{"id":6237,"date":"2015-10-08T17:00:49","date_gmt":"2015-10-08T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6237"},"modified":"2016-08-25T08:49:57","modified_gmt":"2016-08-25T08:49:57","slug":"4b-o-3013-version-ausgefertigtbearbeitet_steuervorrichtung-fuer-klauenverriegelungselemente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6237","title":{"rendered":"4b O 30\/13 &#8211; Steuervorrichtung f\u00fcr Klauenverriegelungselemente"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung\u00a0<\/strong><strong>Nr.: 2488<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 8. Oktober 2015, Az. 4b O 30\/13<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Vers\u00e4umnisurteil vom 16.12.2014 wird mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten, dass Unterlassung nach Ziffer I. 1. des Tenors nur f\u00fcr die Zeit bis zum 05.07.2015 verlangt werden kann und auch die tenorierte Auskunft, der Schadensersatz sowie der R\u00fcckruf nur den Zeitraum bis zum 05.07.2015 erfassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 691 XXX (Klagepatent, Anlage K1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K1a), das die Bezeichnung \u201eSteuervorrichtung f\u00fcr das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Klauenverriegelungselemente eines Druckger\u00e4ts\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 05.07.1995 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 06.07.1994 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 10.01.1996. Am 13.08.1997 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Die Schutzdauer des Patents endete zum 05.07.2015.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Steuern des \u00d6ffnens und des Schlie\u00dfens von Klemmbacken (15a, 15b), die radial beweglich an einem Deckel (1) mittels Mitnehmerarmen (20a, 20b) angebracht sind, die ihrerseits radial beweglich sind, wobei die Klemmbacken (15a, 15b) daf\u00fcr vorgesehen sind, das Verriegeln des Deckels (1) auf einem Topf (2) zu gew\u00e4hrleisten, um einen Kochbeh\u00e4lter zu verschlie\u00dfen, vorzugsweise einen Druckkochbeh\u00e4lter, wobei die Vorrichtung ein Steuerorgan (56) aufweist, das um einen vorbestimmten Weg zwischen einer ersten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der Verriegelungsstellung befinden, und einer zweiten Stellung beweglich ist, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der entriegelten Stellung befinden, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuerorgan (56) an dem Deckel (1) in einer im wesentlichen radialen Richtung bewegbar angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die der Patentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt in einer Querschnittsgesamtansicht den oberen Teil eines Kochbeh\u00e4lters, der mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steuervorrichtung versehen ist, Figur 2 in einer Draufsicht einen mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steuervorrichtung versehenen Kochbeh\u00e4lter, bei dem sich die Klemmbacken in der Verriegelungsstellung befinden.<br \/>\nDie Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in der T\u00fcrkei, ist mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Kochgeschirr, insbesondere Druckkocht\u00f6pfen und K\u00fcchenger\u00e4ten aus Edelstahl, befasst. W\u00e4hrend der Messe \u201eC 2011\u201c stellte sie unter anderem Druckkocht\u00f6pfe (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. In diesem Rahmen wurde sie wegen Verletzung des Klagepatents durch die Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die A S.A., abgemahnt und gab gegen\u00fcber dieser eine Unterlassungserkl\u00e4rung dergestalt ab, k\u00fcnftig keine Produkte mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Mechanismus zu produzieren.<\/p>\n<p>Auch in der Zeit vom 15. bis zum 19.02.2013 war die Beklagte mit einem Stand auf der Fachmesse \u201e C 2013\u201c in Frankfurt vertreten. Auch hier stellte sie unter anderem Druckkocht\u00f6pfe aus (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Am 18.02.2013 h\u00e4ndigte einer der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin der Export Managerin der Beklagten, Frau B, ein Abmahnschreiben wegen Verletzung des Klagepatents aus. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nicht ab, sondern reagierte mit dem als Anlage K5 zur Akte gereichten undatierten Schreiben. Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eDie Produkte, um die es sich dabei handelte, waren diejenigen, die zum Zeitpunkt der Gespr\u00e4che mit A bereits seit mindestens drei Jahren nicht mehr produziert worden waren. Die \u00e4u\u00dfere Form besteht zwar noch, aber die Formen f\u00fcr die Mechanismen wurden vernichtet. Der Grund daf\u00fcr, dass diese Produkte ausgestellt wurden, war der, dass im Falle einer Bestellung die \u00e4u\u00dferen Formen mit neuen Mechanismen zusammengef\u00fchrt und so produziert werden sollten.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot der vorbezeichneten Druckkocht\u00f6pfe eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten. Denn bei der \u201e C 2013\u201c handele es sich um eine international bedeutende Konsumg\u00fctermesse, deren Zweck darin liege, Gesch\u00e4fte zu verhandeln und abzuschlie\u00dfen. Dies ergebe sich auch aus der Website gem\u00e4\u00df Anlage K8. Hiernach sei \u201eC 2013\u201c eine Verkaufsmesse und keine reine Leistungsschau. Die Patentverletzung ergebe sich aus den Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K6 und K7. Die als Anlage K6 vorgelegten Lichtbilder seien auf der \u201eC 2013\u201c aufgenommen worden und zeigten die dort ausgestellten Druckkocht\u00f6pfe. Demgegen\u00fcber sei auf den Lichtbildern der Anlage K7 ein von der Firma D erworbener patentverletzender Druckkochtopf zu sehen, dessen Deckel in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage K14 vorgelegt wurde. Die auf der Messe \u201eC 2013\u201c ausgestellten Druckkocht\u00f6pfe seien identisch mit demjenigen, der auf den Lichtbildern der Anlage K7 zu sehen ist. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte die Ausstellung patentverletzender Druckkocht\u00f6pfe jedenfalls mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben zugestanden. Die Kl\u00e4gerin behauptet weiterhin, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem an die Unternehmen D A.S. und E A.S. geliefert, die diese unter den Bezeichnungen \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c in Deutschland in den Verkehr gebracht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen und hat ein diesem Begehren entsprechendes, am 16.12.2014 in der m\u00fcndlichen Verhandlung erlassenes Vers\u00e4umnisurteil erwirkt. Gegen das ihr am 02.01.2015 zugestellte Vers\u00e4umnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.01.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag (Fax), Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil vom 16.12.2014 mit der Ma\u00dfgabe aufrechtzuerhalten, dass der Unterlassungstenor nur f\u00fcr die Zeit bis zum 05.07.2015 Bestand hat und Auskunft, Schadensersatz und R\u00fcckruf nur f\u00fcr den Zeitraum bis zum 05.07.2015 geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil vom 16.12.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt in ihren Schrifts\u00e4tzen die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf und bestreitet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deutschlandweit angeboten und vertrieben zu haben. Bei der \u201eC 2013\u201c handele es sich um eine internationale Leistungsschau, bei der es ihr darum gegangen sei, ihre Produkte einem internationalen Fachpublikum zu pr\u00e4sentieren. Von ihrem Messestand aus habe weder ein Verkauf stattgefunden noch habe sie zum Erwerb der streitgegenst\u00e4ndlichen Druckkocht\u00f6pfe aufgefordert. Die Beklagte meint weiterhin, sofern die Kl\u00e4gerin auf eine angebliche Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Messe 2011 abstelle, handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Im \u00dcbrigen habe sie bei der \u201eC 2013\u201c Druckkocht\u00f6pfe ausgestellt, deren technischer Mechanismus von den patentierten Produkten der Kl\u00e4gerin abweiche. Irrt\u00fcmlich habe sie aber auch zwei Topfdeckel ausgestellt, die die \u00e4u\u00dfere Form der fr\u00fcher ausgestellten, patentverletzenden Topfdeckel aufgewiesen h\u00e4tten, aber nicht das patentgem\u00e4\u00dfe innere Ver- und Entriegelungssystem beinhaltet h\u00e4tten. Sie habe seit dem Jahr 2011 keine patentgem\u00e4\u00dfen Topfdeckel mehr produziert.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verj\u00e4hrung und beruft sich daneben auf Verwirkung.<\/p>\n<p>Das Gericht hat zu der Frage, ob der in Anlage K7 gezeigte und dementsprechend auch der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel seiner \u00e4u\u00dferen Form nach identisch ist mit den ausgestellten Topfdeckeln auf der \u201eC 2013\u201c sowie mit den Abbildungen der Anlage K6, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. Bez\u00fcglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.09.2015 (Bl. 202 ff. d.A.) verwiesen.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Vers\u00e4umnisurteil ist der Prozess nach \u00a7 342 ZPO in die Lage vor deren S\u00e4umnis zur\u00fcckversetzt worden. Der Einspruch ist zul\u00e4ssig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (\u00a7\u00a7 339, 340 ZPO).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Soweit der geltend gemachte Unterlassungsantrag betroffen ist, folgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus \u00a7 143 Abs. 1 PatG in Verbindung mit \u00a7 32 ZPO. Zur Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt die schl\u00fcssige Tatsachenbehauptung, dass eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung vorliegt (Musielak\/Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, \u00a7 32 Rn. 19). In der gewerblichen Ausstellung und der Vorf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer internationalen Messe wie der \u201eC 2013\u201c liegt ein tatbestandliches \u201eAnbieten\u201c im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 4a O 113\/06 -GPRS-Mobiltelefone). Die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe tr\u00e4gt die Gefahr weiterer Benutzungshandlungen auch in Nordrhein-Westfalen in sich. Die Anlagen K8, K10, K11 und K12 zeigen, dass es sich bei der \u201eC 2013\u201c nicht um eine reine Leistungsschau handelt, sondern um eine internationale Verkaufsmesse.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen folgte die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf jedenfalls aus \u00a7 39 ZPO. Denn die Beklagte hat sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.09.2015 r\u00fcgelos zur Hauptsache eingelassen, indem sie Erkl\u00e4rungen zum Streitgegenstand abgegeben hat und Klageabweisungsantrag gestellt hat (vgl. zu den Voraussetzungen Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 39 Rn. 6 ff.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 897).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Einbeziehung auch des Sachverhalts betreffend die Ausstellung auf der Messe \u201eC 2011\u201c ist zul\u00e4ssig. Denn dieser Sachverhalt bildet mit dem Sachverhalt Ausstellung auf der Messe im Jahr 2013 einen einheitlichen Streitgegenstand. Eine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 263 ZPO liegt damit nicht vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Bestimmung des erhobenen Anspruchs ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter W\u00fcrdigung der gestellten Antr\u00e4ge und des zu ihrer Begr\u00fcndung vorgetragenen Lebenssachverhalts vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1992, 1172; NJW 2003, 828; GRUR 2003, 716). Bei einer Patentverletzungsklage sind demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbest\u00e4nde des \u00a7 9 PatG ausf\u00fcllen (vgl. BGH GRUR 2012, 485 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcsen II). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgem\u00e4\u00df regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identit\u00e4t des Klagegrundes wird dabei erst dann aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen ver\u00e4ndert wird (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR 2007, 172 \u2013 Lesezirkel II; GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten). Grunds\u00e4tzlich unerheblich f\u00fcr die Bestimmung des Streitgegenstandes sind Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. F\u00fcr die Definition des Streitgegenstandes k\u00f6nnen sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen k\u00f6nnen, weil es entweder nach dem Gesetz oder aufgrund einer entsprechenden Beschr\u00e4nkung des Klageantrags insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (BGH GRUR 2012, 485 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcsen II; GRUR 2004, 755 &#8211; Taxameter).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der dargelegten Grunds\u00e4tze handelt es sich bez\u00fcglich beider Ausstellungen um einen einheitlichen Streitgegenstand. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte bei beiden in Rede stehenden Messen Druckkocht\u00f6pfe mit derselben \u2013 patentverletzenden \u2013 Steuervorrichtung f\u00fcr das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Klauenverriegelungselemente ausgestellt. Damit hat sie das Klagebegehren auf eine Ausf\u00fchrungsform bezogen und damit auf einen identischen Lebenssachverhalt. Der Zeitpunkt der angegriffenen Handlung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb relevant, weil es nach dem Gesetz auf den Zeitpunkt der Handlung ankommt. Denn es geht vorliegend bei der nachtr\u00e4glich zur Begr\u00fcndung des Klageantrags herangezogenen Handlung weder um eine solche, die vor Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung begangen wurde, noch um eine solche, die au\u00dferhalb des territorialen Geltungsbereichs des Patentgesetzes begangen wurde (vgl. BGH, a.a.O. zur unterschiedlichen rechtlichen Behandlung derartiger angegriffener Handlungen). Allein der Umstand, dass die Ausstellung auf der Messe \u201eC 2011\u201c bereits mehr als drei Jahre zur\u00fcckliegt und damit grunds\u00e4tzlich in verj\u00e4hrter Zeit begangen wurde, begr\u00fcndet keine abweichende Behandlung aufgrund Gesetzes. Dies zeigt sich auch daran, dass der patentrechtliche Auskunftsanspruch beziehungsweise die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen begangener Patentverletzung nicht an den Zeitpunkt der konkret behaupteten Verletzungshandlung ankn\u00fcpfen, sondern vielmehr f\u00fcr den gesamten m\u00f6glichen Schadenszeitraum zugesprochen werden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1195, 1277; BGHZ 117, 264 \u2013 Nicola; GRUR 2007, 877 \u2013 Windsor Estate). Im \u00dcbrigen war eine \u00c4nderung des Antrags mit der Erstreckung der Klage auf die Ausstellung 2011 nicht verbunden, auch hat sich der Kern der in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalte nicht ge\u00e4ndert, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht ausnahmsweise vom Vorliegen zweier Streitgegenst\u00e4nde auszugehen ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Vers\u00e4umnisurteil vom 16.12.2014 ist aufrechtzuerhalten, denn der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung betrifft eine Steuervorrichtung f\u00fcr das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Klauenverriegelungselemente eines Druckger\u00e4tes.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass aus der WO 92\/03080 bereits ein Druckkochbeh\u00e4lter bekannt sei, der eine Vorrichtung zum Verriegeln\/Entriegeln verwende, welche Klemmbacken enth\u00e4lt, die radial bewegbar an dem Deckel angebracht sind. Die beiden Klemmbacken liegen einander im Hinblick auf die L\u00e4ngsachse des Beh\u00e4lters diametral gegen\u00fcber. In ihrer geschlossenen Stellung spannen die Klemmbacken den Umfangsrand des Gef\u00e4\u00dfes ein, um den Beh\u00e4lter hermetisch zu verschlie\u00dfen. In der entriegelten Stellung erm\u00f6glichen sie das \u00d6ffnen des Beh\u00e4lters. Die Klemmbacken werden mit einem Steuermittel, n\u00e4mlich einem Knopf, verstellt. Der Knopf ist mittig an dem Deckel angebracht und axial bewegbar. Der Knopf ist mit Angriffsfl\u00e4chen versehen, die so ausgeformt sind, dass sie auf fest mit den Klemmbacken verbundene, geneigte Fl\u00e4chen der Klemmbacken einwirken, wenn der Steuerknopf verstellt wird, damit die Klemmbacken radial verstellt werden. Das beschriebene Steuersystem f\u00fcr die Klemmbacken setzt in herk\u00f6mmlicher Weise eine axiale Bewegung in eine radiale Bewegung der Klemmbacken um, um zwischen einer geschlossenen und einer ge\u00f6ffneten Stellung zu wechseln.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hebt insoweit hervor, dass durch derartige Systeme eine Verbesserung von Systemen zur Verriegelung von Druckkochbeh\u00e4ltern erzielt werde, da keine genaue relative Positionierung zwischen Deckel und Gef\u00e4\u00df notwendig sei. Nachteilig an derartigen Systemen sei allerdings, dass das System eine Reihe von relativ zueinander, insbesondere radial, bewegbaren Teilen umfasse. \u00dcberdies bestehe aufgrund der Anordnungen die erhebliche Gefahr eines Blockierens und einer nicht optimalen Arbeitszuverl\u00e4ssigkeit. Weiterhin seien die Herstellungskosten hoch und der Benutzer m\u00fcsse eine relativ hohe Steuerkraft aufwenden.<\/p>\n<p>Weiterhin habe sich gezeigt, dass die vorbekannte Vorrichtung in ihrer Benutzung nicht sicher und die Ergonomie nicht optimal sei. Denn hierbei werde ein einziger Knopf zum Steuern des \u00d6ffnens und des Schlie\u00dfens der Klemmbacken verwendet, indem die axiale Verstellung des Knopfes durch Dr\u00fccken sowohl das Schlie\u00dfen als auch das \u00d6ffnen der Klemmbacken steuere. Die Verwendung einer einzigen Steuerungsrichtung erm\u00f6gliche es dem Benutzer nicht, die manuelle Bet\u00e4tigung (Dr\u00fccken) und das technische Ergebnis (Schlie\u00dfen\/\u00d6ffnen) gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, da dieselbe Bewegung zu unterschiedlichen, jeweils entgegengesetzten Ergebnissen f\u00fchre. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne es dazu kommen, dass der Benutzer den unter Druck stehenden Beh\u00e4lter mit dem Steuerknopf transportiere und ihn gar, durch Unaufmerksamkeit, bet\u00e4tige, wobei dann die Gefahr des \u00d6ffnens bestehe.<\/p>\n<p>Der technischen Lehre nach dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine neue Vorrichtung zum Steuern des \u00d6ffnens und des Schlie\u00dfens der Klemmbacken vorzuschlagen, bei der sich die Steuerbewegung f\u00fcr die Schritte des Schlie\u00dfens und des \u00d6ffnens unterscheidet und bei der die Bet\u00e4tigungssicherheit, insbesondere w\u00e4hrend des Transportes des Beh\u00e4lters, verbessert ist. Au\u00dferdem soll die Unterscheidung der Handhabung, die zum Steuern der Verstellung der Verriegelungs-Klemmbacken notwendig ist, und allgemein die Ergonomie der Steuervorrichtung verbessert werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Steuervorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Steuern des \u00d6ffnens und des Schlie\u00dfens von Klemmbacken,<\/p>\n<p>2. die Klemmbacken (15a, 15b) sind radial beweglich an einem Deckel (1) mittels Mitnehmerarmen (201, 20b) angebracht,<\/p>\n<p>3. die Mitnehmerarme sind ihrerseits radial beweglich,<\/p>\n<p>4. wobei die Klemmbacken (15a, 15b) daf\u00fcr vorgesehen sind, das Verriegeln des Deckels (1) auf einem Topf (2) zu gew\u00e4hrleisten, um einen Kochbeh\u00e4lter zu verschlie\u00dfen, vorzugsweise einen Druckkochbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>5. wobei die Vorrichtung ein Steuerorgan (56) aufweist, das um einen vorbestimmten Weg beweglich ist zwischen<\/p>\n<p>a.) einer ersten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der Verriegelungsstellung befinden, und<\/p>\n<p>b.) einer zweiten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der entriegelten Stellung befinden,<\/p>\n<p>6. das Steuerorgan ist an dem Deckel (1) in einer im wesentlichen radialen Richtung bewegbar angebracht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte hat mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform patentgem\u00e4\u00dfe Steuervorrichtungen f\u00fcr das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Klauenverriegelungselemente eines Druckger\u00e4tes auf den Messen \u201eC\u201c 2011 und 2013 angeboten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das \u201eAngebot\u201c eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enth\u00e4lt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDanach ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den Messen \u201eC\u201c 2011 und 2013 im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Denn das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist als Anbieten in diesem Sinne anzusehen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 54 m.w.N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 200). Der Auffassung der Beklagten, wonach sich aus dem blo\u00dfen Ausstellen auf einer Messe ohne besondere Anhaltspunkte keine Angebotshandlung ergebe (nach BGH GRUR 2010, 1103 \u2013 Pralinenform II (f\u00fcr das Markenrecht) und BGH GRUR 2015, 603 \u2013 Keksstangen (f\u00fcr das Wettbewerbsrecht)), vermag sich die Kammer nicht anzuschlie\u00dfen. Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2010, 16067- Sterilcontainer II). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt (vgl. BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 42\/13). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSo liegen die Dinge regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren die Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Dass Ausstellen auf einer Fachmesse ist gerade dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Bei der \u201eC\u201c handelt es sich um eine Verkaufsmesse und nicht um eine reine Leistungsschau. Dies ergibt sich aus der eigenen Pr\u00e4sentation des Messeveranstalters im Internet, wonach es bei der \u201eC\u201c als Fachmesse um Businesskontakte mit dem Ziel einer Gesch\u00e4ftsanbahnung und letztlich um den Abschluss von Gesch\u00e4ften geht (vgl. Anlagen K8 und K10). Danach handelt es sich bei der \u201eC\u201c auch \u201eum eine zentrale Plattform f\u00fcr das Objektgesch\u00e4ft und f\u00fcr Sourcing\u201c (Anlage K8). So wirbt der Veranstalter damit, Gesch\u00e4ftspartner zusammenzubringen und benennt als M\u00f6glichkeit hierf\u00fcr beispielsweise das \u201eContract Business Matching\u201c-Portal. Der Charakter der \u201eC\u201c als Verkaufsmesse zeigt sich auch anhand der auf der Internetpr\u00e4senz dargestellten Besuchergruppen. Hierzu z\u00e4hlen unter anderem Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung (35 % der Fachbesucher), des Einkaufs (19 % der Fachbesucher) sowie des Verkaufs (16 % der Fachbesucher), mithin gerade auch Verk\u00e4ufer- und K\u00e4ufervertreter von Haushaltsger\u00e4ten im Rahmen von zuk\u00fcnftigen oder bestehenden Gesch\u00e4ftsverbindungen. Auch ergibt sich aus der als Anlage K11 vorgelegten Presseerkl\u00e4rung, dass etwa ein Drittel des Gesch\u00e4fts auf den deutschen Endkundenmarkt entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht der als Anlage B2 vorgelegte Ausdruck eines Auszugs der Website der \u201eC\u201c entgegen, aus welchem sich ergibt, dass Barverk\u00e4ufe nicht gestattet sind. Ein genereller Ausschluss von Verkaufshandlungen beziehungsweise \u2013verhandlungen folgt hieraus gerade nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben der Beklagten entnehmen, dass sie selbst auch davon ausgegangen ist, dass es bei der Messe auch zu Verkaufshandlungen kommen wird. So f\u00fchrt sie dort an, dass der Grund f\u00fcr die Ausstellung der Produkte der war, dass im Falle einer Bestellung die \u00e4u\u00dferen Formen mit neuen Mechanismen zusammengef\u00fchrt und so produziert werden sollten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDurch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klageanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie w\u00e4hrend der Messe \u201eC 2011\u201c ausgestellten Druckkocht\u00f6pfe machen unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auch nach dem Hinweis der Kammer bez\u00fcglich der Streitgegenst\u00e4ndlichkeit dieses Sachverhalts hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass durch diese Ausstellungsgegenst\u00e4nde s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine in diesem Jahr abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung verweist, vermag dies nichts an der rechtlichen W\u00fcrdigung zu \u00e4ndern. Insoweit hat die Beklagte selbst nicht behauptet, eine derartige Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin selbst abgegeben zu haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund der geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche hatte das erkennende Gericht auch \u00fcber den Sachverhalt \u201eC 2013\u201c zu befinden, um den Umfang der diesbez\u00fcglichen Anspr\u00fcche feststellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der \u201eC 2013\u201c macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig die Merkmale der Merkmalsgruppen 4, 5 und 6 des Klagepatentanspruchs 1 auf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 muss die Vorrichtung \u00fcber Klemmbacken verf\u00fcgen, die radial beweglich an einem Deckel mittels Mitnehmerarmen angebracht sind. Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 fordert dar\u00fcber hinaus, dass die Mitnehmerarme ihrerseits radial beweglich sind. Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist diese Merkmale auf.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht au\u00dfer Streit, dass seitens der Beklagten auf der Messe \u201eC 2013\u201c Druckkocht\u00f6pfe mit Deckeln ausgestellt wurden, wobei sich darunter zwei Topfdeckel befanden, die zumindest \u00e4u\u00dferlich die Form der bei der Messe 2011 ausgestellten, patentverletzenden Topfdeckel mit Klemmbacken aufwiesen. Nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den auf den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Druckkocht\u00f6pfen um diejenigen handelt, welche die Beklagte auf der Messe 2013 ausgestellt hat. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen J. Der Zeuge ist glaubw\u00fcrdig. Er hat detailreich, eingehend und widerspruchsfrei und damit glaubhaft zu seinem Besuch auf der Messe 2013 und den dort an dem Stand der Beklagten ausgestellten Kocht\u00f6pfen Stellung genommen.<\/p>\n<p>Dass die in der Anlage K6 dargestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Mitnehmerarme verf\u00fcgt, l\u00e4sst sich den Lichtbildern nicht entnehmen. Auf diesen ist zwar die blaue Kunststoffabdeckung der Mitnehmerarme ersichtlich, ob sich solche aber auch tats\u00e4chlich darunter befinden, kann anhand der Lichtbilder nicht festgestellt werden und wurde im \u00dcbrigen von der Beklagten in Abrede gestellt. Insoweit kann auch der als Anlage K5 vorgelegten Erkl\u00e4rung der Beklagten kein Eingest\u00e4ndnis einer Ausstellung patentverletzender Druckkocht\u00f6pfe entnommen werden. Denn darin erkl\u00e4rt die Beklagte lediglich, dass auf der Messe Produkte ausgestellt wurden, die seit drei Jahren nicht mehr produziert wurden und bei denen zwar die \u00e4u\u00dfere Form noch besteht, aber der Mechanismus zum Ver- und Entriegeln vernichtet worden ist.<\/p>\n<p>Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Vorliegen einer Patentverletzung ist die Kl\u00e4gerin. Dem hat sie durch Vorlage der als Anlage K7 bezeichneten Lichtbilder sowie des als Anlage K14 \u00fcberreichten Topfdeckels gen\u00fcge getan. Denn hieraus ergibt sich eine Verwirklichung der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht insoweit au\u00dfer Streit, dass der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den Lichtbildern der Anlage K7 ist. Die Kl\u00e4gerin hat weiterhin behauptet, der aus der Anlage K7 ersichtliche Topfdeckel sei identisch mit den in der Anlage K6 abgebildeten Topfdeckeln, welche den ausgestellten entsprechen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Aufgrund der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der aus der Anlage K7 und damit auch der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel \u00e4u\u00dferlich mit den auf der Messe ausgestellten T\u00f6pfen \u00fcbereinstimmt. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen J, der das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt hat. Aus der Anlage K7 ist ferner ersichtlich, dass der dort abgebildete Topfdeckel sowohl \u00fcber Mitnehmerarme als auch \u00fcber Klemmbacken verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vor dem Hintergrund der Vorlage der Anlage K14 in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung und des damit verbundenen Vortrags der Kl\u00e4gerin die Versp\u00e4tungsr\u00fcge, \u00a7 296 ZPO, erhebt, dringt sie hiermit nicht durch. Denn das Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist nicht versp\u00e4tet. Bereits in der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) vom 19.04.2013 hat die Kl\u00e4gerin behauptet, dass der in der Anlage K6 abgebildete Druckkochtopf denjenigen entspricht, die auf der Messe 2013 von der Beklagten ausgestellt worden sind. Weiterhin hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt darauf verwiesen, dass der im Rahmen eines Testkaufs bezogene Druckkochtopf, von welchem als Anlage K7 Lichtbilder zur Akte gereicht worden sind, identisch mit den ausgestellten T\u00f6pfen sei. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 08.09.2015 \u2013 auf Bitten des Gerichts \u2013 ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt hat, kann daher nicht als Verletzung der allgemeinen Prozessf\u00f6rderungspflicht angesehen werden. So stellte der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel gerade nur eine Verk\u00f6rperung der bereits mit der Klageschrift in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K7 da. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargelegten Umst\u00e4nde lagen auch die Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO nicht vor, so dass der Beklagten mangels Neuheit des diesbez\u00fcglichen Vortrags auch kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren war. Vielmehr h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, sich bereits zuvor substantiiert zu der Anlage K7 einzulassen, die nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die von der Beklagten auf der Messe angebotene Ausf\u00fchrungsform wiedergibt. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den aus der Anlage K7 ersichtlichen Topfdeckeln um solche der Beklagten selbst handelt, so dass ihr ein Vortrag hierzu ohne weiteres m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Wie bereits vorstehend ausgef\u00fchrt steht zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht in Streit, dass der als Anlage K14 \u00fcberreichte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den als Anlage K7 vorgelegten Lichtbildern ist. Auf letzteren ist das Vorhandensein sowohl von Klemmbacken als auch von Mitnehmerarmen im Sinne der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents erkennbar. Der Anlage K14 ist dar\u00fcber hinaus lediglich zu entnehmen, dass die Klemmbacken und Mitnehmerarme miteinander verschwei\u00dft sind. Sofern Mitnehmerarme nicht vorhanden w\u00e4ren, w\u00fcrden die Klemmbacken damit nicht mehr an dem Topfdeckel gehalten und w\u00fcrden abfallen. Auch aus den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die auf der Messe ausgestellten T\u00f6pfe \u00fcber Klemmbacken verf\u00fcgten, welche unmittelbar an dem Topfdeckel anlagen und damit an dem Topfdeckel befestigt gewesen sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des diesbez\u00fcglichen Vortrags der Kl\u00e4gerin, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, der innere Mechanismus \u2013 dies k\u00f6nnen nur die Mitnehmerarme sein \u2013 sei vorher entfernt worden, nicht ausreichend. Vielmehr h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, sich substantiiert dazu zu \u00e4u\u00dferen, welche konkreten \u00c4nderungen an dem inneren Mechanismus vorgenommen worden sind und wie auch unter Ber\u00fccksichtigung dessen ein Losl\u00f6sen der Klemmbacken von dem Topfdeckel verhindert wurde. Ein substantiiertes Bestreiten kann von dem Prozessgegner ausnahmsweise dann gefordert werden, wenn der beweisbelasteten Partei eine n\u00e4here Darlegung des Sachverhalts nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, weil nur dem Gegner die Einzelheiten bekannt sind und diesem deren Vortrag zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 2168 m.w.N.; NJW 1990, 3151 m.w.N.).<\/p>\n<p>So liegen die Dinge hier. Durch Vorlage der Anlagen K7 und K14 hat die Kl\u00e4gerin substantiiert zu der \u00e4u\u00dferen Ausgestaltung und der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen (vgl. vorstehende Ausf\u00fchrungen). Weitere Darlegungen in Bezug auf die konkrete Gestaltung des Mechanismus zum Ver- und Entriegeln des Topfes sind ihr nicht m\u00f6glich. Denn im Rahmen des durchgef\u00fchrten Messebesuches hatte sie nicht die Gelegenheit, den Mechanismus unter Demontage der darauf befindlichen Plastikabdeckung in Augenschein zu nehmen. Soweit die Beklagte also eine Patentverletzung bestreitet und behauptet, die ausgestellten Deckel seien nicht mit einem patentverletzenden Mechanismus ausgestaltet gewesen, w\u00e4re es an ihr gewesen darzulegen, wie konkret ein abweichender Mechanismus beschaffen gewesen sein soll, beziehungsweise falls ein solcher gar nicht vorhanden war, wie die Klemmbacken an dem Topfdeckel befestigt waren. Entsprechende Ausf\u00fchrungen enth\u00e4lt der Vortrag der Beklagten nicht. Soweit der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vermutet hat, dass die Klemmbacken m\u00f6glicherweise an den Deckel angeklebt waren, ist auch dieses Vorbringen nicht ausreichend, handelt es sich dabei doch gerade nur um eine Vermutung des Beklagtenvertreters, die durch nichts belegt wird. Behauptungen sind aber nur dann beachtlich und einer Beweisaufnahme zug\u00e4nglich, wenn sie mit greifbaren Anhaltspunkten f\u00fcr das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufgestellt worden sind (vgl. zum umgekehrten Fall: BGH NJW-RR 2004, 337; BeckRS 2010, 29314). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es hier.<\/p>\n<p>Gen\u00fcgt der Vortrag der Beklagten damit nicht den Anforderungen an ihre sekund\u00e4re Darlegungslast, tritt die Wirkung des \u00a7 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, \u00a7 138 Rn. 8b) und der kl\u00e4gerische Vortrag gilt als zugestanden.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob der Zeuge J bei seinem Messebesuch die auf dem Stand der Beklagten ausgestellten Topfdeckel auch selbst bedient hat und somit feststellen konnte, ob der Ver- und Entriegelungsmechanismus der ausgestellten Topfdeckel entsprechend der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre funktioniert, kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Eine Vernehmung der von Beklagtenseite benannten Zeugen war deshalb ebenfalls nicht angezeigt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der Verwirklichung der Merkmale 2 bis 6 der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bietet die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Vorrichtung zum Steuern des \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens von Klemmbacken (Merkmal 1) an.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 231).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen verlangen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch nicht an der Durchsetzung der geltend gemachten Anspr\u00fcche gehindert, \u00a7 214 Abs. 1 BGB. Denn ihre Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 141 Satz 1 PatG sowie mit \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung beziehungsweise grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beides eingetreten ist, sie verj\u00e4hren sp\u00e4testens 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). F\u00fcr den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gilt gleiches, jedoch l\u00e4uft hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz zus\u00e4tzlich eine absolute 30-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist von der Verletzungshandlung an (Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3 BGB).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte unstreitig bereits im Jahr 2011 Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners. Damit endet die Verj\u00e4hrungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014. Die Klageerhebung erfolgt im April 2013, so dass sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt die Verj\u00e4hrung gehemmt war (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass der Sachverhalt bez\u00fcglich der Ausstellung auf der Messe \u201eC 2011\u201c erstmals mit Schriftsatz vom 10.02.2015 in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt wurde, ist dabei f\u00fcr die Frage der Verj\u00e4hrung unsch\u00e4dlich. Denn bei den Ausstellungen 2011 und 2013 handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III. der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung verwiesen werden.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner, weil sein Gl\u00e4ubiger \u00fcber einen gewissen Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, weswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (Umstandsmoment) (vgl. BGH, GRUR 2001, 323, 324 \u2013 Temperaturw\u00e4chter; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 1, 3 f. \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Verwirkung nicht ausreichend dargetan (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Palandt\/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. 2015, \u00a7 242 Rn. 96 m.w.N.). Die Beklagte musste aufgrund des Vorgehens der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund der Abmahnung in Jahr 2011 zeigte die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich deutlich, dass sie die Patentverletzungshandlung nicht dulden w\u00fcrde. Sofern die Kl\u00e4gerin sich sodann mit der Klage etwa zwei Jahre Zeit gelassen hat und den Sachverhalt bez\u00fcglich der Ausstellung im Jahr 2011 nochmals zwei Jahre sp\u00e4ter in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt hat, kann darin kein Verzicht auf Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung gesehen werden.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt eine Sicherheitsleistung von 100.000,00 \u20ac als Schutz vor Sch\u00e4den aus einer unberechtigten Vollstreckung des Urteils f\u00fcr angemessen. Angebots- und Vertriebshandlungen nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents unterfallen ohnehin nicht dem Verbotstenor des Urteils. Nur auf vor Ablauf der Schutzdauer erfolgte und nach Erlass des Vers\u00e4umnisurteils begangene Verletzungen des Klagepatents k\u00f6nnte gegebenenfalls ein Ordnungsmittelverfahren gest\u00fctzt werden. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen neben der Kostenentscheidung lediglich der Auskunfts- und der R\u00fcckruftenor vollstreckt werden, wobei sich der R\u00fcckruf \u2013 \u00e4hnlich wie die zu leistende Auskunft \u2013 nur auf die bis zum Ablauf der Schutzdauer in die Vertriebswege gelangten patentverletzenden Erzeugnisse bezieht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung\u00a0Nr.: 2488 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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