{"id":637,"date":"2010-02-09T17:00:30","date_gmt":"2010-02-09T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=637"},"modified":"2016-04-20T10:21:08","modified_gmt":"2016-04-20T10:21:08","slug":"4a-o-26508-kreuzverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=637","title":{"rendered":"4a O 265\/08 &#8211; Kreuzverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1346<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 9. Februar 2010, Az. 4a O 265\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten zu 1) wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2005 003 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 28.02.2005 von der B GmbH angemeldet und am 04.05.2005 im Register eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 09.06.2005. Seit dem 14.03.2006 sind A und C als Inhaber des Klagegebrauchsmusters im Register eingetragen. Das Schutzrecht steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Kreuzverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Kreuzverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich (1), von welchem aus sich kreuzf\u00f6rmig Schenkel erstrecken, wobei der Mittelbereich (1) kastenf\u00f6rmig ausgebildet ist und eine Trennwand (2) aufweist, an welche angrenzend an einer Seite eine obere (3) und an der anderen Seite eine untere (4) Deckplatte angeordnet ist, wobei jede Deckplatte (3, 4) mit einem elastischen, \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Deckplatte (3, 4) vorstehenden, einst\u00fcckig an dieser ausgebildeten D\u00e4mpfungsbereich versehen ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 4, 8, 9 und 10 wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 1) Bezug genommen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Gebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf einen Kreuzverbinder, die Figuren 2 und 3 zeigen Schnittansichten entlang der Linien A-A beziehungsweise B-B der Figur 1.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) war zun\u00e4chst bei dem Unternehmen D als Au\u00dfendienstmitarbeiter besch\u00e4ftigt und f\u00fcr den Vertrieb von Zubeh\u00f6r f\u00fcr die Isolierglasindustrie wie beispielsweise Abstandshalter oder Sprossen zust\u00e4ndig. Bereits im Sommer 2003 fanden zwischen dem Beklagten zu 1) und Mitarbeitern der B GmbH, der vormaligen Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, Gespr\u00e4che statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Aufgrund eines im Dezember 2003 mit der B GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages wechselte der Beklagte zu 1) zum 01.04.2004 als Au\u00dfendienstmitarbeiter f\u00fcr den Produktbereich Kunststofftechnik zur B GmbH.<\/p>\n<p>Die B GmbH hatte unter anderem Kreuzplatten und Winkelverbinder im Sortiment, wie sie in der Patentanmeldung DE 103 46 XXX A1 der B GmbH beschrieben werden. Die Kreuzplatten und Winkelverbinder konnten zu Kreuzverbindern verbunden werden, indem zwei parallel angeordnete Kreuzplatten als Ober- und Unterseite des Kreuzverbinders an jeder Ecke mit einem aus zwei senkrecht zueinander angeordneten Schenkeln bestehenden Winkelverbinder zusammengesteckt werden. Als Klapperschutz wurde in der allgemeinen Beschreibung und im Unteranspruch 10 der Patentanmeldung vorgeschlagen, dass die Kreuzplatte im Wesentlichen mittig mit einem elastischen, \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Kreuzplatte vorstehenden, einst\u00fcckig an dieser ausgebildeten D\u00e4mpfungsbereich versehen ist (Abs. [0021] der Anlage B 5). Wegen der Einzelheiten dieser Patentanmeldung wird auf die zur Akte gereichte Anlage B 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Zwischen dem Beklagten zu 1) und Mitarbeitern der B GmbH fanden noch vor Ende Januar 2004 und im Februar 2004 Gespr\u00e4che statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde bei der B GmbH der bis dahin verwendete Kreuzverbinder weiterentwickelt. Ab Mitte April 2004 wurden die neu gefertigten Kreuzplatten und Winkelverbinder den Kunden der B GmbH zu Testzwecken \u00fcberlassen. In einem Schreiben vom 17.08.2004 (Anlage B 6) berichtete der Beklagte zu 1) der B GmbH von den Reaktionen der Kunden. Unter anderem teilte er in dem Schreiben mit, dass die Kreuzplatten gut aufgenommen worden seien, aber dennoch das Vertrauen der Kunden in die Haltbarkeit der Kreuze im Isolierglas fehle. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 17.08.2004 wird auf die Anlage B 6 verwiesen. Herr E, ein Mitarbeiter der B GmbH, konzipierte in der Folgezeit einen einst\u00fcckigen Kreuzverbinder, dessen D\u00e4mpfungseinrichtung nur noch \u00fcber zwei Stege mit dem Mittelteil verbunden war. Ein mittlerer Schenkel parallel zu zwei \u00e4u\u00dferen Schenkeln war nicht vorhanden. Die erste Zeichnung des neu konzipierten Kreuzverbinders fertigte Herr E am 08.11.2004 an. Auf die als Anlage B 7 zur Akte gereichte Kopie dieser Zeichnung wird wegen der Einzelheiten des Kreuzverbinders Bezug genommen. Im Februar 2005 schied der Beklagte zu 1) bei der B GmbH aus. Erst im Jahr 2007 erfuhr er, dass die B GmbH noch im Februar 2005 das Klagegebrauchsmuster angemeldet hatte.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) war in der danach folgenden Zeit als Handelsvertreter f\u00fcr Kreuzverbinder t\u00e4tig, die er an Dritte verkaufte. Ein Muster eines Kreuzverbinders, wie er vom Beklagten zu 1) vertrieben wird und sich als Anlage K 6 bei der Akte befindet, ist nachstehend abgebildet (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Bezugsziffern stammen von der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2008 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zu 1) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Durch die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit der von der Kl\u00e4gerin beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte entstanden Kosten in H\u00f6he von insgesamt 4.102,00 EUR, die sich aus einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR und aus einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR \u2013 jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt \u2013 zusammensetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trennwand setze keine ununterbrochene Fl\u00e4che voraus. Daher seien auch die in zwei Ecken des zentrischen Mittelbereichs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordneten Fl\u00e4chen als Trennwand anzusehen. An diese w\u00fcrden auch die Deckplatten \u2013 jedenfalls an einer Seite \u2013 unmittelbar angrenzen. Abgesehen davon sei eine unmittelbare Verbindung zwischen Trennwand und Deckplatte nicht erforderlich. Schlie\u00dflich bestehe der D\u00e4mpfungsbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem \u00fcber die Deckplatte vorstehenden Bereich, der an einem Steg angeformt sei. Dieser Steg sei mit der Deckplatte einst\u00fcckig verbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kreuzverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich, von welchem aus sich kreuzf\u00f6rmig Schenkel erstrecken, wobei der Mittelbereich kastenf\u00f6rmig ausgebildet ist und eine Trennwand aufweist, an welche angrenzend an einer Seite eine obere und an der anderen Seite eine untere Deckplatte angeordnet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jede Deckplatte mit einem elastischen, \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Deckplatte vorstehenden, einst\u00fcckig an dieser ausgebildeten D\u00e4mpfungsbereich versehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2007 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen zugeordnet zu Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei personen- beziehungsweise unternehmensbezogenen Werbeaktionen der Angabe der Adressaten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>f) dem erzielten Gewinn pro Kalenderjahr sowie \u00fcber den gesamten Nutzungszeitraum,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten zu 1) nach seiner Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Zugang zu Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zu verschaffen, wobei das Gericht dies bei Glaubhaftmachung berechtigter Geheimhaltungsinteressen an einzelnen Unterlagen mit der Auflage gew\u00e4hren mag, dass Zutritt nur ein vereidigter Wirtschaftspr\u00fcfer erh\u00e4lt, der der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich Informationen weiterleiten darf, die f\u00fcr diese f\u00fcr die Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches erforderlich sind;<\/p>\n<p>4. s\u00e4mtliche in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1. zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten zu 1) oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem der Beklagte zu 1) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>6. ihr 4.102,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.07.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der beanstandete Kreuzverbinder weise in seinem kastenf\u00f6rmigen zentrischen Mittelbereich keine Trennwand auf, da die beiden \u201eEckfahnen\u201c den zentrischen Mittelbereich nicht in zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche unterteilten. Ebenso wenig grenze die obere beziehungsweise untere Deckplatte an eine solche Trennwand an. Dies sei aber f\u00fcr eine Unterteilung des Mittelbereichs in kastenf\u00f6rmige Teilbereiche erforderlich. Au\u00dferdem sei keine Deckplatte mit einem D\u00e4mpfungsbereich versehen und einst\u00fcckig mit diesem ausgebildet.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, er sei als Miterfinder an der Erfindung, die zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters gef\u00fchrt habe, beteiligt gewesen und daher zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Eine schriftliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung sei von der B GmbH nie abgegeben worden, obwohl sie genaue Kenntnis von der Erfindung aus der Mitteilung des Beklagten zu 1) gehabt habe. Dazu behauptet der Beklagte zu 1), noch vor Ende Januar 2004 habe er in einem Gespr\u00e4ch mit Mitarbeitern der B GmbH an deren bisherigen Kreuzplatten und Winkelverbindern unter anderem kritisiert, dass die als Doppelschenkel ausgebildeten Winkelverbinder keine ausreichende Stabilit\u00e4t bes\u00e4\u00dfen, und habe vorgeschlagen, die Doppelschenkel mit einem weiteren mittleren Schenkel auszustatten, der \u00fcber Stege mit den beiden \u00e4u\u00dferen Schenkeln verbunden sein solle, um eine h\u00f6here Stabilit\u00e4t zu erreichen. Anfang Februar 2004 habe er in einem Gespr\u00e4ch mit Herrn E und Herrn F erneut darauf hingewiesen, den mittleren Schenkel \u00fcber Stege mit den beiden \u00e4u\u00dferen Schenkeln zu verbinden. Nach der Testphase der \u00fcberarbeiteten Kreuzplatten und Winkelverbinder ab April 2004 habe er \u2013 der Beklagte zu 1) \u2013 vorgeschlagen, einteilige Kreuzverbinder zu verwenden, statt solcher, die aus verschiedenen Einzelteilen zusammengesetzt werden m\u00fcssten. Weiterhin habe er an dem im Zentrum der Kreuzplatte eingebrachten Klapperschutz kritisiert, dass dieser nicht die gew\u00fcnschten Elastizit\u00e4tseigenschaften aufweise, weil der D\u00e4mpfungspunkt an vier Stegen aufgeh\u00e4ngt sei und keine Vibrationen aufnehme. Er habe empfohlen, einen einteiligen Kreuzverbinder zu bauen, der zwischen den beiden \u00e4u\u00dferen Schenkeln einen mit Stegen verbundenen mittleren Schenkel aufweisen solle und dessen Klapperschutz im Mittelteil anders ausgef\u00fchrt werden solle, um ein besseres D\u00e4mpfungsverhalten zu zeigen. Unstreitig wies der Beklagte zu 1) mehrfach darauf hin, dass eine Schutzrechtsanmeldung sinnvoll sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe nur die Reaktionen von Kunden an die B GmbH weitergegeben, aber keinen eigenen kreativen Beitrag f\u00fcr die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Anmeldung geleistet. Zudem habe Herr E \u2013 das ist unstreitig \u2013 bereits vor dem Erhalt des Schreibens vom 17.08.2004 die Idee gehabt, den Kreuzverbinder einteilig auszuf\u00fchren. Im \u00dcbrigen seien von den vermeintlichen Anregungen des Beklagten zu 1) nur Merkmale betroffen, die nicht Gegenstand des Schutzanspruchs seien.<\/p>\n<p>Das Verfahren bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) ist unterbrochen, weil \u00fcber ihr Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1) unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten zu 1) keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung, Zugang zu Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen. Diese Anspr\u00fcche ergeben sich nicht aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3, 24d Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Anspruch 1 einen Kreuzverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich, von dem sich kreuzf\u00f6rmig Schenkel erstrecken, welche in Hohlprofile einsteckbar sind.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass unterschiedliche Doppelfenster-Konstruktionen mit Mittelkreuzen im Stand der Technik bekannt seien. Bei Mittelkreuzen f\u00fcr Isolierglas-Doppelfenster ergebe sich die Notwendigkeit, einen Klapperschutz vorzusehen, um bei einem Schwingen oder bei Bewegungen der Glasscheiben ein Klappern der Hohlprofil-Konstruktion zu vermeiden. Daf\u00fcr w\u00fcrden im Stand der Technik verschiedene Konstruktionen mit aufgesetzten oder eingesetzten D\u00e4mpfungselementen vorgeschlagen. In der Gebrauchsmusterschrift wird jedoch als nachteilig angesehen, dass solche D\u00e4mpfungselemente sehr aufwendig in der Herstellung und dementsprechend kostenintensiv seien. Au\u00dferdem erforderten sie einen h\u00f6heren Herstellungsaufwand, da zus\u00e4tzliche Arbeitsschritte zur Installation des Klapperschutzes erforderlich seien.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Kreuzverbinder der eingangs genannten Art zu schaffen, welcher bei einfacher Ausgestaltung und einfacher, kosteng\u00fcnstiger Herstellbarkeit f\u00fcr unterschiedliche Hohlprofile einsetzbar ist und \u00fcber einen guten Klapperschutz verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Schutzanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Kreuzverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile mit einem zentrischen Mittelbereich (1),<br \/>\n1.1 von welchem aus sich kreuzf\u00f6rmig Schenkel erstrecken,<br \/>\n1.2 der kastenf\u00f6rmig ausgebildet ist und<br \/>\n1.3 eine Trennwand (2) aufweist;<br \/>\n2. angrenzend an die Trennwand (2) ist<br \/>\n2.1 an einer Seite eine obere Deckplatte (3) und<br \/>\n2.2 an der anderen Seite eine untere Deckplatte (4) angeordnet;<br \/>\n3. jede Deckplatte (3, 4) ist mit einem D\u00e4mpfungsbereich versehen, der einst\u00fcckig an dieser ausgebildet ist;<br \/>\n4. der D\u00e4mpfungsbereich ist<br \/>\n4.1 elastisch und<br \/>\n4.2 \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Deckplatte (3, 4) vorstehend.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile. Denn der Mittelbereich des beanstandeten Kreuzverbinders weist keine Trennwand im Sinne der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters auf (Merkmal 1.3). Ob die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2 und 3 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden, kann daher dahinstehen.<\/p>\n<p>Nach dem Schutzanspruch 1 soll innerhalb des kastenf\u00f6rmig ausgebildeten Mittelbereichs eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzverbinders eine Trennwand angeordnet sein. Bei einer \u201eWand\u201c handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um eine vertikale Fl\u00e4che, die einen Raum begrenzt oder abschlie\u00dft. Als \u201eTrennwand\u201c trennt sie zwei oder mehr R\u00e4ume voneinander. In diesem Sinne wird der Begriff der Trennwand auch im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verwendet. Innerhalb eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzverbinders unterteilt die Trennwand den kastenf\u00f6rmigen Mittelteil in zwei R\u00e4ume.<\/p>\n<p>Der Begriff der Trennwand wird in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, die gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG zur Auslegung des Schutzanspruchs heranzuziehen ist, als ein Bauteil verstanden, das den kastenf\u00f6rmigen Mittelbereich in zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche unterteilt. Im allgemeinen Teil der Beschreibung hei\u00dft es w\u00f6rtlich: \u201eDer Mittelbereich (\u2026) weist eine Trennwand auf, welche den kastenf\u00f6rmigen Mittelbereich unterteilt. Somit umfasst der Mittelbereich zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche, welche jeweils durch eine Deckplatte begrenzt sind, w\u00e4hrend die andere Seite des kastenf\u00f6rmigen Teilbereichs offen ist\u201c (Abs. [0006]; Textstellen ohne Bezugsangabe verweisen auf die Gebrauchsmusterschrift, Anlage K 1). Dabei sind der zentrische Mittelbereich und die durch die Trennwand innerhalb des Mittelbereichs gebildeten Teilbereiche nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis dann als kastenf\u00f6rmig anzusehen, wenn sie zu allen Seiten durch Seitenw\u00e4nde begrenzt sind.<\/p>\n<p>Die Kastenform der durch die Trennwand gebildeten Teilbereiche wird dadurch komplettiert, dass einer der Teilbereiche an der Oberseite und der andere an der Unterseite durch eine Deckplatte verschlossen ist (Abs. [0006]). Im Schutzanspruch 1 kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass angrenzend an die Trennwand an einer Seite eine obere Deckplatte und an der anderen Seite eine untere Deckplatte angeordnet ist (Merkmalsgruppe 2). Ob dabei die Deckplatten b\u00fcndig an die Trennwand anschlie\u00dfen m\u00fcssen oder ob ein Zwischenraum vorhanden sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Erforderlich ist jedenfalls, dass sich die Trennwand von der einen bis zur anderen Seite oder Ecke des zentrischen Mittelbereichs erstreckt. Andernfalls sind die beiden Teilbereiche des zentrischen Mittelbereichs nicht voneinander getrennt und die kastenf\u00f6rmige Unterteilung des Mittelbereichs geht verloren. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass die Trennwand einzelne Ausnehmungen enth\u00e4lt. Allerdings d\u00fcrfen Unterbrechungen oder Ausnehmungen nicht dazu f\u00fchren, dass die Trennwand nicht mehr als vertikale Fl\u00e4che erkennbar ist, die zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche voneinander trennt. So wird man regelm\u00e4\u00dfig eine Fl\u00e4che, die sich durchg\u00e4ngig von der einen bis zur anderen Seite des zentrischen Mittelbereichs erstreckt, als Trennwand ansehen k\u00f6nnen. Ist eine solche durchg\u00e4ngige Verbindung jedoch nicht vorhanden und macht die Fl\u00e4che nur einen Bruchteil der gesamten Breite des kastenf\u00f6rmigen Mittelbereichs aus, wird man grunds\u00e4tzlich nicht mehr von einer Trennwand sprechen k\u00f6nnen. Denn ein solches Bauteil erf\u00fcllt nicht mehr die mit der Trennwand verbundene Funktion, zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche innerhalb des zentrischen Mittelbereichs voneinander zu trennen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin besteht die Funktion der Trennwand nicht darin, der Orientierung und Positionierung der Deckplatten zu dienen. Mit der Merkmalsgruppe 2, nach der die Deckplatten angrenzend an die Trennwand an einer Seite oben und an der anderen Seite unten angeordnet werden sollen, enth\u00e4lt der geltend gemachte Schutzanspruch lediglich weitere Anordnungen f\u00fcr die r\u00e4umlich-konstruktive Gestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzverbinders. Die Trennwand dient in technischer Hinsicht jedoch nicht dazu, die Deckplatten zu positionieren und zu orientieren. Vielmehr ergibt sich aus dem Begriff der Trennwand und der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass die Funktion der Trennwand darin besteht, den zentrischen Mittelteil des Kreuzverbinders in zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche zu unterteilen.<\/p>\n<p>Eine solche Trennwand weist der zentrische Mittelteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Der zentrische Mittelteil des beanstandeten Kreuzverbinders erh\u00e4lt durch vier vollfl\u00e4chige Seitenw\u00e4nde eine quadratische Kastenform. In zwei gegen\u00fcberliegenden Ecken dieses kastenf\u00f6rmigen Mittelteils befindet sich jeweils ein lamellenartiger Vorsprung \u2013 vom Beklagten zu 1) auch Eckfahne genannt. Die beiden lamellenartigen Vorspr\u00fcnge haben die H\u00f6he der angrenzenden Seitenw\u00e4nde und ragen etwa 2 mm weit in Richtung auf die gegen\u00fcberliegende Ecke des Mittelteils. Diese beiden lamellenartigen Vorspr\u00fcnge bilden keine Trennwand im Sinne des Klagegebrauchsmusters, da sie nicht als vertikale Wand angesehen werden k\u00f6nnen, die den Mittelteil in zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche unterteilt. Die beiden lamellenartigen Vorspr\u00fcnge sind ungef\u00e4hr 1,5 cm voneinander entfernt. Sie machen daher nur einen Bruchteil der diagonalen Breite des zentrischen Mittelteils aus. Eine Unterteilung des Mittelteils in zwei kastenf\u00f6rmige Teilbereiche ist nicht vorhanden. Vielmehr bleibt die offene Kastenform des zentrischen Mittelteils bestehen.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 4.102,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB oder \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Die Abmahnung des Beklagten zu 1) durch die Kl\u00e4gerin erfolgte zu Unrecht, da dem Beklagten zu 1) eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Obwohl im vorliegenden Fall durch Teilurteil entschieden worden ist, steht einer Teilkostenentscheidung ausnahmsweise der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung jedenfalls dann nicht entgegen, soweit die Teilkostenentscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits unabh\u00e4ngig ist (BGH, NJW-RR 2001, 642). So liegt der Fall hier hinsichtlich der au\u00dfergerichtlichen Kosten aufgrund der Insolvenz der Beklagten zu 2), die lediglich einfacher Streitgenosse des Beklagten zu 1) ist (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 301 Rn 4 und 11).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1346 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 9. 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