{"id":6323,"date":"2016-04-21T17:00:58","date_gmt":"2016-04-21T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6323"},"modified":"2017-09-25T09:34:10","modified_gmt":"2017-09-25T09:34:10","slug":"4b-o-615-gaskartuschenanschlussvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6323","title":{"rendered":"4b O 6\/15 &#8211; Gaskartuschenanschlussvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2521<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. April 2016, Az.\u00a04b O 6\/15<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 22\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Auf einer internationalen Fachmesse besteht objektiv die Gefahr, dass technische Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diesem Gef\u00e4hrdungssachverhalt korrespondiert eine Rechtspflicht zur Vermeidung derartiger Verst\u00f6\u00dfe, die nicht nur die Unternehmen selbst trifft, sondern gleicherma\u00dfen Aussteller, die Unternehmen im Rahmen eines (gemeinschaftlichen) Messestandes die Pr\u00e4sentation von potentiell schutzrechtsverletzenden Produkten erm\u00f6glichen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 &#8211; Sterilcontainer).<\/em><\/li>\n<li><em>Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass ein das Produkt pr\u00e4sentierendes Unternehmen der Schutzrechtsverletzung \u201en\u00e4her\u201c steht. Es entspricht dem Wesen der Nebent\u00e4terschaft, dass es weitere Beteiligte gibt, die zudem h\u00e4ufig tats\u00e4chlich mehr zu der Rechtsverletzung beigetragen haben als der in Anspruch genommene Nebent\u00e4ter. An seiner Haftung vermag dieser Umstand als solches grunds\u00e4tzlich nichts zu \u00e4ndern, sie kann vielmehr nur aufgrund der notwendigen Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls entfallen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Patronen f\u00fcr brennbares Fl\u00fcssiggas<\/p>\n<p>im Geltungsbereichs des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 802 XXX B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die einen Beh\u00e4lter umfassen, der eine von einem Ventil verschlos-sene \u00d6ffnung hat, wobei das Ventil eine kreisf\u00f6rmige radiale Bo-denwand hat, die eine zentrale Klappe tr\u00e4gt, und eine zylindrische axiale Seitenwand, die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Beh\u00e4l-ter eine ringf\u00f6rmige Rille aufweist, \u00fcber der sich eine ringf\u00f6rmige Wulst befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, das imstande ist, mit komplement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehbaren Ring einer Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verh\u00e4ltnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin jeweils schriftlich und in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2012 in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen) mit<\/p>\n<p>aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnungen<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<\/p>\n<p>aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,<br \/>\nbb) Typenbezeichnungen<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-stehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnissen,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei die unter Ziffer a) und b) genannten Angaben durch Rechnungen hilfsweise Lieferscheine zu belegen sind, und<\/p>\n<p>wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4-gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesre-publik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, im Besitz Dritter, die nicht End-abnehmer sind, befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 02.06.2012 in Verkehr gebracht wurden, aus dem Vertriebsweg zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung des Klagepatents gerichtlich festgestellt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2012 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, 4.196,90 \u20ac nebst Zinsen hierauf in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und der Be-klagten zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 802 XXX B1 (Klagepatent, Anlage WLG 2, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage WLG 3), das die Bezeichnung \u201eVorrichtung f\u00fcr den Anschluss eines gasbetriebenen Ger\u00e4ts an eine Gaskartusche\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung in H\u00f6he von 4.196,90 \u20ac in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 19.10.2005 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 19.10.2004 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 27.04.2006. Am 02.05.2012 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage WLG 4). Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte unter dem 20.08.2015 in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeits-klage bei dem Bundespatentgericht ein. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 15 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, lautet in deutscher \u00dcbersetzung in der geltend gemachten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201ePatrone f\u00fcr brennbares Fl\u00fcssiggas, die einen Beh\u00e4lter (22) umfasst, der eine von einem Ventil (23) verschlossene \u00d6ffnung hat, wobei das Ventil (23) eine kreisf\u00f6rmige radiale Bodenwand (24) hat, die eine zentrale Klappe (25) tr\u00e4gt, und eine zylindrische axiale Seitenwand (26), die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Beh\u00e4lter (22) eine ringf\u00f6rmige Rille (27) aufweist, \u00fcber der sich eine ringf\u00f6rmige Wulst (28) befindet,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die axiale Wand (26) mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, das imstande ist, mit komplement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln nach einem der Anspr\u00fcche 2 oder 3 zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring (10) einer Verbindungsvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14 derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring (10) zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verh\u00e4ltnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die der Patentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht der Verbindungsvorrichtung und der Patrone, wobei die Patrone mit einem partiellen Ausbruch dargestellt ist. Figur 3 stellt die Verbindungsvorrichtung gegen\u00fcber der Patrone dar.<br \/>\nBei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich um Wettbewerber in dem Bereich von (Camping-) Grillger\u00e4ten und Zubeh\u00f6r.<\/p>\n<p>Beide Parteien waren Aussteller auf der Messe \u201eA\u201c, die vom 30.08.2014 bis zum 01.09.2014 in K\u00f6ln stattfand. W\u00e4hrend dieser Messe wurden Gaspatronen mit der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) auf dem Messestand der Beklagten ausgestellt und mit gro\u00dffl\u00e4chigen Postern an ihrem Messestand auf dieses Produkt hingewiesen. Auf der Produktbrosch\u00fcre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fand sich der Hinweis \u201eAVAILABLE C\u201c (vgl. Anlage WLG 6). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von einer Vorg\u00e4ngerversion, die die Beklagte im Jahr 2013 in den Verkehr bringen wollte, dadurch, dass in die Ventilvertiefung der Patrone ein Einsatzst\u00fcck aus Plastik zus\u00e4tzlich zur metallischen Ausf\u00fchrung des Ventils eingepasst ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte noch auf der Messe f\u00f6rmlich abmahnen. Die Beklagte entfernte sodann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie die Bewerbung hierf\u00fcr von ihrem Messestand. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung jedoch verweigerte, beantragte die Kl\u00e4gerin unter dem 17.09.2014 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Eine solche wurde am 23.09.2014 antragsgem\u00e4\u00df von der Kammer erlassen (Aktenzeichen: 4b O 101\/14).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Anlage WLG 13) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Verhinderung einer Hauptsacheklage auf, die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen, sowie ihr einen Betrag in H\u00f6he von 4.196,90 \u20ac zu erstatten. Dem kam die Beklagte nicht nach.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Abbildung 1 gibt die Ventilvertiefung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder und stammt von der Kl\u00e4gerin. Abbildung 2 zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne den Plastikeinsatz in der Ventilvertiefung und ist der Anlage BK 7 entnommen. Abbildung 3 zeigt den Plastikeinsatz und ist der Anlage BK 8 entnommen.<\/p>\n<p>Abbildung 1<\/p>\n<p>Abbildung 2<\/p>\n<p>Abbildung 3<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten. Denn bei der \u201eA\u201c handele es sich um eine internationale Fachmesse, deren Zweck darin liege, Akquise zu betreiben. Die Patentverletzung ergebe sich aus der als Anlage WLG 6 vorgelegten Produktbrosch\u00fcre.<\/p>\n<p>Die radialen Kopplungsmittel sollten mit komplement\u00e4ren Kopplungsmitteln der Ver-bindungsvorrichtung oder Patrone zusammenpassen, ineinandergreifen und so die Verriegelung der elastischen Verbindungsf\u00fc\u00dfe bewerkstelligen. Dabei weise eine Wand auch dann ein radiales Kopplungsmittel auf, wenn dieses nicht aus der Wand selbst hervorgeht, beziehungsweise in die Wand gefalzt ist. Die radialen Kopplungsmittel m\u00fcssten unmittelbar anschlie\u00dfend\/herausstehend aus der Seitenwand und hinreichend fest angeordnet sein, um funktional mit den komplement\u00e4ren Kopplungsmitteln der Verbindungsvorrichtung zusammenarbeiten zu k\u00f6nnen. Ob die Kopplungsmittel Z\u00e4hne, Rasten oder \u00c4hnliches aufweisen, sei unerheblich, da die Kopplungsmittel anspruchsgem\u00e4\u00df nicht auf eine bestimmte Form beschr\u00e4nkt seien.<\/p>\n<p>Soweit der Klagepatentanspruch erfordere, dass das radiale Kopplungsmittel im-stande sein soll, mit komplement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln zusammenzuarbei-ten, gehe es darum, dass die Drehung des Verriegelungsrings im Verh\u00e4ltnis zum Kopplungsring und Hahnk\u00f6rper der Verbindungsvorrichtung in der auf das Ventil der Patrone aufgesetzten Position die elastischen F\u00fc\u00dfe des Kopplungsrings entweder in die Nut des Ventils dr\u00fccke oder diesen elastischen F\u00fc\u00dfen radialen Spielraum nach innen gebe. Der Fachmann entnehme dem, dass die miteinander komplement\u00e4ren Kopplungsmittel ein Drehmoment \u00fcbertragen m\u00fcssten. Wie der Adapter abgest\u00fctzt sei, sei f\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatentanspruchs unerheblich.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die Auffassung vertreten w\u00fcrde, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe keine axiale Wand, die mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweise, liege eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln vor.<\/p>\n<p>Mit der am 16.01.2015 erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst auch auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht sowie Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 26.03.2015 hat sie die diesbez\u00fcglichen Antr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die Rechtsbe-st\u00e4ndigkeit des deutschen Teils Nr. 60 2005 034 033.5 des Europ\u00e4ischen Pa-tents Nr. 1 802 XXX im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten zu haben. Bei der Messe \u201eA\u201c handele es sich um eine reine Leistungsschau, die insbesondere Fachbesucher aus dem Ausland anspreche. Bei den ausgestellten Kartuschen habe es sich um Prototypen der \u201eD Ltd.\u201c, einer von ihr unabh\u00e4ngigen englischen Firma, gehandelt. Die Kartuschen seien nur ausgestellt worden, um ein technisches Feedback zu erhalten, um das Produkt entsprechend weiterentwickeln und anpassen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht verletzt. Bei komplement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln handele es sich um solche, die miteinander in einem im Wesentlichen formschl\u00fcssigen Eingriff stehen w\u00fcrden (Schl\u00fcssel-Schloss-Prinzip).<\/p>\n<p>Die zylindrische axiale Seitenwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise keine radialen Kopplungsmittel auf, auch w\u00fcrden die F\u00fc\u00dfe keine Z\u00e4hne, Rasten oder \u00c4hnliches aufweisen. Im ordnungsgem\u00e4\u00df verbauten Zustand habe der Plastik-Adapter mit seinen F\u00fc\u00dfen weder Kontakt zur kreisf\u00f6rmigen radialen Bodenwand noch zur \u00e4u\u00dferen zylindrischen axialen Seitenwand. Der einzige Kontakt des Adapters zur Kartusche werde durch die zentrale sechskant-f\u00f6rmige \u00d6ffnung des Plastik-Adapters hergestellt, mit welcher der Adapter auf der sechskant-Aufnahme der inneren zylindrischen Wand sitze und sich dadurch allein an der inneren Wand abst\u00fctze. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei die Ausbildung der Kopplungsmittel durch die Wand selbst vorgesehen.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde die in Bezug auf das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage Erfolg haben. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre werde durch die WO 98\/06626 (fortan: WO 626; Anlage D 3 zur Nichtigkeitsklage) sowie die US 3,273,610 (fortan: US 610; Anlage D 5 zur Nichtigkeitsklage) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Im \u00dcbrigen sei die patent-gem\u00e4\u00dfe Lehre nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Un-terlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von 4.196,90 \u20ac gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1, 140b Abs. 1 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung betrifft eine Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t und eine Gaspatrone, die ein Ventil umfasst.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass im Bereich der tragbaren Koch-, Leucht- und Heimwerkger\u00e4te, die mit einer unter Druck stehenden Patrone mit Brenngas arbeiten, die Verbindung des Ger\u00e4ts mit der Patrone aufgrund der Gefahr von besonderer Bedeutung sei, die sich aufgrund eines Gasaustritts oder einer Trennung des Ger\u00e4ts und seiner Patrone ergeben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Man verwende seit vielen Jahren eine Gaspatrone, das hei\u00dft einen Metallbeh\u00e4lter, der ein unter Druck stehendes Brenngas einschlie\u00dfe, und auf den ein Ventil gefalzt sei. \u00dcber dieses Ventil werde die Verbindung zum Gas hergestellt, das in der Patrone enthalten sei.<\/p>\n<p>Die Verbindungsvorrichtung des Ger\u00e4ts erf\u00fclle zwei Funktionen. Einerseits werde das Ger\u00e4t dadurch physisch auf der Patrone festgehalten, und andererseits sorge sie gleichzeitig f\u00fcr die \u00d6ffnung des Ventils, wobei diese selbstverst\u00e4ndlich in dichter Form erfolge.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt sodann Bezug auf die US 6.202.982 und die EP-A 981 005 aus welchen zwei Kopplungssysteme bekannt seien, die flexible Befestigungsf\u00fc\u00dfe verwenden w\u00fcrden, die in eine ringf\u00f6rmige Nut des Ventils eingreifen, die aus der Falzung derselben auf der Patrone hervorgegangen sei. Die flexiblen F\u00fc\u00dfe w\u00fcrden in der Nut des Ventils blockiert und w\u00fcrden so daf\u00fcr sorgen, dass Ger\u00e4t und Patrone nicht getrennt werden k\u00f6nnten. Diese Kopplungssysteme \u2013 so das Klagepatent \u2013 w\u00fcrden im Allgemeinen zufriedenstellend arbeiten, w\u00fcrden jedoch eine besondere Aufmerksamkeit des Benutzers voraussetzen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, eine Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t und eine Gaspatrone anzubieten, die mit diesem System arbeitet, und dessen Anwendung einfach und leicht ist. Ein weiteres Ziel ist, die Kompatibilit\u00e4t der Patrone mit bestehenden Verbindungssystemen beizubehalten, und vor allem mit jenen Verbindungssystemen, die durch die Dokumente EP-A-278.873 und EP-A-981.005 aufgezeigt sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 15 eine Patrone mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Patrone f\u00fcr brennbares Fl\u00fcssiggas,<br \/>\n2. die einen Beh\u00e4lter umfasst,<br \/>\n2.1. der eine von einem Ventil verschlossene \u00d6ffnung hat,<br \/>\n2.1.1 wobei das Ventil eine kreisf\u00f6rmige radiale Bodenwand hat, die eine zentrale Klappe tr\u00e4gt, und<br \/>\n2.1.2 eine zylindrische axiale Seitenwand, die auf Ebene ihrer Verbindung mit dem Beh\u00e4lter eine ringf\u00f6rmige Rille auf-weist, \u00fcber der sich eine ringf\u00f6rmige Wulst befindet;<br \/>\n2.2. die axiale Wand weist mindestens ein radiales Kopplungsmittel auf,<br \/>\n2.3. das imstande ist, mit komplement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verh\u00e4ltnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2.2 und 2.3 der Auslegung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 2.2 des geltend gemachten Anspruchs 15 verlangt, dass die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 2.3 des Klagepatentanspruchs, dass die Funktion der radialen Kopplungsmittel darin besteht, in Zusammenarbeit mit kom-plement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln einer Verbindungsvorrichtung eines Gasger\u00e4ts daf\u00fcr zu sorgen, dass es durch eine Drehung der Patrone im Verh\u00e4ltnis zur Verbindungsvorrichtung zu einer Ver- beziehungsweise Entriegelung kommt (Merkmal 2.3) und somit das Ger\u00e4t entweder physisch auf der Patrone gehalten wird (vgl. Anlage WLG 3, S. 1, Z. 12-15) oder abgel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>R\u00e4umlich-k\u00f6rperlich sind die radialen Kopplungsmittel an\/auf der axialen Wand des Ventils der Patrone angeordnet. Begrifflich kann unter einem radialen Kopplungsmittel allgemein ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Gebilde verstanden werden, das dazu geeignet ist, mit einem anderen Element oder Bauteil derart zusammenzuwirken, dass es zu einer Verbindung (\u201eKopplung\u201c) kommt. Nach der Lehre des Klagepatents handelt es sich bei diesem anderen Element oder Bauteil um die in Merkmal 2.3 genannten radialen Kopplungsmittel, die in einem drehbaren Ring vorgesehen sind. Diese radialen Kopplungsmittel sollen mit den radialen Kopplungsmitteln des Ventils der Patrone \u201ezusammenarbeiten\u201c (Merkmal 2.3.). \u201eZusammenarbeiten\u201c meint in diesem Zusammenhang, dass radiales und komplement\u00e4res Kopplungsmittel ineinandergef\u00fcgt werden. Hierdurch wird die M\u00f6glichkeit geschaffen, ein Drehmoment zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Ausbildung des radialen Kopplungsmittels sind dem Klagepa-tentanspruch keine weitergehenden Anforderungen zu entnehmen. Damit sind alle Formen von Vorspr\u00fcngen, Ausnehmungen, Vertiefungen und \u00e4hnliches, an oder in denen komplement\u00e4re Kopplungsmittel zur Anlage gelangen k\u00f6nnen, so dass ein Drehmoment \u00fcbertragen werden kann, denkbar. Insoweit ist der Klagepatentan-spruch 15 weiter zu verstehen als die Unteranspr\u00fcche 16 und 17, welche vorsehen, dass die axiale Wand des Ventils mindestens einen\/eine Vielzahl radialer Z\u00e4hne aufweist. Eine solche Ausgestaltung erl\u00e4utert das Klagepatent auch im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach die axiale Wand zumindest einen radialen Zahn, vorzugsweise aber eine Vielzahl radialer Z\u00e4hne aufweist (vgl. Anlage WLG 3, S. 4, Zeilen 26-29, sowie Figuren 1 und 3). Hierbei greifen die Rasten des drehenden Rings der Verbindungsvorrichtung in die Z\u00e4hne ein, die in der axialen Wand des Ventils angeordnet sind (vgl. Anlage WLG 3, S. 7, Zeilen 17-18). Auch derartige Ausbildungen sind von dem Klagepatent umfasst, welches nicht hierauf beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch verlangt weiter, dass es sich um radiale Kopplungsmittel handeln muss. Nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis kommt dem Begriff \u201eradiales Kopplungsmittel\u201c die Bedeutung eines in Richtung eines Radius verlaufenden, also vom Mittelpunkt ausgehenden oder auf ihn hinzielenden Kopplungsmittels zu. Bei der Auslegung eines europ\u00e4ischen Patents ist indes nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dieser entnimmt dem Klagepatent, dass dieses nicht von einem streng geometrischen Verst\u00e4ndnis ausgeht, sondern der Begriff radial vielmehr in Abgrenzung zu axialen, also von oben nach unten ausgebildeten Elementen verwendet wird (vgl. Anlage WLG 3, S. 2, Z. 17 \u201eaxialer Kopplungsring\u201c; S. 4, Z. 16 \u201eaxiale Seitenwand [weist] zumindest einen radialen Zahn auf\u201c). Daraus folgt, dass das Kopplungsmittel lediglich von der axialen Wand vorstehen muss, denn eine ebene zylindrische Wand erm\u00f6glicht keine Drehmoment\u00fcbertragung.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ferner, dass das radiale Kopp-lungsmittel von der axialen Wand aufgewiesen wird. Die axiale Wand ist von der radialen Bodenwand zu unterscheiden, so dass es sich hierbei um den Teil der Patrone handelt, der die kreisf\u00f6rmige radiale Bodenwand umschlie\u00dft und an dem sich auch eine ringf\u00f6rmige Rille sowie eine ringf\u00f6rmige Wulst befindet (Merkmal 2.1.2). Diese Wand soll mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweisen. Nach dem Wortlaut des Merkmals 2.2 ist dabei nicht erforderlich, dass die radialen Kopplungsmittel Bestandteil der axialen Wand dergestalt sind, dass sie mit dieser einst\u00fcckig verbunden sein oder aus demselben Material bestehen m\u00fcssen. F\u00fcr den Fachmann ist weiterhin ersichtlich, dass eine derartige Gestaltung auch funktional nicht erforderlich ist. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es gerade auf das Zusammenspiel zwischen den Kopplungsmitteln der axialen Wand sowie denjenigen der Verriegelungsvorrichtung an. Funktional ist damit lediglich erforderlich, dass r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Mittel vorhanden sind, die von der zylindrischen Wand in das Innere des Ventils vorstehen und dadurch mit den komplement\u00e4ren Kopplungsmitteln des Gegenst\u00fccks in Eingriff gelangen k\u00f6nnen. Erst dadurch kann das Drehmoment aufgebracht werden, was durch die zylindrische Wand f\u00fcr sich nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, es sei erforderlich, dass die Kopplungsmittel in der Wand beziehungsweise aus der axialen Wand herausstehend angeordnet und zu-gleich hinreichend fest mit ihr verbunden sein m\u00fcssen, damit von der axialen Wand ausgehend das Drehmoment auf die komplement\u00e4ren Kopplungsmittel der Verbin-dungsvorrichtung \u00fcbertragen werden kann, vermag sich die Kammer dem nicht an-zuschlie\u00dfen. Der Klagepatentanspruch trifft keine Anordnungen dazu, wie das Drehmoment von der Patrone \u00fcber das Ventil auf die Kopplungsmittel \u00fcbertragen wird. Demgegen\u00fcber werden von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auch Ausf\u00fchrungen erfasst, bei denen die Kopplungsmittel beispielsweise von dem Ventilboden hochstehen, solange sie r\u00e4umlich (auch) der zylindrischen Wand dergestalt zugeordnet sind, dass sie von dort aus betrachtet radial in das Ventil ragen. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen sieht der Fachmann auch Konstruktionen, bei denen geringf\u00fcgige Abst\u00e4nde zwischen dem Kopplungsmittel und der zylindrischen Wand bestehen, als von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst an, solange die Kopplungsmittel von au\u00dfen nach innen ragen und nicht umgekehrt.<\/p>\n<p>Auch soweit das Klagepatent beschreibt, dass die Z\u00e4hne in der axialen Wand des Ventils angeordnet sind (Anlage WLG 3, S. 7, Z. 17-18), vermag dies die Auffassung der Beklagten nicht zu st\u00fctzen. Denn insoweit wird lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt indes keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Klagepatentanspruch erfasst vielmehr auch derartige Ausf\u00fchrungsformen, ohne hierauf beschr\u00e4nkt zu sein. So beschreibt auch das Klagepatent selbst, dass hinsichtlich der radialen Verbindungsmittel der Patrone zahlreiche Varianten denkbar sind (vgl. Anlage WLG 3, S. 9. Z. 2-4).<\/p>\n<p>Das von der Beklagten vorgebrachte Erfordernis der Einst\u00fcckigkeit l\u00e4sst sich insbe-sondere auch nicht daraus entnehmen, dass die Klagepatentschrift es als vorteilhaft ansieht, dass die Vorrichtung eine geringe Anzahl an Teilen aufweist (vgl. Anlage WLG 3, S. 8, Zeilen 23-25). Denn insoweit wird nicht beschrieben, dass dieser Vorteil gerade dadurch erzielt werden soll, dass die radialen Kopplungsmittel von der axialen Wand einst\u00fcckig ausgebildet werden. Denkbar sind demnach auch Ausgestaltungen, bei denen sich die radialen Kopplungsmittel auf einem separaten Bauteil befinden, aber dennoch der axialen Wand zugeordnet sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAnspruch 15 des Klagepatents bezieht sich weiterhin lediglich auf eine Patrone f\u00fcr brennbares Fl\u00fcssiggas und nicht auf eine Kombination einer solchen mit einem dazu passenden Gasger\u00e4t (z.B. Kocher, Brenner, Lampe, Grillger\u00e4t und Heimwerkger\u00e4t, Anlage WLG 3, S. 5, Zeilen 13 \u2013 15). Die in Merkmal 2.3 genannte Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t ist nicht Bestandteil der gesch\u00fctzten Vorrichtung. Vielmehr enth\u00e4lt das Merkmal eine Wirkungs-\/Funktionsangabe (\u201edie imstande ist \u2026 zusammenzuarbeiten\u201c). Die Wirkungsangabe ist nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patent angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Dabei beschr\u00e4nken derartige Angaben den Gegenstand eines Vorrichtungsanspruchs nicht (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 &#8211; Elektronenstrahltherapiesystem; BGHZ 112, 140 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung folgt aus einer Wirkungsangabe vielmehr lediglich, dass der Vorrichtungsbestandteil geeignet sein muss, den genannten Zweck zu erf\u00fcllen (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Wenn Merkmal 2.3. also davon spricht, dass das radiale Kopplungsmittel imstande ist, mit komplement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbin-dungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verh\u00e4ltnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist, wird damit lediglich (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit der Patrone beschrieben. Diese soll n\u00e4mlich so ausgestaltet sein, dass sie zu einer Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t passt, dass man sie also mit einer solchen verbinden und auch wieder trennen kann, wobei es f\u00fcr eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht einmal darauf ankommt, ob es Verbindungsvorrichtungen, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tats\u00e4chlich gibt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 \u2013 I-2 U 41\/08).<\/p>\n<p>Sch\u00fctzt Patentanspruch 15 lediglich eine Patrone f\u00fcr brennbares Fl\u00fcssiggas und nicht eine Kombination einer solchen mit einer dazu passenden Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t, verlangt eine Verwirklichung derjenigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 15, in denen die Verbindungsvorrichtung unmittelbar oder mittelbar angesprochen ist, nicht, dass der Lieferant der Patrone auch eine dazu passende Verbindungsvorrichtung f\u00fcr Gasger\u00e4te liefert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 15 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist \u00fcberdies auch eine axiale Wand auf, die zumindest ein radiales Kopplungsmittel aufweist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die axiale Wand als ebene, zylindrische Fl\u00e4che ausgestaltet. Weiterhin ist sie mit einem in die Ventilvertiefung eingepassten, die Wand der zentralen Klappe umschlie\u00dfenden Einsatzst\u00fcck aus Plastik (vgl. Anlage WLG 6 und BK 8) versehen. Dieses Einsatzst\u00fcck weist sechs vom Ventilboden vorstehende, nach au\u00dfen hin flache und nach innen halbrunde Gebilde auf. Diese sind nicht nur axial, sonder auch zur Mitte des Ventils hin \u2013 mithin radial &#8211; ausgestaltet, so dass es sich hierbei um radiale Kopplungsmittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 15 handelt. Diese radialen Kopplungsmittel sind der axialen Wand zugeordnet. Dass das Einsatzst\u00fcck dabei minimal von der axialen Wand beabstandet ist, f\u00fchrt nach zutreffender Auslegung nicht aus einer Verletzung heraus. Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine Drehung der Patrone \u00fcber das Ventil und die Kopplungsmittel des Einsatzes der Patrone ein Drehmoment auf die Kopplungsmittel der Verbindungsvorrichtung eines anderen Ger\u00e4tes ausge\u00fcbt wird. Dass dabei die Drehmoment\u00fcbertragung von der Patrone \u00fcber die sechskant-Aufnahme der inneren zylindischen Wand auf den Plastik-Adapter und von dort auf die komplement\u00e4ren Kopplungsmittel erfolgt, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 muss das radiale Kopplungsmittel imstande sein, mit komple-ment\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t, die mit einem Ventil einer Gaspatrone verbindbar ist, derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring zwischen der Verriegelungsstellung und der Entriegelungsstellung durch eine Drehung der Patrone im Verh\u00e4ltnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.3 ist allein ma\u00dfgeblich, ob die Patrone der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet ist, dass sie an einer passenden Verbindungsvorrichtung montiert werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Patrone der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit bestimmten aus der Produktion der Beklagten stammenden Verbindungsvorrichtungen montiert werden kann.<\/p>\n<p>Dieser Vorgabe entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass die angegriffene Patrone dazu geeignet ist, mit radialen Kopplungsmitteln in Form von mindestens einer radialen Raste zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring derart vorgesehen sind, dass der drehende Verriegelungsring durch eine Drehung der Patrone im Verh\u00e4ltnis zur Verbindungsvorrichtung drehbar ist.<\/p>\n<p>Es sind f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daher ohne Weiteres passende Ver-bindungsvorrichtungen denkbar.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Beklagte hat die patentgem\u00e4\u00dfe Patronen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf der Messe \u201eA\u201c 2014 angeboten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das \u201eAngebot\u201c eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enth\u00e4lt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDanach ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eA\u201c 2014 im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Denn das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist als Anbieten in diesem Sinne anzusehen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 54 m.w.N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 200). Der Auffassung der Beklagten, wonach sich aus dem blo\u00dfen Ausstellen auf einer Messe ohne besondere Anhaltspunkte keine Angebotshandlung ergebe (nach BGH GRUR 2010 ,1103 \u2013 Pralinenform II (f\u00fcr das Markenrecht); BGH GRUR 2015, 603 \u2013 Keksstange (f\u00fcr das Wettbewerbsrecht); LG Mannheim, GRUR-RR 2011, 83 &#8211; Sauggreifer) vermag sich die Kammer nicht anzuschlie\u00dfen (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 &#8211; Sterilcontainer). Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 \u2013Sterilcontainer). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt (vgl. BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 42\/13 \u2013 Elektrische Leitungsverbindung). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2013, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSo liegen die Dinge regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messe-besuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren die Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Dass Ausstellen auf einer Fachmesse ist gerade dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der \u201eA\u201c handelt es sich zumindest auch um eine Verkaufsmesse und nicht um eine reine Leistungsschau. Dies ergibt sich bereits aus der Pr\u00e4sentation des Messe-veranstalters im Internet (Anlagen WLG 14 und BK 2). Danach handelt es sich bei der \u201eA\u201c um den \u201ef\u00fchrenden internationalen Branchentreffpunkt\u201c (Anlage WLG 14), den \u201eTop-Eink\u00e4ufer und Entscheidungstr\u00e4ger der Branche [\u2026] als Plattform f\u00fcr ihre Order oder zur Akquise neuer Gesch\u00e4ftskontakte\u201c gew\u00e4hlt haben (Anlage WLG 14 S. 1). Der Charakter der \u201eA\u201c als Verkaufsmesse zeigt sich auch anhand der auf der Internetpr\u00e4senz dargestellten Besuchergruppen. So waren im Jahr 2015 71 % der Befragten an Beschaffungsentscheidungen beteiligt und 41 % sogar ausschlaggebend f\u00fcr Beschaffungsentscheidungen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Zahlen im Vorjahr gravierend von diesen Werten abwichen, sind weder ersichtlich noch von Beklagtenseite dargetan. Auch aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Ausdruck des Internetauftritts der Messe selbst ist zu entnehmen, dass insbesondere viele Eink\u00e4ufer und Entscheider aus Handel, Industrie und Dienstleistung auf der Messe vertreten sind (Anlage BK 2). Der Umstand, dass es sich bei der \u201eA\u201c um eine reine Fachbesuchermesse handelt, vermag an der Einordnung als Verkaufsmesse nichts zu \u00e4ndern. Bei der Differenzierung zwischen \u201eVerkaufsmesse\u201c und \u201eLeistungsschau\u201c kommt es nicht auf den Besucherkreis an. Der Begriff \u201eLeistungsschau\u201c bezieht sich vielmehr auf die Darstellung von Leistungen in einem bestimmten Bereich, w\u00e4hrend der Begriff \u201eVerkaufsmesse\u201c die Zielrichtung des Absatzes der ausgestellten Produkte beschreibt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067- Sterilcontainer). Dabei ist es unerheblich, ob der Zweck verfolgt wird, an den Endkunden oder aber andere Fachunternehmen zu verkaufen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den vorstehend dargestellten Grunds\u00e4tzen wurde die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform auf der Messe angeboten im Sinne des \u00a7 9 PatG. In der Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an dem Stand mittels gro\u00dffl\u00e4chiger Poster, Produktbrosch\u00fcren und zahlreichen Ausstellungsst\u00fccken \u2013 die Sicherheitshinweise auch in deutscher Sprache enthielten &#8211; ist ein Angebot zum Kauf des dargebotenen Produkts zu sehen. Denn diese Ma\u00dfnahmen sind bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kopplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dies wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass sowohl auf dem Standposter als auch der Produktbrosch\u00fcre darauf hingewiesen wird, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in verschiedenen Variationen (\u201eAVAILABLE C\u201c) verf\u00fcgbar ist. Dadurch wird eine Nachfrage zum Erwerb des Produktes geweckt. Soweit die Beklagte einwendet, bei der ausgestellten Patrone habe es sich um ein Exemplar einer auf 20 St\u00fcck begrenzten nur zu Ausstellungszwecken in Prototypenfertigung angefertigten Anzahl von Mustern gehandelt, \u00fcberzeugt dieser Einwand nicht. Selbst wenn der (bestrittene) Vortrag der Beklagten zutr\u00e4fe und es sich lediglich um einen Prototyp gehandelt h\u00e4tte, der lediglich ausgestellt worden ist, um ein technisches oder sonstiges Feedback zu erhalten, l\u00e4ge dennoch ein Angebot im Sinne des \u00a7 9 PatG vor. Denn aus dem Einwand, zum Zeitpunkt der Messe sei die D Ltd. weder in der Lage noch bereit ge-wesen, die Vorrichtung zu liefern, folgt keine andere rechtliche Bewertung. Das Er-fordernis eines tats\u00e4chlichen Bestehens einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereit-schaft wird f\u00fcr den Tatbestand des Anbietens im Sinne des \u00a7 9 PatG nicht anerkannt. Das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht soll gerade auch im Vorfeld der Benutzungshandlungen \u201eHerstellen\u201c oder \u201eIn-Verkehr-Bringen\u201c greifen. Regelm\u00e4\u00dfig kann mithin weder ein Fehlen eines sich auf die Benutzungshandlung beziehenden Willens noch ein Mangel hinsichtlich insoweit gegebener M\u00f6glichkeiten die Feststellung ausschlie\u00dfen, dass ein Anbieten vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 103 \u2013Kopplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte ist f\u00fcr das Anbieten der Patronen an ihrem Messestand verantwortlich. Dabei kann dahinstehen, ob ein eigenes Anbieten als Aussteller nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Messestandes vorliegt. Denn die Beklagte ist jedenfalls als Nebent\u00e4terin f\u00fcr das Angebot der Patronen an dem Messestand verantwortlich.<\/p>\n<p>\u201eVerletzer\u201c ist auch, wer schuldhaft \u2013 und sei es nur fahrl\u00e4ssig \u2013 die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import). Neben dem objektiven Mitverursa-chungsbeitrag muss hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die zumindest auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder zumindest als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Belange und einschl\u00e4gigen rechtlichen Wertungen. Ma\u00dfgebend sind insbesondere die Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten auf der einen sowie die Zumutbarkeit von Pr\u00fcfungs- und Handlungspflichten f\u00fcr den in Anspruch genommenen Verletzer auf der anderen Seite. Zwischen beiden besteht eine Wechselwirkung: Je schutzw\u00fcrdiger der Patentinhaber ist, umso mehr R\u00fccksichtnahme kann dem in Anspruch Genommenen zugemutet werden; je geringer das Schutzbed\u00fcrfnis des Patentinhabers ist, desto kritischer ist zu pr\u00fcfen, ob von dem in Anspruch Genommenen wirklich erwartet werden kann und muss, dass er Schutz-rechtsverletzungen Dritter aufsp\u00fcrt und verhindert (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013MP3-Player-Import; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der Messe dadurch objektiv gef\u00f6rdert, dass sie offiziell als Ausstellerin fungierte und so Verantwortung f\u00fcr ihren gesamten Messestand trug. Dass auch Mitarbeiter der D Ltd. anwesend waren, ist insoweit unerheblich.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht nicht in Streit, dass die Beklagte selbst Ausstellerin auf der streitgegenst\u00e4ndlichen Messe war, der die Standzutei-lung\/Zulassung erteilt worden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDes Weiteren traf die Beklagte auch eine Rechtspflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung von Patentverletzungen durch die an ihrem Stand ausgestellten Vorrichtungen.<\/p>\n<p>Auf einer internationalen Fachmesse besteht objektiv die Gefahr, dass technische Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diesem Gef\u00e4hrdungssachverhalt korrespondiert eine Rechtspflicht zur Vermeidung derartiger Verst\u00f6\u00dfe, die nicht nur die Unternehmen selbst trifft, sondern gleicherma\u00dfen Aussteller, die Unternehmen im Rahmen eines (gemeinschaftlichen) Messestandes die Pr\u00e4sentation von potentiell schutzrechtsverletzenden Produkten erm\u00f6glichen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 &#8211; Sterilcontainer).<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass ein ein Produkt pr\u00e4sentierendes Unternehmen der Schutzrechtsverletzung \u201en\u00e4her\u201c steht. Es entspricht dem Wesen der Nebent\u00e4terschaft, dass es weitere Beteiligte gibt, die zudem h\u00e4ufig tats\u00e4chlich mehr zu der Rechtsverletzung beigetragen haben als der in Anspruch genommene Nebent\u00e4ter. An seiner Haftung vermag dieser Umstand als solches grunds\u00e4tzlich nichts zu \u00e4ndern, sie kann vielmehr nur aufgrund der notwendigen Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls entfallen.<\/p>\n<p>Diese Abw\u00e4gung f\u00e4llt hier indes zulasten der Beklagten aus, weil ihr eine \u00dcberpr\u00fc-fung der Schutzrechte Dritter m\u00f6glich und zumutbar war.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit folgt bereits daraus, dass die \u201eD Ltd.\u201c nach dem eigenen Vortrag der Beklagten vor der Messe an sie herangetreten ist, um die Erlaubnis zur Ausstellung auf ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 Messestand zu erhalten. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der \u201eD Ltd.\u201c um ein von ihr unabh\u00e4ngiges Unternehmen handelt. Denn gleichwohl erm\u00f6glichte sie auch diesem Unternehmen den Messeauftritt und unterst\u00fctzte es auf diese Weise bei der Pr\u00e4sentation seiner Produkte.<\/p>\n<p>Es ist ferner auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte bereits aufgrund der Kor-respondenz mit der Kl\u00e4gerin im Jahr 2013 bez\u00fcglich eines Vorg\u00e4ngerprodukts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu veranlasst war, besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Ausstellung von Patronen f\u00fcr brennbares Fl\u00fcssiggas mit besonderen Schlie\u00dfmechanismen, walten zu lassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend ge-machten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1. zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da das An-gebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt.<\/p>\n<p>Dass f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erfor-derliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 231).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Ge-sch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu bezif-fern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Dabei folgt die Verpflichtung zur Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 u. 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 EP\u00dc. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen verlangen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte \u00fcberdies einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 4.196,90 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 EP\u00dc. Der Kl\u00e4gerin stand gegen die Beklagte im Zeitpunkt des Abschluss-schreibens (Anlage WLG 13) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Einw\u00e4nde gegen die H\u00f6he des Schadens hat die Beklagte nicht erhoben.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 280 Abs.1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.<br \/>\nVII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veran-lasst. Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Patentan-spruchs stellt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik als neu dar, auch dringt die Beklagte mit ihrem Einwand mangelnder Erfindungsh\u00f6he nicht durch.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht dabei im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 &#8211; Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie WO 626 (Anlage D 3, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage BK 9) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Bei der diesbez\u00fcglichen Entgegenhaltung handelt es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik. \u00dcberdies offenbart die Entgegenhaltung keine radialen Kopplungsmittel im Sinne des Merkmals 2.2 des Klagepatents. Die Verbindung zwischen Patrone und der Verriegelungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t erfolgt bei der offenbarten Lehre vielmehr dadurch, dass die Rippen (Bezugsziffer 70, Figur 10 der Anlage D 3) in die Rille (Bezugsziffer 71) eingreifen. Dar\u00fcber hinausgehende radiale Kopplungsmittel die von der axialen Wand aufgewiesen werden, werden hingegen nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch auf der Grundlage der US 610 (Anlage D 5, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage BK 10) kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Denn die Entgegenhaltung offen-bart das Merkmal 2.2. nicht eindeutig und unmittelbar.<\/p>\n<p>Die US 610 sieht vielmehr senkrecht ausgerichtete Halteelemente (Bezugsziffer 63 der Anlage D 5) mit horizontal ausgerichteten Flanschen an ihren oberen Enden vor, welche auf dem \u201eannular member\u201c (Bezugsziffer 60 der Anlage D 5) angeordnet sind. Eine Verbindung zwischen der Patrone und der Verriegelungsvorrichtung eines Gasger\u00e4ts erfolgt somit dergestalt, dass die geflanschten Teile der Halteelemente der Patrone in eine \u00d6ffnung (Bezugsziffer 53 der Anlage D 5) der Verbindungsvorrichtung einrasten und verhakt werden (vgl. Figur 5 der Anlage D 5). Damit offenbart die Entgegenhaltung gerade keine zum Mittelpunkt des Ventils ausgerichteten und damit radialen Kopplungsmittel im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, die sich in\/an der axialen Wand befinden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Lehr des Klagepatents ist erfinderisch.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kommt unter Ber\u00fccksichtigung der WO 626 in Kombination mit der WO 01\/35015 A1 (Anlage D 2) beziehungsweise mit allgemeinem Fachwissen nicht in Betracht. Denn unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei beiden WO-Schriften um gepr\u00fcften Stand der Technik handelt, bestehen auch durchgreifende Zweifel daran, dass der Fachmann tats\u00e4chlich zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems auf diese Entgegenhaltungen zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte. Die WO 626 befasst sich mit dem Problem, eine simple Verbindungsvorrichtung f\u00fcr eine Patrone anzubieten, die keiner besonderen Anstrengungen bedarf und bei der auch keine Vergr\u00f6\u00dferung der Patrone eintritt (vgl. Anlage D 3, S. 4, Zeilen 15-18). Sie l\u00f6st das Problem dadurch, dass die Drehmoment\u00fcbertragung, die durch den Beh\u00e4lter ausge\u00fcbt wird, \u00fcber Nocken auf verschiedene Bereiche \u00fcbertragen werden, was zu einem vollst\u00e4ndigen\/festen Sitz der Rippen in der Rille f\u00fchrt (vgl. Anlage D 3, S. 20, Zeilen 23 bis 26). Weshalb der Fachmann ausgehend von der WO 626 diese Verbindung durch eine Verbindung ersetzen sollte, bei welcher die axiale Wand mindestens ein radiales Kopplungsmittel aufweist, welches imstande ist, mit komplement\u00e4ren radialen Kopplungsmitteln zusammenzuarbeiten, die in einem drehenden Ring einer Verbindungsvorrichtung f\u00fcr ein Gasger\u00e4t vorgesehen sind, wodurch es letztlich zu einer Drehmoment\u00fcbertragung des drehenden Rings durch die Patrone selbst kommt, erschlie\u00dft sich nicht. Eine derartige Art der Befestigung ergab sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Aussetzung scheidet auch unter Ber\u00fccksichtigung der US 610 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen aus. Denn auch auf der Grundlage dieser Entgegenhaltung ergibt sich, dass die Erfindung des Klagepatents nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik folgt. Weshalb der Fachmann ausgehend von der US 610 Veranlassung gehabt haben sollte, die axiale Wand im Sinne des Merkmals 2.2 der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auszugestalten und eine Drehmoment\u00fcbertragung durch die Patrone selbst vorzusehen, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften verm\u00f6gen ebenfalls keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert.<br \/>\nVIII.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2521 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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