{"id":6300,"date":"2016-05-31T17:00:30","date_gmt":"2016-05-31T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6300"},"modified":"2016-08-25T07:14:46","modified_gmt":"2016-08-25T07:14:46","slug":"4a-o-3715-betonsteinherstellungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6300","title":{"rendered":"4a O 37\/15 &#8211; Betonsteinherstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2510<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Mai 2016, Az.\u00a04a O 37\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zum Fertigen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate und Gr\u00f6\u00dfen anzuwenden,<\/p>\n<p>bei dem in Formen f\u00fcr mehrere Steine oder Platten Beton eingef\u00fcllt wird, deren Vorsatzbetonschicht eine Grundfarbe aufweist, der Beton mittels Vibration und\/oder mittels Stempeln verdichtet wird und anschlie\u00dfend aush\u00e4rtet, wobei auf die Vorsatzbetonschicht vor dem Verdichten zumindest eine Portion eines Materials geworfen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Material eingef\u00e4rbtes und\/oder unterschiedlich eingef\u00e4rbtes und\/oder Farbe und\/oder verschiedene Farben aufweisendes Veredelungsmaterial ist, dass mittels zumindest einer Aufbringvorrichtung geworfen wird, dass das Veredelungsmaterial eine abgestufte Kornzusammensetzung von max. 2 mm Korndurchmesser hat, dass die Aufbringvorrichtung zumindest einen Veredelungsmaterial enthaltenen Dosierbeh\u00e4lter mit einer Dosierleiste aufweist, wobei der Dosierbeh\u00e4lter mit gleichm\u00e4\u00dfiger oder ungleichm\u00e4\u00dfiger Geschwindigkeit \u00fcber die Form gef\u00fchrt wird, und dass der Vorsatzbeton einen feink\u00f6rnig abgestimmten Kornaufbau, feiner oder gleich der Grenzsieblinie C4 hat und die Oberfl\u00e4chen der Vorsatzbetonschicht farblich unterschiedliche Stellen enthalten,<\/p>\n<p>(Patentanspruch 2 des EP 1 827 78X XX);<\/p>\n<p>b) ein nach einem Verfahren gem. Ziff. I. 1. a) unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer einheitlichen und geordneten, nach Kalenderjahren aufgeschl\u00fcsselten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die oben bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typen-, Produktbezeichnungen und Produktvarianten,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, unter Vorlage von Kaufbelegen in Kopie, n\u00e4mlich Rechnungen, und sofern Rechnungen nicht vorhanden sind, Lieferscheinen,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb auskunftspflichtiger Daten zu schw\u00e4rzen,<\/p>\n<p>d) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) sowie ab dem 12.05.2012 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. l. 1. b) zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>4. hinsichtlich der Beklagten zu 1. die vorstehend unter Ziff. I. 1. b) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und nach dem 12.05.2012 in der Bundesrepublik Deutschland gewerblichen Dritten angebotenen und\/oder an gewerbliche Dritte in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 827 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2012 entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die von ihr in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen zwischen dem 05.10.2007 und dem 11.05.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschlie\u00dflich der Kosten des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens (Az. 4a O 126\/13), tragen die Beklagte zu 1) 76 %, und die Beklagten zu 2) \u2013 4) jeweils 8 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 827 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung einer Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grund nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 15.12.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung f\u00fcr das Europ\u00e4ische Patent erfolgte am 05.09.2007, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 11.04.2012.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate und Gr\u00f6\u00dfen, bei dem in Formen f\u00fcr mehrere Steine oder Platten Beton eingef\u00fcllt wird. Die Kl\u00e4gerin macht den unabh\u00e4ngigen Nebenanspruch 2 des Klagepatents geltend, der in der der Anmeldung zugrunde liegenden (deutschen) Verfahrenssprache den nachfolgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Fertigen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate oder Gr\u00f6\u00dfen, bei dem in Formen (2) f\u00fcr mehrere Steine oder Platten Beton eingef\u00fcllt wird, deren Vorsatzbetonschicht (3) eine Grundfarbe aufweist, der Beton mittels Vibration und\/ oder mittels Stempeln verdichtet wird und anschlie\u00dfend aush\u00e4rtet,<\/p>\n<p>wobei auf die Vorsatzbetonschicht (3) vor dem Verdichten zumindest eine Portion eines Materials geworfen wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das Material eingef\u00e4rbtes und\/oder unterschiedlich eingef\u00e4rbtes und\/oder Farbe und\/oder verschiedene Farben aufweisendes Veredelungsmaterial ist, das mittels zumindest einer Aufbringvorrichtung (4) geworfen wird,<\/p>\n<p>dass das Veredelungsmaterial eine abgestufte Kornzusammensetzung von max. 2 mm Korndurchmesser hat,<\/p>\n<p>dass die Aufbringvorrichtung (4) zumindest einen Veredelungsmaterial enthaltenden Dosierbeh\u00e4lter mit einer Dosierleiste aufweist, wobei der Dosierbeh\u00e4lter mit gleichm\u00e4\u00dfiger oder ungleichm\u00e4\u00dfiger Geschwindigkeit \u00fcber die Form gef\u00fchrt wird, und<\/p>\n<p>dass der Vorsatzbeton einen feink\u00f6rnig abgestimmten Kornaufbau, feiner oder gleich der Grenzsieblinie C4 hat und die Oberfl\u00e4chen der Vorsatzbetonschicht (3) farblich unterschiedliche Stellen enthalten.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<br \/>\nDie Abbildung zeigt ein Formbrett 1, auf dem mit der Ziffer 2 bezeichnete Formen angeordnet sind und in die eine Betonschicht eingef\u00fcllt ist. Auf der Betonschicht ist eine sichtbare Vorsatzbetonschicht 3 aufgebracht, die zudem \u2013 der Figur nicht entnehmbar \u2013 eingef\u00e4rbt ist. Aus der Abbildung wird weiter eine Aufbringvorrichtung 4 erkennbar, die sich so entlang des Formbrettes 1 bewegen kann, dass jede Vorsatzbetonschicht 3 erreicht wird. Die Aufbringvorrichtung 4 beinhaltet unter anderem eine Schleuderscheibe 5, deren Drehzahl, Bewegungsgeschwindigkeit und H\u00f6henlage im Verh\u00e4ltnis zu der Form 2 variabel sind. Oberhalb der Drehscheibe 5 ist ein Trichter 6 angeordnet, in dem sich \u2013 nicht sichtbar \u2013 Veredelungsmaterial befindet. Der Trichter 6 hat an seinem der Schleuderscheibe 5 zugewandten Ende \u2013 ebenfalls nicht sichtbar \u2013 eine Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen, mittels derer die Abgabe von Veredelungsmaterial an die Schleuderscheibe 5 gesteuert werden kann. Mit der Ziffer 7 ist eine Leitvorrichtung bezeichnet, die das beliebige Abwerfen von Veredelungsmaterial durch die Schleuderscheibe, insbesondere au\u00dferhalb der Form 2, verhindert und die Wurfrichtung auf die Form 2 lenkt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klagepatents sowie hinsichtlich der lediglich in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage CBH 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) \u2013 4) sind, vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Betonplatten und -steine (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die eine gesprenkelte Maserung zeigen und sich nach der Prospektbeschreibung der Beklagten zu 1) dadurch auszeichnen, dass sie eine nat\u00fcrlich wirkende individuelle Optik aufweisen. Auf die auszugsweise vorgelegte Prospektbeschreibung sowie die darin enthaltenen Abbildungen von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die in unterschiedlichen Farben (\u201esandstein\u201c, \u201equarz\u201c und \u201ebasalt\u201c) erh\u00e4ltlich ist, wird verwiesen (Anlagenkonvolut K 4).<\/p>\n<p>Die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Beklagten zu 1) vollzieht sich im Rahmen des folgenden Verfahrens zum Anfertigen von Betonsteinen oder Betonplatten:<\/p>\n<p>Die Vorsatzbetonschicht, die bereits in Formen gegossen, aber noch unverdichtet vorliegt, wird mit einem Veredelungsmaterial versehen. Das Veredelungsmaterial wird aus einer ortsfesten Vorrichtung heraus auf ein \u00fcber zwei Umlenkrollen laufendes F\u00f6rderband aufgebracht, auf dem es dann als lose Sch\u00fcttung aufliegt. Das Obertrum des eingesetzten F\u00f6rderbandes bildet eine schiefe Ebene, die von oben rechts nach unten links abf\u00e4llt, so dass das Veredelungsmaterial sich in Richtung Ende des Obertrums, dort wo der \u00dcbergang in das Untertrum erfolgt, bewegt. An diesem Ende des F\u00f6rderbandes, insbesondere an der Kante von Ober- zu Untertrum, wird das Material an die Vorsatzbetonschicht abgegeben, w\u00e4hrenddessen f\u00fchrt ein Wagen, in den das F\u00f6rderband aufgenommen ist, dieses in einer R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung mit dem Veredelungsmaterial \u00fcber die gesamte Breite sowie L\u00e4nge der in der Form aufgenommenen Steine. Um zu verhindern, dass das gesamte auf dem F\u00f6rderband befindliche Veredelungsmaterial auf die Vorsatzbetonschicht f\u00e4llt, wird es mit einer ferderbelasteten Abstreifleiste, wie auf der als Anlage B 2 vorgelegten Abbildung (dort mit der Ziffer 3 bezeichnet) erkennbar, zur\u00fcckgehalten. Die Abstreifleiste hat seitlich abgeknickte Ecken. Das F\u00f6rderband ist au\u00dferdem mit unterschiedlich ausgeformten Nuten \u2013 Ziffer 5 in der Abbildung der Anlage B 2 \u2013 versehen, in die das Veredelungsmaterial aufgenommen wird, bevor es dann bei dem \u00dcbergang des Obertrums in das Untertrum auf die Vorsatzbetonschicht f\u00e4llt. Das in den Vertiefungen befindliche Material wird dabei nicht durch die Abstreifleiste zur\u00fcckgehalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt unter Verweis auf das Ergebnis eines zwischen ihr und unter anderem der Beklagten zu 1) durchgef\u00fchrten Besichtigungsverfahrens (LG D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 126\/13), insbesondere des dort eingeholten gerichtlichen Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B (hier: Anlage CBH 6), die Ansicht, das bei der Beklagten zu 1) eingesetzte Verfahren mache von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Eine patentgem\u00e4\u00dfe Portionierung des Veredelungsmaterials werde durch die Nuten des F\u00f6rderbandes bewirkt.<\/p>\n<p>Von einem Werfen im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre k\u00f6nne in jedem Zusammenhang mit einer auch horizontalen \u2013 und nicht nur vertikalen \u2013 Beschleunigung gesprochen werden. Eine solche werde bei dem von der Beklagten zu 1) angewandten Verfahren durch den horizontal verfahrbaren Schlitten erzeugt, was auch daran deutlich werde, dass das Endprodukt eine diffuse Verteilung des Veredlungsmaterials und gerade kein Rillenmuster wie auf dem F\u00f6rderband erkennen lasse (vgl. Abbildungen der Anlage CBH 4, Seiten 3 \u2013 5). Nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei es hingegen nicht erforderlich, dass die Beschleunigung schwunghaft sei, denn eine solche lasse sich auch physikalisch sinnvoll nicht von einer \u201enormalen\u201c Beschleunigung abgrenzen.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass bereits die Nuten des F\u00f6rderbandes als Dosierbeh\u00e4lter fungieren w\u00fcrden, handele es sich auch bei dem Transportband um einen Dosierbeh\u00e4lter. Denn dieses werde durch einen umlaufenden Rahmen sowie \u2013 am unteren Ende des Obertrums \u2013 durch die Abstreifleiste umgeben. Insbesondere seien auch die seitlichen Flanken des F\u00f6rderbandes r\u00e4umlich durch die F\u00fchrungsschienen begrenzt.<\/p>\n<p>Auch stelle sich die Abstreifleiste als Dosierleiste dar. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange nicht, dass die Dosierleiste konkret das Entnehmen von Portionen aus dem Vorsatzbeh\u00e4lter erf\u00fcllen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe sie, die Kl\u00e4gerin, auch bereits eine Verletzungshandlung mit einer Korngr\u00f6\u00dfe mit einem Durchmesser von maximal 2 mm nachgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das in dem Besichtigungsverfahren eingeholte gerichtliche Gutachten des von der Kl\u00e4gerin benannten Sachverst\u00e4ndigen Dr. B sei als Entscheidungsgrundlage ungeeignet.<\/p>\n<p>Es fehle bereits an einer Portionierung des in willk\u00fcrlicher Menge auf dem F\u00f6rderband vorliegenden Veredelungsmaterials, von dem das F\u00f6rderband nur so viel aufnehme, wie es Anzahl und Ausgestaltung der Nuten zu lassen w\u00fcrden. Eine Portionierung setzte jedoch stets einen abgemessenen Teil einer gr\u00f6\u00dferen Menge voraus.<\/p>\n<p>Auch werde das Veredelungsmaterial, was die Videodatei 20150629_090619MP4 (Anlage B 1) bei Sekunde 00:29 erkennen lasse, nicht \u2013 wie es die Lehre des Klagepatents vorsehe \u2013 mittels einer Aufbringvorrichtung auf die Vorsatzbetonschicht geworfen. Denn ein Werfen im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre setze eine schwunghafte Beschleunigung des Objekts, im vorliegenden Fall konkret des aufzubringenden Materials, zu dem Zweck der Zur\u00fccklegung einer bestimmten Wegstrecke \u00fcber eine vom Werfer intendierte Flugbahn hinaus, voraus. Bei dem von der Beklagten zu 1) angewendeten Verfahren erfolge keine durch das F\u00f6rderband unterst\u00fctzte (mechanisch) vorgesehene schwunghafte Beschleunigung, vielmehr falle das Material allein aufgrund der Schwerkraft auf die Vorsatzbetonschicht. Dies sei auch daran zu erkennen, dass das herausfallende Material die Konturen der Vertiefungen des F\u00f6rderbandes behalte, weshalb in diesem Zusammenhang von einem \u201eAufdrucken\u201c gesprochen werden k\u00f6nne. Sofern sich eine geringf\u00fcgige parabelartige Flugkurve des Materials ergebe, werde diese durch das fortlaufende Zur\u00fcckziehen des F\u00f6rderbandes durch den Transportwagen, nicht hingegen durch die Geschwindigkeit des F\u00f6rderbandes, erzeugt. Die horizontale Geschwindigkeit sei jedoch jedenfalls ohne Ergebnis f\u00fcr das Erscheinungsbild des Endprodukts. Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige unter Heranziehung einer Definition aus einem Taschenlexikon zu einem anderen Ergebnis gelange, verkenne er, dass die in einer Patentschrift verwendeten Begriffe aus dem Kontext der Patentschrift, und nicht durch einen R\u00fcckgriff auf au\u00dferhalb dieser liegende Quellen ausgelegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Letztlich k\u00f6nne in dem F\u00f6rderband auch kein Dosierbeh\u00e4lter im Sinne des Klagepatents erblickt werden, weil das Veredelungsmaterial lediglich lose auf dem F\u00f6rderband aufliege, und keine Beh\u00e4ltnisw\u00e4nde habe. Der vordere Abstreifer habe lediglich seitlich \u201eabgeknickte\u201c Ecken, damit das Material mittig vor dem Abstreifer gehalten werde.<\/p>\n<p>Auch stelle sich die Abstreifleiste nicht als Dosierleiste dar. Die Dosierleiste der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei entsprechend des bekannten Stands der Technik, wie er sich aus der DE 4200769 C1 (Anlage B 3) ergebe, so zu verstehen, dass es sich um eine auf einer Walze angelegte Leiste handele, mittels derer durch Ver\u00e4nderung des Spalts zwischen Dosierleiste und Walze, das auf der Walze befindliche Material dosiert werde. Vorliegend dosiere nicht die Abstreifleiste die Menge des auf die Betonschicht aufgebrachten Veredelungsmaterials, sondern die Ausgestaltung und die Anzahl der Nuten.<\/p>\n<p>Zudem weise das von der Beklagten zu 1) eingesetzte Veredelungsmaterial einen Durchmesser von bis zu 3 mm auf.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 28.04.2016 (Bl. 62 f. GA) verwiesen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Beiakte zu dem dem hiesigen Klageverfahren vorausgegangenen selbstst\u00e4ndigen Beweis- und einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (Az.: 4a O 126\/13) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1) bei Anwendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrens von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAus dem dem Klagepatent bekannten Stand der Technik sind Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen oder -platten verschiedener Formate und Gr\u00f6\u00dfen bekannt. Das Patent nimmt dabei einleitend auf zwei unterschiedliche Verfahren Bezug. Bekannt sei zum einen ein Verfahren, bei dem zun\u00e4chst Rohbeton in Formen gegossen und anschlie\u00dfend mit einem Vorsatzbeton aufgef\u00fcllt und sodann eine Verdichtung des Materials vorgenommen werde (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert). Zum anderen kenne der Stand der Technik aber auch ein einstufiges Herstellungsverfahren, bei dem auf eine Vorsatzbetonschicht verzichtet werde (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Weiter stellt die Klagepatentschrift einen Stand der Technik dar, bei dem \u2013 unabh\u00e4ngig von den dargestellten Herstellungsverfahren \u2013 die Oberfl\u00e4chenschicht (einstufiges Verfahren) bzw. die Vorsatzbetonschicht (zweistufiges Verfahren) mit verschiedenen Farben eingef\u00e4rbt werden k\u00f6nnen (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die EP 1 017 554 B1 offenbare dar\u00fcber hinaus ein Verfahren, mittels dessen bereits der die Vorsatzschicht bildende Betonm\u00f6rtel mit verschieden eingef\u00e4rbten Schichten hergestellt werden k\u00f6nne. Diese w\u00fcrden zun\u00e4chst getrennt voneinander aufgetragen, jedoch dann so miteinander vermischt, dass noch vor dem Verdichten eine marmorierte, jedoch nur in begrenztem Ma\u00dfe nat\u00fcrlich aussehende, Vorsatzschicht entstehe (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die EP-A- 1 431 014 beschreibe ein Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen oder -platten mit verschiedenen Formaten und Gr\u00f6\u00dfen, bei dem auf die Betonschicht aus Glas bestehende K\u00fcgelchen aufgebracht und durch einen Verdichtungsvorgang in die Betonschicht eingebettet werden w\u00fcrden (Abs. [0006]). Das Verfahren werde im Stra\u00dfenbau zur Steigerung der Verkehrssicherheit eingesetzt, weil die K\u00fcgelchen das Licht von Fahrzeugen reflektieren w\u00fcrden (Abs. [0006]). Das Verfahren f\u00fchre jedoch zu keiner nat\u00fcrlich aussehenden Oberfl\u00e4chengestaltung (Abs. [0006]). Auch offenbare die in Bezug genommene Schrift keine Angaben zur Korngr\u00f6\u00dfe der K\u00fcgelchen.<\/p>\n<p>Aus der FR-A- 239 853 sei ein Verfahren zum Herstellen von dekorierten Platten aus Beton bekannt (Abs. [0007]). Der Beton werde mit einer Mischung zusammengebracht, die verschiedene F\u00e4rbungen und staubf\u00f6rmige Zus\u00e4tze (bspw. Kieselerde oder Marmor) in einer St\u00e4rke von 3 bis 5 mm enthalte (Abs. [0007]). Die Schrift sehe jedoch weder ein zus\u00e4tzliches Aufwerfen eines Veredelungsmaterials auf die Betonschicht noch das Einwerfen des Betons in die Form vor dem Einbringen der Mischung vor (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Die EP-A- 0 813 942 sehe ein Verfahren zur Herstellung von Formteilen mittels einer Presse vor, durch die h\u00f6here Dr\u00fccke als bei der Vibrationsverdichtung oder Stempelpressung erzeugt werden w\u00fcrden (Abs. [0008]). Dieser hohe Druck f\u00fchre zu besonderen Oberfl\u00e4chenmustern oder farblichen Kompositionen in der Au\u00dfenschicht (Abs. [0008]). Es sei jedoch nicht angesprochen, dass dadurch eine Oberfl\u00e4che erzeugt werde, die gemaserten oder gesprenkelten Natursteinen \u00e4hnele (Abs. [0009]). Auch seien Angaben zur Korngr\u00f6\u00dfe in der Schrift nicht enthalten (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des einleitend in Bezug genommenen Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit dem Oberfl\u00e4chen von Betonsteinen bzw. Betonplatten entstehen, die gemaserten und\/ oder gesprenkelten Natursteinen sehr \u00e4hnlich sehen, wobei eine strukturierte Oberfl\u00e4che entstehen soll, bei der gerichtete Adern und\/ oder Maserungen und\/ oder Sprenkelungen dominieren (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll nach Patentanspruch 2 durch ein Verfahren gel\u00f6st werden, das wie folgt beschrieben werden kann:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Fertigen von Betonsteinen oder Betonplatten verschiedener Formate und Gr\u00f6\u00dfen,<\/p>\n<p>2. bei dem in Formen (2) f\u00fcr mehrere Steine oder Platten Beton eingef\u00fcllt wird,<\/p>\n<p>3. die Betonsteine oder Betonplatten weisen eine Vorsatzbetonschicht (3) mit einer Grundfarbe auf,<\/p>\n<p>4. der Beton wird mittels Vibration und\/oder mittels Stempeln verdichtet und h\u00e4rtet anschlie\u00dfend aus,<\/p>\n<p>5. auf die Vorsatzbetonschicht (3) wird vor dem Verdichten zumindest eine Portion eines Materials geworfen,<\/p>\n<p>6. das Material<\/p>\n<p>a) ist eingef\u00e4rbtes und\/oder unterschiedlich eingef\u00e4rbtes und\/oder Farbe und\/oder verschiedene Farben aufweisendes Veredelungsmaterial,<\/p>\n<p>b) wird mittels zumindest einer Aufbringvorrichtung (4) geworfen,<\/p>\n<p>c) hat eine abgestufte Kornzusammensetzung von max. 2 mm Korndurchmesser,<\/p>\n<p>7. die Aufbringvorrichtung (4) weist zumindest einen Veredelungsmaterial enthaltenen Dosierbeh\u00e4lter mit einer Dosierleiste auf, wobei der Dosierbeh\u00e4lter mit gleichm\u00e4\u00dfiger oder ungleichm\u00e4\u00dfiger Geschwindigkeit \u00fcber die Form gef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>8. der Vorsatzbeton hat einen feink\u00f6rnig abgestimmten Kornaufbau, feiner oder gleich der Grenzsieblinie C4, und die Oberfl\u00e4chen der Vorsatzbetonschicht (3) enthalten farblich unterschiedliche Stellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 5 und 7 einer Auslegung.<\/p>\n<p>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 5 des Klagepatents sieht vor, dass vor dem Verdichten zumindest eine Portion des Veredelungsmaterials auf die Vorsatzbetonschicht geworfen wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann ergibt sich orientiert an der Formulierung des Patentanspruchs, dass jedenfalls vor dem Aufbringen des Veredelungsmaterials auf die Vorsatzbetonschicht zumindest eine Portionierung des aufzubringenden Materials stattfindet, mithin eine Menge Veredelungsmaterial aus einer Gesamtmenge separiert wird.<\/p>\n<p>N\u00e4here Angaben zu der Bemessung einer portionierten Menge, insbesondere in Form von ziffernm\u00e4\u00dfigen Vorgaben, erh\u00e4lt der Fachmann weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung. Denn dort ist stets nur die Rede von \u201eeiner\u201c oder \u201emehreren Portionen\u201c (Abs. [0016] \u2013 [0018], [0023], [0027]).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich auch kein Erfordernis einer genaueren Beschreibung des portionierten Materials zur Herbeif\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Vorteils. Bei funktionsorientierter Auslegung bedarf es in irgendeiner Form einer Portionsbildung des Materials, um einen zus\u00e4tzlichen Steuerungseffekt zu erzielen, f\u00fcr den es aber auf eine ganz konkrete Menge des in einem Schritt geworfenen Materials nicht ankommt.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Patentbeschreibung weiter auch keine konkretisierenden Angaben \u00fcber den Zeitpunkt, zu dem die Portionierung vor dem Aufbringen stattfindet. Er entnimmt lediglich der FIG. 1., die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel wiedergibt, dass diese bereits vor dem Ablegen auf die Aufbringvorrichtung 4 stattfinden kann, indem das Austreten des Veredelungsmaterials aus dem Trichter 6 mittels einer schlie\u00dfbaren \u00d6ffnung reguliert werden kann. Auf ein solches bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darf die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch nicht beschr\u00e4nkt werden (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch Angaben zu der Art und Weise des Werfens als Form des Aufbringens des portionierten Materials enth\u00e4lt der Patentanspruch selbst nicht. Bei rein philologischer Betrachtung des Begriffs \u201eWerfen\u201c geht der Fachmann davon aus, dass das portionierte Material gleichzeitig in eine horizontale und vertikale Bewegung gebracht wird, bevor es auf der Vorsatzbetonschicht auftritt. Dar\u00fcber besteht auch zwischen den Parteien noch Einigkeit.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung unter Hinzunahme der Patentbeschreibung erkennt der Fachmann dann, dass durch die in dem Patentanspruch gew\u00e4hlte Formulierung gerade eine Abgrenzung zu solchen Bewegungsformen vorgenommen werden soll, f\u00fcr die eine blo\u00df vertikale Bewegung kennzeichnend ist, und bei denen das Material deshalb nahezu in der Position aufkommt, in der der Bewegungsimpuls gegeben worden ist. Denn dem Fachmann wird gerade die Aufbringungsform als f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlichen Vorteils ma\u00dfgeblich beschrieben, wenn es in der Patentschrift hei\u00dft: \u201eDadurch [gemeint ist mittels Werfens eines portionierten Veredlungsmaterials; Hervorhebung diesseits] besteht die M\u00f6glichkeit, geflammte, gearderte oder gesprenkelte Oberfl\u00e4chen zu erzeugen, die der nat\u00fcrlichen Struktur von Natursteinen \u00e4hnlich sehen.\u201c (Abs. [0011]). Ein solches Aussehen kann jedoch nachvollziehbarer Weise nur dadurch herbeigef\u00fchrt werden, dass die einzelnen K\u00f6rner im Vergleich zu ihrer Position, in der sie sich unmittelbar vor dem Aufbringen auf die Vorsatzbetonschicht befinden, eine gr\u00f6\u00dfere Streubreite erreichen. Eine St\u00fctze f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach Leitbleche f\u00fcr die Aufbringvorrichtung benutzt werden, weil diese eine gr\u00f6\u00dfere Streuung haben k\u00f6nnen (Abs. [0026]).<\/p>\n<p>Dass der Fachmann ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis weiter annimmt, dass das Material in eine besonders beschleunigte vertikale und horizontale Bewegung, im Sinne einer schwunghaften Beschleunigung, gebracht werden muss, kann hingegen nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die L\u00f6sung des Klagepatents bereits durch die Kombination einer horizontalen mit einer vertikalen Bewegung herbeigef\u00fchrt werden kann, erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann ohne weiteren Hinweis nicht, dass bei dem Aufbringen des Materials weitere Voraussetzungen zu beachten sind. Das gilt umso mehr als \u2013 insoweit von der Beklagten unbestritten vorgetragen \u2013 eine trennscharfe Abgrenzung zwischen einer \u201eschwunghaften\u201c und einer \u201enormalen\u201c Beschleunigung auch gar nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt auch keinen weitergehenden Hinweis auf das Erfordernis einer schwunghaften Beschleunigung. Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Patentbeschreibung zwar weiter, dass andere Formen, das Material aufzubringen, m\u00f6glich sind, n\u00e4mlich mittels \u201eschleudern\u201c, \u201eschie\u00dfen\u201c oder \u201eblasen\u201c (Abs. [0012]). Selbst wenn der Fachmann diesen Varianten \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit der Auslegung der Beklagten \u2013einschr\u00e4nkend eine besonders starke Beschleunigung entnimmt \u2013 was bei rein sprachlicher Betrachtung ohnehin lediglich f\u00fcr das \u201eSchleudern\u201c und \u201eSchie\u00dfen\u201c angenommen werden kann, denn ein \u201eBlasen\u201c des Materials kann auch mit moderatem Druckaufbau ausgef\u00fchrt werden \u2013 leitet der Fachmann daraus keine Beschr\u00e4nkung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre insgesamt ab. Denn der Fachmann geht \u2013 entsprechend des ihm in dem Patentanspruch mitgeteilten Verfahrens \u2013 jedenfalls von der Ma\u00dfgeblichkeit des weiteren Begriffs des \u201eWerfens\u201c aus. Etwas anderes ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch nicht daraus, dass er in Absatz [0018] erf\u00e4hrt, dass die Aufbringvorrichtung zumindest eine Schleuderscheibe oder ein Schaufelrad oder einen Wurfarm oder ein Katapult aufweisen sollte. Zum einen handelt es sich dabei um die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf die die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Zum anderen wird der Fachmann auch diese Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele im Lichte des bereits dargestellten Verst\u00e4ndnisses, wonach es auf eine Kombination aus vertikaler und horizontaler Bewegung ankommt, sehen und in dieses Verst\u00e4ndnis einordnen. Gleiches gilt insoweit wie das Patent \u2013 was die Beklagten zur St\u00fctzung ihres Verst\u00e4ndnisses von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre anf\u00fchren \u2013 beschreibt, der Auswurf des Veredelungsmaterials k\u00f6nne vorzugsweise mittels Druckluft oder mittels eines vorgespannten, federbelastenden Kolbens, dessen Verriegelung zum Werfen pl\u00f6tzlich [Hervorhebung diesseits] gel\u00f6st wird, erfolgen (Abs. [0024]), oder dass die Aufbringvorrichtung unterschiedliche Bewegungsgeschwindigkeiten aufweisen k\u00f6nne, wobei auch eine r\u00fcckartige Bewegung vorteilhaft sein k\u00f6nne (Abs. [0025]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Merkmal 7 der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sieht vor, dass die Aufbringvorrichtung, mittels derer das Veredelungsmaterial abgeworfen wird, einen Dosierbeh\u00e4lter mit einer Dosierleiste aufweist, wobei der Dosierbeh\u00e4lter mit gleichm\u00e4\u00dfiger oder ungleichm\u00e4\u00dfiger Geschwindigkeit \u00fcber die Form gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Aus der Verwendung des Begriffs \u201eDosier\u201c gewinnt der Fachmann bei Orientierung an der Wortbedeutung, die Erkenntnis, dass Dosierbeh\u00e4lter und -leiste an der Portionierung des Veredelungsmaterials, bevor dieses durch die Aufbringvorrichtung geworfen wird, in irgendeiner Form beteiligt sind. Bei funktionsorientierter Betrachtung gibt die gesch\u00fctzte Lehre dem Fachmann keinen Anlass, von seinem sprachlich orientierten Verst\u00e4ndnis abzuweichen, insbesondere die Funktion von Dosierleiste und -beh\u00e4lter auf eine einzige Aufgabe w\u00e4hrend des Portionierens zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend gilt im Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis des Dosierbeh\u00e4lters und der Dosierleiste im Zusammenhang mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre das Folgende:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent verwendet in seinem Anspruch den Begriff \u201eDosierbeh\u00e4lter\u201c, ohne dass dieser in den Anspr\u00fcchen selbst oder in der Beschreibung n\u00e4her definiert oder erl\u00e4utert wird. Dem Patentanspruch l\u00e4sst sich lediglich die Funktionsangabe entnehmen, wonach der Dosierbeh\u00e4lter Veredelungsmaterial enthalten k\u00f6nnen soll. Daraus ergibt sich das Erfordernis einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, die eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Eingrenzung derart leistet, dass das Veredelungsmaterial in dem Bereich gesammelt bzw. gehalten wird, in dem es zu Dosierungszwecken entnommen bzw. (teilsepariert) weitergeleitet wird, insbesondere also an der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Dosierleiste.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Hinblick auf die Dosierleiste entnimmt der Fachmann weder dem Patentanspruch noch der Patentbeschreibung eine bestimmte, festgelegte Funktion im Rahmen des Dosiervorgangs. Insbesondere kann der Klagepatentschrift nicht entnommen werden, dass der Dosierleiste allein die Funktion des Entnehmens von Portionen aus dem Vorsatzbeh\u00e4lter zukommt \u2013 wie die Beklagten die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verstanden wissen wollen. Die Dosierleiste muss auch nicht zwingend allein die Portionierung herbeif\u00fchren. Nach einem benannten Ausf\u00fchrungsbeispiel k\u00f6nnen der Dosierleiste vielmehr bereits portionierte Mengen an Veredelungsmaterial zugef\u00fchrt werden (Abs. [0021]).<\/p>\n<p>Auch daf\u00fcr, dass \u2013 was die Beklagten behaupten \u2013 der Fachmann die Dosierleiste wie in der Druckschrift DE 4200 769 C1 (Anlage B 3) als eine an eine Walze angelegte Leiste versteht, gibt es keine Anhaltspunkte. Weder weist die Klagepatentschrift \u00fcberhaupt auf diese Druckschrift hin, gibt mithin nicht zu erkennen, dass sie auf deren Inhalt Bezug nimmt, noch haben die Beklagten dargelegt, dass es sich dabei um einen gebr\u00e4uchlichen Fachbegriff handelt, der innerhalb der Lehre des Klagepatents auch als solcher f\u00fcr den Fachmann erkennbar verwendet worden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Mit Ausnahme der Merkmale 5, 6c) und 7 steht dies zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Aber auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale sind bei dem angegriffenen Verfahren verwirklicht. Dies steht auf der Grundlage des Kl\u00e4gervortrags, der auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens Bezug nimmt, fest. Diesem Vortrag treten die Beklagten nicht in entscheidungserheblichem Umfang entgegen, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem angegriffenen Verfahren wird eine Portion eines Veredelungsmaterials im Sinne der Lehre des Klagepatents geworfen (Merkmal 5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Portionierung des Veredelungsmaterials erfolgt durch die Nuten, mit denen das F\u00f6rderband versehen ist. Denn darin sammelt sich ein Teil des auf dem F\u00f6rderband befindlichen Veredelungsmaterials. Dieses wird jedenfalls vor dem Abwurf mit Hilfe der ferderbelasteten Absturzleiste auch von dem \u00fcbrigen Veredelungsmaterial getrennt, es werden mithin Portionen gebildet. Dies geschieht, indem die Abstreifleiste auf das F\u00f6rderband gepresst wird und so einen Spalt bildet, unter dem lediglich das Veredelungsmaterial hindurch gelangt, das sich in den Nuten befindet. Das auf dem F\u00f6rderband aufliegende Veredelungsmaterial wird hingegen von der Abstreifleiste zur\u00fcckgehalten und sammelt sich vor dieser.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas in den Nuten enthaltene Veredelungsmaterial wird unter Ber\u00fccksichtigung des unter Ziff. II., 1., lit. b) dargestellten Auslegungsergebnisses auch patentgem\u00e4\u00df geworfen<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verweist zur Darlegung der Verwirklichung des Merkmals 5 im Wesentlichen auf das in dem selbstst\u00e4ndigen Beweis- und einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren, Az.: 4a O 126\/13, eingeholte gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 26.05.2014. Darin gelangt der Sachverst\u00e4ndige zu dem Ergebnis, dass es bei dem von der Beklagten zu 1) angewandten Verfahren durch die \u00dcberlagerung von Transportbandumlaufgeschwindigkeit und Fahrtgeschwindigkeit des Bef\u00fcllwagens w\u00e4hrend des Aufbringvorgangs neben einer vertikalen zu einer auch horizontalen Bewegung des Veredelungsmaterials, mithin einer Verzerrung des durch die Nuten entstehenden Musters, komme (S. 19 u. 22 d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 72 Verfahrensakte). Der Sachverst\u00e4ndige verweist insoweit insbesondere auf das von ihm angefertigte, in dem Gutachten als \u201eStandbild 8\u201c bezeichnete Lichtbild (S. 12 des Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 68 R Verfahrensakte; Eine Vergr\u00f6\u00dferung des Standbildes befindet sich auf S. 21 d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 73 Verfahrensakte), welches eine leicht parabelartige Flugkurve erkennen l\u00e4sst. Dabei sei es, so der Sachverst\u00e4ndige, grunds\u00e4tzlich auch m\u00f6glich, bei Auswahl entsprechender Geschwindigkeiten von F\u00f6rderband und Bef\u00fcllwagen, eine Musterung zu erzeugen, die ein mehr oder weniger genaues Abbild der auf dem F\u00f6rderband befindlichen Nuten darstellt (Seite 19, 3. Abs. d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 72 Verfahrensakte). Bei einer Ver\u00e4nderung dieser Geschwindigkeiten sei jedoch \u2013 wie bei dem streitbefangenen Verfahren der Beklagten zu 1) \u2013 m\u00f6glich, dass Verzerrungen dieses Abbildes auftreten (S. 19, 4. Abs. d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 72 Verfahrensakte).<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem, sich auf die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen beziehenden Vorbringen der Kl\u00e4gerin, l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten keine Tatsachen erkennen, die der Verwirklichung des Merkmals 5 der gesch\u00fctzten Lehre entgegenstehen.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist zun\u00e4chst der Beklagtenvortrag, wonach in dem Moment des Auftreffens keine horizontalen Kr\u00e4fte auf das Material wirken. Denn dies ist f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre unerheblich. Entscheidungserheblich ist vielmehr, diejenige Krafteinwirkung in dem Zeitpunkt, in dem sich das Veredelungsmaterial von dem F\u00f6rderband l\u00f6st. In diesem Zusammenhang r\u00e4umen auch die Beklagten ein, dass eine horizontale Bewegung entsteht. Sofern die Beklagten weiter vortragen, diese sei f\u00fcr das Aufbringen auf die Vorsatzbetonschicht, das allein durch die Schwerkraft bewirkt werde, nicht entscheidend, sondern die horizontale Bewegung werde lediglich f\u00fcr den Versatz des Materials ben\u00f6tigt, stehen diesem Vortrag die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen sowie von den Beklagten vorgelegtes Bildmaterial entgegen. So l\u00e4sst beispielsweise ein Standbild der Detailaufnahme 20150629_090619mp4 (Anlage B 1) bei Sekunde 00:11 und 00:27 ebenfalls eine parabelartige Flugkurve erkennen. Gegenteiliges ist auch der von den Beklagten angef\u00fchrten Videosequenz, Sekunde 00:29 derselben Detailaufnahme, nicht zu entnehmen. Inwiefern die vorhandene parabelartige Flugkurve nicht auch zu einem gestreuten Auftragen des Veredelungsmaterials beitr\u00e4gt, wird von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr sprechen auch die von der Kl\u00e4gerin als Anlage CBH 4 (dort S. 3 \u2013 5) vorgelegten Bilder, zu denen die Beklagten sich im Einzelnen nicht verhalten haben und die eine diffuse Anordnung des Veredelungsmaterials auf der Vorsatzbetonschicht erkennen lassen, gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten. Ein Abbild der auf dem F\u00f6rderband befindlichen Nuten \u2013 wie sie beispielhaft auf Seite 18 des Gutachtens vom 26.05.2014 (Bl. 71 R Verfahrensakte) zu erkennen sind \u2013 geben diese gerade nicht wieder. Die Lichtbilder stehen weiter auch dem Vortrag der Beklagten entgegen, dass die Maserung des aufgetragenen Veredelungsmaterials dem Muster des F\u00f6rderbandes entspreche.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen weiter zwar vor, dass das diffuse Erscheinungsbild auf unterschiedliche \u201eEinfl\u00fcsse auf die F\u00fcllung der Vertiefungen im Transportband\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Neben der Menge des vor der Abstreifleiste befindlichen Veredelungsmaterials und dessen Feuchtigkeit soll ein solcher Einfluss unter anderem auch die Geschwindigkeit des Transportbandes sein. Mit der Ver\u00e4nderung der Geschwindigkeit heben die Beklagten jedoch gerade eine Komponente hervor, die nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen gerade zu einer auch horizontalen Bewegung des Materials, mithin zu einem patentgem\u00e4\u00dfen Werfen, f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Auch f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, dass die horizontale Bewegung nicht allein durch das F\u00f6rderband, sondern, nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen, durch eine Kombination aus der Bewegung des F\u00f6rderbandes und derjenigen des Bef\u00fcllwagens, auf dem das F\u00f6rderband angeordnet ist, erzeugt wird. Nach Merkmal 6b) wird das Material durch eine Aufbringvorrichtung geworfen. Diese ist nach Merkmal 7 durch einen Dosierbeh\u00e4lter mit einer Dosierleiste gekennzeichnet. Vorbehaltlich dieser Bestandteile (Ausf\u00fchrungen dazu unter Ziff. 2.), k\u00f6nnen auch das F\u00f6rderband und der Bef\u00fcllwagen in ihrer Gesamtschau als Aufbringvorrichtung begriffen werden. Ein anderes Verst\u00e4ndnis ist nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die die Aufbringvorrichtung in ihrer Gesamtheit nicht weiter beschreibt, nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greifen auch die Bedenken der Beklagten gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht durch. Sofern die Beklagten bem\u00e4ngeln, dass der Sachverst\u00e4ndige eine Auslegung des Merkmals \u201eWerfen\u201c unter Zuhilfenahme eines Taschenlexikons vorgenommen hat, so kommt es hierauf nicht an. Ma\u00dfgeblich sind allein die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen zum Tats\u00e4chlichen, im Hinblick auf die Zweifel an der Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen nicht bestehen. Die Auslegung des Patentanspruchs ist als Rechtsfrage ohnehin durch das Gericht vorzunehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei dem streitbefangenen F\u00f6rderband mit der Abstreifleiste und den Vertiefungen in Form der Nuten auf dem F\u00f6rderband handelt es sich um eine Aufbringvorrichtung, die einen Dosierbeh\u00e4lter mit einer Dosierleiste im Sinne des Klagepatents (Merkmal 7) aufweist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie in dem Verfahren der Beklagten zu 1) eingesetzte Abstreifleiste \u00fcbernimmt eine Funktion im Rahmen der Portionierung des Veredelungsmaterials. Denn die Abstreifleiste h\u00e4lt das au\u00dferhalb der Nuten befindliche Veredelungsmaterial zur\u00fcck. Dadurch tr\u00e4gt sie zur Trennung des zuvor in den Vertiefungen abgesetzten Veredelungsmaterials von dem Material, das lediglich auf dem F\u00f6rderband aufliegt, bei.<\/p>\n<p>Unstreitig ist, dass der Bef\u00fcllwagen, in dem die Aufbringvorrichtung aufgenommen ist, und die den Dosierbeh\u00e4lter mit Dosierleiste aufweist, \u00fcber die Form gef\u00fchrt wird, was gleichzeitig zu einem F\u00fchren auch des Dosierbeh\u00e4lters f\u00fchrt \u2013 wie von Merkmal 7 vorgesehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Dosierbeh\u00e4lter wird vorliegend durch das schr\u00e4g (in Richtung der Abstreifleiste abfallende) F\u00f6rderband sowie die Abstreifleiste, die seitlich abgeknickte Ecken aufweist, gebildet. Denn durch die konkrete Ausgestaltung wird das Veredelungsmaterial auf dem F\u00f6rderband gehalten.<\/p>\n<p>Von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen festgestellt und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Austritt des auf dem F\u00f6rderband befindlichen Veredelungsmaterials nach unten hin durch die Dosierleiste durch die Aus\u00fcbung von Druck verhindert wird (S. 24 f. d. Gutachtens v. 26.05.2014, Bl. 74 R f. d. Verfahrensakte). Sofern das in den Vertiefungen des F\u00f6rderbandes befindliche Material durch die Leiste nicht zur\u00fcckgehalten wird, steht dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, denn die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre trifft keine Aussage \u00fcber die Menge des in dem Beh\u00e4lter befindlichen Materials, das zur\u00fcckgehalten werden soll. Nach oben hin ist ein Herunterfallen des Veredelungsmaterials von dem F\u00f6rderband dadurch ausgeschlossen, dass dieses nach unten hin abf\u00e4llt, wodurch sich das Veredelungsmaterial durch die Schwerkraft bis zur Abstreifleiste bewegt. Wie anhand des von den Beklagten vorgelegten Lichtbildes (Anlage B 2) weiter deutlich wird, sammelt sich das zu portionierende Material durch die beschriebene Ausgestaltung des F\u00f6rderbandes und der Abstreifleiste vor der Abstreifleiste auch jedenfalls so, dass es nicht zu den Seiten des F\u00f6rderbandes austritt. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob zus\u00e4tzlich auch eine \u00fcber dem F\u00f6rderband befindliche Rahmenkonstruktion das Veredelungsmaterial zu den Seiten zur\u00fcckh\u00e4lt, kommt es danach nicht mehr an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin ein privates Gutachten \u00fcber die Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorlegt hat und dieses zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dieser lediglich Veredelungsmaterial mit einer Kornzusammensetzung von maximal 2 mm zum Einsatz kam (vgl. S. 14 des Privatgutachtens v. 27.11.2013, Anlage CBH 5 und S. 4 d. Stellungnahme v.04.09.2014, Anlage CBH 6), ist auch von einer Verwirklichung des Merkmals 6c) auszugehen.<\/p>\n<p>Dem steht insbesondere der pauschale Vortrag der Beklagten, der eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Privatgutachten nicht erkennen l\u00e4sst, nicht entgegen. Der pauschale Vortrag, wonach bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren eine Kornzusammensetzung von maximal 3 mm verwendet werde, schlie\u00dft gerade nicht aus, dass \u2013 wie von dem privaten Sachverst\u00e4ndigen der Kl\u00e4gerin festgestellt \u2013 auch Verfahren mit einer Kornzusammensetzung von nur maximal 2 mm durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren von der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, liegt eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG vor. Es ist auch unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die durch dieses Verfahren hergestellten Betonplatten bzw. Betonsteine anbietet und in den Verkehr bringt, mithin eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG vorliegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDamit rechtfertigt die Feststellung der Verletzung die von der Kl\u00e4gerin mit ihren Antr\u00e4gen begehrten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin in dem begehrten Umfang gem. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet. Eine Haftung besteht insbesondere auch gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) \u2013 4) aus den nachfolgend unter Ziff. 4. genannten Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeiter stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz PatG ein Vernichtungsanspruch und gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1 PatG ein R\u00fcckrufanspruch zu. Tatsachen, die die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung bzw. des R\u00fcckrufs begr\u00fcnden, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten zu 2) \u2013 4) haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ebenfalls pers\u00f6nlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGem. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Benutzung der offen gelegten Patentanmeldung ein Entsch\u00e4digungsanspruch zu.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht gem. \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung erfasst auch die Kosten des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens, Az. 4a O 126\/13, wobei in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigen war, dass an diesem neben der Kl\u00e4gerin allein die Beklagte zu 1) beteiligt war.<\/p>\n<p>Die Kosten des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich zu den Kosten eines anschlie\u00dfenden Hauptsachverfahrens (BGH, NJW-RR 2006, 810, Rn. 11). Dies setzt jedoch voraus, dass eine Identit\u00e4t der Parteien und des Streitgegenstandes zwischen dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren und dem Rechtsstreit gegeben ist (a. a. O.). Dabei ist f\u00fcr die Annahme einer Identit\u00e4t ausreichend, wenn neben dem Antragsgegner, vorliegend der Beklagten zu 1), weitere Personen verklagt worden sind (KG, NJW-RR 2009, 1439; Herget, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 91, Rn. 13, Stichwort \u201eselbst\u00e4ndiges Beweisverfahren\u201c). Im Rahmen der Kostenentscheidung war jedoch gem. \u00a7 100 Abs. 2 ZPO zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten zu 2) \u2013 4) an dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren nicht beteiligt waren. Dieser Umstand findet neben dem Umstand, dass es sich bei den Beklagten zu 2) \u2013 4) um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) handelt, in den Anteilen, zu denen die Beklagten zu 2) \u2013 4) zur Kostentragung verurteilt worden sind, einen Ausdruck. Unerheblich ist hingegen, dass die Antragsgegnerin zu 2) des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens, die Betonwerke C GmbH &amp; Co. KG, nicht an dem Hauptsacheverfahren beteiligt war. Die Beklagte zu 1) hat dennoch die gesamten Gerichtskosten zu tragen (BGH, NJW-RR 2004, 1651.).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 55 % und auf die Beklagten zu 2) \u2013 4) jeweils 15 % entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2510 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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