{"id":6278,"date":"2016-03-03T17:00:58","date_gmt":"2016-03-03T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6278"},"modified":"2016-08-25T06:25:47","modified_gmt":"2016-08-25T06:25:47","slug":"4c-o-2715-druckmaschinenantrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6278","title":{"rendered":"4c O 27\/15 &#8211; Druckmaschinenantrieb"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2501<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. M\u00e4rz 2016, Az.\u00a04c O 27\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf aus dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 812 XXX B1 geltend (Anlage PBP 2, im Folgenden: Klagepatent), als dessen Inhaberin sie im seit dem 5. Juli 2012 im Patentregister eingetragen ist (vgl. Anlage PBP 3) und dessen materiell berechtigte Inhaberin zu sein sie behauptet. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11. Juni 1996 (DE 19 623 223) am 12. April 1997 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 17. Dezember 1997 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 29. September 1999. Das Klagepatent betrifft einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine. Auf einen Einspruch der A AG hin hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent durch Entscheidung vom 16. September 2004 (Anlage PBP 4) uneingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Die Beklagte hat das Klagepatent durch Schriftsatz vom 21. September 2015 (Anlage B 6) angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eAntrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und\/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Winkellagegeber (6) und Antriebsregler (3) eine die Lage-Istwerte (Ll) des Winkellagegebers (6) in modifizierte Lage-Istwerte (Ll\u2018) wandelnde Korrektureinrichtung (7) geschaltet ist, und dass \u00fcber den Antriebsregler (3) eine Lageregelung des Zylinders (1) in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (Ll\u2018) erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent ent-nommen und illustriert dessen technische Lehre anhand einer schematischen Dar-stellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Diese Figur 1 ist die schematische Darstellung einer Antriebseinheit f\u00fcr einen Druckwerkszylinder mit einer klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Korrektureinrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Druckmaschine unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer Brosch\u00fcre (Anlage PBP 11) und gibt ihr eine Betriebsanleitung (auszugsweise als Anlage PBP 13 vorgelegt) bei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche auch mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit materiell berechtigt zu sein. Durch den Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der fr\u00fcheren Inhaberin, der C AG, seien ihr durch Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 1. Februar 2012 (Anlage PBP 17) sowohl das Klagepatent \u00fcbertragen als auch alle zu diesem Zeitpunkt durch Verletzung des Klagepatents entstandenen Anspr\u00fcche abgetreten worden. Durch den notariellen Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 28. August 2013 (Anlage PBP 18) habe sie, die Kl\u00e4gerin, auf die C D Deutschland GmbH lediglich ihre auf die Bundesrepublik bezogene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mit allen Aktiva und Passiva \u00fcbertragen, nicht aber solche Verm\u00f6gensg\u00fcter, die nicht ausschlie\u00dflich dem Teilbetrieb \u201eDeutschlandgesch\u00e4ft\u201c zuzuordnen sind, insbesondere also nicht das Klagepatent und die aus seiner Verletzung entstandenen Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit gleichwir-kenden Mitteln Gebrauch. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung folge daraus, dass ausweislich der Betriebsanleitung (Anlage PBP 13) die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form \u2013 unstreitig \u2013 so betrieben werden kann, dass in ihrem Betrieb die bei Druck-vorgang auftretende Papierdehnung ausgeglichen werden kann, welche auf der or-ganischen Zusammensetzung des Papiers und seiner dadurch eintretenden mecha-nischen Ver\u00e4nderung unter dem Einfluss der aufgetragenen Druckfarbe und des mechanischen Drucks beruht. Ein solcher Ausgleich der Papierdehnung k\u00f6nne nur in der Weise geschehen, dass die Eigenschaften der verschiedenen Druckwerke an-gepasst und korrigiert w\u00fcrden und zwar in der Weise, dass der Antriebsregler Position und Geschwindigkeit des Motors in Verbindung sowohl mit dem Winkellagegeber als auch mit vorgegebenen Soll-Lagewerten bestimme. Das setze zugleich das Vorsehen einer Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber und dem Antriebsregler voraus, welche die Korrekturwerte, die ausweislich der Betriebsanleitung (Anlage PBP 13) im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingegeben werden k\u00f6nnen, zur Modifikation der Lage-Istwerte in modifizierte Lage-Istwerte nutzt. Diese modifizierten Lage-Istwerte w\u00fcrden sodann genutzt, um \u00fcber den Antriebsregler die Lage des Zylinders zu regeln.<\/p>\n<p>Jedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre mit gleichwertigen Mitteln. Eine Korrektureinrichtung, die statt des Ist-Wertes den Soll-Wert modifiziert, sei aus fachm\u00e4nnischer Sicht mit Blick auf die technische Wirkung gleichwertig und in Anbetracht der Offenbarung des Klagepatents auch na-heliegend. Das Klagepatent enthalte \u00fcberdies keinen Hinweis auf eine abgewandelte Form, so dass es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gebe, die Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die parallele Nichtigkeitsklage ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Kla-gepatent werde sich insoweit als rechtbest\u00e4ndig erweisen. Die drei als neuheits-sch\u00e4dlich eingewandten Druckschriften offenbarten jeweils keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Korrektureinrichtung, weil die Offenbarung dieser Entgegenhaltung sich auf einen Vergleich von Ist- und Sollwerten beschr\u00e4nke, aber nicht auf die Korrektur oder Modifikation solcher Werte erstrecke.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. Februar 2016 ihren urspr\u00fcnglichen Haupt- und Hilfsantrag durch einen einzigen neuen Hauptantrag ersetzt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ord-nungshaft an Herrn E zu voll ziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckma-schine, bei welcher ein oder mehrere Zylinder einzeln und\/oder gruppen-weise durch jeweils einen Motor mit zugeordnetem Antriebsregler in Ver-bindung mit Signalen eines Winkellagegebers und mit entsprechend vorge-gebenen Soll-Lagewerten antreibbar ist [sind],<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei eine im Antriebsregler enthaltene Korrektureinrichtung die Lage-Sollwerte (LS) in modifizierte Lage-Sollwerte (LS\u2018) wandelt, und wobei \u00fcber den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Sollwerten (LS\u2018) erfolgt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. September 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufs-stellen f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen, Einkaufs- und Verkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind und zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1 bezeichneten Hand-lungen seit dem 17. Januar 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebots-empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu lit. e) erst ab dem 29.10.1999 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4-gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundes-republik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. die Beklagte weiter zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.10.1999 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 17.01.1998 bis zum 28.10.1999 eine angemessene Entsch\u00e4digung wegen der zu I.1. bezeichneten Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen zum Antrieb von Druckmaschinen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, die oben unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter be-findlichen Vorrichtungen zum Antrieb von Druckmaschinen aus den Ver-triebswegen zu- r\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter I.1. fallenden Vor-richtungen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrich-tungen an sie zur\u00fcckzugeben und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrich-tungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des EP 0 812 XXX erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die klagepatent-gem\u00e4\u00dfe Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Bei der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden nicht die Lage-Istwerte modifiziert und sodann dem Soll-Ist-Vergleich zugef\u00fchrt, sondern vielmehr die Soll-Lagewerte. Das sei das Gegenteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, die auf eine Modifizierung der Lage-Istwerte ausdr\u00fccklich beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Seine technische Lehre sei mindestens durch drei voneinander unabh\u00e4ngige Druckschriften neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\nI.<br \/>\nAllerdings ist die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Geltendmachung von derlei Verletzungsanspr\u00fcchen aus dem Klagepatent aktiv legitimiert. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass zwi-schen der vorherigen Inhaberin des Klagepatents, der durch ihren Insolvenzverwalter wirksam vertretenen C AG, und der Kl\u00e4gerin der Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 1. Februar 2012 (Anlage PBP 17) wirksam zustande gekommen ist. Sofern die Beklagte bestreitet, dass durch diesen Vertrag sowohl das Klagepatent als auch die aus seiner Verletzung bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Anspr\u00fcche \u00fcbertragen wurden, greift dies im Ergebnis nicht durch. Der Vertrag vom 1. Februar 2012 dient ersichtlich dazu, das Verm\u00f6gen der C AG, \u00fcber das ausweislich der Vorbemerkung (Ziffer A.1.1 des Vertrages) am selben Tage das Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Augsburg er\u00f6ffnet wurde, in kaufm\u00e4nnisch sinnvoller, eine Betriebsfortf\u00fchrung erm\u00f6glichenden Weise auf insgesamt drei Einzelrechtsnachfolger zu \u00fcbertragen, soweit dieses Verm\u00f6gen die betriebliche Grundlage des Gesch\u00e4ftsbereichs \u201eBogen\u201c (n\u00e4mlich: Bogenoffsetdruckmaschinen, siehe Ziffer A.1.2 des Vertrags) bildet: Wie aus Ziffer A.1.3 des Vertrages folgt wurden auf die CVPA GmbH die zum Gesch\u00e4ftsbereich Bogen geh\u00f6renden Immobilien der Insolvenzschuldnerin (Grundst\u00fccke und Erbbaurecht) \u00fcbertragen, auf die Kl\u00e4gerin, seinerzeit firmierend als Piller Reserve II GmbH das immaterielle Verm\u00f6gen der Schuldnerin und auf die Schneider &amp; Geiwitz Beteiligungsgesellschaft 49 mbH das Anlage- und das Umlaufverm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin einschlie\u00dflich der Arbeits- und Dauerschuldverh\u00e4ltnisse sowie der Kunden- und Lieferantenvertr\u00e4ge. Zu dem auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen immateriellen Verm\u00f6gen stellt \u00a7 4.1 des Vertrages klar, dass dieses die gewerblichen Schutzrechte der Insolvenzschuldnerin umfasst, wobei in der zugeh\u00f6rigen, dem Vertrag anh\u00e4ngenden Liste die \u00fcbertragenen Patentfamilien umfasst sind, zu denen \u2013 unstreitig \u2013 auch das Klagepatent geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist dieser Vertrag in der Weise auszulegen, dass neben den gewerblichen Schutzrechte zugleich die aus diesen Schutzrechten geh\u00f6renden An-spr\u00fcche, namentlich solche, die aus Verletzungshandlungen bis zum \u00dcbertragungs-zeitpunkt entstanden waren, \u00fcbertragen werden sollten. Das Verm\u00f6gen der Insol-venzschuldnerin sollte zwar auf drei verschiedene Rechtstr\u00e4ger aufgeteilt, dabei aber in einer Form strukturiert bleiben, die eine betriebliche Fortf\u00fchrung unter den besten m\u00f6glichen kaufm\u00e4nnischen Bedingungen gew\u00e4hrleistet. Eine andere Vertragsge-staltung zu w\u00e4hlen, w\u00e4re eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters gewesen. Dementsprechend mussten in kaufm\u00e4nnisch sinnvoller Weise zusammen mit den insgesamt auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen gewerblichen Schutzrechten auch die bis dahin aus diesen entstandenen Anspr\u00fcche \u00fcbertragen werden, um eine einheitliche Durchsetzung dieser Schutzrechte, einschlie\u00dflich des Klagepatents, durch den neuen Inhaber zu gestatten.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin identisch ist mit der im genannten Vertrag aufgef\u00fchrten \u201eK\u00e4uferin II\u201c, an welche die immateriellen Verm\u00f6gensg\u00fcter im genannten Umfange \u00fcbertragen wurden, folgt daraus, dass die \u201eK\u00e4uferin II\u201c beim Vertragsschluss noch als \u201ePiller Reserve II GmbH\u201c firmierte, also ein Gesellschaftsmantel war, der als gesellschafts-rechtliches Vehikel f\u00fcr die \u00dcbertragung genutzt wurde, und dass bereits im Vertrag angek\u00fcndigt wurde, dass diese Mantelgesellschaft ihre Firma in diejenige \u00e4ndern werde, welche die Kl\u00e4gerin heute tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent samt den daraus entstandenen Anspr\u00fcchen sodann durch den Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 28. August 2013 (Anlage PBP 18) auf die C D Deutschland GmbH \u00fcbertragen worden sei, ist eine blo\u00dfe Vermutung der Beklagten, die, namentlich in dem genannten Vertrag, ohne Beleg bleibt. Der Vertrag vom 28. August 2013 ist schon ausweislich der Ziffer 3. seiner Pr\u00e4ambel alleine darauf gerichtet, den Betrieb der Kl\u00e4gerin nur teilweise, n\u00e4mlich f\u00fcr den Bereich des Deutschlandgesch\u00e4fts mit allen Aktiva und Passiva auf die C D Deutschland GmbH zu \u00fcbertragen. Zu einer solchen \u00dcbertragung eines national begrenzten Teilbetriebs auf einen neuen Rechtstr\u00e4ger, der zugleich Konzerntochter des Einzelrechtsvorg\u00e4ngers ist, ist die \u00dcbertragung von Schutzrechten nicht notwendig, weil die Schutzrechte in Lizenz der Konzernmutter genutzt und von der Konzernmutter zentral verwaltet und verwertet werden k\u00f6nnen. Dementsprechend ist in \u00a7 1 Ziffer 3. dieses Vertrages ausdr\u00fccklich geregelt, dass Wirtschaftsg\u00fcter, die sich wirtschaftlich nicht ausschlie\u00dflich dem Teilbetrieb \u201eDeutschlandgesch\u00e4ft\u201c zuordnen lassen, nicht \u00fcbertragen werden sollen, und dass zu den demnach nicht zu \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter insbesondere Patente und zugeh\u00f6rige Forderungen und Verbindlichkeiten geh\u00f6ren sollen. Demnach belegt dieser Vertrag keine weitere \u00dcbertragung des Klagepatents, sondern im Gegenteil vielmehr seinen Verbleib im Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend darstellt, Bogenoff-setdruckmaschinen, bei denen alle Druckwerkzylinder sowie weitere, den Bogen-transport bewirkende Zylinder \u00fcber einen durchgehenden R\u00e4derzug von einem oder mehreren Motoren angetrieben werden. Zur Gew\u00e4hrleistung einer hohen Druckqua-lit\u00e4t m\u00fcssen dann die Zahnr\u00e4der hochgenau bei sehr geringen Be- und Verarbei-tungstoleranzen gefertigt sind. Werden mehrere Antriebsmotoren verwendet, m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme wie beispielsweise ein Umfangs- und Seitenregister sowie Stellvorrichtungen zur Korrektur vorgesehen werden. Dabei muss regelm\u00e4\u00dfig der Plattenzylinder in Umfangs- und\/oder Seitenregisterrichtung verstellbar gegen\u00fcber den Gestellw\u00e4nden und dem ihm tragenden Zahnrad gelagert sein. Ferner muss die durch die Verwendung schr\u00e4gverzahnter Zahnr\u00e4der bewirkte Verdrehung des Plat-tenzylinderzahnrades korrigiert werden.<\/p>\n<p>Zur \u00dcberwindung der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten offenbart die JP-A-56-21860 (Anlage PBP 6) einen Antrieb, bei dem der Platten-, der Gummituch- und der Gegendruckzylinder jeweils von einem gesonderten Motor angetrieben und diese Motoren f\u00fcr den winkelsynchronen Gleichlauf \u00fcber eine gemeinsame Signalvorgabe (elektronische Leitachse) gesteuert werden. Hieran kritisiert das Klagepatent indes, dass die genannten Druckwerkszylinder eines Offsetdruckwerks mit h\u00f6chster Genauigkeit winkelsynchron zueinander angetrieben werden m\u00fcssen. Namentlich m\u00fcssen Gleichlaufabweichungen durch unterschiedliche Masseverteilungen der Zylinder, durch periodisch schwankende Lasten und durch etwaige axiale Fluchtungsfehler zwischen Motor und Zylinderachse unterdr\u00fcckt oder kompensiert werden, was durch die genannte Offenbarung insgesamt nicht gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Ferner w\u00fcrdigt das Klagepatent die Offenbarung der DE 4 137 979 A1 (Anlage PBP 7), die den Antrieb einer Druckmaschine mit mehreren Druckwerken lehrt, bei dem die einzelnen Druckwerke und Druckwerksgruppen mechanisch voneinander entkoppelt, aber von einzelnen Motoren angetrieben sind, und wobei an jedem Druckwerk oder jeder Druckwerksgruppe eine Vorrichtung zur Ermittlung von Drehzahl und Drehwinkel angeordnet ist. Um einen winkelsynchronen Gleichlauf zu erreichen, sind Winkelregler vorgesehen, die eine zul\u00e4ssige Abweichung des Drehwinkels von einem vorgegebenen Sollwert bemessen, so dass die Abweichung bei der Bogen\u00fcbergabe minimal ist. Dadurch sollen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in der Bogen\u00fcbergabe von einem Druckwerk zum n\u00e4chsten vermieden werden. Demnach werden die Winkeldifferenzen nicht in jeder Winkelstellung und nicht in jedem Zeitpunkt ausgeregelt, sondern nur bei der Bogen\u00fcbergabe. An dieser Lehre gem\u00e4\u00df der DE 4 137 979 kritisiert das Klagepatent, dass der Geber zur Drehwinkelermittlung in Verbindung mit dem tragenden Teil h\u00f6chst genau gefertigt und betrieben werden muss, weil schon geringste Fluchtungsfehler gegen\u00fcber dem gekoppelten Teil systematische Abwei-chungen vom tats\u00e4chlichen Winkelwert bewirken. Auch treten in Druckwerken von Bogenoffsetdruckmaschinen w\u00e4hrend der Umdrehung der Zylinder starke und sich periodisch wiederholende Lastenschwankungen auf, insbesondere durch das Ab-rollen der Kan\u00e4le der Zylinder. Zudem werden in Bogenoffsetdruckmaschinen unter-schiedlich kompressible Gummit\u00fccher verwendet, so dass die aufzubringenden An-triebsmomente sich stark unterscheiden. Schlie\u00dflich erzeugt die Druckfarbe durch ihre Z\u00fcgigkeit hohe Kr\u00e4fte und Antriebsmomente, so dass die Antriebsleistung stark mit dem Anteil der Druckfl\u00e4che korreliert. Alle diese Umst\u00e4nde sind bei einem Ein-zelantrieb von Zylindern und Zylindergruppen insbesondere in Offsetdruckwerken zu ber\u00fccksichtigen, was die Lehre der DE 4 137 979 A1 indes nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Die DE 4 214 394 A1 (Anlage PBP 8) schlie\u00dflich offenbart eine Rotationsdruckmac-hine mit einer Anzahl einzeln angetriebener Zylinder und wenigstens einem separat angetriebenen Falzapparat. Die Druckstellengruppen werden durch ein \u00fcbergeord-netes Leitsystem verwaltet (elektronische L\u00e4ngswelle). Allerdings handelt es sich um ein Antriebssystem f\u00fcr eine Rollenoffsetmaschine, so dass die f\u00fcr Bogenoffsetma-schinen spezifischen Probleme des Gleichlaufs durch diese Voroffenbarung nicht behandelt werden, ebenso wenig wie die in Bogenoffsetdruckmaschinen auftretenden Drehmomentschwankungen beim Abrollen der Druckwerkszylinder gegeneinander.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert es vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik als technische Aufgabe (Absatz [0007]), die aus dem Stand der Technik bekannt gewor-denen Nachteile zu vermeiden und eine hohe und flexibel an die Druckbedingungen anpassbare Gleichlaufgenauigkeit einzeln angetriebener Zylinder und Zylindergrup-pen zu erzielen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Antrieb f\u00fcr eine Druckmaschine, insbesondere Bogenoffsetdruckmaschine.<\/p>\n<p>2. Bei der Druckmaschine ist ein oder [sind] mehrere Zylinder (1) einzeln und\/oder gruppenweise durch jeweils einen Motor (2) antreibbar.<\/p>\n<p>3. Dem Motor (2) ist ein Antriebsregler (3) zugeordnet.<\/p>\n<p>4. Der Motor (2) treibt den\/die Zylinder (1) an<br \/>\n4.1 in Verbindung mit Signalen eines Winkellagegebers (6)<br \/>\n4.2 entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten (LS).<\/p>\n<p>5. Zwischen Winkellagegeber (6) und Antriebsregler (3) ist eine Korrekturein-richtung (7) geschaltet,<br \/>\n5.1 die die Lage-Istwerte (Ll) des Winkellagegebers (6)<br \/>\n5.2 in modifizierte Lage-Istwerte (LI\u2018) wandelt.<\/p>\n<p>6. \u00dcber den Antriebsregler (3) erfolgt eine Lageregelung des Zylinders (1) in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten (Ll\u2018).<br \/>\nIII.<br \/>\nAuf Grundlage des kl\u00e4gerischen Vorbringens l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre wortsinngem\u00e4\u00df (wie im Hauptantrag geltend gemacht) oder mit gleichwertigen Mitteln (gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag) verwirklicht.<\/p>\n<p>1. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Zwar steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirkli-chung der Merkmal 4.2, 5. und 6. im Streit. Diese streitigen Merkmale sind indes nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht Merkmal 4.2, gem\u00e4\u00df dem der Motor (2) den\/die Zylinder (1) entsprechend vorgegebenen Soll-Lagewerten antreibt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass diejenigen Soll-Lagewerte, die beim Antrieb des Zylinders \/ der Zylinder (1) durch den Motor (2) Ber\u00fccksichtigung finden, von vornherein und unabh\u00e4ngig von der Betriebssituation definiert sind und namentlich keiner Korrektur mit Blick auf die aktuelle Betriebssituation mehr offen-stehen. Klagepatentgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen die Soll-Lagewerte, anders als die Ist-Lagewerte, nicht mehr modifiziert werden, weswegen sie auch nicht aus einer diese Modifikation bewirkenden Korrektureinrichtung stammen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis vom Schutzbereich des Klagepatents folgt einerseits aus dem Gesamtzusammenhang des vorliegend geltend gemachten Hauptanspruchs 1, der gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich bestimmt. Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Anspruchs erkennt der Fachmann \u2013 mit der Beklagten zu bestimmen als Maschinenbau- oder Elektrotechnik-Ingenieur mit gefestigten Kennt-nissen der Steuer- und Regeltechnik und mehreren Jahren Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Regelung von Druckmaschinenantrieben \u2013 die Ausrichtung der kla-gepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf den herk\u00f6mmlichen und vorbekannten Vergleich der Ist-Lagewerte mit Soll-Lagewerten, der grunds\u00e4tzlich dazu geeignet ist, mehrere voneinander unabh\u00e4ngige Antriebe von Zylindern einer Druckmaschine so zu steu-ern, dass die Differenz von Ist- und Soll-Lagewerten auf ein Ma\u00df reduziert wird, das ein fehlerfreies Druckbild gew\u00e4hrleistet. Insoweit kann der Fachmann der Merkmals-gruppe 4 entnehmen, dass der durch den Motor bewirkte Antrieb des Zylinders im Sinne einer Steuerung von zwei Einflussfaktoren abh\u00e4ngen soll, n\u00e4mlich von den Signalen des Winkellagegebers einerseits und von vorgegebenen Soll-Lagewerten andererseits. Die Signale des Winkellagegebers kann der Fachmann dabei mit Blick auf die Merkmalsgruppe identifizieren als Lage-Istwerte, die gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 vom Winkellagegeber stammen und die gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 zu modifizierten Lage-Istwerten gewandelt werden. Dabei bewirkt der vom Antriebsregler vorgenommene Soll-Ist-Vergleich der Lagewerte im Sinne der Merkmalsgruppe 4. die Steuerung der Lageregelung des Zylinders, wie der Fachmann mit Blick auf Merkmal 6. erkennt.<\/p>\n<p>Zugleich erkennt der Fachmann, dass in der durch die Korrektureinrichtung bewirkten Wandlung der vom Winkellagegeber gelieferten Lage-Istwerte in modifizierte Lage-Istwerte der vom vorbekannten Soll-Ist-Vergleich abgrenzbare Gehalt der kla-gepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegt. Denn diese Korrektur im Wege der Modifikation der Ist-Lagewerte erlaubt es, nicht nur einen bei der Steuerung des Motors zu ber\u00fcck-sichtigenden Aspekt in den gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 vorzunehmenden Soll-Ist-Ver-gleich der Lagewerte einflie\u00dfen zu lassen. Vielmehr ist es durch Einsatz der Korrek-tureinrichtung klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, eine Korrektur mit Blick auf weitere Feh-lerquellen vorzunehmen, die von der blo\u00dfen Winkellage unterschieden sind, etwa die bei W\u00fcrdigung des Standes der Technik im Klagepatent erw\u00e4hnten (Absatz [0005], ab Spalte 2, Zeile 46) Fehler aufgrund periodischer Lastenschwankungen, Unter-schieden in den notwendigen Antriebsmomenten oder Abweichungen in der Z\u00fcgigkeit des Druckmaterials. Die Korrektur solcher Fehlerquellen durch Modifikation des Lage-Istwerts erlaubt es zudem, wie der Fachmann weiter erkennt, diese Korrektur in einem einzigen Schritt zusammen mit dem ohnehin notwendigen und durchgef\u00fchrten Soll-Ist-Vergleich des Lagewinkels vorzunehmen, weil in diesen Soll-Ist-Vergleich bereits die im Wege dieser Korrektur modifizierten Lage-Istwerte einflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird belegt durch die Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des f\u00fcr den Schutzbereich ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. Im Rahmen der allgemeinen Erfin-dungsbeschreibung hei\u00dft es in der Beschreibung (Absatz [0009]):<br \/>\n\u201eGem\u00e4\u00df der Erfindung ist vorgesehen, dass dem Antriebsregler [\u2026] zur Erfas-sung der von einem Winkellagegeber gelieferten Lage-Istwerte eine Korrektur-vorrichtung zugeordnet ist, vermittels der die vom Winkellagegeber (Stellung des Zylinders) gelieferten Lage-Istwerte in vorgegebene, gespeicherte bzw. in Abh\u00e4ngigkeit der Lage-Istwerte errechenbare Werte ge\u00e4ndert werden.\u201c<\/p>\n<p>Dem kann der Fachmann entnehmen, dass die modifizierten Ist-Lagewerte durch die vom Winkellagegeber gelieferten Ist-Lagewerte in eindeutiger Weise determiniert sind, aber mit diesen nicht \u00fcbereinstimmen. Vielmehr sorgt die Korrekturvorrichtung daf\u00fcr, dass der Eingang eines Lage-Istwerts vom Winkellagegeber dort f\u00fcr die Ausgabe eines entweder vorgegebenen und gespeicherten modifizierten Ist-Lagewerts sorgt, wie dies im Rahmen der anschlie\u00dfenden Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her erl\u00e4utert ist (Absatz [0009], Spalte 4, Zeile 5ff. des Klagepatents), oder aber zur Errechnung des modifizierten Lage-Istwerts in Abh\u00e4ngigkeit vom empfangenen Lage-Istwert f\u00fchrt, wie n\u00e4her beschrieben in der Darstellung eines weiteren Ausf\u00fch-rungsbeispiels (Absatz [0010]).<\/p>\n<p>Damit unterscheidet der Fachmann zwischen der Eigenschaft der Soll-Lagewerte und derjenigen der Ist-Lagewerte: W\u00e4hrend die Soll-Lagewerte, die in den Soll-Ist-Vergleich gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 eingehen, diejenigen sind, die unabh\u00e4ngig von der Betriebssituation vorgegeben sind, und die deshalb frei sein m\u00fcssen von korri-gierenden (gespeicherten) Werten oder Berechnungen, flie\u00dfen die Lage-Istwerte nur mittelbar ein, weil sie erst die Korrekturvorrichtung durchlaufen und dort entweder die Ausgabe eines gespeicherten Werts oder eine Berechnung nach Ma\u00dfgabe eines von der Korrekturvorrichtung vorgegebenen Algorithmus\u2018 bewirken und erst dieses Ergebnis als in diesem Sinne modifizierter Lage-Istwert sodann in den Soll-Ist-Ver-gleich einflie\u00dft.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuf dieser Grundlage l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform das Merkmal 4.2 verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin bringt dazu, ob und wenn ja in welcher Weise beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einem Winkel-lagegeber gelieferte Lage-Istwerte vor der Durchf\u00fchrung eines Soll-Ist-Vergleichs der Lagewerte modifiziert werden, nichts Konkretes vor. Sie schlussfolgert lediglich aus dem Umstand, dass ein von der Winkellage unabh\u00e4ngiger Fehlerfaktor \u2013 n\u00e4mlich die Papierdehnung \u2013 korrigiert werden kann, auf das Vorhandensein einer Korrektur-m\u00f6glichkeit, welche durch die Modifikation des Lage-Istwerts geschehen k\u00f6nne. Demgegen\u00fcber hat die Beklagte hinreichend detailliert vorgebracht, dass im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Modifikation der Lage-Istwerte nicht statt-findet, sondern stattdessen in Abh\u00e4ngigkeit von Korrekturvorgaben wie etwa der ein-zugebenden Korrektur der Papierdehnung durch eine Modifizierung der Soll-Lage-werte. Dem ist die f\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatents darlegungs- und beweis-belastete Kl\u00e4gerin nicht hinreichend entgegengetreten. Es obliegt ihr darzulegen und notfalls zu beweisen, dass in Verwirklichung des Merkmals 4.2 die Soll-Lagewerte, die in den Soll-Ist-Vergleich nach dieser Merkmalsgruppe einflie\u00dfen, nicht modifiziert werden, sondern mit den vorgegebenen und damit von einer Korrektur unbeein-flussten freien Soll-Lagewerten \u00fcbereinstimmen. Insbesondere gen\u00fcgt es nicht, dass die Kl\u00e4gerin insoweit das Verteidigungsvorbringen der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen be-streitet.<\/p>\n<p>Auch die weitere Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin, die Beklagte nehme f\u00fcr die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform in Anspruch, die technische Lehre der EP 0 812 683 B1 (An-lage PBP 15) zu verwirklichen, woraus zugleich eine Verwirklichung des Merkmals 4.2 folge, gestattet eine solche Feststellung nicht. Die Verwirklichung der technischen Lehre der EP 0 812 683 B1 beschr\u00e4nkt sich \u2013 wie namentlich die von der Kl\u00e4gerin selbst angef\u00fchrten Abs\u00e4tze [0010] und [0011] der Beschreibung dieses anderen Patents belegen \u2013 auf eine Ausgestaltung, bei der die einzelnen Zylinder des Druckwerks mechanisch voneinander entkoppelt und deshalb unabh\u00e4ngig voneinan-der angetrieben sind, wobei die Steuerung dieser Antriebe auf Grundlage von Sig-nalen von Lagegebern geschieht. Dass diese Signale, die von Lagegebern stammen und deshalb eine Information \u00fcber die Winkellage transportieren, zur Vornahme einer Korrektur modifiziert werden, lehrt die EP 0 812 683 B1 nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem unter a) zu Merkmal 4.2 Ausgef\u00fchrten ergibt sich, dass sich auch eine Verwirklichung des gleichfalls streitigen Merkmals 5. nicht feststellen l\u00e4sst, gem\u00e4\u00df dem eine Korrektureinrichtung zwischen Winkellagegeber und dem Antriebsregler geschaltet sein muss.<br \/>\naa)<br \/>\nHinsichtlich dieses Merkmals ist der ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut in der Weise auszulegen, dass klagepatentgem\u00e4\u00df die vom Winkellagegeber gelieferten Lage-Ist-werte an die Korrektureinrichtung \u00fcbermittelt werden m\u00fcssen, wo sie in geeigneter und deterministischer Weise, beispielsweise durch Berechnung oder durch Aufruf eines gespeicherten Wertes, modifizierte Lage-Istwerte ausl\u00f6sen m\u00fcssen, die sodann an den Antriebsregler \u00fcbertragen werden, der auf dieser Grundlage gem\u00e4\u00df Merkmal 6. die Lageregelung des Zylinders gew\u00e4hrleistet. Wie oben unter a)aa) ausgef\u00fchrt, erm\u00f6glicht es die durch die Korrektureinrichtung bewirkte Wandlung der Lage-Istwerte in modifizierte Lage-Istwerte zus\u00e4tzlich zu und au\u00dferdem gleichzeitig mit dem vorbekannten Soll-Ist-Vergleich der Lagewerte weitere Fehlerquellen zu korrigieren. Den vom Winkellagegeber gelieferten tats\u00e4chlichen Lage-Istwerten werden modifizierte Lage-Istwerte in einer Weise zugeordnet, dass die modifizierten Lage-Istwerte immer noch taugliche Grundlage des Soll-Ist-Vergleichs sind und zugleich eine oder mehrere weitere Fehlerquellen in geeigneter Weise ausgleichen. Dass die Korrektureinrichtung dabei gem\u00e4\u00df Merkmal 5. zwischen Winkellagegeber und An-triebsregler geschaltet ist, ist offenbar Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Korrekturein-richtung die vom Winkellagegeber gelieferten Lage-Istwerte als Grundlage f\u00fcr die Ausgabe der modifizierten Lage-Istwerte zur Verf\u00fcgung steht. Nur wenn sich die Kor-rektureinrichtung in diesem Signalweg befindet, kann sie die auf diesem Weg \u00fcber-mittelten Signale in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise modifizieren.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals 5. nicht feststellen. Die Kl\u00e4ge-rin bringt keinen konkreten Beleg daf\u00fcr vor, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform eine Korrektureinrichtung zwischen dem Winkellagegeber und dem An-triebsregler geschaltet ist. Vielmehr bestreitet sie das Gegenvorbringen der Beklagten, wonach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Lage-Istwerte, sondern die Soll-Lagewerte korrigiert werden, lediglich mit Nichtwissen, was, worauf die Beklagte hinweist, den Schluss zul\u00e4sst, dass die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insoweit nicht auf eigene und verl\u00e4ssliche Kenntnis st\u00fctzen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus den Erw\u00e4gungen zu den streitigen Merkmalen 4.2 und 5. folgt zugleich die man-gelnde Verwirklichung des weiteren streitigen Merkmals 6. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Folgerichtig ist dieses Merkmal, gem\u00e4\u00df dem \u00fcber den Antriebsregler eine Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit den modifizierten Lage-Istwerten erfolgt, in der Weise auszulegen, dass es modifizierte Lage-Istwerte \u2013 und nicht etwa: modifizierte Soll-Lagewerte \u2013 sind, die in den Soll-Ist-Vergleich gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 6. einflie\u00dfen und dabei die T\u00e4tigkeit des Antriebsreglers kontrollieren und auf diese Weise die Lageregelung des Zylinders beeinflussen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin nicht darzulegen vermocht, dass bei der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform nicht etwa modifizierte Soll-Lagewerte die Lageregelung be-einflussen, wie dies die Beklagte in hinreichend konkreter und au\u00dferdem plausibler Weise dargelegt hat. Indem die Kl\u00e4gerin auch dies nur mit Nichtwissen bestreitet, offenbart sie, dass sie insoweit nur Vermutungen zur Beschaffenheit und Funktions-weise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4u\u00dfert, und gen\u00fcgt sie au\u00dferdem ihrer Darlegungsobliegenheit nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die streitigen Merkmale durch die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesent-lichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abwei-chende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Vorausset-zungen: BGH GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglyceridverbindung).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Annahme, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Merkmal 4.2 mit \u00e4qui-valenten Austauschmitteln steht jedenfalls das Fehlen einer Gleichwertigkeit im en-geren Sinne entgegen.<\/p>\n<p>Wie oben unter 1.a)aa) ausgef\u00fchrt erkennt der Fachmann den in der Merkmalsgruppe 4. gelehrten Soll-Ist-Vergleich der Lagewerte als zentralen Baustein der Steuerung des den Motor antreibenden Zylinders. Die wesentliche Bedeutung dieses Soll-Ist-Vergleichs ist in der Beschreibung (Absatz [0018], Spalte 7, Zeilen 33ff.) ausdr\u00fccklich herausgestellt und in ihrem technischen Gehalt \u00fcber das konkrete dort beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel hinaus hervorgehoben. Daraus ist aus fachm\u00e4nnischer Weise der Schluss zu ziehen, dass die Soll-Werte einerseits und die Ist-Werte andererseits kategorisch unterschiedlich sind: Die Soll-Werte bilden eine ideale Betriebssituation durch vorgegebene Werte ab, w\u00e4hrend die Ist-Werte die tats\u00e4chliche Betriebssituation anhand tats\u00e4chlich \u2013 durch den Winkellagegeber \u2013 gemessener Werte darstellen. Demnach kann aus fachm\u00e4nnischer Sicht die Modifizierung der Soll-Werte anstelle der Ist-Werte nicht als gleichwertig und am Sinngehalt der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre orientiert in Betracht kommen. Offensichtlich muss die Modifizierung der Soll-Werte in einer ganz anderen Weise geschehen, um zum selben Ergebnis \u2013 wirksame Ausgleichung einer oder mehrerer Fehlerquellen \u2013 wie bei der Modifizierung der Ist-Werte zu gelangen. Der Fachmann muss sich also von der beanspruchten technischen Lehre der Klagepatents nicht nur l\u00f6sen, sondern sie in einem entscheidenden Punkt in ihr Gegenteil verkehren, um zu einer Modifizierung der Soll-Werte anstatt der Ist-Werte als Austauschmittel zu gelangen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin reicht es insoweit nicht aus, dass das Klagepatent die Beanspruchung einer Korrekturvorrichtung auf der Seite des Signalweges der Lage-Istwerte nicht n\u00e4her begr\u00fcndet. Im Gegenteil m\u00fcsste das Klagepatent n\u00e4mlich Anhaltspunkte daf\u00fcr bieten, dass auch eine Korrekturvorrichtung auf Seiten des Sig-nalweges der Soll-Werte zur Erzielung des technischen Erfolges in Betracht kommt, damit von einer Gleichwertigkeit im engeren Sinne ausgegangen werden k\u00f6nnte. Soweit die Kl\u00e4gerin weiter geltend macht, eine Modifizierung der Soll-Werte k\u00f6nne zum gleichen Ergebnis f\u00fchren, weil auch die Soll-Werte mit Blick auf eine aktuelle Lage des einen und eines weiteren, gegenl\u00e4ufigen Zylinders vorgegeben werden m\u00fcssen, kann dies die Annahme einer Gleichwertigkeit nicht st\u00fctzen. Der Fachmann unterscheidet aus den dargelegten Gr\u00fcnden kategorisch zwischen den Ist-Werten einerseits und den Soll-Werten andererseits. Diese Unterscheidung zu \u00fcbergehen, liefe darauf hinaus, einen Schutz f\u00fcr den allgemeinen Erfindungsgedanken zu gew\u00e4hren, der indes dem Schutz einer \u00e4quivalenten Verwirklichung fremd ist und insbesondere keine Gleichwertigkeit im engeren Sinne zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schal-tung der Korrektureinrichtung in den Signalweg der Sollwerte anstatt in den Signal-weg der Ist-Werte aus fachm\u00e4nnischer Sicht gleichwertig im engeren Sinne w\u00e4re. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht hat sich das Klagepatent daf\u00fcr entschieden, die vom Win-kellagegeber gelieferten Lage-Istwerte durch die Korrektureinrichtung modifizieren zu lassen, so dass erstens die Korrektureinrichtung in den Signalweg der Lage-Istwerte geschaltet sein und zweitens eine Modifizierung der Ist-Werte und nicht der Soll-Werte bewirken muss. Daf\u00fcr, von dieser technischen Vorgabe abzuweichen und gleichwohl den vom Klagepatent angestrebten technischen Erfolg zu erreichen, kann der Fachmann dem Klagepatent keinen Anhaltspunkt entnehmen. Eine Gestaltung, bei der \u2013 wovon bei der angegriffen Ausf\u00fchrungsform auf Grundlage des unzureichend bestrittenen Vorbringens der Beklagten auszugehen ist \u2013 eine Korrektureinrichtung weder Ist-Werte vom Winkellagegeber empf\u00e4ngt noch auf andere Weise Ist-Werte beeinflusst, sondern vielmehr Soll-Werte modifiziert, erscheint daher aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als gleichwertig im engeren Sinne.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich aus entsprechenden Erw\u00e4gungen auch die Verwirklichung des Merkmals 6 mit \u00e4quivalenten Austauschmitteln nicht feststellen. Weil, wie oben unter b) ausgef\u00fchrt, der Fachmann die Lehre von der Modifizierung der Ist-Werte statt der Soll-Werte als Festlegung des Klagepatents auf diese Art der L\u00f6sung versteht und dem Klagepatent nichts daf\u00fcr entnehmen kann, dass auch die gegenteilige L\u00f6sung, also die Modifizierung der Soll- statt der Ist-Werte in Betracht zu ziehen ist, betrachtet er die Ausgestaltung, bei der die Lageregelung des Zylinders in Verbindung mit modifizierten Soll-Lagewerten geschieht, als nicht gleichwertig im engeren Sinne.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2501 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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