{"id":6319,"date":"2016-06-14T17:00:50","date_gmt":"2016-06-14T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6319"},"modified":"2016-08-25T08:02:56","modified_gmt":"2016-08-25T08:02:56","slug":"4a-o-28410-hubstuetze-fuer-wohnmobile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6319","title":{"rendered":"4a O 284\/10 &#8211; Hubst\u00fctze f\u00fcr Wohnmobile"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2519<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Juni 2016, Az.\u00a04a O 284\/10<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>a) h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctzen f\u00fcr insbesondere Wohnmobile, mit einem an dessen Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Tr\u00e4ger (2), an dem die ein \u00e4u\u00dferes Rohr (3) sowie zumindest ein inneres Rohr (4, 4\u2018) aufweisende Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert ist, wobei die beiden Rohre (3, 4) durch eine eine antreibbare Gewindespindel (5) aufweisende Mitnahmevorrichtung (6) verbunden sind, derart, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung (6) die Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) aus einer im wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im wesentlichen vertikalen St\u00fctzstellung (A\u2018) hin verlagerbar und dabei das innere Rohr (4, 4\u2018) mittels der Gewindespindel (5) in einer St\u00fctzstellung teleskopierbar ist, wobei die Mitnahmevorrichtung (6) mit zumindest einer am \u00e4u\u00dferen Rohr (3) gef\u00fchrten und am Tr\u00e4ger (2) eine St\u00fctzachse (7) aufweisenden Umlenkstange (8, 8\u2018) versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen sich die Umlenkstange (8, 8\u2018) entlang der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) an der der Gewindespindel (5) zugewandten Seite erstreckt und an der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) gef\u00fchrt ist;<br \/>\n(Anspruch 1 EP 1 916 XXX B1)<\/p>\n<p>b) h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctzen, f\u00fcr insbesondere Wohnmobile, mit einem an dessen Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Tr\u00e4ger, an dem die ein \u00e4u\u00dferes Rohr sowie zumindest ein inneres Rohr aufweisende Hubst\u00fctze als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert ist, wobei die beiden Rohre durch eine eine antreibbare Gewindespindel aufweisende Mitnahmevorrichtung verbunden sind, derart, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung die Hubst\u00fctze aus einer im wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im wesentlichen vertikalen St\u00fctzstellung hin verlagerbar und dabei das innere Rohr mittels der Gewindespindel in eine St\u00fctzstellung teleskopierbar ist, wobei die Mitnahmevorrichtung mit zumindest einer am \u00e4u\u00dferen Rohr gef\u00fchrten und am Tr\u00e4ger eine ortsfeste St\u00fctzachse aufweisenden Umlenkstange versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die stangenf\u00f6rmige Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt ist;<br \/>\n(Anspruch 1, DE 20 2006 016 XXX)<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 19.06.2010 sowie die zu Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 03.05.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbest\u00e4tigungen oder Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer der Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Ab-nehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 916 XXX und des Kla-gegebrauchsmusters DE 20 2006 016 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fccknahme der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpa-ckungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 19.06.2010 begangenen Handlungen sowie durch die zu Ziffer I.1.b) bezeichneten, seit dem 03.05.2008 begangenen Handlungen, entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 3.288,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 04.05.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2\/3 und die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) zu jeweils 1\/9.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000,00.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patent- und Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, in Anspruch. Die Beklagte zu 1) nimmt er zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf patentverletzender Gegenst\u00e4nde und Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte zu 1) begehrt hilfsweise widerklagend die \u00dcbertragung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters auf sie.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der im Register des Deutschen- Patent- und Markenamts eingetragene Inhaber des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 916 XXX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage rop1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent nimmt das Priorit\u00e4tsdatum 26.10.2006 des Deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 016 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) in Anspruch und wurde am 02.10.2007 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.05.2010 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. In einem von der Beklagten zu 1) angestrengten Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde das Klagepatent im Umfang eines Hilfsantrages beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten (vgl. Anlage rop16). Nachdem der Kl\u00e4ger seine hiergegen eingelegte Beschwerde in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer zur\u00fcckgenommen hat (vgl. Anlage rop24), ist der Beschluss der Einspruchsabteilung rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Einspruchsabteilung beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eH\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze f\u00fcr insbesondere Wohnmobile, mit einem an dessen Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Tr\u00e4ger (2), an dem die ein \u00e4u\u00dferes Rohr (3) sowie zumindest ein inneres Rohr (4, 4\u2018) aufweisende Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert ist, wobei die beiden Rohre (3, 4) durch eine eine antreibbare Gewindespindel (5) aufweisende Mitnahmevorrichtung (6) verbunden sind, derart, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung (6) die Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) aus einer im wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im wesentlichen vertikalen St\u00fctzstellung (H\u2018) hin verlagerbar und dabei das innere Rohr (4, 4\u2018) mittels der Gewindespindel (5) in eine St\u00fctzstellung teleskopierbar ist, wobei die Mitnahmevorrichtung (6) mit zumindest einer am \u00e4u\u00dferen Rohr (3) gef\u00fchrten und am Tr\u00e4ger (2) eine St\u00fctzsachse (7) aufweisenden Umlenkstange (8, 8\u2018) versehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass sich die Umlenkstange (8, 8\u2018) entlang der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) an der der Gewindespindel (5) zugewandten Seite erstreckt und an der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) gef\u00fchrt ist.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die von Anspruch 1 abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche wird auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung in Anlage rop16 verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden zur Verdeutlichung der gesch\u00fctzten Lehre Fig. 1, 3 und 4 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen:<\/p>\n<p>Daneben ist der Kl\u00e4ger Inhaber des bereits erw\u00e4hnten Gebrauchsmusters DE 20 2006 016 XXX (Klagegebrauchsmuster, vorgelegt als Anlage rop6). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 26.10.2006 angemeldet, am 28.02.2008 eingetragen und dessen Eintragung am 03.04.2008 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Auf ein von der Beklagten zu 1) angestrengtes L\u00f6schungsverfahren wurde das Klagegebrauchsmuster von der L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts in einem beschr\u00e4nkten Umfang aufrecht erhalten (vgl. Anlage rop18). Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hielt das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster in einem anderen eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrecht (vgl. Anlagen rop21 \/ rop22). In der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eH\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze f\u00fcr insbesondere Wohnmobile, mit einem an dessen Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Tr\u00e4ger (2), an dem die ein \u00e4u\u00dferes Rohr (3) sowie zumindest ein inneres Rohr (4, 4\u2018) aufweisende Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert ist, wobei die beiden Rohre (3, 4) durch eine eine antreibbare Gewindespindel (5) aufweisende Mitnahmevorrichtung (6) verbunden sind, derart, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung (6) die Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) aus einer im wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im wesentlichen vertikalen St\u00fctzstellung (H\u2018) hin verlagerbar und dabei das innere Rohr (4, 4\u2018) mittels der Gewindespindel (5) in eine St\u00fctzstellung teleskopierbar ist, wobei die Mitnahmevorrichtung (6) mit zumindest einer am \u00e4u\u00dferen Rohr (3) gef\u00fchrten und am Tr\u00e4ger (2) einer ortsfeste St\u00fctzachse (7) aufweisenden Umlenkstange (8, 8\u2018, 8\u2018\u2018) versehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die stangenf\u00f6rmige Umlenkstange (8, 8\u2018) an der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt ist.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die hiervon abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche wird auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10.06.2015 (Anlage rop22) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) sind, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine Fu\u00dfst\u00fctze \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sie von dem Unternehmen B d.o.o. aus Slowenien bezieht. Diese Fu\u00dfst\u00fctze ist wie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (aus Anlage rop9) ersichtlich gestaltet:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen lang gestreckten Gegenstand, der innenseitig an der St\u00fctze angeordnet ist und an dessen Ende sich die in der vorstehenden, rechten Abbildung zu sehende Kreuzschlitzschraube befindet. Dabei handelt es sich um eine (von den Beklagten so bezeichnete) Linearf\u00fchrung. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt die St\u00fctze \u00fcber eine au\u00dfen angeordnete, in der vorstehenden Abbildung zu sehende, l\u00e4ngliche Platte (von den Beklagten als \u201eUmlenkplatte\u201c bezeichnet), die an einer Achse am Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebracht ist und mit der Linearf\u00fchrung \u00fcber die Kreuzschlitzschraube verbunden ist.<\/p>\n<p>Wie sich auch aus dem in Anlage rop12 vorgelegten Katalog der Beklagten ergibt, wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an ein Wohnmobil angebracht. Durch das Kurbeln an einer Sechskantschraube wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwischen einer horizontalen und einer vertikalen Stellung verschwenkt, wobei gleichzeitig das innere Rohr ausgefahren wird. Ist die vertikale Stellung der St\u00fctze erreicht, f\u00fchrt die weitere Bet\u00e4tigung der Kurbel zum weiteren Ausfahren des inneren Rohrs samt daran angebrachten Standfu\u00dfes. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Auszug aus einem Werbeprospekt der Beklagten (Anlage rop12) eingeblendet:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sandte an die Beklagte zu 1) ein patentanwaltliches Schreiben vom 09.07.2010 (Anlage B10) und machte hierin eine Patentverletzung geltend.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache jeweils von Anspruch 1 der aufrecht erhaltenen Fassung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters (nachfolgend zusammenfassend: Klageschutzrechte) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Klageschutzrechte verlangten als Umlenkstange nur eine k\u00f6rperliche Ausgestaltung eines mechanischen, stangenf\u00f6rmigen Elements, die geeignet ist, zur Kraft\u00fcbertragung und Stabilisierung der h\u00f6henverstellbaren Hubst\u00fctze beizutragen. Diese k\u00f6nne schutzrechtsgem\u00e4\u00df auch mehrteilig ausgestaltet sein. Da eine mehrteilige Umlenkstange innerhalb der Lehre der Klageschutzrechte liege, sei es auch zul\u00e4ssig, dass lediglich ein Teil der Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt ist, w\u00e4hrend der andere Teile der Umlenkstange die St\u00fctzachse aufweist und beide Teil miteinander gelenkig verbunden sind.<\/p>\n<p>Auch das im Einspruchsverfahren des Klagepatents neu hinzugef\u00fcgte Merkmal werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Entsprechendes gelte f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der aufrecht erhaltenen Fassung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, das Schreiben vom 09.07.2010 sei eine Abmahnung, so dass die hierf\u00fcr entstandenen Kosten erstattet werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bestreitet einen Erfindungsbesitz und entsprechende Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung seitens der B, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr ein Unternehmen des Kl\u00e4gers schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe St\u00fctzen produziert hat. Dies sei schon nicht hinreichend dargelegt. Auch eine widerrechtliche Entnahme durch den Kl\u00e4ger sei nicht dargelegt und unzutreffend. Das von der C AG, einem Unternehmen des Kl\u00e4gers, an die B gelieferte Muster einer Hubst\u00fctze habe eine innen liegende Umlenkstange aufgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie zuerkannt, hinsichtlich des Zahlungsantrages (Ziff. IV) jedoch in H\u00f6he von EUR 3.652,00.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Beklagten nachzulassen, die vorl\u00e4ufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Hilfsweise widerklagend, f\u00fcr den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen wird, beantragt die Beklagte zu 1),<\/p>\n<p>1. den Kl\u00e4ger und Widerbeklagten zu verurteilen, das Europ\u00e4ische Patent EP 1 916 XXX B1 auf die Wiederkl\u00e4gerin, die Beklagte zu 1), zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4ger und Wiederbeklagten zu verurteilen, das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2006 016 XXX U1 auf die Wiederkl\u00e4gerin, die Beklagte zu 1), zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters in der Rolle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Widerklage beantragt der Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster jeweils weder wortsinngem\u00e4\u00df noch auf \u00e4quivalente Weise. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u00fcber eine Umlenkstange im Sinne der Klageschutzrechte. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nur einerseits eine reine Linearf\u00fchrung und andererseits eine au\u00dfen angeordnete Platte (\u201eUmlenkplatte\u201c) vorhanden, wobei letztere zwar die Umlenkung bewirke, aber nicht als Stange ausgebildet sei.<\/p>\n<p>Die Fig. 5 \u2013 7 des Klagepatents zeigten den Stand der Technik und k\u00f6nnten damit die Zul\u00e4ssigkeit einer mehrteiligen Stange nicht begr\u00fcnden, da hierin eben keine schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Umlenkstange gezeigt sei.<\/p>\n<p>Daneben sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keine innenseitige F\u00fchrung gem\u00e4\u00df den Klageschutzrechten vorhanden. Insofern verlangten die Klageschutzrechte eine Anordnung der Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohrs. Selbst wenn man bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Umlenkstange sehen w\u00fcrde, w\u00e4re diese an der Au\u00dfenseite des \u00e4u\u00dferen Teleskoprohres angeordnet und gef\u00fchrt. Schutzrechtsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die gesamte Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohrs gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Ferner h\u00e4tten bei einer schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform wie nach Fig. 3 des Klagepatents Umlenkstange und Hubst\u00fctze mit \u00e4u\u00dferem Rohr jeweils unterschiedliche Rotationsachsen. Daher k\u00f6nne die Umlenkstange keine F\u00fchrung an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres haben. Insofern k\u00f6nne der Anspruchswortlaut \u201ean der Innenseite gef\u00fchrt\u201c keinen Hinweis auf eine tats\u00e4chliche F\u00fchrung sein, da es bei der beschriebenen Konstruktion keine solche F\u00fchrung geben k\u00f6nne. Gefordert werde von den Klageschutzrechten daher mit diesem Merkmal, dass die Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle das Merkmal des Klagepatents nicht, wonach sich die Umlenkstange \u201eentlang der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres an der der Gewindespindel zugewandten Seite erstreckt\u201c. Die Umlenkplatte erstrecke sich auf der Au\u00dfenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres, alleine die (Linear-) F\u00fchrung erfolge auf der Innenseite. Erfindungswesentlich sei das Vermeiden von Schlitzen durch dieses Merkmal, wodurch Verschmutzungen verhindert werden k\u00f6nnten. Diese werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erreicht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wiederum hebe sich vom Stand der Technik durch das Merkmal ab, dass die Umlenkstange \u201estangenf\u00f6rmig\u201c sein m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform existiere keine \u201estangenf\u00f6rmige Umlenkstange\u201c, sondern nur die Umlenkplatte.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege zudem Ersch\u00f6pfung vor. Die Lieferantin der Beklagten, das Unternehmen B, sei aufgrund eines Vorbenutzungsrechts berechtigt, klageschutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Hubst\u00fctzen herzustellen und zu vertreiben. Die Erfindung (Gegenstand der Klageschutzrechte) stamme von einem Mitarbeiter der B und sei dem Kl\u00e4ger bereits unter dem 09.06.2006 angeboten worden (also 4 Monate vor dessen Priorit\u00e4tstag). Der Kl\u00e4ger habe dann ohne Berechtigung die Klageschutzrechte angemeldet.<\/p>\n<p>Wenn der Klage stattgegeben werde, seien die Klageschutzrechte aufgrund der \u00dcbertragung der Rechte aus der Erfindung durch B bzw. deren behaupteten Erfinder auf die Beklagte zu 1) von der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu 1) zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Es liege keine Abmahnung vor, da es an einer unbedingten Drohung mit einer Klageerhebung gefehlt habe. Angemessen sei zudem nur eine Geb\u00fchr von 1,3.<\/p>\n<p>Die Klage ist den Beklagten jeweils am 03.05.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.08.2012 (Bl. 91 f. GA) und vom 12.05.2016 (Bl. 188 f. GA) Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, allerdings ist der Zahlungsantrag hinsichtlich der Abmahnkosten nicht in voller H\u00f6he begr\u00fcndet (hierzu unter E.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von den geltenden gemachten Anspr\u00fcchen des Klagepatents (hierzu unter A.) und des Klagegebrauchsmusters (hierzu unter B.) Gebrauch. Die gegen die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch (hierzu unter C.) Die zul\u00e4ssige Widerklage ist dagegen unbegr\u00fcndet (hierzu unter D.).<br \/>\nA.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. als \u201eKP\u201c in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung, d.h. der B2-Schrift, zitiert) betrifft eine h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze f\u00fcr Wohnmobile.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung (Abs. [0002] KP) f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bekannte h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctzen einen am Fahrzeugrahmen festlegbaren Tr\u00e4ger aufweisen, an dem ein \u00e4u\u00dferes Rohr der mit zumindest einem weiteren Innenrohr als teleskopierbare Gruppe ausgebildeten Hubst\u00fctze schwenkbar gehalten ist. Zur Schwenkverlagerung dieser Hubst\u00fctze sind deren teleskopierbare Rohre durch eine mit einer antreibbaren Gewindespindel zusammenwirkenden Mitnahmevorrichtung verbunden. Als Beispiel hierf\u00fcr nennt das Klagepatent die US 4,635,904 (vorgelegt in Anlage rop2), deren Fig. 1 nachfolgend verkleinert eingeblendet wird:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der vom Klagepatent ebenfalls er\u00f6rterten EP 0 597 406 (vorgelegt in Anlage rop3) ist eine derartige Hubst\u00fctze dadurch vereinfacht, dass der Mitnehmer nur noch mit einem einzigen Stegteil einen in Achsrichtung der St\u00fctze verlaufenden Schlitz durchgreift und in einer preisg\u00fcnstigen Ausf\u00fchrung mit dem inneren Rohr zusammenwirkt. Die Fig. 3 aus der EP 0 597 406 wird nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Das Klagepatent erw\u00e4hnt ferner die US-Anmeldung US 3 182 957 A (vorgelegt als Anlage rop4), aus der eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Hubst\u00fctze bekannt ist (Abs. [0003] KP). Deren Fig. 9 und 10 werden nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass die Umlenkstange durch eine Klammer au\u00dfenseitig am Au\u00dfenrohr gef\u00fchrt ist, wobei das untere Ende mit einem Vorsprung an der Bodenplatte zusammenwirkt (Abs. [0004] KP).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), eine h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze zu schaffen, die mit geringem technischen Aufwand eine Mitnahmeverbindung der beiden Rohrteile erm\u00f6glicht und mit einfacheren Bauteilen kosteng\u00fcnstig herstellbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1 H\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze f\u00fcr insbesondere Wohnmobile.<\/p>\n<p>2 Die Hubst\u00fctze (1, 1\u2018)<\/p>\n<p>2.a weist einen am Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Tr\u00e4ger (2) auf;<\/p>\n<p>2.b weist ein \u00e4u\u00dferes Rohr (3) sowie zumindest ein inneres Rohr (4, 4\u2018) auf; und<\/p>\n<p>2.c ist als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert.<\/p>\n<p>3 Die beiden Rohre (3, 4) sind durch eine Mitnahmevorrichtung (6) derart verbunden, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung (6) die Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) aus einer im Wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im Wesentlichen vertikalen St\u00fctzstellung (H\u2018) hin verlagerbar ist.<\/p>\n<p>4 Das innere Rohr (4, 4\u2018) ist bei dieser Verlagerung mittels der Gewindespindel (5) in eine St\u00fctzstellung teleskopierbar.<\/p>\n<p>5 Die Mitnahmevorrichtung (6)<\/p>\n<p>5.a weist eine antreibbare Gewindespindel (5) auf; und<\/p>\n<p>5.b ist mit zumindest einer Umlenkstange (8, 8\u2018) versehen.<\/p>\n<p>6 Die Umlenkstange (8, 8\u2018)<\/p>\n<p>6.a ist am \u00e4u\u00dferen Rohr (3), und zwar an dessen Innenseite, gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>6.b weist am Tr\u00e4ger (2) eine St\u00fctzsachse (7) auf; und<\/p>\n<p>6.c erstreckt sich entlang der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) an der der Gewindespindel (5) zugewandten Seite.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze, die am Fahrzeugrahmen (etwa eines Wohnmobils) an einem Tr\u00e4ger gehalten wird. Die Hubst\u00fctze ist zwischen einer horizontalen Ruhestellung und einer vertikalen St\u00fctzstellung verschwenkbar. Zur H\u00f6henverstellung weist die Hubst\u00fctze ein inneres Rohr auf, das aus einem \u00e4u\u00dferen Rohr heraus teleskopierbar ist. Eine Mitnahmevorrichtung erm\u00f6glicht \u00fcber eine Gewindespindel die Teleskopierbarkeit des inneren Rohres. Ferner weist die Mitnahmevorrichtung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Hubst\u00fctze erfindungsgem\u00e4\u00df eine Umlenkstange auf. Diese ist am \u00e4u\u00dferen Rohr der Hubst\u00fctze gef\u00fchrt, w\u00e4hrend ihr anderes Ende am Tr\u00e4ger (des Wohnmobils) eine St\u00fctzachse aufweist. Die genaueren Anforderungen des Klagepatents an die Umlenkstange sind zwischen den Parteien streitig (siehe sogleich). Beim Einfahren des inneren Rohres tr\u00e4gt die Umlenkstange zur Verschwenkung der Hubst\u00fctze bei und setzt dabei eine vertikale Bewegung in eine Schwenkbewegung um (vgl. die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung auf S. 5 Anlage rop16).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 5.a (Merkmale 1 \u2013 7 nach der Gliederung der Parteien) nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den weiteren Merkmalen (5.b bis 6.c) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagten das Vorhandensein einer \u201eUmlenkstange\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 5.b und der Merkmalsgruppe 6 in Abrede stellen, greift dies nicht durch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent erfordert eine Mitnahmevorrichtung (Merkmalsgruppe 5), welche mit einer Umlenkstange versehen ist (Merkmal 5.b). Diese wird hinsichtlich ihrer Anordnung und Abst\u00fctzung in Merkmalsgruppe 6 n\u00e4her definiert. Die Umlenkstange muss eine Geometrie aufweisen, die im weitesten Sinne als Stange angesehen werden kann, wobei auch mehrteilige, insgesamt l\u00e4ngliche Bauteile eine Umlenkstange darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Umlenkstange soll nach der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abs. [0007] KP) f\u00fcr eine \u201eoptimale Mitnahmeverbindung sowohl f\u00fcr die am Tragteil schwenkbare Hubst\u00fctze als auch [f\u00fcr] das aus dem Au\u00dfenrohr telekopierbare Innenrohr\u201c sorgen. Weiter hat die Umlenkstange den Vorteil, dass sie \u201emit geringem Raumbedarf in die Bauteile der Hubst\u00fctze integrierbar [ist], so da\u00df eine vor Verschmutzungen gesch\u00fctzte Konstruktion erreicht ist\u201c (Abs. [0007] a.E. KP). Die patentgem\u00e4\u00dfe Umlenkstange muss Kr\u00e4fte \u00fcbertragen und die Umlenkungsbewegung der Hubst\u00fctze st\u00fctzen. Dies ist auch die Ansicht der Einspruchsabteilung, S. 6 Ziff. 4.5 Anlage rop16. Da hier eine neue, abge\u00e4nderte Patentschrift (die B2-Schrift) ver\u00f6ffentlicht wurde, treten die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung zwar nicht an die Stelle der ge\u00e4nderten Beschreibungsstellen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.78). Deren Ausf\u00fchrungen sind gleichwohl als fachkundige \u00c4u\u00dferungen zum Verst\u00e4ndnis der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu ber\u00fccksichtigen (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. A.75 m.w.N.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nGenauere Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Umlenkstange enth\u00e4lt der Patentanspruch 1 nicht. Somit ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die Umlenkstange, wie die Beklagten meinen, ein gerades Bauelement zur Kraft\u00fcbertragung ist, das einen runden Querschnitt und eine gewisse Steifigkeit aufweist. Es gen\u00fcgt vielmehr jeder funktional als Stange wirkender Gegenstand, der eine eher l\u00e4ngliche Form aufweist und Kr\u00e4fte \u00fcbertragen kann.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEs ist weiterhin in das Belieben des Fachmanns gestellt, ob die Umlenkstange ein- oder mehrteilig ist. Aus dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass nur eine einst\u00fcckige oder einteilige Umlenkstange der Lehre des Klagepatents entspricht. Insofern sind keine Vorgaben ersichtlich. Auch funktional ergeben sich aus dem Klagepatent keine Gr\u00fcnde, die der mehrteiligen Ausgestaltung der Umlenkstange entgegenstehen. Als Indiz f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer mehrteiligen Umlenkstange kann entnommen werden, dass das Klagepatent in Abs. [0007] KP im Rahmen der allgemeinen Patentbeschreibung den Begriff \u201eBaugruppe\u201c als Synonym f\u00fcr die Umlenkstange verwendet. Eine Baugruppe kann regelm\u00e4\u00dfig mehr als nur ein Bauteil umfassen.<\/p>\n<p>Diesem Auslegungsergebnis widerspricht es nicht, dass der Unteranspruch 4 im Zuge des Einspruchsverfahrens gestrichen wurde. Nach diesem Unteranspruch sollte eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hubst\u00fctze dadurch weiter gekennzeichnet sein, \u201edass die Umlenkstange (8\u2018\u2018) mehrteilig ausgebildet ist und zumindest zwei gelenkig verbundene Stangenteile (12, 13) aufweist\u201c. Zwar geh\u00f6rt die urspr\u00fcnglich erteilte Fassung der Patentschrift zum Interpretations- und Auslegungsmaterial im Sinne von Art. 69 EP\u00dc. Demzufolge sind nicht nur die fr\u00fcheren Patentanspr\u00fcche, sondern erg\u00e4nzend auch die fr\u00fchere Beschreibung f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 I-15 U 29\/14 \u2013 Rn. 96 bei Juris). Jedoch kann aus der Streichung des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 4 vorliegend nicht hergeleitet werden, dass mehrteilige Umlenkstangen nach der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung nunmehr au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Lehre stehen. Der Fachmann erkennt, dass das in Abs. [0012] f. KP und Fig. 5 \u2013 7 genannte Ausf\u00fchrungsbeispiel deshalb nicht patentgem\u00e4\u00df ist, da hier keine F\u00fchrung der Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres vorhanden ist. Hieraus l\u00e4sst sich aber nicht schlie\u00dfen, dass auch die Mehrteiligkeit der Umlenkstange au\u00dferhalb der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass auch eine mehrteilige Umlenkstange grunds\u00e4tzlich geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Funktionen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Dies best\u00e4tigt das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung (S. 7 Anlage rop16), die als fachkundige \u00c4u\u00dferung zu werten ist. Hieraus ergibt sich, dass Unteranspruch 4 gestrichen werden musste, da die Einspruchsabteilung insoweit Bedenken hinsichtlich Art. 123 EP\u00dc (unzul\u00e4ssige \u00c4nderung) hatte. Eine mehrteilige Umlenkstange sei urspr\u00fcnglich nur offenbart gewesen in Zusammenhang mit einer Ausf\u00fchrungsform, bei der die Umlenkstange an der Au\u00dfenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt ist. Mit anderen Worten war Grund f\u00fcr die Streichung nicht, dass durch die Beschr\u00e4nkung mehrteilige Umlenkstangen nun au\u00dferhalb des Anspruchs liegen.<br \/>\nbb)<br \/>\nDamit sind die Merkmale 5.b und 6.b in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Diese besteht hier aus der Kombination der sog. Umlenkplatte, die \u00fcber eine Kreuzschlitzschraube mit einem l\u00e4nglichen Teil (Linearf\u00fchrung) verbunden ist. Diese Bauteile insgesamt ergeben auch eine stangenm\u00e4\u00dfige Form. Diese Baugruppe ist schlie\u00dflich zur Kraft\u00fcbertragung geeignet.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich zudem die Verwirklichung von Merkmal 6.b. Wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, weist die \u201eUmlenkplatte\u201c eine St\u00fctzachse am Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Merkmale 6.a und 6.c,<\/p>\n<p>\u201eDie Umlenkstange (8, 8\u2018)<\/p>\n<p>6.a ist am \u00e4u\u00dferen Rohr (3), und zwar an dessen Innenseite, gef\u00fchrt; (\u2026)<\/p>\n<p>6.c erstreckt sich entlang der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) an der der Gewindespindel (5) zugewandten Seite.\u201c,<\/p>\n<p>werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 muss die Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt sein und sich dort entlang der Innenseite an der Seite erstrecken, die der Gewindespindel zugewandt ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Begriff \u201egef\u00fchrt\u201c nach Merkmal 6.a bedeutet bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht, dass die Umlenkstange an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres angeordnet sein muss. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist vielmehr eine entsprechende F\u00fchrung auf der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres.<\/p>\n<p>Die Beklagten argumentieren im Schriftsatz vom 18.04.2016 (Bl. 164 \u2013 169 GA), dass \u201ean der Innenseite gef\u00fchrt\u201c keinen Hinweis auf eine tats\u00e4chliche F\u00fchrung geben k\u00f6nne, da es eine solche F\u00fchrung bei der Konstruktion nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel im Klagepatent nicht gebe. Um ausf\u00fchrbar zu sein, m\u00fcsse Merkmal 6.a daher bedeuten, dass die Umlenkstange dort \u201eangeordnet\u201c ist. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Beklagten scheinen von einem sehr engen Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201egef\u00fchrt\u201c auszugehen, das einen permanenten Kontakt der Umlenkstange zur Innenseite voraussetzt (vgl. Bl. 164 GA). Dies erkl\u00e4ren sie f\u00fcr nicht ausf\u00fchrbar bzw. nicht im Klagepatent gezeigt und ersetzen den Begriff \u201egef\u00fchrt\u201c dann durch \u201eangeordnet\u201c. Dies widerspricht aber bereits dem eindeutigen Anspruchswortlaut, der eine F\u00fchrung und keine Anordnung verlangt. Die Konstruktion des Ausf\u00fchrungsbeispiels zeigt ebenfalls eine F\u00fchrung an der Innenwand, f\u00fcr die kein permanenter Kontakt zur Innenwand patentgem\u00e4\u00df erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSowohl Merkmal 6.a als auch Merkmal 6.c verlangen nicht, dass die Umlenkstange vollst\u00e4ndig an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt wird bzw. sich dort vollst\u00e4ndig erstreckt. Ausreichend ist vielmehr, dass sich ein substanzieller, technisch relevanter Teil der Umlenkstange dort befindet.<\/p>\n<p>Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich keine Vorgabe entnehmen, wonach sich die Umlenkstange in ihrer gesamten L\u00e4nge innerhalb des \u00e4u\u00dferen Rohres befinden muss.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Klagepatentbeschreibung. Danach soll durch die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Umlenkstange ein geringerer Raumbedarf entstehen, da die Bauteile der Hubst\u00fctze integrierbar sind, so dass eine vor Verschmutzungen gesch\u00fctzte Konstruktion entsteht (Abs. [0007] a.E. KP). Dies erfordert aber keine vollst\u00e4ndige an der Innenseite gef\u00fchrte Umlenkstange. Der patentgem\u00e4\u00dfe Vorteil kann auch dann (teilweise) erreicht werden, wenn die Umlenkstange nur teilweise in die Hubst\u00fctze integriert ist \u2013 d.h. nur teilweise auf der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt ist. So erscheint es sinnvoll, nur den in der St\u00fctzposition unteren Teil vor Verschmutzungen zu sch\u00fctzen, da dieser n\u00e4her zum Boden ist als der obere Teil der Hubst\u00fctze und damit eher Schmutz ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Soweit in den Fig. 1 bis 4 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung die Umlenkstange vollst\u00e4ndig innerhalb des \u00e4u\u00dferen Rohres angeordnet ist, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<br \/>\n(3)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung, deren Aussagen zumindest als fachkundige \u00c4u\u00dferungen zu w\u00fcrdigen sind, hat in ihrem Beschluss vom 16.11.2012 zu Hilfsantrag 3 (in dessen Fassung das Klagepatent aufrechterhalten worden ist) zum Merkmal \u201eentlang der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres an der der Gewindespindel zugewandten Seite erstreckt\u201c ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDieses Merkmal bedeutet nicht, dass die ganze Umlenkstange immer innerhalb des \u00e4u\u00dferen Rohres bleiben muss, sondern, dass sie zumindest teilweise auf der Innenseite des Teleskoprohres liegt.\u201c (S. 10 Abs. 1 Anlage rop16).<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen erfolgten im Zusammenhang mit der Frage, ob der letztlich aufrechterhaltene Hilfsantrag ursprungsoffenbart ist oder eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellt (Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc). Diese Aussage ist aber im Rahmen der Auslegung allgemeing\u00fcltig.<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht die weitere Aussage der Einspruchsabteilung (S. 12 Abs. 2 u. 3 Anlage rop16) entgegen, eine patentgem\u00e4\u00dfe Hubst\u00fctze (in der aufrechterhaltenen Fassung) ben\u00f6tige aufgrund der Vorgaben von Merkmal 6.c<\/p>\n<p>\u201ekeine Schlitze oder Durchbrechungen in der Au\u00dfenwand des \u00e4u\u00dferen Rohres, um die Umlenkstange mit dem Innenrohr der Hubst\u00fctze in Anschlag zu bringen. Damit wird ein besserer Schutz vor Verschmutzungen erzielt. (\u2026) Ferner baut die beanspruchte Hubst\u00fctze au\u00dferordentlich kompakt, weil sich die Umlenkstange vollst\u00e4ndig radial innerhalb des \u00e4u\u00dferen Rohres befindet.\u201c<\/p>\n<p>Hierbei d\u00fcrfte es sich nur um m\u00f6gliche Vorteile einer patentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion handeln, deren Erzielung die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre erm\u00f6glicht, die aber nicht zwingend erreicht werden m\u00fcssen. Andernfalls best\u00e4nde ein innerer Widerspruch in der Entscheidung der Einspruchsabteilung, vergegenw\u00e4rtigt man sich die zuerst zitierte Passage von S. 10 Abs. 1 Anlage rop16. Insofern erscheint es aber vorzugsw\u00fcrdig, keine vollst\u00e4ndige Erstreckung an der Innenseite zu verlangen, da dies vom Anspruchswortlaut nicht gefordert wird und ein (gewisser) Schutz gegen Verschmutzungen auch durch eine nur teilweise Anordnung der Umlenkstange an der Innenseite erreicht werden kann.<br \/>\nbb)<br \/>\nDavon ausgehend sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 6.a und 6.c ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das l\u00e4ngliche Teil der Umlenkstange (Linearf\u00fchrung), der \u00fcber einen Kreuzschlitzschraube mit der sog. Umlenkplatte verbunden ist, an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt. Es verl\u00e4uft insoweit in einer Art Kanal, der nur eine translatorische Bewegung zul\u00e4sst. Die F\u00fchrungsfunktion der Umlenkstange wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform damit auf der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres wahrgenommen.<\/p>\n<p>In dem Umfang dieser F\u00fchrung erstreckt sich die Umlenkstange bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres auf der der Gewindespindel zugewandten Seite.<\/p>\n<p>Der sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform innenseitig erstreckende Teil der Umlenkstange ist hinreichend gro\u00df, um von einem innenseitigen Erstrecken \/ F\u00fchren im Sinne des Klagepatents zu sprechen. Das l\u00e4ngliche, gef\u00fchrte Teil macht etwa die H\u00e4lfte der L\u00e4nge der Umlenkstange aus. Es nimmt auch die F\u00fchrungsfunktion der Umlenkstange zumindest weit \u00fcberwiegend wahr.<br \/>\nII.<br \/>\nEine (erneute) Aussetzung kommt nicht in Betracht. Es existiert kein paralleles Rechtsbestandsverfahren. Das Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt ist rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen (vgl. Anlage rop24). Eine Nichtigkeitsklage ist nicht anh\u00e4ngig.<br \/>\nB.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der vom BPatG aufrecht erhaltenen Fassung ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der geltende gemachte Anspruch ist auch schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist das Priorit\u00e4tsdokument des Klagepatents, so dass die gesch\u00fctzten Lehren weitgehend \u00fcbereinstimmend sind. Das Klagegebrauchsmuster (nachfolgend als DE\u2018XXX zitiert) betrifft ebenfalls eine h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze f\u00fcr Wohnmobile.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung er\u00f6rtert das Klagegebrauchsmuster zun\u00e4chst bekannte h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctzen, wie sie etwa in der US 4,635,904 (Anlage rop2, Entgegenhaltung D4 im L\u00f6schungsbeschwerdeverfahren) offenbart sind. Diese Hubst\u00fctzen weisen einen am Fahrzeugrahmen festlegbaren Tr\u00e4ger auf, an dem ein \u00e4u\u00dferes Rohr der mit zumindest einem weiteren Innenrohr als teleskopierbare Gruppe ausgebildeten Hubst\u00fctze schwenkbar gehalten ist. Zur Schwenkverlagerung dieser Hubst\u00fctze sind deren teleskopierbare Rohre durch eine mit einer antreibaren Gewindespindel zusammenwirkenden Mitnahmevorrichtung verbunden (Abs. [0020] DE\u2018XXX).<\/p>\n<p>Diese Mitnahmevorrichtung ist dabei derart ausgef\u00fchrt, dass diese bei einem durch die Gewindespindel bewirkten Ein- bzw. Ausfahren der teleskopierbaren Rohre gleichzeitig auch eine Schwenkbewegung der Hubst\u00fctze in bzw. auf ihrer Ruhelage bewirkt (vgl. S. 14 Abs. 2 des Beschlusses des BPatG vom 10.06.2015, Anlage rop22).<\/p>\n<p>Ferner er\u00f6rtert auch das Klagegebrauchsmuster die EP 0 597 406 (Anlage rop3, Entgegenhaltung D3), bei der eine derartige Hubst\u00fctze dadurch vereinfacht ist, dass der Mitnehmer nur noch mit einem einzigen Stegteil einen in Achsrichtung der St\u00fctze verlaufenden Schlitz durchgreift und in einer preisg\u00fcnstigen Ausf\u00fchrung mit dem inneren Rohr zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster nennt es vor diesem Hintergrund in Abs. [0003] DE\u2018XXX als seine Aufgabe (technisches Problem), eine h\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze zu schaffen, die mit geringem technischen Aufwand eine Mitnahmeverbindung der beiden Rohrteile erm\u00f6glicht und mit einfacheren Bauteilen kosteng\u00fcnstig herstellbar ist.<br \/>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine verstellbare Hubst\u00fctze nach Anspruch 1 vor. Dieser l\u00e4sst sich in der vom BPatG aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt gliedern, wobei die Abweichung zur Merkmalsgliederung des Klagepatents durch Unter- und Durchstreichungen kenntlich gemacht worden sind:<\/p>\n<p>1 H\u00f6henverstellbare Hubst\u00fctze f\u00fcr insbesondere Wohnmobile.<\/p>\n<p>2 Die Hubst\u00fctze (1, 1\u2018)<\/p>\n<p>2.a weist einen an dessen Fahrzeugrahmen (R) gehaltenen Tr\u00e4ger (2) auf;<\/p>\n<p>2.b weist ein \u00e4u\u00dferes Rohr (3) sowie zumindest ein inneres Rohr (4, 4\u2018) auf;<\/p>\n<p>2.c ist als teleskopierbare Baugruppe schwenkbar gelagert.<\/p>\n<p>3 Die beiden Rohre (3, 4) sind durch eine Mitnahmevorrichtung (6) derart verbunden, dass mit dieser Mitnahmevorrichtung (6) die Hubst\u00fctze (1, 1\u2018) aus einer im Wesentlichen horizontalen Ruhestellung zu einer im Wesentlichen vertikalen St\u00fctzstellung (H\u2018) hin verlagerbar ist.<\/p>\n<p>4 Das innere Rohr (4, 4\u2018) ist bei dieser Verlagerung mittels der Gewindespindel (5) in eine St\u00fctzstellung teleskopierbar.<\/p>\n<p>5 Die Mitnahmevorrichtung (6)<\/p>\n<p>5.a weist eine antreibbare Gewindespindel (5) auf; und<\/p>\n<p>5.b ist mit zumindest eine Umlenkstange (8, 8\u2018, 8\u2018\u2018) versehen.<\/p>\n<p>6 Die Umlenkstange<\/p>\n<p>6.a ist am \u00e4u\u00dferen Rohr (3), und zwar an dessen Innenseite, gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>6.b weist am Tr\u00e4ger (2) eine ortsfeste St\u00fctzachse (7) auf; und<\/p>\n<p>6.c ist stangenf\u00f6rmig.<br \/>\nerstreckt sich entlang der Innenseite (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) an der der Gewindespindel (5) zugewandten Seite.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHinsichtlich der allgemeinen Beschreibung der Lehre des Klagegebrauchsmusters kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent verwiesen werden. Die Abweichungen im Anspruchswortlaut betreffen die streitigen Merkmale und werden sogleich er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 5.a (1 \u2013 7 nach der Gliederung der Parteien) ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung der streitigen Merkmale 5.b bis 6.c feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer in den Merkmalen 5.b bis 6.c verwendete Begriff der Umlenkstange ist im Klagegebrauchsmuster wie im Klagepatent zu verstehen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zun\u00e4chst auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nInsbesondere kann anspruchsgem\u00e4\u00df die Umlenkstange auch mehrteilig ausgebildet sein. Wie beim Klagepatent lassen sich weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Anhaltspunkte f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auf einteilige Umlenkstangen finden. Beim Klagegebrauchsmuster wird dies zus\u00e4tzlich von Unteranspruch 4 belegt. Dieser ist im Klagegebrauchsmuster \u2013 anders als im Klagepatent \u2013 nicht im Rahmen des Rechtsbestandsverfahren gestrichen worden (vgl. S. 4 des Beschlusses des BPatG vom 10.06.2015, Anlage rop22). Hiernach ist die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Umlenkstange u.a. nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, \u201edass die Umlenkstange (8\u2018\u2018) mehrteilig ausgebildet ist und zumindest zwei gelenkig verbundene Stangenteile (12, 13) aufweist.\u201c Damit ist klar, dass auch Anspruch 1 als Hauptanspruch mehrteilige Umlenkstangen erfasst.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Falle einer Teill\u00f6schung eines Gebrauchsmusters sind die Gr\u00fcnde der Entscheidung, soweit sie die Beschreibung erg\u00e4nzen oder ersetzen, zwischen denselben Parteien zur Auslegung des Gebrauchsmusters heranzuziehen (Keukenschrijver in Busse, PatG, 7. Aufl. 2012, \u00a7 19 GebrMG Rn. 17) \u2013 hier also zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten zu 1) als Antragstellerin des L\u00f6schungsverfahrens. Ansonsten sind die Ausf\u00fchrungen des BPatG zumindest als fachkundige \u00c4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigen (zu der hier bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung auch gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) \u2013 zu 4) siehe unten).<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat zum Begriff der Umlenkstange im Klagegebrauchsmuster Folgendes ausgef\u00fchrt (S. 16 Abs. 1, 2 Anlage rop22):<\/p>\n<p>\u201eDie Umlenkstange (8, 8\u2018, 8\u2018\u2018) ist dabei ein Bauteil, dessen Geometrie derart bemessen ist, dass dessen L\u00e4nge dessen Querschnitt deutlich \u00fcberragt. Es weist in seiner L\u00e4ngsrichtung eine charakteristische Achse auf, \u00fcber die Druck oder Zugkr\u00e4fte, die an einem ersten Ende des Bauteils in Richtung dieser Achse eingeleitet werden, zu dem anderen Ende \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Diese Achse muss jedoch nicht zwingend mit der Mittel- bzw. Schwerpunktlinie des Bauteils zusammenfallen. So kann das Bauteil auch gekr\u00fcmmt ausgebildet sein, sofern durch es nur die entsprechend vorstehend beschriebene Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist die Umlenkstange (8, 8\u2018, 8\u2018\u2018) auf eine einteilige Ausf\u00fchrung beschr\u00e4nkt. Sie kann vielmehr auch mehrteilig ausgebildet sein, wie dies im geltenden Schutzanspruch 4 gem\u00e4\u00df Hauptantrag, der auf den geltend Schutzanspruch 1 gem\u00e4\u00df Hautpantrag r\u00fcckbezogen ist, beansprucht wird.\u201c<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts entsprechen der Auslegung der Kammer (vgl. die Auslegung beim Klagepatent), wobei das Bundespatentgericht die Geometrie der Umlenkstange und den Kraftfluss konkreter definiert, was aber f\u00fcr die Frage der Merkmalsverwirklichung keinen Unterschied macht.<\/p>\n<p>Diese Geometrie wird durch das neu hinzugef\u00fcgte Merkmal 6.c verdeutlicht, wonach die Umlenkstange anspruchsgem\u00e4\u00df \u201estangenf\u00f6rmig\u201c sein muss. Bereits in dem Wort \u201eUmlenkstange\u201c ist die Vorgabe einer Stangenform enthalten. Dass \u201estangenf\u00f6rmig\u201c etwas anderes als die Form einer Stange bezeichnet, l\u00e4sst sich nicht ersehen. Insofern ist Merkmal 6.c als Betonung zu verstehen, dass die Umlenkstange auch geometrisch die Stangenform einhalten muss und insofern der Begriff der Umlenkstange nicht rein funktional zu verstehen ist. Dies ergibt sich freilich schon aus der obigen Auslegung des Bundespatentgerichts zum Begriff \u201eUmlenkstage\u201c.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ihre Auslegung auf Schrifts\u00e4tze des Kl\u00e4gers im L\u00f6schungs(beschwerde)verfahren st\u00fctzen (Schriftsatz vom 18.04.2016, Bl. 173 letzter Abs. \u2013 Bl. 175 GA), greift dies nicht durch. Aussagen der Parteien im Rechtsbestandsverfahren sind kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Schutzrechts. Zum Einwand aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) siehe unten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmale 5.b, 6.b und 6.c,<\/p>\n<p>\u201e5 Die Mitnahmevorrichtung (6) (\u2026)<\/p>\n<p>5.b ist mit zumindest Umlenkstange (8, 8\u2018, 8\u2018\u2018) versehen.<\/p>\n<p>6 Die Umlenkstange (\u2026)<\/p>\n<p>6.b weist am Tr\u00e4ger (2) einer ortsfeste St\u00fctzachse (7) auf; und<\/p>\n<p>6.c ist stangenf\u00f6rmig.\u201c<\/p>\n<p>feststellen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe stangenf\u00f6rmige Umlenkstange vorhanden. Diese besteht dort in dem von den Beklagten als Umlenkplatte bezeichneten Bauteil in Kombination mit der \u201eLinearf\u00fchrung\u201c, wobei die beiden Teile durch eine Kreuzschlitzschraube miteinander verbunden sind. Diese Baugruppe insgesamt hat die Form einer Stange und ist damit \u201estangenf\u00f6rmig\u201c (Merkmal 6.c).<\/p>\n<p>Diese ist auch an einer St\u00fctzachse am Tr\u00e4ger befestigt, wobei diese St\u00fctzachse im Sinne des neu hinzugef\u00fcgten Merkmals \u201eortsfest\u201c ist (Merkmal 6.b). Insoweit stellen die Beklagten die Verwirklichung dieses Merkmals zutreffend nicht in Abrede.<br \/>\nb)<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmal 6.b, wonach die Umlenkstange,<\/p>\n<p>\u201eam \u00e4u\u00dferen Rohr (3), und zwar an dessen Innenseite, gef\u00fchrt\u201c<\/p>\n<p>ist, kann zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Auch nach dem Klagegebrauchsmuster ist bereits nach dem Anspruchswortlaut keine Anordnung an der Innenseite erforderlich, sondern nur eine F\u00fchrung. Ferner verlangen weder Anspruchswortlaut noch die Beschreibung, dass die Umlenkstange vollst\u00e4ndig innenseitig verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Diese Auslegung entspricht der Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts, das im Beschluss vom 10.06.2015 explizit eine Auslegung von Merkmal 6.a der Beklagten abgelehnt hat, wonach die Umlenkstange tats\u00e4chlich vollst\u00e4ndig an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt und dazu zwingend im Inneren des Rohrers angeordnet sein m\u00fcsse (S. 16 Abs. 3 ff. Anlage rop22). Unter F\u00fchrung ist nach der zutreffenden Ansicht des Bundespatentgerichts vielmehr \u201eein Maschinenelement zu verstehen, das eine Translation einer oder mehrerer beweglicher Baugruppen zueinander erm\u00f6glicht und dabei gleichzeitig die Einhaltung einer Bewegungsrichtung garantiert\u201c. \u201eF\u00fchren\u201c sei nicht mit \u201eAnordnen\u201c gleichzusetzen (S. 17 Abs. 2 Anlage rop22). Weiter hei\u00dft es im Beschluss des Bundespatentgerichts:<\/p>\n<p>\u201eDabei kann die Umlenkstange (8, 8\u2018\u2018, 8\u2018\u2018\u2018) selbst durchaus auch au\u00dferhalb des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) angeordnet sein, sofern nur deren F\u00fchrung an der Innenfl\u00e4che (9) des \u00e4u\u00dferen Rohres (3) realisiert ist.<\/p>\n<p>Ob die F\u00fchrung unmittelbar oder mittelbar ausgestaltet ist, ist dar\u00fcber hinaus nicht Bestandteil des Schutzanspruch 1 gem\u00e4\u00df Hauptantrag\u201c<br \/>\n(S. 17 Abs. 3 und 4 Anlage rop22).<\/p>\n<p>Zwar bezogen sich diese Aussagen des Bundespatentgerichts auf den Hauptantrag, der nicht aufrechterhalten wurde. Sie gelten aber auch f\u00fcr den nun geltend gemachten Anspruch nach Hilfsantrag 1, da bez\u00fcglich dieser Aspekte keine \u00c4nderungen zwischen Hauptantrag und Hilfsantrag erfolgt sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiernach ist Merkmal 6.b des Klagegebrauchsmusters bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist das l\u00e4ngliche Element der Umlenkstange (Linearf\u00fchrung) an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Rohres gef\u00fchrt. Dessen Bewegung ist auf die Linearrichtung beschr\u00e4nkt.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wurde in zweiter Instanz rechtskr\u00e4ftig durch das Bundespatentgericht f\u00fcr schutzf\u00e4hig gehalten. Nach \u00a7 19 S. 3 GebrMG ist diese Entscheidung zwischen den Parteien des L\u00f6schungsverfahrens \u2013 hier: der Kl\u00e4ger und die Beklagte zu 1) \u2013 bindend. Dies gilt auch f\u00fcr den vorliegenden Fall der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung (Benkard\/Rogge\/Engel, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 19 GebrMG Rn. 10 f.).<\/p>\n<p>Diese Bindungswirkung ist auf die Beklagten zu 2) bis zu 4) auszudehnen. Bei diesen handelt es sich um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), so dass sie als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) ebenfalls am L\u00f6schungsverfahren beteiligt waren. Entsprechend dem Schutzzweck von \u00a7 19 S. 3 GebrMG ist die Voraussetzung der Personenidentit\u00e4t weit auszulegen (Kircher in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, \u00a7 19 GebrMG Rn 13). Die Rechtsprechung hat die Bindungswirkung aus \u00a7 19 S. 3 GebrMG auf die Gesellschafter einer OHG ausgeweitet, wenn die OHG Antragsstellerin des L\u00f6schungsverfahrens war (BGH, BGH GRUR 1976, 30 \u2013 Lampenschirm; Keukenschrijver in Busse, 7. Aufl. 2012, PatG, \u00a7 19 GebrMG Rn. 13). Sie gilt auch zugunsten des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers des Schutzrechtsinhabers (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.10.2015 \u2013 I-15 U 25\/14). Eine Bindungswirkung muss daher erst recht f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer als Antragstellerin am L\u00f6schungsverfahren beteiligten GmbH gelten.<\/p>\n<p>Insofern k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit ihrer Argumentation zum Verst\u00e4ndnis der Entgegenhaltung D3 (Bl. 172 ff. GA) durchdringen. Diese wurde bereits abschlie\u00dfend vom Bundespatentgericht gew\u00fcrdigt.<br \/>\nC.<br \/>\nDie gegen die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers erhobenen allgemeinen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer von den Beklagten erhobene Formsteineinwand verf\u00e4ngt nicht. Dieser kann nur gegen eine \u00e4quivalente Patentverletzung erhoben werden, die hier aber gar nicht geltend gemacht wird. Der Einwand der Beklagten erscheint \u2013 trotz der Benennung als Formsteineinwand \u2013 als allgemeiner Einwand der freien Technik. Ein solcher w\u00e4re aber allenfalls im Rahmen eines parallelen Rechtsbestandsverfahrens relevant, welches hier nicht (mehr) anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Einwand des Rechtsmissbrauchs der Beklagten greift nicht durch. Der Einwand aus \u00a7 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (venire contra factum proprium) kann erfolgreich erhoben werden, wenn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren und diese dann im Verletzungsverfahren angreift, soweit seine Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH, NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II).<\/p>\n<p>Es ist hier nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger im Rechtsbestandsverfahren Aussagen bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemacht hat und die Beklagten darauf vertrauen durften, dass diese nicht mehr im Verletzungsverfahren angegriffen werden. Hiergegen spricht bereits die Existenz des Verletzungsverfahrens, was zum Zeitpunkt der von den Beklagten angef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen bereits lief. In einer solchen Situation ist ohne eine konkrete, gegenteilige \u00c4u\u00dferung des Patentinhabers stets davon auszugehen, dass dieser das parallele Verletzungsverfahren fortsetzen und f\u00fcr ihn zu einen erfolgreichen Abschluss bringen m\u00f6chte. Etwas anderes ist hier nicht ersichtlich.<br \/>\nIII.<br \/>\nOhne Erfolg erheben die Beklagten den Einwand der Ersch\u00f6pfung. Die Beklagten berufen sich darauf, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Fa. B erhalten, welche sich wiederum auf ein Vorbenutzungsrecht st\u00fctzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZutreffend ist, dass ein Vorbenutzungsrecht neben dem Vorbenutzungsberechtigten selbst auch seinen Abnehmern auf den nachfolgenden Handelsstufen zugutekommt (BGH, GRUR 2012, 895, 898 \u2013 Desmopressin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 193 \u2013 Desmopression-Tablette).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAllerdings l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Fa. B aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG (ggf. i.V.m. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG) zur Benutzung der durch die Klageschutzrechte beanspruchten Erfindung berechtigt w\u00e4re. Es fehlt zumindest an einem feststellbaren Erfindungsbesitz im Priorit\u00e4tszeitpunkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung (bzw. dem Priorit\u00e4tszeitpunkt) bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Das Vorbenutzungsrecht setzt also voraus, dass der Vorbenutzungsberechtigte einerseits im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz hatte, andererseits, dass er diesen im Inland bet\u00e4tigt hat oder zumindest Veranstaltungen zu einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Erfindungsgegenstandes getroffen hat. F\u00fcr die Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft \u2013 hier also die Beklagten. An den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgem\u00e4\u00df nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen h\u00e4ufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 \u2013 I-2 U 65\/05 \u2013 Rn. 85 bei Juris \u2013 Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten haben einen Erfindungsbesitz im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer f\u00fcr ein Vorbenutzungsrecht erforderliche Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin m.w.N.; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7\u200412 Rn. 9). An einer solchen Erkenntnis fehlt es, wenn das technische Handeln \u00fcber das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist. Von derartigen F\u00e4llen eines unbewussten oder zumindest nicht hinreichend gefestigten Gebrauchs der technischen Lehre hebt sich ein Handeln ab, das planm\u00e4\u00dfig auf die Verwirklichung derselben gerichtet ist (BGH, GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin). Der Vorbenutzer muss somit die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt haben, dass ihm die Nacharbeitung planm\u00e4\u00dfig, dauerhaft und nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern\u201c m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war, und dass er am Anmeldetag die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder zumindest die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 \u2013 I-2 U 65\/05 \u2013 Klimager\u00e4t).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDavon ausgehend l\u00e4sst das Vorbringen der Beklagten den Schluss nicht zu, die Firma B (oder einer ihrer Mitarbeiter) habe sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz befunden. Die Beklagten legen als Anlagen B4 sowie B8 Zeichnungen vor, welche die technische Gestaltung der Hubst\u00fctzen, insbesondere im Hinblick auf eine m\u00f6gliche F\u00fchrung einer Umlenkstange, nicht erkennen lassen. Auf den Zeichnungen erscheint es vielmehr so, als w\u00e4re die Umlenkstange nur au\u00dfen am \u00e4u\u00dferen Rohr gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber meinen, der Kl\u00e4ger habe den Erfindungsbesitz nur unzureichend bestritten, verkennen sie, dass es zun\u00e4chst ihnen obliegt, den Erfindungsbesitz schl\u00fcssig vorzutragen. Daran fehlt es hier jedoch bereits.<br \/>\nD.<br \/>\nDie durch die Beklagten hilfsweise erhobene, zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst die Feststellung nicht zu, dass ein Mitarbeiter der Fa. B Erfinder der durch die Klageschutzrechte beanspruchten technischen Lehre ist. Die durch die Beklagten insoweit vorgelegten Anlagen B5 bis B9 lassen die genaue technische Gestaltung der Hubst\u00fctze, insbesondere eine F\u00fchrung einer Umlenkst\u00fctze an der Innenwand des \u00e4u\u00dferen Rohres, nicht erkennen. Da es somit bereits an einem schl\u00fcssigen Vortrag der Beklagten fehlt, ist f\u00fcr eine Vernehmung der angebotenen Zeugen kein Raum. Aus diesem Grund kommt es auf das Musterteil, wie es aus der Anlage B12 ersichtlich ist, ebenfalls nicht an.<br \/>\nE.<br \/>\nDurch das Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben die Beklagten von der Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch gemacht. Hieraus ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten zu 2) bis zu 4) haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 \u2013 X ZR 30\/14 \u2013 Glasfasern II). Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch den Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG bzw. \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (f\u00fcr das Klagepatent i.V.m. Art. 64 EP\u00dc). Der Kl\u00e4ger ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) basiert auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG bzw. \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG bzw. \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht ersichtlich oder dargetan.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann von der Beklagten zu 1) auch Ersatz der Kosten f\u00fcr das durch den Patentanwalt des Kl\u00e4gers versandte Abmahnschreiben verlangen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Jedoch besteht der Anspruch lediglich in H\u00f6he von EUR 3.288,80.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas als Anlage B10 vorgelegte patentanwaltliche Schreiben vom 09.07.2010 ist eine Abmahnung, da es sich um ein an einen bestimmten Personenkreis gerichtetes, ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen handelt, eine bestimmte als Patentverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14, Rn. 14). Auch wenn sich in dem Abmahnschreiben am Ende der Hinweis findet, es soll dem Mandanten die Einleitung gerichtlicher Schritte empfohlen werden, ist dem Schreiben insgesamt die unmissverst\u00e4ndliche Aufforderung zu entnehmen, die beanstandeten Handlungen zu unterlassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Geb\u00fchrenh\u00f6he ergibt sich hier aus Nr. 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses, der einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 Geb\u00fchren vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens ist nach \u00a7 14 Abs. 1 RVG die Geb\u00fchr im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich).<\/p>\n<p>Ein \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. C.48), der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patentrechten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkosten).<\/p>\n<p>Aber auch unter Ber\u00fccksichtigung des dem Kl\u00e4ger somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint eine den Wert von 1,8 \u00fcbersteigende Geb\u00fchr unangemessen hoch. Zu beachten ist hierbei, dass der vorliegende Fall patentrechtlich keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Es handelt sich um eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik, was einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen l\u00e4sst. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist somit eine Geb\u00fchr von 1,8 noch nicht als unbillig anzusehen.<\/p>\n<p>Ausgehend von einem Gegenstandswert von EUR 200.000,00 und dem RVG in der Fassung bis zum 31.07.2013 ergibt sich hieraus folgende Gesamtberechnung:<\/p>\n<p>1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG 3.268,80 EUR<br \/>\nAuslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR<br \/>\nGesamt: 3.288,80 EUR<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einwenden, die Kosten eines Rechtsanwalts d\u00fcrften nicht ersetzt verlangt werden, da ein solcher nicht am Schreiben mitgewirkt habe, ist festzuhalten, dass hier nur die Erstattung der Patentanwaltskosten streitgegenst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Zinsanspruch ab einen Tag nach Rechtsh\u00e4ngigkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100 Abs. 1, Abs. 4, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der abgewiesene Teil \u2013 ein relativ kleiner Anteil der Kosten des Abmahnschreibens \u2013 ist geringf\u00fcgig. Bei der Kostenverteilung zwischen den Beklagten waren das unterschiedliche Verh\u00e4ltnis der Beteiligung der Beklagten und die nur von der Beklagten zu 1) erhobene Widerklage zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Der Antrag der Beklagten auf Einr\u00e4umung einer Abwendungsbefugnis ist abzuweisen. Die Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass die Vollstreckung hier einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO darstellen w\u00fcrde. Dies gilt insbesondere, da sie nach ihrem eigenen Vortrag den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingestellt haben.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2519 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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