{"id":6253,"date":"2016-02-25T17:00:42","date_gmt":"2016-02-25T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6253"},"modified":"2016-08-25T08:53:40","modified_gmt":"2016-08-25T08:53:40","slug":"4b-o-11615-kohlenstaubbrenner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6253","title":{"rendered":"4b O 116\/15 &#8211; Kohlenstaubbrenner"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.:2495<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Februar 2016, Az. 4b O 116\/14<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kohlenstaubbrenner,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Gebrauchsmusters DE 20 2012 012 XXX.8 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit einem Kernkanal, durch den Luft (L) oder Sauerstoff str\u00f6mt und an einer Kernkanalm\u00fcndung austritt, wobei der Kohlenstaubbrenner als Rundbrenner ausgef\u00fchrt ist und der Kernkanal eine kreiszylindrische Form hat und entlang einer Brennermittelachse verl\u00e4uft, mit einem Brennstoffkanal, durch den Kohlenstaub (K) str\u00f6mt und an einer Brennstoffkanalm\u00fcndung austritt, wobei der Kernkanal und der Brennstoffkanal unmittelbar aneinander angrenzen und durch eine hohlzylindrische erste Trennwand voneinander getrennt sind, und mit einem Plasmaz\u00fcndbrenner, der eine Plasmaflamme erzeugt, die au\u00dferhalb des Brennstoffkanals angeordnet ist und die stromabw\u00e4rts der Brennstoffkanalm\u00fcndung mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt, wobei der Plasmaz\u00fcndbrenner au\u00dferhalb der Brennermittelachse in dem Kernkanal angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juni 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2012 012 XXX U1 (Anlagen WLG 14; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 30.11.2012 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20.12.2011 angemeldet wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 12.05.2014 eingetragen und am 18.06.2014 im Patentblatt bekannt gemacht. Es steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 16.11.2015 L\u00f6schungsantrag (Anlage B1) beim Deutschen Patent-und Markenamt eingereicht, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Brenner zum Verbrennen eines staubf\u00f6rmigen Brennstoffes f\u00fcr einen Kessel mit Plasmaz\u00fcndbrenner. Der Schutzanspruch 1 in der Form, in der er von der Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKohlenstaubbrenner (20), mit einem Kernkanal (26), durch den Luft (L) oder Sauerstoff str\u00f6mt und an einer Kernkanalm\u00fcndung (30) austritt, wobei der Kohlenstaubbrenner als Rundbrenner ausgef\u00fchrt ist und der Kernkanal (26) eine kreiszylindrische Form hat und entlang einer Brennermittelachse verl\u00e4uft, mit einem Brennstoffkanal (25), durch den Kohlenstaub (K) str\u00f6mt und an einer Brennstoffkanalm\u00fcndung (32) austritt, wobei der Kernkanal (26) und der Brennstoffkanal (25) unmittelbar aneinander angrenzen und durch eine hohlzylindrische erste Trennwand (27) voneinander getrennt sind, und mit einem Plasmaz\u00fcndbrenner (37), der eine Plasmaflamme (42) erzeugt, die au\u00dferhalb des Brennstoffkanals (25) angeordnet ist und die stromabw\u00e4rts der Brennstoffkanalm\u00fcndung (32) mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt, wobei der Plasmaz\u00fcndbrenner (37) au\u00dferhalb einer Brennermittelachse (A) in dem Kernkanal (26) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1a zeigt einen Brenner zum Verbrennen eines staubf\u00f6rmigen Brennstoffes in Form eines Kohlenstaubbrenners in Draufsicht auf die Brennerm\u00fcndung. Figur 1b zeigt denselben Kohlenstaubbrenner in einer schematischen Querschnittsdarstellung gem\u00e4\u00df der Schnittlinie B-B. Figur 1c illustriert eine schematische Querschnittsdarstellung eines Abschnitts eines Plasmaz\u00fcndbrenners des Kohlenstaubbrenners gem\u00e4\u00df der Figuren 1a und 1b.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich Kraftwerkbau und bieten Komponenten und Dienstleistungen f\u00fcr die energieerzeugende Industrie an. Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur A Gruppe und ist die schweizerische Tochtergesellschaft von A (Switzerland) Ltd. Die Beklagte ist Teil der weltweit agierenden Bilfinger Gruppe und hat ihren Sitz in Oberhausen. Unter anderem ist die Beklagte im Bereich der Energie-, Verbrennungs- und Rohrleitungstechnik t\u00e4tig.<br \/>\nDie Beklagte bot unter anderem auf der Internetseite www.de und in verschiedenen anderen Publikationen einen Kohlestaubbrenner mit Plasmaflamme an (Anlagen WLG 11, 12; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgende zeichnerische Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der Klageschrift entnommen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde im Braunkohlekraftwerk B bei Cottbus installiert. Sie stellt ein Feuerungssystem mit Trockenbraunkohle und elektrischer Direktz\u00fcndung dar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Vorbenutzungsrecht zu. In den ma\u00dfgeblichen von den Beklagten vorgelegten Unterlagen werde die spezifische Anordnung der Plasmaz\u00fcndeinrichtung im Kernkanal au\u00dferhalb der Brennermittelachse nicht gezeigt. Insofern liege eine objektiv nacharbeitbare Lehre nicht vor. Aus der Kurzstudie m\u00fcsse man sogar eher davon ausgehen, dass der Z\u00fcndbrenner in der Mittelachse eines Brennstoffkanals angeordnet sei. Auch komme die Z\u00fcndflamme aufgrund ihrer axialen K\u00fcrze nicht stromabw\u00e4rts der Brennstoffkanalm\u00fcndung mit dem Kohlenstoff in Kontakt. Schlie\u00dflich sei zweifelhaft, ob die dortige Abbildung 7 \u00fcberhaupt eine Plasmaz\u00fcndeinrichtung zeige. Au\u00dferdem seien keine Veranstaltungen zur alsbaldigen Nutzung getroffen worden.<\/p>\n<p>Ferner werde sich das Klagegebrauchsmuster als schutzf\u00e4hig erweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten eingereichten L\u00f6schungsantrag gegen das Gebrauchsmuster Nr. DE 20 2012 012 XXX.8 auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch enthalte Merkmale, die zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Gebrauchsmusters nicht geeignet seien. Bei den Vorgaben, dass durch den Kernkanal Luft oder Sauerstoff str\u00f6mt und an einer Kernkanalm\u00fcndung austritt und durch den Brennstoffkanal Kohlenstaub str\u00f6mt und an einer Brennstoffkanalm\u00fcndung austritt, dass der Plasmaz\u00fcndbrenner eine Plasmaflamme erzeugt und diese stromabw\u00e4rts der Brennstoffkanalm\u00fcndung mit dem Kohlenstaub in Kontakt kommt, handele es sich um Verfahrensmerkmale.<\/p>\n<p>Weiter ist die Beklagte der Ansicht, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht zu. Anl\u00e4sslich einer Anfrage der Firma Vattenfall vom 10.6.2011 und einer sp\u00e4teren technischen Besprechung am 21.07.2011 (Anlagen B9 bis B11) habe die Beklagte in einer Kurzstudie vom 30.07.2011 die Ausr\u00fcstung eines TBK-Brenners mit einer Plasmaz\u00fcndung dargelegt (Anlage B 14). Die Firma C habe die Plasmaz\u00fcndeinrichtung f\u00fcr Kohlenstaubbrenner geliefert (Anlagen B 12, B 13). So zeige die Abbildung 7 in der Kurzstudie alle Merkmale. Die zentrale Anordnung der Plasmaz\u00fcndanlage sei nur symbolisch, die Beklagte sei sich der M\u00f6glichkeit einer dezentralen Anordnung bewusst gewesen. Eine solche au\u00dferhalb der Mittelachse gew\u00e4hlte Anordnung habe die Beklagte zuvor bereits in anderen Kraftwerken verbaut, wie z.B. im Projekt D (Anlage B 15), im Projekt E (Anlage B 17), im Projekt F (Anlage B 18) und im Projekt G (Anlagen B 19, B 20). Ferner sei die Flamme in Wirklichkeit nicht im Brennstoffkanal, sondern au\u00dferhalb des Brennstoffkanals im Kernluftrohr angeordnet. Mit dem ausdr\u00fccklichen Angebot der kommerziellen Umsetzung in Form einer technischen Erprobung und Ausf\u00fchrung habe die Beklagte die erforderlichen Veranstaltungen vorbereitet und die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung als m\u00f6glich erachtet.<\/p>\n<p>Weiter werde sich das Klagegebrauchsmuster als nicht schutzf\u00e4hig erweisen. Ein erfinderischer Schritt liege angesichts der Kombination der Schriften DE 10 2006 011 326 A1, EP 0 108 923 A1, US 4 228 747 und DE 28 20 931 A1 nicht vor.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.12.2014 und vom 02.02.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Es besteht kein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO i.V.m. \u00a7 19 S. 2 GebrMG.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Brenner zum Verbrennen eines staubf\u00f6rmigen Brennstoffes f\u00fcr einen Kessel mit Plasmaz\u00fcndbrenner.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Kohlenstaubbrenner bekannt, die integrale oder separate Z\u00fcndbrenner aufweisen. Zur Erzeugung der Z\u00fcndflamme wird dem Z\u00fcndbrenner \u00fcblicherweise ein gasf\u00f6rmiger oder fl\u00fcssiger Brennstoff zugef\u00fchrt. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert an den vorbekannten Brennern, die \u00fcblicherweise fossile Brennstoffe verwenden, dass der Kohlendioxidaussto\u00df solcher Brenner in der Regel hoch ist und wegen der tendenziell steigenden \u00d6l- und Gaspreise zunehmend unwirtschaftlicher. Als Alternative nennt das Klagegebrauchsmuster eine m\u00f6gliche Entz\u00fcndung an elektrisch aufgeheizten Oberfl\u00e4chen des Brenners oder die Verwendung von Plasmaflammen als Z\u00fcndquelle. Die Plasmaflamme ist im Unterschied zu \u00d6l- oder Gasflammen deutlich k\u00fcrzer und hei\u00dfer. Deren Verwendung erkennt das Klagegebrauchsmuster als vorteilhaft an.<\/p>\n<p>Aus dem EP 2 253 884 A1 ist der Aufbau eines Plasmaz\u00fcndbrenners mit einem zylindrischen Brennstoffkanal vorbekannt. Durch den Kanal str\u00f6mt Luft und Kohlenstaub. Zentrisch entlang der Brennermittelachse ist ein Plasmaz\u00fcndbrenner im Brennstoffkanal angeordnet. Das Kohlenstaub-Luft-Gemisch wird im Kohlenstaubbrenner gez\u00fcndet und anschlie\u00dfend an der Brennerm\u00fcndung ausgesto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die US 5 689 949 und US 5 845 480 beschreiben Brenner mit einer Plasmaz\u00fcndeinrichtung. Innerhalb des Brenners wird in eine Kammer ein Brennstoff-Luft-Gemisch eingebracht und dort von einer an der Kammerwand angeordneten Plasmaz\u00fcndeinrichtung gez\u00fcndet.<\/p>\n<p>In der Schrift US 5 156 100 A wird der Brennstoff laut dem Klagegebrauchsmuster in einen Hauptstrom und einen Zusatzstrom unterteilt. Der Zusatzstrom wird mit Hilfe eines Plasmaz\u00fcndbrenners gez\u00fcndet und anschlie\u00dfend mit dem Hauptstrom des Brennstoffes gemischt, wodurch dieser ebenfalls gez\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine Kohlenstaubbrenner zu schaffen, bei dem der Wartungs- und Pr\u00fcfaufwand gering ist und der R\u00fcckz\u00fcndungen in die Zufuhrleitung f\u00fcr den staubf\u00f6rmigen Brennstoff verhindert.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagegebrauchsmuster mit einem Brenner zum Verbrennen eines staubf\u00f6rmigen Brennstoffes mit den Merkmalen des Anspruchs 1:<\/p>\n<p>Kohlenstaubbrenner, der als Rundbrenner ausgef\u00fchrt ist<\/p>\n<p>1.<br \/>\nmit einem Kernkanal,<\/p>\n<p>1.1<br \/>\ndurch den Luft oder Sauerstoff str\u00f6mt und<br \/>\n1.2<br \/>\nan einer Kernkanalm\u00fcndung (30) austritt,<br \/>\n1.3<br \/>\nder eine kreiszylindrische Form hat<br \/>\n1.4<br \/>\nder entlang einer Brennermittelachse verl\u00e4uft.<br \/>\n2.<br \/>\nmit einem Brennstoffkanal (25),<\/p>\n<p>2.1<br \/>\ndurch den Kohlenstaub (K) str\u00f6mt und<br \/>\n2.2<br \/>\nan einer Brennstoffkanalm\u00fcndung (32) austritt,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit einem Plasmaz\u00fcndbrenner (37), der eine Plasmaflamme (42) erzeugt<\/p>\n<p>3.1<br \/>\ndie au\u00dferhalb des Brennstoffkanals (25) angeordnet ist und<br \/>\n3.2<br \/>\ndie stromabw\u00e4rts der Brennstoffkanalm\u00fcndung (32) mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt,<br \/>\n3.3<br \/>\nwobei der Plasmaz\u00fcndbrenner (37) au\u00dferhalb einer Brennermittelachse (A) in dem Kernkanal (26) angeordnet ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nKernkanal und Brennstoffkanal<br \/>\n4.1<br \/>\ngrenzen unmittelbar aneinander an,<br \/>\n4.2<br \/>\nsind durch eine hohlzylindrische erste Trennwand voneinander<br \/>\ngetrennt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Merkmale 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3 stellen keine Verfahrensmerkmale dar. Durch diese Merkmale wird die Ausgestaltung der Vorrichtung Kohlenstaubbrenner n\u00e4her beschrieben. Der Brenner muss durch seine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben geeignet sein, dass Luft oder Sauerstoff durch einen Kernkanal str\u00f6men kann und an einer Kernkanalm\u00fcndung austritt, dass durch einen Brennstoffkanal Kohlenstaub str\u00f6men kann und eine Plasmaflamme erzeugt wird, die au\u00dferhalb des Brennstoffkanals angeordnet ist und die stromabw\u00e4rts der Brennstoffkanalm\u00fcndung mit dem Kohlenstaub in Kontakt kommt. Gleichzeitig werden damit die Funktionen der einzelnen Bauteile Kernkanal, Brennstoffkanal und Plasmaz\u00fcndbrenner erl\u00e4utert und n\u00e4her charakterisiert.<\/p>\n<p>Unstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist ebenfalls schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist nicht wegen mangelnder Neuheit l\u00f6schungsreif, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster wird von der Schrift JP 60 194211 A (Anlagen B7; nachfolgend JP) nicht neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Wie die Beklagte selbst ausf\u00fchrt, zeigt die JP nicht Merkmal 3.3. Es ist nicht offenbart, dass der Plasmaz\u00fcndbrenner au\u00dferhalb einer Brennermittelachse in dem Kernkanal angeordnet ist. Wie in Figuren 3 und 4 ersichtlich, befindet sich der Bogenz\u00fcndbrenner in der Mitte des rundzylindrischen Kohlenstaubbrenners (vgl. auch Anlage B 7, S. 5). Damit liegt er jedoch auf der Brennermittelachse.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn der Schrift EP 2 253 884 A1 (Anlage WLG 7; nachfolgend EP 884) sind die Merkmale 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 nicht gezeigt. Der dort gezeigte Brenner besteht aus einer Unterteilung in mehreren Stufen von Brennkammern. Insbesondere ein getrennter Kern- und Brennstoffkanal, wie ihn das Klagegebrauchsmuster vorsieht, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie US 5,156,100 (Anlage WLG 8; nachfolgend US 100) zeigt ebenfalls die Merkmale 1, 2, 3.1 und 3.3 nicht. Der Brenner ist dort im Brennstoffkanal angeordnet und der Brenner befindet sich nicht au\u00dferhalb einer Brennermittelachse im Kernkanal. Der Brenner sitzt zentriert in einem Kanal, der von einem Kohlenstaub-Luftgemisch durchflossen wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Schriften US 5,845,480 (Anlage WLG 9a) und US 5,689,949 (Anlage WLG 9b) offenbaren bereits keine Kohlestaubbrenner und sind daher noch weiter entfernt vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie \u2013 nicht \u00fcbersetzte \u2013 US 4,862,814 zeigt keinen vom Brennstoffkanal separaten Kernkanal. Au\u00dferdem ist der Plasmaz\u00fcndbrenner auf einer Brennermittelachse angeordnet. Somit sind jedenfalls die Merkmale 1, 2 und 3.3 nicht offenbart.<br \/>\n2)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster beruht auch auf dem erforderlichen erfinderischen Schritt und ist aus diesem Grund nicht nach \u00a7 15 Abs. 1 S. 1 GebrMG l\u00f6schungsreif.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie im PCT-Bericht (Anlage B3\/B6) erw\u00e4hnte Schrift EP 0 163 423 A1 liegt der Kammer nicht vor. Jedoch behauptet selbst die Beklagte nicht, dass die EP 0 163 423 A1 die Anordnung des Plasmaz\u00fcndbrenners au\u00dferhalb der Brennermittelachse im Kernkanal nahe legt. Insofern kann die Kammer keine L\u00f6schungsreife aufgrund der Kombination mit der JP feststellen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Kombination der EP 884 und US 100 legt die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung nicht nahe. Weder die EP 884 noch die US 100 zeigen einen separaten Kernkanal im Sinne des Klagegebrauchsmusters und offenbaren daher die gleichen Merkmale nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kombination der DE 10 2006 011 326 A1 (Anlage B1, Anlage D1; nachfolgend: D1) mit der US 4,228,747 (Anlage B 1, Anlage D3; nachfolgend D3) legt die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung nicht nahe.<\/p>\n<p>Die D1 offenbart keinen Z\u00fcnder (Merkmalsgruppe 3). Abgesehen davon, dass bereits fraglich erscheint, ob die D3 unmittelbar und eindeutig einen Plasmaz\u00fcndbrenner offenbart, zeigt die D3 einen spezifischen Brenneraufbau mit einem zentralen Brennstoffkanal (umgekehrt zum Aufbau der Kan\u00e4le in der D1), bestimmte Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse, die mittels eines Diffusors erzeugt werden, und detailliert angegebene Kriterien, um die sog. \u201edense phase\u201c des Brennstoffstroms zu erreichen, die unter anderem eine bestimmte Funkenrate des Z\u00fcnders verlangt (vgl. Anlage D3, Spalte 3, Z. 40 ff.; Spalte 5, Z. 4 ff.). Es ist nicht ersichtlich, woher der Fachmann ausgehend von der D1 \u2013 die eine Brenneranordnung zeigt, mit der das Problem gel\u00f6st werden soll, bei Bedarf unterschiedliche fossile Brennstoffe zu verbrennen \u2013 die Anregung erhalten soll, einen Brenner, wie er in der D3 eingesetzt wird, zu verwenden. Insbesondere die umgekehrte Anordnung der Kan\u00e4le wird den Fachmann, der die Anordnung der D1 gerade beibehalten will, eher abhalten, einen Z\u00fcndbrenner zur verwenden, bei dem konkrete Z\u00fcndungsspezifika wie Funkenrate, etc. zwingend einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang zeigt auch die Beklagte nicht auf, wieso sich der Fachmann die Aufgabe stellen sollte, eine Plasmaz\u00fcndanlage in einem Rundbrenner anzuordnen. Warum der Fachmann hier keine herk\u00f6mmlichen gas- oder \u00f6lbetriebenen Z\u00fcndbrenner verwenden soll, zumal sich die D1 gerade mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe besch\u00e4ftigt, erschlie\u00dft sich nicht. Die Annahme dieser Kombination beruht daher auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung und legt die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung nicht nahe.<\/p>\n<p>Ausgehend von der D3 ist noch weniger ersichtlich, aufgrund welcher Anregung der Fachmann den Kanalaufbau der D1 w\u00e4hlen sollte.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEin Naheliegen aufgrund einer Kombination der EP 0 108 932 (Anlage B1, Anlage D2; nachfolgend D2) mit der D3 scheidet ebenfalls aus. Die D2 zeigt die Merkmalsgruppen 1 und 2, jedoch keinen Plasmaz\u00fcndbrenner. Ob die Anordnung nach Merkmal 3.3 tats\u00e4chlich gezeigt ist, erscheint ebenfalls zweifelhaft, da der Staubz\u00fcnder (1) auf der Brennermittelachse liegt. Hinsichtlich einer Kombination mit der D3 gilt im Wesentlichen das unter c) Ausgef\u00fchrte.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEine Kombination der D1 mit der DE 28 20 931 (Anlage B 1, Anlage D4; nachfolgend D4) legt die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung schlie\u00dflich ebenfalls nicht nahe.<\/p>\n<p>Der elektronische Lichtbogenz\u00fcnder stellt einen Plasmaz\u00fcndbrenner dar. Die D4 beschreibt weiter einen zentralen Brennstoffkanal und eine Str\u00f6mungslenkungseinrichtung 56, um den Strom aus pulverisierter Kohle weitgestreut zu verteilen, wobei die Z\u00fcndung unter n\u00e4her beschriebenen Mindestbedingungen eintritt (vgl. D4, S. 17 bis 20). Auch hier ist nicht ersichtlich, welche Anregung der Fachmann aus der D1 erh\u00e4lt einen Plasmaz\u00fcnder zu verwenden (vgl. unter c).<\/p>\n<p>Umgekehrt entnimmt der Fachmann der D4 ebenfalls keine Anregung, eine Plasmaz\u00fcndung in einem Brenner mit der Anordnung nach D1 einzusetzen. Dass die Verdrallelemente den gleichen Effekt wie die Str\u00f6mungslenkungseinrichtung haben, erscheint bereits aufgrund ihrer Anordnung nicht plausibel. Einen Hinweis, den Z\u00fcnder au\u00dferhalb des Brennstoffkanals einzusetzen, bekommt der Fachmann aus der D4 erst recht nicht. So erfordert die Umkehrung der Anordnung bereits sein weiteres Zutun, das die notwendige Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcndet. Wieso er die Z\u00fcndeinrichtung vor dem abrasiven Effekt des Brennstoffstroms ohne weiteres Nachdenken sch\u00fctzen will, erschlie\u00dft sich nicht. Erst wenn er diese \u00dcberlegungen \u00fcberhaupt angestellt hat, ist Raum f\u00fcr den fortgef\u00fchrten Gedanken, den die Beklagte plakativ mit \u201edie Flamme muss zur Kohle\u201c beschreibt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDas unter c) Gesagte gilt im Wesentlichen auch f\u00fcr eine Kombination der D2 mit der D4. Es erschlie\u00dft sich erneut, nicht wieso der Fachmann eine Plasmaz\u00fcndung anstatt einer elektrischen Widerstandsheizung w\u00e4hlen sollte.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSofern die Beklagte sich darauf zur\u00fcckzieht, dass ein Plasmaz\u00fcnder als solcher laut dem Klagegebrauchsmuster bereits im Stand der Technik bekannt war und hierin offenbar zus\u00e4tzlich zu den kombinierten Schriften \u2013 deren Kombination sie selbst nicht konkret aufgliedert (D1 und D2 mit D3 und D4) \u2013 das allgemeine Fachwissen bem\u00fcht, f\u00fchrt die Kammer dies ebenfalls nicht zu einer Annahme der L\u00f6schungsreife. Die Beklagte vermochte konkret nicht zu darzutun, dass der Fachmann die konkrete Problemstellung des Klagegebrauchsmusters mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens ohne eigene \u00dcberlegungen und eigenes Zutun l\u00f6sen konnte.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zur Benutzung der beanspruchten Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht berechtigt. Die Voraussetzungen eines privaten Vorbenutzungsrechts im Sinne von \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG (unter 1) liegen nicht vor (unter 2).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Vorbenutzer erwirbt ein Weiterbenutzungsrecht nur dann, wenn er am Anmeldetag bzw. Priorit\u00e4tstag des Schutzrechts die Erfindung im Inland in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung genommen hat, \u00a7 12 PatG. Voraussetzung sind also der Erfindungsbesitz und dessen Bet\u00e4tigung zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. des Priorit\u00e4tstages.<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz liegt vor, wenn der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken soweit erkannt hat, dass er den patentgem\u00e4\u00dfen Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeif\u00fchren konnte und die Nachbearbeitung nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.10.2006, Az. I-2 U 109\/03; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t). Ferner muss der Erfindungsbesitz redlich erworben sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Benutzer f\u00fcr befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich liegt eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes im Inland vor, wenn der Vorbenutzer Benutzungshandlungen nach den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff). Ausreichend ist auch, wenn der Vorbenutzer am Anmeldetag zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat. Von diesen ist nur auszugehen, wenn der Vorbenutzer den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen und wenn er solche Vorkehrungen (technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art) initiiert hat, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.10.2009, Az. I-2 u 109\/03; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E, Rn. 376). Die Benutzung der Erfindung muss aufgrund der getroffenen Veranstaltungen im Anschluss an den Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein, wobei die gesamten objektiven Umst\u00e4nde dies erkennen lassen m\u00fcssen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, Kap. E, 8. Aufl., Rn. 376).<br \/>\n2)<br \/>\nEin Erfindungsbesitz der Beklagten l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Zu Recht wendet die Kl\u00e4gerin ein, dass die Anordnung des Plasmaz\u00fcndbrenners in einem Luft\/Sauerstoff f\u00fchrenden Kernkanal (Merkmal 3.3) sich nicht ohne weiteres aus der Kurzstudie vom 30.07.2011 (Anlage B3\/B14) ergibt. In der ma\u00dfgeblichen Abbildung 7 (Anlage B3\/B14, S. 12), ist der Plasmaz\u00fcndbrenner innerhalb des Brennstoffkanals und au\u00dferhalb des Kernkanals angeordnet. Somit sind die Merkmale 3.1 und 3.3 nicht zu erkennen. Der rosafarbene Kanal, indem sich der Z\u00fcndbrenner befindet, f\u00fchrt ausweislich der Angabe \u201eTBK\u201c f\u00fcr Trockenbraunkohle Brennstoff. In ihm ist der Z\u00fcndbrenner verortet. Aus Seite 17 der Anlage B3\/B14 ergibt sich, dass die Plasmaflamme einen definierten Teilstrom des Kohlenstaubs z\u00fcndet, der ihr \u00fcber ein entsprechendes \u00dcberschubrohr mit Drall- und Lenkschaufeln zwangsweise zugef\u00fchrt wird. Demgegen\u00fcber best\u00e4tigt die Abbildung gerade nicht die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, wonach es sich bei dem Staubrohr (gelber Bereich) um den Brennstoffkanal handeln solle und der rosafarbene Kanal in G\u00e4nze den Z\u00fcndbrenner darstelle. Das \u00dcberschubrohr (= Brennstoffrohr) kann aufgrund der TBK-Angabe ebenso in dem rosafarbenen Kanal gesehen werden. Dies gilt umso mehr, als auch die Beklagte selbst in der Zeichnung nur eine schematische Darstellung sieht.<\/p>\n<p>\u00dcberdies l\u00e4sst sich anhand der Unterlagen nicht einwandfrei feststellen, dass die Empfehlung des Zulieferers C, die Z\u00fcndeinrichtung in das Kernluftrohr zu bauen, (Anlage B 13) umgesetzt wurde. Diese Empfehlung wurde zudem unter dem Vorbehalt gemacht, erste Erfahrungen zu sammeln. Der Kl\u00e4gerin ist zuzustimmen, dass die Kurzstudie nicht erkennen l\u00e4sst, ob dieser Vorschlag tats\u00e4chlich bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt umgesetzt wurde. Ernsthafte Zweifel bestehen hier im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 20 der Kurzstudie (Anlage B 14), wonach auf der Plasmaz\u00fcndung basierend ein Z\u00fcndbrenner im Hause der Beklagten entwickelt werde und \u00fcber Ergebnisse noch keine Aussagen m\u00f6glich seien. Als Zeitbedarf f\u00fcr Planung und Versuchsdurchf\u00fchrungen wurden vier Monate gesch\u00e4tzt. Auch wenn die Beklagte vortr\u00e4gt, diese Ausf\u00fchrungen bez\u00f6gen sich lediglich auf konkrete Auslegungsparameter und nicht mehr auf grundlegende Fragen des Layouts, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die technische Lehre bereits tats\u00e4chlich nacharbeitbar vorlag. Davon ist erst nach einer technischen Umsetzung im Sinne von Versuchen auszugehen. Denn erst dann konnte die Beklagte sicher sein, dass sie auf dem richtigen Weg war und nichts mehr ausprobieren musste. Ob diese Versuche tats\u00e4chlich nach vier Monaten, also im November 2011, bereits abgeschlossen waren, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>Ferner ist \u2013 wie die Beklagte selbst erkennt \u2013 eine Anordnung der Plasmaz\u00fcndbrenner au\u00dferhalb der Brennermittelachse jedenfalls nicht in der Kurzstudie gezeigt. Die Beklagte vermochte auch diesbez\u00fcglich nicht hinreichend substantiiert vorzutragen, wer wann die konkrete Vorstellung hatte, den Z\u00fcndbrenner au\u00dfermittig zu platzieren. Der Verweis auf ihr Fachwissen aus \u00e4lteren Projekten mit konventionellen Gasz\u00fcndanlagen gen\u00fcgt ihrer Darlegungslast nicht.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Beklagte hat die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Verletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf die Schutzf\u00e4higkeit auch nicht auszusetzen, \u00a7 148 ZPO iVm. \u00a7 19 S. 2 GebrMG. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter V. wird verwiesen.<br \/>\nVII.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 16.02.2016 erfolgte nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit fu\u00dft auf \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.:2495 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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