{"id":6276,"date":"2016-02-23T17:00:20","date_gmt":"2016-02-23T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6276"},"modified":"2016-08-25T06:31:15","modified_gmt":"2016-08-25T06:31:15","slug":"4c-o-1015-kupplungshuelse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6276","title":{"rendered":"4c O 10\/15 &#8211; Kupplungsh\u00fclse"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2500<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23.Februar 2016, Az. 4c O 10\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>H\u00fclsen f\u00fcr Gartenger\u00e4te, insbesondere bet\u00e4tigbare Kupplungsh\u00fclsen einer Schlauch-Schnellkupplung, die einen Grundk\u00f6rper aus relativ hartem Kunststoffmaterial und ein einen Oberfl\u00e4chenabschnitt der H\u00fclse einnehmendes, aus flexiblem, gummiartigem Material bestehendes Zusatzelement aufweisen, das mit dem Grundk\u00f6rper unl\u00f6sbar verbunden ist,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das Zusatzelement in schalen- oder rinnenartige Ausnehmungen des Grundk\u00f6rpers eingespritzt und mit dem Grundk\u00f6rper durch ein Zweikomponenten-Spritzverfahren haftend verbunden ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu erstatten, die dieser aus Handlungen gem. Ziff. I. seit dem 27. Juni 2014 entstanden sind und\/oder k\u00fcnftig noch entstehen werden.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird weiter verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juni 2014 begangen hat durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat \u00fcber<\/p>\n<p>a. Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer, sowie den mit den unter Ziffer I. genannten Waren erzielten Umsatz,<\/p>\n<p>b. Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>d. die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenh\u00f6he von Werbeprospekten und der f\u00fcr die Werbung aufgewandten Kosten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von Verletzungsgegenst\u00e4nden gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 27. Juni 2014 durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat \u00fcber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I. sowie \u00fcber die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I.;<\/p>\n<p>3. im Umfang der vorstehenden Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffern III. 1. und 2. Belege herauszugeben (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine in Kopie, wobei Angaben \u00fcber sonstige Ein- und Verk\u00e4ufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen).<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 27. Juni 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweise auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 3.110,08 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2015 zu bezahlen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 35%, die Beklagte zu 65%.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 97.500,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagte hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein schwedischer Hersteller von Motorger\u00e4ten f\u00fcr die Forstwirtschaft sowie die Garten- und Landschaftspflege, u.a. Motors\u00e4gen und Rasenm\u00e4her. Ende des Jahres 2006 erwarb die Kl\u00e4gerin die Anteile an der A GmbH mit Sitz in B, einen der f\u00fchrenden Anbieter von Gartenger\u00e4ten in Europa. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 756 XXX B1 betreffend die Kupplungsh\u00fclse einer Schlauch-Schnellkupplung (im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde in deutscher Verfahrenssprache am 14. Juni 1996 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DE 19526XXX vom 22. Juli 1995 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29. Januar 1997. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. M\u00e4rz 2001 ver\u00f6ffentlicht. Ausweislich des als Anlage K 7 vorgelegten Registerauszugs ist die Kl\u00e4gerin am 27. Juni 2014 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDer vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eH\u00fclse eines Gartenger\u00e4tes, insbesondere bet\u00e4tigbare Kupplungsh\u00fclse einer Schlauch-Schnellkupplung, die einen Grundk\u00f6rper aus relativ hartem Kunststoffmaterial und ein einen Oberfl\u00e4chenabschnitt der H\u00fclse einnehmendes, aus flexiblem, gummiartigem Material bestehendes Zusatzelement aufweist, das mit dem Grundk\u00f6rper unl\u00f6sbar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Zusatzelement in schalen- oder rinnenartigen Ausnehmungen des Grundk\u00f6rpers eingespritzt und mit dem Grundk\u00f6rper durch ein Zweikomponenten-Spritzverfahren haftend verbunden ist.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele. Dabei bildet Figur 1 einen L\u00e4ngsschnitt durch eine Bet\u00e4tigungsh\u00fclse einer Schlauch-Schnellkupplung ab, Figur 2 zeigt eine Au\u00dfenansicht der H\u00fclse, Figur 3 einen Querschnitt nach der Linie III in Figur 1 und Figur 4 einen Querschnitt nach der Linie IV in Figur 1.<br \/>\nDie Beklagte ist eine Gesellschaft des europaweit t\u00e4tigen C-Konzerns. Sie betreibt die Webseite www.C.de, insbesondere den dortigen Online-Shop. Die Kl\u00e4gerin stellte im Juli 2014 fest, dass die Beklagte in ihrem Online-Shop ein \u201eSpiralschlauch-Set\u201c der Marke D anbot (Abbildung in Originalverpackung Anlage K 10). Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten erwarben drei dieser Sets gem\u00e4\u00df Rechnung vom 8. Juli 2014 (Anlage K 9) im Wege des Testkaufs und untersuchten es. Bestandteil des \u201eSpiralschlauch-Sets\u201c ist eine Schlauch-Schnellkupplung mit Kupplungsh\u00fclse, wie nachfolgend (vergr\u00f6\u00dfert) \u2013 Vorder- und R\u00fcckseite \u2013 wiedergegeben (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die A GmbH lie\u00dfen die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 24. Juli 2014 wegen Markenverletzung, Patentverletzung und unlauterem Wettbewerb abmahnen. Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte auf, eine Unterlassungserkl\u00e4rung in Bezug auf die Bew\u00e4sserungsspritze und die Kupplungsh\u00fclsen abzugeben, Auskunft \u00fcber dem Umfang der Verletzungshandlunge und die Herkunft der rechtsverletzenden Produkte zu erteilen sowie Patent- und Rechtsanwaltskosten zu erstatten (Anlage K 15). Bei der Berechnung der zu erstattenden Patent- und Rechtsanwaltskosten legten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sowie eine 0,3 Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr zugrunde, weil die Abmahnung nicht nur im Namen der Kl\u00e4gerin, sondern auch im Namen der Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der A GmbH, ausgesprochen wurde. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten wiesen mit Schreiben vom 25. August 2014 (Anlage K 16) und vom 17. Dezember 2015 (Anlage K 17) den Vorwurf der Rechtsverletzungen, einschlie\u00dflich den einer Patentverletzung zur\u00fcck und lehnten die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Soweit der Klagepatentanspruch voraussetze, dass eine \u201eunl\u00f6sbare Verbindung\u201c zwischen dem Grundk\u00f6rper und dem Zusatzelement der H\u00fclse bestehe, sei dies auf den Normalbetrieb bezogen.<\/p>\n<p>Nachdem sie ihre Klageantr\u00e4ge zu Ziff. III, IV und VI auf den Zeitraum ab dem 27. Juni 2014 beschr\u00e4nkt und den Antrag zu Ziff. IV Nr. 1 c) entsprechend der \u00fcblichen Praxis der Kammer formuliert hat und die Beklagte dieser teilweisen Klager\u00fccknahme zugestimmt hat,<br \/>\nbeantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr noch,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Die Griffmulde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei weder unl\u00f6sbar mit dem Grundk\u00f6rper der Kupplungsh\u00fclse verbunden, noch sei sie mit dem Grundk\u00f6rper im Wege des Zweikomponenten-Spritzverfahrens verschwei\u00dft. Die Griffmulde lasse sich vielmehr mit zwei Fingern einfach von dem Grundk\u00f6rper der Kupplungsh\u00fclse abl\u00f6sen.<br \/>\nDie Beklagte ist zudem der Auffassung, die Abmahnkosten seien jedenfalls in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten H\u00f6he nicht begr\u00fcndet. Die Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr sei nicht nachvollziehbar, weil die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen habe, in welcher Hinsicht die A GmbH ein relevantes eigenes Interesse an dem Verletzungsgeschehen bzw. ein eigenes Recht aus dem Patent habe, das auch eine Abmahnung in ihrem Namen rechtfertigen w\u00fcrde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Abmahnschreiben selbst.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf den Zeitraum ab ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents (27. Juni 2014) beschr\u00e4nkten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzflicht, R\u00fcckruf, Vernichtung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kupplungsh\u00fclse einer Schlauch-Schnellkupplung.<br \/>\nAls im Stand der Technik bekannte H\u00fclse eines Gartenger\u00e4tes benennt das Klagepatent \u2013 ohne hieran Kritik zu \u00fcben \u2013 zun\u00e4chst die DE\u2013U-90 211 8, die eine H\u00fclse beschreibt, bei der auf eine ringf\u00f6rmige Ausnehmung ein ringf\u00f6rmiges Band aus einem weichen Material gewickelt ist. Dieses Material kann Kautschukmaterial sein und eine raue Au\u00dfenbeschaffenheit haben. Bei der ebenfalls im Stand der Technik bereits bekannten Schrift GB 785 282 wird ein Gummi-Schlauchabschnitt auf eine gattungsgem\u00e4\u00dfe H\u00fclse gezogen und ggf. festgeklebt. Auch an dieser vorbekannten technischen L\u00f6sung \u00fcbt das Klagepatent keine Kritik.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert es sodann als Aufgabe, eine H\u00fclse und ein Herstellungsverfahren daf\u00fcr zu schaffen, die es erm\u00f6glicht, an ergonomisch und aufgrund der Benutzungsumst\u00e4nde festgelegten Stellen griffg\u00fcnstige und Besch\u00e4digungen verhindernde Zusatzelemente vorzusehen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.1 H\u00fclse eines Gartenger\u00e4ts<br \/>\n1.2 insbesondere bet\u00e4tigbare Kupplungsh\u00fclse (11) einer Schlauch-Schnellkupplung (12),<br \/>\n1.3 die einen Grundk\u00f6rper (17) aus relativ hartem Kunststoffmaterial<br \/>\n1.4 und ein einen Oberfl\u00e4chenabschnitt der H\u00fclse einnehmendes, aus flexiblem, gummiartigen Material bestehendes Zusatzelement (24) aufweist,<br \/>\n1.5 das mit dem Grundk\u00f6rper (17) unl\u00f6sbar verbunden ist<br \/>\n1.6 dadurch gekennzeichnet, dass das Zusatzelement (24) in schalen- oder rinnenartige Ausnehmungen (21, 22) des Grundk\u00f6rpers (17) eingespritzt<br \/>\n1.7 und mit dem Grundk\u00f6rper (17) durch ein Zweikomponenten-Spritzverfahren haftend verbunden ist.<br \/>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien ist \u2013 zu Recht \u2013 allein streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.5 bis 1.7 des vorliegend ma\u00dfgeblichen Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, so dass sich Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den anderen Merkmalen er\u00fcbrigen.<br \/>\n1.<br \/>\nMerkmal 1.5 sieht vor, dass das Zusatzelement (24) mit dem Grundk\u00f6rper (17) unl\u00f6sbar verbunden ist. Merkmale 1.6 bis 1.7 charakterisieren die Art der unl\u00f6sbaren Verbindung n\u00e4her: Sie sehen vor, dass die unl\u00f6sbare Verbindung dadurch gekennzeichnet ist, dass das Zusatzelement (24) in schalen- oder rinnenartige Ausnehmungen (21, 22) des Grundk\u00f6rpers (17) eingespritzt (Merkmal 1.6) und mit dem Grundk\u00f6rper (17) durch ein Zweikomponenten-Spritzverfahren haftend verbunden ist (Merkmal 1.7).<br \/>\nDie Klagepatentschrift definiert den Begriff der \u201eunl\u00f6sbaren Verbindung\u201c nicht. Der Beschreibung der Klagepatentschrift kann der Durchschnittsfachmann jedoch entnehmen, dass sich das Erfordernis der \u201eUnl\u00f6sbarkeit\u201c der Verbindung zwischen Grundk\u00f6rper und Zusatzelement darauf bezieht, dass sich bei einer \u201enormalen\u201c, regul\u00e4ren Benutzung der H\u00fclse das Zusatzelement (z.B. die Griffmulde) nicht von dem Grundk\u00f6rper abl\u00f6sen soll, d.h. die geschaffene Verbindung nicht aufgetrennt wird. Denn in Abs. [0006] spricht die Patentschrift davon, dass sich durch das umfassend beschriebene Spritzverfahren eine \u201ejedenfalls im Normalbetrieb unl\u00f6sbare Verbindung\u201c ergibt, mithin keine unter allen Umst\u00e4nden unl\u00f6sbare Haftung beider Elemente vorausgesetzt wird. Dieses Verst\u00e4ndnis steht auch im Einklang mit dem technischen Zweck der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung: Gem\u00e4\u00df Abs. [0004] soll es durch das Vorsehen des Zusatzelements m\u00f6glich sein, auf dem Grundk\u00f6rper der H\u00fclse gesonderte Oberfl\u00e4chenabschnitte vorzusehen, z.B. Griffmulden mit einer eigenen Oberfl\u00e4chenstruktur. Solche Griffmulden m\u00fcssen, um ihren technischen Zweck zu erf\u00fcllen, so eine feste Verbindung zu dem \u201eGrundk\u00f6rper\u201c haben, dass sie sich nicht abl\u00f6sen, wenn der Benutzer in die Griffmulde fasst.<br \/>\nDer Fachmann kann der Klagepatentschrift zudem entnehmen, dass die unl\u00f6sbare Verbindung allein durch die Anwendung des Zweikomponentenspritzverfahrens, bei dem das Zusatzelement in schalen- oder rinnenartige Ausnehmungen des Grundk\u00f6rpers eingespritzt wird, erreicht werden soll, nicht hingegen durch Einsatz zus\u00e4tzlicher Elemente. Das Klagepatent macht dies in Abs. [0004] deutlich, indem es beschreibt, dass das Zusatzelement mit dem Grundk\u00f6rper eine direkte haftende Verbindung Oberfl\u00e4che zu Oberfl\u00e4che eingeht. Der Formulierung \u201eOberfl\u00e4che zu Oberfl\u00e4che\u201c entnimmt der Fachmann, dass kein \u201eVerbindungsmittel\u201c, wie z.B. Klebstoff, eingesetzt werden soll, um die beschriebene unl\u00f6sbare Verbindung herzustellen, sondern der Kunststoff des Grundk\u00f6rpers direkt mit dem Kunststoff des Zusatzelements haftend verbunden sein soll. Das Klagepatent f\u00fchrt zudem weiter aus, dass die \u2013 im Normalbetrieb \u2013 haftende Verbindung dadurch erreicht werden soll, dass das Zusatzelement (24) in schalen- oder rinnenartige Ausnehmungen (21, 22) des Grundk\u00f6rpers eingespritzt wird. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eEinspritzen\u201c des Zusatzelements erfolgt nach dem Klagepatent durch Einspritzen des Kunststoffmaterials des Zusatzelements unter Verwendung des Zweikomponenten-Spritzverfahrens. Diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Herstellungsart wird in Abs. [0006] dahingehend beschrieben, dass in der Spritzgie\u00dfform auf den noch warmen, aber schon erh\u00e4rteten Grundk\u00f6rper, der auch einem relativ harten Kunststoffmaterial besteht, in einem zweiten Arbeitsgang die zweite Komponente, n\u00e4mlich das weichere Kunststoffmaterial des Zusatzelementes, aufgespritzt wird. In Abs. [0007] werden die Verfahrensschritte n\u00e4her beschrieben: Das Herstellungsverfahren umfasst die Schritte der Herstellung des Grundk\u00f6rpers im Kunststoffspritzverfahren aus einem thermoplastischen relativ harten Kunststoffmaterial mit gegen\u00fcber der Endform ausgebildeten, schalen- oder rinnenartigen Ausnehmungen, in die unmittelbar anschlie\u00dfend bei noch warmem Material des Grundk\u00f6rpers ein flexibles gummiartiges thermoplastisches Kunststoffmaterial in Haftverbindung mit dem Material des Grundk\u00f6rpers eingespritzt wird. In Abs. [0019] wird das Zweikomponenten-Spritzverfahren ebenfalls in dieser Weise beschrieben.<br \/>\n\u00dcber die beschriebene direkte Haftung zwischen Zusatzelement und Grundk\u00f6rper bei \u201enormaler\u201c Benutzung der H\u00fclse des Gartenger\u00e4ts, die durch die Anwendung des Zweikomponenten-Spritzverfahrens in der beschriebenen Weise erreicht werden soll, stellt das Klagepatent keine weiteren Anforderungen an die Qualit\u00e4t bzw. Auspr\u00e4gung der geforderten Unl\u00f6sbarkeit der Verbindung. Insbesondere setzt das Klagepatent nicht voraus, dass der Grundk\u00f6rper mit dem Zusatzelement derart unl\u00f6sbar verbunden ist, dass beide Komponenten nach Durchf\u00fchrung des beschriebenen Zweikomponenten-Spritzgu\u00dfverfahrens \u00fcberhaupt nicht mehr, d.h. auch nicht durch Aufbringung erheblicher physischer Kr\u00e4fte voneinander getrennt werden k\u00f6nnen, ohne dass die Vorrichtung zerst\u00f6rt wird. Ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt sich zum einen nicht aus der Formulierung in Abs. [0006] der Klagepatentschrift, die beschreibt, dass bei der Durchf\u00fchrung des Zweikomponenten-Spritzgu\u00dfverfahrens die zweite Komponente (d.h. das Kunststoffmaterial des Zusatzelements) mit dem Grundk\u00f6rper zu einer unl\u00f6sbaren Verbindung verschwei\u00dft wird oder der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs. [0014], wo davon die Rede ist, dass das Zusatzelement in den Ausnehmungen unl\u00f6sbar bzw. fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig haftend, beispielsweise nach Art einer Verschwei\u00dfung, festgelegt ist (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt). Denn der Fachmann erkennt zun\u00e4chst, dass die Formulierung \u201everschwei\u00dft\u201c lediglich \u201euntechnisch\u201c verwendet wird, weil sich das Klagepatent nicht mit der Technik des klassischen Schwei\u00dfens, z.B. von Metall, befasst. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass die Haftung zwischen Zusatzelement und Griffmulde \u201enach Art\u201c einer Verschwei\u00dfung erfolgt. Dar\u00fcber hinaus weist das Klagepatent in Abs. [0006] darauf hin, dass die Unl\u00f6sbarkeit der Verbindung auf den Normalbetrieb bezogen ist. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass Anspruch 1 des Klagepatents keine solche Verbindung verlangt, die verschwei\u00dften Metallteilen entspricht, die in der Regel nur durch eine Zerst\u00f6rung des Materials wieder voneinander getrennt werden k\u00f6nnen. Er wird die Formulierung \u201ezu einer unl\u00f6sbaren Verbindung verschwei\u00dft\u201c vielmehr so verstehen, dass ohne Einsatz zus\u00e4tzlicher Stoffe eine im Normalbetrieb unl\u00f6sbare Verbindung beider Elemente \u2013 Grundk\u00f6rper und Zusatzelement \u2013 Oberfl\u00e4che zu Oberfl\u00e4che erreicht werden soll. Dies ergibt sich auch aus Abs. [0019], der das Spritzgu\u00dfverfahren in seinen Arbeitsschritten n\u00e4her beschreibt und am Ende ausf\u00fchrt, dass das aufgeschmolzene Material f\u00fcr das Zusatzelement nach dem Einspritzen in die Ausnehmungen (21) an diesen \u201enach Art einer Verschwei\u00dfung\u201c haftet.<br \/>\nAuch aus der Bezeichnung des erfindungsgem\u00e4\u00df anzuwendenden Spritzverfahrens als \u201eZweikomponenten-Spritzverfahren\u201c l\u00e4sst sich nicht der Schluss ziehen, der Klagepatentanspruch erfordere, dass Grundk\u00f6rper und Zusatzelement durch eine \u201eVerschlaufung\u201c der Molek\u00fcle beider Elemente absolut untrennbar miteinander verbunden werden. Denn \u00fcber die in Abs. [0006], [0007] und [0019] enthaltene Beschreibung der Arbeitsschritte des Zweikomponenten-Spritzgu\u00dfverfahrens hinaus enth\u00e4lt die Klagepatentschrift keinerlei weitere Vorgaben f\u00fcr die Art der mechanischen \/ chemischen Verbindung beider durch das Spritzverfahren hergestellten Elemente. Vielmehr folgt aus der Beschreibung in Abs. [0006], dass insoweit \u201enur\u201c eine \u201ejedenfalls im Normalbetrieb unl\u00f6sbare Verbindung\u201c durch das Spritzverfahren hergestellt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.5 bis 1.7 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Zusatzelement in zwei schalenartige Ausnehmungen des Grundk\u00f6rpers eingespritzt, wobei ein Zweikomponenten-Spritzverfahren durchgef\u00fchrt wird. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte Anspruch 1 des Klagepatents nicht, weil sich das Zusatzelement aus Kunststoff durch Anwendung physischer Kraft von dem Grundk\u00f6rper der H\u00fclse \u2013 zumindest teilweise \u2013 abl\u00f6sen lasse, f\u00fchrt dies nicht aus einer Verletzung heraus. Denn gem\u00e4\u00df obigem Verst\u00e4ndnis erfordert der ma\u00dfgebliche Klagepatentanspruch keine \u201eUnl\u00f6sbarkeit unter allen Umst\u00e4nden\u201c, sondern (lediglich) im Normalbetrieb, d.h. beim Einsatz der H\u00fclse auf dem Gartenschlauch, bzw. beim An- und Abkoppeln der H\u00fclse an den Schlauch. Dass es bei der regul\u00e4ren Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer Abl\u00f6sung der Zusatzelemente kommt, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie geltend gemacht hat, aus der Tatsache, dass sich das Zusatzelement durch \u201eAbknibbeln\u201c mittels zweier Finger zumindest teilweise von der H\u00fclse abl\u00f6sen lasse, folge, dass das Zweikomponentenspritzverfahren bei ihr nicht in mechanisch korrekter bzw. chemisch idealer Weise durchgef\u00fchrt werde, f\u00fchrt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Denn auch bei der vorgelegten, in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der das Zusatzelement an einem Rand abgel\u00f6st war, war es im \u00dcbrigen haftend mit dem Grundk\u00f6rper verbunden, ohne dass erkennbar war, dass ein anderer Grund bzw. ein anderer Stoff (z.B. Klebestoff) f\u00fcr die Haftung zwischen den Elementen gesorgt h\u00e4tte. Hieraus ergibt sich, dass das bei der Beklagten angewendete Spritzverfahren jedenfalls zu einer \u2013 im Normalbetrieb \u2013 direkt haftenden Verbindung von Oberfl\u00e4che zu Oberfl\u00e4che und damit in der von dem Klagepatentanspruch geforderten Weise zu einer unl\u00f6sbaren Verbindung gef\u00fchrt hat. Dass f\u00fcr die haftende Verbindung ein anderer Grund als die Anwendung des Zweikomponentenspritzverfahrens (z.B. eine Verklebung) gesorgt hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. Auf den Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass der Vortrag der Beklagten in der Replik (Bl. 85 d.A.) dahingehend verstanden werde, dass die Beklagte nicht bestreite, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Zusatzelement mit Hilfe des Zweikomponenten-Spritzverfahrens hergestellt werde, sondern sich nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer das Bestreiten allein auf die \u201ehaftende Verbindung\u201c zwischen Zusatzelement und Grundk\u00f6rper beziehe, ist kein entgegenstehender Vortrag der Beklagten erfolgt. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, ob und wenn ja welches von einem Zweikomponenten-Spritzverfahren (abweichende) (Spritz-)Verfahren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Herstellung und Befestigung der Zusatzelemente angewendet wird. Daher war davon auszugehen, dass die Beklagte das Zweikomponenten-Spritzverfahren, wie im Klagepatentanspruch vorgesehen, anwendet.<br \/>\nDar\u00fcber hinausgehend verlangt das Klagepatent, wie dargelegt, keine \u00fcber die Beschreibung der Verfahrensschritte in Abs. [0006] und [0019] reichende Qualit\u00e4t bzw. keinen dar\u00fcber hinausgehende Wirkungsweise des Zweikomponentenspritzverfahrens au\u00dfer der im Normalbetrieb haftenden Verbindung zwischen Grundk\u00f6rper und Zusatzelement. Diese liegt, wie ausgef\u00fchrt, vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, ergeben sich die folgenden Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin:<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG).<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt haben. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Antrag zu Ziff. I. 2) ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<br \/>\nDie weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zum R\u00fcckruf und Vernichtung der im Tenor n\u00e4her beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten jedenfalls in der beantragten H\u00f6he von 3.110,08 \u20ac. Der Anspruch auf Erstattung der durch eine vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten ergibt sich aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 823 Abs. 1 BGB. Der Kl\u00e4gerin stand gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (s.o.). Die Erstattungspflicht der Beklagten gilt sowohl f\u00fcr die Kosten des Rechtsanwaltes wie auch des mitwirkenden Patentanwalts, dessen Einschaltung im Regelfall bei einem patentrechtlichen Sachverhalt notwendig ist.<br \/>\nF\u00fcr die Berechnung der Rechts- und Patentanwaltskosten ist \u2013 nach Abtrennung der marken- und wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche \u2013 ein Streitwert von 150.000,00 \u20ac zugrunde zu legen. Die von der Kl\u00e4gerin angesetzte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,3 ist angemessen und wurde von der Beklagten nicht beanstandet. Jedoch steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung einer Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr nach Nr. 1008 VV RVG zu. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents die Abmahnung nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen ihrer Tochtergesellschaft, der A GmbH, ausgesprochen hat. Die A GmbH ist keine Mitinhaberin des Klagepatents.<br \/>\nDie erstattungsf\u00e4higen Abmahnkosten sind durch eine streitwertanteilige Quotelung der Anwaltskosten in dem Sinne zu ermitteln, dass zun\u00e4chst der Honoraranspruch f\u00fcr die Gesamtabmahnung unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 250.000,00 \u20ac (einschlie\u00dflich der abgetrennten marken- und wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche) berechnet und anschlie\u00dfend der Erstattungsanspruch um denjenigen Anteil gek\u00fcrzt wird, der dem Verh\u00e4ltnis des unberechtigten bzw. abgetrennten Anspruchs zum Gesamtstreitwert entspricht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; BGH GRUR 2012, 949 \u2013 Mi\u00dfbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe). Hieraus ergeben sich Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von jeweils 1.757,34 \u20ac (2928,90 \u20ac x 0,6), insgesamt 3.514,68 \u20ac (ohne Auslagen) und somit jedenfalls der beantragte Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 3.110,08 \u20ac.<br \/>\nDer Zinsanspruch besteht gem. \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 28. Januar 2016 auf 150.000,00 \u20ac, danach auf 97.500 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2500 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23.Februar 2016, Az. 4c O 10\/15<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6276","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6276","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6276"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6276\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6285,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6276\/revisions\/6285"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6276"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6276"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6276"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}