{"id":6333,"date":"2016-05-03T17:00:35","date_gmt":"2016-05-03T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6333"},"modified":"2016-08-29T11:24:31","modified_gmt":"2016-08-29T11:24:31","slug":"4b-o-13714-schraubimplantate-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6333","title":{"rendered":"4b O 137\/14 &#8211; Schraubimplantate (1)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2526<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. Mai 2016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 137\/14 <\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 17. Januar 2007 bis 20. September 2014<\/p>\n<p>Schraubimplantate zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt und dem Gewindeabschnitt ein Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist,<\/p>\n<p>angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen sich das Werkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) und b) durch \u00dcbermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Januar 2008 bis 20. September 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.450,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,00 EUR.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 646 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 20.09.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21.09.1993 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17.11.1999 ver\u00f6ffentlicht. Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage wurde das Klagepatent in der erteilten Fassung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und im Umfang des ersten Hilfsantrags der hiesigen Kl\u00e4gerin aufrechterhalten. Die ge\u00e4nderte Patentschrift mit der Nummer DE 594 08 XXX wurde am 07.12.2006 ver\u00f6ffentlicht. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 20.09.2014 abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat. Der Klagepatentanspruch 1 lautet in der aufgrund des Nichtigkeitsverfahrens eingeschr\u00e4nkten Fassung:<br \/>\n\u201eSchraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen einen stark vergr\u00f6\u00dferten L\u00e4ngsschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schraubimplantat und eine vergr\u00f6\u00dferte Einzelheit III aus der Figur 1.<br \/>\nDie Beklagte vertreibt bundesweit unter der Bezeichnung \u201eRevolution Implant\u201c Schraubimplantate (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachstehende Abbildung gibt eine Schnittzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder.<br \/>\nMit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 15.09.2014 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Erfolg ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 11.606,80 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent sei durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verletzt worden. Soweit der Implantatk\u00f6rper im Mittelabschnitt einen zylindrischen Kern aufweise, beziehe sich dies auf die Au\u00dfenkontur des Mittelabschnitts, nicht auf den Innenraum des Implantatk\u00f6rpers. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen solchen zylindrischen Kern auf. Das Werkzeugaufnahmemittel sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf den Innensechskant beschr\u00e4nkt. Er umfasse auch Bereiche, in denen kein Formschluss zwischen Werkzeug und Implantatk\u00f6rper erfolge, sondern lediglich die Einf\u00fchrung des Werkzeugs in den Implantatk\u00f6rper erleichtert werde, etwa die konische Aufweitung im Kopfabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\n&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.606,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise Vollstreckungsschutz aus \u00a7 712 ZPO.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, der im Klagepatentanspruch genannte zylindrische Kern sei vom herk\u00f6mmlichen Gewindekern zu unterscheiden und sei als inneres Element zu verstehen. Im Inneren des Implantatk\u00f6rpers m\u00fcsse sich ein zylindrischer (Hohl-)Kern befinden. Ein Schraubimplantat wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei dem sich der Kern nach oben hin weite, sei vom Schutzumfang des Klagepatents nicht erfasst. Au\u00dferdem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Werkzeugaufnahmemittel auf. Als solches sei ein Mittel anzusehen, das eine Drehmoment\u00fcbertragung durch Formschluss mit einem Schraubwerkzeug erlaube. Der Innensechskant der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstrecke sich jedoch nicht durch den Kopfabschnitt und mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen h\u00e4lt die Beklagte die Abmahnkosten jedenfalls f\u00fcr \u00fcbersetzt, weil die Abmahnung erst wenige Tage vor Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents erfolgte und daher der Gegenstandswert von 500.000,00 EUR zu hoch angesetzt sei. Gleiches gelte f\u00fcr die 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Der Vollstreckungsschutzantrag liege darin begr\u00fcndet, dass die zu erteilende Auskunft eine Ma\u00dfnahme darstelle, die nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nne.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Desweiteren besteht ein Anspruch auf Zahlung von au\u00dfergerichtlich entstandenen Abmahnkosten in H\u00f6he von 5.450,80 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB nebst Zinsen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Ein entsprechendes Schraubimplantat \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 sei aus der US-A-5 000 686 bekannt. Zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer w\u00fcrden Schraubimplantate gr\u00f6\u00dftenteils in eine vorgefertigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt. Bekannte Schraubimplantate der vorgenannten Art verf\u00fcgten insbesondere im Kopfbereich \u00fcber eine Gestaltung, die beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung des Kiefers zu Verquetschungen f\u00fchre, die ein die Einheilung des Schraubimplantats in dem Kiefer verz\u00f6gerndes Trauma hervorrufen k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich b\u00f6ten die bekannten Schraubimplantate vielfach nur einen unzureichenden Halt im Kiefer.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Schraubimplantat zu schaffen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen l\u00e4sst und hierin sowohl rasch als auch fest einheilt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Schraubimplantat mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>1. Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatk\u00f6rper;<br \/>\n2. in dem Implantatk\u00f6rper ist ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet;<br \/>\n3. der Implantatk\u00f6rper weist eine Au\u00dfenfl\u00e4che auf,<br \/>\na) die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au\u00dfengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und<br \/>\nb) an einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) aufweist,<br \/>\nc) wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist;<br \/>\n4. das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats erstreckt sich<br \/>\na) durch den Kopfabschnitt (84) und<br \/>\nb) mindestens \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass eine Ausgestaltung des Mittelabschnitts mit einem Gewinde geringerer Tiefe es erm\u00f6gliche, dass am \u00dcbergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe weniger aufgeweitet bzw. vorgespannt werde, wodurch es am Mittelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliege. Dadurch werde verhindert, dass w\u00e4hrend des Einheilprozesses des Implantats in den Kiefer Bakterien und sonstige Verunreinigungen in einen Spalt zwischen Schraubimplantat und Kiefer bzw. Zahnfleisch eindringen. Daneben werde durch die verringerte Gewindetiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergr\u00f6\u00dfert, so dass eine gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke zur Verf\u00fcgung stehe. Dies erm\u00f6gliche eine leichtere Unterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels, insbesondere eines Innensechskants, im Inneren des Schraubimplantats.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Dies ist zwischen den Parteien f\u00fcr die Merkmale 1, 2, 3, 3a) und 3b) zu Recht unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist aber auch einen Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer Tiefe und zylindrischem Kern gem\u00e4\u00df Merkmal 3c) sowie ein Werkzeugaufnahmemittel im Sinne der Merkmalsgruppe 4 auf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit dem im Merkmal 3c) erw\u00e4hnten zylindrischen Kern beschreibt der Klagepatentanspruch die Au\u00dfenkontur des Mittelabschnitts des Implantatk\u00f6rpers am Flankengrund des Gewindes.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wonach der Implantatk\u00f6rper gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3 eine Au\u00dfenfl\u00e4che aufweist mit einem Gewindeabschnitt, einem Kopfabschnitt und einem dazwischen angeordneten Mittelabschnitt. Die Au\u00dfenfl\u00e4che des Implantatk\u00f6rpers im Bereich des Mittelabschnitts ist durch das Gewinde geringerer Tiefe und den zylindrischen Kern gekennzeichnet. Das Innere des Implantatk\u00f6rpers beschreibt der Klagepatentanspruch hingegen als Werkzeugaufnahmemittel. Es ist mit der Systematik des Anspruchs nicht vereinbar, das Werkzeugaufnahmemittel mit dem an anderer Stelle in Bezug auf die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Implantatk\u00f6rpers erw\u00e4hnten zylindrischen Kern ganz oder teilweise gleichzusetzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in der Beschreibung des Klagepatents wird der Begriff des Kerns durchweg daf\u00fcr verwendet, die Au\u00dfenkontur des Gewindeabschnitts und des Mittelabschnitts am Flankengrund des Gewindes zu beschreiben (Abs. [0014] der Anlage K 1). Der Kerndurchmesser d bzw. dm ist in der Figur 3 wiedergegeben und bezieht sich auf die Au\u00dfenkontur. Wenn zudem der Kerndurchmesser dm \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Mittelabschnitts 83 gleich ist (Abs. [0015] der Anlage K 1), wird damit gerade der zylindrische Kern des Mittelabschnitts beschrieben. Soweit dort desweiteren alternativ von einer Vergr\u00f6\u00dferung des Kerndurchmessers \u00fcber die L\u00e4nge des Mittelabschnitts die Rede ist, bezieht sich dies auf ein nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die gleichen Zusammenh\u00e4nge ergeben sich im \u00dcbrigen aus den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Funktion der zylindrischen Tiefe besteht in Abgrenzung zu einer konischen Form darin, dass im Zusammenwirken mit der im Vergleich zum Gewindeabschnitt verringerten Gewindetiefe eine nahezu gleichbleibende, gr\u00f6\u00dfere Wandst\u00e4rke im Mittelabschnitt erreicht wird, die es erm\u00f6glicht, das Werkzeugaufnahmemittel tiefer im Inneren des Implantatk\u00f6rpers unterzubringen (Abs. [0004] und [0017] der Anlage K 1).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auslegung auf das im Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil des BGH vom 25.04.2006 beruft, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Auslegung. Der Sinngehalt des Klagepatentanspruchs erf\u00e4hrt durch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils des BGH keine \u00c4nderung, selbst wenn der BGH unter dem zylindrischen Kern des Implantatk\u00f6rpers dessen Innenraum verstanden haben sollte.<\/p>\n<p>Wenn einzelne Patentanspr\u00fcche im Einspruchs-, Beschr\u00e4nkungs- oder Nichtigkeitsverfahren ge\u00e4ndert worden sind, ist der neue Wortlaut des betreffenden Patentanspruchs die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Auslegung, und die beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung erg\u00e4nzen oder ersetzen die den betreffenden Anspruch erl\u00e4uternde Beschreibung (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 26 m.w.N.). Aber nur solche Teile der Entscheidungsgr\u00fcnde verm\u00f6gen die Beschreibung des Patentanspruchs zu beschr\u00e4nken oder zu ersetzen, auf denen der Erfolg der Nichtigkeitsklage beruht. Die die Abweisung einer weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden Gr\u00fcnde stehen der Beschreibung hingegen nicht gleich. Sie erl\u00e4utern, warum das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb besteht grunds\u00e4tzlich kein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr, sie an die Stelle der Beschreibung treten zu lassen (BGH GRUR 2007, 778, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Im \u00dcbrigen erlaubt der Umstand, dass die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut einschr\u00e4nken, keine einschr\u00e4nkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschreibung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschr\u00e4nkungen (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Das Verletzungsgericht hat das Klagepatent insofern selbstst\u00e4ndig auszulegen und ist weder rechtlich noch tats\u00e4chlich an die Auslegung durch den BGH in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden (BGH GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/p>\n<p>Der BGH hat in dem Urteil vom 25.04.2006 ausgef\u00fchrt, der Fachmann habe ausgehend von der US-Patentschrift 5 000 686 zwei M\u00f6glichkeiten, die Eingriffsm\u00f6glichkeit tiefer zu gestalten, n\u00e4mlich das glatte Kopfteil zu verl\u00e4ngern oder den zylindrischen Kern zu vergr\u00f6\u00dfern (S. 13 der Anlage K 3). Diese Textstelle findet sich nicht in dem den (Teil-)Erfolg der Nichtigkeitsklage begr\u00fcndenden Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde, sondern betrifft die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage. Dar\u00fcber hinaus kann der zitierten Textstelle schon nicht eindeutig entnommen werden, ob der BGH mit dem von ihm verwendeten Begriff des inneren Kerns auch den im Klagepatentanspruch erw\u00e4hnten inneren Kern meinte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist der technische Wortsinn des Klagepatentanspruchs aufgrund der vorgenannten Gr\u00fcnde dahingehend zu verstehen, dass der zylindrische Kern die Au\u00dfenkontur des Mittelabschnitts am Flankengrund des Gewindes beschreibt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig einen Mittelabschnitt mit zylindrischer Au\u00dfenkontur am Flankengrund aufweist, verwirklicht sie das Merkmal 3c).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBegrifflich ist unter einem \u201eWerkzeugaufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats\u201c im Sinne des Klagepatents jede r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung zu verstehen, die der Aufnahme eines Werkzeugs dient und einen Formschluss zwischen dem Werkzeug und dem die Aufnahme formenden K\u00f6rper erm\u00f6glicht, so dass mittels des Werkzeugs ein Drehmoment auf den Implantatk\u00f6rper \u00fcbertragen werden kann. Gerade die Zweckbestimmung \u201ezum Einschrauben\u201c spricht daf\u00fcr, dass das Werkzeugaufnahmemittel zur Aufbringung eines Drehmoments geeignet sein muss. Beispielhaft beschreibt das Klagepatent, dass das Werkzeugaufnahmemittel als Innensechskant ausgebildet sein kann (Abs. [0004], [0017] und Unteranspruch 5).<\/p>\n<p>Allerdings muss nicht der Innenraum des Implantatk\u00f6rpers \u00fcber den gesamten Kopfabschnitt und den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts als Werkzeugaufnahmemittel ausgebildet sein. Soweit sich das Werkzeugaufnahmemittel durch den Kopfabschnitt \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts erstrecken soll, kann der Wortlaut des Klagepatentanspruchs auch dahingehend verstanden werden, dass das Werkzeugaufnahmemittel jedenfalls in dieser Tiefe im Inneren des Implantatk\u00f6rpers angeordnet sein soll. Bei funktionaler Betrachtung ist es jedenfalls nicht erforderlich, die f\u00fcr das Drehmoment erforderlichen Angriffsfl\u00e4chen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Innenbohrung des Implantatk\u00f6rpers zu erstrecken. Dem Klagepatent geht es vielmehr darum, das Werkzeugaufnahmemittel vom Kopfteil in das Innere des Implantatk\u00f6rpers zu verlegen. Daf\u00fcr dient die Ausbildung eines Mittelabschnitts mit einem Gewinde geringerer Tiefe (Abs. [0004] und [0017] der Anlage K 1), weil dadurch \u2013 zusammen mit der Zylinderform des Kerns \u2013 die Wandst\u00e4rke auch im unteren Bereich des Mittelabschnitts hinreichend gro\u00df ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis der Merkmalsgruppe 4 wird durch die Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass der Innensechskant von der oberen Stirnseite des Schraubimplantats ausgeht und sich \u00fcber den gesamten Kopfabschnitt erstreckt (Abs. [0017] der Anlage 1). Tats\u00e4chlich ist aber der obere Teil des Kopfabschnitts zun\u00e4chst als ein sich nach unten verj\u00fcngender Kegelstumpf ausgebildet (Abs. [0008] und Fig. 1 der Anlage K 1). Demnach geht auch das Klagepatent nicht davon aus, dass sich das der Drehmoment\u00fcbertragung dienende Werkzeugaufnahmemittel \u2013 hier in Form eines Innensechskants \u2013 tats\u00e4chlich \u00fcber den gesamten Kopfabschnitt und den gr\u00f6\u00dften Teil des Mittelabschnitts erstrecken muss. Diese Zusammenh\u00e4nge werden auch aus den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 7 deutlich. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 5 ist das Werkzeugaufnahmemittel als Innensechskant ausgebildet. R\u00fcckbezogen allein auf Unteranspruch 5 soll sich der Innensechskant (und damit das Werkzeugaufnahmemittel) gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 geringf\u00fcgig unterhalb der kieferau\u00dfenseitigen Stirnseite des Implantatk\u00f6rpers befinden. Allgemein kann gem\u00e4\u00df Unteranspruch 7 zwischen der Stirnseite des Implantatk\u00f6rpers und dem Innensechskant der Unteranspr\u00fcche 5 und 6 eine kegelstumpff\u00f6rmige Aufweitung vorhanden sein. Letztlich gen\u00fcgt es daher, wenn jedenfalls in der unteren H\u00e4lfte des Mittelabschnitts ein Werkzeugaufnahmemittel angeordnet ist.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung, wonach das Werkzeugaufnahmemittel unmittelbar an der Stirnseite des Kopfabschnitts beginnt und sich bis in den unteren Teil des Mittelabschnitts erstreckt, st\u00e4nde im Widerspruch zu den Unteranspr\u00fcchen 5 bis 7 und h\u00e4tte zudem zur Folge, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sind. Davon kann grunds\u00e4tzlich nicht ausgegangen werden (BGH GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig einen Innensechskant auf. Dieser erstreckt sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Mittelabschnitts. Dass der Innensechskant im oberen Bereich des Mittelabschnitts noch nicht vollst\u00e4ndig ausgebildet ist, sondern lediglich seine Ecken, w\u00e4hrend der Innenraum des Implantatk\u00f6rpers im Bereich der sechs Seiten des Innensechskants weiterhin konisch zul\u00e4uft, ist unbeachtlich. Der Klagepatentanspruch gibt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Form des Werkzeugaufnahmemittels nicht vor. Es gen\u00fcgt jede M\u00f6glichkeit eines Formschlusses, so dass ein Drehmoment auf das Schraubimplantat aufgebracht werden kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch im oberen Bereich des Mittelabschnitts der Fall und die Merkmalsgruppe 4 verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt ist, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin den ihr entstandenen Schaden nicht konkret beziffern kann und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht, besteht das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte schlie\u00dflich einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten in H\u00f6he 5.450,80 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB nebst Zinsen aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Berechnung der Abmahnkosten ist ein Gegenstandswert von 100.000,00 EUR zugrunde zu legen. Mit dem Abmahnschreiben vom 15.09.2015 machte die Kl\u00e4gerin f\u00fcnf Tage vor Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents ihren Anspruch auf Unterlassung geltend. Trotz des \u00fcberaus kurz bevorstehenden Ablaufs der Schutzdauer und der entsprechend eng bemessenen Frist zur Erwiderung auf die Abmahnung kann dieser ihre Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden. Dagegen wendet sich auch die Beklagte nicht. Allerdings h\u00e4lt die Beklagte einen Gegenstandswert von 500.000,00 EUR f\u00fcr die Abmahnung zu Recht f\u00fcr zu hoch angesetzt. Denn dieser Wert ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Unterlassungsanspruch ber\u00fccksichtigt in keiner Weise die Restlaufzeit von nur f\u00fcnf Tagen im Zeitpunkt der Abmahnung. Der Gegenstandswert ist stattdessen mit 100.000,00 EUR zu bemessen.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin den Streitwert f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Schadensersatz mit 100.000,00 EUR angegeben. Dieser Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin kommt f\u00fcr die Festsetzung in diesem Rechtsstreit \u00fcberragendes Gewicht bei (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl.: Kap. J Rn 119). Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist, so dass es geboten ist, die Kl\u00e4gerin an ihrer eigenen Streitwertangabe festzuhalten. Dieser Wert ist auch f\u00fcr den Gegenstandswert der Abmahnung in Ansatz zu bringen. Denn in F\u00e4llen, in denen das Patent w\u00e4hrend eines Rechtsstreits aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer wirkungslos wird, hat dies regelm\u00e4\u00dfig keinen Einfluss auf den Streitwert. Der bisherige Unterlassungsanspruch schl\u00e4gt mit dem Auslaufen des Patents in einen Schadensersatzanspruch um (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 11, 175 \u2013 Sitzheizung). Im Streitfall kann nichts anderes gelten, auch wenn die Schutzdauer bereits vor Klageerhebung ablief. Denn das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Unterlassungsverpflichtung unmittelbar vor Ablauf der Schutzdauer unterscheidet sich allenfalls marginal von dem Interesse an der Auskunft und der Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr den Zeitraum der Wirksamkeit des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr die T\u00e4tigkeit eines Patentanwalts und einer Rechtsanw\u00e4ltin h\u00e4lt die Kammer f\u00fcr angemessen. Gem\u00e4\u00df Ziffer 2300 VV zum RVG kann eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Davon ist in Patentstreitsachen, wie sie vorliegend gegeben ist, typischerweise auszugehen, so dass eine Geb\u00fchr von 1,5 regelm\u00e4\u00dfig als angemessen angesehen werden kann. Das gilt auch im Streitfall, zumal vorliegend mehrere Merkmale des Klagepatentanspruchs seitens der Beklagten bestritten sind. Die Festsetzung der Anwaltsgeb\u00fchr auf eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist hinzunehmen, weil diese einen Toleranzbereich von 20 % des jedenfalls angemessenen Satzes nicht \u00fcberschreitet (vgl. K\u00fchnen: Hb. d. Patentverletzung Kap. C Rn 48). Nach alledem ergibt sich zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR ein Betrag von 2.725,40 EUR jeweils f\u00fcr den Patentanwalt und die Rechtsanw\u00e4ltin, zusammen 5.450,80 EUR.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10.03.2016 enth\u00e4lt keinen weiteren Tatsachenvortrag. Ebenso wenig zeigt er neue rechtliche Gesichtspunkte auf, mit denen sich die Entscheidungsgr\u00fcnde nicht bereits auseinandersetzen. F\u00fcr die weiteren von der Beklagten zitierten Textstellen aus dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren gelten die vorangehenden Erw\u00e4gungen in gleicher Weise. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zum Werkzeugaufnahmemittel sind im Hinblick auf die hier vertretene Auslegung unbeachtlich.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die von der Beklagten geschilderten Nachteile gehen nicht \u00fcber die typischerweise mit einer Verurteilung zur Auskunftserteilung verbundenen Nachteile hinaus und verm\u00f6gen den Vollstreckungsschutzantrag nicht zu begr\u00fcnden.<br \/>\nStreitwert: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2526 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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