{"id":6296,"date":"2016-05-12T17:00:31","date_gmt":"2016-05-12T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6296"},"modified":"2016-08-25T07:05:15","modified_gmt":"2016-08-25T07:05:15","slug":"4a-o-2715-bauelement-zur-waermedaemmung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6296","title":{"rendered":"4a O 27\/15 &#8211; Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung (2)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2508<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Mai 2016, Az.\u00a04a O 27\/15<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bauelemente, insbesondere des Typs \u201eA Stahlanschluss B\u201c, \u201eA Stahlanschluss C\u201c, \u201eA Holzanschluss D\u201c und \u201eA Holzanschluss E\u201c, zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, insbesondere Stahlbauteil,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben, wobei zumindest einige der Bewehrungsst\u00e4be an der dem Geb\u00e4ude abgewandten Seite des Isolierk\u00f6rpers eine Befestigungsvorrichtung zur Montage des vorkragenden Au\u00dfenteils tragen und wobei ein Anschlusselement zum Anschluss des vorkragenden Au\u00dfenteils an die Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist, wobei das Anschlusselement durch zus\u00e4tzliche Verstellmittel in seiner H\u00f6he gegen\u00fcber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, wobei sich die Belegvorlage nur auf die Angaben zu den Ziffern I.2.b) und I.2.c) erstreckt, schriftlich oder in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2008 begangen hat, wobei die Angaben zu Ziffer I. 2 b) und I. 2 c) sich auch auf Handlungen seit dem 30.10.2008 erstrecken, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen;<br \/>\nb)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nf)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.10.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisses an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selbstst\u00e4ndig vorzunehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 4.130,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1., I.3. und I.4. (Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung in H\u00f6he von 225.000,00 EUR, hinsichtlich der Urteilsformel zu I.2 (Verurteilung zu Auskunft) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu III. und IV. (Kostenentscheidung und Zahlungsausspruch) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 199 08 XXX B4 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf, Vernichtung, auf Feststellung der Schadener-satzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.02.1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 31.08.2000, der Hinweis auf die Erteilung am 30.10.2008 ver\u00f6ffentlicht. Es steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent am 15.01.2016, also etwa 5 Monate nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist im Verletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben. Diese ist seit M\u00e4rz 2016 rechtsh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem im Betonbau gefertigten Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil. Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 2 des Klagepatents in seiner zweiten \u201eOder\u201c-Alternative lautet:<\/p>\n<p>\u201eBauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, insbesondere Stahlbauteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (1) mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben, wobei zumindest einige der Bewehrungsst\u00e4be an der dem Geb\u00e4ude abgewandten Seite des Isolierk\u00f6rpers eine Befestigungsvorrichtung (5 , 12, 13, 14, 15) zur Montage des vorkragenden Au\u00dfenteils tragen und wobei ein Anschlusselement (9) zum Anschluss des vorkragenden Au\u00dfenteils an die Befestigungsvorrichtung (5, 12, 13, 14, 15) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlusselement (9) durch zus\u00e4tzliche Verstellmittel (16a -f, 17, 18, 19, 20) in seiner H\u00f6he gegen\u00fcber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt die Ansicht eines Bauelementes zum Anschluss eines vorkragenden Au\u00dfenteils an ein Geb\u00e4ude quer zu einer gedachten Verbindungsachse vom Geb\u00e4ude zum Au\u00dfenteil:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem D\u00e4mmelemente mit den Bezeichnungen \u201eA Stahlanschluss B\u201c, \u201eA Stahlanschluss C\u201c, \u201eA Holzanschluss D\u201c und \u201eA Holzanschluss E\u201c (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B und D weisen die auf der nachfolgend eingeblendeten Abbildung dargestellte Form auf (Anlage K8, Seite 4, obere Abbildung):<br \/>\nDer Aufbau der weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspricht im Wesentlichen dem oben dargestellten Bauelement. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen B und C werden von der Beklagten ohne eine Stirn- bzw. Montageplatte vertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei den Modellen C und B sei zwingend der Verbau einer Stirn- bzw. Montageplatte vorgesehen, was sich schon aus der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung ergebe. Bei der Justierplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um ein Verstellmittel im Sinne des Klagepatents und gerade nicht um einen Teil der Befestigungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sommer 2014 Kenntnis erlangt zu haben. Die Einrede der Verj\u00e4hrung greife mithin nicht ein. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits vor dem Jahr 2011 vertrieben habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents im parallelen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der Justierplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um einen Teil der Befestigungsvorrichtung, so dass diese kein zus\u00e4tzliches Verstellmittel aufwiesen. Dies folge schon aus dem Umstand, dass die Justierplatte zur Kraft\u00fcbertragung essentiell notwendig sei und bei einem Weglassen der betreffenden Platte der Kraftfluss vom Au\u00dfenteil \u00fcber die Befestigungsvorrichtung in das Geb\u00e4ude unterbrochen und damit die Stabilit\u00e4t des Anschlusses nicht mehr gew\u00e4hrleistet sei. Dar\u00fcber hinaus wiesen jedenfalls die Modelle C und B kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Anschlusselement auf.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, selbst bei festgestellter Patentverletzung tr\u00e4fe sie kein Verschulden. Sie habe durch ihre Patentanw\u00e4lte bereits im Jahr 2011 \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob der von ihr zu diesem Zeitpunkt optisch \u00fcberarbeitete, in dieser Form streitgegenst\u00e4ndliche Stahlanschluss von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Auf Grund der als Anlage B4 vorgelegten Korrespondenz habe die Beklagte vollst\u00e4ndig auf ihre Berater vertrauen d\u00fcrfen, die keinen Eingriff in das Klagepatent h\u00e4tten feststellen k\u00f6nnen. Ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seien davon ausgegangen, dass auch die Kl\u00e4gerin den Bestand des Klagepatents als schwach einsch\u00e4tzte und deshalb eine Konfrontation vermeiden w\u00fcrde. Auch in den im Jahr 2014 stattfindenden Gespr\u00e4chen mit der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten ihre Berater \u2013 die der Beklagten \u2013 immer wieder bekr\u00e4ftigt, dass sie keine Risiken s\u00e4hen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie behauptet, die Kl\u00e4gerin habe schon im Jahr 1998 von der Herstellung und dem Vertrieb der lediglich optisch etwas ver\u00e4nderten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Kenntnis erlangt und legt hierzu als Anlage B5 ein Schreiben der Kl\u00e4gerin vor, in welchem sich diese an einen Bautr\u00e4ger wendet und mitteilt, dass sie die auf einer Baustelle verwendeten Stahlanschl\u00fcsse, die von einer anderen Firma produziert und von der Firma E einbetoniert worden seien, f\u00fcr mangelhaft halte. Jedenfalls ergebe sich nach ihrer Auffassung hieraus eine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von ihren Handlungen \u2013 denen der Beklagten &#8211; im Jahr 1998. Dar\u00fcber hinaus bestehe bei der Kl\u00e4gerin zumindest fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in Bezug auf die in den als Anlagen B6 und B8 vorgelegten Prospekten abgebildeten Ausf\u00fchrungsformen, die in den Jahren 2005 bzw. 2010 ver\u00f6ffentlicht worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf, auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG und \u00a7\u00a7 259, 242 BGB zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, insbesondere Stahlbauteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben in Form von Zug- und Druckst\u00e4ben und zumindest einem Querkraftstab, wobei zumindest einige der Bewehrungsst\u00e4be an der dem Geb\u00e4ude abgewandten Seite des Isolierk\u00f6rpers eine Befestigungsvorrichtung zur Montage des vorkragenden Au\u00dfenteils tragen und wobei ein Anschlusselement zum Anschluss des vorkragenden Au\u00dfenteils an die Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent ist ein solches Bauelement aus der DE 195 28 XXX A1 bekannt. In dieser Schrift werden Bauelemente beschrieben, die einen Einsatz von zuvor f\u00fcr Ortbeton bekannten Isolationssystemen auch f\u00fcr Holz- und Stahlbauten erm\u00f6glichen. So findet sich ein eingangs beschriebenes Bauelement f\u00fcr den Stahlbau in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 8 der Ver\u00f6ffentlichung, in der der Anschluss eines vorkragenden Stahlbauteiles an ein Geb\u00e4ude dargestellt ist.<\/p>\n<p>Dabei tragen Druck- und Querkraftst\u00e4be auf der dem Geb\u00e4ude abgewandten Seite des Isolierk\u00f6rpers ein Anschlusselement in Form eines Widerlagers. Dieses Widerlager nimmt die Druck- und Gewichtskr\u00e4fte des Stahlbauteils auf. Die Zugst\u00e4be durchqueren das Anschlusselement und legen es durch jeweils zwei auf einen Zugstab aufgeschraubte Muttern fest, die unter Zwischenf\u00fcgung des Anschlusselementes gegeneinander gekontert werden. Am Zugstab ist das Anschlusselement durch zwei Muttern befestigt. Die dem Isolierk\u00f6rper zugewandte als Anschlag fungierende Mutter wird dabei so weit auf das Gewinde des Zugstabes geschraubt, bis sie genau mit der dem Au\u00dfenteil zugewandten Vorderseite (Fl\u00e4che) des Widerlagers fluchtet, an der das vorkragende Au\u00dfenteil fl\u00e4chig angeordnet wird, wodurch diese Mutter lediglich eine Vergr\u00f6\u00dferung der Anlagefl\u00e4che f\u00fcr das Au\u00dfenteil bewirkt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent benennt es als Problem, dass im Stahlbau mit weitaus geringeren Toleranzen gearbeitet wird, als dies im Betonbau \u00fcblich ist. Um also ein vorkragendes Au\u00dfenteil in Form eines Stahlbauteiles an ein im Betonbau gefertigtes Geb\u00e4ude anzuschlie\u00dfen, muss diese Toleranzdiskrepanz \u00fcberwunden werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt es als seine Aufgabe (technisches Problem), das vorgenannte Bauelement aus dem Stand der Technik insbesondere f\u00fcr den Einsatz im Stahlbau noch geeigneter zu gestalten.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll durch ein Bauelement, bei welchem das Anschlusselement durch zus\u00e4tzliche Verstellmittel gegen\u00fcber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist, gel\u00f6st werden. Hauptanspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 2 in seiner zweiten \u201eOder\u201c-Alternative kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, insbesondere Stahlbauteil, bestehend aus<\/p>\n<p>2.<br \/>\neinem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (1)<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben, wobei<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nzumindest einige der Bewehrungsst\u00e4be an der dem Geb\u00e4ude abgewandten Seite des Isolierk\u00f6rpers eine Befestigungsvorrichtung (5 , 12 , 13 , 14, 15) zur Montage des vorkragenden Au\u00dfenteils tragen und<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nwobei ein Anschlusselement (9) zum Anschluss des vorkragenden Au\u00dfenteils an die Befestigungsvorrichtung (5 , 12, 13, 14, 15) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Anschlusselement (9) durch zus\u00e4tzliche Verstellmittel (16a -f, 17, 18, 19, 20) in seiner H\u00f6he gegen\u00fcber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDavon ausgehend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht hat die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3.1 des Klagepatentanspruchs nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 3.2, wonach ein Anschlusselement zum Anschluss des vorkragenden Au\u00dfenteils an die Befestigungsvorrichtung vorgesehen ist, wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, insbesondere auch durch die Modelle B und C, verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte stellt insoweit nicht in Abrede, dass es sich bei den in der als Anlage K12 vorgelegten bauaufsichtsrechtlichen Zulassung als \u201eKopfplatte\u201c und in dem als Anlage K8 vorgelegten Prospekt der Beklagten als \u201eStirnplatte\u201c bezeichneten Platten mit integrierter Knagge um ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Anschlusselement handelt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer unmittelbaren Benutzung des Klagepatents steht nicht entgegen, dass eine solche Anschlussplatte bei den Modellen B und C nicht im Lieferumfang der Beklagten enthalten ist.<\/p>\n<p>Bei Lieferung lediglich eines Teils der Gesamtvorrichtung kommt eine unmittelbare Patentverletzung dann in Betracht, wenn in dem gelieferten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.02.2011, Az. I-2 U 122\/09 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t). Der Verletzende baut in diesem Fall bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die Zutat beim Abnehmer bereits vorhanden ist oder aber vom ihm problemlos selbst besorgt werden kann, damit dieser den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuf\u00fchrt. Der Verletzende macht sich bei einer solchen Sachlage die Vor- oder Nacharbeit des Abnehmers bewusst in einer Weise zu Eigen, die es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, aaO).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anschlussplatte handelt es sich um eine selbstverst\u00e4ndliche Zutat, bei welcher das Klagepatent selbst davon ausgeht, dass dieses nicht zwingend gemeinsam mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bauelement an den Abnehmer geliefert werden muss. In Abschnitt [0038] in der Beschreibung der Figur 1 hei\u00dft es n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>\u201eVom vorkragenden Au\u00dfenteil ist der Einfachheit halber nur das Anschlusselement in Form einer Anschlussplatte dargestellt.\u201c<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sicht handelt es sich bei dem Anschlusselement also um einen Bestandteil des Au\u00dfenteils und nicht des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bauelements. Zwar hei\u00dft es in dem betreffenden Abschnitt weiter, dass das Anschlusselement in der Regel zusammen mit dem Bauelement angeliefert wird. Durch die Verwendung der Formulierung \u201ein der Regel\u201c wird dem Fachmann allerdings deutlich gemacht, dass das Anschlusselement durchaus auch getrennt vom Bauelement als Bestandteil des von dritter Seite vorgefertigten Au\u00dfenteils vorhanden sein kann. Dies wird gest\u00fctzt durch den Anspruchswortlaut, der in Bezug auf das Anschlusselement lediglich vorgibt, dass ein solches \u201evorgesehen\u201c ist und nicht, dass das Bauelement aus einem solchen \u201ebesteht\u201c, wie es der Anspruch unter anderem in Bezug auf den Isolierk\u00f6rper verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagte baut bei der Lieferung der Modelle C und B ebenfalls gezielt drauf, dass ein Anschlusselement durch den Belieferten verwendet wird. Denn sowohl in der als Anlage K12 vorgelegten bauaufsichtsrechtlichen Zulassung als auch in dem als Anlage K8 vorgelegten Prospekt der Beklagten wird die Verwendung einer Stirn- bzw. Kopfplatte mit integrierter Knagge zwingend vorausgesetzt. Ein Verbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Anschlusselement kommt damit aus Sicht der Beklagten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 4, wonach das Anschlusselement durch zus\u00e4tzliche Verstellmittel in seiner H\u00f6he gegen\u00fcber der Befestigungsvorrichtung verstellbar gelagert ist, wird ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus der Anspruchssystematik folgert der Fachmann, dass es sich bei der Befestigungsvorrichtung um das statische und bei dem Anschlusselement um das mobile Element der Befestigungskonstruktion handelt. Denn das Anschlusselement soll verstellbar gelagert werden, nicht aber die Befestigungsvorrichtung. Ferner folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs, dass das Klagepatent die Befestigungsvorrichtung \u2013 im Gegensatz zum Anschlusselement \u2013 als Teil des Bauelements sieht. Dies deckt sich mit Abschnitt [0006] der Klagepatentbeschreibung, in welchem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDurch die zus\u00e4tzliche Verstellvorrichtung zum Justieren des Anschlusselements gegen\u00fcber der Befestigungsvorrichtung und damit des vorkragenden Au\u00dfenteils gegen\u00fcber dem Geb\u00e4ude [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Durch das Inbeziehungsetzen der Befestigungsvorrichtung zum Geb\u00e4ude und des Anschlusselements zum Au\u00dfenteil wird dem Fachmann veranschaulicht, dass die Befestigungsvorrichtung als statischer Teil mit dem Geb\u00e4ude verankert ist und das Au\u00dfenteil \u00fcber die Verstellvorrichtungen mobil gestaltet und damit justierbar ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen zus\u00e4tzlichen Verstellmittel handelt es sich um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Element, durch welches die Justierbarkeit des Anschlusselements erreicht wird und welches sich als weiteres Mittel bezeichnen l\u00e4sst. Die konkrete Ausgestaltung des Verstellmittels wird in das Belieben des Fachmanns gestellt, was schon die F\u00fclle an Ausf\u00fchrungsbeispielen belegt.<\/p>\n<p>In funktionaler Hinsicht wird die Verbindung zwischen Au\u00dfenteil und Geb\u00e4ude sowohl durch das Anschlusselement als auch durch die Befestigungsvorrichtung hergestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt die Lehre des Klagepatents aber nicht, dass der Kraftfluss und damit die Stabilit\u00e4t allein durch das Anschlusselement und die Befestigungsvorrichtung gew\u00e4hrleistet werden d\u00fcrfen, so dass es an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verstellmittel fehlen w\u00fcrde, sobald die Stabilit\u00e4t der Verbindung zum Au\u00dfenteil auch \u00fcber die im Anspruch genannten zus\u00e4tzlichen Verstellmittel erreicht wird. Eine derartige Auslegung l\u00e4sst sich weder am Anspruchswortlaut festmachen noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Im Gegenteil beschreibt es die Klagepatentschrift sogar als zweckm\u00e4\u00dfig in Abschnitt [0010], dass die Befestigungsvorrichtung einen Vorsprung aufweist, \u201emit dem zumindest einige der zus\u00e4tzlichen Verstellmittel im Kraftfluss stehen\u201c. Eine Kraft\u00fcbertragung und damit die Nutzung der Verstellmittel zur Stabilisierung sind aus fachm\u00e4nnischer Sicht nach der Lehre des Klagepatents damit sogar erw\u00fcnscht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei der in der nachfolgenden Abbildung als Widerlagerplatte bezeichneten Justierplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein zus\u00e4tzliches Verstellmittel im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Durch die schr\u00e4g angesetzten Langbohrungen in der Platte kann diese in ihrer H\u00f6he gegen\u00fcber dem Isolierk\u00f6rper und damit der in den Isolierk\u00f6rper integrierten Befestigungsplatte, in der Abbildung als Befestigungsvorrichtung bezeichnet, verstellt werden. Diese H\u00f6henverstellung bewirkt die Justierung der auf der Justierplatte aufliegenden Anschlussplatte samt Knagge und damit auch die H\u00f6henverstellbarkeit des darin anzubringenden Au\u00dfenteils. Wie oben dargelegt, ist es f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich, dass durch die Justierplatte auch eine Kraftaufnahme und damit eine Stabilisierung der Verbindung zwischen Au\u00dfenteil und Geb\u00e4ude erfolgt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Es besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich s\u00e4mtlicher im Klageantrag genannter Benutzungsalternativen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Die Beklagte handelte schuldhaft. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Ein Verschulden scheidet nicht wegen der von Beklagtenseite vorgetragenen patentanwaltlichen Beratung im Vorfeld der Benutzungsaufnahme und der Auffassung der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fielen nicht in den Schutzumfang des Klagepatents, aus. An die Sorgfaltspflicht desjenigen, der das Bestehen eines Schutzrechts kennt und der lediglich irrig annimmt, der von ihm hergestellte Gegenstand falle nicht darunter, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1964, 606). Hier muss der Verletzer besondere Umst\u00e4nde vortragen, die der Annahme seines Verschuldens entgegenstehen (BGH GRUR 1976, 579 \u2013 Tylosin). Die Freizeichnung \u00fcber die Einholung eines sachkundigen Rats, z.B. durch Einschaltung eines Patentanwalts, ist nicht ohne Weiteres m\u00f6glich. Es erspart insbesondere keine sorgf\u00e4ltige eigene Pr\u00fcfung der Sachlage. Will sich der Verletzer gleichwohl durch Einholung eines Gutachtens vom Verschulden befreien, so obliegt es ihm, dieses Gutachten dem Gericht zur Pr\u00fcfung vorzulegen, damit dieses pr\u00fcfen kann, ob das Gutachten tats\u00e4chlich eine \u00fcberzeugende und nachpr\u00fcfbare Begr\u00fcndung eines wirklichen Sachkenners enth\u00e4lt (BGH GRUR 1959, 478).<\/p>\n<p>Aus den von Beklagtenseite als Anlagenkonvolut B4 vorgelegten Dokumenten l\u00e4sst sich nicht ersehen, ob die eingeschalteten Patentanw\u00e4lte \u00fcberhaupt ein Verletzungsgutachten erstellt und der Beklagtenseite \u00fcbermittelt haben, geschweige denn, wie der patentanwaltliche Rat ausgefallen ist. Die als Anlage B4 vorgelegten Emails befassen sich lediglich mit der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents. Ein Irrtum \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Patents entlastet den Verletzer allerdings in der Regel nicht. Das Patent ist bis zu einer r\u00fcckwirkenden Vernichtung in Kraft und damit zu respektieren. Wer lediglich auf eine m\u00f6gliche r\u00fcckwirkende Rechts\u00e4nderung vertraut, handelt auf eigenes Risiko und muss die M\u00f6glichkeit, dass das verletzte Patent im Nichtigkeitsverfahren nicht vernichtet wird, ernstlich in Rechnung stellen (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1982, 35, Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, \u00a7 139 Rn 48). Die Beklagte durfte mithin nicht drauf vertrauen, dass die Ansicht ihrer Berater zutreffend ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus enthalten die vorgelegten Dokumente keinerlei Aussage zu einer m\u00f6glichen Nichtverletzung des Klagepatents. Allein auf Grundlage der vorgelegten Dokumente durfte die Beklagte mithin nicht auf eine Nichtverletzung vertrauen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklag-ten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf seine nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs bestehen ebenfalls ein R\u00fcckruf- und ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs.1, Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Patentanwaltsgeb\u00fchren folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Schadenersatz und die entsprechenden Annexanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.12.2011 sind nicht mit der Einrede der Verj\u00e4hrung behaftet.<\/p>\n<p>Derartige Anspr\u00fcche verj\u00e4hren nach \u00a7\u00a7 199, 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Kl\u00e4ger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, bzw. h\u00e4tte Kenntnis erlangen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Parteivertrags l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin bzw. ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits vor dem Jahr 2014 positive Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt haben. Die von der Beklagten vorgelegten Beweismittel sind insoweit unergiebig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus dem als Anlage B5 vorgelegten Schreiben folgt lediglich, dass Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin auf einer Baustelle waren und sahen, dass auf dieser ein D\u00e4mmelement von einem \u201eanderen Hersteller\u201c verbaut worden ist. Die Beklagte wird in dem Schreiben mit keinem Wort erw\u00e4hnt. Eine Kenntnis der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Person des Schuldners l\u00e4sst sich mithin gerade nicht herleiten. Dar\u00fcber hinaus verh\u00e4lt sich das Schreiben nicht dazu, ob gerade eine der konkreten, angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei dem Bauvorhaben verwendet worden war, so dass sich aus dem Schreiben ebenfalls keine positive Kenntnis vom Anspruchsgrund ergibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus den als Anlagen B6 bis B8 vorgelegten Prospekten bzw. der Gebrauchsmusterschrift folgt nichts anderes, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den dort gezeigten Stahlanschl\u00fcssen um angegriffene Ausf\u00fchrungsformen handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Eine positive Kenntnis der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus der Vorlage von Prospekten nicht.<\/p>\n<p>Aber auch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis l\u00e4sst sich nicht herleiten. Sie liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich groben Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und Informationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem aber h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen (BGH GRUR 2012, 1279 \u2013 DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT). Dazu geh\u00f6rt aber nicht blo\u00df eine fehlende Marktbeobachtung, vielmehr m\u00fcssen Umst\u00e4nde festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass sich der Gl\u00e4ubiger einer Kenntnisnahme regelrecht verschlossen hat (BGH GRUR 2012, 1248 \u2013 Fluch der Karibik). Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen reichen f\u00fcr eine solche grobe Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 1998 wusste, dass die Beklagte ebenfalls Stahlanschl\u00fcsse f\u00fcr Balkone herstellt, so war sie nicht verpflichtet, die Beklagte als Marktteilnehmerin weiter kontinuierlich zu beobachten. Aus der blo\u00dfen Kenntnis der Wettbewerbereigenschaft folgt noch keine weitere Beobachtungspflicht. Andernfalls w\u00fcrde dies zu einer \u2013 weder vom Gesetzgeber noch von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen &#8211; allgemeinen Marktbeobachtungspflicht f\u00fchren.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht in Bezug auf das rechtsh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte die Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erhebt, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, Hndb. der Patentverletzung, 8. Auflage, Rn E 533). Hier erfolgte die Erhebung der Nichtigkeitsklage erst drei Monate vor dem Haupttermin, der Aussetzungsantrag wurde sogar erst einen Monat vor dem Haupttermin gestellt. Somit ist das Interesse des Patentinhabers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens in der zu treffenden Ermessensentscheidung derart stark zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Aussetzung nur dann erfolgen kann, wenn sich bereits bei summarischer Pr\u00fcfung sicher ergibt, dass der sp\u00e4te Rechtsbestandsangriff das Patent zu Fall bringen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 04.01.2012, I-2 U 105\/11).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender Neuheit bezogen auf die Entgegenhaltung DE 195 30 XXX A1 (Anlage D2) vernichten wird.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D2 befasst sich mit einem sogenannten Wandanker, der einen hohlen Schaft und einen tellerartigen Kopf aufweist. Der hohle Schaft wird in einem in das Geb\u00e4ude eingetriebenen Rohr festgelegt. An dem tellerartigen Kopf kann dann beispielsweise ein Balkon befestigt werden. Der Aufbau des Wandankers wird in der nachfolgend eingeblendeten Figur veranschaulicht:<\/p>\n<p>Die Kammer kann jedenfalls nicht feststellen, dass Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs, wonach das Bauelement einen zwischen Geb\u00e4ude und vorkragendem Au\u00dfenteil zu verlegenden Isolierk\u00f6rper aufweist, unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Denn, wie die nachfolgend eingeblendete Figur 6 der D2 zeigt, befindet sich zwischen dem Geb\u00e4ude und dem am Wandanker zu befestigenden Tr\u00e4ger gerade kein Isolierk\u00f6rper. An dieser Stelle muss der das Geb\u00e4ude umgebende Isolierk\u00f6rper (64) n\u00e4mlich vollst\u00e4ndig entfernt werden, um das Aufnahmerohr f\u00fcr den Wandanker freizuhalten.<br \/>\nDas Nichtvorhadensein eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Isolierk\u00f6rpers zwischen Geb\u00e4ude und vorkragendem Au\u00dfenteil bei der Entgegenhaltung D2 wird f\u00fcr den Fachmann weiter aus der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 7 ersichtlich, in welcher eine Ausgestaltung offenbart ist, bei der der zwischen den zwei Schrauben (65) befindliche Zwischenraum frei vom Isolierk\u00f6rper (65) ist.<\/p>\n<p>Mithin w\u00e4re, selbst wenn man in den zwei Schrauben (65) eine Mehrzahl von Bewehrungsst\u00e4ben, wie in Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs gefordert, erblicken w\u00fcrde, Merkmal 2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Dass der Fachmann eine nachtr\u00e4gliche Verf\u00fcllung des Zwischenraums mit Isoliermasse ohne Weiteres mitlesen w\u00fcrde, ist f\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht feststellbar, zumal bereits zweifelhaft ist, ob es sich in diesem Fall bei dem offenbarten Anbauteil noch um eine Bauelement \u201ezur W\u00e4rmed\u00e4mmung\u201c, wie in Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs gefordert, handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIn Bezug auf die Entgegenhaltung EP 0 826 XXX A2 (Anlage D3) kann die Kammer ebenfalls keine Neuheitssch\u00e4dlichkeit feststellen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D3 offenbart ein Anschlussbauteil z.B. f\u00fcr den Anschluss von Balkonkonstruktionen. Die Biegedruckkr\u00e4fte und Querkr\u00e4fte sollen \u00fcber die im Anschlusselement schr\u00e4g angeordnete Druckplatte aufgenommen werden. Der Aufbau des Anschlussteils wird in der nachfolgend eingeblendeten Figur 5 veranschaulicht:<\/p>\n<p>Die Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Merkmalsgruppe 4 des Klagepatents, welche eine H\u00f6henverstellbarkeit des Anschlusselements gegen\u00fcber der Befestigungsvorrichtung durch zus\u00e4tzliche Verstellmittel fordert, eindeutig und unmittelbar offenbart ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, dass es wegen der schr\u00e4gen Anordnung der Druckplatte 19 m\u00f6glich sei, durch die Ver\u00e4nderung des Abstands zwischen Stahltr\u00e4ger 13 und Geb\u00e4ude 15 die H\u00f6he des Anschlusselements zu ver\u00e4ndern. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re allerdings, dass auch die Schraubverbindung 16 h\u00f6henverstellbar ausgebildet w\u00e4re. Ob die Schraubverbindung 16 allerdings eine Langbohrung aufweist, folgt weder unmittelbar aus der Figur noch aus der Beschreibung der Figur 5 (Anlage D3, S. 3, Spalte 3, Z. 30 ff.), wo es lediglich hei\u00dft, dass Biegezugkr\u00e4fte \u00fcber die Schraubverbindung 16 geleitet werden.<\/p>\n<p>Auch folgt aus Figur 5 keine Verstellbarkeit der Schraubverbindung 23 in L\u00e4ngsrichtung. Dies w\u00e4re ebenfalls notwendig, um den Abstand zwischen Anschlussteil und Geb\u00e4ude zu ver\u00e4ndern. Aus dem Umstand, dass die Entgegenhaltung eine Optionalit\u00e4t der Schraubverbindung 23 vorsieht, folgt jedenfalls noch keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung eines h\u00f6henverstellbar ausgestalteten Elements ohne die betreffende Schraubverbindung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBei der Entgegenhaltung D1 handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik, so dass insoweit bereits deshalb eine Aussetzung ausscheidet (vgl. K\u00fchnen, aaO Rn E 529), insbesondere auch auf Grund der versp\u00e4teten Erhebung der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIn Bezug auf eine m\u00f6gliche fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit scheidet eine Aussetzung des Rechtsstreits ebenfalls aus. Da die Beklagte die Entgegenhaltung D1 als Ausgangspunkt f\u00fcr ihre Pr\u00fcfung nimmt, gelten zun\u00e4chst die vorgenannten Ausf\u00fchrungen entsprechend. Mit ihrer Argumentation, der Fachmann w\u00fcrde die H\u00f6henverstellbarkeit bei einer in der Entgegenhaltung D1 offenbarten Ausgestaltung ohne Weiteres durch die Verwendung von &#8211; auf jeder Baustelle vorhandener &#8211; Unterlegscheiben erreichen, wendet sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die wertende Entscheidung des Erteilungsakts. Es ist f\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht ohne weitere Anhaltspunkte festzustellen, ob bei den im Klagepatent explizit als Problem genannten Toleranzen im Stahlbaubereich Unterlegscheiben ohne Weiteres zur Anwendung gelangen und in gleicher Weise die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe l\u00f6sen wie die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass nach \u00a7 283 ZPO zu gew\u00e4hren. Zum einen hat der letzte Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 06.04.2016 die Beklagte vor Ablauf der Wochenfrist nach \u00a7 132 Abs. 1 ZPO erreicht. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Schriftsatz keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen. Schlie\u00dflich war die sp\u00e4te \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin prim\u00e4r durch die Beklagte selbst und ihren sp\u00e4ten Aussetzungsantrag veranlasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2508 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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