{"id":6261,"date":"2016-03-24T17:00:14","date_gmt":"2016-03-24T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6261"},"modified":"2017-09-25T09:32:46","modified_gmt":"2017-09-25T09:32:46","slug":"4b-o-14514-fahrzeugrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6261","title":{"rendered":"4b O 145\/14 &#8211; Fahrzeugrahmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2498<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2016, Az. 4b O 145\/14<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 20\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Die Bestimmung als P anzgut wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei R\u00fcbensamen, Saatgut von Klee und Gr\u00e4sern, die sich grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschlie\u00dfung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Gekorenes Saatgut kann also sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (BGH, GRUR 1988, 370, 371\/372 \u2013 Achat) (nichtamtl.)<\/em><\/p>\n<p><em>2. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO, die unter bestimmten Umst\u00e4nden Landwirten die Nutzung von Ernetgut zu Vermehrungszwecken gestattet (sog. Landwirteprivileg), gilt nicht f\u00fcr den Verkauf von selbst nachgebautem P anzgut zu Vermehrungszwecken an Dritte. (red.)<\/em><\/p>\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nFahrzeugrahmen und\/oder Quertr\u00e4ger f\u00fcr Fahrzeugrahmen f\u00fcr Lastkraftwagen und Fahrzeuganh\u00e4nger mit L\u00e4ngs- und Quertr\u00e4gern, wobei Quertr\u00e4ger vorgesehen sind, welche nach oben offene Ausnehmungen aufweisen, und wobei Sicherungselemente vorgesehen sind, welche zur Ladungssicherung dienen, wobei \u00fcber die L\u00e4nge des Quertr\u00e4gers eine Vielzahl von Ausnehmungen vorgesehen ist, derart, dass die Sicherungselemente an die Ladung grenzend von oben in eine Ausnehmung eines Quertr\u00e4gers einsteckbar sind, und wobei ein Ladeboden zur Aufnahme von Ladung vorgesehen ist, welcher auf gleicher H\u00f6he oder h\u00f6her angeordnet ist als die Quertr\u00e4ger,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Fahrzeugrahmen selbst zur Aufnahme der Sicherungselemente ausgestaltet ist, wobei die Sicherungselemente pfostenartig ausgestaltet sind, in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Quertr\u00e4gers angeordnet sind, und wahlweise vor, hinter und\/oder seitlich neben der Ladung anbringbar sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Lieferempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Fahrzeugtypen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Messeteilnahmen,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin in gesamtschuldnerischer Haftung 7.519,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 19.01.2015 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben,<br \/>\n2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes EP 1 927 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe und die Annahme der zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse zugesagt wird;<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der der Kl\u00e4gerin und\/oder dem Inhaber des Klagepatents durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 01.01.2014 jeweils begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 927 XXX (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 14.08.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102006056XXX vom 30.11.2006 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 04.06.2008. Am 17.11.2010 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr A A. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagten erhoben gegen das Klagepatent am 18.02.2015 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen 1 Ni 48\/14 gef\u00fchrt wurde (Anlage B7). Mangels Einzahlung der Gerichtsgeb\u00fchren wurde diese Nichtigkeitsklage vom Bundespatentgericht nicht zugelassen. Am 30.07.2015 machten die Beklagten unter dem Aktenzeichen 1 Ni 11\/15 erneut eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anh\u00e4ngig, die inhaltlich vollst\u00e4ndig der ersten Nichtigkeitsklage entspricht und der Kl\u00e4gerin am 17.09.2015 zugestellt wurde. Eine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht ergangen.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 14 des Klagepatents lauten wie folgt:<br \/>\n1. Fahrzeugrahmen mit L\u00e4ngs- und Quertr\u00e4gern (4, 5), wobei Quertr\u00e4ger vorgesehen sind, welche nach oben offene Ausnehmungen aufweisen, und wobei Sicherungselemente (8) vorgesehen sind, welche zur Ladungssicherung dienen, wobei \u00fcber die L\u00e4nge des Quertr\u00e4gers (5) eine Vielzahl von Ausnehmungen vorgesehen ist, derart, dass die Sicherungselemente (8) an die Ladung (9) grenzend von oben in eine Ausnehmung eines Quertr\u00e4gers (5) einsteckbar sind, und wobei ein Ladeboden (6) zur Aufnahme von Ladung (9) vorgesehen ist, welcher auf gleicher H\u00f6he oder h\u00f6her angeordnet ist als die Quertr\u00e4ger (5),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Fahrzeugrahmen (1) selbst zur Aufnahme der Sicherungselemente (8) ausgestaltet ist, wobei die Sicherungselemente (8) pfostenartig ausgestaltet sind, in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Quertr\u00e4gers (5) angeordnet sind, und wahlweise vor, hinter und\/oder seitlich neben der Ladung (9) anbringbar sind.<br \/>\n14. Quertr\u00e4ger (5) f\u00fcr einen Fahrzeugrahmen (1) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 1 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die die schematische Seitenansicht auf einen LKW-Anh\u00e4nger mit darauf befindlicher, erfindungsgem\u00e4\u00df gesicherter Ladung zeigt:<br \/>\nDer Inhaber des Klagepatents, Herr A A, ist neben seinem Sohn, Herrn B A, Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Komplement\u00e4rgesellschaft der Kl\u00e4gerin, der A C Verwaltungs GmbH. S\u00e4mtliche Geb\u00fchren und Kosten f\u00fcr das Klagepatent wurden von Anfang an von der Kl\u00e4gerin gezahlt, die das Klagepatent in der Folgezeit ausschlie\u00dflich genutzt hat. Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wurde zwischen Herrn A A und der Kl\u00e4gerin eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die als \u201ePatentlizenzvertrag\u201c \u00fcberschrieben ist und die Lizensierung des deutschen Patents 102006056XXX zum Gegenstand hat (Anlage K21). Am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2016 verfasste Herr A A handschriftlich eine \u201eZusatzvereinbarung\u201c zu dem \u201ePatentlizenzvertrag\u201c, wonach dieser sich auch auf das Klagepatent erstrecken sollte (vgl. Anlage K21\u2018). Desweiteren legt die Kl\u00e4gerin zum Beleg ihrer Aktivlegitimation zwei mit \u201eLizenzbest\u00e4tigung und Abtretung\u201c \u00fcberschriebene Erkl\u00e4rungen vom 10.03.2015 und 29.02.2016 vor (Anlagen K14 und K14\u2018).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) bewirbt in ihrem Prospekt (Anlage K9) unter der Bezeichnung \u201eD\u201c einen Quertr\u00e4ger mit Steckrungensystem (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Hierauf nimmt die Beklagte zu 1) in ihrer Werbung Bezug (vgl. Anlage K10). Auf der IAA Nutzfahrzeugmesse Hannover im September 2014 stellten die Beklagten ein Nutzfahrzeug vor, dessen Fahrzeugrahmen mit dem vorgenannten Quertr\u00e4ger nebst Steckrungensystem ausgestattet war (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Die Kl\u00e4gerin fertigte auf der Messe Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an und skizzierte deren Aufbau (vgl. Anlagenkonvolut K8). Die Beklagten arbeiten gesch\u00e4ftlich eng zusammen, die Beklagte zu 1) bezeichnet die Beklagte zu 2) auch als ihre \u201eAuslandsvertretung\u201c (vgl. Anlage K11).<\/p>\n<p>Bis zum 31.12.2013 bezog die Beklagte zu 1) erfindungsgem\u00e4\u00dfe Quertr\u00e4ger von der Kl\u00e4gerin. Zum Ende des Jahres 2013 wurde die Gesch\u00e4ftsbeziehung beendet. Nunmehr beziehen die Beklagten das \u201eD System\u201c bzw. die hierf\u00fcr erforderlichen Bauteile von einem Drittanbieter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, nach der Beendigung ihrer Gesch\u00e4ftsbeziehung mit den Beklagten seien diese zur Nutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht mehr berechtigt. Aus diesem Grund mahnte sie die Beklagten vorprozessual mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 01.11.2014 (Anlage K12) ab. F\u00fcr dieses Schreiben macht die Kl\u00e4gerin Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von jeweils einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale in H\u00f6he von jeweils 20,00 EUR geltend. Hieraus errechnet sich der mit der Klage geforderte Betrag in H\u00f6he von 7.519,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, ihr stehe seit der Erteilung des Klagepatents eine ausschlie\u00dfliche Lizenz hieran zu. Im \u00dcbrigen habe der Patentinhaber, Herr A A, etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche wirksam an sie abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der Kl\u00e4gerin stehe eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent nicht zu. Eine entsprechende m\u00fcndliche Vereinbarung zwischen Herrn A A und Herrn B A bestreiten sie mit Nichtwissen. Das unter dem \u201ePatentlizenzvertrag\u201c aufgef\u00fchrte Datum, der 02.01.2012, sei nicht authentisch. Im \u00dcbrigen beziehe sich diese Vereinbarung nicht auf das Klagepatent. Die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K14 und K14\u2018 vorgelegten Erkl\u00e4rungen st\u00fcnden im Widerspruch zu dem kl\u00e4gerischen Vortrag in diesem Rechtsstreit und k\u00f6nnten weder die wirksame Lizenzerteilung noch eine wirksame Abtretung begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten weiter, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sei vor dem Anmeldetag des Klagepatents im Hause der Firma E in F bekannt gewesen. Lange vor dem Priorit\u00e4tstag, n\u00e4mlich am 07.11.2006, sei ein erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestatteter Sattelanh\u00e4nger bei der Firma E in Auftrag gegeben worden (vgl. Anlage B2). Die Firma E habe die Konstruktionszeichnungen f\u00fcr diesen Sattelanh\u00e4nger gefertigt. Die Kl\u00e4gerin habe diese Konstruktionszeichnungen, ohne die Firma E hiervon in Kenntnis zu setzen, f\u00fcr die Patentanmeldung verwendet. Zwischen der Firma E und der Kl\u00e4gerin sei keine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen worden, jeder interessierte Dritte h\u00e4tte hiervon Kenntnis erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die DE 20 2004 004 481 (D1 zur Nichtigkeitsklage, hier vorgelegt als Anlage B3) nehme die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Nach diesem Gebrauchsmuster angefertigte Schienen h\u00e4tten bereits im Jahr 2004 im Handel erworben werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage D2 zur Nichtigkeitsklage, hier vorgelegt als Anlage B4). Die Anlage B5 (D3) zeige ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem derartige gerasterte Schienen erkennbar mit dem Fahrzeugrahmen verbunden seien. Aus den Anlagen B6 und B7 (D4, D5) ergebe sich, dass bereits am 07.11.2005 ein Fahrzeug mit allen Merkmalen des geltend gemachten Patentanspruchs durch den Hersteller der Firma G aus H geliefert worden sei. Auch ein im Jahr 2003 auf die J GmbH &amp; Co. KG zugelassenes Fahrzeug offenbare s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 (vgl. Anlagenkonvolut B8, \u00fcberreicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.03.2016).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Die D1 betreffe \u2013 ebenso wie die im Rahmen des Erteilungsverfahrens bereits ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltungen in den Anlagen K3 bis K7 \u2013 eine M\u00f6glichkeit zur Sicherung von Transportg\u00fctern auf der Ladefl\u00e4che eines LKWs mittels einer Vorrichtung, die zus\u00e4tzlich zur Ladefl\u00e4che vorgesehen sei, also auf die Ladefl\u00e4che oder in diese eingebracht werde. Das entscheidende Merkmal der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, dass n\u00e4mlich der Quertr\u00e4ger des Fahrzeugrahmens selbst zur Ladungssicherung ausgestaltet sei, werde gerade nicht offenbart. Eine offenkundige Vorbenutzung bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen. Die Anlagen B4 bis B7 seien von so schlechter Qualit\u00e4t, dass deren zeitliche Einordnung und Inhalt nicht sicher festgestellt werden k\u00f6nnten. Vorsorglich werde bestritten, dass Fahrzeuge wie aus den Anlagen D2, D3 und D5 ersichtlich der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents zug\u00e4nglich waren und dass der Gegenstand der Ladungssicherung und ihr konstruktiver Aufbau erkennbar waren. Hinsichtlich der Anlage B8 bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass die von den Beklagten vorgelegten Fotografien den Aufbau des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Zulassung wiedergeben. Im \u00dcbrigen sei zu erkennen, dass der zur Ladungssicherung dienende Quertr\u00e4ger zus\u00e4tzlich zum bereits bestehenden Fahrzeugrahmen eingebaut werde. Es handele sich damit nicht um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Quertr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Zustandekommens der Erfindung behauptet die Kl\u00e4gerin, die Kl\u00e4gerin habe von der Firma E aus F einen Prototypen eines LKWs mit erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ladungssicherung herstellen lassen. Im Sommer 2006 habe sich Herr A A mit einer CAD-Zeichnung seines Sohnes B A vom 27.01.2006 (Anlage K15), die nach seinen Vorgaben erstellt worden war, zu Herrn E Senior begeben. Die Firma E habe ihm einen Auflieger mit einem Fahrzeugrahmen unter Verwendung der aus der Zeichnung ersichtlichen Quertr\u00e4ger herstellen sollen. Herr E senior habe zun\u00e4chst auf die Gefahr eines Schwei\u00dfverzugs am Fahrzeugrahmen hingewiesen und eingewandt, dass die Herstellung recht aufw\u00e4ndig sei. Schlie\u00dflich habe er aber den Auftrag f\u00fcr den Bau eines Prototypen angenommen (vgl. Auftragsbest\u00e4tigung vom 02.08.2006, Anlage K16). Wie aus der Auftragsbest\u00e4tigung ersichtlich seien die Ladungssicherungstraversen bzw. Quertr\u00e4ger dabei von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Die Firma E habe sodann die Reinzeichnungen erstellt, die auf den 14.09.2006 datieren (Anlage B1), und den Prototypen gebaut. Die Auslieferung und Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei nach der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Anmeldung vom 30.11.2006 erfolgt. Das Fahrzeug sei nach der DEKRA-Zertifizierung vom 12.03.2007 (Anlage K17) erstmals am 06.08.2007 f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr zugelassen worden (Anlage K18).<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2016 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche aktiv legitimiert. Sie ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent und daneben aus abgetretenem Recht berechtigt, Schadensersatzanspr\u00fcche des Patentinhabers wegen einer Verletzung des Klagepatents geltend zu machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich dass die Kl\u00e4gerin von Anfang an s\u00e4mtliche Geb\u00fchren und Kosten f\u00fcr das Klagepatent gezahlt und dieses ausschlie\u00dflich genutzt hat, reichen aus, um von einer stillschweigenden Lizenzerteilung auszugehen. Ob die Herren A und B A hier\u00fcber ausdr\u00fccklich gesprochen haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Der als Anlage K21 vorgelegte \u201ePatentlizenzvertrag\u201c best\u00e4tigt, dass der Patentinhaber den Willen hatte, der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz (auch) am Klagepatent zu erteilen. Dass sich der Vertrag ausdr\u00fccklich nur auf das Priorit\u00e4tsdokument, n\u00e4mlich die DE 10 2006 056 XXX bezieht, \u00e4ndert an dieser Einsch\u00e4tzung nichts. Denn die DE 10 2006 056 XXX betrifft dieselbe Erfindung wie das Klagepatent. Der Lizenzvertrag ist nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont dahingehend auszulegen, dass eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der Patentfamilie, betreffend die Erfindung \u201eFahrzeugrahmen mit Quertr\u00e4gern zur Ladungssicherung und Quertr\u00e4ger hierf\u00fcr\u201c erteilt werden sollte. Diese sich schon aus dem Vertragstext ergebende Annahme wird best\u00e4tigt durch die Erkl\u00e4rung des Herrn A A vom 03.03.2016, wonach eben dies von ihm mit dem \u201ePatentlizenzvertrag\u201c bezweckt war (vgl. Anlage K21\u2018). Dass hierbei in \u00a7 3 des Patentlizenzvertrages von einer \u201ealleinigen Lizenz\u201c die Rede ist, bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz. Insofern kann der \u201ePatentlizenzvertrag\u201c als schriftliche Best\u00e4tigung der bereits zuvor (stillschweigend) erteilten ausschlie\u00dflichen Lizenz verstanden werden. Infolgedessen kommt es f\u00fcr diesen Rechtsstreit nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der \u201ePatentlizenzvertrag\u201c unterzeichnet wurde.<\/p>\n<p>Seinen Vertragsbindungswillen im Hinblick auf die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent hat Herr A A nochmals in den Erkl\u00e4rungen vom 10.03.2015 und 29.02.2016 (Anlagen K14, K14\u2018) best\u00e4tigt. Die darin enthaltenen juristischen Ungenauigkeiten, wie etwa die Erkl\u00e4rung der \u201eR\u00fcckwirkung\u201c der Lizenzerteilung in Anlage K14\u2018, \u00e4ndern nichts an dem Umstand, dass diese Erkl\u00e4rungen den fortbestehenden Willen des Patentinhabers zum Ausdruck bringen, der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einzur\u00e4umen. Insofern best\u00e4tigen auch sie die Annahme einer stillschweigenden Lizenz bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Klagepatents. Soweit in der Best\u00e4tigung davon die Rede ist, die ausschlie\u00dfliche Lizenz umfasse das Recht, \u201eGegenst\u00e4nde nach dem Patent herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und zu bewerben\u201c, vermag dies eine Beschr\u00e4nkung der Lizenz auf einzelne Benutzungsarten nicht zu begr\u00fcnden. Insbesondere umfasst die erteilte Lizenz auch die Benutzungsarten des Gebrauchens und Besitzens, denn diese werden notwendigerweise mit verwirklicht, wenn Gegenst\u00e4nde nach dem Patent hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder beworben werden. Auch eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung der Lizenz ist der vorgelegten Best\u00e4tigung nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass in der Best\u00e4tigung darauf hingewiesen wird, dass die Lizenz zeitlich nicht beschr\u00e4nkt ist, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung gewollt war. Entsprechend hei\u00dft es in der Lizenzbest\u00e4tigung weiter, dass die Kl\u00e4gerin berechtigt ist, \u201ealle Anspr\u00fcche aus dem Patent gegen Verletzer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen\u201c. Auch dies spricht gegen die Annahme einer irgendwie gearteten Beschr\u00e4nkung der ausschlie\u00dflichen Lizenz.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNeben der Best\u00e4tigung der ausschlie\u00dflichen Lizenzerteilung enthalten die Erkl\u00e4rungen vom 10.03.2015 und 29.02.2016 (Anlagen K14, K14\u2018) au\u00dferdem die Abtretung etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche des Patentinhabers an die Kl\u00e4gerin. Es kann dahinstehen, ob der Patentinhaber seine Schadensersatzanspr\u00fcche ggf. zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt m\u00fcndlich an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat, wie dies der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift vermuten l\u00e4sst. In diesem Fall w\u00e4re auch die m\u00fcndlich erfolgte Abtretung wirksam, da bestimmte Formerfordernisse nicht bestehen. Andernfalls l\u00e4ge jedenfalls in der Erkl\u00e4rung vom 10.03.2015, hilfsweise in der Erkl\u00e4rung vom vom 29.02.2016 die wirksame Abtretung dieser Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin. Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Mangels Kenntnis der konkreten Benutzung der Erfindung durch einen etwaigen Verletzer ist es dem Patentinhaber nicht m\u00f6glich, die Schadensersatzanspr\u00fcche genauer zu bezeichnen, insbesondere zu beziffern. Es gen\u00fcgt die Abtretung s\u00e4mtlicher Schadensersatzanspr\u00fcche, \u201esoweit\u201c sie dem Patentinhaber entstanden sind. Die abgetretenen Anspr\u00fcche sind hierdurch hinreichend genau bezeichnet.<\/p>\n<p>Unterzeichnet ist die Erkl\u00e4rung vom 10.03.2015 einerseits von Herrn A A als Patentinhaber, andererseits von Herrn B A f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Dass die Vertretungsverh\u00e4ltnisse dabei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in der Erkl\u00e4rung nicht ganz korrekt wiedergegeben sind, \u00e4ndert nichts daran, dass Herr B A Einzelvertretungsmacht f\u00fcr die Komplement\u00e4rgesellschaft der Kl\u00e4gerin besa\u00df (vgl. den Handelsregisterauszug Anlage K20) und diese wiederum die Kl\u00e4gerin vertreten konnte. Insofern ist die erforderliche Vertretungsmacht gegeben.<\/p>\n<p>Selbst wenn man hieran Zweifel haben wollte, w\u00e4re die wirksame Abtretung der Anspr\u00fcche dann jedenfalls durch die Erkl\u00e4rung vom 29.02.2016 erfolgt, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin von den Herren A und B A als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A C Verwaltungs GmbH unterzeichnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Fahrzeugrahmen mit Quertr\u00e4gern zur Ladungssicherung und Quertr\u00e4ger hierf\u00fcr.<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatentschrift waren im Stand der Technik Fahrzeugrahmen von Lastkraftwagen und von Fahrzeuganh\u00e4ngern bekannt, bei denen zur Ladungssicherung umfangreiches Zubeh\u00f6r in Form von entfernbaren Schottw\u00e4nden, Spanngurten oder dergleichen verwendet werden kann. Dieses Zubeh\u00f6r reduziert aufgrund seines Eigengewichts die vom Fahrzeug transportierte Nutzlast (Anlage K1 Abs. [0002]). Diskutiert werden in der Klagepatentschrift beispielhaft verschiedene im Stand der Technik bekannte Ladungssicherungssysteme, die s\u00e4mtlich dadurch gekennzeichnet sind, dass die zur Ladungssicherung verwendeten Transportunterlagen, L\u00e4ngsprofile, Querprofile, Rungen und dergleichen zus\u00e4tzlich zum schon vorhandenen Fahrzeugrahmen auf oder im Ladeboden angeordnet werden (Anlage K1 Abs. [0003] bis [0011]). Die Klagepatentschrift weist auf den wirtschaftlichen Nachteil der mit solchen Ladungssicherungssystemen verbundenen Reduzierung der Nutzlast hin und formuliert die Aufgabe (das technische Problem), einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Fahrzeugrahmen dahingehend zu verbessern, dass dieser mit m\u00f6glichst geringem zus\u00e4tzlichen Materialaufwand und mit dementsprechend m\u00f6glichst geringem Gewicht die Sicherung von mit dem Fahrzeug transportierter Ladung unterschiedlicher Abmessungen zuverl\u00e4ssig erm\u00f6glicht (Anlage K1 Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 einen Fahrzeugrahmen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Der Fahrzeugrahmen weist L\u00e4ngs- und Quertr\u00e4ger (4, 5) auf.<br \/>\n2. Die Quertr\u00e4ger weisen \u00fcber ihre L\u00e4nge hinweg eine Vielzahl von nach oben offenen Ausnehmungen auf.<br \/>\n3. Es sind Sicherungselemente (8) vorgesehen, welche zur Ladungssicherung dienen.<br \/>\n4. Die Sicherungselemente (8) sind an die Ladung (9) grenzend von oben in eine Ausnehmung eines Quertr\u00e4gers (5) einsteckbar.<br \/>\n5. Es ist ein Ladeboden (6) zur Aufnahme von Ladung (9) vorgesehen, welcher auf gleicher H\u00f6he oder h\u00f6her angeordnet ist als die Quertr\u00e4ger (5).<br \/>\n6. Der Fahrzeugrahmen (1) selbst ist zur Aufnahme der Sicherungselemente (8) ausgestaltet, wobei<br \/>\na. die Sicherungselemente (8) pfostenartig ausgestaltet sind<br \/>\nb. in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Quertr\u00e4gers (5) angeordnet sind<br \/>\nc. und wahlweise vor, hinter und\/oder seitlich neben der Ladung (9) anbringbar sind.<\/p>\n<p>Daneben sieht das Klagepatent in Anspruch 14 einen Quertr\u00e4ger mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Quertr\u00e4ger f\u00fcr einen Fahrzeugrahmen mit L\u00e4ngs- und Quertr\u00e4gern (4, 5).<br \/>\n2. Der Quertr\u00e4ger weist \u00fcber seine L\u00e4nge hinweg eine Vielzahl von nach oben offenen Ausnehmungen auf.<br \/>\n3. Es sind Sicherungselemente (8) vorgesehen, welche zur Ladungssicherung dienen.<br \/>\n4. Die Sicherungselemente (8) sind an die Ladung (9) grenzend von oben in eine Ausnehmung des Quertr\u00e4gers (5) einsteckbar.<br \/>\n5. Es ist ein Ladeboden (6) zur Aufnahme von Ladung (9) vorgesehen, welcher auf gleicher H\u00f6he oder h\u00f6her angeordnet ist als die Quertr\u00e4ger (5).<br \/>\n6. Der Fahrzeugrahmen (1) selbst ist zur Aufnahme der Sicherungselemente (8) ausgestaltet, wobei<br \/>\na. die Sicherungselemente (8) pfostenartig ausgestaltet sind<br \/>\nb. in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Quertr\u00e4gers (5) angeordnet sind<br \/>\nc. und wahlweise vor, hinter und\/oder seitlich neben der Ladung (9) anbringbar sind.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist die \u00dcberlegung, durch die besondere Ausgestaltung des Fahrzeugrahmens zus\u00e4tzliche Profile oder \u00e4hnliches, die im oder auf dem Ladeboden angebracht werden, entbehrlich zu machen. Zu diesem Zweck soll der Fahrzeugrahmen selbst durch Quertr\u00e4ger gebildet werden, die mit Ausnehmungen versehen sind, in denen die Sicherungselemente verankert werden k\u00f6nnen. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Quertr\u00e4ger ist integraler Bestandteil des Fahrzeugrahmens und nimmt an dessen lasttragender Funktion teil. Durch das Vorsehen einer Vielzahl von Ausnehmungen \u00fcber die L\u00e4nge des Quertr\u00e4gers hinweg wird dabei die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das Ladungssicherungssystem unterschiedlichen Ladungen anzupassen, indem die passenden Ausnehmungen zur Anbringung der Sicherungselemente ausgew\u00e4hlt werden (Anlage K1 Abs. [0016]). Die M\u00f6glichkeit, die Sicherungselemente des Transportsicherungssystems unmittelbar im Fahrzeugrahmen selbst einzustecken, bietet gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Transportsicherungssystemen den Vorteil eines geringeren Gewichts, n\u00e4mlich nur das der Sicherungselemente, nicht aber zus\u00e4tzlicher Schienen oder dergleichen. Auf diese Weise ist die Nutzlast h\u00f6her als bei der Verwendung der im Stand der Technik bekannten Transportsicherungssysteme.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 und 14 des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 PatG dar. Die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zwischen den Parteien nicht im Streit und l\u00e4sst sich anhand der Anlagen K8, K9 und K10 nachvollziehen. Soweit man anhand der Abbildungen Zweifel haben kann, ob die verwendeten Quertr\u00e4ger integraler Bestandteil des Fahrzeugrahmens sind und an dessen Lasttragungsfunktion unmittelbar teilnehmen, ist der diesbez\u00fcgliche Vortrag der Kl\u00e4gerin, der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2016 nochmals vertieft wurde, unstreitig geblieben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEin Recht zur Benutzung steht den Beklagten nicht zu. Weder handeln sie (jedenfalls f\u00fcr die Zeit nach dem 01.01.2014) mit Einwilligung der Kl\u00e4gerin, noch k\u00f6nnen sie sich auf ein von der Firma E abgeleitetes privates Vorbenutzungsrecht berufen. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 oder 2 von der Firma E zu beziehen. Ungeachtet dessen steht nach dem Vortrag der Parteien auch der Firma E kein privates Vorbenutzungsrecht an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung zu.<\/p>\n<p>Ein solches Vorbenutzungsrecht setzt gem. \u00a7 12 PatG voraus, dass die Erfindung vor dem Priorit\u00e4tstag bereits in Benutzung genommen wurde oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen worden sind. Werden solche Handlungen ausschlie\u00dflich im Interesse eines Dritten vorgenommen, erwirbt der Handelnde selbst kein Vorbenutzungsrecht (BGHZ 121, 194 \u2013 Wandabstreifer m.w.N.). M\u00f6glich ist auch die Aus\u00fcbung sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse eines Dritten. Allerdings steht demjenigen kein Vorbenutzungsrecht zu, der den Erfindungsbesitz nicht redlich erworben hat. Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz, wenn der Benutzer sich f\u00fcr befugt halten durfte, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 1964, 673 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste). In Anwendung und Weiterentwicklung dieser Grunds\u00e4tze ist ein Vorbenutzungsrecht in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrags erlangt wurde. In diesem Fall kann und muss jede Vertragspartei aus den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen, ob und welche Rechte ihr in Bezug auf Erfindungen der anderen Seite zustehen (BGH, GRUR 2010, 47).<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist ein privates Vorbenutzungsrecht der Firma E zu verneinen. Zwar befand sie sich vor dem Priorit\u00e4tstag im Besitz der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung, dies beruhte aber auf dem zwischen ihr und der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Werkvertrag, der den Bau eines Prototypen mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Quertr\u00e4gern zum Gegenstand hatte. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten. Die urspr\u00fcnglichen Konstruktionszeichnungen stammten von Herrn B A. Die Ladungssicherungstraversen bzw. Quertr\u00e4ger wurden der Firma E von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt. Vor diesem Hintergrund aber durfte die Firma E nicht davon ausgehen, dass sie befugt war, die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung f\u00fcr eigene Zwecke zu verwenden. Vielmehr lie\u00df das Vertragsverh\u00e4ltnis klar erkennen, dass die Firma E die Erfindung nur dazu nutzen sollte, einen ersten Prototypen herzustellen. Ein eigenes Vorbenutzungsrecht konnte sie hierdurch nicht erwerben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche steht \u00a7 242 BGB nicht entgegen. Insbesondere k\u00f6nnen sich die Beklagten auf eine etwaige widerrechtliche Entnahme im Sinne des \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG schon deshalb nicht berufen, weil die Vindikationsfrist abgelaufen ist. Im \u00dcbrigen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin ein Erzeugnis darstellen, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Dass die Beklagten zu 1) und 2) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben haben, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und ergibt sich im \u00dcbrigen aus den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anlagen K8 bis K11. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt haben. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin haben die Beklagten dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 01.01.2014 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung vom 01.11.2014 (Anlage K12) ist der entstandene Schaden bezifferbar. Die geltend gemachte Erstattung in H\u00f6he von 7.519,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Dieser Betrag errechnet sich aus einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert in H\u00f6he von 300.000, EUR (3.739,50 EUR) zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR, jeweils f\u00fcr den Rechtsanwalt und den Patentanwalt. Die Beklagten haben diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 19.01.2015 gem\u00e4\u00df \u00a7 291 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin am Klagepatent und\/oder dem Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Im Hinblick auf einen etwaigen Schaden des Patentinhabers neben dem Schaden des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers gen\u00fcgt jedes wirtschaftliche Interesse, das sich beispielweise auch aus der Stellung als Gesellschafter des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers ergeben kann (BGHZ 189, 112 \u2013 Cinch-Stecker). Insofern erscheint ein eigener Schaden des Herrn A A als Gesellschafter der Kl\u00e4gerin durchaus m\u00f6glich. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin gegen die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG, da die Beklagte zu 1) mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf oder die Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4ren, macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; BGH, WM 2014, 2058 ff.) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Unter den vorgenannten Voraussetzungen besteht f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits keine Veranlassung. Der Klagepatentanspruch 1 wird weder durch die D1 neuheitssch\u00e4dlich offenbart, noch lag die Erfindung f\u00fcr den Fachmann, ausgehend von der D1, nahe. Auch eine offenkundige Vorbenutzung vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie D1 (DE 20 2004 004 481, Anlage B3) nimmt die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Sie betrifft eine Vorrichtung zur kraft- und\/oder formschl\u00fcssigen Sicherung von Transportg\u00fctern und ein damit ausger\u00fcstetes Transportmittel. Entgegen der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung erfolgt dabei die Sicherung der Ladung aber nicht am Fahrzeugrahmen selbst, sondern \u00fcber eine zus\u00e4tzlich zum Fahrzeugrahmen an dem Transportmittel anzubringende Schiene, die gerade nicht Bestandteil des Fahrzeugrahmens selbst ist (vgl. Abs. [0007], [0011], [0029] der D1). Insofern beschreibt die D1, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schienen mit der Ladefl\u00e4che des LKW verschwei\u00dft, verschraubt oder auf andere Weise verbunden sein k\u00f6nnen (Abs. [0053] der D1). In den Abs\u00e4tzen [0032] und [0033] der D1 hei\u00dft es, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schienen auf der Ladefl\u00e4che oder im Laderaum des Transportmittels angeordnet sein k\u00f6nnen. Dies setzt voraus, dass ein Transportmittel mit Fahrzeugrahmen zur Verf\u00fcgung steht, an dem sodann das Ladungssicherungssystem der D1 angeordnet wird. Das wiederum f\u00fchrt zu der von der Klagepatentschrift nicht gewollten zus\u00e4tzlichen Gewichtsbelastung. Der Gedanke des Klagepatents, den Fahrzeugrahmen selbst zur Vermeidung zus\u00e4tzlichen Gewichts dergestalt auszubilden, dass er zur Ladungssicherung verwendet werden kann, offenbart die D1 gerade nicht (Merkmalsgruppe 7 der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 14). Auch Figur 8 der D1, auf die die Beklagten vordringlich abstellen, zeigt dies gerade nicht. Vielmehr zeigt diese Figur lediglich ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, bei der die Schienen in einem anderen Raster auf der Transportfl\u00e4che des Transportmittels verlegt werden (Absatz [0055] der D1). Dass sich die Schienen dabei ggf. an den Stellen befinden, an denen \u00fcblicherweise auch die Quertr\u00e4ger des Fahrzeugrahmens selbst angeordnet sind, reicht nicht aus, um eine hinreichende Offenbarung von Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents liegt f\u00fcr den Fachmann, ausgehend von der D1, auch nicht nahe. Der Vorteil der im Stand der Technik bekannten Ladungssicherungssysteme besteht darin, dass sie in allen g\u00e4ngigen LKWs und Fahrzeuganh\u00e4ngern verwendet werden k\u00f6nnen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre hingegen erfordert die Neuherstellung eines LKWs oder Transporters unter Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ladungssicherungssystems. Dies ist nicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden, sondern wirft auch technische Probleme auf, wie beispielsweise den von Herrn E senior problematisierten Schwei\u00dfverzug. Es war aufgrund des allgemeinen Fachwissens keineswegs naheliegend, dass diese Form der Ladungssicherung ohne weiteres umsetzbar sein und gegen\u00fcber dem Stand der Technik solche Vorteile im Hinblick auf die Nutzlast bieten w\u00fcrde, dass der hohe Aufwand in der Herstellung gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch eine offenkundige Vorbenutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf die Dokumente D2 bis D5 im Nichtigkeitsverfahren, wobei es an substantiiertem Sachvortrag hierzu fehlt. Die vorgelegten Kopien sind von so schlechter Qualit\u00e4t, dass sie Einzelheiten kaum erkennen lassen. Auch ihre zeitliche Einordnung bleibt unklar. Der \u201eMontagevorschlag\u201c der D3 (Anlage B4) scheint eher darauf hinzudeuten, dass das verwendete Ladungssicherungssystem nachtr\u00e4glich in einen bereits vorhandenen LKW eingebaut werden soll. Dies aber schlie\u00dft es aus, dass der Fahrzeugrahmen selbst zur Ladungssicherung ausgebildet ist. Auch die D5 scheint eher Schienen zur Ladungssicherung zu zeigen, die nachtr\u00e4glich am LKW angebaut werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagten die offenkundige Vorbenutzung anhand der T\u00e4tigkeit der Firma E zu begr\u00fcnden suchen, geht dies fehl. Das zwischen der Firma E und der Kl\u00e4gerin bestehende Vertragsverh\u00e4ltnis zur Herstellung eines Prototypen impliziert, dass die Firma E Stillschweigen \u00fcber die ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen und CAD-Zeichnungen bewahrt. Hierzu bedurfte es keiner ausdr\u00fccklichen Geheimhaltungsvereinbarung (vgl. hierzu: BGH, GRUR 1994, 449, 452). Tats\u00e4chlich ist auch nicht vorgetragen, dass die Firma E vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents irgendwelche Informationen \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre an die \u00d6ffentlichkeit herausgegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.03.2016 weitere Unterlagen zur angeblich offenkundigen Vorbenutzung vorgelegt haben (Anlage B8), ist schon nicht ersichtlich, dass diese Eingang ins Nichtigkeitsverfahren gefunden h\u00e4tten. Ungeachtet dessen ist anhand der vorgelegten Fotografien nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der dort zu erkennende Quertr\u00e4ger, der der Ladungssicherung dient, integraler Bestandteil des Fahrzeugrahmens ist und nicht lediglich nachtr\u00e4glich mit dem schon bestehenden Fahrzeugrahmen verbunden wurde.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2498 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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