{"id":627,"date":"2010-07-27T17:00:18","date_gmt":"2010-07-27T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=627"},"modified":"2016-06-03T13:26:23","modified_gmt":"2016-06-03T13:26:23","slug":"4a-o-25509-nachsendeantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=627","title":{"rendered":"4a O 255\/09 &#8211; Nachsendeantrag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1474<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juli 2010, Az. 4a O 255\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1823\">2 U 102\/10<\/a><\/p>\n<p>Die Restitutionsklage wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden den Restitutionskl\u00e4gern jeweils zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Restitutionsbeklagte hat die Restitutionskl\u00e4ger in dem Verfahren 4a O XXX\/XX wegen Verletzung des deutschen Patents 199 45 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 09.05.2006 hat die Kammer der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Restitutionskl\u00e4gern als Gesamtschuldnern auferlegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Restitutionskl\u00e4ger hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf durch Beschluss vom 27.09.2006 (Az.: I-2 U 60\/06) als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 08.01.2008 (Az.: 4 Ni 7\/06) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Restitutionsbeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17.11.2009 (Az.: X ZR 49\/08) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger haben mit einem am 08.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Restitutionsklage erhoben. Unter dem 14.12.2009 sind die Gerichtskosten bei der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1), vertreten durch den Restitutionskl\u00e4ger zu 2), angefordert worden, wobei ausweislich der Rechnung eine Abschrift derselben an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Restitutionskl\u00e4ger versandt wurde. Die Versendung der Gerichtskostenrechnung an die von den Restitutionskl\u00e4gern in ihrer Klageschrift angegebene Adresse in der A Stra\u00dfe in B f\u00fchrte zu einem R\u00fcckbrief unter Mitteilung einer neuen Anschrift. Am 28.01.2010 ist die Rechnung sodann an die auf dem R\u00fcckbrief angegebene Adresse in der C Chaussee in B versandt worden. Nach der Zahlung der Gerichtskosten am 12.02.2010 ist die Klageschrift dem Restitutionsbeklagten am 05.03.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger behaupten, einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt zu haben, so dass ihre Post sie \u00fcblicherweise ohne oder nur mit geringer Verz\u00f6gerung erreicht habe. Wichtige Rechnungen w\u00fcrden stets sofort bearbeitet und innerhalb einer Frist von maximal 3 Tagen bezahlt. Auf die Wichtigkeit der Ausgleichung der Gerichtskostenrechnung habe ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter sie ausdr\u00fccklich hingewiesen. Eine Abschrift der Rechnung habe dieser nicht erhalten. Im \u00dcbrigen sei die Zustellung der Restitutionsklage ohnehin nicht von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.05.2006, Aktenzeichen 4a O XXX\/XX, aufzuheben und die Klage des dortigen Kl\u00e4gers und heutigen Restitutionsbeklagten abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Restitutionsklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, die Restitutionsklage sei unzul\u00e4ssig, weil die Restitutionskl\u00e4ger durch eigenes Verschulden die Notfrist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO vers\u00e4umt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist unzul\u00e4ssig, weil die Notfrist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten ist.<\/p>\n<p>\u00a7 586 ZPO bestimmt, dass die Restitutionsklage vor Ablauf eines Monats zu erheben ist, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Restitutionskl\u00e4ger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nachdem der Bundesgerichtshof am 17.11.2009 ein Urteil verk\u00fcndet hat, mit dem die Berufung des Restitutionsbeklagten gegen das die Nichtigkeit des Klagepatents aussprechende Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.01.2008 zur\u00fcckgewiesen worden ist, endete die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage mit Ablauf des 17.12.2009. Bis zu diesem Tag ist die Klage nicht erhoben, n\u00e4mlich dem Restitutionsbeklagten zugestellt worden (\u00a7 253 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an den Restitutionsbeklagten erfolgte vielmehr erst am 05.03.2010.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich k\u00f6nnte dies nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 167 ZPO sein, der bestimmt, dass bereits der Eingang des Schriftst\u00fcckes bei Gericht die einzuhaltende Frist wahrt, wenn die Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt. Neben einer zeitlichen Komponente legt die Rechtsprechung diesem Merkmal auch eine wertende Komponente bei, indem sie darauf abstellt, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan hat und der R\u00fcckwirkung keine schutzw\u00fcrdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH, NJW 1999, 3125). Hiernach findet \u00a7 167 ZPO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Zustellung der Klageschrift erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses erfolgen. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Restitutionskl\u00e4ger auch im Restitutionsverfahren anwendbar (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009, Az.: 3 U 1317\/09; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, \u00a7 12 Rn 4 Ziffer A. I. 1.). Der Gerichtskostenvorschuss wurde von den Restitutionskl\u00e4gern erst am 12.02.2010, d.h. ca. sieben Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Restitutionsklage, bei Gericht eingezahlt.<\/p>\n<p>Dies beruhte keineswegs auf Umst\u00e4nden, die nicht in den Verantwortungsbereich der Restitutionskl\u00e4ger fallen w\u00fcrden. So m\u00fcssen sich die Restitutionskl\u00e4ger fragen lassen, warum sie nicht bereits in der Klageschrift auf den nur wenige Tage sp\u00e4ter stattfindenden Umzug hingewiesen haben. Sie haben auch nicht etwa nach erfolgtem Umzug dem Gericht ihre neue Anschrift mitgeteilt. Vielmehr konnte die Zustellung der Gerichtskostenrechnung an die neue Adresse \u00fcberhaupt nur deshalb erfolgen, weil die Post mit ihrem R\u00fcckbrief die neue Anschrift der Restitutionskl\u00e4ger mitgeteilt hat. Bis zu der erneuten Versendung der Gerichtskostenrechnung am 28.01.2010 haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu keinem Zeitpunkt bei Gericht wegen der fehlenden Gerichtskostenrechnung nachgefragt, obwohl sie mit deren Zugang rechnen mussten. Auf einen etwaigen Nachsendeauftrag durften sie sich dabei nicht unbesehen verlassen. Es kann auch dahinstehen, ob dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Restitutionskl\u00e4ger \u2013 wie in der Gerichtskostenrechnung vom 14.12.2009 vermerkt \u2013 eine Abschrift der Rechnung \u00fcbersandt wurde. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte er in Anbetracht der Vorschrift des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO jedenfalls vor Ablauf dieser Notfrist Nachforschungen anstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,00 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1474 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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