{"id":6315,"date":"2016-04-28T17:00:15","date_gmt":"2016-04-28T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6315"},"modified":"2016-08-25T07:50:56","modified_gmt":"2016-08-25T07:50:56","slug":"4a-o-13414-prozesskosten-bei-anerkenntnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6315","title":{"rendered":"4a O 134\/14 &#8211; Prozesskosten bei Anerkenntnis"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2517\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. April 2016, Az.\u00a04a O 134\/14 \u00a0\u00a0\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 677 XXX auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkannt und Rechnung gelegt. Sie gibt an, das streitgegenst\u00e4ndliche Produkt in zwei F\u00e4llen an deutsche Abnehmer verkauft und auf der Messe \u201eA\u201c 2014 ausgestellt zu haben. Zwei Monate nach der Messe sei der Vertrieb eingestellt worden. Sie gibt einen erzielten Gewinn von 884,40 EUR an.<\/p>\n<p>Eine vorprozessuale Abmahnung seitens des Kl\u00e4gers erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gab den Streitwert in seiner Klage mit 500.000,00 EUR an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, eine vorprozessuale Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da die Beklagte das Klagepatent kannte, jedenfalls h\u00e4tte kennen m\u00fcssen, also jedenfalls bedingt vors\u00e4tzlich gehandelt habe.<\/p>\n<p>Der Streitwert sei nunmehr auf 250.000,00 EUR festzusetzen, da die wirtschaftliche Bedeutung der Auseinandersetzung angesichts der Rechnungslegung der Beklagten ersichtlich gering sei.<\/p>\n<p>Die Kammer hat am 18.12.2015 ein den Klageantr\u00e4gen entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<br \/>\ndie Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Kosten des Rechtsstreits dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die vorgebrachten Erw\u00e4gungen des Kl\u00e4gers rechtfertigten nicht die Entbehrlichkeit einer vorprozessualen Abmahnung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><br \/>\nI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits waren dem Kl\u00e4ger nach \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen. Hiernach fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, soweit der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Hengst in Z\u00f6ller, ZPO,31.Auflage, \u00a7 93 Rn 3). Im Gewerblichen Rechtsschutz muss der Verletzte in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage den Verletzenden abmahnen und dieser muss die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verweigern, um eine solche Klageveranlassung auszul\u00f6sen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG,11. Auflage, \u00a7 139 Rn 163a). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beklagte wurde weder abgemahnt noch vor dem Prozess in irgendeiner anderen Form durch den Kl\u00e4ger auf die Verletzung aufmerksam gemacht.<\/p>\n<p>Umst\u00e4nde, die eine vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen. Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tats\u00e4chlich erfolgsversprechend sein kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Kl\u00e4gers oder Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, eine Verwarnung des Verletzenden bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes f\u00fcr ihn unzumutbar ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 1988 \u2013 2 W 96\/88). Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn entweder die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden, oder sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzende baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zu Nutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002 \u2013 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II).<\/p>\n<p>Selbst wenn man von einer Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis der Beklagten in Bezug auf das Klagepatent ausginge, folgt allein aus diesem Umstand noch keine Unzumutbarkeit. Es bestanden f\u00fcr den Kl\u00e4ger weiterhin erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Reaktion der Beklagten auf eine Abmahnung. Der Kl\u00e4ger durfte nicht davon ausgehen, dass die Abmahnung in keinem Fall Aussicht auf Erfolg haben werde.<br \/>\nDas Anerkenntnis der Beklagten erfolgte ebenfalls \u201esofortig\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO. Zwar erfolgte hier bereits eine Verteidigungsanzeige. Diese ist allerdings unsch\u00e4dlich, soweit, wie hier geschehen, diese keinen Klageabweisungsantrag beinhaltet und das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt (vgl. Hengst in Z\u00f6ller, ZPO, \u00a7 93 Rn 4 m.w.N.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Streitwert war auf 400.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt (\u00a7 40 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 15.04.2010, Az. 2 W 10\/10). Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist. In der Regel ist es deswegen geboten, den Kl\u00e4ger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt im Regelfall jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Antrag hierzu erst gestellt wird, nachdem ein voraussichtliches Unterliegen des Kl\u00e4gers absehbar ist oder sogar feststeht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 15.04.2010, Az. 2 W 10\/10).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze erscheint ein Streitwert von 400.000,00 EUR angemessen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte den Streitwert urspr\u00fcnglich unter Ber\u00fccksichtigung der Restlaufzeit des Klagepatents, seines eigenen wirtschaftlichen Interesses und der Angebotshandlung der Beklagten mit 500.000,00 EUR angesetzt. Diese Umst\u00e4nde haben sich nicht ver\u00e4ndert. Zwar ist dem Kl\u00e4ger zuzugestehen, dass das Ausma\u00df der sch\u00e4digenden Handlung der Beklagten in der Vergangenheit laut ihrer Auskunftserteilung sehr gering war. Insoweit handelt es sich allerdings um einen untergeordneten Aspekt, der nicht in dem von Kl\u00e4gerseite vorgetragenen Ma\u00dfe Einfluss auf die Streitwerth\u00f6he hat. Die von der Kammer vorgenommene Reduzierung des Streitwerts tr\u00e4gt dem geringen Schaden hinreichend Rechnung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2517\u00a0 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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