{"id":6288,"date":"2016-04-28T17:00:57","date_gmt":"2016-04-28T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6288"},"modified":"2016-08-25T06:43:30","modified_gmt":"2016-08-25T06:43:30","slug":"4a-o-315-rekombinatoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6288","title":{"rendered":"4a O 3\/15 &#8211; Rekombinatoren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2504<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. April 2016, Az.\u00a04a O 3\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Rekombinatoren zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die umfassen<\/p>\n<p>ein gasdichtes Geh\u00e4use und einen darin angeordneten Katalysator, wobei der Rekombinator ein Unterdruckventil, das den Innenraum des gasdichten Geh\u00e4uses fluidtechnisch mit der Umgebung verbindet, sowie ein \u00dcberdruckventil umfasst, das den Innenraum des gasdichten Geh\u00e4uses mit der Umgebung verbindet, wobei das \u00dcberdruckventil und\/oder das Unterdruckventil nur \u00fcber einen Z\u00fcndschutz fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. 1 bestimmt waren,<br \/>\n(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. 1 sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbest\u00e4tigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,<\/p>\n<p>und wobei auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die gem\u00e4\u00df Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\n(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n(c) -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2011 entstanden sind oder\/und noch entstehen werden.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Abmahnkosten in H\u00f6he von 4.196,90 EUR zu ersetzen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 780 XXX B1 (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde in deutscher Sprache am 28.10.2005 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 13.07.2011. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft Rekombinatoren. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eRekombinator (10) zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff, umfassend ein gasdichtes Geh\u00e4use (20) und einen darin angeordneten Katalysator, dadurch gekennzeichnet, dass der Rekombinator (10) ein Unterdruckventil (38), das den Innenraum (26) des gasdichten Geh\u00e4uses (20) fluidtechnisch mit der Umgebung verbindet, sowie ein \u00dcberdruckventil (38) umfasst, das den Innenraum (26) des gasdichten Geh\u00e4uses (20) mit der Umgebung verbindet, wobei das \u00dcberdruckventil (38) und\/oder das Unterdruckventil (38) nur \u00fcber einen Z\u00fcndschutz (50) fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt nach der Klagepatentbe-schreibung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, n\u00e4mlich eine Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rekombinators:<br \/>\nDie Beklagte bewarb im Jahr 2013 Rekombinatoren unter der Bezeichnung \u201eA\u201c in verschiedenen Varianten (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet) in deutscher Sprache auf ihrer in Deutschland abrufbaren Interessierte wie folgt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin versandte daraufhin \u00fcber ihre Patentanw\u00e4lte eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte. Die Beklagte erkl\u00e4rte damals, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland nicht vertreibe. Die Kl\u00e4gerin initiierte im April 2014 einen Testkauf durch Herrn B C aus D. Er erwarb von der Beklagten mehrere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen. Zun\u00e4chst erhielt er von der Beklagten die als Anlage K4 vorgelegte Preisliste in englischer Sprache. Der Auftrag wurde durch die Beklagte mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben best\u00e4tigt, welches die Formulierung \u201eTransport do Klienta\u201c aufweist. Kurze Zeit sp\u00e4ter erhielt der K\u00e4ufer die als Anlage K6 vorgelegte Rechnung, bei welcher als \u201eDelivery terms\u201c \u201eExw\u201c angegeben ist und welche einen extra Kostenposten \u201eDelivery costs\u201c aufweist. Die Ware wurde an den K\u00e4ufer geliefert.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18.11.2014 (Anlage K7) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagte verweigerte dies.<\/p>\n<p>Aktuell ist auf der Internetseite der Beklagten ein Disclaimer mit folgender Aufmachung zu sehen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legt als Anlage K14 eine best\u00e4tigende \u00dcbertragungsvereinbarung in Bezug auf das Klagepatent vor. Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 03.12.2015 legt sie eine weitere \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vor (Anlage K19).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents zu sein, seitdem ihr die E F GmbH &amp; Co. KG dieses im Jahr 2008 \u00fcbertragen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Klagepatentanspruch 1 schreibe schon nach seinem Wortlaut nicht vor, dass das Geh\u00e4use neben dem Unter- bzw. \u00dcberdruckventil keine weiteren \u00d6ffnungen aufweisen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, bei der Lieferung w\u00e4hrend des Testkaufs handele es sich um ein patentverletzendes Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Angabe \u201eexW\u201c \u00e4ndere hieran nichts, da dem K\u00e4ufer die Lieferkosten in Rechnung gestellt worden seien und die Beklagte selbst damit die Lieferung nach Deutschland veranlasst habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nSie bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie ist der Ansicht, die urspr\u00fcngliche \u00dcbertragungserkl\u00e4rung aus dem Jahr 2008 sowie die als Anlage K14 vorgelegte nachtr\u00e4glichen \u00dcbertragungserkl\u00e4rung h\u00e4tten auf Grund eines unzul\u00e4ssigen Insichgesch\u00e4fts nicht zu einer wirksamen \u00dcbertragung der Rechte auf die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Merkmal der Gasdichtigkeit des Geh\u00e4uses setze zwingend voraus, dass neben dem Unter- bzw. \u00dcberdruckventil keine weiteren \u00d6ffnungen im Geh\u00e4use vorhanden seien.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, durch den Testkauf ergebe sich keine patentverletzende Benutzungshandlung der Beklagten, da die Lieferung mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt sei. Der Streitwert sei zu hoch angesetzt, da die Beklagte nur einen geringen Umsatz in Deutschland erwirtschaftet habe und durch den Disclaimer auf der Webseite das Interesse der Kl\u00e4gerin als nicht besonders hoch anzusehen sei.<\/p>\n<p>Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.03.2016 mit Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 19.04.2016 gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 17.11.2015 (Bl. 46 ff. GA).<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist sowohl prozessf\u00fchrungsbefugt als auch aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Sie ist als Inhaberin im Patentregister eingetragen, weswegen sie schon auf Grundlage von \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG prozessual berechtigt ist, Unterlassung zu verlangen, da die Unterlassung nicht gegen\u00fcber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet ist und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Sachlegitimation in Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz- sowie die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche ist allerdings die materielle Rechtslage ma\u00dfgebend. Die Eintragung eines Inhabers im Patentregister gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG begr\u00fcndet zwar die Berechtigung des Inhabers, Anspr\u00fcche aus dem Patent prozessual geltend zu machen, sie hat aber keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage, wirkt also weder rechtsbegr\u00fcndend noch rechtsvernichtend (BGH, GRUR 2013, 713 Tz. 53 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Wohl aber entwickelt die Eintragung eine doppelte Indizwirkung sowohl f\u00fcr die materielle Richtigkeit der eingetragenen Inhaberschaft als auch f\u00fcr die Richtigkeit des \u00dcbertragungszeitpunkts, wenn und soweit die Eintragung eines neuen Inhabers in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur behaupteten \u00dcbertragung des fraglichen Patents steht, so dass dann die Gegenseite gehalten ist, konkrete Um-st\u00e4nde f\u00fcr die Unwirksamkeit eines behaupteten Rechts\u00fcbergangs darzulegen und notfalls zu beweisen, um die Aktivlegitimation des eingetragenen Inhabers wirksam in Abrede stellen zu k\u00f6nnen (BGH, GRUR a.a.O. Tz. 60 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Klagepatent im Jahr 2008 bzw. mittels der als Anlage K14 vorgelegten \u00dcbertragungserkl\u00e4rung wirksam \u00fcbertragen worden ist, da dies jedenfalls mit der als Anlage K19 vorgelegten \u00dcbertragungserkl\u00e4rung geschehen ist.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung ist nicht wegen \u00a7 181 BGB unwirksam. Hiernach sind Rechtsgesch\u00e4fte bei einer Mehrvertretung unwirksam. Diese liegt vor, wenn dieselbe Person als Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgesch\u00e4fts als Vertreter auftritt. Diese handelt in diesem Fall zwar f\u00fcr unterschiedliche Personen bzw. Gesellschaften, der Interessenkonflikt zwischen ihnen trifft jedoch in ihrer Person zusammen (M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, \u00a7 181 Rn 26). Ein solcher Interessenkonflikt ist ausweislich der als Anlage K19 vorgelegten Urkunde nicht vorhanden. Auf Seiten der fr\u00fcheren Patentinhaberin, der E F GmbH &amp; Co. KG wurde die Erkl\u00e4rung von Herrn G H sowie von Herrn Dr. I J unterzeichnet, auf Seiten der Kl\u00e4gerin haben Herr K L und Herr M N unterzeichnet. Es liegt mithin die von \u00a7 181 BGB geforderte Personenverschiedenheit vor.<\/p>\n<p>Ausweislich des als Anlage K16 \u00fcberreichten Handelsregisterauszugs waren die auf Seiten der fr\u00fcheren Patentinhaberin unterzeichnenden Personen vertretungsbefugt. Gleiches gilt ausweislich des als Anlage K18 \u00fcberreichten Handelsregisterauszugs f\u00fcr die auf Kl\u00e4gerseite handelnden Personen. Damit ist die \u00dcbertragung des Klagepatents wirksam erfolgt. Hiergegen hat auch die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Rekombinatoren zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff.<\/p>\n<p>Derartige Rekombinatoren aus dem Stand der Technik umfassen \u00fcblicherweise ein Geh\u00e4use und einen darin angeordneten Katalysator. Ein mit dem Katalysatormaterial, z.B. Palladium, ummantelter Tr\u00e4gerstab ist in eine R\u00f6hre aus por\u00f6sem Material eingesetzt, z.B. aus gasdurchl\u00e4ssiger Keramik, wobei der Spalt zwischen Tr\u00e4gerrohr und R\u00f6hre mit einem Absorptionsmaterial, z.B. Silberoxyd, gef\u00fcllt ist. Die gasdurchl\u00e4ssige R\u00f6hre ist in der Regel freistehend in einem gasdichten Beh\u00e4lter, vorzugsweise einem Kunststoffbeh\u00e4lter, angebracht, welcher an den Stirnseiten verschlossen ist. Dieser gasdichte Beh\u00e4lter verf\u00fcgt seinerseits \u00fcber Rohrstutzen zum Anschluss an einen Akkumulator f\u00fcr die Gaszufuhr und den Wasserablauf.<\/p>\n<p>Die bei Betrieb des Akkumulators entstehenden Gase Wasserstoff und Sauerstoff werden in den Beh\u00e4lter geleitet, passieren dort den Katalysator und werden in gasf\u00f6rmiges Wasser rekombiniert. Dieser Wasserdampf schl\u00e4gt sich an der Innenwand des gasdichten Beh\u00e4lters ab, kondensiert zu Wasser und dieses flie\u00dft \u00fcber den hierf\u00fcr vorgesehenen Rohrstutzen zur\u00fcck in den Akkumulator.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt es vor diesem Hintergrund als Aufgabe (technisches Problem), einen optimalen Rekombinator zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Rekombinator mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:<br \/>\nRekombinator (10) zur katalytischen Rekombination von in Energiespeichern bzw. Energiewandlern auftretendem Wasserstoff<br \/>\n1. umfassend ein gasdichtes Geh\u00e4use (20)<br \/>\n2. und einen darin angeordneten Katalysator,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n3. dass der Rekombinator (10) ein Unterdruckventil (38) umfasst,<br \/>\n3.1 das den Innenraum (26) des gasdichten Geh\u00e4uses (20) fluidtechnisch mit der Umgebung verbindet,<br \/>\n4. sowie ein \u00dcberdruckventil (38) umfasst,<br \/>\n4.1 das den Innenraum (26) des gasdichten Geh\u00e4uses (20) mit der Umgebung verbindet,<br \/>\n5. wobei das \u00dcberdruckventil (38) und\/oder das Unterdruckventil (38) nur \u00fcber einen Z\u00fcndschutz (50) fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDavon ausgehend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist die Beklagte der Auffassung der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Verwirklichung der Merkmale 2 bis 5 nicht entgegengetreten, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein gasdichtes Geh\u00e4use im Sinne von Merkmal 1 auf.<\/p>\n<p>Bei einem gasdichten Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents handelt es sich um ein Geh\u00e4use, welches den Katalysatorinnenraum von der Umgebungsluft abschirmt, um das Austreten von Wasserstoff zu verhindern und welches lediglich \u00d6ffnungen zum Anschluss an den Akkumulator sowie \u00dcber- und\/oder Unterdruckventile aufweist.<\/p>\n<p>Dass das gasdichte Geh\u00e4use durch \u00dcber- bzw. Unterdruckventile fluidtechnisch mit der Umgebung verbunden ist, folgt unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Gasdichtigkeit des Geh\u00e4uses auch dann vor, wenn neben den Druckventilen weitere \u00d6ffnungen im Geh\u00e4use vorhanden sind, die mit einem Akkumulator verbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies folgt f\u00fcr den Fachmann schon aus der Beschreibung des Stands der Technik in der Klagepatentschrift. Dieser kann zur Auslegung eines Merkmals herangezogen werden, soweit das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, S. 30 Rn 45). So liegt der Fall hier. Das Klagepatent beschreibt als Stand der Technik in Abschnitt [0002] Rekombinatoren, bei welchen der gasdichte Beh\u00e4lter Rohrstutzen zum Anschluss an einen Akkumulator f\u00fcr die Gaszufuhr einerseits und den Wasserablauf andererseits aufweist. Das Klagepatent erkennt in Abschnitt [0006] an, dass sich derartig ausgestaltete Rekombinatoren in der Praxis bew\u00e4hrt haben, dass diese aber optimiert werden sollen. Es nimmt damit die vorbekannte Gestaltung als Ausgangspunkt. In Abschnitt [0008] und [0009] beschreibt es das Klagepatent als nachteilig, dass sich bei derartig ausgestalteten Rekombinatoren je nach Temperatur und Kondensatmenge ein \u00dcber- oder ein Unterdruck bilden k\u00f6nnen, so dass die Gefahr eines Berstens besteht. Dieser Nachteil soll durch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorsehen von Druckventilen behoben werden. Es findet sich keine Stelle in der Beschreibung, aus welcher folgt, dass das Klagepatent sich mit Ausnahme des Vorsehens dieser Ventile von der Grundgestaltung des Geh\u00e4uses, wie im Stand der Technik offenbart, abwenden will.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht die oben vorgenommene Auslegung des Begriffs des gasdichten Beh\u00e4lters nicht dem Anspruchswortlaut. Denn nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung des Begriffs ist ma\u00dfgebend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift. Patentschriften stellen f\u00fcr die in ihr verwandten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, Urteil v. 02.03.1999, Az. X ZR 85\/96 \u2013 Spannschraube). \u201eGasdicht\u201c ist aus Sicht des Fachmanns nicht als \u201evollst\u00e4ndig von der Umgebung abgeschlossen\u201c zu definieren, wie im allgemeinen Sprachgebrauch \u00fcblich. Vielmehr erkennt der Fachmann aus dem technischen Zusammenhang des Streitpatents, dass \u00d6ffnungen f\u00fcr die Gaszufuhr und f\u00fcr den Wasserabfluss vorgesehen sein m\u00fcssen, um \u00fcberhaupt die Funktionalit\u00e4t des Rekombinators herstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich der Klagepatenschrift nicht entnehmen, dass die Gaszufuhr und der Wasserablauf \u00fcber das vorgesehene Unter- bzw. \u00dcberdruckventil vorgenommen werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich aus Abschnitt [0013] der Klagepatentbeschreibung, wonach in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform die Druckventile \u00fcber eine Kondensatableitung verf\u00fcgen, um zu verhindern, dass Kondensat in das entsprechende Ventil gelangt. Hieraus folgt, dass es gerade sch\u00e4dlich ist, wenn entsprechendes Kondensat in die Ventile gelangt.<\/p>\n<p>Die vorgenannte Auslegung deckt sich ebenfalls mit den in den Zeichnungen offenbarten Ausf\u00fchrungsformen, die allesamt gasdichte Geh\u00e4use offenbaren, welche nach unten hin offen ausgestaltet sind, um an Anschlussstutzen angeschlossen zu werden, wie in Abschnitt [0015] des Klagepatents ausdr\u00fccklich beschrieben.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen, wie insbesondere auf der unten eingeblendeten Figur 2 erkennbar, \u00fcber ein den Vorgaben des Merkmals entsprechendes gasdichtes Geh\u00e4use, welches nach unten hin offen ausgestaltet ist, um mit dem Anschlussstutzen verbunden werden zu k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14; Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13; BeckRS 2014, 05732). Das \u201eAngebot\u201c muss deshalb keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie beim Abschluss eines Kaufvertrages \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/p>\n<p>Die werbende Zurschaustellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe detaillierter Produktinformationen in deutscher Sprache stellt nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen ein patentverletzendes Angebot dar, da hierdurch ein sp\u00e4terer Gesch\u00e4ftsabschluss gef\u00f6rdert wird. Die in deutscher Sprache abgefasste Homepage war nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont bestimmungsgem\u00e4\u00df auch an deutsche Kunden gerichtet und somit lag jedenfalls bis zur Aufnahme des Disclaimers ein patentverletzendes Angebot in Deutschland vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Es besteht Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr hinsichtlich s\u00e4mtlicher im Klageantrag genannter Benutzungsalternativen.<\/p>\n<p>In Bezug auf das patentverletzende Anbieten besteht Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch Aufnahme des Disclaimers erloschen. Sobald es zu einer patentverletzenden Handlung gekommen ist, spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr eine Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil v. 16.09.2003, Az. X ZR 179\/02 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Ausger\u00e4umt werden kann diese Wiederholungsgefahr grunds\u00e4tzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Allein die Unterlassung der erneuten Verletzung oder eine Zusage des St\u00f6rers f\u00fchren noch nicht zu ihrem Wegfall (BGHZ 1, 241, 248 \u2013 Piekfein). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat die Beklagte nicht abgegeben. Allein die nunmehrige Verwendung des Disclaimers f\u00fchrt nicht zu einem Fortfall der Wiederholungsgefahr. Denn eine Ver\u00e4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ber\u00fchrt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die erneute Aufnahme des unzul\u00e4ssigen Verhaltes durch den Verletzer beseitigt ist (BGH GRUR 1961, 280 \u2013 Zahnb\u00fcrsten). Die Beklagte hat es selbst in der Hand, den Disclaimer jederzeit zu entfernen, so dass nicht jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die erneute Aufnahme ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Aus der Angebotshandlung der Beklagten folgt eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die weiteren angegriffenen Benutzungsalternativen, n\u00e4mlich das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es durch die Durchf\u00fchrung des Testkaufs zu einem patentverletzenden Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gekommen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ((Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverlet-zung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Diese Schadenersatzpflicht dem Grunde nach erstreckt sich auf s\u00e4mtliche vom Unterlassungstenor umfassten Handlungsalternativen. Eine festgestellte Benutzungsform wie z.B. ein festgestelltes Angebot rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einf\u00fchren, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1195; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.01.2009, Az. 6 U 54\/06). Angesichts der Ver\u00f6ffentlichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte im Internet erscheinen das Inverkehrbringen, die Einfuhr und der Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte jedenfalls m\u00f6glich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus (Art. 64 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklag-ten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht ge-werblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ebenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten nach \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Abmahnkosten stellen dann eine erstattungsf\u00e4hige Kostenposition dar, wenn die Abmahnung berechtigt war, also der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestand (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, \u00a7 139 Rn 171). Dies war der Fall. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keinen Disclaimer auf ihrer Webseite angebracht, so dass weiterhin eine patentverletzende Angebotshandlung vorlag. Die vorausgegangene Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar fehlt es an der Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten einer Abmahnung, wenn der Schuldner bereits zuvor durch eine erste Abmahnung auf die M\u00f6glichkeit der Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung hingewiesen worden war (BGH GRUR 2013, 307). Dies war allerdings bei der vorausgegangenen reinen Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin nicht der Fall.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Kl\u00e4gers an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist. (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10\/10).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist an der Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin festzuhalten. Zwar ist die Wiederholungsgefahr durch den Disclaimer abgeschw\u00e4cht. Dass es sich bei den patentgem\u00e4\u00dfen Rekombinatoren um ein Hauptprodukt der Kl\u00e4gerin handelt, mit welchem j\u00e4hrlich Ums\u00e4tze erzielt werden, die weit \u00fcber die Streitwertangabe hinausgehen, ist von Beklagtenseite allerdings nicht bestritten werden. Es ist dar\u00fcber hinaus zu ber\u00fccksichtigen, dass das patentverletzende Angebot der Beklagten mehr als ein Jahr lang in Deutschland auf der Webseite abrufbar war und damit eine intensive Verletzungshandlung vorliegt. Es l\u00e4sst sich mithin nicht feststellen, dass die Angabe der Kl\u00e4gerin offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht war.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2504 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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