{"id":6225,"date":"2016-03-31T17:00:31","date_gmt":"2016-03-31T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6225"},"modified":"2016-08-18T12:29:39","modified_gmt":"2016-08-18T12:29:39","slug":"4a-o-14015-druckerkartuschensystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6225","title":{"rendered":"4a O 140\/15 &#8211; Druckerkartuschensystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2483<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz 2016, Az.\u00a04a O 140\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 800.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 844 XXX auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach durch den Vertrieb des Druckerkartuschensystems \u201eA\u201c (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 07.12.2015 \u2013 der fr\u00fche erste Termin war f\u00fcr den 11.02.2016 anberaumt worden \u2013 anerkannt, Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Sie gibt an, lediglich eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, durch den Testkauf der Kl\u00e4gerin veranlasst, vertrieben und damit einen Umsatz von 999,00 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer erzielt zu haben. Sie gibt an, derzeit 11 Mitarbeiter zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab den Streitwert in ihrer Klage mit 1.000.000,00 EUR an und begr\u00fcndete dies damit, dass es sich mangels valider Erkenntnisse zu den Ums\u00e4tzen der Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hierbei lediglich um eine pauschale Sch\u00e4tzung handele. Nach der Auskunftserteilung durch die Beklagte bittet die Kl\u00e4gerin darum, den Streitwert auf 500.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Streitwert sei weiterhin auf 1.000.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat am 15.12.2015 ein den Klageantr\u00e4gen entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und mit Beschluss vom 24.02.2016 unter Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist bis zum 17.03.2016 das schriftliche Verfahren zur Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><br \/>\nI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits waren den Kl\u00e4gern nach \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen. Hiernach fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, soweit der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klage hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Z\u00f6ller, ZPO, \u00a7 93 Rn 3). Im Gewerblichen Rechtsschutz muss der Verletzte in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage den Verletzenden abmahnen und dieser muss die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verweigern, um eine solche Klageveranlassung auszul\u00f6sen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, \u00a7 139 Rn 163a). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beklagte wurde weder abgemahnt noch vor dem Prozess in irgendeiner anderen Form durch die Kl\u00e4ger auf die Verletzung aufmerksam gemacht. Umst\u00e4nde, die eine vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte ebenfalls \u201esofortig\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO. Bei Bestimmung eines fr\u00fchen ersten Termins ist das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist zu erkl\u00e4ren (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, aaO, Rn 163). Hier erfolgte das Anerkenntnis sogar noch vor Setzung der Klageerwiderungsfrist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Streitwert war auf 800.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt (\u00a7 40 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 15.04.2010, Az. 2 W 10\/10). Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist. In der Regel ist es deswegen geboten, den Kl\u00e4ger an seiner eigenen Streitwertangabe festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt im Regelfall jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Antrag hierzu erst gestellt wird, nachdem ein voraussichtliches Unterliegen des Kl\u00e4gers absehbar ist oder sogar feststeht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 15.04.2010, Az. 2 W 10\/10).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze erscheint ein Streitwert von 800.000,00 EUR angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten den Streitwert urspr\u00fcnglich unter Ber\u00fccksichtigung der Restlaufzeit des Klagepatents, ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses und der Angebotshandlung der Beklagten mit 1.000.000,00 EUR angesetzt. Diese Umst\u00e4nde haben sich nicht ver\u00e4ndert. Zwar ist den Kl\u00e4gern zuzugestehen, dass das Ausma\u00df der sch\u00e4digenden Handlung der Beklagten in der Vergangenheit laut ihrer Auskunftserteilung sehr gering war. Insoweit handelt es sich allerdings um einen untergeordneten Aspekt, der nicht in dem von Kl\u00e4gerseite vorgetragenen Ma\u00dfe Einfluss auf die Streitwerth\u00f6he hat. Die von der Kammer vorgenommene Reduzierung des Streitwerts tr\u00e4gt dem geringen Schaden hinreichend Rechnung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2483 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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