{"id":6292,"date":"2016-05-31T17:00:48","date_gmt":"2016-05-31T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6292"},"modified":"2016-08-25T06:53:12","modified_gmt":"2016-08-25T06:53:12","slug":"4a-o-2115-prozesskostensicherheit-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6292","title":{"rendered":"4a O 21\/15 &#8211; Prozesskostensicherheit (3)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2506<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Mai 2016,\u00a0Az.\u00a04a O 21\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird f\u00fcr zur\u00fcckgenommen erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Gesellschaft englischen Rechts, macht mit ihrer Klage vom 18. Februar 2015 gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem im Inland in Kraft stehenden deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 252 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) als eingetragene Inhaberin geltend.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist in dem britischen \u201eCompanies House\u201c ein \u201eRegistered Office\u201c unter der Anschrift XX A, B eingetragen (Anlage rop 3). Dieses dient nach Abschnitt 86 Companies Act 2006 als Zustelladresse f\u00fcr offizielle Schreiben und kann dar\u00fcber hinaus mit dem Ort zusammenfallen, an dem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.05.2015 die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit erhoben. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin mit ihr nachgelassenem Schriftsatz vom 05.06.2015 erkl\u00e4rt, sie unterhalte an der Anschrift C XX, XXXXX D\/ Schweden, eine taugliche Zustellanschrift sowie B\u00fcror\u00e4umlichkeiten. Das erkennende Gericht hat der Kl\u00e4gerin sodann mit Zwischenurteil vom 25.06.2015 aufgegeben, wegen der Prozesskosten Sicherheit in H\u00f6he von EUR 758.000,00 zu leisten und eine Frist zur Beibringung der Sicherheit von zwei Monaten ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. Zur Begr\u00fcndung hat die Kammer ausgef\u00fchrt, dass sich ein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt der Kl\u00e4gerin im Sinne eines tats\u00e4chlichen Verwaltungssitzes innerhalb der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.06.2015 nicht feststellen lasse. Der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz einer juristischen Person bestehe dann, wenn an ein- und demselben Ort die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit ausgef\u00fchrt und Zustellungen wirksam vorgenommen werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin selbst habe vorgebracht, an der Adresse in B keine weitergehenden Verwaltungsaufgaben auszu\u00fcben. Hinsichtlich der Adresse in D k\u00f6nne von der blo\u00dfen M\u00f6glichkeit einer Zustellung nicht darauf geschlossen werden, dass die Kl\u00e4gerin auch willens sei, dortige Zustellungen gegen sich gelten zu lassen. Die Kl\u00e4gerin habe weder ihr Aktivrubrum auf ihre Der B\u00fcroadresse umgestellt, noch habe sie erkl\u00e4rt, beide Zustelladressen gleicherma\u00dfen f\u00fcr Zustellungen gegen sich akzeptieren zu wollen. Auf den zwischen den Parteien streitigen Sachverhalt, ob das B\u00fcro in D in seiner Art und seiner Ausstattung den Anforderungen an den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin gen\u00fcge, komme es danach nicht mehr an. Wegen des weiteren Inhalts des Zwischenurteils wird auf dieses verwiesen (Bl. 70 \u2013 77 GA).<\/p>\n<p>Nach Zustellung des Urteils am 25.06.2015 hat die Kl\u00e4gerin die Berichtigung des Aktivrubrums dahingehend begehrt, dass darin statt einer Adresse in B die Der Adresse \u201eE (IP) Limited, C XX, XXXXX D\/ Schweden\u201c aufgenommen wird. Gleichzeitig hat sie \u201eausdr\u00fccklich und rechtsverbindlich\u201c erkl\u00e4rt, dass sie jederzeit Zustellungen aller Art an dieser Adresse akzeptiere und gegen sich gelten lasse, und eine Zustellung jederzeit auch an die in dem Rubrum der Klageschrift genannte Adresse (in B) erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin leistete die Prozesskostensicherheit in der Folgezeit nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Zwischenurteil vom 25.06.2015 entfalte gem. \u00a7 318 ZPO Bindungswirkung, weshalb die nachtr\u00e4glichen Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin auf ihre Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit keinen Einfluss nehmen k\u00f6nnten. Des Weiteren w\u00fcrden diese aber auch nicht ausreichen, um die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entfallen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage f\u00fcr zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren und der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag, die Klage f\u00fcr zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren, zur\u00fcckzuweisen, und<\/p>\n<p>hilfsweise, f\u00fcr den Fall, dass die Kammer sich an einer Sachentscheidung durch ihr Zwischenurteil vom 25.06.2015 gehindert sieht, die Entscheidung vom 25.06.2015 \u00fcber die Anordnung einer Prozesskostensicherheit in entsprechender Anwendung von \u00a7 111 ZPO aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Fortbestehen der Prozesskostensicherungspflicht sei in jedem Verfahrensstadium, auch nach Erlass eines rechtskr\u00e4ftigen Zwischenurteils, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Mit dem Antrag auf Rubrumsberichtigung sowie der Erkl\u00e4rung zur Zustelladresse sei eine Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit auch entfallen. Denn sie verf\u00fcge \u2013 was die Beklagten weiterhin mit Nichtwissen bestreiten \u2013 an der Der Adresse \u00fcber einen tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz in der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.11.2015 gem. \u00a7 280 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung dar\u00fcber, ob die Klage gem. \u00a7 113 ZPO als zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren ist, angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 12.05.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage war gem. \u00a7 113 Satz 2 ZPO als zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren, nachdem die Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin nicht geleistet worden ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n\u00a7 113 Satz 2, 2. Alt. ZPO sieht vor, dass die Klage, in dem Fall, in dem nach Ablauf einer zur Hinterlegung der Sicherheit gesetzten Frist, eine Prozesskostensicherheit \u2013 wie vorliegend \u2013 nicht geleistet wird, f\u00fcr zur\u00fcckgenommen zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kommt hingegen nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung auch die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach \u00a7 110 Abs. 1 ZPO noch vorlagen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTeilweise wird zwar vertreten, dass der Kl\u00e4ger sich darauf berufen k\u00f6nnen m\u00fcsse, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach \u00a7 110 ZPO entfallen sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.04.2003, Az.: 14 W 3\/03, Seite 2, zitiert nach BeckRS 2003, 30316347; Jaspersen, in: Beck&#8217;OK, ZPO, Ed. 20, Stand: 01.03.2016, \u00a7 113, Rn. 5; Schulz, in: M\u00fcKo, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2013, \u00a7 113, Rn. 16). Dagegen sprechen jedoch der Sinn und Zweck der Anordnung einer Prozesskostensicherheit und derjenige der Vorschrift des \u00a7 113 Satz 2 ZPO, deren Wortlaut zudem auch an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Das Verfahrensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit f\u00fcr die Prozesskosten eine Entscheidung zur Sache (BGH, NJW 2002, 3259 (3260)). Dabei soll die Entscheidung \u00fcber die Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit die Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig verz\u00f6gern und erschweren. Das wird bereits darin deutlich, dass das Zwischenurteil, mit dem der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit stattgegeben wird, nicht anfechtbar ist (BGH, NJW-RR 2006, 710 (711); Schulz, in: M\u00fcko, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2013, \u00a7 113, Rn. 11). \u00a7 113 Satz 2 ZPO sieht deshalb eine M\u00f6glichkeit vor, das Verfahren f\u00fcr den Fall eines erfolglosen Fristablaufs \u2013 der regelm\u00e4\u00dfig einfach und z\u00fcgig festzustellen ist \u2013 einer z\u00fcgigen Kl\u00e4rung zuzuf\u00fchren. Eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit w\u00fcrde demgegen\u00fcber eine Verz\u00f6gerung des Verfahrens bedeuten und eine Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens \u2013 da die Sicherheit noch nicht geleistet ist \u2013 hindern.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ergibt sich auch bei Ber\u00fccksichtigung des Beschlusses des BGH vom 21.12.2005, Az.: III ZB 73\/05 (abgedruckt in: NJW-RR 2006, 710) nicht.<\/p>\n<p>In der genannten Entscheidung setzt sich der Senat mit der Frage auseinander, ob das Verfahren nach \u00a7 109 ZPO auch auf der Grundlage eines Zwischenurteils geleistete Prozesskostensicherheiten Anwendung findet. Gem. \u00a7 109 ZPO kann die Herausgabe der Sicherheit bzw. das Erl\u00f6schen der B\u00fcrgschaft angeordnet werden, wenn die Veranlassung f\u00fcr eine Sicherheitsleistung weggefallen ist. Der dort erkennende Senat hat in seiner Entscheidung bejaht, dass dieses Verfahren auch auf die Prozesskostensicherheiten Anwendung findet. Dabei hat sich der BGH zur Begr\u00fcndung ma\u00dfgeblich darauf gest\u00fctzt, dass es auch die Vorschriften des \u00a7 111 ZPO und des \u00a7 112 Abs. 3 ZPO zulassen, dass nachtr\u00e4gliche Tatsachen auf die Frage der mangelnden Prozesskostensicherheit Einfluss nehmen k\u00f6nnen (BGH, NJW-RR 2006, 710, Rn. 7). So kann der Beklagte gem. \u00a7 111 ZPO auch nachtr\u00e4glich Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten. Gem. \u00a7 112 Abs. 3 ZPO kann eine Erh\u00f6hung der Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits ergibt, dass die geleistete Sicherheit nicht ausreichend ist. F\u00fcr die jeweils umgekehrte Situation k\u00f6nne, so der BGH, nichts anderes gelten, weshalb der Anwendungsbereich des \u00a7 109 ZPO auch f\u00fcr F\u00e4lle er\u00f6ffnet sei, in denen Prozesskostensicherheit geleistet worden ist (BGH, NJW-RR 2006, Rn. 7 \u2013 11).<\/p>\n<p>Es mag zwar zweckm\u00e4\u00dfig sein, den Anwendungsbereich des Verfahrens nach \u00a7 109 ZPO, f\u00fcr das gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Rechtspfleger funktionell zust\u00e4ndig ist, auch f\u00fcr F\u00e4lle zu er\u00f6ffnen, in denen die Sicherheit noch nicht geleistet worden und der Anlass f\u00fcr eine Sicherheitsleistung bereits entfallen ist. Die Argumentation des BGH aus der der genannten Entscheidung kann jedoch auf eine Situation, in der \u2013 wie vorliegend \u2013 die Prozesskostensicherheit noch nicht geleistet worden ist, nicht \u00fcbertragen werden. Auch der BGH hat in diesem Zusammenhang das Bed\u00fcrfnis hervorgehoben, dass das Verfahren zur Hauptsache durch die Pr\u00fcfung des Antrags nach \u00a7 109 Abs. 1 ZPO nicht ber\u00fchrt werde solle (BGH, NJW-RR 2006, 710, Rn. 13). Dies ist jedoch der Fall, wenn die Sicherheit noch nicht geleistet worden ist. Der BGH-Rechtsprechung ist deshalb auch an anderer Stelle zu entnehmen, dass es nach der gesetzgeberischen Konzeption und unter Beschleunigungsgesichtspunkten hingenommen werden m\u00fcsse, dass eine \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit der Anordnung, die Prozesskostensicherheit zu leisten, erst bestehe, wenn die Prozesskostensicherheit bereits geleistet worden ist (BGH, NJW 1988, 1733 (1734)). Auch in der weiteren, von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Entscheidung des BGH (abgedruckt in: NJW 1988, 1733), die sich im Wesentlich damit befasst, dass ein Zwischenurteil, mit welchem der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit stattgegeben wird, nicht anfechtbar ist, f\u00fchrt der entscheidende Senat aus, dass das Landgericht bei einem Verfahren gem. \u00a7 113 Satz 2 ZPO ausnahmsweise dann nicht an sein Zwischenurteil gebunden sei, wenn die Voraussetzungen einer Restitutionsklage im Sinne des \u00a7 580 ZPO vorliegen w\u00fcrden (BGH, NJW 1988, 1733 (1734); Hervorhebung diesseits). Solche Gr\u00fcnde sind vorliegend weder vorgetragen nach erkennbar.<\/p>\n<p>Soweit Jaspersen (in: Beck&#8217;OK, ZPO, Ed. 20, Stand: 01.03.2016, \u00a7 113, Rn. 5) zur Begr\u00fcndung seiner Ansicht, dass es dem Kl\u00e4ger nicht verwehrt sein solle, sich nachtr\u00e4glich darauf berufen zu k\u00f6nnen, dass das erste Zwischenurteil zu Unrecht ergangen ist, auf eine Entscheidung des OLG K\u00f6ln Bezug nimmt, so findet die Ansicht Jaspersens in diesem Urteil keinen Ausdruck. Denn darin wird zwar \u2013 durch das Berufungsgericht \u2013 gepr\u00fcft, ob die Zahlung einer Prozesskostensicherheit zu Recht angeordnet worden ist, nicht aber geht daraus hervor, dass das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach \u00a7 113 Satz 2 ZPO gehalten gewesen w\u00e4re, das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der Zahlung von Prozesskostensicherheit erneut festzustellen (OLG K\u00f6ln, BeckRS 2013, 16604, Ziff. II., 2.a).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiter spricht gegen eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung einer Prozesskostensicherheit auch, dass das Urteil \u00fcber die Anordnung der Prozesskostensicherheit vom 25.06.2015 gem. \u00a7 318 ZPO eine Bindungswirkung entfaltet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Auffassung einer erneuten Pr\u00fcfung der Voraussetzungen einer Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit zwar auch damit, dass die Vorschrift des \u00a7 318 ZPO schon gar keine Anwendung finden w\u00fcrde, weil diese nur f\u00fcr in End- und Zwischenurteilen getroffene Entscheidungen gelte, und mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung eine Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht getroffen werde. \u00a7 318 ZPO ordnet eine Bindungswirkung jedoch uneingeschr\u00e4nkt und unabh\u00e4ngig von dem Gegenstand, \u00fcber den das Zwischenurteil eine Entscheidung trifft, an. Auch das Urteil \u00fcber die Anordnung einer Prozesskostensicherheit stellt ein Zwischenurteil dar (so auch BGH, NJW 1988, 1733 (1734 a. E.)).<\/p>\n<p>Eine Bindungswirkung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb ausgeschlossen, weil ein Fall einer \u00c4nderung von Prozessvoraussetzungen, die nur \u00fcber die jeweilige Sachlage entscheiden, vorliegt, so dass eine neue Entscheidung notwendig und zul\u00e4ssig wird (Musielak, in: Musielak\/ Voit, ZPO, 13. Auflage, 2016, \u00a7 318, Rn. 8 und ebd., \u00a7 303, Rn. 6). Denn diese Ausnahme kann nur dann gelten, wenn ein Verfahrensstadium vorliegt, in dem auch die gesamte Entscheidungskompetenz des Gerichts (wieder) er\u00f6ffnet ist. Dies ist \u2013 wie unter Ziff. 1. ausgef\u00fchrt \u2013 vorliegend nicht der Fall. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt ist auch deshalb nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der \u2013 in Abwesenheit eines Antrags nach \u00a7 113 Satz 2 ZPO \u2013 ein weiteres Zwischenurteil \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage oder ein Urteil in der Sache getroffen wird (so bei OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2011, 34 (35)).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAber auch dann, wenn man \u2013 gest\u00fctzt auf den in \u00a7 111 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken \u2013 eine erneute Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung einer Prozesskostensicherheit bejaht, sind mit der begehrten Berichtigung des Aktivrubrums und der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, Zustellungen auch an der Adresse in D gegen sich gelten zu lassen, keine Umst\u00e4nde eingetreten, die dazu f\u00fchren, dass eine Pflicht der Kl\u00e4gerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht besteht.<\/p>\n<p>Nach der Vorschrift des \u00a7 111 ZPO soll es f\u00fcr die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit m\u00f6glich sein, sich auf nachtr\u00e4gliche, im Laufe des Rechtsstreits eingetretene Umst\u00e4nde st\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Die Vorschrift findet hingegen keine Anwendung in F\u00e4llen, in denen der Beklagte Einwendungen nicht vorgebracht hat, obwohl er sie h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen (Schulz, in: M\u00fcko, ZPO, 4. Auflage, 2013, \u00a7 111, Rn. 2). Gleiches muss dann bei einer analogen Anwendung der Vorschriften gelten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zwar erst nach Erlass des Zwischenurteils erkl\u00e4rt, Zustellungen auch an der Der-Adresse anerkennen zu wollen, und eine Prozesserkl\u00e4rung in Form eines Berichtigungsantrags abgegeben. Jedoch ist nicht erkennbar, dass sie dies nicht bereits vor dem Erlass des Zwischenurteils h\u00e4tte machen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin macht auch als Hintergrund f\u00fcr die abgegebenen Erkl\u00e4rungen keine nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderung tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde, wie beispielsweise die Verlegung ihres Verwaltungssitzes, geltend. Schon aus diesem Grund ergibt sich auch keine widerspr\u00fcchliche Diskrepanz zwischen einer \u201ehypothetischen Rechtskraftwirkung [des Urteils vom 25.06.2015] im Sinne von \u00a7 322\u201c und der nach \u00a7 318 ZPO bestehenden Bindungswirkung eines Zwischenurteils \u2013 wie die Kl\u00e4gerin sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.05.2016 annimmt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits analog \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nVon einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem. \u00a7 156 Abs. 1 ZPO aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 24.05.2016, der lediglich Rechtsausf\u00fchrungen enth\u00e4lt, hat die Kammer abgesehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2506 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. Mai 2016,\u00a0Az.\u00a04a O 21\/15<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6292","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6292","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6292"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6292\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6293,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6292\/revisions\/6293"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6292"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6292"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6292"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}