{"id":6306,"date":"2016-05-12T17:00:01","date_gmt":"2016-05-12T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6306"},"modified":"2017-09-25T09:31:39","modified_gmt":"2017-09-25T09:31:39","slug":"4a-o-4715-bauelement-zur-waermedaemmung-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6306","title":{"rendered":"4a O 47\/15 &#8211; Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung (3)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2513<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Mai 2016, Az.\u00a04a O 47\/15<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 21\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich groben Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem aber h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen (BGH GRUR 2012, 1279 \u2013 DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT). Dazu geh\u00f6rt aber nicht blo\u00df eine fehlende Marktbeobachtung, vielmehr m\u00fcssen Umst\u00e4nde festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gl\u00e4ubiger einer Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248 \u2013 Fluch der Karibik).<\/em><\/li>\n<li><em>Aus der blo\u00dfen Kenntnis der Wettbewerbereigenschaft folgt noch keine weitere Beobachtungspflicht. Andernfalls w\u00fcrde dies zu einer \u2013 weder vom Gesetzgeber noch von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen \u2013 allgemeinen Marktbeobachtungspflicht f\u00fchren.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, wobei sich die Belegvorlage nur auf die Angaben zu den Ziffern I.1.b) und I.1.c) erstreckt und wobei die Angaben zu den bezahlten Preisen und den Verkaufsstellen erst f\u00fcr eine Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind, schriftlich oder in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Bauelemente, insbesondere des Typs \u201eA Stahlanschluss B\u201c, \u201eA Stahlanschluss C\u201c, \u201eA Holzanschluss D\u201c und \u201eA Holzanschluss E\u201c, zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem zu betonierenden Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben, die sich durch den Isolierk\u00f6rper hindurch erstrecken, beidseits vorstehen und mit dem Geb\u00e4udeteil und dem Au\u00dfenteil zu verankern sind,<\/p>\n<p>wobei die in Richtung des Au\u00dfenteiles vorstehenden Bewehrungsst\u00e4be zumindest teilweise einen Abstandhalter aufweisen, der das Au\u00dfenteil gegen\u00fcber dem Isolierk\u00f6rper auf Abstand h\u00e4lt und zur Bildung eines die Hinterl\u00fcftung des Anschlussbereiches gew\u00e4hrleistenden Zwischenraumes dient,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder gebraucht hat und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen;<br \/>\nb)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nf)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<br \/>\n2.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisses an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selbstst\u00e4ndig vorzunehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, im Zeitraum vom 09.03.2005 bis zum 29.02.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.2. und I.3. (Verurteilung zur Vernichtung und R\u00fcckruf) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR, hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1 (Verurteilung zu Auskunft) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu III. (Kostenentscheidung) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 750 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Auskunftserteilung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 29.02.1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Patents DE 195 28 XXX vom 24.06.1995 in deutscher Sprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 13.01.1999 ver\u00f6ffentlicht. Derzeit ist gegen das Klagepatent kein Rechtsbestandsverfahren anh\u00e4ngig. Die maximale Schutzdauer des Klagepatents ist am 29.02.2016 abgelaufen.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem zu betonierenden Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eBauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem zu betonierenden Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (1) mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben (2, 3, 4), die sich durch den Isolierk\u00f6rper (1) hindurch erstrecken, beidseits vorstehen und mit dem Geb\u00e4udeteil und dem Au\u00dfenteil zu verankern sind, dadurch gekennzeichnet, dass die in Richtung des Au\u00dfenteiles vorstehenden Bewehrungsst\u00e4be (2, 3, 4) zumindest teilweise einen Abstandhalter (5, 15, 25, 35) aufweisen, der das Au\u00dfenteil gegen\u00fcber dem Isolierk\u00f6rper (1) auf Abstand h\u00e4lt und zur Bildung eines die Hinterl\u00fcftung des Anschlussbereiches gew\u00e4hrleistenden Zwischenraumes dient.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt einen Vertikalschnitt durch ein Bauelement f\u00fcr den Anschluss von Balkonplatten aus Ortbeton.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem D\u00e4mmelemente mit den Bezeichnungen \u201eA Stahlanschluss B\u201c, \u201eA Stahlanschluss C\u201c, \u201eA Holzanschluss D\u201c und \u201eA Holzanschluss E\u201c (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen B und D weisen die auf der nachfolgend eingeblendeten Abbildung dargestellte Form auf (Anlage K8, Seite 4, obere Abbildung):<\/p>\n<p>Der Aufbau der weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspricht im Wesentlichen dem oben dargestellten Bauelement.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verlange die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre weder, dass der Zwischenraum zwischen Au\u00dfenteil und Isolierk\u00f6rper mehrere Zentimeter betrage, noch, dass er sich \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des Isolierk\u00f6rpers erstrecke. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenraum nicht derart ausgestaltet sein, dass eine vertikale Luftstr\u00f6mung erreicht werde. Ein zumindest teilweise vorhandener Kontakt zwischen Au\u00dfenteil und Abstandhalter sei unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sommer 2014 Kenntnis erlangt zu haben. Die Einrede der Verj\u00e4hrung greife mithin nicht ein. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits vor dem Jahr 2011 vertrieben habe.<\/p>\n<p>Nachdem die maximale Schutzdauer des Klagepatents abgelaufen war, haben beide Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf den von Kl\u00e4gerseite urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter wechselseitiger Stellung von Kostenantr\u00e4gen \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Abstandhalter sei sowohl urs\u00e4chlich als auch notwendig daf\u00fcr, den Isolierk\u00f6rper und das Au\u00dfenteil voneinander zu beabstanden. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall, da die Knagge, nach Auffassung der Beklagten ein Teil des Au\u00dfenteils, in direktem Kontakt zum Isolierk\u00f6rper steht, was unstreitig ist. Nach Meinung der Beklagten m\u00fcsse der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenraum zwischen Isolierk\u00f6rper und Au\u00dfenteil mehrere Zentimeter tief und au\u00dferdem so angeordnet sein, dass eine vertikale Luftstr\u00f6mung und damit eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Hinterl\u00fcftung gew\u00e4hrleistet seien. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei welchen sich die Knagge und die Justierplatte unstreitig \u00fcber nahezu die gesamte Breite des Bauelements erstrecken, nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, selbst bei festgestellter Patentverletzung tr\u00e4fe sie kein Verschulden. Sie habe durch ihre Patentanw\u00e4lte bereits im Jahr 2011 \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob der von ihr zu diesem Zeitpunkt optisch \u00fcberarbeitete, in dieser Form streitgegenst\u00e4ndliche Stahlanschluss von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Auf Grund der als Anlage B4 vorgelegten Korrespondenz habe die Beklagte vollst\u00e4ndig auf ihre Berater vertrauen d\u00fcrfen, die keinen Eingriff in das Klagepatent h\u00e4tten feststellen k\u00f6nnen. Ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seien davon ausgegangen, dass auch die Kl\u00e4gerin den Bestand des Klagepatents als schwach einsch\u00e4tzte und deshalb eine Konfrontation vermeiden w\u00fcrde. Auch in den im Jahr 2014 stattfindenden Gespr\u00e4chen mit der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten ihre Berater \u2013 die der Beklagten \u2013 immer wieder bekr\u00e4ftigt, dass sie keine Risiken s\u00e4hen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie behauptet, die Kl\u00e4gerin habe schon im Jahr 1998 von der Herstellung und dem Vertrieb der lediglich optisch etwas ver\u00e4nderten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Kenntnis erlangt und legt hierzu als Anlage B5 ein Schreiben der Kl\u00e4gerin vor, in welchem sich diese an einen Bautr\u00e4ger wendet und mitteilt, dass sie die auf einer Baustelle verwendeten Stahlanschl\u00fcsse, die von einer anderen Firma produziert und von der Firma F einbetoniert worden seien, f\u00fcr mangelhaft halte. Jedenfalls ergebe sich nach ihrer Auffassung hieraus eine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von ihren Handlungen \u2013 denen der Beklagten &#8211; im Jahr 1998. Dar\u00fcber hinaus bestehe bei der Kl\u00e4gerin zumindest fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in Bezug auf die in den als Anlagen B6 und B8 vorgelegten Prospekten abgebildeten Ausf\u00fchrungsformen, die in den Jahren 2005 bzw. 2010 ver\u00f6ffentlicht worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG und \u00a7\u00a7 259, 242 BGB zu. Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht mit der Einrede der Verj\u00e4hrung behaftet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem zu betonierenden Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben, die sich durch den Isolierk\u00f6rper hindurch erstrecken, beidseits vorstehen und mit dem Geb\u00e4udeteil und dem Au\u00dfenteil zu verankern sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die DE-PS 43 41 935, in welcher derartige Bauelemente beispielsweise offenbart sind. Diese Bauelemente aus dem Stand der Technik gestatten es, vorkragende Betonteile, insbesondere Balkonplatten, mit der entsprechenden Zwischendecke eines Geb\u00e4udes zu verbinden, wobei die sonst \u00fcblichen W\u00e4rmebr\u00fccken weitestgehend eliminiert werden. Nach dem Klagepatent setzen sich diese Bauelemente in der Praxis immer st\u00e4rker durch und sind inzwischen in zahlreichen Ausf\u00fchrungsformen bekannt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), neue Anwendungsgebiete zu erschlie\u00dfen, konkret die Bauelemente dahingehend zu verbessern, dass sie nicht nur f\u00fcr vorkragende Au\u00dfenteile aus Beton, sondern auch aus anderen Werkstoffen, etwa aus Holz, geeignet sind. Gleichzeitig soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bauelement aber auch Vorteile bei Au\u00dfenteilen aus Beton aufweisen und unabh\u00e4ngig vom Baustoff des Au\u00dfenteiles sollen die W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften in vollem Umfang gewahrt bleiben.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll durch ein Bauelement, wie in Anspruch 1 offenbart, gel\u00f6st werden. Der Hauptanspruch 1 kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/p>\n<p>1. Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem zu betonierenden Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil,<\/p>\n<p>2. bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (1)<\/p>\n<p>3. mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben (2, 3, 4),<br \/>\n3.1 die sich durch den Isolierk\u00f6rper (1) hindurch erstrecken,<br \/>\n3.2 beidseits vorstehen<br \/>\n3.3 und mit dem Geb\u00e4udeteil und dem Au\u00dfenteil zu verankern sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>4. die in Richtung des Au\u00dfenteiles vorstehenden Bewehrungsst\u00e4be (2, 3, 4) zumindest teilweise einen Abstandhalter (5, 15, 25, 35) aufweisen,<br \/>\n4.1 der das Au\u00dfenteil gegen\u00fcber dem Isolierk\u00f6rper (1) auf Abstand h\u00e4lt und<br \/>\n4.2 zur Bildung eines die Hinterl\u00fcftung des Anschlussbereiches gew\u00e4hrleistenden Zwischenraumes dient.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDavon ausgehend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 des Klagepatentanspruchs 1 nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 4.1, wonach die in Richtung des Au\u00dfenteiles vorstehenden Bewehrungsst\u00e4be zumindest teilweise einen Abstandhalter aufweisen, der das Au\u00dfenteil gegen\u00fcber dem Isolierk\u00f6rper auf Abstand h\u00e4lt, wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichem Anspruchswortlaut handelt es sich bei dem Abstandhalter um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauelement, welches in irgendeiner Form eine Verbindung zu zumindest einem Teil der Bewehrungsst\u00e4be hat und der sich r\u00e4umlich zumindest auch zwischen Isolierk\u00f6rper und Au\u00dfenteil befindet. Ferner muss ein konstruktionsbedingt notwendiger Kontakt zwischen Abstandhalter und Isolierk\u00f6rper auf der einen und Au\u00dfenteil auf der anderen Seite bestehen, damit nach der weiteren Lehre des Klagepatents gerade hierdurch die Bildung eines Zwischenraums zur Hinterl\u00fcftung geschaffen wird. Dies bedeutet, dass der Abstandhalter nicht den gesamten Raum zwischen Isolierk\u00f6rper und Au\u00dfenteil ausf\u00fcllen darf und dass ein technisch relevanter Bereich zur Hinterl\u00fcftung des Au\u00dfenteils bestehen bleiben muss. Weitere konstruktive Vorgaben macht der Anspruchswortlaut nicht. Dies deckt sich mit den Ausf\u00fchrungen in Spalte 1, Zeilen 45 f. der Klagepatentbeschreibung, in welchem es hei\u00dft, dass sich f\u00fcr die konstruktive Ausbildung des Abstandhalters verschiedene M\u00f6glichkeiten bieten. Der Fachmann bleibt mithin bei der Wahl der Konstruktion des Abstandhalters im Wesentlichen frei.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nInsbesondere folgt aus Anspruch und Beschreibung nicht, dass ein \u201eauf Abstand halten\u201c bedeutet, dass es absolut keine Ber\u00fchrung, noch nicht einmal eine punktuelle, zwischen Au\u00dfenteil und Isolierk\u00f6rper geben darf. Bei der Patentauslegung ist auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sichtweise ist eine konstruktionsbedingte irgendwie geartete Verbindung zwischen Au\u00dfenteil und Isolierk\u00f6rper notwendig, um die Kr\u00e4fte \u00fcber diese beiden Elemente \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Dies wird dem Fachmann schon dadurch deutlich, dass zumindest \u00fcber die im Anspruch genannten Bewehrungsst\u00e4be eine Verbindung der Elemente besteht. Die weitere Ausgestaltung des Au\u00dfenteils und wie im \u00dcbrigen eine sichere Verbindung der Elemente zu erfolgen hat, l\u00e4sst der Patentanspruch hingegen offen. Es werden weder bestimmte Anschlussvarianten ausgeschlossen noch wird zwingend eine bestimmte Variante vorgesehen. Mit der Anschlussweise befasst sich die Lehre des Klagepatents nicht. Sie statuiert lediglich Vorgaben hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung von Isolierk\u00f6rper und Abstandhalter.<\/p>\n<p>Der Fachmann schlie\u00dft es nach dem Klagepatent nicht aus, dass das Au\u00dfenteil zumindest teilweise in direktem Kontakt zum Isolierk\u00f6rper steht. Aus funktionaler Sicht soll durch das Vorsehen eines Abstandhalters eine hinreichende Hinterl\u00fcftung des Au\u00dfenteils erfolgen. Aus dem Umstand, dass das Klagepatent einen Abstandhalter vorsieht, der ausweislich s\u00e4mtlicher Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents b\u00fcndig mit dem Au\u00dfenteil abschlie\u00dft und der nach Spalte 1, Zeilen 45 ff. der Klagepatentschrift dauerhaft im Bauwerk verbleiben kann, schlie\u00dft der Fachmann, dass es zur hinreichenden Hinterl\u00fcftung des Au\u00dfenteils nicht notwendig ist, dass dieses in seiner gesamten Au\u00dfenschnittfl\u00e4che frei bleibt. Denn schon allein durch das Vorsehen eines dauerhaft verbauten Abstandhalters wird wenigstens ein Teil des Au\u00dfenteils abgedeckt. Dass innerhalb des Zwischenraums noch weitere konstruktive Elemente vorhanden sein d\u00fcrfen, schlie\u00dft der Fachmann aus Figur 6 der Klagepatentschrift, die innerhalb des Zwischenraums eine Muffe (30) als weiteres Bauelement vorsieht. Mithin werden f\u00fcr den Fachmann keine Anschlussvarianten ausgeschlossen, in welchen Teilbereiche des Au\u00dfenteils mit dem Isolierk\u00f6rper in Kontakt stehen, so lange ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Zwischenraum weiterhin existiert. Auch verlangt der Anspruchswortlaut nicht, dass der Abstandhalter allein urs\u00e4chlich f\u00fcr die Beabstandung von Au\u00dfenteil und Isolierk\u00f6rper ist. Der Wortlaut ist insoweit offen formuliert und ist, wie oben dargelegt, an Hand der Beschreibung nicht einschr\u00e4nkend auszulegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine bestimmte Breite des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Abstands wird durch den Klagepatentanspruch ebenfalls nicht vorgegeben. Zwar spricht die Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeile 25 von einem Abstand von mehreren Zentimetern. Allerdings wird hier lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, Die Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen jedoch eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht einfach reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des Vorgenannten handelt es sich bei der Justierplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Abstandhalter, der das Au\u00dfenteil und den Isolierk\u00f6rper auf Abstand h\u00e4lt im Sinne von Merkmal 4.1. Die Justierplatte erm\u00f6glicht einen 1,5 Zentimeter breiten Abstand zwischen Au\u00dfenteil und Isolierk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Hierbei ist es unerheblich, dass laut der als Anlage K8 vorgelegten Produktspezifikation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Anschlussvariante vorgesehen ist, in welcher das Au\u00dfenteil neben der Verbindung \u00fcber die Justierplatte und die Bewehrungsst\u00e4be auch noch \u00fcber eine mit der Montageplatte des Au\u00dfenteils verschwei\u00dfte Knagge mit dem Isolierk\u00f6rper verbunden ist.<\/p>\n<p>Zum einen handelt es sich bei der Justierplatte um dasjenige Bauteil, welches f\u00fcr die Wahrung des Abstands zwischen Au\u00dfenteil und Isolierk\u00f6rper haupturs\u00e4chlich ist. Denn die Justierplatte tritt mit dem Teil des Isolierk\u00f6rpers in Kontakt, der \u00fcber eine hierin verbaute Befestigungsvorrichtung aus Metall eine zus\u00e4tzliche Verst\u00e4rkung aufweist, so dass bei einer Entwicklung von Druck auf die Justierplatte diese nicht in den Isolierk\u00f6rper hineingedr\u00fcckt werden kann. Die Knagge hingegen liegt an dem aus Kunststoff bestehenden, verformbaren Isolierk\u00f6rper an, so dass sie bei einem Druckaufbau diesem nicht in gleicher Weise standhalten kann wie die Justierplatte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Justierplatte jedenfalls in dem nicht mit der Knagge verbundenen Teilbereich der Montageplatte miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Beabstandung des Au\u00dfenteils von dem Isolierk\u00f6rper, was nach der vorgenannten Auslegung hinreichend f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfe Abstandhalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, n\u00e4mlich die Justierplatte, dient zur Bildung eines die Hinterl\u00fcftung des Anschlussbereiches gew\u00e4hrleistenden Zwischenraumes im Sinne von Merkmal 4.2.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch stellt es unter Betrachtung des Gesamtzusammenhangs von Anspruchswortlaut und Beschreibung in das Belieben des Fachmanns, wie der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenraum konstruktiv auszugestalten ist. Insbesondere findet sich in der Klagepatentschrift keine Einschr\u00e4nkung auf vertikal \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des Au\u00dfenteils verlaufende Zwischenr\u00e4ume, wie von Beklagtenseite vorgetragen. Dies folgt auch nicht aus den in den Figuren der Klagepatentschrift wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen. Zum einen sind Ausf\u00fchrungsbeispiele, wie oben dargelegt, nicht geeignet, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre einzuschr\u00e4nken. Dar\u00fcber hinaus offenbaren die Figuren des Klagepatents lediglich eine Quersicht auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Konstruktion, aus der \u00fcberhaupt nicht ersichtlich ist, ob sich die dort offenbarten Abstandhalter nicht auch \u00fcber die gesamte Breite des Au\u00dfenteils erstrecken. Die schriftliche Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele schweigt sich hierzu ebenfalls aus. An keiner Stelle der Klagepatentschrift finden sich Angaben dazu, dass bestimmte Str\u00f6mungskan\u00e4le zu bilden sind, so dass der Fachmann in der Wahl der Breite des Abstandhalters v\u00f6llig frei bleibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Justierplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dient zumindest auch der Bildung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zwischenraums. Durch das Vorsehen der Justierplatte, die kleiner ist als die Montageplatte des Au\u00dfenteils, wird eine Feuchtigkeitsabgabe des Au\u00dfenteils an den Stellen, die frei von Justierplatte und Knagge sind, erm\u00f6glicht. Hierbei ist es unerheblich, dass sich die Justierplatte \u00fcber nahezu die gesamte Breite des Isolierk\u00f6rpers erstreckt. Denn zum einen ist das Erm\u00f6glichen eines vertikalen Luftstroms nach der Lehre des Klagepatents nicht notwendig. Dar\u00fcber hinaus wird ein solcher vertikaler Luftstrom bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sogar dadurch erm\u00f6glicht, dass sich die Justierplatte nicht \u00fcber die gesamte Breite des Isolierk\u00f6rpers erstreckt, sondern an beiden Seiten ein kleiner Randbereich frei bleibt, wie auf der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K10, Abbildung 2 auf Seite 7) gezeigt.<\/p>\n<p>Eine komplette Umstr\u00f6mung der Au\u00dfenteils und damit eine Luftstr\u00f6mung in vertikaler Richtung werden damit sogar erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Die Beklagte handelte schuldhaft. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Ein Verschulden scheidet nicht wegen der von Beklagtenseite vorgetragenen patentanwaltlichen Beratung im Vorfeld der Benutzungsaufnahme und der Auffassung der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fielen nicht in den Schutzumfang des Klagepatents, aus. An die Sorgfaltspflicht desjenigen, der das Bestehen eines Schutzrechts kennt und der lediglich irrig annimmt, der von ihm hergestellte Gegenstand falle nicht darunter, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1964, 606). Hier muss der Verletzer besondere Umst\u00e4nde vortragen, die der Annahme seines Verschuldens entgegenstehen (BGH GRUR 1976, 579 \u2013 Tylosin). Die Freizeichnung \u00fcber die Einholung eines sachkundigen Rats, z.B. durch Einschaltung eines Patentanwalts, ist nicht ohne Weiteres m\u00f6glich. Es erspart insbesondere keine sorgf\u00e4ltige eigene Pr\u00fcfung der Sachlage. Will sich der Verletzer gleichwohl durch Einholung eines Gutachtens vom Verschulden befreien, so obliegt es ihm, dieses Gutachten dem Gericht zur Pr\u00fcfung vorzulegen, damit dieses pr\u00fcfen kann, ob das Gutachten tats\u00e4chlich eine \u00fcberzeugende und nachpr\u00fcfbare Begr\u00fcndung eines wirklichen Sachkenners enth\u00e4lt (BGH GRUR 1959, 478).<\/p>\n<p>Aus den von Beklagtenseite als Anlagenkonvolut B4 vorgelegten Dokumenten l\u00e4sst sich nicht ersehen, ob die eingeschalteten Patentanw\u00e4lte \u00fcberhaupt ein Verletzungsgutachten erstellt und der Beklagtenseite \u00fcbermittelt haben, geschweige denn, wie der patentanwaltliche Rat ausgefallen ist. Die als Anlage B4 vorgelegten Emails befassen sich lediglich mit der Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Parallelpatents. Dar\u00fcber hinaus enthalten die vorgelegten Dokumente keinerlei Aussage zu einer m\u00f6glichen Nichtverletzung des Klagepatents. Allein auf Grundlage der vorgelegten Dokumente durfte die Beklagte mithin nicht auf eine Nichtverletzung vertrauen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfer-vorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs bestehen ebenfalls ein R\u00fcckruf- und ein Vernichtungsanspruch nach Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs.1, Abs. 3 PatG.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Schadenersatz und die entsprechenden Annexanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.12.2011 sind nicht mit der Einrede der Verj\u00e4hrung behaftet.<\/p>\n<p>Derartige Anspr\u00fcche verj\u00e4hren nach \u00a7\u00a7 199, 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Kl\u00e4ger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, bzw. h\u00e4tte Kenntnis erlangen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Parteivertrags l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin bzw. ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits vor dem Jahr 2014 positive Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt haben. Die von der Beklagten vorgelegten Beweismittel sind insoweit unergiebig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus dem als Anlage B5 vorgelegten Schreiben folgt lediglich, dass Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin auf einer Baustelle waren und sahen, dass auf dieser ein D\u00e4mmelement von einem \u201eanderen Hersteller\u201c verbaut worden ist. Die Beklagte wird in dem Schreiben mit keinem Wort erw\u00e4hnt. Eine Kenntnis der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Person des Schuldners l\u00e4sst sich mithin gerade nicht herleiten. Dar\u00fcber hinaus verh\u00e4lt sich das Schreiben nicht dazu, ob gerade eine der konkreten, angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei dem Bauvorhaben verwendet worden war, so dass sich aus dem Schreiben ebenfalls keine positive Kenntnis vom Anspruchsgrund ergibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus den als Anlagen B6 bis B8 vorgelegten Prospekten bzw. der Gebrauchsmusterschrift folgt nichts anderes, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den dort gezeigten Stahlanschl\u00fcssen um angegriffene Ausf\u00fchrungsformen handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Eine positive Kenntnis der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus der Vorlage von Prospekten nicht.<\/p>\n<p>Aber auch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis l\u00e4sst sich nicht herleiten. Sie liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich groben Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem aber h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen (BGH GRUR 2012, 1279 \u2013 DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT). Dazu geh\u00f6rt aber nicht blo\u00df eine fehlende Marktbeobachtung, vielmehr m\u00fcssen Umst\u00e4nde festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gl\u00e4ubiger einer Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248 \u2013 Fluch der Karibik). Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen reichen f\u00fcr eine solche grobe Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 1998 wusste, dass die Beklagte ebenfalls Stahlanschl\u00fcsse f\u00fcr Balkone herstellt, so war sie nicht verpflichtet, die Beklagte als Marktteilnehmerin weiter kontinuierlich zu beobachten. Aus der blo\u00dfen Kenntnis der Wettbewerbereigenschaft folgt noch keine weitere Beobachtungspflicht. Andernfalls w\u00fcrde dies zu einer \u2013 weder vom Gesetzgeber noch von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen &#8211; allgemeinen Marktbeobachtungspflicht f\u00fchren.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf den erledigten Teil des Rechtsstreits waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO konnte demnach \u00fcber die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der urspr\u00fcnglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei unterlegen w\u00e4re. Wegen der Begr\u00fcndung wird Bezug genommen auf die vorgenannten Ausf\u00fchrungen zur widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte.<\/p>\n<p>Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass nach \u00a7 283 ZPO zu gew\u00e4hren. Zum einen hat der letzte Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 06.04.2016 die Beklagte vor Ablauf der Wochenfrist nach \u00a7 132 Abs. 1 ZPO erreicht. 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