{"id":6298,"date":"2016-06-14T17:00:54","date_gmt":"2016-06-14T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6298"},"modified":"2016-08-25T07:09:40","modified_gmt":"2016-08-25T07:09:40","slug":"4a-o-3115-pflegebett-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6298","title":{"rendered":"4a O 31\/15 &#8211; Pflegebett (2)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2509<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Juni 2016, Az.\u00a04a O 31\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland ein Bett mit einem Seitengitter anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das Seitengitter zwei h\u00f6henverstellbare L\u00e4ngsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten F\u00fchrung h\u00f6henverfahrbar gehalten sind, wobei die L\u00e4ngsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine L\u00e4ngsholm am oberen Abschnitt und der andere L\u00e4ngsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE 20 2010 003 XXX U1, Anspruch 1);<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland ein Seitengitter f\u00fcr ein Bett anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das Seitengitter zwei h\u00f6henverstellbare L\u00e4ngsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten F\u00fchrung h\u00f6henverfahrbar gehalten sind, wobei die L\u00e4ngsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine L\u00e4ngsholm am oberen Abschnitt und der andere L\u00e4ngsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE 202010003XXX U1, Anspruch 11);<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>a) Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. und\/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angabe<\/p>\n<p>aa) der Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),<\/p>\n<p>bb) der Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>cc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b) unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<\/p>\n<p>aa) die mit den unter I. 1. und\/ oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe<\/p>\n<p>&#8211; des Zeitpunkts der Lieferungen,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der gelieferten St\u00fcckzahlen,<br \/>\n&#8211; des St\u00fcckpreises;<\/p>\n<p>bb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. und\/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>cc) den mit den unter I. 1. und\/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>dd) den Umfang der Werbung f\u00fcr die unter I. 1. und\/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 6. Juli 2011 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 25. September 2011 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten bei den Angaben zu b) vorbehalten bleibt, den Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin EUR 8.393,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. und\/ oder I. 2. bezeichneten, seit dem 25.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. und\/ oder I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 05.06.2015 (einschlie\u00dflich) begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. und\/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die unter I. 1. und\/oder I. 2. bezeichneten, seit dem 6. Juli 2011 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2010 003 XXX U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbersendung der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2\/4 und der Beklagte zu 2) und zu 3) jeweils zu 1\/4.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,-. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 3. des Tenors) auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,-.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten als eingetragene Inhaberin wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2010 003 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Zahlung von Abmahnkosten sowie die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus auf Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch. Des Weiteren macht sie gegen die Beklagte zu 1) wegen der Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 2 364 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) die Feststellung einer Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach geltend.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 11.03.2010 angemeldet und am 06.07.2011 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 25.08.2011. Die Beklagte machte am 24.04.2015 ein L\u00f6schungsverfahren, Az.: 20 2010 003 XXX.0, gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) anh\u00e4ngig (vgl. L\u00f6schungsantrag, Anlagenkonvolut B 1). Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft, eine Entscheidung in dem L\u00f6schungsverfahren steht noch aus.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Bett, insbesondere ein Kranken- und\/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter mit zwei h\u00f6henverstellbaren L\u00e4ngsholmen. Der vorliegend geltend gemachte Hauptanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBett, insbesondere Kranken- und\/oder Pflegebett, mit einem Seitengitter (10, 11),<\/p>\n<p>das zwei h\u00f6henverstellbare L\u00e4ngsholme (12, 13; 15, 16) aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt (2, 3) bereitgestellten F\u00fchrung (20) h\u00f6henverfahrbar gehalten sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die L\u00e4ngsholme (12, 13; 15, 16) anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten (14, 17) angeordnet sind,<\/p>\n<p>wobei der Tragpfosten (14, 17) teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt (25, 26, 27) aufweist,<\/p>\n<p>wobei der eine L\u00e4ngsholm (13, 16) am oberen Abschnitt (27) und der andere L\u00e4ngsholm (12.15) am mittleren Abschnitt (26) des Tragpfostens (14,17) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte, unter anderem auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogene Anspruch 11 hat den nachfolgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSeitengitter mit den Seitengittermerkmalen<br \/>\nnach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1 bis 10.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende verkleinerte Abbildung Fig. 3 zeigt eine schematische Seitenansicht der Erfindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters mit Schr\u00e4gstellung der L\u00e4ngsholme eines Seitengitters.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Klagegebrauchsmusterschrift, insbesondere der weiteren Anspr\u00fcche, wird auf diese verwiesen (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meldete das Klagepatent am 10.03.2011 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters (11.03.2010) sowie der Priorit\u00e4t der DE 20 2010 011 XXX (20.08.2010) an. Die Patentanmeldung wurde am 14.09.2011 offenbart. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens f\u00fchrte der Patentanwalt der Beklagten (allerdings nicht f\u00fcr die Beklagten, sondern f\u00fcr einen Dritten) die Druckschrift EP 1 623 XXXA1 (Anlage K 4 bzw. E2 im L\u00f6schungsverfahren; im Folgenden: EP \u2018654) und die Druckschrift DE 89 03 XXX U1 (E3 im L\u00f6schungsverfahren und Anlage K 7 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: DE \u2018XXX) als neuheitssch\u00e4dlichen, hilfsweise naheliegenden, Stand der Technik ein. Diesen Vortrag ber\u00fccksichtigend wurde die Patenterteilung am 06.05.2015 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, DE 50 2011 006 XXX, steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 31.04.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht (vgl. Klageschrift der Nichtigkeitsklage, Anlagenkonvolut B2). Eine Entscheidung in dem Verfahren, Az.: 4 Ni 45\/16 (EP), steht noch aus.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft \u2013 wie das Klagegebrauchsmuster \u2013 ein Bett, insbesondere ein Kranken- und\/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter mit zwei h\u00f6henverstellbaren L\u00e4ngsholmen. Die vorliegend im Zusammenhang mit dem Klagegebrauchsmuster geltend gemachten Anspr\u00fcche (Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 11) sind wortlautgleich mit dem Hauptanspruch 1 und dem Unteranspruch 11 des Klagepatents. Wegen der Einzelheiten der Klagepatentschrift wird auf diese Bezug genommen (Anlage K 19).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind, vertreibt \u2013 wie die Kl\u00e4gerin \u2013 Pflege- und Krankenbetten, unter anderem auch das Pflegebett \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das ausschnittsweise folgendes Aussehen hat:<br \/>\nEine Detailansicht der Mittelpfosten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, an dem die L\u00e4ngsholme der Seitengitter an einer Seite befestigt sind, sieht wie folgt aus:<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom Schreiben vom 11.02.2015 (Anlage K 18b) mahnte die Kl\u00e4gerin, die in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung der Klageschutzrechte erblickt, die Beklagten ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 18.02.2015 auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der den Beklagten jeweils am 26.03.2015 zugestellten Klage ihr Begehren zun\u00e4chst allein auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzt. Nach Erteilung des Klagepatents hat sie ihr Feststellungsbegehren auf einen Entsch\u00e4digungsanspruch dem Grunde nach, gest\u00fctzt auf eine Verletzung der Klagepatentanmeldung, erweitert. Hilfsweise st\u00fctzt sie nun auch ihren Rechnungslegungsantrag Ziff. I. 3. lit. b), aa) f\u00fcr die Zeit vom 14.10.2011 bis zum 05.06.2015 auf die rechtswidrige Benutzung der Klagepatentanmeldung. Wegen der Berechnung des Erstattungsanspruchs wegen des anwaltlichen Schreibens vom 11.02.2015 wird auf die Klageschrift (Bl. 20 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens, Az.: 20 2010 003 XXX.0, und bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Patentnichtigkeitsverfahrens, Az.: 4 Ni 45\/16 (EP), auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die einem wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauchmachen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht entgegentreten, sind der Ansicht, die Schutzanspr\u00fcche 1 bis 8 und 11 des Klagegebrauchsmusters k\u00f6nnten mangels Schutzf\u00e4higkeit keine Wirkung entfalten, vielmehr seien diese l\u00f6schungsreif. Aus denselben Gr\u00fcnden w\u00fcrde das Nichtigkeitsverfahren zu einer zumindest teilweisen Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren.<\/p>\n<p>Es w\u00fcrden offenkundige Vorbenutzungen der Erfindung durch die Kl\u00e4gerin vorliegen. Denn die Kl\u00e4gerin habe das streitgegenst\u00e4ndliche Bett bereits auf der Messe \u201eB\u201c vom 20.03.2007 \u2013 22.03.2007 in C pr\u00e4sentiert. Im Mai 2007 sei das streitgegenst\u00e4ndliche Bett mehreren Kunden, insbesondere der D GmbH mit Sitz in E\/ \u00d6sterreich, in Verl angeboten worden.<\/p>\n<p>Weiter sei ein Bett mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Seitengitter auch bereits am 14.07.2006 auf der Internetseite www.F.com in Form eines Produktkatalogs der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage AST2 zur Anlage B 1) durch das Reha-team G, H, angeboten worden.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung sei zudem in dem ma\u00dfgeblichen Stand der Technik bereits in naheliegender Art und Weise offenbart. Insbesondere sei es f\u00fcr den Fachmann in Kenntnis der EP \u2018XXX(E2) naheliegend, den abklappbaren Tragpfosten E1 durch den teleskopierbaren Tragpfosten der E2 zu ersetzen. Der Fachmann werde aufgrund seiner allgemeinen Kenntnis die L\u00e4ngsholme gelenkig an dem Teleskoppfosten anordnen. Eine gelenkige Anordnung sei dem Fachmann dabei insbesondere aus der E3 und der DE 33 09 174 C1 (E4 im L\u00f6schungsverfahren; im Folgenden: DE 174) bekannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt einer Aussetzung des Verfahrens entgegen.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eB\u201c im Jahre 2007 sei ein Bett ausgestellt worden, dessen Seitengitter \u2013 wie die Abbildung Bl. 64 GA erkennen lasse \u2013 ausschlie\u00dflich von dem Betthaupt getragen worden seien. Insbesondere habe dieses keine teleskopierbaren Tragpfosten aufgewiesen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Seitengitter sei auch erst in dem Zeitraum zwischen Dezember 2009 bis Januar 2010 in ihrem Auftrag durch den externen M\u00f6bel- und Produktdesigner, Herrn I J, entwickelt worden.<\/p>\n<p>Bei dem Katalog (AST 2), der \u00fcberhaupt erst ab Mitte 2011 \u00fcber die Internetseite www.F.com habe abgerufen werden k\u00f6nnen, handele es sich nicht um einen Originalkatalog der Kl\u00e4gerin, sondern um eine F\u00e4lschung. Zudem lasse die von den Beklagten in Bezug genommene Abbildung auch eine Offenbarung eines verschwenkbaren L\u00e4ngsholms, der einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten F\u00fchrung h\u00f6henverfahrbar gehalten werde, nicht erkennen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.05.2016 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1) im Hinblick auf das streitbefangene Bett und Seitengitter von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung einer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. II, \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>Die Beklagten waren deshalb antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen, eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens gem. \u00a7 148 ZPO bzw. wegen des laufenden L\u00f6schungsverfahrens gem. \u00a7 19 GebrMG kam nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageschutzrechte, die ein Pflegebett mit Seitengitter bzw. ein Seitengitter f\u00fcr ein Pflegebett betreffen, beschreiben einleitend einen Stand der Technik, aus dem Kranken- und Pflegebetten mit Bettseitengittern mit dem Zweck, ein unbeabsichtigtes Herausfallen der im Bett liegenden Person zu verhindern, bekannt sind (Abs. [0002], [0003] des Klagegebrauchsmusters bzw. des Klagepatents; im Folgenden: KGMS und KPS). Nach diesem vorbekannten Stand der Technik ist es m\u00f6glich, die Seitengitter von einer Gebrauchs- in eine Nichtgebrauchsstellung und umgekehrt zu \u00fcberf\u00fchren, wobei in der Nichtgebrauchsstellung ein Betteinstieg m\u00f6glich ist und die beschriebene Schutzwirkung eintritt, wenn sich das Seitengitter in der Gebrauchsstellung befindet (Abs. [0004] KGMS\/ KPS).<\/p>\n<p>In den Klageschutzrechten ist als Stand der Technik konkret ein aus der EP \u2018985\/ E1 bekanntes Kranken- und\/ oder Pflegebett genannt, das \u00fcber ein Seitengitter in Form von zwei in H\u00f6henrichtung des Bettes \u00fcbereinander angeordneten, h\u00f6henverstellbaren L\u00e4ngsholmen verf\u00fcgt (Abs. [0005], [0006] KGMS\/ KPS). Die L\u00e4ngsholme werden dabei an einer Seite von einem Betthaupt (Kopf- oder Fu\u00dfteil) und an der anderen Seite von einem Mittelpfosten gehalten (Abs. [0006] KGMS\/ KPS). Die H\u00f6henverstellbarkeit der L\u00e4ngsholme wird derart realisiert, dass die einander zugewandten Stirnseiten des Mittelpfostens und des Betthauptes mit F\u00fchrungsschlitzen ausgestattet sind, in die die L\u00e4ngsholme endseitig jeweils eingreifen (Abs. [0006] KGMS\/ KPS). Entlang dieser F\u00fchrungsschlitze k\u00f6nnen die L\u00e4ngsholme abgesenkt werden (Abs. [0007] PS EP \u2018985). Nachdem die L\u00e4ngsholme in die Nichtgebrauchsstellung verbracht worden sind, wird der Mittelpfosten, der sich noch in aufrechter Position befindet, entweder so abgeschwenkt, dass er auf dem oberen L\u00e4ngsholm aufliegt (Abs. [0016] PS EP \u2018985) oder der Mittelpfosten wird vollst\u00e4ndig abgenommen (Abs. [0040] PS EP \u2018985).<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 1 zeigt ein Kranken- oder Pflegebett mit einem aufgestellten Seitengitter im Sinne der EP \u2018985 in einer perspektivischen Ansicht.<br \/>\nEs sind ein kopfseitiges 1 sowie ein fu\u00dfseitiges Betthaupt 2 zu erkennen, die durch ein Seitenteil 3 miteinander verbunden sind. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist an mindestens einem Seitenteil ein Mittelpfosten 8 befestigt, an dem die beiden parallel verlaufenden L\u00e4ngsholme 7 befestigt sind, die mit ihrem anderen Ende in dem kopfseitigen Betthaupt 1 gelagert sind. Sowohl das kopfseitige Betthaupt 1 als auch der Mittelpfosten 8 weisen F\u00fchrungsschlitze 10 auf, in denen die L\u00e4ngsholme 7, die Bestandteil des Seitengitters 4 sind, vertikal verschiebbar gelagert sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 5 zeigt ein im Sinne der EP \u2018985 erfindungsgem\u00e4\u00dfes Bett, bei dem der Mittelpfosten 8 bei abgelassenen Seitengittern 4 um 90 Grad in eine Nichtgebrauchsstellung verschwenkt werden kann und anschlie\u00dfend auf der Oberkante einer der oberen L\u00e4ngsholme 7 aufliegt.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte nehmen weiter auf die EP \u2018654\/ E2 Bezug, die ein Kranken- oder Pflegebett mit einem Seitengitter offenbart, bei dem die L\u00e4ngsholme ein- wie anderseitig durch zwei Tragpfosten gehalten werden, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgestaltet ist (Abs. [0014] KGMS\/ KPS).<\/p>\n<p>Die im Folgenden in verkleinerter Form eingeblendete perspektivische Darstellung (FIG. 1) zeigt ein im Sinne der EP \u2018XXX erfindungsgem\u00e4\u00dfes Bett (1) mit vier absenkbaren Seitenteilen (2, 3; 4, 5) in einer oberen Stellung.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte identifizieren als im Zusammenhang mit dem in der EP \u2018985 offenbarten Bett nachteilig, dass dort der Mittelpfosten durch einen weiteren, von dem Verstellen der L\u00e4ngsholme zu trennenden Arbeitsschritt verschwenkt oder abmontiert werden muss, um einen behinderungsfreien Zugang zu dem Bett zu erm\u00f6glichen (Abs. [0008] KGMS). Zudem bestehe die Gefahr, dass der Mittelpfosten bei einer abnehmbaren Ausgestaltung verloren gehe (Abs. [0008] KGMS\/ KPS).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nehmen es sich die Klageschutzrechte zur Aufgabe, ein Bett mit einem Seitengitter bzw. ein Seitengitter f\u00fcr ein Bett vorzuschlagen, das eine vereinfachte Handhabung erm\u00f6glicht (Abs. [0009] KGMS\/ KPS).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll gem\u00e4\u00df des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 durch eine Vorrichtung gel\u00f6st werden, die wie folgt beschrieben werden kann:<\/p>\n<p>1. Bett, insbesondere Kranken- und\/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter (10, 11),<\/p>\n<p>2. das Seitengitter weist zwei h\u00f6henverstellbare L\u00e4ngsholme (12, 13; 15, 16) auf,<\/p>\n<p>3. die L\u00e4ngsholme (12, 13; 15, 16) sind einendseitig mittels einer von einem Betthaupt (2, 3) bereitgestellten F\u00fchrung (20) h\u00f6henverfahrbar gehalten.<\/p>\n<p>4. die L\u00e4ngsholme (12, 13; 15, 16) sind anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten (14,17) angeordnet,<\/p>\n<p>5. der Tragpfosten (14, 17) ist teleskopierbar ausgebildet und weist einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt (25, 26, 27) auf,<\/p>\n<p>6. der eine L\u00e4ngsholm (13, 16) ist am oberen Abschnitt (27) und der andere L\u00e4ngsholm (12, 15) am mittleren Abschnitt (26) des Tragpfostens angeordnet.<\/p>\n<p>Der weitere geltend gemachte Schutzanspruch 11 sch\u00fctzt ein Seitengitter f\u00fcr ein Bett im Sinne des Hauptanspruchs 1.<\/p>\n<p>Ein solches erfindungsgem\u00e4\u00dfes Bett, insbesondere ein solches mit nur einem Tragpfosten je Seitengitter, erweise sich auch gegen\u00fcber dem Stand der Technik nach der EP \u2018XXX als vorteilhaft. Denn die darin offenbarte Konstruktion eines von zwei Tragepfosten gehaltenen Seitengitters sei in Herstellung und Handhabung umst\u00e4ndlicher (Abs. [0014] KGMS\/ KPS). Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6gliche das nach den Klageschutzrechten gesch\u00fctzte Bett auch eine Schr\u00e4gstellung der L\u00e4ngsholme des Seitengitters, was beispielsweise vorteilhaft sein k\u00f6nne, wenn nur der Kopfbereich eines Bettes gesichert werden solle (Abs. [0014] KGMS\/ KPS).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die die Beklagte zu 1) anbietet und vertreibt, von der Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, mithin Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG bzw. im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPG i. V. m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vorliegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kammer ist vorliegend auch mit einer f\u00fcr eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters setzt gem. \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG voraus, dass die Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.<\/p>\n<p>Vorliegend sind keine Tatsachen erkennbar, auf deren Grundlage die Neuheit des Erfindungsgegenstandes des Klagegebrauchsmusters unter den Gesichtspunkten einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorver\u00f6ffentlichung oder einer offenkundigen Vorbenutzungen in der Bundesrepublik Deutschland zweifelhaft erscheint. Auch bestehen keine begr\u00fcndeten Zweifel daran, dass in der Lehre des Klagegebrauchsmusters ein erfinderischer Schritt zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG ist der Gegenstand eines Gebrauchsmusters neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt, wobei gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dliche schriftliche Beschreibungen, die den Erfindungsgegenstand bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 11.03.2010 offenbaren, sind von den Beklagten nicht dargetan.<\/p>\n<p>Eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der gesch\u00fctzten Lehre ergibt sich insbesondere nicht aus der Ver\u00f6ffentlichung eines Warenkatalogs auf der Internetseite www.F.com am 14.07.2006.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas in dem als Anlage B 1 (dort Anlage AST 2) vorgelegten Katalogauszug abgebildete \u201eGeteilte Holzseitengitter\u201c (vgl. Seite 3 der Anlage AST 2) l\u00e4sst schon keine L\u00e4ngsholme erkennen, die einendseitig an einem Betthaupt befestigt sind (Merkmal 3 des Anspruchs 1). Nach der Abbildung bleibt ebenso m\u00f6glich, dass die L\u00e4ngsholme des Seitengitters nicht nur an der einen, abgebildeten, Seite an einem Tragepfosten befestigt sind, sondern auch an der anderen, nicht abgebildeten, Seite. Auch bleibt nach dem Kataloginhalt unklar, ob die L\u00e4ngsholme einendseitig verschwenkbar sind (Merkmal 4). Diese fehlenden Offenbarungen vermag auch eine Gesamtschau mit der Montage- und Gebrauchsanleitung (Anlage AST 3 zu Anlage B 1) nicht zu ersetzen. Dem steht schon entgegen, dass dieser unstreitig aus Januar 2011 datiert, mithin nach dem hier ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tsdatum liegt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnbeschadet dessen hat die Kl\u00e4gerin jedoch auch Indizien daf\u00fcr vorgetragen, dass eine Ver\u00f6ffentlichung in der behaupteten Art und Weise und zu dem vorgetragenen Zeitpunkt nicht erfolgt sein kann. Diesen Indizien sind die Beklagten nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Zum einen erscheint bereits der Ver\u00f6ffentlichungsort, die Internetseite www.F.com, ungew\u00f6hnlich. Denn dabei handelt es sich um eine Internetplattform zum Konvertieren von pdfs zu Multimedia E-Papern, nicht etwa um eine Internetseite auf der typischerweise eine Ver\u00f6ffentlichung von Warenangeboten zu Werbezwecken zu erwarten ist. Diese Internetseite war \u2013 wie die Kl\u00e4gerin anhand von screenshots (screenshots Wayback Maschine, Anlage K 21, dort Anlage A 1, und screenshots von der Internetseite F.com, Anlage K 21, dort Anlage A 6) dargetan hat \u2013 auch erst seit Mitte 2011 abrufbar.<\/p>\n<p>Zum anderen sprechen jedoch auch von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Tatsachen, zu denen sich die Beklagten nicht verhalten haben, daf\u00fcr, dass mit dem Katalog (Anlage AST 2 zu Anlage B 1) kein Original eines von der Kl\u00e4gerin angebotenen Katalogs vorgelegt worden ist.<\/p>\n<p>So ist schon die Identit\u00e4t desjenigen, der den Katalog auf der Internetseite ver\u00f6ffentlicht hat, unklar. Dem Beklagtenvortrag ist schon nicht zu entnehmen, wie die Beklagten zu einer Zuordnung des Katalogs zu dem Reha-Team G, H gelangen. Die Anlage AST 2 enth\u00e4lt einen dahingehenden Hinweis nicht. Die Kl\u00e4gerin bestreitet eine solche Zuordnung unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Reha-Teams vom 11.06.2015 (Anlage K 21, dort Anlage A 2), die als substantiierter Parteivortrag beachtlich ist.<\/p>\n<p>Des Weiteren erweist sich der Inhalt des von den Beklagten vorgelegten Katalogs (Anlage B 1, dort Anlage AST 2) auch als widerspr\u00fcchlich, wenn man davon ausgeht, dass darin \u2013 wie auf Seite 3, mittig unter der \u00dcberschrift \u201eGeteilte Holzseitengitter\u201c abgebildet \u2013 ein Seitengitter der streitgegenst\u00e4ndlichen Art mit einer Beschreibung wie folgt angeboten worden ist (das streitgegenst\u00e4ndliche Seitengitter ist in der roten Umrandung abgebildet; Hervorhebung diesseits):<br \/>\nDazu im Einzelnen:<\/p>\n<p>Orientiert an dem Originalkatalog der Kl\u00e4gerin vor dem priorit\u00e4tsma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (Anlage K 21, dort Anlage A 3 und A 4) waren Seitengitter in drei unterschiedlichen Varianten in dem Angebot der Kl\u00e4gerin enthalten. Es gab zum einen durchgehende Seitengitter (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 2, Abbildung in der Mitte), und zum anderen geteilte Seitengitter, wobei diese entweder lang oder kurz sein konnten (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 3, und Anlage K 13, jeweils Abbildungen in der Mitte und ganz unten). Die Kl\u00e4gerin macht geltend, in dem Originalkatalog sei an der Stelle, an der sich bei der von den Beklagten vorgelegten Fassung das streitgegenst\u00e4ndliche Seitengitter befindet, das kurze (nicht streitgegenst\u00e4ndliche) Seitengitter wie folgt abgebildet gewesen (das ma\u00dfgebliche Seitengitter ist in der roten Umrandung abgebildet; Hervorhebung diesseits):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet zudem unterschiedliche Endst\u00fccke an, die sich in ihrer Form unterscheiden, darunter ist insbesondere auch ein solches Endst\u00fcck mit abgerundeten Ecken (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 3, Seite 11, mittlere Abbildung der oberen Bildreihe).<\/p>\n<p>Anders als die durchgehenden Seitengitter und anders als die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gitter werden die geteilten Seitengitter nach dem Originalkatalog nicht am Betthaupt montiert, sondern an dem Liegefl\u00e4chenrahmen mittels einer \u2013 im Querschnitt \u2013 u-f\u00f6rmigen Halterung (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 3, und Anlage K 13, jeweils linkes Bild der oberen Bildreihe). Die geteilten Seitengitter k\u00f6nnen deshalb \u2013 anders als die durchgehenden Seitengitter \u2013 auch unabh\u00e4ngig von der Auswahl des Endst\u00fccks, also insbesondere auch bei Endst\u00fccken mit abgerundeten Ecken, montiert werden. Das Endst\u00fcck des Typs II ist deshalb in dem Katalog der Kl\u00e4gerin auch mit der Bildunterschrift: \u201e[\u2026] Nur f\u00fcr geteilte Seitengitter.\u201c abgedruckt (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 3, Seite 1, mittleres Bild der oberen Bildreihe).<\/p>\n<p>Auch in der von den Beklagten vorgelegten Fassung ist das abgerundete Endst\u00fcck des Typs II mit dieser Beschreibung abgebildet (vgl. Anlage B 1, dort Anlage AST 2, Seite 2, mittleres Bild der oberen Bildreihe). Diese Unterschrift erweist sich jedoch als fehlerhaft, wenn \u2013 wie auf der nachfolgenden Seite 3 \u2013 das streitgegenst\u00e4ndliche Seitengitter angeboten wird. Denn dieses bedarf einer Montage auch an dem Endst\u00fcck, die jedoch wegen der abgerundeten Ecken nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ein weiterer Widerspruch tut sich insoweit auf, als in dem von den Beklagten vorgelegten Katalog eine Seitenblende f\u00fcr Liegenfl\u00e4chen als bei geteilten Seitengittern nicht m\u00f6glich beschrieben wird (Anlage B 1, dort Anlage AST 2, Seite 5), obwohl das streitgegenst\u00e4ndliche Seitengitter das angebotene Seitengitter sein soll.<\/p>\n<p>Bei den Seitengittern wie die Kl\u00e4gerin sie nach dem von ihr vorgelegten Originalkatalog angeboten hat, ist eine Montage von Seitenblenden nicht m\u00f6glich, weil die Seitengitter gerade an dem Tragrahmen, an dem auch die Seitenblende angebracht werden w\u00fcrde, montiert werden (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A4, Seite 3 und Anlage K 13). Insoweit ist es stimmig, wenn in dem Katalog die Seitenblenden bei dem Vorhandensein von Seitengittern ausgeschlossen werden. Die Montage der streitgegenst\u00e4ndlichen Seitengitter w\u00fcrde die Montage einer Seitenblende jedoch zulassen, weil der Bettrahmen frei bleibt. Gegenteiliges haben die Beklagten jedenfalls nicht vorgetragen. Dann aber ist nicht plausibel, weshalb Seitenblenden bei den Seitengittern nicht montiert werden k\u00f6nnen \u2013 wie auf Seite 5 der AST 2 beschrieben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem Vortrag der Beklagten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung entnehmen.<\/p>\n<p>Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn der Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverl\u00e4ssig Kenntnis erlangen konnten und die Weiterverbreitung der von dem Empf\u00e4nger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (BGH, GRUR 1962, 518 (520) \u2013 Blitzlichtger\u00e4t). Die die neuheitssch\u00e4dliche Vorbenutzung begr\u00fcndende Handlung muss im Inland stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrag nicht erkennbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin substantiiert dazu vorgetragen hat, welches konkrete Pflegebett \u2013 ohne Seitengitter mit teleskopierbarem Pfosten \u2013 auf der Messe ausgestellt wurde, ist dem pauschalen Vortrag der Beklagten, wonach die Kl\u00e4gerin \u201eein Bett gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des streitgegenst\u00e4ndlichen Gebrauchsmusters mit Seitengitter gem\u00e4\u00df Anspruch 11 des streitgegenst\u00e4ndlichen Gebrauchsmusters\u201c auf der Messe \u201eB\u201c in C im Jahre 2007 pr\u00e4sentiert habe, eine offenkundige Vorbenutzung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch aus dem Vortrag der Beklagten, wonach \u201eder Gegenstand des Gebrauchsmusters\u201c der D GmbH im Mai 2007 am Firmensitz der Kl\u00e4gerin in Verl \u201eoffenbart\u201c worden sei, \u201eindem ihm ein Seitengitter mit den Merkmalen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erl\u00e4utert\u201c worden sei, l\u00e4sst sich keine offenkundige Vorbenutzung der durch das Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre ableiten.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist zwar, dass die Beklagten diesen Vortrag bisher in dem L\u00f6schungsverfahren nicht eingebracht haben. Denn aufgrund des Umstandes, dass das L\u00f6schungsverfahren noch l\u00e4uft und die Beklagten sich jedenfalls auch in dem Nichtigkeitsverfahren auf ein Angebot an die D GmbH im Mai 2007 berufen haben, ist davon auszugehen, dass die Beklagten sich auch im Rahmen des L\u00f6schungsverfahrens auf diesen Vortrag berufen werden.<br \/>\nDer Vortrag, der sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Rechtsbegriffen sowie des Wortlauts der geltend gemachten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, l\u00e4sst jedoch weder die Annahme zu, dass ein hinreichend konkretisierter Erfindungsgegenstand bereits in einer Art und Weise pr\u00e4sentiert worden ist, die s\u00e4mtlichen erfindungswesentlichen Merkmale gegen\u00fcber einer anderen als zur Geheimhaltung verpflichteten Person offenlegt. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag der Beklagten als blo\u00dfe Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung dar und liefe die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises auf einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinaus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch begr\u00fcndete Zweifel an dem Vorliegen eines erfinderischen Schrittes bestehen vorliegend nicht.<\/p>\n<p>Der erfinderische Schritt ist \u2013 ebenso wie die erfinderische T\u00e4tigkeit im Patentrecht \u2013 zu verneinen, wenn der Stand der Technik die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nahelegt (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, \u00a7 1 GebrMG, Rn. 16b).<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen in ihrem Vorbringen zu dem L\u00f6schungsantrag vom 24.04.2015 zwar fest, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend sei, den abklappbaren Tragpfosten der E1 durch einen teleskopierbaren Pfosten wie in Fig. 8 der E2 zu ersetzen, einen konkreten Anlass f\u00fcr den Austausch des in der E1 offenbarten Mittelpfostens durch den teleskopierbar ausgebildeten Tragepfosten heben die Beklagten jedoch in diesem Zusammenhang nicht hervor. Gegen eine naheliegende Kombination hin zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre spricht, dass sowohl der E1 als auch der E2, die jeweils als Stand der Technik auch in dem Erteilungsverfahren f\u00fcr das Klagepatent Ber\u00fccksichtigung gefunden haben, keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine einendseitige Verschwenkbarkeit der Tragpfosten zu entnehmen sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vortragen, Anhaltspunkte f\u00fcr eine Zusammenf\u00fchrung der E1 und der E2 erhalte der Fachmann aus seinen allgemeinen Kenntnissen, die unter anderem durch die E3 und die E4 gebildet werden w\u00fcrden, ist schon nicht erkennbar, dass diese Druckschriften zu dem allgemeinen Kenntnisstand eines Holzmechanikers der Fachrichtung M\u00f6bel- und Innenausbei mit einschl\u00e4giger Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von M\u00f6beln im Pflegebereich, auf den die Beklagten zu Recht abstellen, gez\u00e4hlt werden kann. Aber auch dann, wenn unterstellt wird, dass diese Entgegenhaltungen Teil des Wissens des Fachmannes sind, f\u00fchrt ihn dieses Wissen nicht n\u00e4her an eine Kombination der Entgegenhaltungen E1 und E2 heran. Die E3 und E 4 sehen zwar ein einseitiges Absenken des Seitengitters vor (Seite 2, 3. Abs. der E3, Anlage B 1, dort Anlage AST 6 und Seite 2, rechte Sp., Z. 61 \u2013 Seite 3, linke Sp., Z. 1 der E4, Anlage B 1, dort Anlage AST 7), dies betrifft jedoch jeweils ein sich \u00fcber das gesamte Bett erstreckendes Seitenbrett, welches nach der E1 gerade wegen der damit einhergehenden Freiheitsentziehung und dem daraus resultierenden Erfordernis einer amtsrichterlichen Genehmigung als nachteilig beschrieben wird (Abs. [0011], [0013] der E1). Selbst dann, wenn diese offenbarten Lehren mit der E1 kombiniert und die Halterung an einem Betthaupt durch eine solche an einem Mittelpfosten ersetzt werden w\u00fcrde, bed\u00fcrfte es erg\u00e4nzend noch einer teleskopierbaren Ausgestaltung des Mittelpfostens.<\/p>\n<p>Auch das Naheliegen einer Kombination der E3 mit der E2 hin zu der gesch\u00fctzten Lehre stellt sich als in unzul\u00e4ssiger Weise r\u00fcckschauend dar. Sofern der Fachmann auf der Grundlage der E3 das Problem eines durchgehenden Seitengitters zu l\u00f6sen beabsichtigt, enth\u00e4lt er einen Hinweis daraus bereits aus dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik in Gestalt der E1. Selbst wenn er dar\u00fcber hinaus einen teleskopierbaren Pfosten im Sinne der E2 in Erw\u00e4gung zieht, entnimmt er weder dieser Druckschrift noch der E3 einen Hinweis f\u00fcr eine einendseitig verschwenkbare Anordnung des L\u00e4ngsholmes, der an einem (teleskopierbaren) Mittelpfosten gehalten wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Klageschutzrechte verletzen, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung insbesondere auch gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf die begehrten Angaben zur Bezifferung des ihr nach Ma\u00dfgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die verlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ebenfalls pers\u00f6nlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Im Hinblick auf die Verletzung eines Gebrauchsmusters ergeben sich keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine von dieser Rechtsprechung abweichende Auffassung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kosten, die der Kl\u00e4gerin aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 11.02.2015 entstanden sind, sind gem. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG zu erstatten.<\/p>\n<p>Das Abmahnschreiben war aufgrund des festgestellten Rechtsversto\u00dfes berechtigt.<\/p>\n<p>Die nach einem Streitwert von 500.000,00 \u20ac unter Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr angesetzten Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 8.393,80 \u20ac sind auch der H\u00f6he nach angemessen. Die Beklagten sind dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch insoweit nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) war als Fachunternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schutzrechte verletzt.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Entsch\u00e4digungsanspruch wegen Verletzung der Anmeldung des Klagepatents gegen die Beklagten zu 1) besteht gem. Art. II, \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) folgt aus \u00a7 24a Abs. 1 Satz 1 GebrMG, der R\u00fcckrufanspruch aus \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVon einer Aussetzung des Verfahrens war abzusehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verfahren hat von einer Aussetzung wegen des laufenden gebrauchsmusterrechtlichen L\u00f6schungsverfahrens abgesehen, \u00a7 19 GebrMG.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 19 Satz 1 GebrMG kann das Gericht das ein Gebrauchsmuster betreffende Verletzungsverfahren bei Anh\u00e4ngigkeit eines L\u00f6schungsverfahrens bei Zweifeln hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit aussetzen. Dabei muss der wahrscheinliche Erfolg des L\u00f6schungsantrags nicht dargetan sein, vielmehr gen\u00fcgt es, wenn Zweifel im Hinblick auf die Schutzf\u00e4higkeit bestehen (OLG M\u00fcnchen, GRUR 1957, 272 (273) &#8211; Kufenst\u00fchle). Dabei ist die Aussetzung geboten, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt, was insbesondere dann gilt, wenn andernfalls eine Beweisaufnahme zur Schutzf\u00e4higkeit durchzuf\u00fchren w\u00e4re (Rogge\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 19 GrbMG, Rn. 6). Gem. \u00a7 19 Abs. 2 GebrMG hat die Aussetzung zu erfolgen, wenn das Gericht die Gebrauchsmustereintragung f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab war eine Aussetzung wegen des gebrauchsmusterrechtlichen L\u00f6schungsverfahrens vorliegend nicht veranlasst, insbesondere bestehen nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. III., auf die verwiesen wird, gerade keine begr\u00fcndeten Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch war das Verfahren nicht wegen der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten). Zur Vernichtung des Patents kommt es gem. Artt. 138 Abs. 1, lit. a), 54 Abs. 1, 56 EP\u00dc unter anderem dann, wenn der Gegenstand des Patents nicht neu ist und nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe bestehen f\u00fcr die Vernichtung des Klagepatents vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. III. Bezug genommen werden.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG bis zum 12.11.2015 auf 500.000,00 \u20ac und ab dem 13.11.2015 auf 520.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 2\/4 und auf<\/p>\n<p>die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 1\/4 entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2509 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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