der beanstandeten Heizleitungsmatte geliefert und bereits am 17.12.2009 ging der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht ein.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nWas den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents betrifft, ist dieser nach Auffassung der Kammer unter Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung geltenden Ma\u00dfstabs hinreichend gesichert. Insofern gilt, dass bei einer Sachlage, die im Hauptverfahren zu einer Aussetzung wegen eines anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens f\u00fchren w\u00fcrde, eine einstweilige Verf\u00fcgung nicht erlassen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1983, 79; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 263). Dar\u00fcber hinaus kann der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bereits unangemessen sein, weil der Antragsgegner aufgrund der Situation in einem Eilverfahren in seinen M\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt ist, die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit eines Patents und die Erfolgsaussichten eines Nichtigkeitsverfahren kurzfristig darzulegen, oder weil das Gericht aufgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit gehindert ist, neu entgegengehaltenen Stand der Technik im Hinblick auf die Frage der Schutzf\u00e4higkeit eingehend zu w\u00fcrdigen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 153b m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Sp\u00e4testens mit der Zustellung der ersten einstweiligen Verf\u00fcgung vom 04.09.2009 am 10.09.2009 beziehungsweise 19.09.2009 war den Antragstellerinnen das Verf\u00fcgungspatent bekannt. Entsprechend haben sie nach weiterem Stand der Technik gesucht und, nachdem sie die recherchierten Entgegenhaltungen der Antragstellerin bereits schrifts\u00e4tzlich mitgeteilt hatten, am 16.02.2010 Nichtigkeitsklage erhoben. Aufgrund dieses Zeitabstands und der Tatsache, dass die mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Technik einfach gelagert ist, sind an den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents keine \u00fcbersteigerten Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auch im Hinblick auf die als Entgegenhaltung AG 2 vorgelegte Offenlegungsschrift DE 41 12 565 A1 hinreichend gesichert, weil diese kein Halteelement mit einer klebenden Oberfl\u00e4che offenbart. Gegenstand der Entgegenhaltung AG 2 ist eine Heizmatte bestehend aus einem fl\u00e4chenf\u00f6rmigen, flexiblen Tr\u00e4ger mit por\u00f6ser Struktur und einem mit dem Tr\u00e4ger verbundenen Heizleiter (Sp. 1 Z. 3-5 und 36-39 der Anlage AG 2). Hinsichtlich einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wird in der Entgegenhaltung AG 2 eine Heizmatte beschrieben, deren Tr\u00e4ger aus zwei miteinander verbundenen Bahnen besteht, zwischen denen der Heizleiter angeordnet ist (Sp. 2 Z. 29-31 der Anlage AG 2). In der Entgegenhaltung wird vorgeschlagen, die beiden Bahnen durch N\u00e4hen, Heften, Anbinden oder durch Verkleben miteinander zu verbinden (Sp. 2 Z. 35-37 der Anlage AG 2). Es wird jedoch nicht beschrieben, dass eine der Bahnen eine klebende Oberfl\u00e4che aufweist, deren erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion darin besteht, noch vor der Einrichtung der Bodenheizung den Heizleiter in der f\u00fcr die Einrichtung gew\u00fcnschten Position auf dem Tr\u00e4ger zu halten. Aus dem Hinweis in der Entgegenhaltung AG 2, dass die Bahnen durch Verkleben verbunden werden, l\u00e4sst sich nichts f\u00fcr die Befestigung der Heizleitung auf einer der Bahnen entnehmen. Vielmehr wird in der Entgegenhaltung AG 2 vorgeschlagen, den Heizleiter mit dem Tr\u00e4ger an Befestigungspunkten zu verbinden, die durch aufgeklebte Streifen oder Naht-, Heft- oder Anbindestellen gebildet werden (Sp. 2 Z. 17-26 der Anlage AG 2; vgl. auch Sp. 3 Z. 55-58 und Sp. 3 Z. 66 bis Sp. 4 Z. 2 der Anlage AG 2). Allgemein werden in der Entgegenhaltung AG 2 diese punktf\u00f6rmigen Befestigungsstellen als vorteilhaft angesehen; sie sollen auch dann verwendet werden, wenn der Heizleiter sandwichartig zwischen zwei por\u00f6sen Bahnen liegt (Sp. 4 Z. 3-5 der Anlage AG 2). Die Befestigung des Heizleiters mittels einer klebenden Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers wird damit in der Entgegenhaltung AG 2 gerade nicht offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEbenso wenig wird in der von den Antragsgegnerinnen als Anlage AG 3 entgegengehaltenen Offenlegungsschrift DE 28 50 XXX ein Halteelement mit einer klebenden Oberfl\u00e4che beschrieben. Gegenstand der DE 28 50 XXX ist eine elektrische Heizeinrichtung, bei der der Heizleiter zwischen zwei aus thermoplastischem Kunststoff bestehenden oder von thermoplastischem Kunststoff umh\u00fcllten Tr\u00e4gerteilen fixiert ist. In der Entgegenhaltung AG 3 wird ausgef\u00fchrt, dass die \u201evorl\u00e4ufige Festlegung [des Heizleiters auf dem unteren Tr\u00e4gerteil] f\u00fcr die Montage, d. h. f\u00fcr die Befestigung zwischen oberem und unterem Tr\u00e4gerteil, z.B. durch einfach zu bildende Nagelschablonen, erfolgen kann. Die Festlegung selbst ist durch Verklebung, durch Fadenheftung oder durch jede andere geeignet erscheinende verbindende Ma\u00dfnahme durchf\u00fchrbar\u201c (S. 5 letzter Absatz der Anlage AG 3). Es wird jedoch nicht beschrieben, dass die Oberfl\u00e4che des unteren Tr\u00e4gerteils selbst klebend ausgestaltet sein soll, um den Heizleiter f\u00fcr die Einrichtung der Bodenheizung in der gew\u00fcnschten Position zu fixieren. Vielmehr entnimmt der Fachmann der soeben zitierten Textstelle, dass lediglich die vorl\u00e4ufige Festlegung des Heizleiters f\u00fcr die Montage zwischen oberem und unterem Tr\u00e4gerteil beschrieben wird. Die abschlie\u00dfende Fixierung zwischen den beiden Tr\u00e4gerteilen erfolgt dergestalt, dass eine weitere Tr\u00e4gerfl\u00e4che auf das untere Tr\u00e4gerteil gelegt wird und beide Tr\u00e4gerfl\u00e4chen thermisch verbunden werden (S. 6 dritter Absatz der Anlage AG 3). Entsprechend wird im Rahmen des dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels dargestellt, dass der Heizleiter auf dem unteren Tr\u00e4gerteil lediglich ausgelegt und durch Hilfsmittel, zum Beispiel durch punktuelles Kleben, provisorisch in seiner Lage gesichert wird (S. 7 zweiter Absatz der Anlage AG 3). Der Fachmann wird daher aus dem Hinweis auf eine Verklebung zur vorl\u00e4ufigen Festlegung des Heizleiters nicht entnehmen, dass die gesamte Oberfl\u00e4che des unteren Tr\u00e4gerteils klebend auszugestalten ist, weil dies mit einem h\u00f6heren Materialaufwand verbunden w\u00e4re und eine abschlie\u00dfende Fixierung im \u00dcbrigen durch die thermische Verbindung der Tr\u00e4gerfl\u00e4chen erfolgt. Eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Verf\u00fcgungspatents enth\u00e4lt die Entgegenhaltung AG 3 demgem\u00e4\u00df nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die als Anlage AG 4 vorgelegte Offenlegungsschrift DE 2 209 XXX, weil diese ebenfalls kein Halteelement mit einer klebenden Oberfl\u00e4che offenbart. Die Befestigung der Heizleitung am Tr\u00e4ger erfolgt hier mittels Federn, Klammern, federnder Schellen oder mit Hilfe eines Bindedrahtes oder Bindebandes (S. 10 und Anspruch 14 der Anlage AG 4).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn der als Anlage K 5 zur Nichtigkeitsklage vorgelegten Entgegenhaltung US 1,017,160 wird lediglich beschrieben, dass der Heizleiter auch mittels eines Klebemittels gesichert werden kann, statt ihn zu vern\u00e4hen (S. 2 Z. 55-59 der Anlage K 5). Da aber die Verwendung des Klebers bevorzugt f\u00fcr offenes Gewebe empfohlen wird, besteht kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers selbst klebend ausgebildet sein soll. Vielmehr bildet der Kleber nur eine Alternative zum Vern\u00e4hen des Heizleiters und soll daher allenfalls punktuell in bestimmten Abst\u00e4nden erfolgen (vgl. S. 2 Z. 52-54 der Anlage K 5). Entsprechend enth\u00e4lt der Patentanspruch 7 der Entgegenhaltung K 5 die Anweisung, das Heizelement auf seiner gesamten L\u00e4nge nur in bestimmten Abst\u00e4nden mittels eines Klebers zu befestigen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Heizmatte mit einem eine klebende Oberfl\u00e4che aufweisenden Halteelement wird auch nicht in der Patentanmeldung DE 197 14 XXX A1 (Anlage AG 6) beschrieben. Gegenstand der Entgegenhaltung AG 6 ist eine flexible Heizmatte, die aus einem elektrisch leitf\u00e4higen flexiblen Heizmittel, das mit einer flexiblen Tragschicht verbunden ist, aus einer flexiblen Schutzabdeckung und einer Kabelzuf\u00fchrung besteht. Anspruch 2 der Patentanmeldung sieht eine Heizmatte vor, bei der das Heizmittel \u2013 eine elektrisch leitf\u00e4hige Kunststofffolie \u2013 mit der Tragschicht ganzfl\u00e4chig klebend verbunden ist. Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform wird in der Entgegenhaltung AG 6 dahingehend beschrieben, dass Heizmittel in Form einer elektrisch leitf\u00e4higen Kunststofffolie mit der Tragschicht ganzfl\u00e4chig klebend verbunden wird. Dabei werde eine einseitig klebend ausgestattete elektrisch leitf\u00e4hige Kunststofffolie zum Einsatz gebracht, m\u00f6glich sei es aber auch, f\u00fcr die Klebverbindung zwischen dem Heizmittel und der Tragschicht einen Klebstoff anzuwenden (Sp. 2 Z. 51-59 der Anlage AG 6). Die Entgegenhaltung AG 6 geht also davon aus, dass das Heizmittel selbst klebend ausgestattet wird oder ein separater Kleber verwendet wird. Es wird jedoch nicht beschrieben, dass die Tragschicht selbst eine an sich klebende Oberfl\u00e4che aufweist. Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, von dieser Beschreibung ausgehend die Oberfl\u00e4che der Tragschicht ganzfl\u00e4chig klebend auszugestalten, ist nicht dargelegt. In der Entgegenhaltung werden verschiedene M\u00f6glichkeiten erl\u00e4utert, das Heizmittel auf der Tragschicht zu fixieren (vgl. Sp. 2 Z. 60 bis Sp. 3 Z. 41 der Anlage AG 6). Die M\u00f6glichkeit, die Tragschicht selbst mit einer klebenden Oberfl\u00e4che auszustatten, wird gerade nicht vorgeschlagen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wird schlie\u00dflich auch nicht durch die Patentanmeldung DE 43 21 XXX A1 (Anlage AG 7) neuheitssch\u00e4dlich offenbart, weil die darin beschriebene elektrische Heizmatte ebenfalls kein Halteelement mit klebender Oberfl\u00e4che offenbart. Vielmehr soll der Heizdraht zwischen verschieden verlaufende selbstst\u00e4ndige Fadenscharen eingebettet sein, mit denen er mittels Klebemasse verbunden ist (Sp. 1 Z. 34-45 und Sp. 2 Z. 7-16). Dass die gesamte Oberfl\u00e4che des aus Fadenscharen gebildeten Halteelements klebend ausgestaltet ist, wird nicht beschrieben.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDa keine der vorstehenden Entgegenhaltungen ein Halteelement mit einer klebenden Oberfl\u00e4che im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs offenbart, ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch nicht durch eine beliebige Kombination der verschiedenen Entgegenhaltungen nahegelegt, wie es in der Nichtigkeitsklage vertreten wird. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Anlass der Fachmann die verschiedenen Entgegenhaltungen kombinieren sollte, um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 24.03.2010 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit bedarf es aufgrund der die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigenden Entscheidung und der infolgedessen fortwirkenden Vollziehbarkeit der Verf\u00fcgung nicht.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<br \/>\nDavon entfallen auf jede Antragstellerin jeweils 125.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1473 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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