{"id":6220,"date":"2016-03-31T17:00:03","date_gmt":"2016-03-31T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6220"},"modified":"2017-09-25T09:30:29","modified_gmt":"2017-09-25T09:30:29","slug":"4a-o-9513-led-anschlusselement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6220","title":{"rendered":"4a O 95\/13 &#8211; LED Anschlusselement"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2481<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 31. M\u00e4rz 2016, Az.\u00a04a O 95\/13<!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 20\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich)<\/em><\/p>\n<p><em>Im Rahmen des auf Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG basierenden R\u00fcckrufanspruchs kann der Kl\u00e4ger nur die R\u00fcckgabe patentverletzender Erzeugnisse an den Beklagten selbst verlangen und nicht an einen von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher. Der Gesetzeswortlaut sieht einen Anspruch auf R\u00fcckruf des Verletzers vor. Dies impliziert, dass die patentverletzenden Vorrichtungen an den Verletzer selbst zur\u00fcckgelangen sollen, nicht aber an einen Gerichtsvollzieher.<\/em><\/p>\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anschlusselemente zur elektrischen Anbindung einer LED f\u00fcr die Raum- und Geb\u00e4udeausleuchtung, wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder aufweist, wobei das Anschlusselement Kontaktelemente zur Anordnung auf den Kontaktfeldern aufweist und jedes Kontaktelement einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld der Platine vorgesehen ist, wobei die Kontaktelemente des Anschlusselementes eine l\u00f6tfreie Anbindung von Anschlusskabeln erm\u00f6glichen, das Anschlusselement auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement die Platine zwischen sich und einem Gegenlager h\u00e4lt und somit dem elektrischen Anschluss der LED und der Befestigung der LED dient, wobei das Anschlusselement im Wesentlichen ringf\u00f6rmig ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Anschlusselement zur Platine hin offene Geh\u00e4useschalen zur Aufnahme der Kontaktelemente aufweist, die Geh\u00e4useschalen zus\u00e4tzlich Einf\u00fchr\u00f6ffnungen zur Aufnahme von Anschlusskabeln ausbilden, jedes Kontaktelement in einer Geh\u00e4useschale angeordnet ist und jedes Kontaktelement eine Kontaktklemme aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zei-ten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -prei- sen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungs- und Zug\u00e4nglichkeitszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Rechnungen, ersatzweise Lieferscheine, ersatzweise hierzu Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Verkaufsstellen gem\u00e4\u00df lit. a) und zu lit. d) erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 26.10.2012 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.10.2012 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum Dritter in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Anschlusselemente aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung unmittelbarer oder mittelbarer Besitz und\/oder Eigentum an den Anschlusselementen einger\u00e4umt worden ist, unter Hinweis darauf, dass mit dem Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 083 XXX B1 erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Anschlusselemente an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.08.2009 bis zum 25.10.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.10.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 60.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>\u2003<\/strong><br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage rop4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 083 XXX B1 (Anlage rop1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent mit dem Titel \u201eAnschlusselement zur elektrischen Anbindung einer LED\u201c (LED steht f\u00fcr \u201eLicht Emittierende Diode\u201c) wurde unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 24.01.2008 der DE 10 2008 005 XXX am 25.11.2008 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29.07.2009. Das Klagepatent wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteilt, wobei der Hinweis auf die Erteilung am 26.09.2012 ver\u00f6ffentlicht wurde. Verfahrenssprache war Deutsch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Auf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hin hielt das Bundespatentgericht mit Urteil vom 15.07.2015 (Az. 6 Ni 68\/14 (EP)) das Klagepatent in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht (vgl. Anlagen rop16, rop16a, rop16b). Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig (vgl. Anlage B4).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung (vgl. Anlage rop16a) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnschlusselement (15) zur elektrischen Anbindung einer LED f\u00fcr die Raum- und Geb\u00e4udeausleuchtung, wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist, wobei das Anschlusselement (15) Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) aufweist und jedes Kontaktelement (39) einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens (40) aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld (25) der Platine vorgesehen ist, wobei die Kontaktelemente (39) des Anschlusselementes (15) eine l\u00f6tfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16) erm\u00f6glichen, das Anschlusselement (15) auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement (15) die Platine zwischen sich und einem Gegenlager h\u00e4lt und somit dem elektrischen Anschluss der LED (13) und der Befestigung der LED (13) dient, wobei das Anschlusselement (15) im Wesentlichen ringf\u00f6rmig ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; das Anschlusselement (15) zur Platine hin offene Geh\u00e4useschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; die Geh\u00e4useschalen (28) zus\u00e4tzlich Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) ausbilden,<\/p>\n<p>&#8211; jedes Kontaktelement (39) in einer Geh\u00e4useschale (28) angeordnet ist,<\/p>\n<p>&#8211; jedes Kontaktelement (39) eine Kontaktklemme aufweist.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten, abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche des Klagepatents wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts in Anlage rop16a verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Fig. 1 \u2013 4 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDie Fig. 1, 2 und 4 zeigen eine LED-Leuchte mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlusselement, und zwar Fig. 1 als Explosionsansicht, Fig. 2 im zusammengesetzten Zustand und Figur 4 in teilweise aufgebrochener Darstellung. Die Fig. 3 ist eine Ansicht des Anschlusselements, wie es in den Fig. 1, 2 und 4 als Bestandteil einer LED-Leuchte gezeigt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland LED-Modulhalter und LED-Fassungen f\u00fcr Module unter der Serienbezeichnung \u201eXXXX\u201c f\u00fcr \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte sitzt in Italien und liefert u.a. an die B GmbH, die ihrerseits die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als LED-Modulhalter in Deutschland vertreibt. Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Anlagen rop8a und rop8b zur Gerichtsakte gelangt. Die Beklagte hat ferner ein Datenblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Anlage rop7c vorgelegt. Nachstehend wird zur Veranschaulichung eine von der Kl\u00e4gerin kolorierte und beschriftete Zeichnung aus dem Datenblatt nach Anlage rop7c eingeblendet (aus Anlage rop9), die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents unmittelbar in der geltend gemachten Fassung.<\/p>\n<p>Der Anspruch erfordere kein Anschlusselement mit Platine und Gegenlager, sondern nur, dass das Anschlusselement f\u00fcr eine Verbindung mit diesen Bauteilen sinnf\u00e4llig hergerichtet sei.<\/p>\n<p>Zu den Geh\u00e4useschalen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rten die quadratisch offenen Bereiche, in dem die Geh\u00e4useschalen zur Platine hin offen sind. Patentgem\u00e4\u00dfer Zweck der Offenheit der Geh\u00e4useschalen sei es zu erreichen, dass die Kontaktelemente mit ihren Federbeinchen zur Platine hin freiliegen, um deren Auflage auf den Kontaktfeldern der Platine zu erm\u00f6glichen. Dies sei auch nicht \u00fcberfl\u00fcssig in Bezug auf die anderen Merkmale des Anspruchs, da durch dieses Merkmal sichergestellt werde, dass ein Kontakt auch dann hergestellt wird, wenn das Kontaktelement im Inneren einer Geh\u00e4useschale sei. Die Geh\u00e4useschale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasse neben dem mit einem Plastikpl\u00e4ttchen \u00fcberdeckten Teil nach dem klaren Anspruchswortlaut auch die offenen Bereiche der Geh\u00e4useschalen, in denen sich die Federbeinchen befinden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin treffe keine vertragliche oder kartellrechtliche Pflicht, eine Lizenz am Klagepatent zu vergeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die B GmbH sei als Handelsvertreter f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig. Bei solchen sei es \u00fcblich, dass diese kein Eigentum an den Mustern und Lagerbest\u00e4nden erhielten, sondern Waren vertreiben, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Insofern bestehe inl\u00e4ndisches Eigentum der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt:<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>jedoch hinsichtlich der Auskunft ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und ohne die M\u00f6glichkeit bei der Belegvorlage geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen; sowie<\/p>\n<p>hinsichtlich des Antrags auf R\u00fcckruf (Ziff. I.3) im Hauptantrag gerichtet auf R\u00fcckgabe \u201ean einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher\u201c; und<\/p>\n<p>zus\u00e4tzlich zur\u00fcckbezogen auf die Antr\u00e4ge auf Unterlassung (Ziff. I.1) bzw. R\u00fcckruf (Ziff. I.3):<\/p>\n<p>\u201e4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Anschlusselemente an den gem\u00e4\u00df Ziff. I.3. von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben und der Vernichtung der gem\u00e4\u00df Ziff. I.3. von Dritten an den Gerichtsvollzieher herausgegebenen Anschlusselemente auf Kosten der Beklagten zuzustimmen, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 26.11.2015, Bl. 188 ff. GA, verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Weil sie \u2013 unstreitig \u2013 ohne Platine vertrieben wird, handele es sich bei ihr nicht um ein Anschlusselement, das im Sinne des Klagepatents auf einer Platine aufsitzt und diese zwischen sich und einem Gegenlager h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ferner weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Geh\u00e4useschalen im Sinne des Klagepatents auf. Das Klagepatent erfordere mit einer Geh\u00e4useschale eine r\u00e4umliche Gestaltung mit einer W\u00f6lbung nach au\u00dfen. Das Klagepatent unterscheide zwischen Geh\u00e4use und Geh\u00e4useschalen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Die entsprechende Geh\u00e4usekammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht zur Platine hin ge\u00f6ffnet, weil \u2013 was wiederum unstreitig ist \u2013 die Vertiefung, in welche das Kontaktelement samt Federbeinchen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzt ist, zum Teil von einem Plastikpl\u00e4ttchen abgedeckt und nur dort ge\u00f6ffnet ist, wo das Federbeinchen in Richtung der Platine ragt. Diese \u00d6ffnung sei zudem seitlich ausgerichtet und damit nicht zur Platine hin. Die \u00d6ffnung der Geh\u00e4useschale diene patentgem\u00e4\u00df der Aufnahme der Kontaktelemente und bezwecke deren leichte Austauschbarkeit. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die \u00d6ffnung damit dort liegen, wo die Kontaktelemente aufgenommen sind. Insofern gelte das gleiche wie f\u00fcr das Merkmal, wonach die Geh\u00e4useschalen Einf\u00fchr\u00f6ffnungen zur Aufnahme von Anschlusskabeln ausbilden m\u00fcssen. Auch hier sei die \u00d6ffnung patentgem\u00e4\u00df in dem Bereich, wo das Kabel aufgenommen werde. Die Auslegung der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde zudem das Merkmal redundant machen, wonach die Federbeinchen einen Andruckkontakt zu den Kontaktfeldern auf der Platine aufweisen. Schlie\u00dflich sei auch das Bundespatentgericht auf S. 17 des Urteils vom 16.07.2015 einer rein funktionalen Auslegung der Angabe \u201eoffenen Geh\u00e4useschale\u201c klar entgegengetreten.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent bei den Geh\u00e4useschalen zus\u00e4tzliche Einf\u00fchr\u00f6ffnungen f\u00fcr die Aufnahme von Anschlusskabeln verlange, m\u00fcssten diese \u00d6ffnungen in derselben Geh\u00e4useschale vorhanden sein wie die \u00d6ffnungen zur Aufnahme der Kontaktelemente. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, wenn man mit der Kl\u00e4gerin als Geh\u00e4useschale den Bereich ansehe, in der das Federbeinchen angeordnet ist.<\/p>\n<p>Ferner k\u00f6nnte die Beklagte den kl\u00e4gerischen Unterlassungsanspr\u00fcchen eine Lizenzierungspflicht der Kl\u00e4gerin entgegen halten. Hierauf bestehe zum einen ein vertraglicher Anspruch, da das Klagepatent essentiell f\u00fcr einen momentan in der Ausarbeitung befindlichen Standard der Standardisierungsorganisation C sei. Die Kl\u00e4ger ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Mitglied der C. Die C verpflichte ihre Mitglieder zur kostenlosen Lizenzierung von essentiellen Schutzrechten (vgl. Anlage B8). Daneben bestehe auch aus Kartellrecht eine Verpflichtung zur Lizenzerteilung am Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung eingeschr\u00e4nkter Klageantr\u00e4ge stelle eine teilweise Klager\u00fccknahme mit entsprechender Kostenfolge dar. Es sei gut m\u00f6glich, dass nun angegriffene Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr unter den Tenor fallen. Zudem seien die Rechnungslegungsantr\u00e4ge eingeschr\u00e4nkt worden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs seien inl\u00e4ndischer Besitz bzw. inl\u00e4ndisches Eigentum von der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargetan. Die B GmbH sei Eigent\u00fcmerin und Besitzerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland.<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.03.2016 (Bl. 219 f. GA) Bezug genommen.<br \/>\n<strong>\u2003<\/strong><br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. I \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG zu, wobei die Klage allerdings hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs abzuweisen war und eine R\u00fcckgabe im Rahmen des R\u00fcckrufanspruchs nur an die Beklagte selbst erfolgen muss (hierzu unter IV.). Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Die Kl\u00e4gerin trifft keine vertragliche oder kartellrechtliche Pflicht zur Erteilung einer Lizenz am Klagepatent (hierzu unter II. und III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert ohne das Klagepatent jedes Mal ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft ein Anschlusselement zum elektrischen Anschluss einer auf einer Platine mit Kontaktfeldern angeordneten Leuchtdiode (LED).<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert, werden LEDs zunehmend in der Leuchtenindustrie als Ersatz f\u00fcr herk\u00f6mmliche Lichtquellen eingesetzt. Neben dem Einsatz in der Beleuchtung von Treppenstufen, Notwegen und Richtungsweisern sowie in Fu\u00dfb\u00f6den zu dekorativen Zwecken gewinnen LEDs Bedeutung als Leuchtmittel zum Ersatz herk\u00f6mmlicher Raum- und Geb\u00e4udeausleuchtung, wie dies beispielsweise f\u00fcr Leuchten mit auf einer Platine angeordneten LEDs in der DE 10 2004 004 779 A1 oder der US 7,182,627 B1 voroffenbart ist (Abs. [0002]). Dabei hat es sich als technische Schwierigkeit herausgestellt, dass leuchtstarke LEDs erheblich W\u00e4rme abgeben, zugleich aber w\u00e4rmempfindlich sind und insbesondere die Lebensdauer durch erh\u00f6hte W\u00e4rmezufuhr sinkt. Um eine effektive K\u00fchlung zu gew\u00e4hrleisten, werden LEDs auf Platinen mit guter W\u00e4rmeleiteigenschaft montiert und diese wiederum auf einen als K\u00fchlk\u00f6rper geeigneten Tr\u00e4ger aufgesetzt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Ferner ist es vorbekannt, einzelne LEDs auf einer Sternplatine zu montieren, deren Sternstrahlen durch teilkreisf\u00f6rmige Ausschnitte voneinander getrennt sind, durch die hindurch Schraubensch\u00e4fte gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wobei die elektrischen Anschlusskabel auf den Kontaktfeldern der Platine aufgel\u00f6tet werden. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass eine L\u00f6tverbindung montagetechnisch schwierig ist, weswegen die Leuchtenindustrie die l\u00f6tfreie Verbindung von Anschlusskabeln bevorzugt, um die Montage und den Austausch von LEDs zu erleichtern (Abs. [0004] f.).<\/p>\n<p>Die US 2007\/0070631 A1 (Anlage rop5) offenbart zwar eine l\u00f6tfreie Anschlusstechnik f\u00fcr den Anschluss von LEDs zur Verwendung in konventionellen Lampenhaltern f\u00fcr Leuchtstoffr\u00f6hren. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass die insoweit offenbarte L\u00f6sung sich f\u00fcr den Ersatz von Leuchtstoffr\u00f6hren eignen mag, nicht aber f\u00fcr andere Einsatzzwecke (Abs. [0006]). Ferner offenbart die US 2003\/0183417 A1 eine l\u00f6tfreie Anbindung von LEDs im Kfz-Bereich mit einer bajonettartigen Festlegung einer LED ohne Platine. Auch die DE 87 11 882 U1 offenbart den l\u00f6tfreien elektrischen Anschluss einer LED ohne Platine (Abs. [0009]). Die US 2007\/0171662 A1 offenbart eine l\u00f6tfreie Anordnung einer LED in einer Leuchte, wobei die Platine mittels eines separaten Elements auf einem Grundk\u00f6rper gehalten wird. Die EP 1 492 551 A2 schlie\u00dflich lehrt eine LED-Anordnung mit isolierendem Keramikteil und angeklebtem w\u00e4rmeeleitendem Grundk\u00f6rper, jedoch wiederum ohne Platine (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0011] als seine Aufgabe, ein Anschlusselement f\u00fcr eine LED zu schaffen, die auf einer Platine, insbesondere einer Sternplatine, angeordnet ist, wobei eine l\u00f6tfreie und einfach zu handhabende Anbindung der elektrischen Anschlusskabel erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>0. Anschlusselement (15)<\/p>\n<p>0.1. zur elektrischen Anbindung einer LED f\u00fcr die Raum- und Geb\u00e4udeausleuchtung.<\/p>\n<p>0.2. Die LED ist auf einer Platine angeordnet, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist.<\/p>\n<p>1. Das Anschlusselement (15) weist Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) auf.<\/p>\n<p>1.1 Jedes Kontaktelement (39) weist einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens (40) auf,<\/p>\n<p>1.2 welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld (25) der Platine vorgesehen ist.<\/p>\n<p>2. Die Kontaktelemente (39) des Anschlusselementes (15) erm\u00f6glichen eine l\u00f6tfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16).<\/p>\n<p>3.1 Das Anschlusselement (15) sitzt auf der Platine auf.<\/p>\n<p>3.2 Das Anschlusselement (15) h\u00e4lt die Platine zwischen sich und einem Gegenlager.<\/p>\n<p>3.3 Das Anschlusselement dient somit<\/p>\n<p>3.3.1 dem elektrischen Anschluss der LED (13) und<\/p>\n<p>3.3.2 der Befestigung der LED (13).<\/p>\n<p>4. Das Anschlusselement (15) ist im Wesentlichen ringf\u00f6rmig.<\/p>\n<p>5. Das Anschlusselement (15) weist zur Platine hin offene Geh\u00e4useschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) auf.<\/p>\n<p>6. Die Geh\u00e4useschalen (28) bilden zus\u00e4tzlich Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) aus.<\/p>\n<p>7. Jedes Kontaktelement (39)<\/p>\n<p>7.1 ist in einer Geh\u00e4useschale (28) angeordnet und<\/p>\n<p>7.2 weist eine Kontaktklemme auf.<br \/>\n3.<br \/>\nZur L\u00f6sung sieht das Klagepatent anspruchsgem\u00e4\u00df ein Anschlusselement vor, das auf die Platine mit der LED aufgesetzt werden kann und dann die Stromversorgung der LED herstellt. Hierf\u00fcr weist das Anschlusselement Federbeinchen auf, die auf den Kontaktfeldern der Platine aufliegen und so den Strom \u00fcbertragen. Die Stromzufuhr an das Anschlusselement erfolgt \u00fcber Anschlusskabel (16), die in Einf\u00fchr\u00f6ffnungen des Anschlusselements eingef\u00fchrt sind und eine l\u00f6tfreie Verbindung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWie das Bundespatentgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (vgl. S. 10 Abs. 1 Anlage rop16a), ist als Durchschnittsfachmann, aus dessen Sicht das Klagepatent auszulegen ist, hier ein Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik zugrundezulegen, der mit der Konstruktion elektrischer Kontaktelemente, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einfacher und fehlerfreier Montage befasst ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 0 bis 2, 4 und 7\/7.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf. Aber auch die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale l\u00e4sst sich feststellen:<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Merkmale 3.1 bis 3.3.2,<\/p>\n<p>\u201e3.1 Das Anschlusselement (15) sitzt auf der Platine auf.<\/p>\n<p>3.2 Das Anschlusselement (15) h\u00e4lt die Platine zwischen sich und einem Gegenlager.<\/p>\n<p>3.3 Das Anschlusselement dient somit<\/p>\n<p>3.3.1 dem elektrischen Anschluss der LED (13) und<\/p>\n<p>3.3.2 der Befestigung der LED (13).\u201c<\/p>\n<p>werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig nur aus einem Anschlusselement besteht, nicht aber eine Platine und\/oder ein Gegenlager mitgeliefert werden.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre sieht weder eine Platine noch ein Gegenlager als Teil des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anschlusselements vor. Merkmal 0 entnimmt der Fachmann, dass sich der Patentanspruch auf ein Anschlusselement bezieht. Ein Anschlusselement als Gegenstand des Patentspruchs wird vom Anspruch begrifflich durchg\u00e4ngig von den Bauteilen Gegenlager und Platine unterschieden. Dass es sich bei den letztgenannten Bauteilen um Bestandteile des patentgem\u00e4\u00dfen Anschlusselements handelt, l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Die Merkmale 0.1 und 0.2 definieren die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung im Wege von Zweckangaben. Diese k\u00f6nnen mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 84). Den Merkmalen 0.1 und 0.2 entnimmt der Fachmann, dass das Anschlusselement mit einer auf einer LED angeordneten Platine zusammenwirken k\u00f6nnen muss. Das Vorhandensein einer Platine geht aus diesen Merkmalen aber nicht hervor, wovon auch die Beklagte ausgeht.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht den Merkmalen 3.1 und 3.2 entnehmen. Vor dem Hintergrund der Zweckangabe in den Merkmalen 0.1 und 0.2 versteht der Fachmann die Merkmale 3.1 und 3.2 als n\u00e4here Definition des Zusammenwirkens des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anschlusselements mit einer Platine bzw. mit einem Gegenlager. Die genannten Merkmale sind also dahingehend zu verstehen, dass das beanspruchte Anschlusselement dazu in der Lage sein muss, auf einer Platine aufzusitzen (Merkmal 3.1) und dabei diese zwischen dem Anschlusselement und einem Gegenlager zu halten (Merkmal 3.2). Einen weitergehenden Bedeutungsgehalt entnimmt der Fachmann diesen Merkmalen nicht; insbesondere geht er nicht davon aus, dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Anschlusselement eine Platine und ein Gegenlager enthalten muss.<\/p>\n<p>Dies wird best\u00e4tigt von der Merkmalsgruppe 3.3, die \u2013 wieder in Form von Zweckangaben \u2013 vorschreibt, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Anschlusselement dem elektrischen Anschluss der LED und der Befestigung der LED dient. Diese Vorgabe w\u00e4re aber redundant, wenn die Platine (auf der ja die LED angeordnet ist, Merkmal 0.1) bereits Teil des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anschlusselements w\u00e4re. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.03.2016 folgt aus dem Begriff \u201edient\u201c in Merkmal 3.3 nicht, dass das Anschlusselement die Anschluss- und Befestigungsfunktion nach Merkmalsgruppe 3.3 im Zeitpunkt der Angebots- oder Vertriebshandlung aus\u00fcben muss. Es handelt sich insofern ebenfalls nur um Zweckangaben, die bestimmen, dass das Anschlusselement so ausgestaltet ist, dass es diese Funktionen aus\u00fcben k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nMerkmal 5,<\/p>\n<p>\u201eDas Anschlusselement (15) weist zur Platine hin offene Geh\u00e4useschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) auf.\u201c<\/p>\n<p>wird ebenfalls von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anschlusselement als Geh\u00e4useschalen mindestens zwei r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Abschnitte umfassen muss, in denen jeweils ein Kontaktelement aufgenommen wird, wobei das Kontaktelement von mehreren Seiten von der Schale umgeben ist. Ferner muss eine \u00d6ffnung dieser Schale in Richtung der Platine vorhanden sein. Hingegen wird von diesem Merkmal weder eine bestimmte geometrische Form der die Kontaktelemente aufnehmenden Abschnitte des Anschlusselements gefordert noch eine bestimmte Dimensionierung der \u00d6ffnungen dieser Abschnitte, etwa im Verh\u00e4ltnis zu den in den Schalen aufgenommenen Kontaktelementen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent enth\u00e4lt weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung zwingende Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Geh\u00e4useschalen. Eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung zur Gestaltung und Funktion der Geh\u00e4useschalen findet sich lediglich in der Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abs. [0030]), wonach zwei Geh\u00e4useschalen in dem Kragenelement des Anschlusselements ausgebildet sind, welches den Ringinnenraum des Anschlusselements umgibt, wobei jede der beiden sich gegen\u00fcberliegenden Schalen einerseits zur Platine hin ge\u00f6ffnet ist und andererseits zur Au\u00dfenseite des Kragenelements hin eine \u00d6ffnung zur Einf\u00fchrung eines Anschlusskabels in eine Kontaktklemme in der Geh\u00e4useschale aufweist. Der Fachmann entnimmt der weiteren Darstellung desselben Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abs. [0033]) ferner, dass das in der Geh\u00e4useschale aufgenommene Kontaktelement \u00fcber einen Andruckkontakt in Form eines Federbeinchens verf\u00fcgt. Dabei dient die \u00d6ffnung der Geh\u00e4useschale in Richtung der Platine dazu, den Andruckkontakt in Form des Federbeinchens zum Kontaktelement zu f\u00fchren, um auf diese Weise eine elektrische Verbindung zum Kontaktfeld der Platine herzustellen (vgl. Merkmal 0.1).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte argumentiert, die \u00d6ffnung der Geh\u00e4useschale m\u00fcsse gro\u00df genug sein, um das Kontaktelement durch die \u00d6ffnung hindurch in die Geh\u00e4useschale einsetzen zu k\u00f6nnen, kann dem nicht gefolgt werden. Die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der Offenheit der Geh\u00e4useschalen ist nicht die Aufnahme der Kontaktelemente, sondern vielmehr, einen Kontakt des Kontaktelements 39 \u00fcber seine Federbeinchen 40 mit den Kontaktfeldern 25 der Platine zu erm\u00f6glichen. Im Anspruchswortlaut findet sich entsprechend kein Hinweis darauf, dass die Offenheit der (vereinfachten) Aufnahme der Kontaktelemente dienen soll. Eine entsprechende, als erfindungswesentlich anzusehende Vorteilgabe zu einer leichteren Entfernbarkeit der Kontaktelemente l\u00e4sst sich in der Patentbeschreibung ebenfalls nicht ersehen. Abs. [0005] verh\u00e4lt sich nur zum Stand der Technik und betrifft auch nur allgemein die Vorteile einer l\u00f6tfreien Verbindung. Zum Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von Kontaktelement und \u00d6ffnung der Geh\u00e4useschale verh\u00e4lt sich das Klagepatent ebenfalls nicht. Dieses \u00fcberl\u00e4sst es dem Belieben des Fachmanns, ob das Kontaktelement zun\u00e4chst in die Geh\u00e4useschale eingelegt und sodann teilweise abgedeckt wird, oder ob die Geh\u00e4useschale mit dem Kontaktelement darin vollst\u00e4ndig offen bleibt. Es wird ebenso wenig vorgeschrieben, dass die Geh\u00e4useschalen vollst\u00e4ndig zur Platine hin offen sein sollen oder auch nur im Bereich des (gesamten, darin aufgenommenen) Kontaktelements.<\/p>\n<p>Ferner spricht gegen die Auffassung der Beklagten, dass das Klagepatent in Merkmal 6 ausdr\u00fccklich vorsieht (und in Abs. [0030] beschreibt), dass die Anschlusskabel in die Geh\u00e4useschale eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, n\u00e4mlich durch \u00d6ffnungen (30). Diese \u00d6ffnungen (30) weisen jedoch anspruchsgem\u00e4\u00df nicht zwingend in Richtung der Platine hin. In der genannten Beschreibungsstelle weisen sie beispielsweise in Richtung der Au\u00dfenseite des Kragenelements. Dem kann der Fachmann im Umkehrschluss entnehmen, dass die technische Lehre des Klagepatents darauf abzielt, dass die Geh\u00e4useschalen eine Gestaltung besitzen, die eine Einf\u00fchrung der Anschlusskabel erlaubt, w\u00e4hrend die Einf\u00fchrbarkeit der Kontaktelemente nicht (zwingend) vorgesehen ist. Insoweit erkennt der Fachmann, dass es technisch entscheidend ist, ein Anschlusselement zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass erst nachtr\u00e4glich mit Anschlusskabeln versehen wird, das also bereits so ausgestaltet ist, dass ein Kontakt von den Anschlusskabeln her hin zur Platine gew\u00e4hrleistet ist. Die einfache Verbindung mit den Anschlusskabeln wird dabei gem\u00e4\u00df Merkmal 7 \u00fcber Kontaktklemmen des Kontaktelements erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch f\u00fcr die Ansicht der Beklagten, eine Schale m\u00fcsse sich ausw\u00f6lben, bietet das Klagepatent keine St\u00fctze. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass es auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Geh\u00e4useschale nur insofern ankommt, dass sie das Kontaktelement aufnehmen k\u00f6nnen muss. Eine W\u00f6lbung gegen\u00fcber einer bestimmten Ebene ist nicht beschrieben und nicht erkennbar notwendig. Auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 1, 3 und 4 des Klagepatents lassen keine Ausw\u00f6lbung erkennen, die durch die Geh\u00e4useschalen ausgebildet w\u00fcrde. Die Oberseite der Geh\u00e4useschalen (28) steht zwar gegen\u00fcber manchen Abschnitten des Kragenelements (27) ab, sie ragt aber nicht \u00fcber den oberhalb des Kragenelements (27) angebrachten Optikhalter (17) hinaus, w\u00f6lbt sich also nicht aus der oberen Ebene des als klagepatentgem\u00e4\u00df dargestellten Anschlusselement aus. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten diese Figuren einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs ohnehin nicht einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Geh\u00e4useschalen nicht Teil des sonstigen Geh\u00e4uses sein k\u00f6nnen. Eine solche Differenzierung ist sprachlich nicht zwingend erforderlich. Technisch-funktionell lassen sich keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Unterscheidung erkennen. Es ist somit dem Fachmann \u00fcberlassen, ob die Geh\u00e4useschalen am \u00fcbrigen Geh\u00e4use einst\u00fcckig ausgebildet sind oder auf eine andere Art mit diesem verbunden sind.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSoweit die Beklagte auf das Urteil des Bundespatentgerichts verweist, rechtfertigt dies keine abweichende Auslegung. Die Auslegung muss hinsichtlich der Frage der Aussetzung bzw. des Rechtsbestands mit der Auslegung bei der Verletzungsdiskussion \u00fcbereinstimmen. Das Verletzungsgericht ist gleichwohl nicht an die Auslegung im Nichtigkeitsverfahren gebunden (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] m.w.N. \u2013 Crimpwerkzeug III). Vielmehr muss jedes mit der Patentauslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t) eigenverantwortlich vornehmen (BGH, GRUR 2010, 858, 859 [15] \u2013 Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2009, 653 Rn. [16] \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine). Das Verletzungsgericht hat aber etwa die Auslegung des Bundespatentgerichts als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken).<\/p>\n<p>Auf S. 17 des Urteils (Anlage rop16a) f\u00fchrt das Bundespatentgericht aus:<\/p>\n<p>\u201eAuch hierbei liegt der Beurteilung des Senats die \u00dcberzeugung zugrunde, dass der Fachmann keinerlei Anlass hat, die Angaben \u201eoffene Geh\u00e4useschalen\u201c sowie \u201eFederbeinchen\u201c anders als rein konstruktiv auch funktional zu verstehen\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend f\u00fchrt der Senat im Urteil aus, dass dies bei der Entgegenhaltung NK1a nicht offenbart sei, da dort die Kontaktelemente in einem Spritzgie\u00dfverfahren mit Isolierstoff umspritzt sind und somit keine \u00d6ffnung zur Platine hin ausgebildet wird. Die Kammer stimmt der Auslegung des Bundespatentgerichts insoweit zu, dass eine \u00d6ffnung zur Platine hin bei der Geh\u00e4useschale konstruktiv tats\u00e4chlich vorhanden sein muss. Aus der zitierten Stelle l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass das Bundespatentgericht Merkmal 5 dahingehend versteht, dass die gesamte Geh\u00e4useschale zur Platine hin offen sein muss oder zumindest im gesamten Bereich des aufgenommenen Kontaktelements.<\/p>\n<p>Sollte man die zitierte Passage im Urteil so verstehen m\u00fcssen, dass der Fachmann bei der Auslegung des Merkmals dessen Funktion nicht ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde, erscheint dies zweifelhaft. Bei der Auslegung eines Merkmals ist stets auch dessen technische Funktion zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; Meier-Beck, GRUR 2003, 905).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung von Merkmal 5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auf der Seite, die im fertig montierten Zustand zur Platine hin zeigt, zwei gegen\u00fcberliegende Vertiefungen auf, in welche Kontaktelemente mit jeweils einem Federbeinchen aufgenommen sind. Der weitaus \u00fcberwiegende Anteil der zur Platine gerichteten Fl\u00e4che dieser Kontaktelemente ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar durch ein Plastikpl\u00e4ttchen abgedeckt, welches aber eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinere \u00d6ffnung aufweist, durch die hindurch das Federbeinchen in Richtung der Platine ragt. Im Bereich der Federbeinchen ist das Geh\u00e4use also zur Platine hin offen.<\/p>\n<p>Da das Klagepatent aus den dargelegten Gr\u00fcnden keine konkreten Angaben zur Gestaltung der Geh\u00e4useschale macht, gen\u00fcgt es, wenn der Teil der Geh\u00e4useschale nach unten hin offen ist, in dem sich das Federbeinchen befindet. Es handelt sich schlie\u00dflich auch um eine Schale, da das Kontaktelement \u2013 bis auf die \u00d6ffnung zur Platine hin \u2013 ansonsten von einem Teil des Geh\u00e4uses umschlossen ist.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Geh\u00e4useschale eine (zweite) \u00d6ffnung zwischen ihrem zur Platine hin offenen Teil und ihrem mit einem Plastikpl\u00e4ttchen \u00fcberdeckten Teil existiert, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Hierdurch sind die Geh\u00e4useschalen nicht \u201eseitlich\u201c ge\u00f6ffnet. Diese zweiten \u00d6ffnungen stehen vielmehr au\u00dferhalb der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre und \u00e4ndern nichts daran, dass die Geh\u00e4useschalen jeweils zur Platine hin offen sind.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 6,<\/p>\n<p>\u201eDie Geh\u00e4useschalen (28) bilden zus\u00e4tzlich Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) aus\u201c,<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich damit ebenfalls feststellen. Die Geh\u00e4useschalen bestehen hier \u2013 wie bei der Er\u00f6rterung von Merkmal 5 dargelegt \u2013 aus dem zur Platine offenen Teil, in dem das Federbeinchen angeordnet ist, und dem von einem Plastikpl\u00e4ttchen verdeckten Teil, in dem sich der Rest des Kontaktelements befindet. In letztgenanntem Teil befindet sich eine kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung, die unstreitig zur Aufnahme von Anschlusskabeln geeignet und bestimmt ist. Der vom Plastikpl\u00e4ttchen \u00fcberdeckte Bereich ist also Teil der Geh\u00e4useschalen. Dies ergibt sich schon daraus, dass hier der wesentliche Teil der Kontaktelemente angeordnet ist.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDamit l\u00e4sst sich auch die Verwirklichung von Merkmal 7.1 feststellen. Dessen Verwirklichung hat die Beklagte nur unter dem Gesichtspunkt der aus ihrer Sicht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlenden Geh\u00e4useschalen bestritten. Das Vorhandensein von Geh\u00e4useschalen l\u00e4sst sich jedoch feststellen, wie oben dargelegt wurde.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin trifft gegen\u00fcber der Beklagten keine vertragliche Pflicht zur Vergabe einer kostenlosten Lizenz am Klagepatent. Soweit die Beklagte sich auf das \u201eC Consortium Agreement\u201c (vorgelegt in Anlage B8) beruft, greift dies ersichtlich nicht durch. Diese Vereinbarung sieht eine Lizenzierung nur vor in Bezug auf standardessentielle Schutzrechte f\u00fcr die \u201ekommerzielle Verwertung von LED-Lampenhaltern \u2013 und \u2013Leuchten, die vollst\u00e4ndig einer verabschiedeten C-Spezifikation entsprechen\u201c. Eine verabschiedete C-Spezifikation liegt aber unstreitig (noch) nicht vor, da sich eine solche selbst nach dem Vortrag der Beklagten noch in der Ausarbeitung befindet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag, dass das Klagepatent essentiell f\u00fcr den Standard ist. Dies muss bereits deshalb scheitern, weil ein solcher noch nicht endg\u00fcltig festgelegt ist. Unabh\u00e4ngig davon fehlt jeder merkmalsbezogener Vergleich zwischen der gesch\u00fctzten Lehre und den Vorgaben des Standards. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet die Verwirklichung des Klagepatents nicht anhand eines Standards, so dass die Standardessentialit\u00e4t von der Beklagten gesondert nachgewiesen werden m\u00fcsste. Die Beklagte legt schlie\u00dflich keine \u00dcbersetzungen der Anlagen B5 bis B8 vor, obwohl ihr in der Prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 17.10.2013 (Bl. 21R GA) aufgegeben wurde, jeweils \u00dcbersetzungen fremdsprachlicher Unterlagen einzureichen.<br \/>\nIII.<br \/>\nAus den vorstehenden Gr\u00fcnden scheitert ebenfalls der kartellrechtliche Einwand der Beklagten. Es besteht schon kein standardessentielles Patent, da kein verabschiedeter Standard besteht. Ferner existiert eine kartellrechtliche Lizenzierungspflicht nur dann, wenn das betreffende Patent auch eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Hierf\u00fcr tr\u00e4gt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Nicht jedes standardessentielle Patent vermittelt eine kartellrechtlich bedeutsame Marktmacht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.199). Vielmehr ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob der unter Schutz gestellten technischen Lehre tats\u00e4chlich eine solche kartellrechtlich relevante, marktbeherrschende Bedeutung zukommt (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.03.2015 \u2013 4b O 140\/13 \u2013 Rn. 162 bei Juris m.w.N.).<br \/>\nIV.<br \/>\nDa die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Deutschland angeboten und vertrieben hat und so die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt hat, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>F\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit einen Monat ab der Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin nach Art. I \u00a71 Abs. 1 IntPat\u00dcG dem Grunde nach zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet. Auch insofern h\u00e4tte die Beklagte als Fachunternehmen die Benutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Durch die entsch\u00e4digungs- bzw. schadensersatzpflichtigen Handlungen der Beklagten sind die Entstehung eines Schadens bzw. das Bestehen einer Entsch\u00e4digungspflicht hinreichend wahrscheinlich. Da diese Anspr\u00fcche jeweils durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden k\u00f6nnen, weil sie den Umfang der Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatz bzw. den Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. F\u00fcr die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Ebenfalls war der Beklagten zu gestatten, im Rahmen der Belegvorlage geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten basiert auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich oder dargetan. Der R\u00fcckrufanspruch gilt insbesondere auch f\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige Verletzer wie die Beklagte (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 \u2013 4c O 14\/13; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.570). Allerdings kann die Kl\u00e4gerin nur die R\u00fcckgabe patentverletzender Erzeugnisse an die Beklagte selbst verlangen und nicht an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher. Der Gesetzeswortlaut sieht einen Anspruch auf R\u00fcckruf des Verletzers vor. Dies impliziert, dass die patentverletzenden Vorrichtungen an den Verletzer selbst \u2013 hier die Beklagte \u2013 zur\u00fcckgelangen sollen, nicht aber an einen Gerichtsvollzieher.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dagegen keinen Anspruch auf Vernichtung gegen die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer nach den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 &#8211; Thermocyler; Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 140a Rn. 13). Hierf\u00fcr obliegt der Kl\u00e4gerin die Darlegungs- und Beweislast (Keukenschrijver\/Kaess, PatG, 7. Aufl., \u00a7 140a Rn. 23). Dieser ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Die Kl\u00e4gerin hat nur behauptet, die B GmbH sei Handelsvertreter der Beklagten; ferner sei es \u00fcblich, dass die vertriebenen Erzeugnisse unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Dies hat die Beklagte bestritten und darauf verwiesen, dass sie die B GmbH nicht als Handelsvertreter bezeichnet habe. Einen weiteren Sachvortrag hat die Kl\u00e4gerin daraufhin nicht vorgebracht, sondern nur die \u2013 unzutreffende \u2013 Auffassung vertreten, die Beklagte trage die Beweislast daf\u00fcr, dass die B GmbH kein Handelsvertreter der Beklagten sei (Bl. 158 GA). Dies stellt keinen substantiierten Vortrag f\u00fcr Besitz oder Eigentum der Beklagten im Inland dar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin, namentlich insbesondere hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs, war geringf\u00fcgig. Auch die Klager\u00fccknahmen haben kein gro\u00dfes Gewicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die Beschr\u00e4nkung des geltend gemachten Anspruchs ein Teil der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr unter den Tenor des Urteils f\u00e4llt. Dies hat die Beklagte nur pauschal als M\u00f6glichkeit vorgetragen, ohne konkrete Ausf\u00fchrungsformen zu benennen. Voraussetzungen f\u00fcr eine Kostentragungspflicht der Kl\u00e4gerin w\u00e4re aber insoweit gewesen, dass gegen einen Teil der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Anspr\u00fcche mehr geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren gesonderte Sicherheitsleistungen f\u00fcr den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und f\u00fcr die Kostenentscheidung festzulegen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt. In Patentstreitsachen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Aus\u00fcbung dieses Ermessens ist in erster Linie das wirtschaftliche Gewicht des vom Kl\u00e4ger verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Patents ma\u00dfgeblich, so dass der Angabe des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Bemessung des Streitwerts hohe indizielle Bedeutung zukommt, insbesondere wenn sie zu einem Zeitpunkt gemacht wird, zu dem der Ausgang des Rechtsstreits noch nicht bekannt ist (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 166). Der Umfang der Verletzungshandlungen beeinflusst hingegen den Streitwert nur indirekt, weil er das Interesse des Kl\u00e4gers beeinflusst, nicht allein das Patent schlechthin durchzusetzen, sondern gegen\u00fcber dem Beklagten zu obsiegen (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., Rn. 167). Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur in sehr geringen St\u00fcckzahlen vertrieben, f\u00fchrt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht n\u00e4her begr\u00fcndet. Entsprechend l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Umfang ihrer Handlungen wirtschaftlich so gering ist, dass hierdurch das ma\u00dfgebliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen\u00fcber der Beklagten erheblich gemindert w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungs Nr.: 2481 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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