{"id":631,"date":"2010-05-11T17:00:20","date_gmt":"2010-05-11T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=631"},"modified":"2016-04-20T10:18:03","modified_gmt":"2016-04-20T10:18:03","slug":"4a-o-25709-sofortiges-anerkenntnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=631","title":{"rendered":"4a O 257\/09 &#8211; Sofortiges Anerkenntnis"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1410<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 11. Mai 2010, Az. 4a O 257\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.12.2009 hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Klage wegen Verletzung des deutschen Patents 197 58 XXX B4 in Bezug auf Fahrgastsitze f\u00fcr Busse erhoben. Hinsichtlich der Gestaltung dieser Sitze wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 09.02.2010 an den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche angepasst und einen durch sie unter Ziffer 4. ihrer Klageschrift formulierten Antrag auf Vorlage von Unterlagen zur\u00fcckgenommen hat, hat die Beklagte die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die Beklagte daraufhin mit einem Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.02.2010 verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes unter Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, ab sofort zu unterlassen,<\/p>\n<p>in Deutschland Fahrgastsitze f\u00fcr ein Personennahverkehrsmittel mit einem eine R\u00fcckenschale und eine Sitzschale aufweisendem Mittelabschnitt und jeweils an den Seiten des Mittelabschnitts angeordneten Tragholmen, wobei die Tragholme und der Mittelabschnitt einst\u00fcckig gegossen sind, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Tragholme in ihrem Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und jeweils mit mehreren parallel in L\u00e4ngsrichtung des Tragholms angeordneten Rippen versehen sind, wobei sich in Richtung einer Polsterung Zwischenr\u00e4ume zwischen den Rippen befinden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. genannten Fahrgastsitze zu erteilen, welche im September 2009 im Bus der Beklagten des Herstellers B Bus &amp; Coach Valkenswaard, Typ Ambassador, Fahrgestellnummer XX9AA39R934003381, Baujahr 2009, amtliches Kennzeichen HSK TX 450 eingebaut waren, und dabei Auskunft insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der Erzeugnisse und deren Preise;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2009 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg weiterer unter Ziffer 1. genannten Fahrgastsitze zu erteilen, die die Beklagte bezogen oder weiterverkauft hat, und dabei Auskunft insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der Erzeugnisse und deren Preise.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat das Landgericht D\u00fcsseldorf in diesem Teil-Anerkenntnisurteil festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. genannten und in der Zeit seit dem 01.09.2009 begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 01.04.2010 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf in Bezug auf die Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und den Verhandlungsschlusszeitpunkt auf den 28.04.2010 bestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sp\u00e4testens mit Schreiben vom 20.03.2009 sei die A, die wie die Beklagte zur B-Gruppe geh\u00f6re, von der Kl\u00e4gerin auf eine Patentverletzung durch von der C vertriebene Sitze hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 12.08.2009 habe die Kl\u00e4gerin die A dar\u00fcber hinaus nochmals ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich darauf hingewiesen, dass die Firma C D GmbH Kopien der Original Kiel-Centra-Sitze, deren patentrechtlicher Schutz hier in Rede stehe, vertreibe und damit das Patentrecht der Kl\u00e4gerin verletze. Hierauf habe die B Bus &amp; Coach mit Schreiben vom 26.08.2009 geantwortet, dass sie sich nicht an einem Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Unternehmen beteiligen wolle. Vielmehr w\u00fcrden sich in den Vertr\u00e4gen mit Zulieferunternehmen stets Vereinbarungen finden, wonach die Zulieferer der B Bus &amp; Coach von m\u00f6glichen Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen der Verletzung geistigen Eigentums freigestellt w\u00fcrden. Deshalb interessiere sie der Streit zwischen der Kl\u00e4gerin und der C nicht.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 93 ZPO i.V.m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Beklagte hat die Klageforderung im fr\u00fchen ersten Termin noch vor dem Stellen eines Klageabweisungsantrages und damit sofort anerkannt. Da die Beklagte auch keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, waren die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Anlass zur Klage ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der Kl\u00e4gerin vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne die Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Der Verletzte muss daher in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Unterlassungsklage abmahnen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des<br \/>\n\u00a7 93 ZPO entgehen will. Dabei muss die Abmahnung neben der Beschreibung des Verletzungstatbestandes insbesondere die Aufforderung an den Verletzer, binnen einer in der Abmahnung gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, enthalten (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139, Rz. 163).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgemahnt. Die als Anlagen K 7 und K 9 vorgelegten Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 20.03.2009 sowie vom 12.08.2009 stellen bereits deshalb keine hinreichende Abmahnung dar, weil sie sich nicht an die Beklagte, die B Bus &amp; Coach Deutschland GmbH, sondern an die A bv richten. Dass beide Unternehmen wie aus der Anlage K 8 ersichtlich zur B-Gruppe geh\u00f6ren, rechtfertigt f\u00fcr sich allein keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stellen die als Anlagen K 7 und K 9 vorgelegten Schreiben auch in der Sache keine die Anwendung von \u00a7 93 ZPO ausschlie\u00dfende Abmahnung dar. Weder wird dort konkret dargelegt, welches Schutzrecht die Kl\u00e4gerin als verletzt ansieht, noch wird der Beklagten eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung gesetzt. Dar\u00fcber hinaus k\u00fcndigt die Kl\u00e4gerin in diesen Schreiben auch keine rechtlichen Schritte gegen die Beklagte an, sondern verweist in ihrem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 9 lediglich auf ein rechtliches Vorgehen gegen die \u201eC ED GmbH\u201c. In Bezug auf die A bv schl\u00e4gt die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber am Ende dieses Schreibens vor, in einem gemeinsamen Termin die weitere Vorgehensweise abzustimmen.<\/p>\n<p>Die vorherige Abmahnung der Beklagten war auch nicht entbehrlich. Eine Abmahnung ist grunds\u00e4tzlich nur dann entbehrlich, wenn die mit der vorherigen Mahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar war, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin feststand, dass eine Abmahnung der Beklagten erfolglos bliebe, oder sich der Kl\u00e4gerin bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, die Beklagte baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen. Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Beklagte zwischenzeitlich erteilten Auskunft auf 250.000,- EUR festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung des Streitwertes kommt unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin nicht nur Schadenersatz, sondern insbesondere auch Unterlassung begehrt hat, nicht in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1410 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 11. 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