{"id":6331,"date":"2016-05-03T17:00:14","date_gmt":"2016-05-03T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6331"},"modified":"2016-08-29T11:24:56","modified_gmt":"2016-08-29T11:24:56","slug":"4b-o-11114-dampftrocknungsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6331","title":{"rendered":"4b O 111\/14 &#8211; Dampftrocknungsanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2525<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. Mai 2016\u00a0Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 111\/14 <\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material in \u00fcberhitztem Dampf, welche umfasst:<br \/>\neinen geschlossenen Beh\u00e4lter mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck verbunden ist, wobei das konische \u00dcbergangsst\u00fcck mit einem einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist, einen in einem Mittelteil des Beh\u00e4lters angeordneten W\u00e4rmetauscher, ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement zum Aufnehmen von \u00fcberhitztem Dampf von dem W\u00e4rmetauscher und zum Transportieren des \u00fcberhitzten Dampfs in den Beh\u00e4lter durch einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden, eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen, die um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweist und die letzte Zelle die Auslasszelle mit Auslassmitteln f\u00fcr das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, w\u00e4hrend die restlichen Zellen einen Boden aufweisen, durch den der Dampf hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen an den oberen Enden gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich offen sind und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle geleitete Material w\u00e4hrend des Durchgangs durch die Verfahrenszellen durch den \u00fcberhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem W\u00e4rmetauscher durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den hochgeblasen wird, so dass das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen hindurchtreten kann, einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf, wobei der Staubabscheidungszyklon \u00d6ffnungen in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist und wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon von unten zugef\u00fchrt wird, und wobei das Dampf-Transportelement unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.03.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,-Zeiten und -Preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs-und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 28.11.2012 und der der A Holding B bzw. der C B seit dem 16.03.2005 durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1,5 Mio EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 1 070 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K4, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K5) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 31.03.1999 unter Inanspruchnahme zweier d\u00e4nischer Priorit\u00e4ten vom 06.04.1998 und 23.02.1999 von der A Holding B angemeldet. Die PCT-Anmeldung wurde am 14.10.1999 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 16.02.2005. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 699 23 XXX) steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Beklagte hat am 16.02.2015 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Patentinhaberin, die A Holding B, erteilte der Kl\u00e4gerin durch Lizenzvertrag vom 28.11.2012 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent. Am 28.02.2014 firmierte sie um in C B (vgl. Anlage K6). Der Lizenzvertrag vom 28.11.2012 wurde durch Vertrag vom 07.10.2014 erg\u00e4nzt (vgl. Anlage K8). In dem Erg\u00e4nzungsvertrag hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eLICENSOR hereby grants to LICENSEE a worldwide and exclusive right to produce or having produced, distribute and sell products which make use of any of the PATENTS. \u2026<br \/>\nLICENSOR herewith assigns to LICENSEE all claims against third parties resulting out of the infringement of any of the PATENTS, also regarding the past. &#8230;<br \/>\nThe provisions of the AGREEMENT 2012 shall remain binding only to the extent they do not conflict with the provisions of the present agreement.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eApparatus for the drying of moist particulate materials in superheated steam\u201c (\u201eAnlage zum Trocknen von feuchtem, aus Partikeln bestehendem Stoff mittels \u00fcberhitztem Dampf\u201c). Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material in \u00fcberhitztem Dampf, welche umfasst:<br \/>\neinen geschlossenen Beh\u00e4lter (1) mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck verbunden ist, wobei das konische \u00dcbergangsst\u00fcck mit einem einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist,<br \/>\neinen in einem Mittelteil des Beh\u00e4lters angeordneten W\u00e4rmetauscher (3),<br \/>\nein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement (6) zum Aufnehmen von \u00fcberhitztem Dampf von dem W\u00e4rmetauscher (3) und zum Transportieren des \u00fcberhitzten Dampfs in den Beh\u00e4lter durch einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden (5),<br \/>\neine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2), die um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher (3) angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweist und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln f\u00fcr das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, w\u00e4hrend die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich (13) offen sind und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material w\u00e4hrend des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den \u00fcberhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem W\u00e4rmetauscher (3) durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen (11) hindurchtreten kann,<br \/>\neinen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon (8) zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Staubabscheidungszyklon (8) \u00d6ffnungen (14) in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist, und dass der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und liefert Maschinen und Ausr\u00fcstungen f\u00fcr die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe, unter anderem sogenannte \u201eWirbelschicht-Verdampfungstrockner\u201c oder auch \u201eD-Wirbelschicht-Verdampfungstrockner\u201c. Das Versuchsmodell eines solchen Wirbelschicht- Verdampfungstrockners befindet sich in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagten in E. Die Beklagte selbst stellt dieses wie folgt dar (vgl. Anlage K22):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin greift die Wirbelschicht-Verdampfungstrockner der Beklagten an, soweit sie einen Zyklon aufweisen, in dessen oberem Teil \u00d6ffnungen angeordnet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte dem interessierten Fachpublikum in der Vergangenheit im Internet, auf Konferenzen und in Workshops \u2013 teilweise unter Bezugnahme auf das in ihren R\u00e4umlichkeiten befindliche Versuchsmodell \u2013 das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung vor (vgl. Anlagen K21, K22, K25). Au\u00dferdem bewirbt sie ihre Verdampfungstrockner auf ihrer Website (vgl. Anlagen K21, K25) und stellt sie auf Messen und Workshops vor (vgl. Anlagen K22-K24).<\/p>\n<p>Im Herbst 2012 montierte die Beklagte bei der F AG in G einen Verdampfungstrockner, der zuvor seit dem Jahr 1992 im ehemaligen Fwerk in H im Einsatz gewesen war (vgl. Anlagen K16-K19). Im Rahmen der Montage nahm die Beklagte eine Modernisierung des Trockners vor.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2013 erhielt die Beklagte einen Auftrag von der Firma J (vgl. Anlage K20). An deren Firmensitz in Schweden montierte sie einen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, dessen Zyklon in seinem oberen Teil \u00d6ffnungen aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der im Herbst 2011 bei der F AG in G installierte Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weise einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zyklon mit \u00d6ffnungen im oberen Bereich auf. Auch der im M\u00e4rz 2013 von der Firma J erhaltene Auftrag betreffe einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner. Ein solcher werde zudem in den diversen Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten beworben und angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen, bis \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage rechtskr\u00e4ftig entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe weder den Verkauf noch das Anbieten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirbelschicht-Verdampfungstrockners schl\u00fcssig vorgetragen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht einfach verschiedene Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten zusammenfassen und sich hieraus die Merkmale des Patentanspruchs \u201ezusammensuchen\u201c.<\/p>\n<p>Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe zwar bei der F AG in G den Verdampfungstrockner aus dem ehemaligen Fwerk in H montiert und modernisiert, dabei habe sie allerdings den vorhandenen Staubabscheidungszyklon in keiner Weise ver\u00e4ndert. Dieser weise ausschlie\u00dflich \u00d6ffnungen im unteren Bereich auf.<\/p>\n<p>Der im M\u00e4rz 2013 von der Firma J beauftragte Verdampfungstrockner sei in Schweden hergestellt und ausgeliefert worden. In Schweden sei das Klagepatent aber \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht validiert.<\/p>\n<p>Der als Anlage K21 vorgelegte Fachartikel stelle kein \u201eAnbieten\u201c dar, sondern lediglich die Erkl\u00e4rung des Verfahrens der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung. Auch die auf der K Conference im Oktober 2013 vorgestellte Powerpoint-Pr\u00e4sentation sei kein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG. Es sei lediglich das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung erl\u00e4utert worden. Insofern handele es sich um eine wissenschaftliche Darstellung. Soweit darin auf bei der Beklagten durchgef\u00fchrte Tests Bezug genommen werde, werde deutlich, dass es sich ausschlie\u00dflich um Versuchsanlagen handele, die nicht zum Verkauf stehen w\u00fcrden. Auch der von der Beklagten veranstaltete Workshop im November 2013 habe dem wissenschaftlichen Austausch gedient, ein Anbieten eines Wirbelschichtverdampfungstrockners habe gerade nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin das bei der Beklagten befindliche Versuchsmodell angreife, mache dieses von einer Vielzahl von Merkmalen keinen Gebrauch. So liege kein geschlossener Beh\u00e4lter vor, sondern der verwendete Beh\u00e4lter sei teilweise offen. Zum Trocknen werde nicht \u00fcberhitzter Dampf, sondern Umgebungsluft verwendet. Das Gebl\u00e4se sei nicht im unteren zylindrischen Teil angeordnet, sondern befinde sich g\u00e4nzlich au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters. Bei dem Versuchsmodell existiere zudem zwischen der ersten und der zweiten Verfahrenszelle keine Trennung. Zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle seien keine Trennw\u00e4nde, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten angeordnet. Das partikelf\u00f6rmige Material werde daher nicht nur in die erste Zelle, sondern in die ersten sechs Zellen eingelassen. Das Versuchsmodell weise zudem einen mehrstufigen Zyklon auf, der auf einem anderen Wirkprinzip beruhe und wesentlich gr\u00f6\u00dfer sei als der im Klagepatent beschriebene Staubabscheidungszyklon. Er erstrecke sich von dem Bereich direkt oberhalb der Verfahrenszellen bis in den gew\u00f6lbten Bereich (Kl\u00f6pperboden) oberhalb des oberen zylindrischen Teils. Oberhalb der Verfahrenszellen seien sogenannte Drallschaufeln vorgesehen, die daf\u00fcr sorgen w\u00fcrden, dass nach oben steigender Dampf und Staub in eine rotierende Bewegung versetzt werde, so dass der Staub aufgrund der bereits im konischen Bereich erzeugten Zentrifugalkr\u00e4fte abgeschieden werde. Dabei weise der Zyklon zwar im oberen gew\u00f6lbten Bereich \u00d6ffnungen auf, allerdings trete lediglich noch ein Anteil von h\u00f6chstens 20 % des in dem Beh\u00e4lter aufsteigenden Dampfs und Staubs durch diese \u00d6ffnungen in den Zyklon ein. Ein Gro\u00dfteil des Staubs werde zuvor in dem durch die Drallschaufeln erzeugten Wirbelfeld abgeschieden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Der Klagepatentanspruch 1 sei unzul\u00e4ssig erweitert und werde durch die DE 699 38 417 (D0 des Nichtigkeitsverfahrens), die DE 691 01 975 (D1 des Nichtigkeitsverfahrens) und den Artikel \u201eSteamdrying of Beet Pulp\u201c (D4a\/D4b des Nichtigkeitsverfahrens) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Hilfsweise beruhe die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Erg\u00e4nzend wird auf die Ausf\u00fchrungen in der Nichtigkeitsklage (Anlage B5) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Auf ihren Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage (Anlage K32) wird verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2016 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Schadensersatz (dem Grunde nach) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu. Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche aktiv legitimiert. Sie ist seit dem 28.11.2012 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die Patentinhaberin, damals firmierend unter A Holding B, der Kl\u00e4gerin mit Lizenzvertrag vom 28.11.2012 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt hat. Als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin stehen der Kl\u00e4gerin eigene Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung und R\u00fcckruf zu (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2008, 896 &#8211; Tintenpatrone I).<\/p>\n<p>Daneben kann die Kl\u00e4gerin etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche der Patentinhaberin aus abgetretenem Recht geltend machen. Durch den Erg\u00e4nzungsvertrag vom 07.10.2014 hat die Patentinhaberin, nunmehr firmierend unter C B, s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus einer Verletzung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Insofern hei\u00dft es in dem Vertrag:<br \/>\n\u201eLICENSOR herewith assigns to LICENSEE all claims against third parties resulting out of the infringement of any of the PATENTS, also regarding the past. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Der Erg\u00e4nzungsvertrag vom 07.10.2014 l\u00e4sst die ausschlie\u00dfliche Lizenz der Kl\u00e4gerin unber\u00fchrt, best\u00e4tigt sie nur noch einmal. Insofern hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eLICENSOR hereby grants to LICENSEE a worldwide and exclusive right to produce or having produced, distribute and sell products which make use of any of the PATENTS. \u2026<br \/>\nThe provisions of the AGREEMENT 2012 shall remain binding only to the extent they do not conflict with the provisions of the present agreement.\u201c<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigen Materialien in \u00fcberhitztem Dampf (Anlage K5 Abs. [0005]). Solche Anlagen werden beispielsweise zur Trocknung von Zuckerr\u00fcbenschnitzeln, Holzsp\u00e4nen oder anderen feuchten Brennstoffen eingesetzt (Anlage K5 Abs. [0004], [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verweist auf verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Anlagen (Anlage K5 Abs. [0003]). Derartige Verdampfungstrockner bestehen beispielsweise aus einem unteren zylindrischen Teil, einem oberen zylindrischen Teil und einem diese beiden Teile verbindenden konischen \u00dcbergangsst\u00fcck. Im Mittelteil des (geschlossenen) Beh\u00e4lters ist ein W\u00e4rmetauscher angeordnet. Der von dort ausgehende \u00fcberhitzte Dampf wird durch ein Dampf-Transportelement \u2013 etwa ein Gebl\u00e4se \u2013 nach oben weitergeleitet. Er tritt durch eine Reihe vertikaler Verfahrenszellen mit dampfdurchl\u00e4ssigem Boden, die im unteren zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters um den W\u00e4rmetauscher herum angeordnet sind. In den Verfahrenszellen wird das zu trocknende Material dem Einfluss des \u00fcberhitzten Dampfes ausgesetzt und in eine Wirbelbewegung versetzt. Die schwersten Partikel laufen von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch \u00d6ffnungen am Boden. Die leichteren Partikel werden in das konische Teil hochgeblasen, welches in \u00e4hnlicher Weise in Zellen unterteilt ist. Diese Zellen sind durch konische Fl\u00e4chen bildende geneigte Bleche unterteilt. Gegen\u00fcber den untersten Teilen der konischen Fl\u00e4chen befinden sich \u00d6ffnungen zwischen den Verfahrenszellen, denen Material \u00fcber F\u00fchrungsschienen zugef\u00fchrt wird. Oberhalb der Zellen ist ein gemeinsamer Bereich angeordnet, in dem das Material zur Auslasszelle weitergeleitet wird. Anders als bei den restlichen Zellen str\u00f6mt durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf. Entsprechend f\u00e4llt das gesamte Material, dass diese Zelle erreicht, auf den Boden und kann von dort abgef\u00fchrt werden (Anlage K5 Abs. [0002]). Der entstehende Staub wird mittels eines im oberen zylindrischen Teil angeordneten Zyklons abgeschieden.<\/p>\n<p>Die Vorteile der Dampftrocknung liegen in der fehlenden Belastung der Atmosph\u00e4re mit st\u00f6renden Emissionen und der M\u00f6glichkeit der Energiegewinnung durch die Weiterverwendung des Verfahrensdampfes (Anlage K5 Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Als Nachteil der im Stand der Technik bekannten Anlagen beschreibt die Klagepatentschrift den relativ hohen Preis solcher Anlagen im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Leistungsf\u00e4higkeit. Es ist daher die Aufgabe (das technische Problem), die Leistungsf\u00e4higkeit (Trocknungsleistung) solcher Anlagen zu steigern, und zwar ohne eine Steigerung der Kosten und ohne eine Qualit\u00e4tsminderung des fertigen Produkts (Anlage K5 Abs. [0006], [0008]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Anlage vor, die die folgenden Merkmale aufweist. Dabei wurde in die nachstehende Merkmalsgliederung die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2016 vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruchs 1 aufgenommen, wonach sich das Dampf-Transportelement unterhalb des W\u00e4rmetauschers befinden muss.<\/p>\n<p>1. Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material in \u00fcberhitztem Dampf, welche umfasst:<br \/>\n2. einen geschlossenen Beh\u00e4lter (1) mit<br \/>\n2.1. einem unteren zylindrischen Teil,<br \/>\n2.2. das mit einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck verbunden ist,<br \/>\n2.3. wobei das konische \u00dcbergangsst\u00fcck mit einem oberen zylindrischen Teil verbunden ist,<br \/>\n2.4. das einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweist,<br \/>\n3. einen W\u00e4rmetauscher (3),<br \/>\n3.1. der in einem Mittelteil des Beh\u00e4lters angeordnet ist,<br \/>\n4. ein Dampf-Transportelement (6)<br \/>\n4.1. zum Aufnehmen von \u00fcberhitztem Dampf von dem W\u00e4rmetauscher (3) und<br \/>\n4.2. zum Transportieren des \u00fcberhitzten Dampfs in den Beh\u00e4lter durch einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden (5),<br \/>\n4.3. wobei das Dampf-Transportelement (6) im unteren zylindrischen Teil unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet ist,<br \/>\n5. eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2),<br \/>\n5.1. die um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher (3) angeordnet sind,<br \/>\n5.2. wobei eine erste Zelle einen Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweist<br \/>\n5.3. und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln f\u00fcr das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist,<br \/>\n5.4. w\u00e4hrend die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann,<br \/>\n5.5. und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich (13) offen sind<br \/>\n5.6. und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material w\u00e4hrend des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den \u00fcberhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem W\u00e4rmetauscher (3) durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen (11) hindurchtreten kann,<br \/>\n6. einen Staubabscheidungszyklon (8)<br \/>\n6.1 zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,<br \/>\n6.2 wobei der Staubabscheidungszyklon (8) in dem oberen zylindrischen Teil angeordnet ist und<br \/>\n6.3 in seinem oberem Teil \u00d6ffnungen (14) zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist,<br \/>\n6.4 wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung besteht dabei darin, zus\u00e4tzliche \u00d6ffnungen im oberen Teil des Zyklons vorzusehen. Hintergrund ist, dass die Leistungsf\u00e4higkeit eines Wirbelschicht-Verdampfungstrockners in etwa proportional zum zirkulierenden Dampfstrom ist. Bei den im Stand der Technik bekannten Anlagen, bei denen die Dampfzufuhr zum Zyklon an dessen Boden erfolgte, konnte die Dampfzufuhr ausweislich der Klagepatentschrift aber nicht erh\u00f6ht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerw\u00fcnscht gro\u00dfe Menge des partikelf\u00f6rmigen Materials mit dem Dampf in den Zyklon gerissen wurde. Da im Zyklon keine ausreichende Trocknung des Materials erfolgt, verlie\u00df unzureichend getrocknetes Material die Anlage und die Qualit\u00e4t des ausgesto\u00dfenen Produkts war vermindert (Anlage K5 Abs. [0007]). Dem will die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre entgegenwirken, indem der Gro\u00dfteil des Dampfes erst im oberen Bereich des Zyklons in diesen eingeleitet wird. Auf dem Weg zu diesen oberen \u00d6ffnungen des Zyklons wird eventuell vom Dampfstrom mitgerissenes, noch feuchtes Material abgeschieden. Dies geschieht durch die Zentrifugalkraft, die entsteht, wenn die Partikel mit dem Dampfstrom in dem obersten Teil des Beh\u00e4lters und um den Zyklon herum und vorw\u00e4rts in Richtung der Dampfzufuhr des Zyklons gef\u00f6rdert werden. Denn hierdurch treffen diese Partikel auf die Au\u00dfenwandung des Beh\u00e4lters auf und bilden dort eine Schicht, die nach unten zu den Verfahrenszellen zur\u00fcckgleitet. In den Zyklon gelangt trotz der gesteigerten Dampfzufuhr nur der getrocknete Staub (Anlage K5 Abs. [0010]).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf der Klagepatentanspruch 1 der Auslegung.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 2 beschreibt einen Beh\u00e4lter, bestehend aus einem unteren und einem oberen zylindrischen Teil, die durch ein konisches \u00dcbergangsst\u00fcck verbunden sind. Soweit dieser Beh\u00e4lter \u201egeschlossen\u201c sein soll, hat dies funktional den Zweck zu gew\u00e4hrleisten, dass sowohl der \u00fcberhitzte Dampf als auch das partikelf\u00f6rmige Material w\u00e4hrend des Trocknungsvorgangs in ihm verbleiben. Dies schlie\u00dft es hingegen nicht aus, dass der Beh\u00e4lter \u00d6ffnungen aufweist. Dies k\u00f6nnen beispielsweise die \u00d6ffnungen f\u00fcr die Zufuhr und den Abtransport des partikelf\u00f6rmigen Materials sein, die im Klagepatentanspruch selbst genannt sind (vgl. Merkmale 5.2 und 5.3). Daneben l\u00e4sst der Anspruch aber durchaus auch weitere \u00d6ffnungen zu, sofern sie die Funktion des geschlossenen Beh\u00e4lters, Dampf und Material w\u00e4hrend des Trocknungsvorganges in ihm zusammenzuf\u00fchren, nicht beeintr\u00e4chtigen. So sind etwa Eintritts\u00f6ffnungen f\u00fcr den Dampf, Entl\u00fcftungs\u00f6ffnungen oder Kondensat-Austritts\u00f6ffnungen denkbar. Der Fachmann erkennt, dass diese \u00d6ffnungen die Funktion des Wirbelschicht-Verdampfungstrockners nicht einschr\u00e4nken, sondern vielmehr unterst\u00fctzen. Entsprechend haben beide Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2016 \u00fcbereinstimmend darauf hingewiesen, dass ohne Austritts\u00f6ffnungen f\u00fcr den Dampf der Druck im Beh\u00e4lter zu stark ansteigen w\u00fcrde. Der geschlossene Beh\u00e4lter muss gerade solcherma\u00dfen ausgestaltet sein, dass er eine Trocknung des partikelf\u00f6rmigen Materials mittels unter Druck stehendem, \u00fcberhitztem Dampf zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 1 beschreibt den Aufbau des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters im Grundsatz dahingehend, dass sich an ein unteres zylindrisches Teil ein konisches \u00dcbergangsst\u00fcck und an dieses wiederum ein oberes zylindrisches Teil anschlie\u00dft, wobei das obere zylindrische Teil einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat als das untere zylindrische Teil. Wie im Einzelnen die zylindrischen Teile ausgestaltet sind, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Vom Schutzbereich umfasst ist auch eine Ausgestaltung, bei der etwa der untere zylindrische Teil einen gew\u00f6lbten Boden aufweist. Dies zeigt sich bereits in Ansehung von Figur 1 der Klagepatentschrift. Dass dieser gew\u00f6lbte Boden nicht als Bestandteil des unteren zylindrischen Teils angesehen werden k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Soweit in dem in der Klagepatentschrift als Stand der Technik benannten EP 0 537 262 (Anlage B1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B2) zwischen einem Bodenteil (1) und dem unteren zylindrischen Teil (2) unterschieden wird (vgl. Figur 2), greift die Klagepatentschrift diese Unterscheidung gerade nicht auf. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre befasst sich ersichtlich nicht mit der Ausgestaltung des unteren zylindrischen Teils des Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>Soweit es im Klagepatentanspruch 1 weiter hei\u00dft, dass das Dampf-Transportelement im unteren zylindrischen Teil angeordnet ist (Merkmal 4.3), hat dies funktional den Zweck, dass es den \u00fcberhitzten Dampf durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den der Verfahrenszellen nach oben in den Beh\u00e4lter transportieren soll (vgl. Merkmal 4.2). Auf diese Weise versetzt es das in den Verfahrenszellen befindliche Material in eine Wirbelbewegung und f\u00f6rdert solcherma\u00dfen die Trocknung desselben (vgl. Anlage K5 Abs. [0002], Abs. [0021] und Abs. [0028]). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es unerheblich, an welcher Stelle des unteren zylindrischen Teils des Beh\u00e4lters sich das Dampf-Transportelement befindet. Es kann beispielsweise auch im Boden des unteren zylindrischen Teils angeordnet sein, wie dies etwa in der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik benannten EP 0 537 262 (Anlage B1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B2) der Fall war.<\/p>\n<p>Um den W\u00e4rmetauscher herum sind eine Reihe von l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen angeordnet (Merkmale 5, 5.1). Diese dienen dem gezielten Transport des Materials durch die Anlage, wobei in allen Zellen au\u00dfer der Auslasszelle eine Trocknung durch \u00fcberhitzten Dampf stattfindet und das Material im Bereich der Auslasszelle ausreichend getrocknet sein soll. Durch \u00d6ffnungen, die an ihrem Boden vorgesehen sind, kann das partikelf\u00f6rmige Material langsam durch die Verfahrenszellen durchwandern (Merkmal 5.6), bis es an der Auslasszelle vollst\u00e4ndig getrocknet ankommt (Merkmal 5.3). Der Boden der Auslasszelle weist einen geschlossenen Boden auf, damit das Material in diesem Bereich nicht hochgeblasen wird, sondern durch das Auslassmittel austreten kann.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 6.2 befindet sich im oberen zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Staubabscheidungszyklon. Dieser obere zylindrische Teil ist nicht genauer definiert. Er umfasst aber ohne weiteres den Deckel des Beh\u00e4lters. Die Ausf\u00fchrungen zum unteren zylindrischen Teil und seinem Boden gelten entsprechend.<\/p>\n<p>Der Staubabscheidungszyklon weist gem\u00e4\u00df Merkmal 6.3 in seinem oberen Bereich \u00d6ffnungen auf, die mindestens die H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs aufnehmen. Der Klagepatentanspruch 1 l\u00e4sst damit ohne weiteres zu, dass s\u00e4mtlicher Dampf und Staub dem Zyklon durch \u00d6ffnungen zugef\u00fchrt wird, die sich in seinem oberen Bereich befinden. Soweit dies nicht der Fall ist, l\u00e4sst Merkmal 6.4 daneben eine Zuf\u00fchrung von Dampf und Staub durch \u00d6ffnungen zu, die sich im unteren Teil des Zyklons befinden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirbelschicht-Verdampfungstrockner im Sinne von \u00a7 9 PatG angeboten hat.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 9 PatG verwendete Begriff des Anbietens ist ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, der dahin geht, dem Inhaber des Schutzrechts \u2013 sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmef\u00e4llen ab \u2013 alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Deshalb unterf\u00e4llt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S. des \u00a7 145 BGB, sondern jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59). Umfasst sind auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Klagepatents stehenden Gegenstands erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Ein Mittel hierzu ist die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur F\u00f6rderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das \u2013 wie es in \u00a7 9 PatG hei\u00dft \u2013 Gegenstand des Klagepatents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 ff.). Gleiches gilt f\u00fcr das Ausstellen eines bestimmten Gegenstandes auf einer Fachmesse. Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht.<br \/>\n________________________________________<br \/>\nInsofern ist unerheblich, ob das in der Werbung pr\u00e4sentierte Erzeugnis s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Vielmehr ist der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt f\u00fcr die tatrichterliche W\u00fcrdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Nach der Rechtsprechung des BGH muss in derartigen F\u00e4llen die Frage, ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Dabei soll weder das Verst\u00e4ndnis des Werbenden noch das Verst\u00e4ndnis einzelner Empf\u00e4nger der Werbung oder bestimmter Gruppen von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Ma\u00dfstab bilden. Entscheidend soll sein, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden muss, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Klagepatents entspricht. Wenn die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde diese Feststellung erlauben, kann es nach der Rspr. des BGH nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung selbst unmittelbar offenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung i.S. des \u00a7 9 PatG \u2013 so der BGH \u2013 sei hiervon nicht abh\u00e4ngig. Es k\u00f6nne daher im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens von Prospekten mit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses \u2013 dies muss auch f\u00fcr die Werbung im Internet gelten \u2013 nicht verlangt werden, dass gerade im Werbemittel die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale so zum Ausdruck kommen, dass ihr Vorhandensein einem Fachmann allein auf Grund der Befassung mit diesem Werbemittel offenkundig ist. Es k\u00f6nne nur \u2013 so der BGH \u2013 auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten ankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Klagepatents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten worden ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer).<\/p>\n<p>Ausgehend von den aufgezeigten Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls stellt sich die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Pr\u00e4sentation des Versuchsmodells der Beklagten bei \u201eobjektiver Betrachtung\u201d im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH als ein patentverletzendes Anbieten im Inland dar.<\/p>\n<p>Zwar steht der Betrieb eines Versuchsmodells grunds\u00e4tzlich unter dem Privileg des \u00a7 11 Nr. 2 PatG, dieses Privileg erstreckt sich aber nicht auf Handlungen der Beklagten, die auf die gewerbliche Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse abzielen. Die Beklagte hat die als Anlage K22 vorgelegte Powerpoint-Pr\u00e4sentation, in der unter anderem ihr Versuchsmodell genauer erl\u00e4utert wird, bei der vom 08.10.2013 bis zum 10.10.2013 in Hannover stattgefundenen K Conference pr\u00e4sentiert. An der Konferenz haben unter anderem potentielle Kunden der Beklagten wie die S\u00fcdzucker AG teilgenommen (vgl. Anlage K23). Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei der Anlage K22 lediglich um die wissenschaftliche Darstellung des Prinzips der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung handelte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beklagte mit ihrer Pr\u00e4sentation den Zweck verfolgte, Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu potentiellen Kunden zu kn\u00fcpfen und ihre Anlagen zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentierte ihr Versuchsmodell in der Erwartung, dass ein entsprechender Wirbelschicht-Verdampfungstrockner von den Teilnehmern der Konferenz nachgefragt werden w\u00fcrde. Die Pr\u00e4sentation war dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten der Beklagten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht. Dass der Wirbelschicht-Verdampfungstrockner dabei jeweils an die Bed\u00fcrfnisse des Kunden angepasst werden muss und hierzu ggf. modifiziert werden muss, \u00e4ndert nichts daran, dass die Beklagte durch ihre Pr\u00e4sentation auf der K-Conference grunds\u00e4tzlich zum Ausdruck gebracht hat, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner herstellen und liefern zu k\u00f6nnen. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung \u201eThe flow test unit represents the elements of a real dryer\u201c in Anlage K22.<\/p>\n<p>Mit derselben Zielsetzung f\u00fchrte die Beklagte einen Monat sp\u00e4ter, am 05.11.2013, einen Workshop durch, bei dem sie das Versuchsmodell im Betrieb pr\u00e4sentierte (vgl. Anlage K24). An dem Workshop nahmen potentielle Kunden wie die F AG, J AB, L GmbH &amp; Co. KG, M GmbH &amp; Co. KG, N und O S.A. teil (vgl. Anlage K24 S. 1). Zwar diente dieser Workshop ausweislich der Internetseite der Beklagten vordringlich der Information der Teilnehmer, selbstverst\u00e4ndlich werden durch eine solche Veranstaltung aber auch Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse gef\u00f6rdert. Die Teilnehmer konnten die Pr\u00e4sentation der Beklagten nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte gewillt und in der Lage ist, eine dem Versuchsmodell entsprechende Anlage \u2013 angepasst an die besonderen Bed\u00fcrfnisse des einzelnen Kunden \u2013 herzustellen und zu liefern.<\/p>\n<p>Inwieweit die weiteren von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten ein \u201eAnbieten\u201c eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verdampfungstrockners darstellen, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin weiter unter Bezugnahme auf die Anlage in G und in Schweden behauptet, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und\/oder in Verkehr gebracht, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Montage eines Wirbelschicht-Verdampfungstrockners bei der F AG in G vorgelegten Unterlagen (Anlagen K16 bis K19) belegen nicht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der Staubabscheidungszyklon gem\u00e4\u00df Merkmal 6.3 in seinem oberen Bereich \u00d6ffnungen aufweist. Nachdem die Beklagte behauptet, der Zyklon habe nur in seinem unteren Bereich \u00d6ffnungen, trifft die Kl\u00e4gerin die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr ihre gegenteilige Behauptung. Dieser hat sie nicht gen\u00fcgt. Der Verweis auf anderweitige Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten f\u00fchrt an dieser Stelle nicht weiter, da keineswegs feststeht, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen tats\u00e4chlich den bei der F AG in G installierten Verdampfungstrockner betreffen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich des im M\u00e4rz 2013 von der Firma J beauftragten Verdampfungstrockners behauptet die Beklagte, dass dieser in Schweden hergestellt und ausgeliefert worden sei. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer im Oktober 2013 im Rahmen der K Conference und im November 2013 im Rahmen ihres Workshops von der Beklagten angebotene Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weist s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 auf.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Wirbelschicht-Verdampfungstrockner um eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material handelt. Nachdem sich die Pr\u00e4sentation ausweislich der \u00dcberschrift der Anlage K22 \u201eFluidized-bed drying with superheated steam\u201c auf die Trocknung mittels \u00fcberhitztem Dampf bezieht, ist das Angebot auf einen Verdampfungstrockner gerichtet, der mit \u00fcberhitztem Dampf im Sinne von Merkmal 1 arbeitet. Dass dies ggf. bei dem Versuchsmodell der Beklagten nicht der Fall ist, spielt f\u00fcr das Angebot keine Rolle. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Pr\u00e4sentation der Beklagten jedenfalls dahingehend, dass die Beklagte eine entsprechende Anlage, die mit \u00fcberhitztem Dampf arbeitet, herstellen und liefern kann. Gleiches gilt f\u00fcr den Workshop, der im November 2013 bei der Beklagten durchgef\u00fchrt wurde (vgl. Anlage K24 letzte Seite).<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich muss eine entsprechende Anlage, die mit \u00fcberhitztem Dampf arbeitet, auch mit einem geschlossenen Beh\u00e4lter im Sinne von Merkmal 2 ausgestattet sein, da andernfalls der \u00fcberhitzte Dampf entweichen k\u00f6nnte und keine ausreichende Trocknung des partikelf\u00f6rmigen Materials bewirken w\u00fcrde. Dies erkennen die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres und werden das Angebot der Beklagten dahingehend verstehen.<\/p>\n<p>Die angesprochenen Verkehrskreise wissen dar\u00fcber hinaus, dass im Stand der Technik das Dampf-Transportelement \u00fcblicherweise im unteren zylindrischen Teil der Anlage angeordnet war. Auch wenn sich das Dampf-Transportelement bei dem pr\u00e4sentierten Versuchsmodell der Beklagten au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters befinden mag, erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass es ebenso gut \u2013 wie bereits bekannt \u2013 unter dem W\u00e4rmetauscher im unteren zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters angeordnet werden kann. Dies macht in einer Anlage, die mit \u00fcberhitztem Dampf arbeitet, schon deshalb Sinn, weil dort ein geschlossener Beh\u00e4lter vorhanden sein muss, innerhalb dessen der \u00fcberhitzte Dampf bewegt und die Trocknung des Materials bewirkt wird. Die in Anlage K22 befindliche schematische Zeichnung zeigt eine entsprechende Anordnung des Dampf-Transportelementes im unteren zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters unmittelbar unterhalb des W\u00e4rmetauschers, dort mit der Bezugsziffer 10 gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, die dort gezeigte Anordnung des Dampf-Transportelementes im Kl\u00f6pperboden sei nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, folgt die Kammer dem nicht (s.o. zur Auslegung). Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist der gew\u00f6lbte Boden Teil des unteren zylindrischen Teils. Indem der Ventilator im Kl\u00f6pperboden angeordnet ist, befindet er sich damit zugleich in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise im unteren zylindrischen Teil unterhalb des W\u00e4rmetauschers. Dass die Anordnung des Ventilators im Kl\u00f6pperboden funktional dergestalt von der Anordnung im unteren zylindrischen Teil zu unterscheiden w\u00e4re, dass der Ventilator aufgrund seiner Positionierung im Kl\u00f6pperboden die ihm nach dem Klagepatent zugewiesene Funktion nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Soweit sie auf die Relevanz der Ausbildung des Bodens f\u00fcr das Str\u00f6mungsverhalten des Dampfes verweist, bleiben ihre Ausf\u00fchrungen unbestimmt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Anordnung des Ventilators im Kl\u00f6pperboden ggf. vom Klagepatent nicht gew\u00fcnschte Auswirkungen auf das Str\u00f6mungsverhalten des Dampfes haben sollte. Mit solchen Auswirkungen befasst sich die Klagepatentschrift selbst auch gar nicht. Die konkrete Ausgestaltung des unteren zylindrischen Teils des Beh\u00e4lters und die ggf. damit verbundenen Auswirkungen auf das Str\u00f6mungsverhalten des Dampfes bleiben vielmehr dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 sind unmittelbar in Gestalt des Versuchsmodells verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Anlage weist einen Beh\u00e4lter auf, bestehend aus einem unteren zylindrischen Teil (Merkmal 2.1), einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck (Merkmal 2.2) und einem oberen zylindrischen Teil (Merkmal 2.3), wobei das obere zylindrische Teil einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist als das untere zylindrische Teil (Merkmal 2.4). Unstreitig ist im Mittelteil des Beh\u00e4lters ein W\u00e4rmetauscher angeordnet (Merkmalsgruppe 3).<\/p>\n<p>Das Versuchsmodell weist auch eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen im Sinne von Merkmal 5 auf. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle w\u00fcrden sich keine Trennw\u00e4nde, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten befinden, so dass es an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufteilung des Beh\u00e4lters in Verfahrenszellen fehle, \u00fcberzeugt dies nicht. Die in Anlage K22 unter der \u00dcberschrift \u201eflow characteristics\u201c wiedergegebene, schematische und kolorierte Darstellung des Versuchsmodells der Beklagten l\u00e4sst deutlich die um den im Mittelteil des Beh\u00e4lters befindlichen W\u00e4rmetauscher angeordneten, grau eingef\u00e4rbten Trennw\u00e4nde erkennen, die eine vertikale Unterteilung des Beh\u00e4lters bewirken und sich im Bereich des unteren zylindrischen Teils zwischen dem W\u00e4rmetauscher und der Au\u00dfenwand des Beh\u00e4lters erstrecken. Diese sind nach oben offen, l\u00e4nglich und im Wesentlichen vertikal. Damit aber sind Verfahrenszellen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gegeben (Merkmale 5, 5.1).<\/p>\n<p>Soweit die erste Zelle, die den Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweist (Merkmal 5.2), breiter ist als die \u00fcbrigen Zellen (ggf. der Breite von 6 der \u00fcbrigen Zellen entspricht), ist dies nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ohne Belang. Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass alle Verfahrenszellen dieselbe Breite aufweisen m\u00fcssten, enth\u00e4lt der Anspruch nicht.<\/p>\n<p>Die letzte Zelle enth\u00e4lt ein Auslassmittel f\u00fcr das getrocknete Material (Merkmal 5.3), wobei schon die Farbgebung in der schematischen Darstellung des Versuchsmodells der Beklagten in Anlage K22 deutlich macht, dass der Boden dieser Zelle anders ist als der Boden der \u00fcbrigen Zellen, n\u00e4mlich unstreitig nicht dampfdurchl\u00e4ssig (Merkmale 5.3 und 5.4).<\/p>\n<p>Weiterhin ist in der schematischen Darstellung zu erkennen, dass die seitlich nebeneinander liegenden Verfahrenszellen an den oberen Enden gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich offen sind (Merkmal 6.5) und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen an den unteren Enden der Zellen verbunden sind (Merkmal 6.6). Auf diese Weise kann das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen hindurchtreten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist das Versuchsmodell der Beklagten auch einen Zyklon im Sinne der Merkmalsgruppe 6 auf. In Anlage K22 ist dieser mit der Bezugsziffer 6 (rotary dust separator) bezeichnet. Schon seine Bezeichnung verdeutlicht die Funktion, Dampf und Staub aufzunehmen und den Staub von dem Dampf abzuscheiden (Merkmal 6.1). Die Funktion des Zyklons wird in der schematischen Zeichnung in Anlage K22 unter der \u00dcberschrift \u201etechnological principle test unit\u201c dargestellt, wobei er hier ausdr\u00fccklich als \u201ecyclone for dust separation\u201c bezeichnet wird. Seine Position im Verdampfungstrockner ist in der schematischen Zeichnung unter der \u00dcberschrift \u201eoperating principle\u201c und auch in der kolorierten Skizze unter der \u00dcberschrift \u201eflow characteristics\u201c zu erkennen. Der Zyklon befindet sich \u00fcber dem W\u00e4rmetauscher im oberen zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters (Merkmal 6.2). Anhand der Skizzen ist nicht erkennbar, dass sich die \u00d6ffnungen des Zyklons im oberen Kl\u00f6pperboden befinden. Selbst wenn aber der dahingehende Vortrag der Beklagten richtig sein sollte, w\u00fcrde dies nicht die Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 hindern. Denn der obere Kl\u00f6pperboden ist Bestandteil des oberen zylindrischen Teils (s.o. zur Auslegung).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, dass sich unter dem Bauteil mit der Bezugsziffer 6 im \u00dcbergang zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck Drallschaufeln befinden w\u00fcrden, die den nach oben steigenden Dampf und Staub in eine rotierende Bewegung versetzen und aufgrund der hierdurch erzeugten Zentrifugalkr\u00e4fte den Staub bereits im Bereich des konischen \u00dcbergangsst\u00fccks abscheiden w\u00fcrden, ist dieser Einwand f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unbeachtlich. Es mag sein, dass aufgrund der Drallschaufeln schon das konische \u00dcbergangsst\u00fcck als Zyklon genutzt und in diesem Bereich Staub abgeschieden wird. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass sich auch im oberen zylindrischen Teil ein Zyklon befindet. Dieser Zyklon verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der Merkmalsgruppe 6. Der Klagepatentanspruch 1 schlie\u00dft insofern nicht aus, dass neben dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zyklon weitere Bauteile an einer Staubabscheidung mitwirken. Soweit die Beklagte zu suggerieren versucht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nur einen einzigen, mehrstufig aufgebauten Zyklon auf, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr funktioniert die Staubabscheidung im oberen zylindrischen Bereich v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von den im \u00dcbergang zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck angeordneten Drallschaufeln. Dass diese eine zus\u00e4tzliche Staubabscheidung \u00fcber die Au\u00dfenwand des konischen \u00dcbergangsst\u00fccks bewirken, f\u00fchrt aus der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht hinaus (s. auch oben zur Auslegung).<\/p>\n<p>Der im oberen zylindrischen Teil angeordnete, von der Beklagten mit der Bezugsziffer 6 gekennzeichnete Zyklon weist ausschlie\u00dflich in seinem oberen Bereich \u00d6ffnungen auf (Merkmal 7), die daher zwingend den gesamten Dampf und Staub aufnehmen. Somit ist auch Merkmal 6.3 erf\u00fcllt; Merkmal 6.4 ist daneben optional (s.o. zur Auslegung). Merkmal 6.3 ist ausschlie\u00dflich mit Blick auf den im oberen zylindrischen Teil angeordneten Zyklon zu beurteilen. In den Merkmalen 6.3 und 6.4 geht es insofern darum, zu welchen Anteilen die \u00d6ffnungen im oberen und ggf. unteren Bereich des Zyklons den Dampf und Staub aufnehmen sollen. Dass daneben ggf. bereits zuvor (n\u00e4mlich im konischen \u00dcbergangsst\u00fcck) eine Staubabscheidung stattfindet, ist f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, insbesondere f\u00fcr die Beurteilung des Merkmals 6.3, unerheblich. Insofern ist der Vortrag der Beklagten, durch die Drallschaufeln werde bereits ca. 80 % des Staubs abgeschieden, ohne Belang. Es kommt einzig darauf an, dass der Zyklon im oberen zylindrischen Bereich den dort noch ankommenden Staub mit dem Dampf ausschlie\u00dflich durch \u00d6ffnungen aufnimmt, die sich in seinem oberen Bereich befinden. Auf diese Weise kann die Dampfzufuhr erh\u00f6ht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerw\u00fcnscht gro\u00dfe Menge des partikelf\u00f6rmigen Materials mit dem Dampf in den Zyklon gerissen wird (vgl. Anlage K5 Abs. [0007]). Denn durch die Zentrifugalkraft, die entsteht, wenn die Partikel mit dem Dampfstrom in dem obersten Teil des Beh\u00e4lters und um den Zyklon herum und vorw\u00e4rts in Richtung der Dampfzufuhr des Zyklons gef\u00f6rdert werden, treffen diese Partikel auf die Au\u00dfenwandung des Beh\u00e4lters auf und bilden dort eine Schicht, die nach unten zu den Verfahrenszellen zur\u00fcckgleitet (Anlage K5 Abs. [0010]). Insofern beschreibt die Klagepatentschrift selbst eine Staubabscheidung durch Zentrifugalkr\u00e4fte schon vor dem Eintreten des Dampfes mit dem Staub in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zyklon. Die Beklagte hat diesen Effekt durch das Vorsehen von Drallschaufeln lediglich verst\u00e4rkt und in den Bereich des konischen \u00dcbergangsst\u00fccks vorverlagert.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDa die Beklagte die durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten. Dies erfolgte ohne Berechtigung. Wegen des patentverletzenden Anbietens kann die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Begehungsgefahr auch zur Unterlassung der anderen Benutzungsformen verurteilt werden. Denn aufgrund des Anbietens ist im vorliegenden Fall zu besorgen, dass die Beklagte auf Bestellung des Kunden eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage herstellt und in Verkehr bringt. Dies ergibt sich daraus, dass sie nicht nur als Vertriebspartner, sondern als Herstellerin solcher Anlagen auftritt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit seit dem 28.11.2012 stehen der Kl\u00e4gerin Schadensersatzanspr\u00fcche aus eigenem Recht zu, weil zu diesem Zeitpunkt der Lizenzvertrag zwischen ihr und der A Holding B als Inhaberin des Klagepatents in Kraft trat und sie seit diesem Zeitpunkt ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist.<\/p>\n<p>Daneben kann die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht Ersatz f\u00fcr den der A Holding B bzw. C B entstandenen Schaden verlangen. Dieser Anspruch besteht f\u00fcr s\u00e4mtliche Sch\u00e4den, die seit dem 16.03.2005 entstanden sind. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin am Klagepatent durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Gleiches gilt auch f\u00fcr die Patentinhaberin, die als Lizenzgeberin Lizenzgeb\u00fchren aus der Nutzung des Klagepatents generiert (vgl. Anlage K8).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der vorgenannten Anspr\u00fcche ist weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; BGH, WM 2014, 2058 ff.) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen verdient vorliegend das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seiner Rechte Vorrang, da keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr gegeben ist, dass der Klagepatentanspruch 1 in seiner hier geltend gemachten Fassung vernichtet wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.04.2016 den geltend gemachten Anspruch auf Vorrichtungen beschr\u00e4nkt hat, bei denen sich das Dampf-Transportelement unterhalb des W\u00e4rmetauschers befindet, kommt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>In der Streichung der im Hinblick auf den Beh\u00e4lter vorgesehenen Einschr\u00e4nkung \u201ewhich is a revolution element\u201c liegt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung, da bereits die Bezeichnung der oberen und unteren Teile als zylindrisch und des \u00dcbergangsst\u00fccks als konisch die rotationssymmetrische Form des Beh\u00e4lters hinreichend deutlich machen.<\/p>\n<p>Merkmal 6.3 war im urspr\u00fcnglichen Anspruch 1 zwar nicht enthalten, ist aber in der Anmeldeschrift offenbart. Der kennzeichnende Teil des urspr\u00fcnglich angemeldeten Klagepatentanspruchs 1 lautete:<br \/>\n\u201e\u2026at least a larger part of the steam supply from the common transfer zone (13) to the cyclone (8) takes place in the upper part of the cyclone\u201c.<br \/>\nAuf S. 4 Z. 3 ff. der Offenbarungsschrift wird dies dahingehend erl\u00e4utert, dass lediglich ein geringer Teil des Dampfes, wenn \u00fcberhaupt, in den unteren Teil des Zyklons eingeleitet wird, w\u00e4hrend der \u00fcberwiegende Teil des Dampfes im oberen Teil des Zyklons in diesen eintreten soll. Hierdurch ist zugleich offenbart, dass der Zyklon in seinem oberen Teil \u00d6ffnungen aufweisen muss, die den Eintritt des Dampfes erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass sich die \u00d6ffnungen des Zyklons unmittelbar oberhalb der letzten Verfahrenszelle befinden m\u00fcssten, enthielt der urspr\u00fcnglich angemeldete Anspruch 1 nicht. In der in der Offenbarungsschrift gezeigten Figur 1 sind die \u00d6ffnungen de Zyklons in gleicher Weise dargestellt wie in Figur 1 der Klagepatentschrift. Inwiefern eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegeben sein sollte, m\u00f6glicherweise auch in Form einer Zwischenverallgemeinerung, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen D0, D1 und D4a\/D4b der Nichtigkeitsklage nehmen die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>a) D0 (EP 1 044 44; DE 699 38 417)<br \/>\nDie D0 hat im Erteilungsverfahren keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Sie offenbart eine Vorrichtung zur Entfernung von Fl\u00fcssigkeit aus teilchenf\u00f6rmigem Material, mithin eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material (Merkmal 1). Die Trocknung erfolgt \u00fcber die Zuf\u00fchrung von \u00fcberhitztem Dampf (vgl. Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0001]). Die D0 beschreibt zun\u00e4chst die im Stand der Technik bekannten Anlagen, unter anderem nimmt sie Bezug auf die EP 0 153 704. Die dort beschriebene Anlage weist eine Reihe von vertikalen, ziemlich langen Verfahrensbereichen auf, durch die \u00fcberhitzter Dampf nach oben geleitet wird. Hieran kritisiert die D0, dass durch die Konfiguration des langen, vertikalen Verarbeitungsbereichs ein erheblicher Teil der mittelgro\u00dfen Partikelteilchen eine zu lange Verweildauer erhalte und infolgedessen zu stark getrocknet werde. Au\u00dferdem bestehe aufgrund der Unterteilung in Verarbeitungsbereiche ein relativ hohes Risiko, dass feuchtes Teilchenmaterial die ersten Bereiche der Vorrichtung teilweise durch Adh\u00e4sion des Produkts und teilweise durch auf dem Produkt kondensierenden Dampf blockiere, wodurch es so schwer werde, dass es nicht l\u00e4nger durch den Strom von Dampf in Bewegung gehalten werden k\u00f6nne (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0005] und [0006]). Die D0 formuliert es als Aufgabe, die mit der Verwendung von mehreren Verarbeitungsbereichen verbundenen Nachteile zu verhindern und eine optimale Verarbeitungszeit f\u00fcr Teilchen s\u00e4mtlicher Gr\u00f6\u00dfen zu gew\u00e4hrleisten (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0008]). Zu diesem Zweck sieht die D0 eine einheitliche, horizontale Ringkammer vor, die eine niedrige Konstruktion des Beh\u00e4lters erm\u00f6glicht (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0010]). Dies f\u00fchrt weg von der im Klagepatent gew\u00e4hlten Konstruktion der Verwendung l\u00e4nglicher, vertikaler Verfahrenszellen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Platten 13 und\/oder 17, obwohl sie sich nicht vom W\u00e4rmetauscher bis zur Au\u00dfenwand des Beh\u00e4lters erstrecken (vgl. Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0033]), den Beh\u00e4lter in Verfahrenszellen im Sinne des Klagepatents unterteilen, ist in der D0 an keiner Stelle offenbart, dass der Boden der Auslasszelle dampfundurchl\u00e4ssig sein soll (Merkmal 5.3). Vielmehr ist die Rede davon, dass die \u00d6ffnungen im Boden teilweise als einfache L\u00f6cher, teilweise als \u00d6ffnungen ausgebildet sind, die dem Dampf eine Zustromrichtung verleihen, die einen Winkel mit der Platte zwischen 0\u00b0 und 90\u00b0 bildet (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0025]). Weiter wird erl\u00e4utert, dass der Winkelwert der \u00d6ffnungen dergestalt festgelegt werden kann, dass er eine Bewegung der Teilchen im Inneren der ringf\u00f6rmigen Kammer von der Zuf\u00fchrleitung zu der Austritts\u00f6ffnung gew\u00e4hrleistet (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0026]). Dass sich im Bereich der Austritts\u00f6ffnung keine \u00d6ffnungen im Boden befinden sollten, wird nicht erw\u00e4hnt. Es hei\u00dft insofern lediglich, dass die \u00d6ffnungsfl\u00e4che in der N\u00e4he der Zuf\u00fchr\u00f6ffnung vergleichsweise gr\u00f6\u00dfer ist als in der N\u00e4he der Austritts\u00f6ffnung (Anlage B5, dort Anlage 5, Abs. [0025]). Es erscheint vor diesem Hintergrund keineswegs wahrscheinlich, dass der Fachmann Merkmal 5.3 des Klagepatentanspruchs 1 in der D0 ohne weiteres mitliest. Vielmehr ist ebenso gut denkbar, dass er aufgrund der Ausf\u00fchrungen in der D0 davon ausgeht, durch eine entsprechende Wahl des Winkels f\u00fcr die \u00d6ffnungen im Boden der ringf\u00f6rmigen Kammer den Dampfstrom dergestalt leiten zu k\u00f6nnen, dass das getrocknete Material der Austritts\u00f6ffnung zugef\u00fchrt und von dort abtransportiert werden kann.<\/p>\n<p>b) D1 (EP 0 537 262; DE 691 01 975)<br \/>\nDie D1 wird in der Klagepatentschrift selbst genannt und ist im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden. Sie offenbart keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zyklon im Sinne der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatentanspruchs 1. Das Wirbelfeld, das durch die auftretenden Zentrifugalkr\u00e4fte die Staubabscheidung bewirkt, wird in der Vorrichtung der D1 in der zentralen Kammer 31 erzeugt. Der Dampfstrom erreicht diese Kammer vollst\u00e4ndig von unten; \u00d6ffnungen im oberen Bereich der Platte 30 sind nicht vorgesehen. Die Leitbleche 34 versetzen den von unten in die Kammer 31 einstr\u00f6menden Dampf entlang der Innenseite der Platte 30 in eine Wirbelbewegung, so dass mitgef\u00fchrte Teilchen gegen die Platte 30 gelenkt werden und sich dort sammeln. Beim Passieren der \u00d6ffnung 41 werden sie dem Staubabscheider 40 zugef\u00fchrt und von dort in die Austragkammer 7 bef\u00f6rdert (vgl. Anlage B2, S. 3, 2. und 3. Absatz; Anlage B5 dort Anlage 6 S. 11, 4. Abs.). Der Staubabscheider 40 stellt keinen Zyklon dar; in ihm wird kein Wirbelfeld zur Fliehkraftabscheidung erzeugt. Er dient lediglich dem Abtransport der zuvor an der Platte 30 gesammelten Teilchen.<\/p>\n<p>c) D4a\/D4b (Artikel \u201eSteamdrying of Beet Pulp\u201c)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die D4a und D4b vorver\u00f6ffentlichten Stand der Technik darstellen. Denn jedenfalls offenbaren sie nicht Merkmal 5.3 des Klagepatentanspruchs 1. Gezeigt ist in D4a und D4b eine Vorrichtung, die im unteren zylindrischen Teil und im konischen \u00dcbergangsst\u00fcck einen \u00e4hnlichen Aufbau aufweist wie die Vorrichtung der D0. Im unteren zylindrischen Teil befindet sich die niedrige Ringkammer 6 (\u201elow ring shaped fluid bed\u201c), durch die das zu trocknende Material gef\u00fchrt wird. Sie weist einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden auf (\u201eperforated curved bottom\u201c). Dass dieser in der N\u00e4he der Auslass\u00f6ffnung anders ausgestaltet sein sollte als in der N\u00e4he der Einlass\u00f6ffnung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht zwingend daraus, dass im Bereich der Auslass\u00f6ffnung ein Schneckenf\u00f6rderer 8 vorgesehen ist. Selbst wenn man also die Bereiche zwischen den Platten 7, obwohl diese nicht an die Au\u00dfenwand des Beh\u00e4lters heranreichen, als Verfahrenszellen bezeichnen wollte, ist jedenfalls Merkmal 5.3 nicht offenbart. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Fachmann dieses Merkmal ohne weiteres mitliest.<\/p>\n<p>3. Erfindungsh\u00f6he<br \/>\nEs kann auch nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Klagepatentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Die Beklagte st\u00fctzt ihre Argumentation zur fehlenden Erfindungsh\u00f6he auf eine Kombination der D1 mit der D4a. Es ist aber schon nicht erkennbar, warum der Fachmann, der ausgehend von der D1 die Trocknungsleistung der Anlage erh\u00f6hen m\u00f6chte, ausgerechnet die D4a heranziehen sollte. Die Anlage der D4a unterscheidet sich im unteren zylindrischen Teil und im konischen \u00dcbergangsst\u00fcck erheblich vom Aufbau der D1. Es erscheint vor diesem Hintergrund keineswegs naheliegend, den aus der D4a ersichtlichen Aufbau des oberen zylindrischen Teils ohne weiteres auf die Anlage der D1 zu \u00fcbertragen.<br \/>\nIX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Anlagen in G und Schweden Benutzungshandlungen in Deutschland geltend gemacht hat, handelt es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand. Eine Kostenfolge ist hieran nicht gekn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2525 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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