{"id":6321,"date":"2016-05-31T17:00:09","date_gmt":"2016-05-31T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6321"},"modified":"2016-08-25T08:06:03","modified_gmt":"2016-08-25T08:06:03","slug":"4a-o-18212-zahnersatzimplantat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6321","title":{"rendered":"4a O 182\/12 &#8211; Zahnersatzimplantat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2520\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Mai 2016, Az.\u00a04a O 182\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen soweit der Kl\u00e4ger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der auf das Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 13.08.2013 durch den Bevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 29.11.2013 erteilten Ausk\u00fcnfte an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf der zweiten Klagestufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Teilurteil vom 13.08.2013 hat die Kammer die Beklagte unter Ziffer I. verurteilt,<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 15.08.2006 folgende Produkte im In- und Ausland, in welchem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat:<br \/>\n1. lmplantate, insbesondere zur Verankerung von Zahnersatz, gekennzeichnet durch eine Beschichtung aus Zirkonoxid (ZrO2);<br \/>\n2. Implantate zur Verankerung von Zahnersatz im Kiefer eines Patienten mit einem Grundk\u00f6rper und einem daran anschlie\u00dfenden Pfosten, wobei der Pfosten form- und kraftschl\u00fcssig in eine Aufnahme des Grundk\u00f6rpers eingreift und \u00fcber ein Festlegungsmittel mit diesem fest verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die die Aufnahme umgebende Wandung des Grundk\u00f6rpers stirnseitig mit einem gerundeten Abschnitt versehen ist und der Pfosten eine Schulter mit einer komplement\u00e4ren Rundung aufweist, wobei der gerundete Abschnitt und die Rundung eine weitgehend spaltfreie Verbindung von K\u00f6rper und Pfosten erm\u00f6glichen;<br \/>\n3. Implantate zur Verankerung von Zahnersatz im Kiefer eines Patienten mit einem Grundk\u00f6rper und einem daran anschlie\u00dfenden Pfosten, wobei der Pfosten form- und kraftschl\u00fcssig in eine Aufnahme des Grundk\u00f6rpers eingreift und \u00fcber ein Festlegungsmittel mit diesem verbindbar ist und ein Formelement aufweist, dass mit einem Komplement\u00e4r ausgestalteten stirnseitigen Abschnitt an der die Aufnahme des Grundk\u00f6rpers umgebenden Wandlung dichtend zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Formelement des Pfostens und dem stirnseitigen Abschnitt des Grundk\u00f6rpers eine Goldschicht angeordnet ist;<br \/>\n4. Zahnimplantate zur Verankerung von Zahnersatz im Kiefer eines Patienten mit einem Grundk\u00f6rper und einem an dessen Oberseite anschlie\u00dfenden Pfosten, wobei der Pfosten form- und kraftschl\u00fcssig in eine Aufnahme\u00f6ffnung des Grundk\u00f6rpers eingreift und mit diesem fest verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Oberseite des Grundk\u00f6rpers ein die Aufnahme\u00f6ffnung umgebender Dichtungsbund und eine den Dichtungsbund umgebende Ringnut vorgesehen sind, wobei der Pfosten an seiner dem Grundk\u00f6rper zugewandten Unterseite eine umlaufende Schulter mit einer zu dem Dichtungsbund und der Ringnut komplement\u00e4re Formgebung aufweist,<br \/>\nwobei die Rechnungslegung zu den vorstehenden Produkten jeweils zu erfolgen hat in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer<br \/>\nd) und der erzielten Lizenzeinnahmen und Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<br \/>\nwobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen zu erfolgen haben.<br \/>\nHintergrund der Verurteilung zur Rechnungslegung war die Beteiligung des Kl\u00e4gers als Miterfinder an zwei Erfindungen auf dem Gebiet der Dentaltechnik w\u00e4hrend seiner Zeit als Arbeitnehmer der Beklagten.<\/p>\n<p>Beide Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die Implantate \u201eA B\u201c sowie \u201eA C\u201c (nachfolgend streitgegenst\u00e4ndliche Implantate genannt) zu den Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren, \u00fcber die Rechnung zu legen ist.<\/p>\n<p>Nach der Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung erhielt der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 29.11.2013 die als Anlage K19 vorgelegten Aufstellungen der Beklagten. Diese umfassen Handlungen der Beklagten bis zum Ende des Jahres 2013. Aus der Aufstellung gehen Lieferungen an eine D GmbH (nachfolgend D) von 854 streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten im Zeitraum von 2008 bis Ende 2013 hervor. F\u00fcr das Jahr 2013 finden sich in den Aufstellungen keine Lieferungen an D. Lieferungen an die E F sind in der Aufstellung nicht enthalten. Wegen des weiteren Inhalts der Aufstellungen wird auf die Anlage K19 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Folgenden kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Die Beklagte teilte in dem als Anlage B15 vorgelegten Schreiben vom 24.02.2014 unter anderem mit, dass zwar ein Lizenzvertrag zwischen der G GmbH Schweiz und der D existiere, dieser aber nicht gelebt, das hei\u00dft, keine Einnahmen generiert w\u00fcrden. Ferner teilte die Beklagte mit, dass das A C Implantat erst seit kurzem \u00fcber eine Zulassung verf\u00fcge und erst seit Januar 2014 verkauft werde. Schlie\u00dflich finde in den USA noch kein Vertrieb statt. Ohne die Zulassung f\u00fcr das A C Implantat werde die Beklagte den Markteintritt nicht betreiben. Ferner kam es zu einer weiteren Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum 2014 und 2015, die als Anlage B15 vorgelegt wird. Diese beinhaltet unter anderem Lieferungen an eine Praxis Dr. H und an einen Herrn Dr. Robert I. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B15 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagte habe unvollst\u00e4ndig und unrichtig Rechnung gelegt.<\/p>\n<p>Dies folge unter anderem aus der Werbung, die die E mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten betreibe. Aus den als Anlagen K20 und K21 vorgelegten Screenshots des Internetauftritts der E folge, dass Herr Dr. H j\u00e4hrlich mehr als 2.000 Implantate setze. Au\u00dferdem werde auf der betreffenden Seite explizit mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten geworben und diese w\u00fcrden empfohlen. Angesichts dessen sei eine Anzahl von lediglich 854 verkauften streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten an die D, den Zulieferer der E, nicht plausibel. Es sei abwegig, dass Herr Dr. H andere Implantate als die streitgegenst\u00e4ndlichen einsetze, obwohl er \u2013 was unstreitig ist &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D sei. Dies decke sich mit Aussagen des Herrn. Dr. H auf einer Informationsveranstaltung am 24.06.2014, wo er, wie der Kl\u00e4ger behauptet, ausgef\u00fchrt habe, \u00fcberwiegend streitgegenst\u00e4ndliche Implantate einzusetzen. Er habe auf der Veranstaltung dar\u00fcber hinaus damit geworben, j\u00e4hrlich zwischen 2.000 und 2.500 Implantate zu setzen.<\/p>\n<p>Die im Jahr 2013 erteilte Auskunft sei auch deshalb widerspr\u00fcchlich, weil der Beklagtenvertreter in seinem als Anlage K24 vorgelegten Schreiben vom 15.01.2015 ausf\u00fchrt, die streitgegenst\u00e4ndlichen Implantate w\u00fcrden zu 90 % in der E verwendet und es w\u00fcrden hochgerechnet bis zum Ende der Patentlaufzeit 1.000 bis 2.000 Implantate j\u00e4hrlich an die Klinik geliefert werden.<\/p>\n<p>Ebenfalls widerspr\u00fcchlich und unplausibel seien die Ausk\u00fcnfte der Beklagten zu Lizenzvertr\u00e4gen. In ihrem Schreiben vom 20.11.2013 habe die Beklagte darauf verwiesen, dass es keine Lizenzeinnahmen g\u00e4be. Dies stehe im Widerspruch zu der Aussage im Schreiben vom 25.02.2013, Anlage K25, wonach es einen Patentkaufvertrag zwischen der G GmbH Schweiz und der D GmbH Deutschland gebe. Hieraus ergebe sich der deutliche Hinweis auf Lizenzvertr\u00e4ge zwischen G\/D und der Beklagten.<\/p>\n<p>Des Weiteren fehlten Ausk\u00fcnfte hinsichtlich des A C Systems, welches ausweislich der Internetpr\u00e4senz der Beklagten, Anlage K26, seit 2013 beworben werde.<\/p>\n<p>Obwohl die Beklagte seit April 2013 eine Zulassung zum Vertrieb des Implantats in den USA habe, weist die Auskunft keine Verk\u00e4ufe in dieses Absatzgebiet aus. Dies sei unplausibel.<\/p>\n<p>Obwohl die Beklagte ausweislich der Rechnungslegung einen Gesamtumsatz von unter 200.000,00 EUR angebe, suchte sie im M\u00e4rz 2014 zwei Mitarbeiter im Bereich Qualit\u00e4tsmanagement und Vertrieb. Eine solche Personalstruktur lasse sich mit einem derart geringen Umsatz regelm\u00e4\u00dfig nicht realisieren.<\/p>\n<p>Die Rechnungslegung sei auch deshalb unvollst\u00e4ndig, weil dort ein Herr Dr. Robert I nicht auftauche, obwohl dieser ausweislich der als Anlage K28 vorgelegten Werbung der Beklagten vom 20.08.2014 als Fachmann f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Implantate empfohlen werde.<\/p>\n<p>Die Rechnungslegung sei unvollst\u00e4ndig, da sie keine Lieferungen an einen ukrainischen Zahnmediziner namens Vladimir Duda enthalte, obwohl dieser sich ausweislich der Anlage K31, welche nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde, ber\u00fchme, mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten zu arbeiten.<\/p>\n<p>Aus Anlage K32 gehe hervor, dass ein Herr Dr. J jeder Zeit streitgegenst\u00e4ndliche Implantate vorr\u00e4tig habe. Dieser fehlt ebenfalls in der Rechnungslegung, was zur Unvollst\u00e4ndigkeit derselben f\u00fchre. Gleiches gelte f\u00fcr Dr. Christian K.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der auf das Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 13.08.2013 durch den Bevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 29.11.2013 erteilten Ausk\u00fcnfte an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, allein aus den Marketingma\u00dfnahmen des Herrn Dr. H ergebe sich noch keine Unplausibilit\u00e4t der Rechnungslegung. Wie schon aus der von Kl\u00e4gerseite vorgelegten Internetpr\u00e4senz ersichtlich, verbaue Herr. Dr. H ebenfalls Implantate anderer Hersteller wie die des Unternehmens L. Sie behauptet, dass bei Metallallergien Implantate aus Keramik eingesetzt w\u00fcrden, welche nicht zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten z\u00e4hlten. Bei der Angabe der voraussichtlichen Verk\u00e4ufe an die E habe es sich um Sch\u00e4tzungen gehandelt. Auch hinsichtlich des A C Systems liege keine unvollst\u00e4ndige Auskunft vor. Sie behauptet, in Bezug auf dieses Implantat habe die Zulassung mehrere Jahre in Anspruch genommen und das Portfolio h\u00e4tte zun\u00e4chst wettbewerbsf\u00e4hig gemacht werden m\u00fcssen. In Bezug auf den Arzt in der Ukraine habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; lediglich einen ukrainischen Gro\u00dfh\u00e4ndler beliefert. Die Lieferungen seien bereits in der Rechnungslegung enthalten. Herr Dr. J sei lediglich mit nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten der Serie, n\u00e4mlich mit den Implantaten A XL und A XS beliefert worden. Herr Dr. K sei in den Jahren 2009 bis 2011 in der E t\u00e4tig gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auf der zweiten Klagestufe unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnungslegung enthaltenen Anga-ben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Aufstellung unvollst\u00e4ndig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1873 ff.; Kr\u00fcger in: M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, \u00a7 259 Rz. 38).<\/p>\n<p>Dabei m\u00fcssen die Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, \u00a7 259 Abs. 2 BGB setzt vielmehr nur den da-hingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gr\u00fcnden, die der Kl\u00e4ger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss. Ein ent-sprechender Verdachtsmoment kann sich dabei aus der Rechnungslegung selbst, aber auch aus den Umst\u00e4nden der Rechnungslegung ergeben (vgl. M\u00fcnchner Kommentar zum BGB a. a. O., \u00a7 259 Rz. 38). Erteilt der Schuldner wiederholt Ausk\u00fcnfte, die alle mehr oder weniger unrichtig, unvollst\u00e4ndig oder ungenau sind, so besteht allein deshalb schon regelm\u00e4\u00dfig der Verdacht, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, selbst wenn die zuletzt erteilte Auskunft nun endlich richtig, vollst\u00e4ndig und genau w\u00e4re (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 \u2013 sorgf\u00e4ltige Auskunft).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte nicht verpflichtet, durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung vom 29.11.2013 an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von Kl\u00e4gerseite vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Umst\u00e4nde in Bezug auf die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Implantate durch die E respektive Herrn Dr. H rechtfertigen nicht den Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legt lediglich Screenshots der Internetwerbung durch Herrn Dr. H bzw. durch die E aus dem Jahr 2014 vor. Auch die von ihr behaupteten Aussagen bei einer Informationsveranstaltung betreffen die Mitte des Jahres 2014. Dass Herr Dr. H im Jahr 2014 die streitgegenst\u00e4ndlichen Implantate empfiehlt und unter Umst\u00e4nden in gr\u00f6\u00dferer Anzahl einsetzt, f\u00fchrt noch nicht zu einem Verdacht dahingehend, dass dies in den Vorjahren ebenfalls der Fall war. Es mag sein, dass Herr Dr. H j\u00e4hrlich 2.000 Implantate und mehr einsetzt und dies seit den 90er Jahren getan hat. Welche konkreten Produkte durch ihn verwendet worden sind, folgt aus dem betreffenden Vortrag des Kl\u00e4gers allerdings nicht. Gegen den Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit spricht dar\u00fcber hinaus der Umstand, dass Herr Dr. H auch Produkte von anderen Unternehmen, unter anderem dem Unternehmen L, einsetzt. Dar\u00fcber hinaus werden bei schwierigen Kieferverh\u00e4ltnissen bzw. bei Allergiene ebenfalls Konkurrenzprodukte verwendet.<\/p>\n<p>Aus personellen Verflechtungen zwischen der D und der E l\u00e4sst sich ebenfalls kein Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit entnehmen. Es bleibt weiterhin unklar, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Implantate schon vor dem Jahr 2014 in gr\u00f6\u00dferer Anzahl in der Klinik verwendet wurden.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass im Jahr 2013 laut Auskunft der Beklagten keine Lieferungen an die D erfolgten, begr\u00fcndet ebenfalls keinen dr\u00e4ngenden Verdacht der unvollst\u00e4ndigen Auskunft. Denn, wie oben dargestellt, legt der Kl\u00e4ger keine Unterlagen vor, aus welchen sich eine konkrete Bewerbung der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte aus dem Jahr 2013 ergibt. Hieran \u00e4ndert auch die Aussage des Beklagtenvertreters in seinem als Anlage K24 vorgelegten Schreiben nichts. Dieses stammt aus dem Jahr 2015 und beinhaltet lediglich eine Sch\u00e4tzung \u00fcber m\u00f6gliche Lieferungen an die E in der Zukunft. Die Aussage zu den gegenw\u00e4rtigen Lieferungen betrifft nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont das Jahr 2014, welches in der beanstandeten Rechnungslegung 2013 noch nicht beauskunftet wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Bezug auf m\u00f6gliche Lizenzvertr\u00e4ge dr\u00e4ngt sich ebenfalls kein Verdacht einer unrichtigen Auskunft auf. Bereits mit Schreiben vom 24.02.2014, vorgelegt als Anlage B13, hatte die Beklagte ihre Auskunft dahingehend erg\u00e4nzt, dass zwar ein Lizenzvertrag zwischen G und D bestehe. Hieraus w\u00fcrden allerdings keine Lizenzeinnahmen generiert. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt keine Tatsachen vor, aus welchen sich Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unrichtigkeit dieser erg\u00e4nzenden Auskunft ergeben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Suche von Mitarbeitern im Jahr 2014 f\u00fchrt nicht zu einer Unplausibilit\u00e4t des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes der Beklagten. Die Einstellung mag durchaus von kaufm\u00e4nnischen Erw\u00e4gungen geleitet sein. Ein dr\u00e4ngender Verdacht der Falschauskunft l\u00e4sst sich aus einer blo\u00dfen Stellenanzeige nicht herleiten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIn Bezug auf die Verk\u00e4ufe in den USA hatte die Beklagte schon mit Schreiben vom 24.02.2014 (Anlage B13) mitgeteilt, dass die Beklagte erst in den US-Markt eintreten wolle, wenn auch eine Zulassung f\u00fcr das C-Implantat erfolgt sei, was im Jahr 2013 unstreitig noch nicht der Fall war. Dies erscheint jedenfalls nicht unplausibel, da es durchaus kaufm\u00e4nnisch sinnvoll sein kann, direkt mit einem gesamten Portfolio in einem neuen Markt zu starten.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nZum A C Implantat hat die Beklagte in dem vorgenannten Schreiben aus Anfang 2014 bereits mitgeteilt, dass ein Verkauf dieser Implantate erst seit Januar 2014 erfolge und man erst seit kurzem \u00fcber eine Zulassung verf\u00fcge. Angesichts dessen, dass aus der als Anlage K26 vorgelegten Bewerbung dieses Implantats nicht hervorgeht, seit wann im Jahr 2013 die Werbung erfolgte, erscheint der Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht unplausibel.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Lieferungen in die Ukraine \u00fcber einen ukrainischen Gro\u00dfh\u00e4ndler erfolgt seien und dass diese Lieferungen bereits in der Auskunft enthalten seien. Angesichts dessen dr\u00e4ngt sich aus dem Fehlen des Herrn Vladimir Duda in der Rechnungslegung kein Verdacht der unvollst\u00e4ndigen Auskunft auf.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDie Werbematerialien zu Herrn Dr. I (Anlage K28) tragen das Datum 20.08.2014. Aus einer Bewerbung dieses Herrn als Fachmann f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Implantate folgt noch kein Verdacht dahingehend, dass dieser bereits im Jahr 2013 Produkte von der Beklagten eingesetzt hat. Es erscheint plausibel, dass dieser erst im Jahr 2014 mit dem Einsatz der Implantate begonnen hat, zumal die Auskunft f\u00fcr das Jahr 2014 der Beklagten Lieferungen an Herrn Dr. I beinhaltet.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nIn Bezug auf Herrn Dr. J tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass dieser lediglich Implantate der M-Serie einsetze, die nicht streitgegenst\u00e4ndlich seien. Dies erscheint jedenfalls angesichts eines fehlenden substantiierten Vortrags des Kl\u00e4gers nicht unplausibel.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nIn Bezug auf Herrn Dr. K ist es durchaus plausibel, dass dieser in der Rechnungslegung nicht auftaucht, da er in den Jahren 2009 bis 2011 Angestellter der E war, so dass er hierdurch Erfahrungen mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Implantaten sammeln konnte.<\/p>\n<p>j)<br \/>\nAus der Klarstellung der Auskunftserteilung mit dem als Anlage B13 vorgelegten Schreiben folgt ebenfalls kein dr\u00e4ngender Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunftserteilung. Zwar kann sich \u2013 wie oben dargelegt \u2013 aus einer wiederholten unvollst\u00e4ndigen Auskunftserteilung per se schon der Verdacht einer Unvollst\u00e4ndigkeit folgen. Allerdings kam es hier lediglich zu einem einzigen klarstellenden Schreiben der Beklagtenseite, in welchem diese einige von Kl\u00e4gerseite monierte Punkte n\u00e4her erl\u00e4uterte. Eine wiederholt unvollst\u00e4ndige Auskunftserteilung liegt mithin nicht vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten (M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, \u00a7 254 Rn 32).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2520\u00a0 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. Mai 2016, Az.\u00a04a O 182\/12<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6321","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6321","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6321"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6321\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6322,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6321\/revisions\/6322"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6321"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6321"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6321"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}