{"id":6232,"date":"2016-03-24T17:00:02","date_gmt":"2016-03-24T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6232"},"modified":"2017-09-25T09:31:05","modified_gmt":"2017-09-25T09:31:05","slug":"4b-o-715-rauchartikel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6232","title":{"rendered":"4b O 7\/15 &#8211; Rauchartikel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2486<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2016, Az. 4b O 7\/15<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 21\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Bestehen vor der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz Dritten einger\u00e4umte einfache Lizenzen unver\u00e4ndert fort, darf der sp\u00e4tere Lizenznehmer das lizenzierte Patent nicht \u201eausschlie\u00dflich\u201c, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen, es sei denn, dass er in die einfachen Lizenzvertr\u00e4ge als neuer Lizenzgeber eintritt.<\/em><\/li>\n<li><em>Der Sukzessionsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 PatG bewirkt nicht den Eintritt des neuen Berechtigten in den bereits bestehenden Lizenzvertrag.<\/em><\/li>\n<li><em>Aufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen in der Regel zu verweigern (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten \u00fcbliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; LG Mannheim, Urteil vom 18.02.2011 \u2013 Az. 7 O 100\/10, zitiert nach Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grunds\u00e4tzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz des Anspruchsschuldners f\u00fchrt. Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch, deren wirtschaftliche Auswirkungen mit dem Unterlassungsanspruch vergleichbar sind.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei im Falle der Beklagten zu 1) und 2) die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Papierumh\u00fcllungen f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstatten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>umfassend eine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche einschlie\u00dft, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche durch unbehandelte Bereiche getrennt sind, wobei die behandelten Bereiche eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels, welcher die Umh\u00fcllung beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumh\u00fcllung aufgetragen wird, ein filmbildendes Material umfasst, welches in einer L\u00f6sung in einer ausreichenden Menge enthalten ist, damit die L\u00f6sung einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist, wobei das filmbildende Material eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP aufweist, wenn dieses in einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt, wobei das filmbildende Material ein Alginat umfasst oder ein Material umfasst, welches aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, St\u00e4rke, einem St\u00e4rkederivat und Mischungen davon;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin schriftlich in einer geordneten, nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) bis 4) jeweils die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.2009 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmenge und -zeiten unter Aufschl\u00fcsselung der Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zum Nachweis der Angaben zu lit. b) und c) die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind;<\/p>\n<p>den Beklagten zu 1) bis 4) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) bis 4) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.04.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten zu 1) und 2) oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Klagepatents EP 1 482 XXX B9 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zu 1) und 2) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) und 2) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A International Inc. durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen vom 04.04.2009 bis 31.12.2013 entstanden ist;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 06.05.2014 und\/oder der A International Inc. seit dem 01.01.2014 durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich den selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens 4b O 178\/11 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (I.1., II.1. und II.2.): 3.000.000,00 \u20ac<br \/>\nAuskunft und Rechnungslegung (I.2.): 500.000,00 \u20ac<br \/>\nKosten: 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 1 482 XXX (Klagepatent, Anlage K1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K1a\/K20) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 20.01.2003 unter Inanspruchnahme einer us-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 23.01.2002 von der A International Inc. angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 04.03.2009 ver\u00f6ffentlicht. Am 26.08.2009 wurde eine korrigierte Patentschrift ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch eingelegt. Nach einer Selbstbeschr\u00e4nkung durch die Patentinhaberin hat das Europ\u00e4ische Patentamt durch Entscheidung vom 27.10.2014 (Anlage AR 17) das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Sowohl die Patentinhaberin selbst als auch die Einsprechende zu 2) haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Die Beklagte zu 1) ist der Beschwerde der Einsprechenden zu 2) mit Schriftsatz vom 24.04.2015 (Anlage AR 23) beigetreten. \u00dcber die Beschwerden ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSmoking articles with reduced ignition proclivity characteristics\u201c (\u201eRauchartikel mit verminderter Entz\u00fcndungstendenz\u201c). Patentanspruch 1 lautet in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen und in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fassung in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstattet, umfassend:<br \/>\neine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche (18) einschlie\u00dft, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche (18) durch unbehandelte Bereiche (28) getrennt sind, wobei die behandelten Bereiche (18) eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels (10), welcher die Umh\u00fcllung (10) beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumh\u00fcllung (14) aufgetragen wird, ein filmbildendes Material umfasst, welches in einer L\u00f6sung in einer ausreichenden Menge enthalten ist, damit die L\u00f6sung einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist, wobei das filmbildende Material eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP aufweist, wenn dieses in einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt, wobei das filmbildende Material ein Alginat umfasst oder ein Material umfasst, welches aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, St\u00e4rke, einem St\u00e4rkederivat und Mischungen davon.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird zur Veranschaulichung eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel wiedergegeben (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur A Firmengruppe und beruft sich zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche auf eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent. Deren wirksame Einr\u00e4umung ist zwischen den Parteien streitig. Die Patentinhaberin, die A International Inc., ist Marktf\u00fchrerin f\u00fcr selbstl\u00f6schende Zigarettenpapiere in den USA und auf dem europ\u00e4ischen Markt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) geh\u00f6rt ebenfalls zu den f\u00fchrenden Herstellern von Papieren f\u00fcr die Zigarettenindustrie. Die Beklagte zu 2) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie veredelt die von der Beklagten zu 1) hergestellten Papiere zu LIP Zigarettenpapier. Bei den Beklagten zu 3) und 4) handelt es sich um die (jeweils identischen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagte zu 5) ist eine Holdinggesellschaft, auf die im Rahmen der Abspaltung und Neugr\u00fcndung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2013 verschiedene Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) stellen LIP-Zigarettenpapiere mit der Produktbezeichnung \u201eB Zigarettenpapier\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her und vertreiben dieses unter anderem in Deutschland. Das B Zigarettenpapier weist voneinander getrennte behandelte und unbehandelte Bereiche auf. Die Zusammensetzung, die auf die behandelten Bereiche aufgebracht wird, besteht aus Wasser, mechanisch fragmentierter und chemisch vernetzter St\u00e4rke (C S 500) sowie wahlweise Natrium Alginat. Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob es sich bei C S 500 um ein filmbildendes Material im Sinne des Klagepatents handelt, aus dem eine filmbildende Zusammensetzung hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, durch Lizenzvertrag vom 06.05.2014 (Anlage K14\/14a) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erlangt zu haben. Die Unterzeichnenden, Herr Frederic J und Frau Roberta K, h\u00e4tten die erforderliche Vertretungsmacht gehabt. Herr J sei Vorstandsvorsitzender und CEO der A International Inc. und als solcher bevollm\u00e4chtigt gewesen, den LIP-Lizenzvertrag f\u00fcr die Patentinhaberin zu unterzeichnen (vgl. hierzu die Anlagen K15\/15a und K16\/16a). Frau Roberta K sei als sog. Type B Manager bevollm\u00e4chtigt gewesen, den Lizenzvertrag f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu unterschreiben. Zwar sei nach dem Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich ein Type B Manager nur gemeinsam mit einem Type A Manager zeichnungsbefugt, der Gesellschaftsvertrag lasse aber daneben ausdr\u00fccklich die Einzelbevollm\u00e4chtigung zu. Von dieser M\u00f6glichkeit sei in der Vorstandssitzung der Kl\u00e4gerin vom 06.05.2014 Gebrauch gemacht worden, in der jedem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein Vollmacht erteilt worden sei, den LIP-Lizenzvertrag (als Teil der sog. \u201eIP-Vereinbarungen\u201c) auszuhandeln und zu unterzeichnen (vgl. hierzu insgesamt das Anlagenkonvolut K17\/17a).<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag vermittle der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Patentinhaberin zuvor einfache Lizenzen an die Unternehmen L und M erteilt habe. Denn die Kl\u00e4gerin sei in diese Lizenzvertr\u00e4ge als neue Lizenzgeberin eingetreten. Die erforderliche Zustimmung zu der Vertrags\u00fcbernahme h\u00e4tten sowohl L als auch M bereits in den jeweiligen Lizenzvertr\u00e4gen mit der Patentinhaberin erteilt. Soweit die Zustimmung bez\u00fcglich L davon abh\u00e4ngig gewesen sei, dass das \u00fcbernehmende Unternehmen ein \u201eAffiliate\u201c der Patentinhaberin sei, sei diese Voraussetzung erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin werde von der Patentinhaberin sowie der N Technologies Inc., der O 1, der O 2 sowie der O 3 gehalten. Die vier letztgenannten Unternehmen h\u00e4tten sich zum Zeitpunkt der Vertrags\u00fcbernahme im hundertprozentigen direkten oder indirekten Besitz der Patentinhaberin befunden.<\/p>\n<p>Die Patentinhaberin habe ihre Anspr\u00fcche wegen der Verletzung des Klagepatents durch Abtretungserkl\u00e4rung vom 01.12.2015 (Anlage K16) wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent sei nicht auf filmbildende Materialien beschr\u00e4nkt, die im engeren molekularen Sinne in \u201eL\u00f6sung\u201c gehen k\u00f6nnen. Vielmehr umfasse der Schutzbereich auch solche filmbildenden Materialien, die in Wasser oder einem anderen Dispersionsmittel lediglich in Suspension gehen. Diese seien funktional in gleichem Ma\u00dfe geeignet, das Ziel der Erfindung zu erreichen, n\u00e4mlich eine filmbildende Zusammensetzung mit niedriger Viskosit\u00e4t bei gleichzeitig hohem Feststoffgehalt bereitzustellen. Die F\u00e4higkeit zur Filmbildung sei unabh\u00e4ngig davon, ob eine echte molekulare L\u00f6sung oder eine Suspension verwendet werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache vor diesem Hintergrund unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df vom Klagepatentanspruch 1 Gebrauch. Das verwendete Material C S 500 werde in einer w\u00e4ssrigen Zusammensetzung dispergiert auf die Papierbahn aufgebracht und bilde auf dieser einen zusammenh\u00e4ngenden Film. Die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 werde durch die von ihr eingeholten Gutachten des Herrn Prof. Dr. D und der Frau Prof. Dr. E best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei sie hilfsweise geltend gemacht hat, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei im Falle der Beklagten zu 1) und 2) die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nPapierumh\u00fcllungen f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstatten,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\numfassend eine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche einschlie\u00dft, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche durch unbehandelte Bereiche getrennt sind, wobei die behandelten Bereiche eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels, welcher die Umh\u00fcllung beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumh\u00fcllung aufgetragen wird, ein nicht l\u00f6sliches filmbildendes Material umfasst, welches in einer Suspension in einer ausreichenden Menge enthalten ist, damit die Suspension einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist, wobei das nicht l\u00f6sliche filmbildende Material eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP aufweist, wenn dieses in einer Suspension von 3 % Gewichtsanteil bei 25\u00b0 vorliegt, wobei das nicht l\u00f6sliche filmbildende Material ein St\u00e4rkederivat ist;<\/p>\n<p>und wobei sie au\u00dferdem weiter hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass<br \/>\n1. die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A International Inc. durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, vom 04.04.2009 bis 31.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n2. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A International Inc. durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts im Beschwerdeverfahren (Az. T0388\/15-3.2.04) \u00fcber das Patent EP 1 482 XXX auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben vorab die R\u00fcge aus \u00a7 145 PatG.<\/p>\n<p>Zudem bestreiten sie die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie bestreiten zun\u00e4chst mit Nichtwissen die Vertretungsbefugnis der den Lizenzvertrag unterzeichnenden Personen. Weiter bestreiten sie, dass der Lizenzvertrag formal-rechtlich wirksam zustande gekommen ist. Insofern verweisen sie darauf, dass sich die Unterschriften auf unterschiedlichen Seiten befinden und diese Seiten zudem nicht die ansonsten durchg\u00e4ngig verwendete Dokumentennummer aufweisen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen k\u00f6nne die vereinbarte Lizenz jedenfalls schon deshalb keine ausschlie\u00dfliche sein, weil in Art. 2.7 des Vertrages weitere Lizenznehmer aufgelistet seien. Eine wirksame \u00dcbernahme der Lizenzvertr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Klausel 16.1 des Lizenzvertrages zwischen der A International Inc. und L erlaube die \u00dcbertragung von Rechten und Pflichten nur an ein Tochterunternehmen. Die Kl\u00e4gerin sei aber kein Tochterunternehmen der A International Inc., letztere halte nur 4.556 von insgesamt 213.835 Anteilen an der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen verlange Klausel 16.1 weiter, dass bei einer etwaigen Vertrags\u00fcbernahme der neue Lizenzgeber sich den Regelungen der L-Lizenz unterwerfe. Eine solche ausdr\u00fcckliche Unterwerfung enthalte Ziffer 2.7 (a) des LIP-Lizenzvertrages zwischen der A International Inc. und der Kl\u00e4gerin aber gerade nicht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Lizenznehmers M fehle es an dessen Unterrichtung \u00fcber die angebliche Vertrags\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin, die nach Ziffer 4.2 des Lizenzvertrages zwischen der A International Inc. und M zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit der Vertrags\u00fcbernahme sei.<\/p>\n<p>Das von ihnen \u2013 den Beklagten zu 1) und 2) \u2013 hergestellte B-Zigarettenpapier mache keinen Gebrauch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Insofern sind die Beklagten der Auffassung, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe filmbildende Material m\u00fcsse ein solches sein, das im molekularen Sinne in L\u00f6sung gehen k\u00f6nne. Dies erfordere schon der Grundsatz der Rechtssicherheit, da im Anspruchswortlaut explizit der Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c verwendet werde und der Fachmann hierunter L\u00f6sungen im molekularen Sinne und gerade nicht Suspensionen verstehe. Best\u00e4tigt werde diese Rechtsauffassung durch die von ihr eingeholten Gutachten des Herrn Prof. Dr. G und des Herrn Prof. Dr. F. Die von ihnen verwendete Zusammensetzung aus Wasser und fragmentierter St\u00e4rke zeichne sich dadurch aus, dass die fragmentierte St\u00e4rke sich in Wasser nicht aufl\u00f6se, sondern lediglich fein verteile. Aufgrund der stattfindenden Sedimentation sei die Verarbeitung dabei schwieriger als bei einer \u201eechten\u201c molekularen L\u00f6sung. Es habe einige Versuche erfordert, die Suspension fachgerecht aufzutragen, um die gew\u00fcnschte Verringerung der Entz\u00fcndungsneigung zu erreichen. Die Verteilung der St\u00e4rkepartikel sei dabei unregelm\u00e4\u00dfig, es entstehe eine rauere Oberfl\u00e4che als bei Verwendung einer L\u00f6sung. Von einem weitgehend homogenen Film ohne Fehler und Risse, wie die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung ihn fordere, k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Rede sein. Entsprechend stark schwanke die Durchl\u00e4ssigkeit in den behandelten Bereichen. Aus diesem Grund seien ihre Produkte von bestimmten Herstellern nicht akzeptiert worden.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Sein Anspruch 1 werde durch die US 5 878 753 A (Anlage AR 8\/8a), die US 5 878 754 (Anlage 9) und die US 5 417 228 (Anlage AR 11\/11a) neuheitssch\u00e4dlich offenbart. Im \u00dcbrigen sei die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar, da nicht hinreichend eindeutig und vollst\u00e4ndig offenbart sei, wie die Viskosit\u00e4t des filmbildenden Materials gemessen werden solle.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragen die Beklagten Vollstreckungsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO. Hierzu tragen sie vor, dass die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Insolvenz der Beklagten zu 2) f\u00fchren w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte auch existenzbedrohende Auswirkungen auf die Beklagte zu 1). Der Abwendung der Zwangsvollstreckung stehe ein \u00fcberwiegendes Interesse der Kl\u00e4gerin nicht entgegen. Der finanzielle Nachteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, sollte sich das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig als verletzt und rechtsbest\u00e4ndig erweisen, stehe in keinem Verh\u00e4ltnis zu den drohenden Nachteilen einer Vollstreckung f\u00fcr die Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kammer hat im Rahmen eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens unter dem Aktenzeichen 4b O 178\/11 durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens Beweis erhoben u.a. \u00fcber die Frage, ob die Beklagten zu 1) und 2) Papierumh\u00fcllungen f\u00fcr Rauchartikel gem\u00e4\u00df dem Anspruch 1 des Klagepatents herstellen. Auf den Inhalt des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Roland P vom 13.02.2012 (Anlage K3) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat, gest\u00fctzt auf das Klagepatent, bereits ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Beklagten angestrengt (Az. 4b O 10\/15). Die Kammer hat den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung durch Urteil vom 21.04.2015 zur\u00fcckgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos (vgl. Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 24.09.2015, Anlage K13).<\/p>\n<p>Die Akten 4b O 178\/11 und 4b O 10\/15 waren beigezogen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.02.2016 verwiesen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere liegt weder ein Versto\u00df gegen \u00a7 145 PatG vor, noch fehlt der Kl\u00e4gerin die erforderliche Prozessf\u00fchrungsbefugnis.<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00a7 145 PatG setzt voraus, dass der Kl\u00e4ger gegen den Beklagten wegen identischer oder zumindest gleichartiger angegriffener Ausf\u00fchrungsformen zwei jeweils auf unterschiedliche Patente gest\u00fctzte Klagen \u2013 die Ausgangs- und die Folgeklage \u2013 rechtsh\u00e4ngig macht (Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Kircher, Patentrechtskommentar, 4. Auflage, \u00a7 145 Rn 4). \u00a7 145 PatG soll verhindern, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung mehrfach von demselben Kl\u00e4ger wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH, GRUR 1989, 187, 188 \u2013 Kreiselegge II). Im vorliegenden Fall hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klageschrift vom 23.01.2015 eine Verletzung der europ\u00e4ischen Patente EP 1 482 XXX, EP 2 147 545 und EP 0870 437 durch das von den Beklagten hergestellte B-Zigarettenpapier geltend gemacht. Dass sie hierbei f\u00fcr jedes der vorgenannten Patente eine gesonderte \u201eKlageschrift\u201c beigelegt hat, diente lediglich der Vereinfachung der Bearbeitung, hat aber keinen Einfluss darauf, dass es sich um eine einheitlich erhobene Klage handelt. Die Kammer hat die Verfahren betreffend die einzelnen Patente abgetrennt und ihnen die Aktenzeichen 4b O 7\/15, 4b O 8\/15 und 4b O 9\/15 zugewiesen. Einer solchen Verfahrenstrennung durch das Gericht steht \u00a7 145 PatG nicht entgegen (vgl.: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.09.2009, Az. 2 U 48\/07; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 145 Rn 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBez\u00fcglich der mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie keine fremden Rechte, sondern eigene Anspr\u00fcche verfolgt, zum einen als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin, zum anderen aus abgetretenem Recht der Patentinhaberin. Soweit die Einr\u00e4umung der ausschlie\u00dflichen Lizenz sowie die Wirksamkeit der Abtretung von den Beklagten bestritten werden, handelt es sich um doppeltrelevante Tatsachen, die im Rahmen der Aktivlegitimation n\u00e4her er\u00f6rtert werden und der Zul\u00e4ssigkeit nicht entgegen stehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (dem Grunde nach) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu. Daneben hat sie nur gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 und 3 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der klageweise verfolgten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Sie ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent. Als solche stehen ihr eigene Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung und R\u00fcckruf zu (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2008, 896 &#8211; Tintenpatrone I). Daneben kann sie etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche der Patentinhaberin aus abgetretenem Recht geltend machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A International Inc. Diese hat der Kl\u00e4gerin mit dem als Anlage K11\/11a vorgelegten \u201eLIP LICENCE AGREEMENT\u201c (nachfolgend: LIP-Lizenzvertrag) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer ist \u2013 wie der Patentinhaber selbst \u2013 aus origin\u00e4rem Recht aktiv legitimiert. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob sein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht registriert wird. Eine solche Registrierung ist nach deutschem Recht nicht erforderlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz gelten wegen ihrer dinglichen Natur dieselben IPR-Regeln wie f\u00fcr die Patent\u00fcbertragung. Es gilt das lex loci protectionis, was in F\u00e4llen, in denen \u2013 wie vorliegend \u2013 die Lizenz (auch) an dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents einger\u00e4umt wird, zur Anwendung deutschen Rechts f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 12.06.2014, Az.: I-2 U 86\/09). Haben f\u00fcr die Parteien des Lizenzvertrages Bevollm\u00e4chtigte gehandelt, entscheidet allerdings das Vertragsstatut dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sind. In Ziffer 6.2 des LIP-Lizenzvertrages ist die Geltung des innerstaatlichen Rechts des US-Bundestaates Georgia vereinbart.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer LIP-Lizenzvertrag wurde auf Seiten der Patentinhaberin von Herrn Fr\u00e9d\u00e9ric J und auf Seiten der Kl\u00e4gerin von Frau Roberta K unterzeichnet. Beide verf\u00fcgten \u00fcber ausreichende Vertretungsmacht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin war Herr Fr\u00e9d\u00e9ric J seit dem 01.01.2009 und damit auch im Zeitpunkt des Abschlusses des LIP-Lizenzvertrages Vorstandsvorsitzender und Chief Executive Officer (CEO) der Patentinhaberin. Als solcher war er nach dem ma\u00dfgeblichen Recht des US-Bundesstaates Georgia bevollm\u00e4chtigt, den LIP-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Aus anderen Rechtsstreitigkeiten ist der Kammer der Umfang der Vertretungsbefugnisse eines CEO wohlbekannt. Der von der Kl\u00e4gerin beauftragte, in Georgia als Rechtsanwalt zugelassene Privatgutachter W. Q Jr. best\u00e4tigt in seinem Gutachten vom 05.02.2016 (Anlage K44\/44a, dort S. 2 Ziffer 2) zudem, dass der LIP-Lizenzvertrag durch Herrn J (nach dem Recht von Georgia) ordnungsgem\u00e4\u00df vollzogen wurde.<\/p>\n<p>Dem treten die Beklagten nur insoweit entgegen, als sie die Vertretungsmacht des Herrn J mit Nichtwissen bestreiten. Dies gen\u00fcgt hingegen nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten. Zwar handelt es sich bei der Frage der Vertretungsbefugnis des Herrn J um einen Umstand, der au\u00dferhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegt, so dass Bestreiten mit Nichtwissen grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst zul\u00e4ssig ist, die Kl\u00e4gerin hat aber nach dem Bestreiten der Beklagten umfangreich weiter vorgetragen. Zum Nachweis der Position des Herrn J legt sie in Anlage K15\/K15a eine notariell beurkundete und mit Apostille versehene Erkl\u00e4rung des Company Secretary der Patentinhaberin, Herrn G. R, vor, wonach Herr Fr\u00e9d\u00e9ric J Vorstandsvorsitzender und CEO der Patentinhaberin ist und in dieser Eigenschaft befugt war, den LIP-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Als Anlage K16\/16a legt die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine notarielle Best\u00e4tigung vor, nach der Herr Fr\u00e9d\u00e9ric J sich ausreichend ausgewiesen und best\u00e4tigt hat, im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht f\u00fcr die Patentinhaberin den LIP-Lizenzvertrag unterzeichnet zu haben. Bei den Anlagen K15 und K16 handelt es sich zwar nur um die schriftlichen Aussagen etwaiger Zeugen, die aufgrund der Regelung des \u00a7 355 ZPO in diesem Rechtsstreit kein taugliches Beweismittel darstellen, die Vorlage dieser Erkl\u00e4rungen tr\u00e4gt aber zur Substantiierung des kl\u00e4gerischen Vorbringens bei. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Darlegungslast der Beklagten, denn die Erkl\u00e4rungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang stets davon abh\u00e4ngig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Auflage, \u00a7 138 Rn 8a m.w.N.). Insofern gen\u00fcgt es nicht mehr, dass sich die Beklagten pauschal auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zur\u00fcckziehen. Vielmehr geh\u00f6rt es zu einem substantiierten Bestreiten, einzelne Tatsachen des substantiierten kl\u00e4gerischen Vortrags zu bestreiten. Hieran fehlt es jedoch seitens der Beklagten. Umst\u00e4nde, die Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Herrn J aufkommen lassen k\u00f6nnten, tragen die Beklagten nicht vor. Der Verweis auf m\u00f6glicherweise anderslautende Bylaws der Patentinhaberin erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Dies gen\u00fcgt nach dem substantiierten Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht f\u00fcr die Annahme eines substantiierten Bestreitens.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Frau Roberta K f\u00fcr die Kl\u00e4gerin beruft sich diese darauf, dass Frau K im Zeitpunkt des Abschlusses des LIP-Lizenzvertrages Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin vom Typ B gewesen sei. Dies wird best\u00e4tigt durch den im Anlagenkonvolut K17\/17a befindlichen Handelsregisterauszug der Kl\u00e4gerin. Gem\u00e4\u00df Artikel 13 des in Kopie zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlagenkonvolut K17\/17a) ist ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom Typ B grunds\u00e4tzlich bevollm\u00e4chtigt, gemeinsam mit einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom Typ A die Gesellschaft zu vertreten. Einzelbevollm\u00e4chtigungen sind daneben ausdr\u00fccklich zugelassen (Art. 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung der Kl\u00e4gerin vom 06.05.2014, dort Ziffer 5, wurde beschlossen, dass der Abschluss des LIP-Lizenzvertrages im grunds\u00e4tzlichen Interesse der Kl\u00e4gerin liegt und jeder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einzeln bevollm\u00e4chtigt wird, den LIP-Lizenzvertrag (als Teil der sog. \u201eIP-Vereinbarungen\u201c) auszuhandeln und zu unterzeichnen. Damit liegt eine Einzelvollmacht f\u00fcr Frau Roberta K f\u00fcr die Unterzeichnung des LIP-Lizenzvertrages vor.<\/p>\n<p>Dass dies nach dem Recht des US-Staates Georgia zul\u00e4ssig ist, ergibt sich bereits aus Art. 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Dass dieser geltendem Recht widersprechen w\u00fcrde oder die Vollmacht der Frau K nach dem Recht des US-Bundesstaates Georgia aus anderen Gr\u00fcnden unwirksam sein k\u00f6nnte, ist \u2013 insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen \u2013 nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten nicht eingewandt.<\/p>\n<p>Diese bestreiten die Vertretungsmacht der Frau K vielmehr mit Nichtwissen. Dies gen\u00fcgt hingegen nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten. Zwar handelt es sich bei der Frage der Vertretungsbefugnis der Frau K um einen Umstand, der au\u00dferhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegt, so dass Bestreiten mit Nichtwissen grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst zul\u00e4ssig ist, die Kl\u00e4gerin hat aber nach dem Bestreiten der Beklagten weiter vorgetragen und vor allem die ma\u00dfgeblichen Unterlagen zur Akte gereicht, anhand derer den Beklagten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet wurde, die Vertretungsbefugnis der Frau K selbst zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie tragen indes keine konkreten Umst\u00e4nde vor, die Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Frau K aufkommen lassen w\u00fcrden. Soweit sie geltend machen, der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin lasse keine Einzelbevollm\u00e4chtigungen zu, steht dem schon Art. 13 Abs. 3 des Vertrages entgegen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDass sich die Unterschriften von Herrn Fr\u00e9d\u00e9ric J und Frau Roberta K auf zwei unterschiedlichen Seiten befinden, hindert die Wirksamkeit des LIP-Lizenzvertrages nicht. Formvorschriften, nach denen sich die Unterschriften zwingend auf derselben Seite befinden m\u00fcssten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beklagten auch nicht vorgetragen. Der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Rechtsanwalt W. Q Jr. best\u00e4tigt in seinem Gutachten vom 05.02.2016 (Anlage K44\/44a, dort S. 2 Ziffer 2), dass der LIP-Lizenzvertrag den Anforderungen nach dem Recht des US-Staates Georgia gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Soweit auf der Unterschriftsseite der Kl\u00e4gerin am rechten Rand ein schwarzer Streifen zu erkennen ist, begr\u00fcndet dies keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass Frau K die Seite tats\u00e4chlich nicht unterzeichnet hat. Ebenso ist denkbar, dass es beim Ausdruck der Seite zu dem Streifen gekommen ist oder aber die Seite aus irgendwelchen Gr\u00fcnden \u2013 vor der Unterzeichnung durch Frau K \u2013 nochmals kopiert wurde. Auch das Fehlen einer Dokumentennummer auf den Unterschriftsseiten l\u00e4sst nicht darauf schlie\u00dfen, dass diese tats\u00e4chlich nicht zu dem LIP-Lizenzvertrag geh\u00f6ren. Die Zuordnung der Unterschriftsseiten zu dem LIP-Lizenzvertrag ist durch den auf jeder Unterschriftsseite zu findenden Klammerzusatz \u201e[Unterschriften zum LIP-Lizenzvertrag]\u201c gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist durch den wirksamen Abschluss des LIP-Lizenzvertrages ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent geworden. Artikel II Ziffer 2.1 des LIP-Lizenzvertrages enth\u00e4lt die Einr\u00e4umung einer unbefristeten und ausschlie\u00dflichen Lizenz u.a. am Klagepatent. Die in Artikel II Ziffer 2.7 des LIP-Lizenzvertrages erw\u00e4hnten einfachen Lizenzen stehen der Annahme einer ausschlie\u00dflichen Lizenz nicht entgegen.<\/p>\n<p>Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 24.09.2015 (Az.: I-2 U 30\/15) ausgef\u00fchrt hat, ist ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer nur ein solcher, der das Patent \u201eausschlie\u00dflich\u201c, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf. Lediglich der Patentinhaber selbst soll sich eine Eigennutzung vorbehalten d\u00fcrfen, wobei allerdings auch in einem solchen Fall der Erteilung einer Benutzungserlaubnis jedenfalls dann keine Ausschlie\u00dflichkeitswirkung zukommt, wenn der Patentinhaber sein vom Patent gew\u00e4hrtes Benutzungsrecht nicht aufgibt und sich entweder das Recht zur Vergabe weiterer Lizenzen auf dem betreffenden Gebiet vorbeh\u00e4lt oder derartige Lizenzen bereits vergeben hat, was bei der Erteilung weiterer Lizenzen beachtet wird.<\/p>\n<p>Die den Wettbewerbern L und M erteilten einfachen Lizenzen am Klagepatent sind unstreitig nicht gek\u00fcndigt worden und bestehen weiter fort (vgl. \u00a7 15 Abs. 3 PatG). Die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin haben die betreffenden Lizenzen beim Abschluss des LIP-Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich als fortbestehend anerkannt (vgl. Art. II Ziff. 2.7 des LIP-Lizenzvertrages). Bestehen vor der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz Dritten einger\u00e4umte einfache Lizenzen unver\u00e4ndert fort, darf der sp\u00e4tere Lizenznehmer das lizenzierte Patent nicht \u201eausschlie\u00dflich\u201c, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen, es sei denn, dass er in die einfachen Lizenzvertr\u00e4ge als neuer Lizenzgeber eintritt.<\/p>\n<p>Der Sukzessionsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 PatG bewirkt nicht den Eintritt des neuen Berechtigten (hier: der Kl\u00e4gerin) in den bereits bestehenden Lizenzvertrag. Allerdings ergibt sich aus Artikel II Ziff. 2.7 des LIP-Lizenzvertrages, dass die Lizenzgeberin (SWM USA) der Kl\u00e4gerin \u201ealle Rechte und Pflichten \u2026 als Lizenzgeber\u201c gem\u00e4\u00df den mit L und M geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcbertragen hat und dass die Kl\u00e4gerin \u201eall diese Rechte und Pflichten\u201c akzeptiert hat. Insoweit steht die vorherige Vergabe einfacher Lizenzen an Dritte der Ausschlie\u00dflichkeit der der Kl\u00e4gerin mit dem LIP-Lizenzvertrag erteilten Lizenz nicht entgegen, weil die Kl\u00e4gerin gleichzeitig anstelle der Patentinhaberin als neue Lizenzgeberin wirksam in die mit den Dritten bestehenden einfachen Lizenzvertr\u00e4ge eingetreten ist.<\/p>\n<p>In dem Lizenzvertrag zwischen der Patentinhaberin und M (Anlage K27\/27a) findet sich in Ziffer 4.2 die Regelung, dass der Lizenzgeber jederzeit und ohne Zustimmung des Lizenznehmers alle seine Rechte und Pflichten gem\u00e4\u00df diesem Vertrag abtreten, \u00fcbertragen, verpf\u00e4nden, belasten oder auf andere Weise mit allen seinen Rechten und Pflichten verfahren\u201c kann, allerdings darf er dies nicht tun, \u201eohne sicherzustellen, dass der Rechtsnachfolger, Erwerber, Hypothekar, Verzugsgl\u00e4ubiger oder andere Beg\u00fcnstigte eines solchen Gesch\u00e4fts (fallabh\u00e4ngig) an die Bedingungen dieses Vertrages gebunden ist und in Bezug auf weitere Gesch\u00e4fte an \u00e4hnliche Bedingungen wie in diesem Abschnitt gebunden ist.\u201c Dies haben die Parteien des LIP-Lizenzvertrages in Artikel II Ziffer 2.7 (b) entsprechend vereinbart.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df seiner Ziffer 24.1 unterliegt der Lizenzvertrag zwischen der Patentinhaberin und M englischem Recht. Ausweislich einem von der Kl\u00e4gerin beigebrachten Rechtsgutachten von Sir Robin S (Anlage K28\/28a) ist die in Artikel II Ziffer 2.7 (b) des LIP-Lizenzvertrages vereinbarte Vertrags\u00fcbernahme auch nach englischem Recht wirksam. Zweifel hieran bestehen nicht und werden von den Beklagten auch nicht aufgezeigt. Soweit es in Ziffer 4.2 des M-Lizenzvertrages hei\u00dft, dass der Lizenzgeber den Lizenznehmer umgehend \u00fcber eine etwaige Vertrags\u00fcbernahme informieren wird, handelt es sich lediglich um eine vertragliche Nebenpflicht, die der (dann schon wirksamen) Vertrags\u00fcbernahme nachfolgt. Einfluss auf die Wirksamkeit der Vertrags\u00fcbernahme hat diese Verpflichtung hingegen nicht.<\/p>\n<p>In dem Lizenzvertrag zwischen der Patentinhaberin und L (Anlage K29\/29a) ist in Ziffer 16.1 geregelt, dass die Patentinhaberin \u201eohne Zustimmung von L diesen Vertrag oder seine unter diesen fallenden Rechte und Pflichten an jedes Tochterunternehmen oder im Zusammenhang mit einem change of control von A abtreten oder auf andere Weise \u00fcbertragen\u201c darf. Dabei unterliegen die \u201eVerk\u00e4ufe, Abtretungen, Gew\u00e4hrungen exklusiver Lizenzen oder andere \u00dcbertragungen von Rechten zu allen Lizenzanspr\u00fcchen \u2026 ausdr\u00fccklich den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages.\u201c In Artikel II Ziffer 2.7 (a) des LIP-Lizenzvertrages ist eben eine solche Vertrags\u00fcbernahme von der Patentinhaberin auf die Kl\u00e4gerin vereinbart. Dass hierin nicht ausdr\u00fccklich die Unterwerfung der Kl\u00e4gerin unter die Regelungen des L-Lizenzvertrages vereinbart ist, ist unsch\u00e4dlich, da die wirksame Vertrags\u00fcbernahme als solche schon bedeutet, dass die Kl\u00e4gerin neben den Rechten eben auch s\u00e4mtliche Pflichten aus dem L-Lizenzvertrag von der Patentinhaberin \u00fcbernimmt. Dies gen\u00fcgt den Anforderungen von Ziffer 16.1 des L-Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>Ausweislich Ziffer 17.10 des L-Lizenzvertrages findet das Recht des US-Bundesstaates New York Anwendung. Nach einem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechtsgutachten von Herrn Edward J. T (Anlage K30\/30a) ist die in Artikel II Ziffer 2.7 (b) des LIP-Lizenzvertrages vereinbarte Vertrags\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin nach dem Recht des US-Bundesstaates New York wirksam. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich insbesondere um ein \u201eTochterunternehmen\u201c der Patentinhaberin im Sinne des L-Lizenzvertrages. Der Begriff des \u201eAffiliate\u201c wird in Ziffer 1.1 des L-Lizenzvertrags definiert. Er entspricht der \u00fcblichen Definition eines verbundenen Unternehmens nach New Yorker Recht. Die von der Kl\u00e4gerin in apostillierter Form vorgelegten Registerausz\u00fcge und die Jahresberichte belegen, dass die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Vertrags\u00fcbernahme indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Patentinhaberin war (vgl. Anlagen K 31\/31a, 32\/32a, 33\/33a, 34\/34a, 35, 36\/36a). Anteilseignerinnen waren neben der Patentinhaberin die N Technologies Inc., die O 1, die O 2 sowie die O 3. S\u00e4mtliche der vorgenannten Unternehmen befanden sich zum Zeitpunkt der Vertrags\u00fcbernahme im hundertprozentigen direkten oder indirekten Besitz der Patentinhaberin. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um ein \u201eAffiliate\u201c der Patentinhaberin im Sinne von Ziffer 16.1 des L-Lizenzvertrages handelt. Entgegenstehendes ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Auch wenn man die Vertrags\u00fcbernahme nicht nach dem jeweils f\u00fcr die einfachen Lizenzvertr\u00e4ge geltenden ausl\u00e4ndischen Recht, sondern gem\u00e4\u00df Art. VI Ziff. 6.2 des LIP-Lizenzvertrages nach dem Recht des US-Bundesstaates Georgia beurteilen wollte, stehen ihrer Wirksamkeit keine Bedenken entgegen. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu ein Rechtsgutachten von Herrn W. Q Jr., einem in Georgia zugelassenen Rechtsanwalt, vorgelegt (Anlage K44\/44a). Dass die hierin getroffenen Aussagen zum Recht des US-Bundesstaates Georgia unrichtig sein k\u00f6nnten, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten vorgetragen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im \u00dcbrigen bei der Anwendung deutschen Rechts. Eine Vertrags\u00fcbernahme kann nach deutschem Recht nur durch ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft zwischen der verbleibenden Vertragspartei, der ausscheidenden Vertragspartei und der \u00fcbernehmenden Vertragspartei vollzogen werden, d.h. unter Mitwirkung aller Beteiligter (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 958, 959; NJW 2013, 1083, 1084; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 74. Aufl., \u00a7 398 Rn 42). M\u00f6glich ist dies nach allgemeiner Meinung entweder im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der \u00fcbernehmenden und der verbleibenden Partei oder durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten (vgl. BGHZ 95, 88, 93; BGHZ 96, 302, 308; BGH, NJW-RR 2005, 958, 959; NJW-RR 2010, 1095; NJW 2013, 1083, 1084; Palandt\/Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7 398 Rn. 42), wobei die Zustimmung auch schon im Voraus erteilt werden kann (BGH, DtZ 1996, 57). Letzteres ist durch die vorgenannten Regelungen in den Lizenzvertr\u00e4gen mit L und M der Fall.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch Artikel II. der \u201eLicense, Assignment and Authorization\u201c vom 01.12.2015 (Anlage K16) hat die Patentinhaberin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz aus einer Verletzung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Diese Anspr\u00fcche kann die Kl\u00e4gerin daher aus abgetretenem Recht geltend machen. Die Vertretungsbefugnis der die Erkl\u00e4rung vom 01.12.2015 unterzeichnenden Personen wurde von den Beklagten nicht bestritten. Zweifel bestehen insoweit nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel, die den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstattet. In der Tabakindustrie gibt es einen fortw\u00e4hrenden Bedarf an solchen Papierumh\u00fcllungen, insbesondere f\u00fcr Zigaretten. Denn es soll verhindert werden, dass die Zigarette Oberfl\u00e4chen entz\u00fcndet, die mit ihr in Ber\u00fchrung kommen. Insbesondere soll die Zigarette von selbst erl\u00f6schen, wenn sie fallengelassen oder auf brennbaren Materialien liegengelassen wird (Anlage K1a Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Einen wesentlichen Einfluss auf die Schwelcharakteristika der Zigarette hat ihre Umh\u00fcllung. Sie reguliert die Menge an Sauerstoff, die zur gl\u00fchenden Tabakkohle in der Zigarette gelangt. Im Stand der Technik war bekannt, zu diesem Zweck filmbildende L\u00f6sungen auf das Zigarettenpapier aufzubringen, um die Papierdurchl\u00e4ssigkeit zu verringern und die Brennrate zu steuern. Dabei hat sich gezeigt, dass es besonders vorteilhaft ist, die filmbildende L\u00f6sung in getrennten Bereichen entlang der L\u00e4nge der Zigarette aufzutragen (Anlage K1a Abs. [0004]). Dies geschieht beispielsweise in ringf\u00f6rmigen B\u00e4ndern (vgl. Bezugsziffer 18 in Figur 2 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Schwierigkeiten beim Aufbringen der filmbildenden L\u00f6sung ergeben sich in der industriellen Praxis insbesondere bei der Behandlung von Papieren mit einer hohen Porosit\u00e4t. Entsprechend formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein verbessertes Verfahren zum Auftragen einer filmbildenden L\u00f6sung auf eine Papierumh\u00fcllung in getrennten Bereichen zum Verringern der Durchl\u00e4ssigkeit der Umh\u00fcllung zur Verf\u00fcgung zu stellen, insbesondere wenn die Umh\u00fcllung eine anf\u00e4nglich hohe Porosit\u00e4t aufweist (Anlage K1a Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Dieses Ziel erreicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung durch die in Anspruch 1 beschriebene Papierumh\u00fcllung. Anspruch 1 in seiner im Einspruchsverfahren erlangten Fassung kann wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstattet.<br \/>\n2. Die Papierumh\u00fcllung umfasst eine Papierbahn.<br \/>\n2.1. Die Papierbahn ist geeignet gestaltet, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben.<br \/>\n2.2. Die Papierbahn schlie\u00dft getrennte Bereiche ein.<br \/>\n3. Die getrennten Bereiche<br \/>\n3.1. wurden mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt,<br \/>\n3.2. sind durch unbehandelte Bereiche getrennt,<br \/>\n3.3. weisen eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entz\u00fcndungsneigung eines Rauchartikels, welcher die Umh\u00fcllung beinhaltet, auf.<br \/>\n4. Die filmbildende Zusammensetzung<br \/>\n4.1. wird auf die Papierumh\u00fcllung aufgetragen,<br \/>\n4.2. umfasst ein filmbildendes Material.<br \/>\n5. Das filmbildende Material<br \/>\n5.1. ist in einer L\u00f6sung in einer ausreichenden Menge enthalten, damit die L\u00f6sung einen Feststoffgehalt von mindestens 6% Gewichtsanteil aufweist,<br \/>\n5.2. weist eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP auf, wenn dieses in einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt,<br \/>\n5.3. umfasst ein Alginat oder ein Material, welches aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, bestehend aus Guar-Gummi, Pektin, Polyvinylalkohol, einem Zellulosederivat, St\u00e4rke, einem St\u00e4rkederivat und Mischungen davon.<\/p>\n<p>Der Kern der im Patentanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre des Klagepatents besteht in der Verwendung eines filmbildenden Materials mit relativ niedriger Viskosit\u00e4t. Die niedrige Viskosit\u00e4t des verwendeten Materials erlaubt es, in der filmbildenden Zusammensetzung einen h\u00f6heren Feststoffgehalt zu w\u00e4hlen und zugleich eine L\u00f6sungsviskosit\u00e4t zu erhalten, welche die Anwendung herk\u00f6mmlicher Auftragungstechniken erm\u00f6glicht (Anlage K1a Abs. [0009], [0029], [0031]).<\/p>\n<p>Die Parteien streiten insbesondere um die Auslegung der Merkmalsgruppe 5, dabei vor allem um den Begriff des filmbildenden Materials und die Anforderungen an dieses. Die Kammer stellt insofern klar, dass sie an ihrer im Urteil vom 21.04.2015 ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung, wonach das filmbildende Material im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 ein solches sein muss, dass im strengen molekularen Sinne l\u00f6slich ist, nach dem zwischenzeitlich im Hauptsacheverfahren erfolgten erg\u00e4nzenden Vortrag der Parteien und den dadurch gewonnenen Erkenntnissen nicht mehr festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sungsviskosit\u00e4t des filmbildenden Materials soll gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2. des Klagepatentanspruchs 1 \u201ein einer L\u00f6sung von 3% Gewichtsanteil bei 25\u00b0C\u201c festgestellt werden. Auch der Feststoffgehalt wird gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1. \u201ein einer L\u00f6sung\u201c festgelegt. Die Kammer ist nunmehr davon \u00fcberzeugt, dass der Fachmann den Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c bzw. im englischen Originalwortlaut \u201esolution\u201c an dieser Stelle nicht im strengen molekularen Sinne versteht. Best\u00e4tigt wird diese Einsch\u00e4tzung durch das gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten des Herrn Prof. Dr. P vom 13.02.2012 (Anlage K3, S. 6).<\/p>\n<p>Es ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass der Klagepatentanspruch 1 nicht die \u201eL\u00f6slichkeit\u201c des verwendeten filmbildenden Materials als solche fordert, sondern den Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c nur verwendet, um die L\u00f6sungsviskosit\u00e4t und den Feststoffgehalt des verwendeten Materials in der filmbildenden Zusammensetzung zu beschreiben. Das Klagepatent baut dabei auf dem im Stand der Technik bekannten Fachwissen auf. Explizit genannt werden in der Klagepatentschrift in Abs. [0005] die US 5,878,753, die US 5,820,998 und die US 5,878,754. Die vorgenannten Schriften verwenden den Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c in einem weiten Sinne, der insbesondere auch Suspensionen umfasst.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es etwa in der US 5,820,998 (in deutscher \u00dcbersetzung): \u201eDer Begriff \u201eL\u00f6sung\u201c, wie er hier verwendet wird, betrifft jede relativ gleichm\u00e4\u00dfig dispergierte Mischung einer oder mehrerer Substanzen (beispielsweise gel\u00f6sten Stoffen) in einer oder mehreren anderen Substanzen (z.B. L\u00f6sungsmitteln). \u2026 Der gel\u00f6ste Stoff kann jedes sogeartete Material sein, das in einem L\u00f6sungsmittel auf einer geeigneten Stufe gleichm\u00e4\u00dfig dispergiert wird (z.B. einer ionischen Stufe, molekularen Stufe, kolloiden partikelf\u00f6rmigen Stufe oder als suspendierter Feststoff). Beispielsweise kann eine L\u00f6sung eine gleichm\u00e4\u00dfig dispergierte Mischung von Ionen, Molek\u00fclen oder kolloiden Partikeln sein oder sie kann sogar mechanische Suspensionen umfassen.\u201c (Anlage AR10a, S. 2)<\/p>\n<p>Auch die US 5,878,753 verwendet diesen weiten Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c. So hei\u00dft es in Anlage AR 8a auf S. 6, 1. Absatz: \u201eDie L\u00f6sung kann beispielsweise eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung oder eine nicht w\u00e4ssrige L\u00f6sung umfassen. Die nicht w\u00e4ssrige L\u00f6sung kann eine L\u00f6sung eines in einem L\u00f6sungsmittel l\u00f6slichen Cellulosepolymers sein, gel\u00f6st in einem nicht w\u00e4ssrigen L\u00f6sungsmittel. Die L\u00f6sung kann ferner ein partikul\u00e4res, nicht reaktionsf\u00e4higes F\u00fcllstoffmaterial umfassen, um die Filmbildungsf\u00e4higkeit der L\u00f6sung zu optimieren oder zu verbessern.\u201c<\/p>\n<p>In der US 5,878,754 wird der Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c wie folgt verwendet: \u201eDiskrete Bereiche der umlaufenden \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che werden mit einer nicht w\u00e4ssrigen L\u00f6sung eines in L\u00f6semittel l\u00f6slichen Cellulosepolymers, das in einem nicht w\u00e4ssrigen L\u00f6sungsmittel gel\u00f6st ist, behandelt. Die L\u00f6sung umfasst ferner einen teilchenf\u00f6rmigen, anorganischen nicht reaktiven F\u00fcllstoff, der in der L\u00f6sung suspendiert ist.\u201c<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche der von der Klagepatentschrift in Abs. [0005] zum Stand der Technik in Bezug genommenen Schriften gehen von einem weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c aus. Die Klagepatentschrift grenzt sich hiervon nicht etwa ab, sondern formuliert in Abs. [0006] vielmehr das Bed\u00fcrfnis, die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren zu verbessern. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Klagepatentschrift in Absatz [0005] nur bez\u00fcglich der w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen auf die US 5,878,753 und die US 5,820,998 verweist, ist dies zwar richtig, vermag aber keine einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c zu rechtfertigen. Denn dies erfolgt in Abgrenzung zu der US 5,878,754, die die Klagepatentschrift als Beispiel f\u00fcr die Verwendung einer nicht-w\u00e4ssrigen L\u00f6sung heranzieht. Da aber s\u00e4mtliche der vorgenannten Schriften von einem weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c ausgehen, ist f\u00fcr den Fachmann nicht ersichtlich, dass die Klagepatentschrift hiervon abweichend den Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c auf L\u00f6sungen im molekularen Sinne beschr\u00e4nkt wissen will.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass der Begriff der \u201eL\u00f6sung\u201c nach dem \u00fcblichen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis enger zu verstehen ist. So hei\u00dft es etwa in R\u00f6mpp, Chemielexikon, 9. Auflage, S. 2537: \u201eHomogene Gemische verschiedener Stoffe, wobei auch noch die winzigsten Teilvolumina der L\u00f6sung eine gleichartige Zusammensetzung aufweisen\u201c. Den Gegensatz hierzu stellen gerade die \u201eSuspensionen\u201c dar, die \u201eDispersionen unl\u00f6slicher Feststoffteilchen\u201c darstellen, wobei sich die suspendierten Teilchen fr\u00fcher oder sp\u00e4ter am Boden absetzen (Sedimentation), wenn sie nicht lediglich die Gr\u00f6\u00dfe von Kolloidteilchen (Schwebstoffe, Teilchengr\u00f6\u00dfe &lt;10-5 cm) haben (R\u00f6mpp, Chemielexikon, 9. Auflage, S. 4401).<\/p>\n<p>Bei der Auslegung eines Patentanspruches darf allerdings nicht ohne weiteres auf eine bestimmte \u201e\u00fcbliche\u201c Verwendung eines Begriffes abgestellt werden. Vielmehr ist die Patentschrift ihr eigenes Lexikon; anhand ihres Sinngehalts ist zu ermitteln, wie ein bestimmter, im Anspruch verwendeter Begriff zu verstehen ist (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Hierzu wird der Fachmann, nachdem die Klagepatentschrift selbst keine Definition des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c enth\u00e4lt, wie vorstehend dargestellt auf den zitierten Stand der Technik zur\u00fcckgreifen, der von einem weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c gepr\u00e4gt ist. Hierin best\u00e4tigt sieht sich der Fachmann durch Merkmal 5.3, das als filmbildende Materialien nicht nur l\u00f6sliche Materialien wie Alginat, Guar-Gummi, Polyvinylalkohol, Zellulosederivate und St\u00e4rkederivate benennt, sondern eben auch unl\u00f6sliche Materialien wie Pektin und St\u00e4rke. Dass es ggf. auch l\u00f6sliche St\u00e4rken gibt (vgl. Gutachten Prof. Dr. F, Anlage AR 4, S. 2; Gutachten Prof. Dr. G, Anlage AR 7, S. 7; dem entgegentretend: Gutachten Prof. Dr. D, Anlage K23, S. 6) bzw. native St\u00e4rke durch eine besondere Behandlung (z.B. Erhitzen) l\u00f6slich gemacht werden kann (vgl. Gutachten Prof. Dr. D, Anlage K22, S. 3), ist an dieser Stelle insofern unbeachtlich, als der Schutzbereich hierauf nicht beschr\u00e4nkt ist, sondern seinem Wortlaut nach jegliche Form der St\u00e4rke umfasst. Insofern hat der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. D aufgezeigt, dass zumindest Kartoffel- und Maisst\u00e4rke sich auch bei einer Erhitzung von 80\u00b0C nicht molekular (und im \u00dcbrigen auch nicht kolloidal) l\u00f6sen lassen, sondern Partikel erhalten bleiben, die oberhalb von 1000 nm liegen (Anlage K23 S. 6). Bei Pektin handelt es sich um ein sog. Hydrokolloid, das in Wasser mit Teilchengr\u00f6\u00dfen in kolloidaler Gr\u00f6\u00dfenordnung dispergiert. Damit bildet es mit Wasser eine Suspension. Dass diese aufgrund der geringen Teilchengr\u00f6\u00dfe teilweise auch als kolloidale L\u00f6sung bezeichnet werden mag, ist im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 ohne Belang. Weder der Anspruch selbst noch die Klagepatentschrift treffen eine Unterscheidung innerhalb der filmbildenden Materialien anhand von bestimmten Teilchengr\u00f6\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren (Anlage AR 17\/17a) steht der weiten Auslegung des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c nicht entgegen. Auf Seite 6 der Einspruchsentscheidung befasst sich das EPA mit der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung. In diesem Zusammenhang hei\u00dft es unter Ziffer 19.2.2: \u201eOpponent 2 argued, that the use of an aqueous or non-aquous solution would give different final viscosities. He gives the example of Natrosol which is soluble in water but almost insoluble in organic solutions. It is clear that the skilled person would not choose such an organic solution in which Natrosol is insoluble since the independent claims require a film-forming material present in a solution.\u201c Das EPA selbst verwendet den Begriff der \u201esolution\u201c an dieser Stelle nicht nur im Sinne der molekularen L\u00f6sung, sondern auch f\u00fcr die Zusammensetzung, in der Natrosol nahezu unl\u00f6slich ist. Es f\u00fchrt hierzu aus, dass der Fachmann, nachdem der Anspruch ein filmbildendes Material in L\u00f6sung verlangt, nicht diejenige organische L\u00f6sung w\u00e4hlen wird, in der Natrosol nahezu unl\u00f6slich ist. Gemeint ist hiermit, dass der Fachmann zur Bestimmung der L\u00f6sungsviskosit\u00e4t des filmbildenden Materials ein L\u00f6sungsmittel w\u00e4hlen wird, in dem das Material jedenfalls weitgehend dispergiert. Dies umfasst gerade auch Suspensionen.<\/p>\n<p>Auch unter funktionalen Gesichtspunkten ist eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs der \u201eL\u00f6sung\u201c nicht gerechtfertigt. Das verwendete Material soll geeignet sein, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Film zu bilden. Dies sind sowohl (echte molekulare) L\u00f6sungen als auch Suspensionen. Ein Hinweis hierauf ist der Klagepatentschrift in Absatz [0033] zu entnehmen. Hier wird beschrieben, dass die Zusammensetzung (gemeint ist die filmbildende Zusammensetzung gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 4) andere Bestandteile wie beispielsweise F\u00fcllstoffe enthalten kann. Als F\u00fcllstoffe kommen zum Beispiel Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Calciumlactat, Calciumgluconat und dergleichen in Betracht. Die filmbildende Zusammensetzung, die auf die Papierumh\u00fcllung des Rauchartikels aufgebracht wird, kann also auch eine Suspension sein. Damit aber steht zugleich fest, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Filmbildung nicht davon abh\u00e4ngig ist, ob eine im strengen Sinne molekulare L\u00f6sung oder eine Suspension verwendet wird. Funktional ist kein Grund ersichtlich, warum das filmbildende Material im strengen molekularen Sinne l\u00f6slich sein m\u00fcsste, wenn die filmbildende Zusammensetzung, die auf die Papierumh\u00fcllung der Rauchware aufgebracht wird, jedenfalls auch eine Suspension sein kann. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe filmbildende Zusammensetzung nach dem Klagepatent geeignet sein m\u00fcsse, mit den herk\u00f6mmlichen Auftragungstechniken auf die Papierbahn aufgetragen zu werden, will die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dies gerade \u00fcber die geringe L\u00f6sungsviskosit\u00e4t des filmbildenden Materials erreichen (vgl. Anlage K1a Abs. [0009]). Die Verwendung einer molekularen L\u00f6sung ist in diesem Zusammenhang funktional nicht zwingend.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift selbst beschreibt eine M\u00f6glichkeit, im Fall der Verwendung einer Suspension die gew\u00fcnschte Filmbildung zu erzeugen. So hei\u00dft es in Absatz [0033] der Klagepatentschrift, dass bei einer Verwendung eines Metallkations als F\u00fcllstoff in der filmbildenden Zusammensetzung dieses teilweise mit dem Alginat vernetzt. Diese Vernetzung f\u00fchrt zu der Bildung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Films.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Film soll die Luftdurchl\u00e4ssigkeit in den behandelten Bereichen im Vergleich zu den unbehandelten Bereichen derart verringern, dass die Entz\u00fcndungsneigung der Rauchware reduziert wird. Insbesondere soll auch bei Papieren mit hoher Porosit\u00e4t zuverl\u00e4ssig eine Durchl\u00e4ssigkeit von weniger als 40 Coresta erzielt werden (Merkmal 3.3, vgl. auch Anlage K1a Abs. [0016]). Dies soll erreicht werden durch die Verwendung eines Materials mit relativ niedriger Viskosit\u00e4t bei h\u00f6herem Feststoffgehalt, so dass mehr kontinuierliche Filme gebildet werden (Anlage K1a Abs. [0025]). Dabei stellt der Klagepatentanspruch 1 keine erh\u00f6hten Anforderungen an die Qualit\u00e4t des gebildeten Films (vgl. hierzu auch Anlage K3, Gutachten S. 5 Ziffer 2.2). Insbesondere verlangt er weder eine vollst\u00e4ndige Homogenit\u00e4t noch eine besondere Elastizit\u00e4t oder Abl\u00f6sbarkeit. Entscheidend ist allein, dass er geeignet ist, die Durchl\u00e4ssigkeit in den behandelten Bereichen zuverl\u00e4ssig auf weniger als 40 CU zu reduzieren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen macht das angegriffene B-Zigarettenpapier der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Zigarettenpapiere der Beklagten werden mit einer Zusammensetzung behandelt, die Wasser, St\u00e4rke und wahlweise Natrium Alginat enth\u00e4lt (Anlage K3, Gutachten S. 3 Ziffer 2.2). Bei der verwendeten St\u00e4rke C S 500 der Firma Emsland-St\u00e4rke handelt es sich um eine mechanisch fragmentierte und chemisch vernetzte St\u00e4rke. Diese wird nach einem patentierten Extrusionsprozess hergestellt. Hierbei entstehen \u00fcberwiegend unl\u00f6sliche St\u00e4rkefragmente und eine geringe Menge l\u00f6slicher St\u00e4rkeanteile. Die vernetzte St\u00e4rke liegt in der verwendeten w\u00e4ssrigen Zusammensetzung suspendiert, das Natrium Alginat gel\u00f6st vor (Anlage K3, Gutachten S. 3 Ziffer 2.2).<\/p>\n<p>Zu Recht unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Papierumh\u00fcllung f\u00fcr einen Rauchartikel darstellt, welche den Rauchartikel mit verringerten Entz\u00fcndungsneigungs-Charakteristika ausstattet (Merkmal 1). Ebenfalls unstreitig ist, dass die Papierumh\u00fcllung eine Papierbahn umfasst, die geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare F\u00fcllung zu umgeben, und die getrennte Bereiche einschlie\u00dft (Merkmalsgruppe 2). Dass die getrennten Bereiche mit einer Zusammensetzung behandelt sind und durch unbehandelte Bereiche getrennt sind, steht ebenfalls zu Recht au\u00dfer Streit (Merkmal 3.2). Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige weist in seinem Gutachten darauf hin, dass die Porosit\u00e4tswerte f\u00fcr die behandelten Bereiche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach den eigenen Angaben der Beklagten unter 40 CU liegen (Anlage K3, Gutachten S. 5 Ziffer 2.2.2). Entsprechend ist auch die Verwirklichung von Merkmal 3.3 zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Streitig ist allein, ob der von den Beklagten in den behandelten Bereichen verwendete Auftrag eine filmbildende Zusammensetzung im Sinne der Merkmale 3.1 und 4 darstellt, insbesondere, ob er ein filmbildendes Material im Sinne der Merkmalsgruppe 5 umfasst.<\/p>\n<p>Dem steht nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 2. jedenfalls nicht entgegen, dass die verwendete St\u00e4rke C S 500 in der Zusammensetzung nicht im molekularen Sinne gel\u00f6st, sondern lediglich in w\u00e4ssriger Suspension vorliegt. In Merkmal 5.3 werden St\u00e4rke und deren Derivate explizit als erfindungsgem\u00e4\u00dfes filmbildendes Material aufgef\u00fchrt. Die von den Beklagten verwendete Suspension enth\u00e4lt nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auch einen Feststoffgehalt von mindestens 6 % Gewichtsanteil (Merkmal 5.1, vgl. Anlage K3 Gutachten S. 7 letzter Absatz). Desweiteren hat der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass die von den Beklagten verwendete vernetzte St\u00e4rke C S 500 eine Viskosit\u00e4t von weniger als 500 cP aufweist, wenn sie in einer L\u00f6sung von 3 % Gewichtsanteil bei 25\u00b0C vorliegt (Merkmal 5.2, vgl. Anlage K3, Gutachten S. 8). Best\u00e4tigt wird dies durch ein von der Kl\u00e4gerin eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. E (Anlage K 24 S. 3). Soweit im Hinblick auf die Viskosit\u00e4t Schwankungen aufgrund verschiedener Messbedingungen aufgetreten sind \u2013 worauf die Beklagten verweisen \u2013 f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn sowohl der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als auch Herr Prof. Dr. E haben \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass das untersuchte Material C S 500 unter den in Merkmal 5.2 genannten Bedingungen jedenfalls den Grenzwert von 500 cP unterschreitet (Anlage K3, Gutachten S. 8, Anlage K24 S. 4).<\/p>\n<p>Die von den Beklagten verwendete Zusammensetzung, die in den behandelten Bereichen auf die Papierbahn aufgebracht wird, bildet auf der Papierumh\u00fcllung einen zusammenh\u00e4ngenden Film. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrt hierzu in seinem Gutachten (Anlage K3, Gutachten S. 4) aus: \u201eDie REM-Aufnahmen der behandelten Bereiche zeigen eine unterschiedliche Oberfl\u00e4chenstruktur als die der unbehandelten Bereiche und auch klar die Filmbildung der aufgebrachten Zusammensetzung \u2026. Es ist gut erkennbar, dass die in w\u00e4ssriger Suspension vorliegenden vernetzten St\u00e4rketeilchen nach dem Auftragen auf die Papierumh\u00fcllung einen Film bilden. Dabei sind die Konturen der St\u00e4rketeilchen in diesem zusammenh\u00e4ngenden Film noch sichtbar.\u201c Wie dieser Film tats\u00e4chlich chemisch erzeugt wird, vermochte der Sachverst\u00e4ndige nicht sicher festzustellen. Insofern \u00e4u\u00dfert er lediglich die Vermutung, dass nach dem Quellen in Wasser \u201eweiche\u201c Schichten gebildet werden und diese \u201eweichen\u201c Schichten an der Oberfl\u00e4che f\u00fcr die Filmbildung verantwortlich sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Privatgutachten des Herrn Prof. Dr. D zeigt das Verhalten von C S 500 bei der Zuf\u00fcgung von Wasser anschaulich (vgl. Anlage K21, Abbildungen S. 3, 4). Der Gutachter f\u00fchrt hierzu aus, dass die Zugabe von Wasser innerhalb kurzer Zeit zu starken Ver\u00e4nderungen f\u00fchre; innerhalb weniger Sekunden sei eine starke Quellung zu beobachten, welche zur \u00dcberbr\u00fcckung von vorhandenen L\u00fccken und zur Filmbildung f\u00fchre. Dies kann anhand der Abbildungen ohne weiteres nachvollzogen werden. Herr Prof. Dr. D f\u00fchrt dieses Verhalten von C S 500 in Wasser auf eine \u201eVerfilzung\u201c bzw. \u201eVerschlaufung\u201c der im trockenen Zustand separaten Makromolek\u00fclketten zur\u00fcck (Anlage K22, S. 3). In dem Gutachten von Prof. Dr. D (Anlage K21) findet sich auf S. 9 in Abbildung 12 die lichtmikroskopische Aufnahme eines St\u00e4rkefilms, der durch Trocknung einer 5%-igen Mischung von C S 500 hergestellt wurde. Zwar sind die Konturen einzelner Teilchen erkennbar, diese sind aber eingebettet in einen zusammenh\u00e4ngenden Film.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4sst sich auch den von den Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. F (Anlagen AR 3 und AR 4) und Prof. G (Anlage AR 7) nicht entnehmen. Die von Prof. Dr. F angefertigten lichtmikroskopischen Aufnahmen in Abbildung 1 seines Gutachtens vom 29.03.2012 (Anlage AR 3, S. 3) und Abbildungen 2, 3 und 4 seines Gutachtens vom 04.03.2015 (Anlage AR 4, S. 4, 5 u. 6) zeigen gerade den zusammenh\u00e4ngenden Film, auch wenn hierin deutlich die Konturen der einzelnen Teilchen zu erkennen sind. Dasselbe Bild zeigen die Fotoaufnahmen und lichtmikroskopischen Aufnahmen im Gutachten von Prof. Dr. G (Anlage AR 7, S. 14, 15). Dass die getrocknete Zusammensetzung C S 500 beim Abl\u00f6sen von einem Objekttr\u00e4ger rei\u00dft, schlie\u00dft nicht aus, dass sich in den \u00fcbrigen Teilen ein Film bildet.<\/p>\n<p>Ob demgegen\u00fcber die Verwendung von Alginat oder Solsize C40 geeignet ist, homogenere Filme zu erzielen, ist f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre unerheblich. Jedenfalls gegen\u00fcber der ebenfalls untersuchten H-Suspension (vgl. Anlage AR 4, S. 7 Abbildung 5) zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein sehr viel zusammenh\u00e4ngenderes Bild im Hinblick auf die einzelnen Partikelteilchen und damit eine homogenere Filmbildung (vgl. auch die von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.02.2016 vorgelegte Gegen\u00fcberstellung in Anlage AR 40).<\/p>\n<p>Die Beklagten selbst gestehen zu, dass die vorhandenen gr\u00f6beren Partikel der C S 500 Suspension eingebettet sind in eine Matrix aus kleineren Partikeln (vgl. Klageerwiderung S. 14; ebenso auch das Gutachten von Prof. Dr. G, Anlage AR 7, S. 16 Ziffer 3.2), die eine zusammenh\u00e4ngende Struktur und damit einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Film bilden. Best\u00e4tigt wird diese Einsch\u00e4tzung durch den Umstand, dass der auf dem B-Zigarettenpapier der Beklagten befindliche Film aus einer C S 500 Suspension ganz offensichtlich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung hat, n\u00e4mlich die Verringerung der Permeabilit\u00e4t des Papiers in den behandelten Bereichen und die damit verbundene verringerte Entz\u00fcndungsneigung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, das angegriffene B-Zigarettenpapier in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dass die Beklagten zu 1) und 2) dieses im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben haben, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die Beklagten zu 3) und 4) haften der Kl\u00e4gerin als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen haben und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr bestimmen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt D. Rn 166). Die Beklagte zu 5) haftet gem\u00e4\u00df \u00a7 133 Abs. 1 S. 1 UmwG aufgrund der zum 01.01.2014 wirksam gewordenen Abspaltung gesamtschuldnerisch f\u00fcr s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1), die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt haben. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin haben die Beklagten dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 04.04.2009 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei die Beklagte zu 5) nur den Schaden zu ersetzen hat, der der Patentinhaberin bis zum 31.12.2013 entstanden ist. Eigene Sch\u00e4den kann die Kl\u00e4gerin aus origin\u00e4rem Recht als ausschlie\u00dfliche Patentinhaberin ab dem 06.05.2014 geltend machen. Etwaige Sch\u00e4den der Patentinhaberin kann die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht geltend machen.<\/p>\n<p>Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent bzw. der Patentinhaberin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin gegen die in Deutschland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG, da die Beklagten zu 1) und 2) mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf oder die Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4ren, machen die Beklagten nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts im Beschwerdeverfahren (Az. T0388\/15-3.2.04) ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; BGH, WM 2014, 2058 ff.) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Liegt bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vor, im Rahmen derer das Klagepatent in der im Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Fassung aufrecht erhalten wurde, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Patent in dieser Fassung in zweiter Instanz vernichtet wird, in aller Regel nicht anzunehmen. Das Verletzungsgericht hat vielmehr die \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Es ist nicht Aufgabe des Verletzungsgerichts, das Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen.<\/p>\n<p>Unter den vorgenannten Voraussetzungen besteht f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits keine Veranlassung. Das Klagepatent wurde in der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fassung im Rahmen des Einspruchsverfahrens vom Europ\u00e4ischen Patentamt erstinstanzlich aufrecht erhalten. Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht evident unrichtig. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Entgegenhaltungen US 5 878 753 (Anlage AR 8\/8a), US 5 878 754 (Anlage AR 9) oder US 5 417 228 (Anlage AR 11\/11a) die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen. Die Entgegenhaltungen US 5 878 753 (Anlage AR 8\/8a) und US 5 878 754 (Anlage AR 9) waren bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Soweit die Beklagten nunmehr versuchen, anhand von Nachbearbeitungen die Offenbarung des Merkmals 5.2 des Klagepatentanspruchs 1 nachzuweisen, scheitert dies schon daran, dass in den Entgegenhaltungen als filmbildendes Material Ethylzellulose verwendet wird, der spezielle Ethylzellulosetyp aber nicht genannt ist. Die nunmehr neu angef\u00fchrte US 5 417 228 (Anlage AR 11\/11a) betrifft die Verwendung von H TM CL-611. Dieses ist aber kein filmbildendes Material im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 (Merkmal 5.3), da es zu 90 % aus Zellulose und nur zu 10% aus dem Zellulosederivat Sodium Carboxylmethyl Zellulose besteht. Im \u00dcbrigen bestehen auch hier Zweifel an der Offenbarung von Merkmal 5.2, weil der genaue Typ des verwendeten Zellulosederivats nicht genannt wird. Zur Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung hat das EPA in seiner Einspruchsentscheidung bereits Stellung genommen. Dieser sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferung schlie\u00dft sich die Kammer an.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2016 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Neben einer teilweisen Wiederholung des bereits schrifts\u00e4tzlich Vorgetragenen enth\u00e4lt er eine Zusammenfassung des Vorbringens der Beklagten aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.02.2016. S\u00e4mtliche der genannten Aspekte wurden von der Kammer im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge sowie die Kostenentscheidung festzusetzen.<\/p>\n<p>Den Beklagten ist kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. In Betracht kommen F\u00e4lle, in denen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint. Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, die so gut wie sicher zu erwarten sind, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und eine Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Aufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen in der Regel zu verweigern (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten \u00fcbliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; LG Mannheim, Urteil vom 18.02.2011 \u2013 Az. 7 O 100\/10, zitiert nach Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grunds\u00e4tzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz der Anspruchsschuldnerin f\u00fchrt. Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch, deren wirtschaftliche Auswirkungen mit dem Unterlassungsanspruch vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund war den Beklagten kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Die Beklagten haben nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr sie existenzbedrohende Folgen h\u00e4tte. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil diese neben den angegriffenen LIP Zigarettenpapieren auch noch andere Produkte vertreibt und in ihren Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten daher nicht ausschlie\u00dflich auf LIP Zigarettenpapiere beschr\u00e4nkt ist. Aber auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr sie existenzbedrohende Folgen h\u00e4tte. Warum es der Beklagten zu 2) nicht m\u00f6glich sein sollte, ihre Produktion auf nicht patentverletzende LIP Zigarettenpapiere umzustellen, wird von den Beklagten nicht erl\u00e4utert. Im \u00dcbrigen fehlen sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) konkrete Zahlen im Hinblick auf Gesch\u00e4ftsergebnisse, Ums\u00e4tze, Kosten, etc. Diese aber sind zwingende Voraussetzung f\u00fcr ein substantiiertes Vorbringen zu einer etwaigen Existenzgef\u00e4hrdung.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche scheidet die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsantrag besitzt keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors sind die Beklagten durch die zu leistende Sicherheit ausreichend gesch\u00fctzt. Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2486 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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