{"id":6283,"date":"2016-02-26T17:00:09","date_gmt":"2016-02-26T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6283"},"modified":"2016-08-25T06:30:50","modified_gmt":"2016-08-25T06:30:50","slug":"4c-o-3015-lackieranlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6283","title":{"rendered":"4c O 30\/15 &#8211; Lackieranlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2502<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Februar 2016, Az.\u00a04c O 30\/15<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anlagen zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenst\u00e4n-den, insbesondere Fahrzeugkarosserien, mit mindestens einem Bad, in dem sich eine Behandlungsfl\u00fcssigkeit, insbesondere ein Lack befindet, in welche die Gegenst\u00e4nde eingetaucht werden sollen; einer F\u00f6rdereinrichtung, mit welcher die Gegenst\u00e4nde in einer kontinuierlichen oder intermittierenden Translationsbewegung durch die Anlage gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen; einer Vielzahl von Eintaucheinrichtungen, die auf einer \u00fcber eine Verbindungsstruktur mit der F\u00f6rdereinrichtung verbundenen Tragstruktur jeweils einen Gegenstand tragen und in der Lage sind, diesen Gegenstand in das Bad einzutauchen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die Verbindungsstruktur mindestens einen Schwenkarm, der an der F\u00f6rdereinrichtung um eine erste Achse verschwenkbar angelenkt ist, und eine dem Schwenkarm zugeordnete Antriebseinrichtung, mit welcher der Schwenkarm verschwenkt werden kann, umfasst; die Trags-truktur um eine zweite Achse, die einen Abstand von der ersten Achse aufweist, verschwenkbar an dem Schwenkarm angelenkt ist und eine Antriebseinrichtung vorgesehen ist, mit welcher die Tragstruktur um die zweite Achse gegen\u00fcber dem Schwenkarm verschwenkbar ist,<\/p>\n<p>wobei die Antriebseinrichtung f\u00fcr die Verschwenkung der Tragstruktur gegen\u00fcber dem Schwenkarm an einer Stelle angeordnet ist, die beim Verschwenken der Schwenkarme nicht in das Bad eintaucht, und \u00fcber eine mechanische Verstelleinrichtung mit der Tragstruktur verbunden ist,<\/p>\n<p>wobei die Verstelleinrichtung ein Gest\u00e4nge aufweist,<\/p>\n<p>und wobei die Verstelleinrichtung zwei Stangen umfasst, die so einer-seits an einem starr mit der Tragstruktur verbundenen Teil und ande-rerseits an einem starr mit der Ausgangswelle der Antriebseinrichtung verbundenen Teil angelenkt sind, dass sie niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-ten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeug-nisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-ten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Mai 2011 in Verkehr ge-brachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Februar 2016, Az. 4c O 30\/15) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Ent-gelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transport- kosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcberneh-men und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. be-zeichneten, seit dem 14. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zum R\u00fcckruf (Urteilsformel zu I.1. und I.4.) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Si-cherheitsleistung in H\u00f6he 800.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und zur Rechnungslegung vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Urteilsformel zu III.) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 355 XXX B1 (Anlage AR 3, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29. Januar 2001 (DE 10103837) am 14. September 2001 angemeldet und dessen Anmeldung am 29. Oktober 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23. M\u00e4rz 2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenst\u00e4nden, insbesondere von Fahrzeugkarosserien. Die Beklagte zu 1), deren Vorstands-vorsitzender der Beklagte zu 2) ist, hat den deutschen Teil des Klagepatents mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (Anlage B 1) angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 (Anlage AR 18) hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Nichtigkeitsklage zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt in einer Kombination des erteilten Hauptanspruchs 1 in Kombination mit den davon abh\u00e4ngi-gen Unteranspr\u00fcchen 2, 3 und 4 in folgendem Anspruchswortlaut aufrecht zu erhal-ten:<\/p>\n<p>\u201e1. Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenst\u00e4nden, ins- besondere Fahrzeugkarosserien, mit<br \/>\na) mindestens einem Bad, in dem sich eine Behandlungsfl\u00fcssigkeit, insbeson-dere ein Lack befindet, in welche die Gegenst\u00e4nde eingetaucht wer- den sollen;<br \/>\nb) einer F\u00f6rdereinrichtung, mit welcher die Gegenst\u00e4nde in einer kontinuierli-chen oder intermittierenden Translationsbewegung durch die Anlage gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen;<br \/>\nc) einer Vielzahl von Eintaucheinrichtungen, die auf einer \u00fcber eine Verbin-dungsstruktur mit der F\u00f6rdereinrichtung verbundenen Tragstruktur jeweils einen Gegenstand tragen und in der Lage sind, diesen Gegenstand in das Bad ein-zutauchen, wobei<br \/>\nd) die Verbindungsstruktur mindestens einen Schwenkarm (50, 51), der an der F\u00f6rdereinrichtung (5) um eine erste Achse verschwenkbar angelenkt ist, und eine dem Schwenkarm (50, 51) zugeordnete Antriebseinrichtung (54, 55, 56, 57), mit welcher der Schwenkarm (50, 51) verschwenkt werden kann, umfasst;<br \/>\ne) die Tragstruktur (61) um eine zweite Achse, die einen Abstand von der ersten Achse aufweist, verschwenkbar an dem Schwenkarm (50, 51) angelenkt ist; und<br \/>\nf) eine Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) vorgesehen ist, mit welcher die Trag-struktur (61) um die zweite Achse gegen\u00fcber dem Schwenkarm (50, 51) ver-schwenkbar ist;<br \/>\ng) die Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) f\u00fcr die Verschwenkung der Trag-struktur (61) gegen\u00fcber dem Schwenkarm (50, 51) an einer Stelle angeordnet ist, die beim Verschwenken der Schwenkarme (50, 51) nicht in das Bad (2) eintaucht, und \u00fcber eine mechanische Verstelleinrichtung (62, 63) mit der Trag-struktur (61) verbunden ist;<br \/>\nh) die Versteileinrichtung (62, 63) ein Gest\u00e4nge (64, 65, 66, 67) aufweist;<br \/>\ni) die Verstelleinrichtung (62, 63) zwei Stangen (64, 65, 66, 67) umfasst, die so ei-nerseits an einem starr mit der Tragstruktur (61) verbundenen Teil (70, 71) und andererseits an einem starr mit der Ausgangswelle der Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) verbundenen Teil (68, 69) angelenkt sind, dass sie niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Aus-f\u00fchrungsform:<br \/>\nFigur 1 zeigt perspektivisch einen Teil einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Tauchlackieranlage. Figur 2 ist eine Schnittdarstellung senkrecht zur Bewegungsrichtung der in Figur 1 dargestellten Anlage und Figur 3 ist eine Seitenansicht der in Figur 1 dargestellten Anlage. Figur 4 ist eine Seitenansicht eines Transportwagens, wie er in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anlage Verwendung findet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt in ihrem Werk in Italien eine Anlage zur Vorbehandlung und kathodischen Tauchlackierung mit der Bezeichnung A her (im Folgenden: ange-griffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auf dem Internet-auftritt der Beklagten zu 1) (Screenshots als Anlage AR 7 vorgelegt) bildlich und in ei-nem Video dargestellt und unter anderem in deutscher Sprache textlich erl\u00e4utert. Nachstehend verkleinert wiedergegeben, ist eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Kl\u00e4gerin mit Beschriftungen zur Erl\u00e4uterung der Nutzung des Klagepatents versehen hat (als Anlage AR 10 vorgelegt):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten h\u00e4tten durch ihren Internetauftritt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die techni-sche Lehre des Klagepatents im Umfange der im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise ein-geschr\u00e4nkt verteidigten Fassung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents sei jedenfalls im Umfange der hilfsweise eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung, aus der allein die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche im hiesigen Verletzungsverfahren geltend macht, rechtsbest\u00e4ndig und die hiergegen gerichteten Rechtsbestandsangriffe h\u00e4tten je-denfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 355 XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage oder einer anderweitigen Erledi-gung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe zwei unterschiedliche Ausf\u00fch-rungsformen angegriffen, n\u00e4mlich von den Vorrichtungen mit der Bezeichnung \u201eB\u201c die beiden Varianten \u201eC\u201c und \u201eA\u201c, wobei die Kl\u00e4gerin alleine Umst\u00e4nde zu einer angeblichen Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Vorrichtung \u201eA\u201c vorgebracht habe. Aber auch diese Vorrichtung verwirkliche nicht s\u00e4mtliche Merkmale der nunmehr allein geltend gemachten Fassung des Klagepatents gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag aus dem parallelen Nichtigkeitsverfahren.<\/p>\n<p>Ferner meinen die Beklagten, auch im Umfange dieses Hilfsantrages werde die technische Lehre durch den Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder jedenfalls nahegelegt. \u00dcberdies leide diese technische Lehre an mangelnder Klarheit und Ausf\u00fchrbarkeit.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten der Auffassung, es fehle bereits an einer Verletzungs-handlung. Im Internetauftritt der Beklagten zu 1) liege kein Angebot im Sinne von \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatG. Der Internetauftritt sei vielmehr eine reine Leistungsschau ohne Bezug auf das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber den ge-sch\u00fctzten Gegenstand, denn er diene lediglich der Selbstdarstellung des Unterneh-mens der Beklagten zu 1). Namentlich fehlten im Internetauftritt alle Angaben, die f\u00fcr eine Kaufentscheidung aus Sicht einer zust\u00e4ndigen Einkaufsabteilung Bedeutung haben k\u00f6nnten. Ebenso sei kein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich. Aus diesem Grunde bestehe weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr. Jedenfalls hafte der Beklagte zu 2) nicht f\u00fcr etwaige Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1), weil er nur deren Vorstandsvorsitzender sei und eine automatische Haftung des Organs f\u00fcr das Verhalten der von ihm vertretenen K\u00f6rperschaft aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht anerkannt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend Bezug ge-nommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Umfang der zuletzt geltend gemachten Antragstellung begr\u00fcndet.<br \/>\nA.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Aus dem Klagevorbringen, namentlich aus dem in die Klage-schrift vom 27. Mai 2015 eingeblendeten Lichtbild, welches die Kl\u00e4gerin zur Darlegung des Verletzungstatbestandes mit erl\u00e4uternden Beschriftungen in der Terminologie des Klagepatents versehen hat (Bl. 9 GA), geht in hinreichend bestimmter Weise hervor, dass die Klage sich von Anfang an alleine gegen diejenige Variante der Vorrichtung mit der Bezeichnung \u201eB\u201c richtet, welche die Beklagte als \u201eA\u201c bezeichnet, und die \u00fcber zwei Schwenkachsen, Schwenkarme und eine Tragstruktur verf\u00fcgt im Unterschied zu der von der Beklagten als \u201eC\u201c bezeichneten Variante, die \u00fcber nur eine Schwenkachse und \u00fcber keine Schwenkarme verf\u00fcgt. Allein dieser Angriff ist streitge-genst\u00e4ndlich geworden, so dass in der ausdr\u00fccklichen Stellungnahme der Kl\u00e4gerin in der Replik vom 16. Dezember 2015, nur diese Variante angreifen zu wollen, keine teil-weise Klager\u00fccknahme liegt. Etwas anderes ergibt sich, anders als von den Beklagten vertreten, auch nicht daraus, dass eine Anlage des Typs C auf dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) dargestellt und auch auf manchen derjenigen schrifts\u00e4tzlichen Anlagen abgebildet sind, welche die Kl\u00e4gerin zusammen mit der Klageschrift zur Ge-richtsakte gereicht hat, sowie in einigen Sequenzen des Videofilms (Anlage AR 8), auf den die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Klageanspruchs Bezug genommen hat. Auf die entsprechenden Abbildungen und Videosequenzen betreffend den Typ C ist die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich nicht eingegangen, so dass sich ihr Klageangriff hiergegen er-kennbar nicht gerichtet hat.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 249 BGB zu. Zur Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenst\u00e4nden, insbesondere von Fahrzeugkarosserien.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend darlegt, ist eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Anlage aus der DE 196 41 048 (Anlage K 1 zu der als Anlagenkonvolut B 1 vorgelegten Nichtigkeits-klageschrift vom 1. Oktober 2015) vorbekannt. Bei dieser vorbekannten Anlage ist die Eintaucheinrichtung ausgebildet, die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde, insbesondere Fahrzeugkarosserien, bei gleichzeitiger Translations- und Drehbewegung um eine Achse senkrecht zur Transportrichtung in die B\u00e4der einzutauchen und wieder heraus zu heben. Die Verbindungsstrukturen der vorbekannten Eintaucheinrichtungen sind als in sich starre Haltegestelle mit einer einzigen Drehachse ausgebildet, die sich in Normalposition im unteren mittleren Bereich befindet. Dies gew\u00e4hrleistet es, die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde auf einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Weg der Translati-onsbewegung in die B\u00e4der vollst\u00e4ndig einzutauchen, so dass die Stirnw\u00e4nde der B\u00e4der steil und die B\u00e4der kurz ausgebildet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>An dieser vorbekannten Gestaltung kritisiert es das Klagepatent gleichwohl als nachteilig, dass die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde um 180 Grad gedreht und damit auf den Kopf gestellt werden m\u00fcssen. Bei Gegenst\u00e4nden mit hohem Gewicht erfordert das aufwendige Halterungsgestelle und die Aus\u00fcbung gro\u00dfer Kr\u00e4fte. Insbesondere bei Fahrzeugkarosserien m\u00fcssen au\u00dferdem deren bewegliche Teile gegen ein Auf-klappen gesichert werden. Ferner gestattet die vorbekannte Eintaucheinrichtung nur einen einzigen Bewegungsablauf, n\u00e4mlich die Drehbewegung, die f\u00fcr viele Gegen-st\u00e4nde mit ung\u00fcnstiger Geometrie nicht optimal ist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, die vorbekannte Anlage so weiterzubilden, dass trotz im wesentli-chen gleichbleibend kurzen Behandlungsb\u00e4dern eine Drehung der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde um 180 Grad nicht erforderlich und der Bewegungsablauf des Eintauch-vorganges variabler ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent gem\u00e4\u00df der durch die Kl\u00e4gerin hilfsweise beschr\u00e4nkt verteidigten Kombination des Hauptanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2, 3 und 4 eine Anlage mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.1 Anlage zum Behandeln, insbesondere zum Lackieren, von Gegenst\u00e4nden, insbesondere Fahrzeugkarosserien.<br \/>\n1.2 Die Anlage weist mindestens ein Bad auf, in dem sich eine Behandlungsfl\u00fcssigkeit, insbesondere ein Lack befindet, in welche die Ge-genst\u00e4nde eingetaucht werden sollen.<br \/>\n1.3 Sie hat eine F\u00f6rdereinrichtung, mit welcher die Gegenst\u00e4nde in einer konti-nuierlichen oder intermittierenden Translationsbewegung durch die Anlage gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n1.4 Sie hat eine Vielzahl von Eintaucheinrichtungen, die auf einer \u00fcber eine Verbindungsstruktur mit der F\u00f6rdereinrichtung verbundenen Tragstruktur jeweils einen Gegenstand tragen und in der Lage sind, diesen Gegenstand in das Bad einzutauchen.<br \/>\n1.5 Die Verbindungsstruktur weist mindestens einen Schwenkarm (50, 51) auf, der an der F\u00f6rdereinrichtung (5) um eine erste Achse verschwenkbar an-gelenkt ist.<br \/>\n1.6 Die Verbindungsstruktur umfasst eine dem Schwenkarm (50, 51) zugeord-nete Antriebseinrichtung, (54, 55, 56, 57) mit welcher der Schwenkarm ver-schwenkt werden kann.<br \/>\n1.7 Die Tragstruktur (61) ist um eine zweite Achse, die einen Abstand von der ersten Achse aufweist, verschwenkbar an dem Schwenkarm (50, 51) an-gelenkt ist.<br \/>\n1.8 Es ist eine Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) vorgesehen, mit welcher die Tragstruktur um die zweite Achse gegen\u00fcber dem Schwenkarm verschwenk-bar ist.<\/p>\n<p>2.1 Anlage nach Anspruch 1.<br \/>\n2.2 Die Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) f\u00fcr die Verschwenkung der Tragstruk-tur (61) gegen\u00fcber dem Schwenkarm ist an einer Stelle angeordnet, die beim Verschwenken der Schwenkarme (50, 51) nicht in das Bad (2) eintaucht.<br \/>\n2.3 Die Antriebseinrichtung (78, 79, 80, 81) ist \u00fcber eine mechanische Verstelleinrichtung (62, 63) mit der Tragstruktur (61) verbunden.<\/p>\n<p>3.1 Anlage nach Anspruch 2.<br \/>\n3.2 Die Verstelleinrichtung (62, 63) weist ein Gest\u00e4nge (64, 65, 66, 67) auf.<\/p>\n<p>4.1 Anlage nach Anspruch 3.<br \/>\n4.2 Die Verstelleinrichtung (62, 63) umfasst zwei Stangen (64, 65, 66, 67).<br \/>\n4.3 Die Stangen (64, 65, 66, 67) sind einerseits an einem starr mit der Tragstruk-tur (61) verbundenen Teil (70, 71) angelenkt.<br \/>\n4.4 Die Stangen (64, 65, 66, 67) sind andererseits an einem starr mit der Aus-gangswelle (78, 79, 80, 81) der Antriebseinrichtung verbundenen Teil (68, 69) angelenkt.<br \/>\n4.5 Die Anlenkung erfolgt so, dass die Stangen niemals gleichzeitig einen Tot-punkt erreichen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 alleine \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 1.4, 1.5, 4.3 und 4.4 des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung. Diese streitigen Merkmale sind allerdings durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 1.4, gem\u00e4\u00df dem klagepatentgem\u00e4\u00df eine Vielzahl von Eintaucheinrichtungen ausgef\u00fchrt sein muss, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anlage \u00fcber ein Vielzahl von Eintaucheinrichtungen verf\u00fcgen muss, die jeweils \u00fcber eine Verbindungsstruktur mit der F\u00f6rdereinrichtung verbunden sind und die jeweils eine Tragstruktur aufweisen, die wiederum den zu behandelnden Gegenstand tr\u00e4gt. Die F\u00f6rdereinrichtung ist dabei der gesamte Anlagenteil, der die translatorische Bewegung der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde bewirkt.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt aus dem gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc f\u00fcr die Schutzbe-reichsbestimmung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut in seinem Gesamtzusammen-hang. Merkmal 1.3 lehrt die F\u00f6rdereinrichtung, welche die zu behandelnden Gegen-st\u00e4nde in eine Translationsbewegung versetzt. Die zu behandelnden und deshalb durch die Anlage zu f\u00f6rdernden Gegenst\u00e4nde werden indes nicht unmittelbar von der F\u00f6rdereinrichtung getragen, sondern von der Tragstruktur gem\u00e4\u00df Merkmal 1.7. Dass die Tragstruktur klagepatentgem\u00e4\u00df etwas anderes sein muss als die F\u00f6rder-einrichtung, folgt daraus, dass die Tragstruktur gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4 Teil der Ein-taucheinrichtung ist und den zu behandelnden Gegenstand tr\u00e4gt. Zu der Eintauch-einrichtung geh\u00f6rt dabei neben der Tragstruktur jeweils eine Verbindungsstruktur, \u00fcber welche die Tragstruktur mit der F\u00f6rdereinrichtung verbunden ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist, wie schon das in die Klageschrift eingeblen-dete Lichtbild zeigt (Blatt 12 GA), eine Vielzahl, n\u00e4mlich mindestens zwei Eintauchein-richtungen mit einer Verbindungsstruktur und einer \u00fcber diese an der F\u00f6r-dereinrichtung verbundenen Tragstruktur auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 1.5, gem\u00e4\u00df dem die Verbindungsstruktur mindestens einen Schwenkarm aufweist, der an der F\u00f6rdereinrichtung um eine erste Achse verschwenkbar angelenkt ist, wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Der Fachmann versteht dieses Merkmal in der Weise, dass der Schwenkarm relativ zur F\u00f6rdereinrichtung verschwenkbar ist und dass die Schwenk-achse sich in einer gewissen geometrischen Beziehung zur F\u00f6rdereinrichtung befin-det. Daf\u00fcr, in welcher Weise die Verschwenkbarkeit gew\u00e4hrleistet und wie die geo-metrische Beziehung der Schwenkachse zur F\u00f6rdereinrichtung ausgestaltet ist, erh\u00e4lt der Fachmann keine Vorgaben aus dem Anspruchswortlaut, so dass er beides in sein fachm\u00e4nnisches Ermessen gestellt sieht. Insbesondere erh\u00e4lt der Fachmann keinen Anhalt daf\u00fcr dass, wie es die Beklagten vertreten, die Schwenkachse im Verh\u00e4ltnis zur F\u00f6rdereinrichtung \u201eortsfest\u201c sein, sich also stets in derselben relativen Position zur F\u00f6rdereinrichtung befinden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Beschreibung, die zwar gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des f\u00fcr den Schutzbereich ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts zu ber\u00fccksichtigen ist, anhand derer allerdings, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist, der Schutzbereich indes nicht unter den technischen Wortsinn des Anspruchs eingeengt werden darf. Vorliegend ergibt sich die von der Beklagten vertretene engere Auslegung des Merkmals 1.5 nicht aus der von ihnen in Bezug genommenen Beschreibungspassage in Absatz [0028] des Klagepatents (Spalte 7, Zeilen 9 bis 14):<\/p>\n<p>\u201eDie Anlenkpunkte zwischen den Schwenkarmen 50, 51 und den in Bewegungs-richtung hinteren Verbindungslaschen 58, 59 bewegen sich dabei auf Kreisen, deren Durchmesser dem Abstand zwischen diesen Anlenkpunkten und den Achsen der Stummelwellen 52, 53 entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Insoweit wird ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erl\u00e4utert, das allerdings keine Gestaltung offen-bart, in der die geometrische Position der Schwenkachse des Schwenkarms relativ zur F\u00f6rdereinrichtung unver\u00e4nderlich ist. Im Gegenteil erkennt der Fachmann, dass die er-w\u00e4hnten Anlenkpunkte diejenigen Punkte sind, durch welche die \u2013 als geometrisches Ideal zu verstehende \u2013 Schwenkachse verl\u00e4uft. Diese Punkte aber liegen in Relation zur F\u00f6rdereinrichtung nicht an einer einzigen Stelle, sondern auf einer Kreisbahn, deren Mittelpunkt derjenige Punkt ist, um den herum sich die jeweilige Verbindungslasche relativ zur F\u00f6rdereinrichtung dreht. Denn der Fachmann erkennt, dass es in der Beschreibung desselben Ausf\u00fchrungsbeispiels zuvor lautet (Absatz [0028], Spalte 6, Zeilen 51 bis 58:<\/p>\n<p>\u201eNun sei angenommen, dass durch entsprechende Bestromung der auf die Ge-triebe 54, 55 wirkenden Motoren 56, 57 die Schwenkarme 50, 51 um einen be-stimmten Winkel verschwenkt werden. Die Antriebsmotoren 80, 81 sollen bei die-ser Bewegung so bestromt werden, dass sich die Laschen 58, 59 um denselben Winkel verdrehen.\u201c<\/p>\n<p>Demnach befinden sich die Anlenkpunkte, durch welche die Schwenkachse des Schwenkarms verl\u00e4uft, am \u00e4u\u00dferen Ende der Verbindungslaschen, die sich auf einer Stummelwelle relativ zur F\u00f6rdereinrichtung drehen, so dass die Anlenkpunkte gegen-\u00fcber der F\u00f6rdereinrichtung beweglich sind, n\u00e4mlich auf einer Kreisbahn liegen, also eine beliebige Vielzahl an relativen Postionen gegen\u00fcber der F\u00f6rdereinrichtung annehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Schwenkarme ausgebildet sind, deren Schwenkachse relativ gegen\u00fcber der F\u00f6rdereinrichtung in gewissem Umfange be-weglich ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 4.3 und 4.4, gem\u00e4\u00df denen die zwei Stangen der Verstelleinrichtung einerseits an einem starr mit der Tragstruktur verbunden Teil, andererseits an einem starr mit der Ausgangswelle der Antriebsrichtung verbundenen Teil angelenkt sind.<\/p>\n<p>Dies versteht der Fachmann in der Weise, dass diejenigen baulichen Abschnitte, \u00fcber welche die Stangen mit der Tragstruktur einerseits und andererseits mit der Ausgangs-welle der Antriebseinrichtung verbunden sind, ihrerseits keine Bewegung relativ zur Ausgangswelle und zur Tragstruktur ausf\u00fchren k\u00f6nnen, so dass, anders als bei einer Verbindung \u00fcber drehbare Laschen wie oben unter 2. ausgef\u00fchrt die Drehachsen der Stangen gegen\u00fcber der Ausgangswelle einerseits und der Tragstruktur andererseits nicht beweglich gegen\u00fcber diesen Elementen sind, sondern in der relativ gleichen Position verbleiben.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass beide Stangen an denselben Punkten der verbindenden Bauelemente an-gelenkt sein m\u00fcssten, wie es die Beklagten ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung vertreten, enth\u00e4lt das Klagepatent keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil erkennt der Fachmann, dass eine solche Ausgestaltung technisch widersinnig w\u00e4re, weil dann eine einzige Stange gen\u00fcgen w\u00fcrde, die Ausf\u00fchrung von zwei Stangen, die jeweils an denselben Stellen angelenkt werden hingegen redundant w\u00e4re. Auch w\u00e4re die Auslegung der Beklagten nicht in \u00dcbereinstimmung zu bringen mit der Lehre nach Merkmal 4.5, gem\u00e4\u00df dem die Stangen derart angelenkt werden, dass sie niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen k\u00f6nnen. W\u00e4ren die beiden Stangen an denselben Stellen angelenkt, verliefen die Kr\u00e4fte durch beide Stangen in gleicher Weise, so dass die beiden Stangen notwendiger Weise gleichzeitig einen Totpunkt erreichen w\u00fcrden.<br \/>\nIII.<br \/>\nAus der widerrechtlichen Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents ergeben sich die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen beide Be-klagte.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten haben eine Verletzungshandlung dadurch begangen, dass sie die an-gegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Internetauftritt im Sinne von \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatG angeboten haben. Ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift liegt in jeder Handlung, die ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert nach den Gegenstand eines Erzeug-nispatents der Nachfrage durch angesprochene Verkehrskreise wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt, ohne dass dabei das Erzeugnis bereits fertiggestellt oder im Inland befindlich sein oder eine tats\u00e4chliche Herstellung- oder Lieferbereitschaft bestehen muss (BGH GRUR 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. Rdn. A.209). F\u00fcr den Inhalt eines Internet-auftritts ist demnach nicht entscheidend, dass er im Inland abgerufen werden kann, weil dies grunds\u00e4tzlich weltweit m\u00f6glich ist, entscheidend ist vielmehr, ob ein wirt-schaftlich relevanter Bezug des Inhalts zum Inland besteht (BGH GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime (Kennzeichenrecht). Dieser Bezug kann sich daraus ergeben, dass der Inhalt in deutscher Sprache gehalten ist und im Inland bekannterma\u00dfen potenzielle Abnehmer der durch den Inhalt dargestellten und erl\u00e4uterten Vorrichtung ans\u00e4ssig sind, die \u00fcberdies auf eine Kontaktm\u00f6glichkeit f\u00fcr n\u00e4here Ausk\u00fcnfte \u00fcber und wom\u00f6glich den Bezug der dargestellten Vorrichtung hingewiesen werden (K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. A.233).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben stellt der Internetauftritt ein patentrechtlich relevantes Anbieten und damit eine Verletzungshandlung dar. Die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform wird im Zuge des Internetangebots nicht einfach benannt oder nur beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt, sondern es werden, wie aus den Ausdrucken gem\u00e4\u00df Anlage AR 7 er-sichtlich, gerade diejenigen technischen Vorteile n\u00e4her beschrieben, die auf der kla-gepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruhen, n\u00e4mlich der M\u00f6glichkeit, die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde so flexibel zu drehen und unabh\u00e4ngig hiervon einzutauchen, dass die Gegenst\u00e4nde einerseits schonend, aber andererseits auch gr\u00fcndlich und in r\u00e4umlich m\u00f6glichst kleinen Tauchb\u00e4dern behandelt werden k\u00f6nnen. Dies geschieht nicht nur durch die bildliche Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Bl. 5 bis 8 der Anlage AR 7), sondern auch text-lich in deutscher Sprache (Bl. 1 bis 4 der Anlage AR 7), so dass sich gerade Abnehmer im deutschen Inland von dieser Darstellung angesprochen f\u00fchlen k\u00f6nnen. Die Verwendung der deutschen Sprache bei der sprachlichen Darstellung in Verbindung mit der in deutscher Sprache erl\u00e4uterten Angabe von E-Mail-Kontakten (wie in der Replik der Kl\u00e4gerin vom 16. Dezember 2015, Seite 22 = Bl. 112 GA eingeblendet) begr\u00fcndet den erforderlichen Inlandsbezug. Dieser Inlandsbezug besteht ferner deshalb, weil Teil des Internetauftritts eine grafische Darstellung der Kennzeichen weltweit bekannter Automobilmarken ist (Anlage AR 1), von denen eine gro\u00dfe Zahl zu deutschen Hersteller-Firmen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, der Internetauftritt sei eine reine Leistungsschau, nicht verfangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird so detailliert beschrieben, dass aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Be-trachters der Eindruck entstehen muss, die Beklagte zu 1) wolle mit der Schilderung der Vorz\u00fcge dieses Erzeugnisses das Interesse am Erwerb des Besitzes an einer solchen Vorrichtung wecken. Hinzu kommt, dass eine der im Internet-Auftritt ange-gebenen E-Mail-Adressen in deutscher Sprache als \u201eBeschaffungsb\u00fcro\u201c bezeichnet wird, was ersichtlich \u00fcber die Zurverf\u00fcgungstellung unverbindlicher, mit einem sp\u00e4te-ren Erwerb in keinem Zusammenhang stehender Informationen hinausgehen soll. Ebenso wenig greift das Vorbringen durch, die Verwendung der deutschen Sprache stelle keinen Inlandsbezug zur Bundesrepublik Deutschland her, weil deutsch auch in der Republik Italien, in welcher die Beklagte zu 1) ans\u00e4ssig ist, Amtssprache sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist eine spezielle Vorrichtung, die nur im industriellen Karosseriebau gro\u00dfen Ma\u00dfstabs wirtschaftlich sinnvolle Anwendung finden kann. Derartige Unternehmungen sind in S\u00fcdtirol, wo deutsch Amtssprache innerhalb der Republik Italien ist, nicht ans\u00e4ssig; wohl aber \u2013 und das in gro\u00dfer Zahl \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland, wo deutsch die einzige Amtssprache ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 eingewendet haben, Anlagen von der Gr\u00f6\u00dfenordnung und der wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien Gegenstand eines Bieterverfahrens, an dem sich Hersteller solcher Anlagen beteiligen m\u00fcssten, schlie\u00dft dies den Charakter des Internetauftritts der Beklagten zu 1) als Angebot im Sinne von \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PatG nicht aus. Derartige Bieterverfahren kommen, was auch die Beklagten nicht in Abrede stellt, auch durch eine Kontaktaufnahme von m\u00f6glichen K\u00e4ufern zu m\u00f6glichen Verk\u00e4ufern zustande. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) zielt, beurteilt aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont, darauf ab, dass m\u00f6gliche K\u00e4ufer zur Beklagten zu 1) in Kontakt treten, um eine Kommunikation \u2013 sei es ein Bieterverfahren oder eine andere Art der Verhandlung \u2013 zu er\u00f6ffnen, die in einer Zurverf\u00fcgungstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcnden soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDen Beklagten zu 2) trifft vorliegend eine Haftung in seiner Eigenschaft als Vorstands-vorsitzender der Beklagten zu 1). Es kann insoweit dahinstehen, ob mit Blick auf die j\u00fcngste h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung in Lauterkeitssachen (BGH GRUR 2014, 883 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung) und Urheberrechtssachen (BGH GRUR 2015, 672 \u2013 Videospiel-Konsolen II) eine Abkehr von der bisherigen und gefestigten ober-gerichtlichen Rechtsprechung in Patentstreitsachen geboten ist, gem\u00e4\u00df der der ge-setzliche Vertreter einer juristischen Person f\u00fcr deren Verletzungshandlungen haftet (siehe dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. Rdn. D 166), oder ob die herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung technischer Schutzrechte ein Fest-halten an der pers\u00f6nlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters gebietet (mit diesem Ergebnis OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I-2 U 64\/14, Leits\u00e4tze in CIPR 2015, 83).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist n\u00e4mlich davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) nicht nur organschaftlicher gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ist, sondern das Ge-sch\u00e4ftsgebaren der Beklagten zu 1) aktiv darauf hin gelenkt hat, die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform zu gestalten und in patentverletzender Weise anzubieten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rdn. 108 zur Bedeutung des aktiven Beitrags des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zur Verletzungshandlung). Aus den werblichen Aussagen der Beklagten zu 1), wie sie etwa in der Publikation \u201ebesser lackieren\u201c (Anlage AR 17) Niederschlag gefunden haben, geht hervor, dass der Beklagte zu 2) aktiven Einfluss auf die technischen Neuentwicklungen der Beklagten zu 1) nimmt und sich nicht etwa auf eine rein kaufm\u00e4nnisch lenkende Funktion beschr\u00e4nkt. Dass der Beklagte zu 2) sich, wie von der Kl\u00e4gerin vorgebracht, als \u201eFirmenchef\u201c in dem Sinne versteht, dass er auch \u00fcber einzelne technische Fragen von Belang entscheidet, hat er nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeil somit die beiden Beklagten die technische Lehre jeweils in widerrechtlicher Weise genutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Ferner sind die Beklagten innerhalb des geltend gemachten Zeitraums zum Ersatz des auf der Patentverletzung beruhenden Schadens verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen und dessen Vorstandsvorsitzender h\u00e4tten die Beklagten bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die Benutzungshandlungen der Beklagten ein Schaden entstanden, weil aber die Schadensh\u00f6he von der Kl\u00e4gerin derzeit nicht beziffert werden kann, weil die Kl\u00e4gerin ohne ihr Verschulden den Umfang der Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennen kann, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Erteilung von Auskunft und zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Scha-densersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die entsprechenden, ihr ohne eigenes Verschulden nicht zu Gebote stehenden Angaben angewiesen, w\u00e4hrend die Beklagte durch die Auskunftserteilung nicht unzumutbar belastet wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten verpflichtet, die in Verkehr gelangten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auf einen Inlandsbesitz der Beklagten an Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt es f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch nicht an (K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. D.570).<br \/>\nIV.<br \/>\nAuf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin nach der Antrags\u00e4nderung alleine noch streit-gegenst\u00e4ndlichen Fassung des Klagepatents in Gestalt des Hilfsantrages aus dem Nichtigkeitsverfahren und mit Blick auf die von den Beklagten hiergegen einge-wandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legie-rung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcs-seldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtig-keitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurz-nachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn ein Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zu-st\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Ein anderer Aussetzungsma\u00dfstab kann auch nicht etwa deswegen gelten, weil die Beklagten vorbringen, nach statistischer Betrachtungsweise sei im Durchschnitt von einer sehr hohen Erfolgs- und Teilerfolgsquote von Nichtigkeitsklagen auszugehen. Der Schluss von dem Umstand bestimmter Erfolgsquoten von Nichtigkeitsklagen im allgemeinen auf die Erfolgsaussichten einer konkreten Nichtigkeitsklage ist aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht tragf\u00e4hig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben erscheint eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die eingewandten Entgegenhaltungen nicht geboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass das Klagepatent im Umfang des Hilfsantrags im parallelen Nichtigkeitsverfahren aufgrund mangelnder Neuheit gegen\u00fcber der EP 1 347 926 B1 (Anlage K 7 zur paral-lelen Nichtigkeitsklage, dort als Entgegenhaltung E1 eingef\u00fchrt; im Folgenden: EP \u2018926) vernichtet werden wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Erstens hat die Beklagte zu 1) diese Entgegenhaltung nur in ihrer erteilten Fassung zum Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens gemacht, obwohl es sich dabei gegen\u00fcber dem Klagepatent um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik im Sinne von Art. 57 EP\u00dc handelt und es deswegen auf das Anmelde-Dokument ank\u00e4me.<\/p>\n<p>Zweitens haben die Beklagten zur Relevanz der EP \u2018926 gegen\u00fcber dem Klagepatent in der Fassung des Hilfsantrags nicht schrifts\u00e4tzlich, sondern erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 vorgetragen, so dass nicht ersichtlich ist, ob und in welcher Weise dieser Rechtsbestandsangriff Eingang in das Nichtigkeitsverfahren finden wird.<\/p>\n<p>Drittens erscheint eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 4. des Klagepatents in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung durch die EP \u2018926 kaum er-sichtlich: Soweit die Beklagten insoweit darauf abstellen, die in den Figuren 6 und 7 gezeigten Stangen 40 und 42 seien als zwei Stangen im Sinne der Merkmal 4.2, 4.3 und 4.4 offenbart, begegnet dies durchgreifenden Zweifeln: Diese beiden Stangen sind beidseits einer Tragestruktur angebracht. Sie gestatten jeweils die Schwenkbewegung um dieselben Achsen. Au\u00dferdem kann bei ihnen, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 selber vorgebracht haben, kein Totpunkt der Schwenkbewegung eintreten. Damit geht die Offenbarung der EP \u2018926 offenbar in eine andere Richtung als die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre: Die EP \u2018926 lehrt eine angetriebene Schwenkbewegung, f\u00fcr deren Ausf\u00fchrung es eines die Antriebskraft \u00fcbertragenden Gest\u00e4nges nicht bedarf, und insbesondere keines Gest\u00e4nges, dass an Laschen angelenkt wird und deshalb einen Totpunkt der Schwenkbewegung hat. Bei einer solchen g\u00e4nzlich andersartigen Art der Schwenkbewegung spielt die Vermeidung eines Totpunkts keine Rolle, weil ein Totpunkt gar nicht existiert. Das offenbart aber nicht die Lehre nach Merkmalsgruppe 4. des Klagepatents.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs erscheint ferner nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der auf eine angebliche Neuheitssch\u00e4dlichkeit der WO 01\/17691 A1 (Anlage K 8 zur Nichtigkeitsklage, dort ein-gef\u00fchrt als E2; im Folgenden: WO \u2018691) gest\u00fctzte Rechtsbestandsangriff der Nicht-igkeitsklage zum Erfolg verhelfen wird. Die Merkmale 1.6 und 1.8 des Klagepatents d\u00fcrften durch die WO \u2018691 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sein.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt insoweit zwei Antriebseinrichtungen, die die Verschwenkung unterschiedlicher Bauteile bewirken und die, um den vom Klagepatent angestrebten technischen Vorteil erreichen zu k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig voneinander wirken m\u00fcssen: Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6 verschwenkt die eine der beiden Antriebseinrichtungen den Schwenkarm, der gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 an der F\u00f6rdereinrichtung angelenkt ist. Die weitere Antriebseinrichtung verschwenkt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.8 die Tragstruktur, die gem\u00e4\u00df Merkmal 1.7 am Schwenkarm angelenkt ist. Das Klagepatent lehrt daher zwei Schwenkbewegungen, n\u00e4mlich einerseits die des Schwenkarms gegen\u00fcber der F\u00f6rdereinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5, welche durch die eine der beiden Antriebs-einrichtungen gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6 angetrieben wird; und andererseits die Schwenk-bewegung der Tragstruktur gegen\u00fcber dem Schwenkarm gem\u00e4\u00df Merkmal 1.7, die von der anderen der beiden Antriebseinrichtungen gem\u00e4\u00df Merkmal 1.8 angetrieben wird. Der technische Vorteil zweier Schwenkbewegungen, die nicht nur unabh\u00e4ngig voneinander ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, sondern auch unabh\u00e4ngig voneinander an-getrieben und damit gesteuert werden, liegt darin, dass der zu behandelnde Gegen-stand zielgenau in das Behandlungsbad eingetaucht werden kann, dabei aber nicht zwingend in bestimmter Weise bewegt, etwa um 180 Grad gedreht werden muss (vgl. Absatz [0003]), denn mit zwei unabh\u00e4ngigen und unabh\u00e4ngig voneinander ge-steuerten Schwenkachsen l\u00e4sst sich der Gegenstand bei gleichzeitiger translatori-scher Bewegung genau so kippen und nach unten ins Bad hinein bewegen, dass er vollst\u00e4ndig untertauchen kann, ohne vollst\u00e4ndig gedreht zu werden, und dass er, damit das Bad m\u00f6glichst kurz und mit m\u00f6glichst steilen W\u00e4nden ausgef\u00fchrt werden kann, umgekehrt exakt wieder aus dem Bad herausgehoben werden kann. Dieser Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre wird im Zuge der allgemeinen Erfindungsbe-schreibung (Absatz [0005]) ausdr\u00fccklich hervorgehoben.<\/p>\n<p>Eine solche klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung zweier voneinander unabh\u00e4ngiger Schwenkantriebe offenbart die WO \u2018691 nicht. Nach der Offenbarung der WO \u2018691 be-ruht die Drehung des zu behandelnden Gegenstandes darauf, dass Halte-rungsgestelle 2 kontinuierlich translatorisch bewegt werden und eine Rolle 3 eines Hebels 4 oder 5 in einen V-f\u00f6rmigen Abschnitt 10 l\u00e4uft, so dass der Hebel nach unten gezwungen und gleichzeitig eine Drehachse 6 nach oben gezwungen wird, so dass sich das Haltegestell 2 um die Drehachse drehen muss (WO \u2018691, Seite 13, Zeilen 5 bis 28). Hierin ist schon keine Antriebseinrichtung zur Anlenkung eines Schwenkarms offenbart, sondern lediglich eine Gestaltung eines Halterungsgestells, das in Zusammenwirken mit der F\u00fchrung der translatorischen Bewegung dieses Halterungsgestell in Rotation versetzt. Zudem fehlt es an der Offenbarung einer zweiten, unabh\u00e4ngig hiervon steuerbaren Schwenkbewegung. Die durch die translatorische Bewegung erzwungene Drehbewegung mag zwar auf andere Bauteile \u00fcbertragen werden, sie ist dann aber kausal direkt abh\u00e4ngig von der ersten Drehbewegung, in welche das Haltegestell durch die translatorische Bewegung ver-setzt wird.<\/p>\n<p>Soweit die WO \u2018691 als M\u00f6glichkeit offenbart, eine eigenst\u00e4ndige Antriebseinrichtung, n\u00e4mlich einen Elektromotor vorzusehen (WO \u2018691 Seite 8, Zeilen 21 bis 25), ergibt sich auch hieraus keine Offenbarung zweier voneinander unabh\u00e4ngiger Antriebe von Schwenkbewegungen, sondern ein \u2013 von der WO \u2018691 keineswegs bevorzugtes \u2013 Surrogat des Mechanismus\u2018, der das Haltegestell 2 in Abh\u00e4ngigkeit von der translatori-schen Bewegung in Rotation versetzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs erscheint nicht wahrscheinlich, dass der auf die US 2,704,993 (Anlage K 11 im Nichtigkeitsverfahren, dort als E5 in Bezug genommen und in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt; im Folgenden: US \u2018993) gest\u00fctzte Rechtsbestandsangriff fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit zum Erfolg der Nichtigkeitsklage f\u00fchren wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten selber r\u00e4umen ein, dass die US \u2018993 weder Antriebseinrichtungen im Sinne der Merkmale 1.6 und 1.8 ausdr\u00fccklich offenbart noch eine Verstelleinrichtung mit Stangen im Sinne der Merkmalsgruppe 4. lehrt.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann der Offenbarung der US \u2018993 entnimmt, zwei voneinander unab-h\u00e4ngige Antriebseinrichtungen eines Schwenkarms einerseits und einer Tragstruktur andererseits, wie dies (wie oben unter a) ausgef\u00fchrt) klagepatentgem\u00e4\u00df erforderlich ist, m\u00fcssten zwangsl\u00e4ufig bei der offenbarten Vorrichtung vorhanden sein, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Einen ausdr\u00fccklichen Hinweis, dass \u00fcberhaupt Antriebs-einrichtungen vorhanden sind, und wie diese auf welche Bauelemente wirken, enth\u00e4lt die US \u2018993 nicht. Derlei Lehren kann der Fachmann in der US \u2018993 auch nicht \u201emitlesen\u201c in dem Sinne, dass er dies der technischen Verlautbarung der US \u2018993 unmittelbar und ohne weiterf\u00fchrende Informationen und \u00dcberlegungen entnehmen k\u00f6nnte (vgl. Benkard \/ Melullis, Komm. z. PatG, 11. Aufl., \u00a7 3 Rdn. 147 m.w.N.). Die von den Beklagten angef\u00fchrte Offenbarung von Bauteilen wie Nocken, die \u00fcblicherweise einen Antrieb, also eine kinetische Beeinflussung erfahren m\u00fcssen, um sinnvoll zu wirken, bedeutet keineswegs zwingend, dass einzelne und voneinander unabh\u00e4ngige Antriebseinrichtungen ausgef\u00fchrt sein m\u00fcssen, welche den Antrieb gew\u00e4hrleisten. Ebenso, und in diese Richtung scheint die Lehre der US \u2018993 insgesamt zu deuten, ist ein Gestaltung m\u00f6glich, bei der es eine einzige Antriebseinrichtung gibt, welche eine translatorische Bewegung verursacht, aus der mechanisch weitere Bewegungskomponenten abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass dem Fachmann solche separaten Antriebseinrichtungen eines Schwenk-arms und einer Tragstruktur durch die US \u2018993 nahegelegt sein k\u00f6nnten, ist weder ein Anlass ersichtlich, den der Fachmann zur Kombination der Offenbarung der US \u2018993 mit einer anderen Offenbarungsquelle haben k\u00f6nnte, noch eine entsprechende weitere Offenbarungsquelle.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 4, die auch nach Auffassung der Beklagten in der US \u2018993 nicht offenbart ist, wird auch nicht nahegelegt. Die Beklagte macht insoweit geltend, der Fachmann k\u00f6nne seinem allgemeinen Fachwissen die Kenntnis \u00fcber die Ausgestal-tung einer Verstelleinrichtung entnehmen. Indes belegen die Beklagten weder, dass die Kenntnis von einer solchen Verstelleinrichtung zum Priorit\u00e4tszeitpunkt Teil des Fachwissens des einschl\u00e4gigen Fachmanns war, noch geben sie einen Anlass an, den der Fachmann gehabt haben k\u00f6nnte, die Offenbarung der US \u2018993 mit einem solchen allgemeinen Fachwissen zu kombinieren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Hinblick auf die von den Beklagten angef\u00fchrte angeblich mangelnde Klarheit und Ausf\u00fchrbarkeit des Klagepatents in der Fassung des Hilfsantrags im Nichtigkeits-verfahren, n\u00e4mlich mit Blick auf Merkmal 4.5, gem\u00e4\u00df dem die Anlegung der Stangen der Verstelleinrichtung so erfolgen muss, dass die Stangen niemals gleichzeitig einen Totpunkt erreichen, lassen sich wenigstens noch vertretbare Argumente f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit finden. Der einschl\u00e4gige Fachmann d\u00fcrfte mit Blick auf eine Gelenkverbindung, wie sie klagepatentgem\u00e4\u00df von den zwei Stangen der Verstelleinrichtung gebildet werden, einen Totpunkt als diejenige Lage des Gelenks verstehen, in welcher die gelenkig verbundenen kraftf\u00fchrenden Bauteile und der einwirkende Kraftvektor auf einer Linie liegen. Dann kann n\u00e4mlich der Kraftvektor das Gelenk nicht mehr auslenken, weil es keine Komponente senkrecht zur Lage der gelenkig verbundenen Bauteile mehr gibt, weswegen eine Rotationsbewegung um das Gelenk herum zum Erliegen kommt (an ihrem \u201etoten Punkt\u201c angelangt ist).<\/p>\n<p>Insoweit gehen auch die Beklagten davon aus, dass die Darstellungen in den Figu-ren 4 und 8 des Klagepatents jeweils eine Verstelleinrichtung mit zwei Stangen (64 und 65 in Figur 4, 66 und 67 in Figur 8) zeigen. Wie sich ein gleichzeitiger Totpunkt in der Anlenkung beider Stangen vermeiden l\u00e4sst, ist f\u00fcr den Fachmann auf Grundlage des oben Ausgef\u00fchrten erkennbar. Die Anlenkung beider Stangen muss um einen gewissen Winkel zueinander versetzt sein, so dass der wirkende Kraftvektor immer nur parallel zu jeweils einer der beiden Stangen gerichtet sein kann. Das weitere Bedenken der Beklagten, die beiden Stangen blockierten sich bei einer Drehung des Gelenks um etwa 90 Grad gegenseitig, weil sie dann aneinander anl\u00e4gen, engt den Offenbarungsgehalt der beiden genannten Figuren in unstatthafter Weise ein: Beide Figuren zeigen das Gest\u00e4nge in einer Draufsicht. Es ist nicht erkennbar, ob die beiden Stangen in derselben r\u00e4umlichen Ebene liegen oder hintereinander versetzt ausgef\u00fchrt sind. Eine Selbstblockade ab einem bestimmten Drehwinkel, welche der Fachmann ohne Weiteres als nachteilig erkennen w\u00fcrde, k\u00f6nnte nur eintreten, wenn die Stangen in r\u00e4umlich derselben Ebene l\u00e4gen. Der Fachmann wird daher die Darstellung in der Weise verstehen, dass eine solche Gestaltung zu vermeiden und die Lage der Stangen vielmehr versetzt zueinander anzuordnen ist.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2502 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. Februar 2016, Az.\u00a04c O 30\/15<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6283","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6283","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6283"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6283\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6284,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6283\/revisions\/6284"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6283"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6283"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6283"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}