{"id":6259,"date":"2016-03-24T17:00:28","date_gmt":"2016-03-24T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6259"},"modified":"2016-08-18T13:42:09","modified_gmt":"2016-08-18T13:42:09","slug":"4b-o-13114-tropfenabschneideranordnung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6259","title":{"rendered":"4b O 131\/14 &#8211; Tropfenabschneideranordnung (2)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entscheidungs-Nr.: 2497<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2016, Az. 4b O 131\/14<!--more--><br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht einen Vindikationsanspruch hinsichtlich des europ\u00e4ischen Patents EP 2 125 XXX B1 (Anlage K1; nachfolgend: Streitpatent) und Auskunftsanspr\u00fcche betreffend erteilter Auftr\u00e4ge von Kraftwerkbetreibern gegen\u00fcber der Beklagten geltend.<\/p>\n<p>Das Streitpatent nimmt die Priorit\u00e4t des Gebrauchsmusters DE 202007001942 U vom 10.02.2007 in Anspruch. Es wurde am 08.02.2008 angemeldet. Seine Erteilung wurde am 10.04.2013 ver\u00f6ffentlicht. Als Erfinder werden die Herren A, B, C und D genannt. Das Streitpatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher. Anspruch 1 des in deutscher Sprache verfassten Streitpatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eTropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher u. dgl. mit einer in Gasstr\u00f6mungsrichtung unteren und oberen Tropfenabscheiderlage (2, 1), die sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzen und die beide \u00fcber gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktionen (6), an denen die Seitenw\u00e4nde (5) der Tropfenabscheiderlagen (2, 1) fest oder l\u00f6sbar angeordnet sind, auf\/an einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) gelagert sind, wobei die St\u00fctzkonstruktionen (6) sich nach unten mindestens bis zum unteren Rand der Seitenwand (5) der unteren Tropfenabscheiderlage (2) erstrecken und jeweils einen abgewinkelten Flansch (7) zur Lagerung auf der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) besitzen und eine die St\u00fctzkonstruktionen (6) verbindende und sich durch diese erstreckende Verbindungsstange (8) auf den abgewinkelten Flanschen (7) aufliegt, und mit einer Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der unteren Tropfenabscheiderlage (2), die an einer von den gemeinsamen plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) getragenen Querstange (9) angebracht ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage (2, 1) in der Form eines umgedrehten V parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage (1, 2) erstrecken und dass die Querstange (9) direkt an den beiden unteren Enden der plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Tropfenabscheidungssystemen f\u00fcr Anlagen zur Rauchgasentwicklung. Solche Systeme kommen weltweit in Kraftwerken zum Einsatz, die mit Kohle befeuert werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm an mehreren Kraftwerksprojektausschreibungen teil. F\u00fcr diese Angebotsverfahren fertigte sie verschiedene Entwurfszeichnungen, welche im Wesentlichen die Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents zeigen. Die Zeichnung \u201eE\u201c vom 24. Oktober 2006 (Anlage K6) zeigt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anordnung. Gleiches gilt im Wesentlichen f\u00fcr die Zeichnungsentw\u00fcrfe \u201eF\u201c (Anlage K7), \u201eG\u201c (Anlage K8) und \u201eH\u201c (Anlage K9).<\/p>\n<p>Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin begannen im Mai 2006 mit der Entwicklung einer Gasw\u00e4scherkonstruktion, deren pr\u00e4gende Charakteristika die Anordnung zweier Tropfenabscheideranlagen auf einer St\u00fctzkonstruktion sowie die Ausgestaltung der Profile der Tropfenabscheideranlagen in der Form eines Doppel-Dachs waren.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich des Kraftwerkprojekts \u201eF\u201c und dem Interesse der anfragenden Firma J GmbH (J) nahmen der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Dr. K, der Konstruktionsleiter Dr. L, der Produktionsleiter Herr M, der stellvertretende Meister Herr N sowie Herr Dr. O an einer ersten Konstruktionsbesprechung teil. Im Anschluss an weitere Konstruktionsbesprechungen beauftragte Herr Dr. O schlie\u00dflich das Konstruktionsb\u00fcro P aus Ratingen mit Detailzeichnungen.<br \/>\nAm 11.12.2006 bot die Kl\u00e4gerin der Firma Q die Konstruktion f\u00fcr das Kraftwerkprojekt in H an. Bei einem Kundenbesuch in Polen am 27.01.2007 pr\u00e4sentierte die Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Power-Point-Vortrags die kl\u00e4gerische Konstruktion anhand einer (neutralisierten) Zeichnung aus dem Projekt R. Der Vertriebsingenieur der Beklagten, Herr A, und der Vertriebsbeauftragte f\u00fcr Polen, Herr Sladek, waren ebenfalls im Hause der Firma Q anwesend. In einer internen E-Mail-Korrespondenz der Beklagten vom 25.01.2007 bis 27.01.2007 (Anlagenkonvolut K12) wurde auf das Doppel-Dach Design der Kl\u00e4gerin Bezug genommen. Anfang Februar 2007 legte die Kl\u00e4gerin eine konkrete Angebotszeichnung vor. Am 10.02.2007 veranlasste die Beklagte die Anmeldung des Priorit\u00e4tsgebrauchsmusters. In mehreren folgenden Angebotsverfahren machten die Beklagten potentielle Kunden auf die Schutzrechtslage hinsichtlich des Priorit\u00e4tsgebrauchsmusters und des Streitpatents aufmerksam. Anl\u00e4sslich eines dieser Angebotsverfahren versuchte die Kl\u00e4gerin erfolglos vor der Kammer eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Beklagte zu erwirken (Urteil der Kammer vom 22.05.2014, Az. 4b O 17\/14).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, anl\u00e4sslich des Kraftwerkprojekts \u201eF\u201c und dem Interesse der anfragenden Firma J GmbH (J) an einer Ausgestaltung, nach der die Tropfenabscheiderprofile auf einer St\u00fctzkonstruktion angeordnet sein sollte, habe die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung in mehreren Konstruktionssitzungen entwickelt. Dabei seien diverse L\u00f6sungsans\u00e4tze besprochen und auch bestehende Patente der Beklagten ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Im August 2006 sei ein Angebot der kl\u00e4gerischen Konstruktion durch die Schwestergesellschaft S Ltd. Co. gegen\u00fcber der Firma T betreffend ein Kraftwerkprojekt in R erfolgt. Aufgrund dieser Konstruktion hat die Kammer mit Urteil vom 19.10.2010 (Az. 4b O 35\/09), best\u00e4tigt durch Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 26.04.2012, (Az. I-2 U 132\/10), auf ein Vorbenutzungsrecht der Kl\u00e4gerin erkannt, das sie den Beklagten im Verletzungsverfahren aus dem Priorit\u00e4tsgebrauchsmuster wirksam entgegenhalten konnte. Hinsichtlich des Inhalts der Urteile im Einzelnen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im November 2006 habe die Kl\u00e4gerin der Firma J die Tropfenabscheiderkonstruktion f\u00fcr deren Kraftwerkprojekt in G angeboten. Die Pr\u00e4sentation und die Vertragsverhandlungen (Anlage K 10) h\u00e4tten bei J am 24.11.2006 stattgefunden.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe bereits am 20.12.2006 Besitz an der kl\u00e4gerischen Konstruktionszeichnung \u201eG\u201c (Anlage K8) gehabt. Im Rahmen einer turnusm\u00e4\u00dfigen Besprechung am 20.12.2006 sei die kl\u00e4gerische Konstruktion behandelt worden. Dabei sei eine Argumentation diskutiert worden, wie die kl\u00e4gerische Tropfenabscheideranordnung gegen\u00fcber den Kunden als kritisch dargestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe ferner im Rahmen der Angebotsphase des Projekts H Kenntnis von der kl\u00e4gerischen Erfindung erlangt. Jedenfalls habe die Beklagte im Dezember 2006 \u00fcber neutralisierte Zeichnungen der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass aus dem internen E-Mailschriftwechsel hervorgehe, dass die Beklagte sich den Besitz der Zeichnungen, die die Erfindung der Kl\u00e4gerin darstellten, verschafft habe und diesen zum Gegenstand des Priorit\u00e4tsgebrauchsmusters machte. Damit sei auch die Basis f\u00fcr das Streitpatent gelegt worden. Ebenfalls werde aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25.04.\/28.04.2008 (Anlagenkonvolut K 13) deutlich, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Anmeldung des Vindikationspatents bekannt gewesen sei, dass die Erfindung tats\u00e4chlich von der Kl\u00e4gerin stamme. Es handele sich um eine Gemeinschaftsentwicklung der Herren Dr. K, Dr. L, Dr. O, N und O. Sie h\u00e4tten die Rechte an der Erfindung konkludent \u00fcbertragen, da sie der Kl\u00e4gerin seit 2006\/2007 uneingeschr\u00e4nkt gestattet h\u00e4tten, die Erfindung zu verwenden. Dr. K als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Dr. O als freier Mitarbeiter der S unterfielen nicht dem Arbeitnehmererfindungsgesetz. Auch die Arbeitnehmer Dr. L, N und O seien berechtigt, die Erfindung zu nutzen und die Rechte daran zu \u00fcbertragen. Auf die Formalien der f\u00f6rmlichen Erfindungsmeldung k\u00f6nne stillschweigend verzichtet werden. Die \u00dcberleitung der Erfindung sei durch eine formlos g\u00fcltige Vereinbarung zwischen den anderen Arbeitnehmern und der Kl\u00e4gerin erfolgt. Jedenfalls h\u00e4tten sie die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, die Rechte an der Erfindung geltend zu machen, wie sich aus den Erkl\u00e4rungen vom 01.10.2015 ergebe.<\/p>\n<p>Ein vermeintlicher Versto\u00df des Herrn Dr. O gegen ein Wettbewerbsverbot sei unerheblich.<\/p>\n<p>In dem Berufen auf das Streitpatent in Ausschreibungen und Angebotsverfahren liege zudem ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sowie eine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung. F\u00fcr die Bezifferung des hieraus entstandenen Schadens st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin der begehrte Auskunftsanspruch zu. Angesichts der Enge des Marktes h\u00e4tten die seitens der Kl\u00e4gerin angegriffenen Behauptungen der Beklagten in den Angebotsverfahren der Firmen 1, 2, 3, 4 und 5 besondere Brisanz und negative Auswirkungen auf die Kl\u00e4gerin. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte durch die Behauptung, die Kl\u00e4gerin verletze ihre Schutzrechte, auch Auftr\u00e4ge der Firmen J, 6, ,7 und 8 verloren bzw. habe ihr Angebot im Falle der Firma U ab\u00e4ndern m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas europ\u00e4ische Patent Nr. EP 2 125 XXX B1 auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen sowie die Einwilligung in die Umschreibung des Patents auf die Kl\u00e4gerin zu erteilen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie im Rahmen von Angebotsverfahren und\/oder Ausschreibungen von Kraftwerkbetreibern in der Europ\u00e4ischen Union, an denen sich auch die Kl\u00e4gerin beteiligt hat, sich gegen\u00fcber den Kraftwerkbetreibern auf das EP 2 125 XXX B1 berufen und auf hieraus resultierende Rechte bezogen hat und ihr von den Kraftwerkbetreibern Auftr\u00e4ge erteilt wurden, unter Angabe<\/p>\n<p>a) von Namen und Anschriften der Kraftwerkbetreiber,<br \/>\nb) Daten der Auftragsvergabe sowie der Auftragssummen,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, insbesondere Angabe der Einkaufspreise und Verkaufspreise, sowie zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsrechnungen und Lieferscheine vorzulegen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der Auskunftserteilung zu vorstehenden Ziffer. I. 2 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziff. I. 2 beschriebenen Handlungen entstanden ist.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung sei schon seit dem 2-Tr\u00e4ger Design III, das bereits 1995 entwickelt worden sei, bekannt. Dies ergebe sich aus der Zeichnung von 3 Tropfenabscheiderdesigns (Mist Eliminator DV210; Anlage B2), bei denen die Konstruktion des Streitpatents bereits in rot vermerkt sei. Die Zeichnung selbst stamme zwar nicht aus dem Jahr 1995, jedoch aus einer Zeit vor 2006. Das Design III sei schlie\u00dflich allein zum Schutzrecht (EP 0 747 107) angemeldet worden, da es als bestgeeignet und technisch \u00fcberlegen erschien. Verantwortlich hierf\u00fcr sei der freie Mitarbeiter Herr V gewesen, der zahlreiche, unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr Tropfenabscheider f\u00fcr die Beklagte entwickelt habe, unter anderem die Anordnungen, die der Anmeldung DE 10 2006 011 XXX A1 (Anlage B9) und dem Patent EP 747 XXX B1 (Anlage K3) zugrunde lagen. Ferner sei anzunehmen, dass Dr. O, der die Idee der Erfindung aus dem Hause der Beklagten gekannt habe, sie der Kl\u00e4gerin weitergegeben habe. Es handele sich um eine Doppelerfindung, die die Beklagte unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt habe.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin sei nicht Erfinderin und somit nicht aktiv legitimiert. Es handele sich um eine Erfindung von Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin und somit um eine Diensterfindung. Es sei weder eine Meldung erfolgt, noch eine Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen seien die Herren A, B, C und D Erfinder des Streitpatents.<\/p>\n<p>Auch ein Auskunftsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu. So fehle es bereits an einer wettbewerbsrelevanten Verwarnung ebenso wie an einer sittenwidrigen Sch\u00e4digung. Der Hinweis auf das Streitpatent und der damit verbundenen Schutzrechtslage zugunsten der Beklagten sei nicht wettbewerbswidrig. Da die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung in ihren Produkten nicht verwende, liege zudem kein Benutzungstatbestand vor, so dass der Kl\u00e4gerin auch aus diesem Grund kein Schadensersatz nach den herk\u00f6mmlichen Benutzungsarten zustehe. Abgesehen davon verf\u00fcge die Kl\u00e4gerin bereits \u00fcber die n\u00f6tige Kenntnis zur Schadensberechnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf den Vindikationsanspruch zudem auf Verwirkung. Die Kl\u00e4gerin handle rechtsmissbr\u00e4uchlich, indem sie nicht bereits gegen das Priorit\u00e4tsgebrauchsmuster, sondern erst gegen das Streitpatent vorgehe, obwohl sie bereits seit der Ver\u00f6ffentlichung des Priorit\u00e4tsgebrauchsmusters am 20.09.2007 sp\u00e4testens aber am 18.12.2008 Kenntnis von der Erfindung gehabt habe. Die Kl\u00e4gerin sei auch in der Folgezeit weder gegen die Erteilung des Gebrauchsmusters noch des Streitpatents vorgegangen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung, sofern dieser auf Sachverhalte aus den Jahren vor 2012 gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 hat die Beklagte in hiesigem Prozess folgende Erkl\u00e4rung abgegeben:<\/p>\n<p>\u201eOhne Anerkennung einer Rechtsplicht aber rechtverbindlich wird f\u00fcr die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich in keinem Fall, \u2013 jedenfalls nicht nach ihrer Kenntnis \u2013 kumulativ gegen\u00fcber Kraftwerkbetreibern auf das EP 2 125 XXX B1 berufen und auf hieraus resultierende Rechte bezogen hat und (deswegen) ihr von den Kraftwerkbetreibern Auftr\u00e4ge erteilt wurden.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, eine Verwirkung des Anspruchs scheide aus, da sie bereits innerhalb der Frist des Art. II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG Klage erhoben habe und dar\u00fcber hinaus nach Anmeldung des Priorit\u00e4tsgebrauchsmusters keineswegs unt\u00e4tig geblieben sei. Zudem habe die Kl\u00e4gerin erst im Dezember 2011\/Januar 2012 erfahren, dass die Beklagte unrechtm\u00e4\u00dfig Kenntnis von ihrer Erfindung erlangt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.01.2015 und vom 02.02.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits unzul\u00e4ssig und hinsichtlich des Antrags zu 1. und 3. unbegr\u00fcndet.<br \/>\nA.<\/p>\n<p>Der Antrag zu 2. ist mangels Bestimmtheit nach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzul\u00e4ssig. Auf den Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.01.2015 hat die Kl\u00e4gerin zwar mit erg\u00e4nzendem Vortrag reagiert, jedoch den Antrag \u2013 trotz nochmaliger Nachfrage des Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.02.2016 \u2013 nicht angepasst. Dem Antrag ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche Rechte abgesehen vom Streitpatent sich die Kl\u00e4gerin beziehen m\u00f6chte.<br \/>\nB.<\/p>\n<p>Ferner sind die Antr\u00e4ge zu 1. und 3. unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat weder einen Anspruch auf \u00dcbertragung des Streitpatents aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte (dazu unter I und II) noch einen Anspruch auf Schadensersatz (dazu unter III).<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher und dergleichen. Laut dem Klagepatent ist aus dem EP 0 747 101 B1 \u2013 dessen Inhaberin die Beklagte ist \u2013 eine Tropfenabscheideranordnung bekannt, bei denen die Tropfenabscheiderlagen auf\/an zwei verschiedenen Tr\u00e4gerkonstruktionen des Gasw\u00e4schers gelagert und \u00fcbereinander im Abstand voneinander angeordnet sind. Das Streitpatent kritisiert den relativ hohen Aufwand zur Lagerung der Anlagen. Die Schrift zeige ebenfalls \u2013 so das Klagepatent \u2013, dass zwei Tropfenabscheiderlagen, die zusammen rautenf\u00f6rmig ausgebildet sind, an einer einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion auf nach au\u00dfen abgewinkelten Flanschen liegend gelagert werden k\u00f6nnen. Aus dem Stand der Technik sei ferner bekannt, dass eine gemeinsame St\u00fctzkonstruktion fest oder l\u00f6sbar an den Seitenw\u00e4nden der Tropfenabscheiderlagen kurz ausgebildet sein kann. Eine solche Anordnung zeigt die WO 2005\/107921 A1. Die DE 20 2005 002 674 U1 nennt die M\u00f6glichkeit, diverse Abscheideanlagen an einem zweiteilig ausgef\u00fchrten Geh\u00e4use mit einem Geh\u00e4useoberteil und einem Geh\u00e4useunterteil anzubringen. Die US-PS 3 870 487 beschreibt allgemein ein Lagersystem f\u00fcr eine Vielzahl von vertikal angeordneten Modulen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, die eine besonders einfach und kompakt ausgebildete Lagerkonstruktion besitzt.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieser Aufgabe erreicht das Streitpatent durch die Tropfenabscheideranordnung mit den folgenden Merkmalen des Anspruchs 1:<br \/>\n1. Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher u. dgl.<br \/>\n1.1 mit einer in Gasstr\u00f6mungsrichtung unteren und oberen Tropfenabscheiderlage (2, 1) und<br \/>\n1.2 mit einer Sp\u00fcleinrichtung;<br \/>\n2. die Tropfenabscheiderlagen (2, 1) setzen sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammen;<br \/>\n3. die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage (2, 1) in der Form eines umgedrehten V erstrecken sich parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage (1, 2);<br \/>\n4. die Tropfenabscheiderlagen (2, 1) sind beide \u00fcber gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktionen (6) auf\/an einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) gelagert;<br \/>\n5. die Seitenw\u00e4nde (5) der Tropfenabscheiderlagen (2, 1) sind an den St\u00fctzkonstruktionen fest oder l\u00f6sbar angeordnet;<br \/>\n6. die St\u00fctzkonstruktionen (6)<br \/>\n6.1 erstrecken sich nach unten mindestens bis zum unteren Rand der Seitenwand (5) der unteren Tropfenabscheiderlage (2);<br \/>\n6.2 besitzen jeweils einen abgewinkelten Flansch (7) zur Lagerung auf der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3);<br \/>\n7. eine Verbindungsstange (8)<br \/>\n7.1 verbindet die St\u00fctzkonstruktionen (6) und erstreckt sich durch diese;<br \/>\n7.2 liegt auf den abgewinkelten Flanschen (7) auf;<br \/>\n8. die Sp\u00fcleinrichtung<br \/>\n8.1 dient zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der unteren Tropfenabscheiderlage (2),<br \/>\n8.2 ist an einer Querstange (9) angebracht,<br \/>\n8.2.1 die von den gemeinsamen plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruk- tionen (6) getragen wird und<br \/>\n8.2.2 die direkt an den beiden unteren Enden der plattenf\u00f6rmi- gen St\u00fctzkonstruktionen (6) befestigt ist.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (die Berechtigten nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc), dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, die \u00dcbertragung vom Patentinhaber des Patents verlangen. Vorliegend fehlt es an der Nichtberechtigung der Beklagten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass es sich bei dem Streitpatent um dessen Erfindung handelt. Die Beklagte hat unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4gerin eine Doppelerfindung get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWesensgleichheit bedeutet \u00dcbereinstimmung von Problemstellung und L\u00f6sung. Gen\u00fcgen kann, wenn das Entnommene dem Durchschnittsfachmann ein allgemeines L\u00f6sungsprinzip offenbart, von dem die streitige Anmeldung nur eine ohne weiteres auffindbare konkrete Ausgestaltung darstellt (vgl. BGH, GRUR 1981, 186 \u2013 Spinnturbine II). Ferner ist erforderlich, dass die Erfindung auf den gleichen Erfinder zur\u00fcckgeht. F\u00e4lle der Parallel- und Doppelerfindung werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Benkard\/Melullis, 11. Aufl., \u00a7 8 PatG, Rn. 21, 22). Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf \u00dcbertragung der Patentanmeldung muss grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4ger beweisen, dass er beziehungsweise der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Er muss nachweisen, dass die Anmeldung auf seine erfinderische Leistung zur\u00fcckgeht, wobei hierf\u00fcr bereits Kausalit\u00e4t gen\u00fcgen kann (Benkard\/Melullis, 11. Aufl., \u00a7 8 PatG Rn. 47; Schulte\/Moufang \u00a7 8 Rn. 34). Aus den Umst\u00e4nden des Einzelfalles k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr einen Entnahmetatbestand ergeben, die dem Kl\u00e4ger den weiteren Beweis erleichtern oder gar ersparen k\u00f6nnen. Steht fest, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der streitigen Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umst\u00e4nde, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet wird, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; GRUR 1981, 823, 845 \u2013 Schleppfahrzeug). Daf\u00fcr muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabh\u00e4ngig vom Kl\u00e4ger, von dem feststeht, dass er im Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen darlegen und beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umst\u00e4nde er seine unabh\u00e4ngige Erfinderschaft im Einzelnen st\u00fctzt (Benkard\/Melullis, 11. Aufl., \u00a7 8 PatG Rn. 48).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nKern der streitigen Erfindung ist eine Tropfenabscheideranordnung, deren Lagen ein Doppeldach formen und die \u00fcber gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktionen an einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion gelagert sind. Der Anspruch schreibt vor, dass es sich um mindestens zwei Lagen handelt, eine obere und eine untere Lage. R\u00e4umlich-k\u00f6rperlich verlangt er nur, dass sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage in Form eines umgedrehten V parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage erstrecken (Merkmal 3). Funktional erm\u00f6glicht das umgedrehte V (Doppel-Dach) eine einfache Lagerung an einem Tr\u00e4ger trotz eines relativ gro\u00dfen Abstandes voneinander (vgl. Absatz [0009] des Streitpatents). Der Anspruch schlie\u00dft insbesondere nicht aus, dass sich zwischen den Lagen noch andere Lagen befinden. Als ausreichend erachtet es das Streitpatent, dass die beiden Tropfenabscheiderlagen oben und unten parallel ausgerichtet und \u00fcber die plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen an einer einzigen gemeinsamen Tragekonstruktion gelagert sind (Merkmal 4).<br \/>\n3.<br \/>\nZugunsten der Kl\u00e4gerin kann unterstellt werden, dass die Kl\u00e4gerin bereits im Mai 2006 die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung entwickelt hatte. Ferner l\u00e4sst sich der E-Mail-Korrespondenz im Januar 2007 (Anlage K12) entnehmen, dass der Beklagte eine Anordnung, wie sie aus der Figur des Streitpatents ersichtlich ist, bekannt war, die die Kl\u00e4gerin in H angeboten hatte. Sie verweist dar\u00fcber hinaus auf eine W-Bilderstaffel, bei der es sich allem Anschein nach um Bildmaterial der Kl\u00e4gerin handelt. Die Bezeichnung W stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar. Zusammen mit dem Umstand, dass die Beklagte bereits im Februar 2007 das im wesentlichen gleichlautende Gebrauchsmuster anmeldete, dessen Priorit\u00e4t das Streitpatent in Anspruch nimmt, f\u00fchrt dies zu einer Darlegungs- und Beweiserleichterung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 \u2013 Flaschengreifer). Insofern muss die Beklagte darlegen, dass sie eine Doppelerfindung get\u00e4tigt hat. Es gilt der oben dargestellte Ma\u00dfstab f\u00fcr die Wesensgleichheit ebenfalls f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine Doppelerfindung vorliegt. Vorliegend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass sie bereits im M\u00e4rz 2006 \u00fcber eine Erfindung verf\u00fcgte, die die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Tropfenabscheideranordnung in ihren wesentlichen Z\u00fcgen zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Sie hat die Schrift DE 10 2006 011 152 (Anlage B9, nachfolgend: DE 152) vorgelegt, deren Anmeldetag auf den10.03.2006 \u2013 also zwei Monate vor Entwicklung bei der Kl\u00e4gerin \u2013 datiert. Die DE 152 zeigt allgemein neben der gleichen Problemstellung ebenso das gleiche L\u00f6sungsprinzip wie das Streitpatent. Einer kompletten \u00dcbereinstimmung der Merkmale bedarf es nicht, wenn es sich hierbei um Ab\u00e4nderungen im Rahmen des Fachk\u00f6nnens handelt, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lassen (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 \u2013 Spinnturbine II).<\/p>\n<p>Eine Teilaufgabe der DE 152 liegt \u2013 ebenso wie beim Streitpatent \u2013 in einer besonders einfachen und kompakten Konstruktion der Anordnung (Absatz [0006]). Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe offenbart die DE 152 eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher, die an beiden Seiten eine gemeinsame St\u00fctzkonstruktion zur Anbringung der Lagen am Gasw\u00e4scher besitzt, wobei die St\u00fctzkonstruktion eine einzige Auflageneinheit zur Anbringung an einem einzigen Tr\u00e4ger des Gasw\u00e4schers aufweist (vgl. Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Die DE 152 zeigt alle Merkmale des Streitpatents. Die DE 152 offenbart in Absatz [0007], dass die in Figur 1 gezeigten drei im montierten Zustand in Gasstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Lagen neben Str\u00f6mungsgleichrichter, Agglomerator- und Vorabscheiderlagen auch Tropfenabscheiderlagen sein k\u00f6nnen (Merkmal 1, 1.1). Auch wenn die Figur 1 als blo\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel bei der unteren und oberen Lage eine Str\u00f6mungsgleichrichterlage (3) und eine Feintropfenabscheiderlage (5) zeigt, ist Merkmal 1 damit gleichwohl offenbart. Aus Absatz [0008] wird deutlich, dass ebenso zwei Lagen Tropfenabscheiderlagen sein k\u00f6nnen. Der Fachmann entnimmt dar\u00fcber hinaus Unteranspruch 3 und Absatz [0013] der DE 152, dass eine oder mehrere Lagen dachf\u00f6rmig geneigt ausgebildet sein k\u00f6nnen. Die dachf\u00f6rmige Anordnung der Lagen wird als besonders vorteilhaft hinsichtlich der Reinigung der Lagen durch Sp\u00fclwasser beschrieben. Damit ist Merkmal 3 offenbart, wonach sich die seitlichen Abschnitte der unteren Tropfenabscheiderlage in der Form eines umgedrehten V parallel zu den entsprechenden seitlichen Abschnitten der oberen Tropfenabscheiderlage erstrecken. Die Beschreibungsstelle zeigt alle Kombinationen m\u00f6glicher Formen der Lagen, auch die Form eines umgedrehten V beider Lagen (die Doppel-Dach-Konstruktion). Daneben ergibt sich aus Absatz [0010], dass eine Lage ohne weiteres entfernt und die Anordnung nur noch mit zwei Lagen weiterbetrieben werden kann. Letztlich ergibt sich auch aus der Modulbauweise der St\u00fctzkonstruktion, dass weitere Lagen hinzugef\u00fcgt und somit auch verschiedenen Formen von Abscheiderlagen kombiniert werden k\u00f6nnen (Absatz [0011]). Unerheblich ist daher, dass in der Figur 1 der DE 152 noch eine V-f\u00f6rmige Lage zwischen der oberen und unteren Lage angeordnet ist. Es handelt sich hierbei nur um eine von mehreren m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsformen. Anhand der genannten Beschreibungsstellen und der Figur 1 erkennt der Fachmann, dass er auch eine Tropfenabscheideranordnung mit zwei Tropfenabscheiderlagen in einer Doppel-Dachform w\u00e4hlen kann.<\/p>\n<p>Aus Absatz [0008] ergibt sich ferner, dass es sich bei den Tropfenabscheiderlagen um Lamellenabscheider handeln kann (Merkmal 2). Die Lagen besitzen an beiden Seiten je eine gemeinsame St\u00fctzkonstruktion zur Anbringung am Gasw\u00e4scher, die entweder einst\u00fcckig ausgebildet oder aus mehreren Einzelelementen baukastenf\u00f6rmig zusammensetzbar ist (Absatz [0007], Figur 1 der DE 152; Merkmale 4, 5). Die gemeinsame St\u00fctzkonstruktion weist eine einzige Auflageeinheit zur Anbringung an einem einzigen Tr\u00e4ger des Gasw\u00e4schers auf (Absatz [0007], Figur 1 der DE 152; Merkmal 4). Ausweislich der Figur 1 erstreckt sich die St\u00fctzkonstruktion (6) nach unten bis zum unteren Rand der Seitenwand der Lage (3) (Merkmal 6.1). Sie besitzt auch einen abgewinkelten Flansch in Form eines rechtwinklig abgewinkelten Abschnitts, der als Auflageeinheit zur Lagerung der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion dient (Absatz [0033] der DE 152; Merkmal 6.2). Die DE 152 offenbart zudem mehrere Sp\u00fcleinrichtungen, n\u00e4mlich jeweils von der Verbindungsstange unterhalb der unteren Tropfenabscheiderlage 4 und oberhalb dieser Lage getragen (Absatz [0034], Figur 1). Die untere Sp\u00fcleinrichtung dient somit zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der unteren Tropfenabscheideranlage (Merkmale 8, 8.1, 8.2). Hiermit ist auch Merkmal 8.2.1 gezeigt, weil die D\u00fcsenrohre 14 an den Verbindungsstangen der offenbarten Anordnung angebracht sind, die von der St\u00fctzkonstruktion getragen werden (Absatz [0034], Figur 1). Die die St\u00fctzkonstruktionen verbindende, durch diese sich erstreckende und auf den Flanschen aufliegende Verbindungsstange ist ebenfalls gezeigt (Abs\u00e4tze [0015], [0034]; Merkmalsgruppe 7).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt die DE 152 auch eine Querstange, die direkt an den beiden unteren Enden der plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen befestigt ist (Merkmal 8.2.2). Die Querstange unterhalb der unteren Tropfenabscheiderlage 4 in Figur 1 ist an den beiden unteren Enden der St\u00fctzkonstruktion befestigt. Die Querstange nach Merkmal 8.2.2 \u2013 an der wiederum die Sp\u00fcleinrichtung befestigt ist (Merkmal 8.2; Absatz [0020] des Streitpatents) \u2013 dient letztlich auch dazu, die Tropfenabscheideranordnung zu stabilisieren. Funktional ist daher mit dem unteren Ende der St\u00fctzkonstruktion eine Anordnung jedenfalls unterhalb der unteren Tropfenabscheiderlage gemeint. Denn dort treten die durch die Abscheiderlagen seitlich auf die plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen wirkenden Kr\u00e4fte auf, denen die Verbindungsstangen entgegenwirken. Zus\u00e4tzlich ist eine Querstange im Sinne des Merkmals 8.2.2 auch aus der Figur 3 der DE 152 ersichtlich. Die dortige Anordnung zeigt eine Verbindungsstange am unteren Ende der St\u00fctzkonstruktion. Wie ausgef\u00fchrt kann die Anordnung nach der allgemeinen Beschreibung auch aus zwei D\u00e4chern bestehen und die mittlere Lage stellt eine Agglomeratorlage und somit keine Tropfenabscheiderlage dar. Insofern befindet sich die dort abgebildete Verbindungsstange ebenfalls am unteren Ende der St\u00fctzkonstruktion.<\/p>\n<p>Die DE 152 zeigt dar\u00fcber hinaus die Merkmale des Unteranspruchs 1. Figur 1 offenbart D\u00fcsen (14) zum Bespr\u00fchen der Abstr\u00f6mseite der oberen Tropfenabscheiderlage, die an einer Querstange (13) angeordnet sind, welche \u00fcber Pfosten\/Vertikalstangen (12) gelagert ist, die an den St\u00fctzkonstruktionen (6) angebracht sind. Ferner zeigt Figur 1 D\u00fcsen (14), die an der Verbindungsstange (11) befestigt und sowohl zum Bespr\u00fchen der Abstr\u00f6mseite der unteren Lage als auch der Anstr\u00f6mseite der oberen Lage geeignet sind (Unteranspruch 2).<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Der Antrag zu 3. ist mangels materiell-rechtlicher Grundlage unbegr\u00fcndet. Die blo\u00dfe Berufung auf das Streitpatent begr\u00fcndet keinen Schadensersatz.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des \u00a7 139 ZPO erteilt, sondern lediglich \u2013 wie \u00fcblich \u2013 in den Sach- und Streitstand eingef\u00fchrt. Die DE 152 war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung. Der Vorsitzende r\u00e4umte der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 18.02.2016 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2016 gaben daher keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidungs-Nr.: 2497 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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