{"id":6294,"date":"2016-05-12T17:00:58","date_gmt":"2016-05-12T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6294"},"modified":"2016-08-25T07:00:36","modified_gmt":"2016-08-25T07:00:36","slug":"4a-o-2215-zahnersatzeinfaerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6294","title":{"rendered":"4a O 22\/15 &#8211; Zahnersatzeinf\u00e4rbung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2507\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 12. Mai 201612, Az.\u00a04a O 22\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen, deren Konzentration 0,001 bis 6 Gew.-% betr\u00e4gt und die auf w\u00e4\u00dfriger Basis sind,<\/p>\n<p>und\/ oder<\/p>\n<p>b) Dentalkeramiken, wobei f\u00fcr die Dentalkeramik die hochfesten Oxide von ZrO2, teil- als auch vollstabilisiert, verwendet werden und es sich bei ihnen um Dentalkeramiken f\u00fcr eine Ger\u00fcstkeramik handelt,<\/p>\n<p>Dritten, die zur Nutzung der Lehre des DE 199 04 XXX nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr ein Verfahren zum Einf\u00e4rben von keramischem Zahnersatz anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>Einf\u00e4rben des keramischen Zahnersatzes im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand mit den L\u00f6sungen nach Ziffer 1. a), wobei die Dentalkeramiken, wie in Ziffer 1. b) beschrieben, im vorgesinterten Zustand eingef\u00e4rbt werden,<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>sofern in F\u00e4llen nach Ziffer I. 1. b) nicht ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin im Geltungsbereich des DE 199 04 XXX die Dentalkeramiken nicht zur Anwendung des vorbezeichneten Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.12.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, sollten Rechnungen nicht existieren,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb auskunftspflichtiger Daten zu schw\u00e4rzen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) jeweils 25 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Patents DE 199 04 XXX C5 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grund nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 04.02.1999, die Offenlegung derselben am 10.08.2000. Die Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatenterteilung fand am 13.11.2008 statt. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, welches Ende 2013 zu Ende ging, wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt und die ge\u00e4nderte Patentschrift am 14.11.2013 ver\u00f6ffentlicht. In dieser Fassung steht das Klagepatent in Kraft.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A AG. Diese wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 13.09.2011 auf die Kl\u00e4gerin verschmolzen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die Einf\u00e4rbung von keramischem Zahnersatz mittels ionischer oder komplexhaltiger L\u00f6sungen. Der Hauptanspruch des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Einf\u00e4rben von keramischem Zahnersatz<\/p>\n<p>im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand mit Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen,<\/p>\n<p>wobei Dentalkeramiken im vorgesinterten Zustand eingef\u00e4rbt werden und die Konzentration der L\u00f6sungen 0,001 bis 6 Gew.-% betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>die ionischen oder komplexhaltigen L\u00f6sungen auf w\u00e4ssriger oder alkoholischer Basis sind,<\/p>\n<p>als keramischer Zahnersatz die hochfesten Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet werden,<\/p>\n<p>und es sich bei der Dentalkeramik um eine Ger\u00fcstkeramik handelt.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten des Klagepatents sowie hinsichtlich der lediglich in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind, bietet Dentalkeramiken in Form von Rohlingen f\u00fcr die Herstellung von Zahnersatz sowie L\u00f6sungen zum F\u00e4rben dieser Keramiken an. Die Beklagte zu 1) wurde mit Vertrag vom 20.04.2015 auf die B XX, C GmbH verschmolzen, die ihre Firma sodann auf diejenige der Beklagten zu 1) (\u201eD GmbH\u201c) \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem Rohlinge namens \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform E) und namens \u201eEX2 translucent\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform EX2; soweit der Vortrag sich einheitlich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E und diejenige EX2 bezieht, wird von angegriffener Ausf\u00fchrungsform I gesprochen) an, die aus vorgesintertem, mit Yttriumoxid stabilisiertem Zirkondioxid bestehen (vgl. Seite 4 des Produktskatalogs der Beklagten zu 1), Anlage K 16). Daneben weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I auch einen geringen Anteil (&lt; 0,5 %) Aluminiumoxid auf (vgl. Seite 4 und Seite 7 des Produktkatalogs der Beklagten, Anlage K 16). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform EX2 zeigt gegen\u00fcber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E eine gesteigerte Transluzens. Die Abnehmer des angegriffenen Rohlings stellen aus diesem die an die jeweilige Patientensituation angepasste dentale Restauration her.<\/p>\n<p>In der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EX2 beigef\u00fcgten Verarbeitungsanleitung, auf die Bezug genommen wird (Anlage B 1), ist unter Ziff. 5. \u201eF\u00e4rben\/ Sintern\u201c der folgende Hinweis [Rechtschreibfehler wurden \u00fcbernommen] enthalten:<\/p>\n<p>\u201eZum einf\u00e4rben des gesinterten [\u2026] Materials empfehlen wir Ihnen unsere EX paint F\u00e4rbel\u00f6sung. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bewirbt au\u00dferdem auf ihrer Internetseite mit der Adresse \u201ewww.D.de\u201c eine F\u00e4rbel\u00f6sung zur Einf\u00e4rbung von Zahnkeramiken mit der Bezeichnung \u201eE color classic\u201c- L\u00f6sungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic) und mit der Bezeichnung \u201eEX2 F\u201c- L\u00f6sungen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I-ZX2; soweit der Vortrag sich einheitlich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic und diejenige II-ZX2 bezieht, wird von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II gesprochen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II sind jeweils in unterschiedlichen Farbt\u00f6nen erh\u00e4ltlich. Wegen des die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II betreffenden Internetauftritts der Beklagten zu 1) wird auf den als Anlage K 13 vorgelegten screenshot Bezug genommen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic zur Einf\u00e4rbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E beworben wird (vgl. screenshot Anlage K 14a), ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E-ZX2 nach der Werbung der Beklagten zu 1) zur Einf\u00e4rbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EX2 vorgesehen (vgl. screenshot Anlage K 15a). Die Beklagte zu 1) weist im Zusammenhang mit den Produktbeschreibungen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II auch jeweils auf die Bestellm\u00f6glichkeit derselben hin.<\/p>\n<p>In der Verarbeitungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II-classic, die den Produkten beigef\u00fcgt ist, hei\u00dft es unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eE color \u2013 Liquid von Zirkonoxid<br \/>\nIst ein fl\u00fcssiges dentalkeramisches Hilfsmittel f\u00fcr die komplette oder partielle Einf\u00e4rbung von allen \u201eE\u201c Ger\u00fcstkonstruktionen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Das \u201eE color classic Liquid ist optimiert f\u00fcr die Anwendung mit unserem E Zirkonoxid. Eine problemlose Anwendung f\u00fcr Rohlinge anderer Hersteller kann unsereseits aufgrund eventuell abweichender Gef\u00fcge-eigenschaften nicht garantiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Verarbeitungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E-ZX2, die den Produkten beigef\u00fcgt ist, hat unter anderem folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eEX2 Fist eine spezielle F\u00e4rbel\u00f6sung zur Individualisierung vollanatomischer Konstruktionen oder f\u00fcr die partielle bzw. komplette Einf\u00e4rbung von Ger\u00fcstkonstruktionen aus EX2 translucent Zirkonoxid.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Eine problemlose Anwendung in Kombination mit Zirkonoxid-Rohlingen anderer Hersteller kann nicht garantiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Verarbeitungsanleitungen, die die Beklagte zu 1) \u00fcber ihre Internetseite jeweils zum Download bereith\u00e4lt, wird auf diese (Anlage K 14b und Anlage K 15b) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II stellt sich wie folgt dar (vgl. auch Seite 1 der jeweiligen Sicherheitsdatenbl\u00e4tter, Anlage K 14c und Anlage K 15c):<\/p>\n<p>Einzelstoff Gehalt in Gew.-%<br \/>\nWasser 10 \u2013 80<br \/>\nEisen(III) Chlorid 0 \u2013 20<br \/>\nErbium(III) Chlorid 0 \u2013 20<\/p>\n<p>Die Herstellung der Zahnkeramik unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II stellt sich wie folgt dar:<\/p>\n<p>Aus dem Rohling, der noch ungesintert ist, wird zun\u00e4chst \u2013 etwa durch Fr\u00e4sen \u2013 eine Konstruktion herausgetrennt. In welchem Umfang diese der endg\u00fcltigen Form der dentalen Restauration entspricht, ist zwischen den Parteien streitig. Die Konstruktion wird sodann gegl\u00e4ttet und ges\u00e4ubert (vgl. Seite 3 der Verarbeitungsanleitungen, Anlage K 14b bzw. Anlage K 15b). Im Anschluss daran wird diese entweder in die ausgew\u00e4hlte F\u00e4rbel\u00f6sung eingetaucht oder mit dieser bemalt (vgl. Seite 6 Anlage K 14b und Seiten 7 \u2013 11 Anlage K 15b). Nach einem Trocknungsvorgang (vgl. Seite 7 Anlage K 14b bzw. Seite 12 Anlage K 15b) erfolgt die Sinterung der Keramik (vgl. Seite 8 Anlage K 14b bzw. Seite 13 Anlage K 15b).<\/p>\n<p>Am 16.11.2011 bestellte die Kl\u00e4gerin erstmalig die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bei der Beklagten zu 1), die diese daraufhin am 25.11.2011 lieferte. Die Kl\u00e4gerin untersuchte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und hielt das Ergebnis in einem schriftlichen Untersuchungsbericht vom 20.12.2012 (vgl. Anlage K 19b) fest.<\/p>\n<p>Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent bestellte die Kl\u00e4gerin im August 2014 erneut die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die von ihr untersuchten angegriffene Ausf\u00fchrungsformen II w\u00fcrden Metallionen-Anteile (Eisen- und Erbium-Ionen) mit einer Konzentration im Bereich zwischen 0,4 und 3 Gew.-% beinhalten.<\/p>\n<p>Nach dem Sintern der aus den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I hergestellten Zahnkeramik, die \u2013 im Sinne einer Ger\u00fcstkeramik \u2013 in Form eines tragenden Ger\u00fcstes vorhanden sei, welches der endg\u00fcltigen Form nur im Wesentlichen entspreche, erfolge die Fertigstellung des Ger\u00fcsts durch Auftragen weiterer Schichten hin zur endg\u00fcltigen Form der dentalen Restauration<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der am 24.02.2015 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten im M\u00e4rz 2015 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen;<\/p>\n<p>und hilfsweise, f\u00fcr den Fall einer Teilverj\u00e4hrung, in Erg\u00e4nzung des Klageantrags Ziff. 2.,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01.01.2012 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzungshandlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen wird auf die Klageschrift vom 24.02.2015 (Bl. 3, 4 ff. GA) sowie auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 86 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, f\u00fcr die Bestimmung der patentgem\u00e4\u00dfen Konzentration der von den Metallionen gebildeten Komplexe sei auch der Wasseranteil, der an den Komplexen gebunden sei, zu beachten. Dies ber\u00fccksichtigend, behaupten sie, dass der Anteil an verwendeten Metall-Komplexen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls \u00fcber 6 Gew.-% liege.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus behaupten sie, die von der Kl\u00e4gerin angewandte Messmethode (R\u00f6ntgenfluoreszenzanalyse) sei zur Ermittlung des Gew.-%-Anteils von Metallionen bzw. Metallkomplexen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ungeeignet.<\/p>\n<p>Des Weiteren entstehe bei der Verarbeitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I auch keine Ger\u00fcstkeramik im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn es werde gerade nicht \u2013 wie f\u00fcr eine Ger\u00fcstkeramik kennzeichnend \u2013 zun\u00e4chst ein Ger\u00fcst entworfen, das die Tr\u00e4gerstruktur bilde, und dessen anatomische Form im Hinblick auf die noch aufzutragende Verblendkeramik reduziert sei. Der Zahnersatz werde vielmehr bereits vor dem Einf\u00e4rben und Sintern in seiner endg\u00fcltigen anatomischen Form hergestellt. Nach dem Sintern erfolge \u2013 im Vergleich zu einer Verblendung \u2013 eine nur noch marginale weitere Individualisierung der dentalen Restauration.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind au\u00dferdem der Auffassung, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I handele es sich um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne von \u00a7 10 Abs.2 PatG, die vom Verbot der mittelbaren Patentverletzung ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen. Zum einen habe sie das bis Ende 2013 laufende Einspruchsverfahren abwarten d\u00fcrfen, zum anderen habe sie auch erst im Fr\u00fchjahr 2012 hinreichend Kenntnis von s\u00e4mtlichen, einen Verletzungstatbestand begr\u00fcndenden Tatsachen erhalten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 86 f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Einf\u00e4rben von Dentalkeramiken mittels einer aus Metallionen bzw. -komplexen bestehenden w\u00e4ssrigen oder alkoholischen L\u00f6sung.<\/p>\n<p>In dem Stand der Technik sind der Einleitung des Klagepatents zu Folge Keramiken, insbesondere Aluminium- und Zirkonoxidkeramiken, als Material f\u00fcr die Erstellung von hochwertigem Zahnersatz bekannt, weil sie sich daf\u00fcr aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften besonders eignen (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend ohne weitere Angabe zitiert).<\/p>\n<p>Weiter sind aus dem Stand der Technik L\u00f6sungen zur Einf\u00e4rbung von keramischen Gegenst\u00e4nden bekannt.<\/p>\n<p>So offenbaren die DE 196 19 168 C1 sowie die DE 196 10 165 C1 metallhaltige, w\u00e4ssrige F\u00e4rbel\u00f6sungen zum Einf\u00e4rben keramischer Gegenst\u00e4nde wie Wand- und Bodenfliesen (Abs. [0003], [0004]).<\/p>\n<p>Aus der DE-OS 2 012 304 und der DE 34 35 181 A1 sind Verfahren zur Einf\u00e4rbung farbiger Werkstoffe, wie elektrischer Bauteile, (Abs. [0005]) bzw. zur Verfestigung von Porzellan-Z\u00e4hnen (Abs. [0008]) jeweils mittels anorganischer L\u00f6sungen bzw. Salzen bekannt.<\/p>\n<p>In der GB 421 872 und der EP 0 816 305 A1 werden Verfahren zum Einf\u00e4rben unter Verwendung von L\u00f6sungen mit Metallsalzen offenbart (Abs. [0006], [0007]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent erkennt einleitend weiter das bei dem Einsatz von Keramiken im Dentalbereich bestehende gesteigerte Bed\u00fcrfnis eines m\u00f6glichst nat\u00fcrlichen Aussehens im Hinblick auf Transluzenz und Farbgebung (Abs. [0009]). Vor dem Hintergrund, dass der im Stand der Technik bekannte k\u00fcnstliche Zahnersatz \u00fcblicherweise aus einem Ger\u00fcst und einer Verblendung hergestellt ist (Abs. [0010]), ist es danach f\u00fcr ein nat\u00fcrliches Erscheinungsbild erforderlich, dass die Zahnfarbe und die Transluzenz \u00fcber diese mehreren Schichten hinweg simuliert werden (Abs. [0012]). Dabei wird ein nat\u00fcrliches Erscheinungsbild nach der Beschreibung des Klagepatents bestm\u00f6glich mit einer m\u00f6glichst hohen freien Wegl\u00e4nge z = x + y + m des einfallenden Lichtes durch die Schicht (x) der Verblendkeramik und die Schicht (m) der Ger\u00fcstkeramik und ggf. einer Zwischenschicht (y) erzielt (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert im Zusammenhang mit dem Stand der Technik, dass eine nur oberfl\u00e4chliche individuelle Einf\u00e4rbung des Grundger\u00fcstes mit nur geringen \u00e4sthetischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vorgenommen werden kann (Abs. [0011]). So m\u00fcsse zur Ver\u00e4nderung des Grundfarbtons der Ger\u00fcstkeramik \u00fcblicherweise auf Zwischenschichten, beispielsweise sog. Opaquer-Liner, zur\u00fcckgegriffen werden, die keine oder eine nur stark verringerte Transluzenz aufweisen w\u00fcrden, wodurch die freie Wegl\u00e4nge des Lichtes um die Dicke der Ger\u00fcstkeramik (m) und der Zwischenschicht (y) auf z = x verringert werde (Abs. [0014]). Hinzukomme, dass die Zwischenschicht in mehreren Arbeitsg\u00e4ngen auf das Ger\u00fcst aufgebracht und abschlie\u00dfend im Ofen gebrannt werden m\u00fcsse, was zu einem gro\u00dfen Zeit- und Kostenaufwand f\u00fchre (Abs. [0015], [0016]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem zu Grunde, ein System zur Einf\u00e4rbung von keramischem Zahnersatz zu entwickeln, das eine optimale \u00c4sthetik bei minimalem Arbeitsaufwand und bei minimierten Kosten bewirkt (Abs. [0017]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren gel\u00f6st werden, das wie folgt beschrieben werden kann:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Einf\u00e4rben<\/p>\n<p>1.1 von keramischem Zahnersatz<br \/>\n1.2 mit Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>2. Die Dentalkeramiken:<\/p>\n<p>2.1 Sie werden im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen, vorgesinterten Zustand eingef\u00e4rbt.<br \/>\n2.2 F\u00fcr sie werden hochfeste Oxide von Al2O3 oder ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischung verwendet.<br \/>\n2.3 Es handelt sich um eine Ger\u00fcstkeramik.<\/p>\n<p>3. Die L\u00f6sungen:<\/p>\n<p>3.1 Ihre Konzentration betr\u00e4gt 0,001 bis 6 Gew.-%.<br \/>\n3.2 Sie sind auf w\u00e4ssriger oder alkoholischer Basis.<br \/>\nII.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2.3 und 3.1 einer Auslegung.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 14 Satz 2 PatG). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 (413) \u2013 Kettenradanordnung).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer in dem Merkmal 2.3 verwendete Begriff der Ger\u00fcstkeramik wird in dem Patentanspruch selbst nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Obwohl der Begriff des Ger\u00fcstes bzw. der Ger\u00fcstkeramik in der Patentbeschreibung stets im Zusammenhang mit wenigstens einer weiteren Schicht (Verblendung) genannt (vgl. Absatz [0010], [0014], [0015] und [0025]) wird, ergibt sich daraus f\u00fcr den Fachmann kein zwingendes technisch relevantes Erfordernis f\u00fcr einen zweischichtigen \u2013 im Unterschied zu einem monolithischen \u2013 Zahnersatz. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erscheint es dem Fachmann vielmehr auch m\u00f6glich, dass Ger\u00fcstkeramik und Endprodukt zusammenfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusweislich des Patentanspruchs wird mit der Merkmalsgruppe 3 das Mittel zum Einf\u00e4rben der in der Merkmalsgruppe 2 n\u00e4her beschriebenen Dentalkeramiken charakterisiert. Dabei handelt es sich um eine L\u00f6sung, mithin nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes um ein Gemisch, das aus mindestens zwei Stoffen besteht, wobei der eine in dem anderen Stoff aufgel\u00f6st ist. Der Patentanspruch teilt dem Fachmann diese Komponenten auch mit, denn in Merkmal 1.2 wird von einer \u201eMetallionen-L\u00f6sung oder Metallkomplex-L\u00f6sung\u201c gesprochen und Merkmal 3.2 legt offen, dass die Basis der L\u00f6sung w\u00e4ssrig oder alkoholisch ist. Vor dem Hintergrund dieser Merkmale enth\u00e4lt das Merkmal 3.1 die Angabe der Konzentration der L\u00f6sung, trifft mithin eine ziffernm\u00e4\u00dfige Aussage \u00fcber das Verh\u00e4ltnis des gel\u00f6sten Stoffes (hier Metallionen oder Metallkomplexe) zu dem Gesamtvolumen des Gemisches (also dem L\u00f6sungsmittel Wasser oder Alkohol und dem gel\u00f6sten Stoff) als Bezugsgr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung entnimmt der Fachmann dem Merkmal 3.2 nicht, dass \u2013 wie die Beklagten die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verstanden wissen wollen \u2013 auf Seiten des gel\u00f6sten Stoffes auch die an diesen gebundenen Wasserteilchen zu ber\u00fccksichtigen sind. Denn diesen kommt im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zu. Die erfindungswesentlichen Vorteile \u2013 n\u00e4mlich das zeit- und kostensparende Einf\u00e4rben der Zahnkeramik, so dass ein nat\u00fcrliches Aussehen entsteht \u2013 werden nach der Lehre des Klagepatents durch die Metallionen bzw. Metallkomplexe herbeigef\u00fchrt, die in Absatz [0028] ausdr\u00fccklich als \u201efarbgebende [Hervorhebung diesseits] Ionen oder Komplexe\u201c bezeichnet werden. Der Fachmann entnimmt der Patentbeschreibung im Hinblick auf die Bedeutung dieser farbgebenden Ionen bzw. Komplexe weiter, dass es f\u00fcr die Einf\u00e4rbtiefe \u2013 anders als zu erwarten gewesen w\u00e4re \u2013 nicht auf die Einwirkdauer, sondern auf die Konzentration der Metallionen bzw. -komplexe ankommt (vgl. Abs. [0024] und die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Abs\u00e4tzen [0030], [0033], [0034]). Vor dem Hintergrund dieser Bedeutung versteht der Fachmann dann auch die gegen\u00fcber dem Patentanspruch in der Beschreibung konkretisierte Anweisung, dass \u201edie Ionen oder Komplexe in einer Konzentration von 0,001 bis 6 Gew.-% eingesetzt werden\u201c (Abs. [0022]). Im Zusammenhang mit den dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen erh\u00e4lt der Fachmann in Absatz [0031] ein weiteres Mal die Anweisung, zur Herstellung der L\u00f6sung die entsprechenden Mengen Farbreagenz [Hervorhebung diesseits] in Wasser zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann weiter auch, dass sich die Angabe der Konzentration eines Metallkomplexes allein auf die darin enthaltenen Metallionen bezieht, und nicht auch die darin gebundenen anorganischen oder organischen Gegenionen (vgl. Abs. [0020]) umfasst. Denn nach der Patentbeschreibung ist die L\u00f6sung des technischen Problems \u2013 wie bereits gezeigt \u2013 gerade den Metallionen zugewiesen. Aus der Patentbeschreibung geht \u2013 wovon auch die Beklagten im Ausgangspunkt ausgehen \u2013 auch keine Differenzierung im Hinblick auf das Konzentrationsintervall f\u00fcr Metallionen und solche f\u00fcr Metallkomplexe hervor, was zu erwarten gewesen w\u00e4re, wenn dieses einen Unterschied f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlichen Vorteils macht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) verletzt den Klagepatentanspruch 1 dadurch mittelbar, dass sie die angegriffene Keramik und die angegriffene L\u00f6sung zum Einf\u00e4rben dieser Keramik innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anbietet und an Zahnlabore und und Zahntechniker liefert, die das durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren ihrerseits anwenden, ohne dazu berechtigt zu sein (\u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Dentalkeramiken und F\u00e4rbel\u00f6sungen stellen Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und die zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland objektiv geeignet sind.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Im Zusammenhang mit einem Verfahrensanspruch bedeutet dies, dass eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, sich regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (BGB, GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren). Aber auch ein im Anspruch nicht genanntes Mittel ist wesentlich, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch erw\u00e4hnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, 2004, 758 (760 f.) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe handelt es sich sowohl im Hinblick auf die angegriffene Dentalkeramik als auch im Zusammenhang mit dem angegriffenen F\u00e4rbemittel um wesentliche Elemente im Sinne des \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Diese sind auch objektiv geeignet, um f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Denn beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind geeignet, im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffenen Rohlinge stellen ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG dar.<\/p>\n<p>Bei ihnen selbst handelt es sich zwar nicht um Ger\u00fcstkeramiken im Sinne des Merkmals 2.3, sie k\u00f6nnen jedoch \u2013 wie sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen ergibt \u2013 zu solchen verarbeitet, und sodann erfindungsgem\u00e4\u00df eingef\u00e4rbt werden.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass die gesch\u00fctzte Lehre bei Ber\u00fccksichtigung des unter Ziff. II., 1. dargestellten Auslegungsergebnisses auch monolithischen Zahnersatzes erfasst, ergibt sich schon aus den Produktbeschreibungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, dass diese als Ger\u00fcst weiteren Bearbeitungs- bzw. Verblendungsschritten unterworfen werden.<\/p>\n<p>Die Verarbeitungsanleitungen f\u00fcr die angegriffenen F\u00e4rbel\u00f6sungen (Anlage K 14b und K 15b), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bezeichnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I als \u201eGer\u00fcstkonstruktionen\u201c. In der von den Beklagten selbst vorgelegten Verarbeitungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform EX2 (Anlage B 1) hei\u00dft es insbesondere: \u201eZiel sollte es sein, eine Modellation zu konstruieren, die die Verblendkeramik im Bereich der H\u00f6cker unterst\u00fctzt, so dass ein Auftrag mit ann\u00e4hernd gleicher Schichtdicke m\u00f6glich ist.\u201c (Seite 2, linke Sp., letzt. Abs.). Weiter ist dort die Rede davon, dass ein fehlerhaftes Ger\u00fcst nicht zur Herstellung von Zahnersatz verwendet werden d\u00fcrfe (Seite 2, rechte Sp., 3. Abs.; Hervorhebung diesseits). Weiter hei\u00dft es darin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform IEX2 diene zum Einf\u00e4rben von vollanatomischen Konstruktionen und der Einf\u00e4rbung von Ger\u00fcstkonstruktionen aus EX2 translucent Zirkonoxid, mithin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform EX2. Die Beklagten haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die verwendeten Begriffe der \u201eVerblendkeramik\u201c und \u201eGer\u00fcstkonstruktion\u201c anders als im Sinne der Klagepatentschrift zu verstehen sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf den Herstellungsprozess auch insoweit unklar wie sie vortragen, dass nach dem Fr\u00e4sen der Keramik \u201enoch einmal marginal, im Vergleich zur Verblendung\u201c eine weitere Individualisierung der Keramik erfolge. Damit gestehen die Beklagten gerade zu, dass eine Bearbeitung nach dem Einf\u00e4rben erfolgt. Dass diese Bearbeitung sich in einer aus dem Schutzbereich der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre herausf\u00fchrenden Art und Weise unterscheidet, l\u00e4sst der Vortrag gerade nicht erkennen.<br \/>\nDie angegriffene Dentalkeramik ist auch geeignet, mittels der angegriffenen L\u00f6sung, die wie unter lit. b) n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, ihrerseits eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Metallionen- bzw. Metallkomplex-L\u00f6sung darstellt, eingef\u00e4rbt zu werden. Auch dies l\u00e4sst sich den vorgelegten Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b) entnehmen. Denn danach wird aus dem Zirkonoxidblock die Konstruktion zun\u00e4chst gefr\u00e4st, im Anschluss erfolgt die Farbgebung durch Tauchen oder Bemalen, an das sich nach dem Trocknen des Materials der Prozess des Sinterns anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch bei den angegriffenen L\u00f6sungen zur Einf\u00e4rbung handelt es sich um Mittel im Sinne der Vorschrift des \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Mit dem angegriffenen L\u00f6sungsmittel liegt eine Metallionen- bzw. Metallkomplex-L\u00f6sung auf w\u00e4ssriger Basis vor, wie sie in Merkmal 1.2 und der Merkmalsgruppe 3 beschrieben ist.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung des Merkmals 1.2 folgt aus den von der Kl\u00e4gerin mit den Anlage K 14c und K 15c vorgelegten Sicherheitsdatenbl\u00e4ttern, deren Inhalt die Beklagten nicht entgegengetreten sind. Danach handelt es sich bei den Verletzungsformen um L\u00f6sungen auf Wasserbasis, die Metallionen in Form von Eisen(III) Chlorid und Erbium(III) Chlorid enthalten. Vor dem Hintergrund dieses unstreitigen Vortrags ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, das Merkmal 1.2 sei nicht verwirklicht, widerspr\u00fcchlich und ihr Vorbringen, etwaiger Vortrag der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang erfolge ins Blaue hinein, unsubstantiiert, mithin gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob \u2013 was die Beklagten ebenfalls bestreiten \u2013 die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II untersucht hat. Denn die Verwirklichung des Merkmals 1.2 l\u00e4sst sich aufgrund der in Bezug genommenen eigenen Angaben der Beklagten bereits feststellen und bedarf keiner Untersuchung. Letztlich tragen die Beklagten auch selbst vor, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II Metallkomplexe eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Es ist auch davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II \u2013 wie von Merkmal 3.1 vorgesehen \u2013 eine Konzentration an Metallionen oder -komplexen aufweist, die zwischen 0,001 und 6 Gew.-% liegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unter Verweis auf von ihr durchgef\u00fchrte Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II ausgef\u00fchrt, dass die darin enthaltene Konzentration an Metallionen oder -komplexen zwischen 0,4 und 3 Gew.-% betrage. Diesem Vortrag k\u00f6nnen die Beklagten nicht allein damit entgegentreten, dass sie die Untersuchung gerade der angegriffenen Verletzungsform in Frage stellen und die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse bestreiten. Denn auch bei Ber\u00fccksichtigung dieses Vorbringens der Beklagten stellen sich die Messungen nicht als offensichtlich untauglich dar. Die von der Kl\u00e4gerin ermittelte Konzentrationsspanne f\u00fcgt sich zudem auch in die (au\u00dfergerichtlichen) Angaben der Beklagten selbst ein. Denn die von der Beklagten bereitgehaltenen Sicherheitsdatenbl\u00e4tter zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II (Anlage K 14c und Anlage K 15c) weisen eine Konzentration zwischen 0 \u2013 20 Gew.-% aus, umfassen mithin den Bereich von 0,4 bis 3 Gew.-%.<\/p>\n<p>Inwieweit sich die nicht beweisbelastete Partei auf einfaches Bestreiten beschr\u00e4nken kann, h\u00e4ngt im \u00dcbrigen auch von dem Grad der Substantiierung des von der Gegenseite gehaltenen Sachvortrags ab (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 116). Qualifizierter Vortrag muss deshalb mit gleicher Substantiierung bestritten werden (BGH, GRUR 1982, 681 (683) \u2013 Skistiefel).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Er l\u00e4sst nicht erkennen, von welcher Konzentration an Metallionen bzw. -komplexen die Beklagten ausgehen. Die Beklagten legen in diesem Zusammenhang weder von ihnen konkret ermittelte Werte noch ihre Ermittlungsmethoden offen. Sofern sie vortragen, der Gewichts-Anteil der Metall-Komplexe liege jedenfalls \u00fcber 6 Gew.-%, l\u00e4sst sich diesem Vorbringen weiter entnehmen, dass die Beklagten \u2013 entsprechend ihres Verst\u00e4ndnisses von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre (insbesondere des Merkmals 3.1) \u2013 bei der Ermittlung dieses Wertes die gebundenen Wasseranteile ber\u00fccksichtigt haben, mithin eine Komponente, auf die es der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf der Grundlage des dargestellten Auslegungsergebnisses (vgl. Ziff. II., 2.) bei der Ermittlung der Konzentration an Metallionen bzw. -komplexen nicht ankommt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich auch keine andere W\u00fcrdigung daraus, dass die Beklagten vortragen, in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II w\u00fcrden komplexe Verbindungen zum Einsatz kommen, die die vierfache molare Masse des Eisen-Ions ausmachen w\u00fcrden, was bei den Mischungsverh\u00e4ltnissen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II aus dem patentgem\u00e4\u00dfen Konzentrationsintervall hinausf\u00fchre. Dieser Vortrag ist bei Ber\u00fccksichtigung des Auslegungsergebnisses, wonach sich der Fachmann auch im Hinblick auf die Konzentration von Metallkomplexen patentgem\u00e4\u00df an den darin enthaltenen Metallionen orientiert, schon nicht entscheidungserheblich.<br \/>\nDen von der Kl\u00e4gerin zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II als Anlage K 14b und K 15b vorgelegten Verarbeitungsanleitungen l\u00e4sst sich auch entnehmen, dass mittels dieser L\u00f6sungen vorgesinterte Zirkondioxid Zahnkeramiken eingef\u00e4rbt werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen kann auf die Ausf\u00fchrungen zu den angegriffenen Dentalkeramiken (lit. a)) verwiesen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II unter anderem auf ihrer in deutscher Sprache abgefassten Internetseite, bietet diese mithin an. Auch eine Lieferung der Verletzungsformen erfolgt \u2013 wie bereits die Testbestellungen der Kl\u00e4gerin aus November 2011 und August 2014 erkennen lassen \u2013 auf entsprechende Bestellung des Anwenders.<\/p>\n<p>Dass s\u00e4mtliche der von der Beklagten zu 1) belieferten Kunden berechtigt w\u00e4ren, die patentierte Erfindung zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Dies w\u00fcrde gem. \u00a7 9 Nr. 3 PatG die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin voraussetzen, wobei es den Beklagten obliegt, diese darzutun und ggf. zu beweisen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 328).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten im Zusammenhang mit den angegriffenen Rohlingen vortragen, dass diese an Dentallabore geliefert werden w\u00fcrden, die zum F\u00e4rben von der Kl\u00e4gerin vertriebene F\u00e4rbel\u00f6sungen einsetzten, bzw. F\u00e4rbemittel von Unternehmen, denen die Kl\u00e4gerin eine Lizenz einger\u00e4umt habe, geht aus dem Vortrag schon nicht hervor, dass ein Vertrieb ausschlie\u00dflich an solche Kunden erfolgt. Aufgrund Hinweise in den Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b), wonach eine problemlose Anwendung der F\u00e4rbel\u00f6sung nur bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den angegriffenen, von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen Rohlinge garantiert werden kann, ist ein Vertrieb der Rohlinge an Kunden, die allein F\u00e4rbel\u00f6sungen der Kl\u00e4gerin bzw. von dieser lizensierter Unternehmen einsetzen, aber auch unwahrscheinlich. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weiter auch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den Dentallaboren und Zahntechnikern den Einsatz des Verfahrens auch in dem Fall gestattet, in dem diese die Dentalkeramiken und\/ oder die L\u00f6sungen nicht von ihr beziehen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hingegen gerade vor, dass dies nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II sind von den Verwendern auch gerade zur Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Mal auf die Passagen in den Verarbeitungsanleitungen (Anlage K 14b und Anlage K 15b) zu verweisen, denen zu folge eine problemlose Anwendung des angegriffenen L\u00f6sungsmittels nur bei einer Kombination mit dem angegriffenen Rohling garantiert wird. Umgekehrt befindet sich auch in der Verarbeitungsanleitung f\u00fcr den angegriffenen Rohling (in Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II-ZX2) die Empfehlung, diesen nur mit den angegriffenen L\u00f6sungen zu f\u00e4rben (vgl. Anlage B 1, Seite 2, rechte Spalte, Ziff. 5.).<\/p>\n<p>Darauf, ob ein gezielter Hinweis darauf erfolgt, dass die Abnehmer beim Einf\u00e4rben der angegriffenen Keramik mit dem angegriffenen F\u00e4rbemittel von dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch machen, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAufgrund der unter Ziff. 3. aufgezeigten Hinweise ist die Verwendung der angegriffenen Rohlinge und F\u00e4rbel\u00f6sungen durch die Anwender in patentverletzender Art und Weise jedenfalls auch offensichtlich. Denn obwohl auch eine Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils mit einer andere Dentalkeramik oder einem anderen F\u00e4rbemittel m\u00f6glich ist, wird dem Anwender aus seiner Sicht gerade eine Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen empfohlen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Anwender an den Verarbeitungsanleitungen und den darin beschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr ein m\u00f6glichst gutes Ergebnis bei dem Einf\u00e4rbevorgang orientieren wird. Denn er wird annehmen, dass der Lieferant des Produktes mit diesem in besonderer Weise vertraut ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich schlie\u00dflich auch ohne Erfolg darauf, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um allgemein erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 PatG handelt, was zur Zul\u00e4ssigkeit der Vornahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass die Beklagte zu 1) die Abnehmer bewusst dazu veranlasst, eine gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG verbotene Handlung zu begehen (so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2011, Az.: 4a O 124\/10, Seite 25, Anlage K 4).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzen, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung des Anbietens und des Lieferns sowohl der angegriffen Zirkonbl\u00f6cke als auch der F\u00e4rbel\u00f6sung verpflichtet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffenen Rohlingen hat die Kl\u00e4gerin zu Recht ein Unterlassen nur insoweit gefordert, wie es an einem Hinweis darauf fehlt, dass diese ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Klagepatents zur Anwendung gelangen d\u00fcrfen. Im Hinblick auf die angegriffene F\u00e4rbel\u00f6sung kann die Kl\u00e4gerhin hingegen ein Schlechthin-Verbot geltend machen.<\/p>\n<p>Im Falle einer mittelbaren Patentverletzung kann der Verletzte eine unbedingte Unterlassungsverurteilung nur insoweit erwirken, wie das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich in patentverletzender Art und Weise genutzt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.07.2003, Az.: 2 U 124\/01, Rn. 81 \u2013 Antriebsschraubenaufzug, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Bl\u00f6cke auch in nicht patentverletzender Art und Weise technisch und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden k\u00f6nnen. Im Hinblick auf die angegriffene F\u00e4rbel\u00f6sung, die ausschlie\u00dflich zur Einf\u00e4rbung der angegriffenen Dentalkeramiken beworben werden, ist dies hingegen nicht ersichtlich oder von den \u2013 insoweit mit einer sekund\u00e4ren Darlegungslast belasteten Beklagten (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 345) \u2013 vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften f\u00fcr ein Unterlassen jedenfalls nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung. Die festgestellten Handlungen sprechen jedenfalls dagegen, dass der Beklagte zu 2) und zu 3) die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit der Gesellschaft hinreichend \u00fcberwacht und f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge getragen haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die mittelbare Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ebenfalls pers\u00f6nlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gem. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auch Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in dem begehrten Umfang zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist an der Durchsetzung der Anspr\u00fcche auch nicht deshalb gehindert, weil diese \u2013 worauf sich die Beklagten berufen \u2013 verj\u00e4hrt sind (\u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7 214 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Verj\u00e4hrung des Unterlassungsanspruchs binnen der hier ma\u00dfgeblichen allgemeinen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren (\u00a7 195 BGB) ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass die Beklagte die Verletzungshandlungen eingestellt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAber auch eine Verj\u00e4hrung der Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche, die schon nach dem Vortrag der Beklagten \u00fcberhaupt nur f\u00fcr solche Verletzungshandlungen, die vor dem 01.01.2012 liegen, in Betracht kommen, kann nicht festgestellt werden. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin auch \u00fcber solche Verletzungshandlungen, die bereits im Jahre 2011 oder fr\u00fcher vorgenommen worden sind, erst im Jahr 2012 Kenntnis erlangt hat, weshalb auch im Hinblick auf solche Verletzungshandlungen eine Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens mit Ablauf des 31.12.2015 eintreten konnte, wobei diese durch die im M\u00e4rz 2015 zugestellte Klage gem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht erlangt hat.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist nicht anzunehmen, dass die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Verletzungshandlungen des Jahres 2011 (oder fr\u00fchere) bereits zum 01.01.2012 begann.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin bereits im Jahre 2011 positive Kenntnis von etwaigen Verletzungshandlungen erlangte.<\/p>\n<p>Positive Kenntnis im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn auf der Grundlage des jeweiligen Erkenntnisstandes eine \u2013 ggf. auf Feststellung gerichtete \u2013 Klage gegen den mit Namen und Anschrift bekannten Schuldner mit hinreichenden Erfolgsaussichten erhoben werden k\u00f6nnte (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2016, \u00a7 141, Rn. 7). Die Kenntnis muss grunds\u00e4tzlich bei dem Verletzten Rechtsinhaber vorliegen, wobei auch eine Wissenszurechnung in Betracht kommt (a. a. O.), jedoch nur hinsichtlich des Wissens solcher Personen, die mit der Verfolgung von Patentverletzungen (einschlie\u00dflich der Vorbereitung der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen) in eigener Verantwortung beauftrag sind (BGH, NJW 1994, 1150 (1151)).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab hatte die Kl\u00e4gerin die erforderliche Kenntnis jedenfalls nicht schon mit Lieferung des angegriffenen F\u00e4rbemittels am 25.11.2011. Denn der Lieferung musste zun\u00e4chst noch die Untersuchung der Probe folgen, deren Ergebnis in Form des als Anlage K 19b zur Akte gereichten Berichts erst am 20.12.2011 vorlag. Aber auch zu diesem Zeitpunkt kann eine Kenntnis all der Tatsachen, die den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten zu 1) zul\u00e4sst, bei einer Person, die bei der Kl\u00e4gerin mit der Verfolgung von Patentverletzungen betraut ist, nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob der Betrieb der Kl\u00e4gerin wegen der anstehenden Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels geschossen war. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit unwidersprochen \u2013 vorgetragen, dass der Untersuchungsbericht, der Abteilung, die Patentverletzungen evaluiert, erst im Jahre 2012 vorgelegt worden sei. Dies ist in Anbetracht des Zeitpunktes, in den die Fertigstellung des Untersuchungsberichts f\u00e4llt (Weihnachtsfeiertage, Jahreswechsel), auch nachvollziehbar.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann aber auch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis nicht vorgeworfen werden.<\/p>\n<p>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma\u00dfe verletzt wird, schon einfache, ganz nahe liegende \u00dcberlegungen nicht angestellt werden und wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH, NJW 2007, 2988 (Rn. 15)). Im Gegensatz zur einfachen Fahrl\u00e4ssigkeit muss es sich bei einem grob fahrl\u00e4ssigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gew\u00f6hnliches Ma\u00df erheblich \u00fcbersteigt (a. a. O.).<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr ein in diesem Sinne grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten ergeben sich weder daraus, dass eine Untersuchung der Probe nach deren Eingang (erst) binnen eines Monates erfolgte, noch daraus, dass der Untersuchungsbericht erst im Jahre 2012 an die zust\u00e4ndige Abteilung weitergeleitet worden ist.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass ein Zeitraum von einem Monat f\u00fcr eine chemische Analyse eines Pr\u00e4parats nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lang erscheint, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu beachten, dass den Inhaber eines Schutzrechts keine Nachforschungspflicht hinsichtlich patentverletzender Zust\u00e4nde trifft. Weiter war bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht zwingend geboten, dass der Untersuchungsbericht nach seiner Fertigstellung binnen der in dem Jahr 2011 noch folgenden sieben Arbeitstage an die zust\u00e4ndige Abteilung im Hause der Kl\u00e4gerin weitergeleitet wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 50 % und auf den Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 25 % entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2507\u00a0 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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