{"id":6327,"date":"2016-05-03T17:00:50","date_gmt":"2016-05-03T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6327"},"modified":"2016-08-25T08:23:52","modified_gmt":"2016-08-25T08:23:52","slug":"4b-o-8415-patentanwaltshonorar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6327","title":{"rendered":"4b O 84\/15 &#8211; Patentanwaltshonorar"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2523<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. Mai 2016, Az.\u00a04b O 84\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.176,13 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von 1.807,23 \u20ac seit dem 31.03.2012 sowie aus einem Betrag in H\u00f6he von 368,90 \u20ac seit dem 21.02.2015 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Honorarzahlung wegen patentanwaltlicher T\u00e4tigkeit in Anspruch.<\/p>\n<p>Anfang des Jahres 2007 f\u00fchrte die Beklagte mit der Kl\u00e4gerin, handelnd durch Frau Dr. A, eine Vorbesprechung bez\u00fcglich der \u00dcberpr\u00fcfung der M\u00f6glichkeit, ein Patent bez\u00fcglich der Technologie \u201eB\u201c zu erhalten. Im Nachgang zu diesem Termin leitete die Kl\u00e4gerin der Beklagten unter anderem das in Kopie als Anlage vorgelegte Auftragsformular zu. Auf dem Auftragsformular ist lediglich die Auswahlm\u00f6glichkeit \u201eAusarbeitung und Einreichung einer deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt\u201c angekreuzt worden, nicht hingegen auch die Stellung eines Rechercheantrags.<\/p>\n<p>Am 03.04.2007 beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin entsprechend dem Auftragsformular mit der Ausarbeitung und Einreichung einer deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt betreffend die Technologie \u201eB\u201c (vgl. Anlage \u201eAuftragserteilung\u201c).<\/p>\n<p>Unter dem 07.05.2007 reichte die Kl\u00e4gerin sodann eine diesbez\u00fcgliche Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und bat die Beklagte um Mitteilung, ob Pr\u00fcfungsantrag gestellt werden solle (vgl. E-Mail vom 07.05.2007).<\/p>\n<p>Am 09.11.2007 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Nutzung eines QR-Codes durch die Zeitung \u201eC\u201c. Diese Information leitete sie im Juli 2007 der Kl\u00e4gerin zur Pr\u00fcfung einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme im Hinblick auf die von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 entwickelte Technologie zu. Daraufhin erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin unter dem 13.06.2008, dass die QR-Technologie \u201edem Anschein nach [\u2026] in den Schutzbereich des derzeitigen Anspruchs\u201c f\u00e4llt (vgl. Anlage 10), aber noch zu pr\u00fcfen sei, ob diese erst nach dem Priorit\u00e4tsdatum ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 09.04.2008 teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit, dass betreffend die Patentanmeldung Pr\u00fcfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt worden sei.<\/p>\n<p>Unter dem 06.05.2008 leitete die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich ein PCT-Verfahren bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen ein. Ein Rechercheauftrag wurde mit der Anmeldung nicht gestellt.<\/p>\n<p>Am 30.07.2008 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten den internationalen Recherchebericht des EPA (Anlage 11) betreffend die PCT-Anmeldung, wonach die Anmeldung weder als neu noch als erfinderisch angesehen werde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26.11.2008 (Anlage 15) \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten sodann die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung betreffend die Technologie \u201eB\u201c. Mit weiteren Schreiben vom 11.12.2008 nahm die Kl\u00e4gerin zu den in dem Recherchebericht genannten Entgegenhaltungen Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand der Anmeldung zumindest mit klargestellten Anspr\u00fcchen f\u00fcr schutzf\u00e4hig gegen\u00fcber dem Stand der Technik anzusehen ist. Dementsprechend empfahl sie der Beklagten die Einleitung der nationalen Phase rechtzeitig vor Fristablauf (Anlage 17).<\/p>\n<p>Auf weitere Nachfrage der Beklagten in Hinblick auf die Nutzung eines QR-Codes durch die Zeitung \u201eC\u201c wurde mitgeteilt, dass eine Pr\u00fcfung noch ausstehe (vgl. Anlage 20).<\/p>\n<p>Unter dem 18.01.2010 (Anlage 31) teilte die Kl\u00e4gerin sodann mit, dass sie die durch die \u201eC\u201c genutzte QR-Technologie auf eine Verletzung hin gepr\u00fcft h\u00e4tte, eine solche aber nicht vorliege. Auch h\u00e4tte sie bei einer eigenen Recherche keinen relevanten Stand der Technik gefunden. Mit E-Mail vom selben Tag wurde die Beklagte \u00fcberdies dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass einige kleinere \u00c4nderungen am Anspruchswortlaut der Patentanmeldung vorgenommen worden seien und dem EPA entsprechende Erl\u00e4uterungen zugeleitet worden seien (Anlage 28).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27.05.2011 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten den Amtsbescheid des EPA vom 18.05.2011 und bat um Nachricht, sofern an einer Weiterverfolgung der Anmeldung kein Interesse mehr bestehe. In dem Bescheid kam das EPA zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Patentierung nicht gegeben seien, da das gepr\u00fcfte \u201eD\u201c- Verfahren (D 4), bei dem es sich um eine QR-Technologie handelt, die angemeldete Technologie neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme.<\/p>\n<p>Am 14.07.2011 erhielt die Beklagte eine Erwiderung der Kl\u00e4gerin auf den Amtsbescheid des EPA vom 18.05.2011.<\/p>\n<p>Unter dem 08.11.2011 fand ein Gespr\u00e4ch der Parteien statt, in dem insbesondere die Frage gekl\u00e4rt werden sollte, ob die europ\u00e4ische Patentanmeldung weiter verfolgt werden soll und ob bei einer Umformulierung der Anspr\u00fcche ein erteiltes Patent in der beabsichtigten Form noch eingesetzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 16.11.2011 (Anlage 17) lie\u00df die Beklagte mitteilen, dass eine Weiterverfolgung der Schutzrechte nicht gew\u00fcnscht sei und auch keine weiteren Kosten verursachenden Schritte mehr eingeleitet werden sollten. Hinsichtlich der europ\u00e4ischen Anmeldung lie\u00df sie mitteilen, bis sp\u00e4testens zum 24.11.2011 werde sie eine Entscheidung im Hinblick auf eine Erwiderung des EPA-Bescheides treffen.<\/p>\n<p>Insgesamt leistete die Beklagte 30.028,92 \u20ac inklusive Mehrwertsteuer an Honoraren und Amtsgeb\u00fchren an die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he der Klageforderung zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte durch Vers\u00e4umnisurteil zu verurteilen, an sie 3.825,85 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte schrifts\u00e4tzlich einen Klageabweisungsantrag sowie einen Widerklageantrag auf Zahlung von 26.162,61 EUR angek\u00fcndigt. In dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.04.2016 hat sie sodann keinen Antrag gestellt.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.176,13 \u20ac zu. Insoweit war die Beklagte aufgrund ihrer S\u00e4umnis in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.04.2016 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 331, 333 ZPO durch Vers\u00e4umnisurteil zu verurteilen. Einen dar\u00fcber hinausgehenden Verg\u00fctungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt, so dass die Klage insoweit durch Schlussurteil abzuweisen war. Mangels Antragstellung durch die Beklagte war weiterhin auch die Widerklage durch Vers\u00e4umnisurteil abzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Klageforderung ist schl\u00fcssig dargetan, wenn der Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor \u00a7 253 Rn. 23), wenn die Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person der Kl\u00e4gerin entstanden erscheinen zu lassen (vgl. OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2010, 19189). Daran fehlt es hier jedenfalls teilweise.<\/p>\n<p>Da das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverh\u00e4ltnis entgeltliche Gesch\u00e4ftsbesorgungen zum Gegenstand hatte, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611 BGB verpflichtet, die Kl\u00e4ger f\u00fcr die im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses entfaltete T\u00e4tigkeit zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine konkrete Verg\u00fctungsvereinbarung bestand nicht. Insbesondere ist die Honorarliste der Kl\u00e4gerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Im Hinblick auf die Honorarliste der Kl\u00e4gerin fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wann sie der Beklagten diese zur Kenntnis gebracht haben will und in welchem Zusammenhang diese der Geltung der Honorarliste zugestimmt haben soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bringt in ihren Rechnungen \u00fcberwiegend Grundhonorare in Ansatz. Hierunter versteht sie ein Honorar f\u00fcr allgemeine T\u00e4tigkeiten der Kanzlei sowie Vorhaltekosten usw., wobei sich das Grundhonorar nach dem tats\u00e4chlich anfallenden Aufwand berechnet. Aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten internen Verg\u00fctungsverzeichnis folgt insoweit, dass es f\u00fcr die Bemessung des Grundhonorars nicht auf den im Einzelfall angefallenen Aufwand ankommt, sondern auf den typischerweise mit der jeweiligen T\u00e4tigkeit verbundenen Aufwand. Damit entspricht es dem Begriff des Grundhonorars, wie er der fr\u00fcher geltenden Patentanwaltsgeb\u00fchrenordnung zugrundelag. Die Kl\u00e4gerin hat auch nach dem Hinweis der Kammer vom 09.09.2015 nicht dargelegt, inwieweit die H\u00f6he der in Rechnung gestellten Grundhonorare angemessen und \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Nachdem eine konkrete Vereinbarung zur H\u00f6he der Dienstverg\u00fctung nicht getroffen wurde und es \u2013 anders als bei den Rechtsanwaltsgeb\u00fchren \u2013 an einer gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten fehlt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, das hei\u00dft angemessene Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig zur \u00dcblichkeit und Angemessenheit der von ihr \u2013 der H\u00f6he nach &#8211; in Ansatz gebrachten Verg\u00fctung vorgetragen. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Billigkeit der Verg\u00fctung k\u00f6nnen daher nur die Geb\u00fchrens\u00e4tze der Patentanwaltsgeb\u00fchrenordnung sei.<\/p>\n<p>Die Patentanw\u00e4lte haben fr\u00fcher ihre Verg\u00fctung allein nach einer von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abst\u00e4nden herausgegebenen \u201eGeb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte\u201c bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623). Die zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO ist diejenige vom 01.10.1968. Von den dort aufgef\u00fchrten Honorartatbest\u00e4nden und Honorars\u00e4tzen kann bei der Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung grunds\u00e4tzlich ausgegangen werden, wobei hinsichtlich der Honorars\u00e4tze Teuerungszuschl\u00e4ge entsprechend der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung zu berechnen sind. F\u00fcr eine Auftragserteilung nach dem 01.01.2002 h\u00e4lt die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % f\u00fcr angemessen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.). Die Kammer h\u00e4lt es f\u00fcr gerechtfertigt, diesen Teuerungszuschlag angemessen zu erh\u00f6hen, nachdem vorliegend T\u00e4tigkeiten aus den Jahren 2011\/2012 in Streit stehen. In Anlehnung an die in dem Zeitraum von 2002 bis 2011 eingetretene Inflation und die allgemeine Preissteigerung geht die Kammer im Folgenden von einem Teuerungszuschlag in H\u00f6he von 355 % aus.<\/p>\n<p>Die PatAnwGebO sieht sowohl Grund- als auch Bearbeitungshonorare vor, wobei die Bearbeitungshonorare neben den Grundhonoraren anzusetzen sind und die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der M\u00fchewaltung abgelten. Sie umfassen insbesondere: Besprechungen, Schriftwechsel, Studium und Bearbeitung der Unterlagen, Ausarbeitung und Einreichung von Schrifts\u00e4tzen und Beschreibungen, sachliche Erledigung amtlicher Bescheide, Anfertigung von Zeichnungen. F\u00fcr das Bearbeitungshonorar ist unter anderem der Zeitaufwand mitbestimmend, wobei die PatAnwGebO jedoch keine Stundens\u00e4tze enth\u00e4lt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2012, 04685). Welcher Stundensatz zur Berechnung der Bearbeitungsgeb\u00fchren im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit, dem Umfang oder der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Patentanwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal in mietpreisig g\u00fcnstigen, l\u00e4ndlichen Gebieten gibt und Gro\u00dfkanzleien in St\u00e4dten mit teuren Mieten und einem gro\u00dfen und kostspieligen Personalbestand (vgl. die Darstellung von Hommerich\/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Verg\u00fctungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen die Stundens\u00e4tze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). Speziell f\u00fcr den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes liegen die Stundens\u00e4tze in einem Bereich zwischen 200 \u20ac und 600 \u20ac (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.).<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctungsbestimmung, die \u00fcber das auf der Basis der vorstehenden Grunds\u00e4tze errechnete Honorar hinausgeht, kann nicht von vornherein als unbillig im Sinne des \u00a7 315 BGB angesehen werden, sondern angesichts des Ermessensspielraums des Patentanwalts erst dann, wenn die Bestimmung erheblich \u00fcber das nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen errechnete Honorar hinausgeht. Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des zust\u00e4ndigen Senats bei einer \u00dcberschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Verg\u00fctung geschuldet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Abschnitt A Nr. 5 PatAnwGebO zus\u00e4tzlich zu den angesprochenen Grund- und Bearbeitungshonoraren amtliche Geb\u00fchren und Auslagen, die bei der Aus\u00fcbung des Mandats entstanden sind, gesondert verg\u00fctet verlangt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr amtliche Geb\u00fchren, die ein Patentanwalt f\u00fcr den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 2.176,13 \u20ac zu.<\/p>\n<p>Dass die von der Kl\u00e4gerin bearbeitete Patentangelegenheit der Beklagten hinsichtlich ihrer Schwierigkeit und\/oder ihres Umfangs unterhalb des Durchschnittes gelegen hat, ist nicht ersichtlich, so dass von dem \u201eNormalfall\u201c auszugehen ist, der in der PatAnwGebO zu Grunde gelegt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus der Rechnung vom 27.05.2011 (Rechnung-Nr.: L 0410; Anlage) ist ein Betrag in H\u00f6he von 107,98 \u20ac gerechtfertigt. F\u00fcr die Durchsicht und Weiterleitung des Amtsbescheides ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag von 90,74 \u20ac als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Da die Kl\u00e4gerin weder in der Rechnung noch in dem Schriftsatz vom 09.10.2015 (Bl. 62 ff.) aufgeschl\u00fcsselt hat, aus welchen Einzelposten sich der abgerechnete Gesamtbetrag von 610,47 \u20ac zusammensetzt, kann nicht konkret festgestellt werden, dass ihr aus der Rechnung ein dar\u00fcber hinausgehender Betrag zusteht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiterhin in Rechnung gestellte Fristnotierung und \u2013\u00fcberwachung steht der Kl\u00e4gerin keine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung zu. Nach Abschnitt Q Nr. 6 I. a) PatAnwGebO kann eine allgemeine Geb\u00fchr lediglich f\u00fcr die Einreichung eines Fristgesuches und die \u00dcberwachung der Frist verlangt werden. Eine derartige T\u00e4tigkeit hat die Kl\u00e4gerin vorliegend nicht in Ansatz gebracht, insbesondere wurde kein Fristengesuch eingereicht. Soweit es um die stets erforderliche allgemeine Fristnotierung geht, sind derartige T\u00e4tigkeiten bereits mit dem vorstehend behandelten Grundhonorar abgegolten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Kopierkosten, Telefongeb\u00fchren und Korrespondenzgeb\u00fchren geltend macht, l\u00e4sst sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, wof\u00fcr genau welche Einzelkosten angefallen sein sollen. Grunds\u00e4tzlich sind derartige Kosten von dem f\u00fcr die T\u00e4tigkeit angesetzten Grundhonorar umfasst, weil sie typischerweise \u2013 hier etwa bei der \u00dcbersendung eines Bescheids \u2013 anfallen. Ein Verg\u00fctungsanspruch scheidet daher insofern aus.<\/p>\n<p>Insgesamt errechnet sich ein angemessenes Honorar in H\u00f6he von 90,74 \u20ac, einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 107,98 \u20ac.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus der Rechnung vom 14.07.2011 (Rechnung-Nr.: L 0506; Anlage) kann die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 1.418,48 \u20ac gegen die Beklagte geltend machen. Gegen das Bearbeitungshonorar in H\u00f6he von 1.192,00 \u20ac bestehen keine Bedenken. F\u00fcr die umfassende Pr\u00fcfung der Rechtslage sowie die Ausarbeitung einer Bescheidserwiderung erscheint der von Kl\u00e4gerseite im Schriftsatz vom 09.10.2015 angegebene Zeitrahmen von 3,85 Stunden nachvollziehbar. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad der Spezialisierung erfordert, die Kl\u00e4gerin \u00fcber zwei Patentanw\u00e4lte verf\u00fcgt und die \u00dcberlegungen zur Anmeldung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentes weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 310,00 \u20ac noch als angemessen zu erachten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopier-, Telefon- und Korrespondenzgeb\u00fchren wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu der Rechnung vom 27.05.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus der Rechnung vom 27.07.2011 (Rechnung-Nr.: L 0562; Anlage) steht der Kl\u00e4gerin ein Honoraranspruch in H\u00f6he von 107,98 \u20ac gegen die Beklagte zu. F\u00fcr die erste Durchsicht und Weiterleitung des Pr\u00fcfungsbescheides ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag in H\u00f6he von 90,74 \u20ac als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Im Hinblick auf die f\u00fcr die Fristnotierung und \u2013\u00fcberwachung in Ansatz gebrachte Geb\u00fchr wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. 3. a) der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>Insgesamt errechnet sich ein angemessenes Honorar in H\u00f6he von 90,74 \u20ac, einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 107,98 \u20ac.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAus der Rechnung vom 25.10.2011 (Rechnung-Nr.: L 0756; Anlage) kann die Kl\u00e4gerin keine Verg\u00fctung verlangen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der f\u00fcr die Fristnotierung und \u2013\u00fcberwachung in Ansatz gebrachte Geb\u00fchr wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit in der Rechnung-Nr. L0756 weiterhin Betr\u00e4ge f\u00fcr das Instruieren der ausl\u00e4ndischen Kollegen, die \u00dcbermittlung der im Pr\u00fcfungsbescheid genannten Druckschriften sowie Kopien und Korrespondenz abgerechnet werden, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Es kann nicht beurteilt werden, welche Verg\u00fctung angemessen und \u00fcblich ist. Ein entsprechendes Grundhonorar existiert in der Patentanwaltsgeb\u00fchrenordnung nicht. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wof\u00fcr genau welche Kosten im Einzelnen angefallen sein sollen. \u00dcberdies sind f\u00fcr das Instruieren der ausl\u00e4ndischen Kollegen sowie die Ausarbeitung und Einreichung von Schrifts\u00e4tzen regelm\u00e4\u00dfig Bearbeitungshonorare in Ansatz zu bringen, welche die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der M\u00fchewaltung abgelten, wobei hierf\u00fcr unter anderem der Zeitaufwand mitbestimmend ist. Diesbez\u00fcglich fehlt es an substantiierten Angaben der Kl\u00e4gerin zu Art und Umfang der insoweit entfalteten T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht aus der Rechnung vom 14.11.2011 (Rechnung-Nr.: L 0833; Anlage) ein Honoraranspruch in H\u00f6he von 107,98 \u20ac gegen die Beklagte zu. F\u00fcr die erste Durchsicht und Weiterleitung des Pr\u00fcfungsbescheides ist in Anlehnung an Abschnitt C Nr. 2 PatAnwGebO (50 DM) ein Betrag in H\u00f6he von 90,74 \u20ac als angemessen zu bezeichnen (355 % von 50 DM, umgerechnet in Euro). Einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Betrag von 107,98 \u20ac. Im Hinblick auf die f\u00fcr die Fristnotierung und \u2013\u00fcberwachung in Ansatz gebrachte Geb\u00fchr wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. 3. a) der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAus der Rechnung vom 23.11.2011 (Rechnung-Nr. L 0849; Anlage) kann die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 64,81 \u20ac von der Beklagten verlangen. F\u00fcr die Beantragung einer Fristverl\u00e4ngerung, Fristnotierung und \u2013\u00fcberwachung ist unter Ber\u00fccksichtigung von Abschnitt Q Nr. 1 PatAnwGebO (30 DM) ein Betrag von 54,46 \u20ac, einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer 64,81 \u20ac angemessen (355 % von 30 DM, umgerechnet in Euro).<\/p>\n<p>Soweit in der Rechnung L0849 weitere Betr\u00e4ge f\u00fcr die Korrespondenz mit dem Amt sowie das Weiterleiten der amtlichen Best\u00e4tigung in Ansatz gebracht werden, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, wof\u00fcr genau welche Kosten im Einzelnen angefallen sein sollen und welcher Aufwand mit der insoweit entfalteten T\u00e4tigkeit einhergegangen sein soll.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin aus der Rechnung vom 09.03.2012 (Rechnung-Nr.: L 0247; Anlage) ein Honoraranspruch in H\u00f6he von 368,90 \u20ac gegen die Beklagte zu. Gegen das Bearbeitungshonorar in H\u00f6he von 368,90 \u20ac bestehen keine Bedenken. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass am 08.11.2011 eine einst\u00fcndige Besprechung in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagten stattgefunden hat. Im Hinblick auf die H\u00f6he des in Ansatz gebrachten Stundensatzes von 310,00 \u20ac wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu der Rechnung-Nr. L0506 vom 14.07.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer zuerkannte Zinsanspruch ab dem 31.03.2012 folgt aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Kl\u00e4gerin Zinsen f\u00fcr den sich aus der Rechnung L 0247 vom 09.03.2012 ergebenden Betrag verlangt, besteht ein Zinsanspruch aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 21.02.2015.<br \/>\nII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bedarf es der Entscheidungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 313b ZPO nicht.<br \/>\nIII.<br \/>\nSoweit der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt hat, der Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils komme nicht in Betracht, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ein Tatbestand nach \u00a7 335 ZPO, der zur Unzul\u00e4ssigkeit des Erlasses eines Vers\u00e4umnisurteils f\u00fchren w\u00fcrde, ist nicht dargetan.<\/p>\n<p>Auch der Einwand, der Anwaltswechsel habe erst am Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung stattgefunden, ist nicht dazu geeignet, den Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils zu verhindern. Denn eine nicht gen\u00fcgende Zeitspanne zur Einarbeitung des neuen Anwalts begr\u00fcndet nicht ohne weiteres einen erheblichen Grund, welcher eine Vertagung nach sich zieht (vgl. Beckscher-Onlinekommentar\/Jaspersen, Stand 01.03.2013, \u00a7 227 Rn. 10). Ist ein Anwaltswechsel \u2013 wie hier \u2013 durch einen Vertrauensverlust bedingt, kommt eine Vertagung nur dann in Betracht, wenn dieser weder der Partei anzulasten ist noch ihr ausreichend Zeit seit dem Vertrauensverlust verblieben ist, einen neuen Rechtsanwalt so rechtzeitig zu beauftragen, dass dieser sich bis zum Termin einarbeiten kann (vgl. Beck\u2019scher Online-Kommentar, a.a.O., m.w.N.). Entsprechendes wurde von Beklagtenseite nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich begr\u00fcndet auch der Umstand, dass es sich bei dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung um einen G\u00fcte- und Verhandlungstermin handelte, zu dem das pers\u00f6nliche Erscheinen angeordnet war, keinen Hinderungsgrund f\u00fcr den Erlass des beantragten Vers\u00e4umnisurteils. Nachdem die Kl\u00e4gerseite eine g\u00fctliche Einigung abgelehnt hatte, war die mangelnde Anwesenheit der Beklagten pers\u00f6nlich unsch\u00e4dlich. \u00dcberdies h\u00e4tte es einer weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts nur dann bedurft, wenn auch von Seiten der Beklagten ein Antrag gestellt worden w\u00e4re. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils ist dieses antragsgem\u00e4\u00df zu erlassen, ein Ermessen des Gerichts besteht insoweit nicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 708 Nr. 2, Nr. 11, ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 29.988,46 \u20ac festgesetzt.<br \/>\nRechtsbehelfsbelehrung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGegen das Vers\u00e4umnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Werdener Stra\u00dfe 1, 40227 D\u00fcsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verl\u00e4ngert werden.<br \/>\nDer Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanw\u00e4ltin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.<br \/>\nDer Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Gesch\u00e4ftsnummer und Parteien) sowie die Erkl\u00e4rung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begr\u00fcnden, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begr\u00fcndung des Einspruchs kann auf Antrag verl\u00e4ngert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verz\u00f6gert wird oder, wenn wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begr\u00fcndet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung f\u00fcr jeden zul\u00e4ssig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,<br \/>\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR \u00fcbersteigt oder<br \/>\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.<br \/>\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D\u00fcsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Gesch\u00e4ftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erkl\u00e4rung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.<br \/>\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegen\u00fcber dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDie Parteien m\u00fcssen sich vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere m\u00fcssen die Berufungs- und die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.<br \/>\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2523 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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