{"id":6302,"date":"2016-05-31T17:00:22","date_gmt":"2016-05-31T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6302"},"modified":"2016-08-25T07:21:00","modified_gmt":"2016-08-25T07:21:00","slug":"4a-o-4015-lithiumsilicatrohling","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6302","title":{"rendered":"4a O 40\/15 &#8211; Lithiumsilicatrohling"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2511<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Mai 2016, Az.\u00a04a O 40\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Lithiumsilicatrohling in Form eines Lithiumsilicatmaterials, das Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt, wobei der Rohling einen Halter aufweist, um ihn in einer Maschine zu befestigen, und wobei der Lithiumsilicatrohling nach einem Verfahren herstellbar ist, bei dem<\/p>\n<p>(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, welches Keime enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Bildung von Lithiummetasilicatkristallen geeignet sind, und<\/p>\n<p>(d) das Glasprodukt aus Stufe (c) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur unterworfen wird, die h\u00f6her als die erste Temperatur ist, um den Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2013 begangen hat, und unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen \u2013 im Hinblick auf die Angaben nach lit. b) und lit. c) unter Vorlage von Belegen (in Kopie), n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen \u2013, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Domain, der Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagnen,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben f\u00fcr lit. f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 09.02.2014 zu machen sind; und<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, bei der Belegvorlage geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen;<br \/>\n3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.01.2014 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 103 62 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagen befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Il. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 08.02.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer l.1. bezeichneten, seit dem 09.02.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Deutschen Patents DE 103 62 XXX B3 (nachfolgend kurz: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent geht auf eine Teilanmeldung zur\u00fcck, deren Stammanmeldung am 07.08.2003 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Stammanmeldung des Klagepatents erfolgte am 17.03.2005. Die Hinterlegung der Teilanmeldung, die zum Klagepatent f\u00fchrte, erfolgte am 18.02.2013. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.01.2014 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLithiumsilicatrohling und dessen Verwendung\u201c. In seiner urspr\u00fcnglich erteilten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eLithiumsilicatrohling in Form eines Lithiumsilicatmaterials, das Lithiummetasilicat als eine Hauptkristallphase enth\u00e4lt, wobei der Rohling einen Halter aufweist, um ihn in einer Maschine zu befestigen.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. In einem von der Beklagten eingeleiteten Einspruchsverfahren hielt das Deutsche Patent- und Markenamt das Klagepatent mit Beschluss vom 04.11.2015 (Anlage rop B18) in einer beschr\u00e4nkten Fassung aufrecht. Die Einspruchsabteilung hielt unter dem Aspekt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung die Aufnahme eines konkreten Keimbildungsmittels, n\u00e4mlich P2O5, als Hauptkomponente des Ausgangsglases sowie die Aufnahme der Verfahrensschritte (a) bis (d) f\u00fcr erforderlich (Anlage rop B18, S. 8). Unter dem Aspekt der fehlenden Neuheit im Verh\u00e4ltnis zu der Entgegenhaltung DE 197 50 XXX A1 (Anlage D2 im Einspruchsverfahren, nachfolgend: DE\u2018XXX) erachtete die Einspruchsabteilung den Zusatz \u201eaber kein La2O3\u201c in dem Verfahrensschritt (a) f\u00fcr notwendig (Anlage rop B18, S. 11). Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legten beide Parteien Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner beschr\u00e4nkten Fassung, die von der Einspruchsabteilung aufrecht erhalten wurde:<\/p>\n<p>\u201eLithiumsilicatrohling in Form eines Lithiumsilicatmaterials, das Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt, wobei der Rohling einen Halter aufweist, um ihn in einer Maschine zu befestigen, und wobei der Rohling nach einem Verfahren herstellbar ist, bei dem<\/p>\n<p>(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, welches Keime enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Bildung von Lithiummetasilicatkristallen geeignet sind, und<\/p>\n<p>(d) das Glasprodukt aus Stufe (c) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur unterworfen wird, die h\u00f6her als die erste Temperatur ist, um den Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicatkristallen als eine Hauptkristallphase zu erhalten.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 1 zeigt beispielhaft ein Temperaturprofil im Rahmen der Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohlings.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob auch gegen die Erteilung des Stammpatents Einspruch (Az.: 103 36 913.9). Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass die technische Lehre des Stammpatents Lanthanoxid (La2O3) nicht ben\u00f6tige, weshalb darauf verzichtet werden k\u00f6nnte und formulierte einen Hilfsantrag, der den Passus, \u201eaber kein La2O3\u201c enthielt. Vor diesem Hintergrund gaben die Parteien in der Anh\u00f6rung am 04.11.2015 zu Protokoll (Anlage B43):<\/p>\n<p>\u201eDie Patentinhaberin f\u00fchrt aus, dass gem\u00e4\u00df dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2c vom 04.11.2015 die Schmelze des Ausgangsglases kein La2O3 enth\u00e4lt und daraus folgt, dass der nach diesem Verfahren hergestellte Rohling kein La2O3 enth\u00e4lt.<br \/>\nDieser Formulierung wird von beiden Seiten zugestimmt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Produkte f\u00fcr Zahn\u00e4rzte und -techniker in Deutschland, unter anderem das Produkt \u201eA\u201c, wobei es sich um einen Lithiumsilicat-Glaskeramik-Rohling zur Herstellung dentaler Restaurationen (insbesondere Inlays, Onlays, Teilkronen, Veneers, Konten im Front- und Seitenzahnbereich sowie Einzelzahnversorgungen im Front- und Seitenzahnbereich auf Implantat-Abutments) handelt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in insgesamt acht verschiedenen Farben und jeweils zwei verschiedenen Transluzenzstufen (T = Translucent und HT= High Translucent) erh\u00e4ltlich. In Abh\u00e4ngigkeit zur Farb-Transluzenz-Kombination werden die Produkte wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich bezeichnet:<\/p>\n<p>Die Bestellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann \u00fcber den Webshop der Beklagten unter der Adresse https:\/\/B.com erfolgen, in dem auch die zur Bearbeitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hin zur dentalen Restauration erforderlichen computergesteuerten CAD\/CAM-Materialien erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die chemische Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist wie folgt:<br \/>\nDaneben enthalten sowohl das Ausgangsmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst Lanthanoxid (La2O3). Dieses ist in Form von Verunreinigungen in dem Ausgangsmaterial CeO2 mit einem Anteil von &lt; 0,05 Gew.-% enthalten, was zu einer Menge von Lanthanoxid in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Anteil von &lt; 0,001 Gew.-% f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollzieht sich in zwei Stufen. Nach der ersten Stufe, der sog. Formgebung, wird der Block, der im Glaszustand vorliegt, thermisch behandelt (zweite Stufe), so dass eine Keimbildung erm\u00f6glicht wird. Nach der initialen Keimbildung entstehen erste Kristalle, die zunehmend wachsen, so dass das Glas keramische Eigenschaften erh\u00e4lt. Die dritte Stufe wird bei dem Anwender nach Herstellung der dentalen Restauration durch diesen vollzogen, indem der Block durch eine finale Kristallisation in einer dentalen Brenneinheit seine endg\u00fcltigen \u00e4sthetischen und physikalischen Eigenschaften erh\u00e4lt. Diese letzte W\u00e4rmebehandlung erfolgt bei einer Temperatur von 700\u00b0 bis 950\u00b0 Grad \u00fcber eine Dauer von etwa 5 bis 30 min. Die drei beschriebenen Stufen lassen sich in einem schematischen Temperatur-\/ Zeitverlauf wie folgt darstellen:<br \/>\nAus dem nach Durchf\u00fchrung der zweiten Stufe vorliegenden Block wird mittels computergesteuerter maschineller Bearbeitung durch Schleifen in einer CAM-Einheit die Restauration herausgearbeitet. Die Bl\u00f6cke sehen zur Herstellung einer dentalen Restauration durch maschinelle Bearbeitung eine Halterung vor, mittels derer sie in einer Bearbeitungsmaschine befestigt werden k\u00f6nnen. Wegen des genauen Bearbeitungsprozesses von dem Block hin zu der Restauration wird auf Verarbeitungsanleitung (Anlage rop B7) Bezug genommen, die die Beklagte auf ihrer Internetseite mit der Adresse http:\/\/www.C.com zum Download bereith\u00e4lt, sowie auf die Kurzanleitung, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beigef\u00fcgt ist (Anlage rop B10), verwiesen.<\/p>\n<p>Im Juli 2008 kam es zwischen der Beklagten und dem D-Institut (im Folgenden: D) zu ersten Gespr\u00e4chen zur Erforschung und Entwicklung einer neuen Dentalkeramik auf der Basis von Lithiumsilicat, ab Oktober 2008 war auch die E GmbH beteiligt. Auf der Grundlage eines Forschungsprogramms \u201eF\u201c (vgl. Untersuchungsbericht vom 30.07.2009, Anlage B9) wurde in der Folgezeit die Zusammensetzung des Grundglases mit den Bestandteilen SiO2, Li2O, K2O und Al2O3 f\u00fcr eine Glaskeramik erforscht. Auf von der Beklagten so bezeichnete \u201eLizenzvereinbarungen\u201c zwischen den Beteiligten im November 2009 kam es am 23.12.2009 zur Anmeldung eines Patents mit der Bezeichnung \u201eG\u201c (vgl. Offenlegungsschrift, DE 10 2009 060 XXX, Anlage B12). Am 02.11.2010 kam es zu einer weiteren Patentanmeldung. Am 27.04.2010 wurde eine Produktionsanlage zur Herstellung von Glaskeramikproben am D in H in Augenschein genommen und einzelne Prozessschritte demonstriert. Am 15.10.2010 wurde f\u00fcr das Produkt der Beklagten mit der Bezeichnung \u201eI\u201c \u2013 einem Vorg\u00e4ngerprodukt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine CE-Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung abgegeben (Anlage B29a). Am 02.11.2010 meldeten die Beteiligten ein weiteres Patent, DE 10 2010 050 XXX A1, unter der Bezeichnung: \u201eJ\u201c an (Offenlegungsschrift Anlage B27). Im Juli 2011 wurde schlie\u00dflich eine Produktionsanlage mitsamt automatisiertem F\u00f6rderband bei dem D zur Herstellung von Lithiumsilicatrohlingen aufgestellt. Im M\u00e4rz 2013 wurde eine Glaskeramik unter der Bezeichnung \u201eA\u201c beworben und die Markteinf\u00fchrung f\u00fcr Herbst 2013 angek\u00fcndigt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents, sowohl in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung als auch in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die im Rahmen des Einspruchsverfahrens abge\u00e4nderte Fassung des Anspruchs 1, wonach kein Lanthanoxid enthalten sein d\u00fcrfe, sei so zu verstehen, dass La2O3 nicht in einer Menge enthalten sein d\u00fcrfe, die eine technische Wirkung hinsichtlich der visuell wahrnehmbaren Farbe erziele. Unsch\u00e4dlich sei hingegen, wenn Lanthanoxid als Folge der \u00fcblichen Unreinheit von Stoffen in einer gewissen Menge als Nebenbestandteil in dem Ausgangsmaterial enthalten sei. Spurenmengen von &lt;0,001 Gew.-% seien ungeeignet, einen Effekt auf die visuell wahrnehmbare Farbe des dentalen Produkts auszu\u00fcben. Lanthanoxid d\u00fcrfe patentgem\u00e4\u00df nicht absichtlich zum Ausgangsglas hinzugef\u00fcgt werden. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemessene Anteil von Lanthanoxid beruhe nur auf Verunreinigungen und sei ohne technischen Effekt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf in ihrem Auftrag durchgef\u00fchrte Untersuchungen unterschiedlicher Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass diese stets einen Gehalt von Lithiummetasilicat, der jedenfalls \u00fcber 20 Vol.-% liege, aufweise.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst diejenigen Antr\u00e4ge, die im Folgenden als hilfsweise geltend gemachte Antr\u00e4ge dargestellt sind, als Antr\u00e4ge in der Hauptsache gestellt.<\/p>\n<p>Nach der Einspruchsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 04.11.2015 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage ge\u00e4ndert. Sie begehrt nun in der Hauptsache Unterlassung, Auskunfts- und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Pflicht zum Leisten einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz dem Grunde nach, orientiert an der einschr\u00e4nkend aufrechterhaltenen Fassung des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Ihre urspr\u00fcnglichen Hauptantr\u00e4ge, die an der Ursprungsfassung des Hauptanspruchs 1 orientiert sind, macht die Kl\u00e4gerin nunmehr noch hilfsweise f\u00fcr den Fall geltend, dass die Kammer eine Verletzung des Klagepatents in der Fassung des Einspruchsverfahrens ablehnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.b es bei Meidung eines vorn Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Lithiumsilicatrohling in Form eines Lithiumsilicatmaterials, das Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt, wobei der Rohling einen Halter aufweist, um ihn in einer Maschine zu befestigen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>sowie ferner die (zuerkannten) Antr\u00e4ge zu Ziffer I.2, I.3, I.4 und II.1 und II.2, im hilfsweisen Antrag allerdings zur\u00fcckbezogen auf die in der vorstehenden Ziff. I.1.b bezeichneten Handlungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 04.11.2015 eingelegten Beschwerden (BPatG 14 W (pat) 3\/16) auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>I. der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebots oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagte, die der Klage\u00e4nderung widerspricht, h\u00e4lt diese f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre weder in der Ursprungsfassung noch in der Fassung, die sie durch das Einspruchsverfahren erhalten habe.<\/p>\n<p>Das Ausgangsglas, aus dem die Schmelze hergestellt wird, m\u00fcsse \u2013 entsprechend der Patentbeschreibung \u2013 die Komponenten (SiO2, Li2O, K2O, Al2O3) und das Keimbildungsmittel P2O5 in einer konkreten, n\u00e4mlich der im Folgenden dargestellten, Zusammensetzung aufweisen:<br \/>\nLithiummetasilicat sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich in einer Menge von 8,35 Vol.-% enthalten. Dies f\u00fchre aus dem beanspruchten Bereich heraus. Denn patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase vorliegen.<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe das Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c so, dass Lanthanoxid allenfalls in einem technisch unvermeidbaren Umfang in einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform enthalten sein d\u00fcrfe. Bei Seltenen Erden (wie Ceroxid) sei eine Reinheit von 6N (entspricht einer Verunreinigung von 0,0001 %) ohne weiteres kommerziell erh\u00e4ltlich. Technisch erzielbar sei sogar eine Reinheit von 8N. Auf eine hieraus resultierende, unvermeidbare Verunreinigung mit Lanthanoxid sei das Klagepatent mit dem Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c beschr\u00e4nkt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege bei Zugrundelegung der Werte der Kl\u00e4gerin der Lanthanoxidanteil um den Faktor 270 h\u00f6her, als bei Verwendung von Ceroxid mit einer Reinheit von 6N.<\/p>\n<p>Weiterhin k\u00f6nne der Fachmann aus der Klagepatentschrift (in der ge\u00e4nderten Fassung) nicht erkennen, ab wann Lanthanoxid kein technischer Effekt zukomme, wobei er aufgrund des ihm bekannten Stands der Technik wisse, dass auch bereits geringe Mengen von Lanthanoxid eine technische Wirkung erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Tests der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop B11) w\u00fcrden an Untersuchungsfehlern leiden. Insbesondere sei es bei der Probenpr\u00e4paration zu Verunreinigungen gekommen, die die Informationen zum amorphen, das hei\u00dft dem nicht-kristallinen Anteil, verf\u00e4lschen w\u00fcrden, was sich spiegelbildlich auf den daneben verbleibenden Anteil der Kristallphase auswirke. Auch sei die von dem privaten Gutachter der Beklagten angegebene Fehlerwahrscheinlichkeit nicht nachvollziehbar. Zudem habe jedes der sich nach der Farb-Transluzenz Kombination unterscheidenden Produkte eine unterschiedliche Zusammensetzung.<\/p>\n<p>Es versto\u00dfe weiter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Passus des Patentanspruchs, wonach \u201ekein Lanthanoxid\u201c eingesetzt werden d\u00fcrfe, sei dahingehend zu verstehen, dass Lanthan\/ Lanthanoxid nicht bewusst eingesetzt werden, wohl aber als Teil der Verunreinigung der Ausgangskomponenten vorhanden sein d\u00fcrfe. Damit setze sie sich in Widerspruch zu ihrem Vortrag im Rahmen des Einspruchsverfahrens das Stammpatent betreffend, wonach die Schmelze des Ausgangsglases kein La2O3 enthalte und daraus gefolgt werden kann, dass auch der nach diesem Verfahren hergestellte Rohling kein La2O3 enth\u00e4lt (vgl. Protokoll zur m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung v. 04.11.2015, Seite 3, Anlage B 45).<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt sich weiter f\u00fcr berechtigt, eine unter den Schutzbereich des Klagepatents fallende angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu nutzen, weil ihr auf der Grundlage der dargestellten und zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitigen Forschungs- und Entwicklungshistorie der Beklagten, der E GmbH und dem D in den Jahren 2008 \u2013 2013 ein Vorbenutzungsrecht zustehe. Dabei handele es sich auch um den f\u00fcr die Vorbenutzung ma\u00dfgeblichen Zeitraum, weil das Klagepatent wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht den Anmeldetag des Stammpatents in Anspruch nehmen k\u00f6nne, so dass auf den Tag der Hinterlegung der Teilanmeldung des Klagepatents abzustellen sei.<\/p>\n<p>Die von ihr, der Beklagten, im Rahmen des Einspruchsverfahrens eingelegte Beschwerde werde zudem zu einem vollst\u00e4ndigen Widerruf des Klagepatents f\u00fchren.<\/p>\n<p>An der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents fehle es bereits vor dem Hintergrund der Stammanmeldung, die als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen sei, weil es \u2013 wie auch bei der Beurteilung des privaten Vorbenutzungsrechts \u2013 auf den Stand der Technik im Zeitpunkt der Hinterlegung der Teilungsanmeldung (18.02.2013) ankomme.<\/p>\n<p>Weiter sei im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigter Stand der Technik fehlerhaft ausgelegt worden. Die Entgegenhaltung DE 24 51 121 (= D3 im Einspruchsverfahren; Anlage B34) sei neuheitssch\u00e4dlich. Jedenfalls liege der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann aber bei einer Kombination der genannten Entgegenhaltungen mit dem Aufsatz von H\u00f6land\/Beall \u201eClassic-ceramic technology\u201c (= D11 im Einspruchsverfahren; Anlage B35), ver\u00f6ffentlicht im Jahr 2002, nahe. Bei dem von der Kl\u00e4gerin vertretenen weiten Verst\u00e4ndnis des Merkmals \u201ekein Lanthanoxid\u201c w\u00fcrden sich jedenfalls Abgrenzungsprobleme zur DE \u2018XXX ergeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Entstehung eines privaten Vorbenutzungsrechts sowie der Aussetzung des Verfahrens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 31.03.2016 (Bl. 245 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin sich in der Hauptsache nunmehr auf die beschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents st\u00fctzt, ist dies jedenfalls sachdienlich im Sinne von \u00a7 263, 2. Alt. ZPO. W\u00fcrde man die Einbeziehung der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung des Klagepatents nicht zulassen, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin darauf verwiesen, einen weiteren, neuen Rechtsstreit anh\u00e4ngig zu machen, in dem dann ein Gro\u00dfteil des bisher eingef\u00fchrten Prozessstoffes gegenst\u00e4ndlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die in der Hauptsache geltend gemachten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB wegen der unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 in seiner aufrecht erhaltenen Fassung zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Lithiumsilicatrohling, der einfach durch maschinelle Verarbeitung geformt und anschlie\u00dfend zu geformten Produkten mit hoher Festigkeit umgewandelt werden kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt einleitend einen gestiegenen Bedarf an Materialien, die mit Hilfe computergesteuerter Fr\u00e4smaschinen zu dentalen restaurativen Produkten, wie beispielsweise Kronen, Inlays und Br\u00fccken verarbeitet werden k\u00f6nnen (Abs. [0002] der Klagepatentschrift in der Fassung, die sie durch die Entscheidung im Einspruchsverfahren erhalten hat; im Folgenden: KPS-EV). Ein so verwendbares Material muss neben optischen Eigenschaften, die das Aussehen der nat\u00fcrlichen Z\u00e4hne imitieren (Transluzenz, F\u00e4rbung), weitere Eigenschaften aufweisen, die in einem gewissen Spannungsverh\u00e4ltnis zueinander stehen. W\u00e4hrend es im Rahmen des Herstellungsprozesses eine relativ niedrige Festigkeit zeigen sollte, um eine einfache und schnelle Verarbeitung ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abnutzung der Werkzeuge zu erm\u00f6glichen (Abs. [0005] KPS-EV), ist nach Abschluss der Herstellungsarbeiten eine m\u00f6glichst hohe Festigkeit und chemische Best\u00e4ndigkeit w\u00fcnschenswert. Die dentalen restaurativen Produkte k\u00f6nnen erst dadurch die Funktion des nat\u00fcrlichen Zahnmaterials \u00fcbernehmen, wobei die genannten Eigenschaften \u00fcber eine lange Zeitspanne aufrechterhalten werden sollen; und zwar auch dann, wenn sie permanent in Kontakt mit Fl\u00fcssigkeiten in der Mundh\u00f6hle sind (Abs. [0004] KPS-EV).<\/p>\n<p>Aus dem in der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Stand der Technik sind Materialien f\u00fcr eine CAD\/CAM-Verarbeitung bekannt, die das Klagepatent jedoch als f\u00fcr eine leichte maschinelle Verarbeitung nachteilig beschreibt (Abs. [0005] KPS-EV).<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6ren Lithiumdisilicat-Glaskeramiken wie sie in DE-A-197 50 XXX offenbart werden. Sie weisen eine kristalline Lithiumdisilicatphase auf und erhalten dadurch eine hohe Festigkeit und Z\u00e4higkeit. Die maschinelle Verarbeitung des Materials nimmt jedoch eine sehr lange Dauer in Anspruch und f\u00fchrt zu einer sehr hohen Abnutzung des Werkzeugs (Abs. [0007] KPS-EV). Des Weiteren zeigen die maschinell verarbeiteten Restaurationen eine nur geringe Kantenfestigkeit, das hei\u00dft, es sind Teile der Restauration, die eine nur geringe Dicke im Bereich von wenigen 1\/10 mm haben, instabil (Abs. [0007] KPS-EV).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt weitere Dokumente aus dem Stand der Technik in Bezug, die sich zu den Kristallphasen von Lithiummetasilicat und Lithiumdisilicat verhalten. So h\u00e4tten Untersuchungen von Borom gezeigt, dass eine Lithiumdisilicat-Glaskeramik zun\u00e4chst in unterschiedlichen Mengen als metastabile Lithiummetasilicatphase kristallisieren kann, und eine solche Glaskeramik mit Lithiummetasilicat als Hauptphase eine im Vergleich zu einer Glaskeramik, die lediglich eine Lithiumdisilicatphase enth\u00e4lt, verringerte Festigkeit zeige (Abs. [0010] KPS-EV). Es fehle jedoch bisher an einer systematischen Erforschung, weshalb bei einigen Zusammensetzungen die beschriebene metastabile Lithiummetasilicatphase entstehe und andere Zusammensetzungen lediglich in Form der Disilicatphase kristallisieren und eine Metasilicatphase nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent diskutiert neben Lithiumdisilicat-Glaskeramiken auch andere Materialien, aus denen mittels maschineller Verarbeitung Restaurationen hergestellt werden. So seien aus der EP-B-774 993 und der EP-B-817 597 keramische Materialien auf der Basis von Al2O3 oder ZrO2 bekannt. Diese werden zun\u00e4chst in einem ungesinterten Zustand verarbeitet und anschlie\u00dfend gesintert, um die Festigkeit des Materials zu erh\u00f6hen (Abs. [0008] KPS-EV). Als im Zusammenhang mit diesem Material nachteilig beschreibt das Klagepatent die Tatsache, dass das keramische Material im Rahmen des Sinterprozesses eine Schrumpfung von bis zu 50 % bezogen auf das Volumen (bzw. bis zu 30 % linearer Schrumpfung) durchl\u00e4uft. Die Materialien lassen deshalb die Herstellung einer Restauration mit einer exakten Dimension, wie sie beispielsweise bei mehrgliedrigen Br\u00fccken erforderlich ist, nicht zu (Abs. [0008] KPS-EV).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), ein Material bereitzustellen, das mit Hilfe computergest\u00fctzter Fr\u00e4s- und Schleifverfahren geformt und anschlie\u00dfend zu hochfesten Dentalprodukten umgewandelt werden kann, die eine hohe chemische Best\u00e4ndigkeit und ausgezeichnete optische Eigenschaften besitzen und eine drastisch reduzierte Schrumpfung w\u00e4hrend der abschlie\u00dfenden Umwandlung zeigen (Abs. [0011] KPS-EV).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll durch einen Lithiumsilicat-Rohling, wie in Anspruch 1 offenbart, gel\u00f6st werden. Der Hauptanspruch 1 kann (in der Fassung, die er im Rahmen des Einspruchsverfahrens erhalten hat) in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/p>\n<p>BH1 Lithiumsilicatrohling<\/p>\n<p>BH2 in Form eines Lithiumsilicatmaterials, das Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>BH3 wobei der Rohling einen Halter aufweist, um ihn in einer Maschine zu befestigen,<\/p>\n<p>BH4 und wobei der Rohling nach einem Verfahren herstellbar ist, bei dem<\/p>\n<p>BH4(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>BH4(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>BH4(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, welches Keime enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Bildung von Lithiummetasilicatkristallen geeignet sind,<\/p>\n<p>BH4(d) und das Glasprodukt aus Stufe (c) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur unterworfen wird, die h\u00f6her als die erste Temperatur ist, um den Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicatkristallen als eine Hauptkristallphase zu erhalten.<br \/>\n2.<br \/>\nDavon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale BH2 und BH4(a) einer n\u00e4heren Auslegung.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 14 Satz 2 PatG). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze) zu ermitteln ist. Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 (413) \u2013 Kettenradanordnung). Bei der nach dieser Ma\u00dfgabe vorzunehmenden Auslegung ist vorliegend \u2013 wovon auch die Einspruchsabteilung ausgegangen ist (vgl. Seite 7 d. Beschlusses vom 04.11.2015, Anlage rop B18) \u2013 die Sicht eines berufserfahrenen Diplomingenieurs der Fachrichtung Werkstofftechnik mit langj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Optimierung von Dentalmaterial ma\u00dfgeblich.<br \/>\na)<br \/>\nBei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Lithiummetasilicat handelt es sich um eine Hauptkristallphase im Sinne von Merkmal BH2, wonach der Rohling patentgem\u00e4\u00df \u201ein Form eines Lithiumsilicatmaterials, das Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt\u201c vorliegen muss. Die Beklagte scheint dieses Merkmal auch zuletzt nur im Rahmen des Bestreitens der Verletzung der Unteranspr\u00fcche abzustreiten (vgl. Duplik, S. 16 ff. = Bl. 210 ff. GA).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut selbst enth\u00e4lt keine mengenm\u00e4\u00dfige Angabe zur Quantifizierung der Lithiummetasilicatkristalle als Hauptkristallphase. Danach ist vielmehr ausreichend, wenn Lithiummetasilicatkristalle in einer Menge vorhanden sind, die geeignet ist, das Material mittels computerunterst\u00fctzter Schleifverfahren m\u00f6glichst einfach und ohne starken Verschlei\u00df der eingesetzten Werkzeuge zu verarbeiten (Abs. [0024], [0041] KPS-EV). Dabei ist lediglich bevorzugt, dass die Lithiummetasilicatkristallphase 20 bis 50 Vol.-% und insbesondere 30 \u2013 40 Vol.-% des Lithiumsilicatmaterials bildet (Abs. [0023] KPS-EV). Der Fachmann versteht unter der Angabe des Lithiummetasilicatkristalls als Hauptkristallphase unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung und des erfindungswesentlichen Zwecks (Schaffung eines leicht zu verarbeitenden Materials) weiter, dass damit eine Abgrenzung zu unerw\u00fcnschten, anderen Kristallphasen vorgenommen werden soll, deren Bildung vermieden oder zumindest beschr\u00e4nkt werden soll (Abs. [0039], [0042] KPS-EV). Als ein solches ist ihm nach dem dargestellten Stand der Technik insbesondere Lithiumdisilicat bekannt, dass zu einer wesentlich gr\u00f6\u00dferen Festigkeit des Materials f\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal BH(2) feststellen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der angegriffene Rohling Lithiummetsilicat-Kristalle enth\u00e4lt. Der Anteil der Lithiumsilicat-Kristalle ist \u2013 was im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreichend ist \u2013 auch hinreichend, um eine kosten- und zeitsparende Verarbeitungsm\u00f6glichkeit des Rohlings zu gew\u00e4hrleisten. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt auch nicht vor, dass sich in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weitere Kristallphasen (neben Lithiummetsilicat-Kristallen) befinden, so dass sich daraus automatisch ergibt, dass die Lithiummetsilicat-Kristalle die Hauptphase bilden. Darauf, mit welchem Volumenanteil die Lithiummetasilicat-Kristalle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthalten sind, nach der Behauptung der Beklagten lediglich mit einem Anteil von 8,35 Vol.-%, kommt es nach alledem nicht an.<br \/>\nb)<br \/>\nMerkmal BH4(a) sieht hinsichtlich der Schmelze des Ausgangsglases vor, dass diese die \u201eAnfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3\u201c, enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\n(1)<br \/>\nNach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes trifft der Patentanspruch keine Aussage dar\u00fcber, in welcher prozentualen chemischen Zusammensetzung und in welchem Verh\u00e4ltnis zueinander die Anfangskomponenten als Hauptkomponenten in dem Ausgangsglas enthalten sein m\u00fcssen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs, insbesondere mit den Merkmalen BH4(c) und BH4(d), entnimmt der Fachmann der Angabe der n\u00e4her bezeichneten Anfangskomponenten lediglich, dass diese in einer Menge vorhanden sein m\u00fcssen, die die Keimbildung f\u00fcr die sp\u00e4tere Ausbildung der Lithiummetasilicatkristalle zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auch bei Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung ergibt sich das Erfordernis einer konkreten (im Sinne einer nach Gew.-% bezifferbaren) Menge der in dem Patentanspruch n\u00e4her genannten Anfangskomponenten bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht. Der Fachmann entnimmt der Patentbeschreibung aus Abs. [0012] KPS-EV den erfindungswesentlichen Gedanken, ein Material zu schaffen, das maschinell leicht verarbeitet werden kann und sich gleichzeitig f\u00fcr eine dentale Restauration eignet. Dies kann aus der Sicht des Fachmannes unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Inhalts der Patentbeschreibung auch durch ein Ausgangsglas erfolgen, das die einzelnen Komponenten in Mengen enth\u00e4lt, die von den beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen abweichen. Die Patentbeschreibung gibt zwar eine bevorzugte, konkrete chemische Zusammensetzung der Anfangskomponenten an (Abs. [0016] KPS-EV, vgl. auch Abs. [0014]). Dabei handelt es sich jedoch um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Wie sich aus der weiteren Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels zudem ergibt, l\u00e4sst das Klagepatent selbst zu, dass eine Abweichung der in Abs. [0016] KPS-EV genannten Mengen vorgenommen wird. In Abs. [0017] KPS-EV hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Passage \u201e&#8230;unabh\u00e4ngig voneinander\u2026\u201c bedeutet, dass zumindest eine der bevorzugten Mengen gew\u00e4hlt ist und dass es demzufolge nicht notwendig ist, dass alle Komponenten in den bevorzugten Mengen vorhanden sind.\u201c<\/p>\n<p>Eine weitere (sich von der Zusammensetzung der Anfangskomponenten des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels unterscheidende) Zusammensetzung der Anfangskomponenten ist in Abs. [0014] KPS-EV erw\u00e4hnt, wobei es sich aber ebenfalls um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich veranlasst auch Abs. [0013] KPS-EV zu keiner einschr\u00e4nkenden Auslegung. Sofern dort ausgef\u00fchrt ist, dass nur die Verwendung \u201eeines Ausgangsglases mit sehr spezieller Zusammensetzung\u201c eine patentgem\u00e4\u00dfe Glaskeramik liefert, so entnimmt der Fachmann dem Passus nicht, dass sich die Spezialit\u00e4t der Zusammensetzung neben den Hauptkomponenten als solchen weiter auch durch eine konkrete mengenm\u00e4\u00dfige Zusammensetzung kennzeichnet.<\/p>\n<p>Nach alledem l\u00e4sst sich der Patentbeschreibung auch nicht entnehmen, dass weitere Komponenten als die in dem Patentanspruch angegebenen, nicht in einer Menge vorhanden sein d\u00fcrfen, die mit derjenigen der n\u00e4her bezeichneten Komponenten identisch ist oder sogar dar\u00fcber hinaus geht. Insbesondere zeigen die Unteranspr\u00fcche 13 und 14 KPS-EV, in denen unter anderem mit ZnO, Na2O, MEIIO und ZrO2 weitere Ausgangskomponenten in einer Menge genannt sind, die an diejenige der in dem Patentanspruch 1 bezeichneten Anfangskomponenten K2O, Al2O3 und P2O5 heranreicht, dem Fachmann, dass auch eine solche Zusammensetzung erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit Merkmal BH4(a) verlangt, dass die Schmelze des Ausgangsglases \u201ekein Lanthanoxid\u201c enth\u00e4lt, erfordert dies weder die absolute Reinheit des Ausgangsglases von diesem Stoff noch die Reduzierung des Lanthanoxidanteils auf das technisch Unvermeidliche. Vielmehr darf Lanthanoxid nicht mit einem Anteil vorhanden sein, bei dem es einen technischen Effekt haben k\u00f6nnte. Verunreinigungen ohne erfindungsrelevanten technischen Effekt stehen der Merkmalsverwirklichung demgegen\u00fcber nicht entgegen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Teilmerkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c ergibt sich aus dem grammatikalischen Aufbau des Merkmals BH4(a) zun\u00e4chst kein zwingendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass lediglich im Zusammenhang mit den Komponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 von den Hauptkomponenten die Rede ist, wohingegen der Anschluss des Passus \u201eaber kein La2O3\u201c sich auf einen Ausschluss von Lanthanoxid schlechthin, auch als Nebenbestandteil, bezieht. Die Grammatik des Anspruchs l\u00e4sst vielmehr auch eine Deutung zu, anhand derer \u201eaber kein La2O3\u201c als eine auf \u201eals Hauptkomponenten\u201c zur\u00fcckbezogene Erg\u00e4nzung zu verstehen ist. Mit anderen Worten l\u00e4sst sich der Anspruchswortlaut dahingehend verstehen, dass Lanthanoxid nur als Hauptkomponente ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Der Zusatz \u201eaber kein Lanthanoxid\u201c wurde im Zuge des Einspruchsverfahrens in den Anspruchswortlaut aufgenommen. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend neben dem Anspruch selbst, der Beschreibung und der Zeichnungen (\u00a7 14 S. 1 PatG) auch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschr\u00e4nkungsbeschlusses des DPMA (Anlage rop B18) bei der Auslegung heranzuziehen. Wenn ein Patent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren abge\u00e4ndert wurde, treten die die Abweichung von der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung behandelnden Entscheidungsgr\u00fcnde an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung. Die Entscheidungsgr\u00fcnde des Rechtsbestandsverfahrens sind insoweit bei der Auslegung wie die Patentbeschreibung zu ber\u00fccksichtigen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Kap. A., Rn. 68 m. w. N.).<\/p>\n<p>Aus Abschnitt [0013] KPS-EV, der offenbart, dass sich \u00fcberraschenderweise gezeigt hat, dass es durch die Verwendung eines Ausgangsglases mit speziellen Komponenten und eines speziellen Verfahrens m\u00f6glich ist, Rohlinge mit Lithiummetasilicatphasen herzustellen, die noch kein Lithiumdisilicat aufweisen, folgt f\u00fcr den Fachmann, dass die in dem nachfolgenden Abschnitt genannten speziellen Anfangskomponenten, die auch im Patentanspruch aufgef\u00fchrt werden, zur Herstellung dieser Lithiummetasilicatphasen notwendig sind. S\u00e4mtliche genannten Materialien sind mithin f\u00fcr den Fachmann wesentlich, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck zu erreichen. Soweit der Anspruchswortlaut also ein Weglassen von Lanthanoxid als Anfangskomponente fordert, schlie\u00dft der Fachmann unter technisch-funktionaler Betrachtungsweise, dass nach der Lehre des Klagepatents kein Lanthanoxid als erfindungswesentliche Komponente, also mit einer technischen Funktion, der Schmelze beigef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Den Umkehrschluss, dass damit \u00fcberhaupt kein Lanthanoxid in der Schmelze enthalten sein darf, zieht der Fachmann allerdings nicht. Aus funktionaler Betrachtung ist es unsch\u00e4dlich, wenn Lanthanoxid in Spuren, z.B. durch Verunreinigungen, und ohne die Bewirkung einer Ver\u00e4nderung des Ausgangsglases enthalten ist. Das gilt umso mehr als nach den beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen, wie sie auch in die beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung Eingang gefunden haben (Abs. [0016], [0031] KPS-EV und Tabelle III, Bsp. 3 KPS-EV), CeO2 als Ausgangsmaterial eingesetzt werden kann und dieses nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht v\u00f6llig frei von Lanthanoxid erh\u00e4ltlich ist \u2013 was dem Fachmann auch bekannt ist. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ein \u00e4u\u00dferst geringer Lanthanoxidanteil als Folge der Verunreinigung von CeO\u00b2 unsch\u00e4dlich. Zwar mag die Vorgabe \u201ekein Lanthanoxid\u201c dazu f\u00fchren, dass die Verwendung von CeO\u00b2 mit einem hohen Anteil an Lanthanoxid aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchrt. Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn der Anteil des Lanthanoxids einen Wert erreicht, bei dem ein f\u00fcr die Lehre des Klagepatents relevanter technischer Effekt eintritt. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Klagepatent dem Fachmann aufgibt, bei der Wahl von CeO\u00b2 als Ausgangsstoff diesen Stoff zwingend in der h\u00f6chsten (ggf. nur kommerziell erh\u00e4ltlichen) Reinheitsklasse zu verwenden. Vielmehr finden sich im Klagepatent keine direkten Vorgaben f\u00fcr die Reinheit des CeO\u00b2.<\/p>\n<p>Der Fachmann gewinnt auch daraus, dass das Klagepatent \u2013 wie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Abschnitt [0021] KPS-EV vortr\u00e4gt \u2013 \u201edie Null kennt\u201c kein anderes Verst\u00e4ndnis. Denn aus dem blo\u00dfen Umstand, dass \u2013 in anderem Zusammenhang \u2013 ein Konzentrationsintervall, beginnend mit 0 Gew-% genannt ist, zieht der Fachmann keine zwingenden R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Bedeutung des Merkmals \u201ekein Lanthanoxid\u201c. Zudem k\u00f6nnte an dieser Stelle ein Anteil von 0,01 % gerundet ohne weiteres als Null zu verstehen sein.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die in der DE \u2018XXX genannten Druckschriften (vorgelegt als Anlagen B 48 \u2013 B 52) vortr\u00e4gt, der Fachmann deute die Angabe \u201ekein\u201c, \u201ekeinerlei\u201c und \u201efrei von\u201c als (absolut) \u201eNull\u201c, so sind vorliegend schon keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass der Fachmann die Lehre des Klagepatents im Lichte dieser Druckschriften versteht. Das gilt insbesondere deshalb, weil ihm die DE \u2018XXX gerade als Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, von dem sich das Klagepatent abzugrenzen sucht (Abs. [0007] KPS-EV). Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts selbst zu ermitteln ist (BGH, GRUR 1999, 909 (912) \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.10.2015, Az. I-15 U 25\/14, S. 15), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909 (912) \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten, nach deren Vortrag das allgemeine Fachwissen des Fachmannes darstellende Druckschriften (vorgelegt als Anlagen B 53 \u2013 B 56). Danach sei der Fachmann, so die Beklagte, gewohnt, dass ihm auch kleinste Mengen bei Zusammensetzungen angegeben w\u00fcrden, so dass er dies auch hinsichtlich der vorliegend gesch\u00fctzten Lehre erwarten w\u00fcrde. Dass der Fachmann bei seinem Verst\u00e4ndnis des Merkmals \u201ekein Lanthanoxid\u201c im Rahmen des Klagepatents von den vorgelegten Druckschriften ausgeht, erscheint bereits deshalb fernliegend, weil die technische Wirkung, die dem Lanthanoxid darin jeweils zugeschrieben wird, sich von derjenigen unterscheidet, die ihm nach der Klagepatentschrift zukommt. W\u00e4hrend Metalloxiden nach Abs. [0015] KPS-EV, die nach der Ursprungsfassung der Klagepatentschrift auch in Form von Lanthanoxid vorliegen konnten (Abs. [0016] KPS), die Funktion zukommt, die Farbe des endg\u00fcltigen dentalen Produkts so zu gestalten, dass es zu der nat\u00fcrlichen Zahnfarbe des jeweiligen Patienten passt (Abs. [0019] KPS-EV), soll Lanthanoxid nach den vorgelegten Druckschriften entweder eine Wirkung im Hinblick auf die Entglasung (WO 03\/022763 A2, S. 3, letzt. Abs., Anlage B53 und EP 0 742 578 A2, S. 4, Z. 8, Anlage B 54) oder auf den Brechungsindex, die Dispersion und die Oberfl\u00e4chenspannung (EP 0 738 243 B1, S. 3, Z. 58 \u2013 S. 4, Z. 2, Anlage B55) entfalten.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Anspruchswortlaut. Zwar ist eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche nicht zul\u00e4ssig. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf also nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Gerade Zahlen- und Ma\u00dfangaben, zu denen auch die Verwendung des Begriffes \u201ekein\u201c zu z\u00e4hlen ist, sind im Regelfall eng an ihrem w\u00f6rtlichen Sinngehalt auszulegen. Im Regelfall bestimmt eine abschlie\u00dfende Zahlenangabe den Gegenstand des Patentanspruchs abschlie\u00dfend (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, Kap. A., Rn. 150). Allerdings geht der Fachmann bei einem funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis, wie es auch bei Zahlen- und Ma\u00dfgaben geboten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.04.2007, Az.: I-2 U 4\/06, Rn. 75, zitiert nach juris), \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 gerade nicht davon aus, dass er die Anwesenheit von Lanthanoxid vollst\u00e4ndig vermeiden muss.<\/p>\n<p>Eine solche Auslegung deckt sich schlie\u00dflich auch mit dem Inhalt der Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschr\u00e4nkungsbeschlusses. Hier hei\u00dft es auf Seite 10, 5. Abs. (Anlage rop B18), dass die Entgegenhaltung DE \u2018XXX im Gegensatz zum Klagepatent ausschlie\u00dflich Rezepturen offenbare, die Lanthanoxid als eine Anfangskomponente enthalten und es daher als erfindungswesentliche Komponente verstehen. Mithin ist im Umkehrschluss das Vorhandensein von Lanthanoxid als nicht erfindungswesentliche Komponente unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren zun\u00e4chst versucht hatte, die Formulierung \u201eim Wesentlichen frei von\u201c in den Anspruchswortlaut aufnehmen zu lassen, angesichts des drohenden Widerrufs wegen fehlender Neuheit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung DE \u2018XXX ihren Antrag aber weiter beschr\u00e4nken musste. \u00c4u\u00dferungen des Anmelders\/Inhabers d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich, da nicht explizit vom Gesetz als Auslegungsmaterial erw\u00e4hnt, nicht zur Auslegung des Patents herangezogen werden. Sie k\u00f6nnen allerdings unter Umst\u00e4nden als Indiz f\u00fcr die Ansicht des Fachmanns herangezogen werden (K\u00fchnen, Hb. der Patentverl., 8. Aufl. A 67). Allerdings spielt es f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs grunds\u00e4tzlich keine Rolle, was f\u00fcr ein Gegenstand patentf\u00e4hig gewesen w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, I-2 U 74\/14 \u2013 S. 15 f.). Es ist mithin f\u00fcr die Frage der Verletzung unerheblich, ob eine Auslegung, bei welcher Spuren von Lanthanoxid in der Schmelze unter den Patentanspruch fielen, zu einer Neuheitssch\u00e4dlichkeit der Entgegenhaltung DE \u2018XXX f\u00fchrt oder nicht.<br \/>\nbb)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal BH4(a) feststellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird aus einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausgangsschmelze herstellt (hierzu unter (1)) und enth\u00e4lt kein Lanthanoxid im Sinne des Klagepatents (hierzu unter (2)).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die chemische Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die in dem Merkmal n\u00e4her bezeichneten Stoffe enth\u00e4lt, mithin diese als Komponenten in dem Ausgangsglas vorhanden sind. Diese sind vor dem Hintergrund des dargelegten Verst\u00e4ndnisses von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch als Hauptkomponenten zu qualifizieren. Denn dies erfordert lediglich, dass die Stoffe in einer f\u00fcr die Keimbildung von Lithiummetasilicatkristallen ausreichenden Menge vorhanden sind, was vorliegend anzunehmen ist. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt vor, dass Lithiummetasilicatkristalle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als einzige Kristallphase enthalten seien. Die Beklagte stellt in der technisch-wissenschaftlichen Dokumentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Herstellungsprozess derart dar, dass es zu einer Keimbildung kommt. Diese Keimbildung muss zwar nicht zwingend die Bildung von Keimen f\u00fcr Lithiummetasilicatkristalle meinen (denkbar ist insbesondere auch eine Keimbildung f\u00fcr Lithiumdisilicaktkristalle). Jedoch schreibt die Beklagte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst Eigenschaften zu, die ausschlie\u00dflich mit der Keimbildung f\u00fcr Lithiummetasilicatkristalle einhergehen. So hei\u00dft es in der technisch-wissenschaftlichen Dokumentation: \u201eDas Glas erh\u00e4lt zunehmend keramische Eigenschaften und auch die Bearbeitung mittels geeigneter Werkzeuge ist in diesem Stadium zeit- und kostensparend m\u00f6glich.\u201c (Anlage rop B9, Seite 6).<\/p>\n<p>Eine Verletzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil in dem Ausgangsmaterial weiter auch Zirkonoxid (ZrO2) und in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weiter CeO2 und Pigmente enthalten sind, und zwar jeweils mit einem Anteil, der entweder deutlich h\u00f6her als der Anteil an K2O und Al2O3 oder aber zumindest in einem mit diesem vergleichbaren Anteil vorhanden ist. Denn \u2013 wie bereits im Zusammenhang mit dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgef\u00fchrt \u2013 misst dieser der Anweisung, die n\u00e4her bezeichneten Stoffe m\u00fcssten als Hauptkomponenten enthalten sein, keine mengenm\u00e4\u00dfige Angabe bei. Somit verlangt die technische Lehre ebenso wenig, dass die Komponente in einer gr\u00f6\u00dferen Menge als die \u00fcbrigen Bestandteile des Ausgangsmaterials bzw. der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darin enthalten sind. Schon gar nicht nimmt der Fachmann an, dass jede einzelne (Haupt-) Komponente in einer gr\u00f6\u00dferen Menge als die \u00fcbrigen vorhanden sein muss.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch die Tatsache, dass in dem Ausgangsmaterial und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig La2O3 enthalten ist, f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents in seiner beschr\u00e4nkten Fassung heraus.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst unerheblich, dass die Beklagte die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf einzelne Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nichtwissen bestreitet. Denn auch die Beklagte tr\u00e4gt vor, dass Lanthanoxid in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Verunreinigungen der Ausgangskomponente CeO2 mit einem Gewichtsanteil von &lt; 0,001 Gew.-% vorhanden ist. Dass einer solchen Menge von Lanthanoxid, die unter einem Hundertstel der in der Ursprungsfassung des Klagepatents genannten Menge von 0,1 Gew.-% Lanthanoxid zur\u00fcckbleibt, im Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine technische, insbesondere eine den Rohling f\u00e4rbende, Wirkung zukommt, ist von den Beklagten, die in Kenntnis der Funktionsweise der von ihr angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Spuren von Lanthanoxid ein f\u00fcr die technische Lehre in irgendeiner Weise relevanter technischer Effekt ergibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwirklichung der weiteren Merkmale wird von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist es auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Verletzung ihres Klagepatents zu berufen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers f\u00fcr die Auslegung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Wenn aber der Patentinhaber schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rungen abgegeben hat und der sp\u00e4tere Verletzungsbeklagte bereits am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren teilgenommen hat, kann dies unter Umst\u00e4nden einen Einwand aus \u00a7 242 BGB ausl\u00f6sen (BGH, NJW 1997, 3377 (3380) \u2013 Weichvorrichtung II). Der Einwand aus \u00a7 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (venire contra factum proprium) kann erfolgreich erhoben werden, wenn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren und diese dann im Verletzungsverfahren angreift, soweit seine Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH, NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II). Dabei reicht nicht jede, als blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung mitgeteilte schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers. Erforderlich ist vielmehr eine Erkl\u00e4rung, die nach den gesamten Umst\u00e4nden f\u00fcr den Adressaten den hinreichenden Willen des Schutzrechtsinhabers erkennen l\u00e4sst, die Reichweite seines Patents in Bezug auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform abzugrenzen (BGH, a.a.O.; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe sind die in dem Einspruchsverfahren das Stammpatent betreffende protokollierte oder von der Beklagten vorgetragenen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu schaffen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab die Erkl\u00e4rung in dem Einspruchsverfahren, wonach die Schmelze des Ausgangsglases kein La2O3 enthalte und daraus folge, dass auch der nach diesem Verfahren hergestellte Rohling kein La2O3 enthalte, bei Auslegung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (BGH, NJW 1997, 3377 (3378)) zur Abgrenzung von dem neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik ab, wie er sich aus Sicht der Einspruchsabteilung insbesondere nach der DE \u2018XXX darstellte. Eine Aussage, mit welcher gerade die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Klagepatents bzw. des Stammpatents herausgenommen werden sollte, geht daraus nicht hervor. Die Kl\u00e4gerin leitete das Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c nicht etwa aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform her, sondern verkn\u00fcpfte dieses mit der gesch\u00fctzten Lehre, indem sie ausf\u00fchrte, die Ausgangsschmelze gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 komme ohne Lanthanoxid aus, ben\u00f6tige dies mithin nicht, um eine technische Wirkung zu entfalten. Dass die Beklagte die Erkl\u00e4rung vor dem Hintergrund des laufenden Verletzungsverfahrens auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen haben mag, reicht zur Begr\u00fcndung eines Vertrauenstatbestandes gerade nicht aus. Es ist vielmehr ohne konkrete, gegenteilige Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass ein Patentinhaber versucht, trotz der Einschr\u00e4nkung des Patentanspruchs einen laufenden Verletzungsprozess erfolgreich fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Gegen einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten spricht zudem, dass diese im Verletzungsverfahren \u2013 vor der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren \u2013 selbst vorgetragen hatte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte \u201ekein Lanthanoxid\u201c. Zwar erfolgte dies im Kontext der von der Beklagten in Frage gestellten Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Messungen. Jedoch musste die Beklagte damit rechnen, dass die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertreten w\u00fcrde, der gemessene Anteil von Lanthanoxid falle noch unter das Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c.<br \/>\nIII.<br \/>\nEine Verletzungshandlung der Beklagten ist auch nicht gem. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG aufgrund eines (privaten) Vorbenutzungsrechts ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG tritt die Ausschlie\u00dflichkeitswirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen hat oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.<\/p>\n<p>Daran fehlt es vorliegend. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen ausreichend sind, um einen Erfindungsbesitz entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre darzutun. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass diese in dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, n\u00e4mlich der Anmeldung des Stammpatents am 07.08.2003, den erforderlichen selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz hatte.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche von der Beklagten zur Darlegung eines Vorbenutzungsrechts vorgetragenen Handlungen liegen nach dem 07.08.2003. Vorliegend ist auch keine Verschiebung des f\u00fcr die Beurteilung des Vorbenutzungsrechts ma\u00dfgeblichen Zeitpunkts auf die (sp\u00e4tere) tats\u00e4chliche Hinterlegung der Teilanmeldung am 18.02.2013 angezeigt. Sie w\u00e4re insbesondere auch dann nicht vorzunehmen, wenn \u2013 was die Beklagten meinen \u2013 das abgezweigte Klagepatent gegen\u00fcber dem Stammpatent eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellen w\u00fcrde. Dies gilt jedenfalls insoweit wie sich die Kl\u00e4gerin \u2013 wie vorliegend in der Hauptsache \u2013 lediglich auf die beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltene Anspruchsfassung st\u00fctzt, mit der die unzul\u00e4ssige Erweiterung gerade beseitigt werden sollte.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 39 Abs. 1 Satz 3 PatG bleibt in dem Fall einer formal wirksamen Teilungserkl\u00e4rung der Anmeldetag des Stammpatents auch f\u00fcr das abgetrennte Patent erhalten. Diese Regelung ist Ausfluss dessen, dass der bereits in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung geltend gemachte Anspruch auf Patenterteilung nach der Teilung f\u00fcr den abgetrennten Teil der Anmeldung in einem besonderen Verfahren weiterverfolgt wird, das rechtlich insoweit als Fortsetzung des bereits anh\u00e4ngig gewordenen Erteilungsverfahrens erscheint (BGH, GRUR 1971, 565 (567) \u2013 Funkpeiler). Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Inhalt der Teilanmeldung durch den Inhalt der urspr\u00fcnglich aufgeteilten Anmeldung gedeckt wird (Sch\u00e4fers, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 39, Rn. 38). So ist es vorliegend. Der Anmeldetag wird \u2013 jedenfalls in der Hauptsache \u2013 nur f\u00fcr einen Teil des Patents beansprucht, der mit dem Teil der Stammanmeldung \u00fcbereinstimmt. Der Anmeldetag wird gerade nicht f\u00fcr einen das Stammpatent \u00fcberschie\u00dfenden Teil geltend gemacht, weshalb auch ein Versto\u00df gegen die Vorschrift des \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht zu besorgen ist \u2013 den die Beklagte hier geltend macht. Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern es nicht, einem abgetrennten Patentanspruch, der wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung lediglich beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist, nicht den Anmeldetag der Stammanmeldung zugutekommen zu lassen. Wird eine unzul\u00e4ssige Erweiterung festgestellt, so l\u00e4sst die Rechtsordnung zwei M\u00f6glichkeiten zu verfahren zu: entweder das Patent wird auf Antrag nach \u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS PatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt oder das Patent wird gem. \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 PatG in einer lediglich eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrechterhalten, wenn n\u00e4mlich nur ein Teil des Patents von der unzul\u00e4ssigen Erweiterung betroffen ist. In letzterem Fall aber ist es konsequent, f\u00fcr den Teil, der von dem Widerrufsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht betroffen ist, auch die f\u00fcr eine wirksame Teilanmeldung vorgesehenen gesetzlichen Folgen eintreten zu lassen (so wohl auch BPatG, NJOZ 2010, 2662 (2664) \u2013 Winkelmesseinrichtung). Der Inhaber eines beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Patents st\u00fcnde sonst schlechter als der Patentinhaber, der das abgetrennte Patent von Beginn an ohne die unzul\u00e4ssige Erweiterung angemeldet h\u00e4tte. Dies will das Gesetz jedoch mit der M\u00f6glichkeit des teilweisen Widerrufs gerade verhindern.<\/p>\n<p>Aus der von der Beklagten angef\u00fchrten Rechtsprechung folgt nichts anderes.<\/p>\n<p>In der Entscheidung Spritzgusswerkzeuge II sah der BGH in dem Umstand, dass der Anmelder des Stammpatents und des abgezweigten Schutzrechts (Gebrauchsmuster) nicht identisch waren, einen Unwirksamkeitsgrund f\u00fcr die Erkl\u00e4rung, dass der Anmeldetag des Stammpatents in Anspruch genommen werde (BGH, GRUR 2008, 692 \u2013 Spritzgusswerkzeuge II). Ein vergleichbarer, die gesamte Patentanmeldung betreffender Unwirksamkeitsgrund liegt hier nicht vor. Nach \u00a7 5 GebrMG bedarf es einer Erkl\u00e4rung des Schutzrechtsanmelders, dass der f\u00fcr die Patentanmeldung ma\u00dfgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Nach dem Patentgesetz tritt die Folge des \u00a7 39 Abs. 1 Satz 3 PatG hingegen bereits nach dem Gesetz ein. Die Beklagte macht vorliegend nicht geltend, dass der Anmeldetag als solcher fehlerhaft in Anspruch genommen wird. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass aus der unzul\u00e4ssigen Erweiterung eine fehlerhafte Inanspruchnahme des Anmeldetages zu folgern sei.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung Momentanpol steht es der Wirksamkeit eines abgezweigten Schutzrechts nicht entgegen, wenn dieses \u00fcber die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung hinausgeht (BGH, GRUR 2003, 876 \u2013 Momentanpol), wobei keine Rechte aus der unzul\u00e4ssigen Erweiterung hergeleitet werden d\u00fcrfen (BGH, a.a.O.). Die Kl\u00e4gerin leitet vorliegend im Rahmen ihres Hauptsachbegehrens \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine Rechte aus der unzul\u00e4ssigen Erweiterung her, wenn sie allein Anspr\u00fcche aus einer beschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents geltend macht.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent durch den Ausschluss von Lathanoxid unzul\u00e4ssig erweitert wurde. Hiergegen spricht bereits, dass die Einspruchsabteilung das Klagepatent in der hier geltend gemachten Fassung aufrecht erhalten hat und damit das neu eingef\u00fcgte Merkmal als zul\u00e4ssig erachtet hat. Die von der Beklagten zum Beleg der Unzul\u00e4ssigkeit dieser \u00c4nderung angef\u00fchrte Rechtsprechung betrifft auch insbesondere die insofern strengeren Ma\u00dfst\u00e4be des Europ\u00e4ischen Patentamts.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Es besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich s\u00e4mtlicher im Klageantrag genannter Benutzungsalternativen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz zu leisten und f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre vor der Erteilung des Klagepatents eine angemessene Entsch\u00e4digung nach \u00a7 33 Abs. 1 PatG zu zahlen. Insoweit wurde die Lehre des Klagepatents durch die Offenlegung von dessen Stammanmeldung offengelegt.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Benutzung der angemeldeten Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he stehen derzeit noch nicht fest. Es ist jedoch ausreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsver-letzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist bzw. sie eine angemessene Entsch\u00e4digung zahlen muss. Da diese Anspr\u00fcche von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden k\u00f6nnen, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung bzw. Entsch\u00e4digungsverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGegen\u00fcber der Beklagten steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vernichtungsanspruch hier im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichenden Gr\u00fcnde, das Verfahren gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 04.11.2015 eingelegten Beschwerden (BPatG 14 W (pat) 3\/16) auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten). Wird der Klageantrag im Verletzungsverfahren auf eine gegen\u00fcber der erteilten Fassung beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung gest\u00fctzt, so ist diese Fassung f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten eines parallelen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens ma\u00dfgeblich, wenn sich der Patentinhaber auch in einem Haupt- oder Hilfsantrag in dem Nichtigkeitsverfahren entsprechend verteidigt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 107).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab kam eine Aussetzung des Verfahrens vorliegend nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin hat im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 31.03.2016 erkl\u00e4rt, die vorliegend in der Hauptsache geltend gemachten Patentanspruchsfassung (d.h. den vom DPMA aufrechterhaltenen Patentanspruch) auch in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren zumindest hilfsweise zu verteidigen. Vor dem Hintergrund, dass die vorliegend geltend gemachte beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, kann es nicht als hinreichend wahrscheinlich erachtet werden, dass das Patent im hier geltend gemachten Umfang widerrufen wird.<\/p>\n<p>Es ist nicht erkennbar, dass diese Entscheidung der Einspruchsabteilung offensichtlich fehlerhaft ist. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass das Stammpatent bei der Frage der Neuheitssch\u00e4dlichkeit nicht als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen ist. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorbenutzungsrecht ausgef\u00fchrt (Ziff. III.) nimmt das Klagepatent die Priorit\u00e4t der Stammanmeldung zu Recht in Anspruch, mit der Folge, dass das Stammpatent keinen Stand der Technik im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1, 2 PatG bildet. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung durch die Aufnahme der neu hinzugef\u00fcgten Merkmale l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Insbesondere erweist sich die Entgegenhaltung DE \u2018XXX auch bei Zugrundelegen des Verst\u00e4ndnisses der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen der Verletzungsdiskussion (zu der erforderlichen \u00dcbereinstimmung vgl. BGH, GRUR 2010, 858, 859 [13] m. w. N. \u2013 Crimpwerkzeug III), nicht als neuheitssch\u00e4dlich, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3 PatG. Denn in der DE \u2018XXX ist Lanthanoxid in einer Menge von 0,1 Gew-% vorhanden. Diesem Stoff kommt eine technische Wirkung zu, in dem er dort als f\u00fcr die Temperaturbest\u00e4ndigkeit erfindungswesentlicher Vorteil beschrieben wird (DE \u2018XXX, S. 4, Z. 59 \u2013 61). Ein solcher Anteil f\u00e4llt aber \u2013 wie oben er\u00f6rtert \u2013 nicht mehr unter das hinzugef\u00fcgte Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO. Der Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung des hiesigen Urteils ein nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<br \/>\nVII.<br \/>\nDie Kammer hat davon abgesehen, die m\u00fcndliche Verhandlung gem. \u00a7 156 Abs. 1 ZPO auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.2016 wiederzuer\u00f6ffnen.<br \/>\nVIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2511 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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