{"id":633,"date":"2010-06-08T17:00:24","date_gmt":"2010-06-08T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=633"},"modified":"2016-04-20T10:19:08","modified_gmt":"2016-04-20T10:19:08","slug":"4a-o-2609-montieren-von-sonnenkollektor-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=633","title":{"rendered":"4a O 26\/09 &#8211; Montieren von Sonnenkollektor II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1404<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juni 2010, Az. 4a O 26\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten (bez\u00fcglich Ziffer I. 3. nur die Beklagte zu 1)) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, wobei die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage f\u00fcr den Kollektor dient, wobei die Schiene einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat mit einer Grundfl\u00e4che zwischen den Schenkeln, die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, der als Auflage f\u00fcr den Kollektor dienende k\u00fcrzere Schenkel eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Kollektor aufweist, deren Abstand von der Grundfl\u00e4che der Schiene der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel abgewinkelt ist,<\/p>\n<p>zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Vorrichtungen vom 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschrift der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>3. die bis zum 31.03.2008 in den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ins Eigentum der Beklagten zu 1) gelangten und noch befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 2. bezeichneten, seit dem 25.04.1999 bis zum 31.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch den Kl\u00e4ger von au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 316,18 EUR, die durch die Inanspruchnahme der Kanzlei A entstanden sind, freizustellen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Bereich Solartechnik t\u00e4tig. Unter anderem war er alleiniger Kommanditist der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG, deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung die B GmbH war. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war der Kl\u00e4ger. Mit einem an die Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG gerichteten Schreiben vom 17.07.1995 wandte sich ein Bekannter des Kl\u00e4gers, Herr C, an den Kl\u00e4ger mit der Bitte, ihn bei der Anmeldung eines Patents f\u00fcr ein System zur Befestigung von Sonnenkollektoren und Solarzellen auf einem Dach zu unterst\u00fctzen. Es sollten entsprechende Versuche durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, zugleich aber die Erfindung bis zur Patentanmeldung geheim gehalten werden. Dem stimmte der Kl\u00e4ger zu und unterzeichnete die auf dem Schreiben vom 17.07.1995 befindliche Geheimhaltungsvereinbarung, mit der er zugleich zusagte, aus den Versuchen kein Vorbenutzungsrecht herleiten zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die als Anlage MBP 40 zur Akte gereichte Kopie derselben Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die der Vereinbarung vom 17.07.1995 zugrundeliegende Erfindung f\u00fchrte zu dem deutschen Patent 195 35 XXX (Klagepatent), das am 21.09.1995 von Herrn C angemeldet wurde. Dieser traf am 01.10.1998 mit dem Kl\u00e4ger schriftlich die Vereinbarung, dass die Anmeldung und das Schutzrecht \u201eVorrichtungen zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor Anmelde-Nr. 195 35 XXX.5-25 mit allen Rechten und Pflichten von Herrn C auf Herrn Friedrich B \u00fcbertragen wird\u201c. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.03.1999 ver\u00f6ffentlicht. Der Kl\u00e4ger wurde am 13.08.2002 als Anmelder im Patentregister eingetragen. Die D GmbH erhob hinsichtlich des Klagepatents Nichtigkeitsklage. Mit Berufungsurteil des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 wurde das Klagepatent teilweise vernichtet. Bereits am 01.04.2008 war das Klagepatent erloschen, weil die Jahresgeb\u00fchr nicht mehr gezahlt wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der vom Bundesgerichtshof beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17\u2018),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17, 17\u2018) senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel (17) zur Halterung des Kollektors (10) und der andere Schenkel (17\u2018) als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10) dient, wobei die Schiene (16) einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat mit einer Grundfl\u00e4che (24) zwischen den Schenkeln (17, 17\u2018), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist, der als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10) dienende k\u00fcrzere Schenkel (17\u2018) eine Auflagefl\u00e4che (26) f\u00fcr den Kollektor (10) aufweist, deren Abstand (x) von der Grundfl\u00e4che (24) der Schiene (16) der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht, und wobei zumindest ein Schenkel (17, 17\u2018) abgewinkelt ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt schematisch einen Teilschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zur In-Ziegel-Montage, in Figur 2 ist die Ausf\u00fchrungsform in Draufsicht abgebildet, und Figur 3 zeigt schematisch einen Vertikalschnitt durch einen mit einer Schiene gem\u00e4\u00df Figur 1 und 2 in In-Ziegel-Montage befestigten Sonnenkollektor.<\/p>\n<p>Am 26.01.1996 schloss der Kl\u00e4ger mit der D GmbH einen Vertrag \u00fcber den Verkauf und die \u00dcbertragung seines Kommanditanteils. Demnach ver\u00e4u\u00dferte er 51 % seiner Kommanditbeteiligung an der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG schuldrechtlich mit Wirkung zum 01.01.1996 und dinglich mit Wirkung zum 26.01.1996 an die D GmbH. Die restliche Kommanditbeteiligung sollte mit Wirkung zum 01.10.2000 auf die D GmbH \u00fcbergehen. Ferner regelten die Vertragsparteien unter \u00a7 11 Nr. 1 des Vertrages, dass der Kl\u00e4ger der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr bereits bestehende, auf seinen Namen laufende Patente ein kostenloses und unbefristetes, nicht ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht einr\u00e4umt, dessen Verg\u00fctung im Kaufpreis ber\u00fccksichtigt ist. Nach dem vertraglich vereinbarten \u00dcbertragungszeitpunkt unter dem Namen des Kl\u00e4gers angemeldete Schutzrechte sollten ohne besondere Verg\u00fctung der D GmbH \u00fcbertragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie desselben (Anlage MBP 2) Bezug genommen. Entgegen der urspr\u00fcnglichen Vereinbarung \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger seine restlichen Gesellschaftsanteile jedoch bereits zum 01.10.1996 und schied aus der Gesellschaft aus.<\/p>\n<p>Die Unternehmen D GmbH und Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG vertreiben Solaranlagen-Sets, die unter anderem Montageschienen f\u00fcr die Befestigung von Sonnenkollektoren auf einem Dach enthalten. Der Kl\u00e4ger nahm die D GmbH vor dem Landgericht M\u00fcnchen I wegen Verletzung des Klagepatents unter anderem auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz vom 26.08.2004 wurde mit Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 10.11.2005 weitgehend aufrechterhalten. Die D GmbH erteilte daraufhin dem Kl\u00e4ger im Jahr 2005 Auskunft. Da die Auskunft unzureichend war, verh\u00e4ngte das LG M\u00fcnchen I gegen die D GmbH ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 6.000,00 EUR. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der D GmbH blieb erfolglos. Daraufhin erteilte die D GmbH im Jahr 2007 erneut Auskunft \u00fcber ihre Vertriebshandlungen in den Jahren 1999 bis 2005.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, handelt unter anderem mit Artikeln aus dem Heizungs-, Sanit\u00e4r- und Solarbereich mit einem Sortiment von ungef\u00e4hr 10.000 Artikeln. Sie ver\u00e4u\u00dferte Montage-Sets der Typen \u201eIndach-Montageset F-2 Kollekt\u2019Topson TX\u201c, \u201eSolar Erweiterungssatz Indach-Montageset F-2 Kollekt\u2018TX\u201c, \u201eSolar Aufziegel-Montageset F Kollekt TX\u201c, und \u201eSolar Erweiterungssatz Aufziegel F\u2019Kollektor TX\u201c, die sie von der D GmbH oder Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG erhalten hatte. Die Montage-Sets enthalten Montageschienen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sich lediglich in der L\u00e4nge, nicht aber in ihrem Querschnitt unterscheiden. Der Querschnitt der Schienen ist aus der nachstehenden Zeichnung ersichtlich. Bei der Zeichnung handelt es sich um eine Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Beschriftung wurde kl\u00e4gerseitig vorgenommen.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 18.11.2008 lie\u00df der Kl\u00e4ger die Beklagte auffordern, ihre Auskunftspflicht anzuerkennen und Auskunft \u00fcber ihre Vertriebshandlungen zu erteilen. Mit der Klage macht der Kl\u00e4ger unter anderem Freistellung von Kostenanspr\u00fcchen seiner Rechts- und Patentanw\u00e4lte in H\u00f6he von 316,18 EUR geltend. Zudem musste sich der Kl\u00e4ger einen Handelsregisterauszug beschaffen, wof\u00fcr er 5,36 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer aufwandte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hinsichtlich der im Klagepatentanspruch genannten Dachlattenst\u00e4rken sei von den \u00fcblichen St\u00e4rken von 24 mm, 30 mm und 40 mm auszugehen. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich aber, dass Abweichungen nach unten zul\u00e4ssig seien. Dies sei angebracht, weil Dachlatten \u00fcblicherweise aufgrund von Schwindungen infolge abnehmender Holzfeuchte oder aufgrund von Fertigungstoleranzen ein geringeres Ma\u00df als 24 mm aufwiesen. Dies sei anhand von den von ihm veranlassten Messungen verschiedener Dachlatten und aus der DIN 4074 Teil 1 ersichtlich. Aus den Konstruktionszeichnungen ergebe sich, dass die Schenkelh\u00f6he der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 24 mm betrage. Selbst wenn der Schenkel aufgrund der Fertigungstoleranz von +0\/-06 mm eine geringere H\u00f6he haben sollte, sei dies aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssigen Abweichungen patentverletzend. Dass der k\u00fcrzere Schenkel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Auflage f\u00fcr die Kollektoren diene, sei auch aus verschiedenen Montageanleitungen ersichtlich. Die Beklagten h\u00e4tten die Patentverletzung im \u00dcbrigen auch verschuldet, weil sie sich gerade nicht h\u00e4tten darauf verlassen d\u00fcrfen, dass ihre Lieferanten die Schutzrechte Dritter beachten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist weiterhin der Auffassung, ein gegen ihn gerichteter Regressanspruch der D GmbH, den die Beklagten \u2013 da sie ihrerseits Regress von der D GmbH verlangen k\u00f6nnten \u2013 dem Kl\u00e4ger entgegenhalten k\u00f6nnten, bestehe nicht. Der technischen Leitung der Energie-Technik B GmbH sei bekannt gewesen, dass bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Montageschiene ein Patent angemeldet gewesen sei. Diese Schiene sei bei der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG anfangs nur getestet worden. Da sie zu Sch\u00e4den am Dach f\u00fchren k\u00f6nne, habe der Kl\u00e4ger die Schiene nicht einf\u00fchren wollen. Die Entscheidung, die streitgegenst\u00e4ndliche Montageschiene zu verwenden, habe letztlich die neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung getroffen. Im \u00dcbrigen seien etwaige Regressanspr\u00fcche der Beklagten gegen die D GmbH verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, und zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>mit dem Klageantrag zu I. 3. auch den Beklagten zu 2) zur Vernichtung zu verurteilen und<\/p>\n<p>mit dem Klageantrag zu III., die Beklagten zu verurteilen, an ihn Auskunftskosten von 10,72 EUR zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Klage sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil der Kl\u00e4ger davon abgesehen habe, die Klagen gegen die Abnehmer der D GmbH zu verbinden und dadurch die Kosten zu verringern. Au\u00dferdem sei ein etwaiger Schadensersatzbetrag so geringwertig, dass die Klage mutwillig und rechtsmissbr\u00e4uchlich sei. Im \u00dcbrigen ginge es dem Kl\u00e4ger nur darum, die D GmbH unter Druck zu setzen.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, der Kl\u00e4ger habe eine konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht schl\u00fcssig dargelegt. Die Vorlage von Montageanleitungen gen\u00fcge nicht. Die Konstruktionszeichnung f\u00fcr die Artikelnummer K-59XXX-1.2 mit Pr\u00fcfdatum vom 29.09.1995 sei bereits 1996 \u00fcberholt gewesen. Aus der Konstruktionszeichnung f\u00fcr die Artikelnummer K-61XXX.15 mit Pr\u00fcfdatum vom 23.04.1996 gehe hervor, dass der k\u00fcrzere Schenkel eine L\u00e4nge von 24 +0\/-0,6 mm habe und insofern eine Minustoleranz aufweise. Daher sei der k\u00fcrzere Schenkel der Montageschienen k\u00fcrzer als 24 mm gewesen. Ebenso wenig habe der Kl\u00e4ger eine konkrete Verletzungshandlung dargelegt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die in den Anlagen HLB 4, 22a und 22b vorgelegten Tabellen von der D GmbH stammten. Diese habe bereits seit einiger Zeit die Lieferung angegriffener Ausf\u00fchrungsformen eingestellt.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 so die Ansicht der Beklagten \u2013 werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Da sich eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage eignen m\u00fcsse, h\u00e4nge die Verletzung vom konkreten Einsatzzweck der Schiene ab. Die D GmbH habe die Montagesets mit den beanstandeten Schienen aber ausdr\u00fccklich entweder der In-Ziegel-Montage oder der Auf-Ziegel-Montage zugeordnet. Letztere geh\u00f6re nach dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren zum Stand der Technik. Eine Verletzung scheide auch deshalb aus, weil die vom k\u00fcrzeren Schenkel abgewinkelte Fl\u00e4che von der Grundfl\u00e4che der beanstandeten Schiene einen Abstand von weniger als 24 mm habe und daher nicht der St\u00e4rke einer Dachlatte entspreche. Aus der Auflagefunktion des k\u00fcrzeren Schenkels folge, dass der k\u00fcrzere Schenkel exakt den Ma\u00dfen der tats\u00e4chlich auf dem Dach verbauten Dachlatten entsprechen m\u00fcsse. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Infolgedessen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht f\u00fcr die In-Ziegel-Montage geeignet. Hinsichtlich der St\u00e4rke einer Dachlatte sei von 24 mm oder mehr auszugehen, weil selbst nach der vom Kl\u00e4ger zitierten DIN 4074 lediglich 10 % der Dachlatten Abweichungen von 3 % vom Soll-Ma\u00df aufweisen d\u00fcrften. Es k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass Dachlatten mit einem Soll-Ma\u00df von 24 mm regelm\u00e4\u00dfig eine geringere tats\u00e4chliche St\u00e4rke \u2013 und sei es aufgrund von Schwindungen \u2013 aufwiesen. Aus der Vermessung einzelner Dachlatten k\u00f6nne dieser R\u00fcckschluss nicht gezogen werden. Weiterhin sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht direkt auf dem Dachsparren befestigbar, weil die Dachsparren \u00fcblicherweise mit Kunststoffbahnen, einer Konterlattung oder einer Verkleidung versehen seien.<\/p>\n<p>Weiterhin vertreten die Beklagten die Ansicht, dass sie kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 1) habe sich als Handelsunternehmen darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die D GmbH als Lieferantin eventuell entgegenstehende Schutzrechte pr\u00fcfe. Etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien ohnehin durch die Inanspruchnahme der D GmbH abgegolten. Der Kl\u00e4ger d\u00fcrfe bei einer gestuften Verletzerkette nicht besser gestellt sein als bei einer einfachen Verletzungshandlung. Jedenfalls treffe den Kl\u00e4ger ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. Er sei verpflichtet gewesen, beim Ausscheiden aus der Energie-Technik B GmbH die nachfolgende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Montageschiene, deren Einf\u00fchrung er bei der Energie-Technik B GmbH mitverantwortet habe, und auf eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents hinzuweisen. Dies habe er nicht getan.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei frei ver\u00e4u\u00dferlich gewesen, weil sich die D GmbH als Rechtsnachfolgerin der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG auf ein Vorbenutzungsrecht berufen k\u00f6nne. Jedenfalls sei der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 11 des Gesellschaftskaufvertrages vom 26.01.1996 verpflichtet gewesen, eine Mitberechtigung am Klagepatent auf die D GmbH zu \u00fcbertragen. Die jetzige Berufung auf das Klagepatent sei rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich, so die Auffassung der Beklagten, seien sie auch deshalb nicht schadensersatzpflichtig, weil die D GmbH ihr gegen\u00fcber wegen der Lieferung angeblich patentverletzender Montageschienen regresspflichtig sei und ihrerseits den Kl\u00e4ger aufgrund der Verletzung von kaufvertraglichen Pflichten in Regress nehmen k\u00f6nne. W\u00fcrde der Kl\u00e4ger also Schadensersatz von der Beklagten verlangen, m\u00fcsse er diesen unmittelbar der D GmbH herausgeben. Dies sei rechtsmissbr\u00e4uchlich (dolo-agit-Einwand).<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung und tragen dazu vor, aus dem Schreiben des Kl\u00e4gers vom 17.11.2004 ergebe sich, dass er bereits im Jahr 2004 Kenntnis von einer Patentverletzung durch die Beklagten gehabt habe. Sp\u00e4testens aber durch die Auskunftserteilung der D GmbH im Jahr 2005 habe der Kl\u00e4ger Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten sei betragsm\u00e4\u00dfig \u00fcbersetzt. Eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr komme nicht in Betracht, weil die anwaltlichen Aufforderungsschreiben Serienbriefcharakter gehabt h\u00e4tten und daher nur ein einfaches Schreiben darstellten. Die Beauftragung eines Patentanwalts sei nicht notwendig gewesen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger Beratungshilfe in Anspruch nehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da der Kl\u00e4ger eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents geltend macht, ist eine Formulierung des Klageantrags nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs entgegen der Ansicht der Beklagten statthaft. Die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und den Tenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, wodurch sichergestellt wird, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die \u00fcber den Kern der im Ausgangsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungsform hinausgehen (vgl. zu Vorstehendem: K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn 615).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger fehlt nicht das f\u00fcr die Klage erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Rechtsuchende einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich pr\u00fcfen und bescheiden. Das Fehlen des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses kann nur unter ganz besonderen Umst\u00e4nden bejaht werden (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: vor \u00a7 253 Rn 18), beispielsweise dann, wenn die Rechtsverfolgung rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Das ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Es ist insofern auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass der Kl\u00e4ger bundesweit \u00fcber 200 Verfahren eingeleitet hat, statt gegen die beklagten Abnehmer der D GmbH als Streitgenossen in einem Verfahren vorzugehen und dadurch die Kosten zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Mehrfachverfolgung oder Mehrfachabmahnung bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 5 UWG rechtsmissbr\u00e4uchlich sein (BGHZ 144, 166 &#8211; Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung; BGH NJW 2000, 3566; 2002, 1494; MDR 2006, 585). Auf den vorliegenden Fall sind die Grunds\u00e4tze dieser Rechtsprechung jedoch nicht ohne weiteres \u00fcbertragbar, weil der Kl\u00e4ger keinen Wettbewerbsversto\u00df geltend macht und \u00a7 13 Abs. 5 UWG keine Anwendung findet. Abgesehen davon haben die Beklagten f\u00fcr ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Vorgehen des Kl\u00e4gers au\u00dfer der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger einzelne Verfahren h\u00e4tte verbinden und dadurch Kosten h\u00e4tte reduzieren k\u00f6nnen, nichts vorgetragen. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger getrennte Verfahren angestrengt hat, um die Kosten f\u00fcr die Beklagten in die H\u00f6he zu treiben. Eine Zusammenfassung aller bundesweit gef\u00fchrten Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf (oder eines anderen Gerichts) nicht f\u00fcr alle Antragsgegner beziehungsweise Beklagten gegeben ist. Dar\u00fcber hinaus haben die Verfahrensgegner in den vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Verfahren lediglich gemeinsam, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte von der D GmbH bezogen. Gemeinschaftlich begangene Verletzungshandlungen sind nicht vorgetragen. Zudem werden nicht alle Gegner vom selben Rechtsanwalt vertreten. In einzelnen Verfahren hat sich kein Rechtsanwalt bestellt, in anderen Verfahren werden die Gegner von verschiedenen Rechtsanw\u00e4lten vertreten, so dass sich die Verfahren durchaus unabh\u00e4ngig voneinander entwickeln k\u00f6nnen. Selbst wenn daher eine subjektive Klageh\u00e4ufung mit Kostenvorteilen f\u00fcr die Gegenseite verbunden ist, besteht kein zwingender Grund, die Gegner als Streitgenossen in einem Gesamtverfahren in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig k\u00f6nnen sich die Beklagten mit Erfolg darauf berufen, dass Vorgehen des Kl\u00e4gers sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil die behaupteten Schadensersatzanspr\u00fcche so geringf\u00fcgig seien, dass der Kl\u00e4ger sie nicht einmal beziffern k\u00f6nne. Die fehlende Bezifferung hat weniger ihre Ursache in der Geringf\u00fcgigkeit des Anspruchs als in der mangelnden Kenntnis des Kl\u00e4gers vom Umfang der Verletzungshandlungen. Abgesehen davon kann das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Klage auf Zahlung eines Minimalbetrages allenfalls dann verneint werden, wenn Schikane des Kl\u00e4gers ersichtlich ist (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: vor \u00a7 253 Rn 18d), was hier aber nicht der Fall ist. Dass die Klagen gegen die Abnehmer auch dazu dienen, Anspr\u00fcche gegen die D GmbH durchzusetzen, weil der Kl\u00e4ger die Vermutung hegt, die D GmbH habe nicht vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt, stellt keine sachfremde Motivation f\u00fcr die hier anh\u00e4ngige Klage dar und ist daher dem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht abtr\u00e4glich.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. und II. sind \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach und Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB. Denn durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde die Lehre des Klagepatentanspruchs von den Beklagten unberechtigt benutzt. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass bei der Montage von Sonnenkollektoren auf Hausd\u00e4chern zwei Montagetechniken unterschieden werden: die In-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor in die Dach-Ziegelfl\u00e4che integriert ist, und die Auf-Ziegel-Montage, bei der der Kollektor \u00fcber den Dachziegeln befestigt wird. In dem einen Fall befinden sich dort, wo der Kollektor befestigt wird, keine Dachziegel, im anderen Fall, befinden sie sich unter dem Kollektor.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise werden im Stand der Technik f\u00fcr die In-Ziegel-Montage andere Befestigungsvorrichtungen verwendet als f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage, wodurch die Lagerhaltung bei Herstellern, H\u00e4ndlern und Handwerkern aufwendiger wird, da f\u00fcr jede Montageart die Montagemittel vorgehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage stranggepresst gezogene Aluminiumschienen bekannt, die zu Rahmen zusammengesetzt und mittels so genannter Halteeisen an den Dachsparren befestigt werden. An der unteren Schiene des Montagerahmens wird dann die untere Kante des Kollektors abgest\u00fctzt. Derartige Rahmen und Schienen aus Aluminium sind relativ teuer und hinsichtlich der Stabilit\u00e4t verbesserungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die In-Ziegel-Montage werden ebenfalls Montagerahmen und -schienen aus Aluminium verwendet, die meist direkt auf den Dachsparren oder auf der Dachlattung befestigt werden. Wenn dabei zum Zwecke der Materialeinsparung die H\u00f6he der Aluminiumschiene m\u00f6glichst gering sein soll, ist es erforderlich, eine Dachlatte unterzulegen. Bei der Montage des Rahmens unmittelbar auf den Dachsparren m\u00fcssten die Dachlatten teilweise entfernt werden, um Patz f\u00fcr die quer zu den Dachlatten verlaufenden Rahmenbauteile zu schaffen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind Vorrichtungen zur Befestigung von Paneelen im Stand der Technik aus der US-A-4,336,XXX bekannt. Die dort beschriebenen Schienen sind zur Abst\u00fctzung U-f\u00f6rmig, wobei sich die Schenkel des \u201eU\u201c parallel zur Dachebene erstrecken. Soweit dort die Schienen U-f\u00f6rmige Abschnitte aufweisen, die senkrecht zur Dachebene stehen, dienen diese Schenkel der wasserdichten Verbindung zweier benachbarter Paneele.<\/p>\n<p>Bei allen im Stand der Technik bekannten Montageeinrichtungen sind zus\u00e4tzliche Halterungen f\u00fcr den Kollektor erforderlich, beispielsweise Haltekrallen, die mit dem Rahmen verschraubt werden und den Kollektor an seinem Platz fixieren.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung zum Montieren von Sonnenkollektoren bereitzustellen, die mit wenig Materialaufwand kosteng\u00fcnstig herstellbar ist, eine einfache und wenig aufwendige Montage erm\u00f6glicht und eine gute Stabilit\u00e4t aufweist. Dabei soll die Vorrichtung insbesondere sowohl zum Montieren von Sonnenkollektoren gem\u00e4\u00df der In-Ziegel-Montage als auch gem\u00e4\u00df der Auf-Ziegel-Montage geeignet sein, so dass f\u00fcr beide Montagearten keine doppelte Vorratshaltung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor (10) auf einem Sparren (12) und Latten (14) aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage<br \/>\n2. mit einer sich zumindest ann\u00e4hernd \u00fcber die Breite des Kollektors (10) erstreckenden Schiene (16) mit zwei Schenkeln (17, 17\u2018),<br \/>\n2.1 die Schenkel (17, 17\u2018) sind senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch,<br \/>\n2.2 einer der Schenkel (17) dient zur Halterung des Kollektors (10),<br \/>\n2.3 der andere Schenkel (17\u2018) dient als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10),<br \/>\n2.4 der als Auflage f\u00fcr den Kollektor (10) dienende k\u00fcrzere Schenkel (17\u2018) weist eine Auflagefl\u00e4che (26) f\u00fcr den Kollektor (10) auf, deren Abstand (x) von der Grundfl\u00e4che (24) der Schiene (16) der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht,<br \/>\n2.5 zumindest ein Schenkel (17, 17\u2018) ist abgewinkelt,<br \/>\n3. die Schiene (16) hat einen im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt mit einer Grundfl\u00e4che (24) zwischen den Schenkeln (17, 17\u2018), die direkt auf dem Dachsparren (12) befestigbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer geltend gemacht Patentanspruch hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, mit der Sonnenkollektoren auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach sowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage montiert werden k\u00f6nnen (Merkmal 1). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Angabe \u201esowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage\u201c um eine Zweck- oder Funktionsangabe, durch die der Erfindungsgegenstand nicht n\u00e4her eingeschr\u00e4nkt wird. Zwar k\u00f6nnen im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Insofern gen\u00fcgt es aber, dass sich die Vorrichtung sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage eignet. Auf die konkrete Verwendungsbestimmung oder -situation kommt es nicht an. Im \u00dcbrigen werden \u2013 wie noch zu zeigen sein wird \u2013 durch die im Merkmal 1 erw\u00e4hnten Zweck- und Funktionsangaben keine \u00fcber die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs hinaus gehenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen an die gesch\u00fctzte Vorrichtung gestellt. Eine Vorrichtung eignet sich daher bereits dann sowohl zur In-Ziegel-Montage als auch zur Auf-Ziegel-Montage, wenn sie die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung aus einer Schiene mit einem im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Querschnitt mit einer Grundfl\u00e4che und zwei Schenkeln bestehen (Merkmal 2 und 3), wobei der eine Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere als Auflage f\u00fcr den Kollektor dient (Merkmal 2.2 und 2.3) und der Abstand der Auflagefl\u00e4che von der Grundfl\u00e4che der St\u00e4rke einer Dachlatte entsprechen muss (Merkmal 2.5).<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, die U-f\u00f6rmige Gestaltung des Schienenquerschnitts setze zwei etwa gleich lange Schenkel voraus, greift nicht durch. Soweit im Klagepatentanspruch der Querschnitt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schiene mit einer U-Form verglichen wird, bezieht sich diese Beschreibung allgemein auf die Gestaltung der Schiene mit einer Grundfl\u00e4che und zwei Schenkeln. Sie macht aber keine Aussage \u00fcber die L\u00e4nge der Schenkel und deren Form, vielmehr enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch in dieser Hinsicht konkrete Anordnungen f\u00fcr die konstruktive Gestaltung der Schenkel. Demnach unterscheiden sich die beiden Schenkel dadurch, dass der als Auflage dienende Schenkel k\u00fcrzer ist als der der Halterung dienende Schenkel (Merkmal 2.1 und 2.4) und eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Kollektor aufweist (Merkmal 2.4). Im Einzelnen wird die L\u00e4nge des k\u00fcrzeren Schenkels im Klagepatentanspruch dahingehend festgelegt, dass der Abstand (x) zwischen der Auflagefl\u00e4che und der Grundfl\u00e4che der Schiene der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht (Merkmal 2.4).<\/p>\n<p>Es fehlt damit zwar an einer Ma\u00dfangabe f\u00fcr die Schenkelh\u00f6he im metrischen System. Der Klagepatentanspruch gibt als Vergleichsma\u00df f\u00fcr die H\u00f6he des k\u00fcrzeren Schenkels jedoch die St\u00e4rke einer Dachlatte an. Da f\u00fcr die Auslegung eines Patentanspruchs auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns und dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents abzustellen ist (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 14 Rn 49), richtet sich die Schenkelh\u00f6he nach der St\u00e4rke der im Anmeldetag \u00fcblichen Dachlatten, die in der Beschreibung des Klagepatents beispielsweise mit 24 mm angegeben wird (Sp. 1 Z. 37-40; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage HLB 2). Diese Auslegung wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008 best\u00e4tigt, mit dem \u00fcber die Frage der Nichtigkeit des Klagepatents entschieden wurde. Der Bundesgerichtshof hat zum Merkmal 2.4 ausgef\u00fchrt, die St\u00e4rke der Dachlatte sei im Patentanspruch nicht definiert, habe sich zum Anmeldetag aber daraus ergeben, dass \u00fcbliche Dachlatten damals entweder 24 mm, 30 mm oder 40 mm stark gewesen seien. Auf diese St\u00e4rken m\u00fcsse der im Merkmal 2.4 bezeichnete Abstand nach dem verteidigten Patentanspruch eingestellt sein. F\u00fcr den Abstand zwischen der Auflagefl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels und der Grundfl\u00e4che der Schiene folgt daraus, dass er grunds\u00e4tzlich 24 mm, 30 mm oder 40 mm betragen muss. Auf die konkrete Einbausituation, insbesondere die St\u00e4rke der Dachlatten auf einem bestimmten Dach, auf dem eine Montageschiene installiert werden soll, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Allerdings f\u00fchren geringf\u00fcgige Abweichungen von einem Ma\u00df von 24 mm, 30 mm oder 40 mm nicht ohne weiteres aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Dies erkennt der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann bereits daran, dass der Klagepatentanspruch genaue Zahlenangaben vermeidet und lediglich die St\u00e4rke einer Dachlatte als Ma\u00dfstab nimmt. Entsprechend verbindet das Klagepatent mit der H\u00f6he des k\u00fcrzeren Schenkels kein absolutes Ma\u00df, denn in der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es, die H\u00f6he des Schenkels sei so bemessen, dass er \u201eetwa der H\u00f6he \u201ax\u2018 einer Dachlatte\u201c entspreche (Sp. 3 Z. 40 ff; Unterstreichung seitens der Kammer). Hinzu kommt, dass die Ma\u00dfe von Dachlatten infolge von Schnitttoleranzen und feuchtigkeitsbedingten Schwindungen geringf\u00fcgig vom Soll-Ma\u00df von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abweichen k\u00f6nnen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben unter Verweis auf die DIN 18334 (Anlage MBP 33), die Vorgaben f\u00fcr die Holzfeuchte und den Holzschnitt enth\u00e4lt, vorgetragen, dass die St\u00e4rke der Dachlatten Abweichungen nach oben oder unten aufweisen kann. Ebenso l\u00e4sst die vom Kl\u00e4ger auszugsweise vorgelegte DIN 4074, die sich mit der Sortierung von Nadelholz nach der Tragf\u00e4higkeit besch\u00e4ftigt, bei einer mittleren Holzfeuchte von 30 % eine Abweichung von den Querschnittsma\u00dfen bis 3 % nach unten bei 10 % der Holzmenge zu. Der Durchschnittsfachmann wird f\u00fcr die Bema\u00dfung des k\u00fcrzeren Schenkels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform daher nicht exakt auf eine L\u00e4nge von 24 mm, 30 mm oder 40 mm abstellen, zumal es bei Dachlatten und Montageschienen nicht auf Pr\u00e4zisionsarbeit im Zehntel-Millimeter-Bereich ankommt. Entsprechend der ver\u00e4nderlichen St\u00e4rke einer Dachlatte aufgrund m\u00f6glicher Schwindungen des Holzes ist eine Montageschiene auch dann als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen, wenn der Abstand der Auflagefl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels zur Grundfl\u00e4che geringf\u00fcgig kleiner ist als 24 mm, 30 mm oder 40 mm.<\/p>\n<p>Dadurch, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Montagevorrichtung einen k\u00fcrzeren Schenkel mit einer der St\u00e4rke einer Dachlatte entsprechenden Schenkelh\u00f6he aufweist, eignet sie sich sowohl zur Auf-Ziegel-Montage, als auch zur In-Ziegel-Montage (Merkmal 1). Die Funktionsangaben im Merkmal 1 stellen daher keine weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen an die gesch\u00fctzte Vorrichtung auf. Anders als bei der Auf-Ziegel-Montage wird der Sonnenkollektor bei der In-Ziegel-Montage nicht \u00fcber den Dachziegeln montiert, sondern in das Ziegelfeld integriert. Dazu muss die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schiene unmittelbar auf dem Dachsparren befestigt werden k\u00f6nnen (vgl. Merkmal 3). Da der Abstand (x) zwischen der vom k\u00fcrzeren Schenkel abgewinkelten Fl\u00e4che und der Grundfl\u00e4che der patentgem\u00e4\u00dfen Schiene der St\u00e4rke einer Dachlatte entspricht, kommt der Kollektor auf der Auflagefl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels zur Auflage (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies hat den Vorteil, dass f\u00fcr eine In-Ziegel-Montage keine weiteren Dachlatten untergelegt werden m\u00fcssen. Eine solche Unterf\u00fctterung war bei Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten Aluminiumschienen noch erforderlich, weil diese zwecks Materialeinsparung eine geringere H\u00f6he aufwiesen als die Dachlatten (Sp. 1 Z. 51-56).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird aus dem Wortlaut \u201edirekt auf dem Dachsparren befestigbar\u201c deutlich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung lediglich geeignet sein muss, unmittelbar auf dem Dachsparren montiert zu werden. Auf die tats\u00e4chliche Einbausituation und insbesondere auf die Frage, ob die Dachsparren zus\u00e4tzlich mit einer Konterlattung, einer Folienabdeckung oder einer sonstigen Verkleidung versehen sind, kommt es nicht an, solange die Montageschiene (nicht das Dach!) f\u00fcr eine unmittelbare Befestigung auf den Dachsparren geeignet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Nichtigkeitsverfahren getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2008.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um Montageschienen mit dem aus der Konstruktionszeichnung mit Pr\u00fcfdatum vom 26.04.1996 f\u00fcr den Artikel K-61XXX-1.5 ersichtlichen Querschnitt (vgl. Anlage HLB 6 beziehungsweise MBP 31). Diese Montageschienen weisen die Merkmale 2 bis 2.2 und 2.5 des Klagepatentanspruchs auf. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die \u00fcbrigen Merkmale.<\/p>\n<p>Unstreitig entspricht der Querschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der als Anlage HLB 6 vorgelegten Schnittzeichnung, die von der Welser Profile AG angefertigt wurde. Demnach weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen U-f\u00f6rmigen Querschnitt im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf (Merkmal 3). Sie besteht aus einer Grundfl\u00e4che mit zwei davon senkrecht abstehenden, unterschiedlich langen Schenkeln, die jeweils an ihrem oberen Ende nach innen abgewinkelt sind, so dass zur Grundfl\u00e4che parallele Fl\u00e4chen ausgebildet werden. Nach der Bema\u00dfung der Schnittzeichnung hat die Oberkante des abgewinkelten k\u00fcrzeren Schenkels einen Abstand zur Grundfl\u00e4che von 24 mm +0\/-0,6 mm. Damit betr\u00e4gt das Ma\u00df f\u00fcr den Abstand (x) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 24 mm und entspricht der St\u00e4rke einer Dachlatte. Die zul\u00e4ssige Abweichung von +0 mm bis -0,6 mm ist unbeachtlich und f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Die angegebene Toleranz besagt lediglich, dass Ma\u00dfabweichungen erlaubt sind, auch wenn sie nicht gewollt sind. F\u00fcr die Schenkelh\u00f6he ist aber grunds\u00e4tzlich von einem Ma\u00df von 24 mm auszugehen, wobei eine Abweichung nach unten bis zu 0,6 mm toleriert wird. Selbst wenn sich die Schenkelh\u00f6he teilweise auf 23,4 mm beliefe, f\u00fchrt diese geringe Abweichung aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssigen Abweichungen nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus.<\/p>\n<p>Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2.3, 2.4 und 3. Denn bei einem Abstand von 24 (+0\/-0,6) mm zwischen der Grundfl\u00e4che und dem abgewinkelten St\u00fcck des k\u00fcrzeren Schenkels stellt dieses abgewinkelte St\u00fcck eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Kollektor im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4). Dies gilt f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage genauso wie f\u00fcr die In-Ziegel-Montage (Merkmal 3). Dabei kommt es nicht darauf an, f\u00fcr welchen konkreten Verwendungszweck die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmt ist. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, haben s\u00e4mtliche Merkmale lediglich die Funktion, die gesch\u00fctzte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, zu welchem Zweck er schlie\u00dflich verwendet wird (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR \u201e006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Wie bereits im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt wurde, stellt das Merkmal \u201esowohl in In-Ziegel-Montage als auch in Auf-Ziegel-Montage\u201c keine gesonderten Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der gesch\u00fctzten Vorrichtung. Die Patentverletzung ist im vorliegenden Fall daher bereits dann zu bejahen, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Sie entf\u00e4llt selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Das ist hier der Fall. Daher k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, die Montagesets f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage enthielten weitere Bauteile f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage, so dass die Montageschiene nicht f\u00fcr die In-Ziegel-Montage verwendet werde. Denn ungeachtet der von der D GmbH vorgenommenen Verwendungsbestimmung und weiterer im Montageset enthaltener Bauteile, eignet sich die angegriffene Montageschiene selbst sowohl f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage, als auch f\u00fcr die In-Ziegel-Montage.<\/p>\n<p>Dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Auf-Ziegel-Montage eignet, wird von den Beklagten nicht bestritten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich aber auch f\u00fcr die In-Ziegel-Montage verwenden (Merkmal 1). Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Montageschienen geeignet, unmittelbar auf den Dachsparren befestigt zu werden (Merkmal 3). Dass dies in der tats\u00e4chlichen Einbausituation aufgrund vorhandener Abdeckfolien, Konterlattungen und sonstigen Verkleidungen der Dachsparren gegebenenfalls nicht m\u00f6glich ist, f\u00fchrt \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Da der Abstand (x) zwischen der vom k\u00fcrzeren Schenkel abgewinkelten Fl\u00e4che und der Grundfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 24 mm betr\u00e4gt, liegt der Kollektor bei einem Dach mit Dachlatten der St\u00e4rke 24 mm auf dieser abgewinkelten Fl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels auf. Damit dient der k\u00fcrzere Schenkel der Auflage des Kollektors, die abgewinkelte Fl\u00e4che des k\u00fcrzeren Schenkels stellt eine Auflagefl\u00e4che im Sinne des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 2.3 und 2.4). Der Hinweis der Beklagten, in einzelnen Abbildungen in verschiedenen Montageanleitungen liege der Kollektor entgegen der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf dem k\u00fcrzeren Schenkel auf, greift nicht durch. Bei all diesen Abbildungen handelt es sich um vereinfachende schematische Zeichnungen, die einen R\u00fcckschluss auf das konkrete Ma\u00df des Schenkels und die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht zulassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten die patentierte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt. Die Beklagte zu 1) war jedenfalls im Besitz mehrerer Montagesets, die unstreitig die beanstandeten Montageschienen \u2013 gleich welcher L\u00e4nge \u2013 enthielten. Die Kl\u00e4gerin hat auch vorgetragen, dass diese Montagesets von der Beklagten weiter ver\u00e4u\u00dfert wurden. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung der geltend gemachten Verletzungshandlungen. Dass der Vortrag zu einem gewissen Grad auf einer Vermutung basiert, liegt in der Natur der Sache, weil der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig nicht in der Lage ist, den Vertrieb einzelner Montagesets durch die Beklagten zu verfolgen. Der Schl\u00fcssigkeit des Vortrags ist das nicht abtr\u00e4glich. Soweit die Beklagten vortragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde von der D GmbH seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeliefert, greift dies nicht durch. Ein konkretes Datum, seit dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr ausgeliefert wurde, ist nicht dargelegt. Im \u00dcbrigen steht die Einstellung der Auslieferung einem Vertrieb bislang gelieferter Montagesets durch die Beklagten nicht entgegen. Ebenso unbeachtlich ist das beklagtenseitige Bestreiten mit Nichtwissen, dass die als Anlagen HLB 4, 22a und 22b vorgelegten Tabellen Teil der von der D GmbH erteilten Auskunft seien und dass es sich bei den beauskunfteten Montageschienen um solche mit einem Winkel der Schenkel von 90\u00b0 handele. Mit ihrem Vortrag haben die Beklagten nicht bestritten, dass die Beklagte zu 1) Montageschienen mit dem in der Anlage HLB 6 dargestellten Querschnitt anbot und in den Verkehr brachte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten waren zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die von der D GmbH gelieferten und von der Beklagten zu 1) vertriebenen Montageschienen nicht frei ver\u00e4u\u00dferlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die D GmbH als Rechtsnachfolgerin der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 PatG befugt war, die Lehre des Klagepatentanspruchs f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse ihres eigenen Betriebs zu nutzen. Auf ein Vorbenutzungsrecht der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen, denn die Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG hat mittels der mit dem urspr\u00fcnglichen Patentanmelder C geschlossenen Vereinbarung vom 17.07.1995 auf ein Vorbenutzungsrecht verzichtet.<\/p>\n<p>Ob der Kl\u00e4ger verpflichtet war, der D GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 11 des Gesellschaftskaufvertrages vom 25.01.1996 eine Mitberechtigung an der Erfindung zu \u00fcbertragen, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagten k\u00f6nnen sich auf etwaige Vindikations- und \u00dcbertragungsanspr\u00fcche der D GmbH nicht berufen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als ihr handelnder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Grunds\u00e4tzlich hat sich ein Gewerbetreibender vor Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit nach etwaigen entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu erkundigen. Eine Ausnahme f\u00fcr Handelsunternehmen gilt allenfalls dann, wenn in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage stattgefunden hat und sich das Handelsunternehmen entsprechend versichert hat (BGH GRUR 2006, 575, 577 \u2013 Melanie; Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 63 f; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 47). Auf eine solche Ausnahme k\u00f6nnen sich die Beklagten im vorliegenden Fall nicht berufen. Auch wenn es sich bei der Beklagten zu 1) um ein reines Handelsunternehmen handelt, ist nicht ersichtlich, dass ihre Lieferantin eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage vornahm und sie \u2013 die Beklagten \u2013 sich in dieser Hinsicht entsprechend r\u00fcckversicherten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs ist auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen der Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre Lieferantin, die D GmbH, sei bereits zum Schadensersatz verurteilt worden und ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten damit abgegolten. Denn es ist nicht vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin bereits Schadensersatz von der D GmbH erhalten hat. Rechtsprechung und Lehre haben sich der Frage, ob und in welchem Umfang mehrere Verletzer mit stufenm\u00e4\u00dfig aufeinanderfolgenden Handlungsbeitr\u00e4gen in einer Verletzerkette auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, mit unterschiedlichen Ans\u00e4tzen gen\u00e4hert (vgl. den \u00dcberblick von G\u00f6tz in: GRUR 2001, 295; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 20). Es besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass der Verletzte bei stufenm\u00e4\u00dfig aufeinanderfolgenden Benutzungshandlungen an ein und derselben Sache nicht besser gestellt sein kann als bei nur einer Benutzungshandlung. Allerdings sind Schadensersatzanspr\u00fcche gegen weitere Verletzer allenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schutzrechtsinhaber von einem auf anderer Stufe t\u00e4tig gewordenen Verletzer bereits Schadensersatz verlangt und erhalten hat (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O.; G\u00f6tz in: GRUR 2001, 295 m.w.N.). Schadensersatz wurde seitens der D GmbH jedoch noch nicht gezahlt. Soweit die D GmbH und die Beklagten als Gesamtschuldner haften, sind sie jeweils verpflichtet, den Schadensersatz in voller H\u00f6he zu leisten, auch wenn der Kl\u00e4ger den Schadensersatzbetrag nur einmal verlangen kann.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nMit dieser Begr\u00fcndung greift auch der Ersch\u00f6pfungseinwand nicht durch. Auch wenn man der Auffassung folgt, dass die Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft sind, wenn der Verletzte Schadensersatz von einem Verletzer erhalten hat, kann die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall Schadensersatz dem Grunde nach geltend machen, weil von der D GmbH bislang kein Schadensersatz gezahlt wurde.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nAuf ein Mitverschulden des Kl\u00e4gers an der Patentverletzung der Beklagten k\u00f6nnen sich diese nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagten vertreten insoweit die Auffassung, der Kl\u00e4ger habe seine Verpflichtung verletzt, beim Ausscheiden aus der Energie-Technik B GmbH die nachfolgende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Montageschiene und eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents hinzuweisen. Ob den Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich eine solche Verpflichtung traf, kann an dieser Stelle dahinstehen. Unter anderem setzt ein Mitverschulden gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 1 BGB voraus, dass die vom Gesch\u00e4digten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Sch\u00e4den wie den eingetretenen zu verhindern. Die Zurechnung eines f\u00fcr die Sch\u00e4digung miturs\u00e4chlichen Verhaltens wird insofern durch den Schutzzweck der jeweiligen Norm begrenzt (Palandt\/Heinrich, BGB 69. Aufl.: \u00a7 254 Rn 9). Eine etwaige Verpflichtung zur Mitteilung, dass die von der Energie-Technik B GmbH verwendete Schiene gegebenenfalls zu einer Patentverletzung f\u00fchren k\u00f6nnte, ergab sich jedoch allenfalls aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung des Kl\u00e4gers in der Energie-Technik B GmbH oder dem mit der D GmbH geschlossenen Unternehmenskaufvertrag, bestand daher also entweder gegen\u00fcber der Energie-Technik B GmbH oder gegen\u00fcber der D GmbH. Aus welchem Grund die Beklagten vom Schutzzweck dieser Pflichten erfasst sein sollten, erschlie\u00dft sich nicht. Der Vertrieb patentverletzender Schienen durch die Beklagten beruhte auf einer eigenst\u00e4ndigen betrieblichen Entscheidung der Beklagten, an der der Kl\u00e4ger keinen Anteil im Sinne eines Mitverschuldens gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 1 BGB hatte.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nDer dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch ist auch nicht aufgrund unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung erloschen.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung eines Anspruches ist als missbr\u00e4uchlich einzustufen, wenn der geforderte Leistungsgegenstand alsbald wieder zur\u00fcckgegeben werden muss und kein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran besteht, ihn zwischenzeitlich zu behalten (dolo agit qui petit quod statim redditurus est-Einwand; BGHZ 10, 69, 75; 74, 293, 300; 79, 201, 204; 110, 30, 34; 115, 132, 137; BGH VersR 2005, 498, 499; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 206). Unter anderem kommt der dolo agit-Einwand auch dann zur Anwendung, wenn der Anspruchsinhaber dem Schuldner das von ihm Geforderte mittelbar \u00fcber einen Dritten wieder zur\u00fcckgew\u00e4hren m\u00fcsste (sog Regresskreisel; RGZ 161, 94, 98; Staudinger\/Looschelders\/Olzen, BGB 2009: \u00a7 242 Rn 285; vgl. auch BGH NJW 1972, 440). Der dolo-agit-Einwand scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass der D GmbH gegen den Kl\u00e4ger kein durchsetzbarer Regressanspruch zusteht, mit dem sie Freistellung oder Ersatz f\u00fcr von ihren Abnehmern \u2013 unter anderem von den Beklagten \u2013 geltend gemachte kaufvertragliche Ersatzanspr\u00fcche wegen der Lieferung patentverletzender Montageschienen verlangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn einem Rechtsstreit zwischen dem Kl\u00e4ger und der D GmbH hat das Landgericht M\u00fcnchen I mit Urteil vom 26.08.2004 festgestellt, dass der Kl\u00e4ger verpflichtet ist, der D GmbH all denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Nichterw\u00e4hnung der Anmeldung das Klagepatents w\u00e4hrend der Verhandlungen zum Abschluss des Kommanditkaufvertrages vom 25.01.1996 entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht M\u00fcnchen I hat die Schadensersatzpflicht des Kl\u00e4gers auf \u00a7 280 Abs. 1 BGB und ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen gest\u00fctzt, da der Kl\u00e4ger die beim Abschluss des Kaufvertrages bestehende Nebenpflicht verletzt habe, die D GmbH \u00fcber die laufende Patentanmeldung f\u00fcr das Klagepatent zu informieren. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten, f\u00fcr die die D GmbH gegebenenfalls nach kaufvertraglichen Regeln einzustehen hat, stellt aber keinen Schaden der D GmbH dar, der durch die vom Kl\u00e4ger gegebenenfalls verletzte (kaufvertragliche) Pflichtverletzung verursacht wurde. Denn wie das Landgericht M\u00fcnchen I zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist davon auszugehen, dass die D GmbH den Vertrag bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Aufkl\u00e4rung nicht oder nicht so geschlossen h\u00e4tte und ihr insoweit \u2013 das hei\u00dft aus dem Vertragsschluss \u2013 ein Schaden entstanden sein k\u00f6nnte. Der Kl\u00e4ger schuldet insofern allenfalls das negative Interesse. Dazu geh\u00f6rt aber nicht der Schaden der D GmbH, der dadurch entsteht, dass sie gegen\u00fcber ihren Abnehmern wegen der Lieferung patentverletzender Schienen regresspflichtig ist.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass die Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Schienen f\u00fcr die Montage-Sets verwendete, zun\u00e4chst als eigenst\u00e4ndige Gesellschaft weiter gef\u00fchrt wurde. Schadensersatzanspr\u00fcche von Abnehmern aus Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften mit den patentverletzenden Schienen konnten daher nur die Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG treffen, nicht aber die D GmbH, die lediglich K\u00e4uferin des Kommandit-Anteils war. Erst durch die \u2013 von den Parteien nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte \u2013 Gesamtrechtsnachfolge der D GmbH f\u00fcr die Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG fielen der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers und eine etwaige Regresspflicht der D GmbH zusammen, ohne das deshalb die Schadensersatzpflicht der Beklagten als ein durch die Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers bei den Kaufvertragsverhandlungen verursachter Schaden anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie D GmbH kann vom Kl\u00e4ger auch keinen Regress aus \u00a7 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. \u00a7\u00a7 280, 705 BGB wegen der Verletzung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten gegen\u00fcber der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG verlangen. Die diesbez\u00fcglich erforderliche Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger bereits mit Schriftsatz vom 14.03.2010 dargelegt, dass die Entscheidung zur Einf\u00fchrung der streitgegenst\u00e4ndlichen Montageschiene nicht mehr unter seiner Leitung gefallen sei, so dass vor diesem Hintergrund gar kein Anlass f\u00fcr ihn bestand, auf eine Patentanmeldung hinzuweisen, weil eine zuk\u00fcnftig m\u00f6gliche Patentverletzung f\u00fcr ihn \u00fcberhaupt nicht absehbar war. Vielmehr muss sich die Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG fragen lassen, ob sie ihrer Obliegenheit zur Beobachtung der Schutzrechtslage nachgekommen ist. Dies gilt umso mehr, weil sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der vor dem Landgericht Mannheim am 03.03.2008 durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ergibt, dass die technische und die kaufm\u00e4nnische Leitung der Energie-Technik B GmbH &amp; Co. KG Kenntnis von der Existenz einer relevanten Patentanmeldung hatten (vgl. Aussage Piller auf S. 9-11 der Anlage MBP 14). Dann aber kann dem Kl\u00e4ger nicht der Vorwurf gemacht werden, seine Pflichten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dadurch verletzt zu haben, bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht auf die bestehende Patentanmeldung hingewiesen zu haben. Im \u00dcbrigen bestehen Bedenken gegen einen Regresskreisel auch vor dem Hintergrund, dass etwaige Regressanspr\u00fcche der D GmbH gegen den Kl\u00e4ger aus einer vermeintlichen Verletzung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten gegebenenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB wegen Ablaufs der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. \u00a7 390 BGB, ggf. in entsprechender Anwendung), weil die D GmbH sp\u00e4testens seit dem Verletzungsverfahren vor dem Landgericht M\u00fcnchen im Jahr 2004 (Urteil vom 26.08.2004) vom Schuldner und den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden Kenntnis hatte. Dies bedarf jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNeben einem Schadensersatzanspruch steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht darauf berufen, dass der Kl\u00e4ger bereits von der D GmbH Auskunft erhalten habe. Zum einen hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass die Auskunft der D GmbH unvollst\u00e4ndig sei. Zum anderen betrifft die Auskunft der D GmbH nur deren Benutzungshandlungen, nicht aber den Umfang der von den Beklagten begangenen Benutzung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeiterhin hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Montageschienen zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die Vorrichtungen selbst vertreibt. Allerdings kann der Kl\u00e4ger lediglich die Vernichtung solcher Schienen verlangen, die sich bereits vor dem 01.04.2008 im Besitz oder Eigentum der Beklagten befanden und noch befinden, weil mit Ablauf des 31.03.2008 das Klagepatent erlosch und die Benutzung, insbesondere der Besitz, der Schienen zul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>Ein Vernichtungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht, weil dieser weder Besitzer, noch Eigent\u00fcmer der streitgegenst\u00e4ndlichen Schienen ist. Insofern war die Klageabzuweisen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung auf die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB i.V.m. \u00a7 141 S. 1 PatG zu verweigern. Die Verj\u00e4hrung dieser Anspr\u00fcche ist bislang nicht eingetreten. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB fr\u00fchestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Erstmalig erhielt der Kl\u00e4ger von der D GmbH im Jahr 2005 Auskunft \u00fcber ihre Vertriebshandlungen. Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger bereits aufgrund dieser Auskunft Kenntnis von der Benutzung der patentierten Erfindung durch die Beklagte hatte oder jedenfalls ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Selbst wenn dies bejaht wird, begann die Verj\u00e4hrungsfrist am 31.12.2005. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kl\u00e4ger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Beklagten bereits vor dem Jahr 2005 Kenntnis hatte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage MBP 19 vorgelegten Schreiben des Kl\u00e4gers an die Beklagte zu 1) vom 17.11.2004. Dem Schreiben l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden hatte. Vielmehr steht das Schreiben unter der Bedingung, \u201edass Sie [die Beklagte zu 1)] noch Sonnenkollektoren der D GmbH mit der Halteschiene auf Lager haben\u201c (vgl. Anlage MBP 19). Das Anschreiben basiert demnach auf einer Vermutung, die unter Umst\u00e4nden allein darauf beruht, dass der Kl\u00e4ger Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte zu 1) Kundin der D GmbH ist. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Kenntnis vom Vertrieb patentverletzender Schienen durch die Beklagte zu 1) hatte.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen w\u00e4re die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist am 31.12.2008 abgelaufen, \u00a7 188 Abs. 2 BGB. Allerdings kann bereits der Zeitraum seit dem 29.12.2008 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 219 BGB in die Verj\u00e4hrungsfrist eingerechnet werden, weil die Verj\u00e4hrung zu diesem Zeitpunkt durch die Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt war. Bereits die Einreichung des Antrags hemmt die Verj\u00e4hrung, wenn die Bekanntgabe an den Antragsgegner \u201edemn\u00e4chst\u201c veranlasst wird. Der Begriff \u201edemn\u00e4chst\u201c ist nicht allein zeitlich zu betrachten. Bei der Frage, ob eine Bekanntgabe noch als \u201edemn\u00e4chst\u201c veranlasst anzusehen ist, ist auch zu ber\u00fccksichtigen, von wem eine etwaige Verz\u00f6gerung zu vertreten. Hat dabei das Verhalten des Antragstellers die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags 14 Tage oder weniger verz\u00f6gert, wirkt die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf den Tag der Antragseinreichung zur\u00fcck (Palandt\/Heinrichs, BGB 68. Aufl.: \u00a7 204 Rn 7). Im vorliegenden Fall wurde am 29.12.2008 der Prozesskostenhilfeantrag beim Landgericht Braunschweig eingereicht und am 06.01.2009, also in weniger als 14 Tagen, die Bekanntgabe an die Beklagten veranlasst.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Klageantrag zu III. ist bis auf die Kosten der Auskunft begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 316,18 EUR aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen machten die Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dazu berechtigt zu sein. Der entsprechende Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Durchsetzung der aus der Patentverletzung entstandenen Anspr\u00fcche, soweit diese nach den Umst\u00e4nden erforderlich war. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auch Freistellung von den Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines Patentanwalts verlangt werden kann, weil der Kl\u00e4ger nach der Reduzierung des Antrags zu III. ohnehin nur noch die Freistellung von Kostenanspr\u00fcchen seines Rechtsanwalts geltend macht. Die au\u00dfergerichtliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in einem Verfahren wie dem vorliegenden durfte der Kl\u00e4ger durchaus als erforderlich erachten, da dem Verfahren ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde liegt und nicht nur einfache Rechtsfragen betroffen sind. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl au\u00dfergerichtlicher Mahnschreiben erfolgte. Auf die Beratungshilfe musste sich der Kl\u00e4ger aus diesen Gr\u00fcnden ebenfalls nicht verweisen lassen.<\/p>\n<p>Dem Grunde nach ist der Freistellungsanspruch bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kl\u00e4ger entstanden. Dass eine solche Beauftragung erfolgte, k\u00f6nnen auch die Beklagten nicht ernsthaft in Abrede stellen, da der kl\u00e4gerische Rechtsanwalt mit dem Schreiben vom 18.11.2008 au\u00dfergerichtlich t\u00e4tig wurde.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Kostenanspruchs, von dem der Kl\u00e4ger Freistellung verlangt, begegnet keinen Bedenken. Der Vortrag der Beklagten zu etwaigen Verg\u00fctungsvereinbarungen der Kl\u00e4gers mit seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten basiert lediglich auf Vermutungen und ist daher unerheblich. Die Kostenforderung umfasst eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 19 %. Der Gegenstandswert ist im Hinblick auf die sich nach der Auskunft der D GmbH ergebende Anzahl gelieferter Montageschienen mit 3.000,00 EUR angemessen bewertet. Da nach Ziffer 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zum RVG eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von mehr als 1,3 dann gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war, kann eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit verlangt werden, deren Umfang oder Schwierigkeitsgrad nicht \u00fcber den Durchschnitt hinausgeht. Selbst wenn man daher im vorliegenden Fall nur eine durchschnittliche T\u00e4tigkeit ann\u00e4hme, ist eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in jedem Fall angemessen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann allerdings nicht die Erstattung von Auskunftskosten von 10,72 EUR f\u00fcr die Erlangung eines Handelsregisterauszugs verlangen. Es ist nicht vorgetragen, wof\u00fcr der Registerauszug erforderlich war.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 3.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1404 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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