{"id":6243,"date":"2016-03-15T17:00:44","date_gmt":"2016-03-15T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6243"},"modified":"2016-08-25T08:51:16","modified_gmt":"2016-08-25T08:51:16","slug":"4b-o-4414-videoprogrammpraesentationssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6243","title":{"rendered":"4b O 44\/14  &#8211; Videoprogrammpr\u00e4sentationssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2490<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. M\u00e4rz 2016, Az. 4b O 44\/14<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\naa) Vorrichtungen zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation (mit Ausnahme des Streamingger\u00e4tes A)<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nwobei das System aufweist:<br \/>\neine Einrichtung f\u00fcr den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;<br \/>\neine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enth\u00e4lt, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,<br \/>\nwobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;<br \/>\ndie Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;<br \/>\nwobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;<br \/>\nund derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;<br \/>\nbb) auf den Hilfsantrag:<br \/>\nVorrichtungen (Streamingger\u00e4t \u201eA\u201c)<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie dazu geeignet sind, in einem System verwendet zu werden, das aufweist:<br \/>\neine Einrichtung f\u00fcr den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;<br \/>\neine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enth\u00e4lt, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,<br \/>\nwobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;<br \/>\ndie Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;<br \/>\nwobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;<br \/>\nund derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 1 des Klagepatents)<br \/>\nb) Vorrichtungen, die geeignet dazu sind, ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit zugeh\u00f6riger Internetinformation auszuf\u00fchren,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nwobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\nEmpfangen eines ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen, wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;<br \/>\nPr\u00e4sentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung, welche operativ mit einer Steuereinrichtung und mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung enthalten, und<br \/>\nautomatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung, um die angegebenen Internetadressen festzustellen,<br \/>\nwobei die Steuereinrichtung zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen ist, \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist,<br \/>\nwobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst,<br \/>\num nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abzurufen, und um<br \/>\ndie Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu pr\u00e4sentieren;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 6 des Klagepatents)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und I. 2. b) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) aa) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter I. 1. a) aa) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 8. Oktober 2012 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 885 XXX B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.000.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagten in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: 3.500.000,00 EUR<br \/>\nZiffer I. 2. des Tenors: 500.000,00 EUR<br \/>\nZiffer IV. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 885 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 29. November 2012 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 7. M\u00e4rz 1997 von der B, Inc. und der C, Inc. unter Inanspruchnahme von drei US-Priorit\u00e4ten vom 8. M\u00e4rz 1996, vom 14. M\u00e4rz 1996 und vom 25. M\u00e4rz 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 23. Dezember 1998 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 8. August 2001. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben. Mit mittlerweile rechtskr\u00e4ftigem Beschluss wurde das Klagepatent im Einspruchsverfahren in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten. Eine ge\u00e4nderte Patentschrift und eine ge\u00e4nderte deutsche \u00dcbersetzung wurden am 11. Dezember 2008 ver\u00f6ffentlicht. Mit Klageschrift vom 11. Dezember 2014 hat die Beklagte zu 3) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein integriertes System f\u00fcr interaktives Video und Internet. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents werden von der Kl\u00e4gerin lediglich in beschr\u00e4nkter Fassung geltend gemacht. Sie lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt (Einschr\u00e4nkungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/p>\n<p>Anspruch 1:<br \/>\nSystem zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation, wobei das System aufweist:<br \/>\neine Einrichtung (16, 18, 24, 28) f\u00fcr den Empfang eines Programms, das ein Videosignal (36), ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;<br \/>\neine Steuereinrichtung (16), die mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden ist und eine Decodiereinrichtung (12) enth\u00e4lt, und eine Sichtanzeigeeinrichtung (18), die mit der Steuereinrichtung (16) und mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,<br \/>\nwobei die Decodiereinrichtung (12) derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;<br \/>\ndie Steuereinrichtung (16) weiterhin eine Einrichtung (98) aufweist, die mit der Decodiereinrichtung (12) verbunden und so ausgebildet ist, dass sie \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;<br \/>\nwobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung (12) die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;<br \/>\nund derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung (18) so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt.<\/p>\n<p>Anspruch 6<br \/>\nVerfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugeh\u00f6render Internetinformation, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\nEmpfangen eines ein Videosignal (36), ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28), wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen (102) von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;<br \/>\nPr\u00e4sentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung (18), welche operativ mit einer Steuereinrichtung (16) und mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung (12) enthalten, und<br \/>\nautomatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung (12), um die angegebenen Internetadressen festzustellen,<br \/>\nwobei die Steuereinrichtung (16) zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen (102) ist, \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist<br \/>\nwobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst, um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abzurufen, und um<br \/>\ndie Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung (18) gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu pr\u00e4sentieren.<br \/>\nWegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 5, 7 und 8 wird auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Klagepatentschrift (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 2a) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen eines Systems der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur D Unternehmensgruppe. Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft, die Beklagte zu 2) betreibt unter anderem den deutschen D Online Store und die Beklagte zu 3) die deutschen D E Stores. Unter anderem stellen die Beklagten eine Software namens F bereit und vertreiben diese. Mit dieser Software kann auf den F Store zugegriffen werden, eine Online-Datenbank, in der digitale Medien wie Filme, Musik, Podcasts, Webradio und Universit\u00e4tsvorlesungen zum Streamen oder Herunterladen angeboten werden, um sie \u00fcber den F Softwareclient auf einem Benutzerger\u00e4t abzuspielen. Seit 2008 vertreiben die Beklagten auch ein Streaming-Medienger\u00e4t namens \u201eA\u201c, mit dem Inhalte aus dem F Store auf einem gew\u00f6hnlichen Fernsehger\u00e4t abgespielt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Einzelnen bieten die Beklagten an und vertreiben: das Streaming-Medienger\u00e4t \u201eA\u201c (Version 2 oder h\u00f6her); G-Computer, auf denen das Betriebssystem H einschlie\u00dflich des Webbrowsers \u201eJ\u201c, die Software \u201eF\u201c und die Videoabspielsoftware \u201eK\u201c installiert sind, darunter die Computer G, G 1, G 2, GK 1 und GK 3; die Software \u201eF\u201c und die Videoabspielsoftware \u201eK\u201c zum Download f\u00fcr Computer, die auf Grundlage der Betriebssysteme G H oder Windows arbeiten; mobile Endger\u00e4te auf Grundlage des Betriebssystems L (Version 3.0 oder h\u00f6her), darunter M, N, N 2 und O (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Dabei sind Ger\u00e4te, die keinen Bildschirm aufweisen (A, G 2 und G 1), nur kombiniert mit dem Bildschirm D P Display Gegenstand des Verfahrens, soweit eine unmittelbare Verletzung geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Produkte werden auf der Internetseite www.D.com\/de beworben, auf die von der Internetseite www.D.de unmittelbar weitergeleitet wird, wenn diese von Deutschland aus aufgerufen wird. Inhaberin dieser Seiten ist die Beklagte zu 1). M\u00f6chte ein Kunde eines der angegriffenen Produkte kaufen und klickt er auf die Schaltfl\u00e4che \u201ejetzt kaufen\u201c wird er auf die Seite des D Online Store geleitet, der von der Beklagten zu 2) unter der Internetadresse www.store.D.com\/de betrieben wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass s\u00e4mtliche angegriffenen Produkte in den von der Beklagten zu 3) betriebenen deutschen Ladengesch\u00e4ften (D E Store) erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Produkte sind zur Verwendung eines Videodaten\u00fcbertragungsprotokolls namens \u201eQ\u201c (kurz: \u201eQ\u201c) geeignet, einem http-basierten Streaming-Kommunikationsprotokoll, das von den Beklagten entwickelt wurde. Dadurch ist das Streaming von Videos ausgehend von gew\u00f6hnlichen Webservern zu Endger\u00e4ten m\u00f6glich, ohne dass es eines speziellen Videostreaming-Servers bedarf. Daf\u00fcr wird eine Mediendatei wie zum Beispiel eine MP4-Filmdatei in eine Vielzahl kleiner St\u00fccke von etwa 10 Sekunden L\u00e4nge unterteilt, die als separate Mediensegmentdateien unter einer Internetadresse (URL) gespeichert werden. Um den gesamten Film abspielen zu k\u00f6nnen, muss das Endger\u00e4t eine \u201eextended M3U\u201c Playlist-Datei herunterladen, die im Wesentlichen einen Index aller Teilst\u00fccke des Videostreams aufweist, aus denen sich der Film zusammensetzt. Der Index enth\u00e4lt die Internetadressen aller Audio- und Video-Dateisegmente des Films und gibt an, in welcher Reihenfolge die Segmente heruntergeladen und abgespielt werden sollen. Ebenso kann statt einer Medien-Playlist eine Master-Playlist heruntergeladen werden, bei der nicht die Internetadressen von Mediensegmenten angegeben sind, sondern die URL ihrerseits auf Medien-Playlists verweisen. Es werden dann die jeweiligen Medien-Playlists heruntergeladen, die wiederum die URLs der Mediendatei-Segmente enthalten. Neben den Audio- und Video-Dateisegmenten k\u00f6nnen die Medien-Playlists auch URL so genannter Web Video Text Tracks Dateien (kurz: \u201eWebVTT\u201c) enthalten, bei denen es sich um Untertitel zu einem Video handeln kann. Der gesamte Untertitel-Text ist in einer WebVTT-Datei enthalten, die wie das Video in verschiedene Segmente unterteilt ist, wobei jedes Segment als solches in einer eigenen WebVTT-Datei gespeichert ist. Die Internetadressen dieser Dateisegmente und die Reihenfolge, in der sie heruntergeladen und abgespielt werden sollen, sind in einer Untertitel-Playlist \u2013 vergleichbar der Medien-Playlist f\u00fcr die Videosegmente \u2013 gespeichert. In einer Master-Playlist wird auf die zu einer Videodatei geh\u00f6rige Untertitel-Playlist mittels eines Tag verwiesen und die entsprechende URL angegeben. Die Untertitel-Playlist enth\u00e4lt neben den Internetadressen der Untertitel-Segmente Angaben zur Segment-Dauer, um den Text jedes Dateisegments zum passenden Zeitpunkt gemeinsam mit dem zugeh\u00f6rigen Videoabschnitt anzeigen zu k\u00f6nnen. Zu diesem Zweck enthalten die Header der WebVTT-Dateisegmente einen Zeitstempel. Je nach Einstellung werden die Untertitel mit dem Video immer oder nur auf ausdr\u00fcckliche Benutzeranfrage angezeigt (\u201eforced\u201c), automatisch angezeigt, solange keine abweichende Benutzerauswahl getroffen wurde (\u201edefault\u201c), oder automatisch angezeigt (\u201eauto select\u201c).<\/p>\n<p>Die vorstehend beschriebene Technik kann von jedermann verwendet werden, um entsprechende Medieninhalte auf einem Server f\u00fcr Nutzer bereitzuhalten, indem Playlist-Dateien mit der entsprechenden Verlinkung auf die Dateisegmente zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Dar\u00fcber hinaus ist Q mit der zugeh\u00f6rigen WebVTT Technologie auch in den Produkten der Beklagten implementiert, indem etwa die Video-Streams des F Store auf dieser Technologie basieren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents bez\u00fcglich Patentanspruch 1 und eine mittelbare Verletzung bez\u00fcglich Patentanspruch 6.<\/p>\n<p>Ziel des Klagepatents sei es, die technischen Voraussetzungen f\u00fcr eine inhaltlich vorteilhafte, n\u00fctzlichere Gestaltung eines Fernseh- und Videoprogramms zu schaffen. Auf die konkreten Inhalte komme es jedoch nicht an. Ebenso wenig gebe das Klagepatent konkrete Anwendungsm\u00f6glichkeiten der Erfindung vor, sondern enthalte lediglich technische Vorgaben. Ma\u00dfgeblich sei insofern die Verwendung von Uniform Resource Locators (URLs), bei denen es sich um ein spezifisches Adressformat gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Dokuments \u201eRequest for Comments: 1738\u201c (RFC 1738) handele. Erst diese URLs erm\u00f6glichten eine komplexe Kommunikation zwischen Client und Server, die \u00fcber das blo\u00dfe Abrufen von unter einer Internetadresse gespeicherten Inhalten hinausgehe. Nicht erforderlich sei, dass die URLs in das Videosignal eingebettet und im selben Format wie dieses Signal codiert seien. Das Klagepatent lasse es offen, in was die URLs integriert seien. Die Gestaltung von Codierung und Decodierung sei allein von der Form der Daten\u00fcbertragung abh\u00e4ngig; insoweit sei die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre sehr flexibel. Entscheidend sei, dass die URLs \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 f\u00fcr den Nutzer nicht sichtbar \u00fcbermittelt, somit beim Abspielen des Videos nicht eingeblendet w\u00fcrden. Weiterhin lasse es die Lehre des Klagepatents durchaus zu, dass sowohl der Video-Stream, als auch die Internetinhalte \u00fcber denselben Kommunikationskanal \u2013 hier das Internet \u2013 bezogen werden k\u00f6nnten. Eine entsprechende Asymmetrie der Kommunikationskan\u00e4le k\u00f6nne aus den Begriffen \u201eempfangen\u201c und \u201eabrufen\u201c nicht hergeleitet werden. Vielmehr umfasse das \u201eEmpfangen\u201c auch ein \u201eAbrufen\u201c.<\/p>\n<p>Davon ausgehend umfasse der Begriff \u201eVideoprogramm\u201c die Gesamtheit aller Informationen, die erforderlich seien, ein Video mit Bild und Ton auf dem Endger\u00e4t des Anwenders anzuzeigen. Dazu geh\u00f6rten insbesondere das Video- und Audiosignal, wobei es auf die Quelle der Signale nicht ankomme \u2013 anders als bei den Internetinformationen, die aus dem Internet bezogen werden m\u00fcssten. Dass auch das Videoprogramm im \u00dcbrigen aus dem Internet abgerufen werden k\u00f6nne, schlie\u00dfe das Klagepatent nicht aus. Demnach geh\u00f6rten die von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen empfangenen Playlists neben den Audio- und Videosegmenten zum Videoprogramm im Sinne des Klagepatents. Die Untertiteldaten stellten die Internetinformationen dar, weil sie aus dem Internet stammten. Soweit die Internetinformationen auf das Videoprogramm bezogen sein m\u00fcssten, handele es sich um eine technische Zugeh\u00f6rigkeit, wonach bestimmte Informationen bestimmten Teilen des Videoprogramms zugeordnet seien, was eine inhaltliche Beziehung erm\u00f6gliche. Beides sei bei den Untertitelinformationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Weiterer Bestandteil des Videoprogramms neben den Audio- und Videosignalen seien die URLs, die in irgendeiner Form in das Videoprogramm \u2013 nicht zwingend das Videosignal \u2013 integriert sein m\u00fcssten. Dies k\u00f6nne in der vertikalen Austastl\u00fccke erfolgen, aber auch eine \u00dcbertragung neben den Audio- und Videosignalen sei m\u00f6glich, solange die URLs nicht sichtbar seien. Auch das sei bei den in den Playlists angegebenen URLs f\u00fcr die Untertitel-Dateien der Fall. Eine bestimmte \u00dcbertragungsreihenfolge sehe das Klagepatent nicht vor. Das Decodieren ersch\u00f6pfe sich insofern darin, die transportierten (URL-)Informationen in ein Format zu bringen, das von der Empfangseinrichtung weiter verarbeitet werden k\u00f6nne, sei es wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Decodierung aus dem TCP\/IP-Internetprotokoll, das f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber das Internet erforderlich sei. Daf\u00fcr gen\u00fcge es, die URLs aus dem Transportmedium zu gewinnen. Sichtanzeigeeinrichtungen k\u00f6nnten auch Ausgabemittel wie Grafikchips und dergleichen sein; zudem handele es sich bei diesen Einrichtungen um eine \u201eselbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Zutat\u201c, so dass die angegriffenen Ger\u00e4te ohne Bildschirm gleichfalls eine unmittelbare Benutzung des Patentanspruchs 1 darstellten, jedenfalls aber eine mittelbare Verletzung begr\u00fcndeten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, dass hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs auch ein Schlechthinverbot gerechtfertigt sei, dem die Beklagten durch eine schlichte Software\u00e4nderung Rechnung tragen k\u00f6nnten, sei es indem die Programmroutinen f\u00fcr die Auswertung der Untertitel-URLs in den Playlists oder den Abruf der Untertiteldateien abgeschaltet w\u00fcrden oder in der Ger\u00e4tesoftware die Anzeige der Untertiteldateien unterbunden werde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Vorrichtungen zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation<br \/>\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nwobei das System aufweist:<br \/>\neine Einrichtung f\u00fcr den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;<br \/>\neine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enth\u00e4lt, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,<br \/>\nwobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;<br \/>\ndie Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;<br \/>\nwobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;<br \/>\nund derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;<br \/>\nb) hilfsweise<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie dazu geeignet sind, in einem System verwendet zu werden, das aufweist:<br \/>\neine Einrichtung f\u00fcr den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;<br \/>\neine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enth\u00e4lt, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,<br \/>\nwobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;<br \/>\ndie Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;<br \/>\nwobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;<br \/>\nund derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 1 des Klagepatents)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie Decodiereinrichtung zum Extrahieren der integrierten vereinheitlichten Quellenangaben aus dem Videoprogramm ausgebildet ist;<br \/>\n(Anspruch 3 des Klagepatents)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie vereinheitlichen Quellenangaben unabh\u00e4ngig von dem Videosignal empfangen werden;<br \/>\n(Anspruch 5 des Klagepatents)<\/p>\n<p>2. Vorrichtungen, die geeignet dazu sind, ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit zugeh\u00f6riger Internetinformation auszuf\u00fchren,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nwobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\nEmpfangen eines ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen, wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;<br \/>\nPr\u00e4sentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung, welche operativ mit einer Steuereinrichtung und mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung enthalten, und<br \/>\nautomatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung, um die angegebenen Internetadressen festzustellen,<br \/>\nwobei die Steuereinrichtung zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen ist, \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist,<br \/>\nwobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst,<br \/>\num nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abzurufen, und um<br \/>\ndie Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu pr\u00e4sentieren;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 6 des Klagepatents)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndas Verfahren au\u00dferdem noch den Schritt umfasst, die integrierten, vereinheitlichten Quellenangaben aus der Videoprogrammierung zu extrahieren;<br \/>\n(Anspruch 7 des Klagepatents)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\nnach dem Verfahren die vereinheitlichten Quellenangaben unabh\u00e4ngig von dem Videosignal empfangen werden;<br \/>\n(Anspruch 8 des Klagepatents)<\/p>\n<p>II. ihr in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu A II. 1. und A II. 2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A I. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. 1a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die unter A I. 1a) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 8. Oktober 2012 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 885 XXX B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<br \/>\nund<br \/>\ndiese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>B festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens der Beklagten zu 3) gegen das Patent EP 0 885 XXX B2 auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, Zielsetzung des Klagepatents sei es, die unterschiedlichen Medientypen Fernsehen\/Video einerseits und Internet andererseits zu verbinden. Der Nutzer solle nicht nur passiv \u00fcber das hinsichtlich der Informationsvielfalt beschr\u00e4nkte Fernsehprogramm zus\u00e4tzliche Inhalte erhalten k\u00f6nnen, dies aber gezielt aus dem im \u00dcbrigen un\u00fcberschaubaren Internet. Dies erfordere die Nutzung zweier verschiedener Kommunikationskan\u00e4le, was im Patentanspruch im Begriffspaar \u201ereceiving\u201c und \u201eretrieving\u201c zum Ausdruck komme. M\u00f6glich sei dadurch aber auch die Nutzung einer Zwei-Wege-Transferm\u00f6glichkeit, also eine aktive Nutzung statt der nur passiven Nutzung des herk\u00f6mmlichen Fernsehprogramms. Die angestrebte Verbindung der beiden Medientypen erfolge durch die \u00dcbertragung von URL, die codiert und im Videoprogramm eingebettet seien. Dies bedeute, dass die URLs, die origin\u00e4r in anderer Form als das Videosignal vorl\u00e4gen, in die Codier-Syntax des Videosignals umgewandelt und entsprechend eingebettet werden m\u00fcssten. Schlie\u00dflich sei die Verbindung von Videoprogramm und Internet durch eine Asymmetrie gepr\u00e4gt dergestalt, dass der Anzeige der Internetinformationen \u2013 anders als der Videosignale \u2013 ein Abrufschritt (\u201eretrieving\u201c vs. \u201ereceiving\u201c) und ein Decodierschritt vorangehen m\u00fcsse. Diese Eigenarten der Verbindung von Videoprogramm und Internet wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht auf, weil Video-, Audio- und Untertitelinformation (die die Kl\u00e4gerin als Internetinformation ansehe) in identischer Weise mittels URL \u00fcber das Internet erhalten und dargestellt werde.<\/p>\n<p>Im Einzelnen enthalte die angegriffene \u00dcbertragung von Video-, Audio- und Untertiteldateien mittels der Q-Technologie keine \u00fcber das Videoprogramm hinaus gehende Internetinformation. Untertitel seien \u2013 quasi als visualisierter Ton \u2013 wie die Audiodaten origin\u00e4rer Bestandteil der Videofilminformation. Die heruntergeladenen Playlists stellten zudem kein Videoprogramm dar, denn sie enthielten kein Video- oder Audiosignal, das in irgendeiner Weise abgespielt werden k\u00f6nnte. Ebenso wenig seien die URLs in das Videoprogramm oder gar das Videosignal eingebettet: Bei den Playlists handele es sich nicht um das Videoprogramm, zudem enthielten sie die URLs im Klartext. Die URLs machten gerade die Playlists aus. Nach der Auslegung der Kl\u00e4gerin sei das \u201eEinbetten\u201c neben dem \u201eEnthalten\u201c schlicht \u00fcberfl\u00fcssig. Die Untertitel bez\u00f6gen sich auch nicht auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Programms, sondern geh\u00f6rten zu deren Inhalt. Den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es weiterhin an einer patentgem\u00e4\u00dfen Steuereinrichtung. Die URLs als solche m\u00fcssten nicht decodiert werden, um die Informationen abzurufen, weil sie im Klartext vorl\u00e4gen. Decodieren beschreibe den Vorgang, der das Einbetten r\u00fcckg\u00e4ngig mache. Insofern helfe der Kl\u00e4gerin auch der Verweis auf die TCP\/IP-Internetprotokollfamilie nicht weiter, weil die \u00fcbrigen Audio- und Videoinformationen in gleicher Weise \u00fcbertragen und decodiert werden m\u00fcssten. Es handele sich um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die zeige, dass die URLs gerade nicht im Videoprogramm integriert seien. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A, G 2 und G 1 verf\u00fcgten nicht \u00fcber eine Sichtanzeigeeinrichtung. Der Patentanspruch fordere weiterhin, dass die URL zun\u00e4chst mit dem Videoprogramm gleichzeitig empfangen w\u00fcrden, dann die URL decodiert und anschlie\u00dfend die Internetinformation abgerufen w\u00fcrden. Die zeitliche Abfolge k\u00f6nnten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht einhalten, weil zun\u00e4chst s\u00e4mtliche URLs und danach erst die Videosegmente abgerufen w\u00fcrden. Dann aber l\u00e4gen keine im Videoprogramm eingebetteten URLs mehr vor.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung komme zudem ein Schlechthinverbot nicht Betracht, da es angesichts der zahlreichen patentfreien M\u00f6glichkeiten, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenso wie die zugeh\u00f6rigen Softwareversionen b\u00f6ten, zu weit gehe. Aber auch innerhalb der Q-Technologie komme die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nur dann zum Tragen, wenn f\u00fcr konkrete Untertitel bestimmte Q-Attribute wie zum Beispiel \u201eforced\u201c aktiviert seien oder wenn Untertitel vom Nutzer manuell angefordert w\u00fcrden. Eine \u00c4nderung der Q-Technologie sei nur mit erheblichem technischem Aufwand m\u00f6glich und bedeuteten eine v\u00f6llige Systemumstellung. Vor dem Release m\u00fcsse die Umgestaltung sorgf\u00e4ltig getestet werden. Ein Schlechthinverbot sei insofern unzumutbar, jedenfalls w\u00e4re eine Umstellungsfrist zu gew\u00e4hren. Insofern beantragen die Beklagten hilfsweise, eine Aufbrauchfrist von mindestens sechs Monaten einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber sei die Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre werde jedenfalls durch die Entgegenhaltungen \u201eWolzien\u201c, \u201eMarschall\u201c, \u201eAT &amp; T\u201c, \u201eLittle\u201c und \u201eGosling\u201c neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist weit \u00fcberwiegend zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nA<br \/>\nDer Klageantrag zu IV. ist, soweit er auf die Entfernung aus den Vertriebswegen gerichtet ist, mangels hinreichender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig, vgl. \u00a7 253 ZPO.<\/p>\n<p>Welche Entfernungsma\u00dfnahme von dem Beklagten ergriffen werden soll, ist im Klageantrag konkret anzugeben. Ein Antrag, der blo\u00df allgemein darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren \u00fcberlassen bliebe zu bestimmen, welche Ma\u00dfnahmen die Beklagten schulden und welche nicht. Das gleiche gilt f\u00fcr einen Antrag dahingehend, dass die Beklagten die Vernichtung der rechtsverletzenden Ware beim gewerblichen Abnehmer veranlassen. Ohne n\u00e4here Konkretisierung dazu, welche Ma\u00dfnahme genau verlangt wird, ist das Begehren nichtssagend und deswegen prozessual unzul\u00e4ssig (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Kap. D Rn 588).<br \/>\nB<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu A I. 1. a) mit Ausnahme des angegriffenen Streamingger\u00e4ts \u201eA\u201c begr\u00fcndet. Insoweit war nach dem Hilfsantrag zu A I. 1. b) zu erkennen. Der Klageantrag zu A I. 2. ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen mit Ausnahme des angegriffenen Streamingger\u00e4ts \u201eA\u201c, das lediglich eine mittelbare Patentverletzung begr\u00fcndet, eine unmittelbare Patentverletzung (Klagepatentanspruch 1) und eine mittelbare Patentverletzung (Patentanspruch 6) dar.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf eine Anlage und ein Verfahren zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6riger Internetinformationen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass das Internet und andere Online-Dienstleistungen dem Anwender eine Vielzahl verschiedener Dienstleistungen anbieten, darunter zum Beispiel Nachrichten, elektronische Datenbanken (entweder vom Anwender direkt online recherchierbar oder herunterladbar auf den Computer des Anwenders), private Mitteilungs\u00fcbertragungsdienste, elektronische Nachrichtenrundschreiben, Echtzeitspiele zum Simultanspielen f\u00fcr mehrere Anwender und Arbeitsvermittlungsdienstleistungen. Obwohl ein Gro\u00dfteil der Online-Kommunikation durch Text erfolge, werde davon ausgegangen, dass die audiovisuellen Programme zunehmen und Text f\u00fcr Online-Anwendungen eine zunehmend untergeordnete Rolle spielen werde. Das Internet k\u00f6nne jedoch aufgrund seiner Un\u00fcberschaubarkeit, Organisationsweise und Willk\u00fcr benutzerunfreundlich bleiben. Vereinfacht gesagt, gebe es keine Ordnung oder Richtung im Internet, so dass spezielle Informationen schwer zu finden seien, und noch schwieriger sei es, diese Informationen in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen.<\/p>\n<p>Das Fernsehen \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 sei hingegen kritisiert worden, ein passives Medium zu sein. Auch wenn interaktive Fernsehsysteme das Niveau der Anwender-Interaktion gesteigert h\u00e4tten und auf diese Art und Weise verbesserte Lern- und Unterhaltungsm\u00f6glichkeiten b\u00f6ten, seien sehr viele Informationsquellen wie zum Beispiel Datenbanken mit solch einem Medium unerreichbar.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, dass die WO 97\/27546 A die Integration von vereinheitlichen Quellenangaben (URL) in Datenpaketen, die an Computer gesendet w\u00fcrden, beschreibe. Die Druckschrift betrachte jedoch Fernsehprogramme nicht als Sendemedium.<\/p>\n<p>Die EP-A-0 879 536 beschreibe ein System zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation, wobei das System aufweise: eine Einrichtung f\u00fcr den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben enthalte, wobei die integrierten vereinheitlichen Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten ang\u00e4ben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms bez\u00f6gen; weiterhin eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden sei und eine Dekodiereinrichtung enthalte; und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden sei, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogene Internetinformation zu zeigen; wobei die Dekodiereinrichtung derart ausgebildet sei, dass sie die vereinheitlichten Quellenangaben automatisch dekodiere, um die angegebenen Internetadressen festzustellen; und die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweise, die mit der Dekodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet sei, dass sie eine oder mehrere Internetinformationseinheiten lese, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird eine Aufgabe nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Sie kann jedoch dahingehend aufgefasst werden, die im Stand der Technik bekannten Anlagen und Verfahren zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6riger Internetinformationen fortzuentwickeln.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund schl\u00e4gt das Klagepatent ein System und ein Verfahren mit den Merkmalen der Patentanspr\u00fcche 1 bzw. 6 vor. Die Merkmale dieser Anspr\u00fcche k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden, wobei die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Beschr\u00e4nkung durch Unterstreichungen hervorgehoben ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1. System zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation, wobei das System aufweist:<br \/>\n2. eine Einrichtung (16, 18, 24, 28) f\u00fcr den Empfang eines Programms (Empfangseinrichtung);<br \/>\n2.1 das Programm enth\u00e4lt ein Videosignal (36), ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL);<br \/>\n2.1.1 die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben geben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten an,<br \/>\n2.1.2 die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;<br \/>\n3. eine Steuereinrichtung (16);<br \/>\n3.1 die Steuereinrichtung (16) ist mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden;<br \/>\n3.2 die Steuereinrichtung (16) enth\u00e4lt eine Decodiereinrichtung (12);<br \/>\n3.2.1 die Decodiereinrichtung (12) ist derart ausgebildet, dass sie die vereinheitlichten Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;<br \/>\n3.3 die Steuereinrichtung (16) weist eine Einrichtung (98) auf (Mittel zum Lesen),<br \/>\n3.3.1 die mit der Decodiereinrichtung (12) verbunden ist und<br \/>\n3.3.2 die so ausgebildet ist, dass sie \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben, und<br \/>\n3.3.4 durch die nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung (12) die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abgerufen werden;<br \/>\n4. eine Sichtanzeigeeinrichtung (18)<br \/>\n4.1 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist mit der Steuereinrichtung (16) und mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen;<br \/>\n4.2 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist so ausgebildet, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt.<\/p>\n<p>Anspruch 6:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugeh\u00f6render Internetinformation, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\n2. Empfangen eines Programms an Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28), wobei das Programm enth\u00e4lt:<br \/>\n2.1 ein Videosignal (36),<br \/>\n2.2 ein Audiosignal und<br \/>\n2.3 eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL);<br \/>\n2.3.1 die vereinheitlichten Quellenangaben geben eine oder mehrere Internetadressen (102) von Informationseinheiten an,<br \/>\n2.3.2 die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;<br \/>\n3. Pr\u00e4sentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung (18);<br \/>\n3.1 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist operativ mit einer Steuereinrichtung (16) und mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden;<br \/>\n3.2 die Steuereinrichtung (16)<br \/>\n3.2.1 ist mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden und<br \/>\n3.2.2 ist zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen (102) ist, \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet;<br \/>\n3.3 die Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) enthalten eine Decodiereinrichtung (12);<br \/>\n4. automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung (12), um die angegebenen Internetadressen festzustellen;<br \/>\n5. nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen wird\/werden die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch \u00fcber die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen;<br \/>\n6. die Videosignale und Audiosignale werden mittels der Sichtanzeigeeinrichtung (18) gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch 1 sch\u00fctzt ein System zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Anforderungen, die der Klagepatentanspruch 1 an das Videoprogramm stellt, finden sich im Wesentlichen im Merkmal 2.1. Demnach muss das Videoprogramm, zu dessen Empfang das System mit der Empfangseinrichtung geeignet sein muss (Merkmal 2), ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte vereinheitlichte Quellenangaben (kurz: URL) enthalten. Die Wortwahl (\u201eenthalten\u201c \/ \u201econtaining\u201c) macht deutlich, dass die Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist. Vielmehr kann das Videoprogramm auch noch weitere Signale, Daten oder \u2013 allgemein \u2013 Informationen jeglicher Art enthalten. Der Klagepatentanspruch 1 macht f\u00fcr das Videoprogramm im \u00dcbrigen keine Vorgaben hinsichtlich des Aufbaus, der Codierung, des Speicher- oder \u00dcbertragungsformats oder \u00e4hnlicher Charakteristika bez\u00fcglich Produktion, Speicherung, \u00dcbertragung und Anzeige eines Videoprogramms. Das Videoprogramm kann auf einem VHS oder einem Beta-Band, CD-Rom, DVD oder einem anderen Medium vorgehalten werden, aber auch auf einem Videoserver und \u00fcber das Internet \u00fcbertragen werden (Abs. [0007] und [0027]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 2a). Die \u00dcbertragung kann in analogen, digitalen oder digital komprimierten Formaten, beispielsweise MPEG2, \u00fcber jedes \u00dcbertragungsmittel, sei es Fernsehen, Kabel, Satellit oder Internet \u00fcbertragen werden (Abs. [0024] und [0027]). Das Videoprogramm kann damit im weitesten Sinne als die Sammlung aller Daten oder Informationen, die zur Darstellung eines Videos in Bild und Ton erforderlich sind, einschlie\u00dflich der integrierten URL verstanden werden, die das System zur Darstellung eines Videos erh\u00e4lt. Ob das Videoprogramm in analoger oder digitaler Form vorliegt, ist unbeachtlich. Im letzteren Fall spielt es auch keine Rolle, ob es als einzelne Datei, insbesondere als Streamingdatei, vorliegt oder in Form mehrerer Dateien, die in einem Ordner gespeichert oder anderweitig miteinander verkn\u00fcpft sind. Weder dem Klagepatentanspruch, noch der Beschreibung des Klagepatents sind in dieser Hinsicht irgendwelche Einschr\u00e4nkungen zu entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit das Videoprogramm integrierte URL enthalten soll, kann dem nur entnommen werden, dass die URL jedenfalls im Videoprogramm integriert (\u201eembedded\u201c) sein muss. Der Klagepatentanspruch verlangt seinem Wortlaut nach nicht, dass die URL im Videosignal selbst eingebettet sein muss (\u201edas [\u2026] integrierte URL enth\u00e4lt\u201c \/ \u201econtaining [\u2026] embedded URL\u201c). Vielmehr stehen Video- und Audiosignal einerseits und die URL auf gleicher Stufe nebeneinander. Gleiches ergibt sich aus dem Unteranspruch 5, wonach die URL sogar unabh\u00e4ngig von dem Videosignal empfangen werden kann. Die Kammer vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach der Unteranspruch 5 ausschlie\u00dflich das im Absatz [0030] und der Figur 2 beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel zum Gegenstand hat. Vielmehr ist der Unteranspruch 5 ausschlie\u00dflich auf den entsprechend weiter gefassten Klagepatentanspruch 1 r\u00fcckbezogen. Das im Absatz [0030] dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel hat stattdessen der Unteranspruch 4 zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt beispielhaft, dass die URL in die vertikale Austastl\u00fccke (VBI) des Videosignals eingebettet ist (Unteranspruch 2 sowie Abs. [0025] und [0026]; vgl. auch Abs. [0029] und [0030]). Darauf ist der Klagepatentanspruch jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Insbesondere k\u00f6nnen aus diesen bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr hergeleitet werden, dass die URL in der Codiersyntax des Videosignals vorliegen muss. Dies kann auch nicht dem Begriff \u201eintegriert\u201c (\u201eembedded\u201c) im Merkmal 2.1 entnommen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den bevorzugten Fall, dass die URL in das VBI integriert ist, ist es erforderlich, dass die URL in eine Darstellung gebracht wird, die eine Aufteilung auf die acht Bereiche des VBI erlaubt (vgl. Abs. [0025]), und die entsprechende URL-Darstellung in das Signal \u2013 genauer das VBI \u2013 eingef\u00fcgt wird. Dementsprechend ist f\u00fcr die Decodierung der URL (Merkmal 3.2.1) erforderlich, die URL aus dem Videosignal auszulesen, indem die Inhalte des VBI vom \u00fcbrigen Signal getrennt werden, und \u2013 soweit erforderlich \u2013 die URL in die f\u00fcr den Abruf der Internetinformationen erforderliche Darstellung zu bringen. Diesen besonderen Vorgang bezeichnet das Klagepatent als \u201eExtrahieren\u201c (vgl. Abs. [0029] und [0030] sowie Unteranspr\u00fcche 3 und 4). Im \u00dcbrigen ergibt sich aus den genannten Textstellen und der Systematik der Anspr\u00fcche, dass der Begriff \u201edecodieren\u201c weiter zu verstehen ist als der Begriff \u201eextrahieren\u201c. Letzterer beschreibt lediglich eine besondere Qualit\u00e4t des Begriffs \u201edecodieren\u201c, n\u00e4mlich die Trennung des URL-Codes von den Audio- und Videosignalen, soweit die URL in diese Signale integriert ist. Im weitesten Sinne beschreibt der Begriff \u201edecodieren\u201c hingegen den Vorgang der Entnahme der URL aus dem Videoprogramm, so dass die angegebenen Internetadressen festgestellt werden k\u00f6nnen (vgl. auch Abs. [0029] und [0030], wonach sich die T\u00e4tigkeit der Decodiervorrichtung allein in der Entnahme der URL ersch\u00f6pft). Vor dem Hintergrund k\u00f6nnen an die integrierten URL im Merkmal 2.1 keine besonderen Anforderungen gestellt werden, die auch dem Decodiervorgang gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.1 eine bestimmte Qualit\u00e4t abverlangen. Insbesondere kann der Begriff \u201eintegriert\u201c \/ \u201eembedded\u201c nicht als das Gegenteil des Begriffs \u201eextrahieren\u201c verstanden werden in dem Sinne, dass die URL in das Videosignal integriert sein muss und jedes Decodieren als Extrahieren verstanden werden muss. Abgesehen davon, dass der Begriff \u201eextrahieren\u201c im Klagepatentanspruch nicht verwendet wird, widerspr\u00e4che ein solches Verst\u00e4ndnis der Systematik der Unteranspr\u00fcche und der Beschreibung des Klagepatents. Die URL kann \u00fcberall in das Videoprogramm integriert sein (vgl. auch Abs. [0025]). \u201eIntegriert\u201c \/ \u201eEmbedded\u201c beschreibt in dem Sinne nur, dass die URL Bestandteil des Videoprogramms ist, ohne Video- oder Audioinformation zu transportieren, und somit von den Audio- und Videosignalen zu unterscheiden ist, selbst wenn sie in diese Signale selbst eingef\u00fcgt sein sollte. Gerade weil die URL auch unabh\u00e4ngig von dem Videosignal empfangen werden kann (Unteranspruch 5), beschreibt der Begriff \u201eintegriert\u201c \/ \u201eembedding\u201c in der Tat nicht mehr als ein \u201eenthalten\u201c \/ \u201econtaining\u201c, allerdings mit dem Erfordernis, dass die URL im Videoprogramm unterscheidbar von Audio- und Videosignalen enthalten ist, so dass sie von diesen getrennt und gesondert verarbeitet werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie URLs geben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten an, die sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Programms beziehen (Merkmale 2.1.1 und 2.1.2). Durch diese Merkmale wird die Zweckangabe des Merkmals 1 spezifiziert, wonach das patentgem\u00e4\u00dfe System der Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation dienen soll (Merkmal 1). Der technische Gehalt der vorgenannten Merkmale besteht darin, dass die URLs und infolgedessen die Internetinformationen mit den Video- und Audiosignalen dergestalt verkn\u00fcpft sind, dass die Internetinformationen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Videos dargestellt werden. Dies erm\u00f6glicht es, zu den jeweiligen mit den Video- oder Audiosignalen transportierten Inhalten spezielle Internetinformationen darzustellen. Dies erfordert eine zeitliche Abstimmung der beiden Darstellungen, die in den Merkmalen 1, 2.1.1 und 2.1.2 zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas System gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 soll eine Einrichtung f\u00fcr den Empfang des vorangehend beschriebenen Videoprogramms aufweisen (Merkmal 2). Davon wird jedes Bauteil oder jede Baugruppe verstanden, die geeignet ist, s\u00e4mtliche Signale, Daten oder sonstige Informationen, die das Videoprogramm in dem vorbeschriebenen Sinne ausmachen, zu empfangen und zur weiteren Verarbeitung weiterzureichen. Wie dieser Empfang von statten geht, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch 1 offen. Letztlich h\u00e4ngt dies vom Format des Videoprogramms und seiner \u00dcbertragung ab. Dem Klagepatentanspruch, hier dem Merkmal 2 und dem Begriff \u201eEmpfang\u201c \/ \u201ereceiving\u201c, kann nichts dazu entnommen werden, in welcher Form das Videoprogramm \u00fcbertragen und demgem\u00e4\u00df empfangen wird. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Videoprogramm \u00fcber das Internet \u00fcbertragen wird (vgl. Abs. [0007]). Ebenso ist es m\u00f6glich, dass die \u00dcbertragung des Videoprogramms und einzelner Teile davon durch einen Abruf von der Nutzerseite erfolgt. Der Umstand, dass die URLs decodiert werden m\u00fcssen (Merkmal 3.2.1) und Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die aus dem Internet abgerufen und gelesen werden m\u00fcssen (Merkmal 3.3.2 und 3.3.3), schlie\u00dft nicht aus, dass auch die Audio- und Videosignale in dieser Weise \u00fcbertragen und von der Einrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 2 empfangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Begriffe \u201eEmpfang\u201c \/ \u201ereceiving\u201c einerseits und \u201eAbruf\u201c \/ \u201eretrieving\u201c andererseits.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist die Bereitstellung von Internetinformationen parallel zu einem Video, wobei die URLs integriert in dem Videoprogramm \u00fcbertragen werden sollen. Weder der Beschreibung des Klagepatents, noch dem Klagepatentanspruch ist jedoch \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 irgendeine Einschr\u00e4nkung dahingehend zu entnehmen, welches Format die Video- und Audiosignale haben und wie das entsprechende Videoprogramm \u00fcbertragen und empfangen wird. Es mag sein, dass Anlass f\u00fcr die technische Lehre die Verkn\u00fcpfung des passiv zu empfangenden Fernsehprogramms mit dem Internet war. Darauf ist die technische Lehre jedoch nicht beschr\u00e4nkt, wie die zahlreichen Hinweise darauf, wie das Videoprogramm gespeichert und \u00fcbertragen werden kann, belegen. Hinzu kommt, dass die Art und Weise der \u00dcbertragung und des Empfangs des Videoprogramms noch nicht dazu f\u00fchrt, dass es sich nicht mehr um ein passives Medium handelt. Entscheidend ist jedoch, dass der Klagepatentanspruch 1 keine Anhaltspunkte f\u00fcr die zwingende Verwendung zweier verschiedener, durch eine Asymmetrie gepr\u00e4gte Kommunikationskan\u00e4le enth\u00e4lt, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Audio- und Videosignale \u00fcber URL adressiert und abgerufen werden. Der Abruf der Internetinformationen (\u201eretrieving\u201c), wie er im Merkmal 3.3.3 erforderlich ist, stellt insofern nur eine besondere Qualit\u00e4t des allgemeineren Begriffs \u201eEmpfang\u201c (\u201ereceiving\u201c) dar. Die Begriffe schlie\u00dfen sich aber nicht gegenseitig aus. Ebenso wenig l\u00e4sst sich dem Klagepatentanspruch entnehmen, dass die im Merkmal 3.2 genannte Decodiereinrichtung ausschlie\u00dflich der Decodierung der im Merkmal 2.1 genannten URLs dienen und nicht auch von URLs, die Speicherorte f\u00fcr Audio- und Videosignale angeben.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen wird auch ersichtlich, dass der Klagepatentanspruch, insbesondere das Merkmal 2, keine Vorgaben dazu enth\u00e4lt, in welcher Reihenfolge Audio- und Videosignale sowie die URLs \u00fcbertragen und empfangen werden sollen. Gerade weil die URLs unabh\u00e4ngig von den Video- und Audiosignalen empfangen werden k\u00f6nnen (Unteranspruch 5), ist nicht ausgeschlossen, dass die einen zeitlich vor oder nach den anderen \u00fcbertragen und empfangen werden. Dass die Decodierung der URLs erst nach deren Empfang erfolgen kann, versteht sich von selbst, bietet aber wiederum keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es ausgeschlossen ist, die Audio- und Videosignale nach dem Empfang (und dem Decodieren der URLs) zu empfangen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Steuereinrichtung weist gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3.2 eine Decodiereinrichtung auf, die die URLs automatisch decodieren soll, um die Internetadressen festzustellen. Mit dem Decodieren wird der Vorgang, mit dem die URLs in das Videoprogramm integriert wurden, r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und die Internetadressen dergestalt festgestellt, dass die zugeh\u00f6rigen Internetinformationen von den Mitteln zum Lesen abgerufen und gelesen werden k\u00f6nnen (Merkmal 3.3). Demnach h\u00e4ngen die Anforderungen an das Decodieren jeweils davon ab, wie die URLs in das Videoprogramm integriert sind. Letztlich kann sich das Decodieren auch darin ersch\u00f6pfen, dem Videoprogramm die URLs zu entnehmen oder, wenn die URLs neben dem Videosignal \u00fcber das Internet \u00fcbertragen wurden, die URLs aus den Datenpaketen des Internetprotokolls zu ermitteln.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, schlie\u00dft der Klagepatentanspruch nicht aus, dass die Codiereinrichtung eines patentgem\u00e4\u00dfen Systems auch f\u00fcr die Decodierung von URLs betreffend Audio- und Videosignale verwendet wird.<br \/>\n6.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Mittel zum Lesen (Merkmalsgruppe 3.3). Aus dem Begriff \u201eabrufen\u201c \/ \u201eretrieving\u201c kann mit Blick auf den Begriff \u201eEmpfang\u201c \/ \u201erecieving\u201c \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nichts daf\u00fcr hergeleitet werden, dass die Audio- und Videosignale nicht auch \u00fcber das Internet abgerufen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnen unter einer Sichtanzeigevorrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht bereits Grafikchips und entsprechende Anschlussbuchsen verstanden werden. Vielmehr muss es sich um eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorrichtung handeln, die die Video- und Audiosignale ebenso wie die Internetinformationen anzeigt. Das ist nur bei Einrichtungen der Fall, die tats\u00e4chlich ein entsprechendes Bild zeigen und nicht nur Bilddaten verarbeiten oder \u00fcbertragen, wie dies bei Grafikchips und Anschlussbuchsen der Fall ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen konkretisiert die Merkmalsgruppe 4 die Merkmale 1, 2.1.1 und 2.1.2 weiter. W\u00e4hrend durch diese Merkmale die zeitliche Verkn\u00fcpfung von Video- und Audiosignalen einerseits und Internetinformationen andererseits allgemein zum Ausdruck kommt, verlangt die Merkmalsgruppe 4 (hier: Merkmal 4.2), dass die Video- und Audiosignale dar\u00fcber hinaus gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationen dargestellt werden. Dies erfordert eine parallele Darstellung der Informationen beider Tr\u00e4ger \u2013 Video-\/Audiosignale und Internetinformationen \u2013 mittels der Sichtanzeigeeinrichtung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 gelten in entsprechender Weise auch f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs 6, der ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugeh\u00f6render Internetinformation sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten machen durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, soweit die angegriffenen Produkte selbst \u00fcber einen Bildschirm verf\u00fcgen oder mit einem solchen angeboten werden (Antrag zu A I. 1a)). \u00dcber einen Bildschirm verf\u00fcgen die G-Computer, auf denen das Betriebssystem H einschlie\u00dflich des Webbrowsers \u201eJ\u201c, die Software \u201eF\u201c und die Videoabspielsoftware \u201eK\u201c installiert sind, darunter die Computer iG, GK 1 und GK 3 sowie mobile Endger\u00e4te auf Grundlage des Betriebssystems iOS (Version 3.0 oder h\u00f6her), darunter M, N, N 2 und O. Mit einem gesonderten Bildschirm angeboten und nur insoweit verletzend sind die Ger\u00e4te G 2 und G 1, jeweils zusammen mit dem Bildschirm D P Display.<\/p>\n<p>Das Anbieten iSv \u00a7 9 PatG ist rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasst alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellen oder das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, gegen\u00fcber dem die als m\u00f6gliches Anbieten zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen muss, der Anbietende sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen. Grunds\u00e4tzlich stellt damit jegliche Bewerbung eines patentverletzenden Gegenstands ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG dar (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 40 f m.w.N.). Die Produktinformationen f\u00fcr das D P Display weisen ausdr\u00fccklich auf die Kompatibilit\u00e4t dieses Produkts unter anderem mit dem G 2 und dem G Pro hin. Beide werden sogar als Systemvoraussetzungen f\u00fcr das Display genannt (vgl. Anlage K 28). Dies ist als ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verstehen, weil damit das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber beide Ger\u00e4te, das Display und den G 2 bzw. G 1, jedenfalls bef\u00f6rdert wird. Anders verh\u00e4lt es sich mit dem angegriffenen Produkt \u201eA\u201c, das in den Produktinformationen f\u00fcr den D P gerade nicht genannt wird. F\u00fcr ein entsprechendes Angebot einer Kombination aus Display und Streamingger\u00e4t ist nichts vorgetragen. Die Sichtanzeigevorrichtung kann auch nicht als selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Zutat angesehen werden, die seitens des Nutzers selbstverst\u00e4ndlich erg\u00e4nzt wird (vgl. BGH GRUR 1092, 165 \u2013 Rigg; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionstest). Der Klagepatentanspruch stellt an die Sichtanzeigeeinrichtung spezifische Anforderungen. Sie soll die Video- und Audiosignale einschlie\u00dflich der Internetinformationen zeigen und zwar gleichzeitig (Merkmalsgruppe 4). Die Annahme einer unmittelbaren Verletzung liefe im vorliegenden Fall auf den Schutz einer Unterkombination hinaus, was grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen ein System zur Pr\u00e4sentation eines Videoprogramms und dazugeh\u00f6render Internetinformation \u2013 wie nachfolgend im Einzelnen gezeigt wird \u2013 dar (Merkmal 1).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas System weist eine Einrichtung f\u00fcr den Empfang eines Programms im Sinne des Merkmals 2.1 auf. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind geeignet, im Wege des Q ein Videoprogramm \u00fcber das Internet zu empfangen. Bei dem Videoprogramm handelt sich um die Gesamtheit der Daten und Informationen, die zur Darstellung des Videos erforderlich sind. Das sind die Playlists (\u201eextended m3u-Datei) und s\u00e4mtliche Video-, Audio- und WebVTT-Dateisegmente, die zur Darstellung des Videos einschlie\u00dflich Untertitel notwendig sind. Die Playlists sind Teil des Videoprogramms, weil ohne sie die Darstellung des Videos nicht m\u00f6glich ist. Durch diese Datei wird bestimmt, welche Segmente in welcher Reihenfolge abgespielt werden m\u00fcssen. Dabei stellen die URL f\u00fcr die WebVTT-Dateisegmente integrierte vereinheitlichte Quellenangaben (URL) dar. Denn sie sind Bestandteil des so definierten Videoprogramms und m\u00fcssen diesem entnommen werden und den Mitteln zum Lesen bereitgestellt werden (Decodierung). Zudem geben sie Internetadressen f\u00fcr weitere Internetinformationen an, die sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Videoprogramms beziehen. Untertitel k\u00f6nnen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht per se als Bestandteil eines Videos angesehen werden. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn der Klagepatentanspruch selbst differenziert nur nach Video- und Audiosignalen einerseits und zugeh\u00f6rigen Internetinformationen andererseits. Von Video- und Audiodateien unterscheidbare Informationen, soweit sie aus dem Internet stammen, k\u00f6nnen somit zwanglos als Internetinformationen im Sinne des Klagepatents aufgefasst werden. Die Untertitel beziehen sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale, da sie zeitlich mit ihnen synchronisiert sind. Abgesehen davon sind sie sogar inhaltlich auf das Video bezogen, weil der Untertitel den Inhalt des gesprochenen Wortes schriftlich wiedergibt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, dass die URL \u2013 so die Beklagten \u2013 im Grunde im \u201eKlartext\u201c \u00fcbertragen werden. An das Integrieren und Decodieren sind nach zutreffender Auslegung keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Es gen\u00fcgt die Entnahme der URL aus dem Videoprogramm und ihre Bereitstellung f\u00fcr die Mittel zum Lesen, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Dass die \u00dcbertragung im \u201eKlartext\u201c tats\u00e4chlich eine auf dem Internetprotokoll basierende \u00dcbertragung ist, die eine entsprechende Verarbeitung der Daten erforderlich macht, um die URL f\u00fcr die Mittel zum Lesen verwendbar zu machen, spricht erst Recht f\u00fcr ein Decodieren im Sinne des Klagepatentanspruchs. Weiterhin unbeachtlich ist, dass die Audio- und Videosignale ebenso wie die Untertitel in der Playlist lediglich durch URLs angegeben werden und in einem weiteren Schritt aus dem Internet abgerufen werden m\u00fcssen. Weder schlie\u00dft die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus, dass die Video- und Audiosignale auf demselben Weg \u00fcbertragen, empfangen und verarbeitet werden wie die zugeh\u00f6rigen Internetinformationen, noch gibt sie hinsichtlich Video- und Audiosignalen einerseits und den URLs andererseits eine bestimmte Reihenfolge f\u00fcr ihre \u00dcbertragung oder ihren Empfang vor.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einwenden, dass die angegriffene Technologie lediglich auf URI beruhe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Kl\u00e4gerin hat durch die Anlage K 17 (dort S. 11) belegt, dass jedenfalls auch URL im Sinne der Normung verwendet werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen weiterhin eine Steuereinrichtung mit einer Decodiereinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 3.2 auf. Wie im vorherigen Abschnitt ausgef\u00fchrt, gen\u00fcgt es f\u00fcr ein Decodieren, dass die URLs aus der Internetprotokolldarstellung und dem Videoprogramm gewonnen und den Mitteln zum Lesen zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Daf\u00fcr sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist Mittel zum Lesen der Internetinformationen im Sinne der Merkmalsgruppe 3.3 auf. Tats\u00e4chlich werden die Untertitel aufgrund der angegebenen URL automatisch vom jeweiligen Server abgerufen und gelesen. Dies geschieht bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber WLAN, also eine Funkfrequenz-Internetverbindung. Der diesbez\u00fcglich Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass s\u00e4mtliche angegriffenen Ger\u00e4te (Verletzungshandlungen seit dem 8. Oktober 2012) WLAN-f\u00e4hig seien, ist von den Beklagten \u2013 auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Februar 2016 \u2013 nicht weiter bestritten worden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDass die Merkmalsgruppe 4 verwirklicht ist, soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem Bildschirm ausgestattet sind oder mit diesem angeboten werden, ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung durch das Streamingger\u00e4t \u201eA\u201c (Version 2 oder h\u00f6her) geltend macht, ist der Hauptantrag zu A I. 1. a) unbegr\u00fcndet, weil ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zusammen mit einem Bildschirm nicht festgestellt werden kann. Allerdings stellt das Anbieten und Liefern dieses Ger\u00e4ts eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar (Hilfsantrag A I. 1. b)). Mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 4 verwirklicht das Streamingger\u00e4t s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und stellt damit ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, das zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert wird. Da das Streamingger\u00e4t nur in Kombination mit einem Bildschirm in Form einer Sichtanzeigeeinrichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sinnvoll genutzt werden kann, ist es auch offensichtlich, dass das Ger\u00e4t dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 6 im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar (Klageantrag zu A. I. 2).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, da mit ihnen das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewendet werden kann. Zur Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen zur unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 verwiesen werden, die f\u00fcr die Eignung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG in gleicher Weise gelten. Insofern stellen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur Benutzung der Erfindung in der BRD nicht berechtigten Personen angeboten und geliefert werden.<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr die Beklagten aufgrund der Umst\u00e4nde jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet und bestimmt sind. Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn der Anbieter oder Lieferant bei vern\u00fcnftiger Ber\u00fccksichtigung der Tatumst\u00e4nde, die schon zum Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung erkennbar waren, hinreichend sicher erwarten kann und muss, dass der Abnehmer das betreffende Mittel in das Patent benutzender Art und Weise verwenden wird (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 10 Rn 8, 40 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch patentfrei verwendet werden, etwa wenn sie vom Abnehmer zum Empfang und zur Darstellung von Videoprogrammen ohne Untertitel verwendet werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten explizit auf die Nutzung von Untertiteln hinweisen. Dessen bedarf es aber auch nicht. Denn die M\u00f6glichkeit, Untertitel zus\u00e4tzlich zum Video einzublenden, wird dem weitaus gr\u00f6\u00dften Teil der Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer bekannt sein. Da bei jedem Video erneut entschieden werden kann, ob Untertitel eingeblendet werden, besteht die hinreichend sichere Erwartung, dass ein Gro\u00dfteil der Nutzer irgendwann einmal diese Funktion nutzt. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Einblendung von Untertiteln um eine Zusatzfunktion handelt und nicht im engeren Sinn um eine alternative Verwendungsm\u00f6glichkeit neben einer patentfreien Nutzung. Wird aber eine solche, allseits bekannte Zusatzfunktion zur Verf\u00fcgung gestellt, besteht auch die sichere Erwartung, dass sie vom Anwender jedenfalls gelegentlich genutzt wird.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDa die Beklagten zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen, wobei sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin daraus ergibt, dass sie nunmehr im Patentregister eingetragen ist (Verfahrensstand 8. Oktober 2012) und die dadurch begr\u00fcndete Indizwirkung (BGH GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren) seitens der Beklagten nicht weiter bestritten wurde.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Dies gilt uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr die mittelbare Patentverletzung hinsichtlich Klagepatentanspruch 6. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen zwar auch ohne die Verwendung von Untertiteln patentfrei genutzt werden. Gleichwohl kommt auch in solchen F\u00e4llen ein Schlechthinverbot in Betracht, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar w\u00e4re und dem Lieferant ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann, ohne das die Marktchancen des Verletzers in nicht hinnehmbarer Weise beeintr\u00e4chtigt werden (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 10 Rn 24; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl.: \u00a7 10 Rn 39; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2004, 346). So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens erfolgt erst beim Nutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, regelm\u00e4\u00dfig einem privaten Endverbraucher. Diesem gegen\u00fcber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelm\u00e4\u00dfig ins Leere liefe: Ein Hinweis, Untertitel nicht zu verwenden oder die Funktion zu deaktivieren, ist gegen\u00fcber einem Endverbraucher nicht nur rechtlich unzutreffend, sondern d\u00fcrfte unter Umst\u00e4nden auch ein Kaufhindernis darstellen. Der Beklagten ist es hingegen nach dem im Einzelnen nicht weiter bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin zumutbar, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dergestalt abzuwandeln, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht benutzt wird. Die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens (Klagepatentanspruch 6) liegt technisch in der verwendeten Software begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat insofern darauf hingewiesen, dass eine Software\u00e4nderung allenfalls einen geringf\u00fcgigen Eingriff darstellt, der die patentfreie Nutzung der angegriffenen Ger\u00e4te und Software v\u00f6llig unber\u00fchrt l\u00e4sst. Dies k\u00f6nnte \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 durch eine \u00c4nderung der Programmroutinen erfolgen, die die Auswertung der URL in den Playlists und das Abrufen der Untertiteldateien veranlassen, oder durch einen Eingriff in die Ger\u00e4tesoftware, durch den die Software veranlasst wird, keine Untertitel mehr anzuzeigen. Diese Ma\u00dfnahmen erscheinen der Kammer durchaus zumutbar, um dem Anliegen der Kl\u00e4gerin, eine weitere Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auszuschlie\u00dfen, gerecht zu werden, ohne eine patentfreie (Weiter-)Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzutasten. Dem sind die Beklagten jedenfalls im Einzelnen nicht weiter entgegengetreten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsschuldners hinsichtlich der Umst\u00e4nde, die eine technische \u00c4nderung unzumutbar machen: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl.: Kap. A Rn 353). Ohne Substanz und daher ohne Erfolg blieb insofern auch der Antrag, eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten zu gew\u00e4hren. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Zeitraum dieser L\u00e4nge f\u00fcr eine Softwareumstellung erforderlich sein sollte bzw. welche Frist stattdessen angemessen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das gilt auch, soweit der Schadensersatzanspruch auf Verletzungshandlungen im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG gest\u00fctzt wird. Zwar kann das blo\u00dfe Anbieten von Mitteln, wie es der Beklagten vorliegend vorgeworfen wird, regelm\u00e4\u00dfig nicht zu einer unmittelbaren Patentverletzung unter Einsatz dieser Mittel f\u00fchren, sofern dem Angebot keine Lieferung nachfolgt. Schon das Anbieten begr\u00fcndet jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zwar zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie l\u00e4sst aber nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und f\u00fchrt deshalb zur Begr\u00fcndetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (BGH GRUR 2013, 713, 715 &#8211; Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<br \/>\nVII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlass. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie PCT-Anmeldung WP 97\/29591 (Anlage K 4 zur Anlage FBD 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage FBD 3a; nachfolgend als \u201eWolzien\u201c bezeichnet) betrifft ein System zur Bereitstellung eines direkten automatischen Zugriffs auf einen Online-Informationsprovider durch eine in ein Video- oder Audio-Programm integrierte Adresse (vgl. S. 1 Z. 1-9 der Anlage K 4). Obwohl die Entgegenhaltung \u201eWolzien\u201c von einem automatischen Zugriff spricht, wird nicht offenbart, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die Internetinformationseinheiten automatisch abgerufen werden (Merkmal 3.3.3 bzw. 5). Soweit in \u201eWolzien\u201c ausgef\u00fchrt wird, dass das System einen direkten automatischen Benutzerzugriff von einem Medienprogramm, beispielsweise einem Fernseh- oder Radio-(Audio-)Signal, zu einem Online-Informationsprovider \u00fcber einen im Medienprogramm bereitgestellten Link bietet (S. 5 Z. 19-27 der Anlage K 4), ist der Abruf der Online-Informationen gleichwohl immer von einer Eingabe des Nutzers abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung \u201eWolzien\u201c wird ausgef\u00fchrt, dass das Zugangssystem ein Video- oder Audio-Programm oder ein kombiniertes Video-\/Audio-Programm empf\u00e4ngt, in dessen elektronisches Signal \u2013 beispielsweise in die vertikale Austastl\u00fccke \u2013 ein Informationssignal eingebettet ist, das die elektronische Adresse eines Online-Informationsproviders darstellt. Das System extrahiert die eingebettete elektronische Adresse und speichert sie (S. 5 Z. 27 bis S. 6 Z. 18 der Anlage K 4). Nachdem die Adresse extrahiert wurde, gibt das System dem Nutzer ein Signal, mit dem angezeigt wird, dass weitere Informationen vorhanden sind (S. 6 Z. 19 ff der Anlage K 4). Wenn der Nutzer die weiteren Information w\u00fcnscht, kann er durch einen entsprechenden Befehl Zugang zum Online-Informationsprovider verlangen (S. 6 Z. 34 ff der Anlage K 4). Nach dem Empfang dieses Befehls stellt das Zugangssystem automatisch eine digitale Kommunikationsverbindung mit dem Informationsprovider her, indem ein Signal, das die extrahierte Adresse enth\u00e4lt, \u00fcbertragen wird (S. 7 Z. 2 ff der Anlage K 4). Da der Abruf der Internetinformationseinheiten erst auf einen Befehl des Nutzers erfolgt, fehlt es an dem nach dem Klagepatent erforderlichen Automatismus f\u00fcr den Abruf und das Auslesen der Internetinformationen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung \u201eWolzien\u201c beschreibt eine weitere Ausf\u00fchrungsform, bei der die extrahierte Adresse nicht gespeichert wird, etwa wenn eine Online-Verbindung bereits besteht. Gleichwohl wird dem Nutzer auch hier nach dem erfolgreichen Extrahieren der Adresse erst durch ein Signal angezeigt, das weitere Informationen vorhanden sind. Das Zugangssystem wartet dann auf den Empfang eines Nutzerbefehls, um den Zugang zu initiieren. Da die extrahierte Adresse nicht gespeichert wird, wird erst auf den Nutzerbefehl hin die n\u00e4chste der periodisch gesendeten Adressen extrahiert und die Verbindung zum Online-Informationsprovider eingerichtet (S. 7 Z. 10 ff der Anlage K 4).<\/p>\n<p>Aus den in \u201eWolzien\u201c dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen, die den beiden zuvor beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen, ergibt sich nichts anderes. Im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die Adresse extrahiert und gespeichert (S. 9 Z. 35 ff und S. 13 Z. 23 ff der Anlage K 4), ein Signal an den Nutzer ausgegeben, das anzeigt, dass weitere Informationen vorhanden sind (S. 10 Z. 35 ff und S. 13 Z. 26 ff der Anlage K 4), und erst nach einem entsprechenden Nutzerbefehl werden die Informationen vom Provider abgerufen (S. 11 Z. 20 ff und S. 14 Z. 1 ff der Anlage K 4). In einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die Internetverbindung dauerhaft aufrecht erhalten (S. 15 Z. 29 ff der Anlage K 4). Das System erfasst und decodiert die Adresse des Online-Informationsproviders, speichert sie aber nicht, sondern gibt sie an das Modem weiter (S. 16 Z. 5 ff der Anlage K 4). Das Modem verwendet die Adresse aber nur, wenn es vorher einen Benutzerbefehl erhalten hat, den Zugang zum Online-Informationsprovider zu initiieren (S. 16 Z. 11 ff der Anlage K 4). Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die Adresse h\u00e4ufig oder kontinuierlich mit dem Programmsignal \u00fcbertragen wird (S. 16 Z. 13 ff der Anlage K 4), damit sie das Modem nach dem Empfang des Benutzerbefehls zur Verf\u00fcgung hat (vgl. auch S. 16 Z. 23 ff). Das letzte Ausf\u00fchrungsbeispiel unterscheidet sich durch die vorhergehenden dadurch, dass es keines Hinweissignals nach dem Decodieren der Provideradresse mehr bedarf, weil bereits das Videosignal ein Hinweissignal enth\u00e4lt, dass weitere (Internet-)Informationen vorhanden sind. In diesem Fall wird jedoch das Merkmal 3.2.1 bzw. 4 nicht offenbart, weil das Decodieren der Adresse nicht automatisch erfolgt. Vielmehr bedarf es daf\u00fcr eines Nutzerbefehls (vgl. S. 17 Z. 19 ff der Anlage K 4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre wird nicht durch die Diplomarbeit \u201eIntegration of Digital Video into Distributed Hypermedia Systems\u201c von Bernhard Marshall (Anlage K 5 zur Anlage FBD 3, tw. in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage FBD 3b; nachfolgend als \u201eMarshall\u201c bezeichnet) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. In der Entgegenhaltung wird jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass sie die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt (Merkmal 4.2 bzw. 6). Die Beklagten haben auch nicht gezeigt, dass die Internetinformationseinheiten \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen und gelesen werden (Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 bzw. 3.2.2 und 5).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung \u201eMarshall\u201c beschreibt im Kapitel 4 die Begriffe \u201eHypertext\u201c und \u201eHypermedia\u201c. Hypermedia ist die Erweiterung von Hypertext auf Multimedia. Dokumente k\u00f6nnen nunmehr nicht nur Text enthalten, sondern auch Bilder, Filme, Audio, Animationen usw., wobei die Dokumente \u00fcber Links miteinander verbunden sind (vgl. Kap. 4.1 von \u201eMarshall\u201c). Links ersetzen \u00fcblicherweise das Dokument, d.h. das alte Dokument, das den Link enth\u00e4lt, wird durch das neue Dokument, das mit dem Link aufgerufen wird, ersetzt. Eine besondere Art von Link ist die \u201eAnnotation\u201c. Eine aktivierte Annotation \u00f6ffnet typischerweise ein Pop-up-Fenster. Wenn der Nutzer die Annotation und das Fenster geschlossen haben, kehren sie zum vorherigen Dokument zur\u00fcck (vgl. Kap. 4.3.3 von \u201eMarshall\u201c). Weiterhin wird in \u201eMarshall\u201c ausgef\u00fchrt, dass es neben nutzeraktivierten Links auch automatisch aktivierte Links gibt. Diese Links sind an einen bestimmten Zeitpunkt gekn\u00fcpft und werden automatisch aktiviert, wenn das entsprechende Bild \u2013 etwa in einem Video \u2013 angezeigt wird. Filme, die diese Art von Link enthalten, werden auch \u201eannotierte Filme\u201c genannt, da die Links eine Art von Annotation (oder Erl\u00e4uterung) des Films liefern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zugunsten der Beklagten kann an dieser Stelle angenommen werden, dass die etwa mit einem Videodokument verlinkten Dokumente Internetinformationseinheiten im Sinne des Klagepatents darstellen. Ebenso kann angenommen werden, dass ein Link in der Form einer Annotation als automatisch aktivierter Link ausgef\u00fchrt werden kann, insbesondere im Rahmen eines Videos, so dass es sich um einen annotierten Film handelt. Wird das Video abgespielt, \u00f6ffnet sich also zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch ein Pop-up-Fenster mit dem Inhalt der Annotation. Die Entgegenhaltung \u201eMarshall\u201c \u00e4u\u00dfert sich aber nicht dazu, wie weiter mit dem Video umgegangen werden soll, w\u00e4hrend das Pop-up-Fenster ge\u00f6ffnet ist. Es wird nicht gezeigt, dass die Video- und Audiosignale gleichzeitig mit den Internetinformationen angezeigt werden (Merkmal 4.2 bzw. 6). Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn der Betrachtung eines Filmes steht es gerade entgegen, wenn das Videobild durch ein Pop-up-Fenster \u00fcberlagert wird. Die Entgegenhaltung sagt nichts dazu, welche Gr\u00f6\u00dfe das Pop-up-Fenster hat. Es ist auch nicht nur zeitlich beschr\u00e4nkt ge\u00f6ffnet. Vielmehr wird zu den Annotation-Links ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass das Pop-up-Fenster durch den Nutzer wieder geschlossen werden muss. Dies steht der Annahme entgegen, dass das Video in dieser Zeit weiterl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klagepatentanspr\u00fcche dadurch eingeschr\u00e4nkt hat, dass die Internetinformationseinheiten \u00fcber eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen und gelesen werden sollen, haben die Beklagten zudem nicht dargelegt, dass die Entgegenhaltung \u201eMarshall\u201c dieses Merkmal offenbart.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Patentanmeldung EP 0 669 587 A2 (Anlage K 6 zur Anlage FBD 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage FBD 3c; nachfolgend als \u201eAT &amp; T\u201c bezeichnet) offenbart nicht die Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung \u201eAT &amp; T\u201c beschreibt ein vernetztes System zum Anzeigen von Multimedia-Pr\u00e4sentationen. Allerdings wird nicht offenbart, dass das System eine Decodiereinrichtung oder Mittel zum Lesen aufweist, die geeignet sind, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) zu decodieren, um Internetadressen festzustellen (Merkmal 3.2.1) und Internetinformationseinheiten zu lesen, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben (Merkmal 3.3.2). Ebenso wenig werden Verfahrensschritte offenbart, bei denen vereinheitlichte Quellenangaben (URL) mit einer Steuereinrichtung decodiert (Merkmal 4) und Internetinformationseinheiten automatisch abgerufen werden (Merkmal 3.2.2). Denn \u201eAT &amp; T\u201c beschreibt nicht, dass die von dem offenbarten System verarbeiteten Multimedia-Objekte vereinheitlichte Quellenangaben (URL) im Sinne des Klagepatents verwenden, die Internetadressen f\u00fcr Internetinformationen angeben. Vielmehr betrifft \u201eAT &amp; T\u201c ein Multimedia-System, das Multimedia-Objekte wie Dokumente, Diagramme, Fotos, Audio, Video und Animationen f\u00fcr den Zugriff durch einen Nutzer \u00fcber ein Netzwerk 20 speichert und indexiert. Unter einem Netzwerk versteht \u201eAT &amp; T\u201c ein lokales Netzwerk (LAN) oder ein Fernnetz (WAN) wie zum Beispiel ein landesweites Unternehmensinternet bestehend aus Ethernet-Netzen, die durch Datenleitungen miteinander verbunden sind (Sp. 4 Z. 32 ff der Anlage K 6). Soweit hier von einem \u201eInternet\u201c die Rede ist, handelt es sich nicht um das mittlerweile bekannte, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich Internet, auf das auch das Klagepatent mit den Internetinformationen abstellt, sondern ein nicht \u00f6ffentliches Intranet, wie der unbestimmte Artikel und der Bezug zu einem einzelnen Unternehmen zeigt. An keiner Stelle wird unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Client \u00fcber das Internet auf die Inhalte der Multimedia-Objekte zugreifen k\u00f6nnen soll. Stattdessen wird in der Entgegenhaltung betont, dass es w\u00fcnschenswert ist, im Gesch\u00e4ftsalltag Informationen zwischen den Angestellten eines Unternehmens zu verteilen (Sp. 1 Z. 13 ff der Anlage K 6), so dass das offenbarte System auf ein verbessertes unternehmensinternes Dokumentenmanagement hinausl\u00e4uft, das f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich ist und damit ein Intranet betrifft.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden werden f\u00fcr die Verlinkung der Dateien eines Multimedia-Objektes in \u201eAT &amp; T\u201c auch keine URL im Sinne des Klagepatents verwendet, sondern so genannte Pointer, die lediglich auf einen bestimmten Speicherplatz auf einem File-Server verweisen (Sp. 9 Z. 46 ff der Anlage K 6). Dass diese Pointer die Struktur herk\u00f6mmlicher URL aufweisen, geht aus \u201eAT &amp; T\u201c nicht hervor.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents nimmt auch der Artikel \u201eProspects for Interactive Video-on-Demand\u201c von T.D.C. Little und D. Venkatesh (Anlage FBD 6, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage FBD 6a; nachfolgend als \u201eLittle\u201c bezeichnet), ver\u00f6ffentlicht in IEEE Multimedia, Vol. 1, Nr. 3, Herbst 1994, S. 14-24, nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es wird nicht offenbart, dass die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert und die Internetinformationseinheiten nach dem Decodieren automatisch abgerufen werden (Merkmale 3.2.1 und 3.3.4 bzw. 4 und 5).<\/p>\n<p>\u201eLittle\u201c besch\u00e4ftigt sich allgemein mit den Perspektiven f\u00fcr interaktives Video-on-Demand und gibt eine \u00dcbersicht der technologischen \u00dcberlegungen f\u00fcr die Entwicklung eines verteilten interaktiven Multimediasystems in gro\u00dfem Umfang. Es werden die Kernprobleme identifiziert und die f\u00fcr ihre L\u00f6sung vorgeschlagenen und umgesetzten Herangehensweisen untersucht. Dementsprechend werden verschiedene Anwendungen von interaktiven Multimediadiensten dargestellt, darunter auch Video-on-Demand. Beispielsweise k\u00f6nnen Interaktiver Fernunterricht oder ein Unterrichtsvideo in der Form von Video-on-Demand umgesetzt werden (vgl. Abb. 1 auf S. 6 und vorletzter Absatz auf S. 13 der Anlage FBD 6). Insofern wird auch offenbart, dass Video, Audio, Grafiken und Text gleichzeitig dargestellt werden k\u00f6nnen (vorletzter Absatz auf S. 13 der Anlage FBD 6). Daraus und aus der notwendigen Koordination von Video- und Audio-Streams kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die zugeh\u00f6rige URL automatisch decodiert und die zugeh\u00f6rigen Internetinformationen mithilfe der decodierten Adresse automatisch abgerufen werden. Dass dies auch nicht aus der Abbildung 1 auf S. 6 der Entgegenhaltung hergeleitet werden kann, bedarf im Grunde keiner Erl\u00e4uterung: Blo\u00df weil der in der Abbildung dargestellte Betrachter des Bildschirms die Bildschirmdarstellung in entspannter, zur\u00fcckgelehnter Haltung \u201ekonsumiert\u201c, schlie\u00dft dies nicht die Notwendigkeit von Nutzerbefehlen aus, um URL zu decodieren oder Internetinformationen abzurufen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents wird schlie\u00dflich nicht durch die Patentanmeldung EP 0 770 965 A1 (Anlage FBD 8, in deutscher \u00dcbersetzung FBD 8a; nachfolgend als \u201eGosling\u201c bezeichnet) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Bei der Entgegenhaltung \u201eGosling\u201c handelt es sich um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc. Sie nimmt eine Priorit\u00e4t vom 23.10.1995 in Anspruch und ist damit priorit\u00e4ts\u00e4lter als das Klagepatent, wurde aber erst am 02.05.1997 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung \u201eGosling\u201c enth\u00e4lt neben einer allgemeinen Beschreibung der Erfindung die Darstellung zweier Ausf\u00fchrungsformen, einer so genannten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (Sp. 4 Z. 40 ff sowie Fig. 1-5 der Anlage FBD 8) und einer so genannten alternativen Ausf\u00fchrungsform (Sp. 14 Z. 11 ff sowie Fig. 6 der Anlage FBD 8). Unstreitig wird die Lehre des Klagepatents weder in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung von \u201eGosling\u201c, noch durch die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Soweit die Beklagten meinen, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre werde jedoch durch die alternative Ausf\u00fchrungsform offenbart, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. 3.2.2 und 5 des Klagepatentanspruchs 6 werden nicht offenbart.<\/p>\n<p>Anders als die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, die sich auf vernetzte, computergesteuerte Unterhaltungselektronik und eine kompatible, computergesteuerte Fernsteuervorrichtung bezieht, betrifft die alternative Ausf\u00fchrungsform Netzwerke von Computern mit Webservern und einem Webclient. Ein Webbrowser auf einem Webclient f\u00fchrt verschiedene Vorg\u00e4nge zum Abrufen von Verbunddokumentendateien, zum Verarbeiten und zum Ausgeben an einen Controller durch, wie sie auch f\u00fcr die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform bekannt sind. Der Webbrowser ist auch dazu ausgestaltet, ausf\u00fchrbare Codefragmente, die in Web-Dokumenten referenziert oder eingebettet sind, herunterzuladen und dann auszuf\u00fchren. Zum einen kann ein Codefragment in ein HTML-Dokument eingebettet sein, so dass der Verweis durch den Webbrowser als Hyperlink angezeigt wird, dessen Auswahl den Browser zum Herunterladen und Ausf\u00fchren des Codefragments veranlasst. Zum anderen kann ein Verweis auf ein Codefragment in ein HTML-Dokument eingebettet sein, so dass das Codefragment automatisch durch den Webbrowser beim Empfangen der Webseite, die das Codefragment enth\u00e4lt, abgerufen und ausgef\u00fchrt wird. Dar\u00fcber hinaus kann ein Webbrowser geeignete Handler auf der Basis der Attribute einer zuvor empfangenen Datendatei oder wenn die URL des Handlers in demselben HTML-artigen Dokument spezifiziert ist, das eine kompatible Flatfile spezifiziert, herunterladen (vgl. Sp. 14 Z. 11 bis Sp. 15 Z. 2 der Anlage FBD 8).<\/p>\n<p>\u201eGosling\u201c offenbart aber nicht, dass diese Internetinformationseinheiten \u00fcber eine Funkfrequenz (RF)-Internetverbindung abgerufen und empfangen werden. Die Entgegenhaltung \u00e4u\u00dfert sich hinsichtlich der alternativen Ausf\u00fchrungsform gar nicht zur Art der Internetverbindung. Lediglich der Figur 6 l\u00e4sst sich entnehmen, dass zwischen dem Webclient und den Webservern eine Kommunikationsverbindung bestehen soll (\u201eComm.\u201c 318a-c, 328). Welcher Art diese Verbindung ist, wird nicht beschrieben.<\/p>\n<p>Lediglich f\u00fcr die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform mit der Figur 1 wird eine Funkfrequenz (RF) Empf\u00e4nger\/Sender 118a-c, 128 f\u00fcr Funkfrequenz\u00fcbertragungen beschrieben (Sp. 4 Z. 40-52 der Anlage FBD 8). Der Fachmann wird die Entgegenhaltung \u201eGosling\u201c jedoch nicht dahingehend verstehen, dass nunmehr auch der Webclient der alternativen Ausf\u00fchrungsform mit den Webservern \u00fcber einen Funkfrequenzsender\/-empf\u00e4nger kommunizieren muss oder auch nur kommunizieren kann. \u201eGosling\u201c besch\u00e4ftigt sich grunds\u00e4tzlich nicht damit, mittels welcher Signale die Daten\u00fcbertragung physikalisch bewerkstelligt werden soll. F\u00fcr die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform versteht sich von selbst, dass die Fernsteuervorrichtung mittels Funk\u00fcbertragung mit den anderen Unterhaltungsmedien kommuniziert. Denn eine Fernsteuerung, wie sie f\u00fcr Fernsehger\u00e4te und Videoplayer \u00fcblich ist, schlie\u00dft eine drahtgebundene Daten\u00fcbertragung aus. Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4ren sich auch die Ausf\u00fchrungen der Entgegenhaltung \u201eGosling\u201c zum Funkfrequenz (RF)-Sender\/Empf\u00e4nger der von der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform umfassten Ger\u00e4te. In diesem Punkt unterscheidet sich aber gerade die alternative Ausf\u00fchrungsform von der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Denn die alternative Ausf\u00fchrungsform betrifft gerade nicht die Kommunikation zwischen einer Fernsteuervorrichtung und Ger\u00e4ten der Unterhaltungselektronik, sondern zwischen einem Webclient und Webservern. Warum der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents allein aufgrund der Lekt\u00fcre von \u201eGosling\u201c auf den Gedanken kommen sollte, die Daten\u00fcbertragung auch zwischen dem Client und den Servern durch Funk\u00fcbertragung zu bewerkstelligen, ist nicht ersichtlich. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis der alternativen Ausf\u00fchrungsform besteht \u00fcberhaupt keine Notwendigkeit, weil dem Fachmann andere \u00dcbertragungsarten gleicherma\u00dfen bekannt waren, die unter Umst\u00e4nden sogar vorteilhafter waren als eine Funkfrequenz\u00fcbertragung. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation zwischen verschiedenen Ger\u00e4ten in einem Wohnzimmer, wie vom bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, von einer Internetverbindung zwischen Webclient und Webservern grunds\u00e4tzlich unterscheidet. Es geht auch nicht darum, dass der Client mit den Servern ausschlie\u00dflich per Funkverbindung kommuniziert. Als Funkfrequenz-Internetverbindung kommt allenfalls WLAN in Betracht. Abgesehen davon, dass sich \u201eGosling\u201c jedoch mit einer solch ausdifferenzierten Internetverbindung \u00fcberhaupt nicht besch\u00e4ftigt (dargestellt ist nur eine gestrichelte Linie zwischen Client und Server), bestehen durchgreifende Zweifel, dass dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt WLAN als gel\u00e4ufige Alternative f\u00fcr eine drahtgebundene Internetverbindung \u00fcberhaupt gel\u00e4ufig war. Die Kl\u00e4gerin jedenfalls hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung WLAN im Priorit\u00e4tszeitpunkt als Avantgarde bezeichnet.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer den Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 22.02.2016 rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Der erste Teil stellt eine Wiederholung der bereits schrifts\u00e4tzlich und in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Beklagten wieder. Der Vortrag zur Sichtanzeigeeinrichtung gebietet ebenso wenig eine Wiederer\u00f6ffnung. Ob das Display in Kombination mit den angegriffenen bildschirmlosen Ger\u00e4ten ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt, ist eine Rechtsfrage, nachdem sich der Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin allein in der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Anlage K 28 ersch\u00f6pfte. Hinsichtlich des Streamingger\u00e4tes \u201eA\u201c war dieser Vortrag der Kl\u00e4gerin bereits unschl\u00fcssig. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Funkverbindung wurde von den Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz nicht erheblich bestritten. Die Ausf\u00fchrungen zu \u201eGosling\u201c und \u201eWolzien\u201c enthalten ebenfalls keinen neuen Tatsachenvortrag.<br \/>\nD<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Parteien hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<br \/>\nStreitwert: 5.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2490 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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