{"id":6251,"date":"2016-01-21T17:00:42","date_gmt":"2016-01-21T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6251"},"modified":"2016-08-25T08:53:13","modified_gmt":"2016-08-25T08:53:13","slug":"4b-o-10814-rollenschneidevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6251","title":{"rendered":"4b O 108\/14 &#8211; Rollenschneidevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.:\u00a02494<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 4b 108\/14<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 4. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 4. an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist, mit einem Geh\u00e4use, einer Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen, und einer Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, zum Schneiden der Rolle, dadurch gekennzeichnet, dass die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im Wesentlichen aufrecht zu empfangen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2001 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte zu 4. \u2013 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.12.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 4. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 4. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 4. \u2013 Kosten herauszugeben und<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und das Urteil mit Datum und Aktenzeichen und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundende Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen und der A UK Ltd. durch die in Ziffer II.1. bezeichneten und seit dem 07.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei Ersatz an beide Kl\u00e4gerinnen gemeinsam zu leisten ist.<\/p>\n<p>III. Die Gerichtskosten haben die Kl\u00e4gerin zu 1. und die Beklagte zu 4. jeweils zur H\u00e4lfte zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1) tragen diese zu 66 % und die Beklagte zu 4. zu 34 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2. tr\u00e4gt die Beklagte zu 4. und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. hat die Kl\u00e4gerin zu 1) zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin tr\u00e4gt diese selbst. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,00 \u20ac, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac (Ziffer I.1., I.4. und I.5.) und 100.000,00 \u20ac (Ziffern I.2. und I.3.) sowie 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer III.), vollstreckt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagten zu 1., 2. und 3. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte zu 4. wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 887 XXX B1 (fortan: Klagepatent; Anlage AR 1, in deutscher \u00dcbersetzung DE 698 020 XXX T2, Anlage AR 2) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde urspr\u00fcnglich von Herrn B am 04.06.1998 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 25.06.1997 angemeldet. Noch im Anmeldestadium erfolgte eine \u00dcbertragung auf die C, Inc. Der Hinweis auf die Patenterteilung an die C Inc. wurde am 07.11.2001 ver\u00f6ffentlicht. Die C Inc. r\u00e4umte der Kl\u00e4gerin zu 2. sowie der A UK Ltd. mit Vertrag vom 30.03.1999 f\u00fcr den Zeitraum ab dem 31.03.2000 eine exklusive Lizenz f\u00fcr das Klagepatent in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ein (vgl. Anlage AR 17 unter Ziffer 3.). Als Gegenleistung verpflichteten sich die Lizenznehmerinnen, eine Mindestlizenz pro Quartalsjahr und eine laufende Lizenz, die sich als Prozentsatz des Arbeitsvolumens berechnet, zu zahlen. Die C Inc. wurde am 28.01.2003 auf die C Holdings, Inc. verschmolzen (Anlage AR 4a), welche ihrerseits am 31.01.2003 auf die Kl\u00e4gerin zu 1. verschmolzen wurde (Anlage AR 4b). Seit dem 01.06.2004 ist die Kl\u00e4gerin zu 1. nunmehr als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen (Anlage AR 3). Mit der als Anlage AR 17 vorgelegten Vereinbarung best\u00e4tigten sowohl beide Kl\u00e4gerinnen als auch die A UK Ltd. die G\u00fcltigkeit und den Fortbestand der unter dem 30.03.1999 getroffenen Lizenzvereinbarung. Mit Vereinbarung vom 10.07.2015 (Anlage AR 18) trat die A (UK) Ltd. s\u00e4mtliche gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Anspr\u00fcche aus einer Verletzung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin zu 2. ab und erm\u00e4chtigte diese alle aus einer Patentverletzung resultierenden Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen. Das Patent steht in der Bundesrepublik in Kraft.<\/p>\n<p>Unter dem 16.04.2015 wurde bez\u00fcglich des deutschen Teils des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt (Anlage ES 6). \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle, und insbesondere einer Papierrolle. Der von den Kl\u00e4gerinnen geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im wesentlichen rechtwinklig ist, mit:<\/p>\n<p>einem Geh\u00e4use (12),<br \/>\neiner Einrichtung (26), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen; und<br \/>\neiner Einrichtung (48), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, zum Schneiden der Rolle,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im wesentlichen aufrecht zu empfangen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, die der Klagepatentschrift entnommen ist. Die Figur zeigt eine perspektivische Ansicht des Rollenschneiders, der eine Rolle von einer unteren S\u00e4gebefestigung aus schneidet.<\/p>\n<p>Die in Deutschland ans\u00e4ssige Streithelferin stellt in Deutschland Papierrollens\u00e4gen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her, bietet sie an und verkauft sie. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die der als Anlage AR 6c bezeichneten Betriebsanleitung entnommen sind. Dabei zeigt Figur 1 die Papierrollens\u00e4ge mit ihren Hauptbaugruppen und Figur 2 ihren Drehteller mit Antrieb.<br \/>\nBez\u00fcglich der konkreten Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die als Anlagen AR 6a, b und c vorgelegten Betriebsanleitungen verwiesen. Unter anderem wurden solche Papierrollens\u00e4gen an die Beklagte zu 4 geliefert. Bei dieser handelt es sich um ein zur Bertelsmann- beziehungsweise D-Gruppe geh\u00f6rendes Druckunternehmen. Die Beklagte zu 4. verwendet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihren Betriebsst\u00e4tten in Ahrensburg und Dresden, dar\u00fcber hinaus bietet sie auch Dritten Schneidearbeiten an. Unter anderem bot die Beklagte zu 4. S\u00e4gearbeiten f\u00fcr 200,00 \u20ac pro Schnitt\/pro Rolle an (Anlage AR 14).<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, handelt es sich nach ihrer eigenen Darstellung im Internet um einen Partner f\u00fcr Entwicklungs- und Konstruktionsprojekte mit Kernkompetenzen im Maschinen- und Anlagenbau, Sondermaschinenbau sowie im Projektmanagement. Die Beklagte zu 1. ist in der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Streithelferin involviert und bot unabh\u00e4ngig davon der E in Hamburg eine Papierrollens\u00e4ge an (Anlage AR13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent bez\u00fcglich des Anspruchs 1. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere auch eine Einrichtung auf, die an dem Geh\u00e4use befestigt sei, um die Rolle zu empfangen. Von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre seien insoweit alle Einrichtungen erfasst, die die Rolle im Wesentlichen senkrecht stehend empfangen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind sie der Ansicht, das Klagepatent werde sich auch in dem Nichtigkeitsverfahren als schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 07.05.2015 wurde der Kl\u00e4gerin zu 1. aufgegeben, den Beklagten zu 1. bis 3. eine Prozesskostensicherheit in H\u00f6he von 15.000,00 \u20ac zu leisten. Mit Zwischenurteil vom 07.05.2015 hat die Kammer die Kl\u00e4gerin zu 1. weiterhin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit in H\u00f6he von 45.000,00 \u20ac gegen\u00fcber der Beklagten zu 4 verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts des Zwischenurteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde Bezug genommen. Nachdem die Beklagten zu 1. bis 3. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.12.2014 die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche anerkannt haben, sind sie mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.12.2015 gem\u00e4\u00df ihren Anerkenntnissen verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen nunmehr,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4. beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil DE 698 02 XXX.0 des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 887 XXX B1 \u201eVorrichtung zur S\u00e4gung von Papierrollen\u201c erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1.- 3. meinen, der Kl\u00e4gerin seien die Kosten im Hinblick auf ihr sofortiges Anerkenntnis aufzuerlegen. Sie h\u00e4tten insbesondere keinen Anlass zur Klage gegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4. ist der Ansicht, die Klage sei unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerinnen seien schon nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Lizenzvertrag zwischen den Kl\u00e4gerinnen noch in Kraft stehe, auch ergebe sich aus den von diesen vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. derzeitige Lizenznehmerin sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen liege eine Patentverletzung nicht vor. So fehle es an einer Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen. Richtigerweise sei der Begriff \u201emeans\u201c schon nicht als Einrichtung, sondern als Mittel zu \u00fcbersetzen. Ein solches liege nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre aber nur bei einer Ausbildung von der Plattform sich erstreckenden und jeweils durch ein Verstrebungs- und Aussteifungselement gest\u00fctzten Armen vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4. sowie die Streithelferin meinen weiterhin, die Verhandlung sei auszusetzen. Sie sind der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre jedenfalls durch die US 3,019,506, die GB 914,725, die US 3,515,190, US 1,100,033 sowie die JP 3624441 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. \u00dcberdies fehle es ausgehend von den US-Schriften 3,019,506, 4,579,025 sowie den Schriften GB 914,725 und US 4,579,025 jedenfalls an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Ferner sei der Klagepatentanspruch auch unzul\u00e4ssig erweitert und nicht ausf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Die Streithelferin beantragt,<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von ihr am 16.04.2014 erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 4. gerichteten Klageantr\u00e4ge folgt aus \u00a7 39 ZPO. Denn die Beklagte hat sich im schriftlichen Verfahren (\u00a7 128 ZPO) sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung r\u00fcgelos zur Hauptsache eingelassen, indem sie Erkl\u00e4rungen zum Streitgegenstand abgegeben hat und Klageabweisungsantrag gestellt hat (vgl. zu den Voraussetzungen Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 39 Rn. 6 ff.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 897).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Parteierweiterung auf Kl\u00e4gerseite ist entsprechend \u00a7\u00a7 263, 59 ff. ZPO (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 263 Rn. 26 ff.) zul\u00e4ssig. Denn die Einbeziehung auch der Kl\u00e4gerin zu 2. in den vorliegenden Rechtsstreit ist sachdienlich. Bei ihr handelt es sich um die ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin im Hinblick auf das Klagepatent, die Anspr\u00fcche aus demselben Klagegrund wie die Kl\u00e4gerin zu 1. geltend macht. Durch die Einbeziehung der Kl\u00e4gerin zu 2. kann ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden, \u00fcberdies kann das bisherige Prozessergebnis auch diesbez\u00fcglich verwendet werden. Eine Zustimmung der Beklagten zu 4. ist daher nicht erforderlich (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 263 Rn. 26).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. ist bez\u00fcglich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auch prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Denn die Kl\u00e4gerin zu 2. ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin (vgl. Anlage AR 17) in Hinblick auf das Klagepatent und ist als solche neben der Patentinhaberin prozessf\u00fchrungsbefugt. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht nicht in Streit, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. der Kl\u00e4gerin zu 2. sowie der A UK unter dem 09.02.1999 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt hat (vgl. Lizenzvertrag vorgelegt als Anlage AR 20, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage AR 20a). Von der Fortgeltung dieses Lizenzvertrags ist auszugehen. So haben die Vertragsparteien unter Ziffer 5 der als Anlage AR 17 vorgelegten Best\u00e4tigung des Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass die Lizenzvereinbarung fortbesteht. Soweit die Beklagte den Fortbestand des Vertrages dennoch bestreitet, tr\u00e4gt sie die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Beendigung der Vereinbarung, da es sich hierbei um eine f\u00fcr sie g\u00fcnstige Tatsache handelt. Sie hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass der geschlossene Lizenzvertrag keinen Bestand mehr hat. Soweit sie schrifts\u00e4tzlich mutma\u00dft, die Kl\u00e4gerin zu 1. habe m\u00f6glicherweise einen Lizenzvertrag mit einem Dritten geschlossen, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend, handelt es sich hierbei doch gerade um eine Vermutung, die durch nichts belegt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gerinnen stehen gegen die Beklagte zu 4. die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3 S. 1 Var. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1. hat als Inhaberin des Klagepatents trotz des mit der Kl\u00e4gerin zu 2. sowie der A UK Ltd. geschlossenen Lizenzvertrages gegen die Beklagte zu 4. eigene Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents. Denn sie ist auch selbst durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen betroffen.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. mit Wirkung zum 31.03.2000 einen Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin zu 2. und der A UK Ltd. geschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Zwar ist der Anlage AR 17 unter Ziffer 3. zu entnehmen, dass den beiden Lizenznehmerinnen eine ausschlie\u00dfliche Lizenz (\u201eexclusive patent license\u201c) erteilt wird, die blo\u00dfe Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz nimmt dem eingetragenen Inhaber eines Schutzrechts aber nicht stets das Recht, gegen Dritte wegen Verletzungen dieses Rechts vorzugehen. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien im Rahmen der Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz insoweit vereinbart haben und ob auch nach Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Lizenzgebers besteht, gegen Verletzungen des Lizenzvertragsrechts durch Dritte vorzugehen (vgl. BGB GRUR 1992, 697; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2008, 05960 \u2013 Tintenpatrone; BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone). Danach besteht die Aktivlegitimation des Patentinhabers dann fort, wenn der Patentinhaber selbst durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen \u201ebetroffen\u201c ist.<\/p>\n<p>An dieses \u201eBetroffen-&#8220; beziehungsweise \u201eVerletztsein\u201c sind nur geringe Anforderungen zu stellen; ausreichend ist neben der Vereinbarung von St\u00fcck- oder Umsatzlizenzen oder von Bezugspflichten des Lizenznehmers beispielsweise auch, dass der Patentinhaber als Alleingesellschafter des Lizenznehmers von den Ertr\u00e4gen mit den patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen profitiert h\u00e4tte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist die Kl\u00e4gerin zu 1. vorliegend als eingetragene Patentinhaberin hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Denn wie in Ziffer 14 des Lizenzvertrages (Anlage AR 20, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage AR 20a) festgehalten, haben die beiden ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerinnen im Gegenzug zu der Lizenzgew\u00e4hrung die Verpflichtung zur Zahlung einer Mindestlizenz pro Quartalsjahr sowie einer laufenden Lizenz, die sich als Prozentsatz des Arbeitsvolumens berechnet, \u00fcbernommen. Dadurch erzielt die Kl\u00e4gerin eine laufende Verg\u00fctung. Als Folge der Verletzungshandlung sind daher unmittelbar die Kl\u00e4gerin zu 1. treffende Umsatzeinbu\u00dfen wahrscheinlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Kl\u00e4gerin zu 2. ist aktivlegitimiert. Denn sie hat mit Lizenzvertrag vom 30.03.1999 wirksam eine das Klagepatent betreffende ausschlie\u00dfliche Lizenz von der Patentinhaberin \u2013 der Kl\u00e4gerin zu 1. \u2013 erhalten (vgl. zur Berechtigung des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 983 ff.).<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die ausschlie\u00dfliche Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 2. zusammen mit der A UK Ltd. einger\u00e4umt worden ist, steht der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2. nicht entgegen. Denn mit Vereinbarung vom 10.07.2015 (Anlage AR18) hat die A UK Ltd. der Kl\u00e4gerin zu 2. s\u00e4mtliche aus dem Klagepatent resultierenden Rechte abgetreten. Hinsichtlich dieser Rechte kann die Kl\u00e4gerin zu 2. als materiell Berechtigte allein im eigenen Namen vorgehen. Aufgrund der Erm\u00e4chtigung kann die Kl\u00e4gerin zu 2. auch Leistung an sich selbst verlangen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen mehrere Kl\u00e4gerinnen \u2013 wie im Streitfall \u2013 gemeinsam Leistung an sich verlangen und anschlie\u00dfend eine interne Aufteilung vornehmen (vgl. BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; BGH, GRUR 2012, 430 &#8211; Tintenpatrone II).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle, und insbesondere einer Papierrolle.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass es f\u00fcr den Fachmann klar erkennbar ist, dass Papierrollen dazu neigen, sehr gro\u00df, schwer und unf\u00f6rmig zu sein und nicht sehr einfach zu bewegen und zu handhaben seien.<\/p>\n<p>Es sei weiterhin f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass solche Rollen oft auch an ihren Enden besch\u00e4digt werden k\u00f6nnten. Ebenso k\u00f6nnten sie zu breit sein, um in eine Presse eingef\u00fchrt zu werden, um die gew\u00fcnschten Abma\u00dfe des Produkts zu erzeugen. Zum Beispiel k\u00f6nne ein Benutzer sich w\u00fcnschen, einen 800 mm breiten Bogen zu haben, obwohl die einzige erh\u00e4ltliche Rollenbreite 1 m sei. Infolge dessen werde das Ende von vielen Rollen vergeudet und k\u00f6nne nicht anderweitig verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift legt sodann dar, dass es einer bekannten Methode zum Schneiden von Papier entspreche, die Papierrolle auf eine Bands\u00e4ge zu schleppen und die Bands\u00e4ge langsam ihren Weg durch das Papier arbeiten zu lassen. Dies mache es aber notwendig, dass die Rolle f\u00fcr einen langen Zeitraum auf ihrer Seite gelagert werde und dabei m\u00f6glicherweise deformiert werde und eine nicht kreisrunde Querschnittsfl\u00e4che annehme.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nimmt im weiteren Bezug auf die DE-C-44 39 605, welche eine Vorrichtung entsprechend des Oberbergriffs der Anspr\u00fcche 1 und 18 beschreibe. Die Rolle werde durch Walzen auf ihrer Seite in einer horizontalen Position gehalten. Eine Kreiss\u00e4ge werde verwendet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass ein System zum Schneiden von Rollen aus Material wie beispielsweise Papier erforderlich ist, welches geeignet ist, Rollen sehr effizient und einfach zu schneiden. Eine solche Vorrichtung m\u00fcsse geeignet sein, unf\u00f6rmige und schwere Papierrollen einfach zu handhaben. Sie m\u00fcsse geeignet sein, breite Rollen in schmalere Rollen umzuwandeln und m\u00fcsse auch geeignet sein, die Endfl\u00e4che einer Rolle zu schmirgeln oder zu bearbeiten. So eine Vorrichtung fehle im Stand der Technik.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, einen Schneider zur Verf\u00fcgung zu stellen, der einen St\u00e4nder hat, der einfach eine Rolle aufnehmen kann. Au\u00dferdem soll ein System zum Bewegen und Handhaben einer Rolle zur Verf\u00fcgung gestellt werden sowie eine Vorrichtung, die verstellt werden kann, um die Rolle auf die gew\u00fcnschte Breite zu schneiden. \u00dcberdies soll ein System bereitgestellt werden, welches wirtschaftlich und leicht zu bedienen ist und einfach herstellbar ist. Dabei soll ein System zum Schmirgeln oder Bearbeiten einer Endfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im wesentlichen rechtwinklig ist<\/p>\n<p>1.1. die Vorrichtung weist ein Geh\u00e4use (12) auf,<\/p>\n<p>1.2. die Vorrichtung enth\u00e4lt eine Einrichtung (26), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen; und<\/p>\n<p>1.3. sie enth\u00e4lt eine Einrichtung (48), die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, zum Schneiden der Rolle,<\/p>\n<p>2. die Rolle wird durch die Einrichtung empfangen, um sie in einer Position mit dem Ende voran im wesentlichen aufrecht zu empfangen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die Merkmale 1., 1.1 und 1.2 der Auslegung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 verlangt eine Vorrichtung zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1. des Klagepatents bezieht sich dabei lediglich auf eine Schneidevorrichtung und nicht auf eine Kombination einer solchen mit einer dazu passenden Rolle. Die in Merkmal 1 genannte \u201eRolle\u201c ist nicht Bestandteil der gesch\u00fctzten Vorrichtung. Vielmehr enth\u00e4lt das Merkmal 1 eine Zweckangabe (\u201ezum Schneiden einer Rolle\u201c). Die Zweckangabe ist nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage).<\/p>\n<p>Dabei beschr\u00e4nken derartige Angaben den Gegenstand eines Vorrichtungsanspruchs nicht (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstragltherapiesystem; BGHZ 112, 140 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung folgt aus einer Zweckangaben vielmehr lediglich, dass der Vorrichtungsbestandteil geeignet sein muss, den genannten Zweck zu erf\u00fcllen, hier also, dass die Schneidevorrichtung Rollen schneiden kann (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Begriff der Rolle, dass es sich hierbei um ein Element handelt, welches aus aufgewickeltem Material bestehen muss. Entsprechend wird beispielsweise in den Abs\u00e4tzen [0001]-[0004] und [0006] ff. der Klagepatentschrift (Anlage AR 2) auf eine Papierrolle beziehungsweise eine Rolle aus Material Bezug genommen. Dass auch zylindrische Objekte, die einen Hohlraum aufweisen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfasst sein sollen, l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber weder dem Klagepatentanspruch 1 noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Der Fachmann erkennt, dass Rollen die mittels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung geschnitten werden k\u00f6nnen solche Elemente sein k\u00f6nnen, die aus aufgewickeltem Papier, aufgewickelter Folie, aufgewickeltem Kunststoff oder aufgewickeltem Metall bestehen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Merkmal 1.1 des Klagepatentanspruchs 1 setzt weiterhin voraus, dass die Schneidevorrichtung ein Geh\u00e4use aufweist. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatentanspruch 1, dass das Geh\u00e4use r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein muss, dass es eine Vorrichtung zum Empfangen der Rolle sowie eine Schneidevorrichtung aufnehmen kann. Damit wird (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit des Geh\u00e4uses beschrieben. Dieses soll n\u00e4mlich so ausgestaltet sein, dass eine Montage der vorgenannten beiden Elemente an ihm m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Einen weiteren Anhaltspunkt daf\u00fcr, wie das Geh\u00e4use beschaffen sein soll, entnimmt der Fachmann dem Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1. Danach wird die Rolle von der an dem Geh\u00e4use befestigten Empfangseinrichtung im Wesentlichen aufrecht empfangen. Das Geh\u00e4use ist dementsprechend so auszugestalten, dass es einer senkrechten Positionierung der Rolle nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>Funktional kommt dem Geh\u00e4use die Bedeutung zu, als Basis der gesamten Vorrichtung zu dienen. Dabei spielt es funktional keine Rolle, ob es sich bei dem Geh\u00e4use und der Einrichtung zum Empfangen der Rolle um zwei voneinander zu unterscheidende Elemente handelt, oder ob das Geh\u00e4use zugleich auch zum Empfangen der Rolle ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Ausbildung eines Geh\u00e4uses im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sind alle Formen von Podesten, Tischen, St\u00e4nder und \u00e4hnliches an oder auf denen die \u00fcbrigen Vorrichtungsbestandteile befestigt sind, denkbar. Das Klagepatent beschreibt im Rahmen der Erl\u00e4uterung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, dass das Geh\u00e4use auf dem Boden befestigt oder aufgestellt ist (vgl. Absatz [0015] der Anlage AR2). So wird in Figur 1 mit der Bezugsziffer 12 gerade der Fu\u00df\/St\u00e4nder der Vorrichtung als Geh\u00e4use bezeichnet. Derartige Ausf\u00fchrungen sind damit von dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, ohne dass dieser darauf beschr\u00e4nkt ist. Weitere Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des Geh\u00e4uses sind weder dem Klagepatentanspruch 1 noch der Beschreibung zu entnehmen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNach Merkmal 1.2 enth\u00e4lt die Vorrichtung eine Einrichtung, die an dem Geh\u00e4use befestigt ist, um die Rolle zu empfangen.<\/p>\n<p>Die Kammer ist der Auffassung, dass es in technischer Hinsicht keinen Unterschied macht, ob das englische \u201emeans\u201c mit \u201eEinrichtung\u201c oder mit \u201eMittel\u201c \u00fcbersetzt wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 1.2 und der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der Empfangsvorrichtung, dass dessen Funktion darin besteht, die Rolle so zu empfangen, dass sie eine im Wesentlichen senkrechte Position einnimmt (Merkmal 2.) und ein Schneiden der Rolle erm\u00f6glicht. Letzteres setzt voraus, dass die Rolle ausreichend stabil in ihrer senkrechten Position gehalten wird. Der Klagepatentanspruch trifft keine weiteren Festlegungen dazu, wie die Einrichtung nach Merkmal 1.2 im Einzelnen beschaffen sein soll.<\/p>\n<p>R\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ist die Einrichtung jedenfalls so ausgestaltet, dass sie eine Rolle empfangen kann. Begrifflich kann unter einem Empfangen (\u201ereceive&#8220;) die Aufnahme\/Entgegennahme eines anderen Elements oder Bauteils verstanden werden. Demnach wird ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Gebilde vorausgesetzt, dass ein anderes Element entgegennehmen kann. Nach der Lehre des Klagepatents handelt es sich bei diesem anderen Element um die unter anderem in Merkmal 1 genannte Rolle. Diese Rolle soll von der an dem Geh\u00e4use befestigten, mithin mit dieser haltbar verbundenen Einrichtung, entgegengenommen\/aufgenommen werden. Das Klagepatent setzt also eine Kombination beider Elemente voraus. Durch den Begriff der Entgegennahme wird demnach eine &#8211; wenn auch nur lose\/l\u00f6sbare &#8211; Verbindung zwischen Einrichtung und Rolle geschaffen, die eine Positionierung der Rolle in senkrechter Position zum Schneiden erm\u00f6glichen soll (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Einrichtung zum Empfangen der Rolle im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sind Plattformen, St\u00e4nder (Unteranspruch 3), Ausnehmungen zur Aufnahme der Rolle und \u00e4hnliches, an, auf oder in denen die Rolle in einer im wesentlichen senkrechten Position empfangen wird, so dass sie geschnitten werden kann, denkbar. Der Klagepatentanspruch 1 ist weiter zu verstehen als der Unteranspruch 4., welcher die Vorrichtung in Form einer drehbaren Plattform mit an ihr befestigten Armen vorsieht. Eine solche Ausgestaltung erl\u00e4utert das Klagepatent auch im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach von der Plattform Arme herausragen, die durch Verstrebungsglieder gest\u00fctzt sind (vgl. Absatz [0016] sowie Figur 1 der Anlage AR2). Hierbei wird die Rolle auf die mit Armen versehene Plattform aufgestellt. Auch derartige Ausbildungen sind von dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, welcher indes nicht hierauf beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Auffassung darauf verweist, dass der Klagepatentanspruch 1 auf das Bezugszeichen 26 verweist, welches in Absatz [0016] auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eArme\u201c als Empfangseinrichtung verweist, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen. Denn Bezugszeichen im Patentanspruch sind kein Hinweis daf\u00fcr, dass nur die konkreten, im gezeigten\/beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebenen Mittel durch das Patent gesch\u00fctzt sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 316 \u2013 Kokosofent\u00fcr; GRUR 1963, 563 \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung). Bezugszeichen dienen vielmehr lediglich der Verdeutlichung und sollen wie Beschreibung und Zeichnungen das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs erleichtern (vgl. Benkard\/ Scharen, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 16). Allein wegen eines Bezugszeichens darf eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs deshalb nicht vorgenommen werden (vgl. BGH, BeckRS 2010, XXX21).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch das Gebrauchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte zu 4. von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig die Merkmale 1, 1.1, 1.3 sowie 2 auf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist \u00fcberdies auch das Merkmal 1.2. des Klagepatentanspruchs 1 auf. Sie ist mit einem Drehteller ausgestattet, welcher auf dem Gestell horizontal angebracht ist (vgl. Seite 4 der Anlage AR 6c). Der Drehteller ist zur Aufnahme der Papierrolle bestimmt (vgl. Seite 4 der Anlage AR 6c, sowie die Fotos 2, 3 und 4 der Anlage AR9). Derartige Drehteller sieht der Fachmann nach zutreffender Auslegung als Einrichtung zum Empfang einer Rolle im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 an.<br \/>\nIII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen den Kl\u00e4gerinnen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 4. zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagte zu 4. dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerinnen derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 231).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4. hat die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkenne k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, stehen den Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte zu 4. ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Kl\u00e4gerinnen sind im \u00dcbrigen auf die Angaben anwiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagte zu 4. aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte zu 4. nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen von der Beklagten zu 4. gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen verlangen.<br \/>\nIV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst. Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Patentanspruchs stellt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik als neu dar, ebensowenig dringt die Beklagte mit ihren Einw\u00e4nden der mangelnden Erfindungsh\u00f6he und der unzul\u00e4ssigen Erweiterung sowie mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit durch.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht dabei im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Az. X ZR 61\/13, Beschluss vom 16.09.2014). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie lediglich in englischer Sprache vorgelegte Entgegenhaltung US 3,019,506 (Anlage B2, nachfolgend US 506) rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil diese Schrift entgegen der Vorgaben der Kammer lediglich in englischer Sprache, ohne deutsche \u00dcbersetzung und ohne ausreichende Erl\u00e4uterung in den Schrifts\u00e4tzen vorgelegt wurde (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 1863).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist nicht dargetan, dass die Vorrichtung dazu geeignet ist Rollen, mithin Gegenst\u00e4nde aus aufgewickeltem Material, zu schneiden. Die US 506 betrifft eine Schneidevorrichtung mit einem Draht zum Schneiden l\u00e4nglicher hohler Objekte, insbesondere von Rohren aus Ton. Welche Rollen im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt waren, vor allem welches Material zu diesem Zeitpunkt bekannterma\u00dfen in gerollter Form gelagert, transportiert oder verarbeitet wurde, das als Rolle mit einem Draht geschnitten werden kann, ist nicht dargelegt. Dass es im Stand der Technik Rollen aus Ton gab, ist nicht vorgetragen. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.12.2015 nur ausgef\u00fchrt, dass es sich bei aufgerollten Materialien beispielsweise um solche aus Papier, Folie oder Metall handeln kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie GB 914,725 (Anlage B3) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Denn jedenfalls das Merkmal 1. ist nicht hinreichend deutlich und unmittelbar offenbart. Bereits der Figur der Entgegenhaltung ist zu entnehmen, dass die Vorrichtung das Schneidegut nicht in einer Richtung schneidet, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist. Rechtwinklig zur Achse im Sinne des Klagepatents meint insofern, dass die Schneideebene rechtwinklig ausgerichtet sein muss. Bei der Vorrichtung aus der Entgegenhaltung wird das Gut vielmehr im Wesentlichen in Umfangsrichtung geschnitten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie US 3,515,190 (Anlage B4) steht dem Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Auch im Hinblick auf diese Entgegenhaltung fehlt es an einer Offenbarung der Eignung der Vorrichtung zum Schneiden von Rollen, mithin aufgewickelten Materialien. Denn die Entgegenhaltung betrifft lediglich eine Vorrichtung zum Schneiden von Lebensmitteln wie beispielsweise Schinken. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen zur US 506 verwiesen.<br \/>\nd)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht aufgrund der US 1,100,033 (Anlage B5) geboten. Denn auch diese Druckschrift nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Auch bez\u00fcglich dieser Vorrichtung fehlt es an einer Offenbarung der Eignung zum Schneiden von aufgewickeltem Material, mithin Rollen. Die Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von Rohren, also Zylindern aus festem, nicht gerolltem Material.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht aufgrund der JP 3624441 (Anlage ES3, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage ES 14a) geboten. Es handelt sich um gepr\u00fcften Stand der Technik, der eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermag. Zudem nimmt sie den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Entgegenhaltung offenbart wiederum keine Vorrichtung, die zum Schneiden von Rollen geeignet ist. So betrifft die Entgegenhaltung eine Blockfr\u00e4svorrichtung beispielsweise f\u00fcr Siliziumbl\u00f6cke.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent ist auch erfinderisch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Aussetzung kommt auch unter Ber\u00fccksichtigung der US 3,019,506 (Anlage B2) sowie der US 4,579,025 (fortan: US 025, Anlage B6) nicht in Betracht. Denn auch auf Grundlage dieser Entgegenhaltungen ergibt sich nicht, dass die Erfindung des Klagepatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik folgt. Weshalb der Fachmann ausgehend von der US 506 auf die US 025 zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte, um Rollen in einer senkrechten Position zu schneiden, erschlie\u00dft sich nicht. Die US 506 formuliert die Aufgabe, einen einfachen und effizienten Weg zum Schneiden mehrerer Rohre bereitzustellen. Mit dem dem Klagepatent zugrundeliegende Problem des Schneidens von Rollen in einer senkrechten Position, um Besch\u00e4digungen der Rolle durch eine horizontale Lagerung zu vermeiden, befasst sich die Entgegenhaltung nicht. F\u00fcr den Fachmann bestand damit kein Anlass auf die US 025 zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>Auch ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die aus der US 025 bekannte Rolle unter R\u00fcckgriff auf die Vorrichtung aus der US 506 in eine senkrechte Position zu bringen und zu schneiden. Die US 506 offenbart keine L\u00f6sung zum Schneiden von Rollen. Denn sie besch\u00e4ftigt sich mit dem Schneiden von Tonrohren. Der Fachmann hatte demnach schon keinen Anlass zur L\u00f6sung des zentralen Problems der Positionierung der Rolle zur Verhinderung von Besch\u00e4digungen auf eine sachgebietsferne L\u00f6sung zur\u00fcckzugreifen, so dass es sich um eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Aussetzung kommt auch nicht aufgrund der GB 914,725 (Anlage B3) und der US 4,579,025 (Anlage B6) in Betracht. Denn es erschlie\u00dft sich schon nicht, warum der Fachmann ausgehend von der GB 914,725 auf die US 4,579,025 zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte um das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem zu l\u00f6sen. Die GB 725 formuliert die Aufgabe metallische Glieder zu schneiden. Das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem des Schneidens von Rollen in einer senkrechten Position stellt die Entgegenhaltung nicht dar. Es bestand damit f\u00fcr den Fachmann auch kein Anlass, die in der GB 725 beschriebene Vorrichtung auch f\u00fcr andere Objekte wie Rollen zu verwenden.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung US 4,579,025 offenbart eine Schneidemaschine f\u00fcr Papierrollen, bei denen die Rolle in horizontaler Richtung auf einer Haltevorrichtung positioniert ist. Auch ausgehend hiervon bestand f\u00fcr den Fachmann kein Anlass, die Rolle nunmehr senkrecht aufzustellen und zu schneiden, so dass es sich bei einer derartigen Betrachtungsweise um eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung handelt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften verm\u00f6gen keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents geht auch nicht \u00fcber den Inhalt der Anmeldung der dem Klagepatent zugrundeliegenden EP 0 887 XXX hinaus.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand einer Anmeldung so ge\u00e4ndert wird, dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht (Schulte\/Moufang, PatG, \u00a7 38 Rn. 14). Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist dabei nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur ihr Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Das ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 38 Rn. 16).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der dargelegten Grunds\u00e4tze liegt in Bezug auf die Anpassung des Klagepatentanspruchs 1 keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Hinzuf\u00fcgung der Merkmale \u201eSchneiden in einer Richtung rechtwinklig zur Achse der Rolle\u201c (Merkmal 1) beziehungsweise aus dem Erfordernis des Empfangs der Rolle in einer im Wesentlichen aufrechten Position. Bereits der Figur 2 der EP 0 887 XXX B1 ist zu entnehmen, dass ein Schneiden in einer Richtung rechtwinklig zu der Achse erfolgen soll.<\/p>\n<p>Dass die Rolle dar\u00fcber hinaus im Wesentlichen aufrecht stehen soll, ist ebenfalls bereits den beigef\u00fcgten Figuren zu entnehmen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 4. einwendet, die Erfindung sei aufgrund der Verwendung der Begriffe \u201eim Wesentlichen rechtwinklig zur Achse\u201c und \u201eim Wesentlichen aufrecht\u201c nicht ausf\u00fchrbar im Sinne des \u00a7 34 Abs. 4 PatG, dringt sie hiermit nicht durch. Bei der Frage des Verst\u00e4ndnisses des Fachmanns im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten handelt es sich schon nicht um eine Frage der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung, sondern allenfalls um eine solche der mangelnden Klarheit des Patentanspruchs. Denn letztlich geht es um die Frage, wie der Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die in dem Klagepatentanspruch 1 enthaltenen Begrifflichkeiten auslegt und versteht. Dabei handelt es sich bei dem Einwand der fehlenden Klarheit eines Patentanspruchs schon nicht um einen Nichtigkeitsgrund im Sinne der \u00a7\u00a7 21, 22 PatG (vgl. BGH, GRUR 2013, 1210 \u2013 Dipeptidyl-peptidase-Inhibitoren). Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich vor diesem Hintergrund.<\/p>\n<p>Die Erfindung ist \u00fcberdies bereits aufgrund der Darstellung in der Figur 2 (Anlage AR 2) ausf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 93, 100, 101 Abs. 1, 709 S.1 und S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Nach dem Anerkenntnis der Beklagten zu 1. bis 3. sind die diesbez\u00fcglich angefallenen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1. gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen. Denn die Beklagten zu 1. bis 3. haben die gegen sie gerichteten Antr\u00e4ge sofort anerkannt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 93 ZPO sind dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Anspruch sofort anerkannt wird. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, 30. Aufl. 2014, \u00a7 93 Rn. 3). An der Veranlassung zur Klage fehlt es in der Regel, wenn der Beklagte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgemahnt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1473). Bei Bestimmung eines fr\u00fchen ersten Termins ist das Anerkenntnis dann als sofort im Sinne des \u00a7 93 ZPO anzusehen, wenn es innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 93, Rn. 4).<\/p>\n<p>Nach den vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tzen haben die Beklagten zu 1. bis 3. die gegen sie gerichteten Antr\u00e4ge sofort im Sinne des \u00a7 93 ZPO anerkannt. Die Beklagten haben keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Unstreitig wurde keiner der drei Beklagten von der Kl\u00e4gerin zu 1. vorprozessual im Hinblick auf die geltend gemachte Patentverletzung abgemahnt. Anderweitige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. aufgrund eines Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, die geltend gemachten Anspr\u00fcche nur mittels einer Klage durchsetzen zu k\u00f6nnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. bis 3. haben das Anerkenntnis auch sofort im Sinne des \u00a7 93 ZPO erkl\u00e4rt. In der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 21.10.2014 wurde den Beklagten keine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, vielmehr wurden sie unter Ziffer 5. a) 3. Aufz\u00e4hlungszeichen darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Klageerwiderung vor dem fr\u00fchen ersten Termin nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Anerkenntniserkl\u00e4rung im Rahmen des fr\u00fchen ersten Termins \u2013 und damit vor Beginn der Klageerwiderungsfrist- sofort.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 27.03.2015 auf 1.000.000,00 \u20ac, hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Beklagten wird auf den Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen;<\/p>\n<p>vom 28.03.2015 bis zum 13.08.2015 auf 600.000,00 \u20ac, hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Beklagten wird auf den Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 82 ff. d.A.) verwiesen;<\/p>\n<p>und ab dem 14.08.2015 auf 800.000,00 \u20ac, wobei der Streitwert sich wie folgt zusammensetzt:<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin zu 1. bez\u00fcglich Beklagten zu 1. bis 3.: 400.000,00 \u20ac<br \/>\nKl\u00e4gerin zu 1. bez\u00fcglich Beklagte zu 4: 200.000,00 \u20ac<br \/>\nKl\u00e4gerin zu 2 bez\u00fcglich Beklagte zu 4: 200.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.:\u00a02494 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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