{"id":6335,"date":"2016-05-19T17:00:14","date_gmt":"2016-05-19T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6335"},"modified":"2016-08-25T08:40:45","modified_gmt":"2016-08-25T08:40:45","slug":"4c-o-2115-telefonanrufbeantworter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6335","title":{"rendered":"4c O 21\/15 &#8211; Telefonanrufbeantworter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2527\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Mai 2016, Az.\u00a04c O 21\/15<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht aus abgetretenem Recht Anspr\u00fcche wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 001 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung unter dem Registerzeichen DE 693 32 XXX T2 vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 31.03.1992 (US 860699) und vom 12.05.1992 (US 881949) am 30.03.1993 angemeldet und als Anmeldung am 17.05.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06.11.2002 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Telefonanrufbeantworter mit Zuordnung von angezeigten Daten zu einer aufgezeichneten Sprachnachricht. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 hat die Beklagte zu 1) ihren Beitritt zu der mit Schriftsatz vom 07.10.2015 seitens der A Deutschland GmbH gegen das Klagepatent anh\u00e4ngig gemachten Nichtigkeitsklage erkl\u00e4rt (vgl. Anlage HLNK\u2018XXX). \u00dcber die der Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich zugestellte Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. A mobile telephone, in particular a cellular telephone, having receiving means and transmission means capable of establishing telephone communication, and display means for displaying visual information, characterised in that the mobile phone comprises a remote access device incorporated therein for retrieving at least one recorded voice message among a plurality of voice messages left by callers on a telephone answering device, each voice message being linked to a respective caller identifying information, said remote access device comprising: means for receiving signals from said telephone answering device, said signals being indicative of the caller of the at least one of said stored voice messages; means for displaying the caller&#8217;s identity for said at least one of said stored voice messages; selection enabling means associated with said displaying means for allowing a user to select at least one of the displayed callers&#8216; identities; transmission means for transmitting selection information to said telephone answering device to cause the telephone answering device to retrieve the stored voice message corresponding to said caller&#8217;s identity selected by the user; and replay means for audibly replaying the stored voice message corresponding to said selected caller&#8217;s identity.<br \/>\n\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/p>\n<p>\u201e1. Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon, das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enth\u00e4lt, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung einzurichten, und eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Information aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt, um wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zur\u00fcckgelassen wurden\u201a abzurufen\u201a wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist, und die Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt: eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die f\u00fcr den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind; eine Einrichtung zum Anzeigen der Identit\u00e4t des Anrufers f\u00fcr die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen; eine Auswahlerm\u00f6glichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu erm\u00f6glichen wenigstens eine der angezeigten Anruferidentit\u00e4ten auszuw\u00e4hlen; eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t abzurufen; und eine Wiedergabeeinrichtung zum h\u00f6rbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu benutzenden Telefonanrufbeantworter in frontaler Ansicht. Figur 2 ist ein Blockschaltbild der Schaltung der Hauptfunktionen und ihrer Verbindung mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Telefonanrufbeantworter. Die Figuren 3a und 3b zeigen jeweils ein Flussdiagramm des Antwortbetriebs und Figur 4 ein solches Flussdiagramm des Aufzeichnungsbetriebs eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Telefonanrufbeantworters. Die Figuren 18 und 19 zeigen jeweils die Ansicht eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefons mit einer eingebauten Fernzugriffsvorrichtung von vorne.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben Mobiltelefone. Im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum vom 17.04.2005 bis zum 30.03.2013 brachte die Beklagte zu 1) unter anderem \u00fcber ihre Unternehmenswebsite \u201ehttp:\/\/de.B.com\u201c Mobiltelefone des Typs C 9900 und weiterer in der als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichten \u00dcbersicht verzeichneten Typen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) im Inland in Verkehr. Die Beklagten zu 2) und 3) sind auf den Verpackungen sowie den Produktdokumentationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, insbesondere in den f\u00fcr das in den Verkehr bringen zwingend erforderlichen Konformit\u00e4tserkl\u00e4rungen, genannt (vgl. Benutzerhandbuch zum Ger\u00e4t C 9900\/9930, vorgelegt als Anlage K 6).<\/p>\n<p>Von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin im Zeitraum vom 27.03. bis 31.03.2015 die Modelle B C 9900, B C 9790, B D 9380, B D 9320 und B E 9860 in den R\u00e4umen des F Institutes in M\u00fcnchen (nachfolgend: F) testen lassen, was in den als Anlagen K 10 und Anlagen K 11 zur Gerichtsakte gereichten Berichten dokumentiert ist. Das F verwendete dabei den aus nachfolgender \u2013 dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Bericht entnommener \u2013 Abbildung ersichtlichen Versuchsaufbau:<\/p>\n<p>Der Telefonanrufbeantworter (Voicemail-System G\/H) war mit einer G-Telefonanlage (TK-System G\/H) sowie einem Mailserver (A I 2007) und einem SMS-Gateway (G J) zu einem Backend verbunden. Der Mailserver wiederum wurde von einer Workstation (K) gesteuert und war seinerseits einem B Server (BES Express) verbunden, wobei letzterer \u00fcber das B Network Operation Center mit den getesteten Mobiltelefonen (Smartphones) kommunizierte. Die SMS wurden \u00fcber das SMS-Gateway an die getesteten Mobiltelefone gesendet.<\/p>\n<p>Zum Zwecke dieser Tests lie\u00df die Kl\u00e4gerin sodann in jedes der getesteten Ger\u00e4te jeweils dieselbe SIM-Karte einlegen und das jeweilige Ger\u00e4t in der Weise einrichten, dass Anrufe auf diesem Mobiltelefon mit dieser SIM-Karte sofort an ein Voicemail-System mit einer bestimmten inl\u00e4ndischen Festnetznummer weitergeleitet wurden, wenn dieser Anruf, wie dies im Zuge des Tests stets durchgef\u00fchrt wurde, durch das Mobiltelefon abgelehnt wurde. Das Voicemail-System bzw. die angeschlossenen Komponenten (SMS-Gateway) waren dabei in der Weise eingerichtet, dass sie bei Eingang eines Anrufs der Mobilfunknummer der verwendeten SIM-Karte eine Kurznachricht (SMS) erstellten, die einen Link zu der im Testsystem digital gespeicherten hinterlassenen Sprachnachricht enthielt, wobei diese SMS sodann an das getestete Ger\u00e4t mit der verwendeten SIM-Karte gesandt wurde. Au\u00dferdem war das Voicemail-System mit einem E-Mail-Server (n\u00e4mlich A I, ausgef\u00fchrt auf einem Arbeitsplatzrechner des F Instituts) verbunden, welcher automatisch zwei E-Mails erstellte, die wiederum \u2013 im Fall des Tests mit dem Ger\u00e4t B C 9900 \u2013 an das zu diesem Zweck mit der SIM-Karte versehene Mobiltelefon versandt wurden. Die erste dieser beiden E-Mails wies einen Anhang auf, in dem ein Link zur gespeicherten Sprachnachricht enthalten war, die weitere E-Mail enthielt einen solchen Link unmittelbar im Text.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei Zessionarin s\u00e4mtlicher Schadensersatzanspr\u00fcche an und in Bezug auf die Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr Bundesrepublik Deutschland erteilten und zwischenzeitlich erloschenen Klagepatents. Die L Technologies Inc. habe als Patentinhaberin mit Vertrag vom 19.12.2014 alle aus einer Verletzung des Klagepatents resultierenden Schadensersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin wirksam abgetreten (vgl. Anlage K 13\/15, Bl. 138 GA), wobei die handelnden Personen, Herr L f\u00fcr die Patentinhaberin und Herr M f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, jeweils vertretungs- und zeichnungsbefugt gewesen seien. Hilfsweise seien die Anspr\u00fcche mit Vertrag vom 20.11.2015 (erneut) an die Kl\u00e4gerin abgetreten worden (vgl. Anlage K 20).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, jedenfalls jedoch mittelbar. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung ergebe sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne weitere, d.h. \u00fcber eine softwareseitig herstellerseitig vorgesehene Konfiguration hinausgehende, Modifikationen in der Lage seien, auf einem Telefonanrufbeantworter hinterlassene Sprachnachrichten unter Einbeziehung den Anrufer identifizierender Details anzuzeigen und einzeln abzuspielen. Dies habe der durch das F durchgef\u00fchrte Test best\u00e4tigt. Die verwendete Testumgebung, die als solche einer auch im Verletzungszeitraum \u00fcblichen unternehmenseigenen IT-Landschaft entspreche, diene im \u00dcbrigen nur der Aufzeigung der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementierten Funktionen. Hilfsweise st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auf eine mittelbare Patentverletzung.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise im Hinblick auf Ersatz auch zuk\u00fcnftiger Sch\u00e4den sowie Auskunft \u00fcber die bezahlten Preise auch bezogen auf den Restschadensersatzanspruch zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie,<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum vom 17.04.2005 bis zum 30.03.2013<\/p>\n<p>ein Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon, das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enth\u00e4lt, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung einzurichten, und eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Information aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei dem das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt, um wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zur\u00fcckgelassen wurden, abzurufen, wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist, und die Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>&#8211; eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die f\u00fcr den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind;<\/p>\n<p>&#8211; eine Einrichtung zum Anzeigen der Identit\u00e4t des Anrufers f\u00fcr die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen;<\/p>\n<p>&#8211; eine Auswahlerm\u00f6glichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu erm\u00f6glichen, wenigstens eine der angezeigten Anruferidentit\u00e4ten auszuw\u00e4hlen;<\/p>\n<p>&#8211; eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t abzurufen; und<\/p>\n<p>&#8211; eine Wiedergabeeinrichtung zum h\u00f6rbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t,<\/p>\n<p>wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die in der Zeit vor dem 01.01.2012 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Patents EP 1 001 XXX auf Kosten der Patentinhaberin erlangt haben.<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall, dass die Kammer zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Mobiltelefone der Beklagten nicht bereits als solche alle erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale des Anspruchs 1 verwirklichen und somit das Klagepatent unmittelbar im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG verletzen, sondern zur Erf\u00fcllung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale erst noch weiterer Elemente, beispielsweise einer SIM-Kante eines Mobilnetzbetreibens, bed\u00fcrfen,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum 17.04.2005 bis 30.03.2013<\/p>\n<p>ein Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon, das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enth\u00e4lt, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung ein zurichten, und eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Information aufweist,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert haben, wobei das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt, wobei die Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>&#8211; eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die f\u00fcr den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind;<\/p>\n<p>&#8211; eine Einrichtung zum Anzeigen der Identit\u00e4t des Anrufers f\u00fcr die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen;<\/p>\n<p>&#8211; eine Auswahlerm\u00f6glichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu erm\u00f6glichen, wenigstens eine der angezeigten Anruferidentit\u00e4ten auszuw\u00e4hlen;<\/p>\n<p>&#8211; eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t abzurufen; und<\/p>\n<p>&#8211; eine Wiedergabeeinrichtung zum h\u00f6rbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t,<\/p>\n<p>welches dazu geeignet ist, so verwendet zu werden, dass damit wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zur\u00fcckgelassen wurden, abgerufen wird, wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 01.01.2012 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des EP 1 001 XXX B1 auf Kosten der Patentinhaberin erlangt haben.<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Um- fang sie die unter der Ziffer I. bezeichneten Handlungen vom 01.01.2012 bis 30.03.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-\/Bestellmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/p>\n<p>die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu II.2. und II.3. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege, n\u00e4mlich Lieferscheine und hilfsweise Rechnungen, in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Um- fang sie die unter der Ziffer I. bezeichneten Handlungen vom 17.04.2005 bis 31.12.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-\/Bestellmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen und Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind, und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/p>\n<p>die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu III.2. und III.3. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege, n\u00e4mlich Lieferscheine und hilfsweise Rechnungen, in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (den deutschen Teil von EP 1 005 XXX B1) beim Bundespatentgericht auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00fcgen die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie bestreiten die Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis der die jeweiligen Abtretungsvereinbarungen unterzeichnenden Personen mit Nichtwissen. Im Falle des Herrn M l\u00e4ge zudem der Fall eines auch nach US-amerikanischem Recht verbotenen Insichgesch\u00e4fts vor. Sie sind der Ansicht, die seitens der Kl\u00e4gerin als Nachweis f\u00fcr die Vertretungsbefugnis des Herrn M f\u00fcr die jeweiligen Gesellschaften vorgelegten Apostillen gen\u00fcgten nicht den Anforderungen an einen Vertreternachweis, da diese nicht durch einen Company Secretary abgegeben worden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mittelbar.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, die im Anspruch enthaltenen Zweck- und Funktionsangaben (Means-plus-function) seien eng auszulegen, d.h. die Ger\u00e4te m\u00fcssten im Hinblick auf die beanspruchten Funktion(en) programmiert und nicht nur irgendwie abstrakt f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung geeignet sein. Die von der Kl\u00e4gerin verwendete Testsimulation sei im \u00dcbrigen ungeeignet, den Verletzungsvorwurf zu begr\u00fcnden, da dieses Testszenario auf einer von der Kl\u00e4gerin programmierten Umgebung beruhe, die es in der Praxis so nicht gebe. Eigene Versuche der Beklagten in einem bestehenden Mobilfunknetz mit einem standardm\u00e4\u00dfig bereitgestellten Anrufbeantworter h\u00e4tten ergeben, dass ein selektiver Zugriff auf einzelne Sprachnachrichten nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die Endkunden der N oder deren Konzernunternehmen durch eine Lizenz gedeckt, die die L Technologies Inc. mit der N geschlossen habe.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Auch sei sie nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne. Ferner beruhe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>Auf den weiteren Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen den mit der Replik vom 08.12.2015 erstmals angek\u00fcndigten Hilfsantrag zu Ziff. I im Hinblick auf eine mittelbare Patentverletzung. Zwar haben die Beklagten der Klageerweiterung ausdr\u00fccklich widersprochen. Die Klageerweiterung ist jedoch jedenfalls sachdienlich i.S.v. \u00a7 263 ZPO mit der Folge, dass es auf die fehlende Einwilligung der Beklagten nicht ankommt.<\/p>\n<p>Die Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung h\u00e4ngt davon ab, ob eine Entscheidung auch \u00fcber die ge\u00e4nderte bzw. erweiterte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anh\u00e4ngigen Verfahrens zumindest teilweise ausr\u00e4umt und einem anderenfalls zu gew\u00e4rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 248, 252 &#8211; Occluder). Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kann ohne weitere Einschr\u00e4nkungen jedoch nicht das entscheidende Kriterium f\u00fcr die Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung sein, denn dann m\u00fcsste die \u00c4nderung praktisch immer zugelassen werden, weil die klagende Partei mit ihrer Erweiterung schon ihre Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass sie ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anh\u00e4ngigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die zweite wesentliche Voraussetzung f\u00fcr eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist daher, dass f\u00fcr die Beurteilung der ge\u00e4nderten Antr\u00e4ge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt w\u00fcrde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf\u00fchrung nicht verwertbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.12.2009, Az. I-2 U 118\/08, zitiert nach juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem auch ein Mobiltelefon, das mit einem Telefonmitteilungssystem (Telefonanrufbeantworter) dergestalt zusammenarbeitet, dass der Nutzer des Mobiltelefons einzelne Sprachnachrichten anhand individualisierter Anruferinformationen ausw\u00e4hlen und abrufen kann.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend [Absatz 0002] darstellt, Telefonanrufbeantworter oder -maschinen (telephone answering devices, kurz TAD\u2018s) bekannt, die an einen Telefonapparat angeschlossen werden und mittels eines Tonbandger\u00e4ts und eines Magnetbandes Mitteilung von einem Anrufer aufzeichnen.<\/p>\n<p>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent [Absatz 0003], dass der Nutzer des Telefonanrufbeantworters die aufgezeichneten Nachrichten nur der Reihe nach abh\u00f6ren und dabei die den Anrufer identifizierenden Informationen wie Name und Rufnummer nicht speichern kann. Auch ist der Abruf mehrerer in Abwesenheit des Nutzers eingegangener Sprachnachrichten zeitaufw\u00e4ndig, da immer alle Nachrichten in chronologischer Folge abgeh\u00f6rt werden m\u00fcssen. Ein unmittelbarer R\u00fcckruf ist ebenfalls nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Einige der vorgenannten Nachteile sind durch den im US-Patent 4,304,968 offenbarten elektronischen Telefonanrufbeantworter (Telephone Electronic Answering Device, kurz TEAD) beseitigt. Der TEAD ist in der Lage, bestimmte Informationen wie Anrufernamen, Telefonnummern und Empfangszeitpunkte zu empfangen und zu speichern, indem Doppelton-Taston-Frequenzen (DTMF) oder W\u00e4hlscheibenimpulse, die vom Anrufer erzeugt werden, in geeignete digitale Daten konvertiert und gespeichert werden. Der TEAD ist jedoch nicht in der Lage zus\u00e4tzlich Informationen, die nicht zuvor bereits in ihm hinterlegt hier wurden, zu speichern. Damit ist insbesondere nicht die Speicherung einer Sprachnachricht m\u00f6glich. Der Nutzer des TEAD ist daher gezwungen, den jeweiligen Anrufer zur\u00fcckzurufen, um an die Nachricht zu gelangen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt weiterhin als vorbekannt sog. Sprach-Zustellungssysteme (Abs\u00e4tze [0007] und [0008]), bei denen Sprachnachrichten von Service-Mitgliedern des Systems den Anrufern zugeordnet, die Sprachnachrichten selber allerdings herk\u00f6mmlich sequentiell aufgezeichnet werden, sowie andererseits eine digitale, allerdings sequentielle Aufzeichnung von Sprachnachrichten. Beides kritisiert das Klagepatent deshalb, weil jeweils ein selektiver, beispielsweise am Namen des Anrufers orientierter Zugriff auf die sequentiell gespeicherten Sprachnachrichten nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ferner bezieht sich das Klagepatent auf das Dokument \u201eVoice and Telephony Applications for the Office Workstations\u201c, Proceedings of the International Conference on Computer Worktations, US, Washingtoin, IEEE Comp. Soc. Press, Vol. Conf. 1, 11.11.1985, Seiten 163ff. von A. Ruiz, das eine ortsgebundene B\u00fcroarbeitsstation behandelt, die eine Sprachaufzeichnungs- und Tastentonerfassungsfunktion beinhaltet, um Telefonantwortdienste anzubieten. Die Arbeitsstation enth\u00e4lt eine Speichereinrichtung zum Vorspeichern von Telefonnummern in Zuordnung zu Anrufernamen, denen solche Telefonnummern zugewiesen sind, und eine Einrichtung zum Vergleichen der empfangenen Telefonnummer, die auf entsprechende Anforderung durch die Arbeitsstation infolge deren Autoantwortfunktion vom Anrufer nochmals eingegeben wurde, mit den vorgespeicherten Telefonnummern. Die aus den Anrufen ermittelten Telefonnummern werden in Zuordnungen zu den Anrufzeiten in einen Speicher eingespeichert und als Liste auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt. Der Nutzer der Arbeitsstation kann sodann auf Grundlage der Liste eine Wiedergabe der entsprechenden Mitteilung bewirken. Dar\u00fcber hinaus besteht die M\u00f6glichkeit einer Fernabfrage wobei die Auswahl der Nachrichten eines bestimmten Anrufers \u00fcber ein Sprachmen\u00fc erfolgt, das dem Nutzer abgespielt wird. Dabei k\u00f6nnen nur alle Nachrichten eines bestimmten Anrufers, jedoch nicht eine spezielle Nachricht des bestimmten Anrufers wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf das US-Patent A-4,941,203, das ein Funk\u00fcbertragungssystem beschreibt, welches \u00fcber eine Basisstation und mehrere entfernte Einheiten besteht. Insbesondere ist in diesem System die Fernsteuerung eines Telefonanrufbeantworters m\u00f6glich, wobei nur ein Abruf aller gespeicherten Sprachmitteilungen und nicht ein Zugriff auf einzelne Nachrichten m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein Mobiltelefon bereitzustellen, das eine optische Identifizierung der Identit\u00e4ten von Anrufern erm\u00f6glicht, die ein Teilnehmer angerufen haben, der mit einem Telefonanrufbeantworter ausger\u00fcstet ist, und den selektiven Zugriff zu den Sprachmitteilungen erm\u00f6glicht, die auf dem Anrufbeantworter aufgezeichnet und dort mit den Anruferidentit\u00e4ten verkn\u00fcpft sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. ein Mobiltelefon, insbesondere Zellulartelefon,<br \/>\n2. das eine Empfangseinrichtung und eine Sendeeinrichtung enth\u00e4lt, die in der Lage sind, eine Telefonverbindung einzurichten, und<br \/>\n3. eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen sichtbarer Informationen aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n4. das Mobiltelefon eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt, um wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren Sprachmitteilungen, die von Anrufern auf einem Telefonanrufbeantworter zur\u00fcckgelassen wurden, abzurufen,<br \/>\n5. wobei jede Sprachmitteilung jeweils mit einer den Anrufer identifizierenden Information verbunden ist,<br \/>\nund die Fernzugriffsvorrichtung enth\u00e4lt:<br \/>\n6. eine Einrichtung zum Empfangen von Signalen von dem Telefonanrufbeantworter, die f\u00fcr den Anrufer der wenigstens einen der gespeicherten Sprachmitteilungen kennzeichnend sind;<br \/>\n7. eine Einrichtung zum Anzeigen der Identit\u00e4t des Anrufers f\u00fcr die genannte wenigstens eine der gespeicherten Sprachmitteilungen;<br \/>\n8. eine Auswahlerm\u00f6glichungseinrichtung, die der Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, um es einem Benutzer zu erm\u00f6glichen, wenigstens eine der angezeigten Anruferidentit\u00e4ten auszuw\u00e4hlen;<br \/>\n9. eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter, um den Telefonanrufbeantworter zu veranlassen, die gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Benutzer ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t abzurufen; und<br \/>\n10. eine Wiedergabeeinrichtung zum h\u00f6rbaren Wiedergeben der gespeicherten Sprachmitteilung entsprechend der ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale M1., M2. M3. und M5. nicht im Streit. Inwieweit die im \u00dcbrigen streitigen Merkmale M4., M6., M7., M8. und M10. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht werden, kann letztlich dahinstehen, da eine Verwirklichung des Merkmals M9. nicht festgestellt werden kann. Denn die Kl\u00e4gerin vermochte nicht darzutun, dass die von ihr untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal M9. verwirklichen, gem\u00e4\u00df dem die im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefon eingebaute Fernzugriffsvorrichtung auch eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformationen an den Telefonanrufbeantworter enth\u00e4lt, um diesen zu veranlassen, eine gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Nutzer ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t abzurufen, weder unmittelbar noch mittelbar.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Klagepatent sieht in Merkmal M4. vor, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mobiltelefon \u00fcber eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung verf\u00fcgt. Die genauere Ausgestaltung der Fernzugriffsvorrichtung wird sodann durch die in den Merkmalen M6. bis M10. bezeichneten Funktionsangaben konkretisiert.<\/p>\n<p>Danach ist eine eingebaute Fernzugriffsvorrichtung (im englischen Anspruchswortlaut: incorporated remote access device) im Sinne des Merkmals M4. eine Vorrichtung, deren Bestandteile nicht notwendiger Weise allesamt r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgebildet sein m\u00fcssen, die aber in ihrem Zusammenwirken sowohl r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher als auch anderer Bestandteile dem Benutzer des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefons mithilfe einer Eingabe den Zugriff auf Sprachmittteilungen gestattet, die auf einem Telefonanrufbeantworter zur\u00fcckgelassen, also in geeigneter Form in wiedergabef\u00e4higer Weise gespeichert sind. Dabei m\u00fcssen, damit die Fernzugriffsvorrichtung im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne in das Mobiltelefon eingebaut ist, die Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung zugleich Bestandteile des Mobiltelefons sein. Die Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung m\u00fcssen daher entweder, sofern sie r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgef\u00fchrt sind, im Mobiltelefon r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich enthalten sein, oder aber ihre technische Wirkungsweise muss dem Mobiltelefon technisch zurechenbar sein. Soweit die Bestandteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Fernzugriffsvorrichtung in der Ausf\u00fchrung einer Anweisung zur Datenverarbeitung, also einer Software, bestehen, muss diese Software auf einem im Mobiltelefon enthaltenen Prozessor ausgef\u00fchrt werden und zwar unter Ausf\u00fchrung des auf dem Mobiltelefon laufenden Betriebssystems. In diesem Sinne m\u00fcssen klagepatentgem\u00e4\u00df alle diejenigen Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung im Mobiltelefon enthalten sein, die in jedenfalls nicht unerheblicher Weise zum Zugriff des Nutzers des Mobiltelefons auf die auf dem Telefonanrufbeantworter gespeicherten Sprachnachrichten beitragen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts, der gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt. Der Fachmann erkennt aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts den Aufbau eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefons aus insgesamt vier Bestandteilen, n\u00e4mlich einer Empfangs- und einer Sendeeinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal M2., einer Anzeigeeinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal M3. und schlie\u00dflich einer Fernzugriffsvorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal M4. Schon dieser Aufz\u00e4hlung der Bestandteile entnimmt der Fachmann einen Beleg daf\u00fcr, dass diese Bestandteile den Betrieb des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefons bestimmen und diesem daher technisch zugeordnet sein m\u00fcssen. F\u00fcr den letztgenannten dieser Bestandteile, n\u00e4mlich die Fernzugriffsvorrichtung, erkennt der Fachmann es als wesentliches Attribut, dass diese Fernzugriffsvorrichtung in das Mobiltelefon \u201eeingebaut\u201c (englisch: \u201eincorporated\u201c) sein muss, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht f\u00fcr genau diesen Bestandteil noch deutlicher zum Ausdruck bringt, dass er in technischer Hinsicht zum Mobiltelefon geh\u00f6ren muss und zu keinem anderen, etwa mit dem Mobiltelefon technisch zusammenwirkenden Bestandteil geh\u00f6ren darf.<\/p>\n<p>Zwar ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf eine Ausgestaltung beschr\u00e4nkt, bei der die Fernzugriffsvorrichtung mit all ihren Bestandteilen \u2013 die im einzelnen als Signalempfangseinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal M6., Identit\u00e4tsanzeigeeinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal M7., Auswahlerm\u00f6glichungseinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal M8., Einrichtung zum Senden von Auswahlinformationen gem\u00e4\u00df Merkmal M9. sowie Wiedergabeeinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal M10. nicht abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt sind \u2013 vollst\u00e4ndig r\u00e4umlich k\u00f6rperlich ausgebildet sein muss. Vielmehr k\u00f6nnen einige der Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung, seien es die genannten oder wiederum deren Bestandteile oder wiederum g\u00e4nzlich andere Bestandteile, auch in anderer technisch geeigneter Weise ausgef\u00fchrt sein, beispielsweise als nicht-k\u00f6rperliche Software. Indes misst der Fachmann auch unter der Ma\u00dfgabe, dass einzelne der Bestandteile der Fernzugriffs nicht r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgebildet sind, der Lehre nach Merkmal M4. besondere Bedeutung bei, wonach die Fernzugriffsvorrichtung in das Mobiltelefon eingebaut sein muss. Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Fernzugriff mit technischen Mitteln gew\u00e4hrleistet und bew\u00e4ltigt werden muss, die durch das Mobiltelefon selbst und nicht etwa durch anderweitige Vorrichtungen bereitgestellt sind.<\/p>\n<p>Zudem nimmt der Fachmann die durch Merkmal M4. (sowie die Merkmale M6. bis M10.) gelehrte(n) Zweckangabe(n) ernst, nach der die Fernzugriffsvorrichtung klagepatentgem\u00e4\u00df dazu dienen muss, wenigstens eine aufgezeichnete Sprachmitteilung aus mehreren von Aufrufern auf dem Telefonanrufbeantworter zur\u00fcckgelassenen Sprachmitteilungen abzurufen. Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grunds\u00e4tzlich einschr\u00e4nken, weil die Zweckangabe zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert und auf diese Weise die technische \u2013 zumal: die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche \u2013 Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; K\u00fchnen in Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Kapitel A, Rd. 53 m.w.N.). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet \u00fcber eine blo\u00df beispielhafte Erl\u00e4uterung der Funktionsweise hinaus zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann. Nicht ausreichend ist es demzufolge, wenn der gelehrte Zweck erst dadurch erreicht werden kann, dass \u00c4nderungen an der Vorrichtung vorgenommen werden (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Davon gehen auch die Parteien aus, wenn sie ausf\u00fchren, der Zweck m\u00fcsse \u201eunmittelbar\u201c erreicht werden bzw. die Vorrichtung an die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Funktion \u201eangepasst\u201c sein.<\/p>\n<p>Demnach, und weil \u00fcberdies Merkmal M4. eine in das Mobiltelefon eingebaute Fernzugriffsvorrichtung vorschreibt, m\u00fcssen alle diejenigen Bestandteile der Fernzugriffsvorrichtung im Mobiltelefon enthalten sein, die zum Zugriff des Nutzers des Mobiltelefons auf die gespeicherten Sprachnachrichten in jedenfalls nicht unerheblicher Weise beitragen. In dieser Weise nimmt der Fachmann die Lehre des Klagepatents ernst, die nicht nur in Merkmal M4. Zweckangaben zur Fernzugriffsvorrichtung insgesamt lehrt, sondern auch in den weiteren Merkmalen M6. bis M10. Zweckangaben zu den Bestandteilen der Fernzugriffsvorrichtung im Einzelnen. Diese Zweckangaben sind aus fachm\u00e4nnischer Sicht, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, durch eine technische \u2013 nicht zwingend r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche \u2013 Gestaltung der Fernzugriffsvorrichtung umzusetzen.<\/p>\n<p>Eine zur Fernzugriffseinrichtung geh\u00f6rende Sendeeinrichtung im Sinne von Merkmal M9. ist danach \u2013 zusammen mit der Empfangseinrichtung nach Merkmal 6. \u2013 als derjenige Bestandteil der Fernzugriffsvorrichtung nach Merkmal M4. anzusehen, der unmittelbar mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Telefonanrufbeantworter interagiert. Nachdem der Nutzer des beanspruchten Mobiltelefons eine bestimmte Sprachmitteilung \u00fcber die Anzeige- und Auswahlerm\u00f6glichungseinrichtungen ausgew\u00e4hlt hat, wird \u00fcber die Sendeeinrichtung diese Auswahlinformation an den Telefonanrufbeantworter gesendet, damit dieser die entsprechende Sprachmitteilung abruft. Dies setzt voraus, dass von der Fernzugriffsvorrichtung bestimmte Informationen direkt bzw. mittelbar \u00fcber weitere Stationen an den Telefonanrufbeantworter gesendet werden. Dies folgt, ankn\u00fcpfend an die oben unter gemachten Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals M4., wiederum aus dem Gesamtzusammenhang des f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts. Zudem erkennt der Fachmann, mit Blick auf die prominente Hervorhebung der in Merkmal M9. enthaltenen Zweckangabe, dass nicht schlechthin jede Einrichtung zum Senden von (Auswahl-)Informationen gen\u00fcgt, sondern dass die Sendeeinrichtung auch solche Bestandteile umfassen muss, die den Telefonanrufbeantworter zu einer bestimmten Aktion, hier dem Nachrichtenabruf, veranlassen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer seitens der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Darlegung des Verletzungsvorwurfs gew\u00e4hlte Versuchsaufbau ist bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die Verwirklichung der auf die Fernzugriffsvorrichtung bezogenen Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darzulegen. Denn die Kl\u00e4gerin hat trotz Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgetragen, aus welchem Grund es sich bei dem gew\u00e4hlten Versuchsaufbau, generell und insbesondere auch im streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungszeitraum, um eine \u00fcbliche IT-Infrastruktur gehandelt haben sollte. Der pauschale Verweis auf eine standardgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung gen\u00fcgt insoweit nicht. Auch l\u00e4sst der Versuchsaufbau nicht erkennen, welche der einzelnen Schritte durch die zum Versuchsaufbau geh\u00f6renden Komponenten und welche Schritte auf bzw. durch das Mobiltelefon durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Zum Nachweis der behaupteten Patentverletzung hat die Kl\u00e4gerin die von ihr getesteten Ger\u00e4te (durch das F) in eine f\u00fcr diesen Versuch eigens hergerichtete IT-Infrastruktur eingebunden, wobei in die Testger\u00e4te zwar die SIM-Karte eines in Deutschland t\u00e4tigen Mobilfunkanbieters (Vodafone) eingesetzt, nicht jedoch der von dem Mobilfunkanbieter angebotene Telefonanrufbeantworter verwendet wurde. Vielmehr wurde ein seitens des F programmierter und mit weiteren (Netzwerk-)Einrichtungen (Mailserver, SMS-Gateway) versehenes Voicemail-System von G eingesetzt. Die im Rahmen des Tests durchgef\u00fchrten und durch das F dokumentierten Vorg\u00e4nge beruhten daher \u2013 mit Ausnahme des Austausches der Daten \u00fcber das Mobilfunknetz von Vodafone \u2013 allesamt auf dem eingesetzten G-System, das wiederum vom F programmiert wurde. So sind etwa die Tatsachen, dass die Testger\u00e4te pro hinterlassener Sprachnachricht jeweils mehrere Nachrichten, n\u00e4mlich zwei E-Mails und eine SMS, erhalten haben und Inhalt dieser Nachrichten jeweils ein (Internet-)Link zu einem vorbestimmten Server war, allein dem Umstand geschuldet, dass dies vorher seitens des F so programmiert wurde.<\/p>\n<p>Das derart ausgestaltete Testszenario w\u00fcrde jedoch nur dann ein taugliches Mittel f\u00fcr den Verletzungsnachweis sein, wenn die verwendete IT-Infrastruktur im Verletzungszeitraum so \u00fcberhaupt existent war, d.h. es in Deutschland \u00fcberhaupt ein entsprechendes System gegeben hat bzw. h\u00e4tte geben k\u00f6nnen. Nur in diesem Fall w\u00fcrde die Einbindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in das Testszenario der Beklagten \u00fcberhaupt zurechenbar sein. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft sich vorliegend jedoch in der pauschalen Behauptung, die gew\u00e4hlte IT-Infrastruktur entspr\u00e4che dem typischen Aufbau einer \u201ecorporate-IT-Umgebung\u201c. Wieso dies so sein sollte, l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin offen. So hat die Kl\u00e4gerin insbesondere weder behauptet noch konkret dazu vorgetragen, dass die in Deutschland t\u00e4tigen Mobilfunkanbieter im Verletzungszeitraum die gleiche bzw. eine vergleichbare IT-Infrastruktur inkl. eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Telefonanrufbeantworters hatten und\/oder dass zumindest die die Ger\u00e4te der Beklagten nutzenden Unternehmen \u00fcber eine solche Infrastruktur verf\u00fcgten.<\/p>\n<p>Der Versuchsaufbau der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst auch nicht erkennen, welche konkreten Schritte des selektiven Abrufs der hinterlassenen Sprachmitteilungen von bzw. durch das Mobiltelefon durchgef\u00fchrt werden. Der im Testszenario verwendete Anrufbeantworter verkn\u00fcpft n\u00e4mlich nicht nur \u2013 wie das Klagepatent lehrt \u2013 die eingegangenen Sprachmitteilungen mit der jeweiligen Anruferidentit\u00e4t, sondern bereitet diese Informationen weiter auf, indem er verschiedene Mitteilungen (E-Mails und SMS) erzeugt, dadurch die Sprachmitteilungen selektiert und den Nachrichten die entsprechenden Daten nebst Link zum Download hinzuf\u00fcgt. Das Mobiltelefon selbst zeigt dann nur noch die empfangenen Nachrichten an und l\u00e4dt diese \u2013 nach Bet\u00e4tigen des Links \u2013 herunter. Wie jedoch bereits oben unter a. ausgef\u00fchrt, muss die der Fernzugriffsvorrichtung zugeh\u00f6rige Funktionalit\u00e4t (und alle ihre Bestandteile) gegenst\u00e4ndlich im Mobiltelefon sein mit der Folge, dass die wesentlichen Schritte im bzw. durch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mobiltelefon und nicht durch die IT-Infrastruktur durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zweifel an dem Umstand, dass das Testszenario einer vor 2013 bereits bestehenden unternehmenseigenen IT-Infrastruktur gewesen sein sollte, begr\u00fcnden auch die Versuche der Beklagten, die die Test der Kl\u00e4gerin mit einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und einem seitens eines deutschen Mobilfunkanbieters (nach Ablauf des Patentschutzes) angebotenen Anrufbeantworter nachvollzogen haben. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Versuche der Beklagten \u00fcberhaupt geeignet sind, den Vorwurf einer Patentverletzung auszur\u00e4umen, verm\u00f6gen diese Versuche jedenfalls zu zeigen, dass die im Test verwendete IT-Infrastruktur nicht zwingend der konkreten Ausgestaltung der \u00fcblichen Infrastruktur der Mobilfunkanbieter entspricht bzw. entsprochen hat. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin, die f\u00fcr das Vorliegen einer Verwirklichung der Anspruchsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet ist, hat es auch nicht den Beklagten oblegen, Test mit einem anderen, anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anrufbeantworter durchzuf\u00fchren. Nicht nachvollzogen werden kann, wieso die Kl\u00e4gerin keine Versuche mit einem solchen Anrufbeantworter durchgef\u00fchrt hat. Mangels Vorliegen ausreichender Ankn\u00fcpfungstatsachen war insoweit auch dem von der Kl\u00e4gerseite angebotenen (Zeugen-)Beweis nicht nachzugehen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nSelbst wenn man vorliegend zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass der gew\u00e4hlte Versuchsaufbau einer \u00fcblichen IT-Infrastruktur im Verletzungszeitraum entsprochen hat, kann eine Verwirklichung des Merkmals M9. nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Das Merkmal M9. besagt, dass die im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefon eingebaute Fernzugriffsvorrichtung auch eine Sendeeinrichtung zum Senden von Auswahlinformationen an den Telefonanrufbeantworter enth\u00e4lt, um diesen zu veranlassen, eine gespeicherte Sprachmitteilung entsprechend der vom Nutzer ausgew\u00e4hlten Anruferidentit\u00e4t abzurufen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen zwar \u00fcber Sendeeinrichtungen in Form von Antennen. In der Konstellation der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selber jedoch weder (Auswahl-)Informationen an das Voicemail-System gesendet, noch wurde das Voicemail-System durch den Eingang von Auswahlinformationen dazu veranlasst, die testweise hinterlassenen Sprachmitteilungen abzurufen. Vielmehr wurde \u2013 nachdem der Testnutzer eine der drei zuvor hinterlassenen Sprachmitteilungen ausgew\u00e4hlt hatte \u2013 der in der jeweiligen SMS bzw. E-Mail hinterlegte Link ausgew\u00e4hlt. Dies hatte zur Folge, dass die unter dem Link auf einem (E-Mail-)Server hinterlegte Nachricht als Sprachdatei auf das Testger\u00e4t heruntergeladen wurde und dort ge\u00f6ffnet werden konnte.<\/p>\n<p>Durch die Bet\u00e4tigung des Links wurden daher keine Informationen an das Voicemail-System \u00fcbersandt, die dieses dazu bef\u00e4higten, eine bestimmte von mehreren Sprachmitteilungen abzurufen. Die Bet\u00e4tigung des Links, der erst durch den Eingang der jeweiligen Nachricht auf dem Testger\u00e4t vorhanden war, hatte vielmehr allein zur Folge, dass eine vordefinierte Seite auf einem Server ge\u00f6ffnet wurde, um an die dort hinterlegte Datei zu gelangen. Es ist bereits fraglich, ob in dem \u00d6ffnen des Links ein Senden von (Auswahl-)Informationen an das Voicemail-System gesehen werden kann, da es sich bei dem (I)Server nicht um den eigentlichen Telefonanrufbeantworter handelt. Die sowohl r\u00e4umliche wie auch technische Unabh\u00e4ngigkeit des I-Servers vom Voicemail-System ergibt sich bereits aus dem seitens der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Versuchsaufbaus, wie er in Ziffer 2.2 des als Anlage K 11 vorgelegten Testberichts aufgezeigt wird. Dort wird explizit zwischen dem \u201eVoicemail-System G H\u201c und den Mailservern \u201eA I\u201c und \u201eB Server\u201c unterschieden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man den unter einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Voicemail-System nicht nur den eigentlichen Telefonanrufbeantworter sondern alle zum im Versuchsaufbau als \u201eBackend\u201c bezeichneten Einrichtungen, d.h. auch den Mailserver und das SMS-Gateway, fassen und insoweit in der Bet\u00e4tigung des Links ein Senden von Informationen an das (erweiterte) Voicemail-System sehen wollte, fehlt es jedenfalls daran, dass das Voicemail-System zu keiner Aktion, insbesondere nicht zum Abruf einer Sprachmitteilung, veranlasst wird. Denn das G-Voicemail-System hat die Sprachdatei kurz nach dessen Aufzeichnung \u2013 und bevor \u00fcberhaupt eine entsprechende SMS oder E-Mail an den Nutzer versendet wurde \u2013 auf dem jeweils vorgesehen Server hinterlegt. Daher f\u00fchrte die Bet\u00e4tigung des Links nicht dazu, dass das Voicemail-System noch in irgendeiner Form t\u00e4tig wird, es die entsprechende Sprachmitteilung insbesondere \u201aabruft\u2018. Vielmehr erfolgt ein Abruf der Nachricht unmittelbar vom Nutzer selbst (von einem I-Server) in Form eines Downloads.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nAuch eine mittelbare Verwirklichung des Merkmal M9. ist hiernach nicht ersichtlich, weil die entscheidenden Bestandteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Fernzugriffsvorrichtung, nicht Bestandteile der untersuchten Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen waren, sondern vielmehr der Komponenten der Infrastruktur, in die die untersuchten Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebunden waren. Daf\u00fcr, dass es f\u00fcr die Beklagten im Sinne von \u00a7 10 PatG offensichtlich gewesen sein k\u00f6nnte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dieser Weise genutzt w\u00fcrden, ist nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung aller Merkmale des Klageanspruchs nicht hinreichend dargelegt hat und es insoweit am Vorliegen einer Rechtsverletzung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Anspr\u00fcche wirksam an die Kl\u00e4gerin abgetreten wurden und sie damit aktivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 Nr. 2, 91 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG i.V.m. \u00a7 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht grunds\u00e4tzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses der Kl\u00e4gerin an der Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel J, Rd. 99). Dabei kommt es auf die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, hier den Zeitpunkt der Klageerhebung, an, vgl. \u00a7 40 GKG. Geht es im Rechtsstreit \u2013 wie vorliegend \u2013 nur noch um Schadensersatz f\u00fcr die Vergangenheit, ist der (vermeintliche) Schaden f\u00fcr die Bemessung des Streitwertes ma\u00dfgeblich. Die Beklagten haben \u2013 von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen \u2013 vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin den Beklagten w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens eine Lizenz betreffend das streitgegenst\u00e4ndliche Patent angeboten hat, wobei die Lizenzgeb\u00fchr 33 US-Cent betragen sollte. Unter Zugrundelegung der von den Beklagten behaupteten 3,6 Millionen vertriebenen Smartphones im Verletzungszeitraum, ergibt dies eine Gesamtlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von rund 1,2 Millionen US-Dollar, mithin rund 1 Millionen Euro. Dieser Betrag entspricht daher dem wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2527\u00a0 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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