{"id":6290,"date":"2016-05-31T17:00:50","date_gmt":"2016-05-31T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6290"},"modified":"2016-08-25T06:47:09","modified_gmt":"2016-08-25T06:47:09","slug":"4a-o-1215-lithiumsilicatmaterials","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6290","title":{"rendered":"4a O 12\/15 &#8211; Lithiumsilicatmaterials"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2505<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. Mai 2016, Az.\u00a04a O 12\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein Lithiumsilicatmaterial in Form eines Lithiumsilicatrohlings, der Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt, wobei der Lithiumsilicatrohling nach einem Verfahren herstellbar ist, bei dem:<\/p>\n<p>(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, welches Keime enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Bildung von Lithiummetasilicatkristallen geeignet sind, und<\/p>\n<p>(d) das Glasprodukt aus Stufe (c) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur unterworfen wird, die h\u00f6her als die erste Temperatur ist, um den Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland sinnf\u00e4llig zur Herstellung einer dentalen Restauration herzurichten, bei der der Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase durch maschinelle Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen zu einer gew\u00fcnschten Geometrie geformt wird, um eine dentale Restauration zu bilden, und\/oder ein derart sinnf\u00e4llig hergerichtetes Lithiumsilicatmaterial in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer l. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2013 begangen hat, und unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen \u2013 im Hinblick auf die Angaben nach lit. b) und lit. c) unter Vorlage von Belegen (in Kopie), n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen \u2013, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Domain, der Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagnen,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu lit. f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 09.02.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, bei der Belegvorlage geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer l. 1. bezeichneten, seit dem 09.01.2014 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 103 36 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer l. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 08.02.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.02.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>\u2003<\/strong><br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Deutschen Patents DE 103 36 XXX (im folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 07.08.2003 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 17.03.2005. Die Erteilung des Klagepatents wurde in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung am 09.01.2014 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerwendung eines Lithiumsilicatmaterials\u201c Der Hauptanspruch des Klagepatents ist in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines Lithiumsilicatmaterials<\/p>\n<p>in Form eines Lithiumsilicatrohlings,<\/p>\n<p>der Lithiumsilicat als eine Hauptkristallphase enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>zur Herstellung einer dentalen Restauration.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der lediglich in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten, abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift in ihrer urspr\u00fcnglichen Fassung (Anlage rop A1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Auf einen von der Beklagten am 08.04.2014 gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch hielt die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (im Folgenden DPMA) das Patent auf einen Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 04.11.2015, Az.: 103 62 913.9, (Anlage rop A 18) eingeschr\u00e4nkt aufrecht. Die Einspruchsabteilung erachtete es als erforderlich, dass nur solche Lithiumsilicatrohlinge der technischen Lehre unterfallen, die in einem bestimmten Verfahren (und zwar dem im Folgenden mit den Verfahrensschritten (a) \u2013 (d) beschriebenen Verfahren), herstellbar sind (vgl. Seite 7 des Beschlusses vom 04.11.2015, Anlage rop A 18). Unter dem Aspekt der fehlenden Neuheit im Verh\u00e4ltnis zu der Entgegenhaltung DE 197 50 XXX A1 (Anlage B 9; D1 im Einspruchsverfahren; im Folgenden: DE \u2018XXX) erachtete die Einspruchsabteilung den Zusatz \u201eaber kein La2O3\u201c in dem Verfahrensschritt (a) f\u00fcr notwendig (vgl. Seite 9, 1. Abs. des Beschlusses v. 04.11.2015, Anlage rop A 18). In diesem Zusammenhang erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass die technische Lehre des Klagepatents Lanthanoxid (La2O3) nicht ben\u00f6tige, weshalb darauf verzichtet werden k\u00f6nnte und formulierte einen Hilfsantrag, der den Passus \u201eaber kein La2O3\u201c enthielt. Vor diesem Hintergrund gaben die Parteien in der Anh\u00f6rung am 04.11.2015 zu Protokoll (Anlage B 21):<\/p>\n<p>\u201eDie Patentinhaberin f\u00fchrt aus, dass gem\u00e4\u00df dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2c vom 04.11.2015 die Schmelze des Ausgangsglases kein La2O3 enth\u00e4lt und daraus folgt, dass der nach diesem Verfahren hergestellte Rohling kein La2O3 enth\u00e4lt.<br \/>\nDieser Formulierung wird von beiden Seiten zugestimmt.\u201c<\/p>\n<p>Die aufrechterhaltene Fassung des Hauptanspruchs 1 lautet wie folgt (im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgenommene \u00c4nderungen werden in Form von Unter-\/ Durchstreichungen verdeutlicht):<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines Lithiumsiliatmaterials<\/p>\n<p>in Form eines Lithiumsilicatrohlings,<\/p>\n<p>der Lithiumsilicat als eine Hauptkristallphase enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>zur Herstellung einer dentalen Restauration,<\/p>\n<p>wobei der Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase durch maschinelle Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen zu einer gew\u00fcnschten Geometrie geformt wird, um eine dentale Restauration zu bilden, und wobei<\/p>\n<p>der Lithiumsilicatrohling nach einem Verfahren herstellbar ist, bei dem:<\/p>\n<p>(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, welches Keime enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Bildung von Lithiummetasilicatkristallen geeignet sind,<\/p>\n<p>(d) das Glasprodukt aus Stufe (c) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur unterworfen wird, die h\u00f6her als die erste Temperatur ist, um den Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicatkristallen als eine Hauptkristallphase zu erhalten.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der \u00c4nderung der Unteranspr\u00fcche wird auf die Niederschrift \u00fcber die \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung im Einspruchsverfahren (Anlage rop A 17) Bezug genommen, die die ge\u00e4nderte Patentschrift als Anlage enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte erhoben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des DPMA Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die jeweiligen Beschwerdeschrifts\u00e4tze (Anlagen B 18 und B 19) Bezug genommen. Eine Entscheidung \u00fcber die Beschwerden steht noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Produkte f\u00fcr Zahn\u00e4rzte und -techniker, unter anderem das Produkt \u201eA\u201c, wobei es sich um einen Lithiumsilicat-Glaskeramik-Rohling zur Herstellung dentaler Restaurationen (insbesondere Inlays, Onlays, Teilkronen, Veneers, Kronen im Front- und Seitenzahnbereich sowie Einzelzahnversorgungen im Front- und Seitenzahnbereich auf Implantat-Abutments) handelt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in insgesamt acht verschiedenen Farben und jeweils zwei verschiedenen Transluzenzstufen (T = Translucent und HT= High Translucent) erh\u00e4ltlich. In Abh\u00e4ngigkeit zur Farb-Transluzenz-Kombination werden die Produkte wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich bezeichnet:<\/p>\n<p>Die Bestellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann \u00fcber den Webshop der Beklagten unter der Adresse https:\/\/B.com erfolgen (vgl. Screenshot, Anlage rop A12). Weiter k\u00f6nnen dort auch die zur computergesteuerten Bearbeitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hin zur dentalen Restauration erforderlichen CAD\/CAM-Materialien erworben werden (vgl. Screenshot, Anlage rop A 13).<\/p>\n<p>Die chemische Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist wie folgt:<br \/>\nDaneben enthalten sowohl das Ausgangsmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst Lanthanoxid (La2O3). Dieses ist in Form von Verunreinigungen in dem Ausgangsmaterial CeO2 mit einem Anteil von &lt; 0,05 Gew.-% enthalten, was zu einer Menge von Lanthanoxid in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Anteil von &lt; 0,001 Gew.-% f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Herstellung des Lithiumsilicatkeramik-Rohlings vollzieht sich in zwei Stufen. Nach der ersten Stufe, der sog. Formgebung, wird der Block, der im Glaszustand vorliegt, thermisch behandelt (zweite Stufe), so dass eine Keimbildung erm\u00f6glicht wird. Nach der initialen Keimbildung entstehen erste Kristalle, die zunehmend wachsen, so dass das Glas keramische Eigenschaften erh\u00e4lt. Die dritte Stufe wird bei dem Anwender nach Herstellung der dentalen Restauration durch diesen vollzogen, indem der Block durch eine finale Kristallisation in einer dentalen Brenneinheit seine endg\u00fcltigen \u00e4sthetischen und physikalischen Eigenschaften erh\u00e4lt. Diese letzte W\u00e4rmebehandlung erfolgt bei einer Temperatur von 700\u00b0 bis 950\u00b0 Grad \u00fcber eine Dauer von etwa 5 bis 30 min. Die drei beschriebenen Stufen lassen sich in einem schematischen Temperatur-\/ Zeitverlauf wie folgt darstellen:<br \/>\nAus dem nach Durchf\u00fchrung der zweiten Stufe vorliegenden Block wird mittels computergesteuerter maschineller Bearbeitung durch Schleifen in einer CAM-Einheit die Restauration herausgearbeitet. Die Bl\u00f6cke sehen zur Herstellung einer dentalen Restauration durch maschinelle Bearbeitung eine Halterung vor, mittels derer sie in einer Bearbeitungsmaschine befestigt werden k\u00f6nnen. Wegen des genauen Bearbeitungsprozesses von dem Block hin zu der Restauration wird auf Verarbeitungsanleitung (Anlage rop A 7) Bezug genommen, die die Beklagte auf ihrer Internetseite mit der Adresse http:\/\/www.C.com zum Download bereith\u00e4lt, sowie auf die Kurzanleitung, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beigef\u00fcgt ist (Anlage rop A 10), verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die der Auffassung ist, die Beklagte mache von der gesch\u00fctzten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, behauptet unter Bezugnahme auf in ihrem Auftrag durchgef\u00fchrte Untersuchungen unterschiedlicher Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden stets einen Gehalt von Lithiummetasilicat, der jedenfalls \u00fcber 20 Vol.-% liege, zeigen.<\/p>\n<p>Die im Rahmen des Einspruchsverfahrens abge\u00e4nderte Fassung des Anspruchs 1, wonach kein Lanthanoxid enthalten sein d\u00fcrfe, sei so zu verstehen, dass La2O3 nicht in einer Menge enthalten sein d\u00fcrfe, die eine technische Wirkung hinsichtlich der visuell wahrnehmbaren Farbe erziele. Unsch\u00e4dlich sei hingegen, wenn Lanthanoxid als Folge der \u00fcblichen Unreinheit von Stoffen in einer gewissen Menge als Nebenbestandteil in dem Ausgangsmaterial enthalten sei. Spurenmengen von &lt; 0,001 Gew.-% seien ungeeignet, einen Effekt auf die visuell wahrnehmbare Farbe des dentalen Produkts auszu\u00fcben. Lanthanoxid d\u00fcrfe patentgem\u00e4\u00df nicht absichtlich zum Ausgangsglas hinzugef\u00fcgt werden. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemessene Anteil von Lanthanoxid beruhe nur auf Verunreinigungen und sei ohne technischen Effekt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst die im Folgenden genannten Antr\u00e4ge Ziff. I. 2. \u2013 II. sowie den nunmehr lediglich noch als Hilfsantrag gestellten Antrag Ziff. I. 1b geltend gemacht. Nach der Einspruchsentscheidung des DPMA vom 04.11.2015 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage dahingehend ge\u00e4ndert, dass sie ihr Klagebegehren in der Hauptsache auf die beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltene Anspruchsfassung und lediglich hilfsweise auf die urspr\u00fcngliche Anspruchsfassung st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>Ziff. I. 1a \u2013 II. wie erkannt;<\/p>\n<p>I. 1b. hilfsweise,<\/p>\n<p>ein Lithiumsilicatmaterial in Form eines Lithiumsilicatrohlings, der Lithiummetasilicat als eine Hauptkristallphase enth\u00e4lt, zur Herstellung einer dentalen Restauration in der Bundesrepublik Deutschland sinnf\u00e4llig herzurichten und\/ oder ein derart sinnf\u00e4llig hergerichtetes Lithiumsilicatrnaterial in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 09.02.2016 Bezug genommen (Bl. 161 ff. GA).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 04.11.2015 eingelegten Beschwerden auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>I. der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die der Klage\u00e4nderung widerspricht, h\u00e4lt diese f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der auf der Grundlage der ge\u00e4nderten Anspruchsfassung in dem Einspruchsverfahren gestellte Antrag sei auch im \u00dcbrigen unzul\u00e4ssig. Denn die Kl\u00e4gerin habe durch Verschieben von Merkmalen \u00c4nderungen an dem von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenden Anspruch vorgenommen, die so durch den Beschluss vom 04.11.2015 nicht gedeckt seien. Das neu aufgenommene Merkmal AH2.2 (bzw. 1.2.2 in der Systematik der Beklagten)<\/p>\n<p>\u201eder durch maschinelle Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen zu einer gew\u00fcnschten Geometrie geformt wird, um eine dentale Restauration zu bilden\u201c<\/p>\n<p>geh\u00f6re nicht zur Verwendungsbestimmung, sondern zu den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmalen des beanspruchten Rohlings.<\/p>\n<p>Selbst wenn dies die Zul\u00e4ssigkeit des Klageantrags nicht ber\u00fchre, so werde durch die aktuelle Fassung eine dritte Version eines Patentanspruchs geltend gemacht, die weder der erteilten noch der aufrechterhaltenen Fassung entspreche, und deren Rechtsbestand nicht gesichert sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre weder in der Ursprungsfassung noch in der Fassung, die sie durch das Einspruchsverfahren erhalten habe.<\/p>\n<p>Das Ausgangsglas, aus dem die Schmelze hergestellt wird, m\u00fcsse \u2013 entsprechend der Patentbeschreibung \u2013 die Komponenten (SiO2, Li2O, K2O, Al2O3) und das Keimbildungsmittel P2O5 in einer konkreten, n\u00e4mlich der im Folgenden dargestellten, Zusammensetzung aufweisen:<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe das Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c so, dass Lanthanoxid allenfalls in einem technisch unvermeidbaren Umfang in einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform enthalten sein d\u00fcrfe. Bei Seltenen Erden (wie Ceroxid) sei eine Reinheit von 6N (entspricht einer Verunreinigung von 0,0001 %) ohne weiteres kommerziell erh\u00e4ltlich. Technisch erzielbar sei sogar eine Reinheit von 8N. Auf eine hieraus resultierende, unvermeidbare Verunreinigung mit Lanthanoxid sei das Klagepatent mit dem Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c beschr\u00e4nkt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege bei Zugrundelegung der Werte der Kl\u00e4gerin der Lanthanoxidanteil um den Faktor 270 h\u00f6her als bei Verwendung von Ceroxid mit einer Reinheit von 6N.<\/p>\n<p>Weiterhin k\u00f6nne der Fachmann aus der Klagepatentschrift (in der ge\u00e4nderten Fassung) nicht erkennen, ab wann Lanthanoxid kein technischer Effekt zukomme, wobei er aufgrund des ihm bekannten Stands der Technik wisse, dass auch bereits geringe Mengen von Lanthanoxid eine technische Wirkung erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es versto\u00dfe weiter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Passus des Patentanspruchs, wonach \u201ekein Lanthanoxid\u201c eingesetzt werden d\u00fcrfe, sei dahingehend zu verstehen, dass Lanthan\/ Lanthanoxid nicht bewusst eingesetzt werden, wohl aber als Teil der Verunreinigung der Ausgangskomponenten vorhanden sein d\u00fcrfe. Damit versto\u00dfe sie gegen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren, wonach die Schmelze des Ausgangsglases kein La2O3 enthalte und daraus gefolgt werden kann, dass auch der nach diesem Verfahren hergestellte Rohling kein La2O3 enth\u00e4lt (vgl. Protokoll zur m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung v. 04.11.2015, Seite 3, Anlage rop A 17).<\/p>\n<p>Letztlich verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung auch deshalb nicht, weil es sich bei dem Lithiumsilicatrohling nach der beschr\u00e4nkten Fassung lediglich um ein Zwischenprodukt handele, welches die Verarbeitungsstufe der Herstellung einer gew\u00fcnschten Geometrie in Form einer dentalen Restauration noch nicht durchlaufen habe, obwohl dies nunmehr von dem beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Anspruch erfindungsgem\u00e4\u00df verlangt werde.<\/p>\n<p>Die von ihr, der Beklagten, im Rahmen des Einspruchsverfahrens eingelegte Beschwerde werde zudem zu einem vollst\u00e4ndigen Widerruf des Klagepatents f\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigter Stand der Technik, unter anderem auch die Entgegenhaltung DE \u2018XXX, sei auch im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung fehlerhaft ausgelegt worden. Bei dem von der Kl\u00e4gerin vertretenen weiten Verst\u00e4ndnis des Merkmals \u201ekein Lanthanoxid\u201c w\u00fcrden sich jedenfalls Abgrenzungsprobleme zur DE \u2018XXX ergeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung bestehe keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.03.2016 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin sich in der Hauptsache nunmehr auf die beschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents st\u00fctzt, ist dies jedenfalls sachdienlich im Sinne von \u00a7 263, 2. Alt. ZPO. W\u00fcrde man die Einbeziehung der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung des Klagepatents nicht zulassen, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin darauf verwiesen, einen weiteren, neuen Rechtsstreit anh\u00e4ngig zu machen, in dem dann Gro\u00dfteile des bisher eingef\u00fchrten Prozessstoffes gegenst\u00e4ndlich w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die auf die beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung gest\u00fctzten Antr\u00e4ge stellen sich auch nicht deshalb als unzul\u00e4ssig dar, weil die Kl\u00e4gerin durch Verschieben von Merkmalen \u00c4nderungen an dem aufrechterhaltenen Anspruch vornimmt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. II., 2., lit. a), cc) verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 33 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Lithiumsilicatrohlings, der einfach durch maschinelle Verarbeitung geformt und anschlie\u00dfend zu geformten Produkten mit hoher Festigkeit umgewandelt werden kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt einleitend einen gestiegenen Bedarf an Materialien, die mit Hilfe computergesteuerter Fr\u00e4smaschinen zu dentalen restaurativen Produkten, wie beispielsweise Kronen, Inlays und Br\u00fccken verarbeitet werden k\u00f6nnen (Abs. [0002] der Klagepatentschrift in der Fassung, die sie durch das Einspruchsverfahren erhalten hat, Anlage B 39; im Folgenden: KPS-EV). Ein so verwendbares Material muss neben optischen Eigenschaften, die das Aussehen der nat\u00fcrlichen Z\u00e4hne imitieren (Transluzenz, F\u00e4rbung), weitere Eigenschaften aufweisen, die in einem gewissen Spannungsverh\u00e4ltnis zueinander stehen. W\u00e4hrend es im Rahmen des Herstellungsprozesses eine relativ niedrige Festigkeit zeigen sollte, um eine einfache und schnelle Verarbeitung ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abnutzung der Werkzeuge zu erm\u00f6glichen (Abs. [0005] KPS-EV), ist nach Abschluss der Herstellungsarbeiten eine m\u00f6glichst hohe Festigkeit und chemische Best\u00e4ndigkeit w\u00fcnschenswert. Die dentalen restaurativen Produkte k\u00f6nnen erst dadurch die Funktion des nat\u00fcrlichen Zahnmaterials \u00fcbernehmen, wobei die genannten Eigenschaften \u00fcber eine lange Zeitspanne aufrechterhalten werden sollen; und zwar auch dann, wenn sie permanent in Kontakt mit Fl\u00fcssigkeiten in der Mundh\u00f6hle sind (Abs. [0004] KPS-EV).<\/p>\n<p>Aus dem in der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Stand der Technik sind Materialien f\u00fcr eine CAD\/CAM-Verarbeitung bekannt, die das Klagepatent jedoch als f\u00fcr eine leichte maschinelle Verarbeitung nachteilig beschreibt (Abs. [0005] KPS-EV).<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6ren Lithiumdisilicat-Glaskeramiken wie sie in der DE \u2018XXX offenbart werden. Sie weisen eine kristalline Lithiumdisilicatphase auf und erhalten dadurch eine hohe Festigkeit und Z\u00e4higkeit. Die maschinelle Verarbeitung des Materials nimmt jedoch eine sehr lange Dauer in Anspruch und f\u00fchrt zu einer sehr hohen Abnutzung des Werkzeugs (Abs. [0007] KPS-EV). Des Weiteren zeigen die maschinell verarbeiteten Restaurationen eine nur geringe Kantenfestigkeit, das hei\u00dft es sind Teile der Restauration, die eine nur geringe Dicke im Bereich von wenigen 1\/10 mm haben, instabil (Abs. [0007] KPS-EV).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt weitere Dokumente aus dem Stand der Technik in Bezug, die sich zu den Kristallphasen von Lithiummetasilicat und Lithiumdisilicat verhalten. So h\u00e4tten Untersuchungen von Borom gezeigt, dass eine Lithiumdisilicat-Glaskeramik zun\u00e4chst in unterschiedlichen Mengen als metastabile Lithiummetasilicatphase kristallisieren kann, und eine solche Glaskeramik mit Lithiummetasilicat als Hauptphase eine im Vergleich zu einer Glaskeramik, die lediglich eine Lithiumdisilicatphase enth\u00e4lt, verringerte Festigkeit zeige (Abs. [0010] KPS-EV). Es fehle jedoch bisher an einer systematischen Erforschung, weshalb bei einigen Zusammensetzungen die beschriebene metastabile Lithiummetasilicatphase entstehe und andere Zusammensetzungen lediglich in Form der Disilicatphase kristallisieren und eine Metasilicatphase nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent diskutiert neben Lithiumdisilicat-Glaskeramiken auch andere Materialien, aus denen mittels maschineller Verarbeitung Restaurationen hergestellt werden. So seien aus der EP-B-774 993 und der EP-B-817 597 keramische Materialien auf der Basis von Al2O3 oder ZrO2 bekannt. Diese werden zun\u00e4chst in einem ungesinterten Zustand verarbeitet und anschlie\u00dfend gesintert, um die Festigkeit des Materials zu erh\u00f6hen (Abs. [0008] KPS-EV). Als im Zusammenhang mit diesem Material nachteilig beschreibt das Klagepatent die Tatsache, dass das keramische Material im Rahmen des Sinterprozesses eine Schrumpfung von bis zu 50 % bezogen auf das Volumen (bzw. bis zu 30 % linearer Schrumpfung) durchl\u00e4uft. Die Materialien lassen deshalb die Herstellung einer Restauration mit einer exakten Dimension, wie sie beispielsweise bei mehrgliedrigen Br\u00fccken erforderlich ist, nicht zu (Abs. [0008] KPS-EV).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), ein Material bereitzustellen, das mit Hilfe computergest\u00fctzter Fr\u00e4s- und Schleifverfahren geformt und anschlie\u00dfend zu hochfesten Dentalprodukten umgewandelt werden kann, die eine hohe chemische Best\u00e4ndigkeit und ausgezeichnete optische Eigenschaften besitzen und eine drastisch reduzierte Schrumpfung w\u00e4hrend der abschlie\u00dfenden Umwandlung zeigen (Abs. [0011] KPS-EV).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll nach dem Klagepatent mit Hilfe des Anspruchs 1 gel\u00f6st werden, der in der Fassung, die er im Rahmen des Einspruchsverfahrens erhalten hat, wie folgt dargestellt werden kann:<\/p>\n<p>Verwendung eines Lithiumsilicatmaterials<\/p>\n<p>AH1 in Form eines Lithiumsilicatrohlings<\/p>\n<p>AH2.1 der Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt, wobei<\/p>\n<p>AH2.2 der Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase durch maschinelle Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen zu einer gew\u00fcnschten Geometrie geformt wird, um eine dentale Restauration zu bilden, und wobei<\/p>\n<p>AH2.3 der Lithiumsilicatrohling nach einem Verfahren herstellbar ist, bei dem:<\/p>\n<p>(a) eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(b) die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt wird,<\/p>\n<p>(c) der Ausgangsglasrohling einer ersten W\u00e4rmebehandlung bei einer ersten Temperatur unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, welches Keime enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Bildung von Lithiummetasilicatkristallen geeignet sind, oder<\/p>\n<p>(d) das Glasprodukt aus Stufe (c) einer zweiten W\u00e4rmebehandlung bei einer zweiten Temperatur unterworfen wird, die h\u00f6her als die erste Temperatur ist, um den Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten.<\/p>\n<p>AH3 zur Herstellung einer dentalen Restauration<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 (Merkmale AH2.1 \u2013 AH2.3) einer Auslegung.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 14 Satz 2 PatG). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze), zu ermitteln ist. Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 (413) \u2013 Kettenradanordnung). Bei der nach dieser Ma\u00dfgabe vorzunehmenden Auslegung ist vorliegend \u2013 wovon auch die Einspruchsabteilung ausgegangen ist (vgl. Beschluss vom 04.11.2015, Anlage rop A18) \u2013 die Sicht eines berufserfahrenen Diplomingenieurs der Fachrichtung Werkstofftechnik mit langj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Optimierung von Dentalmaterial ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt die Verwendung eines bestimmten Materials, Lithiumsilicat, zur Herstellung einer dentalen Restauration. Ein solcher Verwendungsanspruch stellt eine besondere Form des Verfahrensanspruchs dar, der auf die Anwendung eines neuen oder schon bekannten Erzeugnisses\/ Stoffes f\u00fcr einen bestimmte Zweck gerichtet ist (K\u00fchnen, in: Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 281).<\/p>\n<p>Das Lithiumsilicatmaterial, dessen Verwendung zur Herstellung einer dentalen Restauration gesch\u00fctzt ist (Merkmal AH3), ist erstens durch die Erzeugnisanspr\u00fcche der Merkmale AH1 (\u201eForm eines Lithiumsilicatrohlings\u201c) und AH2.1 (\u201eder Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt\u201c) charakterisiert. Des Weiteren kennzeichnet den patentgem\u00e4\u00dfen Anspruch, dass das in Form eines Rohlings vorliegende Lithiumsilicatmaterial durch das in der Merkmalsgruppe AH2.3 beschriebene Verfahren hergestellt wird (sog. \u201eproduct-by-process-Merkmale\u201c). Wird \u2013 wie vorliegend durch die Merkmalsgruppe AH2.3 \u2013 ein Erzeugnis im Patentanspruch durch das Verfahren seiner Herstellung gekennzeichnet (vorliegend \u201eLithiumsilicatrohling nach einem Verfahren herstellbar [\u2026]\u201c), wird der Schutzbereich des Patents dadurch nicht unmittelbar beschr\u00e4nkt. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit sich gerade aus dem angegebenen Herstellungsweg Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgem\u00e4\u00df qualifizieren (BGH, GRUR 2001, 1129 (1133) \u2013 zipfelfreies Stahlband).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend ergibt sich aus der Sicht des Fachmannes das folgende Verst\u00e4ndnis von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas in der Merkmalsgruppe AH2.3 dargestellte Verfahren sieht unter (a) vor, dass die Herstellung des Rohlings durch eine Schmelze erfolgt, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten enth\u00e4lt, jedoch kein La2O3.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes trifft der Patentanspruch keine Aussage dar\u00fcber, in welcher prozentualen chemischen Zusammensetzung und in welchem Verh\u00e4ltnis zueinander die Anfangskomponenten als Hauptkomponenten in dem Ausgangsglas enthalten sein m\u00fcssen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs, insbesondere mit den Merkmalen AH2.1 und AH2.3 (c), entnimmt der Fachmann der Angabe der n\u00e4her bezeichneten Anfangskomponenten lediglich, dass diese in einer Menge vorhanden sein m\u00fcssen, die die Keimbildung f\u00fcr die sp\u00e4tere Ausbildung der Lithiummetasilicatkristalle zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auch bei Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung ergibt sich das Erfordernis einer konkreten (im Sinne einer nach Gew.-% bezifferbaren) Menge der in dem Patentanspruch n\u00e4her genannten Anfangskomponenten bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht. Der Fachmann entnimmt der Patentbeschreibung aus Abs. [0011] KPS-EV den erfindungswesentlichen Gedanken, ein Material zu schaffen, das maschinell leicht verarbeitet werden kann und sich gleichzeitig f\u00fcr eine dentale Restauration eignet. Dies kann aus der Sicht des Fachmannes unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Inhalts der Patentbeschreibung auch durch ein Ausgangsglas erfolgen, das die einzelnen Komponenten in Mengen enth\u00e4lt, die von den beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen abweichen. Die Patentbeschreibung gibt zwar eine bevorzugte, konkrete chemische Zusammensetzung der Anfangskomponenten an (Abs. [0016] KPS-EV, vgl. auch Abs. [0014]). Dabei handelt es sich jedoch um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Wie sich aus der weiteren Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels zudem ergibt, l\u00e4sst das Klagepatent selbst zu, dass eine Abweichung der in Abs. [0016] KPS-EV genannten Mengen vorgenommen wird. In Abs. [0017] KPS-EV hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Passage \u201e&#8230;unabh\u00e4ngig voneinander\u2026\u201c bedeutet, dass zumindest eine der bevorzugten Mengen gew\u00e4hlt ist und dass es demzufolge nicht notwendig ist, dass alle Komponenten in den bevorzugten Mengen vorhanden sind.\u201c<\/p>\n<p>Eine weitere (sich von der Zusammensetzung der Anfangskomponenten des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels unterscheidende) Zusammensetzung der Anfangskomponenten ist in Abs. [0014] KPS-EV erw\u00e4hnt, wobei es sich aber ebenfalls um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich veranlasst auch Abs. [0013] KPS-EV zu keiner einschr\u00e4nkenden Auslegung. Sofern dort ausgef\u00fchrt ist, dass nur die Verwendung \u201eeines Ausgangsglases mit sehr spezieller Zusammensetzung\u201c eine patentgem\u00e4\u00dfe Glaskeramik liefert, so entnimmt der Fachmann dem Passus nicht, dass sich die Spezialit\u00e4t der Zusammensetzung neben den Hauptkomponenten als solchen weiter auch durch eine konkrete mengenm\u00e4\u00dfige Zusammensetzung kennzeichnet.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit Merkmal AH2.3 (a) weiter verlangt, dass die Schmelze des Ausgangsglases kein Lanthanoxid enth\u00e4lt, erfordert dies weder die absolute Reinheit des Ausgangsglases von diesem Stoff noch die Reduzierung des Lanthanoxidanteils auf das technisch Unvermeidliche. Vielmehr darf Lanthanoxid nicht mit einem Anteil vorhanden sein, bei dem es einen technischen Effekt haben k\u00f6nnte. Verunreinigungen ohne erfindungsrelevanten technischen Effekt stehen der Merkmalsverwirklichung demgegen\u00fcber nicht entgegen.<\/p>\n<p>Aus dem grammatikalische Aufbau des Merkmals AH2.3 (a) ergibt sich kein zwingendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass lediglich im Zusammenhang mit den Komponenten SiO2, Li2O, K2O, Al2O3 und P2O5 von Hauptkomponenten die Rede ist, wohingegen der Anschluss des Passus \u201eaber kein La2O3\u201c sich auf einen Ausschluss von Lanthanoxid schlechthin, auch als Nebenbestandteil, bezieht. Die Grammatik des Anspruchs l\u00e4sst vielmehr auch eine Deutung zu, anhand derer \u201eaber kein La2O3\u201c als eine auf \u201eals Hauptkomponenten\u201c zur\u00fcckbezogene Erg\u00e4nzung zu verstehen ist. Mit anderen Worten l\u00e4sst sich der Anspruchswortlaut dahingehend verstehen, dass Lanthanoxid nur als Hauptkomponente ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Der Zusatz \u201eaber kein Lanthanoxid\u201c wurde im Zuge des Einspruchsverfahrens in den Anspruchswortlaut aufgenommen. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend neben dem Anspruch selbst, der Beschreibung und der Zeichnungen (\u00a7 14 S. 1 PatG) auch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschr\u00e4nkungsbeschlusses des DPMA (Anlage rop A 18) bei der Auslegung heranzuziehen. Wenn ein Patent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren abge\u00e4ndert wurde, treten die die Abweichung von der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung behandelnden Entscheidungsgr\u00fcnde an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung. Die Entscheidungsgr\u00fcnde des Rechtsbestandsverfahrens sind insoweit bei der Auslegung wie die Patentbeschreibung zu ber\u00fccksichtigen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl., 2016, Kap. A., Rn. 68 m. w. N.).<\/p>\n<p>Aus Abschnitt [0013] KPS-EV, der offenbart, dass sich \u00fcberraschenderweise gezeigt hat, dass es durch die Verwendung eines Ausgangsglases mit speziellen Komponenten und eines speziellen Verfahrens m\u00f6glich ist, Rohlinge mit Lithiummetasilicatphasen herzustellen, die noch kein Lithiumdisilicat aufweisen, folgt f\u00fcr den Fachmann, dass die in dem nachfolgenden Abschnitt genannten speziellen Anfangskomponenten, die auch im Patentanspruch aufgef\u00fchrt werden, zur Herstellung dieser Lithiummetasilicatphasen notwendig sind. S\u00e4mtliche genannten Materialien sind mithin f\u00fcr den Fachmann wesentlich, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck zu erreichen. Soweit der Anspruchswortlaut also ein Weglassen von Lanthanoxid als Anfangskomponente fordert, schlie\u00dft der Fachmann unter technisch-funktionaler Betrachtungsweise, dass nach der Lehre des Klagepatents kein Lanthanoxid als erfindungswesentliche Komponente, also mit einer technischen Funktion, der Schmelze beigef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Den Umkehrschluss, dass damit \u00fcberhaupt kein Lanthanoxid in der Schmelze enthalten sein darf, zieht der Fachmann allerdings nicht. Aus funktionaler Betrachtung ist es unsch\u00e4dlich, wenn Lanthanoxid in Spuren, z.B. durch Verunreinigungen, und ohne die Bewirkung einer Ver\u00e4nderung des Ausgangsglases enthalten ist. Das gilt umso mehr als nach den beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen, wie sie auch in die beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung Eingang gefunden haben (Abs. [0016], [0031] KPS-EV und Tabelle III, Bsp. 3 KPS-EV), CeO2 als Ausgangsmaterial eingesetzt werden kann und dieses nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht v\u00f6llig frei von Lanthanoxid erh\u00e4ltlich ist \u2013 was dem Fachmann auch bekannt sein wird. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ein \u00e4u\u00dferst geringer Lanthanoxidanteil als Folge der Verunreinigung von CeO\u00b2 unsch\u00e4dlich. Zwar mag die Vorgabe \u201ekein Lanthanoxid\u201c dazu f\u00fchren, dass die Verwendung von CeO\u00b2 mit einem hohen Anteil an Lanthanoxid aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchrt. Dies kann aber nur dann der Fall sein, wenn der Anteil des Lanthanoxids einen Wert erreicht, bei dem ein f\u00fcr die Lehre des Klagepatents relevanter technischer Effekt eintritt. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das Klagepatent dem Fachmann aufgibt, bei der Wahl von CeO\u00b2 als Ausgangsstoff diesen Stoff zwingend in der h\u00f6chsten (ggf. nur kommerziell erh\u00e4ltlichen) Reinheitsklasse zu verwenden. Vielmehr finden sich im Klagepatent keine direkten Vorgaben f\u00fcr die Reinheit des CeO\u00b2.<\/p>\n<p>Der Fachmann gewinnt auch daraus, dass das Klagepatent \u2013 wie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Abschnitt [0021] KPS-EV vortr\u00e4gt \u2013 \u201edie Null kennt\u201c kein anderes Verst\u00e4ndnis. Denn aus dem blo\u00dfen Umstand, dass \u2013 in anderem Zusammenhang \u2013 ein Konzentrationsintervall, beginnend mit 0 Gew-% genannt ist, zieht der Fachmann keine zwingenden R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Bedeutung des Merkmals \u201ekein Lanthanoxid\u201c. Zudem k\u00f6nnte an dieser Stelle ein Anteil von 0,01 % gerundet ohne weiteres als Null zu verstehen sein.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die in der DE \u2018XXX genannten Druckschriften (vorgelegt als Anlagen B 24 \u2013 B 28) vortr\u00e4gt, der Fachmann deute die Angabe \u201ekein\u201c, \u201ekeinerlei\u201c und \u201efrei von\u201c als (absolut) \u201eNull\u201c, so sind vorliegend schon keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass der Fachmann die Lehre des Klagepatents im Lichte dieser Druckschriften versteht. Das gilt insbesondere deshalb, als ihm die DE \u2018XXX gerade als Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, von dem sich das Klagepatent abzugrenzen sucht (Abs. [0007] KPS-EV). Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts selbst zu ermitteln ist (BGH, GRUR 1999, 909 (912) \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.10.2015, Az. I-15 U 25\/14, S. 15), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 99, 909 (912) \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten, das allgemeine Fachwissen des Fachmannes bestimmende Druckschriften (vorgelegt als Anlagen B 29 \u2013 B 31). Danach sei der Fachmann, so die Beklagte, gewohnt, dass ihm auch kleinste Mengen bei Zusammensetzungen angegeben werden w\u00fcrden, so dass er dies auch hinsichtlich der vorliegend gesch\u00fctzten Lehre erwarten w\u00fcrde. Dass der Fachmann bei seinem Verst\u00e4ndnis des Merkmals \u201ekein Lanthanoxid\u201c im Rahmen des Klagepatents von den vorgelegten Druckschriften ausgeht, erscheint bereits deshalb fernliegend, weil die technische Wirkung, die dem Lanthanoxid darin jeweils zugeschrieben wird, sich von derjenigen unterscheiden, die ihr nach der Klagepatentschrift zukommt. W\u00e4hrend Metalloxiden nach Abs. [0015] KPS-EV, die nach der Ursprungsfassung der Klagepatentschrift auch in Form von Lanthanoxid vorliegen konnten (Abs. [0016] KPS), die Funktion zukommt, die Farbe des endg\u00fcltigen dentalen Produkts so zu gestalten, dass es zu der nat\u00fcrlichen Zahnfarbe des jeweiligen Patienten passt (Abs. [0019] KPS-EV), soll Lanthanoxid nach den vorgelegten Druckschriften entweder eine Wirkung im Hinblick auf die Entglasung (WO 03\/022763 A2, S. 3, letzt. Abs., Anlage B 29 und EP 0 742 578 A2, S. 4, Z. 8, Anlage B 30) oder auf den Brechungsindex, die Dispersion und die Oberfl\u00e4chenspannung (EP 0 738 243 B1, S. 3, Z. 58 \u2013 S. 4, Z. 2, Anlage B 31) entfalten.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Anspruchswortlaut. Zwar ist eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche nicht zul\u00e4ssig. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf also nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Gerade Zahlen- und Ma\u00dfangaben, zu denen auch die Verwendung des Begriffes \u201ekein\u201c zu z\u00e4hlen ist, sind im Regelfall eng an ihrem w\u00f6rtlichen Sinngehalt auszulegen. Im Regelfall bestimmt eine abschlie\u00dfende Zahlenangabe den Gegenstand des Patentanspruchs abschlie\u00dfend (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, Kap. A., Rn. 150). Allerdings geht der Fachmann bei einem funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis, wie es auch bei Zahlen- und Ma\u00dfgaben geboten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.04.2007, Az.: I-2 U 4\/06, Rn. 75, zitiert nach juris), \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 gerade nicht davon aus, dass er die Anwesenheit von Lanthanoxid vollst\u00e4ndig vermeiden muss.<\/p>\n<p>Eine solche Auslegung deckt sich schlie\u00dflich auch mit dem Inhalt der Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschr\u00e4nkungsbeschlusses. Hier hei\u00dft es auf Seite 10, unten (Anlage rop A 18), dass die Entgegenhaltung DE \u2018XXX im Gegensatz zu dem Klagepatent ausschlie\u00dflich Rezepturen offenbare, die Lanthanoxid als eine Anfangskomponente enthalten und es daher als erfindungswesentliche Komponente verstehen. Mithin ist im Umkehrschluss das Vorhandensein von Lanthanoxid als nicht erfindungswesentliche Komponente unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren zun\u00e4chst versucht hatte, die Formulierung \u201eim Wesentlichen frei von\u201c in den Anspruchswortlaut aufnehmen zu lassen, angesichts des drohenden Widerrufs wegen fehlender Neuheit in Bezug gegen\u00fcber der Entgegenhaltung DE \u2018XXX ihren Antrag aber weiter beschr\u00e4nken musste. \u00c4u\u00dferungen des Anmelders\/Inhabers d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich, da nicht explizit vom Gesetz als Auslegungsmaterial erw\u00e4hnt, nicht zur Auslegung des Patents herangezogen werden. Sie k\u00f6nnen allerdings unter Umst\u00e4nden als Indiz f\u00fcr die Ansicht des Fachmanns herangezogen werden (K\u00fchnen, Hb. der Patentverl., 8. Aufl. A 67). Allerdings spielt es f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs grunds\u00e4tzlich keine Rolle, was f\u00fcr ein Gegenstand patentf\u00e4hig gewesen w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, I-2 U 74\/14 \u2013 S. 15 f.). Es ist mithin f\u00fcr die Frage der Verletzung unerheblich, ob eine Auslegung, bei welcher Spuren von Lanthanoxid in der Schmelze unter den Patentanspruch fielen, zu einer Neuheitssch\u00e4dlichkeit der Entgegenhaltung DE \u2018XXX f\u00fchrt oder nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Durchf\u00fchrung dieses in der Merkmalsgruppe AH2.3 beschriebenen Verfahrens f\u00fchrt zu einem Lithiumsilicatrohling mit Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase (Merkmal AH2.1). Gerade dadurch erh\u00e4lt der Rohling nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre eine \u2013 gegen\u00fcber den im Stand der Technik bekannten Lithiumdisilcatkeramiken \u2013 niedrigere Festigkeit, die wiederum Voraussetzung f\u00fcr eine gute maschinelle Verarbeitung oder eine solche durch Hei\u00dfpressen ist (Abs. [0013] KPS-EV). Daraus folgt bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass die Menge an Lithiummetasilicatkristallen so gro\u00df sein muss, dass diese Eigenschaften gerade vorhanden sind, wobei der gesch\u00fctzten Lehre mengenm\u00e4\u00dfige Vorgaben nicht zu entnehmen sind. Das Material erm\u00f6glicht zudem eine \u2013 au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Patents liegende \u2013 Weiterbearbeitung durch eine dritte W\u00e4rmebehandlung, bei der das Lithiummetasilicat zu Lithiumdisilicat umgewandelt wird. Dabei handelt es sich um das f\u00fcr eine dentale Restauration, die einer Bearbeitung nicht mehr bedarf, w\u00fcnschenswerte Material, da dieses nach der Patentbeschreibung hervorragende mechanische und optische Eigenschaften hat und eine sehr gute chemische Stabilit\u00e4t (Abs. [0013] KPS-EV).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAus dem Merkmal AH2.2. geht aus Sicht des Fachmannes hervor, dass der Lithiumsilicatrohling durch maschinelle Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen zu einer dentalen Restauration verarbeitet wird.<\/p>\n<p>Orientiert an der Formulierung des Patentanspruchs (beschr\u00e4nkte Fassung) entnimmt der Fachmann dem Merkmal eine Konkretisierung der Verwendungsbestimmung derart, dass das Lithiumsilicatmaterial erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur zur Herstellung irgendeiner dentalen Restauration verwendet werden k\u00f6nnen soll, sondern gerade zu einer bestimmten Art und Weise der Herstellung der dentalen Restauration, n\u00e4mlich mittels maschineller Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen.<\/p>\n<p>Von einem \u2013 allein sprachlich gepr\u00e4gten \u2013 Verst\u00e4ndnis, wonach der Fachmann dem Merkmal AH2.2 entnimmt, dass sich den in der Merkmalsgruppe AH2.3 beschriebenen Verfahrensschritten ein weiterer Schritt, n\u00e4mlich die Umformung zur dentalen Restauration, anschlie\u00dft, ist hingegen nicht auszugehen. Zwar mag die Verwendung des Verbs \u201egeformt wird\u201c auch ein Verst\u00e4ndnis rechtfertigen, wonach die Herstellung der dentalen Restauration erfindungsgem\u00e4\u00df bereits vollzogen wird, und h\u00e4tte die Wendung \u201egeformt werden kann\u201c dem Verst\u00e4ndnis einer Konkretisierung des Verwendungszwecks besser Rechnung getragen. Ein Verst\u00e4ndnis, wonach auch die dentale Restauration anzufertigen ist, steht jedoch bereits der Formulierung des Patentanspruchs entgegen, wonach die Verwendung eines Lithiumsilicatmaterials in der Form eines Lithiumsilicatrohlings [Hervorhebung diesseits] gesch\u00fctzt sein soll. Jedenfalls aber in einer Gesamtschau mit der Patentbeschreibung offenbart sich dem Fachmann, dass die Herstellung der dentalen Restauration kein Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellt. Denn die technische L\u00f6sung (\u201eZurverf\u00fcgungstellen eines Materials welches vor allem einfach mit Hilfe computergest\u00fctzter Fr\u00e4s- und Schleifverfahren geformt werden kann\u201c, Abs. [0011) KPS-EV) wird bereits durch die Herstellung des Lithiumsilicatrohlings mit Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase erreicht.<\/p>\n<p>Eine weitere St\u00fctze f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann dem Verh\u00e4ltnis von Haupt- und Unteranspr\u00fcchen, insbesondere dem Unteranspruch18 (beschr\u00e4nkte Fassung, vgl. Anlage rop A17), der lautet:<\/p>\n<p>\u201e18. Verwendung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 11, bei der ein Lithiumsilicatmaterial durch Hei\u00dfpressen zu der gew\u00fcnschten Geometrie geformt wird, um die dentale Restauration zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Diesem Unteranspruch w\u00fcrde bei dem von der Beklagten angenommenen Verst\u00e4ndnis, wonach der Rohling bereits nach dem Hauptanspruch erfindungsgem\u00e4\u00df durch Hei\u00dfpressen zu formen ist, kein eigener Bedeutungsgehalt innewohnen. Er w\u00fcrde sich vielmehr als im Verh\u00e4ltnis zu dem Hauptanspruch redundant darstellen, denn eine \u201eVerarbeitung des Lithiumsilicatmaterials durch Hei\u00dfpressen\u201c w\u00e4re dann bereits von dem Schutzbereich des Hauptanspruchs erfasst und bed\u00fcrfte keines zus\u00e4tzlichen Unteranspruchs.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wie sie sich nach der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung darstellt, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Lithiummetasilicatmaterial in der Form eines Rohlings, das Lithiummetasilicat als Hauptkristallphase enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Lithiummetasilicatphase um die einzige Kristallphase des angegriffenen Produkts handelt, und diese in einer Menge vorhanden ist, die eine gute Verarbeitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hin zu einer dentalen Restauration erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch durch die \u201eproduct-by-process-Merkmale\u201c (Merkmalsgruppe AH2.3) zur Entstehung gelangt. Dies f\u00fchrt zugleich dazu, dass sie auch diejenigen Eigenschaften aufweist, die durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren gerade als erfindungswesentlicher Vorteil beschrieben werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Merkmale AH2.3(b) \u2013 AH2.3(d) ist dies zwischen den Parteien unstreitig, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedoch auch die \u00fcbrigen Verfahrensschritte der Merkmalsgruppe AH2.3.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals AH2.3(a) scheidet nicht deshalb aus, weil die Anfangskomponenten darin nicht in der konkreten, von Abschnitt [0014] KPS-EV vorgesehenen Menge enthalten sind. Denn auf diese konkrete mengenm\u00e4\u00dfige Zusammensetzung ist die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht beschr\u00e4nkt. Es f\u00fchrt auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents, wie er durch das das Merkmals AH2.3(a) gebildet wird, heraus, dass in dem Ausgangsglas der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst Lanthanoxid in einer Menge von &lt; 0,001 Gew-% in Form einer Verunreinigung von CeO2 enthalten ist. Dass einer solchen Menge von Lanthanoxid, die unter einem Hundertstel der in der Ursprungsfassung des Klagepatents genannten Menge von 0,1 Gew.-% Lanthanoxid zur\u00fcckbleibt, im Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine technische, insbesondere eine den Rohling f\u00e4rbende, Wirkung zukommt, ist von den Beklagten, die in Kenntnis der Funktionsweise der von ihr angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Spuren von Lanthanoxid ein f\u00fcr die technische Lehre in irgendeiner Weise relevanter technischer Effekt ergibt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Lithiumsilicatrohling eignet sich auch als Verwendung f\u00fcr eine dentale Restauration, die mittels maschineller Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen geformt wird.<\/p>\n<p>Darauf, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch bereits eine geformte Dentalrestauration ist \u2013 wie nicht \u2013 kommt es bei einem Verst\u00e4ndnis, dass die dentale Restauration mittels maschineller Verarbeitung oder durch Hei\u00dfpressen als Bestandteil der Verwendungsbestimmung versteht, nicht an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs liegt auch eine Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG vor.<\/p>\n<p>Ein Verwendungsanspruch untersagt einem unberechtigten Dritten \u2013 wie jeder Verfahrensanspruch \u2013 gem. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG zun\u00e4chst, den im Anspruch definierten Gegenstand entsprechend der gesch\u00fctzten Verwendung zu benutzen. Dar\u00fcber hinaus erfasst der Schutzbereich eines Verwendungspatents jedoch auch der Verwendung vorgelagerte Handlungen, mit denen der Stoff oder die Sache zu der gesch\u00fctzten Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet wird (K\u00fchnen, Hbd. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 281).<\/p>\n<p>Eine sinnf\u00e4llige Herrichtung ist gegeben, wenn der betreffende Gegenstand\/ der Stoff in erkennbarer Weise auf den Verwendungszweck ausgerichtet wird, so dass f\u00fcr den Abnehmer, vorliegend den Anwender der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ersichtlich ist, dass der Gegenstand in der patentgem\u00e4\u00dfen Weise eingesetzt werden soll, und verl\u00e4sslich zu erwarten ist, dass es im Anschluss an die getroffene Herrichtungsma\u00dfnahme zu der unter Patentschutz stehenden Verwendung der Sache kommt (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 50). Es muss sich um eine ausdr\u00fccklich und spezifisch auf die gesch\u00fctzte Verwendung ausgerichtete Herrichtung handeln (a. a. O.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer sinnf\u00e4lligen Herrichtung sowie die Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit der sinnf\u00e4llig hergerichteten Sache liegen hier vor.<\/p>\n<p>Denn die Rohlinge werden von der Beklagten allein zu dem Zweck der Herstellung einer dentalen Restauration angeboten. Darauf deuten bereits die beschriebenen Eigenschaften (Festigkeit, Kantenstabilit\u00e4t, S\u00e4urebest\u00e4ndigkeit) hin.<\/p>\n<p>Die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung (Glaskeramik zur Herstellung dentaler Restaurationen mittels maschinengesteuerter Verfahren) l\u00e4sst sich der Verarbeitungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop A 7) entnehmen. Dort hei\u00dft es auf Seite 4 zum Anwendungsbereich: \u201eA\u201c ist eine zirkondioxidverst\u00e4rkte Lithiumsilicat-Glaskeramik f\u00fcr die dentale CAD\/ CAM-Anwendung zur Herstellung von Inlays, Onlays, Teilkronen, Kronen im Front- und Seitenzahnbereich sowie Einzelzahnversorgungen im Front- und Seitenzahnbereich auf Implantat-Abutments.\u201c Auf den Seiten 13 ff. der Verarbeitungsanleitung werden sodann unter dem Oberpunkt \u201ePr\u00e4parationsrichtlinien\u201c f\u00fcr unterschiedliche dentale Restaurationen Verarbeitungshinweise zur Mindestschichtenst\u00e4rke gegeben. Auf Seite 18 (1. Abbildung) der Verarbeitungsanleitung werden eine fertig geschliffene Restauration sowie ihre weitere Verarbeitung bis hin zum Einsatz dargestellt.<\/p>\n<p>Auch aus der Produktinformation zu der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich entnehmen, dass diese ausschlie\u00dflich computergesteuert verarbeitet wird. Darin (Seite 9, Anlage rop A 8) findet der Anwender Informationen zur maschinellen Formgebung (\u201eA kann mit dem CEREC- bzw. inLAB MC XL-System der Firma D ab der Softwareversion \u2265 V 4.2 verarbeitet werden.\u201c). Eine \u00e4hnliche Angabe ist der Kurzinformation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, Stand 07\/13 (Anlage rop A 10, 1. Seite, linke Spalte) zu entnehmen. Aus den Unterlagen ist im \u00dcbrigen weder erkennbar, noch wird vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch durch nicht maschinelle Verfahren bearbeitet werden kann. Auch in der Verarbeitungsanleitung hei\u00dft es: \u201eNach Auswahl des Blocks wird dieser mit der vorhandenen CAM-Einheit geschliffen.\u201c (Seite 18, oben, Anlage rop A 7). Des Weiteren sind die Bl\u00f6cke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Halter versehen (vgl. Abbildung Anlage rop A 9 und Titelseite Anlage rop A 7), der ausschlie\u00dflich f\u00fcr die maschinelle Verarbeitung ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist es auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Verletzung ihres Klagepatents zu berufen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers f\u00fcr die Auslegung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Wenn aber der Patentinhaber schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rungen abgegeben hat und der sp\u00e4tere Verletzungsbeklagte bereits am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren teilgenommen hat, kann dies unter Umst\u00e4nden einen Einwand aus \u00a7 242 BGB ausl\u00f6sen (BGH, NJW 1997, 3377 (3380) \u2013 Weichvorrichtung II). Der Einwand aus \u00a7 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (venire contra factum proprium) kann erfolgreich erhoben werden, wenn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren und diese dann im Verletzungsverfahren angreift, soweit seine Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH, NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II). Dabei reicht nicht jede, als blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung mitgeteilte schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers. Erforderlich ist vielmehr eine Erkl\u00e4rung, die nach den gesamten Umst\u00e4nden f\u00fcr den Adressaten den hinreichenden Willen des Schutzrechtsinhabers erkennen l\u00e4sst, die Reichweite seines Patents in Bezug auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform abzugrenzen (BGH, a.a.O.; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe sind die in dem Einspruchsverfahren das Stammpatent betreffende protokollierte oder von der Beklagten vorgetragenen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu schaffen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab die Erkl\u00e4rung in dem Einspruchsverfahren, wonach die Schmelze des Ausgangsglases kein La2O3 enthalte und daraus folge, dass auch der nach diesem Verfahren hergestellte Rohling kein La2O3 enthalte, bei Auslegung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (BGH, NJW 1997, 3377 (3378)) zur Abgrenzung von dem neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik, wie er sich aus Sicht der Einspruchsabteilung insbesondere nach der DE \u2018XXX darstellte, ab. Eine Aussage, mit welcher gerade die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Klagepatents bzw. des Stammpatents herausgenommen werden sollte, geht daraus nicht hervor. Die Kl\u00e4gerin leitete das Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c nicht etwa aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform her, sondern verkn\u00fcpfte dieses mit der gesch\u00fctzten Lehre, indem sie ausf\u00fchrte, die Ausgangsschmelze gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 komme ohne Lanthanoxid aus, ben\u00f6tige dies mithin nicht, um eine technische Wirkung zu entfalten. Dass die Beklagte die Erkl\u00e4rung vor dem Hintergrund des laufenden Verletzungsverfahrens auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen haben mag, reicht zur Begr\u00fcndung eines Vertrauenstatbestandes gerade nicht aus. Es ist vielmehr ohne konkrete, gegenteilige Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass ein Patentinhaber versucht, trotz der Einschr\u00e4nkung des Patentanspruchs einen laufenden Verletzungsprozess erfolgreich fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Gegen einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten spricht zudem, dass diese im Verletzungsverfahren \u2013 vor der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren \u2013 selbst vorgetragen hatte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte \u201ekein Lanthanoxid\u201c. Zwar erfolgte dies im Kontext der von der Beklagten in Frage gestellten Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Messungen. Jedoch musste die Beklagte damit rechnen, dass die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertreten w\u00fcrde, der gemessene Anteil von Lantanoxid falle noch unter das Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Feststellung der Verletzung rechtfertigen die von der Kl\u00e4gerin mit ihren Antr\u00e4gen begehrten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch gem. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 Satz 1, 10 PatG zu.<\/p>\n<p>Nach dem Schutzbereich, den ein Verwendungspatent gew\u00e4hrt, sind Dritten bereits solche Handlungen verboten, bei denen das Erzeugnis objektiv auf die gesch\u00fctzte Verwendung ausgerichtet wird (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 50). Der Patentinhaber ist weiter auch dadurch gesch\u00fctzt, dass die zu Verwendung gelangende Substanz, die sinnf\u00e4llig hergerichtet ist, im Inland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen wird (a. a. O.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin in dem begehrten Umfang gem. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 3 Satz 2 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1 PatG kann derjenige, der entgegen \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung nutzt, von dem Verletzten auf R\u00fcckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Gem. Satz 2 erstreckt sich der Anspruch auch auf unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG.<\/p>\n<p>Tatsachen, aus denen sich die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung ergibt (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 Satz 2 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG kann derjenige, der eine patentierte Erfindung entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG nutzt, auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Die Voraussetzung des Anspruchs liegen hier vor.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch bezieht sich vorliegend auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als unmittelbarem Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Diese sind ausweislich \u00a7 140a Abs. 1 Satz 2 PatG ausdr\u00fccklich von dem Vernichtungsanspruch erfasst.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass die Beklagte im Besitz und Eigentum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist.<\/p>\n<p>Auch im Zusammenhang mit dem Vernichtungsanspruch sind keine die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit begr\u00fcndenden Tatsachen erkennbar, \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch Schadensersatz ab dem 09.01.2014 zu leisten.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem 01.01.2013 und dem 09.01.2014 die Feststellung einer Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach begehrt, folgt diese aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichenden Gr\u00fcnde, das Verfahren gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den Beschluss des DPMA vom 04.11.2015 eingelegten Beschwerden auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten). Wird der Klageantrag im Verletzungsverfahren auf eine gegen\u00fcber der erteilten Fassung beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung gest\u00fctzt, so ist diese Fassung f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten eines parallelen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens ma\u00dfgeblich, wenn sich der Patentinhaber auch in einem Haupt- oder Hilfsantrag in dem Nichtigkeitsverfahren entsprechend verteidigt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 107).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab kam eine Aussetzung des Verfahrens vorliegend nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin hat im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 31.03.2016 erkl\u00e4rt, die vorliegend in der Hauptsache geltend gemachten Patentanspruchsfassung (d.h. den vom DPMA aufrechterhaltenen Patentanspruch) auch in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren zumindest hilfsweise zu verteidigen. Vor dem Hintergrund, dass die vorliegend geltend gemachte beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, kann es nicht als hinreichend wahrscheinlich erachtet werden, dass das Patent in dem hier geltend gemachten Umfang widerrufen wird.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Entscheidung der Einspruchsabteilung offensichtlich fehlerhaft ist. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung durch die Aufnahme der neu hinzugef\u00fcgten Merkmale l\u00e4sst sich nicht feststellen<\/p>\n<p>Insbesondere erweist sich die Entgegenhaltung DE \u2018XXX auch bei Zugrundelegen des Verst\u00e4ndnisses der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen der Verletzungsdiskussion (zu der erforderlichen \u00dcbereinstimmung vgl. BGH, GRUR 2010, 858, 859 [13] m. w. N. \u2013 Crimpwerkzeug III) nicht als neuheitssch\u00e4dlich, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3 PatG. Denn in der DE \u2018XXX ist Lanthanoxid in einer Menge von 0,1 Gew-% vorhanden. Diesem Stoff kommt eine technische Wirkung zu, in dem er dort als f\u00fcr die Temperaturbest\u00e4ndigkeit erfindungswesentlicher Vorteil beschrieben wird (DE \u2018XXX, S. 4, Z. 59 \u2013 61, Anlage B 9). Ein solcher Anteil f\u00e4llt aber \u2013 wie oben er\u00f6rtert \u2013 nicht mehr unter das hinzugef\u00fcgte Merkmal \u201ekein Lanthanoxid\u201c.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDer Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung des hiesigen Urteils ein nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kammer hat davon abgesehen, die m\u00fcndliche Verhandlung gem. \u00a7 156 Abs. 1 ZPO auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.2016 wiederzuer\u00f6ffnen.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2505 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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