{"id":6329,"date":"2016-05-24T17:00:32","date_gmt":"2016-05-24T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6329"},"modified":"2016-08-29T11:24:59","modified_gmt":"2016-08-29T11:24:59","slug":"4b-o-10914-extraktionsverfahren-fuer-curcuminoide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6329","title":{"rendered":"4b O 109\/14 &#8211; Extraktionsverfahren f\u00fcr Curcuminoide"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2524<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Mai 2016, Az.\u00a04b O 109\/14<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 839 XXX B1 (fortan: Klagepatent, Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 1a vorgelegt) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12.07.1996 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorit\u00e4t vom 14.07.1995 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 06.02.1997 ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 13.11.2002. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (vgl. Anlage K 2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft lebenssch\u00fctzende Mittel sowie Verfahren zu deren Verwendung sowie Extraktionsverfahren f\u00fcr Curcuminoide.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 6 lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Bioprotektive Zusammensetzung, umfassend die folgenden Komponenten: Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Verh\u00e4ltnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist.<\/p>\n<p>6. Verwendung von Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, zur Herstellung eines Medikaments, um eine durch Radikale ausgel\u00f6ste Sch\u00e4digung eines Patienten zu verhindern, wobei das Medikament Radikale neutralisiert und die Bildung von Radikalen in dem Patienten verhindert, umfassend die Herstellung einer Zusammensetzung umfassend die folgenden Komponenten: Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt werden: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u2013 insoweit streitig \u2013 seit dem 05.08.2014 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um eine Herstellerin und Marketing-Spezialistin f\u00fcr standardisierte Kr\u00e4uterextrakte und Spezialinhaltsstoffe. Zu ihrem Angebot geh\u00f6ren unter anderem naturkosmetische Inhaltsstoffe, klinisch validierte Produkte, wasserl\u00f6sliche Inhaltsstoffe, organische Inhaltsstoffe und Nutrazeutika (funktionelle Lebensmittel).<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet \u00fcber ihren Internetauftritt www.A.de das Erzeugnis \u201eBTM\u201c (fortan: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, welches sie von der Herstellerin \u201eC Ltd.\u201c bezieht. Hierbei handelt es sich um ein Erzeugnis, welches einen Curcuminoidgehalt von 95 % beziehungsweise 85 % aufweist (vgl. Anlage K 6).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df Proben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den USA bei dem unabh\u00e4ngigen Labor \u201eD Inc.\u201c untersuchen. Hinsichtlich der Samples # 740-2014-00000906 und # 740-2014-00000905 wurde festgestellt, dass der Curcumingehalt bei 81,8 % beziehungsweise 82,7 % liegt. Die Untersuchung einer weiteren Probe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand des Samples # 740-2014-00009567, das von der Herstellerin des Produkts, der Firma C. Ltd, stammt, ergab, dass dieses zu 80,9 % aus Curcumin, zu 16,4 % aus Desmethoxycurcumin und zu 2,77 % aus Bisdemethoxycurcumin besteht (vgl. Anlage K 8a).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Sie meint, die Beklagte verletze mit dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent bez\u00fcglich der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 6 unmittelbar. Ein Angebot der Beklagten ergebe sich jedenfalls daraus, dass diese die als Anlage K 6 vorgelegte Produktspezifikation, welche fast identisch mit derjenigen der Herstellerin sei, beif\u00fcge. Damit mache sie sich die Angaben der Herstellerin zu Eigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich auch um ein Medikament im Sinne des Klagepatentanspruchs 6, insofern fordere das Klagepatent lediglich, dass es sich um ein Mittel handelt, dass durch Radikale ausgel\u00f6ste Sch\u00e4digungen verhindern soll und die Bildung von Radikalen verhindern soll. Auf eine arzneimittelrechtliche Zulassung komme es nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, auch geringf\u00fcgige \u00dcber- oder Unterschreitungen des in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 6 genannten Bereichs der Menge der einzelnen Curcuminoide w\u00fcrden noch vom Wortsinn des Klagepatents erfasst. Selbst wenn man die in den Anspr\u00fcchen genannten Mengenbereiche als strenge Grenzen ansehen w\u00fcrde, w\u00e4ren auch kleinere \u00dcber- oder Unterschreitungen unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten noch vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) bioprotektive Zusammensetzungen, umfassend die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin, wobei die Komponenten jeder f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Verh\u00e4ltnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) aus Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin hergestellte Zusammensetzungen, um eine durch Radikale ausgel\u00f6ste Sch\u00e4digung eines Patienten zu verhindern, wobei die Zusammensetzung Radikale neutralisiert und die Bildung von Radikalen in dem Patienten verhindert, wobei die Herstellung die Herstellung einer Zusammensetzung umfassend die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin umfasst, wobei die Komponenten jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt und auf die folgenden Bereiche eingestellt werden, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin, dadurch sinnf\u00e4llig herzurichten, dass auf die Wirkung als Antioxidans, sowie auf die f\u00f6rdernde Wirkung als eine gesunde entz\u00fcndliche Antwort und\/oder ein gesundes Immunsystem hingewiesen wird, und derartig hergerichtete Pr\u00e4parate<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungspflichtige Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Artikelbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Artikelbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es ihr \u2013 der Beklagten \u2013 vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie \u2013 die Beklagte \u2013 dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>4. die seit dem 11.12.2012 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckrufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A., NJ, USA durch die vom 11.12.2012 bis zum 04.08.2014 und ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; durch die seit dem 05.08.2014 begangenen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Im Einzelnen bestreitet sie, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, eine Patentverletzung liege nicht vor. Es handele sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein Medikament im Sinne des Klagepatentanspruchs 6. Denn diese sei nicht als Medikament zugelassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen meint die Beklagte, das Klagepatent h\u00e4tte nicht angemeldet werden d\u00fcrfen, da es eine \u201eErfindung\u201c betreffe, die es schon seit Jahrzehnten gebe. Patentgem\u00e4\u00dfe Produkte w\u00fcrden schon seit L\u00e4ngerem \u2013 insbesondere bereits vor der Patentanmeldung &#8211; hergestellt und weltweit vertrieben.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wird wie im vorliegenden Fall eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend gemacht, ist es statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Dass im Klageantrag nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform explizit genannt wird, ist unbeachtlich, weil der Tenor insofern anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden kann, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbots liegen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, D. Rn. 273).<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, 3 PatG, 242, 259 BGB zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vor dem 05.08.2014 folgt aus Ziffer 2.1 des als Anlage K 10 vorgelegten Lizenzvertrages zwischen der Patentinhaberin und der Kl\u00e4gerin. Denn danach wurden ihr s\u00e4mtliche aus dem Klagepatent resultierenden Rechte, also insbesondere auch Anspr\u00fcche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie Schadensersatz, abgetreten. Hinsichtlich dieser Rechte kann die Kl\u00e4gerin als materiell Berechtigte im eigenen Namen vorgehen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Lizenzgeberin auch nach Erteilung der Lizenz noch ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse daran hat, gegen Verletzungen des Lizenzvertragsrechts durch Dritte vorzugehen (vgl. BGH, GRUR 1992, 697; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2008, 05960 \u2013 Tintenpatrone; BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone), ist sie lediglich bis zum 05.08.2014 von etwaigen Verletzungshandlungen betroffen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche ab dem 05.08.2014 ist die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht aktivlegitimiert. Denn sie hat mit Lizenzvertrag von diesem Tag wirksam eine das Klagepatent betreffende ausschlie\u00dfliche Lizenz von der Patentinhaberin erhalten (vgl. zur Berechtigung des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vom 17.07.2015 die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestritten hat, hat sie dieses Bestreiten nach der Vorlage des Lizenzvertrages vom 05.08.2014 (Anlage K 10) nicht aufrechterhalten. Damit tritt die Wirkung des \u00a7 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 138 Rn. 9) und der erg\u00e4nzende kl\u00e4gerische Vortrag gilt als zugestanden.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft lebenssch\u00fctzende Mittel sowie ein Verfahren zu deren Verwendung sowie Extraktionsverfahren f\u00fcr Curcuminoide.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass Curcuma longa (Fam. Zingiberaccae) oder Curcuma eines der \u00e4ltesten Kr\u00e4uter in der Ayurveda-Arzneimittellehre sei und in der Ayurveda-Medizin innerlich als ein Magen-Tonikum und Blutreiniger und topisch zur Vorbeugung und Behandlung von Hautkrankheiten verwendet werde. Die Bedeutung von Curcuma in der Medizin habe sich aufgrund der sehr neuen Entdeckung der Antioxidans-Eigenschaften von nat\u00fcrlich vorkommenden phenolischen Verbindungen betr\u00e4chtlich ver\u00e4ndert. Es sei gefunden worden, dass das gleiche gemahlene getrocknete Rhizom von Curcuma longa, welches jahrzehntelang als ein Gew\u00fcrz, Nahrungsmittel-Konservierungsstoff und als ein F\u00e4rbemittel verwendet wurde, eine ergiebige Quelle f\u00fcr phenolische Verbindungen oder Curcumionide sei. Es gebe drei bekannte Haupt-Curcumionide, das hei\u00dft Curcumin (Diferuloylmethan), Demethoxycurcumin (p-Hydroxycinnamoyl-[feruloyl]methan) und Bisdemethoxycurcumin (p,p-Dihydroxydicinnamoylmethan).<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiterhin, dass Curcuminoide wissenschaftlich beschriebene Antioxidans-Eigenschaften, entz\u00fcndungshemmende, antibakterielle, antifugale, antiparasitische, antimutagene, antikanzerogene und entgiftende Eigenschaften aufweisen. Ihre potentielle Verwendung bei der Pr\u00e4vention von Krebs und bei der Behandlung von HIV-Virus-Infektionen (human immunodeficiency virus) seien der Gegenstand intensiver Labor-Forschung und klinischer Forschung. Es sei die breite biologische Aktivit\u00e4t und die Sicherheit bei der Verwendung von Curcuminoiden erkannt worden. Die biologische Aktivit\u00e4t von Curcuminoiden k\u00f6nne am besten durch das Wort \u201eprotektiv\u201c beschrieben werden.<\/p>\n<p>Curcumin und Curcuma seien viele Jahre als entz\u00fcndungshemmende Wirkstoffe verwendet worden. Vor k\u00fcrzerem habe gro\u00dfes Interesse in m\u00f6glichen chemopr\u00e4ventiven Effekten von Curcumin bestanden. Curcumin inhibitiere eine Tumor-Initiierung durch Benzo[a]pyren und eine Tumor-Entwicklung durch 12-O-Tetradecanoylphorbol-13-acetat (TPA) in weiblichen CD-1-M\u00e4usen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, die Antioxidans-Eigenschaften von Curcumin, Desmethoxycurcumin, Bisdemethoxycurcumin und mehreren Pr\u00e4parationen, die unterschiedliche Anteile an Curcumin, Demethoxycurcumin, Bisdemethoxycurcumin enthalten, n\u00e4her zu untersuchen und nutzbar zu machen. Weiterhin ist die Erfindung auf eine Zusammensetzung gerichtet, die drei Curcuminoide enth\u00e4lt und sich die protektiven Eigenschaften der Curcuminoide nutzbar macht, hier insbesondere die Verhinderung der Radikalenbildung und die neutralisierende Wirkung bei bereits gebildeten freien Radikalen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in den erteilten Anspr\u00fcchen 1 und 6, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht werden, eine bioprotektive Zusammensetzung beziehungsweise eine Verwendung zur Herstellung eines Medikaments mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1. Bioprotektive Zusammensetzung, umfassend<br \/>\n2. die Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin,<br \/>\n3. die Komponenten sind jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt,<br \/>\n4. die Komponenten sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide eingestellt auf<\/p>\n<p>4.1. 75-81 % Curcumin<br \/>\n4.2. 15-19 % Demethoxycurcumin und<br \/>\n4.3. 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin<\/p>\n<p>5. mit der Ma\u00dfgabe, dass das Verh\u00e4ltnis von Curcumin : Demethoxycurcumin : Bisdemethoxycurcumin nicht 77,5 : 17,9 : 4,7 oder 79,4 : 17,5 : 3,1 ist.<\/p>\n<p>Anspruch 6:<br \/>\n1. Verwendung von Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin zur Herstellung eines Medikaments,<br \/>\n2. das Medikament dient der Verhinderung einer durch Radikale ausgel\u00f6sten Sch\u00e4digung eines Patienten;<br \/>\n3. das Medikament neutralisiert Radikale und verhindert die Bildung von Radikalen in dem Patienten;<br \/>\n4. die Verwendung umfasst die Herstellung einer Zusammensetzung mit den Komponenten Curcumin, Demethoxycurcumin und Bisdemethoxycurcumin;<br \/>\n5. die Komponenten sind jede f\u00fcr sich oder in Kombination aufgereinigt;<br \/>\n6. die Komponenten sind, bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide auf die folgende Bereiche eingestellt:<\/p>\n<p>6.1. 75-81 % Curcumin,<br \/>\n6.2. 15-19 % Demethoxycurcumin,<br \/>\n6.3. 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin.<br \/>\nIII.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 4.1 bis 4.3 des Klagepatentanspruchs 1 sowie 6.1 bis 6.3 des Klagepatentanspruchs 6 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Merkmale fordern, dass die Komponenten bezogen auf die Menge der gesamten Curcuminoide auf die folgenden Bereiche eingestellt sind: 75-81 % Curcumin, 15-19 % Demethoxycurcumin und 2,2-6,5 % Bisdemethoxycurcumin. Der Fachmann versteht, dass die insoweit angegebenen Zahlenangaben den Schutzbereich der Klagepatentanspr\u00fcche begrenzen und \u00dcber- oder Unterschreitungen der angegebenen Mengenverh\u00e4ltnisse nicht mehr zu der unter Schutz gestellten technischen Lehre geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei dient die Auslegung der Patentanspr\u00fcche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (vgl. BGH, NJW 1986, 3202 \u2013 Formstein; GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; GRUR-RR 1995,106 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>Die Aufnahme von Zahlen- oder Ma\u00dfangaben in den Anspruch \u2013 wie hier &#8211; verdeutlicht, dass sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen (vgl. BGH, NJW 1992, 2830 \u2013 Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festlegungen der gesch\u00fctzten technischen Lehre anzusehen. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Ma\u00dfangaben grunds\u00e4tzlich der Auslegung f\u00e4hig. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Zahlen- und Ma\u00dfangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns pr\u00e4gen wird, nicht einheitlich sind, sondern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II). Der Fachmann billigt solchen Angaben in aller Regel einen h\u00f6heren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zu, als dies bei verbal umschriebenen Elementen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Fall w\u00e4re. Denn Zahlen sind als solche eindeutig, w\u00e4hrend sprachlich formulierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeichneten Gegenstand bedeuten. Aus der Sicht des fachm\u00e4nnischen Lesers kann durch Zahlen- und Ma\u00dfangaben konkretisierten Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, dass der objektive, erfindungsgem\u00e4\u00df zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt wird, als dies bei blo\u00df verbaler Umschreibung der Fall w\u00e4re. Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den gesch\u00fctzten Gegenstand grunds\u00e4tzlich insoweit abschlie\u00dfend; ihre \u00dcber- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruchs zu rechnen. Andererseits schlie\u00dft dies nicht aus, dass der Fachmann eine gewisse, beispielsweise \u00fcbliche Toleranzen umfassende, Unsch\u00e4rfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht (vgl. BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Fachmann erkennt vorliegend, dass der in den Klagepatentanspr\u00fcchen angegebenen Curcuminoid-Zusammensetzung in technischer Hinsicht die Funktion zukommt, eine maximale bioprotektive Aktivit\u00e4t zu erhalten (vgl. Anlage K 1a, S. 8 Abs. 6). So f\u00fchrt das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung aus, dass die einzelnen Bestandteile ein unterschiedliches bioprotektives Potential zeigen und beispielsweise Curcumin allein keine starke Pr\u00e4vention gegen Radikale bereitstellt (vgl. Anlage K 1a, S. 7 Abs. 1). Zur Erreichung einer optimalen bioprotektiven Aktivit\u00e4t sieht das Klagepatent gerade die sorgf\u00e4ltige Einstellung der Zusammensetzung von Curcuminoiden und Derivaten als essentiell an (vgl. Anlage K 1a, S. 7, Abs. 2). Vor diesem Hintergrund sind sowohl Minimal- als auch Maximalwerte im Hinblick auf die einzelnen Komponenten angegeben, wobei hinsichtlich der Komponente Bisdemethoxycurcumin der Anteil bis auf die erste Nachkommastelle genau angegeben wird. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die angegebenen Werte genau einzuhalten sind, da es sich insoweit um \u201ekritische\u201c Werte handelt. Die \u00dcber- oder Unterschreitung eines der angegebenen Werte hat n\u00e4mlich auch immer Auswirkungen auf den Anteil der anderen Werte, die entsprechend reduziert beziehungsweise erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die in der Klagepatentschrift dargestellte Beziehung zwischen der Zusammensetzung von Curcuminoid-Mischungen und der Antioxidans-Aktivit\u00e4t best\u00e4tigt. In der Tabelle 3 der Klagepatentschrift (vgl. Anlage K 1a, S. 7) wird als Komplex 6 beispielsweise ein Komplex dargestellt, bei dem der Curcumingehalt 74,2 ,% und damit lediglich 0,8 % weniger als von den Klagepatentanspr\u00fcchen vorausgesetzt, betr\u00e4gt. Insoweit f\u00fchrt die Klagepatentschrift selbst aus, dass derartige Zusammensetzungen nicht Teil der Erfindung sind.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte macht von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 6 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass sie eine Zusammensetzung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht oder angeboten hat, die die Merkmale 4.1 bis 4.3 des Klagepatentanspruchs 1 beziehungsweise 6.1 bis 6.3 des Klagepatentanspruchs 6 aufweist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist nicht die von den Klagepatentanspr\u00fcchen vorausgesetzte Konzentration der einzelnen Bestandteile auf.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.04.2016 Kopien der Verpackung der in der Anlage K 8 aufgelisteten untersuchten Proben, auf denen auch die Lot-Nummern sowie der Firmenaufdruck der Beklagten ersichtlich sind, vorgelegt hat, hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich bei den insoweit untersuchten Proben um von ihr vertriebene Produkte handelt. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin gilt damit gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 138 Rn. 8b).<\/p>\n<p>Die Untersuchungen des unabh\u00e4ngigen Labors \u201eD Inc.\u201c, haben hinsichtlich der untersuchten Samples # 740-2014-00000906 (Lot#BAE130274) und # 740-2014-00000905 (Lot#BA130281) eine Konzentration des Curcumins von 81,8 % beziehungsweise 82,7 % ergeben (vgl. Anlage K 8). Damit ist hinsichtlich beider Proben eine \u00dcberschreitung der von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorausgesetzten Konzentration feststellbar. Nach zutreffender Auslegung sind die in den Klagepatentanspr\u00fcchen genannten Werte indes genau einzuhalten, so dass eine Patentverletzung insoweit nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8a einen weiteren Untersuchungsbericht der \u201eD Inc.\u201c vorgelegt hat, vermag sie auch hiermit eine Patentverletzung nicht darzulegen.<\/p>\n<p>Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Vorliegen einer Patentverletzung ist die Kl\u00e4gerin. Dem hat sie durch Vorlage des als Anlage K 8a bezeichneten Untersuchungsberichts nicht gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p>Die Untersuchung des unabh\u00e4ngigen Labors \u201eD Inc.\u201c hat zwar ergeben, dass das untersuchte Sample #740-2014-00009567 (Lot#OL140305) eine Konzentration von 80,9 % Curcumin, 16,4 % Desmethoxycurcumin und 2,77 % Bisdemethoxycurcumin aufweist und damit die Merkmale 4.1 bis 4.3 des Klagepatentanspruchs 1 beziehungsweise 6.1 bis 6.3 des Klagepatentanspruchs 6 verwirklicht, eine Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne des \u00a7 9 PatG ist jedoch nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ein Produkt mit dieser Zusammensetzung in den Verkehr gebracht hat.<\/p>\n<p>Inverkehrbringen ist jede T\u00e4tigkeit, durch die der Eintritt des patentierten Erzeugnisses in den Handelsverkehr, der Umsatz- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zum Gegenstand hat, tats\u00e4chlich bewirkt wird (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 44).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen, wo sie das Produkt mit der Lot-Nummer #OL140305 (Anlage K 8a) erworben hat. Anhaltspunkte f\u00fcr ein Inverkehrbringen durch die Beklagte sind damit nicht dargetan.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch ein Anbieten derartiger patentverletzender Zusammensetzungen durch die Beklagte ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das \u201eAngebot\u201c eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enth\u00e4lt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Fehlt es, wie bei der Bewerbung eines Erzeugnisses, an einem unmittelbaren Bezug zu einem k\u00f6rperlichen Gegenstand, muss deshalb anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen, ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird. Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden muss, dass das derart angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Streitpatents entspricht (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer; BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach den vorstehend dargestellten Grunds\u00e4tzen hat die Beklagte keine patentverletzenden Zusammensetzungen angeboten im Sinne des \u00a7 9 PatG. Ein solches Anbieten folgt insbesondere nicht aus der Verwendung der Produktspezifikationen der Herstellerfirma (Anlage K 6 sowie \u201eC Ltd. Certificate of Analysis\u201c), welche die Beklagte den von ihr vertriebenen Produkten beif\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der als Anlage K 6 vorgelegten Produktspezifikation sind keine Angaben zu der konkreten Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen. Der objektive Erkl\u00e4rungswert der Produktspezifikation l\u00e4sst auch nicht aufgrund anderer Angaben auf eine schutzrechtsverletzende Zusammensetzung schlie\u00dfen. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.04.2016 selbst dargelegt, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Konzentration der einzelnen Bestandteile nicht stets aufgrund ihres Vorkommens in der Pflanze feststeht, sondern die Konzentration der einzelnen Komponenten erst durch Mischen erhalten wird und damit beeinflussbar ist. Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Produktspezifikation kann sich deshalb auch auf eine nicht schutzrechtsverletzende Zusammensetzung beziehen.<\/p>\n<p>Die Analyse der der Anlage K 8a zugrundeliegenden Probe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat zwar eine patentverletzende Zusammensetzung ergeben. Allerdings kann dieser Befund nur als Beleg daf\u00fcr dienen, dass eine schutzrechtsverletzende Zusammensetzung auf dem Markt erh\u00e4ltlich ist. \u00dcber das Angebot der Beklagten und \u00fcber die mit der Produktspezifikation angebotenen Zusammensetzungen sagt diese Analyse hingegen nichts aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin auf eine Verletzung der Klagepatentanspr\u00fcche unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz Bezug genommen hat, hat sie einen entsprechenden Antrag schon nicht gestellt. Im \u00dcbrigen hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, diesen Ansatz nicht weiterverfolgen zu wollen. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu verbieten sich damit.<\/p>\n<p>Da eine Verletzung der unter Schutz gestellten Lehre nicht feststellbar ist, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiterhin zwischen den Parteien streitigen Punkten.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf den \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2524 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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