{"id":6229,"date":"2016-03-31T17:00:00","date_gmt":"2016-03-31T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6229"},"modified":"2017-09-25T09:30:01","modified_gmt":"2017-09-25T09:30:01","slug":"4a-o-17910-antriebsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6229","title":{"rendered":"4a O 179\/10 &#8211; Antriebsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2485<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz 2016, Az.\u00a04a O 179\/10<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 20\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin).<\/em><\/li>\n<li><em>Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststo &#8211; b\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-2 U 3\/14).<\/em><\/li>\n<li><em>Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te).<\/em><\/li>\n<li><em>Es kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker).<\/em><\/li>\n<li><em>Anbieten umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor).<\/em><\/li>\n<li><em>Der Begri des \u201eAnbietens\u201c umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie beim Abschluss eines Kaufvertrages \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14).<\/em><\/li>\n<li><em>Es kommt nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner O erte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage gescha en wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14, S. 22 f).<\/em><\/li>\n<li><em>Wer das angebotene Erzeugnis sp\u00e4ter zur Verf\u00fcgung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das An- gebot den Gesch\u00e4ftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel).<\/em><\/li>\n<li><em>Ein Mittel zur Nachfragef\u00f6rderung ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>Zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents wird nachfolgend dessen Fig. 1 eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt:<\/p>\n<p>Herr A B ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Alleingesellschafter der Komplement\u00e4rin der Beklagten, der C GmbH. Zugleich ist er auch Kommanditist der Beklagten (vgl. die in Anlage LS13 vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcge). Daneben ist Herr B Inhaber der Fa. \u201eD\u201c (nachfolgend \u201eGTN\u201c). Im September 2009 vertrieb Herr B unter der Artikelbezeichnung \u201eE\u201c Antriebsvorrichtungen insbesondere f\u00fcr Garagentore. Einer solchen Antriebsvorrichtung war eine Bedienungsanleitung \u201eF\u201c beigelegt (vgl. Anlagen LS9, LS10). Die Kl\u00e4gerin mahnte die Fa. \u201eD A B\u201c mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 30.09.2009 ab (vgl. Anlage LS11), woraufhin dieser die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgab (Anlage LS12). Nachfolgend wird die Ausf\u00fchrungsform \u201eE\u201c als \u201e(alte) angegriffene Ausf\u00fchrungsform I\u201c bezeichnet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese (alte) angegriffene Ausf\u00fchrungsform I Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist mittlerweile Inhaberin der Internetseite www.G.de, die vorher Herrn H I geh\u00f6rte. Dieser schloss mit der Beklagten im November 2009 einen \u00dcbertragungsvertrag hinsichtlich der vorgenannten Domain ab. Die Beklagte war sp\u00e4testens ab dem 22.01.2010 f\u00fcr die auf dieser Internetseite abrufbaren Inhalte verantwortlich. Ob dies bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig. Im Mai 2011 war ein CE-Zertifikat (Anlage LS23) von der Internetseite der Beklagten herunterladbar.<\/p>\n<p>Auf eine Abmahnung vom 23.03.2010 (Anlage LS16) hin lehnte die Beklagte die Abgabe einer von der Kl\u00e4gerin geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung mit Schreiben vom 06.04.2010 ab (Anlage LS17).<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt nunmehr eine von der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I abweichend ausgestaltete Antriebsvorrichtung, die im Folgenden als \u201e(neue) angegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c bezeichnet wird. Auf einem Lieferschein nach Anlage LS19(2) ist diese als \u201eJ\u201c bezeichnet. Diese ist mit einer Art Aufsteckschuh mit elektrischen Kontakten ausgestattet, der an beiden Seiten der Schiene aufsteckbar ist. Zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II geh\u00f6rt ein zweiter Einsatzk\u00f6rper, der kein Anschlusskabel besitzt, aber f\u00fcr den Betrieb der Kette der Antriebsvorrichtung erforderlich ist. Dieser kann aufgrund einer Rastnase nicht ohne weiteres auf beide Enden der F\u00fchrungsschiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II aufgesetzt werden, ohne deren Funktionsf\u00e4higkeit aufzuheben. Daneben ist \u2013 im Unterschied zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 bei der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II keine Bohrung in dem Aufsteckschuh \/ ersten Einsatzk\u00f6rper vorhanden.<\/p>\n<p>Als Zusatzausstattung zur (neuen) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II kann von der Beklagten ein spezielles Wandbefestigungskit erworben werden. Dieses Wandbefestigungskit enth\u00e4lt einen Aufsteckschuh \/ ersten Einsatzk\u00f6rper. Dieser kann den urspr\u00fcnglich mit der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mitgelieferten Aufsteckschuh \/ ersten Einsatzk\u00f6rper ersetzen und erm\u00f6glicht so die Befestigung des Steuergeh\u00e4uses der Antriebsvorrichtung an einer Wand. Die Beklagte lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II und das Wandbefestigungskit gemeinsam in einer Lieferung. Einer von der Beklagten gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II war eine \u201eMontage- und Betriebsanleitung Garagentorantrieb T12 \/ S12\u201c beigef\u00fcgt (Anlage LS21).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe die alte angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im Internet beworben und angeboten. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, die Brosch\u00fcre nach Anlage LS15 stamme von der Beklagten und sei im M\u00e4rz 2010 unter der Internetadresse www.G.de dort heruntergeladen worden. Der Zeuge K habe die Brosch\u00fcre nach Anlage LS15 am 05.03.2010 von der Internetseite der Beklagten heruntergeladen (vgl. Anlagenkonvolut LS27). Bei einer Telefonkonferenz am 23.03.2010 h\u00e4tten alle Teilnehmer die Internetseite der Beklagten angesehen und dort ebenfalls diese Brosch\u00fcre herunterladen k\u00f6nnen (vgl. Anlagenkonvolut LS28). Es sei keine veraltete Internetseite aufgerufen worden oder eine Windows-Live-Version. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumente stammten auch nicht aus einem Google Cache. Die Domain www.G.de habe die Beklagte schon im November 2009 erworben und nicht \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 erst am 22.01.2010. Das in Anlage LS23 vorliegende und im Mai 2011 von der Internetseite der Beklagten herunterladbare CE-Zertifikat sei als Angebot zu werten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass diese das Klagepatent ebenfalls verletze. Bestelle ein Kunde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II und das Wandbefestigungskit, so habe er zwei erste Einsatzk\u00f6rper, die wahlweise an beiden Enden der F\u00fchrungsschiene eingesetzt werden k\u00f6nnten. Hierzu m\u00fcsse ein Benutzer nur statt des zweiten Einsatzk\u00f6rpers den ersten Einsatzk\u00f6rper des Wandbefestigungskits benutzen.<\/p>\n<p>Zudem k\u00f6nne der zweite Einsatzk\u00f6rper gegen den Widerstand der Rastnase auch so in die F\u00fchrungsschiene eingesteckt werden, dass eine funktionsf\u00e4hige Antriebsvorrichtung auch dann vorliegt, wenn der erste Einsatzk\u00f6rper an das andere Ende eingesteckt wird.<\/p>\n<p>Die angegriffene Antriebsvorrichtung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) einerseits und das Wandbefestigungskit andererseits stellten jeweils wesentliche Elemente der in Anspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre dar und verletzten diesen Anspruch mittelbar.<\/p>\n<p>Zwischen dem Einstecken und dem Aufstecken eines Einsatzk\u00f6rpers auf die F\u00fchrungsschiene bestehe kein funktioneller Unterschied. Die Art der Befestigung bleibe die gleiche. Dass ein Aufsatzk\u00f6rper an der Au\u00dfenseite der F\u00fchrungsschiene anliege und die F\u00fchrungsschiene daher nicht unmittelbar an der Decke anliegen kann, stelle in der Praxis einen kaum merklichen Effekt dar. Ferner sei die Einhaltung eines Abstands zwischen Decke und F\u00fchrungsschiene nicht Teil von Anspruch 1. Jedenfalls verwirkliche der Aufsteckk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II den patentgem\u00e4\u00df geforderten einsteckbaren Einsatzk\u00f6rper mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange keine Querbohrungen im Einsatzk\u00f6rper, so dass deren Weglassen in der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II f\u00fcr die Patentverletzung nicht relevant sei. Auch die Rastnase am zweiten Einsatzk\u00f6rper oder dessen Gestaltung allgemein sei f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ohne Belang, da ein solcher vom Anspruch schon nicht verlangt werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Antriebsvorrichtungen, insbesondere f\u00fcr Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder F\u00fchrungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der F\u00fchrungsschiene eingespeist wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen die Zuleitungsmittel einen an den Enden der F\u00fchrungseinrichtung in diese steckbaren ersten Einsatzk\u00f6rper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am F\u00fchrungsk\u00f6rperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers als auch an dem anderen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers erf\u00fcllt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. Antriebsvorrichtungen, insbesondere f\u00fcr Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder F\u00fchrungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der F\u00fchrungsschiene eingespeist wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen die Zuleitungsmittel einen an den Enden der F\u00fchrungseinrichtung auf diese steckbaren ersten Aufsatzk\u00f6rper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am F\u00fchrungsk\u00f6rperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers als auch an dem anderen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers erf\u00fcllt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>3. Antriebsvorrichtungen, insbesondere f\u00fcr Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder F\u00fchrungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der F\u00fchrungsschiene eingespeist wird, die geeignet sind, f\u00fcr<\/p>\n<p>Antriebsvorrichtungen, insbesondere f\u00fcr Tore, Garagentore usw.,<br \/>\nmit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder F\u00fchrungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der F\u00fchrungsschiene eingespeist wird, die Zuleitungsmittel einen an den Enden der F\u00fchrungseinrichtung auf diese steckbaren ersten Aufsatzk\u00f6rper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am F\u00fchrungsk\u00f6rperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers als auch an dem anderen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers erf\u00fcllt;<\/p>\n<p>Abnehmern, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>(a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Antriebsvorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Deutschen Patentes DE 102 27 XXX B4 mit der patentierten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung f\u00fcr die sich diese Mittel eignen, verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>(b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 pro Antriebsvorrichtung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Antriebsvorrichtung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Gesamt-Antriebsvorrichtungen zu verwenden, die mit den Vorstehenden unter (a) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>4. Wandbefestigungskits, umfassend einen an den Enden der F\u00fchrungseinrichtung der Zuleitungsmittel auf die F\u00fchrungseinrichtung steckbaren ersten Aufsatzk\u00f6rper der geeignet ist f\u00fcr<\/p>\n<p>Antriebsvorrichtungen, insbesondere f\u00fcr Tore, Garagentore usw., mit einer in Bewegungsrichtung des Tores verlaufenden F\u00fchrungseinrichtung, insbesondere eine Schiene oder F\u00fchrungsschiene, einem an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten zum Bet\u00e4tigen des Torblattes und mit Stromzuleitungsmitteln, die den Elektromotor mit einer Stromquelle verbinden, deren Strom an einem Ende der F\u00fchrungsschiene eingespeist wird, die Zuleitungsmittel einen an den Enden der F\u00fchrungseinrichtung auf diese steckbaren ersten Aufsatzk\u00f6rper umfassen, der mit einem Anschlusskabel versehen, am F\u00fchrungsk\u00f6rperende gehalten und derart ausgebildet ist, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers als auch an dem anderen Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers erf\u00fcllt;<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>(a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Antriebsvorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Deutschen Patentes DE 102 27 XXX B4 mit der patentierten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung f\u00fcr die sich diese Mittel eignen, verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>(b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 pro Antriebsvorrichtung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Antriebsvorrichtung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Gesamt-Antriebsvorrichtungen zu verwenden, die mit den Vorstehenden unter (a) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 08.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufpreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Angaben nach Ziff. I.2.e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 09.08.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. die vorstehend zu Ziffer I.1. und Ziff. I.2 bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>IV. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. und I.2. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I.1. und I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 08.02.2004 bis zum 08.08.2009 (betreffend DE 102 27 XXX 84) begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. (I.1. \u2013 I.4.) bezeichneten, seit dem 09.08.2009 (betreffend DE 102 27 XXX B4) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Benutzungshandlung hinsichtlich der (alten) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorgelegten Unterlagen stammten nicht von der Beklagten. Nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung habe weder Herr B noch die Beklagte (jemals) die alte angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertrieben oder angeboten. Die Unterlagen in den Anlagen LS9, LS10 und LS15 h\u00e4tten nichts mit der Beklagten zu tun, die Beklagte habe diese nicht ins Internet gestellt. Die Beklagte k\u00f6nne nicht ausschlie\u00dfen, dass auf der Internetseite www.G.de die Brosch\u00fcre nach Anlage LS15 vorhanden war, bevor die Beklagte diese erworben habe. F\u00fcr die Gestaltung der Internetseite vor dem 22.01.2010 sei die Beklagte nicht verantwortlich, da die Beklagte die Seite erst an diesem Tag erhalten habe. Verweise auf die alte angegriffene Ausf\u00fchrungsform oder auf die fr\u00fchere Seite h\u00e4tten sich auf der neu eingestellten Seite nicht befunden. Bei dem Zertifikat nach Anlage LS23 sei eine Zuordnung zu einer Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die neue angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren sei auch im Verletzungsverfahren zugrunde zu legen. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung m\u00fcsste so ausgestaltet sein, dass sie ihre Funktionsf\u00e4higkeit behalte, wenn der Einsatzk\u00f6rper in das andere Ende der F\u00fchrungsschiene gesteckt wird. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht der Fall. Bei dieser sei es unm\u00f6glich, den Aufsteckschuh und den zweiten Einsteckk\u00f6rper zu vertauschen und den Garagentorantrieb sodann in Betrieb zu nehmen. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mitgelieferte zweite Einsatzk\u00f6rper k\u00f6nne nicht auf der gegen\u00fcberliegenden Seite eingesetzt werden. Dies w\u00fcrde eine um 180\u00b0 gedrehte Installation des zweiten Einsteckk\u00f6rpers erforderlich machen, die aber durch die Ausgestaltung des zweiten Einsatzk\u00f6rpers mit einer Rastnase bewusst ausgeschlossen sei. Auf der gegen\u00fcberliegenden Seite k\u00f6nne der zweite Einsteckk\u00f6rper daher nicht mit der Kette verbunden werden. Ohne den zweiten Einsteckk\u00f6rper k\u00f6nne aber \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Kette der Antriebsvorrichtung nicht gespannt werden. Selbst bei einer doppelten Drehung der beiden Einsatzk\u00f6rper k\u00f6nnte keine funktionsf\u00e4hige Antriebseinheit erhalten werden, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Kette nicht in der Mitte, sondern leicht versetzt verl\u00e4uft. Bei einem schr\u00e4gen Spannen sei die Kette nicht funktionsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Der Aufsteckschuh bei der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei so ausgestaltet, dass die erforderliche Befestigung des Garagentorantriebs am Sturz des Garagentors nicht m\u00f6glich ist. Ohne einen solchen Einbau bestehe keine Funktionsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei bei der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein patentgem\u00e4\u00df erforderlicher \u201eerster Einsatzk\u00f6rper\u201c vorhanden. Vielmehr weise die neue angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Aufsatzk\u00f6rper auf, der nicht in, sondern auf die F\u00fchrungseinrichtung (auf-) steckbar ist. Damit sei eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung ausgeschlossen. Ein Aufsatzk\u00f6rper sei auch gegen\u00fcber einem Einsatzk\u00f6rper nachteilig, da bei einem Aufsatzk\u00f6rper eine Installation der F\u00fchrungseinrichtung direkt unter der Decke ausgeschlossen sei. Insofern sei ein Aufsatzk\u00f6rper nicht gleichwirkend. Zudem finde sich f\u00fcr den Fachmann in der Patentbeschreibung kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass statt eines Einsteckk\u00f6rpers auch ein Aufsatzk\u00f6rper zul\u00e4ssig ist.<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 04.11.2010 (Bl. 54 ff. GA), vom 01.12.2011 (Bl. 129 f. GA) und vom 25.02.2016 (Bl. 209 f. GA) erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Hinsichtlich der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II stehen der Kl\u00e4gerin dagegen weder wegen unmittelbarer noch wegen mittelbarer Patentverletzung Anspr\u00fcche zu. Anspr\u00fcche aus mittelbarer Patentverletzung ergeben sich auch nicht hinsichtlich des von der Beklagten vertriebenen Wandbefestigungskits.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert ohne das Klagepatent jedes Mal ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft eine Antriebsvorrichtung insbesondere f\u00fcr Tore, Garagentore usw., bei denen das Torblatt \u00fcber einen in einer F\u00fchrungsschiene (F\u00fchrungseinrichtung) fahrenden Schlitten bet\u00e4tigt wird. Der Schlitten wird durch einen Elektromotor angetrieben. Die aus dem Stand der Technik bekannte Antriebsvorrichtung weist Stromzuleitungsmittel auf, die den Elektromotor des Schlittens mit einer Stromquelle verbinden. Der Strom dieser Stromquelle wird an einem der Enden der F\u00fchrungseinrichtungsschiene eingespeist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei bekannten Vorrichtungen dieser Art die Zuleitungsmittel als Schleppkabel oder aus einem Anschlusskabel und mit diesem verbundene Stromf\u00fchrungsschienen bestehen, die parallel zur F\u00fchrungsschiene gef\u00fchrt werden und an denen der Strom f\u00fcr den Elektromotor abgenommen wird. An einem Betrieb mit einem Schleppkabel kritisiert das Klagepatent, dass ein solcher f\u00fcr den Benutzer sehr st\u00f6rend ist (Abs. [0002]) und verfolgt diesen Ansatz nicht weiter.<\/p>\n<p>Ferner ist bekannt, ein Zugmittel (wie eine Kette) in der F\u00fchrungsschiene l\u00e4ngs anzuordnen und an deren Enden zu haltern. Dabei wird die Kette als Stromzuf\u00fchrungsmittel f\u00fcr einen Elektromotor verwendet, der auf einem Schlitten an einer F\u00fchrungsschiene entlang l\u00e4uft. Das Zugmittel erh\u00e4lt dabei \u00fcber eine an dem einen Ende der F\u00fchrungsschiene f\u00fcr die Zugmittel angebrachte Spannvorrichtung den Antriebsstrom f\u00fcr den Elektromotor (Abs. [0002]). Hierbei sei aber nachteilig, dass die Stromeinspeisung nur von einem Ende der F\u00fchrungsschiene m\u00f6glich ist, in dessen N\u00e4he die f\u00fcr die Stromeinspeisung n\u00f6tige Netzsteckdose angeordnet sein muss. Soll der Antriebsstrom von dem anderen Ende der F\u00fchrungsschiene eingespeist werden, weil die Steckdose in dessen N\u00e4he liegt, so muss die Stromeinspeisung an der F\u00fchrungsschiene aufw\u00e4ndig ge\u00e4ndert werden, wenn nicht sogar zwei Ausf\u00fchrungen der F\u00fchrungsschiene n\u00f6tig sind und auf Lager gehalten werden m\u00fcssen (Abs. [0002]). Im Ergebnis kritisiert das Klagepatent also die mangelnde Flexibilit\u00e4t des Standes der Technik, sich an die Lage der Steckdose (etwa in einer Garage) anzupassen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schildert weiter den Stand der Technik DE 198 08 696 A1 (vorgelegt als Anlage LS4), der einen elektromechanischen Garagentorantrieb betrifft, der aus einer an der Garagendecke montierten F\u00fchrungsschiene, einer mit dem Tor mittels Gelenkstange gekoppelten, einen Schlitten und einen Antriebsmotor aufweisenden Antriebseinheit und einer parallel zur F\u00fchrungsschiene laufenden, an dieser befestigten und mit dem Antriebsmotor im Eingriff stehende Kette besteht. Die Stromzuf\u00fchrung f\u00fcr den Antriebsmotor erfolgt \u00fcber die F\u00fchrungsschiene und ein der F\u00fchrungsschiene parallel liegendes Stromzuf\u00fchrungsmittel. Die F\u00fchrungsschiene ist durch die bestehende Deckenschiene f\u00fcr die Aufnahme des Tors gebildet. Die Kette, die das Stromzuf\u00fchrungsmittel bildet, ist an einem Ende der Deckenschiene fest eingespannt und am anderen Ende der Deckenschiene in diese eingeklipst und dort mit Spannmitteln versehen. Das Klagepatent verweist ferner auf den Stand der Technik US 3 331 428 (vorgelegt als Anlage LS5). Diese betrifft eine Antriebsvorrichtung f\u00fcr eine T\u00fcr oder dergleichen, mit einem die T\u00fcr bet\u00e4tigenden Schlitten, welche auf einer F\u00fchrungsschiene verfahrbar ist. Zum elektrischen Anschluss eines im Schlitten integrierten Motors kann in ein Ende der F\u00fchrungsschiene eine Endkappe eingesteckt werden, in welcher Kabelanschl\u00fcsse gef\u00fchrt sind. Das zweite Ende der F\u00fchrungsschiene ist mit einer zweiten Endkappe abschlie\u00dfbar (Abs. [0004]). Ausdr\u00fcckliche Kritik an den in den beiden vorgenannten Schriften offenbarten Vorrichtungen \u00fcbt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0005] als seine Aufgabe (technisches Problem), eine Antriebsvorrichtung der eingangs geschilderten Art zu schaffen, die es erm\u00f6glicht, ein und dieselbe Type der F\u00fchrungsschiene f\u00fcr die Stromeinspeisung sowohl von dem einen Ende als auch von dem anderen Ende der F\u00fchrungsschiene zu verwenden, ohne f\u00fcr diese Wahlfreiheit erhebliche \u00c4nderungsarbeiten in Kauf zu nehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach den Ma\u00dfgaben von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Antriebsvorrichtung, insbesondere f\u00fcr Tore, Garagentore usw., die beinhaltet:<\/p>\n<p>1. eine in Bewegungsrichtung des Tores verlaufende F\u00fchrungseinrichtung (3), insbesondere eine Schiene oder F\u00fchrungsschiene,<\/p>\n<p>2. einen an dieser fahrenden, einen Elektromotor aufweisenden Schlitten (4) zum Bet\u00e4tigen des Torblattes (6) und<\/p>\n<p>3. Stromzuleitungsmittel,<\/p>\n<p>a) die den Elektromotor mit einer Stromquelle (12) verbinden,<\/p>\n<p>b) derartig ausgepr\u00e4gt sind, dass der Strom an einem Ende (7, 9) der F\u00fchrungsschiene (3) eingespeist wird und<\/p>\n<p>c) einen an den Enden (7, 9) der F\u00fchrungseinrichtung (3) in diese steckbaren ersten Einsatzk\u00f6rper (8) umfassen.<\/p>\n<p>4. Der erste Einsatzk\u00f6rper ist<\/p>\n<p>a) mit einem Anschlusskabel (11) versehen,<\/p>\n<p>b) am F\u00fchrungsk\u00f6rperende gehalten und<\/p>\n<p>c) derart ausgebildet, dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende (7) des F\u00fchrungsk\u00f6rpers als auch an dem anderen Ende (9) des F\u00fchrungsk\u00f6rpers erf\u00fcllt.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe, indem es zur Stromversorgung \u00fcber die F\u00fchrungsschiene einen (ein-) steckbare Einsatzk\u00f6rper 8 vorsieht. Dieser wird am Ende des F\u00fchrungsk\u00f6rpers (also etwa einer F\u00fchrungsschiene) gehalten und mit einem Anschlusskabel 11 versehen, \u00fcber das die Stromversorgung erfolgt. Dabei kann der patentgem\u00e4\u00dfe erste Einsatzk\u00f6rper an beiden Enden der F\u00fchrungsschiene eingesteckt werden. Damit kann die Antriebsvorrichtung mit nur geringem Aufwand an die Lage der Steckdose im Raum angepasst werden. Hierf\u00fcr muss der Einsatzk\u00f6rper mit dem Anschlusskabel nur an das jeweils n\u00e4her an der Steckdose liegende Ende der F\u00fchrungsschiene eingesteckt werden. Entsprechend muss nur ein Typ von Antriebsvorrichtung auf Lager vorr\u00e4tig gehalten werden, der ohne gro\u00dfen Aufwand an die jeweiligen r\u00e4umlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte hat Anspruch 1 des Klagepatents durch das Anbieten der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auf ihrer Internetseite wortsinngem\u00e4\u00df verletzt (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, die mit Antrag I.1 angegriffen wird, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Insofern bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Patentanspruchs.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-2 U 3\/14). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ferner kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Anbieten umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie beim Abschluss eines Kaufvertrages \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14).<\/p>\n<p>Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14, S. 22 f). Wer das angebotene Erzeugnis sp\u00e4ter zur Verf\u00fcgung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das Angebot den Gesch\u00e4ftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Ein Mittel zur Nachfragef\u00f6rderung ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine solche Angebotshandlung liegt vorliegend in der Ver\u00f6ffentlichung des \u201eCertificate of Conformitiy\u201d (CE-Zertifikat; Anlage LS23) durch die Beklagte auf ihren Internetseiten. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass dieses Zertifikat von ihrer Internetseite im Mai 2011 heruntergeladen werden konnte.<\/p>\n<p>Das Zertifikat bezieht sich auf die alte angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Hierin wird als \u201eProduct\u201c: \u201eL\u201c und als Model \u201e\u201c angegeben. Wie auch die Beklagte einr\u00e4umt, werden hier zwei Varianten angesprochen, \u201eM T12\u201c und \u201eM T20\u201c, die sich hinsichtlich der Leistung (85 bzw. 80 Watt) unterscheiden. Die Beklagte hat insofern nicht hinreichend in Abrede gestellt, dass es sich bei \u201eM T12\u201c um die alte angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I handelt. Sie hat nur ausgef\u00fchrt, eine klare Zuordnung sei auf Grundlage des Zertifikats nicht m\u00f6glich (Bl. 105 Abs. 2 GA). Es reicht aber aus, dass sich das Zertifikat unter anderem auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht. Die Produktbezeichnung \u201eM\u201c stimmt zudem weitestgehend mit der Bezeichnung auf der Bedienungsanleitung nach Anlage LS9 \u00fcberein, die einer alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I beilag. Der Beklagten oblag es daher vorzutragen, auf welche andere Ausf\u00fchrungsform sich das CE-Zertifikat sonst beziehen sollte, was sie aber unterlassen hat.<\/p>\n<p>Den zwischenzeitlichen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.02.2015, das Zertifikat betreffe nur einen Teil der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, hat die Beklagte in der Verhandlung nicht aufrechterhalten. Bereits der Titel des Produkts \u201eL\u201c widerlegt dies. Auch die Anleitung nach Anlage LS9, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I beigelegt war (allerdings nicht von der Beklagten geliefert wurde), benennt mit dieser Bezeichnung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I insgesamt und nicht nur einen Teil hiervon.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nUnter Anwendung der oben dargestellten Grunds\u00e4tze stellt die Ver\u00f6ffentlichung eines CE-Zertifikats im Internet ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar. Durch ein solches Zertifikat wird eine positive Eigenschaft eines Produkts \u2013 n\u00e4mlich die Konformit\u00e4t mit anwendbaren (Sicherheits-) Standards nachgewiesen. Au\u00dfer zu Werbezwecken ist kein anderer Grund ersichtlich, warum die Beklagte das CE-Zertifikat auf ihrer Internetseite ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Dass das Zertifikat selbst nur auf Englisch verf\u00fcgbar ist, steht einem Angebot f\u00fcr das Inland nicht entgegen. Soweit die englische Sprache von den relevanten potenziellen Abnehmern in Inland verstanden und benutzt wird, ist deren Verwendung nicht geeignet, um einen Inlandsbezug auszuschlie\u00dfen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.12.2008 \u2013 Az. 4b O 280\/07 \u2013 Geogitter). Die Internetseite der Beklagte hat eine .DE-Domain und ist ansonsten in (auch) deutscher Sprache gestaltet. Dies allein begr\u00fcndet einen ausreichenden Inlandsbezug, insbesondere da ein entgegenstehender Disclaimer nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p>Es steht einem Angebot ferner nicht entgegen, dass die Beklagte (m\u00f6glicherweise) keine weiteren Angebotshandlungen vornimmt. Es reicht insofern aus, wenn eine solche nachfragef\u00f6rdernde Ma\u00dfnahme zugunsten eines Dritten wirkt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDa bereits die festgestellte Benutzungshandlung die hinsichtlich der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I geltend gemachten Anspr\u00fcche begr\u00fcndet, kann dahingestellt bleiben, ob es zu weiteren Angebotshandlungen der Beklagten \u2013 etwa in Bezug auf die Brosch\u00fcre nach Anlage LS15 \u2013 gekommen ist.<br \/>\n5.<br \/>\nDie neue angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar. Insofern fehlt es jeweils an einer Verwirklichung von Merkmal 4.c (Merkmal 3.3 nach der Gliederung des BGH bzw. Merkmal 1.7 nach der Gliederung der Parteien). Hiernach muss der erste Einsatzk\u00f6rper patentgem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>\u201ec) derart ausgebildet [sein], dass er seine Funktion sowohl an dem einen Ende (7) des F\u00fchrungsk\u00f6rpers als auch an dem anderen Ende (9) des F\u00fchrungsk\u00f6rpers erf\u00fcllt\u201c.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 4.c) verlangt einen Einsatzk\u00f6rper, der an beiden Seiten der F\u00fchrungsschiene \u201eseine Funktion (\u2026) erf\u00fcllt\u201c. Die prim\u00e4re Funktion des ersten Einsatzk\u00f6rpers ist die Versorgung des Elektromotors eines Schlittens mit Strom, damit sich dieser entlang der F\u00fchrungsschiene bewegen und das Torblatt bet\u00e4tigen kann (Merkmal 2.). Der erste Einsatzk\u00f6rper ist daher ein Teil der Stromzuf\u00fchrungsmittel (Merkmalsgruppe 3) und insbesondere mit einem Anschlusskabel versehen (Merkmal 4.b)). Die von Merkmal 4.c) verlangte Funktionserf\u00fcllung verweist auch darauf, dass neben der reinen Stromversorgung mit einem eingesteckten Einsatzk\u00f6rper eine funktionsf\u00e4hige Antriebsvorrichtung vorhanden sein muss. Denn der erste Einsatzk\u00f6rper w\u00fcrde nicht seine Funktion erf\u00fcllen, wenn er zwar dem Elektromotor Strom zuf\u00fchren w\u00fcrde, der Schlitten sich aber dennoch nur in einer der beiden Einsteckpositionen des ersten Einsatzk\u00f6rpers an den Enden der F\u00fchrungsschiene bewegen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Dies wird dadurch best\u00e4tigt, dass Anspruch 1 eine Antriebsvorrichtung vorsieht, die \u201ef\u00fcr Tore, Garagentore usw.\u201c geeignet sein muss. Damit wird zwar nicht gefordert, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ohne weitere Anpassungen f\u00fcr das Bet\u00e4tigen eines Tors o.\u00e4. eingesetzt werden kann. Gleichwohl muss eine Antriebsvorrichtung vorhanden sein, bei der ein Schlitten an der F\u00fchrungsschiene fahren kann und hier\u00fcber ein Torblatt bewegen k\u00f6nnte (Merkmale 1. und 2.). Dem widerspr\u00e4che es, wenn der erste Einsatzk\u00f6rper in beide Enden der F\u00fchrungsschiene eingesteckt werden k\u00f6nnte, aber nur in einer Position die Vorrichtung betriebsbereit w\u00e4re. Daher muss patentgem\u00e4\u00df eine Bewegung des Schlittens (\u00fcber den mit Strom versorgten Elektromotor) bei beiden Installationsvarianten des erstens Einsatzk\u00f6rpers m\u00f6glich sein, also sowohl bei dem Einstecken am vorderen Ende, als auch am hinteren Ende der F\u00fchrungsscheine.<\/p>\n<p>Wie dies umgesetzt wird, liegt allerdings im Belieben des Fachmanns. Eine M\u00f6glichkeit, die Funktionsf\u00e4higkeit der Antriebsvorrichtung in beiden Installationsvarianten herzustellen, ist das Vorsehen eines zweiten Einsatzk\u00f6rpers, der an dem Ende eingesteckt wird, das dem Ende mit dem ersten Einsatzk\u00f6rper gegen\u00fcberliegt. Eine solche Gestaltung beansprucht das Klagepatent im Unteranspruch 2 bzw. beschreibt es in einer vorteilhaften Weiterentwicklung der Erfindung (Abs. [0008]). Auf eine solche Lehre ist der unabh\u00e4ngige Anspruch 1 jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Es gen\u00fcgt insofern, dass der erste Einsatzk\u00f6rper an beiden Enden eingesteckt werden kann und dann der Schlitten ein Torblatt bewegen k\u00f6nnte. Etwas anderes mag nur gelten, wenn ein bedeutender Aufwand betrieben werden muss, um eine funktionsf\u00e4hige Vorrichtung zu erhalten. Es widerspr\u00e4che der Lehre des Klagepatents, ein einfaches Umstecken des Einsatzk\u00f6rpers zu verlangen, wenn gleichzeitig konstruktive Umgestaltungen an der Antriebsvorrichtung vorgenommen werden m\u00fcssen, um diese in einen funktionsf\u00e4higen Zustand zu versetzen.<\/p>\n<p>\u00dcber die erfindungsgem\u00e4\u00df erforderliche F\u00e4higkeit, ein Torblatt bewegen zu k\u00f6nnen, hinausgehende funktionelle Vorgaben an die Funktionsf\u00e4higkeit der Antriebsvorrichtung macht das Klagepatent nicht. Wie die patentgem\u00e4\u00dfe Antriebsvorrichtung eingesetzt wird, um ein Tor o.\u00e4. tats\u00e4chlich zu \u00f6ffnen, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ist auch nicht auf die Installation in Garagen beschr\u00e4nkt. Wie die Worte \u201einsbesondere\u201c sowie \u201eund so weiter\u201c im Anspruch zeigen, sind Tore und Garagentore nur Beispiele f\u00fcr m\u00f6gliche Einsatzorte der Antriebsvorrichtung. \u00dcber die Art des Tores macht das Klagepatent keine ausdr\u00fccklichen Vorgaben; es reicht aus, dass dieses ein Torblatt aufweist, welches sich durch einen an einer Schiene fahrenden Schlitten bewegen l\u00e4sst, wobei die Schiene in Bewegungsrichtung des Tors verl\u00e4uft (Merkmale 1.\/2.). Es steht dagegen au\u00dferhalb der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, wo und mit welchen (ggf. zus\u00e4tzlichen) Mitteln die Antriebsvorrichtung genau installiert wird. N\u00e4here Vorgaben zum Ort und zur Art der Befestigung bestehen nicht, was auch daran liegt, dass die Art und Gr\u00f6\u00dfe des Tors nicht n\u00e4her bestimmt ist.<\/p>\n<p>Der BGH hat zur Auslegung des Klagepatents im Urteil vom 02.06.2015 (Anlage LS31, S. 5 f., Rn. 9 \u2013 12) ausgef\u00fchrt (Merkmal 3.3 des BGH entspricht dem Merkmal 4.c) der hiesigen Merkmalsanalyse):<\/p>\n<p>\u201e9 a) Als Antriebsvorrichtung zum Bet\u00e4tigen von Toren (Merkmale 1 und 1.2.2) muss ein patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand hierzu geeignet, insbesondere funktionsf\u00e4hig sein. Soweit der erste Einsatzk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 seine Funktion sowohl am einen wie auch am anderen Ende der F\u00fchrungsschiene erf\u00fcllen k\u00f6nnen soll, bedingt dies, dass damit auch die Funktionsf\u00e4higkeit der Antriebsvorrichtung insgesamt in beiden F\u00e4llen gegeben sein muss. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt hingegen keine konkrete Aussage dahin, wie die \u00fcbrigen erforderlichen Bauteile wie etwa ein zweiter, am anderen Ende einzusteckender Einsatzk\u00f6rper beschaffen sein m\u00fcssen, um eine Funktionsf\u00e4higkeit der Antriebsvorrichtung in beiden F\u00e4llen gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>10 b) Soweit im Wortlaut von Patentanspruch 1 die Worte F\u00fchrungseinrichtung, F\u00fchrungsk\u00f6rper und F\u00fchrungsschiene gebraucht werden, liegt dem, wie das Patentgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, keine unterschiedliche Bedeutung zugrunde. Gemeint ist jeweils die F\u00fchrungseinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 1, die vorzugsweise eine F\u00fchrungsschiene darstellt; in der vorstehenden Merkmalsgliederung wird bei den Merkmalsgruppen 2 und 3 der anschaulichere Begriff der F\u00fchrungsschiene verwendet.<\/p>\n<p>11 c) Die funktionelle Einsetzbarkeit des ersten Einsatzk\u00f6rpers an beiden Enden der F\u00fchrungsschiene gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 geht davon aus, dass dabei die F\u00fchrungsschiene selbst, insbesondere in Relation zum Tor, nicht gedreht wird, das eine Ende sich also vom Tor entfernt und das andere Ende sich in der N\u00e4he des Tores befindet. Das Streitpatent beschreibt damit den Vorteil, dass die Stromzuf\u00fchrung auch von einer Steckdose aus vorgenommen werden kann, die sich in der N\u00e4he des Tores befindet (Streitpatent S. 2 Abs. 2 und 7) und sich somit zwei Betriebsf\u00e4lle f\u00fcr die Zuleitung des Stroms an die F\u00fchrungsschiene und den auf ihr mit einem Elektromotor fahrenden Schlitten ergeben (Streitpatent S. 3 Abs. 21, 22).<\/p>\n<p>12 Im \u00dcbrigen bleibt die Ausgestaltung des Einsatzk\u00f6rpers dem Fachmann \u00fcberlassen. Es ist insbesondere &#8211; entgegen der Auffassung der Beklagten &#8211; nicht ausgeschlossen, dass der Einsatzk\u00f6rper einst\u00fcckig mit einem weiteren Teil ausgef\u00fchrt wird, solange er den Anforderungen des Merkmals 3.3 entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Die Auslegung muss hinsichtlich der Frage der Aussetzung bzw. des Rechtsbestands mit der Auslegung bei der Verletzungsdiskussion \u00fcbereinstimmen. Das Verletzungsgericht ist gleichwohl nicht an die Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren gebunden (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] m.w.N. \u2013 Crimpwerkzeug III). Vielmehr muss jedes mit der Patentauslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t) eigenverantwortlich vornehmen (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] \u2013 Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2009, 653 Rn. [16] \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine). Das Verletzungsgericht hat aber etwa die Auslegung des Bundespatentgerichts als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen der Instanzen des EPA oder der Gerichte anderer Vertragsstaaten des EP\u00dc, die ebenfalls zu w\u00fcrdigen sind (BGH, GRUR 2010, 950 \u2013 Walzenformgebungsmaschine.) Damit muss die Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden. Dessen Auslegung entspricht im Ergebnis der Auslegung der Kammer, wie die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigen. Daher ist eine gesonderte Auseinandersetzung mit dem BGH-Urteil nicht erforderlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine unmittelbare Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die (neue) angegriffene Ausf\u00fchrungsform II kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass der erste Einsatzk\u00f6rper in beiden Enden der F\u00fchrungsschiene eingesteckt werden kann, ohne die Funktionsf\u00e4higkeit der Vorrichtung aufzuheben. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass der mitgelieferte zweite Einsatzk\u00f6rper aufgrund einer hieran angebrachten Rastnase und der nicht mittig verlaufenden Kette nicht auf das andere Ende der F\u00fchrungsschiene aufgesetzt und gleichzeitig die Kette gespannt werden kann. Damit liegt keine Antriebsvorrichtung vor, bei der der erste Einsatzk\u00f6rper seine Funktion an beiden Enden der F\u00fchrungsschiene erf\u00fcllen kann. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch nicht hinreichend vor, dass ohne zus\u00e4tzliches Wandbefestigungskit eine funktionsf\u00e4hige Vorrichtung vorhanden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt und vorgef\u00fchrt hat, dass es unter Gewalteinwirkung m\u00f6glich w\u00e4re, den zweiten Einsatzk\u00f6rper auch so in die F\u00fchrungsschiene einzusetzen, dass ein Einstecken des ersten Einsatzk\u00f6rpers in das gegen\u00fcberliegende Ende unter Beibehaltung der Funktionsf\u00e4higkeit der Antriebsvorrichtung m\u00f6glich ist, gen\u00fcgt dies nicht zur unmittelbaren Patentverletzung. Bei dem Einsetzen des zweiten Einsatzk\u00f6rpers in einer solchen Weise handelt es sich um einen durch die Rastnase ersichtlich erschwerten Umbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II. In einem solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nur dann vorliegen, wenn der Lieferant davon ausgeht, dass der Abnehmer eine solche Umgestaltung vornimmt und als eine Art Werkzeug des Lieferanten t\u00e4tig wird (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.310 zu dem vergleichbaren Fall, dass eine fehlende Zutat vom Abnehmer hinzugef\u00fcgt wird). Hierf\u00fcr m\u00fcsste etwa festgestellt werden k\u00f6nnen, dass die Abnehmer \u2013 und zwar alle \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II entsprechend patentgem\u00e4\u00df umgestalten oder zumindest davon ausgehen, dass sie die M\u00f6glichkeit haben, die Einsatzk\u00f6rper auch an die jeweils gegen\u00fcberliegenden Enden einzusetzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02. \u2013 Az. I-2 U 93\/12 \u2013 Rn. 141 bei Juris).<\/p>\n<p>Dies kann nicht festgestellt werden. Ein gewaltsames Einwirken auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zum Einstecken des zweiten Einsatzk\u00f6rpers steht der patentgem\u00e4\u00df bezweckten einfachen Modifizierbarkeit der Antriebsvorrichtung an die r\u00e4umlichen Gegebenheiten entgegen. Zwar mag der erste Einsatzk\u00f6rper selbst einfach in das andere Ende der Schiene eingesetzt werden k\u00f6nnen; zum Erhalt einer funktionsf\u00e4higen Vorrichtung bedarf es aber stets zudem eines gewaltsamen Einf\u00fchrens des zweiten Einsatzk\u00f6rpers, was einem solchen Vorgehen entgegensteht. Die Kl\u00e4gerin hat auch keine Belege daf\u00fcr vorgebracht, dass eine solche Umgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (was ein gewaltsames Einf\u00fchren des zweiten Einsatzk\u00f6rpers gegen den Widerstand der Rastnase erfordert) in der Praxis tats\u00e4chlich vorgenommen wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEbenso kann eine mittelbare Patentverletzung weder in Bezug auf die neue angegriffene Ausf\u00fchrungsform II noch in Bezug auf das Wandbefestigungskit festgestellt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen (\u201ewesentliches Mittel\u201c im Folgenden), zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II und dem Wandbefestigungskit (jeweils) objektiv um wesentliche Mittel handelt. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass man diese beiden Gegenst\u00e4nde so gemeinsam verwenden kann, dass sie gemeinsam unmittelbar von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, fehlt es jeweils an der subjektiven Komponente der mittelbaren Patentverletzung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt subjektiv voraus, dass das wesentliche Mittel &#8222;bestimmt\u201c ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Au\u00dferdem muss der Dritte (= Anbieter oder Lieferant, hier also die Beklagte) um die Verwendungsbestimmung seines Abnehmers wissen (Vorsatz) bzw. die Verwendungsbestimmung muss nach den Umst\u00e4nden offensichtlich sein. Die Offensichtlichkeit der Bestimmung erfordert stets ein hohes Ma\u00df an Vorhersehbarkeit, die die Kl\u00e4gerin darzulegen hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.343). So kann die Erfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 &#8211; Luftheizger\u00e4t; BGH, GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 &#8211; Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Befasst sich eine Bedienungsanleitung nur mit einer patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, kann dagegen eine Offensichtlichkeit nur angenommen werden, wenn konkrete tats\u00e4chliche Anhaltspunkte feststellbar sind, dass die angesprochenen Angebotsempf\u00e4nger eine patentverletzende Verwendung des Mittels beabsichtigen (Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 10 Rn. 30). Zu ber\u00fccksichtigen sind das Ma\u00df der Eignung des Mittels f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen und f\u00fcr andere patentfreie Zwecke und deren jeweilige \u00dcblichkeit (Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 10 Rn. 30)<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann selbst dann nicht von einer Verwendungsbestimmung ausgegangen werden, wenn die Beklagte an einen Abnehmer sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als auch das Wandbefestigungskit liefert. Es kann nicht festgestellt werden, dass es f\u00fcr die Beklagte offensichtlich ist, dass (selbst) solche Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II und das Wandbefestigungskit zusammen in einer patentgem\u00e4\u00dfen Weise verwenden.<\/p>\n<p>Zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung kann ein Abnehmer nur kommen, indem er zus\u00e4tzlich zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II das Wandbefestigungskit erwirbt. Der hierbei mitgelieferte Einsatzk\u00f6rper ist daf\u00fcr gedacht, den urspr\u00fcnglich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mitgelieferten (alten) ersten Einsatzk\u00f6rper zu ersetzen. Der Abnehmer m\u00fcsste aber stattdessen den zweiten Einsatzk\u00f6rper durch den an sich nicht mehr ben\u00f6tigten (alten) ersten Einsatzk\u00f6rper ersetzen und beide erste Einsatzk\u00f6rper verwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte auf eine solche Verwendungsm\u00f6glichkeit hinweist oder Kenntnis davon hat, dass von dritter Seite diese Montageoption aufgezeigt wird. Vielmehr dient das Wandbefestigungskit soweit ersichtlich alleine dem Ersatz des (alten) ersten Einsatzk\u00f6rpers. Hierdurch erh\u00e4lt die Antriebsvorrichtung ein l\u00e4ngeres Kabel, was die Befestigung der Steuereinheit der Antriebsvorrichtung an einer Wand erm\u00f6glicht. Dass man dann den (dann nicht mehr gebrauchten) alten ersten Einsatzk\u00f6rper dagegen als Ersatz f\u00fcr den zweiten Einsatzk\u00f6rper benutzen kann, wird nirgendwo angedeutet.<\/p>\n<p>Eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung erscheint zudem aus technischen Gr\u00fcnden un\u00fcblich und f\u00fcr einen Abnehmer fernliegend. Zun\u00e4chst wiese eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mit zwei ersten Einsatzk\u00f6rpern an beiden Enden der F\u00fchrungsschiene Stromkabel auf, von denen aber nur eines verwendet wird. Das Stromkabel des alten ersten Einsatzk\u00f6rpers wird nicht gebraucht und h\u00e4ngt ggf. in der Luft. Es erscheint fragw\u00fcrdig, ob ein Abnehmer eine solche Konstruktion als bestimmungsgem\u00e4\u00df ansehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass es bei dem Austausch des zweiten Einsatzk\u00f6rpers durch den alten ersten Einsatzk\u00f6rper an einem Mechanismus fehlt, der eine axiale Verschiebung der Antriebsvorrichtung bei der Bewegung des Schlittens verhindert. W\u00e4hrend am zweiten Einsatzk\u00f6rper hierf\u00fcr eine Querbohrung vorhanden ist, fehlt eine solche beim (alten) ersten Einsatzk\u00f6rper. Dementsprechend m\u00fcsste ein Abnehmer zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ergreifen, um ein axiales Verschieben der Antriebsvorrichtung zu unterbinden, wenn er zwei erste Einsatzk\u00f6rper verwendet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ragt bei einem vollst\u00e4ndigen Einf\u00fchren des ersten und des zweiten Einsatzk\u00f6rper die Kontaktschiene des zweiten Einsatzk\u00f6rpers tiefer in die F\u00fchrungsschiene hinein als die des ersten Einsatzk\u00f6rpers. Damit d\u00fcrfte die Kettenl\u00e4nge bei einer solchen Verwendung nicht unver\u00e4ndert bleiben, um die Kette spannen zu k\u00f6nnen, was wiederum weitere konstruktive Ma\u00dfnahmen des Abnehmers erforderlich machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nHiernach bestehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nur teilweise.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II und des Wandbefestigungskits lassen sich weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Patentverletzung feststellen, so dass die Klage im entsprechenden Umfang abzuweisen war. Dies gilt auch f\u00fcr die auf die Unterlassungsantr\u00e4ge nach den Ziff. I.2 \u2013 I.4 zur\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat durch das Anbieten der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unmittelbar das Klagepatent verletzt. Hieraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung hinsichtlich der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I verpflichtet, wie im Tenor zu Ziff. I.1. ausgesprochen wurde. Falls die Beklagte die alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I nicht mehr anbietet oder vertreibt, w\u00fcrde das dem Unterlassungsanspruch nicht entgegenstehen. Eine durch eine einmalige Patentverletzung herbeigef\u00fchrte Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbew\u00e4hrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt worden. Dies ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nHinsichtlich der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I steht der Kl\u00e4gerin des Weiteren gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Anhaltspunkte, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I gegen\u00fcber der Beklagten basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auch insoweit ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht ersichtlich oder dargetan.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat nur hinsichtlich der gegen die alte angegriffene Ausf\u00fchrungsform I gerichteten Anspr\u00fcche obsiegt. Daneben war die Teilklager\u00fccknahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2011 (Bl. 130 GA) in die Kostenentscheidung einzubeziehen. Bei der konkreten Kostenquote war insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des kl\u00e4gerischen Interesses hier auf den neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II lag. Hinsichtlich der alten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I hat die Kl\u00e4gerin nur Verletzungshandlungen von deutlich geringerer Intensit\u00e4t behauptet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2485 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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