{"id":6309,"date":"2016-05-12T17:00:46","date_gmt":"2016-05-12T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6309"},"modified":"2016-08-25T07:34:37","modified_gmt":"2016-08-25T07:34:37","slug":"4a-o-4815-zahnersatzeinfaerbung-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6309","title":{"rendered":"4a O 48\/15 &#8211; Zahnersatzeinf\u00e4rbung (1)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2514<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Mai 2016, Az.\u00a04a O 48\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Dentalkeramiken, wobei die Keramiken transluzent sind,<\/p>\n<p>Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 153 XXX nicht berechtigt sind, f\u00fcr ein Verfahren zum Einf\u00e4rben von Dentalkeramiken anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>Einf\u00e4rben der Dentalkeramiken nach Ziffer I. 1. b) im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand, wobei die L\u00f6sungen nach Ziffer I.1. a) verwendet werden;<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>sofern in F\u00e4llen nach Ziffer I. 1. b) nicht ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin im Geltungsbereich des EP 1 153 XXX die Dentalkeramik nicht zur Anwendung des vorbezeichneten Verfahrens verwendet werden darf;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, sollten Rechnungen nicht existieren;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb auskunftspflichtiger Daten zu schw\u00e4rzen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.10.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) jeweils 25 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 153 XXX (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grund nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Patents DE 199 04 XXX C5, das seinerseits am 04.02.1999 angemeldet wurde, zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 17.09.2014 ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte zu 1) erhob am 15.06.2015 gegen das Klagepatent, dessen deutscher Teil in Kraft steht, Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt. Eine Einspruchsentscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A AG, die mit Verschmelzungsvertrag vom 13.09.2011 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcberging.<\/p>\n<p>Das in deutscher Sprache angemeldete Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Einf\u00e4rbung von Dentalkeramiken mittels ionischer oder komplexhaltiger L\u00f6sungen. Der Hautanspruch des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Einf\u00e4rben von Dentalkeramiken<\/p>\n<p>im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Keramiken transluzent sind<\/p>\n<p>und zum Einf\u00e4rben Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen verwendet werden.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klagepatents sowie hinsichtlich der lediglich in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 2) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind, bietet Dentalkeramiken in Form von Rohlingen f\u00fcr keramischen Zahnersatz und L\u00f6sungen zum F\u00e4rben dieser an. Die Beklagte zu 1) wurde mit Vertrag vom 20.04.2015 auf die B XX, C GmbH verschmolzen, die ihre Firma sodann auf diejenige der Beklagten zu 1) (\u201eD GmbH\u201c) \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem Rohlinge zur Herstellung von Dentalkeramiken namens \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform E) und namens \u201eEX2 translucent\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform EX2; soweit der Vortrag sich einheitlich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E und diejenige EX2 bezieht, wird von angegriffener Ausf\u00fchrungsform I gesprochen) an, die aus vorgesintertem, mit Yttriumoxid stabilisiertem Zirkondioxid bestehen (vgl. Seite 4 des Produktskatalogs der Beklagten zu 1), Anlage K 16). Daneben weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I auch einen geringen Anteil (&lt; 0,5 %) Aluminiumoxid auf (vgl. Seite 4 und Seite 7 des Produktkatalogs der Beklagten, Anlage K 16). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform EX2 zeigt gegen\u00fcber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E lediglich eine gesteigerte Transluzens. Die Abnehmer des angegriffenen Rohlings stellen aus diesem die an die jeweilige Patientensituation angepasste dentale Restauration her.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bewirbt au\u00dferdem auf ihrer Internetseite mit der Adresse \u201ewww.D.de\u201c eine F\u00e4rbel\u00f6sung zur Einf\u00e4rbung der Zahnkeramiken mit der Bezeichnung \u201eE F\u201c- L\u00f6sungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic) und mit der Bezeichnung \u201eEX2 G\u201c- L\u00f6sungen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform EX2 G; soweit der Vortrag sich einheitlich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic und diejenige II-ZX2 bezieht, wird von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II gesprochen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II sind jeweils in unterschiedlicher Farbintensit\u00e4t erh\u00e4ltlich. Wegen des die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II betreffenden Internetauftritts wird auf den als Anlage K 13 vorgelegten screenshot Bezug genommen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic zur Einf\u00e4rbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E beworben wird (vgl. screenshot Anlage K 14a), ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-ZX2 nach der Werbung der Beklagten zu 1) zur Einf\u00e4rbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EX2 vorgesehen (vgl. screenshot Anlage K 15a). Die Beklagte zu 1) weist im Zusammenhang mit den Produktbeschreibungen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II auch jeweils auf die Bestellm\u00f6glichkeit derselben hin.<\/p>\n<p>In der Verarbeitungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic, die den Produkten beigef\u00fcgt ist, hei\u00dft es unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eE color \u2013 Liquid von Zirkonoxid<br \/>\nIst ein fl\u00fcssiges dentalkeramisches Hilfsmittel f\u00fcr die komplette oder partielle Einf\u00e4rbung von allen \u201eE\u201c Ger\u00fcstkonstruktionen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Das \u201eE F Liquid ist optimiert f\u00fcr die Anwendung mit unserem E Zirkonoxid. Eine problemlose Anwendung f\u00fcr Rohlinge anderer Hersteller kann unsereseits aufgrund eventuell abweichender Gef\u00fcge-eigenschaften nicht garantiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Verarbeitungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-ZX2, die den Produkten beigef\u00fcgt ist, hat unter anderem folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eEX2 G ist eine spezielle F\u00e4rbel\u00f6sung zur Individualisierung vollanatomischer Konstruktionen oder f\u00fcr die partielle bzw. komplette Einf\u00e4rbung von Ger\u00fcstkonstruktionen aus EX2 translucent Zirkonoxid.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Eine problemlose Anwendung in Kombination mit Zirkonoxid-Rohlingen anderer Hersteller kann nicht garantiert werden.\u201c<br \/>\nWegen des weiteren Inhalts der Verarbeitungsanleitungen, die die Beklagte zu 1) \u00fcber ihre Internetseite jeweils zum Download bereith\u00e4lt, wird auf diese (Anlage K 14b und Anlage K 15b) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II stellt sich wie folgt dar (vgl. auch Seite 1 der jeweiligen Sicherheitsdatenbl\u00e4tter, Anlage K 14c und Anlage K 15c):<\/p>\n<p>Einzelstoff Gehalt in Gew.-%<br \/>\nWasser 10 \u2013 80<br \/>\nEisen(III) Chlorid 0 \u2013 20<br \/>\nErbium(III) Chlorid 0 \u2013 20<\/p>\n<p>Die Herstellung der Zahnkeramik unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II stellt sich wie folgt dar:<\/p>\n<p>Aus dem angegriffenen Rohling, der noch ungesintert ist, wird zun\u00e4chst \u2013 etwa durch Fr\u00e4sen \u2013 eine Konstruktion herausgetrennt. Die Konstruktion wird sodann gegl\u00e4ttet und ges\u00e4ubert (vgl. Seite 3 der Verarbeitungsanleitungen, Anlage K 14b bzw. Anlage K 15b). Im Anschluss daran wird diese entweder in die ausgew\u00e4hlte F\u00e4rbel\u00f6sung eingetaucht oder mit dieser bemalt (vgl. Seite 6 Anlage K 14b und Seiten 7 \u2013 11 Anlage K 15b). Nach einem Trocknungsvorgang (vgl. Seite 7 Anlage K 14b bzw. Seite 12 Anlage K 15b) erfolgt die Sinterung der Keramik (vgl. Seite 8 Anlage K 14b bzw. Seite 13 Anlage K 15b).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestellte bei der Beklagten zu 1) erstmals im November 2011 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II und untersuchte diese mittels der R\u00f6ntgenfluoreszenzanalyse auf ihre Zusammensetzung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mittelbar Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<br \/>\nHinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen wird auf die Klageschrift vom 24.02.2015 (Bl. 4 \u2013 6 ff. GA) sowie das Protokoll zur Sitzung vom 14.04.2016 (Bl. 89 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent erhobenen Einspruchs auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, die von der Kl\u00e4gerin zur Bestimmung der Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II angewendete R\u00f6ntgenfluoreszenzanalyse sei ungeeignet.<\/p>\n<p>Sie sind au\u00dferdem der Auffassung, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I handele es sich um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne von \u00a7 10 Abs. 2 PatG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, die vom Verbot der mittelbaren Patentverletzung ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass das Verfahren hilfsweise bis zur Entscheidung im Verfahren \u00fcber den am 15.06.2015 eingelegten Einspruch auszusetzen sei, da sich das Klagepatent hier als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>So werde das Klagepatent von der Entgegenhaltung DE 37 51 344 B2 (im Folgenden: \u00b4344; Anlage B 3; D2 im Einspruchsverfahren) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Zudem werde die technische Lehre des Klagepatents in naheliegender Weise offenbart durch eine Kombination der Entgegenhaltung \u2018344 jeweils mit den Entgegenhaltungen DE 196 19 168 C1 (im Folgenden: \u2018168; Anlage B 5; D4 im Einspruchsverfahren), DE 196 19 165 C1 (im Folgenden: \u2018165; Anlage B 6; D5 im Einspruchsverfahren), DE-OS 212 304 (im Folgenden: \u2018304; Anlage B 7; D6 im Einspruchsverfahren), DE 43 20 072 C1 (im Folgenden: \u2018072; Anlage B 8; D7 im Einspruchsverfahren), DE 196 25 236 A 1 (im Folgenden: \u2018236; Anlage B 9; D8 im Einspruchsverfahren), WO 97\/49650 A1 (im Folgenden: WO \u2018650; Anlage B 10; D9 im Einspruchsverfahren), DE 42 07 179 A1 (im Folgenden: \u2018179; Anlage B 11; D10 im Einspruchsverfahren) oder GB 421,872 A (im Folgenden: GB \u2018872; Anlage B 12; D11 im Einspruchsverfahren). Auch eine Kombination der beiden zuletzt genannten Entgegenhaltungen jeweils mit den Entgegenhaltungen WO 96\/29951 A2 (im Folgenden: WO \u2018951; Anlage B 13; D12 im Einspruchsverfahren) oder EP 0 8 24 897 A2 (im Folgenden: EP \u2018897; Anlage B 14; D13 im Einspruchsverfahren) und eine Kombination der Entgegenhaltung \u2018167 (D4) mit der Entgegenhaltung \u2018304 (D6) w\u00fcrden der erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei die Erfindung in dem Klagepatent nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass sie ein Fachmann ausf\u00fchren k\u00f6nne. Es fehle insbesondere an Hinweisen auf geeignete F\u00e4rbel\u00f6sungskonzentrationen und auf die erforderliche Ausgangsopazit\u00e4t der einzuf\u00e4rbenden Keramiken. Auch k\u00f6nne der Fachmann der Lehre keine Angaben dazu entnehmen, wie eine bestimmte F\u00e4rbel\u00f6sungsart in Abh\u00e4ngigkeit von einer bestimmten Ausgangsopazit\u00e4t und F\u00e4rbel\u00f6sungskonzentration die Augsgangsopazit\u00e4t beeinflusse. Sie, die Beklagten, h\u00e4tten im Rahmen von Versuchen keine eindeutigen Ergebnisse erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erblicken die Beklagten einen weiteren Anhaltspunkt f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents auch darin, dass das Patent DE 199 04 XXX, dessen Priorit\u00e4t das Klagepatent in Anspruch nimmt, in einem \u00e4hnlich breiten Umfang erteilt worden sei, im Rahmen des Einspruchsverfahrens jedoch nur sehr beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, f\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens bestehe keine Veranlassung. Die Entgegenhaltung \u00b4344 (D2) nehme die technische Lehre des Klagepatents nicht vorweg, weil dort keine dieser entsprechende Dentalkeramik eingef\u00e4rbt werde, sondern auf eine mit Glas infiltrierte Dentalkeramik f\u00e4rbende Schichten aufgebracht werden w\u00fcrde. Um eine nat\u00fcrliche Zahnfarbe herbeizuf\u00fchren, lehre die Entgegenhaltung das Auftragen von mehreren Emailleschichten, mithin gerade den Stand der Technik, der nach dem Klagepatent (Abs. [0009], [0010] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert) als nachteilig empfunden werde. Auch offenbare die Entgegenhaltung nicht, dass die Metalloxide bzw. Metalle, die dem Glas zugesetzt werden, in der Form einer Metallionen-L\u00f6sung bzw. Metallkomplex-L\u00f6sung vorliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents sei auf der Grundlage des Inhalts der Patentschrift auch ausf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 14.04.2016 (Bl. 89 f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind deshalb antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen, eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Einspruchsverfahrens gem. \u00a7 148 ZPO kam nicht in Betracht, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass das Einspruchsverfahren zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchrt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Einf\u00e4rben von Dentalkeramiken mittels einer aus Metallionen bzw. -komplexen bestehenden w\u00e4ssrigen oder alkoholischen L\u00f6sung.<\/p>\n<p>In dem Stand der Technik sind der Einleitung des Klagepatents zu Folge Keramiken, insbesondere Aluminium- und Zirkonoxidkeramiken, als Material f\u00fcr die Erstellung von hochwertigem Zahnersatz bekannt, weil sie sich daf\u00fcr aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften besonders eignen (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Der in der Einleitung des Klagepatents beschriebene Stand der Technik nimmt weiter auf die EP 0 329 565 A1 Bezug, in der eine Halterung (Klammer) aus Sinterkeramik offenbart wird. Die Basis der Klammer bildet teilweise stabilisiertes Zirkoniumoxid, wobei die Klammer nicht por\u00f6s ist. Nach dem Sintervorgang erh\u00e4lt sie ein Aussehen, das deutlich demjenigen von Z\u00e4hnen entspricht. Auch eine entsprechende Durchsichtigkeit wird durch die Zugabe von \u00dcbergangsmetalloxiden erzeugt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent erkennt einleitend weiterhin das bei dem Einsatz von Keramiken im Dentalbereich bestehende gesteigerte Bed\u00fcrfnis eines m\u00f6glichst nat\u00fcrlichen Aussehens im Hinblick auf Transluzenz und Farbgebung (Abs. [0004]). Vor dem Hintergrund, dass der im Stand der Technik bekannte k\u00fcnstliche Zahnersatz \u00fcblicherweise aus einem Ger\u00fcst und einer Verblendung hergestellt ist (Abs. [0005]), ist es f\u00fcr ein nat\u00fcrliches Erscheinungsbild erforderlich, dass die Zahnfarbe und die Transluzenz \u00fcber diese mehreren Schichten hinweg simuliert werden (Abs. [0007]). Dabei wird ein nat\u00fcrliches Erscheinungsbild nach der Beschreibung des Klagepatents bestm\u00f6glich mit einer m\u00f6glichst hohen freien Wegl\u00e4nge z = x + y + m des einfallenden Lichtes durch die Schicht (x) der Verblendkeramik und die Schicht (m) der Ger\u00fcstkeramik und ggf. einer Zwischenschicht (y) erzielt (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>An diesem in Bezug genommenen Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine nur oberfl\u00e4chliche individuelle Einf\u00e4rbung des Grundger\u00fcstes mit nur geringen \u00e4sthetischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten gegeben ist (Abs. [0006]). So m\u00fcsse zur Ver\u00e4nderung des Grundfarbtons der Ger\u00fcstkeramik \u00fcblicherweise auf Zwischenschichten, beispielsweise sog. Opaquer-Liner, zur\u00fcckgegriffen werden, die keine oder eine nur stark verringerte Transluzenz aufweisen w\u00fcrden, wodurch die freie Wegl\u00e4nge des Lichtes um die Dicke der Ger\u00fcstkeramik (m) und der Zwischenschicht (y) auf z = x verringert werde (Abs. [0009]). Hinzukomme, dass die Zwischenschicht in mehreren Arbeitsg\u00e4ngen auf das Ger\u00fcst aufgebracht und abschlie\u00dfend im Ofen gebrannt werden m\u00fcsse, was zu einem gro\u00dfen Zeit- und Kostenaufwand f\u00fchre (Abs. [0010], [0011]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem zu Grunde, ein System zur Einf\u00e4rbung von keramischem Zahnersatz zu entwickeln, das eine optimale \u00c4sthetik bei minimalem Arbeitsaufwand und bei minimierten Kosten bewirkt (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren gel\u00f6st werden, das wie folgt beschrieben werden kann:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Einf\u00e4rben<\/p>\n<p>1.1 von Dentalkeramiken<br \/>\n1.2 mit Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>2. Die Dentalkeramik:<\/p>\n<p>2.1 Sie werden im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand eingef\u00e4rbt.<br \/>\n2.2 Sie sind transluzent.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) verletzt den Klagepatentanspruch 1 dadurch mittelbar, dass sie die angegriffene Keramik und die angegriffene L\u00f6sung zum Einf\u00e4rben dieser Keramik innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anbietet und an Zahnlabore und Zahntechniker liefert, die ihrerseits zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt sind (\u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Dentalkeramiken und F\u00e4rbel\u00f6sungen stellen Mittel im Sinne der genannten Vorschrift dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und die zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland objektiv geeignet sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSowohl bei den angegriffenen Dentalkeramiken als auch bei den angegriffenen F\u00e4rbemitteln handelt es sich um wesentliche Elemente im Sinne des \u00a7 10 PatG.<br \/>\nEin Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGB, GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren). Aber auch ein im Anspruch nicht genanntes Mittel ist wesentlich, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch erw\u00e4hnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, 2004, 758 (760 f.) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Keramikrohlingen zur Herstellung von Dentalkeramiken durch die Abnehmer genutzt werden (Merkmal 1.1), mithin mit einem wesentlichen Element der Erfindung funktional zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens zusammenwirken.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen L\u00f6sungsmitteln handelt es sich um Metallionen- oder Metallkomplex-L\u00f6sungen im Sinne des Merkmals 1.2 des Klagepatents. Dies folgt aus den von der Kl\u00e4gerin mit den Anlage K 14c und K 15c vorgelegten Sicherheitsdatenbl\u00e4ttern, deren Inhalt die Beklagten nicht entgegengetreten sind. Danach handelt es sich bei den Verletzungsformen um L\u00f6sungen auf Wasserbasis, die Metallionen in Form von Eisen(III)-Chlorid und Erbium(III)-Chlorid enthalten.<br \/>\nSofern die Beklagten in diesem Zusammenhang bestreiten, dass die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin geeignet sind, die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I zu ermitteln, so ist dies vorliegend unerheblich. Die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin erfolgten vor dem Hintergrund einer Verletzungspr\u00fcfung im Hinblick auf das deutsche Patent, DE 199 04 XXX C5, dessen Priorit\u00e4t das Klagepatent in Anspruch nimmt. Denn die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre dieses Schutzrechts, welches die Kl\u00e4gerin in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 22\/15 verteidigt, beansprucht den Schutz einer bestimmten Konzentration (in Gew-%) der Metallionen- bzw. Metallkomplexl\u00f6sung. Darauf kommt es jedoch bei dem vorliegenden Klagepatent nicht an, weshalb sich eine Verletzung bereits auf der Grundlage der au\u00dfergerichtlichen (Werbe)Aussagen der Beklagten zu ihren Produkten ergeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II sind auch objektiv geeignet, um f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Eine objektive Eignung zur Benutzung der Erfindung liegt vor, wenn beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in eine Gestaltung gebracht werden k\u00f6nnen, in der sie im Zusammenhang mit weiteren Elementen von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch machen und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklichen (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Es steht au\u00dfer Streit, dass das Einf\u00e4rben der hergestellten Keramiken mittels des angegriffenen L\u00f6sungsmittels in einem Zustand erfolgt, in dem die Dentalkeramik saugf\u00e4hig ist (Merkmal 2.1), wof\u00fcr auch die Tatsache spricht, dass die Einf\u00e4rbung ausweislich der Verarbeitungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II vor der Sinterung erfolgt (Anlage K 14b, Seite 6 &#8211; 8 und Anlage K 15b ,Seiten 7 &#8211; 13). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter unbestritten vor, dass die Dentalkeramiken auch transluzent sind, wof\u00fcr auch die Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II-ZX2 (\u201eEX2 translucent\u201c) spricht. Aus dem Fehlen des Zusatzes im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II-classic l\u00e4sst sich auch nicht schlie\u00dfen, dass die hiermit hergestellten Keramiken nicht transluzent sind. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II-ZX2 erweist sich nach der Produktbeschreibung (Seite 1 Anlage K 15a) gegen\u00fcber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II-classic als lediglich hochtransluzent, zeigt mithin eine gesteigerte Durchl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II unter anderem auf ihrer in deutscher Sprache abgefassten Internetseite, bietet diese mithin an. Auch eine Lieferung der Verletzungsformen erfolgt \u2013 wie bereits die Testbestellungen der Kl\u00e4gerin aus November 2011 und August 2014 erkennen lassen \u2013 auf entsprechende Bestellung des Anwenders.<\/p>\n<p>Dass s\u00e4mtliche der von der Beklagten zu 1) belieferten Kunden berechtigt w\u00e4ren, die patentierte Erfindung zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Dies w\u00fcrde gem. \u00a7 9 Nr. 3 PatG die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin voraussetzen, wobei es den Beklagten obliegt, diese darzutun und ggf. zu beweisen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 328).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten im Zusammenhang mit den angegriffenen Rohlingen vortragen, dass diese an Dentallabore geliefert werden w\u00fcrden, die zum F\u00e4rben von der Kl\u00e4gerin vertriebene F\u00e4rbel\u00f6sungen einsetzten, bzw. F\u00e4rbemittel von Unternehmen, denen die Kl\u00e4gerin eine Lizenz einger\u00e4umt habe, geht aus dem Vortrag schon nicht hervor, dass ein Vertrieb ausschlie\u00dflich an solche Kunden erfolgt. Aufgrund Hinweise in den Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b), wonach eine problemlose Anwendung der F\u00e4rbel\u00f6sung nur bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den angegriffenen, von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Rohlinge garantiert werden kann, ist ein Vertrieb der Rohlinge an Kunden, die allein F\u00e4rbel\u00f6sungen der Kl\u00e4gerin bzw. von dieser lizensierter Unternehmen einsetzen, aber auch unwahrscheinlich. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weiter auch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den Dentallaboren und Zahntechnikern den Einsatz des Verfahrens auch in dem Fall gestattet, in dem diese die Dentalkeramiken und\/ oder die L\u00f6sungen nicht von ihr beziehen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hingegen gerade vor, dass dies nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II sind von den Verwendern auch gerade zur Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Mal auf die Passagen in den Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b) zu verweisen, denen zu folge eine problemlose Anwendung des angegriffenen L\u00f6sungsmittels nur bei einer Kombination mit dem angegriffenen Rohling garantiert wird. Umgekehrt befindet sich auch in der Verarbeitungsanleitung f\u00fcr den angegriffenen Rohling (in Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II-ZX2) die Empfehlung, diesen nur mit den angegriffenen L\u00f6sungen zu f\u00e4rben (vgl. Anlage B 1, Seite 2, rechte Spalte, Ziff. 5.).<\/p>\n<p>Darauf, ob ein gezielter Hinweis darauf erfolgt, dass die Abnehmer beim Einf\u00e4rben der angegriffenen Keramik mit dem angegriffenen F\u00e4rbemittel von dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch machen, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAufgrund der unter Ziff. 3. aufgezeigten Hinweise ist die Verwendung der angegriffenen Rohlinge und F\u00e4rbel\u00f6sungen durch die Anwender in patentverletzender Art und Weise jedenfalls auch offensichtlich. Denn obwohl auch eine Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils mit einer andere Dentalkeramik oder einem anderen F\u00e4rbemittel m\u00f6glich ist, wird dem Anwender aus seiner Sicht gerade eine Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen empfohlen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Anwender an den Verarbeitungsanleitungen und den darin beschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr ein m\u00f6glichst gutes Ergebnis bei dem Einf\u00e4rbevorgang orientieren wird. Denn er wird annehmen, dass der Lieferant des Produktes mit diesem in besonderer Weise vertraut ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich schlie\u00dflich auch ohne Erfolg darauf, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um allgemein erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 PatG handelt, was zur Zul\u00e4ssigkeit der Vornahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass die Beklagte zu 1) die Abnehmer bewusst dazu veranlasst, eine gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG verbotene Handlung zu begehen (so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2011, Az.: 4a O 124\/10, Seite 25, Anlage K 4).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzen, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung des Anbietens und des Lieferns sowohl der angegriffen Zirkonbl\u00f6cke als auch der F\u00e4rbel\u00f6sung verpflichtet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffenen Rohlingen hat die Kl\u00e4gerin zu Recht ein Unterlassen nur insoweit gefordert, wie es an einem Hinweis darauf fehlt, dass diese ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Klagepatents zur Anwendung gelangen d\u00fcrfen. Im Hinblick auf die angegriffene F\u00e4rbel\u00f6sung kann die Kl\u00e4gerhin hingegen ein Schlechthin-Verbot geltend machen.<\/p>\n<p>Im Falle einer mittelbaren Patentverletzung kann der Verletzte eine unbedingte Unterlassungsverurteilung nur insoweit erwirken, wie das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich in patentverletzender Art und Weise genutzt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.07.2003, Az.: 2 U 124\/01, Rn. 81 \u2013 Antriebsschraubenaufzug, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Bl\u00f6cke auch in nicht patentverletzender Art und Weise technisch und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden k\u00f6nnen. Im Hinblick auf die angegriffene F\u00e4rbel\u00f6sung, die ausschlie\u00dflich zur Einf\u00e4rbung der angegriffenen Dentalkeramiken beworben werden, ist dies hingegen nicht ersichtlich oder von den \u2013 insoweit mit einer sekund\u00e4ren Darlegungslast belasteten Beklagten (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 345) \u2013 vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften f\u00fcr ein Unterlassen jedenfalls nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung. Die festgestellten Handlungen sprechen jedenfalls dagegen, dass der Beklagte zu 2) und zu 3) die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit der Gesellschaft hinreichend \u00fcberwacht und f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge getragen haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die mittelbare Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ebenfalls pers\u00f6nlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gem. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auch Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in dem begehrten Umfang zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichenden Gr\u00fcnde, das Verfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab ist eine Vernichtung des Klagepatents vorliegend nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs ist insbesondere nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Klagepatents wegen fehlenden Patentierbarkeit gem. Artt. 101 Abs. 1 Satz 1, 100 lit. a), 54 ff. EP\u00dc vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird in der Entgegenhaltung D2 nicht offensichtlich und unmittelbar neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Eine Entgegenhaltung ist nur dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung \u00b4344 offenbart jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar ein Verfahren zum Einf\u00e4rben einer Dentalkeramik (im Sinne des Merkmals 1.1) mittels einer Metallionen- oder Metallkomplex-L\u00f6sung (im Sinne des Merkmals 1.2).<\/p>\n<p>Gegenstand der D2 ist ein Verfahren zur Herstellung von Zahnprothesen aus Keramik, wobei patentgem\u00e4\u00df auf das Gipsmodell eines Zahns eine Aufschl\u00e4mmung aufgebracht wird, die aus einer w\u00e4ssrigen Suspension von Metalloxidpartikeln besteht (Anlage B3, Seite 2, letzter Abs.). Nach einer leichten Sinterung dieses hergestellten Unterbaus wird das Zahnmodell mit geschmolzenem Glas gef\u00fcllt, das sich dann in allen offenen Poren des Unterbaus absetzt (Anlage B 3, Seite 3, 1. Abs.), und den Hohlraum zwischen den einzelnen Metalloxidpartikeln schlie\u00dft (Anlage B 3, Seite 3, 3. Abs. und Seite 8, letzter Abs.). Dadurch soll eine impr\u00e4gnierende Wirkung entstehen (Anlage B 3, Seite 8, 2. Abs.). Dem Glas selbst kann dabei ebenfalls eine Menge an Metalloxiden oder Metallen beigef\u00fcgt sein, um der Prothese eine F\u00e4rbung zu verleihen (Anlage B 3, Seite 8, 2. Abs.). Daneben beschreibt die D2 jedoch, den impr\u00e4gnierten Unterbau mit einer oder mehreren Emailleschichten mit unterschiedlichen optischen Eigenschaften und unterschiedlicher F\u00e4rbung zu \u00fcberziehen, um ein m\u00f6glichst nat\u00fcrliches Aussehen der Prothese zu erhalten (Anlage B 3, Seite 9, Abs. 2).<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage offenbart die Lehre der D2 einen keramischen Unterbau sowie ein Glas mit bestimmten Eigenschaften, beispielsweise auch f\u00e4rbenden. Die Keramik wird mit dem (gef\u00e4rbten) Glas beschichtet, um die Hohlr\u00e4ume des Unterbaus aufzuf\u00fcllen. Die Entgegenhaltung spricht insoweit von einer \u201evollst\u00e4ndigen \u00dcberlappung der beiden kontinuierlichen Netze, von denen eines aus [\u2026] Metalloxidpartikeln in fester Phase und das andere aus dem Glas besteht\u201c (Anlage B 3, Seite 3, vorletzter Abs.). Danach kann der Lehre der D2 nicht entnommen werden, dass die das Glas f\u00e4rbenden Partikel au\u00dfer durch das in den Poren abgesetzte Glas in die Keramik durch Austausch von Ionen eindringen, mithin dieses im Sinne des Klagepatents f\u00e4rben. Ein anderer Offenbarungsgehalt ergibt sich auch nicht daraus, dass der Unterbau und das Glaspulver nach dem Inhalt der Entgegenhaltung erhitzt werden (Anlage B 3, Seite 8, vorletzter Abs.). Denn es wird auch als Ergebnis dieses Vorgangs lediglich ein Besetzen der Gesamtheit des Porennetzes des Unterbaus durch das Glas beschrieben (a. a. O.), nicht hingegen eine gegenseitige Durchdringung.<\/p>\n<p>Die nicht fachkundige Kammer hat weiter auch Zweifel daran, dass aus dem Enthaltensein von Metalloxiden oder Metallen in dem Glas ohne weiteres auf das Vorliegen einer Metallionen- oder Metallkomplex-L\u00f6sung geschlossen werden kann. Auf der Grundlage der Beschreibung auf Seite 2, 3. Abs. der Entgegenhaltung (Anlage B 3) \u2013 die sich allerdings auf die in der Aufschl\u00e4mmung enthaltenen Metalloxidpartikel bezieht \u2013 erscheint auch m\u00f6glich, dass die Metalloxide als Suspension, mithin in ungel\u00f6stem Zustand als feste Partikel, vorliegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erfindungsh\u00f6he widerrufen wird.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe stehen etwaige Kombinationen der in Bezug genommenen Entgegenhaltungen der Annahme einer erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht entgegen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Betrachtung, wonach der Fachmann auf Druckschriften zugreift, die sich nicht mit der Einf\u00e4rbung von Dentalkeramiken befassen, sondern auf anderen Technikgebieten liegen, erscheint in unzul\u00e4ssiger Weise r\u00fcckschauend.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entgegenhaltungen \u2018168 (D4), \u2018165 (D5), \u2018304 (D6), \u2018072 (D7), \u2018236 (D8) und WO \u2018650 (D9), die sich allesamt mit dem Einf\u00e4rben keramischer Gegenst\u00e4nde mit Farbt\u00f6nen befassen, die zudem au\u00dferhalb des Farbspektrums nat\u00fcrlicher Z\u00e4hne liegen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kammer kann auch nicht mit dem erforderlichen Ma\u00df an Sicherheit feststellen, dass eine Kombination der D2 mit den Entgegenhaltungen \u2018179 (D10) und GB \u2018872 (D11) aus Sicht des Fachmannes naheliegt.<\/p>\n<p>Aus der D10 und der D11 ist lediglich vorbekannt, einem Keramikpulver f\u00e4rbendes Metalloxid oder eine L\u00f6sung eines Metalloxids beizugeben und sodann aus der Mischung einen Keramikrohling herzustellen. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann kein erkennbarer Anlass, die in der Entgegenhaltung D2 zur Herbeif\u00fchrung eines nat\u00fcrlich Aussehens der Keramik vorgeschlagene L\u00f6sung einer Emaillebeschichtung (Anlage B 3, Seite 9, 2. Abs.) durch eine Metallionen- bzw. -komplex-L\u00f6sung, wie in den Entgegenhaltungen offenbart, auszutauschen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine Kombination der D10 bzw. D11 mit der \u2018951 (D12) bzw. der EP \u2018897 (D13) lassen sich gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme einer erfinderischen T\u00e4tigkeit jedenfalls insoweit finden, als die D12 und die D13 jeweils am Stand der Technik, also dem Aufbringen zus\u00e4tzlicher F\u00e4rbeschichten, festhalten (Anlage B 13, Seite 8, Z. 36 \u2013 Seite 9, Z.1 und Anlage B 14, Seite 3, Sp. 4, Z. 16 \u2013 19).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag die technisch nicht fachkundige Kammer auch nicht zu erkennen, dass es der Lehre des Klagepatents an der Ausf\u00fchrbarkeit im Sinne von Art. 83 EP\u00dc fehlt.<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung enth\u00e4lt jedenfalls hinreichende Angaben und Beispiele, die f\u00fcr eine Ausf\u00fchrbarkeit der Lehre sprechen.<\/p>\n<p>So kann der Fachmann den Abs\u00e4tzen [0014] und [0015] n\u00e4heres zu dem L\u00f6sungsmittel (\u201ew\u00e4ssrige oder alkoholische Basis\u201c) sowie Beispiele bevorzugter Salze oder Komplexe entnehmen. Aus dem Absatz [0017] enth\u00e4lt der Fachmann weiter Angaben zu etwaigen bevorzugten Konzentrationsintervallen. Die Patentbeschreibung enth\u00e4lt in den Abs\u00e4tzen [0028] \u2013 [0035] weiter Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen die Transparenz, die Helligkeit, die Rot-Gr\u00fcn- bzw. die Gelb-Blauverschiebung in Abh\u00e4ngigkeit zu ausgew\u00e4hlten Konzentrationen bestimmter Metallionen- bzw. -komplex-L\u00f6sungen angegeben sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagten aus der Einschr\u00e4nkung des Patents DE 199 04 XXX, welches f\u00fcr die Priorit\u00e4t des Klagepatents ma\u00dfgeblich ist, Anhaltspunkte f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents herleiten, entfaltet dies jedenfalls vorliegend keine indizielle Bedeutung. Aus dem pauschalen Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang lassen sich keine konkreten Gr\u00fcnde entnehmen, die ihrem Inhalt nach auch f\u00fcr das Klagepatent gelten und deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Einschr\u00e4nkung desselben f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 50 % und auf den Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 25 % entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2514 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Mai 2016, Az.\u00a04a O 48\/15<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6309","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6309","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6309"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6309\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6310,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6309\/revisions\/6310"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6309"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6309"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6309"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}