{"id":6317,"date":"2016-04-28T17:00:43","date_gmt":"2016-04-28T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6317"},"modified":"2017-09-25T09:33:36","modified_gmt":"2017-09-25T09:33:36","slug":"4a-o-15414-elektrische-lampen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6317","title":{"rendered":"4a O 154\/14 &#8211; Elektrische Lampen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2518\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. April 2016, Az.\u00a04a O 154\/14<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 22\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Das Bestehen von Lizenzvertr\u00e4gen ist grunds\u00e4tzlich eine f\u00fcr die Bemessung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie wesentliche Information. Denn die Erteilung von Lizenzen, insbesondere an Dritte, und die von diesen erbrachten Gegenleistungen k\u00f6nnen einen direkten R\u00fcckschluss darauf zulassen, welche Lizenzgeb\u00fchren ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer gegen\u00fcber einem freien Erfinder zahlen w\u00fcrde.<\/em><\/li>\n<li><em>Gleiches gilt, soweit der Kl\u00e4ger Auskunft im Hinblick auf weitere Vertr\u00e4ge begehrt, die die wirtschaftliche Verwertung der Streiter ndungen betreffen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen \u00a7\u00a7 15 ff. Aktiengesetz) im In- und Ausland<br \/>\n1. elektrische Gl\u00fchlampen mit einer geformten Glasplatte, die mit Stromleitern und einer Metallr\u00f6hre, die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist, einem mit den Stromleitern verbundenen Gl\u00fchk\u00f6rper, der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt, einem Glaskolben um den Gl\u00fchk\u00f6rper herum, der mit der geformten Platte mittels eines Emaille gasdicht verbunden ist, einem F\u00fcllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens einen Druck von zumindest 1 bar hat, wobei die genannte Metallr\u00f6hre au\u00dferhalb des Kolbens einen gasdichten Abschluss aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte ein gesinterter K\u00f6rper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens entspricht, um Spannungen im Glas zu vermeiden<\/p>\n<p>(Anspruch 1 der EP 0 914 XXX = DE 698 30 XXX T 2; \u201eStreitpatent 1\u201c),<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>2. elektrische Gl\u00fchlampen mit einer geformten Glasplatte, welche gasdicht mit Stromleitern und einer Metallr\u00f6hre, die sich durch die Platte erstrecken, verbunden ist, einem Gl\u00fchk\u00f6rper, welcher gegen\u00fcber der geformten Platte eine vorgegebene Position einnimmt und mit den Stromleitern verbunden ist, einem Glaskolben um den Gl\u00fchk\u00f6rper, welcher mittels Emaille gasdicht mit der geformten Platte verbunden ist, einem F\u00fcllgas, welches in dem Kolben einen Druck von mindestens 1 bar aufweist, wobei die Metallr\u00f6hre einen gasdichten Verschluss au\u00dferhalb des Kolbens aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die geformte Platte durch einen Sinterk\u00f6rper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweite Glas lineare W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7 * 10.6 K-1 abweichen<\/p>\n<p>(Anspruch 1 der EP 1 044 XXX B1 = DE 699 16 XXX T2; \u201eStreitpatent 2\u201c),<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>3. elektrische Lampen mit einem gasdicht verschlossenen Quarzglas-Lampengef\u00e4\u00df, das mit einem halsf\u00f6rmigen Abschnitt versehen ist, der eine Abdichtung mit einer von einem ersten bis zu einem zweiten Endabschnitt verlaufenden L\u00e4ngsachse umfasst, welcher zweite Endabschnitt an einer Endfl\u00e4che eine Bruchfl\u00e4che aufweist, wobei durch diese Abdichtung ein Stromzuf\u00fchrleiter bis zu einem in dem Lampengef\u00e4\u00df angeordneten elektrischen Element gef\u00fchrt wird, wobei das Lampengef\u00e4\u00df keine verschmolzene Spitze eines Pumprohrs aufweist, welcher Stromzuf\u00fchrleiter eine Metallfolie, einen inneren Zuleitungsdraht und einen \u00e4u\u00dferen Zuleitungsdraht umfasst, wobei die genannte Metallfolie gasdicht in der Abdichtung eingebettet ist, wobei in dem ersten Endabschnitt der mit dem elektrischen Element verbundene innere Zuleitungsdraht und in dem zweiten Endabschnitt der \u00e4u\u00dfere Zuleitungsdraht mit der Metallfolie verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bruchfl\u00e4che in einem massiven Abschnitt der Abdichtung liegt, wobei der \u00e4u\u00dfere Zuleitungsdraht durch die genannte Bruchfl\u00e4che nach au\u00dfen tritt<\/p>\n<p>(Anspruch 1 der EP 0 941 XXX B1 = DE 698 20 XXX T2; \u201eStreitpatent 3\u201c),<\/p>\n<p>seit dem 01.01.2007 jeweils hergestellt, vertrieben oder in den Verkehr gebracht hat\/haben<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (pro Auftragsposition) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der pro Lieferung erzielten Einnahmen,<\/p>\n<p>d) der in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten benutzten Erfindungen und deren jeweiliger Wertigkeit<\/p>\n<p>wobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren und der (Typen-) Bezeichnung der verkauften Produkte zu erfolgen haben,<\/p>\n<p>und ferner mitzuteilen,<\/p>\n<p>e) ob die Streitpatente 1 bis 3 Gegenstand von ausdr\u00fccklichen oder stillschweigenden (Kreuz- und anderen) Lizenzvertr\u00e4gen und\/oder sonstigen Vertr\u00e4gen mit konzernverbundenen Gesellschaften und\/oder Dritten sind\/waren und welche Lizenzeinnahmen\/Gegenleistungen insoweit vereinbart und\/oder erzielt worden sind und\/oder nach deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit erwartet werden k\u00f6nnen, wobei die Vertragspartner jeweils mit Name und Adresse anzugeben sind und<\/p>\n<p>f) Inhalte von m\u00fcndlich geschlossenen Vertr\u00e4gen mitzuteilen und schriftliche Vertr\u00e4ge in Kopie vorzulegen, sofern sie die wirtschaftliche Verwertung der unter Ziff. 1. \u2013 3. genannten Erfindungen betreffen,<\/p>\n<p>wobei die Nutzungen der Streitpatente 1 und 2 im Jahr 2013 von der Auskunftspflicht im Umfang von Ziff. 1. bis 3. a) bis e) ausgenommen sind.<br \/>\nII. Hinsichtlich der auf der ersten Stufe mit dem Klageantrag I. geltend gemachten weiteren Anspr\u00fcche wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht Anspr\u00fcche im Hinblick auf drei Erfindungen, deren Gegenstand jeweils elektrische Gl\u00fchlampen sind, und die er als Miterfinder im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten geschaffen hat, geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur f\u00fcr Werkstofftechnik und trat ab dem 01.04.1986 (vgl. schriftlicher Arbeitsvertrag Anlage K 1) als \u201eTechnischer Angestellter\/ Ingenieur\u201c in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der A GmbH, der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, ein. In dem Zeitraum vom 01.07.1993 \u2013 31.12.1994 war der Kl\u00e4ger zu der Companie A B (nachfolgend: franz\u00f6sische A-Gesellschaft) in C, Frankreich abgeordnet (vgl. schriftliche Vereinbarung Anlage K 2). Dort war der Kl\u00e4ger insbesondere als Prozessentwicklungsingenieur angestellt. Hierbei geh\u00f6rte es zu seinen Aufgaben, Fertigungsverfahren f\u00fcr Produktkonzepte zu entwickeln. Der Kl\u00e4ger hatte bereits Vorkenntnisse im Bereich der Fertigung von Gl\u00e4sern, so dass er urspr\u00fcnglich wegen seiner Kenntnisse f\u00fcr den Ersatz von bleihaltigem mit bleifreiem Glas im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kompetenzzentrums angefordert worden war. Nach der R\u00fcckkehr von der franz\u00f6sischen A-Gesellschaft wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der A GmbH auf der Grundlage der als Anlage K 3 vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom 12.12.1994 mit Wirkung ab dem 01.01.1995 fortgesetzt. Der Kl\u00e4ger ist seither in dem Gl\u00fchlampenwerk in D als au\u00dfertarifvertraglicher Angestellter im Bereich Entwicklung, Automotive besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte geh\u00f6rt dem A-Konzern (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) an. Die urspr\u00fcngliche Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers, die A GmbH, wurde auf die \u201eA E GmbH\u201c (= Firmierung seit dem 16.11.2005) verschmolzen, die wiederum mit Wirkung zum 01.07.2014 auf die Beklagte (nachfolgend wird jeweils auch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten als Beklagte bezeichnet) verschmolzen wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meldete zun\u00e4chst mit formlosem Schreiben vom 05.05.1997 eine Erfindung mit der Bezeichnung \u201eHPL, uncapped lamp, plate mount, coating\u201c (im Folgenden: Streiterfindung 1) gegen\u00fcber der Beklagten an. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Patentanwalt der Beklagten, Herr F, dem Kl\u00e4ger unter Verwendung des Aktenzeichens PHN 16.355 mit, dass zur Meldung der Erfindung auf das f\u00f6rmliche Erfindungsanmeldeformular zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsse. Wegen des genauen Inhalts der Mitteilung wird auf diese Bezug genommen (Anlage K 5). Noch am 05.05.1997 ging bei der Beklagten das als Anlage K 7 vorgelegte f\u00f6rmliche Anmeldeformular ein. Auf dem Formular fehlte jedoch die Unterschrift des Kl\u00e4gers, weshalb dieser mit Schreiben vom 27.05.1997 (Anlage K 8) von der f\u00fcr die Erfindungsanmeldung zust\u00e4ndigen A Patentverwaltung GmbH aufgefordert wurde, seine Unterschrift zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Gegenstand der Streiterfindung 1 ist eine elektrische Gl\u00fchlampe, die eine genaue Positionierung des Gl\u00fchk\u00f6rpers im Verh\u00e4ltnis zur Glasplatte der Gl\u00fchlampe hat, und die es deshalb zul\u00e4sst, den Gl\u00fchk\u00f6rper in einer genau definierten Position zu einem Tr\u00e4ger (beispielsweise den eines R\u00fccklichts eines Fahrzeugs) einzusetzen. Daneben kennzeichnet sich die Lampe dadurch, dass sie einen hohen Gasf\u00fclldruck aufweist (mindestens 1 bar), wodurch sie eine lange Lebensdauer und einen kompakten Aufbau erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Streiterfindung 1 geht auf die Zusammenarbeit des Herrn G, der Frau Br\u00fcggemann, des Herrn H und des Kl\u00e4gers w\u00e4hrend seines Aufenthalts bei der franz\u00f6sischen A-Gesellschaft zur\u00fcck. Diese Personen, deren Beitr\u00e4ge zur der Streiterfindung 1 im Hinblick auf ihren genauen Umfang im Einzelnen streitig sind, sind in dem Anmeldeformular (Anlage K 7) auch als Miterfinder genannt. Auf Seite 1 des Formulars, oben rechts befindet sich ein von dem Arbeitgeber auszuf\u00fcllendes Feld, in welches unter anderem ein internes Aktenzeichen f\u00fcr die jeweilige Streiterfindung eingetragen wird. In dem Feld \u201eZur Recherche, PHD-\u201c befinden sich dabei zwei Aktenzeichen, zum einen \u201ePHN 16355 EP\u201c und zum anderen \u201ePHF 098902\u201c, wobei der Kl\u00e4ger bestreitet, dass das letztgenannte Aktenzeichen in zeitlicher N\u00e4he zu seiner Meldung eingetragen worden ist.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Streiterfindung 1 durch die Beklagte erfolgte treuh\u00e4nderisch f\u00fcr den A-Konzern mit Schreiben vom 27.05.1997 (Anlage K 9) unter dem Aktenzeichen \u201ePHN 16355 EP\u201c. Nach Erteilung eines Patents f\u00fcr die Erfindung wird dieses in einen \u201eSchutzrechtspool\u201c des A-Konzerns \u00fcberf\u00fchrt, auf den die Tochter-Gesellschaften zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Februar 1997 meldeten der Kl\u00e4ger und sein Miterfinder, Herr I, die Erfindung einer weiteren elektrischen Gl\u00fchlampe mit der Bezeichnung \u201eLoosening of IRR-Lamp\u201c (im Folgenden: Streiterfindung 3) an (vgl. Schreiben Anlage K 37). Mit Schreiben vom 19.12.1997 (Anlage K 38) erfolgte die Inanspruchnahme der Streiterfindung 3 (internes Aktenzeichen: \u201ePHN 016552\u201c).<\/p>\n<p>Die Streiterfindung 3 geht von folgendem Stand der Technik aus:<\/p>\n<p>Bekannt ist eine elektrische Lampen zum Einsatz f\u00fcr Akzentbeleuchtung, beispielsweise in Schaufenstern. F\u00fcr eine solche Anwendung wird die bekannte Lampe in einen Reflektor eingesetzt, wobei die Lampe eine m\u00f6glichst geringe Streuung und St\u00f6rung des ausgesendeten Lichts liefern soll. Die Lampe weist ein elektrisches Element auf und ein gasdichtes Quarzgas-Lampengef\u00e4\u00df. Das Lampengef\u00e4\u00df ist mit einem halsf\u00f6rmigen Abschnitt versehen. Teil dieses Abschnitts ist eine Abdichtung, die die Gasdichtheit des Lampengef\u00e4\u00dfes herbeif\u00fchrt.<br \/>\nIn der Abdichtung ist ein Zuleitungsdraht (innen und au\u00dfen), der mit dem elektrischen Elemente verbunden, und mit einer Metallfolie umgeben ist. Die Metallfolie wird ihrerseits an die Seiten des Quarzes angehaftet, so dass ein gasdichter Verschluss vorliegt. Bei der Herstellung der Abdichtung der bekannten Lampe sind das elektrische Element, die Metallfolie und die Stromzuf\u00fchrleitungen vor Oxidation zu sch\u00fctzen. Dies wird dadurch bewirkt, dass sich an der Seite des \u00e4u\u00dferen Zuleitungsdrahtes ein verl\u00e4ngerter Abschnitt in der Form einer verl\u00e4ngerten Glasr\u00f6hre befindet, indem das elektrische Element, die Metallfolie und die inneren und \u00e4u\u00dferen Zuleitungen w\u00e4hrend der Herstellung der Abdichtung gehalten werden. Die Abdichtung besteht aus einem Abschnitt der Glasr\u00f6hre, der jedoch durch Aufheizen und Erweichen zu einer massiven Masse geformt worden ist. W\u00e4hrend des Aufheizens und Erweichens wird auch das Einbetten der Metallfolie mit den Zuleitungsdr\u00e4hten realisiert. In einem gewissen Abstand zu diesem massiven Teil wird die Glasr\u00f6hre mit einem S\u00e4geschnitt versehen, der es erm\u00f6glichen soll, den verl\u00e4ngerten Abschnitt der Glasr\u00f6hre von dem massiven Teil der Glasr\u00f6hre zu trennen, indem er beispielsweise \u00fcber den \u00e4u\u00dferen Zuleitungsdraht weggezogen wird.<\/p>\n<p>Diese entstehende Bruchstelle in dem Glasgef\u00e4\u00df wird als nachteilig empfunden. Zudem f\u00fchrt dieser Herstellungsprozess dazu, dass die Lampe l\u00e4nger ist als f\u00fcr ihren Betrieb erforderlich. Dadurch k\u00f6nnen Lampenteile das Lichtb\u00fcndel beeintr\u00e4chtigen, so dass es zu einem ungewollten Schattenwurf auf das Frontglas des Reflektors, in den die Lampe eingesetzt wird, kommt. Zudem entstehen L\u00e4ngenschwankungen. Letztlich verursacht die Herstellung des S\u00e4geschnitts Quarzstaub, der die Lampe verunreinigen kann.<\/p>\n<p>Die Streiterfindung 3 beruht auf der Idee, diese Nachteile zu beseitigen, indem die Bruchfl\u00e4che in einem massiven Abschnitt der Dichtung angelegt wird.<\/p>\n<p>Am 04.05.1998 meldete die A J GmbH gemeinsam mit der K A L N.V. im Hinblick auf die Streiterfindung 1 das europ\u00e4ische Patent EP 0 914 XXX (im Folgenden: Streitpatent 1) an. Die Erteilung des Streitpatents 1 wurde am 20.07.2005 ver\u00f6ffentlicht Der deutsche Teil des Streitpatents 1, DE 698 30 XXX, ist in Kraft.<\/p>\n<p>Der in englischer Sprache abgefasste Hauptanspruch 1 des Streitpatents 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201cAn electric incandescent lamp comprising:<\/p>\n<p>a moulded glass pate (1) which is connected in a gastight manner to current conductors (2) and to a metal tube (3) which extend through said plate;<\/p>\n<p>an incandescent body (4) occupying a predetermined position relative to the moulded plate (1) and connected to the current conductors (2);<\/p>\n<p>a glass bulb (5) around the incandescent body (4), connected in a gastight manner to the moulded plale (1) by means of enamel (6);<\/p>\n<p>a filting gas having a pressure of at least 1 bar at room temperature inside the bulb (5),<\/p>\n<p>said metal tube (3) having a gastight seal (30) outside the bulb (5),<\/p>\n<p>characterized in that the glass plate (1) is a sintered body which has a composition which corresponds to the composition of the glass of the bulb (5) so as to avoid glass strain.\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Streitpatents 1 ist der Hauptanspruch wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eElektrische Gl\u00fchlampe mit:<\/p>\n<p>einer geformten Glasplatte (1), die mit Stromleitern (2) und einer Metallr\u00f6hre (3), die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist;<\/p>\n<p>einem mit den Stromleitern (2) verbundenen Gl\u00fchk\u00f6rper (4), der relativ zu der geformten Platte (1) eine zuvor bestimmte Position einnimmt;<\/p>\n<p>einem Glaskolben (5) um den Gl\u00fchk\u00f6rper (4) herum, der mit der geformten Platte (1) mittels eines Emails (6) gasdicht verbunden ist;<\/p>\n<p>einem F\u00fcllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens (5) einen Druck von zumindest 1 bar hat,<\/p>\n<p>wobei die genannte Metallr\u00f6hre (3) au\u00dferhalb des Kolbens (5) einen gasdichten Abschluss (30) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) ein gesinterter K\u00f6rper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens (5) entspricht, um Spannungen im Glas zu vermeiden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 2 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Gl\u00fchlampe in der Seitenansicht:<br \/>\nWegen der weiteren Anspr\u00fcche und der technischen Lehre des Patents im \u00dcbrigen wird auf die Patentschrift (Anlage K 14) sowie deren deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 15) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 14.09.1999 meldeten die A J GmbH gemeinsam mit der K A L N.V. das europ\u00e4ische Patent EP 0 941 XXX B1 (im Folgenden: Streitpatent 3) an. Am 03.12.2003 wurde die Erteilung ver\u00f6ffentlicht. Im Jahre 2006 ist der deutsche Teil des Streitpatents 3 wegen Nichtzahlung von Geb\u00fchren untergegangen.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des in englischer Sprache angemeldeten Streitpatents 3 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201cAn electric lamp comprising:<\/p>\n<p>a quartz glass lamp vessel (1) which is sealed in a gastight manner and which is provided with a neck-shaped portion (2, 3) comprising a seal (4, 5) having a longitudinal axis (15) extending from a first to a second end portion<\/p>\n<p>which second end portion has a fracture surface at an end surface (14), a current supply conductor (6,7,8; 9,10,11) being passed through said seal to an electric element (12) arranged in the lamp vessel, the lamp vessel being free from a fused tip of an exhaust tube;<\/p>\n<p>which current supply conductor comprises a metal foil (7, 10), an inner lead wire (6, 9), and an outer lead wire (8, 11),<\/p>\n<p>said metal foil being embedded in the seal in a gastight manner, while the inner lead wire connected to the electric element is connected Io the metal foil in the first end portion and the outer lead wire is connected to the metal foil in the second end portion,<\/p>\n<p>characterized in that the fracture surface (14) is located in a solid portion of the seal, the outer lead wire issuing to the extenior through said fracture surface.\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Streitpatents 3 ist der Hauptanspruch wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eElektrische Lampe mit<\/p>\n<p>einem gasdicht verschlossenen Quarzglas-Lampengef\u00e4\u00df (1), das mit einem halsf\u00f6rmigen Abschnitt (2, 3) versehen ist, der eine Abdichtung (4, 5) mit einer von einem ersten bis zu einem zweiten Endabschnitt verlaufenden L\u00e4ngsachse (15) umfasst, welcher zweite Endabschnitt an einer Endfl\u00e4che (14) eine Bruchfl\u00e4che aufweist,<\/p>\n<p>wobei durch diese Abdichtung ein Stromzuf\u00fchrleiter (6,7 ,8; 9, 10, 11) bis zu einem in dem Lampengef\u00e4\u00df angeordneten elektrischen Element (12) gef\u00fchrt wird, wobei das Lampengef\u00e4\u00df keine verschmolzene Spitze eines Pumprohrs aufweist;<\/p>\n<p>welcher Stromzuf\u00fchrleiter eine Metallfolie (7, 10), einen inneren Zuleitungsdraht (6, 9) und einen \u00e4u\u00dferen Zuleitungsdraht (8, 11) umfasst, wobei die genannte Metallfolie gasdicht in der Abdichtung eingebettet ist, wobei in dem ersten Endabschnitt der mit dem elektrischen Element verbundene innere Zuleitungsdraht und in dem zweiten Endabschnitt der \u00e4u\u00dfere Zuleitungsdraht mit der Metalltolle verbunden ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Bruchfl\u00e4che (14) in einem massiven Abschnitt der Abdichtung liegt, wobei der \u00e4u\u00dfere Zuleitungsdraht durch die genannte Bruchfl\u00e4che nach au\u00dfen tritt.\u201c<br \/>\nWegen der weiteren Anspr\u00fcche und des weiteren Inhalts der Patentschrift wird auf diese (Anlage K 42) sowie deren \u00dcbersetzung (Anlage K 43) Bezug genommen .<\/p>\n<p>Am 24.09.1999 meldete die K A L N.V. f\u00fcr die Erfindung namens \u201eElectric Incandescent Lamp\u201c (im Folgenden: Streiterfindung 2) das europ\u00e4ische Patent EP 1 044 XXX (im Folgenden: Streitpatent 2) an. Die dem Patent zugrundeliegende Streiterfindung 2, die bei der Beklagten das interne Aktenzeichen \u201ePHF 098902\u201c tr\u00e4gt, baut inhaltlich auf der Streiterfindung 1 auf. Wegen des genauen Inhalts der Patentschrift wird auf diese (Anlage K 23) sowie deren \u00dcbersetzung (Anlage K 24) verwiesen. Die Meldung und Inanspruchnahme der Erfindung sind zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Streiterfindung 2 hat die elektrische Lampe der Streiterfindung 1 zum Gegenstand, wobei bei der Streiterfindung 2 das Verh\u00e4ltnis, in welchem sich das Glas des Kolbens (5) und der Platte (1) entsprechen sollen durch eine bestimmte Obergrenze f\u00fcr den W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten angegeben ist.<\/p>\n<p>Die Patenterteilung f\u00fcr die Streiterfindung 2 wurde am 31.03.2004 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Patents, DE 699 16 XXX, war bis Mitte\/ Ende 2011 in Kraft. Danach wurden keine Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren mehr entrichtet.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Streitpatents 2 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eAn electric incandescent Iamp comprising:<\/p>\n<p>a shaped glass plate (1) which is connected in a gastight manner to current conductors (2) and to a metal tube (3) which extend through said plate;<\/p>\n<p>an incandescent body (4) occupying a predetermined position relative to the shaped plate (1) and connected to the current conductors (2);<\/p>\n<p>a glass bulb (5) around the incandescent body (4), connected in a gastight manner to the shaped plate (1) by means of enamel (6);<\/p>\n<p>a filling gas having a pressure of at least 1 bar inside the bulb (5), said metal tube (3) having a gastight seal (30) outside the bulb (5),<\/p>\n<p>characterized in that the shaped plate (1) is a sintered body made of a first glass and the bulb (5) is made of a second glass different from the first glass, the first glass and the second glass have coefficients of linear thermal expansion which mutually differ at the most by 0.7 * 10-6 K-1.\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung des Streitpatents 2 ist der Hauptanspruch wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eElektrische Gl\u00fchlampe mit:<\/p>\n<p>einer geformten Glasplatte (1), welche gasdicht mit Stromleitern (2) und einer Metallr\u00f6hre (3), die sich durch die Platte erstrecken, verbunden ist;<\/p>\n<p>einem Gl\u00fchk\u00f6rper (4), welcher gegen\u00fcber der geformten Platte (1) eine vorgegebene Position einnimmt und mit den Stromleitern (2) verbunden ist;<\/p>\n<p>einem Glaskolben (5) um den Gl\u00fchk\u00f6rper (4), welcher mittels Emaille (6) gasdicht mit der geformten Platte (1) verbunden ist;<\/p>\n<p>einem F\u00fcllgas, welches in dem Kolben (5) einen Druck von mindestens 1 Bar aufweist, wobei die Metallr\u00f6hre (3) einen gasdichten Verschluss (30) au\u00dferhalb des Kolbens (5) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die geformte Platte (1) durch einen Sinterk\u00f6rper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben (5) aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweite Glas lineare W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7 * 10-6 K-1 abweichen.\u201c<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische A-Gesellschaft stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung M Signallampen f\u00fcr Fahrzeuge, in denen die Streitpatente 1 und 2 \u2013 in einem zwischen den Parteien umstrittenen Umfang \u2013 zur Verwendung gelangen. In der urspr\u00fcnglichen Version der M-Lampen (16 W-Lampe), die zwischen 2001 bis Ende 2011 produziert wurde, bestand der Glaskolben aus demselben Glas wie die gesinterte Glasplatte. Ab dem Jahre 2004 wurden M-Lampen auch f\u00fcr h\u00f6here Leistungen (19 W und 24 W) konzipiert, deren Glaszusammensetzung streitig ist.<\/p>\n<p>Die M-Lampen werden haupts\u00e4chlich an OEM-Autohersteller (wie N und O) und OEM-Automobilzulieferer (wie P und Q) geliefert. Seit kurzer Zeit werden die M-Lampen auch auf dem sog. Aftermarkt angeboten, d.h. k\u00f6nnen diese von Werkst\u00e4tten und Autobesitzern direkt erworben und eingebaut werden.<\/p>\n<p>Daneben sind die Streitpatente 1 \u2013 3 Gegenstand zweier Kreuzlizenzvertr\u00e4ge zwischen dem Mutterkonzern der Beklagten mit dem Unternehmen \u201eR\u201c von 1994 und 2002 (vgl. Vertragsdokumente Anlage B 28 und B 29), in denen die Vertragsparteien sich und ihren Tochterunternehmen wechselseitig Lizenzen einr\u00e4umen. Dem Lizenzvertrag aus dem Jahre 1994 unterfallen ausweislich sect. II, A. alle Patente, deren Priorit\u00e4tsanmeldung zwischen dem 08.08.1994 und dem 31.12.2001 erfolgte, sie umfassen \u00fcber 1.000 Patentfamilien. Die Rechteeinr\u00e4umung, die nicht ausschlie\u00dflich erfolgt, erfasst die Herstellung und den Gebrauch lizensierter Produkte und Verfahren sowie die Herstellung der Maschinen zur Ausf\u00fchrung der Verfahren. Rechte zur Unterlizensierung werden nicht einger\u00e4umt. Der Lizenzvertrag aus dem Jahre 2002 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Vertrag aus dem Jahre 2002, jedoch nimmt er auf Seiten des Mutterkonzerns der Beklagten die LED-Technologie aus der Rechteeinr\u00e4umung heraus.<\/p>\n<p>In den M-Lampen kommen weitere patentierte Erfindungen zur Anwendung. Insbesondere wird f\u00fcr den Lampen-Sockel die Lehre des Patents EP 0 909 XXX (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift, Anlage B 15) genutzt. Das Patent wurde am 20.04.1998 angemeldet und Anfang 2011 in s\u00e4mtlichen Vertragsstaaten aufgegeben. Des Weiteren wird die Erfindung eines Kappen- und Verbindungskonzepts, EP 1 646 XXX (vgl. Patentschrift Anlage B 16), verwendet.<\/p>\n<p>Das Streitpatent 3 wird in einem Brenner f\u00fcr eine sog. IRR-Lampe (= infrarot-beschichtete Halogenlampen) benutzt. Die Produktion der Brenner erfolgt bei der Beklagten in D, ehe sie zur Endmontage der Lampen unter anderem nach Polen und Mexiko verschifft und sodann in verschiedene L\u00e4nder ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>Auf eine Anfrage vom 29.03.2004 bezugnehmend bat der Kl\u00e4ger mit Email vom 07.05.2004 (Anlage B 23) bei der Beklagten um die Bewertung seiner laufenden Patente. In der Anfrage waren jedenfalls die Aktenzeichen der Streiterfindung 2 (PHF 98.902 EP-P) und der Streiterfindung 3 (PHN 16.552) genannt. Der Kl\u00e4ger erhielt am 28.09.2004 ein Schreiben (Anlage K 44), mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er f\u00fcr die Nutzung des \u201eSchutzrechts PHF 098902\u201c (= Streiterfindung 3) bis Ende 2003 einen Betrag in H\u00f6he von 1.450,00 \u20ac erhalte.<\/p>\n<p>Nachdem sich der Kl\u00e4ger Anfang Oktober 2010 erneut bei der Beklagten wegen einer Bewertung der Patente gemeldet hatte, antwortete diese mit Email vom 25.11.2010 und k\u00fcndigte an, sich um die Angelegenheit zu k\u00fcmmern (Anlage K 50). Mit Email vom 02.03.2012 erinnerte der Kl\u00e4ger die Beklagte an sein Auskunftsbegehren (Anlage K 51) und erhielt daraufhin am 05.03.2012 eine Email mit der Zusicherung, dass man sich k\u00fcmmern werde (Anlage K 52). Auf eine weitere Erinnerung mit Email vom 14.06.2012 (Anlage K 53) erhielt der Kl\u00e4ger eine R\u00fcckmeldung, in der ein Telefonat zur ausf\u00fchrlichen Besprechung der Verg\u00fctungsfrage angeregt wurde, wobei mitgeteilt wurde, dass derzeit keine Zeit f\u00fcr ein solches Telefonat bestehe. Am 14.08.2012 teilte der Kl\u00e4ger per Email mit, dass die telefonisch besprochene Patentverg\u00fctung nicht seinen Vorstellungen entspreche (Anlage K 56) und bat darum, die genaue Bewertungsgrundlage f\u00fcr die Verg\u00fctung zu \u00fcbersenden. Mit Email vom 07.09.2012 (Anlage K 57) erinnerte der Kl\u00e4ger an sein Anliegen. Mit Schreiben seiner Patentanw\u00e4lte vom 01.03.2013 (Anlage K 58) mahnte der Kl\u00e4ger eine Frist zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Streitpatente 1 und 2 bis zum 15.03.2013 an. Auf eine Verl\u00e4ngerung der Frist teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 59) St\u00fcck- und Umsatzzahlen im Bezug auf die M-Lampen f\u00fcr den Zeitraum 2001 \u2013 2012 wie folgt mit:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 02.08.2013 teilten die Patentanw\u00e4lte des Kl\u00e4gers mit, dass zur Bemessung der Verg\u00fctung der Konzernau\u00dfenumsatz ma\u00dfgeblich sei, und baten diese um Auskunftserteilung im Hinblick auf etwaige Lizenzeinnahmen (Anlage K 60) bis zum 06.09.2013.<\/p>\n<p>Nachdem die in dem Schreiben vom 02.08.2013 gesetzte Frist ergebnislos verstrichen war, rief der Kl\u00e4ger am 13.11.2013 die Schiedsstelle nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: Schiedsstelle) an. Im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anlage K 31) im Zusammenhang mit der Nutzung der M-Lampen erneut Auskunft, die im Wesentlichen der mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 59) erteilten Auskunft entspricht, jedoch das Jahr 2013 mit erfasst.<\/p>\n<p>Die Schiedsstellensache Arb.Erf. 61\/13 wurde mit Beschluss vom 06.03.2015 (Anlage B 2) im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren eingestellt. Die Schiedsstellensache Arb.Erf. 62\/14 wurde erfolglos gem. \u00a7 35 Abs. 1 Nr. 2 ArbEG beendet, weil die Beklagte es am 25.02.2015 ablehnte, sich auf das Schiedsverfahren einzulassen (vgl. Schreiben der Schiedsstelle Anlage B 3).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des laufenden Klageverfahrens legte die Beklagte zur Erf\u00fcllung ihrer Auskunftspflicht (M-Lampen) Rechnungen \u00fcber Verk\u00e4ufe der M-Lampen an Gro\u00dfkunden (Anlagenkonvolut B 13), Verk\u00e4ufe im Aftermarkt (Anlagenkonvolut B 14) sowie die folgende Tabelle (Anlage B 12) vor:<\/p>\n<p>Die Beklagte erteilte dem Kl\u00e4ger \u2013 ebenfalls vorprozessual \u2013 Auskunft im Hinblick auf die Nutzung der IPP-Lampen, die sie \u2013 teilweise erg\u00e4nzt \u2013 im Rahmen des Prozesses erneut als Anlage B 22 vorlegt. Auf den Inhalt der tabellarischen Aufstellung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Weiter teilte die Beklagte mit, dass ihres Wissens keine weiteren Schutzrechte auf den IRR- und M-Lampen lasten w\u00fcrden und ihr bis auf den Kreuzlizenzvertrag mit R keine weiteren Lizenzvertr\u00e4ge im Hinblick auf die Streitpatente 1 \u2013 3 bekannt seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe im Nachgang zu der Streiterfindung 1 m\u00fcndlich die Streiterfindung 2, bei der es sich im Verh\u00e4ltnis zu der Streiterfindung 1 um eine Auswahlerfindung handele, gemeldet. Diese sei von der Beklagten nicht in Anspruch genommen worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt mit der am 19.12.2014 eingegangenen und am 13.01.2015 zugestellten Klage \u2013 im Wege einer Stufenklage \u2013 zun\u00e4chst Auskunft- und Rechnungslegung im Hinblick auf den Nutzungsumfang der Streitpatente 1 \u2013 3 durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung, wobei er f\u00fcr die mit den Antr\u00e4gen Ziff. I. 1. und I. 2. jeweils lit. a) \u2013 e) begehrten Ausk\u00fcnfte das Jahr 2013 ausnimmt. F\u00fcr die Benutzung der Streitpatente 1 und 2 im Jahre 2013 macht der Kl\u00e4ger bereits einen Verg\u00fctungsanspruch geltend, der gem. \u00a7 38 ArbEG vom Gericht bestimmt werden, jedoch mindestens 285.170,00 \u20ac betragen soll. Im Hinblick auf das Streitpatent 2 st\u00fctzt der Kl\u00e4ger seine Anspr\u00fcche prim\u00e4r auf eine unberechtigte Nutzung und im \u00dcbrigen auf die Vorschriften des ArbEG. Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 hat der Kl\u00e4ger die Klage um den im Folgenden als Antrag I. 4. bezeichneten Antrag erweitert. Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zudem erg\u00e4nzend eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beantragt (Antrag Ziff. IV.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen ( \u00a7\u00a7 15 ff. Aktiengesetz) im In- und Ausland<\/p>\n<p>1. elektrische Gl\u00fchlampen mit einer geformten Glasplatte, die mit Stromleitern und einer Metallr\u00f6hre, die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist, einem mit den Stromleitern verbundenen Gl\u00fchk\u00f6rper, der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt, einem Glaskolben um den Gl\u00fchk\u00f6rper herum, der mit der geformten Platte mittels eines Emaille gasdicht verbunden ist, einem F\u00fcllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens einen Druck von zumindest 1 bar hat, wobei die genannte Metallr\u00f6hre au\u00dferhalb des Kolbens einen gasdichten Abschluss aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Glasplatte ein gesinterter K\u00f6rper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens entspricht, um Spannungen im Glas zu vermeiden<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 0 914 XXX = DE 698 30 XXX T 2; \u201eStreitpatent 1\u201c),<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>2. elektrische Gl\u00fchlampen mit einer geformten Glasplatte, welche gasdicht mit Stromleitern und einer Metallr\u00f6hre, die sich durch die Platte erstrecken, verbunden ist, einem Gl\u00fchk\u00f6rper, welcher gegen\u00fcber der geformten Platte eine vorgegebene Position einnimmt und mit den Stromleitern verbunden ist, einem Glaskolben um den Gl\u00fchk\u00f6rper, welcher mittels Emaille gasdicht mit der geformten Platte verbunden ist, einem F\u00fcllgas, welches in dem Kolben einen Druck von mindestens 1 bar aufweist, wobei die Metallr\u00f6hre einen gasdichten Verschluss au\u00dferhalb des Kolbens aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die geformte Platte durch einen Sinterk\u00f6rper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweite Glas lineare W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7 * 10.6 K-1 abweichen<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 1 044 XXX B1 = DE 699 16 XXX T2; \u201eStreitpatent 2\u201c),<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>3. elektrische Lampen mit einem gasdicht verschlossenen Quarzglas-Lampengef\u00e4\u00df, das mit einem halsf\u00f6rmigen Abschnitt versehen ist, der eine Abdichtung mit einer von einem ersten bis zu einem zweiten Endabschnitt verlaufenden L\u00e4ngsachse umfasst, welcher zweite Endabschnitt an einer Endfl\u00e4che eine Bruchfl\u00e4che aufweist, wobei durch diese Abdichtung ein Stromzuf\u00fchrleiter bis zu einem in dem Lampengef\u00e4\u00df angeordneten elektrischen Element gef\u00fchrt wird, wobei das Lampengef\u00e4\u00df keine verschmolzene Spitze eines Pumprohrs aufweist, welcher Stromzuf\u00fchrleiter eine Metallfolie, einen inneren Zuleitungsdraht und einen \u00e4u\u00dferen Zuleitungsdraht umfasst, wobei die genannte Metallfolie gasdicht in der Abdichtung eingebettet ist, wobei in dem ersten Endabschnitt der mit dem elektrischen Element verbundene innere Zuleitungsdraht und in dem zweiten Endabschnitt der \u00e4u\u00dfere Zuleitungsdraht mit der Metallfolie verbunden ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Bruchfl\u00e4che in einem massiven Abschnitt der Abdichtung liegt, wobei der \u00e4u\u00dfere Zuleitungsdraht durch die genannte Bruchfl\u00e4che nach au\u00dfen tritt<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 0 941 XXX B1 = DE 698 20 XXX T2; \u201eStreitpatent 3\u201c),<\/p>\n<p>jeweils hergestellt, vertrieben oder in den Verkehr gebracht hat\/haben<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (pro Auftragsposition) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der pro Lieferung erzielten Einnahmen,<br \/>\nd) der in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten benutzten Erfindungen und deren jeweiliger Wertigkeit<\/p>\n<p>wobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren und der (Typen-) Bezeichnung der verkauften Produkte zu erfolgen haben,<\/p>\n<p>und ferner mitzuteilen,<\/p>\n<p>e) ob die Streitpatente 1 bis 3 Gegenstand von ausdr\u00fccklichen oder stillschweigenden (Kreuz- und anderen) Lizenzvertr\u00e4gen und\/oder sonstigen Vertr\u00e4gen mit konzernverbundenen Gesellschaften und\/oder Dritten sind\/waren und welche Lizenzeinnahmen\/Gegenleistungen insoweit vereinbart und\/oder erzielt worden sind und\/oder nach deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit erwartet werden k\u00f6nnen, wobei die Vertragspartner jeweils mit Name und Adresse anzugeben sind und<\/p>\n<p>f) Inhalte von m\u00fcndlich geschlossenen Vertr\u00e4gen mitzuteilen und schriftliche Vertr\u00e4ge in Kopie vorzulegen sofern sie die wirtschaftliche Verwertung der unter Ziff. 1. \u2013 3. genannten Erfindungen betreffen,<\/p>\n<p>wobei die Nutzungen der Streitpatente 1. und 2. im Jahr 2013 von der Auskunftspflicht im Umfang 1. 1. bis 3. a) bis e) ausgenommen sind;<\/p>\n<p>4. aufgrund der unter Ziff. 1. \u2013 3. n\u00e4her bezeichneten Streiterfindungen kreuzweise r\u00fccklizensierte Schutzrechte von R durch Herstellung, Vertrieb oder in Verkehr bringen von patentgesch\u00fctzten Produkten nutzen unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (pro Auftragsposition) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der pro Lieferung erzielten Einnahmen,<br \/>\nd) der in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten benutzten Erfindungen und deren jeweiliger Wertigkeit,<\/p>\n<p>wobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren und der (Typen-) Bezeichnung der verkauften Produkte zu erfolgen haben;<\/p>\n<p>II. ihm nach Ma\u00dfgabe der Auskunft zu Ziffer I. 1. bis 3. eine angemessene Erfinderverg\u00fctung (\u00a7 9 ArbEG) zu zahlen nebst 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank bis zur Rechtsh\u00e4ngigkeit und danach in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank, wobei die Zinsen jeweils ab 28. Januar des auf ein Nutzungsjahr folgenden Jahres zu zahlen sind;<\/p>\n<p>III. ihm eine angemessene Erfinderverg\u00fctung (\u00a7 9 ArbEG) f\u00fcr die Nutzung der Streitpatente 1 und 2 im Jahr 2013 zu zahlen, mindestens aber in H\u00f6he von 285.170,00 Euro nebst 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank ab 28.01.2014 bis zur Rechtsh\u00e4ngigkeit und danach in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank jeweils ab dem 28.0 1 folgender Jahre;<\/p>\n<p>IV. an Eides Statt zu erkl\u00e4ren, dass die Auskunft vom 06.03.2014 (Anlage K 31), Lizenzabkommen, welche die genannten Erfindungen betreffen, seien nicht bekannt, so sorgf\u00e4ltig abgegeben wurden, wie es der Beklagten m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Inanspruchnahme der Streiterfindung 2 beruhe auf der Erfindungsmeldung des Streitpatents 1. Das Streitpatent 2 sei lediglich aus strategischen Gr\u00fcnden w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens des Streitpatents 1 nachgemeldet worden, da erkannt worden sei, dass das Streitpatent 1 umgangen werden k\u00f6nnte, wenn f\u00fcr die Glasplatte und die Glaskolben zwei unterschiedliche Glaszusammensetzungen gew\u00e4hlt werden w\u00fcrden, die nahe beieinander liegende W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten haben.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist die Beklagte, die zun\u00e4chst mitgeteilt hat, von der Lehre der Streiterfindung 1 werde kein Gebrauch gemacht, der Ansicht, dass das Streitpatent 1 solche Ausgestaltungen nicht erfasse, die in ihrer chemischen Zusammensetzung unterschiedliche Glaskolben und \u2013platten aufweisen, jedoch nahe beieinander liegende W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten zeigen. So sei es bei den ab dem Jahre 2004 produzierten M-Lampen mit einer Leistung von 19W und 24W.<\/p>\n<p>Zudem ist die Beklagte der Ansicht, sie habe die sie treffenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche im Hinblick auf die Lieferungshandlungen, die Nutzung anderer Schutzrechte in den M- und IRR-Lampen sowie dem Bestehen von Lizenzvertr\u00e4gen erf\u00fcllt. Sie habe trotz nachdr\u00fccklichen Nachfragens bei der franz\u00f6sischen A-Gesellschaft in C keine Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten erhalten.<\/p>\n<p>Weitergehende als die von ihr erteilten Ausk\u00fcnfte k\u00f6nne der Kl\u00e4ger aber auch nicht verlangen. Er bed\u00fcrfe zur Bemessung des Zahlungsanspruchs insbesondere keiner n\u00e4heren Spezifizierung der Herstellungsmengen und -zeiten bzw. der Liefermengen und -zeiten sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer. Eine Auskunftserteilung durch Mitteilung der einzelnen Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Einzellieferungen und ihrer Empf\u00e4nger sowie derjenigen Patente, die Gegenstand des Kreuzlizenzvertrags seien, sei zudem mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden. Es m\u00fcsse zun\u00e4chst eine entsprechende Aufstellung angefertigt, und zu diesem Zwecke die einzelnen, zahlreichen Lieferungen rekonstruiert werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt au\u00dferdem die Einrede der Verj\u00e4hrung, soweit Ausk\u00fcnfte f\u00fcr Nutzungshandlungen in der Zeit vor dem 01.01.2011 begehrt werden. Sofern der Kl\u00e4ger bereits ab 2004 Auskunft begehrt habe, sei diese nicht hinreichend konkretisiert worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt der Einrede der Verj\u00e4hrung unter Verweis auf den in den Jahre 2004 und 2010 \u2013 2013 stattgefunden Email-Verkehr entgegen, da er bereits ab dem Jahre 2004 \u201eAuskunft \u00fcber das Bewertungsverfahren verlangt\u201c habe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 10.03.2016 (Bl. 313 \u2013 315 GA) verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Klage war zun\u00e4chst lediglich im Hinblick auf das Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu entscheiden. Insoweit ist die Klage zul\u00e4ssig (dazu Ziff. I.) und teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begr\u00fcndet (dazu Ziff. II.). Sie ist unbegr\u00fcndet, soweit der Kl\u00e4ger auch Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung f\u00fcr einen Zeitraum vor dem 01.01.2007 geltend macht (dazu ebenfalls Ziff. II.) und soweit der Kl\u00e4ger n\u00e4here Angaben \u00fcber kreuzweise r\u00fccklizensierte Schutzrechte von R (Klageantrag Ziff. I. 4.) begehrt (dazu Ziff. III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist gem. \u00a7 21 Abs. 1 ZPO \u00f6rtlich und gem. \u00a7 143 Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen sachlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Der Klageerhebung steht auch nicht die Vorschrift des \u00a7 37 Abs. 1 ArbEG entgegen, wonach dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zun\u00e4chst ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorauszugehen hat.<br \/>\nGem. \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG ist die Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht dann nicht gehindert, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 ZPO, nachdem der Kl\u00e4ger die Klageantr\u00e4ge Ziff. I. 1. \u2013 I. 3. jeweils lit. f) dahingehend konkretisiert hat, dass Auskunft nur im Hinblick auf solche Vertr\u00e4ge begehrt wird, die die wirtschaftliche Verwertung der Streitpatente 1 \u2013 3 betreffen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche in dem nach den Antr\u00e4gen Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. a) \u2013 f) begehrten Umfang, jedoch wegen teilweiser Verj\u00e4hrung beschr\u00e4nkt auf Angaben \u00fcber Nutzungshandlungen ab dem 01.01.2007 gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. \u00a7 9 ArbEG zu.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung des Arbeitnehmers besteht dann, wenn diesem dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung zusteht, den er ohne die begehrten Ausk\u00fcnfte, \u00fcber deren Inhalt er ohne Verschulden im Ungewissen ist, nicht beziffern kann, w\u00e4hrend dem Arbeitgeber eine Auskunftserteilung ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar ist (BGH, GRUR 1994, 898 (899) \u2013 Copolyester). Die Auskunft erstreckt sich dann auf all diejenigen Informationen, die zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs erforderlich sind.<\/p>\n<p>So ist es vorliegend.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Verg\u00fctung gem. \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Hinblick auf s\u00e4mtliche Streiterfindungen zu. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Verg\u00fctungsanspruch, wenn dieser die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor; und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Streiterfindung 2, weshalb bereicherungsrechtliche Anspr\u00fcche \u2013 wie von dem Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Begehrens angef\u00fchrt \u2013 auch im Hinblick auf diese Streiterfindung ausscheiden (zu dem Verh\u00e4ltnis der Anspruchsgrundlagen siehe auch BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: X ZR 79\/07 \u2013 Steuervorrichtung).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei allen Streiterfindungen um Diensterfindungen im Sinne von \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG handelt, an welcher der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer der Beklagten jedenfalls in gewissem, wenn auch streitigem, Umfang beteiligt war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte bleibt \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht \u2013 passivlegitimiert, obwohl die Streitpatente in das Verm\u00f6gen des Mutterkonzerns \u00fcberf\u00fchrt worden sind. Auch wenn der Arbeitgeber angesichts der Inanspruchnahme die uneingeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Erfinderrechte erwirbt, und diese so ver\u00e4u\u00dfern kann, geht der infolge der Inanspruchnahme dem Grunde nach entstandene Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers nicht auf den Rechtserwerber \u00fcber. Der Anspruch auf Verg\u00fctung ist weiterhin vom Arbeitgeber zu erf\u00fcllen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113\/05, Rn. 27 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Die Haftung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des urspr\u00fcnglichen Arbeitgebers des Kl\u00e4gers, der A GmbH, folgt aus \u00a7\u00a7 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, wonach im Falle einer Verschmelzung (durch \u00dcbertragung) die Verbindlichkeiten des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte nahm auch alle drei Streiterfindungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Streiterfindungen bestimmt sich f\u00fcr den vorliegenden Fall nach den \u00a7\u00a7 6, 7 ArbEG a. F. Gem. \u00a7 43 Abs. 3 ArbEG sind f\u00fcr Erfindungen, die vor dem 01.10.2009, angemeldet worden sind, die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anwendbar. Im Unterschied zur aktuell geltenden Rechtslage trennen diese Vorschriften zwischen der beschr\u00e4nkten und der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme, wobei der Verg\u00fctungsanspruch die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme voraussetzt (Bartenbach\/ Volz, in: Arbeitnehmererfindungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, 2013, \u00a7 9, Rn. 11). \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 ArbEG a. F. setzt weiter eine schriftliche Inanspruchnahmerkl\u00e4rung des Arbeitgebers voraus.<\/p>\n<p>Die danach erforderliche Erkl\u00e4rung liegt jedenfalls f\u00fcr die Streiterfindung 1 \u2013 in Form des Schreibens vom 27.05.1997 (Anlage K 9) \u2013 und f\u00fcr die Streiterfindung 3 \u2013 durch Schreiben vom 19.12.1997 (Anlage K 38) \u2013 vor.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit der Streiterfindung 2 zwar eine m\u00fcndliche Meldung derselben vortr\u00e4gt, eine Inanspruchnahme jedoch bestreitet, lassen sich seinem Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr einen solchen Hergang entnehmen. Vielmehr sprechen die Umst\u00e4nde bei freier W\u00fcrdigung des Parteivortrags (analog \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) daf\u00fcr, dass die Beklagte durch die Inanspruchnahme der Streiterfindung 1 gleichzeitig auch die Streiterfindung 2 in Anspruch nahm, weil beiden Erfindungen dieselbe technischen Lehre zugrunde liegt und daraus lediglich zwei Patente (Streitpatent 1 und 2) hervorgegangen sind.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des Parteivortrags stellen sich die technischen Lehren, die den Gegenstand der Streitpatente 1 und 2 bilden, als das Ergebnis eines einheitlichen Forschungs- und Entwicklungsprozesses dar. Daf\u00fcr spricht bereits die starke inhaltliche \u00dcberschneidung der technischen Lehren, zu der unter Ziff. 2., lit. b), ee) noch weiter ausgef\u00fchrt wird. Weiter sind ausweislich der Patentschrift f\u00fcr das Streitpatent 2 (Anlage K 23), das wie das Streitpatent 1 mit \u201eelectric incandescent lamp\u201c bezeichnet ist, dieselben Personen als Miterfinder genannt wie im Zusammenhang mit dem Streitpatent 1 (Anlage K 14). Weiter spricht f\u00fcr eine gemeinsame Entwicklungshistorie, dass die Parteien zu dem Werdegang der Streiterfindung 2 weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht konkrete Angaben machen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt zur Entwicklungshistorie der Streiterfindung 2 lediglich vor, er habe die Streiterfindung 2 \u201eim Nachgang zur Streiterfindung 1\u201c gemeldet. Auch das gesamte vorprozessuale Verhalten der Parteien wie es sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts darstellt, legt nahe, dass diese bis zur Klageerhebung von einer Inanspruchnahme auch der Streiterfindung 2 ausgegangen sind. So begehrte der Kl\u00e4ger im November 2010, im M\u00e4rz 2012 und im Mai 2014 jeweils die Bewertung seiner Erfindungen, darunter auch diejenige der Streiterfindung 2 (vgl. Anlage K 12 und Anlage B 23). Schlie\u00dflich spricht auch der Inhalt des Meldeformulars datierend vom 28.05.1997 (Anlage K 7) nicht gegen die dargelegte W\u00fcrdigung. So erfasst die darin enthaltene kurze Beschreibung der technischen Lehre mit \u201eHPL, uncapped lamp, plate mount, coating\u201c sprachlich beide Erfindungen. Sofern darin, m\u00f6glicherweise auch nachtr\u00e4glich, ein eigenes Aktenzeichen f\u00fcr die Streiterfindung 2 (PHF 098902) aufgenommen worden ist, so kann Anlass f\u00fcr die Vergabe des Aktenzeichens gerade die Anmeldung der Streiterfindung 2 zum Patent am 24.09.2009 gewesen sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf die mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 1. \u2013 I. 3. lit. a) \u2013 f) begehrten Ausk\u00fcnfte nach ihrer Art verlangen.<\/p>\n<p>Inhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 22). Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht (a. a. O.). Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grunds\u00e4tzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit muss ihm erm\u00f6glicht werden (a. a. O.). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass gem. \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung insbesondere auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung heranzuziehen ist. \u00dcber Informationen, aus denen sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit erkennen l\u00e4sst, ist der Arbeitnehmer aufgrund der Tatsache, dass es sich um betriebsinterne Informationen des Arbeitgebers handelt, jedoch typischerweise ohne Verschulden im Unklaren (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 20), w\u00e4hrend dem Arbeitgeber eine Auskunftserteilung regelm\u00e4\u00dfig zumutbar ist. Im allgemeinen wird deshalb von einem weiten Umfang auszugehen sein (a. a. O.), jedoch ist der Umfang der mitzuteilenden Angaben insbesondere durch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit und\/ oder Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers begrenzt (a. a. O.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger geht bei der Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindungen \u2013 wie die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs f\u00fcr das Jahr 2013 erkennen l\u00e4sst \u2013 von der Methode der Lizenzanalogie aus, die zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeignet und regelm\u00e4\u00dfig (BGH, GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe) beziehungsweise bei get\u00e4tigten Umsatzgesch\u00e4ften stets (BGH, GRUR, 684 (687) \u2013 Spulkopf) heranzuziehen ist. Der Umfang des Auskunftsanspruchs richtet sich deshalb danach, welche Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen w\u00fcrde, wenn vern\u00fcnftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht h\u00e4tten (BGH, GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies ber\u00fccksichtigend ist die Beklagte zur Auskunftserteilung wie folgt verpflichtet:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat die begehrten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Herstellungsmenge und -zeiten (Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. a)) sowie die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen (Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. b)) und die dadurch erzielten Einnahmen (Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. c)) zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Angaben \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten f\u00fcr die Lampen sind zwar nicht unmittelbare f\u00fcr die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie bedeutsam, mit ihnen l\u00e4sst sich jedoch die Richtigkeit der mitgeteilten Einzelausk\u00fcnfte \u00fcberpr\u00fcfen (BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az.: X ZR 137\/07, Rn. 42 f. \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, zitiert nach BeckRS 2010, 02501).<\/p>\n<p>Die Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge,<br \/>\n-zeiten und -preisen sind Faktoren zur Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder St\u00fccklizenz (BGH, ebd., Rn. 24, 37 ff.). Dabei ist insbesondere auch im Hinblick auf die Streiterfindung 3, die lediglich in einem Teil der IRR-Lampen, n\u00e4mlich dem Brenner, zum Einsatz gelangt, davon auszugehen, dass verst\u00e4ndige Parteien bei der Bemessung des Lizenzsatzes zun\u00e4chst die Lampen als \u00fcbergeordnete Sacheinheit als Ausgangspunkt herangezogen h\u00e4tten (vgl. auch BGH, ebd., Rn. 25). Denn es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Brenner als solches ein selbstst\u00e4ndiges Handelsgut darstellt.<\/p>\n<p>Die Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer dienen der Kontrolle der Ausk\u00fcnfte (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 35, 39). Unbeschadet dessen, dass sich der Kl\u00e4ger auch auf andere Kontrollm\u00f6glichkeiten nicht verweisen lassen muss (a. a. O.), sind auch die als Anlagenkonvolut B 13 und B 14 vorgelegten Rechnungen zur Kontrolle der Angaben \u00fcber die Gesamtlieferungen nicht geeignet. Denn in Ermangelung weiterer Erl\u00e4uterungen ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine willk\u00fcrliche Auswahl handelt, ohne dass nachvollziehbar ist, inwiefern diese repr\u00e4sentativ ist, wobei schon die geringe Menge der vorgelegten Rechnungen gegen eine repr\u00e4sentative Auswahl spricht. Das Anlagenkonvolut B 13 enth\u00e4lt jeweils eine Rechnung aus den Jahren 2009 \u2013 2012, das Anlagenkonvolut B 14 enth\u00e4lt jeweils eine Rechnung aus den Jahren 2010 \u2013 2014, wobei diese ganz \u00fcberwiegend nur auszugsweise vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich haben sich die Angaben \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht \u2013 auch auf die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Unternehmen (\u00a7\u00a7 15 ff. AktG) zu beziehen. Denn dabei handelt es sich in dem hier vorliegenden Fall um einen f\u00fcr die Bemessung der Lizenzanalogie wesentlichen Aspekt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bringt die in Anspruch genommenen Erfindungen in einen Schutzrechtspool ein, auf den konzernangeh\u00f6rige Unternehmen lizenzgeb\u00fchrenfrei zugreifen k\u00f6nnen. Die Beklagte kann im Gegenzug auf in diesem Pool eingelagerte Schutzrechte zugreifen, ohne eine Gegenleistung erbringen zu m\u00fcssen. Diese Konstellation h\u00e4tten vern\u00fcnftige Vertragsparteien bedacht und dabei dem Umstand, dass dem Lizenzgeber ein Vorteil aus der konzernweiten Nutzung des Patents nicht zuflie\u00dft, in irgendeiner Form Rechnung getragen (BGH, GRUR 2002, 801 (803 f.) \u2013 abgestuftes Getriebe). Naheliegend und von den Parteien nicht anders vorgetragen ist vorliegend, dass sich Lizenzgeber und -nehmer an den Nutzungshandlungen aller konzernabh\u00e4ngigen Unternehmen orientiert h\u00e4tten. Denn auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts stellt sich der Konzern, dem die Beklagte angeh\u00f6rt, als Einheit dar (vgl. auch BGH, a. a. O.). Die Produktion der IRR-Lampen erfolgt arbeitsteilig derart, dass die Beklagte die Brenner der Lampen herstellt und diese in Polen und Mexiko zu den Lampen zusammengesetzt werden. Im Hinblick auf die M-Lampen erfolgt zudem gar keine Nutzung durch die Beklagte, sondern allein durch ein konzernverbundenes Unternehmen. Denn die Lampen werden allein von der franz\u00f6sischen Gesellschaft hergestellt. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Einholen der Informationen mit gro\u00dfen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist, so dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien von diesen als Bemessungsgrundlage Abstand genommen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Angaben sind \u2013 entsprechend des Klagebegehrens \u2013 auch aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahr und nach den einzelnen Typenbezeichnungen der verkauften Produkte vorzunehmen (\u00e4hnlich OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 41).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht auch ein Anspruch darauf zu, Auskunft \u00fcber die in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten verwendeten Erfindungen und deren Werthaltigkeit zu erhalten (Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. d)).<\/p>\n<p>Es ist naheliegend, dass verst\u00e4ndige Parteien dem Umstand, dass die vertragsgegenst\u00e4ndliche Erfindung in einem Produkt mit weiteren Schutzrechten Verwendung findet, bei der Bemessung des Lizenzsatzes Rechnung getragen h\u00e4tten. Insbesondere h\u00e4tte der Lizenznehmer dem Lizenzgeber bei der Bemessung einer umsatzbezogenen Lizenzgeb\u00fchr entgegenhalten k\u00f6nnen, dass von dem mit dem Gesamtprodukt erzielten Umsatz weitere Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen sind, was der Lizenzgeber auch h\u00e4tte gelten lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch das Bestehen von Lizenzvertr\u00e4gen (Klageantr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. e)) ist grunds\u00e4tzlich eine f\u00fcr die Bemessung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie wesentliche Information. Denn die Erteilung von Lizenzen, insbesondere an Dritte, und die von diesen erbrachten Gegenleistungen k\u00f6nnen einen direkten R\u00fcckschluss darauf zulassen, welche Lizenzgeb\u00fchren ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer gegen\u00fcber einem freien Erfinder zahlen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Gleiches gilt, soweit der Kl\u00e4ger Auskunft im Hinblick auf weitere Vertr\u00e4ge begehrt, die die wirtschaftliche Verwertung der Streiterfindungen betreffen (Klageantr\u00e4ge Ziff. I. 1. \u2013 I. 3. jeweils lit. f)).<\/p>\n<p>Wegen des Umfangs des Auskunftsanspruchs im \u00dcbrigen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung durch konzernabh\u00e4ngige Unternehmen, gelten auch in diesem Zusammenhang die Ausf\u00fchrungen unter lit. aa).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, die dem Kl\u00e4ger auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter lit. a) zustehen, sind auch nicht gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB durch Erf\u00fcllung erloschen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zur Erf\u00fcllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten gemachten Angaben sind unvollst\u00e4ndig und als solche nicht ausreichend, um eine Erf\u00fcllungswirkung zu entfalten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte hat keine Auskunft \u00fcber Herstellungsmenge und -zeiten im Hinblick auf die Streitpatente 1 \u2013 3 erteilt (Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. a)).<\/p>\n<p>Weder die die Nutzung der IRR-Lampen (Streiterfindung 3) betreffende Anlage B 22, noch die im Zusammenhang mit der Nutzung der M-Lampen (Streiterfindungen 1 und 2) vorgelegten Tabellen (Anlagen K 31, K 59 und B 12) lassen Angaben zur Herstellung der Produkte erkennen. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt auch insoweit eine Erf\u00fcllungshandlung nicht vor (vgl. Seiten 56 f. der Klageerwiderung v. 08.05.2015, Bl. 104 f. GA).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die im Hinblick auf Liefermenge, -zeiten und -preise (Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. b)) sowie die erzielten Einnahmen (Antr\u00e4ge I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. c)) gemachten Angaben der Beklagten sind unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Bezogen auf die M-Lampen r\u00e4umt die Beklagte die Unvollst\u00e4ndigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte bereits insoweit ein, wie sie ausf\u00fchrt, dass diese keine Informationen \u00fcber etwaige Abs\u00e4tze in dem Aftermarkt erfassen.<\/p>\n<p>Des Weiteren lassen aber auch die zur Auskunftserteilung vorgelegten Tabellen lediglich Angaben zu den Gesamtums\u00e4tzen in den jeweiligen Jahren der Nutzung erkennen, nicht hingegen sind ihnen einzelne konkrete Lieferungen unter der Angabe des Namens und der Anschriften der jeweiligen Abnehmer zu entnehmen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch eine Erf\u00fcllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs im Hinblick auf die \u00fcbrigen in den streitgegenst\u00e4ndlichen Lampen verwendeten Erfindungen (Antr\u00e4ge Ziff. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. d)) und im Hinblick auf etwaige bestehende Kreuzlizenzvertr\u00e4ge (Antr\u00e4ge lit. I. 1. &#8211; I. 3. jeweils lit. e)) ist nicht eingetreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zwar Auskunft durch Vorlage der Kreuzlizenzvertr\u00e4ge mit R (Anlagen B 28 und B 29) erteilt sowie angegeben, welche weiteren Erfindungen die streitgegenst\u00e4ndlichen Lampen nutzen.<\/p>\n<p>Diese Auskunftserteilung erfolgte jedoch unter dem Vorbehalt, dass ihr, der Beklagten, keine weiteren Schutzrechte bzw. Lizenzvertr\u00e4ge bekannt seien. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriff auf die Streitpatente auch durch andere konzernabh\u00e4ngige Unternehmen erfolgt, ist diese Informationserteilung jedoch mit Unsicherheiten behaftet. Die Beklagte hat zumindest dazu vorzutragen, worauf sich ihr Wissen im Hinblick auf das Nichtbestehen weiterer Lizenzvertr\u00e4ge und der fehlenden Verwendung weiterer (als der von ihr genannten) Schutzrechte in den jeweiligen Lampen begr\u00fcndet. Die Beklagte l\u00e4sst nicht erkennen, dass ihre Auskunft auf der Grundlage von ihr eingeholten Informationen bei den anderen konzernabh\u00e4ngigen Unternehmen ergeht.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAuch der Auskunftsanspruch wie mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 1. \u2013 I. 3. lit. f) begehrt, ist nicht erloschen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich nicht dazu erkl\u00e4rt, ob und wenn ja inwieweit weitere Vereinbarungen mit Dritten bestehen, die die wirtschaftliche Verwertung der Streiterfindungen 1 \u2013 3 zum Gegenstand haben. Sofern die Beklagte das Bestehen etwaiger, neben dem Vertrag mit R bestehender weiterer Lizenzvertr\u00e4ge verneint, sind diese mit denselben, wie unter lit. cc) dargestellten Unsicherheiten behaftet.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSoweit die Beklagte im Hinblick auf die Streiterfindung 1 nunmehr vortr\u00e4gt, diese sei lediglich in den M-Lampen mit einer Leistungsst\u00e4rke von 16W bis Ende 2011, im \u00dcbrigen jedoch nicht, genutzt worden, erweist sich diese Auskunft als unvollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Eine Negativauskunft, die hier zumindest teilweise vorliegt, kann zwar grunds\u00e4tzlich eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunft darstellen, doch gilt dies dann nicht, wenn sie auf einer falschen Grundlage beruht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16.11.2006, Az.: I-2 U 76\/05, Rn. 64, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>So ist es vorliegend, denn die Beklagte legt ihrer Auskunft ein falsches Verst\u00e4ndnis \u00fcber den Umfang der technischen Lehre der Streiterfindung 1 zugrunde.<\/p>\n<p>Die Beklagte geht von Nutzungshandlungen im Hinblick auf die Streiterfindung 1 nur insoweit aus, wie die Gl\u00e4ser der Platte und des Kolben der M-Lampen identisch sind. Die technische Lehre der Streiterfindung 1 \u2013 wie sie dem Streitpatent 1 zugrundeliegt \u2013 erfasst jedoch auch F\u00e4lle, in denen die chemischen Zusammensetzungen des Glaskolbens und der Glasplatte nicht identisch sind.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Streiterfindung 1 betrifft, soweit sie Eingang in die Patenterteilung gefunden hat, eine elektrische Gl\u00fchlampe.<\/p>\n<p>Das Streitpatent erw\u00e4hnt als Stand der Technik FR-B-913,579 (Anlage K 18) eine elektrische Lampen, die eine Glasplatte aufweist und die mit ihrem Kolben nach vorne in einen Reflektor eingesetzt wird (Abs. [0003]). Da die Glasplatte nur mit erheblichen Ma\u00dftoleranzen hergestellt werden kann, kann die Position des Gl\u00fchk\u00f6rpers nur schlecht definiert werden (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik, den die Patentbeschreibung in Bezug nimmt, wird eine elektrische Gl\u00fchlampe genannt, die mit einem Lampensockel gegen einen Tr\u00e4ger bewegt wird, so dass der Lampenkolben dem Tr\u00e4ger abgewandt ist und der Gl\u00fchk\u00f6rper eine genau definierte Position zu dem Tr\u00e4ger einnimmt (Abs. [0005]). Auch der Gl\u00fchk\u00f6rper dieser Lampen l\u00e4sst sich jedoch nur in weiten Grenzen relativ zu dem Lampensockel definieren (Abs. [0005]). Die Lampen haben au\u00dferdem den Nachteil, dass sie eine nur kurze Lebensdauer haben, die sie zudem oftmals nicht erreichen, weil die Lampe zuvor undicht wird (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die genaue Positionierung des Gl\u00fchk\u00f6rpers ist jedoch f\u00fcr die Verwendung als Scheinwerfer in einem Fahrzeug w\u00fcnschenswert, weil dann eine Einstellung des Lichtes derart m\u00f6glich ist, dass der Gl\u00fchk\u00f6rper in einem genauen Verh\u00e4ltnis zu der Befestigungsvorrichtung des Fahrzeugs gebracht werden kann (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent 1 die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine elektrische Gl\u00fchlampe zu schaffen, die es erlaubt, die Position des Gl\u00fchk\u00f6rpers in einem relativen Verh\u00e4ltnis zu der Glasplatte genau zu bestimmen, und die einen kompakten Aufbau erm\u00f6glicht (Abs. [0007]). Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st durch:<\/p>\n<p>1. eine elektrische Gl\u00fchlampe mit<\/p>\n<p>2. einer geformten Glasplatte (1), die mit Stromleitern (2) und einer Metallr\u00f6hre (3), die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist;<\/p>\n<p>3. einem mit den Stromleitern (2) verbundenen Gl\u00fchk\u00f6rper (4), der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt;<\/p>\n<p>4. einem Glaskolben (5) um den Gl\u00fchk\u00f6rper (4) herum, der mit der geformten Platte eine mittels eines Emails (6) gasdicht verbunden ist;<\/p>\n<p>5. einem F\u00fcllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens (5) einen Druck von zumindest 1 bar hat,<\/p>\n<p>6. wobei die genannte Metallr\u00f6hre (3) au\u00dferhalb des Kolbens einen gasdichten Abschluss (30) aufweist;<\/p>\n<p>7. dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte (1) ein gesinterter K\u00f6rper ist, der eine Zusammensetzung hat, die der Zusammensetzung des Glases des Kolbens (5) entspricht um Spannungen im Glas zu vermeiden.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Patentanspruchs, insbesondere Merkmal 7 (englische Fassung: \u201esintered body, which has a composition which corresponds to the composition of the glass of the bulb\u201c), trifft keine Aussage dar\u00fcber, in welchem Umfang sich die Zusammensetzung der Gl\u00e4ser entsprechen muss, insbesondere ob die vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t der chemischen Zusammensetzung vorausgesetzt wird, mithin eine Entsprechung im Hinblick auf s\u00e4mtliche (chemischen und physikalischen) Eigenschaften vorhanden sein muss, oder lediglich im Hinblick auf einzelne Komponenten.<\/p>\n<p>Ein enges Verst\u00e4ndnis, wonach Glasplatte (1) und -kolben (5) eine vollst\u00e4ndig identische Zusammensetzung aufweisen m\u00fcssen, ergibt sich auch bei der vorzunehmenden funktionsorientierten Auslegung des Patentanspruchs auf der Grundlage der Patentbeschreibung und -zeichnungen (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze) nicht. Sowohl dem Patentanspruch als auch der Patentbeschreibung (Abs. [0008], [0009]) ist die Zweckbestimmung zu entnehmen, wonach die Entsprechung der Glaszusammensetzungen die Spannung verhindern soll, die dadurch entsteht, dass die Glasplatte (1) und der Glaskolben (5) sich bei thermischer Einwirkung im Rahmen des Herstellungsprozesses unterschiedlich verhalten. Diese technische Aufgabe \u2013 Vermeidung von Spannungen \u2013 erf\u00e4hrt auch dann eine L\u00f6sung, wenn die verwendeten Gl\u00e4ser im Hinblick auf ihre Stoffbestandteile divergieren, jedoch auf thermische Einwirkungen gleich reagieren, weil sich die Stoffbestandteile im Hinblick auf ihre physikalischen Eigenschaften, insbesondere derjenigen der Ver\u00e4nderung bei thermischer Einwirkung, entsprechen. Denn auch in diesem Fall werden Spannungen zwischen Glaskolben (5) und -platte (1) vermieden.<\/p>\n<p>Auch die weitere Patentbeschreibung deutet aus Sicht des Fachmannes auf kein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis hin. Insbesondere ist dem von der Beklagten in Bezug genommenen Abs. [0029] keine Einschr\u00e4nkung zu entnehmen. Zwar wird darin eine identische chemische Zusammensetzung des Glaskolbens (5) und der Glasplatte (1) beschrieben. Dieser Teil der Beschreibung nimmt jedoch Bezug auf die darin enthaltenen Zeichnungen, die ihrerseits Ausf\u00fchrungsbeispiele wiedergeben (vgl. Abs. [0023]), mithin eine bevorzugte Gestaltung betreffen, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrangabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt sich auch in die im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem europ\u00e4ischen Patentamt in diesem Zusammenhang er\u00f6rterten Probleme, wie sie aus dem Bescheid vom 30.10.2002 (Anlage K 11) und vom 05.04.2004 (Anlage K 13) sowie dem Schreiben der Patentanw\u00e4lte der Beklagten vom 20.02.2003 (Anlage K 12) hervorgehen, ein. Die Erteilungsakte ist zwar zur Auslegung nicht heranzuziehen, weil diese in \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc keine Erw\u00e4hnung findet (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. 64). Sie kann jedoch f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmannes indizielle Bedeutung erlangen (vgl. K\u00fchnen, ebd., Rn. 67).<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfungsabteilung hat zwar zun\u00e4chst eine erfinderische T\u00e4tigkeit unter anderem deshalb in Frage gestellt, weil unklar sei, was mit dem Begriff \u201ecorresponds\u201c gemeint sei, insbesondere welche Abweichungen erlaubt seien, wenn die Stoffe nicht identisch seien (vgl. Seite 2 des Bescheids vom 30.10.2002, Anlage K 11). In diesem Zusammenhang f\u00fchrt sie weiter aus, dass dem Fachmann bekannt sei, dass er unterschiedlich starke thermische Ausdehnungen durch die Auswahl von Stoffen mit \u00e4hnlichen W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten vermeiden k\u00f6nne. Aus diesen Anmerkungen geht hervor, dass auch die Pr\u00fcfungsabteilung \u2013 auf der Grundlage der Anmeldeunterlagen \u2013 davon ausgeht, dass die Entsprechung der Gl\u00e4ser \u00fcber eine identische Zusammensetzung hinausreicht. Die damit im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit bestehenden Bedenken hat die Pr\u00fcfungsabteilung auch auf die Stellungnahme der Patentanw\u00e4lte der Beklagten vom 20.02.2003 nicht ausger\u00e4umt gesehen. Darin hatten diese unter Bezugnahme auf die US 5,470 805 ausgef\u00fchrt, dass mit \u201ea composition which corresponds\u201c einerseits die Entsprechung in der chemischen Zusammensetzung als auch die Entsprechung in den physikalischen Eigenschaften des Glases gemeint sein k\u00f6nne (vgl. Seite 2, 3. Abs., des Schreibens vom 20.02.2003, Anlage K 12). Sie hat jedoch gleichzeitig vorgeschlagen, zur Klarstellung die Funktion, die das Merkmal haben soll, in die Anspruchsbeschreibung mit aufzunehmen (vgl. Seite 1 des Bescheids vom 05.04.2004, Anlage K 13), wie geschehen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDem dargestellten Verst\u00e4ndnis steht auch nicht entgegen, dass ein Patent auch f\u00fcr die Streiterfindung 2 erteilt worden ist. Denn diese stellt sich gegen\u00fcber der Streiterfindung 1 als Auswahlerfindung dar, stand mithin bei der Erteilung des Streitpatents 2 als Teil des Stands der Technik (Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc) der Neuheit der Streiterfindung 2 nicht entgegen.<\/p>\n<p>Gegenstand der Lehre des Streitpatents 2 ist \u2013 wie bei dem Streitpatent 1 \u2013 eine elektrische Gl\u00fchlampe.<\/p>\n<p>Der in der Patentbeschreibung dargestellte Stand der Technik geht \u2013 auch insoweit identisch mit dem Streitpatent 1 \u2013 davon aus, dass aus FR-B-913 579 eine elektrische Gl\u00fchlampen bekannt ist, die als Fahrzeugscheinwerfer eingesetzt werden kann, jedoch eine genaue Positionionierung des Gl\u00fchk\u00f6rpers nicht zul\u00e4sst (Abs. [0003]). Auch bei den \u00fcbrigen vorbekannten elektrischen Gl\u00fchlampen l\u00e4sst sich die Glasplatte nur mit gro\u00dfen Ma\u00dftoleranzen herstellen, was ebenfalls zu einer nur ungenauen Positionierung des Gl\u00fchk\u00f6rpers f\u00fchrt (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe (technische Lehre) des Streitpatents 2, eine elektrische Gl\u00fchlampe zu entwickeln, die eine exakte Positionierung des Gl\u00fchk\u00f6rpers im Verh\u00e4ltnis zu der Glasplatte sowie einen kompakten Aufbau erm\u00f6glicht (Abs. [0007]). Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st durch:<\/p>\n<p>1. eine elektrische Gl\u00fchlampe mit<\/p>\n<p>2. einer geformten Glasplatte (1), die mit Stromleitern (2) und einer Metallr\u00f6hre (3), die durch die genannte Platte verlaufen, gasdicht verbunden ist;<\/p>\n<p>3. einem mit den Stromleitern verbundenen Gl\u00fchk\u00f6rper (4), der relativ zu der geformten Platte eine zuvor bestimmte Position einnimmt;<\/p>\n<p>4. einem Glaskolben (5) um den Gl\u00fchk\u00f6rper (4) herum, der mittels eines Emails (6) mit der geformten Platte (1) gasdicht verbunden ist;<\/p>\n<p>5. einem F\u00fcllgas, das bei Raumtemperatur innerhalb des Kolbens (5) einen Druck von zumindest 1 bar hat,<\/p>\n<p>6. wobei die genannte Metallr\u00f6hre (3) au\u00dferhalb des Kolbens (5) einen gasdichten Abschluss (30) aufweist;<\/p>\n<p>7. dadurch gekennzeichnet, dass die geformte Platte (1) durch einen Sinterk\u00f6rper dargestellt ist, der aus einem ersten Glas gefertigt ist, und der Kolben (5) aus einem zweiten Glas, welches sich von dem ersten Glas unterscheidet, hergestellt ist, wobei das erste Glas und das zweit Glas lineare W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten aufweisen, welche voneinander maximal um 0,7*16-6 K-1 abweichen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend aus der Sicht des Fachmannes aus dem Streitpatent 1 hervorgeht, dass die physikalischen Eigenschaften der Gl\u00e4ser von Kolben (5) und Platte (1) sich entsprechen m\u00fcssen, entnimmt er der Lehre des Streitpatents 2, konkrete, auf den linearen W\u00e4rmeausdehnungskoeffizienten bezogene Werte, bei denen von einer Entsprechung der Gl\u00e4ser im Hinblick auf ihre physikalischen Eigenschaften bei thermischer Einwirkung ausgegangen werden kann (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses enth\u00e4lt der Fachmann im Rahmen der Lehre des Streitpatents 2 konkrete Angaben dazu, wann von einer Entsprechung der Gl\u00e4ser zur L\u00f6sung des technischen Problems ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Beklagten eine Informationserteilung auch nicht deshalb unm\u00f6glich (\u00a7 275 Abs. 1 BGB), weil sich die Informationen bei einem Dritten, konzernverbundenen Unternehmen befinden.<\/p>\n<p>Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Beklagten zuzumuten ist, ihren Informationsbedarf innerhalb des Konzerns gerichtlich durchzusetzen (offengelassen von BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az.: X ZR 137\/07, Rn. 39 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, zitiert nach BeckRS 2010, 02501; ablehnend OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.09.2007, Az.: I-2 U 113\/05, Rn. 48 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, zitiert nach juris). Jedenfalls trifft die Beklagte die Obliegenheit, die ihr frei zug\u00e4nglichen Informationen innerhalb des Konzernverbundes, auf Anfrage freiwillig erteilten Ausk\u00fcnfte anderer konzernangeh\u00f6riger Unternehmen, \u00f6ffentliche Informationsquellen und die ihr offenstehenden allgemeinen Datenbanken zu nutzen (a. a. O.). Auch muss sich die Beklagte mit Nachdruck und unter Hinweis auf die rechtliche Auseinandersetzung ggf. auch \u00fcber die Gesch\u00e4ftsleitung und notfalls \u00fcber die Einschaltung von Entscheidungstr\u00e4gern auf im Konzern \u00fcbergeordneten Hierarchieebenen, um Aufkl\u00e4rung bem\u00fchen (BGH, ebd., Rn. 40). Aus dem Vortrag der Beklagten gehen derartige ernsthaften Bem\u00fchungen nicht hervor. Vielmehr ergeben sich daraus Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte selbst \u00fcber das Vorliegen etwaiger Informationen bei den konzernabh\u00e4ngigen Unternehmen im Unklaren ist, wenn sie vortr\u00e4gt, sie k\u00f6nne nicht einmal mit Sicherheit sagen, ob die betreffenden Belege, gemeint sind solche \u00fcber einzelne Herstellungs- und Lieferungshandlungen, verf\u00fcgbar w\u00e4ren (Seite 58 der Klageerwiderung v. 08.05.2015, Bl. 106 GA).<br \/>\nAuch ist die Auskunftspflicht der Beklagten nicht wegen Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Herstellungshandlungen und Einzellieferungen \u2013 was die Beklagte ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung vortr\u00e4gt &#8211; ausgeschlossen.<\/p>\n<p>An die Annahme der Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur bei besonderen Umst\u00e4nden vor (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 50), die insbesondere nicht darin erblickt werden k\u00f6nnen, dass die Informationen erst in eine geordnete Aufstellung gebracht und ggf. erst noch beschafft werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Auskunftserteilung bestehen die begehrten Anspr\u00fcche lediglich f\u00fcr Nutzungshandlungen ab dem 01.01.2007. Die Kl\u00e4gerin ist an der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen f\u00fcr Nutzungshandlungen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, gehindert, nachdem die Beklagte insoweit die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben hat, \u00a7 204 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unterliegen einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrungsfrist, die sich in Ermangelung anderweitiger Spezialregelungen nach den allgemeinen in \u00a7\u00a7 195 ff. BGB kodifizierten Verj\u00e4hrungsregeln bestimmt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.02.2014, Az.: I-2 U 110\/11, Rn. 118, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 195 BGB betr\u00e4gt die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre. Gem. \u00a7 199 Abs. 1 BGB beginnt sie in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht erlangt hat. In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme der Erfindung hat (a. a. O.). Eine Kenntnisnahme von der Benutzung der Erfindung ist nicht erforderlich, da f\u00fcr den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber ausreichend ist. Eine solche besteht bereits aufgrund einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme (a. a. O.).<\/p>\n<p>Ausgehend davon, dass die Kenntnisnahme von der Inanspruchnahme der Streiterfindung 1 \u2013 und somit nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. lit. c) auch der Streiterfindung 2 \u2013 auf Seiten des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 27.05.1997 und von der Inanspruchnahme der Streiterfindung 3 mit Schreiben vom 19.12.1997 erfolgte, musste der Kl\u00e4ger ab diesem Zeitpunkt eine Nutzung der Erfindung f\u00fcr m\u00f6glich halten. Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche im Hinblick auf etwaige in diesem Jahr vorgenommene Nutzungshandlungen begann dann am 01.01.1998 (\u00a7 187 Abs. 1 BGB). F\u00fcr Auskunftsanspr\u00fcche bez\u00fcglich Nutzungshandlungen in den Folgejahren beginnt die Verj\u00e4hrung dann jeweils ein Jahr sp\u00e4ter, mithin f\u00fcr Nutzungshandlungen im Jahre 1998 am 01.01.1999, f\u00fcr Nutzungshandlungen im Jahre 1999 am 01.01.2000 usw. Daraus folgt eine Verj\u00e4hrung f\u00fcr Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, die Nutzungshandlungen f\u00fcr das Jahr 1997 betreffen, mit Ablauf des 31.12.2000 (\u00a7 188 Abs. 1, 1. Alt. BGB). F\u00fcr Auskunftsanspr\u00fcche betreffend Nutzungshandlungen in den Folgejahren ergibt sich dann eine Verj\u00e4hrung jeweils ein Jahr sp\u00e4ter, mithin f\u00fcr Nutzungshandlungen im Jahre 1998 mit Ablauf des 31.12.2001, f\u00fcr Nutzungshandlungen im Jahre 1999 mit Ablauf des 31.12.2002 usw.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung eines Verj\u00e4hrungsbeginns der jeweiligen Anspr\u00fcche wie unter lit. a) dargestellt sind nur solche Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche verj\u00e4hrt, die Nutzungshandlungen bis zum 31.12.2006 betreffen. Eine Verj\u00e4hrung von Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen im Hinblick auf Nutzungshandlungen in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 kann, worauf sich die Beklagte jedoch beruft, hingegen nicht angenommen werden. Denn insoweit liegen die Verj\u00e4hrung hemmende Umst\u00e4nde in Form von Verhandlungen vor, \u00a7\u00a7 203, 209 BGB.<\/p>\n<p>Der Begriff der Verhandlungen im Sinne von \u00a7 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen (Grothe, in: M\u00fcKo, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2015, \u00a7 203, Rn. 5). Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren mit Verhandlungsvollmacht ausgestatteten Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch \u00fcber den Anspruch oder die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde, auf Grund dessen der Gl\u00e4ubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endg\u00fcltig abgelehnt wird (a. a. O.). Dabei werden die von der Hemmung erfassten Anspr\u00fcche durch den Gegenstand der Verhandlungen bestimmt (Grothe, in: M\u00fcKo, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2015, \u00a7 203, Rn. 7). Er erstreckt sich im Zweifel auf alle Anspr\u00fcche, die jener Lebenssachverhalt hervorbringt, der den Verhandlungen zugrunde liegt, wenn und soweit diese Anspr\u00fcche auf ein vergleichbares Gl\u00e4ubigerinteresse gerichtet sind. Ausreichend sind Verhandlungen \u00fcber die Umst\u00e4nde, die einem Anspruch zugrunde liegen, so dass eine Konkretisierung oder Bezifferung der Anspr\u00fcche nicht notwendig ist (a. a. O.). Dabei reicht die Hemmung der Verj\u00e4hrung nur soweit wie tats\u00e4chlich Verhandlungen durchgef\u00fchrt werden. Kommen diese zum Erliegen, endet auch die Hemmung der Verj\u00e4hrung. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entf\u00e4llt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gl\u00e4ubigers nach Treu und Glauben ein n\u00e4chster Schritt zu erwarten gewesen w\u00e4re, der jedoch nicht erfolgt ist (Grothe, in: M\u00fcKo, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2015, \u00a7 203, Rn. 8). Werden einmal abgebrochene Verhandlungen wieder aufgenommen, kann eine erneute Hemmung hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Verj\u00e4hrungsfrist eintreten (a. a. O.).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe k\u00f6nnen schwebende Verhandlungen \u00fcber Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche im Sinne von \u00a7 203 BGB ab Oktober 2010 bis zur Klageerhebung angenommen werden. Dies f\u00fchrt zur Hemmung von Anspr\u00fcchen f\u00fcr Nutzungshandlungen ab dem 01.01.2007. Auskunftsanspr\u00fcche, die Nutzungshandlungen aus dem Jahre 2006 betreffen, waren hingegen im Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns bereits verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien kam es erstmals im Jahre 2004 zu einer Kommunikation im Hinblick auf die Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung der Streiterfindungen 2 und 3 (vgl. Email v. 07.05.2004, Anlage B 23, und Mitteilung der Beklagten v. 28.09.2004, Anlage K 44). Vor dem Hintergrund, dass es in der Folgezeit \u00fcber einen Zeitraum von gut sechs Jahren zu keinen Gespr\u00e4chen mehr kam, kann von durchg\u00e4ngig schwebenden Verhandlungen in dem Zeitraum M\u00e4rz\/ Mai 2004 bis Oktober 2010, als sich der Kl\u00e4ger erneut meldete, auch bei Zugrundelegen eines gro\u00dfz\u00fcgigen Ma\u00dfstabs, der dem Umstand des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses Rechnung tr\u00e4gt, nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen nach dem Schreiben der Beklagten aus September 2004 zun\u00e4chst wieder einschliefen. Vor diesem Hintergrund kann eine Hemmung der Verj\u00e4hrung f\u00fcr zu diesem Zeitpunkt bestehende Auskunftsanspr\u00fcche (Nutzungshandlungen f\u00fcr die Zeit 1997 \u2013 2001) durch Verhandlungen im Jahre 2004 allenfalls f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Monaten (29.03.2004 [Kl\u00e4ger fragt eine Bewertung erstmals an] \u2013 28.09.2004 [Beklagte teilt konkrete Verg\u00fctungsh\u00f6he im Hinblick auf das Streitpatent 3 mit]) angenommen werden. Dies f\u00fchrt dazu, dass Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr Nutzungshandlungen das Jahr 2006 betreffend statt am 31.12.2009 \u2013 auf die unter lit. a) dargestellte Fristberechnung wird Bezug genommen \u2013 erst mit Ablauf des 30.06.2010 verj\u00e4hrten. (Anspr\u00fcche, die Nutzungshandlungen fr\u00fcherer Jahre betreffen, verj\u00e4hrten entsprechend fr\u00fcher). Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Verhandlungen im Hinblick auf die Streitpatente noch nicht wieder aufgenommen, so dass Verj\u00e4hrung eintrat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meldete sich erst im Oktober 2010 erneut bei der Beklagten. Die Beklagte gab auch ihre Gespr\u00e4chsbereitschaft im Hinblick auf eine Verg\u00fctung der von ihr genutzten Erfindungen zu erkennen, indem sie dem Kl\u00e4ger eine hausinterne Email vom 25.11.2010 (Anlage K 50) weiterleitete, ausweislich derer die Verg\u00fctungsfrage f\u00fcr die Streiterfindungen 1 (in der Mail mit dem Aktenzeichen N 0 16355 bezeichnet) und die Streiterfindung 2 (in der Mail mit dem Aktenzeichen F 098902 bezeichnet) aufgeworfen wurde.<\/p>\n<p>Diese Kommunikation ist grunds\u00e4tzlich ausreichend, um schwebende Verhandlungen im Sinne des \u00a7 203 BGB anzunehmen. Unsch\u00e4dlich ist, dass der Kl\u00e4ger nicht gezielt und detailliert Ausk\u00fcnfte, sondern allgemein eine Bewertung seiner Patente forderte. Mit der Forderung nach einer Bewertung seiner Patente verlangte der Kl\u00e4ger zumindest inzident auch die zur Bewertung erforderlichen Informationen, die er sich nunmehr durch die begehrten Ausk\u00fcnfte selbst verschaffen will. Der Kl\u00e4ger konnte zun\u00e4chst abwarten, welche Informationen sich aus der Mitteilung der Bewertung durch die Beklagte ohnehin ergeben w\u00fcrden, bevor er sein Anspruchsbegehren konkretisierte. Zudem konnte er davon ausgehen, dass wenn die Beklagte \u00fcberhaupt keine Informationen liefert, sie auch auf eine Nachfrage nach konkreten Informationen nicht reagieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bis der Kl\u00e4ger sich dann erneut meldete, dauerte es zwar bis zum 02.03.2012 (vgl. die als Anlage K 51 vorgelegte Email), mithin rund ein Jahr und drei Monate. Unter Ber\u00fccksichtigung des noch laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses und der im Jahre 2012 folgenden Kommunikation zwischen den Parteien ist jedoch auch bei diesem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Zeitraum nicht davon auszugehen, dass die Verhandlungen in dieser Zeit zum Erliegen kamen. Denn aus der Sicht der Beklagten war nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu erwarten, dass sich der Kl\u00e4ger binnen dieses Zeitraumes erneut melden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zum einen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Bewertung von Patenten auf der Grundlage ihres wirtschaftlichen Nutzens komplex sein kann, so dass es aus der Sicht des Kl\u00e4gers nicht ungew\u00f6hnlich war, dass die Beklagte daf\u00fcr einige Zeit brauchen w\u00fcrde. Zum anderen wusste der Kl\u00e4ger von der grunds\u00e4tzlichen Bereitschaft der Beklagten, sich \u00fcber eine Verg\u00fctung im Hinblick auf die laufenden Patente auseinanderzusetzen. Die Beklagte hatte dies auf entsprechende Anfrage \u2013 jedenfalls f\u00fcr die Streiterfindung 2 \u2013 erstmalig mit Schreiben vom 28.09.2004 (Anlage K 44) und auch in der Folgezeit, etwa mit der Email vom 25.11.2010 (Anlage K 50) signalisiert. Auf dieser Grundlage konnte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst davon ausgehen, dass die Beklagte als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auf ihn zu kommt. Die Stellung des Kl\u00e4gers als Arbeitnehmer lie\u00df hingegen nicht erwarten, dass dieser in zeitnahen Abst\u00e4nden \u2013 etwa monatsweise \u2013 immer wieder auf den Arbeitgeber zuging. Vielmehr entspricht es dem sich aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ergebenden Verh\u00e4ltnis, dass der Kl\u00e4ger sich z\u00f6gerlich verhielt. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung, wie lange die Verhandlungen schwebten, Rechnung zu tragen. Schlie\u00dflich ergab sich auch aus der Stellung des Kl\u00e4gers bei der Beklagten kein Anlass f\u00fcr ein schnelleres T\u00e4tigwerden. Denn dem Kl\u00e4ger kam als angestelltem Ingenieur keine Funktion f\u00fcr kaufm\u00e4nnische Angelegenheiten oder etwa innerhalb der Patentabteilung der Beklagten zu (vgl. BGH, GRUR 2003, 237 (239) \u2013 Ozon). Die Beklagte teilte dem Kl\u00e4ger auf dessen Kontaktaufnahme vom 02.03.2012 mit, dass man sich in einigen Tagen wegen einer genaueren Auskunft melde (vgl. Email v. 05.03.2012, Anlage K 52). Im Anschluss daran intensivierte der Kl\u00e4ger seine Bem\u00fchungen, eine Auskunft im Hinblick auf die Bewertung der Streitpatente 1 und 2 zu erhalten. Die Parteien verst\u00e4ndigten sich schlie\u00dflich dar\u00fcber, die Angelegenheit im August 2012 zu kl\u00e4ren. Eine solche Kl\u00e4rung blieb jedoch aus, woraufhin der Kl\u00e4ger sein Begehren nochmals mit Schreiben vom 07.09.2012 (Anlage K 57) anmahnte. Am 01.03.2013 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte erneut zur Auskunftserteilung auf (vgl. Email Anlage K 58). Nach einer Fristverl\u00e4ngerung beauskunftete die Beklagte den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 59), woraufhin der Kl\u00e4ger jedoch die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Auskunftserteilung angriff und am 13.11.2013 die Schiedsstelle anrief. Die dadurch beschriebenen Verhandlungen beziehen sich zwar \u2013 mit Ausnahme der Schiedsstellenverfahren \u2013 ausdr\u00fccklich allein auf die Streiterfindungen 1 und 2 \u2013 in den Emails werden gerade die Aktenzeichen dieser Erfindungen genannt \u2013, dennoch ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen auch weitere Erfindungen des Kl\u00e4gers, insbesondere das Streitpatent 3, erfassten. So machte der Kl\u00e4ger in der Email vom 14.06.2012 (Anlage K 53) deutlich, dass es ihm um eine Bewertung s\u00e4mtlicher Patent, die Erfindungen von ihm zum Gegenstand haben, geht (In der Email hei\u00dft es: \u201eLeider habe ich immer noch nichts \u00fcber meine Patente geh\u00f6rt, nat\u00fcrlich speziell die M.\u201c). Auch der prozessuale Vortrag der Parteien l\u00e4sst eine Differenzierung zwischen den Streiterfindungen 1 und 2 auf der einen Seite und der Streiterfindung 3 auf der anderen Seite im Hinblick auf die Verj\u00e4hrungsfrage nicht erkennen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das dann folgende Schiedsstellenverfahren kann in entsprechender Anwendung des \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB ebenfalls eine verj\u00e4hrungshemmende Wirkung angenommen werden (Bartenbach\/ Volz, in: ArbEG, Kommentar, 5. Auflage, 2013, \u00a7 31, Rn. 19; bisher wohl in der Rechtsprechung noch nicht entschieden). Das Schiedsstellenverfahren wurde erst nach Klageerhebung, die ihrerseits gem. \u00a7\u00a7 204 Abs. Nr. 1, 209 BGB zu einer Hemmung der Verj\u00e4hrung f\u00fchrt, erfolglos beendet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger sein Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch darauf erstreckt, in welchem Umfang die Beklagte und\/ oder mit ihr verbundene Unternehmen (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) kreuzweise r\u00fccklizensierte Schutzrechte von R genutzt haben (Antrag Ziff. I. 4.), bestehen Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.<\/p>\n<p>Auch bei Zugrundelegen eines weiten Verst\u00e4ndnisses der Informationen, \u00fcber die Auskunft zu erteilen ist, ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Kl\u00e4ger die begehrten Angaben ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung zu berechnen oder um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht.<\/p>\n<p>Die begehrte Auskunft zielt darauf ab, einen Gegenwert f\u00fcr die Lizenzerteilung an den Streiterfindungen gegen\u00fcber R zu ermitteln. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen zwar \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch die von Dritten f\u00fcr die Nutzung der Erfindung erbrachten Gegenleistungen Aufschluss \u00fcber den Lizenzsatz geben, \u00fcber den sich der Erfinder auf dem freien Markt mit dem Lizenznehmer verst\u00e4ndigt h\u00e4tte. Es ist jedoch unstreitig, dass der Lizenzvertrag mit R lediglich deshalb besteht, damit eine gegenseitige Nutzung von Patenten durch die Unternehmen des A-Konzerns und R ohne die Gefahr einer Inanspruchnahme durch den jeweiligen Patentinhaber m\u00f6glich ist. Darin \u2013 und nicht etwa in der wirtschaftlichen Verwertung der jeweiligen Patente \u2013 liegt der Hauptzweck der Kreuzlizenzvertr\u00e4ge. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass auf der Grundlage der begehrten Auskunft Umst\u00e4nde zu Tage treten, die Aufschluss \u00fcber die anzusetzende Lizenzh\u00f6he geben. Gegenteiliges hat auch der Kl\u00e4ger, was ihm m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, nach Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Gericht hat davon abgesehen, die m\u00fcndliche Verhandlung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2016 wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO. Dieser enth\u00e4lt keinen erheblichen Vortrag zu dem vorliegend zun\u00e4chst zur Entscheidung stehenden Streitgegenstand.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass es sich bei der Entscheidung um ein Teilurteil handelt, unterbleibt ein Ausspruch \u00fcber die Kosten. Dieser ist der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage des \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2518\u00a0 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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