{"id":6240,"date":"2016-03-24T17:00:56","date_gmt":"2016-03-24T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6240"},"modified":"2016-08-25T08:50:33","modified_gmt":"2016-08-25T08:50:33","slug":"4b-o-3914-anzeigeeinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6240","title":{"rendered":"4b O 39\/14 &#8211; Anzeigeneinheit (1)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2489<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2016, Az. 4b O 39\/14<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner verurteilt, 57.776,50 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 und Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten f\u00fcr die jeweils nachfolgend angegebenen Betr\u00e4ge und Zeitr\u00e4ume zu zahlen,<\/p>\n<p>aus 8.383,28 EUR seit dem 10.04.2011 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 2.874,38 EUR seit dem 10.07.2011 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 5.900,06 EUR seit dem 10.10.2011 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 7.223,48 EUR seit dem 10.01.2012 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 14.467,53 EUR seit dem 10.04.2012 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 11.447,39 EUR seit dem 10.07.2012 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 1.305,56 EUR seit dem 10.10.2012 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 1.019,17 EUR seit dem 10.01.2013 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 4.696,15 EUR seit dem 10.04.2013 bis zum 09.05.2014;<br \/>\naus 116,33 EUR seit dem 10.07.2013 bis zum 09.05.2014.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin zu 60% und die Beklagten zu 40% als Gesamtschuldner zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu voll- streckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um eine Schadensersatzforderung wegen Patentverletzung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 1 810 XXX B1 (Anlage PP1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 19.01.2007 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20.01.2006 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 25.07.2007, seine Erteilung am 12.01.2011 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Klagepatent wurde unter dem 14.03.2011 Einspruch eingelegt, der mit Entscheidung vom 06.02.2013 zur\u00fcckgewiesen wurde (Anlage AK 1). Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Anzeigevorrichtung. Wegen des Originalwortlauts des ma\u00dfgeblichen Anspruchs 1 des Klagepatents wird auf die Anlage PP 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnzeigeneinheit, die an einer Stange (500) angebracht ist, welche einen K\u00f6rper (100) aufweist, der einen Anzeigenteil (110) hat, der in der Lage ist, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt, und einen zweiten Anzeigenzustand, der zweite Daten anzeigt, wobei die ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde durch Herunterdr\u00fccken des K\u00f6rpers (100) von oben geschaltet werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder K\u00f6rper (100) drehbar auf einem Sicherungsmittel (200) zum Sichern des K\u00f6rpers (100) an der Stange getragen wird, und wobei ein Umschalter (130) zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde so vorgesehen ist, dass er von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers (100) gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel (200) vorsteht, so dass der K\u00f6rper (100) gegen das Sicherungsmittel (200) zum Hochdr\u00fccken des Umschalters (130) gepresst wird, wodurch der Anzeigenzustand geschaltet wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung sind nachfolgend (verkleinert) die Figuren 5 und 12 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 5 zeigt einen Schnitt durch einen K\u00f6rper eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, Figur 12 ist ein Diagramm zum Darstellen der Position des Schwerpunkts der Anzeigeneinheit gem\u00e4\u00df einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeis<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A europe GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin wurde am 04.05.2015 er\u00f6ffnet. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gemeinschuldnerin.<br \/>\nDie Gemeinschuldnerin stellte her und vertrieb Anzeigeneinheiten (nachfolgend: Verletzungsformen), die sie als Produktserie \u201eB\u201c bezeichnete. Diese Serie beinhaltete folgende Modelle: \u201eBC\u201c, \u201eBD\u201c, \u201eBC E\u201c, \u201eBD gold\u201c, \u201eBD white\u201c, \u201eBC F E\u201c und \u201eBD F E\u201c. Die Verletzungsformen mit dem Zusatz \u201eC\u201c sind solche, bei denen die Daten\u00fcbertragung vom Sensor zum Computer kabelgebunden ist. Bei den \u201eD\u201c-Modellen erfolgt die Daten\u00fcbertragung kabellos. Die Modelle \u201eE\u201c erfassen die Trittfrequenz, die \u201eF E\u201c hingegen nicht. Die Verletzungsform \u201eBD\u201c wurde mit dem G-Preis ausgezeichnet.<br \/>\nMit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 15.11.2012 stellte das Landgericht D\u00fcsseldorf dem Grunde nach fest, dass die Gemeinschuldnerin und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen, den Gebrauch, die Einfuhr und den Besitz patentgem\u00e4\u00dfer Anzeigevorrichtungen und seit dem 12.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage PP 3 zur Akte gereichten Urteil Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagten erteilten in der Folgezeit Auskunft und legten Rechnung mit Schreiben vom 28.06.2013 (Anlage PP 4 sowie Anlagenkonvolut 5.1 \u2013 5.8). Hierauf basierend macht die Kl\u00e4gerin Schadensersatz nach der Berechnungsmethode Verletzergewinn bei einem Kausalit\u00e4tsanteil von 60 % geltend. Sie unterscheidet dabei nach den einzelnen Modellen der Verletzungsformen:<\/p>\n<p>Sie bringt bei den jeweiligen Modellen in der Klageforderung gewinnmindernd die Einkaufspreise, Reklamationen, Marketingkosten der Beklagten zu 1) sowie die Abgabe von Testger\u00e4ten und Gutschriften in Abzug. Da die abzugsf\u00e4higen Kosten des Modells \u201eBD gold\u201c den Gewinn der Kl\u00e4gerin \u00fcbersteigen, macht sie f\u00fcr dieses Modell keinen Schadensersatz geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass anteilige Transport- und Importkosten keine abzugsf\u00e4higen Kosten darstellten, da es sich um \u201esowieso\u201c-Kosten handele. So zeigten alle von den Beklagten \u00fcbermittelten Belege, die sich auf Lieferungen der Fahrradcomputer der B-Serie bez\u00f6gen, dass zus\u00e4tzlich weitere, patentverletzende Ware mitgeliefert worden seien.<br \/>\nFerner belaufe sich der Anteil, in welchem Umfang die Verletzungshandlung kausal f\u00fcr den Verletzergewinn gewesen sei, auf 60 % \u2013 90 %.<br \/>\nDie Kaufentscheidung der Abnehmer sei \u00fcberwiegend durch die Vorteile des Klagepatents beeinflusst worden. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass die Gemeinschuldnerin die Verletzungsformen gerade mit diesen Vorteilen intensiv beworben habe. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile l\u00e4gen insbesondere in der \u201eH\u201c, der verbesserten Bedienbarkeit und der im Verh\u00e4ltnis zur Anzeigeneinheit gro\u00dfen Anzeigenfl\u00e4che. Die werblichen Kernaussagen der Gemeinschuldnerin \u2013 gro\u00dfes Display, Durchschalten der Funktionen, exzellente Ablesbarkeit und einfache Bedienung \u2013 f\u00e4nden sich in allen Werbemitteln der Beklagten, die der Kl\u00e4gerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Auch die Fachpresse hebe diese Eigenschaften hervor. So seien die Positionierung des Umschalters und seine Anbringung am Sicherungsmittel entscheidend, da auch gerade das Verstecken des Schalters auf der R\u00fcckseite betont werde.<br \/>\nSofern auf Design-Merkmale abgestellt werde, betr\u00e4fen diese gerade die Gr\u00f6\u00dfengestaltung und nicht andere, dem Klagepatent nicht zurechenbare Designelemente. Dies zeige auch die Begr\u00fcndung der Jury f\u00fcr den G-Preis. Ferner w\u00fcrden auch die im Netz zu findenden Kundenrezensionen der Abnehmer \u00fcberwiegend auf die leichte Bedienbarkeit abstellen. Das Design sei abgesehen von dem bis zum Rand der Oberseite des K\u00f6rpers gestalteten Display f\u00fcr die Lesbarkeit der Tachoangaben nebens\u00e4chlich. Ein etwaiger Design-Vorteil sei bis zum ersten Quartal 2011 jedenfalls verloren gegangen. Die Verletzungsformen h\u00f6ben sich durch ihre Schlichtheit und Einfachheit nicht im Markt ab, sondern f\u00fcgten sich in das vorhandene Produktfeld ein.<br \/>\nDie E5 sei den Abnehmern der Verletzungsformen nicht bekannt gewesen, deren Kaufentscheidung sei nicht darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren. Sie betreffe ein Mobiltelefon und sei nicht relevant f\u00fcr die Beurteilung der Marktchancen der Verletzungsformen. Ein Mobiltelefon stelle keine gleichwertige Alternative zu einem Fahrradcomputer dar. Im Verletzungszeitpunkt sei \u00fcberdies keine gleichwertige Alternative zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vorhanden gewesen. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zeichne sich ebenso wie die Verletzungsformen dadurch aus, dass der K\u00f6rper des Fahrradcomputers nach L\u00f6sen vom Sicherungsmittel bedienbar bleibe. Eine entsprechende Ausf\u00fchrung mit einem Umschalter am Sicherungsmittel sei hingegen kein Ersatz.<br \/>\nDas Klagepatent vereinfache und verbessere gerade die Bedienung von Fahrradcomputern, die herk\u00f6mmlich den Umschalter auf der Oberseite des K\u00f6rpers oder seitlich angeordnet h\u00e4tten. Die Seitenfl\u00e4che sei deutlich kleiner und bei unebenen Fahruntergrund oder einer behandschuhten Hand schwerer zu bet\u00e4tigen. Ein weiterer Nachteil eines blo\u00dfen Knopfdrucks in Fahrrichtung liege in der Verschiebung des Fahrradcomputers, die durch die Kraft\u00fcberschreitung bei t\u00e4glichem Gebrauch auftreten w\u00fcrde, und mit der Zeit eine Nachjustierung des Fahrradcomputers erfordere. Bei Umschaltern auf der Oberfl\u00e4che m\u00fcsse hingegen das Display verkleinert werden und der Umschalter sei ebenfalls schwerer zu treffen. Die einfache Bedienbarkeit sei demnach ein Alleinstellungsmerkmal gegen\u00fcber den anderen Produkten auf dem Markt gewesen.<br \/>\nEine technische L\u00f6sung, die im Verletzungszeitraum (noch) nicht zur Verf\u00fcgung stand, sei f\u00fcr die Beurteilung der Marktchancen in diesem Zeitraum unerheblich. So verhalte es sich mit der \u201eB_pc\u201c-Serie, die erst seit 2014 am Markt erh\u00e4ltlich sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 02.10.2015 gegen den Beklagten zu 1) aufgenommen und mit Schriftsatz vom 19.10.2015 die Feststellung beantragt, dass der Kl\u00e4gerin eine Insolvenzforderung in H\u00f6he von 138.575,98 EUR nebst Zinsen gegen die gesamtschuldnerisch haftende Gemeinschuldnerin und dem Beklagten zu 2) zusteht. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 und 21.12.2015 haben die Kl\u00e4gerin und der Beklagte zu 1) \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine Klageforderung in H\u00f6he von 138.575,98 EUR und Verzugszinsen in einer Quartalsstaffelung begehrt hat, beantragt sie sinngem\u00e4\u00df nunmehr,<\/p>\n<p>den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 138.663,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit und Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten f\u00fcr die jeweils nachfolgend angegebenen Betr\u00e4ge und Zeitr\u00e4ume zu zahlen:<br \/>\naus 20.119,86 EUR seit dem 10.04.2011 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 6.898,50 EUR seit dem 10.07.2011 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 14.160,14 EUR seit dem 10.10.2011 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 17.336,35 EUR seit dem 10.01.2012 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 34.722,07 EUR seit dem 10.04.2012 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 27.473,73 EUR seit dem 10.07.2012 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 3.133,35 EUR seit dem 10.10.2012 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 2.446,02 EUR seit dem 10.01.2013 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus..11.270,76 EUR seit dem 10.04.2013 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit;<br \/>\naus 279,19 EUR seit dem 10.07.2013 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die in der Rechnungslegung ausgewiesenen Transport- und Importkosten abzugsf\u00e4hig seien, da sie durch den Transport der Verletzungsformen jedenfalls ma\u00dfgeblich mitverursacht worden seien.<br \/>\nFerner belaufe sich der Kausalit\u00e4tsanteil am Gewinn auf h\u00f6chstens 15%. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einspruchsabteilung die Erfindungsh\u00f6he allein aufgrund einer kinematischen Umkehr \u2013 der Anordnung des (Um-)Schalters an der Unterseite des Geh\u00e4uses der Anzeigeneinheit anstelle seiner Anbringung in der Halterung bzw. im Sicherungsmittel \u2013 bejaht habe. F\u00fcr den Benutzer sei die Anordnung des (Um-)Schalters jedoch v\u00f6llig gleichg\u00fcltig. Es handele sich um eine Detailerfindung. Insbesondere die WO 2004\/107146 A2 (Anlagen K4, K4a, nachfolgend: E5) \u2013 die nicht nur auf Mobiltelefone eingeschr\u00e4nkt sei \u2013 unterscheide sich von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung nur dadurch, dass der Umschalter auf dem Sicherungsmittel direkt angebracht sei anstatt auf dem K\u00f6rper. Die Einspruchsabteilung habe insoweit v\u00f6llig \u00fcberraschend die erfinderische T\u00e4tigkeit bejaht.<br \/>\nDie Position des Umschalters habe auf die Bedienbarkeit des Fahrradcomputers keinen ma\u00dfgeblichen Einfluss. Auch ein seitlich angebrachter Knopf sei einfach zu bedienen. Eine mangelnde Verfehlbarkeit sowie die Haltbarkeit der Positionierung des Fahrradcomputers seien auch dann gegeben, wenn sich der Umschalter im Sicherungsmittel befinde. Dies zeichne nicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung aus. Auch die Gr\u00f6\u00dfe der Anzeige sei f\u00fcr die Anbringung des Umschalters unerheblich.<br \/>\nVergleichbare Modelle seien auf dem Markt vorhanden gewesen. Das Modell \u201eE9\u201c (nachfolgend: E9) sei seit 2003 bis jedenfalls 2014 in Deutschland erh\u00e4ltlich gewesen. Hier ist der Umschaltknopf \u2013 unstreitig \u2013 ebenso wie bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung am K\u00f6rper befindlich. Der Fahrradcomputer \u201eJ K\u201c (nachfolgend: J), dessen Umschalter am Tr\u00e4gersystem befestigt sei, ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bereits seit 2012 erh\u00e4ltlich gewesen. Das Modell \u201eL\u201c (nachfolgend: E17) sei ebenfalls seit 2011 in Deutschland erh\u00e4ltlich gewesen und weist ebenfalls den Umschalter am K\u00f6rper auf. Relevanter Markt sei jedenfalls die europ\u00e4ische Union, aber auch die USA, Kanada und Asien.<br \/>\nF\u00fcr die Kaufentscheidung sei im \u00dcbrigen das au\u00dfergew\u00f6hnliche Design ausschlaggebend. So sei f\u00fcr die Jury des G-Preises die Schlichtheit des Bs mit dem glatten Design und die einfache Bedienung entscheidend f\u00fcr die Preisvergabe gewesen. Auch in einer Besprechung in der Fachzeitschrift \u201eM\u201c (Anlage AK 7) sei entsprechendes zu lesen. Die Gr\u00f6\u00dfengestaltung in der schlichten und einfachen Form mache exakt das Design aus und sei allein auf die Leistungen der Beklagten in dem Bereich zur\u00fcckzuf\u00fchren. Ob ein unter dem Anzeigengeh\u00e4use liegender Umschalter von unten nach oben in das Geh\u00e4use (Fahrradcomputer) oder von oben nach unten in die Halterung (Sicherungsmittel) gedr\u00fcckt werde, sei sowohl f\u00fcr den Endabnehmer als auch f\u00fcr die Fachwelt uninteressant. Insbesondere bei technischen Ger\u00e4ten seien die Schlichtheit und Einfachheit des Designs ma\u00dfgebliche wertbestimmende Faktoren eines Produktes. Gerade das reduzierte Design der Verletzungsformen in der Beschriftung und der nahezu quadratischen Form und die harmonische Anordnung seien im Vergleich zu den sonstigen Produkten am Markt ausschlaggebend f\u00fcr die Kaufentscheidung.<br \/>\nDer Verkauf der Verletzungsformen sei \u00fcberdies auf die Vertriebsbem\u00fchungen des Beklagten zu 1) zur\u00fcckzuf\u00fchren. In ihrer Werbung sei nicht nur auf die \u201eN\u201c-Funktion hingewiesen worden, sondern die Beklagten h\u00e4tten auch mit dem schlichten Design und dem G-Preis geworben, indem sie insbesondere den Slogan \u201e\u201c verbunden mit der Darstellung der schlichten Form verbunden h\u00e4tten. So sei auch die Gr\u00f6\u00dfe des Displays kein Merkmal, das ausschlie\u00dflich auf das Klagepatent zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Das Merkmal der einfachen Bedienung w\u00fcrde hingegen von einer Vielzahl von Fahrradcomputern erf\u00fcllt.<br \/>\nBei der nunmehr von den Beklagten vertriebenen B-pc-Serie sei die Umschalttechnik dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass ebenso wie in der E5 der Umschaltpin im Sicherungsmittel angeordnet sei und bei Bet\u00e4tigung hineingedr\u00fcckt werde. An seiner Funktionalit\u00e4t habe der Fahrradcomputer durch diese Ver\u00e4nderung hingegen nichts eingeb\u00fc\u00dft. Die gleiche Funktion b\u00f6ten Fahrradcomputer der Hersteller J. Bei beiden Produkten handele es sich aber um freien Stand der Technik.<br \/>\nAuch die Verletzungsformen lie\u00dfen sich nach Abl\u00f6sen vom Sicherungsmittel nicht weiter bedienen.<\/p>\n<p>Indem die Kl\u00e4gerin das Model \u201eO\u201c seit 5 Jahren auf dem deutschen Markt dulde, habe sie den Anspruch gegen die Beklagte verwirkt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 03.07.2014, 23.07.2015 und 18.02.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist insoweit begr\u00fcndet, als der Beklagte zu 2) Schadenersatz in H\u00f6he von 57.776,50 \u20ac zu zahlen hat. Im \u00dcbrigen ist die Klage abzuweisen.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten zu 2) nur einen Anspruch auf Schadenersatz in H\u00f6he von 57.776,50 \u20ac aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.<\/p>\n<p>Zur Ermittlung des der Kl\u00e4gerin entstandenen Schadens st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin auf die Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns folgt nach der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004\/48\/EG) unmittelbar aus \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG. Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist bereits in der Beeintr\u00e4chtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsm\u00f6glichkeit zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; BGH, GRUR 2008, 93 \u2013 Zerkleinerungsvorrichtung; BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die von dem immateriellen Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen f\u00fcr sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 31\/14 \u2013 Funkarmbanduhren).<br \/>\nBei der Herausgabe des Verletzergewinns ist es \u2013 ebenso wie bei den beiden anderen Berechnungsmethoden \u2013 das Ziel, den Betrag zu ermitteln, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist und dem wirtschaftlichen Wert des Schutzrechts sowie der in ihm verk\u00f6rperten Marktchance entspricht. Zu diesem Zweck ist der Verletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollst\u00e4ndig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger). Zur Ermittlung des nach den Grunds\u00e4tzen der Herausgabe des Verletzergewinns zu zahlenden Schadensersatzes ist in einem ersten Schritt der Gewinn zu ermitteln, den der Verletzer mit den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden erzielt hat. Dabei werden die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten des Verletzers vom erzielten Umsatzerl\u00f6s abgezogen. In einem zweiten Schritt ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der kausal auf der Verletzung des fremden Schutzrechts beruht; nur dieser ist vom Verletzer herauszugeben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76\/11 \u2013 Kabelschloss).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Gewinne der Gemeinschuldnerin bzw. des Beklagten zu 2) betragen \u20ac 231.106,01. Diese errechnen sich aus dem Umsatzerl\u00f6s in H\u00f6he von \u20ac 519.437,75 abz\u00fcglich der abzugsf\u00e4higen Kosten in H\u00f6he von \u20ac 288.331,74.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von M\u00e4rz 2011 bis Mai 2013 mit den Verletzungsformen erzielten Umsatzerl\u00f6se belaufen sich auf \u20ac 519.437,75. Diese verteilen sich auf die einzelnen Modelle wie nachfolgend aufgelistet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der Ermittlung des Verletzergewinns sind nach der Gemeinkostenanteil-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen, vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls f\u00fcr die Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde. Sie k\u00f6nnen jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren; BGH, GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil). Diese Grunds\u00e4tze finden ebenfalls im Patentrecht Anwendung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76\/11 \u2013 Kabelschloss).<\/p>\n<p>Den Verletzer trifft die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, in welcher H\u00f6he welche Kosten entstanden sind und dass diese im konkreten Fall ausschlie\u00dflich den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden zuzuordnen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren m.w.N.). F\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde entfallenden Kosten gen\u00fcgt es dabei nicht, dass diese rechnerisch exakt ermittelt werden k\u00f6nnen. Vielmehr muss dar\u00fcber hinaus die Annahme gerechtfertigt sein, dass diese Kosten ohne die Schutzrechtsverletzung nicht entstanden w\u00e4ren. Dazu ist erforderlich, dass sie den Verletzungsgegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen. Das ist zu bejahen, wenn die in Rede stehenden Kosten ohne den Verletzungsgegenstand entfallen, aber nicht, wenn es sich um vom Verletzungsprodukt unabh\u00e4ngige Kosten handelt, die auch entstanden w\u00e4ren, wenn die Verletzungshandlung hinweg gedacht wird. Dies bedeutet, dass es sich nicht um sog. \u201eSowieso-Kosten\u201c handeln darf, mit denen der Gesch\u00e4ftsbetrieb auch ohne das Verletzungsprodukt belastet gewesen w\u00e4re. Dar\u00fcber hinaus sind nur solche Kosten zu ber\u00fccksichtigen, die ihrer Art nach auch in einem fingierten laufenden, auf Herstellung und Vertrieb solcher Produkte eingerichteten Betrieb des Verletzten angefallen w\u00e4ren (BGH, GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; OLG, D\u00fcsseldorf, Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76\/11 \u2013 Kabelschloss; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin zu Recht bei den jeweiligen Modellen die entstandenen Kosten f\u00fcr Reklamationen, Marketing, Testger\u00e4te sowie Einkaufspreise in Abzug gebracht. Gleiches gilt f\u00fcr die Gutschriften, deren Grundgesch\u00e4ft nach dem titulierten Stichtag \u2013 12.01.2011 \u2013 get\u00e4tigt worden sind.<br \/>\nInsofern ergeben sich bei den jeweiligen Modellen nachfolgend aufgelistete abzugsf\u00e4hige Kosten:<br \/>\nVon dem Umsatzerl\u00f6s sind insgesamt \u20ac 288.331,74 an gewinnmindernden Kosten abzuziehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Einkaufspreise f\u00fcr die Anschaffung der Verletzungsformen sind diesen unzweifelhaft unmittelbar zuordnerbar. Gleiches gilt f\u00fcr die Kosten des Testger\u00e4ts.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei den Marketingkosten handelte es sich nicht um allgemeine Kosten, die unabh\u00e4ngig vom Umfang der Produktion durch die blo\u00dfe Unterhaltung des Betriebs entstanden sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Sie k\u00f6nnen vielmehr konkret den Verletzungsformen zugeordnet werden. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum sich die Marketingkosten h\u00f6her als der Einkaufspreis belaufen sollten. Der bei den Modellen \u201eBC\u201c und \u201eBD\u201c insoweit get\u00e4tigte Abzug ist daher gerechtfertigt. Dem ist der Beklagte zu 2) auch nicht mehr entgegen getreten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch die Reklamationskosten \u2013 also Lieferungen f\u00fcr irreparable defekte Ersatzger\u00e4te \u2013 w\u00fcrden, wenn es die Verletzungsform nicht gegeben h\u00e4tte, entfallen und k\u00f6nnen daher unmittelbar zugeordnet werden. Sofern die Kl\u00e4gerin bei dem Modell \u201eBD F E\u201c einzelne Reklamationen bei den abzugsf\u00e4higen Kosten nicht ber\u00fccksichtigt hat, weil die dortigen Empf\u00e4nger nicht in der \u00dcbersichtsliste zum Verkauf genannt sind (Anlage PP 5.1 a.E.), und insofern den R\u00fcckschluss zieht, dass diese den Reklamationen zugrundeliegenden Lieferungen vor dem streitgegenst\u00e4ndlichen Stichtag erfolgten, ist die Beklagte dem nicht entgegen getreten. Ersatzlieferungen f\u00fcr nicht klagepatentverletzende Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen allerdings den Verletzungsformen und dem damit erwirtschafteten Umsatz gerade nicht zugeordnet werden. Insofern sind die auf Bl. 27 GA konkret genannten Reklamationen nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\n\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit den Gutschriften. Grunds\u00e4tzlich sind diese gewinnmindernd abz\u00fcglich der Einkaufskosten zu ber\u00fccksichtigen, da die Gutschriften unstreitig f\u00fcr die konkreten Verletzungsformen erteilt wurden. Der Abzug der Einkaufskosten ist gerechtfertigt, weil die Kl\u00e4gerin die Verletzungsform zur\u00fcckerhalten hat. Anderenfalls w\u00fcrden die betreffenden Verletzungsformen zweimal gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nEbenso wenig zu beanstanden ist, dass die Kl\u00e4gerin solche Gutschriften, deren in der Folgezeit r\u00fcckabgewickelter Kaufvertrag als Kausalgesch\u00e4ft vor dem 11.01.2011 geschlossen wurde, als nicht abzugsf\u00e4hig ansieht. Denn die vor dem 11.01.2011 erfolgten Verk\u00e4ufe betrafen nicht konkrete Verletzungsprodukte, da (Klage-)patentschutz erst ab diesem Zeitpunkt bestand. Der mit diesen Verk\u00e4ufen generierte Umsatz ist folglich nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage des Verletzergewinns. Daher k\u00f6nnen etwaige R\u00fcckzahlungen ebenfalls nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden.<br \/>\nDie Gutschrift AGU BV erscheint in H\u00f6he von \u20ac 142,50 nicht zu der Rechnung passend. Mangels anderslautenden Vortrags des Beklagten zu 2) scheidet diese aus den Berechnungen aus.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin nach ihrem Vortrag verschiedene Ungenauigkeiten wie eine rechnerisch falsche Summe der verkauften Einheiten bei dem Modell \u201eBC\u201c und falsche Wechselkurse bei dem Modell \u201eBD\u201c, \u201eBD white\u201c und \u201eBD F E\u201c in ihrer Berechnung der abzugsf\u00e4higen Kosten ber\u00fccksichtigt hat, ist der Beklagte zu 2) dem nicht mehr entgegengetreten.<br \/>\nb)<br \/>\nVon den erzielten Erl\u00f6sen sind vorliegend nicht die anteiligen Transport- und Importkosten abzuziehen, da der Transport neben den Verletzungsformen auch andere Produkte betraf, diese gemeinsam versendet und der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt wurden, aber nicht festzustellen ist, dass tats\u00e4chlich zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die Verletzungsformen angefallen sind.<br \/>\naa)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf wird eine unmittelbare Zuordnung von Logistikkosten verneint, sofern der Hin-und R\u00fcckversand neben Verletzungsprodukten auch andere Produkte betrifft, diese gemeinsam vertrieben und in Rechnung gestellt wurden, aber nicht festzustellen ist, dass tats\u00e4chlich zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die Verletzungsformen angefallen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76\/11 \u2013 Kabelschloss). So stellt die hiesige obergerichtliche Rechtsprechung bei der Versendung von Paketen, die Verletzungsformen und andere Produkte enthalten und bei denen die Paketkosten f\u00fcr das Sammelpaket nicht h\u00f6her sind als diejenigen, mit denen das nicht verletzende Produkt allein versandt wird, auf eine fehlende unmittelbare Zurechnung ab. Eine anteilige unmittelbare Zurechnung verneint das OLG D\u00fcsseldorf, weil die Kosten f\u00fcr das nicht-verletzende Produkt Kosten sind, die auch unabh\u00e4ngig vom Vertrieb des Verletzungsprodukts anfallen w\u00fcrden und somit wertungsm\u00e4\u00dfig den allgemeinen Unternehmenskosten gleichzustellen sind. (vgl. vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76\/11 \u2013 Kabelschloss). Der Verletzer soll nicht daf\u00fcr \u201ebelohnt\u201c werden, dass er anl\u00e4sslich der Patentverletzung \u00f6konomisch vorgegangen ist, indem er es sich zunutze macht, dass Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr die im Zusammenhang mit anderweitigen Vertriebshandlungen ohnehin dieselben Kosten entstanden w\u00e4ren, auch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verletzungshandlung fruchtbar gemacht werden. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sind solche Kostenpositionen der allgemeinen Unterhaltung des Betriebs des Verletzers zuzuordnen und daher insgesamt nicht abzugsf\u00e4hig (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76\/11 \u2013 Kabelschloss).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze lassen sich auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. Ausweislich der Rechnungen des Herstellers Dayton Industrial Co., Ltd. (beispielsweise der Rechnung Nr. 110372 ) wurden sowohl verletzende als auch nicht-verletzende Produkte in 31 Paketen verpackt an die Beklagte zu 1) versandt. F\u00fcr diese 31 Pakete fielen ausweislich der Import-Rechnung der DSV (Nr. 10412869) einheitliche Zoll- und Frachtpreise an, ebenso wie einheitliche Geb\u00fchren f\u00fcr u.a. Nutzung des Gabelstaplers, der Zollabfertigung etc. Bei der einzigen Rechnung, bei der nicht Positionen von anderen Produkten heraus gerechnet oder geschw\u00e4rzt sind (Anlage PP 5.8, Seite 46, 47), handelt es sich um einen Transportauftrag aus einer Lagerhaltung. Allerdings ist die Bezeichnung der Verletzungsprodukte handschriftlich und mit einer Benennung (B gold) versehen, die sonst nicht verwendet wird. Abgesehen davon findet sich auf diesem Transportauftrag gerade keine separate Rechnungsstellung.<br \/>\nEine unmittelbare Zuordnung ist bei diesen \u2013 von den Beklagten auch selbst so bezeichneten \u2013 \u201eanteiligen\u201c Kosten nicht m\u00f6glich. Diese Kosten sind daher allgemein, also betriebsbezogen zu werten.<br \/>\n3)<br \/>\nVon dem unter 2) ermittelten Gewinn in H\u00f6he von \u20ac 231.106,01 ist nur ein Anteil von 25% auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren. Daraus resultiert ein Schaden der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 57.776,50 \u20ac.<\/p>\n<p>Von dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht. Dabei ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der patentgesch\u00fctzten technischen Lehre beruht, indem jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. Das ist in denjenigen F\u00e4llen offensichtlich, in denen der gesch\u00fctzte Gegenstand nur ein Detail des in den Verkehr gebrachten gr\u00f6\u00dferen Gegenstands betrifft. Aber auch wenn der in den Verkehr gebrachte Gegenstand durch das Schutzrecht mitgepr\u00e4gt wird, beruht der erzielte Gewinn nicht notwendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialg\u00fcterrechts. So k\u00f6nnen f\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualit\u00e4tserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabh\u00e4ngige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren m.w.N.).<br \/>\nIn welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig &#8211; zumindest mit praktisch vertretbarem Aufwand &#8211; nicht genau ermitteln, sondern nur absch\u00e4tzen. Der erzielte Gewinn muss nicht nur in urs\u00e4chlichem Zusammenhang zu der Patentverletzung, sondern in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber geb\u00fchrt (BGH, GRUR 1962, 509 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II). Der erforderliche urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter; BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns l\u00e4sst sich insoweit daher nicht berechnen. Es ist vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der urs\u00e4chliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 &#8211; Tchibo\/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore). Die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung sind &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; objektiv zu ermitteln, und \u00fcber bestrittene Ausgangs- bzw. Ankn\u00fcpfungstatsachen ist Beweis zu erheben (BGH, GRUR 1995, 578 \u2013 Steuereinrichtung II). Die Gesamtheit aller Umst\u00e4nde ist sodann abzuw\u00e4gen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 \u2013 Tchibo\/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; K\u00fchnen, aaO, Rn. 2699; Vo\u00df\/K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 139 Rn. 129 m. w. N.). Es ist Sache des Schutzrechtsinhabers, dazu vorzutragen, inwieweit der Verletzergewinn auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren m.w.N.).<br \/>\na)<br \/>\nWesentlich f\u00fcr den Kausalanteil am Gewinn ist im vorliegenden Fall, dass sich die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Verletzungszeitraum von 2011 bis 2013 in gewichtigen technischen Details von alternativ vorhandenen technischen L\u00f6sungen unterschied.<\/p>\n<p>Grundlegendes Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des Kausalanteils ist der Abstand der gesch\u00fctzten Erfindung gegen\u00fcber dem marktrelevanten Stand der Technik. Diesem Abstand kommt regelm\u00e4\u00dfig besondere Bedeutung zu, weil dieser R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zul\u00e4sst, in welchem Umfang die Nachfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Patents zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des Verletzungsgegenstandes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Er spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erl\u00f6saussichten ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsm\u00f6glichkeiten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verf\u00fcgung standen (BGH, GRUR 1995, 578 \u2013 Steuereinrichtung II). Ergibt sich, dass gegen\u00fcber dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, GRUR 1993, 55 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Handelt es sich demgegen\u00fcber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren m.w.N. Vo\u00df\/K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 139 Rn. 130).<\/p>\n<p>Dabei ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass technische L\u00f6sungen, die im Priorit\u00e4tszeitpunkt offenbart waren, aber (noch) nicht auf den relevanten Markt gelangt sind, zwar ebenfalls den Abstand des Klagepatents zum Stand der Technik verringern. Dabei handelt es sich indes nur um ein, wenn auch wesentliches Kriterium f\u00fcr die ma\u00dfgebende wertende Betrachtung, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Patentverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Dies richtet sich aber wiederum ma\u00dfgeblich danach, inwieweit die Kaufentscheidung der Abnehmer auf der Verwendung des Klagepatents beruht. In diesem Sinne bezweckt die Ermittlung des Abstands \u201enur\u201c, die Marktchancen der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zu bestimmen (BGH, GRUR 1995, 578 \u2013 Steuereinrichtung II; BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger, Rn. 27 und 37). Steht fest, dass eine offenbarte technische L\u00f6sung tats\u00e4chlich nicht vermarktet worden ist, so befand sie sich nicht im Wettbewerb mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt und konnte infolgedessen auch seine Verkaufs- und Erl\u00f6saussichten nicht beeintr\u00e4chtigen. F\u00fcr die Beurteilung der Marktchancen der Erfindung ist dieser nicht realisierte\/praktizierte Stand der Technik mithin unbeachtlich. In diesem Falle l\u00e4sst folglich ein geringer Abstand zum Stand der Technik nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Kaufentschluss der Abnehmer nur in geringem Umfang auf die mit der Verwendung des Klagepatents zusammenh\u00e4ngenden technischen Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstands zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<br \/>\nFerner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die aus dem Abstand der Erfindung zum Stand der Technik gezogene Schlussfolgerung im Hinblick auf die Kaufentscheidung der Abnehmer dann nicht mehr zur G\u00e4nze verf\u00e4ngt, wenn sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse bis zum Verletzungszeitraum aufgrund zwischenzeitlicher technischer Weiterentwicklung wesentlich ge\u00e4ndert haben und aus diesem Grunde mittlerweile patentfreie alternative technische L\u00f6sungen auf dem Markt zur Verf\u00fcgung stehen, die sich nur noch in technischen Details vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt unterscheiden. Da die unter Schutz gestellte Erfindung in diesem Fall tats\u00e4chlich mit den Alternativl\u00f6sungen im Wettbewerb steht, werden ihre Marktchancen durch diese beeinflusst und der Abstand zum Stand der Technik verliert als Indiz f\u00fcr die Kaufentscheidung des Abnehmers infolge dessen an \u00dcberzeugungskraft. Daraus kann sich ergeben, dass ein im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u201erevolution\u00e4res Schutzrecht\u201c, das alternativlos neue Einsatzgebiete erschlossen hat, im Verlauf seiner Schutzdauer erheblich an Bedeutung verliert, weil f\u00fcr das Einsatzgebiet patentfreie Alternativen entwickelt werden. Lassen sich derartige Alternativen f\u00fcr den Verletzungszeitraum feststellen, so verringern sie die Bedeutung der Verwendung der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Kaufentschluss der Abnehmer, was sich in der Regel in einem geringeren Kausalanteil am Verletzergewinn niederschl\u00e4gt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die eine Kausalit\u00e4t begr\u00fcndenden und den Kausalanteil erh\u00f6henden Tatsachen (BGH, GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 04.10.2012, Az. 2 U 76\/11\u2013 Kabelschloss; Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren). Dies gilt auch f\u00fcr negative Tatsachen, weshalb er darlegungs- und beweispflichtig daf\u00fcr ist, dass es im Verletzungszeitraum keine gleichwertigen Alternativen zum Gegenstand der Erfindung gab. Dieser Darlegungslast kommt der Kl\u00e4ger mit der Behauptung fehlender Alternativen zun\u00e4chst nach. Den Beklagten trifft dann eine sekund\u00e4re Darlegungslast, indem er n\u00e4her vorzutragen hat, dass und welche konkreten Alternativen bestanden, die die wesentlichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufwiesen und tats\u00e4chlich seinerzeit auf dem Markt zur Verf\u00fcgung standen. Geschieht dies hinreichend substantiiert, obliegt es wiederum dem Kl\u00e4ger, darauf konkret zu erwidern und gegebenenfalls zu Besonderheiten der technischen Funktionsweise oder der konkreten Konstruktion vorzutragen, die im Hinblick auf die wesentlichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften einer Vergleichbarkeit mit den Verletzungsformen entgegenstehen, und daf\u00fcr Beweis anzubieten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34\/14 \u2013 Funkarmbanduhren).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anzeigeneinheit.<br \/>\nAnzeigeneinheiten waren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass Anzeigeneinheiten, die an einer Stange angebracht und in der Lage sind, verschiedene Daten anzuzeigen, im Stand der Technik im allgemeinen bekannt sind (Klagepatent, Absatz [0002]).<br \/>\nDie japanische Offenlegungsschrift Nr. 2005-350064 offenbart eine Anzeigeneinheit f\u00fcr ein Fahrrad, die einen Tr\u00e4ger, der an dem Rahmen eines Fahrrades befestigt werden kann, einen Anzeigenteil und einen Steuerteil aufweist, wobei der Steuerteil als Reaktion auf die empfangenen Daten mindestens eines der drei Farbattribute (d.h. Farbnuance, Farbton und -s\u00e4ttigung, Helligkeit) \u00e4ndert (Klagepatent, Absatz [0003]).<br \/>\nIm Stand der Technik existierte \u00fcberdies eine Anzeigeneinheit, die eine Mehrzahl an verschiedenen Daten auf einem Anzeigenteil anzeigt, wobei sie nur einen Teil der Daten anzeigen und den Displayzustand zum Darstellen der verbleibenden Daten schalten kann, um die begrenzte Fl\u00e4che der Anzeigeneinheit effektiv zu nutzen. Eine solche Anzeigeneinheit ist beispielsweise \u2013 so das Klagepatent in Absatz [0004] \u2013 auf der Homepage von Planet Bike (besucht am 13. Januar 2006) unter http:\/\/www.planetbike.com\/computers.html beschrieben.<br \/>\nDie Schrift EP-A-1 595 777 offenbart eine Anzeigeneinheit mit einem Ber\u00fchrungspanel, das Ber\u00fchrungsoberfl\u00e4chen enth\u00e4lt, die selektiv miteinander gruppiert sind, um einen Ber\u00fchrungspanelknopf zu definieren. Das Gruppieren \u00e4ndert sich abh\u00e4ngig von dem Displaymodus. Wenn der Fahrer einen Ber\u00fchrungsknopf dr\u00fcckt, wird eine Funktion der Anzeigeneinheit ausgef\u00fchrt (Klagepatent, Absatz [0005]).<br \/>\nSchlie\u00dflich ist in der EP-A-1 463 013 eine Fahrradinformationsverarbeitungsvorrichtung mit Speicherschutz beschrieben. Diese Vorrichtung enth\u00e4lt eine Informationsanzeige (LCD), die Reiseinformationen anzeigt. Ein Modusschalter ragt von einem Geh\u00e4useteil auf der oberen Seite angrenzend an das LCD nach au\u00dfen hervor und stellt Signale zum Ausw\u00e4hlen des Typs der Information zur Verf\u00fcgung, die auf dem LCD angezeigt werden (Klagepatent, Absatz [0006]).<br \/>\nZusammenfassend gibt das Klagepatent an, dass im Stand der Technik vorzugsweise ein Umschalter oder der Displayzustand auf der Oberfl\u00e4che der Anzeigeneinheit vorgesehen werden, so dass der Displayzustand durch Herunterdr\u00fccken des Schalters von oben geschaltet wird (Klagepatent, Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass, wenn der Umschalter an der oberen Fl\u00e4che der Anzeigeneinheit vorgesehen ist, die Anzeigefl\u00e4che des Anzeigenteils unvorteilhafterweise reduziert werde (Klagepatent, Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Anzeigeneinheit zur Verf\u00fcgung zu stellen, die in ihrer Funktionsf\u00e4higkeit verbessert ist, w\u00e4hrend eine ausreichende Displayfl\u00e4che gesichert ist. Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik die begrenzte bzw. reduzierte Fl\u00e4che der Anzeigeneinheit (Abs\u00e4tze [0004], [0007]) und die Schwierigkeiten der Bedienung eines kleinen Umschalters [Absatz [0018]. Als besonderer Vorteil gilt eine Verbesserung der Funktionalit\u00e4t des Displayzustandes, bei der eine Reduzierung der Anzeigefl\u00e4che vermieden wird und die Anzeigeschaltung durch Dr\u00fccken einer breiten Oberfl\u00e4che z.B. auch durch eine behandschuhte Hand eines Zweiradfahrers leichter erm\u00f6glicht wird (Abs\u00e4tze [0013], [0018], [0019], [0038] des Klagepatents). Ziel des Klagepatents ist es daher, eine Anzeigeneinheit bereitzustellen, deren Handhabung erleichtert ist und die ausreichend Anzeigenfl\u00e4che bietet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Anzeigeneinheit mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Anzeigeneinheit.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Anzeigeneinheit ist an einer Stange (500) angebracht.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Anzeigeneinheit weist einen K\u00f6rper (100) auf.<br \/>\n4.<br \/>\nDer K\u00f6rper hat einen Anzeigenteil (110).<br \/>\n5.<br \/>\nDer Anzeigenteil ist in der Lage, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt.<br \/>\n6.<br \/>\nDer Anzeigenteil ist in der Lage, einen zweiten Anzeigenzustand zu realisieren, der zweite Daten anzeigt.<br \/>\n7.<br \/>\nDie ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde werden geschaltet.<br \/>\n8.<br \/>\nDie ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde werden durch Herunterdr\u00fccken des K\u00f6rpers (100) von oben geschaltet.<br \/>\n9.<br \/>\nDer K\u00f6rper (100) ist drehbar auf einem Sicherungsmittel (200) an der Stange getragen.<br \/>\n10.<br \/>\nDas Sicherungsmittel ist zum Sichern des K\u00f6rpers (100) vorgesehen.<br \/>\n11.<br \/>\nEs ist ein Umschalter (130) zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzust\u00e4nde vorgesehen.<br \/>\n12.<br \/>\nDer Umschalter (130) steht von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers (100) vor.<br \/>\n13.<br \/>\nDer Umschalter (130) steht gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel (200) vor.<br \/>\n14.<br \/>\nDer Umschalter (130) steht vor, so dass der K\u00f6rper (100) zum Hochdr\u00fccken des Umschalters (130) gegen das Sicherungsmittel (200) gepresst wird.<br \/>\n15.<br \/>\nDurch das Hochdr\u00fccken des Umschalters wird der Anzeigenzustand geschaltet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach dem Klagepatent wird die erleichterte Handhabung dadurch erreicht, dass der Umschalter von einer Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers gegen\u00fcber dem Sicherungsmittel vorsteht (Merkmale 11, 12). Durch Dr\u00fccken der breiten Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers wird der K\u00f6rper zum Hochdr\u00fccken des Umschalters gegen das Sicherungsmittel gepresst (Merkmal 13). Durch das Hochdr\u00fccken des Umschalters wird der Anzeigenzustand geschaltet (Merkmal 14). Durch die Anordnung des Umschalters an der unteren Fl\u00e4che des Anzeigek\u00f6rpers (Absatz [0036] des Klagepatents) ist eine einfache Handhabung dergestalt m\u00f6glich, dass durch Herunterdr\u00fccken des gesamten K\u00f6rpers die Anzeigeschaltung erfolgt. Insofern muss der Benutzer nicht auf einen kleineren auf der Anzeigenk\u00f6rperoberfl\u00e4che befindlichen Umschalter \u201ezielen\u201c, sondern kann den gesamten K\u00f6rper gleichsam zum Umschalten nutzen. Gleichzeitig wird die Anzeigefl\u00e4che (das Display) nicht durch die Anordnung eines (zus\u00e4tzlichen) Umschaltknopfes verkleinert.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Abstand der gesch\u00fctzten Erfindung zum Stand der Technik ist gewichtig (aa), angesichts im Wesentlichen gleichwertiger Alternativen am Markt kommt der Erfindung bei der Verletzungsform jedoch keine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Bedeutung zu (bb). Die durch das Klagepatent erm\u00f6glichte Ausgestaltung (einfache Bedienung; gro\u00dfes Display) hat die Gemeinschuldnerin auch beworben (cc). Dem Design kommt jedoch ebenfalls eine Bedeutung f\u00fcr den Anteil an der Kaufentscheidung zu (dd). In einer Gesamtabw\u00e4gung bel\u00e4uft sich nach Ansicht der Kammer der Kausalanteil der Erfindung am Gewinn der Gemeinschuldnerin auf 25% (ee).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Abstand der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zum Stand der Technik besteht in der Verlagerung des Umschalters auf den K\u00f6rper der Anzeigeneinheit.<br \/>\nAuch wenn es sich bei dem Umschaltknopf zun\u00e4chst nur um ein Detail der Anzeigeneinrichtung handelt, verbessert die neue Anordnung die Bedienung, da sie die Handhabung der Anzeigenumschaltung wesentlich vereinfacht. Ferner erm\u00f6glicht sie mehr Raum f\u00fcr die Darstellung der Anzeige. Insofern handelt es sich um eine gewichtige Detailverbesserung. Eine solche Anordnung war im Stand der Technik nicht vorhanden. So f\u00fchrt das EPA insbesondere im Hinblick auf die vom Beklagten zu 2) ins Feld gef\u00fchrte E5 nach Ansicht der Kammer zu Recht an, dass der Fachmann ausgehend von der E5 die \u00c4nderungen der Position des Umschalters nicht als einfache Alternative angesehen h\u00e4tte. Der Fachmann wird durch einen komplizierten und abgewandelten Schaltungsaufbau davon abgehalten (vgl. Anlage AK3, S. 12). Die E5 besch\u00e4ftigt sich mit der Dateneingabe einer Rechenvorrichtung und dabei in erster Linie mit der Verbesserung der Funktionalit\u00e4t eines Touchscreens.<br \/>\nSofern die Gemeinschuldnerin und der Beklagte zu 2) ausgef\u00fchrt haben, dass aus den konkreten Umst\u00e4nden der m\u00fcndlichen Verhandlung der Einspruchsabteilung diese Beurteilung f\u00fcr sie \u00fcberraschend gewesen sei, ist das im vorliegenden Verfahren unerheblich. Schlie\u00dflich sieht die Kammer neben den herausgestellten Vorteilen der einfachen Bedienung und Anzeige den Kern der Erfindung nicht in dem Suggerieren, dass es sich bei dem Anzeigenteil um ein hochwertiges Touchscreen-Display handelt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung stellt auf die einfache Bedienung eines Displays durch Herunterdr\u00fccken ab, nicht auf dessen Anlehnung an einen hochwertigen Touchscreen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Abnehmer als Fahrradfahrer, insbesondere aus dem Rennsportsegment, erkennt den Vorteil der Verletzungsform in der Tat in der einfachen Bedienung, die auch mit behandschuhten H\u00e4nden beim Fahren bzw. bei unebenen Untergrund oder hohen Geschwindigkeiten problemlos m\u00f6glich ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat anhand der Testberichte (2010) und des Radcomputertests (Anlage PP 6, Anlage S. 7-9) dargelegt, dass viele auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Ausf\u00fchrungen entweder die Tasten an der Oberfl\u00e4che des Ger\u00e4ts aufweisen oder aber an der dem Fahrer zugewandten Seitenfl\u00e4che. Als eine gleichwirkende Funktion wird der Abnehmer die Anordnung von Bedienungskn\u00f6pfen an der Seite oder in Fahrrichtung nicht erkennen. Denn jedenfalls muss der Fahrer seitlich oder von vorne den Umschalter bedienen und diesen treffen. Er kann gerade nicht \u2013 wie von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vorgesehen \u2013 den K\u00f6rper als Umschalter verwenden. Das Display als einziger bedienbarer Knopf nimmt der Abnehmer diesen Modellen gegen\u00fcber als besonderen Vorteil wahr, der seine Kaufentscheidung beeinflussen wird. Gest\u00fctzt wird dies durch die vorgelegten Rezensionen (Anlage PP 7), die jedenfalls ein Indiz f\u00fcr die Willensbildung des K\u00e4ufers darstellen: \u201e\u00fcber Druckknopf an R\u00fcckseite rasch konfiguriert\u201c, \u201eganze Ger\u00e4t fungiert als Drucktaste\u201c, \u201eDisplay nimmt komplette Oberfl\u00e4che des Ger\u00e4tes ein und ist gut ablesbar\u201c, \u201eeinfache Art der Bedienung ist einfach supergut\u201c . Die Stellungnahme von Herrn P (vgl. Anlage AK 8) stellt demgegen\u00fcber eine vereinzelte Gegenmeinung dar.<br \/>\nDas aus der E5 bekannte Display stellt demgegen\u00fcber keine relevante Alternativl\u00f6sung gegen\u00fcber der Verletzungsform dar, weil es sich um eine v\u00f6llig andere Vorrichtung handelt, n\u00e4mlich um eine Rechenvorrichtung, die einen Touch-Screen aufweist. Die E9 ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, da hier eine Verf\u00fcgbarkeit auf dem deutschen Markt nicht feststellbar ist.<br \/>\nDer O wird f\u00fcr den Benutzer gegen\u00fcber der Verletzungsform ebenfalls nicht vorgezogen werden, weil er ein anderes Marktsegment und daher andere K\u00e4uferschichten bedient. Auch wenn man ber\u00fccksichtigt, dass bei einem Kaufpreis von ca. 200 \u20ac gegebenenfalls noch Zubeh\u00f6r im Wert von ca. 100 \u20ac erworben wird, kostet dieses Modell rund das Dreifache der Verletzungsform. Ferner hat der O die M\u00f6glichkeit einer gleichzeitigen Anzeige von zahlreicheren Bedienoptionen und auch andere Nutzungsm\u00f6glichkeiten (z.B. Q\u00ae Training). Die Verletzungsform ist aufgrund ihrer einfachen Handhabbarkeit gegen\u00fcber dem O keine Kaufalternative, da sie mit diesem nur bedingt vergleichbar ist und andere K\u00e4uferanspr\u00fcche bedient.<br \/>\nJedoch stellen die Modelle E 17 und das Modell \u201eJ K\u201c Alternativen am Markt dar, die geeignet sind, sich bei einer Kaufentscheidung gegen\u00fcber der Verletzungsform durchzusetzen. Ihre Funktionsweise mindert daher die Bedeutung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung f\u00fcr den Kauf.<br \/>\nDer E 17 zeigt ebenfalls einen Fahrradcomputer mit der gleichen Anordnung des Umschalters (am Anzeigenk\u00f6rper, nicht am Sicherungsmittel). Das Modell unterscheidet sich von der Verletzungsform lediglich durch einen anderen Umschaltmechanismus. Hier wird der komplette Anzeigenk\u00f6rper geschoben und nicht heruntergedr\u00fcckt. Die E17 hat hierf\u00fcr farblich noch eine stilisierte Push-Taste vorne am Anzeigenk\u00f6rper hervorgehoben. Auch wenn die Krafteinwirkung durch das Schieben eine andere ist, ist dies im Vergleich zur Verletzungsform nicht zwingend ein Nachteil. Zwar erscheint die Handhabung der Verletzungsform durch blo\u00dfes Herunterdr\u00fccken der Gesamtvorrichtung mit einer behandschuhten Hand einfacher und schneller als ein Schiebevorgang. Aber er erfordert gegebenenfalls ein kurzzeitiges Loslassen des Lenkers. Demgegen\u00fcber kann die E17 so an der Lenkstange montiert werden, dass der Schiebevorgang mit dem Daumen des Fahrers vorgenommen werden kann. Ein Loslassen ist dann nicht erforderlich. Die geringf\u00fcgige Schwerg\u00e4ngigkeit der E 17 im nicht montierten Zustand gegen\u00fcber der einfachen Klick-Funktion der Verletzungsform f\u00e4llt dann beim Gebrauch im montierten Zustand nicht mehr so ins Gewicht, dass die Bedienung der Verletzungsform zwingend als leichter angesehen wird. Schlie\u00dflich ist auch kein Nachteil in der Verschiebung des Fahrradcomputers zu sehen, die durch die Kraft\u00fcberschreitung bei t\u00e4glichem Gebrauch des Knopfes in Fahrtrichtung auftreten w\u00fcrde, und mit der Zeit eine Nachjustierung des Fahrradcomputers erfordere. Denn eine Nachjustierung erfolgt nach jeder Fahrt automatisch, da der Computer \u00fcblicherweise nicht am Fahrrad belassen wird. Somit erf\u00fcllt die E17 gleicherma\u00dfen die erfindungem\u00e4\u00dfen Vorteile der leichten Bedienung und der gro\u00dfen Anzeigendarstellung. Ebenso wie bei der Verletzungsform ist eine Weiterbenutzung nach Trennung des K\u00f6rpers vom Sicherungsmittel m\u00f6glich.<br \/>\nSofern der Kl\u00e4ger bestritten hat, dass die E17 im Verletzungszeitraum am deutschen Markt erh\u00e4ltlich waren, dringt er hiermit nicht durch. Jedenfalls die E17 war am deutschen Markt erh\u00e4ltlich. Zuzustimmen ist dem Kl\u00e4ger, dass ein Verkauf ausschlie\u00dflich in Kanada, der USA, Asien oder anderen Mitglieder der Europ\u00e4ischen Union irrelevant sind. Es gen\u00fcgt jedoch, wenn die Ger\u00e4te auch (und sei es durch Zwischen- oder Dritth\u00e4ndler) auf dem deutschen Markt waren bzw. Angebote aus dem Ausland sich auch an den deutschen Markt richten. Dies ist bei der E17 der Fall. Ausweislich der Anlage AK11 war es 2011 m\u00f6glich, dieses Modell in Deutschland zu erwerben. Das Angebot sowie der Hinweis auf die zus\u00e4tzlich anfallenden Portokosten sind in deutscher Sprache gehalten. Unerheblich ist, dass das Produkt noch nicht vorr\u00e4tig war, sondern erst Ende November 2011 erwartet wurde. Es ist lebensnah, dass die Aufstockung des Lagers auf die Ank\u00fcndigung erfolgte. Der Kauf \u00fcber Amazon UK (Anlage AK10) ist demgegen\u00fcber nicht relevant. Das Aufzeigen der Bezugsm\u00f6glichkeit \u00fcber das Internet reicht insofern aus, um eine Erh\u00e4ltlichkeit im Jahr 2011 festzustellen.<br \/>\nFerner stellt auch der \u201eJ K\u201c eine Alternative zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung dar, die zur geringeren Bedeutung der Erfindung f\u00fchrt.<br \/>\nDer \u201eJ K\u201c zeigt anders als die E17 keinen Umschalter am K\u00f6rper, sondern am Sicherungsmittel. Einziger Unterschied zur Verletzungsform ist die M\u00f6glichkeit, den Computer auch nach der Trennung vom Fahrrad noch bedienen oder konfigurieren zu k\u00f6nnen. Zwar stellt dies einen angenehmen Vorteil dar, erscheint aber angesichts der identischen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile wie der vereinfachten Bedienung und einer gro\u00dfen Displayanzeige von eher untergeordneter Wichtigkeit. Die Bedienung funktioniert demgegen\u00fcber vollst\u00e4ndig identisch, da es f\u00fcr die einfache Handhabung irrelevant ist, ob der Umschalter in den K\u00f6rper oder in das Sicherungsmittel gedr\u00fcckt wird.<br \/>\nDie Kammer hat den Vortrag aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.07.2015 des Beklagten zu 2) so verstanden, dass der \u201eJ K\u201c ab dem Jahr 2012 generell am Markt und damit auch am deutschen Markt verf\u00fcgbar war. Sofern der Kl\u00e4ger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.03.2016 ein anderes Verst\u00e4ndnis zugrunde legt, ist dieser Vortrag nach \u00a7 296a ZPO versp\u00e4tet. Abgesehen davon ist dem kl\u00e4gerischen Vortrag kein konkretes Bestreiten, sondern nur eine anderes Verst\u00e4ndnis des Beklagtenvortrags zu entnehmen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nFerner ist bei der Bestimmung des auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Gewinnanteils zu ber\u00fccksichtigen, ob die mit der Erfindung verbundenen Vorteile f\u00fcr die K\u00e4ufer der Verletzungsformen aufgrund der Gestaltung der Verpackungen wahrnehmbar waren oder von der Gemeinschuldnerin werblich herausgestellt wurden.<br \/>\nDies war hier der Fall. Aus der Internetpr\u00e4sentation (Anlage PP 8) ergibt sich, dass die Beklagte auf ein gro\u00dfz\u00fcgiges oder gro\u00dfes Display, die exzellente Ablesbarkeit und die spielend leichte (spielerische) Bedienung hinweist. Alle diese Attribute lassen sich letztlich \u2013 jedenfalls auch \u2013 auf die Anordnung des Umschalters auf der unterseitigen Fl\u00e4che des K\u00f6rpers, welche eine gro\u00dfe Displayfl\u00e4che beg\u00fcnstigt, zur\u00fcckf\u00fchren. Auch der Hinweis \u201e\u201c l\u00e4sst sich mit der leichten Bedienbarkeit assoziieren. Dass die Vertriebsbem\u00fchungen durch den Slogan \u201e\u201c bezogen auf das Design den Kausalanteil wesentlich mindern, sieht die Kammer nicht.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Design im Rahmen der Berechnung des Kausalanteils zu ber\u00fccksichtigen. Das Design wirkt sich nicht signifikant aus, bleibt aber auch nicht vollst\u00e4ndig ohne Ber\u00fccksichtigung.<br \/>\nDem Beklagten ist \u2013 auch in Ansehung des Awards 2009 \u2013 recht zu geben, das die im wesentlichen quadratische und harmonische Form sowie die Reduzierung auf das Wesentliche (Anzeigefl\u00e4che bis zum Rand des K\u00f6rpers gezogen) eine Bedeutung f\u00fcr die Kaufentscheidung hat. Es ist allerding in die Betrachtung einzustellen, dass der Kunde hier nicht wie bei einem Schmuckst\u00fcck sein Hauptaugenmerk auf das Design legen wird, sondern dieses bei einem Fahrradcomputer nach der Funktionalit\u00e4t erst auf den \u201ezweiten\u201c Blick ber\u00fccksichtigt. Hinzu tritt, dass die \u201eReduzierung\u201c auf das Wesentliche \u2013 n\u00e4mlich das Display \u2013 wiederum eine Folge durch die bauliche Anordnung ist, die daf\u00fcr Raum gibt. Allerdings ist das Design im Vergleich zur E 17 und zum \u201eJ K\u201c \u2013 wenn auch kein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Innovationssprung \u2013 eine abwechslungsreiche Neuerung aufgrund der kompakten und abgerundeten Form.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nIn einer Gesamtabw\u00e4gung ist daher zun\u00e4chst einzustellen, dass es sich bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung um eine gewichtige Detailerfindung handelt. Die Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung wurden auch von der Gemeinschuldnerin beworben. Demgegen\u00fcber mindern jedoch die ernst zu nehmenden Alternativl\u00f6sungen der E17 und des J K den Anteil, den die Verwendung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fcr den Kauf der Verletzungsform hat. Beide Modelle stellten in den Jahren 2011 und 2012 Kaufalternativen dar, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile ebenso wie die Verletzungsform aufwiesen. Gleichfalls mindern die angesprochenen Design-Vorteile der Verletzungsform die Bedeutung der Erfindung f\u00fcr den Gewinn. Schlie\u00dflich sieht die Kammer nicht, dass die von der Kl\u00e4gerin eingerechneten Schwankungen (Modell mit Trittfrequenz, kabellos und kabelgebunden) die Grundeinheit bei der anzusetzenden Quote beeinflussen. Unter Einstellung all dieser Punkte in eine Gesamtabw\u00e4gung ist von dem unter 2) ermittelten Gewinn in H\u00f6he von \u20ac 231.106,01 nur ein Anteil von 25% auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEine Verwirkung des Schadensersatzanspruchs scheitert bereits an dem Umstand, dass im vorliegenden Verfahren nur noch \u00fcber die H\u00f6he, nicht mehr \u00fcber den Grund des Anspruchs befunden wird. Hinzu tritt, dass aus dem seitens der Kl\u00e4gerin ungehinderten Vertrieb des O sich weder ein Umstandsmoment noch ein Zeitmoment in Bezug auf die Beklagten herleiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 668 BGB analog i.V.m. \u00a7 352 HGB. F\u00fcr den Zinsbeginn ist nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Schadensentstehung abzustellen, d.h. denjenigen Tag, an dem dem Verletzer der jeweilige Gewinn aus einem Verletzergesch\u00e4ft zuflie\u00dft. Der Zinssatz betr\u00e4gt bei Handelsgesch\u00e4ften unter Kaufleuten 5% (\u00a7 352 HGB).<br \/>\nDie Prozesszinsen waren nach \u00a7\u00a7 291, 288 BGB zuzusprechen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin und des Beklagten zu 1) folgt die Kostentscheidung aus der materiellen Rechtslage unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Forderung der Kl\u00e4gerin gegen die Gemeinschuldnerin, die zusammen mit dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner haftet, besteht nach den obigen Ausf\u00fchrungen nur in H\u00f6he von 40%. Nur in dieser H\u00f6he h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Forderung zur Tabelle feststellen lassen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Klage keinen Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 08.03.2016 gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<br \/>\nStreitwert:<br \/>\nbis zum 23.07.2015: 138.575,98 EUR<br \/>\nab dem 24.07.2015: 138.663,60 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2489 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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