{"id":6311,"date":"2016-04-28T17:00:00","date_gmt":"2016-04-28T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6311"},"modified":"2017-09-25T09:32:12","modified_gmt":"2017-09-25T09:32:12","slug":"4a-o-9015-elektrische-steckverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6311","title":{"rendered":"4a O 90\/15 &#8211; Elektrische Steckverbindung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2515<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. April 2016, Az.\u00a04a O 90\/15<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 21\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze:<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist als Anbieten i. S. d. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG anzusehen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt. (nichtamtl.)<\/em><\/li>\n<li><em>Es ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt, da es Zweck des \u00a7 9 PatG ist, dem Patentin- haber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Er ndung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen e ektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. (red.)<\/em><\/li>\n<li><em>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). (nichtamtl.)<\/em><\/li>\n<li><em>Die Aussteller auf einer Fachmesse verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren die Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Dass Ausstellen auf einer Fachmesse ist gerade dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem. \u00a7 9 PatG ausreicht. (nichtamtl.)<\/em><\/li>\n<li><em>Dies gilt auch dann, wenn der Messeausteller seinen Sitz im Ausland hat. Angebotshandlungen auf einer inl\u00e4ndischen Messe stellen ein Anbieten ge- m\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG dar, selbst wenn der Aussteller ausschlie\u00dflich im Ausland residiert und nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will. Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich sein Angebot aus Empf\u00e4ngersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelm\u00e4\u00dfig aus, sofern ihm nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 Rn. 52 bei Juris m.w.N. \u2013 Sterilcon- tainer). (nichtamtl.)<\/em><\/li>\n<li><em>Ein patentrechtliches Angebot liegt bereits im Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enth\u00e4lt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel selbst die Merkmale des Patents o enbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te) (nichtamtl.)<\/em><\/li>\n<li><em>Der Einwand, die am Messestand anwesenden Mitarbeiter selbst h\u00e4tten den Katalog nur an au\u00dfereurop\u00e4ische Kunden verteilt, verf\u00e4ngt nicht, da ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen oftmals Tochter rmen im Inland hat oder selbst im Inland mit Zweigstellen\u00a0o.\u00e4. wirtschaftlich aktiv ist und das \u00dcbergeben eines Katalogs an einen Mitarbeiter eines au\u00dfereurop\u00e4ischen Unternehmens mithin als Angebot f\u00fcr das Inland angesehen werden kann, sofern keine entgegenstehenden Hinweise existieren. (red.)<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<div class=\"page\" title=\"Page 22\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\"><\/div>\n<div class=\"column\">\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>elektrische Steckverbindungen mit zwei um Lagerzapfen der einen Steckverbindungsh\u00e4lfte schwenkbare, U-f\u00f6rmige Verriegelungsb\u00fcgel, wobei bei verriegelter Steckverbindung an dessen Seitenteilen angeordnete Verriegelungselemente an der anderen Steckverbindungsh\u00e4lfte angeordnete Verriegelungszapfen \u00fcbergreifen,<\/p>\n<p>bei denen in den Seitenteilen sich in Richtung der Seitenteile erstreckende Taschen eingeformt sind,<\/p>\n<p>bei denen in die Taschen jeweils ein Federelement eingef\u00fcgt ist, dessen unteres Ende vom Lagerzapfen der Steckverbindungsh\u00e4lfte durchdrungen und gehalten ist, und<\/p>\n<p>bei denen das obere Ende des Federelements beim Schlie\u00dfen des Verriegelungsb\u00fcgels \u00fcber den jeweiligen Verriegelungszapfen der anderen Steckverbindungsh\u00e4lfte greift und dabei derart auf den Verriegelungszapfen einwirkt, dass die beiden Steckverbindungsh\u00e4lften federnd gegeneinander gepresst sind,<\/p>\n<p>in der Zeit vom 15.01.2000 bis zum 14.02.2016<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, oder zu den genannten Zwecke eingef\u00fchrt oder besessen hat<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Vorlieferanten und anderen Vorbesitzern,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nach Ziff. I.b) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben nach Ziff. I.b) und I.c) die entsprechenden Belege (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie) vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt sein d\u00fcrfen; und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 15.01.2000 bis zum 14.02.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 35.000,00.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung, dass die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils (Az. 596 03 893.3) des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 731 XXX B 1 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 14.02.1996 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 15.12.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist nach Erreichen seiner maximalen Schutzdauer am 14.02.2016 abgelaufen. Eine zwischenzeitlich von einem dritten Unternehmen angestrengte Nichtigkeitsklage wurde im Rahmen eines Vergleichs vor dem Bundespatentgericht zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eElektrische Steckverbindung\u201c. Sein Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eElektrische Steckverbindung mit einem oder zwei um Lagerzapfen (4) der einen Steckverbindungsh\u00e4lfte (2) schwenkbaren, U-f\u00f6rmigen Verriegelungsb\u00fcgel (3), wobei bei verriegelter Steckverbindung an dessen Seitenteilen (6) angeordnete Verriegelungselemente \/ Verriegelungsmittel an der anderen Steckverbindungsh\u00e4lfte (1) angeordnete Verriegelungszapfen (17) \u00fcbergreifen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass in den Seitenteilen (6) sich in Richtung der Seitenteile erstreckende Taschen (8) eingeformt sind,<\/p>\n<p>dass in die Taschen (8) jeweils ein Federelement (9, 9\u2018, 9\u2018\u2018) eingef\u00fcgt ist, dessen unteres Ende vom Lagerzapfen (4) der Steckverbindungsh\u00e4lfte (2) durchdrungen und gehalten ist, und<\/p>\n<p>dass das obere Ende des Federelements beim Schlie\u00dfen des Verriegelungsb\u00fcgels (3, 3\u2018, 3) \u00fcber den jeweiligen Verriegelungszapfen (17) der anderen Steckverbindungsh\u00e4lfte (1) greift und dabei derart auf den Verriegelungszapfen einwirkt, dass die beiden Steckverbindungsh\u00e4lften (1, 2) federnd gegeneinander gepresst sind.\u201c<\/p>\n<p>Die auf der nachfolgenden Fotografie, die der Anlage K5 entnommen worden ist, ersichtliche elektrische Steckverbindung der Beklagten stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den A Messen B 2012 vom 23. \u2013 27.04.2012 oder B 2013 vom 08. \u2013 12.04.2013 (nachfolgend: B 2012 bzw. B 2013) von der Beklagten f\u00fcr das Inland angeboten wurde, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China, war auf der B 2012 und auf der B 2013 mit einem Messestand vertreten, auf dem jeweils u.a. Herr C, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D GmbH, anwesend war. Auf diesem Stand wurden jeweils Kataloge mit dem Titel \u201eE 2012\u201c (nachfolgend kurz: der Katalog) von Mitarbeitern der Beklagten zumindest an au\u00dfereurop\u00e4ische Kunden verteilt. Herr C \u00fcbergab den Katalog auch an Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin. In diesem Katalog ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrfach abgebildet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weltweit. Diese habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der B 2012 auf ihren Messestand ausgestellt und auch f\u00fcr das Inland angeboten. Die Beklagte habe sich mit der D GmbH einen Messestand geteilt. Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten den Messestand besucht und dort die angegriffene Ausf\u00fchrungsform identifiziert. Sie sei dort ausgestellt gewesen. Dies habe sich auf der Messe B 2013 am 08.04.2013 wiederholt. Die Beklagte habe die Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (jeweils) mit der D GmbH gemeinsam vorgenommen. Die Beklagte habe angegriffene Ausf\u00fchrungsformen an die D GmbH geliefert. Dies habe die D GmbH in einem Vergleich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte die Kl\u00e4gerin auch auf Unterlassen der Handlungen in Anspruch genommen, f\u00fcr die sie weiterhin Auskunft und Rechnungslegung verlangt. Insofern haben die Parteien den Rechtsstreit nach Erl\u00f6schen des Klagepatents in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2016 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Wegen des \u201eInsbesondere\u201c-Antrags wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der B 2012 nicht ausgestellt. Der Katalog \u201eE 2012\u201c sei von ihren Mitarbeitern nicht an europ\u00e4ische Kunden weitergegeben worden. Dieser Katalog sei nur f\u00fcr au\u00dfereurop\u00e4ische Kunden bestimmt. Die D GmbH sei keine Vertriebspartnerin der Beklagten, es existiere kein Vertriebsvertrag. Deren Verhalten sei der Beklagten nicht zuzurechnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen und die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen Bezug verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagte hat auf den Messen B 2012 und B 2013 das Klagepatent verletzt, indem sie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auch f\u00fcr das Inland angeboten hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Insofern bedarf es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch eine dem Patentinhaber gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vorbehaltene Handlung vorgenommen, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den Messen B 2012 und B 2013 auch f\u00fcr das Inland angeboten hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 Rn. 50 bei Juris \u2013 Sterilcontainer; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 52).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist ein Anbieten in diesem Sinne, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt. Die abweichenden Auffassung, der Patentinhaber m\u00fcsse darlegen und ggfs. beweisen, dass die Ware auf der Messe konkret zum Kauf angeboten worden sei, und die sogar beim Ausstellen eines Erzeugnisses auf einer inl\u00e4ndischen Messe eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Anbieten verneint (LG Mannheim, Urteil vom 29.10.2010 \u2013 7 O 214\/10 = InstGE 13, 11 \u2013 Sauggreifer; f\u00fcr das Markenrecht: BGH, Urteil vom 22.04.2010 \u2013 I ZR 17\/05 \u2013 Pralinenform II; f\u00fcr das Lauterkeitsrecht: BGH, GRUR 2015, 603 \u2013 Keksstangen), \u00fcberzeugt nicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N. &#8211; Sterilcontainer). Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Ma\u00dfgeblich ist daher, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13). Davon ausgehend werden von einem &#8222;Anbieten&#8220; im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N. \u2013 Sterilcontainer).<\/p>\n<p>Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 Rn. 52 bei Juris m.w.N. \u2013 Sterilcontainer). Dies gilt auch dann, wenn der Messeausteller seinen Sitz im Ausland hat. Angebotshandlungen auf einer inl\u00e4ndischen Messe stellen ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG dar, selbst wenn der Aussteller ausschlie\u00dflich im Ausland residiert und nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will. Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich sein Angebot aus Empf\u00e4ngersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelm\u00e4\u00dfig aus, sofern ihm nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 Rn. 52 bei Juris m.w.N. \u2013 Sterilcontainer). Etwas anderes mag gelten, wenn auf der Messe keine fertigen Produkte, sondern nur Projektstudien gezeigt werden (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.215).<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u201eVerletzer&#8220; im Sinne von \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist auch, wer schuldhaft \u2013 und sei es nur fahrl\u00e4ssig \u2013 die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import). Neben dem objektiven Mitverursachungsbeitrag muss hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die zumindest auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder zumindest als verbotener und daher zu unterlassener Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Belange und einschl\u00e4gigen rechtlichen Wertungen. Ma\u00dfgebend sind insbesondere die Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten auf der einen sowie die Zumutbarkeit von Pr\u00fcfungs- und Handlungspflichten f\u00fcr den in Anspruch Genommenen auf der anderen Seite. Zwischen beiden besteht eine Wechselwirkung: Je schutzw\u00fcrdiger der Patentinhaber ist, umso mehr R\u00fccksichtnahme kann dem in Anspruch Genommenen zugemutet werden; je geringer das Schutzbed\u00fcrfnis des Patentinhabers ist, desto kritischer ist zu pr\u00fcfen, ob von dem in Anspruch Genommenen wirklich erwartet werden kann und muss, dass er Schutzrechtsverletzungen Dritter aufsp\u00fcrt und verhindert (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 Rn. 59 bei Juris m.w.N. \u2013 Sterilcontainer; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.144).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiernach ist die Beklagte hinsichtlich des Anbietens als Verletzerin anzusehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin patentrechtliches Angebot liegt bereits im Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enth\u00e4lt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel selbst die Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Das Verteilen des Katalogs der Beklagten \u201eE 2012\u201c (nachfolgend: der Katalog) reicht als Angebotshandlung aus. Denn unstreitig enth\u00e4lt der Katalog die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist auch unstreitig, dass sich Herr C, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D GmbH, auf dem Messestand der Beklagten auf den Messen B 2012 und B 2013 aufgehalten hat und sich dort um inl\u00e4ndische Messebesucher der Beklagten gek\u00fcmmert hat. Die Beklagte hat den Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht bestritten, dass Herr C den Katalog an Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben hat und auf die Verf\u00fcgbarkeit der Produkte aus diesem Katalog hingewiesen hat.<\/p>\n<p>Dieses Verhalten muss sich die Beklagte als Angebot zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob die D GmbH (derzeit) Vertriebspartner der Beklagten ist, was diese bestreitet. Denn unstreitig hat die Beklagte es geduldet, dass sich Herr C auf ihrem Messestand aufgehalten und ihren Katalog \u2013 der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt \u2013 an inl\u00e4ndische Kunden verteilt hat. Dieses Verteilen des Katalogs an inl\u00e4ndische Messebesucher ist der Beklagten zuzurechnen. Sie ist f\u00fcr die Vorg\u00e4nge auf ihren Messestand grunds\u00e4tzlich verantwortlich und h\u00e4tte ohne Weiteres verhindern k\u00f6nnen, dass Herr C ihren Katalog an inl\u00e4ndische Kunden verteilt. Dass sie dies nicht unterbunden hat, l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass sie sich Herrn C bewusst f\u00fcr inl\u00e4ndische Angebote bedient hat.<\/p>\n<p>Der Einwand, die am Stand anwesenden Mitarbeiter der Beklagten selbst h\u00e4tten den Katalog nur an au\u00dfereurop\u00e4ische Kunden verteilt, verf\u00e4ngt nicht. Insofern reicht es zur Bejahung eines Angebots aus, dass sie sich zur Verbreitung des Katalogs an inl\u00e4ndische Messebesucher eines Dritten bedient hat bzw. zumindest schuldhaft zugelassen hat.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ferner einwendet, der Katalog sei nur f\u00fcr au\u00dfereurop\u00e4ische Kunden bestimmt gewesen, kann dies eine Angebotshandlung ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Denn unstreitig ist dieser Katalog von Herrn C an inl\u00e4ndische Messebesucher verteilt worden. Dass diese Messebesucher hierin ausnahmsweise kein Angebot f\u00fcr das Inland hierin erblickten, hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Insofern kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob das Verteilen eines Katalogs an ausl\u00e4ndische Messebesucher auf einer Messe in Deutschland vorliegend bereits zur Bejahung einer inl\u00e4ndischen Angebotshandlung gen\u00fcgt, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die dort dargestellten Produkte nicht im Inland erh\u00e4ltlich seien. Ohne einen solchen, ausdr\u00fccklichen Hinweis liegt trotz einer selektiven Verteilung des Katalogs ein inl\u00e4ndisches Angebot vor. Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2016 dargestellt hat, haben die (eigenen) Mitarbeiter der Beklagten den Katalog an diejenigen Besucher des Messestands abgegeben, deren Visitenkarten sie als Mitarbeiter eines au\u00dfereurop\u00e4ischen Unternehmens auswiesen. Ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen hat jedoch oftmals T\u00f6chterfirmen im Inland oder ist selbst im Inland mit Zweigstellen o.\u00e4. wirtschaftlich aktiv. Damit kann das \u00dcbergeben eines Katalogs an einen Mitarbeiter eines au\u00dfereurop\u00e4ischen Unternehmens als Angebot f\u00fcr das Inland angesehen werden, sofern keine entgegenstehenden Hinweise existieren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Lieferung nach Deutschland \u2013 insbesondere an die D GmbH \u2013 erfolgt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten, die auf den \u00fcbereinstimmend erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits entfallen \u2013 namentlich auf den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Diese Kostenfolge entspricht billigem Ermessen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs war die Klage bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents nach Erreichen der maximalen Schutzdauer w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, so dass die Kl\u00e4gerin obsiegt h\u00e4tte. Bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents stand der Kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte widerrechtlich von dessen Lehre Gebrauch gemacht hat. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis zu EUR 100.00,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2515 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. April 2016, Az.\u00a04a O 90\/15<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6311","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6311","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6311"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6311\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7090,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6311\/revisions\/7090"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6311"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6311"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6311"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}