{"id":623,"date":"2010-06-08T17:00:34","date_gmt":"2010-06-08T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=623"},"modified":"2016-06-26T16:53:59","modified_gmt":"2016-06-26T16:53:59","slug":"4a-o-25408-abfalltrenner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=623","title":{"rendered":"4a O 254\/08 &#8211; Abfalltrenner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1434<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juni 2010, Az. 4a O 254\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5917\">2 U 80\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht, welche eine Zuf\u00fchreinrichtung zum Zuf\u00fchren einer Materialmischung zu einer angetriebenen Sichteinrichtung, die mit ihrer Drehachse quer zur F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung angeordnet ist, aufweisen, wobei die Materialmischung auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung aufgebbar ist, und wobei im \u00dcbergangsbereich zwischen der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichteinrichtung eine Luftblaseinrichtung angeordnet ist, und wobei die Drehrichtung der Sichteinrichtung in ihrem oberen Teil mit der F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung zusammenf\u00e4llt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufgebbar ist, und wobei der Luftstrom der Luftblaseinrichtung schr\u00e4g nach oben, sowie zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung auf die Sichteinrichtung gerichtet ist, wobei der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind;<\/p>\n<p>2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote und Angebotszeiten sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbezeitr\u00e4ume, der Werbetr\u00e4ger und deren Auflagenh\u00f6he sowie der Werbeaufwendungen,<\/p>\n<p>d) der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 16.06.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 546 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Sie ist seit dem 16.06.1999 eingetragener und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des Klagepatents, das am 03.12.1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 10.12.1991 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 12.07.1995 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung aus Materialien mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht, welche eine Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) zum Zuf\u00fchren einer Materialmischung zu einer angetriebenen Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35), die mit ihrer Drehachse (11) quer zur F\u00f6rderrichtung (6) der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) angeordnet ist, aufweist, wobei die Materialmischung auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) aufgebbar ist, und wobei im \u00dcbergangsbereich (14) zwischen der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichteinrichtung eine Luftblaseinrichtung (15, 16) angeordnet ist, und dass die Drehrichtung der Sichttrommel in ihrem oberen Teil mit der F\u00f6rdereinrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung zusammenf\u00e4llt,<br \/>\ngekennzeichnet dadurch, dass die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) unmittelbar auf die Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) aufgebbar ist, und wobei der Luftstrom der Luftblaseinrichtung (15, 16) schr\u00e4g nach oben, sowie zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) auf die Sichteinrichtung gerichtet ist, wobei der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen. Die nachfolgende Abbildung stammt \u2013 in leicht verkleinerter Form \u2013 aus der Klagepatentschrift und zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trennvorrichtung in Seitenansicht und Prinzipdarstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist im Bereich Umwelttechnik t\u00e4tig und lieferte an die A mbH (XXX) in B \u2013 einen Abfallverarbeiter \u2013 eine Anlage f\u00fcr die Trennung von Abfallstoffen, die sie auch in ihrem englisch- und deutschsprachigen Internetauftritt unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) bewirbt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird in den folgenden Abbildungen wiedergegeben. Die Zeichnungen stammen aus dem Betriebshandbuch und geben die angegriffene Anlage beziehungsweise einzelne Bauteile von ihr im Querschnitt wieder. Die fotographischen Abbildungen stammen von der Kl\u00e4gerin und zeigen zun\u00e4chst die gesamte Anlage beziehungsweise den der Lagerung der Separiertrommel dienenden Bereich von au\u00dfen. Das dritte Bild gibt einen Blick in das Innere der Anlage wieder und zeigt das F\u00f6rderband und die Separiertrommel. Der Blasd\u00fcsenkanal, der zwischen der Separiertrommel und dem F\u00f6rderband endet, ist in der letzten Abbildung zu sehen. Die Beschriftung der fotographischen Abbildungen stammt jeweils von der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Materialmischung vom F\u00f6rderband unmittelbar auf die Separiertrommel aufgebbar. Daf\u00fcr gen\u00fcge es nach ihrer Auffassung, wenn die Vorrichtung entsprechend einstellbar sei. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Aus den Abbildungen sei ersichtlich, dass die Separiertrommel \u00fcber Zahnstangen verstellbar sei und zwischen dem F\u00f6rderband und der Separiertrommel ein sehr geringer Abstand bestehe, so dass die Materialteile einer Wurfparabel folgend auf der Trommel auftr\u00e4fen. Im \u00dcbrigen ergebe sich auch aus dem zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rigen Betriebshandbuch, dass die Materialmischung unmittelbar auf der Separiertrommel auftreffe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>mit Ausnahme des tenorierten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sei es erforderlich, dass das Ende der Zuf\u00fchreinrichtung in vertikaler Richtung oberhalb der Sichteinrichtung angeordnet sei, damit die Materialmischung unmittelbar auf die Sichteinrichtung treffen k\u00f6nne. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil ihr F\u00f6rderband von der Separiertrommel horizontal beabstandet sei. Dazu behauptet die Beklagte, dass aufgrund des Abstandes die Materialmischung nicht auf der Separiertrommel auftreffe, sondern nur die leichteren Materialteile vom Luftstrom des Gebl\u00e4ses \u00fcber die Separiertrommel geblasen w\u00fcrden. Die schwerere Fraktion falle hingegen vor der Separiertrommel nach unten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne technisch nicht derart eingestellt werden, dass die Materialmischung vom F\u00f6rderband unmittelbar auf die Separiertrommel aufgegeben werden k\u00f6nne. Eine andere Aussage im Betriebshandbuch sei fehlerhaft und werde ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 PatG hat. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass solche Vorrichtungen im Stand der Technik bekannt seien. In der nicht ver\u00f6ffentlichten DE-OS 41 25 XXX werde eine Vorrichtung beschrieben, bei der die zu trennende Materialmischung gegen eine einstellbare Prallplatte geschleudert werde. In Abh\u00e4ngigkeit von ihrer Festigkeit prallen die Materialien von dieser Platte unterschiedlich stark ab, so dass sie in zwei Materialstr\u00f6me getrennt werden. Eine weitere r\u00e4umliche Trennung der Teilstr\u00f6me erfolgt weiterhin dadurch, dass die beiden Materialstr\u00f6me in einen etwa horizontal ausgerichteten Luftstrom fallen, bevor sie in einer dritten Phase auf eine bewegte, geneigte Fl\u00e4che treffen. In der Klagepatentschrift wird daran als nachteilig angesehen, dass die Materialien aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeit, mit der sie von der Prallplatte abprallen, nur eine sehr geringe Verweildauer im Luftstrom haben und nur unzureichend getrennt werden.<\/p>\n<p>Weiterhin wird in der Klagepatentschrift die EP 0 303 XXX B1 angef\u00fchrt, die ebenfalls eine Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung beschreibt. Bei dieser Vorrichtung f\u00e4llt die Materialmischung in einen Fallschacht. An der einen Seite des Schachtes befindet sich die einen Luftstrom durchlassende Siebwand, w\u00e4hrend sich auf der anderen Seite eine Siebtrommel befindet. Durch den durch die Siebwand hindurchtretenden Querluftstrom wird das leichtere Material gegen die Siebtrommel geblasen und von dem sich im Innern der Siebtrommel befindlichen Unterdruck angesogen und von diesem festgehalten. Das schwerere Material kommt nicht mit der Siebtrommel in Ber\u00fchrung. Der Druckluftstrom der Luftblaseinrichtung ist in vollem Umfange gegen den seitlichen Bereich der Siebtrommel gerichtet.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung zum Separieren von Materialien unterschiedlicher K\u00f6rnung werde \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 in der sowjetischen Druckschrift 1313XXX beschrieben. Dabei wird das Material \u00fcber eine Schwingrinne direkt auf eine rotierende Trommel aufgegeben. Zwischen dem Ablaufende der Schwingrinne und der Oberfl\u00e4che der Trommel ist ein gr\u00f6\u00dferer Abstand vorhanden. Oberhalb der Trommel ist eine Luftd\u00fcse angeordnet, deren Luftstr\u00f6mung knapp unterhalb des Ablaufendes der Schwingrinne nach unten an der Trommel vorbei gerichtet ist. Durch den Luftstrom wird das Material mit der kleineren K\u00f6rnung in seiner Flugbahn so ver\u00e4ndert, dass es von dem Material mit der gr\u00f6\u00dferen K\u00f6rnung in der Fallphase, noch vor Ber\u00fchren der Trommel getrennt wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird in der Klagepatentschrift die DE-PS 28 37 XXX angef\u00fchrt, in der ebenfalls eine Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung offenbart wird, die \u00fcberwiegend zur M\u00fcll- und Abfallsortierung verwendet wird. Bei dieser Vorrichtung wird die Materialmischung einer sich rotierenden Sichttrommel zugef\u00fchrt und in das Innere der Sichttrommel gegeben. Die Drehachse der Trommel weist in die L\u00e4ngs- und Zuf\u00fchrrichtung der Zuf\u00fchrvorrichtung. Im Inneren der schr\u00e4g nach oben aufgestellten Sichttrommel sollen mit Unterst\u00fctzung eines Luftstromes die verschiedenen Materialien der Materialmischung voneinander getrennt werden. An dieser Vorrichtung wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass sie trotz verschiedener Einstellm\u00f6glichkeiten verstopfen k\u00f6nne, insbesondere wenn die Zusammensetzung der Materialmischung und die Anteile von leichtem zu schwerem spezifischem Gewicht stark schwankten. Au\u00dferdem \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 lasse die Sortierqualit\u00e4t zu w\u00fcnschen \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen in ihrem Aufbau wesentlichen zu vereinfachen und gleichzeitig eine st\u00f6rungsunanf\u00e4llig und verstopfungsfrei arbeitende Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung mit hoher Trennsch\u00e4rfe und hohem Reinheitsgrad zu schaffen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen. Dabei ist im Merkmal 6 bereits die irrt\u00fcmliche Bezeichnung der \u201eSichteinrichtung\u201c als \u201eSichttrommel\u201c und der \u201eF\u00f6rderrichtung\u201c als \u201eF\u00f6rdereinrichtung\u201c beseitigt worden.<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht;<br \/>\n2. die Vorrichtung weist eine Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) zum Zuf\u00fchren einer Materialmischung zu einer Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) auf;<br \/>\n3. die Sichteinrichtung ist angetriebenen und mit ihrer Drehachse (11) quer zur F\u00f6rderrichtung (6) der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) angeordnet;<br \/>\n4. die Materialmischung ist auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) aufgebbar;<br \/>\n5. im \u00dcbergangsbereich (14) zwischen der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichteinrichtung ist eine Luftblaseinrichtung (15, 16) angeordnet;<br \/>\n6. die Drehrichtung der Sichteinrichtung f\u00e4llt in ihrem oberen Teil mit der F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung zusammen;<br \/>\n7. die Materialmischung ist von der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) unmittelbar auf die Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) aufgebbar;<br \/>\n8. der Luftstrom der Luftblaseinrichtung (15, 16) ist<br \/>\n8.1 schr\u00e4g nach oben gerichtet,<br \/>\n8.2 sowie zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) auf die Sichteinrichtung gerichtet;<br \/>\n9. der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung ist bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung besteht im Wesentlichen aus einer Zuf\u00fchreinrichtung, einer Sichteinrichtung und einer Luftblaseinrichtung, wobei zwischen den Parteien die Anordnung von Zuf\u00fchreinrichtung und Sichteinrichtung zueinander (Merkmale 7 und 9) in Streit steht.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcssen die Zuf\u00fchreinrichtung und die Sichteinrichtung unter anderem so zueinander angeordnet sein, dass die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufgebbar ist (Merkmal 7). F\u00fcr die \u201eUnmittelbarkeit\u201c ist insofern erforderlich, dass die Materialmischung ohne weitere Hilfsmittel \u2013 und damit auch ohne Einwirkung des Luftstroms der Luftblaseinrichtung \u2013 direkt auf die Sichteinrichtung treffen kann. Denn der Luftstrom soll erfindungsgem\u00e4\u00df teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung auf die Sichteinrichtung gerichtet sein (Merkmal 8.2). Damit wird genau der Bereich der Sichteinrichtung beschrieben, an dem die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung auftrifft. Diese Aufgabestelle soll nach der Lehre des Klagepatentanspruchs weiterhin auf der oberen H\u00e4lfte auf der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite der Sichteinrichtung angeordnet sein (Merkmal 9).<\/p>\n<p>Mit dem Unmittelbarkeitserfordernis grenzt sich die Lehre des Klagepatentanspruchs vom Stand der Technik nach dem EP 0 303 XXX A2 ab, aus dem eine Vorrichtung bekannt ist, bei der als Sichteinrichtung eine Siebtrommel verwendet wurde und das schwerere Material mit dieser Siebtrommel gar nicht in Ber\u00fchrung kam, w\u00e4hrend das leichtere Material der Materialmischung ausschlie\u00dflich durch den Luftstrom gegen die Siebtrommel geblasen wurde (Sp. 1 Z. 41-50; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Zuf\u00fchreinrichtung im Verh\u00e4ltnis zur Sichteinrichtung erfordert aber nicht, dass sich der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung senkrecht oberhalb des Querschnitts der Trommel befindet. Eine solche Anweisung enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch nicht. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufgebbar ist und dabei einen Bereich auf der oberen H\u00e4lfte auf der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite trifft. Der Begriff \u201eaufgebbar\u201c macht insofern deutlich, dass die Zuf\u00fchreinrichtung derart zur Sichteinrichtung angeordnet sein muss, dass die Vorrichtung bei entsprechender Wahl der Materialmischung geeignet ist, die gesamte Materialmischung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufzugeben. Dies ist gegebenenfalls auch dann m\u00f6glich, wenn die Materialmischung die Zuf\u00fchreinrichtung mit einer entsprechenden Geschwindigkeit verl\u00e4sst, durch die die Materialteile einen horizontalen Abstand zwischen dem Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung und dem \u00e4u\u00dfersten Punkt der Sichteinrichtung \u00fcberwinden k\u00f6nnen. Eine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs ist auch nicht mit Blick auf die Figuren 2 und 3 geboten, die lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele wiedergeben und daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnstreitig verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 6 und die Merkmalsgruppe 8. Dar\u00fcber hinaus ist die Materialmischung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber auch von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufgebbar (Merkmal 7), wobei der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung \u2013 bezogen auf die Sichttrommel \u2013 derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der zur Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind (Merkmal 9).<\/p>\n<p>Schrifts\u00e4tzlich hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst erkl\u00e4rt, aus dem in der Anlage K 9 vorgelegten Bild 2 ergebe sich, dass der Abstand zwischen der sichtbaren oberen H\u00e4lfte des Au\u00dfenmantels der Separiertrommel und dem Ende des F\u00f6rderbandes \u201eoffensichtlich sehr klein\u201c und zudem in horizontaler und vertikaler Richtung einstellbar sei. Daraus hat sie den Schluss gezogen, dass die Materialmischung vom Abgabepunkt des vorderen Endes des F\u00f6rderbandes zur Zuf\u00fchrvorrichtung parabelf\u00f6rmig unmittelbar auf den zugewandten Au\u00dfenmantel der Separiertrommel geworfen werde. Diesen Vortrag hat die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiter substantiiert. Der Kl\u00e4gervertreter hat erkl\u00e4rt, dass er die streitgegenst\u00e4ndliche Anlage im Betrieb und au\u00dferhalb des Betriebs besichtigt habe. Dabei habe er sehen k\u00f6nnen, wie der Materialstrom vom \u2013 f\u00fcr sein Daf\u00fcrhalten recht schnellen \u2013 F\u00f6rderband auf die Separiertrommel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geflogen sei. Ebenso habe er den Aufprall auch h\u00f6ren k\u00f6nnen. Zwar sei die Separiertrommel vom F\u00f6rderband beabstandet gewesen. Die Separiertrommel h\u00e4tte aber sogar noch n\u00e4her an das Zuf\u00fchrband herangefahren werden k\u00f6nnen. Es sei erkennbar gewesen, dass der Aufprall des M\u00fclls auf der Separiertrommel auch dazu diente, untereinander verkantete und verschlungene Teile zu trennen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert bestritten. Der Einwand, die zur Akte gereichten Abbildungen g\u00e4ben die Anlage perspektivisch verzerrt wieder, greift nicht durch, nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag nicht mehr nur auf die Abbildungen, sondern auch auf eine eigene Besichtigung gest\u00fctzt hat. Weiterhin hat die Beklagte vorgetragen, die Separiertrommel sei nicht beliebig einstellbar, weil andernfalls \u2013 wie aus der Abbildung 3 der Anlage K 9 ersichtlich \u2013 die Lagerungsplatten mit dem Motorgeh\u00e4use der Zuf\u00fchreinrichtung kollidierten. Der horizontale Abstand der Achse der letzten Rolle des F\u00f6rderbandes zum Au\u00dfenumfang der Separiertrommel betrage minimal 370 mm, der vertikale Abstand der Oberfl\u00e4che des F\u00f6rderbandes zur Achse der Separiertrommel belaufe sich auf maximal 470 mm. Da diese Abst\u00e4nde unstreitig sind, kommt es nicht darauf an, ob die beanstandete Anlage zus\u00e4tzlich Sicherungsstifte aufweist, die die Einstellbarkeit begrenzen. Allerdings schlie\u00dft der Vortrag der Beklagte nicht aus, dass die Anlage geeignet ist, eine Materialmischung vom F\u00f6rderband unmittelbar auf die Separiertrommel aufzugeben. Dies hat auch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie sich dahingehend eingelassen, dass bei der angegriffenen Vorrichtung beabsichtigt sei, die Schwerfraktion vor der Trommel nach unten fallen zu lassen. Die Verstellbarkeit der Anlage sei gegeben, damit Anpassungen an die Materialmischung vorgenommen werden k\u00f6nnen, insbesondere k\u00f6nne der Abstand zwischen dem F\u00f6rderband und der Separiertrommel bei kleineren Teilen verringert werden. W\u00fcrden bei einem Mindestabstand von 370 mm gr\u00f6\u00dfere Materialteile aufgebracht, ergebe sich ein schlechteres Trennergebnis. Auf konkrete Nachfrage der Kammer hat die Beklagte aber erkl\u00e4rt, dass bei entsprechend gro\u00dfen Teilen die Materialmischung unmittelbar auf die Separiertrommel treffe. Dabei muss es sich \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht zwingend um Materialteile von \u00fcber 370 mm handeln. Denn nach ihren eigenen Berechnungen verfehlen die Materialteile die Separiertrommel mit einem Abstand von nur 60 mm, so dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Materialmischung mit Materialteilen etwas gr\u00f6\u00dferer Ausdehnung unmittelbar auf die Separiertrommel trifft.<\/p>\n<p>Nach diesem Vortrag ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls geeignet, so eingestellt zu werden, dass bei Wahl einer geeigneten Materialmischung s\u00e4mtliche Materialteile unmittelbar auf die Separiertrommel aufgegeben werden k\u00f6nnen und dabei gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite geleitet werden k\u00f6nnen. Ob die Beklagte eine andere Verwendung der Maschine beabsichtigt, ist unbeachtlich. Denn eine Patentverletzung liegt bereits dann vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>Abgesehen davon kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine andere Funktionsweise der angegriffenen Anlage beabsichtigt. Denn die Beklagte weist in der zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rigen Betriebsanleitung im Zusammenhang mit der Einstellung der Separiertrommel darauf hin, dass die Materialmischung auf die Separiertrommel geleitet wird (sofern nicht die Leichtfraktion unmittelbar wieder weggeblasen wird). Dort hei\u00dft es: \u201eDie Leichtfraktion muss gerade auf oder aber \u00fcber die Separiertrommel hinweg geblasen werden. Die Steinfraktion prallt auf die Separiertrommel und f\u00e4llt dann nach unten.\u201c (zweiter Gliederungspunkt auf S. 4.2 Anlage K 12). Diese Textstelle ist sogar ein weiterer Hinweis darauf, dass die Anlage die Merkmale 7 und 9 verwirklicht. Die Beklagte hat zwar erkl\u00e4rt, die Textstelle sei fehlerhaft. Sie hat auf Nachfrage des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung aber nicht in einem f\u00fcr ein substantiiertes Bestreiten erforderlichen Ma\u00df plausibel erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, wie ein solcher Fehler unterlaufen konnte, zumal nach ihrem Vortrag der Text von einem Techniker erstellt wurde, der die Funktionsweise der Anlage gekannt haben d\u00fcrfte. Auch dem Einwand einer m\u00f6glicherweise fehlerhaften \u00dcbersetzung kann ohne Vorlage der Originalbetriebsanleitung nicht gefolgt werden. Gegen die Annahme der Fehlerhaftigkeit spricht zudem, dass in der Betriebsanleitung weiterhin erkl\u00e4rt wird, dass die Separiertrommel \u2013 und nicht der Luftstrom \u2013 f\u00fcr die Trennung von schweren und leichten Teilen sorge (vgl. 1. Zeile auf S. 4.3 der Anlage K 12). Der Hinweis in der Betriebsanleitung, die \u00d6ffnung zwischen Vibrationstisch und Separier-Einheit m\u00fcsse einen freien Durchgang f\u00fcr das fallende Material gew\u00e4hren (erster Gliederungspunkt auf S. 4.3 Anlage K 12), schlie\u00dft nicht aus, dass die Anlage jedenfalls geeignet ist, die Materialmischung unmittelbar auf die Separiertrommel aufzugeben. Abgesehen davon arbeitet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit einem Vibrationstisch, sondern mit einem F\u00f6rderband.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgte.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist jedoch der tenorierte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren. Auch wenn sich die Beklagte nicht ausdr\u00fccklich auf einen solchen Vorbehalt berufen hat, ist von Amts wegen \u00fcber dessen Einr\u00e4umung zu befinden (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl.: Rn 784). Die Wettbewerbssituation der Parteien bringt es typischerweise mit sich, dass bei der Beklagten im vorliegenden Fall ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts besteht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1434 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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