{"id":6257,"date":"2016-01-19T17:00:21","date_gmt":"2016-01-19T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6257"},"modified":"2016-08-25T08:54:06","modified_gmt":"2016-08-25T08:54:06","slug":"4b-o-12014-handover-verbesserungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6257","title":{"rendered":"4b O 120\/14 &#8211; Handover Verbesserungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2496<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 4b O 120\/14<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.04.2011 mobile Endger\u00e4te zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein zweites Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen hat,<\/p>\n<p>die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im zweiten Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt, umfassen, wobei das zweite Kommunikationssystem ein GSM umfasst,<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 2. die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegt;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der Telefonaktiebolaget LM A durch die vom 01.04.2011 bis zum 10.02.2013, der B LLC durch die vom 11.02.2013 bis zum 12.02.2013, der C LLC durch die vom 13.02.2013 bis zum 26.02.2014 und der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/p>\n<p>III. Die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden der Kl\u00e4gerin zu 75 % und der Beklagten zu 2) zu 25 % auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 50 %. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin zu 70 % und der Beklagten zu 2) zu 30 % auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, und f\u00fcr die Beklagten sowie die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte zu 2. wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 230 XXX B1 (Anlagen EIP C1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage EIP C1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde urspr\u00fcnglich von der Streithelferin am 20.10.2000 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorit\u00e4t vom 17.11.1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14.08.2002 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 12.11.2008. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 07.03.2014 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Patent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Unter dem 17.12.2014 wurde bez\u00fcglich des deutschen Teils des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Verbesserung von Handovern zwischen Mobilkommunikationssystemen. Die Kl\u00e4gerin macht eine Kombination der erteilten Anspr\u00fcche 9 und 11 geltend. Die Patentanspr\u00fcche 9 und 11 lauten in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e9.<br \/>\nMobiles Endger\u00e4t zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein zweites Kommunikationssystem,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch:<\/p>\n<p>ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem;<br \/>\nein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und<br \/>\nein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im zweiten Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>11.<br \/>\nMobiles Endger\u00e4t nach Anspruch 9, worin das zweite Kommunikationssystem ein GSM umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Wortlauts der in Form von \u201eund\/oder wenn\u201c \u2013Antr\u00e4gen, die vorliegend als \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4ge aufzufassen sind, geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 12 bis 16 wird auf die Anlage EIP C1a verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt ein vereinfachtes Blockdiagramm, das verwendet werden kann, um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung darzustellen. Figur 2 zeigt ein Flussdiagramm eines beispielhaften Verfahrens, das eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verwenden kann.<br \/>\nDie Streithelferin besitzt eines der st\u00e4rksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie. Am 10.01.2013 schloss sie mit der B LLC (\u201eE Sub\u201c), der C Inc. (\u201eUP\u201c), deren Tochtergesellschaften C E Inc. (\u201eUP Sub1\u201c) und C D LLC (\u201eUP Sub 2\u201c) sowie der C LLC (\u201eQ\u201c) das sogenannte Master Sales Agreement (\u201eMSA\u201c), das die weitere Verwertung eines Teils ihrer Patente zum Gegenstand hat. Betroffen war ein Patentportfolio, das \u00fcber 2000 Patente umfasste. Hinsichtlich der Regelungen des MSA im Einzelnen wird auf den in Ausz\u00fcgen von den Parteien zur Akte gereichten Vertragstext Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Gesellschaft, die nach schwedischem Recht gegr\u00fcndet wurde. Die E Sub, UP, UP Sub 1 und UP Sub 2 sind s\u00e4mtlich Gesellschaften, die nach dem Recht des Staates Delaware gegr\u00fcndet wurden. Die Q wurde nach dem Recht des Staates Nevada gegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin wurde nach irischem Recht gegr\u00fcndet. Sie geh\u00f6rt zur C Gruppe und ist mit der Verwaltung und Lizensierung von Patenten befasst. Sie ist dem MSA nachtr\u00e4glich beigetreten.<\/p>\n<p>Im MSA findet sich in Ziffer 6.14 unter anderem die Regelung, dass die Q die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin \u00fcbernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegen\u00fcber der ETSI eine eigene FRAND-Erkl\u00e4rung abgeben wird. Dieser Verpflichtung ist die Q durch Erkl\u00e4rung vom 14.06.2013 nachgekommen. In einer weiteren Vereinbarung vom 13.02.2013 (Patent Sale and Grant-Back Licence Agreement \u2013 \u201ePSA\u201c) findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der Q, bei einer \u00dcbertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung \u00fcbernommen wird. Dies wurde bei der \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin umgesetzt und die Kl\u00e4gerin gab am 6.3.2014 gegen\u00fcber der ETSI eine eigene FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>In Umsetzung des MSA schlossen dessen Vertragsparteien in der Folgezeit drei \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien im Streit steht. Die Kl\u00e4gerin bietet \u00f6ffentlich die Lizensierung der \u00fcbertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen an (\u201eLicense Proposal\u201c). Hierin ist unter anderem eine Lizenzgeb\u00fchr von 0,75 USD pro Mobilfunkendger\u00e4t vorgesehen. Die Beklagten unterbreiteten der Kl\u00e4gerin ein Gegenangebot. Zu dem Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin kam es nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur F-Gruppe, die im Bereich Telekommunikation sowohl auf dem Markt f\u00fcr Netzwerktechnik als auch f\u00fcr Mobiltelefone t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 2) bewirbt und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone wie das \u201eF G LTE\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die mit dem 2G- und 3G-Standard kompatibel sind. 2G und 3G bezeichnen Mobilfunkstandards der 2. und 3. Generation, die auch als GSM- und UMTS-Standard bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Bei GSM (Global System for Mobile Communications) handelt es sich um einen von der ETSI geschaffenen Mobilfunkstandard. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche technische Spezifikation des Standards ist die TS 145 008 ab der Version 5.2.22. Der GSM-Standard beschreibt das Verfahren des digitalen Zellenkommunikationssystems (Digital cellular telecommunications system) und Funksubsystem-Verbindungssteuerungen (Radio subsystem link control). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcgt den Anforderungen dieser technischen Spezifikation.<\/p>\n<p>[nicht ver\u00f6ffentlichte Passage]<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Streithelferin habe durch \u00dcbertragungsvertrag vom 11.02.2013 (nachfolgend \u00dcV I) einen Teil ihres Patentportfolios \u2013 darunter das Klagepatent \u2013 auf die B LLC \u00fcbertragen. Der Vertrag sei auf Seiten der Streithelferin von den Damen H und J, auf Seiten der B LLC von Herrn K f\u00fcr die L unterschrieben worden. S\u00e4mtliche Personen seien vertretungsbefugt gewesen. F\u00fcr die Damen H und J ergebe sich dies aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Die L sei ausweislich des Limited Liability Company Agreement of B LLC die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der B LLC gewesen. Diese wiederum habe Herrn K zur Vertretung bevollm\u00e4chtigt. Die Vollmacht sei von Frau H und Herrn M unterzeichnet worden. Beide seien ausweislich der Registrierungsurkunde der L Mitglieder des Vorstandes und gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Vertretungsregelungen seien nach schwedischem Recht wirksam. Hierzu verweist die Kl\u00e4gerin auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten der Rechtsanw\u00e4lte N und O. Einer besonderen Form habe der Vertrag nicht bedurft. Im \u00dcbrigen sei die Schriftform aber auch gewahrt.<\/p>\n<p>Am 13.02.2013 habe die B LLC die von der Streithelferin erlangten Patente \u2013 darunter das Klagepatent \u2013 auf die Q weiter \u00fcbertragen (nachfolgend \u00dcV II). Der Vertrag sei auf Seiten der B LLC von Herrn K unterzeichnet worden, der aus den vorgenannten Gr\u00fcnden Vertretungsmacht f\u00fcr die L, diese wiederum f\u00fcr die B LLC gehabt habe. F\u00fcr die Q habe den \u00dcbertragungsvertrag Herr P unterzeichnet. Dieser sei CEO der UP. Das ergebe sich aus Pressemitteilungen und Proxy Statements. Die UP wiederum sei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der D. Diese sei gemeinsam mit der UP E Inc. Gesellschafterin der Q, nachdem die D durch Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 die Anteile der UP an der Q \u00fcbernommen habe. Das Interest Assignment Agreement habe auf beiden Seiten Herr P unterzeichnet. Seine Vertretungsbefugnis ergebe sich aus seiner Position als CEO der UP. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Q sei durch das Amended And Restated Operating Agreement vom 13.02.2013 auf die D \u00fcbertragen worden. Auch diese Vereinbarung habe Herr P auf beiden Seiten unterzeichnet, wobei er als CEO der UP \u00fcber die erforderliche Vertretungsmacht verf\u00fcgt habe. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Delaware s\u00e4mtlich zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin verweist insofern auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten des Herrn Professor R. Auch im \u00dcbrigen begegne der \u00dcbertragungsvertrag nach dem Recht des Staates Delaware keinen Bedenken. Infolge dieses Vertrages habe die Q am 03.09.2013 die \u00c4nderung des Patentregisters beantragt, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 am 24.10.2013 antragsgem\u00e4\u00df erfolgt sei.<\/p>\n<p>Am 27.02.2014 habe die Q die Patente \u2013 darunter das Klagepatent \u2013 auf die Kl\u00e4gerin weiter \u00fcbertragen (nachfolgend: \u00dcV III). Die Vereinbarung sei auf Seiten der Q von Herrn S, auf Seiten der Kl\u00e4gerin von Herrn T unterzeichnet worden. Herr S sei CFO der UP und durch das Amended And Restated Operating Agreement vom 13.02.2013 bevollm\u00e4chtigt worden, die Q bei der Ausf\u00fchrung des MSA zu vertreten. Im \u00dcbrigen ergebe sich die Vertretungsbefugnis des Herrn S f\u00fcr die Q auch aus einem Board Meeting der UP vom 10.01.2013. Herr T sei im Rahmen des Board Meetings der Kl\u00e4gerin am 27.02.2014 zum Managing Director ernannt worden und als solcher zur Vertretung der Kl\u00e4gerin befugt. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Nevada zul\u00e4ssig. Dies werde durch das von ihr eingeholte Privatgutachten der Kanzlei U best\u00e4tigt. Auch im \u00dcbrigen begegne der \u00dcV III nach dem Recht des Staates Nevada keinen Bedenken. Die Kl\u00e4gerin habe am 07.03.2014 die \u00c4nderung des Patentregisters beantragt, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 am 03.07.2014 erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Mobiltelefone, die ein Handover von einer GSM-Zelle an eine UMTS-Zelle gem\u00e4\u00df dem GSM-Standard unterst\u00fctzten, verwirklichten zwangsl\u00e4ufig die Lehre des Klagepatents. Unter anderem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem UMTS-Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das GSM-Kommunikationssystem auf.<\/p>\n<p>Der Zweck der Umwandlung der UMTS-Messinformationen bestehe darin, diese Informationen als Teil eines bereits existierenden GSM-Messberichts an eine zu einem GSM-Kommunikationssystem geh\u00f6rende Basisstation zu transportieren. F\u00fcr den Fachmann sei daher ersichtlich, dass die UMTS-Messdaten in Form der Ec\/lo beziehungsweise RSCP-Werte in das im GSM-Telekommunikationssystem verwendete Berichtsformat eines RXLEV-Wertes umgewandelt werden sollten, so dass die UMTS-Messinformationen das Format von GSM-Messinformationen aufweisen und somit als Bestandteil eines GSM-typischen Messberichts an eine GSM-Basisstation \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Bereits in dem standardgem\u00e4\u00dfen Mapping sei daher ein Umwandeln im Sinne des Klagepatents zu sehen. Dabei werde ein RXLEV-Wert im GSM-System standardgem\u00e4\u00df erreicht, indem zu den RSCP-Werten aus dem UMTS-System ein OFFSET von 5 dBm addiert werde. Eine inhaltliche Vergleichbarkeit der umgewandelten Messwerte des ersten Kommunikationssystems mit anderen Messwerten werde von dem Klagepatent hingegen nicht vorausgesetzt. Selbst wenn eine inhaltliche Vergleichbarkeit jedoch verlangt werde, verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent. Denn aus den Ausf\u00fchrungen in dem zweiten Spiegelstrich des letzten Absatzes der Ziffer 8.4.8.1. des GSM-Standards ergebe sich, dass nicht nur eine Format\u00e4nderung stattfinde, sondern umgewandelte Messwerte erhalten w\u00fcrden, die mit anderen Messwerten vergleichbar seien und auch verglichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der in dem Klagepatent bezeichnete Schwellenmesswert werde nur deshalb derart bezeichnet, weil ein Vergleich des Schwellenwerts mit einem Messwert vorgenommen werden solle. Der Klagepatentschrift lasse sich insofern nicht entnehmen, dass das Vorbestimmen des Schwellenmesswerts anhand anderer Messungen zu erfolgen habe. F\u00fcr den Fachmann sei vielmehr erkennbar, dass es sich nur lohne, einen GSM-Messwert durch einen UMTS-Messwert zu ersetzen, wenn der UMTS-Messwert von signifikanter St\u00e4rke und die dazugeh\u00f6rige UMTS-Basisstation somit ein potenzieller Handoverkandidat sei. Nach dem GSM-Standard w\u00fcrden daher nur diejenigen Zellen berichtet, die Messwerte aufweisen, die nach der Umwandlung in RXLEV h\u00f6her seien, als die vom Parameter \u201eXXX_REPORTING_THRESHOLD\u201c (Bl. 1004 d.A.) definierten Schwellenwerte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klage urspr\u00fcnglich auch auf den Anspruch 1 des Klagepatents gest\u00fctzt sowie einen Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung angek\u00fcndigt und den Auskunfts- sowie Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.04.2011 geltend gemacht. Nach R\u00fccknahme dieser Antr\u00e4ge sowie R\u00fccknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1. beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 2. &#8211; seit dem 01.04.2011 mobile Endger\u00e4te zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein zweites Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen hat,<\/p>\n<p>die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im zweiten Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt, wobei das zweite Kommunikationssystem ein GSM umfasst,<\/p>\n<p>(Anspruch 9 des EP 1 230 XXX B1)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>die Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten eine Vielzahl von Ec\/Io-Werten umfasst;<\/p>\n<p>(Unteranspruch 12 des EP 1 230 XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>die Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten eine Vielzahl von RSCP (Received Signal Code Power)-Werten umfasst;<\/p>\n<p>(Unteranspruch 13 des EP 1 230 XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>die Vielzahl von mit dem zweiten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten eine Vielzahl von Signalst\u00e4rkewerten umfasst;<\/p>\n<p>(Unteranspruch 14 des EP 1 230 XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>der Steuerkanal einen Steuerkanal umfasst, der in einer \u201enon-Stealing\u201c Betriebsweise betriebsf\u00e4hig ist;<\/p>\n<p>(Unteranspruch 15 des EP 1 230 XXX B1)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>der Steuerkanal einen SACCH (Slow Associated Control Channel) umfasst;<\/p>\n<p>(Unteranspruch 16 des EP 1 230 XXX B1)<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 2. die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegt;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr -der Kl\u00e4gerin &#8211; einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihr s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die der Telefonaktiebolaget LM A vom 01. April 2011 bis zum 10. Februar 2013, der B LLC vom 11. Februar 2013 bis zum 12. Februar 2013, der C LLC vom 13. Februar 2013 bis zum 26. Februar 2014 und ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 seit dem 27. Februar 2014 durch die unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die mit Schriftsatz vom 16.03.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl\u00e4gerin beigetretene Streithelferin beantragt,<\/p>\n<p>der Beklagten zu 2. die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen. Die zum ausl\u00e4ndischen Recht vorgelegten Privatgutachten seien schon deshalb unbrauchbar, weil der Verweis auf Normen teilweise g\u00e4nzlich fehle, die zitierten Normen und Entscheidungen nicht beigef\u00fcgt seien und unklar sei, welche Unterlagen den Gutachtern vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Registereintragung der Kl\u00e4gerin begr\u00fcnde keine Indizwirkung f\u00fcr die materiell-rechtliche Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin am Klagepatent. Denn ausweislich des kl\u00e4gerischen Vortrags sei die B LLC zwischenzeitlich Inhaberin des Klagepatents gewesen; diese sei hingegen nicht im Patentregister eingetragen gewesen. Auch im \u00dcbrigen weise der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den behaupteten Patent\u00fcbertragungen Unschl\u00fcssigkeiten auf. Insofern sei der Erfahrungssatz, das die Registerlage regelm\u00e4\u00dfig die materielle Rechtslage widergebe, ersch\u00fcttert.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Beklagte zu 2. der Auffassung, die Streithelferin habe bei der Umsetzung des MSA sowohl gegen die Vorschriften der Fusionskontrolle (\u00a7\u00a7 35-42 GWB) als auch gegen das Verbot der Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung (Art. 101, 102 AEUV) versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Bei der mit dem MSA vereinbarten Transaktion handele es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von \u00a7 37 GWB, der beim Bundeskartellamt h\u00e4tte angemeldet werden m\u00fcssen. Dies ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht geschehen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung des Patentportfolios von der A Unternehmensgruppe an die UP Unternehmensgruppe stelle einen Verm\u00f6genserwerb im Sinne von \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB dar. Denn bei den \u00fcbertragenen Patenten handele es sich um einen wesentlichen Teil des Verm\u00f6gens von A. Sie seien die wesentliche Grundlage f\u00fcr die Stellung von A auf dem relevanten Markt. Ihre \u00dcbertragung sei geeignet, die Marktstellung von A auf UP zu \u00fcbertragen. Insofern stelle jedes SEP einen selbst\u00e4ndigen, relevanten Produktmarkt dar, auf dem der Patentinhaber Lizenzen zur Nutzung seiner gesch\u00fctzten Technologie durch Lizenznehmer vergebe. Jedes der nach dem MSA zu \u00fcbertragenden Patente habe A eine marktbeherrschende Stellung und einen Marktanteil von 100% auf jedem der relevanten M\u00e4rkte f\u00fcr die Lizensierung der einzelnen SEPs verschafft. Durch die \u00dcbertragung der Patente habe UP in die Monopolstellung von A eintreten sollen.<\/p>\n<p>Zudem h\u00e4tten A und UP durch den MSA die gemeinsame Kontrolle im Sinne von \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 2 b) GWB \u00fcber Q erlangt. Denn A und UP h\u00e4tten bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe von Q gehabt. Dies ergebe sich aus Ziffer 6.1 (y) des MSA, wonach Q nicht ohne die Zustimmung von A jemand anderen als die D zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestimmen d\u00fcrfe. Weitere Vetorechte in den Ziffern 6.1 (a) bis (z) w\u00fcrden den bestimmenden Einfluss von A auf Q verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Die Umsatzschwellen des \u00a7 35 GWB seien \u00fcberschritten. Der weltweite Umsatz allein von A habe im Jahr 2012 etwa 26,17 Mrd. EUR betragen (vgl. Anlage ROKH-NT-C4). Davon entfalle ein Betrag von mehr als 25 Mio. EUR auf Deutschland (vgl. Anlage ROKH-NT-C5-C7). Mit den \u00fcbertragenen Patenten seien im Jahr 2012 Umsatzerl\u00f6se in Deutschland in H\u00f6he von mehr als 5 Mio. EUR erzielt worden. Hierbei seien auch die Patente zu ber\u00fccksichtigen, die noch nicht abgetreten worden seien, nach dem MSA aber in den n\u00e4chsten Jahren abgetreten werden sollen (vgl. Ziffer 6.3 des MSA). Das MSA belege, dass die Vertragsparteien selbst den Wert der von der Vereinbarung umfassten Patente auf mindestens 1,05 Milliarden USD gesch\u00e4tzt h\u00e4tten (vgl. Ziffern 3.3 und 8.13 des MSA). Der tats\u00e4chliche Wert sei sogar h\u00f6her. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die \u00fcbertragenen Patente in bis zu acht Jahren ab \u00dcbertragung auslaufen w\u00fcrden und dass der deutsche Mobilfunkmarkt etwa f\u00fcnf Prozent des weltweiten Marktes ausmache, werde deutlich, dass mit der Lizensierung des \u00fcbertragenden Patentportfolios im Jahr 2012 in Deutschland ein Umsatz von mindestens 6,56 Mio. USD erzielt worden sei (5 % von 1,05 Milliarden USD geteilt durch 8 Jahre). Dies entspreche einem Betrag von 5,1 Mio. EUR. \u00c4hnliches ergebe sich auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u201eLicense Proposal\u201c der Kl\u00e4gerin. Hiernach sei pro Mobilfunkendger\u00e4t ein Betrag von 0,75 USD zu zahlen. Im Jahr 2012 seien nach den von der Streithelferin vorgelegten Marktstudien in Deutschland 30,4 Mio. Endger\u00e4te abgesetzt worden. Hieraus w\u00fcrden sich Lizenzeinnahmen im Jahr 2012 von 22,8 Mio. USD errechnen. Der Kl\u00e4gerin obliege insofern eine sekund\u00e4re Beweislast, da der Beklagten zu 2. mangels Kenntnis der konkreten Umsatzzahlen der Streithelferin n\u00e4herer Vortrag nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stelle das MSA eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar.<\/p>\n<p>A und UP h\u00e4tten bezweckt, durch die Aufspaltung des Patentportfolios die ETSI-Regeln zu umgehen und die Lizenzeinnahmen auf ein oberhalb von FRAND liegendes (\u201eSupra-FRAND\u201c) Niveau anzuheben. Dies werde durch die k\u00fcnstliche Schaffung eines zus\u00e4tzlichen Handelspartners erreicht, der zudem als reine Patentverwertungsgesellschaft nicht durch die Notwendigkeit, Kreuzlizenzen an standardessentiellen Patenten anderer Wettbewerber zu nehmen, eingeschr\u00e4nkt sei. Hierdurch entstehe ein Verhandlungsungleichgewicht zu Gunsten von A und UP, das zu h\u00f6heren Lizenzgeb\u00fchren am Markt f\u00fchren werde.<\/p>\n<p>Zudem sehe das MSA in Ziffer 3.4 wettbewerbswidrige Mindestlizenzgeb\u00fchren vor und enthalte daher eine unzul\u00e4ssige Preisbindung. F\u00fcr die \u00dcbertragung der Patente sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht etwa ein fester Kaufpreis vereinbart worden, sondern der \u201eKaufpreis\u201c sei gem\u00e4\u00df Ziffer 3.2 des MSA als Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen von Q zu zahlen. Dabei werde durch die einzelnen Regelungen des MSA erheblicher Druck auf Q ausge\u00fcbt, die zu vereinbarenden Lizenzen m\u00f6glichst zu maximieren. Dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 3.4., wonach Q verpflichtet sei, von seinen Lizenznehmern bestimmte Mindestlizenzgeb\u00fchren (sog. Applicable Royalty Rate) zu verlangen. Andernfalls werde eine Strafzahlung f\u00e4llig. Eine solche werde nach den Ziffern 3.3 und 8.13 (c) des MSA auch f\u00e4llig, wenn Q ohne Zustimmung von A seine Kontrollstrukturen \u00e4ndere. Die Drohung mit einer erheblichen Zahlungsverpflichtung begr\u00fcnde f\u00fcr Q einen Anreiz, bei potenziellen Lizenznehmern die h\u00f6chstm\u00f6glichen Lizenzgeb\u00fchren zu erzielen. Q sei dadurch massiv in seiner Preissetzungsfreiheit beschr\u00e4nkt. Hierin liege eine \u201eKernbeschr\u00e4nkung\u201c, die ungeachtet der Tatsache, ob sie in horizontalen oder vertikalen Vereinbarungen enthalten sei, eine bezweckte Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung darstelle.<\/p>\n<p>Desweiteren bewirke das MSA einen unzul\u00e4ssigen Informationsaustausch, zwischen der Kl\u00e4gerin und der Nebenintervenientin. Diese seien Wettbewerber in der Vergabe von Lizenzen. Das MSA gew\u00e4hre der Nebenintervenientin Einblicke in wesentliche, auch wettbewerblich sensible Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle der Kl\u00e4gerin, die die Nebenintervenientin dazu ausnutzen k\u00f6nne, ihr eigenes Marktverhalten entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Aufgrund des Versto\u00dfes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sei das MSA gem\u00e4\u00df Art. 102 Abs. 2 AEUV insgesamt nichtig. Die Unwirksamkeit des MSA erstrecke sich auch auf die nachfolgenden Vollzughandlungen \u2013 d.h. die \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge \u2013 da diese unmittelbar mit der Beschr\u00e4nkung des Wettbewerbs verbunden seien. Die in Ziffer 8.9 des MSA enthaltene salvatorische Klausel stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Beschr\u00e4nkung der Preisgestaltung k\u00f6nne vern\u00fcnftigerweise nicht vom MSA im \u00dcbrigen getrennt werden; das MSA w\u00e4re ohne die Art. 101 AEUV verletzenden Bestimmungen nicht geschlossen und vollzogen worden.<\/p>\n<p>Das MSA und sein Vollzug w\u00fcrden zudem gegen Art. 102 AEUV versto\u00dfen. Die Streithelferin habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ihr Patentportfolio k\u00fcnstlich aufgespalten habe. Dies habe der Umgehung der FRAND-Verpflichtung gedient mit dem Ziel, die Lizenzeinnahmen auf ein \u00fcber FRAND liegendes Niveau anzuheben. Rechtsfolge sei die Nichtigkeit des MSA und der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. ist weiter der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze nicht das Klagepatent. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge keine Umwandlung von UMTS-Downlink-Messwerten in Downlink-Messwerte f\u00fcr das GSM-Kommunikationssystem. Nach dem GSM-Standard w\u00fcrden die UMTS-Messwerte lediglich in das gleiche Berichtsformat wie die GSM-Messwerte gebracht. Dies sei nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ausreichend. Denn auf dieser Basis sei eine Vergleichbarkeit der Werte nicht zu erzielen. Das Klagepatent sehe vor diesem Hintergrund eine inhaltliche Umwandlung zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Messwerte vor. Ziel der Umwandlung sei es, dass die GSM-Basisstation auch die UMTS-Messinformationen nutzen k\u00f6nne, um eine Handover-Entscheidung zu treffen. Nach dem GSM-Standard w\u00fcrden die UMTS-Messinformationen aber gerade anstelle von RXLEV-Werten \u00fcbertragen. Das Mapping von UMTS-Messwerten und GSM-Messwerten erfolge dabei streng voneinander getrennt. Eine Korrelierung erfolge nicht. Auch aus dem zweiten Spiegelstrich in Unterabschnitt 8.4.8.1 des streitgegenst\u00e4ndlichen Standards ergebe sich eine qualitative Vergleichbarkeit der Berichtswerte f\u00fcr UMTS- und GSM-Zellen nicht. Ein Zellenvergleich finde f\u00fcr jede RAT beziehungsweise jeden Modus gesondert statt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es \u00fcberdies auch an einem Schwellenmesswert. Hierbei k\u00f6nne es sich nicht um einen festgesetzten Wert handeln, sondern dieser m\u00fcsse auf vorherigen Messungen beruhen. Hinsichtlich des Parameters FDD_REPORTING_THRESHOLD fehle es indes an einer Vorbestimmung. Der GSM-Standard sehe keinen Vergleich der UMTS-Werte mit einem GSM-Schwellenmesswert vor. Bei dem Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD handele es sich vielmehr um einen UMTS-Vergleichswert. Dem Erfordernis der vorherigen Umwandlung sei aber gerade zu entnehmen, dass der Schwellenmesswert ein Messwert des zweiten Kommunikationssystems sein m\u00fcsse. Anderenfalls k\u00f6nne ein Vergleich der umgewandelten Messwerte mit dem Schwellenmesswert nicht sinnvoll stattfinden. Schlie\u00dflich lege das Klagepatent fest, dass ein umgewandelter Wert immer dann gesendet werden solle, wenn dieser den Schwellenmesswert \u00fcberschreite. Demgegen\u00fcber w\u00fcrden Berichtswerte nach dem Standard nur dann berichtet, wenn die Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLDund FDD_REPORTING_THRESHOLD_2 \u00fcberschritten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>[nicht ver\u00f6ffentlichte Passage]<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stehe der Durchsetzung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche der Lizenzeinwand aus Art. 102 AEUV entgegen. Die Beklagte zu 2. w\u00fcrde sich in ernsthaften Verhandlungen mit der Kl\u00e4gerin \u00fcber eine Lizenz am Klagepatent befinden. Zu diesem Zweck h\u00e4tten mehrfach Treffen stattgefunden und es sei detailliert die m\u00f6gliche Gestaltung eines solchen Lizenzvertrags diskutiert worden. Soweit die Kl\u00e4gerin \u00f6ffentlich die Lizensierung der \u00fcbertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen anbiete (\u201eLicense Proposal\u201c), enthalte das Angebot nicht die erforderlichen Grundlagen zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr und stelle zudem eine Diskriminierung der Beklagten zu 2. dar, weil nicht ber\u00fccksichtigt werde, dass diese bereits in der Vergangenheit \u00fcber eine Lizenz verf\u00fcgt h\u00e4tte. Sie \u2013 die Beklagte zu 2. \u2013 h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin ein Gegenangebot unterbreitet, das FRAND-Bedingungen entspreche. Aufgrund vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen k\u00f6nnten hierzu allerdings keine n\u00e4heren Angaben gemacht werden.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit werde die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage Erfolg haben. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre werde durch die US 5,978,679, die TSGR 2 #(99)e61, die TR 101 176 v. 1.1.1 (Anlage ROKH C9, C9a) sowie die Tdoc SMG 2 1145\/99 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Streithelferin treten den kartellrechtlichen Einw\u00e4nden der Beklagten zu 2. entgegen.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin behauptet, f\u00fcr ihr umfangreiches Patentportfolio auf dem Markt keine angemessenen Lizenzgeb\u00fchren mehr habe erzielen k\u00f6nnen. Dies sei der Grund f\u00fcr den Abschluss des MSA gewesen. Es sei ihr legitimes Ziel gewesen, durch die Aufspaltung des Portfolios einen faireren Ausgleich f\u00fcr die von ihr geleistete Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu erlangen. Diese sei immens. Sie investiere j\u00e4hrlich etwa 4 Milliarden USD in diesen Bereich und besch\u00e4ftige dort mehr als 25.000 Mitarbeiter. Ein gro\u00dfer Teil der Aktivit\u00e4ten sei dabei der Entwicklung von offenen Mobilfunkstandards gewidmet. Etwa 40 % des weltweiten mobilen Datenverkehrs verlaufe durch Netzwerke, die von ihr bereitgestellt w\u00fcrden. Als Ergebnis ihrer umfangreichen Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeit halte sie mittlerweile ein Portfolio von \u00fcber 37.000 erteilten Patenten. Hinzu komme die j\u00e4hrliche Erteilung von weiteren etwa 2.000 Patenten. Eine Vielzahl dieser Patente sei wesentlich f\u00fcr die bedeutenden Standards, die von modernen Mobilkommunikationsger\u00e4ten und deren Infrastruktur genutzt w\u00fcrden. Sie habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen. Die Einnahmen aus diesen Vertr\u00e4gen seien ein notwendiger Anreiz, um weiterhin in Forschung und Entwicklung zu investieren.<\/p>\n<p>Dabei setze sie \u2013 die Streithelferin \u2013 sich vehement f\u00fcr die Implementierung der FRAND-Prinzipien ein. Ihr uneingeschr\u00e4nktes Bekenntnis zu der Einhaltung und Umsetzung der FRAND-Prinzipien habe auch beim Abschluss des MSA eine wesentliche Rolle gespielt. Dies zeige sich an verschiedenen Stellen des Vertrages, etwa in den Ziffern 6.1 (x), 6.7 (a), 6.7 (b), 6.12, 6.14 (a), 6.14 (b). Auch im PSA sei in Ziffer 5.4 eine entsprechende Regelung getroffen worden.<\/p>\n<p>Immer mehr potenzielle Lizenznehmer w\u00fcrden demgegen\u00fcber die M\u00f6glichkeit des \u201eHold-out\u201c nutzen, d.h. die gesch\u00fctzte Technologie ohne bestehenden Lizenzvertrag nutzen und darauf warten, vom Patentinhaber verklagt zu werden. Dies geschehe in dem Wissen, dass solche Verfahren nur Patent f\u00fcr Patent und Land f\u00fcr Land durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten und entsprechend lange Zeit ben\u00f6tigten. An ernsthaften Lizenzvertragsverhandlungen seien diese Marktteilnehmer nicht interessiert.<\/p>\n<p>Das MSA versto\u00dfe nicht gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften. Es sei schon kein Zusammenschlusstatbestand erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die \u00fcbertragenen Patente w\u00fcrden keinen wesentlichen Verm\u00f6gensteil darstellen. Denn der Erwerb des Patentportfolios sei nicht geeignet gewesen, eine vorhandene Marktstellung auf Q zu \u00fcbertragen. Vielmehr m\u00fcsse Q bzw. die Kl\u00e4gerin sich ihre Marktstellung von Grund auf selbst erarbeiten. Die \u00dcbernahme bestehender Lizenzvertr\u00e4ge an den \u00fcbertragenen Patenten sei \u2013 insoweit unstreitig &#8211; gerade nicht Gegenstand des MSA gewesen. Q habe vielmehr \u201enackte\u201c Verm\u00f6genswerte und gerade keinen Gesch\u00e4ftsbereich erworben.<\/p>\n<p>Auch ein Kontrollerwerb \u00fcber Q sei nicht gegeben. Hintergrund der beanstandeten Regelungen sei es gewesen, den Kaufpreis zu sichern und zugleich sicherzustellen, dass sich Q bzw. deren Rechtsnachfolger an die FRAND-Verpflichtung halte. Ein Einfluss auf das Wettbewerbspotential von Q sei weder bezweckt gewesen noch durch das MSA erreicht worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Umsatzschwellen des \u00a7 35 GWB nicht \u00fcberschritten. F\u00fcr die Annahme, die Ums\u00e4tze von Q in Deutschland im Jahr 2012 h\u00e4tten 5 Millionen Euro \u00fcberschritten, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Nur hilfsweise weist die Streithelferin au\u00dferdem darauf hin, dass ein Versto\u00df gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Patent\u00fcbertragungen zur Folge h\u00e4tte. \u00a7 41 Abs. 1 S. 2 GWB beschr\u00e4nke die Nichtigkeitsfolge vielmehr auf dasjenige Rechtsgesch\u00e4ft, das gegen das Vollzugsverbot versto\u00dfe. Im \u00dcbrigen bleibe das MSA und erst Recht die nachfolgenden Patent\u00fcbertragungen wirksam.<\/p>\n<p>Das MSA enthalte auch keine unzul\u00e4ssige Preisbindung. Die Vereinbarung einer \u201eApplicable Royalty Rate\u201c stelle nicht die Festlegung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr dar, sondern sei lediglich Hilfsmittel, um die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises f\u00fcr die \u00fcbertragenen Patente sicherzustellen. Die Kl\u00e4gerin sei frei, mit ihren potentiellen Lizenznehmern jedwede Lizenzgeb\u00fchr auszuhandeln. Dabei sei sie allein kaufm\u00e4nnischen Erw\u00e4gungen unterworfen. Der Anreiz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, die \u201eApplicable Royalty Rate\u201c nicht zu unterschreiten, sei vergleichbar mit dem Anreiz f\u00fcr jeden Gro\u00dfh\u00e4ndler, bei einem Weiterverkauf der Waren nicht deren Einkaufspreis zu unterschreiten. Hierin liege keine kartellrechtswidrige Preisfestsetzung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich versto\u00dfe das MSA nicht gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV. Es sei \u2013 entgegen dem Vorbringen der Beklagten \u2013 keineswegs Sinn und Zweck des MSA gewesen, die Lizenzgeb\u00fchren auf ein \u00fcber FRAND liegendes Niveau zu erh\u00f6hen. Vielmehr h\u00e4tten sowohl Q als auch die Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit unstreitig \u2013 entsprechend den Regelungen im MSA und PSA eigene FRAND-Erkl\u00e4rungen abgegeben, um sicherzustellen, dass die FRAND-Prinzipien eingehalten w\u00fcrden. Der Umstand, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Patentverwertungsgesellschaft handele, k\u00f6nne keinen Unterschied machen. Ein Recht auf einen bestimmten Lizenzgeber gew\u00e4hre das Kartellrecht nicht.<\/p>\n<p>Der Kartellrechtseinwand der Beklagten zu 2. k\u00f6nne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Klage keine Unterlassung, sondern ausschlie\u00dflich Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht werde. Auf diese Anspr\u00fcche finde Art. 102 AEUV keine Anwendung. Insofern sei auch keine Beschr\u00e4nkung der Schadensersatzpflicht auf eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr gerechtfertigt. Die Beklagte zu 2. h\u00e4tte n\u00e4mlich gerade kein annahmef\u00e4higes Angebot abgegeben, geschweige denn Sicherheit geleistet.<\/p>\n<p>Mit Zwischenurteil vom 29.07.2014 hat die Kammer den Antrag der Beklagten zu 2. auf Leistung der Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschl\u00fcsse vom 27.11.2015 und 01.12.2015 Beweis erhoben unter anderem durch die Vernehmung der Zeugen H, M, V, J, P, S, W und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2015, 03.12.2015 und 10.12.2015 Bezug genommen. Die Akten 4b O 49\/14, 4b O 51\/14, 4b O 52\/14, 4b O 122\/14, 4b O 123\/14, 4b O 154\/14, 4b O 156\/14 und 4b O 157\/14 wurden beigezogen und waren ebenfalls Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2. die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 1781; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2013, 18737). Soweit Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689). Soweit allerdings \u2013 wie im Streitfall &#8211; Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden, stehen diese nur dem jeweils materiell berechtigten Patentrechtsinhaber zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem \u00dcbergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 2 DPMAV muss der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreiben oder der Rechtsnachfolger muss eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegen. Dies begr\u00fcndet eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 27.02.2014 materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents. Hierf\u00fcr spricht die durch ihre Eintragung im Patentregister begr\u00fcndete Vermutung, die durch die aufgrund der Beweisbeschl\u00fcsse vom 27.11.2015 und 01.12.2015 durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Der Indizwirkung des Registers steht im Grundsatz nicht entgegen, dass ein Zwischenerwerber in der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen \u00dcbertragungskette, n\u00e4mlich die B LLC, nicht im Patentregister eingetragen war. Die Kammer folgt zwar nicht der Auffassung des LG Mannheim, wonach die Nichteintragung eines Zwischenerwerbers im Patentregister generell unbeachtlich sein soll (vgl.: LG Mannheim, Urteil vom 10.03.2015 &#8211; Aktenzeichen 2 O 103\/14, BeckRS 2015, 15918), im vorliegenden Fall reichen die von der Kl\u00e4gerin zur \u00dcbertragungskette vorgetragenen Details \u2013 im Hinblick auf den nichteingetragenen Zwischenerwerb der B LLC \u2013 aber jedenfalls nicht aus, die Vermutungswirkung des Patentregisters zu ersch\u00fcttern. Denn die \u00dcbertragungskette war nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zwischen s\u00e4mtlichen Parteien von vornherein abgestimmt und die B LLC gerade einmal f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Tagen materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents. Die Eintragung der B LLC, die von vornherein nur als Zwischenerwerberin fungieren sollte, w\u00e4re reine F\u00f6rmelei gewesen. Insofern gen\u00fcgt die Eintragung der Q im Patentregister, um dessen Indizwirkung zu erhalten.<\/p>\n<p>Die durch das Patentregister begr\u00fcndete Vermutung hinsichtlich der Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin am Klagepatent wird best\u00e4tigt durch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen und die aufgrund der Beweisbeschl\u00fcsse vom 27.11.2015 und 01.12.2015 durchgef\u00fchrte Zeugenvernehmung. Hiernach steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Streithelferin das Klagepatent durch Patent\u00fcbertragungsvertrag vom 11.02.2013 an die B LLC \u00fcbertragen hat (nachfolgend: \u00dcV I), die es dann durch \u00dcbertragungsvertrag vom 13.02.2013 an die Q weiter \u00fcbertragen hat (nachfolgend: \u00dcV II), die schlie\u00dflich durch Vertrag vom 27.02.2014 die \u00dcbertragung an die Kl\u00e4gerin vorgenommen hat (nachfolgend: \u00dcV III). Im Einzelnen:<\/p>\n<p>a) Grunds\u00e4tze<br \/>\nF\u00fcr die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die \u00dcbertragung des Patents gilt das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis). Dieses ist zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zug\u00e4nglich. Die Ankn\u00fcpfung an das Schutzlandprinzip bedeutet, dass f\u00fcr die Anforderungen an die \u00dcbertragung eines Patents das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet (vgl.: K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142 f.). Entsprechend ist vorliegend, da der deutsche Teil eines europ\u00e4ischen Patents im Streit steht, die Wirksamkeit der vorgetragenen Patent\u00fcbertragungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass von den \u00dcbertragungsvertr\u00e4gen zugleich weitere ausl\u00e4ndische Schutzrechte umfasst waren (vgl.: OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2006, 130).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMangels besonderer gesetzlicher Vorgaben kann die \u00dcbertragung eines Patents im deutschen Recht durch schlichte \u00dcbereinkunft zwischen dem bisherigen Inhaber und dem in Aussicht genommenen Patenterwerber erfolgen. Der Einhaltung einer besonderen Form bedarf es nicht, weil Art. 72 EP\u00dc ein Schriftformerfordernis ausdr\u00fccklich und abschlie\u00dfend nur f\u00fcr europ\u00e4ische Patentanmeldungen aufstellt (LG D\u00fcsseldorf, GRUR Int. 2007, 347, 350 \u2013 Medizinisches Instrument). Dies gilt auch dann, wenn die \u00dcbertragung eines Patents in einem Vertrag mit der \u00dcbertragung von Patentanmeldungen vorgenommen wird. Denn die insoweit nach Art. 72 EP\u00dc bei Nichteinhaltung der Schriftform normierte Nichtigkeit f\u00fcr die \u00dcbertragung der Patentanmeldungen erfasst nicht den &#8211; unter Umst\u00e4nden m\u00fcndlich oder konkludent zustande gekommenen &#8211; Gesamtvertrag (vgl.: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.09.2011, Az.: 2 W 58\/11, BeckRS 2011, 27019).<\/p>\n<p>Die Formvorschrift des Art. 72 EP\u00dc betrifft ausschlie\u00dflich die \u00dcbertragung der formalen, aus einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung resultierenden Rechtsposition (Recht aus der Patentanmeldung), um aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit f\u00fcr das EPA aus lediglich einer einheitlichen Urkunde nachvollziehbar zu machen, dass und an wen eine \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung stattgefunden hat und ob diese \u00dcbertragung &#8211; etwa im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der tats\u00e4chlich handelnden Personen &#8211; wirksam zustande gekommen ist. Mit ihr soll erm\u00f6glicht werden, die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung vertragsweit auf einfache und zugleich sichere Weise feststellen zu k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 1992, 692, 693 &#8211; Magazinbildwerfer). Die Schriftform steht im Zusammenhang mit der auch im \u00dcbrigen vorgesehenen Schriftlichkeit im Verfahren gegen\u00fcber dem EPA (vgl. etwa Art. 99 Abs. 1 Satz 2, Art. 108 Satz 1, Art. 121 Abs. 2 EP\u00dc).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein einmal erteiltes Patent sind diese Grunds\u00e4tze ohne Relevanz. Dieses kann ohne besondere Formerfordernisse \u00fcbertragen werden. Der Wille hierzu kann sich auch aus einem Vertragswerk ergeben, das zugleich die \u00dcbertragung von Patentanmeldungen erfasst. Um in einem solchen Fall die Gesamtnichtigkeit des Vertragswerkes annehmen zu k\u00f6nnen, bedarf es der expliziten Vereinbarung der Vertragsparteien dar\u00fcber, dass die Wirksamkeit der Patent\u00fcbertragungen abh\u00e4ngig sein soll von der Wirksamkeit der \u00dcbertragungen der Patentanmeldungen (vgl. hierzu: BGH, NJW 1993, 69 ff. \u2013 Magazinbildwerfer). Hierf\u00fcr gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOb ein bestimmter \u00fcber das Klagepatent abgeschlossener Vertrag dessen materielle \u00dcbertragung zum Gegenstand hat, ist im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ist nach denjenigen gesetzlichen Regeln vorzunehmen, die das Vertragsstatut vorgibt. Haben f\u00fcr die Parteien des \u00dcbertragungsvertrages Bevollm\u00e4chtigte gehandelt, entscheidet das Vertragsstatut auch dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sind. Wird nach erfolgter, ggf. ausl\u00e4ndischem Vertragsrecht folgender Auslegung und Beurteilung der Vertretungsverh\u00e4ltnisse eine den Gesch\u00e4ftsherrn bindende \u00dcbertragungsabsprache bejaht, entscheidet deutsches Recht dar\u00fcber, ob die verabredete Patent\u00fcbertragung den Anforderungen an ein solches Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft gen\u00fcgt (vgl.: K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142 f.).<\/p>\n<p>b) \u00dcbertragungsvertrag Streithelferin \u2013 B LLC<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig dargetan und bewiesen, dass die Streithelferin das Klagepatent als Teil eines Portfolios mit Vertrag vom 11.02.2013 an die B LLC (E-Sub) \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die \u00dcbertragungsvereinbarung zwischen der Streithelferin und der B LLC vom 11.02.2013 mit Schriftsatz vom 17.11.2015 im Original vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollst\u00e4ndig mit dem zuvor von der Kl\u00e4gerin als Kopie eingereichten Exemplar des \u00dcV I \u00fcbereinstimmt, hei\u00dft nicht, dass die darin enthaltene Vereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Zeugen H, J und K haben \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass sowohl das Original als auch die Kopie ihre Unterschriften aufweisen und die Unterschiede auf den Unterschriftsseiten daher r\u00fchren k\u00f6nnen, dass sie den Vertrag mehrfach unterzeichnet haben. Die Zeugen haben zudem gegenseitig ihre Unterschriften verifiziert.<\/p>\n<p>Die Unterzeichnung des Vertrages kam nach \u00fcbereinstimmender Aussage der drei Zeugen in Schweden zu Stande und zwar im Rahmen eines Leadership-Meetings, das am 7. Februar 2013 am Hauptsitz von A in der N\u00e4he von Stockholm stattfand. Aus Anlass dieses Leadership-Meetings befand sich auch der Zeuge K zu diesem Zeitpunkt in Schweden. Die Zeugen stimmten darin \u00fcberein, dass die Unterschriften von dem In-House Anwalt der Streithelferin, Herrn Sven X, gesammelt wurden, da es sich bei dem \u00dcV I um einen internen Vorgang innerhalb der A Unternehmensgruppe gehandelt habe.<\/p>\n<p>Zugleich wiesen alle drei Zeugen darauf hin, dass der \u00dcV I nur ein Teil einer gr\u00f6\u00dferen Transaktion gewesen sei und die sp\u00e4tere \u00dcbertragung der Patente an die C Unternehmensgruppe vorbereitet habe. Die Zeugin J schilderte detailliert, wie \u00fcblicherweise die Unterzeichnung von Vertr\u00e4gen bei transkontinentalen Vereinbarungen ablaufe. Die Dokumente w\u00fcrden per e-mail ausgetauscht, wobei im Regelfall der Vertragstext und die Unterschriftsseite als separate pdf-Dokumente verschickt w\u00fcrden. Die Unterschriftsseite werde ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und zur\u00fcckgesandt. Die beauftragte Anwaltskanzlei sammele die Unterschriftsseiten, f\u00fcge diese mit dem Vertragstext zusammen und stelle sicher, dass die korrekten Anlagen beiliegen. Mittlerweile werde h\u00e4ufig vereinbart, dass die pdf-Dokumente als Originale gelten sollen, weshalb auf die Originale nicht mehr so viel Wert gelegt werde. Die \u00dcblichkeit dieses Vorgehens wurde von den Zeugen H und M dem Grunde nach best\u00e4tigt. Der Zeuge W erg\u00e4nzte dies im Rahmen seiner Vernehmung dahingehend, dass die beteiligten Kanzleien die Unterschriftsseiten austauschen und deren Erhalt best\u00e4tigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Zeugen H, J und K haben weiter \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass vorliegend die Gesamttransaktion von der amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei Y begleitet worden sei, die die Vertr\u00e4ge ausgearbeitet, bei sich gesammelt und sichergestellt habe, dass alles ordnungsgem\u00e4\u00df unterzeichnet gewesen sei. F\u00fcr den \u00dcV I habe, da s\u00e4mtliche der unterzeichnenden Personen in Schweden gewesen seien, Herr X die Unterschriften gesammelt. Der Umstand, dass die Vertr\u00e4ge durch die amerikanische Kanzlei Y vorbereitet wurden, erkl\u00e4rt, warum der \u00dcV I verschiedene Papierformate aufweist. Denn europ\u00e4ische und amerikanische Formate unterscheiden sich geringf\u00fcgig und es erscheint vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen durchaus m\u00f6glich, dass einzelne Seiten in den USA und andere in Schweden ausgedruckt wurden.<\/p>\n<p>Soweit es im Rahmen der Unterzeichnung des \u00dcV I eine \u00c4nderung im Vertragsinhalt gegeben hat, an die sich die Zeugen im einzelnen nicht mehr erinnern konnten, stimmten sie s\u00e4mtlich darin \u00fcberein, dass es sich allenfalls um ein Detail gehandelt habe, um dass sich die Rechts- bzw. Patentabteilung gek\u00fcmmert habe. Die drei vorgenannten Zeugen waren sich bei der Unterzeichnung des Vertrages dar\u00fcber im Klaren, dass mit dem ihnen zur Unterschrift vorgelegten Vertrag eine Reihe von Patenten der Streithelferin auf deren hundertprozentige Tochtergesellschaft, die B LLC, \u00fcbertragen werden sollten. Dass die Zeugen hierbei nicht im Einzelnen wussten, welche Patente &#8211; insbesondere mit welchen Patentnummern &#8211; \u00fcbertragen werden sollten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Insofern haben sich alle drei Zeugen in der konkreten Ausgestaltung des Vertrages auf ihre Anw\u00e4lte verlassen; ihr Vertragsbindungswille bezog sich auf die grunds\u00e4tzliche \u00dcbertragung von Patenten von der Streithelferin auf die B LLC, wobei die Details durch die hierf\u00fcr bevollm\u00e4chtigten Anw\u00e4lte geregelt werden sollten. Dass sich die Kenntnis und damit der Wille der Zeugen nicht auf jedes Detail des Vertrages bezog, steht der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses nicht entgegen. Dies entspricht vielmehr der \u00fcblichen Arbeitsteilung innerhalb gr\u00f6\u00dferer Unternehmen. Die eingeschalteten Anw\u00e4lte handelten als Vertreter der Unterzeichnenden. Dies gilt auch f\u00fcr den gegenseitigen Empfang der Willenserkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass der \u00dcV I die \u00dcbertragung des Klagepatents von der Streithelferin an die B LLC umfasste. Die gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des \u00dcV I \u00fcbertragenen Patente sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten geh\u00f6rt u.a. das Klagepatent. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten enthalten. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent unsch\u00e4dlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Patent im Register ge\u00e4ndert wurde, zumindest als ein Indiz daf\u00fcr gelten, dass das Klagepatent von den \u00dcbertragungen umfasst sein sollte. Schlie\u00dflich zeigt auch die Stellung von A als Streithelferin der Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit, dass der Wille des Vorstandes von A dahin ging, das Klagepatent an die B LLC und von dieser an den C Unternehmenskonzern zu \u00fcbertragen. Dieser Wille des Vorstandes wurde durch die den \u00dcV I unterzeichnenden Personen ausgef\u00fchrt. Insofern konnte die Zeugin J best\u00e4tigen, dass Patente aus dem Bereich des Mobilfunks betreffend 2G, 3G und 4G ausgew\u00e4hlt wurden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Klagepatents unterlag nicht dem Schriftformerfordernis des Art. 72 EP\u00dc (s.o. unter Ziffer 2. a) aa). Ungeachtet dessen ist dieses im vorliegenden Fall aber auch gewahrt, weil der \u00dcV I in seinem Anhang A das Klagepatent bezeichnet, den Willen zu dessen \u00dcbertragung wiedergibt und die Unterschrift der beiden Vertragsparteien tr\u00e4gt. F\u00fcr die Einhaltung der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Unterschrift auf jeder Seite eines mehrseitigen Dokuments steht. Erforderlich ist nur, dass der auf mehreren Seiten stehende Text den Willen der unterzeichnenden Personen darstellt und entsprechend von der Unterschrift gedeckt ist (Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Heinrich, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, Art. 72 EP\u00dc Rn 6). Dies kann nicht nur durch eine Unterschrift\/Paraphierung auf jeder Seite des Vertrages oder eine Heftung oder \u00e4hnlich feste Verbindung der einzelnen Vertragsseiten deutlich gemacht werden, sondern auch mittels einer Beweiserhebung \u2013 etwa durch die Vernehmung von Zeugen \u2013 gekl\u00e4rt werden. Die Vernehmung der Zeugen H, J und K hat best\u00e4tigt, dass der vorgelegte \u00dcV I den Willen der Vertragsparteien richtig wiedergibt und die Unterschriften von den bezeichneten Personen tats\u00e4chlich geleistet wurden. Zugleich ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen H, J, K, M und W davon \u00fcberzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigef\u00fcgt war, die jedenfalls das Klagepatent umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste jedem der Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EP\u00dc unsch\u00e4dlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegen\u00fcber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugef\u00fcgt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgrund der durchgef\u00fchrten Zeugenvernehmung fest.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSoweit die Existenz der B LLC bestritten wird, sieht die Kammer hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte. Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 in Kopie das Limited Liability Company Agreement of B LLC vom 11.12.2012 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die B LLC durch ihre Gesellschafter, die Z und die A1, gegr\u00fcndet wurde. Dass zu diesem Dokument kein Original vorgelegt werden konnte, bedeutet nicht, dass die B LLC in Wirklichkeit nicht existiert.<\/p>\n<p>Vielmehr haben die Zeugen H und M best\u00e4tigt, das Limited Liability Company Agreement of B LLC vom 11.12.2012 f\u00fcr die L unterzeichnet zu haben. Dass sie an den Vertragsinhalt im Einzelnen keine Erinnerung mehr hatten, ist unsch\u00e4dlich. Die Zeugin H konnte sich jedenfalls daran erinnern, dass die B LLC eigens zur Durchf\u00fchrung der Patent\u00fcbertragung von der Streithelferin auf die C Unternehmensgruppe gegr\u00fcndet wurde. Auch der Zeuge M konnte dies best\u00e4tigen, wobei er sich zu erinnern meinte, dass die B LLC gegr\u00fcndet worden sei, weil die Streithelferin keine eigenst\u00e4ndige Niederlassung in den USA haben wollte. Beide Zeugen konnten mit Sicherheit best\u00e4tigen, dass das vorgelegte Agreement of B LLC ihre Unterschrift tr\u00e4gt. Der Zeuge M hatte sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokuments, da er zu dem Zeitpunkt, als seine Unterschrift angefordert wurde, krank war, und erst zwei Tage sp\u00e4ter wieder im B\u00fcro war, um das Dokument zu unterzeichnen. Seine zeitliche Angabe \u201evor Weihnachten 2012\u201c stimmt \u00fcberein mit dem in dem Agreement angegebenen Datum, dem 11.12.2012. Soweit er das Dokument erst einige Tage nach dem 11.12.2012 unterzeichnet haben sollte, ist dies f\u00fcr die rechtswirksame Gr\u00fcndung der B LLC unerheblich. Die Zeichnungsbefugnis der Zeugen H und M ergibt sich aus der Gr\u00fcndungsurkunde der L. Beide Zeugen konnten best\u00e4tigen, im Dezember 2012 f\u00fcr die L zeichnungsbefugt gewesen zu sein. Der Zeuge M hat dies dahingehend konkretisiert, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsbefugt gewesen seien. Desweiteren konnte er best\u00e4tigen, dass die Vertretungsverh\u00e4ltnisse bei der L \u00fcber l\u00e4ngere Zeit gleich geblieben sind. Die Zeugen H und M, beides Vorstandsmitglieder der L, waren daher f\u00fcr die Unterzeichnung des Limited Liability Company Agreement of B LLC im Dezember 2012 gemeinsam zeichnungsbefugt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die AB Z hat die Zeugin V den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Auch sie hat ihre Unterschrift \u2013 und die Unterschriften der Zeugen H und M \u2013 eindeutig erkannt. Ihre Vertretungsbefugnis f\u00fcr die AB Z ergibt sich aus deren Registrierungszertifikat. Insofern hat die Zeugin V best\u00e4tigt, im Dezember 2012 Vorstandsmitglied der AB Z und f\u00fcr diese allein zeichnungsberechtigt gewesen zu sein.<\/p>\n<p>Die Kammer sieht &#8211; auch wenn die Zeugen nicht mit den Details des Limited Liability Company Agreement of B LLC vertraut waren \u2013 vor diesem Hintergrund keinerlei Anlass, die Existenz der B LLC ernsthaft in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Dokumentennummern nicht auf allen Seiten des vorgelegten Agreements \u00fcbereinstimmen. Dies l\u00e4sst sich ohne weiteres damit erkl\u00e4ren, dass die Vertr\u00e4ge durch die amerikanische Kanzlei Y vorbereitet wurden und einen Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten Unternehmen durchlaufen haben. Die Unterschriftenseite weist einen eindeutigen Bezug zu dem \u00fcbrigen Teil des Agreements auf, da sie einen Verweis auf das LLC Agreement enth\u00e4lt und die Gesellschaften auff\u00fchrt, die auch auf der ersten Seite des Vertrages genannt werden.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Zeuginnen H und J verf\u00fcgten bei der Unterzeichnung des \u00dcV I f\u00fcr die Streithelferin \u00fcber die hierzu erforderliche Vertretungsmacht. Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die nach schwedischem Recht gegr\u00fcndet wurde. Die Vertretungsbefugnis der Zeuginnen H und J ergibt sich aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Darin sind die Zeuginnen H und J als besonders autorisierte Personen (\u201especially authorized signatories\u201c) aufgef\u00fchrt. Unter dem Punkt \u201esignatory power\u201c ist die Vertretungsmacht f\u00fcr die Streithelferin dergestalt geregelt, dass Frau H die Streithelferin gemeinsam mit Frau J vertreten kann. Dies haben die Zeuginnen so auch im Rahmen ihrer Vernehmung best\u00e4tigt. Die Zeugin H hat erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, bereits seit etwa zehn Jahren f\u00fcr die Streithelferin zeichnungsbefugt zu sein.<\/p>\n<p>Ausweislich der Stellungnahme der schwedischen Rechtsanw\u00e4lte N und O aus der Kanzlei B1 vom 28.07.2015 ist eine solche Regelung nach schwedischem Recht m\u00f6glich (s. S. 14-16 des Gutachtens). Hiernach wird eine schwedische Gesellschaft nach dem Aktiengesetz grunds\u00e4tzlich durch ihren Vorstand vertreten. Es ist allerdings m\u00f6glich, die Vertretungsmacht auf einzelne \u201eSonderunterzeichner der Gesellschaft\u201c zu \u00fcbertragen. Die Befugnisse eines solchen Sonderunterzeichners entsprechen denjenigen des Vorstands. Diese Grunds\u00e4tze belegen die Rechtsanw\u00e4lte N und O durch den Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des schwedischen Aktiengesetzes. Konkrete Einw\u00e4nde gegen die Ausf\u00fchrungen der beiden Anw\u00e4lte tragen die Beklagten nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Zeuginnen H und J nach schwedische Recht \u00fcber die erforderliche Vertretungsbefugnis verf\u00fcgten, um den \u00dcV I zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDie B LLC wurde beim Abschluss des \u00dcV I wirksam durch die L, diese wiederum durch Herrn K, vertreten.<\/p>\n<p>Bei der B LLC handelt es sich um eine nach dem Recht des US-Staates Delaware gegr\u00fcndete Gesellschaft. Auf eine solche Gesellschaft findet der Delaware Limited Liability Company Act (DLLCA) Anwendung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 18-402 DLLCA sind bei einer LLC nach dem Recht des Staates Delaware grunds\u00e4tzlich alle Gesellschafter gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und vertretungsbefugt. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kann jedoch durch ein sog. Operating Agreement auf einen oder mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbertragen werden. In einem solchen Fall bezeichnet man die Gesellschaft auch als eine \u201eManager Managed LLC\u201c. Dies wird beschrieben in dem Handbuch \u201eDrafting Delaware Limited Liability Company Agreements: Forms and Practise Manuel\u201c des US-Rechtsanwaltes John M. Cunningham, 3. Auflage 2014. Aus \u00a7 18-101 (10) und \u00a7 18-101 (12) DLLCA ergibt sich zudem, dass Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht nur eine nat\u00fcrliche, sondern auch eine juristische Person sein kann. Best\u00e4tigt wird dies durch die Stellungnahme des Herrn Professor R (s. das Gutachten vom 23.07.2015, S. 2, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Ziffer 5 des \u201eLimited Liability Company Agreement of B LLC\u201c handelt es sich bei der B LLC um eine Manager Managed LLC, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die L ist. In dieser Ziffer findet sich weiter die Regelung, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer berechtigt ist, alle Handlungen vorzunehmen, die f\u00fcr Vertragsschl\u00fcsse und deren Durchf\u00fchrung notwendig sind. Au\u00dferdem sollte die L berechtigt sein, jegliche Verantwortung oder Berechtigung an einen leitenden Mitarbeiter, Angestellten oder Beauftragten zu delegieren. Hierin liegt die Gestattung zur Erteilung von Untervollmachten. Dies ist nach schwedischem Recht m\u00f6glich. Ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanw\u00e4lte N und O (Gutachten vom 28.07.2015, S. 14) k\u00f6nnen Aktiengesellschaften nach schwedischem Recht neben dem Vorstand und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch \u201eSonderunterzeichner der Gesellschaft\u201c oder besonders bevollm\u00e4chtigte Personen vertreten werden.<\/p>\n<p>Von dieser M\u00f6glichkeit hat die L durch Erteilung der Vollmacht vom 11.02.2013 Gebrauch gemacht. Die Vollmachtsurkunde hat die Kl\u00e4gerin im Original zur Akte gereicht. Die zuvor eingereichte Kopie stimmt mit dem Original \u00fcberein. Unterschrieben ist die Vollmacht von den Zeugen H und M. Diese geh\u00f6ren ausweislich der Registrierungsurkunde der L dem Vorstand der Gesellschaft an und verf\u00fcgen gemeinsam \u00fcber die erforderliche Vertretungsmacht f\u00fcr die L (s.o.). In ihrer Vernehmung haben sie best\u00e4tigt, die entsprechende Vollmacht f\u00fcr Herrn K und Herrn C1 ausgestellt zu haben. Dabei hatte der Zeuge M aufgrund eines Scherzes zwischen ihm und Herrn X sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokumentes. Er wusste au\u00dferdem noch, dass Herr C1 und Herr K aus bestimmten Gr\u00fcnden bevollm\u00e4chtigt wurden. Insbesondere an Herrn C1 konnte er sich als besonders zuverl\u00e4ssigen Mitarbeiter erinnern.<\/p>\n<p>Die Vollmacht gew\u00e4hrt den Herren K und C1 jeweils Einzelvertretungsmacht f\u00fcr s\u00e4mtliche Vereinbarungen und Erkl\u00e4rungen, die die B LLC in Bezug auf die Durchf\u00fchrung des Master Sales Agreement zu schlie\u00dfen bzw. abzugeben hat. Entsprechend hatte Herr K die erforderliche Vertretungsmacht, um die B LLC bei der \u00dcbertragung des Klagepatents wirksam vertreten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sofern Herr K den \u00dcV I bereits vor dem \u201eeffektive date\u201c am 11.02.2013 unterzeichnet hat, wof\u00fcr seine Aussage spricht, den Vertrag am 07.02.2013 im Rahmen des Leadership-Meetings in Schweden unterschrieben zu haben, deutet die Aussage der Zeugin H darauf hin, dass auch die Vollmacht einige Tage vor dem 11.02.2013 unterzeichnet und dann vorgehalten wurde. Denn die Zeugin H hat ausgesagt, dass alle Dokumente zur selben Zeit vorbereitet worden seien. Selbst wenn aber die Vollmacht tats\u00e4chlich erst nach dem 11.02.2013 unterzeichnet worden w\u00e4re, w\u00e4re dies unsch\u00e4dlich, da jedenfalls zum \u201eeffective date\u201c und damit zum Inkrafttreten des \u00dcV I die erforderliche Vollmacht vorlag. Dies ist ausreichend, um eine wirksame Stellvertretung anzunehmen.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen H, J, K und M anzuzweifeln. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer glaubhaft, da sie frei von Widerspr\u00fcchen sind und die Zeugen sich erkennbar bem\u00fcht haben, kenntlich zu machen, an welchen Punkten sie \u00fcber eine konkrete Erinnerung verf\u00fcgen und hinsichtlich welcher Umst\u00e4nde sie sich unsicher sind. Der Vergleich der Aussagen der Zeuginnen H und J lie\u00df dabei erkennen, dass die Detailkenntnis bei der Zeugin J, die als Leiterin der Rechtsabteilung mit den Vorg\u00e4ngen im Einzelnen n\u00e4her befasst war als die Zeugin H, ausgepr\u00e4gter war, was der Lebenswirklichkeit entsprechen d\u00fcrfte und darauf hindeutet, dass die Zeugen sich im Vorfeld nicht detailliert abgesprochen haben. Die Zeugin H hat im Rahmen ihrer Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, mit den Details der Transaktion nicht vertraut gewesen zu sein, hatte aber durchaus Kenntnis von der Gesamtkonzeption der Transaktion. Der Zeuge M hat der Kammer den Eindruck vermittelt, sehr genau zu arbeiten und seine Unterschrift keinesfalls unbedacht zu leisten. Entsprechend hatte er teilweise eine sehr genaue Erinnerung an die Umst\u00e4nde der Unterzeichnung. Dies gilt auch f\u00fcr den Zeugen K, der sich noch daran erinnern konnte, seine Unterschriften in einer Pause eines am 7.2.2013 im Hauptquartier von A abgehaltenen Leadership-Meetings geleistet zu haben. Insofern stimmt seine Aussage mit der der Zeugin J \u00fcberein.<\/p>\n<p>Soweit die Zeugen im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anw\u00e4lten der Streithelferin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der \u00dcberzeugung der Kammer im \u00fcblichen Rahmen einer Information ausl\u00e4ndischer Zeugen \u00fcber den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>c) \u00dcbertragungsvertrag B LLC &#8211; C LLC<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig dargelegt und bewiesen, dass die B LLC das Klagepatent mit Vertrag vom 13.02.2013 an die Q abgetreten hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des \u00dcV II vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollst\u00e4ndig mit dem zuvor von der Kl\u00e4gerin als Kopie eingereichten Exemplar des \u00dcV II \u00fcbereinstimmt, ist insofern unsch\u00e4dlich, als die Unterzeichner des Vertrages im Rahmen ihrer Vernehmung best\u00e4tigt haben, eine Vereinbarung mit dem wiedergegebenen Inhalt abgeschlossen zu haben. Beide Zeugen haben ihre Unterschrift verifiziert.<\/p>\n<p>Soweit sich die Unterschrift des Herrn K auf dem als Original zur Akte gereichten \u00dcV II von der Unterschrift auf der Kopie unterscheidet, kann dies seine Ursache darin haben, dass die Vertr\u00e4ge ggf. zweifach unterzeichnet wurden. Dies ist nach den Aussagen der Zeugen durchaus nicht un\u00fcblich. Auch der Zeuge P hielt dies f\u00fcr denkbar und hat best\u00e4tigt, \u00fcblicherweise bei derartigen Vertr\u00e4gen zwei Exemplare zu unterzeichnen. Der Zeuge K hatte hieran zwar keine konkrete Erinnerung mehr, wusste aber noch, \u201eviele\u201c Unterschriften geleistet zu haben. Soweit der Vertrag unterschiedliche Papierformate aufweist, l\u00e4sst sich dies wiederum damit erkl\u00e4ren, dass ggf. einzelne Seiten in den USA auf dem dort g\u00e4ngigen Papierformat und einzelne Seiten in Schweden auf dem dort \u00fcblichen Papierformat ausgedruckt wurden.<\/p>\n<p>Der Zeuge P hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgef\u00fchrt, dass die Vertr\u00e4ge von der amerikanischen Kanzlei D1 ausgehandelt worden seien. Diese Kanzlei sei im Rahmen der Transaktion vorbereitend rechtsberatend t\u00e4tig geworden und habe dann ganz konkret die Transaktion begleitet, indem sie die Vertr\u00e4ge ausgearbeitet und die Unterzeichnung koordiniert habe. Er selbst habe die Vertr\u00e4ge zur Unterschrift von D1 vorgelegt bekommen. Dabei habe ein enger Austausch mit dem Zeugen W stattgefunden, der die Transaktion als In-House Anwalt begleitet habe und insofern \u00fcber Detailkenntnisse verf\u00fcgte. Dies wurde von dem Zeugen W so best\u00e4tigt. Der Zeuge P erkl\u00e4rte weiter, er sei nicht f\u00fcr die rechtlichen Details zust\u00e4ndig gewesen. Er habe vielmehr das Unternehmensziel festgelegt, das dann von den Anw\u00e4lten konkret umgesetzt worden sei. Die Gegenseite, d.h. A, sei bei der Transaktion von der Kanzlei Y vertreten worden. \u00dcber diese beiden Kanzleien seien die Vertr\u00e4ge ausgetauscht worden.<\/p>\n<p>Dies hat der Zeuge K im Rahmen seiner Vernehmung best\u00e4tigt. Auch er hat ausgesagt, \u00fcber die wesentlichen Grundz\u00fcge der Transaktion informiert gewesen zu sein, die Details aber seinen Anw\u00e4lten \u00fcberlassen zu haben. Dies sei zum einen Herr X als In-House Anwalt, zum anderen die Kanzlei Y als externer Berater gewesen.<\/p>\n<p>Beide Zeugen konnten sich zwar an die Details des \u00dcV II nicht erinnern, wussten aber, dass es um eine strukturierte \u00dcbertragung von A-Patenten aus dem Bereich Mobilfunk auf die Q ging. Dass sie hierbei keine Kenntnis von den konkreten Patenten, insbesondere den einzelnen Patentnummern, hatten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Denn die Details haben beide Zeugen ihren Anw\u00e4lten \u00fcberlassen, die als ihre Vertreter gehandelt haben und in dieser Eigenschaft auch die Willenserkl\u00e4rung der Gegenseite entgegennehmen konnten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kammer ist auch davon \u00fcberzeugt, dass der \u00dcV II die \u00dcbertragung des Klagepatents von der B LLC auf die Q umfasste. Die gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des \u00dcV II \u00fcbertragenen Patente sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten geh\u00f6rt u.a. das Klagepatent. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten enthalten. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent unsch\u00e4dlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Q als Inhaberin im Patentregister eingetragen wurde, zumindest als ein Indiz daf\u00fcr gelten, dass das Klagepatent von den \u00dcbertragungen umfasst sein sollte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Klagepatents bedurfte nicht der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc. Ungeachtet dessen erf\u00fcllt der \u00dcV II die Anforderungen der vorgenannten Vorschrift, weil er in seinem Anhang A das Klagepatent bezeichnet, den Willen zu dessen \u00dcbertragung wiedergibt und die Unterschrift der beiden Vertragsparteien tr\u00e4gt. Die Vernehmung der Zeugen Kund P hat best\u00e4tigt, dass der vorgelegte \u00dcV II den Willen der Vertragsparteien richtig wiedergibt und die Unterschriften von den bezeichneten Personen tats\u00e4chlich geleistet wurden. Zugleich ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigef\u00fcgt war, die jedenfalls das Klagepatent umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EP\u00dc unsch\u00e4dlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegen\u00fcber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugef\u00fcgt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgrund der durchgef\u00fchrten Zeugenvernehmung fest.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nHinsichtlich der wirksamen Vertretung der B LLC durch Herrn K wird auf die Ausf\u00fchrungen zum \u00dcV I verwiesen, die im Rahmen des \u00dcV II entsprechend gelten.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Q ist im Rahmen des \u00dcV II wirksam von dem Zeugen P vertreten worden. Der Zeuge P hat ausgesagt, im Februar 2013 President und Chief Executive Officer der Q und Chief Executive Officer der UP Inc. gewesen zu sein. Diese Aussage haben die Zeugen S und W im Rahmen ihrer Vernehmung gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Position des Zeugen P als CEO der UP Inc. wird au\u00dferdem durch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Proxy Statements der C Inc. vom 27.09.2012 und 01.10.2013 und eine Pressemitteilung der C Inc. vom 19.02.2013 best\u00e4tigt. Das Protokoll des Board Meetings der UP Inc. vom 10.01.2013 enth\u00e4lt den Beschluss des Vorstandes der UP Inc. zur Umsetzung des MSA und der nachfolgenden Patent\u00fcbertragungsvertr\u00e4ge. In diesem Zusammenhang wurde der Zeuge P als CEO der UP Inc. autorisiert, f\u00fcr die UP Inc. und deren Tochtergesellschaften die \u201etransaction documents\u201c zu unterzeichnen. Die Zeugen P, S und W haben im Rahmen ihrer Vernehmung \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass das Board Meeting der UP Inc. am 10.01.2013 stattgefunden hat und dort die vorstehend bezeichneten Entscheidungen getroffen wurden. Ausweislich Seite 1 des Protokolls waren die Zeugen P und S bei dem \u201eMeeting of the board of directors of C Inc.\u201c anwesend.<\/p>\n<p>In Umsetzung der im Rahmen des Board Meetings getroffenen Vorstandsbeschl\u00fcsse wurde der Zeuge P durch das Amended And Restated Operating Agreement der Q vom 13.02.2013 zum \u201eInitial Officer\u201c der Q ernannt (Ziffer 6.(b)) und im Anhang 1 als \u201ePresident and Chief Executive Officer\u201c der Q bezeichnet. Unterzeichnet ist dieses Agreement von dem Zeugen P sowohl f\u00fcr die D als auch f\u00fcr die UP E Inc., jeweils in seiner Funktion als CEO f\u00fcr beide Gesellschaften. Die D und die UP E Inc. waren die Gesellschafter der Q, wobei es sich in beiden F\u00e4llen um hundertprozentige Tochtergesellschaften der UP Inc. handelt. Die UP Holdings Inc. verf\u00fcgte ausweislich des \u201eWritten Consent in Lieu Of A Special Meeting Of Stockholders Of C Holdings Inc.\u201c vom 07.10.2011 \u00fcber nur einen Director, n\u00e4mlich Herrn Michael P, der daher f\u00fcr die Gesellschaft allein vertretungsbefugt war. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Q wurde der D \u00fcbertragen (vgl. Ziffern 1.(k) und 6.(a) des Amended And Restated Operating Agreement). Dies ist nach dem Recht des US-Staates Nevada m\u00f6glich. Ma\u00dfgeblich ist insofern der Nevada Limited Liability Company Act. In Ziffer 86 der Nevada Revised Statutes (NRS) ist die Vertretung einer nach dem Recht des US-Staates Nevada gegr\u00fcndeten LLC im Einzelnen geregelt. NRS 86.291 bestimmt, dass die LLC durch ihre Gesellschafter oder ihre Manager vertreten werden kann. Die Q wurde urspr\u00fcnglich als member managed LLC gegr\u00fcndet. Am 12.02.2013 wurden die \u201eArticles of Organisation\u201c allerdings dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Q manager managed wurde. Als Manager kann auch eine juristische Person eingesetzt werden, wie im vorliegenden Fall die D (vgl. hierzu das Gutachten des US-Anwalts Michael E1 vom 09.11.2015, S. 2).<\/p>\n<p>Die D hat die Gesellschaftsanteile an der Q durch das Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 von der UP Inc. erworben. Eine solche Anteils\u00fcbertragung ist nach NRS 86.351 m\u00f6glich. Manager der D war wiederum die UP Inc. (vgl. \u00a7 7 des Company Agreement der C D LLC vom 09.01.2013). Unterzeichnet wurde das Interest Assignment Agreement auf beiden Seiten von dem Zeugen P, jeweils in seiner Funktion als Chief Executive Officer. Dies ist nach dem ma\u00dfgeblichen Recht des US-Staates Delaware zul\u00e4ssig (vgl. das Gutachten des Herrn Prof. R vom 13.11.2015, S. 3-4). Gleiches gilt im \u00dcbrigen auch f\u00fcr das Recht des US-Staates Nevada (vgl. das Gutachten des US-Rechtsanwaltes E1 vom 09.11.2015, S. 2-3).<\/p>\n<p>Die Echtheit s\u00e4mtlicher vorgenannten Unterschriften hat der Zeuge P im Rahmen seiner Vernehmung best\u00e4tigt. Die Existenz des Amended And Restated Operating Agreements der Q konnte im \u00dcbrigen auch der Zeuge S best\u00e4tigen, da er dieses Dokument nach seiner Aussage im Rahmen der Vertr\u00e4ge, die Gegenstand der gesamten Transaktion waren, gesehen hat. Er hat hierzu weiter ausgesagt, dass diese Vereinbarung f\u00fcr A von besonderer Bedeutung gewesen sei, da sie die rechtliche Struktur wiedergebe, die A als Insolvenzsicherheit dienen sollte. Der Zeuge W hat dies erg\u00e4nzend dahingehend erl\u00e4utert, dass es A gerade darauf angekommen sei, die D als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Q einzusetzen. Die D habe 5 % der Anteile an Q gehalten, die UP E Inc. 95 % der Anteile.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund steht die Vertretungsbefugnis des Zeugen P im Rahmen des \u00dcV II zur \u00dcberzeugung der Kammer fest.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen P, S und K zu zweifeln. Soweit Herr P noch als Chairman bei der UP Inc. t\u00e4tig ist, handelt es sich lediglich um eine beratende T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Erfinder, die in der Vorg\u00e4ngergesellschaft der UP Inc. gearbeitet und dort Erfindungen get\u00e4tigt haben. Der Zeuge S steht in keinem Arbeitsverh\u00e4ltnis mehr zur UP. Dass er noch Anteile an dieser h\u00e4lt, reicht f\u00fcr sich genommen nicht aus, seine Glaubw\u00fcrdigkeit anzuzweifeln.<\/p>\n<p>Die Aussagen der Zeugen P, S und K sind glaubhaft. Sie stimmen in ihrem Inhalt grunds\u00e4tzlich \u00fcberein. Wesentliche Widerspr\u00fcche konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge P hat an diversen Stellen in seiner Vernehmung zu verstehen gegeben, dass er in die Details der Transaktion nicht involviert war. Er hat aber \u00fcberzeugend ein Bild von dem Gesamtkonzept der Transaktion gezeichnet, das mit der Aussage des Zeugen K \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Soweit die Zeugen P, S und K im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der \u00dcberzeugung der Kammer im \u00fcblichen Rahmen einer Information ausl\u00e4ndischer Zeugen \u00fcber den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer auch hier nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Soweit die Kammer in den vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen hat auf Aussagen des Zeugen W, hat sie hierbei ber\u00fccksichtigt, dass dieser offenbar in einer sehr engen Beziehung zu den anwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4gerin steht und sich mit diesen schon im Vorfeld dieses Rechtsstreits detailliert \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Vorg\u00e4nge ausgetauscht bzw. ihnen Informationen und Unterlagen verschafft hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zwar keine grunds\u00e4tzlichen Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen, hat aber im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ber\u00fccksichtigt, dass bei ihm ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits vorhanden sein mag bzw. gewisse Bestandteile seiner Aussage von den Interessen der Kl\u00e4gerin beeinflusst waren. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen W daher lediglich insoweit herangezogen, wie sie geeignet war, die Aussagen anderer Zeugen zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>d) \u00dcbertragungsvertrag C LLC &#8211; Kl\u00e4gerin<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragen und bewiesen, dass die Q das Klagepatent mit Vertrag vom 27.02.2014 an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des \u00dcV III vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollst\u00e4ndig mit dem zuvor von der Kl\u00e4gerin eingereichten Exemplar des \u00dcV III \u00fcbereinstimmt, beeintr\u00e4chtigt zwar den Beweiswert der als Original vorgelegten Urkunde, das Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem im \u00dcV III festgehaltenen Inhalt steht aber zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgrund der durchgef\u00fchrten Zeugenvernehmung fest. Der Zeuge S hat, nachdem ihm im Rahmen seiner Zeugenvernehmung das von der Kl\u00e4gerin als Original eingereichte Exemplar des \u00dcV III vorgehalten worden ist, nicht nur die Echtheit seiner eigenen Unterschrift, sondern auch die des Herrn T best\u00e4tigt. Hierzu hat er ausgesagt, mit der Unterschrift des Herrn T vertraut zu sein und diese zu erkennen. Dass der Zeuge S sich an Ort und Zeit seiner Unterschriftsleistung nicht mehr genau erinnern konnte, unterstreicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, hindert aber nicht die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses. Der Zeuge konnte sich n\u00e4mlich noch genau daran erinnern, den gesamten Vertrag gelesen zu haben, wobei ihm auch eine Liste mit Patenten vorgelegt wurde. Hierzu wusste er noch, dass er Herrn W gefragt hat, ob er diese Liste durcharbeiten m\u00fcsse. Dass er sich an die Details dieser Liste \u2013 etwa ob sie in schwarz-wei\u00df oder Farbe gedruckt war \u2013 nicht mehr erinnern konnte, ist unsch\u00e4dlich. Der Zeuge hatte jedenfalls eine klare Vorstellung davon, dass mit dem zu unterzeichnenden Vertrag ein Patentportfolio von der Q auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden sollte. Der Zeuge wusste auch, dass aufgrund steuerlicher Gesichtspunkte gerade die europ\u00e4ischen und koreanischen Patente auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen werden sollten. Dies hat auch der Zeuge W so best\u00e4tigt. Soweit in diesem Rechtsstreit zwei Versionen des \u00dcV III vorgelegt wurden, hielt der Zeuge S es nicht f\u00fcr ausgeschlossen, den Vertrag zweimal unterzeichnet zu haben. Hierdurch lassen sich Unterschiede in den vorgelegten Unterschriftsseiten erkl\u00e4ren. Der Zeuge S hat weiter ausgesagt, dass die Unterzeichnung des Vertrages von dem Zeugen W koordiniert wurde, zugleich aber f\u00fcr die Transaktion auch die Rechtsanwaltskanzlei D1 beauftragt war. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen P. Insofern ist den Zeugenaussagen auch zu entnehmen, dass die hinzugezogenen Anw\u00e4lte bevollm\u00e4chtigt waren, die Willenserkl\u00e4rungen der Vertragsparteien weiterzuleiten und entgegenzunehmen. Der Zeuge W hat zudem ausgesagt, dass beide Vertragsparteien eine elektronische Version der Unterschriftenseite der jeweils anderen Partei erhalten h\u00e4tten. Insofern ist von einem wirksamen Zugang der Willenserkl\u00e4rungen bei der jeweils anderen Vertragspartei auszugehen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass der \u00dcV III die Abtretung des Klagepatents von der Q an die Kl\u00e4gerin umfasste. Die gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des \u00dcV III \u00fcbertragenen Patente sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten geh\u00f6rt unter anderem das Klagepatent. Der Vertrag ist damit hinreichend bestimmt. Die fehlende feste Verbindung der einzelnen Seiten des Vertrages und die fehlende Paraphierung der Seiten erschweren zwar die Feststellung, mit welchem Inhalt der Vertrag im Einzelnen geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent nicht von dem \u00dcV III umfasst sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in der vorgelegten Liste von Patenten enthalten und es handelt sich um ein europ\u00e4isches Patent. Eben die europ\u00e4ischen Patente sollten nach der Aussage des Zeugen S Gegenstand der \u00dcbertragung sein. Zudem kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Klagepatent \u2013 mit Zustimmung der Q \u2013 im Patentregister ge\u00e4ndert wurde und die Kl\u00e4gerin nunmehr als Inhaberin des Klagepatents im Register genannt ist, als ein Indiz daf\u00fcr herangezogen werden, dass der Wille der Vertragsparteien dahin ging, das Klagepatent mit dem \u00dcV III von der Q auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Klagepatents bedurfte nicht der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc. Ungeachtet dessen erf\u00fcllt der \u00dcV III die Anforderungen der vorgenannten Vorschrift, weil er in seinem Anhang A das Klagepatent bezeichnet, den Willen zu dessen \u00dcbertragung wiedergibt und die Unterschrift der beiden Vertragsparteien tr\u00e4gt. Die Vernehmung des Zeugen S hat best\u00e4tigt, dass der vorgelegte \u00dcV III den Willen der Vertragsparteien richtig wiedergibt und die Unterschriften von den bezeichneten Personen tats\u00e4chlich geleistet wurden. Zugleich ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigef\u00fcgt war, die jedenfalls das Klagepatent umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EP\u00dc unsch\u00e4dlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegen\u00fcber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugef\u00fcgt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufgrund der durchgef\u00fchrten Zeugenvernehmung fest.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Q wurde bei der Unterzeichnung des \u00dcV III wirksam von dem Zeugen S vertreten. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung best\u00e4tigt, zum damaligen Zeitpunkt Chief Financial Officer der UP Inc. und der Q gewesen zu sein. Dies wird best\u00e4tigt durch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Protokoll eines Board Meetings der UP Inc. vom 10.01.2013, in dem der Zeuge S als CFO der UP Inc. benannt ist. Dar\u00fcber hinaus hat auch der Zeuge P angegeben, dass der Zeuge S in den Jahren 2013 und 2014 CFO der UP Inc. und der Q gewesen sei. Entsprechend findet sich in dem Amended And Restated Operating Agreement der Q vom 13.02.2013 im Anhang 1 der Name des Zeugen S. Gem\u00e4\u00df Ziffer 6.(b) des Agreements in Verbindung mit dem Anhang 1 wurde er zum \u201eInitial Officer\u201c der Q ernannt, wobei ihm ausweislich des Anhangs 1 die Funktion des CFO zukam. Gem\u00e4\u00df Ziffer 6. (b) des Agreements verf\u00fcgte der Zeuge S damit \u00fcber die entsprechende Befugnis, die Q im Rahmen des \u00dcV III zu vertreten.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wurde beim Abschluss des \u00dcV III wirksam durch Herrn T vertreten. Die Kl\u00e4gerin ist im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach irischem Recht eingetragen. Der Vorstand der Kl\u00e4gerin bestand im Jahr 2014 aus den beiden Vorstandsmitgliedern Herrn S und Herrn T. Dass Herr T bereits am 27.02.2014 \u2013 dem Tag des Inkrafttretens des \u00dcV III &#8211; \u201eManaging Director\u201c der Kl\u00e4gerin und damit f\u00fcr diese vertretungsberechtigt war, ergibt sich aus dem Protokoll des Board Meetings der Kl\u00e4gerin vom 27.02.2014. Ausweislich dieses Protokolls wurde Herrn T die Vollmacht erteilt, alle notwendigen Dokumente zur Umsetzung der Patent\u00fcbertragungen im Rahmen des MSA zu unterzeichnen. Die Zeugen S und W haben best\u00e4tigt, dass ein entsprechendes Board Meeting der Kl\u00e4gerin stattgefunden hat und dort die vorgenannte Entscheidung getroffen wurde. Dass es zwei unterschiedliche Versionen des Protokolls gibt, erkl\u00e4rte der Zeuge S nachvollziehbar damit, dass das Protokoll von seiner Assistentin w\u00e4hrend der Telefonkonferenz angefertigt worden sei. Die hinzugezogenen irischen Anw\u00e4lte h\u00e4tten dann darum gebeten, das Protokoll mehr aus der Sicht der in Irland ans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin zu fertigen. Dies sei so umgesetzt worden und er habe das Protokoll dann nochmals unterzeichnet. Diese Aussage passt zu den in den beiden Protokollversionen angegebenen Daten und der \u00c4nderung der im Kopf angegebenen Anschrift in Reno in die Anschrift der Kl\u00e4gerin in Irland. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass das Board Meeting der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich am 27.02.2014 stattgefunden hat und darin Herr T die erforderliche Vertretungsmacht erhielt, den \u00dcV III zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDie Aussage des Zeugen S ist glaubhaft. Sie weist keine erkennbaren Widerspr\u00fcche auf und der Zeuge hat sich darum bem\u00fcht, deutlich zu machen, an welche Details er keine konkrete Erinnerung mehr hat. Auf der anderen Seite hatte er ein sehr genaues Bild von den Gesamtumst\u00e4nden der Transaktion, das mit den Aussagen der anderen Zeugen \u00fcbereinstimmt. Soweit die Kammer im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung Aussagen des Zeugen W herangezogen hat, gilt das zum \u00dcV II Gesagte entsprechend.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin im Wege der Abtretung geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 27.02.2014 unterliegen nicht der Indizwirkung des Patentregisters. Denn \u00fcber etwaige Abtretungen solcher Anspr\u00fcche sagt das Patentregister grunds\u00e4tzlich nichts aus. Eine Indizwirkung k\u00f6nnte allenfalls insofern bestehen, als dass derjenige, der berechtigt das Patent \u00fcbertragen durfte, auch berechtigt war, die in der Vergangenheit liegenden Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche abzutreten. Ob eine solche Indizwirkung angenommen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung der Kammer feststeht, dass das Klagepatent wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen am 11.02.2013 von der Streithelferin auf die B LLC, am 13.02.2013 von dieser auf die Q und am 27.04.2014 von dieser schlie\u00dflich auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde und dabei jeweils die in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche mit abgetreten wurden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der einzelnen \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 2. verwiesen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge umfassen neben der Abtretung des Patents jeweils auch die Abtretung von in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSo hei\u00dft es in Ziffer 1 (D) des \u00dcV I, dass die \u00dcbertragung das Recht umfasst, hinsichtlich vergangener, gegenw\u00e4rtiger oder zuk\u00fcnftiger Verletzungen der Patente Schadensersatz oder andere Formen der Entsch\u00e4digung einzuklagen und zu erhalten. Die B LLC soll in allen Angelegenheiten, die die \u00fcbertragenen Patente betreffen, vollst\u00e4ndig und uneingeschr\u00e4nkt an die Stelle der Streithelferin treten. Dies ist dahingehend auszulegen, dass der \u00dcV I neben der Abtretung des Klagepatents selbst auch eine Abtretung der in diesem Rechtsstreit streitgegenst\u00e4ndlichen Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche der Streithelferin an die B LLC enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Diese Auslegung des \u00dcV I entspricht schwedischem Recht. Dieses l\u00e4sst die Abtretung europ\u00e4ischer Patente und der aus ihrer Verletzung resultierenden Schadensersatzanspr\u00fcche ohne weiteres zu. Das erl\u00e4utern die Rechtsanw\u00e4lte N und O in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar und unter Verweis auf einschl\u00e4gige Rechtsprechung (Gutachten vom 28.07.2015, S. 8, 17). Wenn aber Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Verletzung eines Patentes abgetreten werden, m\u00fcssen auch die korrespondierenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche mit umfasst sein, da andernfalls der Schadensersatz nicht beziffert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZiffer 1 (D) des \u00dcV II entspricht der entsprechenden Regelung im \u00dcV I. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen. Nachdem die Q im Hinblick auf die \u00fcbertragenen Patente vollst\u00e4ndig in die Rechtsposition der B LLC eintreten soll, ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die B LLC der Q nicht nur ihre eigenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, sondern auch die der Streithelferin abgetreten hat.<\/p>\n<p>Die Anwendung des Rechts des Staates Delaware f\u00fchrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Abtretung europ\u00e4ischer Patente und der aus ihrer Verletzung resultierenden Schadensersatzanspr\u00fcche ist nach dem Recht des Staates Delaware m\u00f6glich. Dies erl\u00e4utert Herr Professor R in seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit nachvollziehbar und unter Verweis auf einschl\u00e4gige Rechtsprechung (Gutachten vom 23.07.2015, S. 14). Ist dies der Fall, m\u00fcssen auch die korrespondierenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche abtretbar sein, da andernfalls der Schadensersatz nicht beziffert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZiffer 1 (D) des \u00dcV III entspricht den entsprechenden Regelungen in den \u00dcbertragungsvertr\u00e4gen I und II. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen. Nachdem die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die \u00fcbertragenen Patente vollst\u00e4ndig in die Rechtsposition der Q eintreten soll, ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Q der Kl\u00e4gerin nicht nur ihre eigenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, sondern auch die der Streithelferin und der B LLC abgetreten hat.<\/p>\n<p>Die Anwendung des Rechts des Staates Nevada f\u00fchrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Abtretung europ\u00e4ischer Patente und der aus ihrer Verletzung resultierenden Schadensersatzanspr\u00fcche ist ausweislich der Stellungnahme der Kanzlei U (Gutachten vom 28.07.2015, S. 6) nach dem Recht des Staates Nevada m\u00f6glich. Ist dies der Fall, m\u00fcssen auch die korrespondierenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche abtretbar sein, da andernfalls der Schadensersatz nicht beziffert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. hat gegen das dargelegte Verst\u00e4ndnis des ausl\u00e4ndischen Rechts keine substantiierten Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit nach dem Vorstehenden festgestellt werden kann, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Abtretungen des Klagepatents und der dieses betreffenden Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche rechtswirksam erfolgt sind, stehen dem kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das MSA bzw. die nachfolgenden Patent\u00fcbertragungen versto\u00dfen weder gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften (\u00a7\u00a7 35-43 GWB) noch kann eine Unwirksamkeit der Patent\u00fcbertragungen infolge eines kartellrechtlich verbotenen Eingriffs in den Wettbewerb im Sinne der Art. 101, 102 AEUV angenommen werden.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Kartellrecht findet in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung und ist Bestandteil der in den Mitgliedstaaten \u2013 und damit auch in Deutschland \u2013 geltenden Rechtsordnungen. Das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht finden nebeneinander Anwendung, wobei in Kollisionsf\u00e4llen dem Gemeinschaftsrecht der Anwendungsvorrang zukommt (Langen\/Bunte, Kommentar zum deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, Einf\u00fchrung Rn 102 ff.).<\/p>\n<p>a) Versto\u00df gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften, \u00a7\u00a7 35-43 GWB<\/p>\n<p>Zusammenschl\u00fcsse, die entgegen einer nach \u00a7 39 GWB bestehenden Verpflichtung nicht beim Bundeskartellamt angemeldet werden, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 1 S. 2 GWB (schwebend) unwirksam. Dies setzt voraus, dass die Transaktion erstens einen Zusammenschluss nach \u00a7 37 GWB beinhaltet, zweitens die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen des \u00a7 35 GWB \u00fcberschreiten und drittens der Zusammenschluss Inlandswirkung hat, \u00a7 130 Abs. 2 GWB. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die \u00dcbertragung des Patentportfolios der Streithelferin an den UP Unternehmenskonzern nach Ma\u00dfgabe des MSA einen Verm\u00f6genserwerb im Sinne des \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellt oder ob die insbesondere in Artikel 6 des MSA enthaltenen Regelungen einen Kontrollerwerb im Sinne des \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB begr\u00fcnden. Denn ungeachtet dessen hat die Beklagte zu 2. jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die in \u00a7 35 GWB genannten Umsatzschwellen \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>\u00a7 35 Abs. 1 GWB verlangt f\u00fcr das Bestehen einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht im letzten Gesch\u00e4ftsjahr vor dem Zusammenschluss (kumulativ) die folgenden Umsatzerl\u00f6se:<br \/>\n&#8211; Weltweite Umsatzerl\u00f6se aller beteiligten Unternehmen von insgesamt mehr als 500 Mio. EUR<br \/>\n&#8211; Umsatzerl\u00f6se mindestens eines beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 25 Mio. EUR (erste Inlandsumsatzschwelle)<br \/>\n&#8211; Umsatzerl\u00f6se mindestens eines anderen beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 5 Mio. EUR (zweite Inlandsumsatzschwelle)<\/p>\n<p>Als Beteiligte im Sinne des \u00a7 35 Abs. 1 GWB sind diejenigen Unternehmen zu identifizieren, zwischen denen der Zusammenschluss nach \u00a7 37 Abs. 1 GWB erfolgt. Dies sind diejenigen Unternehmen, zwischen denen nach dem Vollzug eine relevante Unternehmensverbindung im Sinne des \u00a7 37 Abs. 1 GWB besteht, welche vorher noch nicht bestanden hat. Konkret l\u00e4sst sich diese Frage nur nach Kl\u00e4rung der jeweils verwirklichten Zusammenschlusstatbest\u00e4nde im Sinne des \u00a7 37 Abs. 1 GWB beantworten (Immenga\/Mestm\u00e4cker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, \u00a7 35 GWB Rn 50). Nach \u00a7 36 Abs. 2 GWB gilt hierbei eine Verbundbetrachtung. Materiell zusammenschlussbeteiligt ist immer die gesamte Unternehmensgruppe, welcher der unmittelbar zusammenschlussbeteiligte Rechtstr\u00e4ger angeh\u00f6rt (Immenga\/Mestm\u00e4cker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, \u00a7 35 GWB Rn 51).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZusammenschlussbeteiligt sind beim Verm\u00f6genserwerb nach \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB neben dem Erwerber (hier: Q) der Ver\u00e4u\u00dferer (hier die Streithelferin) bzw. das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen. Der Streit, ob auf Seiten des Ver\u00e4u\u00dferers der Ver\u00e4u\u00dferer selbst oder das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen als Beteiligter anzusehen ist, hat aufgrund der Regelung des \u00a7 38 Abs. 5 S. 1 GWB keine praktischen Auswirkungen. Im Fall des \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist auf der Seite des Ver\u00e4u\u00dferers stets nur der Umsatz zu ber\u00fccksichtigen, der auf den ver\u00e4u\u00dferten Verm\u00f6gensteil entf\u00e4llt (vgl. zum Streitstand: Immenga\/Mestm\u00e4cker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, \u00a7 37 GWB Rn 68).<\/p>\n<p>Dass der Umsatz von Q bzw. der UP Unternehmensgruppe im Gesch\u00e4ftsjahr 2012 in Deutschland \u00fcber 25 Mio. EUR betrug, behauptet die Beklagte zu 2. selbst nicht. Aber auch hinsichtlich der \u00fcbertragenen Patente behauptet die Beklagte zu 2. lediglich Ums\u00e4tze von \u00fcber 5 Mio. EUR im Gesch\u00e4ftsjahr 2012. Damit fehlt es im Rahmen des \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB jedenfalls an Sachvortrag zu der \u00dcberschreitung der ersten Inlandsumsatzschwelle.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBeteiligt an einem Zusammenschluss im Sinne von \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch den Erwerb von (Mit-)Kontrolle sind immer alle Unternehmen, die nach Durchf\u00fchrung des Vorhabens durch Kontrolle im Sinne von \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB miteinander in Verbindung stehen. Das sind das gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen und alle k\u00fcnftig mitkontrollierenden Unternehmen (Immenga\/Mestm\u00e4cker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, \u00a7 37 GWB Rn 235), im vorliegenden Fall also Q, UP Inc. und die Streithelferin. Die Beklagte zu 2. hat nicht vorgetragen, dass Q, UP Inc. oder auch die gesamte UP Unternehmensgruppe im Gesch\u00e4ftsjahr 2012 Ums\u00e4tze in H\u00f6he von mehr als 5 Mio. EUR erzielt h\u00e4tten. Damit fehlt es im Rahmen des \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB jedenfalls an der \u00dcberschreitung der zweiten Inlandsumsatzschwelle.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die beiden vorgenannten Zusammenschlusstatbest\u00e4nde nebeneinander erf\u00fcllt w\u00e4ren, und damit im Rahmen eines einheitlichen Zusammenschlusses den Kreis der beteiligten Personen auf die Streithelferin, den UP Unternehmensverbund (einschlie\u00dflich Q) sowie die \u00fcbertragenen Patente erweitern wollte, reicht der Vortrag der Beklagten zu 2. nicht aus, um das \u00dcberschreiten der zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Mio. EUR zu begr\u00fcnden. Soweit die Beklagte zu 2. versucht, aus einem im MSA angenommenen Wert der \u00fcbertragenen Patente von mindestens 1,05 Milliarden USD auf angebliche Ums\u00e4tze mit den \u00fcbertragenen Patenten in Deutschland r\u00fcckzurechnen, geht dies schon vom Ansatz her fehl, weil Anlass f\u00fcr den Abschluss des MSA nach Auskunft der Streithelferin gerade der Umstand war, dass die Streithelferin mit den \u00fcbertragenen Patenten zuvor keine dem Wert der \u00fcbertragenen Patente entsprechenden Lizenzeinnahmen erzielen konnte. Jedenfalls ihre Einsch\u00e4tzung des Werts der \u00fcbertragenen Patente \u2013 die im MSA zum Ausdruck kommt \u2013 d\u00fcrfte daher nicht mit den im Jahr 2012 mit diesen Patenten erzielten Lizenzeinnahmen korrespondieren. Es steht nicht einmal fest, dass die Streithelferin mit den \u00fcbertragenen Patenten im Gesch\u00e4ftsjahr 2012 \u00fcberhaupt irgendwelche Lizenzeinnahmen in Deutschland erzielt hat. Diese sollten vielmehr nach dem Willen der Vertragsparteien des MSA gerade durch UP generiert werden. Insofern sind auch etwaige Anhaltspunkte im MSA, mit welchen Lizenzeinnahmen die Vertragsparteien ggf. in der Zukunft rechneten, nicht aussagekr\u00e4ftig im Hinblick auf die tats\u00e4chlich im Gesch\u00e4ftsjahr 2012 von der Streithelferin erzielten Ums\u00e4tze mit den \u00fcbertragenen Patenten in Deutschland. Soweit die Beklagten diesbez\u00fcglich auf eine Stellungnahme der Streithelferin gegen\u00fcber der United States Securities and Exchange Commission abstellt, betrifft diese das gesamte Patentportfolio der Streithelferin weltweit. Eine Aussage gerade im Hinblick auf die \u00fcbertragenen Patente und die mit diesen in Deutschland erzielten Ums\u00e4tze kann ihr nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2. meint, die Kl\u00e4gerin bzw. die Streithelferin treffe im Rahmen des \u00a7 35 GWB eine sekund\u00e4re Darlegungslast, folgt die Kammer dem nicht. Das Behaupten des \u00dcberschreitens der Umsatzschwellen durch die Beklagten erfolgt ins Blaue hinein; konkrete Anhaltspunkte hierf\u00fcr bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund ist kein Anlass ersichtlich, der Kl\u00e4gerin, noch weniger der Streithelferin, eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen, die letztlich der Ausforschung des Sachverhalts durch die Beklagte zu 2. dienen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, als die Vorschriften der Fusionskontrolle grunds\u00e4tzlich nicht den Interessen Dritter dienen. \u00a7 41 Abs. 1 GWB soll vielmehr ein geordnetes Fusionskontrollverfahren sicherstellen. Er gilt f\u00fcr alle tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Zusammenschl\u00fcsse, die die Umsatzschwellen des \u00a7 35 erf\u00fcllen, unabh\u00e4ngig von deren materiellrechtlicher Bewertung. Auch freizugebende Zusammenschl\u00fcsse unterliegen (zun\u00e4chst) dem Vollzugsverbot. Daher kann sich kein Wettbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter darauf berufen, dass \u00a7 41 GWB ihn vor den wirtschaftlichen Folgen eines Zusammenschlusses sch\u00fctzen soll (vgl. Immenga\/Mestm\u00e4cker\/Thomas, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, \u00a7 41 Rn 74 m.w.N.). Soweit in dem Verfahren vor dem Bundeskartellamt andere Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten gelten sollten \u2013 die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BGH vom 14.10.2008 in der Streitsache \u201eFaber\/Basalt\u201c (NJW 2009, 1611) \u2013 hat dies jedenfalls f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Die erkennende Kammer ist nicht dazu berufen, das Fusionskontrollverfahren durchzuf\u00fchren, sondern hat nach allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen \u00fcber das Bestehen oder die Nichtigkeit eines schuldrechtlichen Vertrages bzw. einer \u00dcbertragung von Patenten zu entscheiden. Diesbez\u00fcglich trifft die Beklagte zu 2. die volle Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die von ihr behauptete Unwirksamkeit des MSA und der nachfolgenden Patent\u00fcbertragungsvertr\u00e4ge. Dem hat sie nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>b) Art. 101 AEUV (\u00a7 1 GWB)<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte zu 2. ein, das MSA und die diese Vereinbarung vollziehenden Abtretungsvereinbarungen verstie\u00dfen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (\u00a7 1 GWB) mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit gem\u00e4\u00df Art. 101 Abs. 2 AEUV.<\/p>\n<p>Art. 101 Abs. 1 AEUV verlangt \u2013 ebenso wie \u00a7 1 GWB \u2013 eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union ist bei der Pr\u00fcfung des wettbewerbswidrigen Zwecks einer Vereinbarung insbesondere auf deren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Ferner kann die Kommission die Absicht der Parteien in ihrer Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigen, selbst wenn dieser Aspekt f\u00fcr die Entscheidung, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, nicht ausschlaggebend ist. (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Vereinbarungen \u00fcber horizontale Zusammenarbeit, 2011\/C 11\/01, Rn 25)<\/p>\n<p>Wenn eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung bezweckt, ist zu pr\u00fcfen, ob sie sp\u00fcrbare wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Auswirkungen hat. Dabei sind die tats\u00e4chlichen wie auch die potenziellen Auswirkungen zu ber\u00fccksichtigen. Es muss also zumindest wahrscheinlich sein, dass eine Vereinbarung wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Auswirkungen hat. (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Vereinbarungen \u00fcber horizontale Zusammenarbeit, 2011\/C 11\/01, Rn 26)<\/p>\n<p>Eine Vereinbarung hat dann wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Auswirkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine tats\u00e4chliche oder wahrscheinliche sp\u00fcrbare negative Auswirkung auf mindestens einen Wettbewerbsparameter des Marktes (zum Beispiel Preis, Produktionsmenge, Produktqualit\u00e4t, Produktvielfalt, Innovation) hat. Vereinbarungen k\u00f6nnen solche Auswirkungen haben, wenn sie den Wettbewerb zwischen den Parteien der Vereinbarung oder zwischen einer der Parteien und Dritten sp\u00fcrbar verringern. Die Vereinbarung muss die Parteien \u2013 entweder durch in der Vereinbarung festgelegte Pflichten, die das Marktverhalten von mindestens einer Partei regeln, oder durch Einflussnahme auf das Marktverhalten mindestens einer Partei durch Ver\u00e4nderung ihrer Anreize \u2013 in ihrer Entscheidungsfreiheit einschr\u00e4nken (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf Vereinbarungen \u00fcber horizontale Zusammenarbeit, 2011\/C 11\/01, Rn 27).<\/p>\n<p>Das MSA (und seine Umsetzung durch die nachfolgenden \u00dcbertragungen der \u201eA Assigned Patents\u201c) verfolgt weder einen wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Zweck, noch kommen ihm wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Auswirkungen in dem vorbeschriebenen Sinne zu.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst einmal im Hinblick darauf, dass die Streithelferin ihr Portfolio standardessentieller Patente aufgeteilt und einen Teil dieses Portfolios an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>Die Streithelferin h\u00e4lt nach ihrem eigenen (unbestrittenen) Vortrag eines der st\u00e4rksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie, das \u00fcber 37.000 Patente umfasst. Mit der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teils ihres Patentportfolios verfolgte sie den Zweck, einen faireren Ausgleich f\u00fcr die ver\u00e4u\u00dferten Patente zu erlangen, um die vorangegangenen Kosten f\u00fcr Forschung und Entwicklung zu kompensieren. Diese Kosten sind immens; die A-Gruppe besch\u00e4ftigt mehr als 25.000 Mitarbeiter im Bereich der Forschung und Entwicklung und investiert j\u00e4hrlich etwa 5 Milliarden USD in diesen Bereich. In der Folge werden j\u00e4hrlich etwa 2.000 neue Patente erteilt. Ein Gro\u00dfteil der von der Streithelferin gehaltenen Patente ist essentiell f\u00fcr die bedeutenden Standards, die von Mobilkommunikationsger\u00e4ten und deren Infrastruktur genutzt werden. Sie hat daher in der Vergangenheit bereits eine gro\u00dfe Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen. Das Patentrecht dient insbesondere der F\u00f6rderung solcher Forschungs- und Entwicklungsarbeit, indem die daraus resultierenden Erfindungen unter entsprechenden rechtlichen Schutz gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erkl\u00e4rte Absicht der Streithelferin, f\u00fcr ihre Patente einen angemessenen Ausgleich zu erlangen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Patentinhaber frei, seine \u2013 auch standardessentiellen \u2013 Patente zu verwerten, ggf. also auch an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern und zu \u00fcbertragen (so auch schon: OLG Karlsruhe, MMR 2011, 469, 471). Ein generelles Ver\u00e4u\u00dferungsverbot f\u00fcr standardessentielle Patente l\u00e4sst sich \u00fcber kartellrechtliche Vorschriften nicht rechtfertigen. Es besteht auch grunds\u00e4tzlich keine Verpflichtung des Patentinhabers, eine bestehende Lizensierungspraxis aufrecht zu erhalten. Beschr\u00e4nkt wird der Inhaber eines Patents, das Gegenstand eines von einer Standardisierungsorganisation vereinbarten Standards ist, in seiner Lizensierungspraxis unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten durch die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung, Dritten Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag \u2013 entgegen dem anderslautenden Vortrag der Beklagten zu 2. \u2013 im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass es bezweckt war, durch die Aufteilung des Patentportfolios der Streithelferin am Markt \u00fcberh\u00f6hte, insbesondere \u00fcber einen FRAND-Ma\u00dfstab hinausgehende Lizenzgeb\u00fchren durchzusetzen oder die Beklagten gegen\u00fcber anderen Marktteilnehmern zu diskriminieren.<\/p>\n<p>Die den Patent\u00fcbertragungen zugrundeliegenden Vertr\u00e4ge, das Master Sale Agreement vom 10.01.2013 (\u201eMSA\u201c) und das Patent Sale and Grant-Back License Agreement vom 13.02.2013 (\u201ePSA\u201c), enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die die \u00dcberleitung der FRAND-Verpflichtung von der Streithelferin auf die Q bzw. von der Q auf die Kl\u00e4gerin sicherstellen sollen. Gem\u00e4\u00df Ziffer 6.7 des MSA sollten die Patente der Streithelferin einschlie\u00dflich der bestehenden Lizensierungsverpflichtungen, unter anderem der Verpflichtungen, die bei der ETSI eingereicht wurden, \u00fcbertragen werden. In Ziffer 6.14 des MSA hei\u00dft es entsprechend, dass die Q die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin \u00fcbernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegen\u00fcber der ETSI eine eigene FRAND-Erkl\u00e4rung abgeben wird. Gem\u00e4\u00df Ziffer 6.1 (x) des MSA ist Q die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus den zu \u00fcbertragenden Patenten, die \u00fcber FRAND-Bedingungen hinausgehen, untersagt. In Klausel 6.1 (b) des MSA wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden Belastungen die M\u00f6glichkeiten des Erwerbers einschr\u00e4nken k\u00f6nnen, die zu \u00fcbertragenden Patente zu verwerten. Im PSA findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der Q, bei einer \u00dcbertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung \u00fcbernommen wird. Um sicherzustellen, dass die Kl\u00e4gerin in gleicher Weise verpflichtet ist wie Q, ist die Kl\u00e4gerin dem MSA beigetreten.<\/p>\n<p>Entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen gaben sowohl die Q unter dem 14.06.2013 als auch die Kl\u00e4gerin unter dem 6.3.2014 eigene FRAND-Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber der ETSI ab. Hiernach sind sowohl die Q als auch die Kl\u00e4gerin (jeweils einschlie\u00dflich der mit diesen verbundenen Unternehmen) unwiderruflich dazu verpflichtet, Lizenzen an ihren essentiellen Patenten zu Bedingungen einzur\u00e4umen, die mit Art. 6.1 der ETSI IPR Richtlinien in Einklang stehen, d.h. \u201efair, reasonable and non-discriminatory\u201c sind.<\/p>\n<p>Dass die FRAND-Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin dabei nicht die Verpflichtung umfasst, die bisherige, von der Streithelferin konkret umgesetzte Lizensierungspraxis weiterzuf\u00fchren, ist unsch\u00e4dlich. Art. 101 AEUV sch\u00fctzt nicht etwa eine bestimmte Lizensierungspraxis, sondern den Zugang zu dem durch den Standard geregelten Produktmarkt zu FRAND-Bedingungen. Der Grundsatz der \u201eNicht-Diskriminierung\u201c verlangt dabei von dem Patentinhaber nur, die in einer vergleichbaren Position befindlichen Lizenznehmer gleich zu behandeln, nicht aber, auf die Dauer allen Lizenznehmern exakt dieselben Lizenzbedingungen anzubieten (vgl. hierzu auch schon: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. \u2013 Standard-Spundfass). Befinden sich die Lizenznehmer in einer unterschiedlichen Ausgangsposition, etwa aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Ver\u00e4u\u00dferung und \u00dcbertragung der lizensierten Patente, k\u00f6nnen durchaus unterschiedliche Lizenzbedingungen zur Anwendung kommen, ohne dass dies zwingend einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Lizensierung zu FRAND-Bedingungen bedeuten w\u00fcrde. Dies ergibt sich praktisch schon daraus, dass ggf. ein anderes Portfolio lizensiert wird. Kartellrechtlich bedenklich ist eine solche Lizensierung zu unterschiedlichen Bedingungen erst dann, wenn die Bedingungen sich nicht mehr im fairen und angemessenen Bereich bewegen und die zwischen den einzelnen Lizenznehmern vorgenommenen Unterschiede zu einer wesentlichen St\u00f6rung des Wettbewerbs f\u00fchren.<\/p>\n<p>Was im einzelnen FRAND ist, ist objektiv zu bewerten. Dabei ist unter anderem auch der Umstand zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Herstellung und Vermarktung eines standardkonformen Produkts ggf. Lizenzen bei mehreren Patentinhabern eingeholt werden m\u00fcssen. FRAND ist dabei die einzelne Lizenzgeb\u00fchr nur dann, wenn sie insgesamt \u2013 d.h. mit den ggf. zus\u00e4tzlich erforderlichen Lizenzen zusammen \u2013 nicht zu einer unangemessen hohen Belastung des Lizenznehmers f\u00fchrt (vgl. hierzu auch M\u00fcller, GRUR 2012, 686, 689).<\/p>\n<p>Soweit die Streithelferin mit dem MSA und den diesen vollziehenden Patent\u00fcbertragungen die Hoffnung verbindet, durch eine Aufgliederung ihres umfangreichen Patentportfolios in Teil-Portfolios mit unterschiedlichen Patentinhabern h\u00f6here, nach ihrem Empfinden angemessene Lizenzgeb\u00fchren erzielen zu k\u00f6nnen, wird dies nur dann der Fall sein, wenn die bislang f\u00fcr ihre Patente gezahlten Lizenzgeb\u00fchren sich unterhalb oder am unteren Rand einer FRAND-Lizenzgeb\u00fchr bewegten. Die Anhebung der Geb\u00fchren auf ein Niveau, das (zumindest mittleren) FRAND-Kriterien entspricht, ist aber nicht als Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung anzusehen, zumal die Parteien des MSA nicht die M\u00f6glichkeit haben, die Lizenzgeb\u00fchren einseitig festzusetzen. Diese m\u00fcssen vielmehr mit den potentiellen Lizenznehmern ausgehandelt werden. Soweit die Streithelferin bzw. die Kl\u00e4gerin sich durch die Umsetzung des MSA in diesem Zusammenhang eine bessere Verhandlungsposition versprechen, ist dies durchaus legitim. Die Kammer vermag hierin weder einen wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Zweck zu erkennen, noch h\u00e4lt sie es f\u00fcr wahrscheinlich, dass die Vereinbarung sp\u00fcrbar negative Auswirkungen auf den Mobilfunkmarkt hat. Im Hinblick auf die Auswirkungen am Markt hat die Kammer dabei in ihre \u00dcberlegungen auch den Umstand eingestellt, dass ausweislich des \u201elicense proposal\u201c der Kl\u00e4gerin Lizenzgeb\u00fchren von um die 0,75 USD pro Mobilfunkger\u00e4t im Raum stehen. In Anbetracht der handels\u00fcblichen Preise f\u00fcr Mobilfunkger\u00e4te ist dies, selbst im niedrigpreisigen Segment, lediglich ein geringer Anteil an den Gesamtkosten. Dass potentielle Lizenznehmer, die den GSM-Standard nutzen m\u00f6chten, die Lizenzgeb\u00fchren nunmehr mit (mindestens) zwei Inhabern standardessentieller Patente aushandeln m\u00fcssen und jedenfalls einer der Patentinhaber \u2013 n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin \u2013 eine reine Patentverwertungsgesellschaft darstellt, mag zwar die Lizenzverhandlungen am Markt f\u00fcr die Lizenznehmer etwas erschweren, zumal es jedenfalls in Bezug auf die Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, Kreuzlizenzen zu vereinbaren, dies f\u00fchrt aber so lange nicht zu einem kartellrechtlich bedeutsamen Verhandlungsungleichgewicht, wie die insgesamt f\u00fcr die Nutzung des GSM-Standards geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND bleiben. Hierzu haben sich sowohl die Streithelferin als auch die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der ETSI verpflichtet. Dar\u00fcber hinaus steht den Beklagten weder das Recht auf einen bestimmten Patentinhaber und damit Verhandlungspartner, noch das Recht auf die Zusammenfassung f\u00fcr den GSM-Standard essentieller Patente in einem Portfolio oder die Beibehaltung einer bestimmten Lizensierungspraxis zu.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas MSA enth\u00e4lt \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. \u2013 auch keine unzul\u00e4ssige Preisbindung. Insbesondere verst\u00f6\u00dft Ziffer 3.4 des MSA nicht gegen Art. 101 AEUV.<\/p>\n<p>Ziffer 3.4 des MSA lautet:<br \/>\n\u201eCalculation Adjustment; Royalty Rate<br \/>\n(a) If Q enters into any license, release, covenant not to sue or assert or other agreement with a third party between Closing and \u2026 thereafter that gives or purports to give such third party and\/or its Affiliates rights to A Assigned Patents (or any other Patents assigned to Q by E Sub or any of its Affiliates) owned or controlled by Q that, at the time that Q enters into such agreement, is known by Q to include at least one Defined Patent to design, manufacture, have made, sell, import or otherwise use Specified Products and if and only if such license, release, covenant or agreement provides for a Royalty Rate for the sales of such Specified Products that is less than the Applicable Royalty Rate for such sales (each such license, release, covenant or agreement, a \u201eSpecified Mobile License\u201c), the amounts to be included in Gross Revenues for any fiscal quarter from any Specified Mobile Licenses for purposes of calculating Quarterly Payment under this Agreement for such fiscal quarter shall be the amounts Q would have received had the Royalty Rate in such Specified Mobile Licenses been the Applicable Royalty Rate.\u201d<\/p>\n<p>Die vorgenannte Regelung des MSA enth\u00e4lt zwar die Vereinbarung einer sog. \u201eApplicable Royalty Rate\u201c, hierin liegt aber keine unzul\u00e4ssige Preisbindung. Q wird durch das MSA nicht verpflichtet, die \u201eApplicable Royalty Rate\u201c von ihren Lizenznehmern zu verlangen. Vielmehr ist Q in ihrer Preisgestaltung im Verh\u00e4ltnis zu ihren Lizenznehmern frei. Ziffer 3.4 stellt lediglich eine Kaufpreisregelung im Verh\u00e4ltnis zur Streithelferin bzw. deren Tochtergesellschaft, der B LLC, dar.<\/p>\n<p>Die Parteien des MSA haben f\u00fcr den Verkauf der \u201eA Assigned Patents\u201c keinen festen Kaufpreis vereinbart. Vielmehr wird der Kaufpreis gem\u00e4\u00df Ziffer 3.1 des MSA von Q in viertelj\u00e4hrlichen Zahlungen an die B LLC geleistet. Die H\u00f6he der Zahlungen bemisst sich ausweislich Ziffer 3.2 des MSA anhand eines festgelegten Prozentsatzes der von Q im vorhergehenden Quartal erzielten Eink\u00fcnfte (\u201eGross Revenue\u201c). Mit anderen Worten erh\u00e4lt die B LLC als Gegenwert f\u00fcr die \u00dcbertragung der Patente einen Anteil an den von Q erzielten Lizenzeinnahmen. In diesem Zusammenhang ist auch Ziffer 6.1 (aa) des MSA zu sehen, wonach Q mit ihren Lizenznehmern ohne die Zustimmung der Streithelferin keine Geb\u00fchrenstruktur vereinbaren darf, die nicht an einen Prozentsatz der Gesamteinnahmen des Lizenznehmers aus Verk\u00e4ufen der \u201eSpecified Products\u201c ankn\u00fcpft. So soll sichergestellt werden, dass A bzw. die B LLC ihren Anteil an den Lizenzeinnahmen erh\u00e4lt. Die Regelungen in den Ziffern 3.3 und 8.13 des MSA dienen dazu, den Kaufpreis f\u00fcr den Fall abzusichern, dass Q ihre vertraglichen Pflichten aus dem MSA verletzt (sog. \u201etrigger events\u201c) oder ein Kontrollwechsel (\u201echange of control\u201c) stattfindet.<\/p>\n<p>Um sicherzustellen, dass die \u201eKaufpreiszahlung\u201c an die B LLC einen bestimmten Wert erreicht, sieht Ziffer 3.4 des MSA die Festlegung einer \u201eApplicable Royalty Rate\u201c vor. Wird diese beim Abschluss eines Lizenzvertrages von Q unterschritten, ist der an die B LLC abzuf\u00fchrende Anteil an den Lizenzeinnahmen (hypothetisch) auf der Grundlage der Applicable Royalty Rate zu berechnen. Dabei stellt der abgeschlossene Lizenzvertrag \u2013 auch bei Unterschreiten der Applicable Royalty Rate f\u00fcr die Q nicht notwendigerweise ein Verlustgesch\u00e4ft dar. Denn an die B LLC abzuf\u00fchren ist nicht die gesamte Applicable Royalty Rate, sondern nur der jeweils nach Ziffer 3.2 des MSA geschuldete Prozentsatz. Liegt dieser bei 20 %, tritt ein rechnerischer Verlust bei der Q erst dann ein, wenn der tats\u00e4chlich vereinbarte Lizenzsatz weniger als 1\/5 der Applicable Royalty Rate betr\u00e4gt. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der eines Zwischenh\u00e4ndlers, der selbstverst\u00e4ndlich bestrebt sein wird, seine Waren \u00fcber dem Einkaufspreis weiter zu verkaufen und hierbei den h\u00f6chstm\u00f6glichen Gewinn zu erwirtschaften. Das Ziel der Gewinnmaximierung ist dabei dem Wirtschafsleben immanent. Die Regelungen des MSA gehen \u00fcber diese Zielsetzung nicht hinaus.<\/p>\n<p>Dabei sind sowohl Q als auch die Kl\u00e4gerin gebunden durch ihre FRAND-Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber der ETSI. Die Q bzw. die Kl\u00e4gerin kann weder die Lizensierung standardessentieller Patente als solches verweigern, noch steht ihr die Option offen, von ihren Lizenznehmern \u00fcberh\u00f6hte, n\u00e4mlich \u00fcber FRAND-Lizenzs\u00e4tze hinausgehende Lizenzgeb\u00fchren zu verlangen. Auch dies hat sie im Rahmen ihrer kaufm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu ber\u00fccksichtigen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Lizenzvertrag auf der Basis eines bestimmten Lizenzsatzes abgeschlossen werden soll. Insofern liegt das Risiko, dass der im Einzelfall als FRAND zu bewertende Lizenzsatz unter der Applicable Royalty Rate liegt, allein bei der Q bzw. der Kl\u00e4gerin. Wenn dies n\u00e4mlich der Fall sein sollte, ist Q bzw. die Kl\u00e4gerin aufgrund des MSA (vgl. etwa Ziffer 6.14) und der von ihr abgegebenen FRAND-Erkl\u00e4rung dennoch verpflichtet, zu FRAND-Bedingungen zu lizensieren und die damit verbundenen Gewinneinbu\u00dfen hinzunehmen. Eine Verpflichtung, zu den Bedingungen der Applicable Royalty Rate abzuschlie\u00dfen, besteht demgegen\u00fcber gerade nicht.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber \u2013 entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 eine unzul\u00e4ssige Preisbindung annehmen wollte, h\u00e4tte diese jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des gesamten MSA, schon gar nicht der hier allein in Rede stehenden Vertr\u00e4ge \u00fcber die \u00dcbertragung des Klagepatents zur Folge. Gem\u00e4\u00df Art. 101 Abs. 2 AEUV sind nur die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarungen, nicht also ohne weiteres das komplette Vertragswerk, nichtig. Der Umfang der unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 AEUV folgenden Nichtigkeit ergibt sich aus dem Verbotszweck des Art. 101 Abs. 1 AEUV: Nichtig sind diejenigen Vertragsabreden, die entweder unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV versto\u00dfen oder von der verbotswidrigen Vereinbarung nicht zu trennen sind oder dem verbotswidrigen Vertragsinhalt dienen (Immenga\/Mestm\u00e4cker\/Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 101 AEUV Rn 21). \u00dcber die Frage, inwiefern sich einzelne, kartellrechtswidrige Klauseln vom \u00fcbrigen Vertrag trennen lassen, entscheidet nicht die zivilrechtliche Ausgewogenheit des Vertrags in seiner Gesamtheit, sondern allein der Zweck des Kartellverbots (Immenga\/Mestm\u00e4cker\/Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 101 AEUV Rn 22). Soweit also infolge einer unzul\u00e4ssigen Preisfestsetzung Ziffer 3.4 (a) des MSA, ggf. zusammen mit Ziffer 6.1, nichtig sein sollte, h\u00e4tte dies \u2013 jedenfalls im Hinblick auf Art. 101 Abs. 2 AEUV \u2013 auf den \u00fcbrigen Vertrag keine Auswirkungen, da sich die vorgenannten Regelungen ohne weiteres von dem Vertragsinhalt im \u00dcbrigen trennen lassen.<\/p>\n<p>Inwieweit die Teilnichtigkeit ggf. doch den gesamten Vertrag erfasst, ist in einem zweiten Schritt nach nationalem Recht zu pr\u00fcfen, in diesem Fall nach dem Recht des Staates Delaware (vgl. Ziffer 8.4 des MSA). Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert vorgetragen, dass nach dem Recht des Staates Delaware die Nichtigkeit einer oder mehrerer Vertragsklauseln nicht automatisch zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages f\u00fchrt (vgl. hierzu auch: Capital Bakers, Inc. \/ Leahy, 20. Del. Ch. 407, 411-12, 178 A. 648, 650 (1935)). Die Absicht der Parteien, eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages im Zweifel zu vermeiden, kann durch eine salvatorische Klausel ausgedr\u00fcckt werden. Dies ist im MSA in Ziffer 8.9 geschehen. Hiernach soll die Nichtigkeit einer Bestimmung den Rest des Vertrages nicht ber\u00fchren. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem solchen Fall eine Ersatzbestimmung zu suchen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung entspricht. Die Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass es dem Willen der Parteien des MSA entsprach, die hier in Rede stehenden Patent\u00fcbertragungen wirksam vorzunehmen. F\u00fcr den Fall, dass Ziffer 3.4 tats\u00e4chlich eine unzul\u00e4ssige Preisbindung darstellen sollte, h\u00e4tten die Vertragsparteien eine andere Regelung gefunden, um den der Streithelferin zustehenden Kaufpreis abzusichern und das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der \u00fcbertragenen Patente angemessen zwischen ihnen zu verteilen. Es sind vielf\u00e4ltige Kaufpreisregelungen denkbar, die der Q bzw. der Kl\u00e4gerin den erforderlichen Handlungsspielraum in den Lizenzvertragsverhandlungen mit Dritten lassen, zugleich aber sicherstellen, dass die Streithelferin f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung und \u00dcbertragung ihrer Patente einen angemessenen Gegenwert erh\u00e4lt. Insofern mag die Sicherung des Kaufpreises zwar ein wesentliches Interesse der Streithelferin gewesen sein, dies konnte aber nicht allein durch die in Ziffer 3.4 des MSA getroffene Regelung erreicht werden, sondern es ist durchaus vorstellbar, dass die Vertragsparteien eine dem Zweck der Regelung ebenfalls entsprechende Ersatzbestimmung gefunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2. schlie\u00dflich im Rahmen des Art. 101 AEUV einen unzul\u00e4ssigen Informationsaustausch zwischen der B LLC und der Q bzw. der Kl\u00e4gerin geltend macht, bleiben ihre Ausf\u00fchrungen unsubstantiiert und gen\u00fcgen nicht, um eine Unwirksamkeit nach Art. 101 AEUV zu begr\u00fcnden. Insbesondere geht der Vorwurf, die Streithelferin k\u00f6nne in Kenntnis der von der Kl\u00e4gerin vereinbarten Lizenzs\u00e4tze ebenfalls h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren verlangen, ins Leere, soweit Patente betroffen sind, die f\u00fcr denselben Standard relevant sind. Denn hier m\u00fcsste unter FRAND-Gesichtspunkten ohnehin offengelegt werden, welche Lizenzs\u00e4tze mit welchem Lizenzgeber vereinbart wurden, um eine Entscheidung dar\u00fcber treffen zu k\u00f6nnen, ob die insgesamt f\u00fcr das betreffende Produkt geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren sich noch im Rahmen von FRAND halten oder ggf. aufgrund ihrer Summierung zu reduzieren sind.<\/p>\n<p>c) Art. 102 AEUV, \u00a7 19 GWB i.V.m. \u00a7 134 BGB<\/p>\n<p>Die Regelungen des MSA und deren Umsetzung durch die nachfolgenden \u00dcbertragungen des Klagepatents einschlie\u00dflich damit verbundener Rechte stellen keine missbr\u00e4uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV dar.<\/p>\n<p>Zwar vermittelt das Klagepatent der Kl\u00e4gerin auf dem Markt f\u00fcr die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent eine marktbeherrschende Stellung, die infolge der technischen Bedeutung des Klagepatents auch auf den nachgelagerten Produktmarkt durchschl\u00e4gt (s. ausf\u00fchrlicher unten zum Lizenzeinwand), die im MSA festgehaltene Vereinbarung zwischen der Streithelferin, ihrer Tochtergesellschaft und dem C Konzern stellt sich aber nicht als missbr\u00e4uchlich dar. Insbesondere liegt weder ein Ausbeutungs- noch ein Behinderungsmissbrauch vor. Wie bereits im Rahmen des Art. 101 AEUV erl\u00e4utert, ist das Ziel, die Lizenzeinnahmen aus den \u00fcbertragenen Patenten zu steigern, jedenfalls so lange nicht wettbewerbsbeschr\u00e4nkend und damit im Rahmen des Art. 102 AEUV auch nicht missbr\u00e4uchlich, wie die Kl\u00e4gerin sich an ihre Verpflichtung h\u00e4lt, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Auf die Argumentation im Rahmen des Art. 101 AEUV wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Weitere Aspekte, die einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sieht die Kammer nicht, inwiefern durch das MSA die technische Entwicklung beschr\u00e4nkt werden sollte, nachdem die M\u00f6glichkeit der Lizenznahme zu FRAND-Bedingungen gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Verbesserung des Handovers zwischen Mobilkommunikationssystemen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass das Global System for Mobile Communications (GSM) seit einer Reihe von Jahren ein aktuelles digitales Time Division Multiple Access (TDMA)-Mobilkommunikationssystem ist. Ein Nachfolger von GSM und anderen vorhandenen digitalen Systemen sei das sogenannte Mobiltelefonsystem der 3. Generation oder Universal Mobile Communication System (UMTS), das gerade entwickelt werde. Um eine globale Abdeckung f\u00fcr UMTS-Endbenutzer anbieten zu k\u00f6nnen, werde es m\u00f6glich sein, Weiterleitungen zwischen UMTS- und GSM-Netzwerken durchzuf\u00fchren. Auf diese Weise w\u00fcrden die GSM-Netzwerke in der Lage sein, Abdeckung in den Gebieten zur Verf\u00fcgung zu stellen, in denen es keine Abdeckung durch das UMTS-Netzwerk gebe. Es sei dann m\u00f6glich, in dem Fall, wenn eine Mobilstation (MS) einen Anruf in einer Region aufbaue, in der keine Abdeckung f\u00fcr UMTS-Nutzer zur Verf\u00fcgung stehe, dieser Anruf in einem GSM-Netzwerk aufgebaut werde. Auch werde es m\u00f6glich sein, eine Weiterleitung zur\u00fcck zu einem UMTS-Netzwerk durchzuf\u00fchren, sobald sich die MS in eine Region bewege, in der das UMTS-Netzwerk Abdeckung zur Verf\u00fcgung stelle. Das Klagepatent hebt insoweit hervor, dass auf diese Weise eine bestehende MS-Verbindung weiterhin aufrechterhalten werde. Diese Weiterleitungsf\u00e4higkeit sei sehr wichtig f\u00fcr die Sprachverbindungen und sogar noch wichtiger f\u00fcr Online-Datenverbindungen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiterhin, ein grundlegendes Problem, das in Bezug auf die Durchf\u00fchrung von Weiterleitungen zwischen GSM- und UMTS-Netzwerken gel\u00f6st werden m\u00fcsse, sei das Festlegen der Art und Weise wie die UMTS-Messinformation von einer MS an den GSM Base Station Controller (BSC) transportiert werden solle. Insoweit f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bis dahin der GSM- (European Telecommunications Standards Institute oder ETSI) Standard keine ungenutzte Signalkapazit\u00e4t auf dem Up-Link (UL) im aktiven Modus zur Verf\u00fcgung stelle. Daher m\u00fcsse der Transport von UMTS-Messinformation von einer MS zum GSM BSC zu Lasten anderer Informationen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist darauf, ein L\u00f6sungsvorschlag f\u00fcr das Problem der Festlegung, wie die UMTS-Messinformation von einer MS zu einem GSM BSC zur Weiterleitung transportiert werden solle, sei es, die Messinformation vom UMTS-Teil der MS auf dem GSM Fast Associated Control Channel (FACCH) zu senden. Jedoch bestehe ein signifikantes Problem bei der Verwendung des FACCH zum Senden von UMTS-Messinformation von einer MS an einen GSM BSC w\u00e4hrend einer Weiterleitung darin, dass der FACCH in einer stehlenden Betriebsweise arbeite, wobei ein 20 ms Sprachsegment durch Signalinformation ausgetauscht werde, die f\u00fcr die \u00dcbergabe ben\u00f6tigt werde. Das bedeute, dass w\u00e4hrend GSM-Weiterleitungen bestimmte Sprachrahmen f\u00fcr Signalinformationen anstatt f\u00fcr Sprachinformation verwendet w\u00fcrden. Folglich w\u00fcrden bei Weiterleitungen von GSM an UMTS, die auf einem GSM FACCH \u00fcbermittelte Messungen verwenden, einige der Sprachrahmen dazu verwendet werden, um die UMTS-Messinformation von der MS an den GSM BSC zu \u00fcbermitteln, was die Qualit\u00e4t der \u00fcbertragenen Sprachinformation stark reduzieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde dieses Weiterleitungsproblem und andere damit zusammenh\u00e4ngende Probleme zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in den erteilten Anspr\u00fcchen 9 und 11, die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemacht werden, ein mobiles Endger\u00e4t mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Mobiles Endger\u00e4t zur Verwendung beim Transport von Messinformation<\/p>\n<p>1.1. von einem ersten Kommunikationssystem<\/p>\n<p>1.2. an ein zweites Kommunikationssystem, das ein GSM umfasst<\/p>\n<p>aufweisend<\/p>\n<p>2. ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem;<\/p>\n<p>3. ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und<\/p>\n<p>4. ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten<\/p>\n<p>4.1. auf einem Steuerkanal<\/p>\n<p>4.2. an einen Knoten im zweiten Kommunikationssystem<\/p>\n<p>4.3. falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht die mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verbundenen Vorteile darin, dass die Messinformation effektiv zwischen verschiedenen Kommunikationssystemen \u00fcbertragen werden kann, ohne dass die Qualit\u00e4t der Sprachinformation, die \u00fcbertragen wird, beeintr\u00e4chtigt wird (vgl. Absatz [0006] der Anlage EIP C1a).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus liege ein weiterer Vorteil der Erfindung darin, dass ein Handover zwischen unterschiedlichen Arten von Mobilkommunikationssystemen effektiv durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne (Abs. [0007] der Anlage EIP C1a). \u00dcberdies sei es vorteilhaft, dass die Abdeckung f\u00fcr ein UMTS-Netzwerk durch die Verwendung von GSM-Netzwerkabdeckung erweitert werden k\u00f6nne (vgl. Absatz [0008] der Anlage EIP C1a).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2, 3, 4 und 4.3 des Klagepatentanspruchs 9 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Anspruchs 9 sch\u00fctzt das Klagepatent ein mobiles Endger\u00e4t mit einem Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr ein Kommunikationssystem, das ein GSM umfasst (nachfolgend vereinfacht als GSM-Kommunikationssystem bezeichnet).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBegrifflich ist unter einem Messwert herk\u00f6mmlich der Wert einer Messgr\u00f6\u00dfe zu verstehen, der von einem Messger\u00e4t oder einer Messeinrichtung geliefert wird, wobei der spezielle Wert der Messgr\u00f6\u00dfe durch einen Zahlenwert und die zugeh\u00f6rige Einheit ausgedr\u00fcckt wird. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Klagepatent werden im Rahmen der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fcr das GSM-Kommunikationssystem die Signalst\u00e4rke (dBm) und Qualit\u00e4t (Bit Error Rate oder BER) einer Zelle ebenso als Messwerte angesehen wie die Code-Energy-to-Interference Ratio (Ec\/Io) oder Received Signal Code Power (RSCP) im UMTS-Kommunikationssystem (Abs. [0014] der Anlage EIP C1a). Der Klagepatentanspruch ist indes weder auf diese Messwerte noch auf origin\u00e4r durch eine Messeinrichtung ermittelte Messergebnisse beschr\u00e4nkt. Vielmehr werden von dem im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff der Downlink-Messwerte auch solche Werte umfasst, die aus den origin\u00e4ren Messergebnissen abgeleitet sind, eine Aussage \u00fcber die Qualit\u00e4t der Downlink-Signal\u00fcbertragung, wie sie in den origin\u00e4ren Messergebnissen zum Ausdruck kommt, erm\u00f6glichen und einen Vergleich mit einem Schwellenmesswert im Sinne des Merkmals 3 zulassen. Insbesondere werden von den Messwerten im Sinne des Klagepatents vereinfachte oder zusammenfassende Darstellungen von Messergebnissen umfasst, die mittels eines Messberichts \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aus der Verwendung des Begriffs \u201eMesswert\u201c im Klagepatentanspruch kann nicht abgeleitet werden, dass es sich ausschlie\u00dflich um origin\u00e4re Messergebnisse handeln muss. Denn das Klagepatent unterscheidet nicht eindeutig zwischen den Begriffen \u201eMessinformationen\u201c und \u201eMesswerten\u201c (\u201emeasurement information\u201c und \u201emeasurement value\u201c). In der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels werden einerseits Messinformationen gemessen und gespeichert (Abs. [0015] der Anlage EIP C1a). Aufgrund der Messung k\u00f6nnen diese Messinformationen als origin\u00e4re Messergebnisse verstanden werden. Ebenso werden die im UMTS-System ermittelten Messinformationen umgewandelt (Abs. [0014] und [0015] der Anlage EIP C1a), stellen also Messwerte im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Andererseits wird der Begriff der Messwerte auch f\u00fcr solche Werte verwendet, die mit einem Messbericht des GSM-Typs auf dem SACCH an einen GSM BSC berichtet werden. Dem Fachmann war aufgrund seines Fachwissens der im Priorit\u00e4tszeitpunkt ma\u00dfgebende GSM-Standard jedoch bekannt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig: Als ma\u00dfgeblicher Fachmann ist hier ein Systemingenieur im Telekommunikationssektor anzusehen, welcher sich mit der Planung und Implementierung des Funknetzes mobiler Telekommunikationssysteme befasst und Erfahrungen mit Handover-Vorg\u00e4ngen hat. Er verf\u00fcgt \u00fcber Kenntnisse bez\u00fcglich der Grundz\u00fcge des im Priorit\u00e4tszeitpukt geltenden GSM-Standards 05.08 v6.3.0, darunter vor allem die wesentlichen Vorgaben f\u00fcr die Signalst\u00e4rkemessungen, die Messberichte und die nachfolgende Handover-Entscheidung. Er wei\u00df daher auch, dass Messergebnisse im GSM-Standard durch 6 Bit lange Werte vereinfacht dargestellt und berichtet werden.<\/p>\n<p>Auch bei der gebotenen funktionalen Betrachtung besteht kein Bed\u00fcrfnis, den Begriff der Messwerte im Klagepatentanspruch auf origin\u00e4re Messergebnisse zu beschr\u00e4nken. Die Messwerte dienen dazu, eine Aussage \u00fcber die Qualit\u00e4t der Signal\u00fcbertragung treffen zu k\u00f6nnen, damit beispielsweise eine Handoverentscheidung vorbereitet werden kann. Da es sich um \u201eDownlink-Messwerte\u201c handeln muss, ist die Signal\u00fcbertragung von einem Knoten zu einem mobilen Endger\u00e4t in dem ersten beziehungsweise zweiten Kommunikationssystem betroffen. Die Vielzahl der Messwerte repr\u00e4sentiert dabei eine Anzahl von Zellen, die von verschiedenen Knoten versorgt werden. Die Messwerte versetzen das mobile Endger\u00e4t in die Lage, durch einen Vergleich mit einem Schwellenmesswert die qualitativ besseren Zellen an den Knoten zu berichten (Merkmalsgruppe 4). Insofern m\u00fcssen die Messwerte geeignet sein, mit einem Schwellenmesswert verglichen zu werden. Im \u00dcbrigen geht das Klagepatent davon aus, dass die Messwerte des ersten Kommunikationssystems und die des zweiten Kommunikationssystems (jedenfalls vor der Umwandlung im Sinne des Merkmals 2) nicht unbedingt unmittelbar vergleichbar sind (vgl. auch Abs. [0014]). Nach alledem kommt es aber nicht darauf an, dass es sich bei den Messwerten um die origin\u00e4ren Messergebnisse eines Messger\u00e4tes oder einer Messeinrichtung handelt. Die mit den Messwerten verbundenen technischen Funktionen k\u00f6nnen ohne weiteres auch mit aus den origin\u00e4ren Messergebnissen abgeleiteten Werten erf\u00fcllt werden, solange sie nur die soeben dargestellten Funktionen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch verlangt weiter, dass Mittel vorhanden sind, mit denen die Downlink-Messwerte des ersten Kommunikationssystems in Downlink-Messwerte f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem umgewandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent enth\u00e4lt keine allgemeine Definition, was unter dem Begriff \u201eUmwandeln\u201c nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu verstehen ist. Das Umwandeln von Messwerten wird in der Klagepatentschrift lediglich im Rahmen der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels thematisiert. Demnach muss eine UMTS-Messinformation in ein passendes GSM-Messformat umgewandelt werden, damit eine MS UMTS-Messinformationen an einen GSM BSC \u2013 zum Beispiel f\u00fcr eine Weiterleitung \u2013 \u00fcbertragen kann (Abs. [0014] der Anlage EIP C1a). Hintergrund daf\u00fcr, dass nicht einfach die UMTS-Messinformationen ohne vorherige Umwandlung \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, ist der Umstand, dass sich \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents \u2013 die berichtete UMTS-Messinformation von der typischen GSM-Messinformation unterscheidet (Abs. [0013] der Anlage EIP C1a). W\u00e4hrend eine MS in einem GSM-Kommunikationssystem typischerweise die Signalst\u00e4rke und Qualit\u00e4t der eigenen Zelle und die Signalst\u00e4rke auf den Tr\u00e4gern des Broadcast Control Channels der benachbarten Zelle misst, werden in einem UMTS-Kommunikationssystem von der MS stattdessen die Code-Energy-to-Interference Ratio (Ec\/Io) oder die Received Signal Code Power (RSCP) der UMTS-Zelle gemessen (Abs. [0014] der Anlage EIP C1a).<\/p>\n<p>Die Funktion, die dem Umwandeln im Sinne des Merkmals 2 des Klagepatentanspruchs f\u00fcr die Lehre des Klagepatents zukommt, besteht darin, Messwerte, die im ersten Kommunikationssystem gewonnen wurden, so aufzubereiten, dass sie grunds\u00e4tzlich ohne weitere Bearbeitung mit Messwerten des zweiten Kommunikationssystems vergleichbar sind und dadurch Grundlage beispielsweise f\u00fcr eine Weiterleitungsentscheidung sein k\u00f6nnen. Nur durch ein solches Umwandeln der Messwerte wird das dem Klagepatent zugrundeliegende technische Problem tats\u00e4chlich gel\u00f6st. Hingegen gen\u00fcgt es nicht, wenn die Messwerte des ersten Kommunikationssystems lediglich in eine Bit-Darstellung gebracht werden, die es erlaubt, sie in einem Messbericht des zweiten Kommunikationssystems an einen Knoten zu \u00fcbertragen. Dies mag vielleicht rein sprachlich noch vom Begriff \u201eUmwandeln\u201c umfasst sein. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis bleibt der Fachmann jedoch nicht stehen. Denn bei der Auslegung eines europ\u00e4ischen Patents ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei sind Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, was in der Klagepatentschrift \u2013 subjektiv \u2013 als Aufgabe der Erfindung angegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung); ma\u00dfgeblich ist vielmehr die objektive Problemstellung, f\u00fcr deren Ermittlung zu kl\u00e4ren ist, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden &#8211; Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen. Beide \u2013 die Vor- und die Nachteile \u2013 sind dem (allgemeinen) Beschreibungstext der Patentschrift zu entnehmen. Wegen des Vorrangs des Patentanspruchs gegen\u00fcber der (blo\u00df erl\u00e4uternden) Beschreibung ist die Aufgabe allerdings nach dem zu entwickeln, was die Erfindung angesichts der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale tats\u00e4chlich leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift, dass mit der Lehre des Klagepatents das Problem gel\u00f6st werden soll, wie f\u00fcr die Weiterleitung von Verbindungen zwischen GSM- und UMTS-Netzwerken UMTS-Messinformationen von einer MS an den GSM BSC transportiert werden sollen, ohne dass dies zu Lasten anderer Informationen erfolgt (Absatz [0003] der Anlage EIP 1a). Der Vorschlag aus dem Stand der Technik, die Messinformationen \u00fcber den FACCH (= \u201eFast Associated Control Channel\u201c) zu \u00fcbertragen, l\u00f6st dieses Problem nicht, da dieser Steuerkanal in einer \u201estehlenden Betriebsweise\u201c arbeitet, also zu Lasten von Sprachinformationen (vgl. Absatz [0004] der Anlage EIP C1a). Das Klagepatent schl\u00e4gt daher im Rahmen der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (vgl. Absatz [0011] der Anlage EIP C1a) vor, die Messinformation auf einem Steuerkanal zu \u00fcbermitteln, der in einer non-stealing Betriebsweise arbeiten kann, vorzugsweise auf dem im GSM-System bekannten Steuerkanal SACCH (= \u201eSlow Associated Control Channel\u201c). Allerdings ist die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf die \u00dcbertragung von Messwerten auf einem in einer non-stealing Betriebsweise arbeitenden Kanal oder auf dem SACCH gerichtet. Derartige L\u00f6sungen sind zwar von dem Klagepatentanspruch 9 umfasst, welcher indes nicht hierauf beschr\u00e4nkt ist und damit weiter zu verstehen ist als die Unteranspr\u00fcche 7 und 8 beziehungsweise 15 und 16, welche auf die Verwendung eines Steuerkanals in \u201enon-stealing-Betriebsweise\u201c beziehungsweise einen SACCH begrenzt sind.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt aber auch, dass sich die L\u00f6sung des in der Klagepatentschrift genannten technischen Problems nicht allein darin ersch\u00f6pft, die Messinformationen des ersten Kommunikationssystem in eine f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem protokollgerechte Bit-Darstellung zu bringen, um sie an den Knoten des zweiten Kommunikationssystems \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Denn ein solcher Transport war auch im Stand der Technik bereits ohne weiteres m\u00f6glich. Im Klagepatent wird beispielsweise ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik die \u00dcbertragung von UMTS-Messinformationen im GSM-Kommunikationssystem auf dem FACCH bekannt war (Abs. [0004] der Anlage EIP C1a). Auch eine solche \u00dcbertragung setzt eine entsprechende Bit-Darstellung der origin\u00e4ren Messwerte und ihre Einbettung in ein Protokoll voraus, damit die Messinformationen vom BSC empfangen und weiterverarbeitet \u2013 und sei es nur weitergeleitet \u2013 werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus war dem Fachmann aus dem Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt, dass Messwerte im Rahmen eines Mappings protokollgerecht dargestellt werden k\u00f6nnen und damit auch zur \u00dcbertragung in fremden Protokollen aufbereitet werden k\u00f6nnen. Schon der im Priorit\u00e4tszeitpunkt geltende GSM-Standard 05.08. V6.3.0. sah beispielsweise ein Mapping von Signalst\u00e4rkewerten auf 6 Bits vor.<\/p>\n<p>Aus alledem ist f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass das Umwandeln im Sinne des Klagepatents mehr leisten muss, als lediglich eine \u00dcbertragung in einem zweiten Kommunikationssystem zu erm\u00f6glichen. Es ist vielmehr die \u00dcbertragung auf einem in einer non-stealing Betriebsweise arbeitenden Kanal des zweiten Kommunikationssystems, die besondere Anforderungen an die Umwandlung der Messwerte des ersten Kommunikationssystems stellt. Dabei ergibt sich aus der Verwendung eines in einer non-stealing Betriebsweise arbeitenden Kanals, dass die \u00dcbertragung von Messwerten des ersten Kommunikationssystems nunmehr zwar nicht mehr zu Lasten der Sprachinformation erfolgt, aber nat\u00fcrlich Signalinformationen des zweiten Kommunikationssystems, die sonst auf dem non-stealing Kanal \u00fcbertragen werden, durch die Messinformation des zweiten Kommunikationssystems ersetzt werden. Andernfalls w\u00fcrde sich die \u00dcbertragung von Messinformationen des ersten Kommunikationssystems als v\u00f6llig unproblematisch darstellen, weil sie \u2013 ebenso wie im Stand der Technik \u00fcber den FACCH \u2013 nunmehr auf einem beliebigen non-stealing Kanal, der gerade freie \u00dcbertragungskapazit\u00e4t bietet, \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Genau dies ist beispielsweise der Fall, wenn UMTS-Messinformationen an einen GSM BSC in den Messberichten auf dem SACCH \u00fcbertragen werden (vgl. Abs. [0013] der Anlage EIP C1a). Die UMTS-Messinformationen nehmen in dem Messbericht den Platz origin\u00e4rer GSM-Messwerte ein. Darin besteht aber das eigentliche, der Verwendung eines in einer non-stealing Betriebsweise arbeitenden Kanals zugrundeliegende Problem, dass n\u00e4mlich der BSC des GSM-Kommunikationssystems \u2013 wenn nicht weitere Ma\u00dfnahmen getroffen werden \u2013 die in dem Messbericht auf dem SACCH \u00fcbertragenen UMTS-Messinformationen als GSM-Messwerte auffasst und gegebenenfalls als solche zur Grundlage von Weiterleitungsentscheidungen macht. Da die Messwerte des UMTS- und GSM-Telekommunikationssystems wie in der Klagepatentschrift beschrieben (vgl. Abs. [0014] der Anlage EIP C1a), nicht miteinander vergleichbar sind, kann es hierdurch unter Umst\u00e4nden zu Verbindungsabbr\u00fcchen kommen, weil eine Weiterleitungsentscheidung von einem GSM-Netz in ein UMTS-Netz fehlerhaft getroffen oder unterlassen wurde.<\/p>\n<p>Dass sich dieses technische Problem in anderen Kommunikationssystemen unter Umst\u00e4nden gar nicht stellt, weil ein dort in einer non-stealing Betriebsweise arbeitender Kanal freie \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten besitzt und keine f\u00fcr origin\u00e4re Messinformationen des zweiten Kommunikationssystems vorgesehenen Pl\u00e4tze durch Messwerte des ersten Kommunikationssystems belegt werden, ist unbeachtlich. Denn die W\u00fcrdigung des Standes der Technik, der damit verbundenen Nachteile und die Darstellung des technischen Problems erfolgen in der Klagepatentschrift ausschlie\u00dflich aufgrund des Bed\u00fcrfnisses, Weiterleitungen zwischen dem GSM- und dem UMTS-Netzwerk durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das technische Problem stellt sich \u00fcberhaupt erst deshalb, weil UMTS-Messinformationen nicht auf dem FACCH des GSM-Systems \u00fcbertragen werden sollen. Auch eine allgemeine Beschreibung der Erfindung, der gegebenenfalls ein anderes Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre entnommen werden k\u00f6nnte, ist nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung des technischen Problems besteht darin, dass die mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Messwerte in solche f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem umgewandelt werden (Merkmal 2). Durch die Umwandlung m\u00fcssen qualitativ andere, mit den Messwerten des zweiten Kommunikationssystems vergleichbare Werte entstehen. Die Vergleichbarkeit f\u00fchrt dazu, dass die umgewandelten Messwerte von dem Knoten des zweiten Kommunikationssystems grunds\u00e4tzlich ohne weitere Verarbeitung auch als Messwerte des zweiten Kommunikationssystems behandelt und insbesondere zur Grundlage einer Weiterleitungsentscheidung gemacht werden k\u00f6nnen. Genau dieses Verst\u00e4ndnis vom Begriff der Umwandlung liegt auch dem einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiel zugrunde, was bereits f\u00fcr sich genommen die Annahme rechtfertigt, dass es den eigentlichen Erfindungsgedanken des Patents wiedergibt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 10.02.2005 \u2013 I-2 U 155\/00).<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent im Rahmen des Ausf\u00fchrungsbeispiels auf die Notwendigkeit einer Umwandlung der UMTS-Messinformationen in ein GSM-Messformat hinweist (Abs. [0013] der Anlage EIP C1a), betrifft die Umwandlung nicht lediglich die Darstellung eines UMTS-Messwertes in eine f\u00fcr einen GSM-Messbericht geeignete Bit-Darstellung. Davon ist in der zitierten Textstelle keine Rede. Vielmehr geht es um eine qualitative Umwandlung der UMTS-Messwerte, so dass sie inhaltlich mit den GSM-Messwerten vergleichbar sind. Denn die Notwendigkeit der Umwandlung ergibt sich nicht allein aus der \u00dcbertragung der UMTS-Messwerte auf einem Kanal im GSM-Kommunikationssystem, sondern gerade aus der mangelnden inhaltlichen Vergleichbarkeit der UMTS- und GSM-Messinformationen (vgl. Abs. [0014] der Anlage EIP C1a). Dies ergibt sich auch aus der weiteren Darstellung des Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach die umgewandelten UMTS-Signalst\u00e4rkewerte nunmehr mit den origin\u00e4ren GSM-Signalst\u00e4rkewerten verglichen werden k\u00f6nnen (Abs. [0016] der Anlage EIP C1a). Ebenso ist es m\u00f6glich, die auf dieselbe Art und Weise in GSM-Signalst\u00e4rkewerte umgewandelten UMTS-Messwerte mit einem vorbestimmten Signalst\u00e4rke-Schwellenwert zu vergleichen.<\/p>\n<p>Dabei erfordert die Umwandlung im Sinne des Klagepatenanspruchs 9 jedoch nicht, dass die Messwerte des ersten Kommunikationssystems so umgerechnet werden, dass sie im Ergebnis exakt den physikalischen Eigenschaften von Messwerten des zweiten Kommunikationssystems entsprechen. Vielmehr ist es zur L\u00f6sung des technischen Problems erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Knoten aufgrund der Umwandlung eine Kategorisierung dahingehend vornehmen kann, dass er bessere von schlechteren Zellen unterscheiden kann. Denn letztlich kommt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Bedeutung zu, eine Weiterleitungsentscheidung vorzubereiten, die gegebenenfalls eine Weiterleitung von dem einem in das andere Kommunikationssystem zum Ergebnis hat. Daf\u00fcr ist die Vergleichbarkeit der Signalqualit\u00e4t von Zellen aus verschiedenen Telekommunikationssystemen essentiell. Das Klagepatent benennt in Absatz [0001] gerade das Ziel, eine Verbesserung der Durchf\u00fchrung von Weiterleitungsentscheidungen zwischen unterschiedlichen Mobilkommunikationssystemen bereitzustellen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es aber, wenn \u00fcberhaupt eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Messwerte hergestellt wird, die eine Weiterleitungsentscheidung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 soll das patentgesch\u00fctzte mobile Endger\u00e4t weiterhin ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert aufweisen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, was das Klagepatent unter der Begrifflichkeit \u201eSchwellenmesswert\u201c versteht, ist auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns abzustellen. Dieser vermag dem Klagepatent selbst keine konkrete Definition zum Begriff des Schwellenmesswerts zu entnehmen. Denn abgesehen von der Bezeichnung in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 9 befasst sich das Klagepatent in der Beschreibung nicht mit diesem Begriff, sondern bezeichnet in Absatz [0016] lediglich den Begriff des \u201eSchwellenwerts\u201c. Der Klagepatentschrift ist in dem Beschreibungsteil mithin an keiner Stelle eine Differenzierung zwischen dem Schwellenmesswert aus Patentanspruch 9 und dem Schwellenwert dergestalt zu entnehmen, dass es sich hierbei um zwei voneinander zu unterscheidende Werte beziehungsweise Begrifflichkeiten handeln muss.<\/p>\n<p>Aus der Systematik des Klagepatents ergibt sich weiterhin, dass die Begrifflichkeit \u201eSchwellenmesswert\u201c durch die nachfolgende Merkmalsgruppe 4 n\u00e4her charakterisiert wird: Es handelt sich um einen vorbestimmten Schwellenmesswert (\u201epredetermined threshold measurement value\u201c). Zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten kommt es nur dann, wenn mindestens einer der umgewandelten Downlink-Messwerte einen vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent unterscheidet im Rahmen der Erl\u00e4uterung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels zwischen dem Vergleich mit einem Schwellenwert und einem Vergleich mit einem Satz von gespeicherten GSM-Signalst\u00e4rkewerten (vgl. Anlage EIP C1a, Abs. [0016]). Dabei setzt der Klagepatentanspruch 9 gerade den Vergleich mit einem vorbestimmten Schwellenmesswert voraus, also einem solchen, der bereits vor dem Vergleich mit den umgewandelten Downlink-Messwerten festgelegt worden ist. Insofern handelt es sich bei einem vorbestimmten Schwellenmesswert um eine zuvor festgelegte absolute Gr\u00f6\u00dfe in Abgrenzung zu gegebenenfalls auch zu berichtenden Messwerten, die nur einen relativen Vergleich zulassen. Daf\u00fcr, dass der Schwellenmesswert auf einer aktiven Messung m\u00f6glicherweise sogar in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vergleich beruhen muss, finden sich weder in dem Patentanspruch noch in dem Beschreibungsteil Anhaltspunkte. Auch ist weder dem Klagepatentanspruch 9 noch dem Beschreibungsteil zu entnehmen, dass der umgewandelte Messwert mit einem spezifischen Messwert des zweiten Kommunikationssystems verglichen werden muss.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent nur erfordert, dass ein vorab feststehender Wert vorhanden ist, mit dem die umgewandelten UMTS-Messwerte verglichen werden k\u00f6nnen, um festzustellen, ob diese dazu geeignet sind, berichtet zu werden. Die Klagepatentschrift l\u00e4sst hingegen offen, wie, wann und durch wen der konkrete Schwellenmesswert ermittelt wurde.<\/p>\n<p>Eingangs f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass es Aufgabe der Erfindung sei, die Messinformation effektiv zwischen verschiedenen Kommunikationssystemen zu \u00fcbertragen, ohne dass die Qualit\u00e4t der Sprachinformation, die \u00fcbertragen wird, beeintr\u00e4chtigt wird (vgl. Anlage EIP C1a, Absatz [0006]). Dazu dient gerade auch der Vergleich der umgewandelten Downlink-Messwerte mit mindestens einem Schwellenmesswert. Aus der Systematik des Patents folgt insoweit, dass der Vergleich dazu dient, bestimmte Messergebnisse herauszufiltern und nur solche \u2013 den Schwellenmesswert \u00fcberschreitende Downlink-Messwerte \u2013 an einen Knoten des zweiten Kommunikationssystems weiterzuleiten. Funktional kommt dem Vergleich damit die Bedeutung zu, nur die bestgeeignetsten Zellen zum Zwecke des Treffens einer Weiterleitungs-Entscheidung zu ermitteln. Dieses fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Figur 1 des Klagepatents gest\u00fctzt. In Absatz [0012] erf\u00e4hrt der Fachmann, dass der BSC die eingehenden Messinformationen bewertet und auf dieser Grundlage die Weiterleitungsentscheidung trifft. Der Fachmann erkennt, dass der BSC aufgrund der Auswertung entscheidet, welche in Betracht kommende Nachbarzelle unter Ber\u00fccksichtigung der ihr \u00fcbermittelten Daten am besten f\u00fcr ein Handover geeignet ist. Diese Funktion des Schwellenmesswertes erfordert nicht, dass der Schwellenmesswert auf Messungen beruht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Streit der Parteien bez\u00fcglich der Merkmale 4 und 4.3 ist auf das unterschiedliche Verst\u00e4ndnis im Hinblick auf den Begriff des Downlink-Messwerts zur\u00fcckzuf\u00fchren, so dass diesbez\u00fcglich auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. 1. der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDurch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte zu 2. von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 9 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein mobiles Endger\u00e4t, das zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein zweites Kommunikationssystem, das ein GSM umfasst geeignet ist (Merkmal 1). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit einem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem auf (Merkmal 2).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem GSM-Standard nimmt die Mobilstation (MS) Signalmessungen sowohl von Zellen, die mit GSM als Funkzugangstechnologie (RAT) arbeiten (Ziff. 8 und 8.1.2 des GSM-Standards), als auch von solchen, die mit anderen Funkzugangstechnologien \u2013 darunter UMTS \u2013 arbeiten (Ziff. 8 und 8.1.5. des GSM-Standards), vor. Die Funkzugangstechnologien UMTS und GSM sind als erstes Kommunikationssystem (UMTS) und als zweites Kommunikationssystem (GSM) im Sinne des Merkmals 2 anzusehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform misst in UMTS-Zellen die Werte Ec\/lo und RSCP auf dem Kanal CPICH (Ziff. 8.1.5.1 des GSM-Standards). Der Bereich, in dem Messwerte f\u00fcr RSCP erfasst werden k\u00f6nnen, beginnt bei Werten unterhalb -116 dBm und endet bei Werten oberhalb -52 dBm (vgl. Ziff. 8.1.5.1 des GSM-Standards und \u00fcber den Verweis auch Ziff. 9.1.3.1 des UMTS-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0). Diese urspr\u00fcnglich von der MS erfassten RSCP Messwerte stellen mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierte Downlink-Messwerte im Sinne des Merkmals 2 dar. Es handelt sich um Messwerte der Funkzugangstechnologie UMTS, die anhand von Signalen von der BS zur MS, also Downlink, ermittelt wurden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie urspr\u00fcnglichen RSCP-Messwerte der UMTS-Zellen werden gem\u00e4\u00df den Vorgaben des GSM-Standards durch 6-Bit lange Werte dargestellt und in Messberichten an die BS berichtet. Das Mapping der RSCP-Messwerte sieht wie folgt aus (Ziff. 8.1.5.1 des GSM-Standards):<\/p>\n<p>RSCP &lt; -115 dBm \uf0e0 berichteter Wert: 0<br \/>\n-115 dBm \u2264 RSCP &lt; -114 dBm \uf0e0 berichteter Wert: 1<br \/>\n-114 dBm \u2264 RSCP &lt; -113 dBm \uf0e0 berichteter Wert: 2<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n-54 dBm \u2264 RSCP &lt; -53 dBm \uf0e0 berichteter Wert: 62<br \/>\n-53 dBm \u2264 RSCP \uf0e0 berichteter Wert: 63<\/p>\n<p>Dieses Mapping der RSCP-Messwerte stellt das Umwandeln der Messwerte des ersten Kommunikationssystems in Messwerte f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem im Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Denn die gemappten Werte entsprechen genau den aus der Messung der Signalst\u00e4rke von GSM-Zellen gewonnenen Messwerten, die an die BS berichtet werden. Es handelt sich dabei um 6-Bit lange RXLEV-Werte von 0 bis 63, wobei RXLEV f\u00fcr die Signalst\u00e4rke des Downlink-Signals steht (vgl. Ziff. 8.1.4 des GSM-Standards).<\/p>\n<p>Diese 6-Bit langen RXLEV-Werte stellen Messwerte im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Dass es sich dabei nicht um die urspr\u00fcnglich aufgrund einer Messung der Signalst\u00e4rke einer GSM-Zelle sich ergebenden Messwerte handelt, ist nach zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs unbeachtlich. Die 6-Bit langen RXLEV-Werte sind aus den origin\u00e4ren Messwerten einer GSM-Zelle abgeleitet und lassen eine Aussage \u00fcber die Qualit\u00e4t der Downlink-Signal\u00fcbertragung, wie sie in den origin\u00e4ren Messergebnissen zum Ausdruck kommt, zu. Denn die 6-Bit langen RXLEV-Werte gehen aus einem Mapping der origin\u00e4r ermittelten Messwerte der Signalst\u00e4rke einer GSM-Zelle hervor. Die GSM-Zelle misst die Signalst\u00e4rke im Bereich von unterhalb -110 dBm bis oberhalb -48 dBm. Das Mapping erfolgt wie nachstehend wiedergegeben (vgl. Ziff. 8.1.4 des GSM-Standards):<\/p>\n<p>signal level &lt; -110 dBm \uf0e0 RXLEV 0<br \/>\n-110 dBm \u2264 signal level \u2264 -109 dBm \uf0e0 RXLEV 1<br \/>\n-109 dBm \u2264 signal level \u2264 -108 dBm \uf0e0 RXLEV 2<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n-49 dBm \u2264 signal level \u2264 -48 dBm \uf0e0 RXLEV 62<br \/>\n-48 dBm \u2264 signal level \uf0e0 RXLEV 63<\/p>\n<p>Dabei geben die RXLEV Werte von 0 bis 63 die Qualit\u00e4t der Signal\u00fcbertragung von den schw\u00e4chsten Zellen bis zu den st\u00e4rksten Zellen in aufsteigender Reihenfolge wieder. In einem begrenzten Umfang lassen die 6-Bit langen RXLEV-Werte auch einen R\u00fcckschluss auf die urspr\u00fcnglich gemessene Signalst\u00e4rke zu. Beispielsweise steht f\u00fcr den berichteten RXLEV-Wert 1 fest, dass der urspr\u00fcngliche Messwert im Bereich von -110 bis -109 dBm lag. Im Hinblick auf die Messgenauigkeit (vgl. Ziff. 8.1.2 des GSM-Standards) ist diese Unsch\u00e4rfe in jeder Hinsicht unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, dass Messwerte unterhalb von -110 dBm und oberhalb von -48 dBm auf 0 bzw. 63 abgebildet werden. Dies macht vielmehr deutlich, dass eine weitere Differenzierung zwischen den Signalst\u00e4rken der einzelnen Zellen f\u00fcr die Zwecke des GSM-Standards nicht weiter erforderlich ist. Zellen mit einer Signalst\u00e4rke unterhalb von -110 dBm sind gleicherma\u00dfen schwach und kommen f\u00fcr ein Handover am wenigsten in Betracht. Umgekehrt gen\u00fcgen Zellen mit einer Signalst\u00e4rke oberhalb von -48 dBm den \u00dcbertragungsanforderungen in jeder Hinsicht, so dass es einer weiteren Differenzierung nicht bedarf.<\/p>\n<p>Durch das Mapping der RSCP-Werte auf 6-Bit lange Berichtswerte entstehen im Ergebnis Messwerte f\u00fcr das GSM-System. Denn die berichteten RSCP-Werte sind infolge des Mappings unmittelbar mit den RXLEV-Werten von 0 bis 63 vergleichbar, wobei die Qualit\u00e4t der Signal\u00fcbertragung aufsteigend von 0 bis 63 wiedergegeben wird. Dass unter Umst\u00e4nden der RSCP-Wert nicht exakt in einen RXLEV-Wert umgerechnet wird, ist nach zutreffender Auslegung unbeachtlich. Ist ein berichteter RSCP-Wert f\u00fcr eine UMTS-Zelle gr\u00f6\u00dfer als ein RXLEV-Wert f\u00fcr eine GSM-Zelle, kann der Vergleich dieser Werte ohne weitere Umrechnungen jedenfalls als Grundlage f\u00fcr die Entscheidung dienen, eine Weiterleitung zu der entsprechenden UMTS-Zelle vorzunehmen, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Signal\u00fcbertragung dieser UMTS-Zelle qualitativ besser ist als die Signal\u00fcbertragung der gemessenen GSM-Zelle. Gleiches gilt f\u00fcr den umgekehrten Fall, in dem der RXLEV-Wert h\u00f6her als der berichtete RSCP-Wert ist. Die berichteten RSCP-Werte k\u00f6nnen von der BS wie RXLEV-Werte behandelt werden. Dementsprechend sieht der GSM-Standard auch vor, dass die berichteten RSCP-Werte die RXLEV-Werte im Messbericht ersetzen (vgl. Ziff. 8.1.5.1 des GSM-Standards).<\/p>\n<p>Letztlich steckt hinter dem standardgem\u00e4\u00dfen Mapping der RSCP-Werte auf die 6-Bit langen Berichtswerte nichts anderes als die in der Klagepatentschrift angegebene Formel zur Umwandlung von UMTS-Messwerten in GSM-Messwerte. Nach der Beschreibung des Klagepatents k\u00f6nnen die UMTS-Messwerte nach folgender Gleichung umgewandelt werden:<br \/>\nRXLEV = RSCP + OFFSET (RSCP),<br \/>\nwobei RXLEV f\u00fcr die GSM-Signalst\u00e4rkemessungen in dBm, RSCP f\u00fcr die UMTS-Signalst\u00e4rkemessungen in dBm und OFFSET f\u00fcr OFFSET-Werte steht, die in Bezug auf RSCP konstant oder variabel sein k\u00f6nnen (Abs. [0015] der Anlage EIP C1a). Wird im Fall des GSM-Standards zu den RSCP-Messwerten ein konstanter OFFSET von 5 dBm addiert, entspricht das Mapping genau dem Mapping der Signalst\u00e4rkemesswerte im GSM-System (allenfalls mit Ausnahme der Intervallgrenzen, die aber zu vernachl\u00e4ssigen sind). Dies wird aus nachstehender Tabelle deutlich.<br \/>\nBereits dies belegt, dass auch nach dem GSM-Standard die urspr\u00fcnglichen RSCP-Messwerte in GSM-Messwerte umgewandelt werden und zwar genau so, wie es auch das Klagepatent vorsieht. Dass im gleichen Zuge ein Mapping auf 6-Bit lange Berichtswerte erfolgt und die Vergleichbarkeit erst anhand dieser Berichtswerte seinen Ausdruck im GSM-Standard findet, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>Die vorstehende Tabelle zeigt auch, dass ein- und derselbe Messwert als RSCP-Messwert anders gemappt wird als der Signalst\u00e4rkemesswert einer GSM-Zelle, zum Beispiel -110 dBm auf 6 (UMTS) bzw. 1 (GSM). Dies korrespondiert mit den \u00dcberlegungen zum zuvor dargestellten \u201eOFFSET\u201c. Eine solche Festlegung der Mapping-Werte f\u00fcr die urspr\u00fcnglichen RSCP-Messwerte kann jedoch nicht zuf\u00e4llig erfolgt sein, sondern ist nur vor dem Hintergrund, RSCP- und Signalst\u00e4rke-Messwerte bis zu einem gewissen Grad vergleichen zu k\u00f6nnen, verst\u00e4ndlich. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf die Vorgaben des UMTS-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0 (nachfolgend UMTS-Standard) zum Mapping der RSCP-Werte. Dass nach dem UMTS-Standard das Mapping der origin\u00e4ren RSCP-Messwerte \u2013 jedenfalls was das Mapping im Bereich von -115 bis -53 dBm angeht \u2013 in gleicher Weise erfolgt (vgl. Ziff. 9.1.1.3 des UMTS-Standards 3GPP TS 25.133 V11.8.0), spricht nicht gegen eine Vergleichbarkeit der berichteten RSCP-Werte mit den RXLEV-Werten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Denn das Mapping nach dem UMTS-Standard beginnt nicht mit dem Wert 0, sondern mit dem Wert -5 f\u00fcr Werte unterhalb von -120 dBm. Nach dem GSM-Standard werden alle diese RSCP-Werte bis -115 auf 0 abgebildet. Ein \u00e4hnliches Bild ergibt sich f\u00fcr RSCP-Werte oberhalb von -53 dBm, f\u00fcr die nach dem UMTS-Standard weiter bis -91 (f\u00fcr RSCP-Werte bis -25 dBm) differenziert wird, w\u00e4hrend der GSM-Standard sie auf den Wert 63 abbildet. Diese Ausrichtung der Mapping-Werte im Verh\u00e4ltnis zu den RSCP-Werten macht die Signalqualit\u00e4t von UMTS-Zellen mit RSCP-Werten im Bereich von -115 dBm bis -53 dBm mit der von GSM-Zellen vergleichbar. Dass nach dem GSM-Standard zwischen st\u00e4rkeren (&gt; -53 dBm) bzw. schw\u00e4cheren (&lt; -115 dBm) UMTS-Zellen nicht differenziert werden kann, nimmt der Standard hin. Sie werden pauschal als st\u00e4rkste bzw. schw\u00e4chste Zellen eingeordnet. Insofern kann aber auch in der BS vom Berichtswert 0 bzw. 63 nicht mehr auf den diesem Berichtswert zugrundeliegenden urspr\u00fcnglichen Messwert r\u00fcckgeschlossen werden, so dass auch in dieser Hinsicht keine weitere Differenzierung m\u00f6glich ist. Entscheidend ist aber, dass im Bereich dazwischen durch die Berichtswerte eine Rangfolge der Zellenqualit\u00e4t aufgestellt wird, die f\u00fcr das GSM- und UMTS-Kommunikationssystem gleicherma\u00dfen gilt und Grundlage einer Weiterleitungsentscheidung sein kann. Insofern sind die UMTS- und GSM-Berichtswerte miteinander vergleichbar.<\/p>\n<p>Aus dem GSM-Standard ergibt sich dar\u00fcber hinaus, dass die berichteten RSCP- und RXLEV-Werte tats\u00e4chlich miteinander verglichen werden. Unter Ziffer 8.4.8.1 regelt der Standard, mit welcher Priorit\u00e4t Messwerte verschiedener Kommunikationssysteme an die GSM-BS berichtet werden sollen. In einen Messbericht sollen demnach zun\u00e4chst die Messwerte von GSM-Zellen auf demselben Frequenzband aufgenommen werden (Stufe 1), danach die Messwerte von GSM-Zellen auf anderen Frequenzb\u00e4ndern (Stufe 2) und dann die Messwerte von Zellen anderer Funkzugangstechnologien (darunter UMTS) (Stufe 3), soweit alle diese Messwerte einen bestimmten, f\u00fcr ihre Gruppe geltenden Schwellenwert \u00fcberschreiten (XXX_REPORTING_THRESHOLD). Erst danach werden alle verbleibenden Messwerte von GSM-Zellen und Zellen anderer Funkzugangstechnologien in den Messbericht aufgenommen (Stufe 4). F\u00fcr jede Priorit\u00e4tsstufe wird in Ziffer 8.4.8.1 im letzten Spiegelstrich angeordnet, dass \u2013 wenn der Messbericht nicht f\u00fcr alle g\u00fcltigen Zellen einer Stufe Platz bietet \u2013 die Zellen berichtet werden sollen, die die h\u00f6chste Summe aus dem zu berichtenden Wert (\u201ereported value\u201c) und einem f\u00fcr jede Funkzugangstechnologie g\u00fcltigen Parameter XXX_REPORTING_OFFSET haben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der OFFSET-Parameter von den jeweiligen Mobilfunkanbietern festgesetzt werden kann, um bestimmte Funkzugangstechnologien (aus ggf. rein kaufm\u00e4nnischen Erw\u00e4gungen) priorisieren zu k\u00f6nnen. Standardm\u00e4\u00dfig ist der OFFSET-Parameter auf 0 gesetzt (vgl. Tabelle 2 in Ziff. 9 des GSM-Standards), so dass in der Standardeinstellung gem\u00e4\u00df dem letzten Spiegelstrich von Ziff. 8.4.8.1 der h\u00f6chste Berichtswert in den Messbericht aufgenommen werden soll. F\u00fcr die vierte Priorit\u00e4tsstufe bedeutet das aber, dass die Berichtswerte f\u00fcr Zellen verschiedener Funkzugangstechnologien miteinander verglichen werden m\u00fcssen. Demnach sieht der GSM-Standard in bestimmten F\u00e4llen vor, dass etwa f\u00fcr Messwerte von GSM- und UMTS-Zellen der RSCP-Berichtswert mit dem RXLEV-Berichtswert verglichen wird.<\/p>\n<p>Dass tats\u00e4chlich nur ein Vergleich mit RSCP-Berichtswerten stattfindet und der Standard eine Vergleichbarkeit von RSCP- und RXLEV-Berichtswerten voraussetzt, ergibt sich auch daraus, dass die Berichtspriorit\u00e4t der vierten Priorit\u00e4tsstufe bei UMTS-Zellen ausschlie\u00dflich auf RSCP-Werten basieren soll, nicht aber auf Ec\/Io. (Nr. 4 a.E. unter Ziff. 8.4.8.1 des GSM-Standards). Hierin kommt eine Vorrangstellung der RSCP-Berichtswerte zum Ausdruck, welche ihre Grundlage letztlich in der Vergleichbarkeit mit den RXLEV-Werten hat. Denn das Mapping der Ec\/Io-Messwerte, wie es in Ziffer 8.1.5.1 des GSM-Standards vorgegeben ist, f\u00fchrt anders als das Mapping der RSCP-Messwerte nicht zu mit den RXLEV-Werten vergleichbaren Berichtswerten. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil das Mapping der Ec\/Io-Messwerte nur auf Werte von 0 bis 49 erfolgt. Die besten Signalwerte einer UMTS-Zelle liegen demnach \u2013 bezogen auf Ec\/Io-Messwerte \u2013 bei 49. Bei einem Vergleich der RXLEV-Werte mit den gemappten Ec\/Io-Messwerten w\u00fcrden daher Zellen, die von ihrer Signalst\u00e4rke im oberen Drittel anzusiedeln w\u00e4ren (RXLEV &gt; 49) immer als qualitativ besser eingestuft als die UMTS-Zellen, deren Mapping-Werte f\u00fcr Ec\/Io-Messwerte die 49 nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Soweit eingewandt wird, der zweite Spiegelstrich in Ziffer 8.4.8.1 des GSM-Standards belege keine Vergleichbarkeit der RSCP- und RXLEV-Berichtswerte, sondern laufe letztlich auf eine willk\u00fcrlich gew\u00e4hlte Reihenfolge von Messwerten, wie sie beispielsweise f\u00fcr eine alphabetische Reihenfolge typisch ist, hinaus, bietet der GSM-Standard f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis keine Anhaltspunkte. Im Rahmen der Berichtspriorit\u00e4t trifft der Standard vielmehr bestimmte Anordnungen, die auch einen technischen Sinn haben, weil sie Grundlage f\u00fcr eine Weiterleitungsentscheidung sind. Die willk\u00fcrliche Auswahl von Messwerten f\u00fchrte stattdessen dazu, dass unter Umst\u00e4nden Weiterleitungen zu Zellen erfolgen, obwohl andere Zellen mit besserer Signalqualit\u00e4t zur Verf\u00fcgung stehen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der GSM-Standard dann die Auswahl der zu berichtenden Messwerte optional gestalten oder den Mobilfunkunternehmen \u00fcberlassen. Diese haben jedoch nur im Rahmen des OFFSET-Parameters die M\u00f6glichkeit, auf die Berichts-Priorit\u00e4t Einfluss zu nehmen.<\/p>\n<p>Auch der weitere Einwand, der im letzten Spiegelstrich unter Ziffer 8.4.8.1 angeordnete Vergleich der Messwerte erfolge nur innerhalb derselben Funkzugangstechnologie, greift nicht durch. Denn der zweite Spiegelstrich gilt f\u00fcr jede Priorit\u00e4tsstufe (erste Zeile vor den Spiegelstrichen in Ziff. 8.4.8.1 des GSM-Standards: \u201eFor each of the priority levels above, the following shall apply:\u201c). Ebenso wenig spricht der letzte Satzteil des Spiegelstrichs \u201ef\u00fcr die jeweilige Funkzugangstechnologie\/Modus\u201c (= \u201efor respective radio access technology\/mode\u201c) gegen eine Vergleichbarkeit der Messwerte unterschiedlicher Funkzugangstechnologien, denn dieser Satzteil bezieht sich lediglich auf den Parameter XXX_REPORTING_OFFSET. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Standard auch an anderen Stellen trotz Verwendung der Kennzeichnung XXX, wodurch zum Ausdruck kommt, dass verschiedene Funkzugangstechnologien betroffen sein k\u00f6nnen, nochmals ausdr\u00fccklich auf diesen Umstand hinweist (beispielsweise unter Ziffer 8.4.8: \u201eXXX indicates other radio access technology\/mode\u201c).<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann mit Erfolg eingewandt werden, es erfolge kein Vergleich der gemappten Berichtswerte, sondern der origin\u00e4ren Messwerte. Denn im zweiten Spiegelstrich der Ziffer 8.4.8.1 GSM-Standards ist durchweg die Rede vom \u201eberichteten Wert\u201c (\u201ereported value\u201c), der nach dem GSM-Standard anders als der \u201egemessene Wert\u201c (\u201emeasured value\u201c) dem gemappten Berichtswert entspricht (vgl. Ziff. 8.1.5.1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der OFFSET-Parameter in der Tabelle 2 mit der Einheit dB versehen ist (vgl. Tabelle 2 der Ziff. 9 des GSM-Standards). Zum einen ist auch hier nur von den berichteten Werten und nicht von den gemessenen Werten die Rede (\u201ereported value\u201c) und zum anderen hat die Kl\u00e4gerin durch die Vorlage des Change Request CR 0494 f\u00fcr den Standard 45.008 Version 9.5.0 belegt, dass es sich bei dem berichteten Wert (\u201ereported value\u201c) um einen einheitslosen Wert handelt und daher die Einheit \u201edB\u201c auch f\u00fcr den OFFSET-Parameter entfernt werden sollte.<\/p>\n<p>Soweit gegen die Vergleichbarkeit von RSCP- und RXLEV-Berichtswerten der Parameter SCALE herangezogen wird, folgt daraus keine andere rechtliche Bewertung. Die Anwendung eines SCALE-Parameters ber\u00fchrt die Vergleichbarkeit von umgewandelten RSCP-Messwerten und GSM-Messwerten nicht. Der SCALE-Parameter kann die Werte 0 oder +10 annehmen (Tabelle 2 unter Ziff. 9 des GSM-Standards). Bei einem Wert von +10 wird das gesamte Berichtsfenster f\u00fcr die RXLEV-Werte um den SCALE-Wert +10 zugunsten der st\u00e4rkeren Zellen verschoben (vgl. Ziff. 8.1.4 des GSM-Standards). Betr\u00e4gt der Wert aber 0, hat dies keine Auswirkungen auf das Mapping und die urspr\u00fcngliche Vergleichbarkeit von RSCP- und RXLEV-Berichtswerten. Aber auch wenn der SCALE-Wert +10 betr\u00e4gt, f\u00fchrt dies lediglich zu einer besseren Differenzierung zwischen einer Vielzahl starker Zellen im Bereich von -48 bis -38 dBm. Die Verschiebung des Berichtsfensters l\u00e4sst noch immer eine Kategorisierung der berichteten Zellen dahingehend zu, ob es sich um solche mit besserer oder schlechterer Signalqualit\u00e4t handelt, auf die eine Weiterleitungsentscheidung gest\u00fctzt werden kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der Verweis auf Ziffer 10.5.2.20.1 des Standards ETSI TS 144 018 V5.22.0 (2006-05) nicht aus einer Verletzung des Klagepatents heraus. Denn auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine mangelnde Vergleichbarkeit der umgewandelten RSCP-Messwerte mit den RXLEV-Werten. Soweit die Beklagte zu 2. zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Auffassung darlegen, dass ein Bit (3G-BA-USED) anzeige, ob es sich um einen UMTS-Berichtswert handele, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung kann mit dem 3G-BA-USED-Wert ermittelt werden, ob sich die Zelle in der \u201eNeighbour Cell list\u201c befindet, so dass eine Identifizierung der Zelle erm\u00f6glicht wird. Aussagen in Bezug auf die Vergleichbarkeit der umgewandelten RSCP-Werte mit den RXLEV-Werten ergeben sich hieraus nicht.<\/p>\n<p>Im Ergebnis stellt das Mapping der RSCP-Messwerte eine Umwandlung von UMTS-Messwerten in GSM-Messwerte im Sinne des Klagepatents dar. Dass dieses Mapping durch den GSM-Standard vorgegeben ist und in dem Sinne keine Umrechnung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfolgt, ist unbeachtlich. Ebenso ist es unbeachtlich, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den im zweiten Spiegelstrich unter Ziffer 8.4.8.1 des GSM-Standards angeordneten Vergleich tats\u00e4chlich nicht durchf\u00fchrt, belegt diese Textstelle des Standards doch nur, dass eine Vergleichbarkeit von RSCP- und RXLEV-Berichtswerten grunds\u00e4tzlich gegeben ist. Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, wenn in den Basisstationen tats\u00e4chlich kein unmittelbarer Vergleich der RSCP- und RXLEV-Berichtswerte erfolgt, sondern erst nach Anwendung eines Algorithmus, der die berichteten Werte weiter verarbeitet und in den weitere Faktoren und Bewertungen einflie\u00dfen, eine Weiterleitungsentscheidung getroffen wird. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2 gen\u00fcgt das Mapping der urspr\u00fcnglichen RSCP-Messwerte auf die 6-Bit langen Werte von 0 bis 63.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem vorbestimmten Schwellenmesswert auf (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht au\u00dfer Streit, dass im Rahmen des Enhanced Measurement Reporting die BS eine Messinformationsnachricht (\u201eMEASUREMENT INFORMATION MESSAGE) an die MS sendet, die unter anderem den Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD enth\u00e4lt (Ziff. 8.4.8 des GSM-Standards), der in der Tabelle 2 unter Ziffer 9 des GSM-Standards definiert ist. Demnach kann f\u00fcr jede Funkzugangstechnologie, also auch f\u00fcr GSM und UMTS, ein Wert von 0, 6, \u2026 36 oder \u221e gesetzt werden. Nach den Vorgaben des GSM-Standards berichtet die MS in einem Messbericht in den ersten drei Priorit\u00e4tsstufen jeweils nur solche Zellen, die den f\u00fcr die jeweilige Funkzugangstechnologie geltenden XXX_REPORTING_THRESHOLD erreichen oder \u00fcberschreiten (vgl. Ziff. 8.4.8.1 des GSM-Standards). Demnach werden die umgewandelten Downlink-Messwerte mit einem Schwellenmesswert verglichen (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Bei dem Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD handelt es sich um einen Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents. Der Einwand, dass der Parameter nicht auf Messungen beruht, vermag nach der vorstehenden Auslegung nichts an einer Verwirklichung des Merkmals 3 des Klagepatentanspruchs 9 zu \u00e4ndern. Der Parameter bezeichnet auch einen vorbestimmten Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents. Denn f\u00fcr ein \u201eVorbestimmen\u201c ist nach zutreffender Auslegung ausreichend, wenn der Schwellenmesswert von dem Netzwerk f\u00fcr den Einzelfall als absoluter Wert vorgegeben wird und nicht ein relativer Vergleich zwischen verschiedenen Messwerten stattfindet.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich werden nach dem GSM-Standard auch die umgewandelten RSCP-Berichtswerte und nicht die urspr\u00fcnglichen Messwerte des UMTS-Kommunikationssystems mit dem Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD verglichen. Sowohl gem\u00e4\u00df Ziffer 8.4.8.1, als auch aus der Tabelle 2 in Ziffer 9 des GSM-Standards ergibt sich, dass mit dem Parameter der berichtete Wert (\u201ereported value\u201c) verglichen wird, bei dem es sich nicht um den urspr\u00fcnglichen Messwert, sondern den gemappten RSCP-Wert handelt. Alles andere w\u00e4re auch technisch unsinnig, weil es sich bei den Werten, die der Parameter XXX_REPORTING_THRESHOLD annehmen kann, um positive, einheitslose Werte handelt, w\u00e4hrend die urspr\u00fcnglichen Messwerte regelm\u00e4\u00dfig im negativen Bereich liegen und daher durchweg unterhalb der Berichtsschwelle liegen. Vorstehendes gilt f\u00fcr den Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD_2 gleicherma\u00dfen, der Werte von 0 bis 63 annehmen kann und damit genau den Bereich der gemappten Berichtswerte umfasst (zur Bedeutung dieses Parameters sogleich).<\/p>\n<p>Es ist unbeachtlich, dass der RSCP-Berichtswert mit einem f\u00fcr das UMTS-Kommunikationssystem geltenden Berichtsschwellwert verglichen wird, der sich von dem f\u00fcr GSM-Zellen geltenden Berichtsschwellwert unterscheiden kann. Zum einen enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch keinerlei Vorgaben \u00fcber die Reichweite und G\u00fcltigkeit des Schwellenmesswertes. Die Auffassung, der in einen Messwert f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem umgewandelte Messwert m\u00fcsse dementsprechend mit einem f\u00fcr das zweite Kommunikationssystem geltenden Schwellenmesswert verglichen werden, l\u00e4sst sich dem Klagepatentanspruch nicht entnehmen und stellt eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf das in der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Abs. [0016] der Anlage EIP C1a) dar. Im \u00dcbrigen steht die Anwendung mehrerer Berichtsschwellwerte f\u00fcr verschiedene Funkzugangstechnologien auch nicht der Annahme der Vergleichbarkeit von RSCP- und RXLEV-Berichtswerten entgegen. Denn die Berichtsschwellwerte f\u00fcr GSM und UMTS k\u00f6nnen den gleichen Wert haben. Dar\u00fcber hinaus ist die gesamte Messberichterstattung darauf ausgelegt, dass der Netzbetreiber zwischen den verschiedenen Funkzugangstechnologien unterscheiden und Priorit\u00e4ten setzen kann, wie dies etwa schon f\u00fcr den Parameter XXX_REPORTING_OFFSET gezeigt wurde. Daher werden die Messwerte der verschiedenen Funkzugangstechnologien in jeder Hinsicht isoliert voneinander behandelt. Dazu geh\u00f6rt beispielsweise auch die Festlegung der Anzahl zu berichtender Zellen einer Funkzugangstechnologie (vgl. die Parameter SERVING_BAND_REPORTING, MULTIBAND_REPORTING und XXX_MULTIRAT_REPORTING in Ziff. 8.4.8 sowie Tabelle 2 der Ziffer 9 des GSM-Standards). Insofern erm\u00f6glicht auch die Anwendbarkeit verschiedener Schwellenwerte f\u00fcr jede Funkzugangstechnologie eine weitere Differenzierung zwischen den Funkzugangstechnologien, indem beispielsweise durch einen h\u00f6heren Schwellenwert die zu berichtenden Messwerte auf die st\u00e4rksten Zellen einer Funkzugangstechnologie beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Downlink-Messwerte entsprechend der Merkmale 4.1 bis 4.3 auf (Merkmalsgruppe 4).<\/p>\n<p>Nach Ziffer 8.4.8.2 des GSM-Standards werden die Messberichte von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im n\u00e4chsten Nachrichtenblock auf dem Slow Associated Control Channel (SACCH) \u00fcbertragen. Hierbei handelt es sich unstreitig um einen Steuerkanal (Merkmal 4.1). Die umgewandelten Downlink-Messwerte werden \u00fcberdies an den BSC des GSM-Kommunikationssystems gesendet und damit an einen Knoten im GSM-Kommunikationssystem (Merkmal 4.2). Zudem werden nur solche umgewandelten RSCP-Messwerte berichtet, die den vorbestimmten Schwellenmesswert \u00fcberschreiten (Merkmal 4.3). Dies ergibt sich aus Ziffer 8.4.8.1 des GSM-Standards, wonach in den Messbericht unter anderem nur solche Berichtswerte aufgenommen werden sollen, die den Berichtsschwellwert XXX_REPORTING_THRESHOLD erreichen.<\/p>\n<p>Insofern ist es unbeachtlich, dass der umgewandelte RSCP-Berichtswert nicht schon dann an die BS berichtet wird, wenn er den durch XXX_REPORTING_THRESHOLD gesetzten Wert erreicht, sondern erst wenn auch der Ec\/Io-Berichtswert den durch FDD_REPORTING_THRESHOLD_2 gesetzten Wert erreicht. Dieser Parameter stellt einen zweiten Berichtsschwellwert dar, mit dem der zweite UMTS-Berichtswert, der nicht berichtet wird, verglichen wird. F\u00fcr Signale von UMTS-Zellen erfasst die MS sowohl die Werte f\u00fcr RSCP, als auch f\u00fcr Ec\/Io. Die MS berichtet der BS aber nur einen dieser (gemappten) Messwerte. Allerdings erfolgt die Aufnahme dieses Wertes in den Messbericht nur dann, wenn sowohl der RSCP-Wert, als auch der Ec\/Io-Wert die Berichtsschwellen \u00fcberschreitet. Dabei gilt f\u00fcr den zu berichtenden Wert der Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD und f\u00fcr den anderen, nicht zu berichtenden Wert der Parameter FDD_REPORTING_THRESHOLD_2 (Nr. 3 in Ziff. 8.4.8.1 sowie Tabelle 2 in Ziff. 9 des GSM-Standards). Der Klagepatentanspruch schlie\u00dft nicht aus, dass das Senden der umgewandelten Downlink-Messwerte von mehr als einer Bedingung abh\u00e4ngig ist. Wenn also f\u00fcr das Senden des RSCP-Berichtswerts nicht nur das Erreichen des XXX_REPORTING_THRESHOLD erforderlich ist, sondern noch weitere Bedingungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, f\u00fchrt dies nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>[nicht ver\u00f6ffentlichte Passage]<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der unberechtigten Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Beklagte zu 2. ergeben sich folgende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2. dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 231).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. hat die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Klagepatent gegen\u00fcber der ETSI eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar mag die FRAND-Erkl\u00e4rung bei den betroffenen Marktteilnehmern die berechtigte Erwartung hervorrufen, dass ihnen eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erteilt werde, dennoch ist es fahrl\u00e4ssig, ohne den erfolgreichen Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Nutzung des Patents zu beginnen. Denn erst die Lizenz vermittelt das Recht zur Benutzung. Der FRAND-Erkl\u00e4rung selbst kommt diese Wirkung hingegen nicht zu; sie stellt lediglich die ernstgemeinte Erkl\u00e4rung des Patentinhabers dar, f\u00fcr den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents potentiellen Benutzern Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (s. hierzu ausf\u00fchrlicher unten im Rahmen des Zwangslizenzeinwandes unter VII.).<\/p>\n<p>Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts durch die Beklagte zu 2.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 2) auch ein Anspruch auf Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 140b PatG, 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte zu 2. wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Eine Beschr\u00e4nkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden ist nicht gerechtfertigt (s. ausf\u00fchrlicher sogleich zum Zwangslizenzeinwand unter VII.).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. h\u00e4lt dem Klagebegehren der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg den Einwand ihrer (angeblichen) Lizenzwilligkeit entgegen. Weder die FRAND-Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin noch die Art. 101, 102 AEUV hindern die Durchsetzung der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung ganz oder auch nur in Teilen. Hierzu im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDen Anspr\u00fcchen wegen unberechtigter Patentbenutzung kommt grunds\u00e4tzlich ein hoher Stellenwert zu; die Rechte des geistigen Eigentums werden in der Charta der Grundrechte der EU (Art. 17 Abs. 2) ausdr\u00fccklich unter Schutz gestellt. Um diesen Schutz in angemessener Weise zur Geltung zu bringen, m\u00fcssen die gesetzlichen Anspr\u00fcche wegen widerrechtlicher Patentbenutzung in der Regel zur Anwendung gebracht werden. Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den Gerichten seinerseits Grundrechtsschutz genie\u00dft, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57). Beschr\u00e4nkt wird der Schutz des geistigen Eigentums durch den Vorbehalt der Allgemeinvertr\u00e4glichkeit, was insbesondere eine Aus\u00fcbung der Patentrechte nach den Regeln des Kartellrechts verlangt. Insofern ist sp\u00e4testens durch die Entscheidung \u201eOrange-Book-Standard\u201c gekl\u00e4rt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; best\u00e4tigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin eines standardessentiellen Patents, f\u00fcr das sie gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation ETSI eine FRAND-Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat. Bei einer solchen de iure-Standardisierung trifft ein Zusammenschluss von Marktteilnehmern \u2013 organisiert in einer Standardisierungsorganisation \u2013 unter den f\u00fcr die L\u00f6sung der Standardisierungsaufgabe infrage kommenden Technologien eine Auswahl und beschlie\u00dft das Ergebnis dieser Auswahl als Standard. Die Vorteile der de iure-Standardisierung liegen in der Vermeidung eines Ressourcen zehrenden Verdr\u00e4ngungswettkampfes, der Durchsetzung von \u00fcberlegenen Technologien trotz ggf. geringer Marktmacht des dahinter stehenden Unternehmens, der Erzielung einer weitgehenden Kompatibilit\u00e4t konkurrierender Produkte und der damit verbundenen erleichterten Vergleichbarkeit dieser Produkte f\u00fcr den Verbraucher. Auf der anderen Seite birgt die de iure-Standardisierung auch gewisse Gefahren. Wird etwa die Auswahl der in Frage kommenden Technologien unsachgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt, so kann dies zu schlechten Ergebnissen f\u00fchren, weil sich die gew\u00e4hlte L\u00f6sung nicht unter Wettbewerbsdruck am Markt durchsetzen muss. Zudem bewirkt die erfolgreiche Standardisierung einer bestimmten technischen Lehre h\u00e4ufig eine Abh\u00e4ngigkeit des betroffenen Produktmarktes. Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der standardbezogenen Patentnutzung kontrolliert werden, mit denen ein Marktteilnehmer die Machtstellung ausnutzt, die ihm aus dem Zusammenspiel eines erfolgreich implementierten Standards mit einem Patent erw\u00e4chst (vgl. Picht, GRUR Int. 2014, 1 ff.). Zur Kontrolle dienen hier insbesondere die Regelungen in Art. 101 und 102 AEUV.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer de iure-Standardisierungsvorgang unterf\u00e4llt dem Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV (Horizontale Leitlinien, 2011, Rn 263 ff.). Am Standardisierungsvorgang beteiligt sind \u201eUnternehmen\u201c im Sinne dieser Norm, n\u00e4mlich Einheiten, die eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Der Begriff der \u201eVereinbarung\u201c in Art. 101 AEUV ist grunds\u00e4tzlich weit zu verstehen. Er erfasst die de-iure-Standardisierung schon deswegen, weil sie zu einem nach Ziel und Vorgehen bewusst gleichgerichteten Vorgehen der Standardisierungsteilnehmer f\u00fchrt. Auswirkungen auf den Wettbewerb entstehen dadurch, dass die Standardisierungsteilnehmer zu Gunsten des Standards auf die Entwicklung oder Nutzung alternativer Technologien verzichten und ein gewisser faktischer Zwang entsteht, nach dem Standard herzustellen oder zu arbeiten.<\/p>\n<p>Eine Beschr\u00e4nkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt bei der de-iure-Standardisierung dann nicht vor, wenn die M\u00f6glichkeit der uneingeschr\u00e4nkten Mitwirkung am Normungsprozess f\u00fcr alle potenziellen Anwender gegeben ist, das Verfahren f\u00fcr die Annahme der betreffenden Norm transparent ist, keine Verpflichtung zur Einhaltung der Norm besteht und Dritten der Zugang zu der Norm zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen gew\u00e4hrt wird (Horizontale Leitlinien, 2011, Rn 280; vgl. auch: Grabitz\/Hilf\/Nettesheim\/Schroeder, Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, 54. Auflage 2014, Rn 639). Letzteres gew\u00e4hrleisten die Standardisierungsorganisationen in der Regel durch die Einholung sogenannter FRAND-Erkl\u00e4rungen, mit der die am Standardisierungsprozess beteiligten Inhaber standardessentieller Patente ihre ernstgemeinte Absicht erkl\u00e4ren, f\u00fcr den im Voraus nicht sicher absehbaren Fall einer Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung allen Marktteilnehmern eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (\u201efair, reasonable and non-discriminatory\u201c) zu erteilen.<\/p>\n<p>Die am GSM-Standard mitwirkenden Unternehmen haben f\u00fcr ihre standardessentiellen Patente gegen\u00fcber der ETSI FRAND-Selbstverpflichtungserkl\u00e4rungen abgegeben. Der Standardisierungsvorgang als solcher begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nF\u00fcr die Frage, ob der Patentinhaber berechtigt ist, sein (standardessentielles) Patent gerichtlich durchzusetzen, ist Art. 101 AEUV ohne Belang. Denn insofern steht nicht der Vorgang der Standardisierung als solcher, sondern ein (sp\u00e4teres) einseitiges Verhalten des Patentinhabers \u2013 die Nichtaufnahme von Lizenzvertragsverhandlungen entsprechend seiner FRAND-Erkl\u00e4rung \u2013 im Streit. Soweit in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auch ein solches Verhalten des Patentinhabers sei an Art. 101 AEUV zu messen (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 21.11.2014, Az.: 7 O 23\/14; so wohl auch: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015, Az.: 2 O 108\/14; S. Barthelme\u00df\/N. Gau\u00df, WuV 2010, 626; wohl auch: Walz, GRUR Int. 2013, 718 ff.) \u00fcberzeugt dies nicht. Art. 101 AEUV verfolgt den Zweck, kartellrechtswidrige Vereinbarungen, d.h. ein wechselseitiges Zusammenwirken von zumindest zwei Parteien, zu unterbinden. Als Rechtsfolge sieht die Norm die Nichtigkeit entsprechender kartellrechtswidriger Vereinbarungen vor. Art. 101 AEUV (i.V.m. \u00a7 33 Abs. 1 S. 1 GWB) regelt hingegen nicht, dass der Patentinhaber die Durchsetzung eines Patents zu unterlassen hat, solange er nicht entsprechend der FRAND-Erkl\u00e4rung verhandelt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie FRAND-Erkl\u00e4rung selbst stellt die ernstgemeinte Erkl\u00e4rung dar, f\u00fcr den im Voraus nicht sicher absehbaren Fall einer Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung allen Marktteilnehmern eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (fair, zumutbar und nicht diskriminierend) zu erteilen (invitatio ad offerendum). Sie ist deklaratorischer Natur und gibt Dritten damit keinen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen (so auch schon: LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az.: 4b O 273\/10). Die am Standardisierungsvorgang beteiligten Unternehmen geben die FRAND-Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung ab, um die kartellrechtliche Unbedenklichkeit der Standardabsprache sicherzustellen. Entsprechend ist ihre Erkl\u00e4rung dahingehend auszulegen, dass sie sich soweit verpflichten wollen, wie dies aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden zwingend erforderlich ist. Hierf\u00fcr ist weder ein bindendes Lizenzvertragsangebot seitens des Patentinhabers noch ein Verzicht auf die Durchsetzung seiner Unterlassungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber jedem Lizenzinteressenten erforderlich. Ein solcher Bedeutungsgehalt kann den Erkl\u00e4rungen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) nicht beigemessen werden. Es entspricht nicht dem Willen der Standardisierungsteilnehmer bzw. etwaiger Rechtsnachfolger, gegen\u00fcber jedem Dritten eine rechtliche Verpflichtung dergestalt einzugehen, mit ihm einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen, unabh\u00e4ngig davon, ob das jeweilige in Rede stehende Patent seinem Inhaber \u00fcberhaupt eine marktbeherrschende Stellung vermittelt und damit in kartellrechtlicher Hinsicht Bedeutung auf dem Markt erlangt hat. Vielmehr gibt der Patentinhaber mit seiner FRAND-Erkl\u00e4rung lediglich seine grunds\u00e4tzliche Bereitschaft zu erkennen, f\u00fcr den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen einzur\u00e4umen. Diese Erkl\u00e4rung stellt damit die deklaratorische Konkretisierung des kraft Kartellrechts ohnehin bestehenden gesetzlichen Abschlusszwangs dar. Eigenst\u00e4ndige rechtliche Bedeutung hat sie insoweit, als sie das Pflichtenprogramm des Patentinhabers im Rahmen der Pr\u00fcfung des Art. 102 AEUV (\u00a7\u00a7 19, 20 GWB) mit beeinflusst.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nArt. 102 AEUV verlangt neben der marktbeherrschenden Stellung des anspruchstellenden Unternehmens das Eingreifen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde, die zu einer Beeintr\u00e4chtigung des Handels f\u00fchren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie f\u00fcr die Anwendung des Art. 102 AEUV erforderliche marktbeherrschende Position der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht schon allein aufgrund ihrer Rechtsposition am Klagepatent. Nicht jedes standardessentielle Patent vermittelt eine kartellrechtlich bedeutsame Marktmacht (vgl. das Urteil der Kammer vom 26.03.2015, Az.: 4b O 140\/13; so auch M\u00fcller, GRUR 2012, 686). Die Berufung auf eine etwaige fehlende Marktmacht ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund der abgegebenen FRAND-Erkl\u00e4rung treuwidrig. Denn mit dieser gibt der Patentinhaber \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich seine grunds\u00e4tzliche Bereitschaft zu erkennen, f\u00fcr den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen einzur\u00e4umen. Im Rahmen des Art. 102 AEUV ist daher im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob der unter Schutz gestellten technischen Lehre tats\u00e4chlich eine kartellrechtlich relevante, marktbeherrschende Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Der Begriff der Marktbeherrschung ist weder eine feststehende Eigenschaft eines Unternehmens noch ein absoluter rechtlicher Begriff. Die Marktbeherrschung besteht immer nur im Hinblick auf gewisse Funktionen, M\u00e4rkte, Vorschriften, usw. So kann ein Unternehmen insbesondere nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil seiner Aktivit\u00e4ten marktbeherrschend sein (Langen\/Bunte\/Nothdurft\/Ruppelt, Kommentar zum deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, \u00a7 19 Rn 15).<\/p>\n<p>Speziell f\u00fcr den Bereich des geistigen Eigentums hat die Europ\u00e4ische Kommission in der Entscheidung \u201eAstraZeneca\u201c (C-457\/10P, EU:C:2012:770, Rn 175) festgestellt, dass eine beherrschende Stellung eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens sei, \u201edie es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die M\u00f6glichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten\u201c. Weiter hei\u00dft es in Rn 186, dass \u201ezwar nicht angenommen werden k\u00f6nne, dass die blo\u00dfe Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums eine beherrschende Stellung begr\u00fcnde, sie aber geeignet sei, unter bestimmten Umst\u00e4nden eine solche Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die M\u00f6glichkeit erhalte, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern\u201c.<\/p>\n<p>Dabei muss sich die Marktmacht nicht zwingend auf den beherrschten Markt selbst beschr\u00e4nken, sondern kann sich auch auf vor- oder nachgelagerte M\u00e4rkte erstrecken (Langen\/Bunte\/Nothdurft\/Ruppelt, Kommentar zum deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, \u00a7 19 Rn 15). Im Hinblick auf Rechte am geistigen Eigentum ist kartellrechtlich relevant insofern nicht der Markt der Lizenzvergabe, sondern der nachgelagerte Produktmarkt (vgl.: EuGH, GRUR Int. 1995, 490, Rn 47 \u2013 Magill TVG Guide; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte).<\/p>\n<p>Dieser nachgelagerte Produktmarkt als sachlich relevanter Markt ist im Hinblick auf die vom Patent gesch\u00fctzte technische Lehre genauer zu qualifizieren. Bezogen auf ein standardessentielles Patent ist der relevante Markt im Grundsatz der Markt, auf dem diejenigen Produkte angeboten werden, die den Standard mit der SEP-gesch\u00fctzten Technik verwirklichen. Dabei erfolgt die Marktabgrenzung in st\u00e4ndiger Rechtsprechung nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Hiernach werden alle Leistungen einem Markt zugeordnet, die aus Sicht der Marktgegenseite funktionell austauschbar sind (BGHZ 160, 321-332 \u2013 Staubsaugerbeutelmarkt m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: VI-U (Kart) 29\/06, zitiert nach juris). Ziel der Marktabgrenzung ist es stets, die den Wahlm\u00f6glichkeiten der Marktgegenseite entsprechende Realit\u00e4t des Wettbewerbs zu erfassen (Langen\/Bunte\/Nothdurft\/Ruppelt, Kommentar zum deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, \u00a7 19 Rn 20 m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei dem in Rede stehenden Verfahren zur Verbesserung des Weiterreichens zwischen unterschiedlichen Mobilfunkkommunikationssystemen handelt es sich um eine Technologie, die eine der Grundfunktionen eines Mobilfunkger\u00e4tes betrifft und dem Standard TS 145 008 ab der Version 5.2.22 unterf\u00e4llt. Dieser sog. GSM-Standard beschreibt das Verfahren des digitalen Zellenkommunikationssystems (Digital cellular telecommunications system) und Funksubsystem-Verbindungssteuerungen (Radio subsystem link control). Es kann dahinstehen, ob tats\u00e4chlich jedes mobile Endger\u00e4t am Markt mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Technologie ausgestattet ist und es keine konkurrenzf\u00e4hige Alternative am Markt gibt. In seinen Entscheidungen \u201eStandard-Spundfa\u00df\u201c (BGH, GRUR 2004, 967) und \u201eOrange-Book-Standard\u201c (BGH, GRUR 2009, 694) ist der BGH zwar davon ausgegangen, dass es f\u00fcr die kartellrechtlich relevante Marktmacht darauf ankommt, ob ein konkretes, dem Standard bzw. der Norm entsprechendes Produkt substituierbar ist, d.h. ein nicht norm- bzw- standardgerechtes Produkt auf dem nachgelagerten Nachfragemarkt \u00fcberhaupt absetzbar und damit wettbewerbsf\u00e4hig w\u00e4re, auf solche F\u00e4lle der Marktzutrittsvoraussetzung eines SEP ist die Annahme einer marktbeherrschenden Bedeutung hingegen nicht beschr\u00e4nkt. Vielmehr kann eine marktbeherrschende Stellung auch dann angenommen werden, wenn auf dem relevanten Markt auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des standardessentiellen Patents nicht aufweisen. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer marktbeherrschenden Position ist in diesem Fall, dass ohne den Zugang zur Nutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot nicht m\u00f6glich ist, d.h. allein mit Produkten ohne die patentierte Funktion kein wirksamer Wettbewerb zu den \u00fcbrigen Anbietern stattfindet. Demgegen\u00fcber w\u00e4re eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die durch das SEP gesch\u00fctzte technische Funktion f\u00fcr den Nachfrager von SEP-Produkten gar keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Letzteres kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die streitgegenst\u00e4ndliche Technik ist sowohl f\u00fcr die Netzbetreiber als auch f\u00fcr die Endkunden so wesentlich, dass ohne ihre Nutzung ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt f\u00fcr mobile Endger\u00e4te nicht m\u00f6glich ist. Dies wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht ernsthaft bestritten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der Frage, wann au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen, die einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV begr\u00fcnden k\u00f6nnen, muss die Standardessentialit\u00e4t des geltend gemachten Patents Ausgangspunkt s\u00e4mtlicher \u00dcberlegungen sein, weil eben jene das Patent f\u00fcr jeden Wettbewerber, der Produkte herzustellen beabsichtigt, die dem Standard entsprechen, unerl\u00e4sslich macht. Der Inhaber eines standardessentiellen Patents ist damit in der Lage zu verhindern, dass standardkonforme Produkte seiner Wettbewerber auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben. Hinzu kommt, dass der Patentinhaber \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 sich durch seine FRAND-Erkl\u00e4rung bereit erkl\u00e4rt hat, Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen zu erteilen. Hierin liegt der grundlegende Unterschied des Streitfalls zu dem Sachverhalt, \u00fcber den der BGH in seiner Entscheidung \u201eOrange-Book-Standard\u201c zu befinden hatte (NJW-RR 2009, 1047 ff.). Die dort aufgestellten hohen Anforderungen an das Verhalten des Patentverletzers lassen sich auf Konstellationen, in denen der Patentinhaber gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, nicht ohne weiteres \u00fcbertragen. Vielmehr hat der EuGH f\u00fcr einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grunds\u00e4tze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Inhaber eines standardessentiellen Patents, f\u00fcr das er gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, muss, damit eine Klage auf Unterlassung, R\u00fcckruf oder Vernichtung nicht als missbr\u00e4uchlich angesehen werden kann, Bedingungen erf\u00fcllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gew\u00e4hrleistet wird. Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche muss er den angeblichen Verletzer zun\u00e4chst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65). Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).<\/p>\n<p>Diese kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen gelten nicht nur f\u00fcr den Unterlassungsanspruch, sondern auch f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch und den Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde. Denn diese Anspr\u00fcche beinhalten im Allgemeinen ein Verkaufsverbot des Produktes, mit dem das Patent verletzt wird, und k\u00f6nnen deshalb einen Marktausschluss bedeuten (vgl. hierzu etwa: Pressemitteilung der Kommission in Sachen Motorola vom 29.04.2014). Dies kann zu einer Verzerrung von Lizenzverhandlungen und zu wettbewerbswidrigen Lizenzbedingungen f\u00fchren, die der Lizenznehmer ohne die drohende Unterlassungsverf\u00fcgung nicht akzeptiert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. sind diese \u00dcberlegungen nicht ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch zu \u00fcbertragen. Ein Marktausschluss droht durch die Zuerkennung dieses Anspruchs nicht und auch sonst wird ein wirksamer Wettbewerb durch sie nicht verhindert. Eine Klage auf Schadensersatz f\u00fcr vergangene Benutzungshandlungen, die das standardessentielle Patent verletzen, ist lediglich darauf gerichtet, den SEP-Inhaber f\u00fcr bereits erfolgte Verletzungen seines Patents zu entsch\u00e4digen. Sie f\u00fchrt weder zum Ausschluss standardkonformer Produkte vom Markt noch dazu, dass ein potentieller Lizenznehmer sich gezwungen sieht, ung\u00fcnstigen Lizensierungsbedingungen f\u00fcr zuk\u00fcnftige Benutzungen eines SEP zuzustimmen.<\/p>\n<p>Entsprechend h\u00e4lt auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grunds\u00e4tzlich f\u00fcr nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76). Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist \u2013 wie jeder andere Patentverletzer auch \u2013 verpflichtet, sich vor jeder Benutzung \u00fcber die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58). Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIm Rahmen der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach ist eine irgendwie geartete Beschr\u00e4nkung aus Gr\u00fcnden des Kartellrechts nicht geboten. Grunds\u00e4tzlich stehen dem Patentinhaber f\u00fcr die konkrete Angabe der H\u00f6he des Schadensersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG drei Berechnungsarten zur Verf\u00fcgung (vgl. hierzu auch: Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 5. Abschnitt \u00a7 35 IV. a); Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 Rn 61). Gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB i.V.m. \u00a7 252 BGB ist die Berechnung des konkreten Schadens einschlie\u00dflich des entgangenen Gewinns nach der Differenzlehre vorgesehen. Seit der Neufassung von \u00a7 139 Abs. 2 PatG durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (Durchsetzungsgesetz), das am 1.9.2008 in Kraft getreten ist und mit dem die Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt worden ist, werden der Verletzergewinn (\u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG) und die angemessene Lizenzgeb\u00fchr (\u00a7 139 Abs. 2 S. 3 PatG) als Berechnungsgrundlage ausdr\u00fccklich im Patentgesetz erw\u00e4hnt. Die drei Berechnungsarten \u2013 entgangener Gewinn, Lizenzanalogie oder Verletzergewinn \u2013 stehen nebeneinander. Der Verletzte hat ein Wahlrecht und muss sich f\u00fcr eine der drei Berechnungsarten entscheiden (Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 5. Abschnitt \u00a7 35 IV. a); Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Auflage 2010, Teil 4 I. 4. a)). Alle drei Berechnungsmethoden dienen der Berechnung desselben Schadens und stellen damit lediglich Rechenoptionen, nicht aber unterschiedliche Anspr\u00fcche dar (Melullis, GRUR Int. 2008, 679 ff.). Die Feststellung, dass ein bestimmter Verletzer dem Patentinhaber nach \u00a7 139 PatG Schadensersatz schuldet, die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung des Anspruches also grunds\u00e4tzlich gegeben sind, geht der Bestimmung der H\u00f6he dieses Schadens vor. Die Zuerkennung nur einer bestimmten Berechnungsmethode \u2013 insbesondere der Lizenzanalogie \u2013 kommt nicht in Betracht. Soweit \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt ist, entscheidet das Gericht ausschlie\u00dflich \u00fcber den Grund des Anspruchs.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des konkreten Schadens hat auf die Frage der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach lediglich dann Einfluss, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass der dem Patentinhaber entstandene Schaden mit Null zu bemessen ist (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff \u2013 Standard-Spundfass). Eine solche Freilizenz kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Dass eine solche von der Kl\u00e4gerin geschuldet w\u00fcrde, wird auch von den Beklagten nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAndernfalls kommt lediglich eine Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung auf einen bestimmten H\u00f6chstbetrag in Betracht, die allerdings erst im Rahmen des ggf. sich anschlie\u00dfenden H\u00f6heverfahrens zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. hierzu auch: Obergericht f\u00fcr Geistiges Eigentum, Japan, GRUR Int. 2015, 144 ff. \u2013 Apple v. F II, mit etwas anderem Ansatz).<\/p>\n<p>Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von \u00a7\u00a7 19, 20 GWB bzw. Art. 102 AEUV einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages begr\u00fcnden kann (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. \u2013 Standard-Spundfass; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 181 \u2013 Orange Book). Dieser kartellrechtliche Anspruch auf Lizenzierung dient der Durchsetzung des gegen\u00fcber jedem Marktteilnehmer geltenden Verbots, eine marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen. Die Weigerung des Patentinhabers, dem berechtigten Verlangen des Patentverletzers auf Abschluss eines Lizenzvertrages nachzukommen, kann kartellrechtswidrig sein und einen eigenen Schadensersatzanspruch des Patentverletzers gegen den Patentinhaber begr\u00fcnden (\u00a7 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 19, 20 GWB). Der Patentinhaber kann in einem solchen Fall f\u00fcr die Zeit nach seiner rechtswidrigen Weigerung keinen vollen Schadensersatz verlangen, sondern ist der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt auf den Betrag einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. \u2013 Standard-Spundfass).<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt auch dann, wenn der Patentinhaber f\u00fcr das in Rede stehende standardessentielle Patent eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat. Insbesondere hat die FRAND-Erkl\u00e4rung nicht die Wirkung, dass der Schadensersatzanspruch von vornherein auf die H\u00f6he der FRAND-Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt ist. Dies k\u00f6nnte allenfalls dann angenommen werden, wenn man der FRAND-Erkl\u00e4rung konstitutive Wirkung in dem Sinne beimessen wollte, dass sie jedem Marktteilnehmer einen eigenen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen vermittelt. Dieser Auffassung folgt die Kammer hingegen nicht (s.o.). Vielmehr kann der dem Grunde nach zun\u00e4chst in voller H\u00f6he bestehende Schadensersatzanspruch des Patentinhabers wegen Patentverletzung nur durch einen Gegenanspruch des Verletzers eingeschr\u00e4nkt werden, \u00a7 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 19, 20 GWB. Die Voraussetzungen eines solchen Gegenanspruchs sind vom Verletzer darzulegen und zu beweisen.<\/p>\n<p>Nachdem Art. 102 AEUV ein missbr\u00e4uchliches Verhalten des Patentinhabers voraussetzt, ist vorrangig auf dessen Verhalten abzustellen, wobei dieses \u00fcblicherweise im Wechselspiel mit dem Verhalten des Patentbenutzers zu bewerten ist. Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und\/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden. Die Ausf\u00fchrungen des EuGH beziehen sich ausdr\u00fccklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.). Im Gegensatz hierzu sind die Auswirkungen der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung auf den Markt weitaus geringer. Allein der Umstand, dass die zu leistende Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr den Verletzer ggf. mit hohem Aufwand verbunden ist und\/oder seine Geheimhaltungsinteressen ber\u00fchrt, rechtfertigt es nicht, f\u00fcr die Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche die Anforderungen an die Pflichten des Patentinhabers im Rahmen des Art. 102 AEUV genauso hoch anzusetzen wie bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents \u2013 wie jeder andere Patentverletzer auch \u2013 verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung \u00fcber die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58). Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, auf (vollen) Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verh\u00e4lt er sich missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in H\u00f6he einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Soweit der EuGH vom Patentinhaber f\u00fcr den Fall einer Klage auf Unterlassung, R\u00fcckruf und\/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erw\u00e4gung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Anspr\u00fcche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen f\u00fcr den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52). Diese Erw\u00e4gung ist auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung nicht \u00fcbertragbar. Erhebt der Patentinhaber eine Klage zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche, ohne den Verletzer zuvor auf die Verletzung hingewiesen und, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet zu haben, begr\u00fcndet allein dies noch keinen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV. Hinzukommen muss vielmehr ein erkennbar nach au\u00dfen zutage getretener Wille des Verletzers auf Abschluss eines Lizenzvertrages, dem der Patentinhaber sich treuwidrig verweigert.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nLiegen nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Schadensersatzanspruches auf die H\u00f6he einer FRAND-Geb\u00fchr vor, f\u00fchrt dies in der Folge zu einer inhaltlichen Beschr\u00e4nkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches. Denn letzterer hat seinem Zweck nach dem Umfang des Schadensersatzanspruches zu folgen (vgl. hierzu: Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Auflage, \u00a7 139 Rn 148).<\/p>\n<p>Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grunds\u00e4tzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte ben\u00f6tigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuw\u00e4hlen und auf dieser Grundlage die Schadensh\u00f6he zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 &#8211; Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 \u2013 Nebelscheinwerfer; Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, \u00a7 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB). Dies erfordert eine Abw\u00e4gung der Interessen beider Parteien unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls (BGH, GRUR 1974, 53, 54 \u2013 Nebelscheinwerfer). In diesem Sinne mag auch die \u00c4u\u00dferung des Generalanwalts Wathelet zu verstehen sein, der in seinen Schlussantr\u00e4gen darauf hingewiesen hat, dass das Gericht \u00fcber die Angemessenheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahmen zu wachen habe (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwaltes F1 vom 20.11.2014 in der Rechtssache C-170\/13, dort Ziffer 101).<\/p>\n<p>Dabei ist auf Seiten des Patentinhabers die Bedeutung der verlangten Auskunft f\u00fcr die Darlegung der f\u00fcr Grund und H\u00f6he des Schadensersatzanspruchs wesentlichen Umst\u00e4nde in die Abw\u00e4gung einzustellen; auf Seiten des Verletzers kann insbesondere ein sch\u00fctzenswertes Geheimhaltungsinteresse Bedeutung erlangen (BGH, GRUR 2007, 532 ff. \u2013 Meistbeg\u00fcnstigungsvereinbarung). Demgegen\u00fcber rechtfertigen Unterschiede bez\u00fcglich des Arbeitsaufwandes bei verschiedenen Schadensberechnungsarten es in aller Regel nicht, den Patentinhaber auf eine f\u00fcr den Verletzer weniger aufw\u00e4ndige Berechnungsart zu verweisen (BGH, GRUR 1982, 723 ff. \u2013 Dampffrisierstab).<\/p>\n<p>Liegen die Umst\u00e4nde des Einzelfalls so, dass der Patentinhaber f\u00fcr die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich eine angemessene, FRAND-Bedingungen entsprechende Lizenzgeb\u00fchr verlangen kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auch die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung auf die zur Berechnung dieser FRAND-Lizenzgeb\u00fchr erforderlichen Angaben zu beschr\u00e4nken. Insbesondere ist in diesem Fall kein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Patentinhabers an Angaben zum Verletzergewinn (Kosten- und Gewinnangaben) ersichtlich, das die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Patentverletzers \u00fcberwiegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Allerdings ist von der Beklagten zu 2. nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen kartellrechtlichen Anspruch auf Lizensierung zu FRAND-Bedingungen gegeben sind und der Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin damit von vornherein auf die H\u00f6he einer FRAND-Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt w\u00e4re. Soweit die Beklagte zu 2. vortr\u00e4gt, es habe mehrfach Treffen mit der Kl\u00e4gerin gegeben, im Rahmen derer ernsthafte Lizenzvertragsverhandlungen gef\u00fchrt worden seien, bleiben Zeitpunkte, Orte und Inhalte entsprechender Gespr\u00e4che im Dunkeln. Die Kl\u00e4gerin bietet \u00f6ffentlich die Lizensierung der \u00fcbertragenen Patente zu einheitlichen Bedingungen an. Soweit die Beklagte zu 2. diesbez\u00fcglich bem\u00e4ngelt, dass ihre Sonderposition als fr\u00fchere Lizenznehmerin an den A-Patenten nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt werde, ist dieser Einwand ohne Belang. Denn aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2. in der Vergangenheit eine Lizenz am Klagepatent (als Teil eines Portfolios) hatte, ergibt sich keine Sonderposition, die es rechtfertigen w\u00fcrde, die Beklagte zu 2. gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern besser zu stellen. Ebenso wenig ist die Kl\u00e4gerin verpflichtet, die bisherige Lizensierungspraxis von A fortzuf\u00fchren (s.o.). Warum das Angebot der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen nicht FRAND sein sollte, erl\u00e4utert die Beklagte zu 2. nicht. Ebenso fehlt es an Ausf\u00fchrungen zum Inhalt und Zeitpunkt des von ihr angeblich abgegebenen Gegenangebotes. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen treuwidrig verweigert und damit ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht hat.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst. Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Patentanspruchs stellt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik als neu dar, auch dringen die Einw\u00e4nde mangelnder Erfindungsh\u00f6he beziehungsweise mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit nicht durch.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht dabei im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Standard GSM 05.08 V8.1.0 steht dem Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<\/p>\n<p>Zumindest die Merkmale 3 und 4.3 des Klagepatentanspruchs 9 werden nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Denn die Entgegenhaltung sieht keinen Vergleich mit einem vorbestimmten Schwellenmesswert vor.<\/p>\n<p>Nach Ziffer 8.4.3. der Entgegenhaltung werden die sechs besten Zellen ermittelt und berichtet. Dies setzt einen Vergleich der Messwerte untereinander voraus. Insofern kann der siebtgr\u00f6\u00dfte Messwert indes nicht als vorbestimmter Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents angesehen werden. So unterscheidet das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (vgl. Anlage EIP C1a, Absatz [0016]) ausdr\u00fccklich zwischen einem Vergleich mit Messwerten untereinander und einem Vergleich mit einem zuvor absolut festgelegten Schwellenwert. Bei dem Vergleich von Messwerten untereinander steht der Vergleichswert jedoch gerade nicht fest, vielmehr ist er davon abh\u00e4ngig, welche Zellen zu diesem Zeitpunkt gemessen werden. Damit handelt es sich nicht um einen vorbestimmten Schwellenmesswert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung der US 5,659,598 B1 ergibt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent vernichtet werden wird. Denn das Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 9 wird nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung verh\u00e4lt sich nicht dazu, dass ein Vergleich der umgewandelten Messwerte mit einem vorbestimmten Schwellenmesswert erfolgt. Soweit die Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang einwenden, der Fachmann entnehme der Druckschrift, dass nur die besten umgewandelten Downlink-Messwerte, also die, die \u00fcber einem Schwellenmesswert liegen, berichtet werden sollen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen. Denn dies erschlie\u00dft sich dem Fachmann nicht ohne weiteres aus der Entgegenhaltung.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass dasjenige, das aus der Sicht des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder unerl\u00e4sslich ist, keiner besonderen Offenbarung bedarf (BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung; BGH, GRUR 2009, 382 -Olanzapin). Dabei muss dies f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass es sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dft, so dass er sie gewisserma\u00dfen in Gedanken gleich mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung).<\/p>\n<p>Aus der in Bezug genommenen Entgegenhaltung erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann nicht ohne weiteres, dass gerade die umgewandelten Downlink-Messwerte mit einem Schwellenmesswert verglichen werden sollen. Es ist vielmehr auch m\u00f6glich, dass der Fachmann einen Vergleich mit nicht umgewandelten Messwerten in Betracht zieht. Auch ist ein relativer Vergleich der Messwerte untereinander \u2013 ohne vorbestimmten Schwellenwert \u2013 m\u00f6glich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht aufgrund der G1 geboten. Denn im Hinblick auf diese Entgegenhaltung fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 2 und 3 des Klagepatentanspruchs 9. Denn ihr ist nicht zu entnehmen, dass die UMTS-Messwerte gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents in Messwerte f\u00fcr das GSM-System umgewandelt werden. Auch wird nicht offenbart, dass die UMTS-Messwerte nach ihrer Umwandlung in GSM-Messwerte mit einem Schwellenmesswert verglichen werden.<\/p>\n<p>Soweit insofern eingewandt wird, eine Umwandlung der UMTS Downlink-Messwerte folge aus den Abschnitten 2.5 und 3. der Entgegenhaltung, wonach die vorgeschlagene L\u00f6sung m\u00f6glichst geringe Auswirkungen auf das existierende GSM-Netzwerk haben soll und die Nachricht an die BS einfach in zwei Teile aufgespalten werden soll und auf dem SACCH gesendet werden k\u00f6nne, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Den zitierten Textstellen ist zwar eine Aufbereitung der origin\u00e4ren UMTS-Messwerte dahingehend zu entnehmen, dass diese auch auf dem SACCH an die GSM-BS berichtet werden k\u00f6nnen, dass hierdurch aber auch eine qualitative Vergleichbarkeit mit den Messwerten des GSM-Kommunikationssystems erreicht wird, ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, aus dem Abschnitt 3 ergibt sich, dass die Rangfolge der Messergebnisse von der UE festgelegt werden soll, aber kein direkter Vergleich der GSM- und UMTS-Messwerte erfolgen soll. Die Messergebnisse werden durchweg getrennt behandelt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 3 des Klagepatentanspruchs 9. Die Entgegenhaltung offenbart zwar in Abschnitt 2.1, dass der Messbefehl auch Schwellenwerte f\u00fcr die Messung von UMTS-Zellen und zum Ausl\u00f6sen der Messberichterstattung (\u201etriggering the UMTS measurement reporting\u201c) enthalten kann. Dass aber auch ein Vergleich von umgewandelten Messwerten mit dem Schwellenmesswert stattfinden soll, um zu entscheiden, ob Messwerte in den Messbericht aufgenommen werden, l\u00e4sst sich der Druckschrift nicht entnehmen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEine Aussetzung aufgrund mangelnder Neuheit der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung gegen\u00fcber der G1 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn auch bez\u00fcglich dieser Entgegenhaltung wird das Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 9 nicht hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>Ein Vergleich mit einem Schwellenmesswert findet nach der Entgegenhaltung nicht statt. Auch ergibt sich aus dieser nicht, dass der umgewandelte Messwert Gegenstand des Vergleichs ist. Auf Seite 2 der Entgegenhaltung wird insoweit vielmehr lediglich dargestellt, dass die Downlink-Messwerte miteinander verglichen werden, um die zwei besten Zellen f\u00fcr das nachfolgende Berichten an die Basisstation zu ermitteln. Diesbez\u00fcglich wird erg\u00e4nzend auf die Ausf\u00fchrungen zu der Entgegenhaltung GSM 05.08 V8.1.0 verwiesen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Druckschrift G1 steht dem Klagepatentanspruch 9 ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<br \/>\nZumindest das Merkmal 2 wird nicht unmittelbar und eindeutig durch die Entgegenhaltung offenbart. Die Entgegenhaltung sieht zwar in Ziffer 2.4 Abschnitt 2 ein Mapping der Messwerte vor, dass hierdurch aber auch eine qualitative Vergleichbarkeit zwischen UMTS- und GSM-Messwerten erreicht wird, ist indes nicht offenbart.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAuch die US 5,978,679 l\u00e4sst nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit hinreichender Sicherheit vernichtet. Denn jedenfalls die Merkmale 2 und 3 werden nicht unmittelbar und eindeutig durch die Entgegenhaltung offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart nicht, dass Downlink-Messwerte der Pilotbarken in Downlink-Messwerte des GSM-Systems umgewandelt werden. Soweit die Entgegenhaltung in Spalte 7, Zeilen 16-20 auf die US 5,267,261 verweist, aus welcher in Spalte 24 Zeilen 28-39 folgt, dass jeder Pilotst\u00e4rkenmesswert in ganzzahligen Werten von 0 bis 63 berichtet werden soll, folgt hieraus nicht, dass hierdurch auch eine qualitative Vergleichbarkeit mit den Messwerten des GSM-Kommunikationssystems erreicht wird.<\/p>\n<p>In der in der Druckschrift offenbarten Lehre wird \u00fcberdies nicht offenbart, dass ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit einem Schwellenmesswert vorgesehen ist. Zwar ist der Entgegenhaltung in Spalte 8 Zeilen 32-36 zu entnehmen, dass es nur dann zu einem Senden von Messwerten kommen soll, wenn der Parameter T_ADD \u00fcberschritten wird, dass der Vergleich mit diesem Schwellenwert anhand der zuvor umgewandelten Werte stattfinden soll, folgt aus der Druckschrift nicht. Danach ist es vielmehr auch m\u00f6glich, dass ein Vergleich mit den Ursprungswerten stattfindet.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nEine Aussetzung ist schlussendlich auch nicht aufgrund der TR 101 176 v. 1.1.1. (Anlage ROKH C9, C9a) geboten. Denn jedenfalls die Merkmale 3 und 4.3 werden nicht unmittelbar und eindeutig von der Entgegenhaltung offenbart. Die Entgegenhaltung sieht keinen Vergleich von umgewandelten Downlink-Messwerten eines ersten Kommunikationssystems mit einem vorbestimmten Schwellenmesswert vor.<\/p>\n<p>Nach Abschnitt A.3.1.2 der Entgegenhaltung basiert die Entscheidung, den Handover durchzuf\u00fchren auf einem Vergleich der DECT- und GSM-Verbindungen. Ein vorbestimmter Schwellenmesswert im Sinne des Klagepatents wird damit nicht offenbart. Bei einem Vergleich von Messwerten untereinander steht der Vergleichswert n\u00e4mlich gerade nicht fest, sondern ist davon abh\u00e4ngig, welche Zellen zu diesem Zeitpunkt gemessen werden.<\/p>\n<p>Der zitierten Textstelle der Entgegenhaltung ist dar\u00fcber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass der Vergleich anhand der umgewandelten Messwerte erfolgen soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist auch erfinderisch.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung scheidet auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tdoc SMG2 1145\/99 sowie der Tdoc SNG\u201c 1273\/99 aus. Denn auch auf der Grundlage dieser Entgegenhaltungen ergibt sich nicht, dass die Erfindung des Klagepatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik folgt. Keine der genannten Druckschriften weist das Merkmal in Bezug auf einen Vergleich der umgewandelten Messwerte mit einem Schwellenmesswert auf. Eine m\u00f6gliche Kombination dieser Dokumente w\u00fcrde es somit nicht erm\u00f6glichen, zu der beanspruchten L\u00f6sung zu gelangen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften verm\u00f6gen ebenfalls keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Erfindung ist ausf\u00fchrbar im Sinne des \u00a7 34 Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>Danach ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollst\u00e4ndig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Eine Erfindung ist somit ausf\u00fchrbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen, wobei die Erfindung nicht buchstabengetreu realisierbar sein muss, sondern es ausreicht, dass der Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel in praktisch ausreichendem Ma\u00dfe erreichen kann (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 34 Rn. 338, 349, 350). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung m\u00fcssen die insoweit erforderlichen Angaben nicht im Patentanspruch selbst enthalten sein, sondern es ist ausreichend, dass sich diese aus der Patentschrift insgesamt ergeben (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.07.2005 \u2013 21 W (pat) 20\/03). Eine generalisierende Formulierung in einem Patentanspruch verst\u00f6\u00dft dann gegen das Gebot deutlicher und vollst\u00e4ndiger Offenbarung, wenn sie den durch das Patent gesch\u00fctzten Bereich \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebenen L\u00f6sung hinaus verallgemeinert (vgl. BGH GRUR 2010, 414 \u2013 Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2013, 272 \u2013 Neurale Vorl\u00e4uferzellen II). Die Erfindung ist aber grunds\u00e4tzlich bereits dann ausreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zu ihrer Ausf\u00fchrung eindeutig aufzeigt. Das Gebot der deutlichen und vollst\u00e4ndigen Offenbarung erfordert es dagegen nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enth\u00e4lt, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind (vgl. BGH GRUR 2013, 1210 \u2013 Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist die Erfindung als ausreichend offenbart und damit ausf\u00fchrbar anzusehen. Denn in der Beschreibung des Streitpatents ist die Umwandlung von UMTS-Messwerten zu GSM-Werten ausreichend offenbart. Der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele ist zu entnehmen, dass die UMTS-Messwerte in ein GSM-Messformat umgewandelt werden sollen. Dabei sollen entweder Ec\/lo oder RSCP-Messwerte in ein passendes GSM-Messformat umgewandelt werden (vgl. Anlage EIP C1a, Abs\u00e4tze [0014] und [0017]). Beispielhaft verweist das Klagepatent darauf, dass die UMTS RSCP-Messinformation unter Verwendung der Gleichung:<\/p>\n<p>RXLEV = RSCP + Offset (RSCP),<\/p>\n<p>in eine passende GSM-Signalst\u00e4rkemessinformation (RXLEV) umgewandelt werden kann. Damit wird dem Fachmann zumindest eine M\u00f6glichkeit der Ausf\u00fchrung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre offenbart. Diese entspricht wie vorstehend ausgef\u00fchrt auch der L\u00f6sung, die der streitgegenst\u00e4ndliche GSM-Standard gew\u00e4hlt hat. Dem Fachmann wird es aufgrund einer \u00fcberschaubaren Anzahl von Versuchen m\u00f6glich sein, einen OFFSET zu ermitteln, um den sich die physikalischen Signaleigenschaften von Zellen verschiedener Kommunikationssysteme unterscheiden, so dass die verschiedenen Messwerte durch die Addition dieses OFFSETs vergleichbar werden.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDem Antrag der Beklagten zu 2. auf Vorlage des MSA war nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2. die Vorlage des MSA gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO beantragt, hat sie hiermit keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 142 Absatz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Dabei muss sich die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde f\u00fcr die begehrte Entscheidung aus schl\u00fcssigem Parteivortrag ergeben. Die Anordnung ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie dazu dient, f\u00fcr die vom Gericht begehrte Entscheidung relevante Umst\u00e4nde zu erhellen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, 31. Aufl. 2016, \u00a7 142 Rn. 7; BGH, NJW 2014, 3312). Dabei sind im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere auch berechtigte Belange des Geheimnis- oder Pers\u00f6nlichkeitsschutzes zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, 31. Aufl. 2016, \u00a7 142 Rn. 8; BGH, NJW 2007, 2989).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt die Anordnung der Vorlage des gesamten MSA nicht in Betracht. Die Kammer vermag anhand des Vortrags der Beklagten nicht zu erkennen, dass die Vorlage des gesamten MSA \u2013 \u00fcber die bereits zur Akte gereichten Ausz\u00fcge hinaus \u2013 f\u00fcr die Entscheidung von Relevanz ist. Demgegen\u00fcber w\u00fcrde die Anordnung der Vorlage des gesamten MSA dazu f\u00fchren, dass Inhalte, die bisher nicht \u00fcber einen eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und die auch nicht \u00f6ffentlich verbreitet werden sollen, Dritten bekannt werden w\u00fcrden. Die Vorlage des gesamten MSA w\u00fcrde damit schutzw\u00fcrdige Interessen der Kl\u00e4gerin und\/oder der Streithelferin verletzen. Unter Abw\u00e4gung der berechtigten Interessen der Parteien hat die Kammer von einer Anordnung der Vorlage des gesamten MSA abgesehen.<\/p>\n<p>Sofern der Antrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er sich auf die Vorlage des gesamten Closing binders bezieht, gilt das zuvor Gesagte erst recht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch eine Vorlagepflicht nach \u00a7 423 ZPO besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 423 ZPO ist der Gegner zur Vorlage der in seinen H\u00e4nden befindlichen Unterlagen verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisf\u00fchrung Bezug genommen hat. Ausreichend ist jede Bezugnahme zu Aufkl\u00e4rungszwecken (vgl. Z\u00f6ller, a.a.O., \u00a7 423 Rn. 1). Es gen\u00fcgt aber nicht, wenn der Gegner auf den Urkundeninhalt lediglich zur Erg\u00e4nzung oder Erl\u00e4uterung seines Tatsachenvortrags hingewiesen hat (vgl. Musielak\/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, \u00a7 423 Rn. 1).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin auf den Closing Binder lediglich Bezug genommen, um die Glaubw\u00fcrdigkeit der vernommenen Zeugen darzulegen. Eine inhaltliche Bezugnahme dergestalt, dass der Closing Binder zur Aufkl\u00e4rung strittiger Punkte beitragen w\u00fcrde, erfolgte nicht.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nurspr\u00fcnglich: 2.000.000,00 EUR<br \/>\nab dem 23.05.2014 (Teilklager\u00fccknahme): 1.600.000,00 EUR<br \/>\nab dem 11.06.2015 (Klager\u00fccknahme gg\u00fc. Beklagte zu 1.) 800.000,00 EUR<br \/>\nab dem 27.11.2015 (Teilklager\u00fccknahme f\u00fcr Zeit bis 31.03.2011): 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2496 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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