{"id":6286,"date":"2016-02-26T17:00:33","date_gmt":"2016-02-26T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6286"},"modified":"2016-08-25T06:34:44","modified_gmt":"2016-08-25T06:34:44","slug":"4c-o-7515-larynxmaske","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6286","title":{"rendered":"4c O 75\/15 &#8211; Larynxmaske"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2503<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Februar 2016, Az.\u00a04c O 75\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtungen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nzur gleichzeitigen Beatmung durch den Kehlkopfeingang und Drainage der Speiser\u00f6hre eines Patienten, umfassend:<br \/>\neine aufblasbare Hauptmanschette, die in aufgeblasenem Zustand die Form eines Torus hat, der von einer asymmetrischen ovalen Form mit einem weiteren proximalen Abschnitt und einem engeren distalen Abschnitt erzeugt wird, wobei der Aufblaszugang der Hauptmanschette mit dem proximalen Abschnitt verbunden ist und die Hauptmanschette aus einem d\u00fcnnen und weichbiegsamen Elastomer geformt ist;<br \/>\neine St\u00fctzplatte mit einer konkaven Kehlkopfseite und einer konvexen Rachenh\u00f6hlenseite, die luftdicht mit dem Umfang der Hauptmanschette verbunden ist und damit die Trennung zwischen einem Kehlkopfkammerbereich und einem Rachenh\u00f6hlenbereich bewirkt, wobei die St\u00fctzplatte eine externe, am proximalen Abschnitt der Hauptmanschette anliegende Schlauchverbindung aufweist, die an der Rachenh\u00f6hlenseite geformt ist, sich von dort bis in den Rachenh\u00f6hlenbereich erstreckt und einen Kanal beinhaltet, der die St\u00fctzplatte durchsetzt und die Kommunikation zwischen dem Rachenh\u00f6hlen- und dem Kehlkopfkammerbereich erm\u00f6glicht;<br \/>\neinen an seinem distalen Ende offenen inneren Drainageschlauch, der das Innere des distalen Bereichs der Hauptmanschette der L\u00e4nge nach durchquert, dagegen abgedichtet ist und operative Eingriffe an und Kommunikation mit dem Speiser\u00f6hreneingang erm\u00f6glicht, wobei der innere Drainageschlauch den Kehlkopfkammerbereich im wesentlichen an der Kehlkopfseite der St\u00fctzplatte anliegend bis hin zum Kanal in die Kehlkopfseite der St\u00fctzplatte hinein erstreckt, wobei durch den radialen Freiraum ein Luftzugang definiert wird;<br \/>\nein \u00e4u\u00dferer Drainageschlauch, der mit dem inneren Drainageschlauch verbunden ist; und<br \/>\nein Luftschlauch, der an der Schlauchverbindung angeschlossen ist, die Verbindung zum Luftzugang herstellt und so einen Str\u00f6mungsweg zwischen dem Luftschlauch und dem Kehlkopfkammerbereich erm\u00f6glicht;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Beauftragung entstandenen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Februar 2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie die notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 104 XXX B1 (im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c, Anlage B&amp;B 1) betreffend eine Larynxmaske zum Anschluss an die Atemwege. Nach Anmeldung des Klagepatents in englischer Verfahrenssprache am 11. August 1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der GB 9817XXX vom 13. August 1998 und der US 289XXX vom 9. April 1999 wurde die Erteilung des Klagepatents am 3. Dezember 2003 mit einer deutschen \u00dcbersetzung (DE 699 13 XXX T2) ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eKehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtung zur gleichzeitigen Beatmung durch den Kehlkopfeingang und Drainage der Speiser\u00f6hre eines Patienten, umfassend:<br \/>\neine aufblasbare Hauptmanschette, die in aufgeblasenem Zustand die Form eines Torus hat, der von einer asymmetrischen ovalen Form mit einem weiteren proximalen Abschnitt und einem engeren distalen Abschnitt erzeugt wird, wobei der Aufblaszugang der Hauptmanschette mit dem proximalen Abschnitt verbunden ist und die Hauptmanschette aus einem d\u00fcnnen und weich-biegsamen Elastomer geformt ist;<br \/>\neine St\u00fctzplatte mit einer konkaven Kehlkopfseite und einer konvexen Rachenh\u00f6hlenseite, die luftdicht mit dem Umfang der Hauptmanschette verbunden ist und damit die Trennung zwischen einem Kehlkopfkammerbereich und einem Rachenh\u00f6hlenbereich bewirkt, wobei die St\u00fctzplatte eine externe, am proximalen Abschnitt der Hauptmanschette anliegende Schlauchverbindung aufweist, die an der Rachenh\u00f6hlenseite geformt ist, sich von dort bis in den Rachenh\u00f6hlenbereich erstreckt und einen Kanal beinhaltet, der die St\u00fctzplatte durchsetzt und die Kommunikation zwischen dem Rachenh\u00f6hlen- und dem Kehlkopfkammerbereich erm\u00f6glicht;<br \/>\neinen an seinem distalen Ende offenen inneren Drainageschlauch, der das Innere des distalen Bereichs der Hauptmanschette der L\u00e4nge nach durchquert, dagegen abgedichtet ist und operative Eingriffe an und Kommunikation mit dem Speiser\u00f6hreneingang erm\u00f6glicht, wobei der innere Drainageschlauch den Kehlkopfkammerbereich im wesentlichen an der Kehlkopfseite der St\u00fctzplatte anliegend bis hin zum Kanal in die Kehlkopfseite der St\u00fctzplatte hinein durchquert und sich teleskopartig in den Kanal hinein erstreckt, wobei durch den radialen Freiraum ein Luftzugang definiert wird;<br \/>\nein \u00e4u\u00dferer Drainageschlauch, der mit dem inneren Drainageschlauch verbunden ist; und<br \/>\nein Luftschlauch, der an der Schlauchverbindung angeschlossen ist, die Verbindung zum Luftzugang herstellt und so einen Str\u00f6mungsweg zwischen dem Luftschlauch und dem Kehlkopfkammerbereich erm\u00f6glicht.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt weltweit Medizinprodukte auf dem Gebiet der Chirurgie und Notfallmedizin. Auf der Messe \u201eA 2015\u201c in D\u00fcsseldorf war sie in Halle 7A mit einem eigenen Messestand (Nr. C15-05) vertreten, der mit der Firma der Beklagten gro\u00dffl\u00e4chig beschriftet war. Auf dem Messestand waren auch Produktprospekte der Fa. B Co., Ltd. zur Mitnahme ausgelegt (Anlage B&amp;B 6). In dem Prospekt auf dem Deckblatt und auf Seite 4 abgebildet ist u.a. die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Larynxmaske zum Anschluss an die Atemwege mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c):<\/p>\n<p>Auf dem Messestand der Beklagten anwesend war auch eine Mitarbeiterin der Fa. B Co., Ltd., Frau D, die einem Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ihre Visitenkarte (Bl. 29 d. A.) \u00fcbergab und einen Produktkatalog (Anlage B&amp;B 6) aush\u00e4ndigte. Sie gab gegen\u00fcber einem Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin an, dass neben der Beklagten auch die B, Co., Ltd. den Messestand nutze.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcbergab der Beklagten auf der Messe am 16. November 2015 eine Schutzrechtsverwarnung (Anlage B&amp;B 5), mit der sie die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 17. November 2015, 10:00 Uhr aufforderte. Am 17. November 2015 wollte die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Messestand der Beklagten mit Hilfe des Zolls beschlagnahmen lassen. In Anwesenheit des Zolls erlaubte die anwesende Mitarbeiterin der Beklagten eine freiwillige Durchsuchung des Stands der Beklagten. Es konnten jedoch weder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechende Masken, noch Kataloge der Fa. B, Co., Ltd. gefunden werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nSie ist der Auffassung, die Beklagte sei hinsichtlich der vorliegenden Klage passiv legitimiert, weil sie die Teilnahme der B Co., Ltd., an der Messe A 2015 erm\u00f6glicht habe. Die Kl\u00e4gerin behauptet in diesem Zusammenhang, die an dem Messestand anwesende Mitarbeiterin der B Co., Ltd., Frau D, habe gegen\u00fcber den Mitarbeitern der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten, Herrn Dr. E und Herrn F w\u00e4hrend eines Gespr\u00e4chs am Messestand am 16. November 2015 angegeben, zwischen der Beklagten und der Fa. B Co., Ltd. bestehe eine Hersteller-Vertreiber-Beziehung (\u201eproducer-distributor-relationship\u201c), wobei die Beklagte die Herstellerin sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, sie sei nicht passiv legitimiert, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder hergestellt, noch angeboten habe. Die Beklagte stelle her und vertreibe medizinische Erzeugnisse und Ger\u00e4te, die mit Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtungen nicht das Geringste zu tun h\u00e4tten, n\u00e4mlich Manschetten, Sensoren, Kabel und Steckverbindungen zur Blutdruckmessung. Die Beklagte behauptet, sie sei mit der Fa. B Co., Ltd. in keiner gesch\u00e4ftlichen Weise verbunden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe sich lediglich auf Vermittlung eines Herrn G bereit erkl\u00e4rt, gegen Geb\u00fchr den ihr zugewiesenen Messestand mit der Fa. B Co., Ltd. zu teilen und sei davon ausgegangen, die Fa. B Co., Ltd. w\u00fcrde sich in patentrechtlicher Hinsicht rechtstreu verhalten. Das Auftreten der Beklagten und der Fa. B Co., Ltd. an dem Messestand sei r\u00e4umlich klar voneinander getrennt gewesen; beide Firmen h\u00e4tten allein ihre eigenen Prospekte, Produktkataloge und sonstige Werbematerialien genutzt. Mangels Vorsatzes k\u00f6nne die Beklagte auch nicht Mitt\u00e4ter oder Gehilfe einer etwaigen patentverletzenden Handlung der Fa. B, Co., Ltd., sein.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Larynxmaske (C-Vorrichtung, kurz: C) zum Anschluss an und Sicherung der Atemwege. Solche medizinischen Vorrichtungen werden im Bereich der An\u00e4sthesie und Notfallmedizin verwendet, um die Lungenbel\u00fcftung bei bewusstlosen Patienten dadurch zu erleichtern, dass um den Kehlkopfeinlass des Patienten herum eine Unterdruckabdichtung gebildet wird, wobei die bekannten sch\u00e4dlichen Effekte einer Bel\u00fcftung mittels Beatmungstubus innerhalb der Luftr\u00f6hre (Endotrachealtubus) vermieden werden. Kehlkopfmasken-Lufwegsvorrichtungen waren z.B. aus den UK-Patenten 2111394 und 2205499 bereits im Stand der Technik bekannt und bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents in vielen L\u00e4ndern der Welt anerkannte Ausr\u00fcstungsprodukte zum schnellen und zuverl\u00e4ssigen Erstellen eines unbehinderten Luftwegs in einem Patienten in Notsituationen und bei der Verabreichung von An\u00e4sthesiegasen. Als Nachteil im Zusammenhang mit der Verwendung einer derartigen Maske zeigte sich bei Patienten, bei denen die Gefahr von Erbrechen oder des Herausw\u00fcrgen des Mageninhalts im bewusstlosen Zustand besteht, dass zwar die vorbekannten Vorrichtungen eine Abdichtung um den Kehlkopfeingang herum bildeten, die dazu ausreichten, eine k\u00fcnstliche Bel\u00fcftung der Lungen zu erlauben, wobei die Abdichtung jedoch manchmal unzureichend gewesen sei, um eine Verschmutzung der Lungen w\u00e4hrend eines W\u00fcrgens, Erbrechens oder R\u00fcckflusses zu verhindern.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems gab es im Stand der Technik verschiedene Ans\u00e4tze, die das Klagepatent als vorbekannt beschreibt. In der Druckschrift US 4,995,388 wird eine Vorrichtung mit einer verbesserten Umfangskontinuit\u00e4t des Abdichtungsdrucks gegen\u00fcber dem Kehlkopfeingang und einem Drainageschlauch beschrieben, um den Mageninhalt vom Kehlkopfeingang wegzuleiten. An dieser Vorrichtung kritisiert es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass das Entfernen von Mageninhalt nur bewerkstelligt werden k\u00f6nne, nachdem die Dichtung zwischen der Luftmaskenvorrichtung und dem Kehlkopfeingang bzw. der Speiser\u00f6hre unterbrochen wurde. Eine andere Ausf\u00fchrungsform sorge zwar f\u00fcr das Beseitigen des Mageninhalts ohne Zerst\u00f6ren der Abdichtung zwischen der Luftmaskenvorrichtung und dem Kehlkopfeingang \/ der Speiser\u00f6hre, jedoch habe sich dies als beim Einf\u00fchren unangenehm gezeigt und habe zu Halsreizungen gef\u00fchrt.<br \/>\nAls erfolgreichere L\u00f6sung bezeichnet das Klagepatent eine in der US 5,241,956 und dem EP 651664 offenbarte Vorrichtung, bei der der Drainageschlauch durch die hintere Partie der Maske und durch das distale Ende der aufblasbaren Manschette der Maske laufe, damit ein \u00d6ffnen in Ausrichtung mit der Speiser\u00f6hre des Patienten erfolgt. Jedoch m\u00fcsse der Drainageschlauch an seinem distalen Ende ausreichend stabil sein, um dem Druck innerhalb der aufgeblasenen Manschette standzuhalten und es h\u00e4tten sich Schwierigkeiten bei einem korrekten Einf\u00fchren der entDrten Vorrichtung in den Hals des Patienten gezeigt.<br \/>\nAls weitere vorbekannte Vorrichtung beschreibt das Klagepatent, ohne hieran Kritik zu \u00fcben, die in der Patentanmeldung WO 97\/12680 offenbarte Gastro-Kehlkopfmasken-Vorrichtung, bei der die distale H\u00e4lfte der Maske eine weich-biegsame Konstruktion bilde, um vor einem Einfallen des Drainageschlauchs zu sch\u00fctzen, wenn die Manschette aufgeblasen wird. Zudem verf\u00fcge die Maske \u00fcber einen flexiblen Vorderrand, um ein korrektes Einf\u00fchren in den Hals des Patienten zu erleichtern.<br \/>\nSchlie\u00dflich nimmt das Klagepatent Bezug auf eine in den Druckschriften EP 796631 und US 5,632,271 offenbarte Kehlkopfmaske, die \u00fcber einen Drainageschlauch verf\u00fcge, der sich am distalen Ende der Maske \u00f6ffne, entlang der distalen Partie des flexiblen Luftschlauchs verlaufe und unmittelbar unter den oberen Schneidez\u00e4hnen aus dem Mund des Patienten austrete. Diese Vorrichtung \u2013 so das Klagepatent -, funktioniere f\u00fcr praktische Zwecke gut, jedoch bestehe ein Nachteil dieser R\u00fccken-an-R\u00fccken-Schlauchausrichtung darin, dass sie der Maske eine gewisse Instabilit\u00e4t verleihe, wenn die Vorrichtung platziert ist, wodurch m\u00f6glicherweise die Abdichtung zwischen der Maske und dem Kehlkopfeingang verloren gehe. Ein anderer Nachteil der R\u00fccken-an-R\u00fccken-Schlauchkonfiguration bestehe darin, dass sie den Schlauchelementen der Vorrichtung eine unerw\u00fcnschte Steifigkeit verleihe, so dass Bewegungen des Kopfes und des Genicks des Patienten bei chirurgischer Handhabung oder Positionierung dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass auf das Gewebe, das die oberen Atemwege umgebe, ein sch\u00e4dlicher Druck ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Ein anderer Nachteil bestehe darin, dass der einf\u00fchrende Zeigefinger die Tendenz habe, wegen eines fehlenden Angriffspunkts vom Luft- und Drainageschlauch abzurutschen. Ein noch weiterer Nachteil bestehe darin, dass der einf\u00fchrende Zeigefinger durch die Z\u00e4hne des Patienten verletzt werden k\u00f6nne, da ein gr\u00f6\u00dferer kombinierter Durchmesser der R\u00fccken-an-R\u00fccken angeordneten Schl\u00e4uche vorliege.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert es ausgehend von diesem Stand der Technik sowie der daran ge\u00fcbten Kritik sodann als Aufgabe, eine Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtung zu schaffen, die die beschriebenen Nachteile vermeidet.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtung (20) zur gleichzeitigen Beatmung durch den Kehlkopfeingang (67) und Drainage der Speiser\u00f6hre (57) eines Patienten, umfassend:<\/p>\n<p>1.1 eine aufblasbare Hauptmanschette (40),<\/p>\n<p>1.1.1 die in aufgeblasenem Zustand die Form eines Torus hat, der von einer symmetrischen ovalen Form mit einem weiteren proximalen Abschnitt (42) und einem engeren distalen Abschnitt (45) erzeugt wird,<br \/>\n1.1.2 wobei der Aufblaszugang (56) der Hauptmanschette mit dem proximalen Abschnitt verbunden ist<br \/>\n1.1.3 und die Hauptmanschette aus einem d\u00fcnnen und weich-biegsamen Elastomer geformt ist;<\/p>\n<p>1.2 eine St\u00fctzplatte (27),<\/p>\n<p>1.2.1 mit einer konkaven Kehlkopfseite (81)<\/p>\n<p>1.2.2 und einer konvexen Rachenh\u00f6hlenseite (60), die luftdicht mit dem Umfang der Hauptmanschette verbunden ist und damit die Trennung zwischen einem Kehlkopfkammerbereich (110) und einem Rachenh\u00f6hlenbereich (112) bewirkt,<\/p>\n<p>1.2.3 wobei die St\u00fctzplatte eine externe, am proximalen Abschnitt der Hauptmanschette anliegende Schlauchverbindung (92) aufweist, die an der Rachenh\u00f6hlenseite geformt ist, sich von dort bis in den Rachenh\u00f6hlenbereich erstreckt und einen Kanal (105) beinhaltet, der die St\u00fctzplatte durchsetzt und die Kommunikation zwischen dem rachenh\u00f6hlen- und dem Kehlkopfkammerbereich erm\u00f6glicht;<\/p>\n<p>1.3 einen an seinem distalen Ende offenen inneren Drainageschlauch (115), der das Innere des distalen Bereichs der Hauptmanschette der L\u00e4nge nach durchquert, dagegen abgedichtet ist und operative Eingriffe an und Kommunikation mit dem Speiser\u00f6hreneingang erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>1.3.1 wobei der innere Drainageschlauch den Kehlkopfkammerbereich im Wesentlichen an der Kehlkopfseite der St\u00fctzplatte anliegend bis hin zum Kanal in die Kehlkopfseite der St\u00fctzplatte hinein erstreckt, wobei durch den radialen Freiraum ein Luftzugang (30) definiert wird;<\/p>\n<p>1.4 ein \u00e4u\u00dferer Drainageschlauch (165), der mit dem inneren Drainageschlauch verbunden ist; und<\/p>\n<p>1.5 ein Luftschlauch (22), der an der Schlauchverbindung angeschlossen ist, die Verbindung zum Luftzugang herstellt und so einen Str\u00f6mungsweg zwischen dem Luftschlauch und dem Kehlkopfkammerbereich erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df benutzt, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen. Zwar hat die Beklagte pauschal eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Zweifel gezogen, dies reicht jedoch f\u00fcr ein Bestreiten der Patentverletzung nicht aus. Es h\u00e4tte vielmehr einer substantiierten Darlegung bedurft, welche Merkmale des Patentanspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden, weil die Kl\u00e4gerin die Verletzung anhand der einzelnen Merkmale dargetan hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte ist auch passiv legitimiert. Es kann dahinstehen, ob sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich herstellt und \u00fcber die Fa. B Co., Ltd. vertreiben l\u00e4sst. Denn sie ist jedenfalls als Mitverursacherin und Nebent\u00e4terin f\u00fcr die festgestellte Patentverletzung (mit-)verantwortlich, weil sie die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch die Fa. B Co., Ltd. objektiv erm\u00f6glicht hat, obwohl sie sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis h\u00e4tte verschaffen k\u00f6nnen, dass die von ihr erm\u00f6glichte Handlung das absolute Recht der Klagepatentinhaberin verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf dem Messestand der Beklagten auf der A 2015 im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG durch Auslage der Produktprospekte der Fa. B Co., Ltd. (Anlage 6) angeboten worden.<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 \u2013 2 U 42\/13; OLG Karlsruhe GRUR 2014, 59). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne des \u00a7 9 PatG insbesondere auch solche vorbereitenden Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014 \u2013 15 U 19\/14). Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne der Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, A Rdnr. 215).<br \/>\nAuf dem Messestand der Beklagten bei der A 2015, bei der es sich auch um eine Verkaufsmesse handelt (f\u00fcr die A 2012: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014 \u2013 15 U 19\/14) waren Produktprospekte der Fa. B Co., Ltd, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Deckblatt und Seite 4 des Prospekts abbilden \u2013 auch zur Mitnahme f\u00fcr Interessenten &#8211; ausgelegt (\u201eProduct Catalog\u201c Anlage 6). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auf Seite 4 des \u201eProduct Catalog\u201c auch mit englischer Bezeichnung \u201eC\u201c benannt und unter \u201eFeature\u201c n\u00e4her in englischer Sprache beschrieben. Dies stellt ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar, weil sich aus dem Prospekt und der Beschreibung die Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre des Klagepatents ergeben und zudem den von dem Angebot angesprochenen Fachkreise der Gegenstand aufgrund der Typenbezeichnung \u201eH\u201c \u2013 hierbei handelt es sich um die Typenbezeichnung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Larynxmasken \u2013 bekannt ist. In dem Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe A 2015 liegt auch ein Anbieten in Deutschland. Denn Angebotshandlungen auf einer inl\u00e4ndischen Messe repr\u00e4sentieren selbst dann ein inl\u00e4ndisches Anbieten, wenn der Aussteller ausschlie\u00dflich im Ausland residiert und auch nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2014, 16 067 \u2013 Sterilcontainer). Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich sein Angebot aus Empf\u00e4ngersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelm\u00e4\u00dfig aus, sofern ihm nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014, I-15 U 19\/14). Dass sich auf dem Messestand der Beklagten Hinweise befunden haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nach Deutschland geliefert werde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch andere Umst\u00e4nde, aus denen der Messebesucher h\u00e4tte schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Deutschland erh\u00e4ltlich ist, hat die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist als Mitverursacherin und Nebent\u00e4terin f\u00fcr das an ihrem Messestand auf der A 2015 erfolgte Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (mit)verantwortlich.<\/p>\n<p>Auch ohne dass die (subjektiven) Voraussetzungen einer Mitt\u00e4terschaft oder Beihilfe vorliegen kann \u201eVerletzer\u201c und damit tauglicher Schuldner s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung sein, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen anderen objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctze Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH GRUR 2009, 1142, 1144 \u2013 MP3-Player-Import). Hierbei wird die Haftung grunds\u00e4tzlich an jede vorwerfbare (Mit-)Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe angekn\u00fcpft (BGH, aaO). Damit die Verantwortlichkeit nicht ins Uferlose ausgedehnt wird, muss zu dem objektiven Verursachungsbeitrag allerdings hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die \u2013 zumindest auch \u2013 dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen w\u00e4re (BGH aaO). Ob und ggf. in welchem Umfang eine rechtliche Pflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Belange, insbesondere der Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten auf der einen sowie der Zumutbarkeit von Pr\u00fcfungs- und Handlungspflichten f\u00fcr den in Anspruch genommenen Unterst\u00fctzer auf der anderen Seite. Zwischen beiden Interessen besteht eine Wechselwirkung: Je schutzw\u00fcrdiger der Patentinhaber ist, umso mehr R\u00fccksichtnahme kann dem Dritten zugemutet werden; je geringer das Schutzbed\u00fcrfnis des Patentinhabers ist, desto kritischer ist zu pr\u00fcfen, ob von dem Dritten wirklich etwas erwartet werden und muss, dass er Schutzrechtsverletzungen Anderer aufsp\u00fcrt und ggf. abstellt oder von vornherein verhindert (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, D Rdnr. 144). Daran kann es fehlen, wenn der Patentinhaber auch ohne die dem in Anspruch Genommenen auferlegten Pflichten hinreichende M\u00f6glichkeiten hatte, gegen Rechtsverletzungen effektiv vorzugehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014, I-15 U 19\/14).<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat die Beklagte das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv gef\u00f6rdert und dazu einen Mitverursachungsbeitrag geleistet, indem sie das klagepatentverletzende Angebot der Fa. B Co., Ltd. auf der Messe \u201eA 2015\u201c erst erm\u00f6glicht hat, weil sie als registrierte Ausstellerin ihren Messestand zur Mitbenutzung durch die Fa. B Co., Ltd. zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Als offizielle Ausstellerin auf ihrem Messestand auf der A 2015 trug sie die Verantwortung f\u00fcr den gesamten Messestand. Die f\u00fcr eine Nebent\u00e4terschaft erforderliche objektive F\u00f6rderung der Patentverletzung liegt somit vor.<br \/>\nDesweiteren traf die Beklagte auch eine Rechtspflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung von Patentverletzungen durch die an ihrem Messestand ebenfalls ausstellenden Fa. B Co., Ltd. Zun\u00e4chst besteht auf einer internationalen Fachmesse, bei der technische Medizinprodukte ausgestellt werden, objektiv die Gefahr, dass technische Schutzrechte Dritter verletzt werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014, I-15 U 19\/14). Diesem Gef\u00e4hrdungssachverhalt korrespondiert eine Rechtspflicht zur Vermeidung derartiger Verst\u00f6\u00dfe, die nicht nur die Unternehmen selbst trifft, sondern gleicherma\u00dfen Aussteller, die Unternehmen im Rahmen eines (gemeinschaftlichen) Messestandes die Pr\u00e4sentation von potentiell schutzrechtsverletzenden Produkten erm\u00f6glichen.<br \/>\nDie Beklagte hat die Fa. B Co., Ltd nach ihrem eigenen Vortrag erst durch einen Vermittler erstmalig im Vorfeld zu der Messe A 2015 kennengelernt. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte keine n\u00e4heren Kenntnisse \u00fcber die Fa. B Co., Ltd, deren Produktpalette, Gesch\u00e4ftsgebahren etc. hatte, sondern sich allein aufgrund der finanziellen Gegenleistung bereit erkl\u00e4rt hatte, der Fa. B Co., Ltd ihren Ausstellungsstand mit zur Verf\u00fcgung zu stellen. Mangels genauer Kenntnisse \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Fa. B Co., Ltd sowie ihre \u201eCompliance\u201c bzw. Rechtstreue gegen\u00fcber technischen Schutzrechten bestand erst recht eine Pflicht der Beklagten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Fa. B Co., Ltd durch Nutzung des Messestandes der Beklagten m\u00f6glicherweise technische Schutzrechte Dritter verletzte.<br \/>\nDer Beklagten war eine \u00dcberpr\u00fcfung von Schutzrechten Dritter auch m\u00f6glich und zumutbar. Der Messestand der Beklagten und damit auch der Teil, an dem die Fa. B Co., Ltd ausstellte, war nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin mit einer Fl\u00e4che von wenigen Quadratmetern \u00fcberschaubar. Auch das Produktangebot der B Co., Ltd erscheint ausweislich des in Ausz\u00fcgen vorgelegten Produktkatalogs nicht derart viele Produkte zu umfassen, dass der Beklagten eine \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung von Schutzrechten Dritten nicht mit einem zumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. \u00dcberdies geht es um Produkte aus der Medizintechnik und damit aus dem Fachgebiet, in welchem die Beklagte selbst \u00fcber Fachkenntnisse verf\u00fcgt. Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Technik nicht komplex ist und durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfasst werden kann. Die Beklagte h\u00e4tte die Fa. B Co., Ltd zumindest vorab fragen m\u00fcssen, ob sie Schutzrechte Dritter beachtet. Dass dieses Thema mit den Verantwortlichen der Fa. B Co., Ltd. \u00fcberhaupt irgendwie angesprochen bzw. besprochen wurde, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Zumindest eine solche Erkundigung w\u00e4re f\u00fcr die Beklagte indes ohne weiteres zumutbar gewesen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist im Rahmen der Abw\u00e4gung auf der anderen Seite die hohe Schutzbed\u00fcrftigkeit der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, die sich daraus ergibt, dass eine Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent gegen\u00fcber der Fa. B Co., Ltd, einem Unternehmen mit Sitz in China, erschwert war. Wie f\u00fcr die Beklagte erkennbar war, konnte die Kl\u00e4gerin bei dieser Sachlage ihre Rechte gegen\u00fcber den auf der A 2015 vertretenen Unternehmen bei Patentverletzungen auf der Messe nur dadurch geltend machen, dass sie eine einstweilige Verf\u00fcgung oder Klage entweder im Ausland oder w\u00e4hrend der Messe zustellt. Eine Zustellung im Ausland f\u00fchrt indes zu erheblichen Verz\u00f6gerungen und eine Messezustellung setzt voraus, dass ein gesetzlicher Vertreter oder eine sonst f\u00fcr das Unternehmen empfangsberechtigte Person angetroffen wird. Davon konnte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Fa. B Co., Ltd. aber nicht ausgehen. Denn die Fa. B Co., Ltd. war nicht als Ausstellerin bei der A 2015 registriert und es war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unklar, ob sie einen gesetzlichen Vertreter oder eine empfangsberechtigte Person des Unternehmens am Messestand der Beklagten w\u00fcrde antreffen k\u00f6nnen und somit eine einstweilige Verf\u00fcgung oder Klage w\u00e4hrend der Messe h\u00e4tte zugestellt werden k\u00f6nnen. Hierzu h\u00e4tte es weitergehender Recherchen \u00fcber das Unternehmen der B Co., Ltd. bedurft, was in Anbetracht der kurzen Messedauer mit einer erheblichen Unsicherheit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verbunden war. Dagegen lie\u00dfen sich Firma, Sitz und Vertreter der Beklagten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ohne weiteres anhand des Ausstellerprofils im Internet feststellen und auf dieser Grundlage tats\u00e4chlich eine Zustellung w\u00e4hrend der Messe vornehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014, I-15 U 19\/14). Aufgrund dieser gesamten Umst\u00e4nde erscheint es nicht angemessen, die Kl\u00e4gerin als Verletzte im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten, welche die Patentverletzung durch die Erm\u00f6glichung und Unterst\u00fctzung des gesamten Messeauftritts als (Mit-)Ausstellerin ma\u00dfgeblich gef\u00f6rdert hat, auf eine Inanspruchnahme der B Co., Ltd. zu verweisen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDiese Mitverursachungshandlung der Beklagten hat zur Folge, dass sie der Kl\u00e4gerin als Patentverletzerin haftet.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG).<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Antrag zu Ziff. I. 2) ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<br \/>\nDie weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zum R\u00fcckruf und Vernichtung der im Tenor n\u00e4her beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet. Ein Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse besteht &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin beantragt &#8211; hinsichtlich ab dem 30. April 2006 vertriebener Erzeugnisse.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 125.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2503 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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