{"id":6249,"date":"2016-01-21T17:00:55","date_gmt":"2016-01-21T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6249"},"modified":"2016-08-25T08:52:44","modified_gmt":"2016-08-25T08:52:44","slug":"4b-o-10714-bandage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6249","title":{"rendered":"4b O 107\/14 &#8211; Bandage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2493<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 4b O 107\/14<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>eine Bandage aus mehreren Teilen, die zugfest miteinander verbindbar sind, mit wenigstens einem Mittelst\u00fcck und zwei zum Schlie\u00dfen der Bandage miteinander verbindbare Endst\u00fccke und zur Herstellung einer zugfesten Verbindung zwischen Teilen der Bandage, ein Teil ein flaches Ende mit beidseitig angebrachten Klettverschlusselementen aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der zu verbindende andere Teil mit einem das flache Ende beidseitig \u00fcbergreifenden maulartigen Ende mit Klettverschlussgegenelementen auf den an dem flachen Ende anliegenden Innenseiten versehen ist und sich die zugfeste Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage erstreckt,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte &#8211; die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.11.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.05.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. e) erst ab dem 20.11.2010 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.11.2010 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 02.05.2008 bis zum 19.11.2010 eine angemessene Entsch\u00e4digung wegen der zu I.1. bezeichneten Handlungen zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter I.1. fallenden Bandagen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Bandagen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung seit dem 20.10.2010 Besitz an den unter I.1. fallenden Bandagen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Bandagen an sie zur\u00fcckzugeben und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Bandagen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 904 XXX (Klagepatent, Anlage PBP 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatz\u2013 und Entsch\u00e4digungspflicht sowie Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 09.05.2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t (DE 102005031XXX, Anlage D13) vom 05.07.2005 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 02.04.2008 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 20.10.2010. Unter dem 13.02.2013 wurde der Hinweis auf die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Beschr\u00e4nkung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte unter dem 30.04.2015 eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage (Anlage B5) vor dem Bundespatentgericht ein. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Bandage, insbesondere als Tragelement einer Orthese.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der beschr\u00e4nkten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eBandage aus mehreren Teilen, die zugfest miteinander verbindbar sind, mit wenigstens einem Mittelst\u00fcck (12) und zwei zum Schlie\u00dfen der Bandage miteinander verbindbaren Endst\u00fccken (13, 14) und zur Herstellung einer zugfesten Verbindung zwischen Teilen der Bandage ein Teil ein flaches Ende (16) mit beidseitig angebrachten Klettverschlusselementen aufweist und<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass der zu verbindende andere Teil mit einem das flache Ende (16) beidseitig \u00fcbergreifenden maulartigen Ende (17) mit Klettverschlussgegenelementen auf den an dem flachen Ende (16) anliegenden Innenseiten versehen ist und dass sich die zugfeste Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist die zeichnerische Darstellung einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, die der Klagepatentschrift entnommen ist. Figur 1 zeigt eine perspektivische Darstellung einer flachliegenden mehrteiligen (nicht zusammengef\u00fcgten) Bandage.<\/p>\n<p>Bei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Medizintechnik, insbesondere bei der Herstellung und dem Vertrieb von Orthesen. Unter dem 14.\/18.07.2011 schlossen sie den als Anlage B1 vorgelegten Lizenzvertrag. Danach erteilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten in Bezug auf Teile des Klagepatents eine nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von k\u00fcrzbaren Spanngurten.<\/p>\n<p>In der Pr\u00e4ambel (Seite 2, letzter Absatz der Anlage B1) sowie Ziffer 1 des Lizenzvertrages finden sich folgende Regelungen:<\/p>\n<p>\u201eMit dem Abschluss dieser Vereinbarung ist beabsichtigt, der Lizenznehmerin f\u00fcr jenen Teil der in der Pr\u00e4ambel bezeichneten Schutzrechte der Lizenzgeberin ein nachfolgend beschriebenes Mitnutzungsrecht einzur\u00e4umen, die den Teil der maulartigen Endst\u00fcckverklettung von flauschartigen Gurten betreffen. Nicht umfasst von der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Lizenz soll jener Anteil der Erfindung aus den vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patenten der Lizenzgeberin sein, der sich auf einen grunds\u00e4tzlichen segmentweisen Aufbau von k\u00f6rperumgreifenden Bandagen bezieht.<\/p>\n<p>1. Die Lizenzgeberin r\u00e4umt der Lizenznehmerin eine kostenfreie, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von k\u00fcrzbaren Spanngurten mit einem Endst\u00fcck ein, das den Spanngurt zwischen zwei Laschen \u00fcber eine Klettverbindung auf einer Bandage festlegbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des weiteren Inhalts des geschlossenen Lizenzvertrages wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf die von Beklagtenseite eingereichte Nichtigkeitsklage die K\u00fcndigung des geschlossenen Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>Die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte bewirbt auf ihrer Internetpr\u00e4senz unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Sortiment verschiedener Orthesen f\u00fcr den Wirbels\u00e4ulen- beziehungsweise Rumpfbereich (vgl. Auszug vorgelegt als Anlagen PBP 6). Zu den dargebotenen Orthesen geh\u00f6ren unter anderem die als \u201eA B\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), \u201eA B C\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), \u201eA D C\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3), \u201eA E C\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) und \u201eA F\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5) bezeichneten Produkte. Diese zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie \u00fcber der Wirbels\u00e4ule zumindest \u00fcber eine feste R\u00fcckenplatte\/Korsettst\u00e4be und eine starre R\u00fcckenschale beziehungsweise ein elastisch ausgebildetes Netzmaterial verf\u00fcgen. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wiedergegeben, die von der Kl\u00e4gerin stammen. Dabei zeigt Bild 1 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von hinten und Bild 2 eine Seitenansicht. Die Beschriftung wurde dabei von der Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt.<br \/>\nWegen der konkreten Ausgestaltung der einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird \u00fcberdies auf die Anlagen PBP 6, 7, 8 und 10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent bez\u00fcglich des Anspruchs 1 unmittelbar. Patentgem\u00e4\u00dfe Bandagen k\u00f6nnten sowohl solche sein, die eine St\u00fctzeinrichtung aufnehmen, als auch solche, bei denen die St\u00fctzeinrichtung selbst einen Teil der Bandage bilde. Auch komme es nicht darauf an, ob das Mittelteil der Bandage weich, hart, flexibel oder starr ausgebildet sei.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent sei nicht zu fordern, dass die fischmaulartige Klettverbindung allein die Zugkraft zur St\u00fctzeinrichtung aufbringt. Es k\u00f6nnten vielmehr auch weitere Elemente daneben vorhanden sein, um Zugkr\u00e4fte zu \u00fcbertragen. Es sei lediglich erforderlich, dass sich die Verbindung an der Stelle \u00fcber die gesamte Breite der Bandage erstrecke, an der sich die Klettverbindung befinde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint weiterhin, der Beklagten stehe kein Nutzungsrecht an der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre aufgrund des Lizenzvertrages vom 14.\/18.07.2011 zu. Vertragsgegenstand sei nur die Orthese mit der Bezeichnung \u201eG\u201c der Beklagten. Ausgestaltungen, die einen segmentweisen Aufbau betreffen, seien gerade nicht mitlizensiert.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich auch im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 904 XXX B3 (DE 50 2006 008 138.5) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Klage sei mangels Patentverletzung unbegr\u00fcndet. Die R\u00fcckenplatte beziehungsweise R\u00fcckenschale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne nicht als Mittelst\u00fcck im Sinne des Klagepatents angesehen werden. Hierbei handele es sich schon nicht um einen Bestandteil der Bandage. Im \u00dcbrigen handele es sich bei der R\u00fcckenschale und R\u00fcckenplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Realisierung einer Orthesenfunktion durch eine St\u00fctzeinrichtung. Demgegen\u00fcber handele es sich bei der St\u00fctzeinrichtung nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nur um ein zus\u00e4tzliches optionales Element.<\/p>\n<p>Die Orthesenfunktion sei auch nach dem Klagepatent nicht optional, sondern notwendige Wirkung f\u00fcr die Realisierung der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung. Dabei m\u00fcsse die Bandage selbst als Orthese geeignet sein. Das Klagepatent differenziere auch durchgehend zwischen einer St\u00fctzeinrichtung und der Bandage, so dass es sich hierbei um voneinander abzugrenzende Elemente handele und die St\u00fctzeinrichtung gerade nicht mit einem Bandagenelement gleichzusetzen sei.<\/p>\n<p>Auch komme es dem Klagepatent darauf an, dass aus der zugfesten Verbindung der Bandagenteile, welche auf den beidseitig angebrachten Klettverschlusselementen und ihrer Erstreckung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage beruhe, eine Spannung resultieren m\u00fcsse, welche die Orthesenfunktion erf\u00fclle. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es hingegen an einer derart zugfesten Verbindung. Die Orthesenfunktion beruhe hier vielmehr auf der Verwendung der R\u00fcckenschale und der R\u00fcckenplatte. \u00dcberdies dienten die mit dem Fischmaulklett versehenen Verschlussteile lediglich der Fixierung der R\u00fcckenschale, welche letztlich mittels der angebrachten Zuggurte gespannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Soweit der Klagepatentanspruch erfordere, dass sich die zugfeste Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage erstrecke, fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch hieran. Denn die Klettverbindung bestehe hier nur \u00fcber die gesamte Breite des Verschlusselements, welche nicht mit der Breite der Bandage als solcher korrespondiere.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint weiterhin, aufgrund des am 14.\/18.07.2011 geschlossenen Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin sei sie hinsichtlich der patentgesch\u00fctzten Lehre nutzungsberechtigt. Der Lizenzvertrag sei nicht auf die Orthese mit der Bezeichnung \u201eG\u201c beschr\u00e4nkt, sondern beziehe sich auf alle Ausf\u00fchrungsformen, welche die im Klagepatent beanspruchte fischmaulartige Klettl\u00f6sung nutzen. Eine Einschr\u00e4nkung finde sich nur insoweit, als k\u00f6rperumgreifende Bandagen mit einem segmentweisen Aufbau ausgeklammert seien. Einen derart segmentartigen Aufbau weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die Verhandlung auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre aufgrund der in der Nichtigkeitsklage bezeichneten Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Auch sei in der offenkundigen Vorbenutzung einer Armabduktionsorthese eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Erfindung zu sehen. Jedenfalls fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Vor diesem Hintergrund werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Bandage, bestehend aus mehreren Teilen, die zugfest miteinander verbindbar sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass derartige Bandagen zur Umschlie\u00dfung eines K\u00f6rperbereichs, insbesondere eines Rumpfes eines Patienten dienen. Die Bandagen k\u00f6nnten mit einer St\u00fctzeinrichtung versehen sein, um so beispielsweise eine Rumpforthese zur St\u00fctzung und Entlastung der Lendenwirbels\u00e4ule einzusetzen. Es sei bekannt, dass dabei ganz unterschiedliche Funktionen der Orthese erforderlich werden k\u00f6nnen. So k\u00f6nne es geboten sein, den Lordosenbereich der Wirbels\u00e4ule vollst\u00e4ndig zu entlasten, indem er durch die St\u00fctzeinrichtung \u00fcberbr\u00fcckt werde. Hierbei werde eine weitgehende Immobilisierung der Wirbels\u00e4ule bewirkt.<\/p>\n<p>Es sei weiterhin bekannt, den Lumbalbereich beziehungsweise lumbosakralen Bereich der Wirbels\u00e4ule w\u00e4hrend einer eingeschr\u00e4nkten Beweglichkeit zu st\u00fctzen. In einer weitergehenden Rehabilitationsphase k\u00f6nne es gegebenenfalls nur noch erforderlich sein, eine gewisse St\u00fctzwirkung mittels einer Bandage oder einer geringf\u00fcgig verst\u00e4rkten Bandage auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nimmt sodann Bezug auf die DE 20204747 U1, aus welcher eine Rumpforthese bekannt sei, die auf eine vielseitige Einsetzbarkeit f\u00fcr die verschiedenen Anwendungsf\u00e4lle und auf die Anpassung an unterschiedliche Patienten ausgerichtet sei. Neben einem Aufbau der Bandage aus zwei \u00fcberlappenden Teilbandagen, die eine Anpassung der Bandagenh\u00f6he an den jeweiligen Patienten erm\u00f6glichen solle, seien f\u00fcr die Bandage unterschiedliche St\u00fctzeinrichtungen vorgesehen. Au\u00dfer in vorgesehene Taschen einschiebbare St\u00fctzst\u00e4be k\u00f6nnten an der Bandagenanordnung unterschiedliche St\u00fctzeinrichtungen in Form eines R\u00fcckenst\u00fctzrahmens zur \u00dcberbr\u00fcckung des Lordosenbereichs befestigt werden. Gegebenenfalls k\u00f6nne diese Wirbels\u00e4ulenorthese durch eine schalenf\u00f6rmige Bauchpelotte erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt heraus, dass die bekannten Bandagen in unterschiedlichen L\u00e4ngen hergestellt w\u00fcrden, um eine Anpassung an unterschiedliche Umfangsma\u00dfe des umschlungenen K\u00f6rperbereichs vornehmen zu k\u00f6nnen. Dabei reiche eine grobe Abstufung der L\u00e4ngen aus, weil die Bandage an ihren Enden mehr oder weniger stark \u00fcberlappen k\u00f6nne. Eine einzige, universell verwendete L\u00e4nge w\u00fcrde hingegen zu sehr hohen \u00dcberlappungsma\u00dfen f\u00fcr einen geringen Umfang des jeweiligen K\u00f6rperbereichs f\u00fchren, wodurch der Sitz der Bandage verschlechtert und unbequem werde. Die Herstellung von Bandagen unterschiedlicher L\u00e4nge und deren Lagerhaltung erfordere somit einen gewissen Aufwand.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nimmt sodann Bezug auf die US 5,823,984, welche eine Bandage offenbare, die aus mehreren gleichen Bandagenabschnitten bestehe, die \u00fcber Klettverschl\u00fcsse miteinander verbindbar sind. Hierzu sei die Oberfl\u00e4che der Bandagenabschnitte mit einem Schlaufengewebe einer Klettverbindung versehen. An einem Ende der Bandagenabschnitte bef\u00e4nden sich jeweils \u00fcber den Bandagenabschnitt ragende Befestigungsstreifen, die auf ihrer Unterseite mit hakenf\u00f6rmigem Gewebe f\u00fcr die Klettverbindung ausgestattet seien. Durch die Aneinanderreihung mehrerer Bandagenabschnitte und durch eine Variation der \u00dcberlappung dieser Bandagenabschnitte k\u00f6nnten den K\u00f6rper umschlie\u00dfende Bandagen gebildet werden, die zum Andr\u00fccken eines K\u00fchlelements oder eines W\u00e4rmeelements verwendet w\u00fcrden. Das K\u00fchl- oder W\u00e4rmeelement k\u00f6nne dabei in eine Tasche eingebracht werden, die eine Wandung mit hakenf\u00f6rmigen Klettverschlusselementen aufweise und so mit der Oberfl\u00e4che eines Beliebigen der Bandagenabschnitte verbunden werden k\u00f6nne. Die Ausbildung einer Orthese sei mit der bekannten Bandage nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Bandage so auszubilden, dass sie f\u00fcr unterschiedliche ben\u00f6tigte L\u00e4ngen weniger aufw\u00e4ndig hergestellt und auf Lager gehalten werden kann und f\u00fcr die Ausbildung einer Orthese, insbesondere Rumpforthese, ausgebildet werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Bandage mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Bandage aus mehreren Teilen, die zugfest miteinander verbindbar sind;<br \/>\n2. die Bandage weist wenigstens ein Mittelst\u00fcck (12) auf;<br \/>\n3. die Bandage hat zwei zum Schlie\u00dfen der Bandage miteinander<br \/>\nverbindbare Endst\u00fccke (13, 14);<br \/>\n4. zur Herstellung einer zugfesten Verbindung zwischen Teilen der Bandage weist ein Teil ein flaches Ende (16) auf;<br \/>\n5. das flache Ende weist beiderseitig angebrachte Klettverschlusselemen-te auf;<br \/>\n6. der zu verbindende andere Teil ist mit einem das flache Ende (16) beidseitig \u00fcbergreifenden maulartigen Ende (17) mit Klettverschlussgegenelementen auf den an dem flachen Ende (16) anliegenden Innenseiten versehen;<br \/>\n7. die zugfeste Verbindung erstreckt sich \u00fcber die gesamte Breite der Bandage.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent bedarf im Hinblick auf die Merkmale 1., 2., 4., 5., 6. und 7. der Auslegung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt eine Bandage, die aus mehreren Teilen besteht, wobei sie wenigstens ein Mittelst\u00fcck und zwei zum Schlie\u00dfen der Bandage miteinander verbindbare Endst\u00fccke aufweist (Merkmale 1.-3.).<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis kommt dem Begriff \u201eBandage\u201c die Bedeutung eines meist weichen, elastischen Stoffst\u00fccks zu, welches dazu bestimmt ist beispielsweise ein verletztes K\u00f6rperteil einzuwickeln, um es vor Schmutz zu sch\u00fctzen oder Gelenke oder Knochen vor \u00dcberbeanspruchung zu sch\u00fctzen, indem eine St\u00fctzwirkung herbeigef\u00fchrt wird. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis bleibt der Fachmann jedoch nicht stehen. Bei der Auslegung eines europ\u00e4ischen Patents ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dieser entnimmt dem Klagepatent, dass die gesch\u00fctzten Bandagen zur Umschlie\u00dfung eines K\u00f6rperbereichs, insbesondere eines Rumpfes eines Patienten dienen und mit einer St\u00fctzeinrichtung versehen sein k\u00f6nnen (Absatz [0002] der Anlage PBP 1). Dabei kommt auch der Bandage allein bereits eine gewisse St\u00fctzwirkung auf das umschlossene K\u00f6rperteil zu (vgl. Anlage PBP1, Absatz [0003] und Absatz [0009]).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Bandage zur Erf\u00fcllung ihrer Funktion aus durchgehend weichem Material bestehen muss, bestehen nicht. Sie muss lediglich derart ausgestaltet sein, dass das verwendete Material die Umschlie\u00dfung eines K\u00f6rperbereichs zul\u00e4sst und eine gewisse St\u00fctzwirkung entfaltet. Entsprechend geben weder der Wortlaut des Anspruchs noch die Beschreibung des Klagepatents die genaue Beschaffenheit der Bandage und ihrer einzelnen Bestandteile vor.<\/p>\n<p>Begrifflich und funktional ist es insofern unerheblich, ob die Bandage durchg\u00e4ngig aus einem weichen Material besteht oder auch feste Elemente enth\u00e4lt, die die Umschlie\u00dfungsfunktion nicht beeintr\u00e4chtigen. So entnimmt der Fachmann den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0003] und Absatz [0009] der Klagepatentschrift, dass eine Bandage im Sinne des Klagepatents dazu geeignet sein muss, eine gewisse St\u00fctzwirkung erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 1 fordert weiterhin, dass die Bandage r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich derart ausgestaltet ist, dass sie aus wenigstens einem Mittelst\u00fcck und zwei zum Schlie\u00dfen der Bandage miteinander verbindbaren Endst\u00fccken besteht. Den beiden Endst\u00fccken kommt dabei nach dem Klagepatentanspruch 1 die Bedeutung zu, das Schlie\u00dfen der Bandage zu erm\u00f6glichen. Dem Mittelst\u00fcck hingegen kommt funktional die Bedeutung zu, f\u00fcr die St\u00fctzwirkung beziehungsweise die Stabilisierung des umfassten K\u00f6rperteils zu sorgen. Konkrete Anforderungen daran, wie das Mittelst\u00fcck r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich beziehungsweise stofflich nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgestaltet sein muss, ergeben sich weder aus dem Klagepatentanspruch 1 noch aus der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. Der Fachmann vermag dem Anspruch lediglich zu entnehmen, dass das Mittelteil zugfest mit den anderen Teilen der Bandage verbindbar sein muss. Hierdurch wird (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt in Absatz [0007] weiterhin, dass die Bandage f\u00fcr die Ausbildung einer Orthese ausgebildet werden kann. Unter einer Orthese ist begrifflich ein medizinisches Hilfsmittel zu verstehen, dass der Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung oder Korrektur von Gliedma\u00dfen dient. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibung, dass die Bandage so ausgestaltet sein kann, dass sie bei Hinzutreten weiterer Elemente beziehungsweise dem Austausch einzelner Elemente durch andere Elemente diese Funktion erf\u00fcllen kann. Vorausgesetzt wird dann jedenfalls eine gewisse Starrheit der Bandage. Einen konkreten Anhaltspunkt f\u00fcr eine solche Ausgestaltung entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0011]. Danach kann die Bandage als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine St\u00fctzeinrichtung ausgebildet sein. Allein aus dieser Beschreibung und der Darstellung in Figur 3 des Klagepatents folgt indes nicht, dass es sich bei der St\u00fctzeinrichtung zwangsl\u00e4ufig um einen von der Bandage zu unterscheidenden, weiteren Bestandteil handeln muss. Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs schon nicht zu rechtfertigen vermag. Technisch spielt es dabei keine Rolle, ob das Mittelteil lediglich so ausgestaltet ist, dass es eine St\u00fctzeinrichtung aufnehmen kann, oder ob das Mittelteil als solches als St\u00fctzeinrichtung ausgestaltet ist. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Mittelteils kommen daher alle denkbaren Ausgestaltungen mit gewisser St\u00fctzwirkung wie beispielsweise hinreichend stabile Mittelteile ohne zus\u00e4tzliche Elemente (vgl. Figur 1 der Anlage PBP1) oder mit zus\u00e4tzlichen Elementen in Betracht. Insoweit ist der Klagepatentanspruch 1 weiter zu verstehen als die Figur 3, welche eine mehrteilige Bandage mit einer aufgebrachten St\u00fctzeinrichtung zeigt. Nach der Beschreibung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels (Absatz [0022] der Anlage PBP1) kann auf die Bandage eine St\u00fctzeinrichtung aufgebracht werden, die aus nebeneinander angeordneten Fingerst\u00e4ben besteht. Auch derartige Ausbildungen sind von dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, welcher indes nicht darauf beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach den Merkmalen 1., 4. und 7. sind die mehreren Teile der Bandage zugfest miteinander verbindbar, wobei sich die zugfeste Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage erstreckt.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Begriff der zugfesten Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage, dass eine erste Funktion darin besteht, ein Auseinanderziehen beziehungsweise Trennen der verschiedenen Bandagenbestandteile \u2013 beispielsweise Mittelteil und Endst\u00fccke &#8211; zu verhindern. Dabei soll die zugfeste Verbindung dergestalt bewirkt werden, dass ein flaches Ende der Bandage mit beidseitig angebrachten Klettelementen von einem maulartigen Ende mit Klettverschlussgegenelementen aufgenommen wird. Die Klettverschlussgegenelemente des maulartigen Endes sind dabei auf den an dem flachen Ende anliegenden Innenseiten angebracht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der zugfesten Verbindung fordert der Klagepatentanspruch 1 weiterhin, dass sich diese auf die gesamte Breite der Bandage erstrecken muss. In diesem Zusammenhang beschreibt das Klagepatent in Absatz [0009], dass sich die Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage erstrecken soll, sodass eine gro\u00dfe Verschlussfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich hieraus, dass die Verschlussfl\u00e4chen \u2013 einerseits das maulartige Ende und andererseits das flache Ende \u2013 die gleiche Breite aufweisen m\u00fcssen und die Verbindung \u00fcber diese gesamte Breite der Verbindungselemente erfolgt. Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass die St\u00fctzwirkung der Bandage nicht etwa durch eine unbeabsichtigte Trennung aufgehoben beziehungsweise vermindert wird. Insoweit ist die zugfeste Wirkung ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Erzielung der St\u00fctzwirkung. Das Klagepatent beschreibt insoweit in Absatz [0009] gerade, dass die Verbindung \u00fcber die gesamte Breite erforderlich ist f\u00fcr eine Bandage, die eine K\u00f6rperregion unter einer gewissen Spannung halten soll.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine zugfeste Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage werde nur dann realisiert, wenn die Verbindung ebenso breit ist, wie die breiteste Stelle der Bandage, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift w\u00fcrde n\u00e4mlich dazu f\u00fchren, dass die in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele dann keinen Bezug mehr zu der Erfindung h\u00e4tten, die in dem Klagepatentanspruch 1 zum Ausdruck kommt. \u00dcberdies ergibt sich auch aus der Systematik des Klagepatents, dass mit gesamter Breite nur die Breite an den Verbindungselementen gemeint ist: Die zugfeste Verbindung soll zwischen den mehreren Teilen der Bandage erfolgen. Nur auf deren Breite im Bereich der Verbindung kann es deshalb ankommen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent ist weiterhin an keiner Stelle zu entnehmen, dass die zugfeste Verbindung allein durch die Klettverschlussverbindung erreicht werden muss. Der Beschreibung der vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform in der Figur 3 ist insoweit vielmehr zu entnehmen, dass auch die Verwendung zus\u00e4tzlicher Spanngurte nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren soll. Auch derartige Ausf\u00fchrungsformen werden von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst. Erforderlich ist lediglich, dass die Klettverschlussverbindung eine Zugfestigkeit aufweist, die \u00fcberhaupt dazu geeignet ist, eine St\u00fctzwirkung durch die Bandage zu entfalten. Dass diese Verbindung durch zus\u00e4tzliche Spanngurte unterst\u00fctzt oder entlastet wird, spielt keine Rolle.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Anlage PBP8) handelt es sich um eine Bandage aus mehreren Teilen (Merkmal 1), wobei die Bandage zwei zum Schlie\u00dfen der Bandage miteinander verbindbare Endst\u00fccke hat (Merkmal 3). Dabei weist die Bandage weiterhin ein flaches Ende mit beiderseitig angebrachten Klettverschlusselementen auf (Merkmal 5). Der zu verbindende andere Teil der Bandage ist unstreitig ferner mit einem das flache Ende beidseitig \u00fcbergreifenden maulartigen Ende mit Klettverschlusssegmenten auf den an dem flachen Ende anliegenden Innenseiten versehen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist weiterhin auch ein Mittelst\u00fcck im Sinne des Merkmals 2 auf. Ein solches ist in der grau ausgebildeten R\u00fcckenschale zu sehen, durch welche der Rumpf umschlossen wird und eine gewisse Stabilisierung dieses K\u00f6rperbereichs erzielt wird. Dass die R\u00fcckenschale Teil der Bandage ist und es sich nicht um ein separates Element handelt, welches auf der Bandage angebracht ist, f\u00fchrt nach zutreffender Auslegung nicht aus einer Verletzung des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>Soweit der Klagepatentanspruch 1 weiterhin eine zugfeste Verbindung zwischen den mehreren Teilen der Bandage fordert, wobei sich die zugfeste Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage erstrecken muss, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch dieses Merkmal. Eine zugfeste Verbindung zwischen der R\u00fcckenschale und den Schlie\u00dfelementen wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Klettverschlusselemente im Sinne der Merkmale 1., 4. und 5. bewirkt. Denn diese verhindern eine Trennung der unterschiedlichen Bandagenbestandteile und sorgen daf\u00fcr, dass die umschlossene K\u00f6rperregion unter Spannung gehalten wird. Die zus\u00e4tzliche Aufbringung von Spanngurte ist dabei f\u00fcr die Verletzungsfrage unbeachtlich, zumal der Spanngurt allein am Mittelst\u00fcck ansetzt und nicht der Verbindung der verschiedenen Teile der Bandage dient. Die zugfeste Klettverschlussverbindung erstreckt sich dabei \u00fcber die gesamte Breite der Verbindungselemente und damit \u00fcber die gesamte Breite der Bandage im Sinne des Merkmals 7 des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2, 3 und 4 machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale 1, 3, 4, 5, 6 und 7 wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. 1. dieser Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2, 3 und 4 verwirklichen auch das Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weisen ein Mittelst\u00fcck auf, welches aus einem elastisch ausgebildeten Netzmaterial besteht, auf welches eine R\u00fcckenplatte aufgebracht ist und durch welches der Rumpf st\u00fctzend umfasst wird. Nach der vorstehend vertretenen Auslegung kommt es nicht darauf an, dass die St\u00fctzwirkung des Mittelteils erst durch ein Zusammenwirken von Netzmaterial und R\u00fcckenplatte beziehungsweise R\u00fcckenpelotte erreicht wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich macht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale 1, 3, 4, 5, 6 und 7 wird wiederum auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. 1. dieser Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5 weist auch ein Mittelst\u00fcck im Sinne des Merkmals 2 des Klagepatents auf. Die Grundbandage besteht hier wiederum aus einem elastischen Netzmaterial, auf welchem Korsettst\u00e4be angebracht sind. Dass die St\u00fctzwirkung der Bandage hierbei durch ein Zusammenwirken der Korsettst\u00e4be und dem Netzmaterial bewirkt wird, f\u00fchrt nicht aus einer Verletzung des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht berechtigt. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf ein vertraglich begr\u00fcndetes Nutzungsrecht aufgrund des am 14.\/17.07.2011 mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Lizenzvertrages (Anlage B1) berufen. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterfallen nicht dem Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Ziffer 1 des Lizenzvertrages sieht eine Lizensierung nur f\u00fcr k\u00fcrzbare Spanngurte mit einem Endst\u00fcck vor, das den Spanngurt zwischen zwei Laschen \u00fcber eine Klettverbindung festlegt und \u00fcber eine Klettverbindung auf einer Bandage festlegbar ist. Gegenstand des Lizenzvertrages ist zwar das Klagepatent, aus der vorzitierten Regelung folgt indes, dass sich die Lizenz nur auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klettverschlusselement beziehen soll, nicht hingegen auch den segmentweisen Aufbau der Bandage betreffen soll.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Pr\u00e4ambel des Vertrages best\u00e4tigt. Dort wird beschrieben, dass die Beklagte eine einteilige Orthese zur Stabilisierung des Beckens und der Iliosacralgelenke vertreibt und Hintergrund des geschlossenen Vertrages unterschiedliche Auffassungen \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit der Vertragsschutzrechte, unter anderem des Klagepatents sind. Nach der Pr\u00e4ambel soll sich die einger\u00e4umte Lizenz weiterhin nur auf den Teil des Klagepatents beziehen, der die maulartige Endst\u00fcckverklettung von flauschartigen Gurten betrifft. Nicht umfasst soll der Anteil der Erfindung sein, der sich auf einen grunds\u00e4tzlichen segmentweisen Aufbau von k\u00f6rperumgreifenden Bandagen bezieht.<\/p>\n<p>Nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7\u00a7 157, 133 BGB) ist die Regelung unter Ziffer 1 des Lizenzvertrages (Anlage B1) damit dahingehend zu verstehen, dass lediglich einteilige Bandagen, die einen Spanngurt mit der patentierten Klettverbindung aufweisen, von dem Lizenzvertrag umfasst sein sollen, nicht hingegen auch mehrteilige Bandagen.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um mehrteilige Bandagen die keinen gesonderten Spanngurt mit einer fischmaulartigen Klettverbindung aufweisen. Damit unterfallen sie nicht dem Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 23).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung auch schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 1 PatG auch einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<br \/>\n6.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen verlangen.<br \/>\nVI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht geboten. Denn die Beklagte dringt mit ihren Einw\u00e4nden gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents nicht durch.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Az. X ZR 61\/13; Beschluss vom 16.09.2014). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1858).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verfahren ist nicht aufgrund der DE 10 2005 031 XXX.3 (Anlage D13) auszusetzen. Das Klagepatent kann die Priorit\u00e4t dieser Druckschrift wirksam in Anspruch nehmen, so dass die Entgegenhaltung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc genie\u00dft jedermann, der eine Anmeldung f\u00fcr ein Patent eingereicht hat f\u00fcr die Anmeldung derselben Erfindung zum europ\u00e4ischen Patent w\u00e4hrend einer Frist von zw\u00f6lf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Priorit\u00e4tsrecht. Dabei ist der Begriff \u201edesselben Gegenstands\u201c identisch mit dem \u201ederselben Erfindung\u201c im Sinne des Art. 88 EP\u00dc (vgl. Benkard\/Grabinski, Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen, 2. Aufl. 2012, Art. 87 Rn. 16; sowie f\u00fcr das PatG: Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 40 Rn. 9 ff.). F\u00fcr die Beurteilung der Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung (vgl. Benkard\/Grabinski, Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen, 2. Aufl. 2012, Art. 88 Rn. 12). Priorit\u00e4tsbegr\u00fcndend k\u00f6nnen nur solche Merkmale der ersten Anmeldung sein, die dem Fachmann den Gegenstand der beanspruchten Erfindung ohne weiteres und nicht erst bei weiterem Nachdenken erschlie\u00dfen. Einzelne Merkmale brauchen in der Priorit\u00e4tsanmeldung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt zu sein; es reicht, wenn der Fachmann sie auf Grund seines Fachwissens allein, bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2008, 597 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger) oder durch Vornahme einfacher Versuche der Priorit\u00e4tsanmeldung entnehmen kann (vgl. Benkard\/Grabinski, a.a.O.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den vorstehend dargestellten Grunds\u00e4tzen kann sich die Kl\u00e4gerin vorliegend mit Erfolg auf die Priorit\u00e4t der als Anlage D13 \u00fcberreichten Druckschrift berufen. Denn die Erfindung ist in der Priorit\u00e4tsschrift hinreichend deutlich offenbart.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4tsschrift betrifft zwar eine Rumpforthese, die nach den eingereichten Patentanspr\u00fcchen aus einer Bandage und einer mit der Bandage verbundenen St\u00fctzeinrichtung besteht. Die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung ist indes nicht auf die dort formulierten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, sondern ist aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln, Art. 88 Abs. 4 EP\u00dc. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen ist unsch\u00e4dlich, dass Gegenstand des Klagepatents allein eine Bandage und nicht eine Kombination von Bandage und St\u00fctzeinrichtung ist. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich ausgehend von der D13 ohne weiteres, dass der Aspekt der L\u00e4ngenanpassung durch die Verwendung von mit einem Mittelst\u00fcck verbindbaren Endst\u00fccken und der Aspekt einer zugfesten Verbindung durch die Verwendung fischmaulartiger Klettverschl\u00fcsse allein die Bandage betreffen. Diese Merkmale \u2013 f\u00fcr die die St\u00fctzeinrichtung keine Bedeutung hat \u2013 sind im Rahmen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform offenbart. So beschreibt die Priorit\u00e4tsschrift auf Seite f\u00fcnf die L\u00e4ngenanpassung der Bandage durch den Einsatz von Mittel- und Endst\u00fccken sowie eine zugfeste Verbindung durch fischmaulartige Klettverbindungen. Auch den Figuren sieben bis neun sowie den zugeh\u00f6rigen Beschreibungen (Seiten 8 ff. der Anlage D13) ist zu entnehmen, dass die Mehrst\u00fcckigkeit sowie die Zugfestigkeit der Verbindung zwischen den einzelnen Bandagenelementen allein die Bandage betreffen. Ob eine St\u00fctzeinrichtung an der Bandage angebracht ist, ist unbeachtlich. Dementsprechend wird in der Priorit\u00e4tsschrift auch verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Bandage auch ohne die St\u00fctzeinrichtung verwendbar ist und eine gewisse St\u00fctzwirkung entfalten kann (vgl. Seite 1 und Seite 3 am Ende der Anlage D13).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie US 5,769,290 (Anlage D7, in deutscher Teil\u00fcbersetzung vorgelegt als Anlage B6) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Denn die Entgegenhaltung offenbart schon keine Bandage im Sinne des Klagepatents. Der Entgegenhaltung liegt die Erfindung eines speziellen Handgelenksbands, beispielsweise zur Aufnahme einer Armbanduhr zugrunde. Eine St\u00fctzwirkung im Hinblick auf das umschlossene K\u00f6rperteil, wie sie f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bandage erforderlich ist, wird hierdurch nicht erzielt und ist auch nicht Ziel der dortigen Lehre.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Aussetzung aufgrund der US 6,212,798 B1 (Anlage D8, in deutscher Teil\u00fcbersetzung vorgelegt als Anlage B7, B7a) scheidet aus. Denn diese nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Schon das Merkmal 1. wird nicht eindeutig und unmittelbar durch die Entgegenhaltung offenbart. Die Entgegenhaltung befasst sich mit einem Schuhsystem, nicht aber mit einer Bandage wie von dem Klagepatent vorausgesetzt. Denn eine St\u00fctzwirkung auf den umschlossenen Fu\u00df wird von der Entgegenhaltung weder bezweckt noch erzielt.<br \/>\n4.<br \/>\nSoweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit eine offenkundige Vorbenutzung unter dem Schlagwort \u201eArmabduktionsorthese\u201c (Anlagen D14 bis D18) heranzieht, dringt sie hiermit nicht durch.<\/p>\n<p>Jedenfalls das Merkmal 1 wird durch die Armabduktionsorthese nicht offenbart. Bei der Armabduktionsorthese handelt es sich schon nicht um eine Bandage im Sinne des Klagepatents. Denn es fehlt schon an einer Vorrichtung, die eine gewisse Spannung auf das umschlossene K\u00f6rperteil entfaltet. Die Vorrichtung der Entgegenhaltung verfolgt keine St\u00fctzwirkung sondern vielmehr eine Lagerung der Schulter und Entlastung des Schultergelenks. Die mit Klettverschl\u00fcssen versehenen Gurte dienen nur der Fixierung des Arms auf der Orthese, entfalten aber keinerlei St\u00fctzwirkung. Eine entsprechende Zugfestigkeit der Verbindung wird nicht offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Armabduktionsorthese einen Gurt zum Umfassen des Bauches enth\u00e4lt, ist auch hierin keine Bandage im Sinne des Klagepatents zu erblicken. Auch hierdurch wird keine Spannung auf das umfasste K\u00f6rperteil ausge\u00fcbt, sondern lediglich die Orthese vor einem Verrutschen gesichert.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der FR 2 849 369 (fortan: FR 369; Anlage D3, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B12) in Kombination mit der EP 0 761 184 (fortan: EP 184; Anlage D9, in deutscher Teil\u00fcbersetzung vorgelegt als Anlage B8), der US 4,862,563 (fortan: US 563; Anlage D10, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B9a), der US 5,289,619 (fortan: US 619; Anlage D12, in deutscher Teil\u00fcbersetzung vorgelegt als Anlage B10), der US 6,212,798 B1 (fortan: US 798; Anlage D8, in deutscher Teil\u00fcbersetzung vorgelegt als Anlage B7, B7a) sowie der US 2002\/0078536 A1 (fortan: US 536; Anlage D6, in deutscher Teil\u00fcbersetzung vorgelegt als Anlage B11) geboten. Denn es bestehen durchgreifende Zweifel, dass der Fachmann tats\u00e4chlich zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems auf diese Entgegenhaltungen zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte. Die FR 369 befasst sich mit dem Problem, dass durch das Schlie\u00dfen des Lumbalg\u00fcrtels die beiden sich \u00fcberlappenden seitlichen Teile des G\u00fcrtels auf der Bauchdecke eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Dicke erzeugen, was bei dem Patienten zu Beeintr\u00e4chtigungen hinsichtlich des Tragekomforts sorgt. Die FR 369 stellt sich ausgehend hiervon die Aufgabe, einen Lumbalg\u00fcrtel zu schaffen, der es gestattet, den G\u00fcrtel ohne \u00dcberlappen der seitlichen Teile \u00fcber dem Abdominalbereich des Patienten zu schlie\u00dfen. Indem ein \u00dcberlappen der Seitenteile im Abdominalbereich als nachteilig angesehen wird, f\u00fchrt die FR 369 von der Verwendung eines fischmaulartigen Klettverschlusses im Bereich der Verbindung der beiden Seitenteile des G\u00fcrtels weg. Die FR 369 l\u00f6st das Problem vielmehr dadurch, dass die Regulierung der Abmessung des G\u00fcrtels am hinteren Teil des G\u00fcrtels erfolgt, indem die Seitenteile variabel, aber fest mit dem hinteren Teil verbunden werden k\u00f6nnen. Weshalb der Fachmann ausgehend von der FR 369 die hintere Verbindung des G\u00fcrtels durch eine fischmaulartige Klettverbindung im Sinne des Klagepatents ersetzen sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Eine derartige Art der Befestigung ergab sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so dass es sich um eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung handelt. Die von Beklagtenseite in Bezug genommenen Entgegenhaltungen haben ferner \u00fcberwiegend gattungsfremden Stand der Technik zum Gegenstand, so dass der Fachmann sie auch aus diesem Grund nicht herangezogen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>\u00dcberdies fehlt es in Bezug auf die Entgegenhaltungen EP 184, US 563, US 619, US 798 und US 536 auch an einer Offenbarung der Verbindung \u00fcber die gesamte Breite der Bandage. Denn Ma\u00dfangaben im Hinblick auf die Verschlussfl\u00e4chen finden sich hier weder in den Figuren noch in der Beschreibung.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften verm\u00f6gen ebenfalls keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert.<br \/>\nVII.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 350.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2493 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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