{"id":629,"date":"2010-12-16T17:00:13","date_gmt":"2010-12-16T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=629"},"modified":"2016-04-20T10:17:10","modified_gmt":"2016-04-20T10:17:10","slug":"4a-o-25610-christbaumstaender-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=629","title":{"rendered":"4a O 256\/10 &#8211; Christbaumst\u00e4nder II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1524<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2010, Az. 4a O 256\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 25.11.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nTatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin einer einfachen Lizenz an dem europ\u00e4ischen Patent 1 332 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fc-gungspatent wurde am 22.01.2003 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10202XXX vom 25.01.2002 sowie der DE 10220XXX vom 10.05.2002 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 14.06.2006. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, der A B GmbH, vom 24.11.2010 ist die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, im eigenen Namen die Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatentes im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren durchzusetzen, wobei die A B GmbH auch alle An-spr\u00fcche auf Auskunft\/Rechnungslegung sowie die Herausgabe von Verletzungserzeugnissen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung und Anspr\u00fcche auf Vernichtung an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eC\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eSt\u00e4nder zum Aufspannen von stabf\u00f6rmigen Teilen, insbesondere von Christb\u00e4umen, mit einem Fu\u00dfteil (1, 31, 51) und mit einem an dem Fu\u00dfteil befindlichen, durch eine Wandkontur (47) gebildeten Aufnahmebereich f\u00fcr das Befestigungsende des stabf\u00f6rmigen Teils, mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelementen, die jeweils zwischen einer Offenstellung und einer Haltestellung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen ann\u00e4hernd in der Symmetrieachse schneiden, mit einer Spanneinrichtung (8, 58), die ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil (12) spannt, das in Form einer ann\u00e4hernd geschlossenen Schlaufe beweglich durch alle Halteelemente gef\u00fchrt ist und diese beim Bet\u00e4tigen der Spanneinrichtung aus der Offenstellung in die Haltestellung verschwenkt, und mit einem gesonderten, an dem Fu\u00dfteil vorgesehenen F\u00fchrungsteil, durch das mindestens ein Ende des zu einer Schlaufe geformten flexiblen Verbindungsteils aus dem Bereich der Schlaufe nach au\u00dfen gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das F\u00fchrungsteil ein in eine Ausnehmung (42) der Wandkontur (41) ein-gesetzter F\u00fchrungsklotz (13, 36, 63) ist, der mit der Spanneinrichtung (8, 58) in unmittelbarer Ber\u00fchrung steht und \u00fcber den die der Spannkraft entsprechende Reaktionskraft von der Spanneinrichtung (8, 58) auf das Fu\u00dfteil (1, 31, 51) \u00fcbertragen wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Aus-f\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine Draufsicht auf das Fu\u00dfteil von oben. Figur 2 zeigt einen Teilschnitt l\u00e4ngs der Linie A-A gem\u00e4\u00df Figur 1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt sowohl \u00fcber das Internet als auch in ihren Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland Christbaumst\u00e4nder, die wie folgt gestaltet sind (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe Anfang November 2010 erfahren, dass in den ersten Novembertagen ein m\u00f6glicherweise patentverletzender Christbaumst\u00e4nder in den Vertriebsstellen von D aufgetaucht sei, was der Erwerb dieses St\u00e4nders in der Folgezeit best\u00e4tigt habe. Aufgrund des bei D gefundenen Christbaumst\u00e4nders habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den folgenden Tagen verst\u00e4rkt in weiteren Verbraucher- und Baum\u00e4rkten nach weiteren verletzenden Produkten gesucht und diese auch bei der Verf\u00fcgungsbeklagten gefunden. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin drohe ein erheblicher Schaden, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte diese Produkte im diesj\u00e4hrigen Weihnachtsgesch\u00e4ft ungehindert vermarkten k\u00f6nnte. Es m\u00fcsse bef\u00fcrchtet werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in gro\u00dfem Umfang geordert werde und den Markt \u00fcberschwemme.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 25.11.2010 bei der Kam-mer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Mit Beschluss vom vom gleichen Tag hat die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten daraufhin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<br \/>\nSt\u00e4nder zum Aufspannen von stabf\u00f6rmigen Teilen, insbesondere von Christb\u00e4umen, mit einem Fu\u00dfteil und mit einem an dem Fu\u00dfteil befindli-chen, durch eine Wandkontur gebildeten Aufnahmebereich f\u00fcr das Befestigungsende des stabf\u00f6rmigen Teils, mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteelementen, die jeweils zwischen einer Offenstellung und einer Haltestellung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen ann\u00e4hernd in der Symmetrieachse schneiden, mit einer Spanneinrichtung, die auf ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil spannt, das in Form einer ann\u00e4hernd geschlossenen Schlaufe beweglich durch die Halteelemente gef\u00fchrt ist und diese beim Bet\u00e4tigen der Spanneinrichtung aus der Offenstellung in die Haltestellung verschwenkt, und mit einem gesonderten, an dem Fu\u00dfteil vorgesehenen F\u00fchrungsteil, durch das mindestens ein Ende des zu einer Schlaufe geformten flexiblen Verbindungsteils aus dem Bereich der Schlaufe nach au\u00dfen gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein-zuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das F\u00fchrungsteil ein in einer Ausnehmung der Wandkontur eingesetzter F\u00fchrungsklotz ist, der mit der Spanneinrichtung in unmittelbarer Ber\u00fchrung steht und \u00fcber den die der Spannkraft entsprechende Reaktionskraft von der Spanneinrichtung auf das Fu\u00dfteil \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten aufgegeben,<br \/>\ndie in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen unter I. bezeichneten Er-zeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist;<\/p>\n<p>der Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebswege der St\u00e4nder gem\u00e4\u00df Ziff. I. zu erteilen durch Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie aller gewerblichen Abnehmer, Auftraggeber und Verkaufsstellen der unter Ziff. I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziff. I.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Widerspruch eingelegt.<br \/>\nDie F G GmbH Co KG hat im Parallelverfahren, dessen Akte (Az. 4a O 254\/10) beigezogen wurde und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung war, vorge-tragen, das Verf\u00fcgungspatent sei bereits nicht schutzf\u00e4hig, da die Erfindung im Zeitpunkt der ersten priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Anmeldung im Januar 2002 nicht mehr neu gewesen sei, zumindest aber keinen erfinderischen Schritt beinhalte. Bereits im Januar 1999 habe Herr H der Firma I die nachfolgend eingeblendeten, unter anderem der eidesstattlichen Versicherung von Herrn H beigef\u00fcgten Zeichnungen f\u00fcr die Konstruktion eines Christbaumst\u00e4nders \u00fcbergeben, die von der Firma I sodann an den f\u00fcr sie t\u00e4tigen chinesischen Produzenten weitergeleitet worden seien. Eine Vertraulichkeit sei weder zwischen Herrn H und der Firma I, noch zwischen der Firma I und den chinesischen Produzenten vereinbart worden. Da sich die Produktion der St\u00e4nder damals f\u00fcr die Firma I nicht als wirtschaftlich dargestellt habe, habe man von der Produktion abgesehen und dies Herrn H mitgeteilt. Dieser habe die Zeichnungen sodann an die Firma A \u00fcbermittelt, die ebenfalls eine Absage erteilt habe.<br \/>\nDes Weiteren fehle es an der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Dringlichkeit, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit Anfang des Jahres, sp\u00e4testens jedoch seit Sommer 2010 von dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewusst habe. Bereits in den Jahren 2008 und 2009 habe die F G GmbH Co KG in der Bundesrepublik Deutschland in praktisch identischer Form in St\u00fcckzahlen von j\u00e4hrlich ca. 400.000 Christbaumst\u00e4nder \u00fcber J, D, K, L, M und N vertrieben. Der einzige Unterschied zwischen den St\u00e4ndern der Jahre 2008 und 2009 und der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe darin, dass die St\u00e4nder aus den Jahren 2008 und 2009 eine 4-Seil-Technik aufweisen w\u00fcrden, wohingegen 2010 eine 1-Seil-Technik verwendet worden sei. Dar\u00fcber hinaus habe die F G GmbH Co KG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe O, die vom 29.01.2010 \u2013 02.02.2010 in P stattgefunden habe, beworben. Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tten den Stand der F G GmbH Co KG, welcher sich in unmittelbarer N\u00e4he zum Stand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin befunden habe, aufgesucht und den Christbaumst\u00e4nder mit 1-Seil-Technik in Augenschein genommen. In Gespr\u00e4chen seien sie dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt worden, dass der St\u00e4nder mit 1-Seil-Technik exakt dem Vorjahresmodell entsprochen habe mit der Ausnahme, dass nunmehr nur noch ein Seil statt vier Seilen verwendet werde. Darauf habe Herr I Herrn A, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin, im Rahmen eines Telefonats im Juni 2010 nochmals hingewiesen.<br \/>\nSchlie\u00dflich w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch keinen Gebrauch machen, da es an einem in einer Ausnehmung der Wandkontur eingesetzten F\u00fchrungsklotz fehle. Die Wandkontur weise bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Ausnehmung auf. Vielmehr w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine \u00e4u\u00dfere, umlaufende Zylinderwand aufweisen, die ein insgesamt geschlossenes Becken bilde, so dass der Christbaumst\u00e4nder mit Wasser bef\u00fcllt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.11.2010 aufzuheben;<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 25.11.2010 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt im Hinblick auf die durch die F G GmbH Co KG im Parallelverfahren vorgelegten Skizzen vor, dass derartige Angebote von Entwicklungen externer Erfinder, sofern auf sie nicht bereits ein Schutzrecht angemeldet sei, regelm\u00e4\u00dfig geheim zu halten seien. Dies gelte ebenso f\u00fcr die Weiterleitung derartiger Unterlagen an Gesch\u00e4ftspartner, welche die Umsetzungsm\u00f6glichkeiten der zugrunde liegenden Entwicklung begutachten bzw. entsprechende Angebote \u00fcber deren Verwirklichung unterbreiten sollen. Die stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung, die hier zugunsten des Erfinders anzunehmen sei, schlie\u00dfe die Annahme aus, dass allein hierdurch die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der Unterlagen und damit der Erfindung hergestellt worden w\u00e4re. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die vorgelegten Skizzen inhaltlich die Entwicklung von Christbaumst\u00e4ndern in den letzten Jahren widerspiegeln. Im \u00dcbrigen seien die Skizzen sowohl Herrn Nikolaus A als auch Herrn G\u00fcnther Q, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, erst jetzt zur Kenntnis gelangt.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe die F G GmbH Co KG vom inneren Aufbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Christbaumst\u00e4nder solange keine Kenntnis gehabt, bis ein solcher St\u00e4nder Anfang November 2010 bei D gekauft worden sei. Die F G GmbH Co KG habe auf der Messe \u201eO\u201c zwar St\u00e4nder mit 1-Seil-Technik ausgestellt, jedoch im Komplett-Zustand mit Abdeckhaube und ohne M\u00f6glichkeit des Einblicks in das Innere. Selbst wenn in diesem Zusammenhang erkl\u00e4rt worden sei, die St\u00e4nder mit 1-Seil-Technik seien bis auf den Ersatz der vier Seile durch ein Seil im \u00dcbrigen in ihrer technischen Gestaltung identisch, sei diese Aussage offenkundig falsch. Die Umstellung von vier Seilen auf ein Seil bedinge zwangsl\u00e4ufig umfangreiche \u00c4nderungen in der Bauweise, vor allem in der Seilf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat unter Be-r\u00fccksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien in der Sache keinen Er-folg, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen einer Patentverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Patentverletzung, sondern auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann dabei im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent be-reits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen zwei-seitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen F\u00e4llen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Ein-wendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als haltlos erweisen oder wenn mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungs-patents vorliegend unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Vorbringens der Par-teien nicht derart gesichert, dass die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung gerechtfertigt w\u00e4re. Zwar steht das grunds\u00e4tzliche Erfordernis einer zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zumindest dann nicht entgegen, wenn das Verf\u00fcgungspatent \u00fcber Jahre nicht angegriffen wurde und konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum das Verf\u00fcgungspatent gleichwohl nicht schutzf\u00e4hig sein soll, weder vorgetragen oder ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Hinblick auf die durch die F G GmbH Co KG im Parallelverfahren vorgelegten Skizzen, die unstreitig s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents erkennen lassen, bestehen zumindest Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Ver-f\u00fcgungspatents, welche der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung entgegen stehen.<\/p>\n<p>Die F G GmbH Co KG hat im Parallelverfahren zun\u00e4chst eine eidesstattliche Versicherung von Herrn H vom 13.12.2010 vorgelegt, nach welcher er die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen Herrn I und Herrn R von der Firma I GmbH gezeigt habe. Die Firma S GmbH habe ihn um Kopien gebeten, um diese zwecks Pr\u00fcfung der Produktionskosten und der Machbarkeit nach China zu schicken. Daraufhin habe er die Kopien ausgeh\u00e4ndigt. Im Mai 1999 habe ihn die Firma I GmbH dar\u00fcber informiert, dass sie die Entw\u00fcrfe nicht umsetzen werde und weiterhin nur Metallst\u00e4nder produzieren lasse. Nach der Absage durch die Firma I GmbH habe er die Entw\u00fcrfe per Fax zu H\u00e4nden von Herrn Klaus A an die Firma A mit der Frage \u00fcbersandt, ob Interesse an den Entw\u00fcrfen bestehe, woraufhin er jedoch ebenfalls eine Absage erhalten habe.<\/p>\n<p>Dies steht in Einklang mit den im Parallelverfahren weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Herrn T I vom 13.12.2010 sowie vom 16.12.2010. Dieser versichert insbesondere auch an Eides statt, dass nie eine Vertraulichkeit von der Firma I Import\/Export GmbH und Herrn I als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die an die chinesischen Partner \u00fcbermittelten Entw\u00fcrfe vereinbart worden sei. Solcherlei Vereinbarungen w\u00fcrden von den chinesischen Partnern auch nicht akzeptiert. Da es generell keinerlei Sicherheit f\u00fcr die Einhaltung solcher Vereinbarungen gebe, habe die Firma I Import\/Export GmbH von einer derartigen Vereinbarung abgesehen, was auch f\u00fcr die von Herrn 1999 H \u00fcberlassenen Entw\u00fcrfe der Christbaumst\u00e4nder gelte. Schlie\u00dflich best\u00e4tigt auch Herr Bodo U in seiner im Parallelverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 13.12.2010 als Inhaber einer Handelsagentur an Eides statt, dass es auf der Per Messe 1999 ein Treffen gegeben habe, bei welchem \u00fcber die M\u00f6glichkeiten eines neuen Christbaumst\u00e4nders diskutiert worden sei. Die Machbarkeit dieses Christbaumst\u00e4nders habe in China gepr\u00fcft werden sollen, wobei in diesem Gespr\u00e4ch nicht auf eine Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung dieser In-formationen hingewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Zwar hat Herr Nikolaus A im Parallelverfahren mit Erkl\u00e4rung vom 15.12.2010 an Eides statt versichert, die vorgelegten Skizzen sehe er nunmehr zum ersten Mal, er habe auch zu keinem Zeitpunkt mit Herrn H \u00fcber die vorgelegten Skizzen bzw. die in diesen Skizzen gezeigten Entwicklungen telefoniert. Auch hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Hinblick auf die Skizzen ausgef\u00fchrt, es best\u00fcnden Zweifel an deren Authentizit\u00e4t, da diese aus durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Einzelnen angef\u00fchrten Gr\u00fcnden die Entwicklungen im Bereich von Christbaumst\u00e4ndern der letzten Jahre wiederspiegeln w\u00fcrden. Schlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, ob die den \u2013 ohnehin nur in Kopie vorgelegten \u2013 eidesstattlichen Versicherungen von Herrn V und Herrn W beigef\u00fcgten Skizzen mit den durch die F G GmbH Co KG im \u00dcbrigen vorgelegten Skizzen \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Gleichwohl gen\u00fcgt das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten zumindest daf\u00fcr, Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu begr\u00fcnden. Bereits die konkrete M\u00f6glichkeit, dass das Bundespatent in einem \u2013 von der F G GmbH Co KG im Parallelverfahren angek\u00fcndigten \u2013 Nichtigkeitsverfahren das Verf\u00fcgungspatent aufgrund einer durchzuf\u00fchrenden Beweisaufnahme vernichtet, steht der Annahme eines hinreichend gesicherten Rechtsbestandes und damit auch dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entgegen. Diese M\u00f6glichkeit ist hier auf jeden Fall er\u00f6ffnet, da zwischen den Parteien sowohl die Authentizit\u00e4t der Skizzen als auch das Bestehen einer \u2013 ohnehin nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur konkludent geschlossenen \u2013 Vertraulichkeitsvereinbarung in Streit steht. Eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ist der Kammer demgegen\u00fcber mit den im Verf\u00fcgungsverfahren zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1524 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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