{"id":6247,"date":"2016-02-16T17:00:27","date_gmt":"2016-02-16T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6247"},"modified":"2016-08-25T08:52:18","modified_gmt":"2016-08-25T08:52:18","slug":"4b-o-8413-radfederelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6247","title":{"rendered":"4b O 84\/13 &#8211; Radfederelement"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2492<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Februar 2016, Az. 4b O 84\/13<!--more--><br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 103 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Wegen des Wortlauts des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Patentschrift Bezug genommen. Das Klagepatent ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.07.2015 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Mit der Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen den Vertrieb von Federungen des Typs \u201eA 1\u201c und \u201eA 2\u201c f\u00fcr ein B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) durch die Beklagten. Im Herbst 2012 wurde auf der Messe \u201eC\u201c in D\u00fcsseldorf eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs \u201eA 2\u201c beworben. Zudem bewirbt die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Internet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2013 mahnte sie die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Nachr\u00fcstsatz f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der, bestehend u.a. aus einem weiteren Federelement, einer Halterung f\u00fcr das weitere Federelement, einem Schwinghebel und einem Sto\u00dfd\u00e4mpfer,<\/p>\n<p>der dazu geeignet ist, in ein Fahrzeug eingebaut zu werden und eine Federung f\u00fcr die R\u00e4der bildet, bei der eine Federstrebe, die in Fahrtrichtung verl\u00e4uft, an der Achse des Rades angreift und als Kurbelarm an einem quer zur Fahrtrichtung verlaufenden Drehstab wirkt, wobei der Schwinghebel an der Karosserie angelenkt ist, in Fahrtrichtung verl\u00e4uft, mit der Achse unmittelbar in Verbindung steht und an einem Ende mit dem endseitig drehbar gelagerten Sto\u00dfd\u00e4mpfer verbunden ist, dessen Drehachse parallel zur Fahrzeugachse ausgerichtet ist und der sich an der Karosserie abst\u00fctzt, wobei der Schwinghebel auf dem dem Sto\u00dfd\u00e4mpfer gegen\u00fcber liegenden Ende \u00fcber den Anbringungsort der Achse hinaus verl\u00e4ngert ist und an dieser Verl\u00e4ngerung endseitig das weitere Federelement angreift,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar blickfangm\u00e4\u00dfig darauf hinzuweisen, dass der Nachr\u00fcstsatz nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 103 XXX als Federung der vorstehenden beschriebenen Art f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der in einem Fahrzeug verwendet werden darf,<\/p>\n<p>II. festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 17.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen nach Ziffer I. seit dem 17.02.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen , sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung , aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 9.028,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgen das Fehlen der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit und treten dem Vorwurf der Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen.<br \/>\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 12, 13, 17 ZPO und \u00a7 1 der VO \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 (GV. NRW. 2011 Nr. 21 vom 23.9.2011, S. 467) zust\u00e4ndig, weil es sich um eine Patentstreitsache handelt und die Beklagten in Nordrhein-Westfalen ans\u00e4ssig sind. Gleiches ergibt sich aus \u00a7 32 ZPO, weil durch das Internetangebot der vermeintliche Verletzungserfolg auch in Nordrhein-Westfalen eintritt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Kl\u00e4gerin stehen die Rechte aus \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht zu, weil das Klagepatent mittlerweile mit Wirkung ex tunc vernichtet wurde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nStreitwert: 350.000 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2492 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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